Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 108/2007 /bnm

Urteil vom 11. Mai 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Jana Hrebik,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand
unentgeltlicher Rechtsbeistand im Eheschutzverfahren,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2007.

Sachverhalt:
A.
X.________ liess am 27. Oktober 2006 beim Vizegerichtspräsidium Bischofszell ein Gesuch um Anordnung einstweiliger superprovisorischer Eheschutzmassnahmen stellen; sie beantragte, ihr sei das Getrenntleben zu bewilligen und der Ehemann sei zu verpflichten, ihr persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'736.-- pro Monat zu entrichten. Gleichzeitig verlangte sie im Sinne einer gewöhnlichen Eheschutzmassnahme, ihr das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen und dementsprechend die Nebenfolgen zu regeln. Für das Verfahren ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt ab dem 20. Oktober 2006 (Datum der Vollmachtsunterzeichnung).

Das Vizegerichtspräsidium Bischofszell wies das Begehren um superprovisorische Anordnung von Unterhaltsbeiträgen am 2. November 2006 ab. Mit einem anlässlich der Verhandlung vom 17. November 2006 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Ehemann, an den Unterhalt der Ehefrau ab dem 1. November 2006 monatlich und im Voraus mit Fr. 750.-- beizutragen. Mit Verfügung vom 21. November 2006 nahm das Vizegerichtspräsidium davon Vormerk, dass die Parteien seit dem 24. September 2006 getrennt leben, und schrieb das Eheschutzverfahren gestützt auf den Vergleich vom 17. November 2006 als erledigt ab.
B.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 bewilligte das Vizegerichtspräsidium der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung für das Eheschutzverfahren hinsichtlich der Befreiung von den amtlichen Kosten und Sicherstellungen, wies es aber im Übrigen, d.h. mit Bezug auf den beantragten Offizialanwalt, ab.

Den gegen die Verweigerung des Offizialanwalts erhobenen Rekurs der Gesuchstellerin wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 26. Januar 2007 ab.
C.
Gegen diesen Beschluss führt die Gesuchstellerin Beschwerde beim Bundesgericht; sie beantragt, ihn aufzuheben und ihr Gesuch um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rückwirkend ab dem 20. Oktober 2006 gutzuheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie ebenso um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Obergericht beantragt Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Beschluss ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
1.2 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), mit dem die unentgeltliche Verbeiständung verweigert wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder - wie vorliegend - nach diesem ergangen ist. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. In dieser ging es um Eheschutzmassnahmen. Bei entsprechenden Entscheiden handelt es sich um Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Insoweit unterliegt auch die unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerde in Zivilsachen. Dabei ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde grundsätzlich nur zulässig, wenn der erforderliche Streitwert von 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Auch die Beschwerdegründe können im Beschwerdeverfahren gegen Zwischenentscheide nicht weitergehen als im Hauptverfahren. Sind die Beschwerdegründe im Hauptverfahren beschränkt (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG), sind sie es daher auch im vorliegenden Verfahren.
Wie schon unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes gelten familienrechtliche Klagen mit den finanziellen Nebenfolgen als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, wenn die Regelung dieser Folgen notwendiger Bestandteil des Entscheides über die nicht vermögensrechtliche Streitigkeit ist (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Ziff. 58, S. 80). Waren allerdings - wie vorliegend - nur die familienrechtlichen Nebenfolgen umstritten, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der superprovisorischen Eheschutzmassnahmen um Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'736.-- pro Monat ersucht (kantonale Akten Gesuch vom 27. Oktober 2006). Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert (Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Vor der einzigen kantonalen Instanz war ein Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'736.-- streitig (kantonale Akten, Gesuch um superprovisorische Massnahmen, S. 2). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist damit der erforderliche Streitwert von 30'000.-- ohne weiteres gegeben und die Beschwerde in Zivilsachen ist damit zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob es sich beim Entscheid über Eheschutzmassnahmen um eine vorsorgliche Massnahme handelt, gegen welche nur beschränkte Beschwerdegründe vorgesehen sind. Die Beschwerdeführerin rügt ausschliesslich eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, was auch mit der Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid über Eheschutzmassnahmen geltend gemacht werden könnte, sofern dieser eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art.
98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG darstellte.
2.
Das Obergericht stellt nicht in Frage, dass die Beschwerdeführerin bedürftig ist und das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos gegolten hat (Beschluss S. 7, E. b). Es verweigert der Beschwerdeführerin den unentgeltlichen Rechtsbeistand, da es eines solchen zur Wahrung ihrer Interessen nicht bedürfe und führt dazu im Wesentlichen aus, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über keine ausreichenden Sprachkenntnisse verfüge, vermöge für sich allein keine Offizialvertretung zu rechtfertigen. Gleich verhalte es sich, wenn die um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchende Person - wie hier - über keine Rechtskenntnisse verfüge. Das Begehren der Beschwerdeführerin, ihr gestützt auf Art. 175
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 175 - Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
ZGB das Getrenntleben zu bewilligen, erheische keineswegs den Beizug eines amtlichen Verteidigers, zumal es sich dabei um einen gesetzlichen Anspruch handle. Die Beschwerdeführerin lege im Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen dar, die Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes seien ihr unbekannt, was indes ihrem bisher mangelnden Interesse an dieser Frage zuzuschreiben sei. Dass sowohl das Frauenhaus als auch die Beratungsstelle Z.________ den Beizug einer Rechtsanwältin als für die Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche notwendig
erachtet habe, vermöge noch keinen Anspruch auf den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu begründen. Im Übrigen belege diese Argumentation, dass es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen sei, sich Hilfe bei der richtigen Stelle zu holen. Zumindest mit dem Rat des Frauenhauses wäre es ihr möglich gewesen, die Amtsstelle ausfindig zu machen, bei welcher sie hätte Unterhaltsbeiträge einfordern können. Abgesehen davon seien sämtliche diesbezüglichen Informationen im Internet abrufbar. Der Ehemann habe die notwendigen Unterlagen zur Verhandlung mitgebracht, und es habe ein Vergleich über den Unterhaltsbeitrag abgeschlossen werden können. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, inwiefern sich schwierige Tat- oder Rechtsfragen gestellt hätten; von der Beschwerdeführerin werde diesbezüglich auch nichts dargetan. Der Umstand, dass kein schwieriger Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vorgelegen habe, werde auch durch den an der Verhandlung geschlossenen Vergleich über den Unterhaltsbeitrag erstellt. Sodann fordere auch der Grundsatz der Waffengleichheit keinen amtlichen Rechtsbeistand, zumal der Ehemann selbst keinen Anwalt beigezogen habe und dieser der Beschwerdeführerin angesichts des beigezogenen Dolmetschers
nicht überlegen gewesen sei. Schliesslich liege kein Fall von besonderer Tragweite vor, da einzig noch die finanziellen Nebenpunkte strittig gewesen seien, weshalb der Beizug eines Anwaltes ohnehin nur mit Zurückhaltung zu erfolgen habe (Beschluss S. 7, E. c, d; S. 8-10, E. f-h).
3.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei als "importierte" Ehefrau mangels Sprach-, Verfahrens- und Rechtskenntnissen klarerweise auf die Hilfe einer Rechtsanwältin angewiesen gewesen. Sie sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, sich im Prozess zurechtzufinden, und habe deshalb nicht wissen können, bei welcher Stelle Unterhaltsbeiträge einzufordern seien, zumal die Internetabfragemöglichkeiten mangels genügender Deutschkenntnisse nicht hätten ausgeschöpft werden können. Selbst für schweizerische Staatsbürger sei die Funktion der Trennung im Rahmen von Eheschutzmassnahmen keineswegs leicht verständlich. Dass die Angelegenheit von der Offizialmaxime beherrscht sei, schliesse die Beiordnung eines amtlichen Anwalts nicht von vornherein aus (Beschwerde S. 3 ff., II. 1.-3.).
3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Eingabe mit Bezug auf den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand auf Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Die besonderen Garantien von Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK kommen nur im Strafverfahren zur Anwendung (Villiger, Handbuch der europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, Rz. 503). Die Prüfung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs erfolgt daher einzig im Lichte von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51, 275 E. 3a S. 276; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f. mit Hinweisen; 130 I 180 E. 2.2). Wesentlich ist in diesem Zusammenhang namentlich, ob die gesuchstellende Person rechtskundig ist. Weiter ist auch die Tragweite des Entscheides für den Betroffenen von Bedeutung, wobei in der Regel eine gewisse Zurückhaltung Platz greift, wenn ausschliesslich finanzielle Interessen betroffen sind (BGE 104 Ia 73 E. 3c S. 77, mit Hinwesen). Mit in Betracht zu ziehen ist sodann, ob die Gegenpartei sich ihrerseits von einem Anwalt vertreten lässt. Dass das entsprechende Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, schliesst die unentgeltliche
Verbeiständung - wie auch das Obergericht feststellt - nicht zwingend aus (BGE 122 II 8; 125 V 32 E. 4b S. 36). Der Vorwurf der Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist begründet.
3.3 Das Obergericht geht davon aus, es komme nicht darauf an, ob eine Person über Rechtskenntnisse verfüge. Dabei ist dies bei der Prüfung der Frage, ob sich eine Person auf sich allein gestellt im Verfahren zurechtfinden kann, von eminenter Bedeutung. Das Obergericht bringt denn auch nichts vor, was eine Überprüfung dieser Rechtsprechung rechtfertigte. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die aus einem fremden Kulturkreis stammende Beschwerdeführerin nicht über die nötigen rechtlichen Kenntnisse verfügte, die es ihr erlaubt hätten, das Verfahren ohne Rechtsbeistand zu bestreiten. Sie hat denn auch plausibel dargelegt, dass es für sie schwierig gewesen sei, die Tragweite von Eheschutzmassnahmen abzuschätzen. Abgesehen davon ist nicht nachzuvollziehen, wie die nicht sprachgewandte Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sein sollte, sich bei Behörden und Ämtern oder auf dem Internet die zur erfolgreichen Führung des Verfahrens nötigen Kenntnisse zu verschaffen. Entgegen der Auffassung des Obergerichts handelt es sich zudem um ein bedeutendes Verfahren, beschlug es doch die existenzielle Frage des persönlichen Unterhalts der Beschwerdeführerin. Auch der Umstand, dass der Ehemann die erforderlichen Unterlagen beigebracht hat
und schliesslich ein Vergleich über den Unterhalt geschlossen werden konnte, spricht nicht gegen die Bestellung eines amtlichen Anwalts. Ebenso wenig kann von Bedeutung sein, dass der Ehemann seine Vermögensverhältnisse an der Verhandlung ohne weiteres offen gelegt hat; massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gesuchs; dem angefochtenen Beschluss lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Verhandlung mit einem problemlosen Ausgang des Verfahrens rechnen konnte; sie hat vielmehr erklärt, nicht über die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes im Bilde zu sein. Angesichts der aufgezeigten Umstände verletzt die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.
4.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Sache ist zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands und zur Festsetzung dessen Honorars an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Thurgau hat indes die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
6.
Mit der vorliegenden Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands und zur Festsetzung dessen Honorars an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_108/2007
Date : 11. Mai 2007
Published : 29. Mai 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : unentgeltlicher Rechtsbeistand im Eheschutzverfahren


Legislation register
BGG: 51  66  68  72  74  75  93  98  132
BV: 29
EMRK: 6
ZGB: 175
BGE-register
104-IA-72 • 120-IA-43 • 122-I-49 • 122-II-1 • 125-V-32 • 128-I-225 • 129-I-129 • 130-I-180
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5A_108/2007
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