Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 345/2010
Urteil vom 10. Mai 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
handelnd durch A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde B.________, handelnd durch den Gemeinderat,
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Entzug der Betriebsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2010.
Erwägungen:
1.
Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern bestätigte mit Rechtsmittelentscheid vom 13. Januar 2010 den gegenüber dem Hotel-Restaurant Y.________ in B.________ verfügten Betriebsbewilligungsentzug. Die X.________ AG erhob am 12. Februar 2010 dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses forderte mit Verfügung vom 17. Februar 2010 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- auf. Die Verfügung konnte nicht zugestellt werden. Mit einer zweiten Verfügung vom 4. März 2010 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass jene gemäss Art. 44 Abs. 3 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) als zugestellt gelte, weshalb es in Anwendung von Art. 105 Abs. 4 VRPG eine kurze Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 15. März 2010 ansetzte, unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis. Auch diese zweite Verfügung konnte nicht zugestellt werden, und der Kostenvorschuss wurde innert Nachfrist nicht bezahlt. Das Verwaltungsgericht trat daher mit Urteil des Einzelrichters vom 18. März 2010 auf die Beschwerde nicht ein.
Am 27. April 2010 traf beim Bundesgericht eine am 16. April 2010 im Ausland (offenbar Bulgarien) aufgegebene, von ihrem Geschäftsführer verfasste Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ AG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein. Es wurde geltend gemacht, dass der Geschäftsführer dahingehend informiert worden sei, dass kein Kostenvorschuss geschuldet sei. Sodann habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum der Einreichung der Beschwerde bis zum 18. März 2010 keine Nachricht über das Ergebnis der Sache bekommen, wobei die Behörden gewusst hätten, dass wegen der Schliessung des Hotels kein Personal dort gewesen sei. Unter den gegebenen Umständen erweise sich aufgrund der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts das Prinzip der Gleichheit der Parteien im Prozess als verletzt, was einen erheblichen Prozessmangel darstelle; es habe daher für den Geschäftsführer eine objektive Unmöglichkeit vorgelegen, das Einschreiben zu bekommen. Die Beschwerdeführerin hält entsprechend dafür, dass genügend Gründe vorhanden seien, um die Frist für die Kostenvorschusszahlung aufgrund von Art. 44 Abs. 2 VRPG wiederherzustellen. Sie stellt den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Wiederherstellung der Frist für
einen eventuellen Kostenvorschuss sowie die Weiterbehandlung der Beschwerde zu verfügen.
Des Weiteren wird, "um solche Missverständnisse zu vermeiden", eine andere Korrespondenzadresse bekanntgegeben, "wo ... schon eine ständige Präsenz seitens der Gesellschaft vorhanden ist".
Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Es sind bloss Eingangsanzeigen verschickt worden, die für die Beschwerdeführerin bestimmte an die neu deklarierte Zustelladresse; die dort als zuständig bezeichnete Person hat am 30. April 2010 erklärt, dass sie mit der Beschwerdeführerin nichts zu tun habe und wünsche, keine weitere diese betreffende Korrespondenz zugestellt zu erhalten.
Nach Erhalt der Eingangsanzeige hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das dort anhängig gemachte Fristwiederherstellungsverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren eingestellt und die entsprechende Verfügung vom 28. April 2010 dem Bundesgericht zur Kenntnis gebracht.
2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Entscheide ist zulässig, wenn diese letztinstanzlich sind (Art. 86 Abs. 1 lit. d
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
abzielt) im Übrigen Gebrauch gemacht hat, der Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegensteht.
2.2 Gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG kann eine versäumte Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn für die Säumnis entschuldbare Gründe vorliegen. Dabei ist die Wiederherstellung auch möglich, wenn die Behörde bereits einen (Nichteintretens-)Entscheid gefällt hat; diese hebt, falls sie dem Gesuch entspricht, ihren Entscheid auf; ein Fristwiederherstellungsgesuch geht insofern einem (kantonalen) ordentlichen Rechtsmittel vor, welches im Hinblick auf jenes zu sistieren ist (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N. 16 zu Art. 43 mit Hinweis auf Art. 38). Es handelt sich beim so ausgestalteten Fristwiederherstellungsgesuch um einen Rechtsbehelf, der hinsichtlich der Fristwahrung in Bezug auf die kantonalrechtlichen verfahrensrechtlichen Pflichten eine vollständige und freie Überprüfung der Sach- und Rechtsfrage durch die zuständige kantonale Instanz erlaubt und diese auch zu entsprechender Prüfung verpflichtet. Das Bundesgericht seinerseits könnte demgegenüber selbst im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bloss prüfen, ob die Anwendung der kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz gegen schweizerisches
Recht verstosse, wobei praktisch nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden könnte (vgl. Art. 95
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |
Die vorliegende Beschwerde, welche ohnehin den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
2.3 Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerdeschrift wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern zwecks Miteinbezug in das dort hängige Fristwiederherstellungsverfahren übermittelt.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller