122 II 1
1. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. Januar 1996 i.S. C. gegen Regierung des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG, Art. 4 und 17 Abs. 2 ANAG, Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. 2 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. 3 Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. 3 Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet. 4 Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen. 5 Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal. SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 28 Zuweisung eines Aufenthaltsortes und Unterbringung - 1 Das SEM oder die kantonalen Behörden können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen.
1 Das SEM oder die kantonalen Behörden können Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen. 2 Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen. Die Kantone stellen einen geordneten Betrieb sicher; sie können dazu Bestimmungen erlassen und Massnahmen ergreifen.87 IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
- Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
- Voraussetzungen gemäss Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
- Prüfung dieser Voraussetzungen, insbesondere Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
Regeste (fr):
- Art. 100 let. b ch. 3 OJ, art. 4 et 17 al. 2 LSEE, art. 7, 26 et 28 de la loi sur l'asile et art. 8 par. 1 et 2 CEDH; refus d'accorder une autorisation de séjour à l'époux étranger d'une ressortissante étrangère ayant obtenu l'asile en Suisse.
- Recevabilité du recours de droit administratif, en particulier sous l'angle de l'art. 8 CEDH (consid. 1).
- Conditions qui permettent, au regard de l'art. 8 par. 2 CEDH, de refuser une autorisation de séjour à l'époux d'une étrangère bénéficiant de l'asile (consid. 2).
- Examen de ces conditions dans le cas d'espèce, en procédant notamment à la pesée des intérêts en présence selon l'art. 8 par. 2 CEDH (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 100 lett. b n. 3 OG, art. 4 e 17 cpv. 2 LDDS, art. 7, 26 e 28 della legge sull'asilo e art. 8 n. 1 e 2 CEDU; rifiuto di concedere un permesso di dimora al coniuge straniero di una cittadina straniera, alla quale è stato concesso l'asilo in Svizzera.
- Ammissibilità del ricorso di diritto amministrativo, in particolare sotto il profilo dell'art. 8 CEDU (consid. 1).
- Condizioni alle quali, giusta l'art. 8 n. 2 CEDU, si può rifiutare un permesso di dimora al coniuge di una straniera alla quale è stato concesso l'asilo (consid. 2).
- Esame di queste condizioni nel caso specifico, segnatamente ponderazione degli opposti interessi giusta l'art. 8 n. 2 CEDU (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 2
BGE 122 II 1 S. 2
Die 1974 geborene C., Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, deren Vater aus einem serbischen Kriegsgefangenenlager in die Schweiz gelangte, reiste am 3. März 1993 zusammen mit ihrer Mutter in die Schweiz ein und stellte am 8. März 1993 ein Asylgesuch. Mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge vom 9. März 1993 wurde ihr in der Schweiz Asyl gewährt. Aufgrund der anerkannten Flüchtlingseigenschaft erhielt sie in der Folge im Kanton Graubünden eine Aufenthaltsbewilligung, die ihr jährlich verlängert wurde. Da C. in der Schweiz nie erwerbstätig war und auch über kein Vermögen verfügt, wird sie von der Caritas Graubünden nach den Richtlinien der öffentlichen Fürsorge unterstützt. Der 1972 geborene jugoslawische (Kosovo) Staatsangehörige A. reiste am 21. Dezember 1990 in die Schweiz ein, wo er ebenfalls ein Asylgesuch einreichte. Mit Entscheid vom 31. Mai 1991 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Gesuch ab; dieser Entscheid wurde rechtskräftig. Am 17. März 1994 heirateten C. und A. Nachdem A. erfolglos versucht hatte, in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einbezogen zu werden, reiste er am 18. Juli 1994 auf Betreiben der Fremdenpolizei des Kantons Graubünden in die Bundesrepublik Deutschland, kehrte jedoch am 15. August 1994 in die Schweiz zu seiner Ehefrau zurück. Dafür wurden er und seine Gattin vom Kreisamt X. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20), welche im illegalen Aufenthalt bzw. in der Beherbergung einer rechtswidrig in der Schweiz anwesenden Person erkannt wurde, zu je einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Am 4. Juli 1994 reichte C. bei der Fremdenpolizei des Kantons Graubünden ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann ein, welches mit Verfügung vom 29. Juli 1994 wegen fehlender finanzieller Mittel abgelehnt wurde. Dagegen erhob C. erfolglos Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement sowie in zweiter Instanz bei der Regierung des Kantons Graubünden. Diese führte zur Begründung ihres Entscheides aus, wohl könne sich C. auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
BGE 122 II 1 S. 3
EMRK; SR 0.101) berufen; indessen überwiege das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Ehemannes das private Interesse an einer sofortigen Verwirklichung der Familiengemeinschaft in der Schweiz. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. September 1995 an das Bundesgericht beantragt C., der Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 15. August 1995 sei aufzuheben und die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden anzuweisen, ihrem Ehemann A. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zur Begründung beruft sie sich im wesentlichen auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
1. a) Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Der Ausländer bzw. seine allfällig in der Schweiz lebenden Angehörigen haben damit grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher ausgeschlossen, soweit nicht eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags dem Ausländer oder seinen Angehörigen einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung einräumt (BGE 120 Ib 6 E. 1, 16 E. 1 und 257 E. 1a, mit Hinweisen).
BGE 122 II 1 S. 4
b) Im Fremdenpolizeirecht stellt das Bundesgericht in formeller wie auch materieller Hinsicht grundsätzlich auf die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände ab. Eine Ausnahme gilt namentlich, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat, in welchem Fall die Regelung von Art. 105 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
BGE 122 II 1 S. 5
dem die Schweiz Asyl gewährt hat und der sich seit mindestens fünf Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, sodann Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, wenn gegen ihn kein Ausweisungsgrund vorliegt (vgl. BBl 1977 III 129). Allerdings hat das Bundesamt für Ausländerfragen im Falle der Beschwerdeführerin den Zeitpunkt noch nicht bestimmt, von welchem an die Niederlassung bewilligt werden darf. Sodann hält sich diese erst seit dem 3. März 1993, also seit noch nicht drei Jahren, in der Schweiz auf, weshalb sie die zeitlichen Anforderungen von Art. 28 des Asylgesetzes nicht erfüllt. Sie hat daher gegenwärtig keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und damit auch keinen auf Gesetzesrecht gestützten Anspruch auf Nachzug ihres Ehemannes. e) Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
2. Im vorliegenden Zusammenhang bezweckt der Schutz von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
BGE 122 II 1 S. 6
das von Ziff. 1 dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt also eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen am Familiennachzug und öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung, wobei die öffentlichen in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3b und c, 6 E. 4a, 22 E. 4a). Dabei ist unter anderem wesentlich, ob gegen den Ausländer fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere ob und in welchem Masse er sich massgebliches, straf- oder fremdenpolizeirechtlich verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen. Nebst den übrigen persönlichen und familiären Verhältnissen ist der Schwere solcher Vorwürfe und allenfalls den Umständen des Eheschlusses Rechnung zu tragen. Sodann ist bei der Interessenabwägung zu fragen, ob den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, der keine Bewilligung erhält, ins Ausland zu folgen. Die Frage der Zumutbarkeit bewertet sich nicht nach den persönlichen Wünschen der Betroffenen, sondern ist unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und aller Umstände objektiv zu beurteilen (BGE 115 Ib 1 E. 3b). Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die hier lebenden Angehörigen ist mit abzuwägen, führt aber nicht zwingend für sich allein zur Unzulässigkeit einer Bewilligungsverweigerung (vgl. BGE 116 Ib 353 E. 3f). Bei einem anerkannten Flüchtling dürften die privaten Interessen jedoch regelmässig überwiegen, wenn eine Ausreise unzumutbar ist und keine fremdenpolizeilichen Entfernungs- oder Fernhaltegründe vorliegen (vgl. auch BGE BGE 120 Ib 1 E. 3c).
3. a) Die Verweigerung der Anwesenheitsbewilligung an den Ehemann der Beschwerdeführerin vermag sich auf die gesetzliche Ordnung, namentlich auf Art. 4 ANAG, zu stützen und verfügt insoweit über eine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
BGE 122 II 1 S. 7
einer restriktiven Politik hinsichtlich des Aufenthaltes von Ausländern dient. Dieses Interesse ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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BGE 122 II 1 S. 8
gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. |
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1 | Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. |
2 | Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
BGE 122 II 1 S. 9
Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Zusatzeinkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (unveröffentlichtes Urteil vom 24. August 1995 i.S. G.). Wie es sich bei einem auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
d) Von der Beschwerdeführerin, die von der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, kann nicht verlangt werden, in ihr Heimatland Bosnien-Herzegowina zurückzukehren, solange das gewährte Asyl
BGE 122 II 1 S. 10
aufrechterhalten bleibt. Abgesehen davon wäre andernfalls zu prüfen, ob auch ihrem Gatten eine Ausreise dorthin zumutbar wäre. Die Vorinstanz hält allerdings dafür, die Ausreise in die Heimat des Mannes, d.h. in die jugoslawische Provinz Kosovo, sei zumutbar. Insbesondere vermöge die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwieweit sie dort wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen konkreten und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Sodann müsse den Beteiligten bei der Eheschliessung bewusst gewesen sein, dass sie ihre Ehe nicht ohne weiteres in der Schweiz leben könnten. Die Vorinstanz anerkennt immerhin, dass eine Ausreise in den Kosovo mit gewichtigen Nachteilen verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe letztlich Asyl erhalten, weil sie und ihre Familie in Bosnien-Herzegowina unter serbischen Übergriffen gelitten hätten. Zwischen dem Regime in den serbisch kontrollierten Gebieten Bosnien-Herzegowinas und demjenigen Restjugoslawiens bestünden noch heute enge politische Bande. Als Mohammedanerin sei sie im Kosovo letztlich wieder denselben serbischen Übergriffen ausgeliefert, vor denen sie im Jahre 1993 geflüchtet sei. Die Vorinstanz scheint für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Ausreise dieselben Kriterien anzuwenden, die für die Anerkennung als Flüchtling gelten (vgl. Art. 3 des Asylgesetzes). Es trifft zwar zu, dass sich die Unzumutbarkeit aus vergleichbaren Zusammenhängen ergeben kann, sie kann aber auch in anderen Umständen wie kulturellen Unvereinbarkeiten oder persönlichen oder familiären Randbedingungen begründet sein. Der Beurteilungsmassstab der Vorinstanz greift insofern zu kurz. Die Beschwerdeführerin hat bereits durch den Umstand, dass ihr hier Asyl gewährt wurde, ein enges Verhältnis zur Schweiz. Sie musste daher auch nicht ohne weiteres damit rechnen, ihre Ehe nicht in der Schweiz leben zu können. Im übrigen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Heirat auf fremdenpolizeilichen Überlegungen beruhte. Die Beschwerdeführerin hat, abgesehen von der Herkunft ihres Ehemannes, keine Beziehungen zum Kosovo. Dass sie sich nach den Erfahrungen ihrer Familie, die letztlich ja zur Asylgewährung in der Schweiz führten, vor der Ausreise in ein von Serben regiertes Land fürchtet, ist auch aus objektiver Sicht selbst dann verständlich, wenn die Verfolgungssituation in Bosnien-Herzegowina und in Restjugoslawien nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar wäre. Sodann ist es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als abgewiesenem
BGE 122 II 1 S. 11
Asylbewerber gegenwärtig kaum möglich, die Ehe im Kosovo zu leben, nachdem die Behörden Restjugoslawiens abgewiesenen Asylbewerbern bisher die Rückkehr erheblich erschweren, wenn nicht gar verweigern. Ist eine Ausreise für die Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund unzumutbar, erübrigen sich weitere Abklärungen zur persönlichen und familiären Situation im Kosovo genauso wie ein Beizug der Akten des Asylverfahrens, wie das Bundesamt für Ausländerfragen in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht beantragt. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass gegen die Beschwerdeführerin und ihren Mann keine entscheidwesentlichen Entfernungs- bzw. Fernhaltegründe vorliegen. Massgeblich ist höchstens eine gewisse mit dem Nachzug des Ehemannes verbundene Gefahr der zusätzlichen Belastung der öffentlichen Fürsorge, welche aber durch die erhöhte Chance, dass der Ehemann ein Erwerbseinkommen erzielen und damit die bestehende Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin sogar vermindern könnte, weitgehend wieder ausgeglichen wird. Den Ausschlag gibt, dass es für die Beschwerdeführerin und ihren Gatten nicht möglich bzw. zumutbar ist, ihre Ehe in der Heimat des Mannes zu leben. Unter diesen Umständen überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin, ihr Familienleben in der Schweiz führen zu können, die von der Vorinstanz angerufenen öffentlichen Interessen, namentlich den Schutz des Landes vor Überfremdung sowie die allfällige Gefahr der Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge. Der angefochtene Entscheid verstösst somit gegen Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |