Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 203/2022, 6B 298/2022

Urteil vom 10. Mai 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
6B 203/2022
Sandra Esteves Gonçalves,
Beschwerdeführerin 1,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin 1,

und

6B 298/2022
A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves,
Beschwerdeführer 2,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________ (Schweiz) AG,
,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Wetzstein,
Beschwerdegegnerinnen 1 und 2.

Gegenstand
6B 203/2022
Entschädigung amtliche Verteidigung,

6B 298/2022
Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Oktober 2021 (SB210163-O/U/jv).

Sachverhalt:

A.
A.________ wurde vom Verwaltungsratspräsident der B.________ (Schweiz) AG, E.________, mit Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2007 als Geschäftsführer und Direktor der B.________ (Schweiz) AG angestellt, bei welcher es sich gemäss der Anklage zu 100% um eine Tochtergesellschaft der B.C.________ GmbH Deutschland handelt. Vereinbart war gemäss dem Vertrag vom 19. Dezember 2007 ein fester Monatslohn von brutto Fr. 11'550.--, ein 13. Monatslohn in gleicher Höhe sowie ein variabler, leistungsabhängiger Bonus, welcher für das Jahr 2008 mindestens Fr. 30'000.-- betrage. Ab Juli 2011 war A.________ zudem Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ (Schweiz) AG. Die Anklage wirft A.________ zusammengefasst vor, er habe von der B.C.________ GmbH und der B.D.________ AG, beide mit Sitz in Deutschland, für die Jahre 2009 bis 2013 und 2017 einen Kompensationsplan, datierend mehrheitlich von Februar bzw. März des entsprechenden Jahres, erhalten, in welchem sein jährliches Bruttoeinkommen inklusive 13. Monatslohn sowie die Bandbreite für den variablen Bonus festgehalten worden sei. Weiter habe er von der B.C.________ GmbH und der B.D.________ AG am 7. April 2010, 14. April 2014 und 4. April 2017 ein Schreiben mit den Bonuszahlungen für das Jahr
2009, 2013 bzw. 2016 erhalten. Alle Schreiben hätten jeweils den Auftrag enthalten, diese zwecks Umsetzung an den Finanzchef der B.________ (Schweiz) AG, F.________, weiterzuleiten. Obschon A.________ die Schreiben erhalten habe, habe er diese bewusst nicht an F.________ weitergeleitet bzw. im Jahr 2009 viel zu spät. Vielmehr habe er sich mit diesem jeweils zusammengesetzt und ihm seinen Lohn inkl. Bonus und denjenigen der Angestellten der B.________ (Schweiz) AG mündlich mitgeteilt. Dies sei sodann in einem jährlich erstellten "Salary Spreadsheet" schriftlich festgehalten und von beiden unterzeichnet worden. Darin sei für A.________ für die Jahre 2009 bis 2017 ein höheres jährliches Bruttoeinkommen festgehalten worden, als ihm gemäss den Kompensationsplänen für die Jahre 2009 bis 2013 und 2017 zugestanden haben. Für die Jahre 2009, 2013 und 2016 sei zudem ein höherer Bonus festgelegt worden als in den Bonusschreiben für die entsprechenden Jahre. A.________ sei sich bewusst gewesen, dass F.________ ihm aufgrund ihres Vertrauens- und Subordinationsverhältnisses betreffend seinen angegebenen Lohn und Bonus Glauben schenken und seine Angaben nicht überprüfen werde, was dieser auch nicht getan habe. Ausserdem sei er sich bewusst
gewesen, dass F.________ die entsprechenden Lohn- und Bonuszahlungen auslösen werde. Gestützt auf diese falschen Angaben sei A.________ in der Folge bis Ende November 2017 total Fr. 264'403.33 zu viel, seitens der B.________ (Schweiz) AG nicht geschuldeter Lohn und Bonus überwiesen worden, auf welchen A.________ keinen Anspruch gehabt habe, was er gewollt habe.

B.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ mit Urteil vom 15. Oktober 2020 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Das Schadenersatzbegehren der B.________ (Schweiz) AG (Privatklägerin) verwies es auf den Weg des Zivilprozesses. Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves entschädigte es für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin von A.________ mit pauschal Fr. 34'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST).
Das Bezirksgericht ging abweichend von der Anklage davon aus, A.________ habe die Schreiben der B.C.________ GmbH und der B.D.________ AG betreffend seinen Lohn an F.________ weitergeleitet. Es stellte fest, F.________ habe die Lohnübersichten ("Salary Spreadsheets") ausgefüllt und sie A.________ vorgelegt, welcher sie als gut befunden und mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit bestätigt habe. A.________ habe für die Zeit von Februar 2008 bis Ende November 2017 zu viel Lohn in der Höhe von Fr. 251'400.33 (inkl. 13. Monatslohn) bzw. Fr. 116'280.33 (exkl. 13. Monatslohn) und in den Jahren 2010, 2014 und 2017 zu viel Bonus in der Höhe von Fr. 7'902.--, Fr. 101.-- bzw. Fr. 5'000.-- (total Fr. 13'002.--) bezogen. Ob A.________ Anspruch auf einen 13. Monatslohn hatte oder dieser bereits im Fixlohn enthalten war, liess das Bezirksgericht offen.
Gegen das Urteil vom 15. Oktober 2020 erhob A.________ Berufung. Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves führte gegen die Festsetzung ihrer Entschädigung als amtliche Verteidigerin Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zuständigkeitshalber an die für die Beurteilung der Berufung von A.________ zuständige I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwies.

C.
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, bestätigte am 25. Oktober 2021 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt. Es verweist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Urteil. Es geht mit Verweis auf die bezirksgerichtlichen Berechnungen inkl. 13. Monatslohn von einem Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 264'403.33 aus. Die Beschwerde von Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves gegen die Festlegung ihres Honorars wies es ab und es auferlegte dieser eine Gebühr von Fr. 1'300.--.

D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 25. Oktober 2021 sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren 6B 298/2022).

E.
Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves gelangte gegen die Festsetzung ihrer Entschädigung als amtliche Verteidigerin mit Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Sie beantragt darin, ihr sei für das erstinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse die volle Entschädigung von Fr. 50'124.05 (inkl. Rechnung G.________ AG, Auslagen und MWST) auszurichten. Eventualiter sei ihr für das erstinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 45'681.40 auszurichten (exkl. Rechnung G.________ AG). Subeventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'300.-- seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und sie sei für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 2'833.60 zu entschädigen (Verfahren 6B 203/2022).

F.
Das Bundesstrafgericht leitete die Beschwerde von Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.

G.
Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die B.________ (Schweiz) AG stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen (je Verfahren 6B 298/2022). A.________ reichte eine Replik ein.
Im Verfahren 6B 203/2022 wurden keine Stellungnahmen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall, da Anfechtungsgegenstand beider Beschwerden das Urteil vom 25. Oktober 2021 bildet (vgl. Urteil 6B 1278/2020 vom 27. August 2021 E. 1). Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

2.
Angefochten ist im Verfahren 6B 203/2022 die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren. Die vom Berufungsgericht für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung blieb unangefochten. Es liegt daher kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO vor, sodass die beim Bundesstrafgericht eingereichte Beschwerde vom Bundesgericht als Beschwerde in Strafsachen zu behandeln ist (BGE 140 IV 213 E. 1.7; Urteil 6B 1362/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1; vgl. auch BGE 141 IV 187 E. 1.2).

3.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Replik dient zudem nicht dazu, das in der Beschwerde nicht Vorgebrachte nachzutragen (Urteil 6B 1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 1.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht übermittelte dem Beschwerdeführer 2 eine Kopie der Vernehmlassungsantworten mit dem Hinweis, es werde davon ausgegangen, dass sich die Verfahrensbeteiligten in dieser Sache hinreichend hätten äussern können. Der Beschwerdeführer 2 macht in seiner neunseitigen Replik zahlreiche Ausführungen, welche er bereits in seiner Beschwerde hätte bringen können, welche neue Tatsachen aus der Zeit nach dem vorinstanzlichen Entscheid betreffen oder mit welchen er schlicht die Argumentation in seiner Beschwerde wiederholt. Die Replik hat daher - auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens 6B 298/2022 - unberücksichtigt zu bleiben. Gleiches gilt für die mit der Replik eingereichten Beilagen 1 bis 7 betreffend die zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdegegnerin 2 vor dem Zivilrichter. Dabei handelt es sich um unzulässige echte Noven aus der Zeit nach dem vorinstanzlichen Entscheid.

4.
Vom Novenverbot nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG nicht erfasst werden allgemein bekannte und gerichtsnotorische Tatsachen wie etwa allgemein zugängliche Fachliteratur (BGE 148 V 174 E. 2.2 mit Hinweisen). Entgegen der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. act. 21 Ziff. 24 S. 11) unterliegt der vom Beschwerdeführer 2 mit seiner Beschwerde vor Bundesgericht neu eingereichte Wikipediaauszug zur internen Revision daher nicht dem Novenverbot von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG und es besteht kein Anlass, diesen aus den Akten zu weisen.

5.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Blosse Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerden daher, soweit die Beschwerdeführer für die Begründung auf frühere Eingaben verweisen (vgl. etwa Beschwerde Beschwerdeführerin 1 Ziff. 1.2 S. 6).

6.
Der Beschwerdeführer 2 rügt eine Verletzung des Gebots des unabhängigen und unparteiischen Richters.

6.1.

6.1.1. Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Strafbehörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO trifft dies namentlich aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV sowie Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gerichtsperson ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet
sein. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO ist entscheidend, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (zum Ganzen: BGE 142 III 732 E. 4.2.2; 140 I 240 E. 2.2; 140 III 221 E. 4.1; 137 I 227 E. 2.1; Urteil 1B 209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1).

6.1.2. Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Richter. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; je mit Hinweisen).

6.2. Der Beschwerdeführer 2 begründet den Vorwurf der Befangenheit im Wesentlichen mit Verfahrensfehlern, der angeblich mangelnden Aktenkenntnis und dem fehlenden Fachwissen der Vorinstanz sowie der behaupteten parteiischen Bevorzugung der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft bei der Entschädigung (vgl. Beschwerde Ziff. 9.4 S. 23; Ziff. 18 S. 38). Damit verkennt er, dass richterliche Verfahrensfehler nach dem zuvor Gesagten nur ausnahmsweise den Anschein der Befangenheit des oder der betroffenen Richter zu begründen vermögen. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer 2 kann sich gegen die behaupteten Rechtsverletzungen mit der vorliegenden Beschwerde in Strafsachen zur Wehr setzen. Selbst wenn die Vorwürfe des Beschwerdeführers 2 zutreffen sollten, was nachfolgend zu prüfen ist, würde dies daher keine Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen rechtfertigen (vgl. Urteil 6B 1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 3.3.2).

6.3. Ausstandsgründe sind gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO ohne Verzug geltend zu machen. Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer 2 daher, soweit er die Verletzung seines Anspruchs auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter mit einer Ungleichbehandlung und Verletzung von Art. 6 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO (Pflicht der Strafverfolgungsbehörde, belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt nachzugehen) im Untersuchungsverfahren begründet (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 9.1 f. S. 17 f.; Ziff. 9.3 S. 22).

7.

7.1. Der Beschwerdeführer 2 beanstandet weiter, er sei von der Vorinstanz mittels falscher Angaben zum Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung verleitet worden. Der Vorsitzende habe an der Berufungsverhandlung erklärt, das Gericht wolle sich genügend Zeit für die Urteilsberatung nehmen, mindestens zwei bis drei Stunden, vielleicht sogar länger, um die anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Argumente sorgfältig prüfen zu können. Er habe alleine aus diesem Grund auf sein formelles Recht auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll habe die Urteilsberatung am 25. Oktober 2021 im Anschluss an die Berufungsverhandlung von ca. 16.40 bis 18.40 Uhr stattgefunden. Die Vorinstanz habe sich daher weder eingehend beraten noch die Prozessakten zumindest nachträglich einlässlich studiert.

7.2. Die Kritik ist unbegründet. Die Parteien können gemäss Art. 84 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 84 Eröffnung der Entscheide - 1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
1    Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
2    Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu.
3    Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.
4    Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden.
5    Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich.
6    Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzuteilen.
i.V.m. Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichten, wenn hierfür die Ansetzung einer neuen Hauptverhandlung notwendig wäre. Der Beschwerdeführer 2 behauptet nicht, ihm sei vom Vorsitzenden anlässlich der Berufungsverhandlung zugesichert worden, die Urteilsberatung werde mehr als zwei Stunden dauern. Selbst ausgehend von den Vorbringen in der Beschwerde wäre daher von einem gültigen Verzicht auf die mündliche Urteilseröffnung auszugehen. Damit erübrigt sich der vom Beschwerdeführer 2 beantragte Beizug der Tonbandaufzeichnung der Berufungsverhandlung. Im Übrigen kann daraus, dass die Urteilsberatung "lediglich" zwei Stunden dauerte, nicht geschlossen werden, die Vorinstanz habe die Prozessakten nicht studiert, da das Aktenstudium in der Regel im Rahmen der Vorbereitung der Berufungsverhandlung erfolgt.

8.

8.1. Der Beschwerdeführer 2 wendet sich gegen die rechtliche Würdigung als ungetreue Geschäftsbesorgung. Er argumentiert u.a., bei den "Salary Spreadsheets" bzw. Lohnübersichten oder Budgets, wie sie ebenfalls von der Vorinstanz genannt würden, handle es sich um die von der Privatklägerin intern für das nächste Geschäftsjahr festgelegten Löhne und Boni. Die Budgetierung der Löhne erfolge im Vorjahr für das nächste Jahr, d.h. für die Löhne für das Jahr 2009 im Dezember 2008. Die Kompensations- und Bonusbescheinigungen der deutschen Muttergesellschaft seien demgegenüber ausserhalb der Privatklägerin erlassen worden und ihm üblicherweise zwischen Februar und April des laufenden Lohnjahres zugesandt worden, d.h. mehrere Monate nach Erstellung der Lohnübersichten der Privatklägerin. Entgegen der Vorinstanz habe sich der Lohn im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 zudem nicht um 30%, sondern lediglich um 20% erhöht. Die an ihn getätigten Lohn- und Bonuszahlungen würden mit den "Salary Spreadsheets", mit welchen der Lohn gemäss der Vorinstanz in verbindlicher Weise in Auftrag gegeben worden sei, übereinstimmen, weshalb er selbst nach der Darstellung der Vorinstanz freizusprechen sei. Er habe F.________ nicht falsch instruiert, da er die
Bonus- und Kompensationsbescheinigungen erst mehrere Monate nach der Erstellung der "Salary Spreadsheets" erhalten habe. Mit der Weiterleitung der Kompensations- und Bonusbescheinigungen an F.________ sei er seinen Pflichten umfassend nachgekommen. Die Lohnerhöhungen gemäss den "Salary Spreadsheets" seien von der deutschen Muttergesellschaft genehmigt worden. Während zehn Jahren seien von dieser keinerlei Bedenken angemeldet und/oder Unregelmässigkeiten moniert worden, dies trotz der in den Jahren 2009, 2015 und 2017 durchgeführten internen Revisionen. In der internen Revision 2009, welche im August 2009 durchgeführt und mit Revisionsbericht vom 31. August 2009 abgeschlossen worden sei, seien die Lohn- und Bonuszahlungen der Belegschaft der Privatklägerin, inkl. für das Jahr 2009, minutiös untersucht und für richtig befunden worden. Die Vorinstanz gehe weiter zu Unrecht davon aus, F.________ sei ihm hierarchisch untergeben gewesen. Ein solches Subordinationsverhältnis zwischen ihm und F.________ habe weder gestützt auf die Funktionsbezeichnung noch die Stellung innerhalb der Privatklägerin und des Konzerns oder aufgrund der faktischen Verantwortlichkeiten und Aufgabenteilungen vorgelegen. Im Gegenteil, F.________ sei ihm bezüglich
der relevanten Aspekte wie Lohn, Bonus, Reisespesen etc. übergeordnet gewesen. Auch in formeller Hinsicht sei er als CFO und Verwaltungsratsmitglied mindestens auf der gleichen Stufe gestanden wie er.

8.2.

8.2.1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB).

8.2.2. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB besteht in der Verletzung spezifischer Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen). Massgebliche Grundlage bilden insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteile 6B 644/2018 von 22. Mai 2019 E. 2.4.3; 6B 1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2; 6B 1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.4). Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft folgt etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft (Urteile 6B 803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.5.1; 6B 940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.1; 6B 644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.4.3).

8.2.3. Die ungetreue Geschäftsbesorgung ist nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar (vgl. Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung muss sich der (Eventual-) Vorsatz auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. An den Nachweis des Eventualvorsatzes sind bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b; Urteile 6B 910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.3 und 2.7.4; 6B 708/2019 vom 12. November 2019
E. 5.3.1).

8.3. Die Vorinstanz geht davon aus, die Lohn- und Bonusvorgaben der deutschen Gesellschaften B.C.________ GmbH und B.D.________ AG seien für den Beschwerdeführer 2 verbindlich gewesen (angefochtenes Urteil E. 3.5 S. 12). Für die Jahre 2014, 2015 und 2016 habe der Beschwerdeführer 2 keine Schreiben betreffend Lohn ("Compensation Plan") erhalten, da sich sein Basisgehalt in dieser Zeit nicht verändert habe (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 8.3.3 S. 30, auf welches die Vorinstanz verweist). Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer 2 vor, er sei verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die von F.________ in den "Salary Spreadsheets" aufgelisteten Löhne korrekt waren, und er habe mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der aufgeführten Lohnzahlen bestätigt (angefochtenes Urteil E. 3.7 S. 14). Die Prüfung der Löhne und Boni auf ihre Richtigkeit hin sei ein wesentlicher Teil der dem Beschwerdeführer 2 obliegenden Geschäftsführungspflichten gewesen, wobei von ihm in diesem Bereich eine ganz besondere Sensibilität habe verlangt werden dürfen, soweit es um seine eigenen Lohn- und Bonuszahlungen gegangen sei. Er hätte daher hinschauen und die Arbeit von F.________ kontrollieren müssen, was er nicht getan habe (angefochtenes Urteil E. 3.9 S. 15
f.). Der Versuch des Beschwerdeführers 2, F.________ für die zu hohen Lohnzahlungen verantwortlich zu machen, sei abwegig und überzeuge nicht. Nicht ersichtlich sei, welches Interesse F.________ daran gehabt haben sollte, dem Beschwerdeführer 2 über Jahre hinweg einen höheren Lohn als von der "Privatklägerin" vorgesehen zur Genehmigung zu unterbreiten. Merkwürdig anmuten möge auf den ersten Blick, dass der Beschwerdeführer 2 F.________ die Schreiben betreffend Lohn und Bonus weitergeleitet habe und F.________ es gewesen sei, der danach die Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" erstellt habe, mithin auch ihm die Diskrepanzen hätten auffallen müssen und er den Beschwerdeführer 2 oder gegebenenfalls die Privatklägerin darauf hätte hinweisen können. Warum dies nicht geschehen sei, lasse sich einzig damit erklären, dass der Beschwerdeführer 2 F.________ instruierte bzw. ihm seinen Lohn und Bonus wissentlich und willentlich abweichend von den betreffenden verbindlichen Schreiben diktiert habe. Dies korrespondiere auch mit den glaubhaften Ausführungen von F.________, wonach der Beschwerdeführer 2 seinen Lohn selbst bestimmt und ihm gegenüber angegeben habe (angefochtenes Urteil E. 3.10 S. 16). Der Beschwerdeführer 2 habe auf
F.________ aktiv Einfluss genommen, indem er ihm die zu hohen Löhne und Boni diktiert habe, welche schliesslich an ihn ausbezahlt worden seien. Damit habe er mit Wissen und Willen sowohl bezüglich der Verletzung der ihm obliegenden Pflichten wie auch hinsichtlich des daraus bei der Privatklägerin resultierenden Schadens gehandelt (angefochtenes Urteil E. 4 S. 18).
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich zudem, dass nicht nur der Beschwerdeführer 2, sondern auch F.________ der Auffassung waren, es habe in Bezug auf den Lohn des Beschwerdeführers 2 im Vergleich zu dessen Vorgänger und weiteren Personen eine Diskrepanz bestanden; dessen Vorgänger habe mehr verdient; zusätzlich habe der Beschwerdeführer 2 die Geschäftsführung einer italienischen Tochtergesellschaft übernehmen müssen, wofür er nicht entschädigt worden sei; der Beschwerdeführer 2 sei ausgenützt worden, insbesondere als er noch das Italien-Geschäft habe übernehmen müssen (angefochtenes Urteil E. 3.11 S. 16 f.).
Den Einwand des Beschwerdeführers 2, die Lohnanpassungen hätten sich innerhalb des Rahmens des variablen Einkommens gemäss den Kompensationsplänen bewegt, verwirft die Vorinstanz mit der Begründung, der Beschwerdeführer 2 habe die Berechnungsgrundlagen für sein Salär nicht zuletzt aufgrund seiner Funktion verstanden (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.5 S. 12).

8.4.

8.4.1. Sachverhaltsmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer 2 mit Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2007 vom Verwaltungsratspräsidenten der B.________ (Schweiz) AG, E.________, per 1. Januar 2009 als Geschäftsführer und Direktor der B.________ (Schweiz) AG angestellt wurde, wobei der Arbeitsvertrag einen festen Monatslohn von brutto Fr. 11'500.-- zzgl. einen 13. Monatslohn in gleicher Höhe sowie einen variablen Bonus vorsah. F.________ war der Finanzverantwortliche und Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ (Schweiz) AG. Im Dezember 2009 erstellte er ein sog. "Salary Spreadsheet", auf welchem u.a. die Monatslöhne der damals elf Angestellten der B.________ (Schweiz) AG für das Jahr 2008, inkl. sein eigener und derjenige des Beschwerdeführers 2, aufgelistet waren. Auf dem entsprechenden "Salary Spreadsheet" waren zudem die Löhne für das Jahr 2009 vermerkt. Während die übrigen Angestellten mehrheitlich eine Lohnerhöhung von 3% erhielten, wurde dem Beschwerdeführer 2 eine Lohnerhöhung von 20% zuerkannt (vgl. kant. Akten, Urk. 14/9/2). Das Dokument wurde vom Beschwerdeführer 2 und von F.________ am 12. Dezember 2008 unterzeichnet und bildete Grundlage für die Lohnzahlungen ab dem 1. Januar 2009. In der Folge wurde jeweils im
Dezember von F.________ ein solches "Salary Spreadsheet" erstellt, in welchem ausgehend vom laufenden Lohn die Löhne für das Folgejahr festgelegt wurden. Für die Jahre 2010 bis 2016 lag die Lohnerhöhung des Beschwerdeführers 2 gemäss den "Salary Spreadsheets", wie diejenige anderer Mitarbeiter, darunter auch diejenige von F.________, zwischen 3,7% und 0,5%, so dass sich der Monatslohn des Beschwerdeführers 2 gemäss dem entsprechenden "Salary Spreadsheet" im Jahr 2017 auf Fr. 15'660.-- belief (vgl. kant. Akten, Urk. 14/9/3 bis 14/9/9).
Gleichzeitig stellten die B.C.________ GmbH bzw. die B.D.________ AG, beide mit Sitz in U.________/Deutschland, dem Beschwerdeführer 2 im Februar oder März des laufenden Jahres, d.h. einige Zeit nach der Erstellung und Unterzeichnung der erwähnten "Salary Spreadsheet", die in der Anklage erwähnten Kompensationspläne ("Compensation Plan") und im April die in der Anklage erwähnten Schreiben betreffend die Bonuszahlungen ("Bonus Payements") zu (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 10 f.; kant. Akten, Urk. 2/7 und 2/10). Der Kompensationplan 2009 "revised" wurde namens der deutschen B.C.________ GmbH von H.________, Director Sales & Marketing, unterzeichnet (kant. Akten, Urk. 2/7), während die Kompensationpläne der B.C.________ GmbH für die Jahre 2010 und 2011 von I.________, Managing Director, mitunterzeichnet wurden (kant. Akten, Urk. 2/10). Die Kompensationspläne 2012, 2013 und 2017 stammten von der B.D.________ AG. Der Kompensationplan 2010 datiert - wie der Kompensationsplan 2009 "revised" - vom 13. Februar 2009 (kant. Akten, Urk. 2/10). Bei diesem Datum muss es sich jedoch um ein Versehen handeln, da nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer 2 die Kompensationspläne 2009 und 2010 zeitgleich zugestellt wurden und
sein Lohn ab 2010 bereits im Februar 2009 gestützt auf seine Arbeit im Jahr 2008 festgelegt wurde. Die Kompensationspläne enthielten jeweils ein "Fixed income", ein "Variable income" und ein "Max. variable income", wobei der Lohn des Beschwerdeführers 2 gemäss der Vorinstanz dem Betrag des "Fixed income" entsprach. So wies der Kompensationsplan 2009 "revised" vom 13. Februar 2009, welcher den Kompensationsplan 2009 vom 9. Februar 2009 ersetzte, beispielsweise ein "Fixed income" von Fr. 154'655.--, ein "Variable income" von Fr. 51'552 und ein "Max. variable income" von Fr. 103'104.-- aus (kant. Akten, Urk. 2/7). Die Vorinstanz geht in Abweichung von der Anklage davon aus, der Beschwerdeführer 2 habe die erwähnten Kompensations- und Bonuspläne jeweils aufforderungsgemäss an F.________ weitergeleitet (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 11 f.).

8.4.2. Mit den "Salary Spreadsheets" (und der Genehmigung des entsprechenden Lohnbudgets) wurden die Löhne und Boni gemäss der Vorinstanz in verbindlicher Weise in Auftrag gegeben (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.7 S. 14). Dem Beschwerdeführer 2 wurde per 1. Januar 2009 daher offenbar eine Lohnerhöhung von 20% gewährt. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Auffassung gelangt, diese Lohnerhöhung habe 30% betragen (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.7 S. 14), obschon im entsprechenden "Salary Spreadsheet" eine 20%ige Lohnerhöhung ausgewiesen ist (Monatslohn 2008: Fr. 11'550.--; Monatslohn 2009: Fr. 13'860.--; "%-Erhöhg": 20%; vgl. kant. Akten, Urk. 14/9/2), was im Übrigen mit der E-Mail von F.________ an den Beschwerdeführer 2 vom 20. Oktober 2008 ("GL-Lohn angepasst [plus 20%]") übereinstimmt, in welcher Ersterer die Lohnerhöhung von 20% bereits erwähnte (vgl. kant. Akten, Urk. 15/26/1). Die Beschwerdegegnerin 2 anerkennt in ihrer Stellungnahme vor Bundesgericht, dass es sich bei den 30% gemäss dem angefochtenen Entscheid um einen Tippfehler handeln muss (vgl. act. 21 Ziff. 63 S. 20 und Ziff. 106 S. 31). Fehl geht demgegenüber der Erklärungsversuch der Staatsanwaltschaft, wonach sich die
Differenz von 30% aus dem Vergleich des Jahreslohns 2008 von Fr. 138'600.-- (d.h. exkl. 13. Monatslohn) mit dem Jahreslohn 2009 von Fr. 180'180.-- (d.h. inkl. 13. Monatslohn) ergeben könnte (vgl. Stellungnahme, act. 20 S. 5), da der Beschwerdeführer 2 im Jahr 2008 gemäss dem Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2007 unstrittig Anspruch auf einen 13. Monatslohn hatte.
Fest steht zudem, dass die Lohnerhöhung im entsprechenden "Salary Spreadsheet" offengelegt und von F.________ als Finanzverantwortlicher und Verwaltungsrat der Privatklägerin mitunterzeichnet wurde, dies wie für die Löhne der Belegschaft der Privatklägerin üblich per Ende des Kalenderjahres und damit rund zwei Monate bevor der Beschwerdeführer 2 im Februar 2009 von der deutschen B.C.________ GmbH den ersten Kompensationsplan für das Jahr 2009 erhielt. Diese zeitlichen Verhältnisse sind aktenkundig und ergeben sich auch aus dem erstinstanzlichen Urteil (vgl. insb. S. 26), auf welches die Vorinstanz verweist. Darauf stellt grundsätzlich auch die Vorinstanz ab, auch wenn sie dieses Argument in ihrer Begründung übergeht. Entgegen der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. Stellungnahme Ziff. 26 S. 12; Ziff. 58 f. S. 19) handelt sich dabei nicht um neue Tatsachenbehauptungen im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG.

8.5.

8.5.1. Nicht ersichtlich ist damit, welche strafrechtlich relevante Pflichtverletzung dem Beschwerdeführer 2 zum Vorwurf gemacht werden könnte. Festzuhalten ist zunächst, dass dem Beschwerdeführer 2 keinerlei täuschende Handlungen vorgeworfen werden. Auf den Anklagevorwurf, er habe die Kompensations- und Bonusschreiben der B.C.________ GmbH und der B.D.________ AG nicht aufforderungsgemäss an F.________ weitergeleitet, stellt die Vorinstanz nicht ab. Die Vorinstanz behauptet auch nicht, der Beschwerdeführer 2 habe F.________ anderweitig getäuscht, indem er ihm gegenüber beispielsweise vorgegeben hätte, ihm sei von der deutschen Muttergesellschaft per 1. Januar 2009 eine Lohnerhöhung von 20% gewährt worden. F.________ gab vielmehr an, der Beschwerdeführer 2 habe seinen Lohn selbst bestimmt, worauf auch die Vorinstanz abstellt. Dies widerspricht dem Vorwurf in der Anklage, F.________ habe den Angaben des Beschwerdeführers 2 betreffend seinen Lohn und Bonus "Glauben geschenkt".

8.5.2. Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Gesellschaft des schweizerischen Rechts (vgl. BGE 138 III 755 E. 8.3). Für die Festsetzung des Lohns der Geschäftsleitung ist der Verwaltungsrat zuständig (vgl. Art. 716
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716 - 1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
1    Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
2    Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.
und 716a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716a - 1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1    Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1  die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
2  die Festlegung der Organisation;
3  die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
4  die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
5  die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
6  die Erstellung des Geschäftsberichtes585 sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
7  die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung;
8  bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts.
2    Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
OR), während den Aktionären die gesetzlichen Auskunfts- und Einsichtsrechte zustehen (vgl. Art. 697 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.
1    Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.
2    In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
3    Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen.
4    Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen.
. OR, in Kraft seit 1. Januar 2023, sowie aArt. 697
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.
1    Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.
2    In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
3    Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen.
4    Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen.
OR; Urteil 4A 561/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3 ff.; siehe für börsenkotierte Aktiengesellschaften zudem Art. 733 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 733 - 1 Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vergütungsausschusses einzeln.
1    Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vergütungsausschusses einzeln.
2    Wählbar sind nur Mitglieder des Verwaltungsrats.
3    Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
4    Ist der Vergütungsausschuss nicht vollständig besetzt, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer die fehlenden Mitglieder. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung dieses Organisationsmangels vorsehen.
5    Die Statuten regeln die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses.
. OR, in Kraft seit 1. Januar 2023, sowie aArt. 663b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 733 - 1 Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vergütungsausschusses einzeln.
1    Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vergütungsausschusses einzeln.
2    Wählbar sind nur Mitglieder des Verwaltungsrats.
3    Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
4    Ist der Vergütungsausschuss nicht vollständig besetzt, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer die fehlenden Mitglieder. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung dieses Organisationsmangels vorsehen.
5    Die Statuten regeln die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses.
bis OR). Bei privaten Gesellschaften, welche nicht unter die Vergütungsbestimmungen für Gesellschaften mit kotierten Aktien fallen, gehört die Festlegung der Vergütungspolitik zur "Oberleitung der Gesellschaft" im Sinne von Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716a - 1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1    Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1  die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
2  die Festlegung der Organisation;
3  die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
4  die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
5  die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
6  die Erstellung des Geschäftsberichtes585 sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
7  die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung;
8  bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts.
2    Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
OR und damit grundsätzlich zu den unübertragbaren und unentziehbaren Kernaufgaben des Verwaltungsrats (HANS CASPAR VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Aufl. 2020, N. 1555 S. 700).
Das geltende Aktienrecht enthält in Art. 963
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 963 - 1 Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.
1    Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.
2    Eine juristische Person kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn sie:
1  direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;
2  direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder
3  aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
3    Ein nach Artikel 963b anerkannter Standard kann den Kreis der zu konsolidierenden Unternehmen definieren.
4    Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn das betreffende kontrollierte Unternehmen durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt.
OR eine Umschreibung des Konzerns, die - anders als aArt. 663e
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 963 - 1 Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.
1    Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.
2    Eine juristische Person kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn sie:
1  direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;
2  direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder
3  aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
3    Ein nach Artikel 963b anerkannter Standard kann den Kreis der zu konsolidierenden Unternehmen definieren.
4    Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn das betreffende kontrollierte Unternehmen durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt.
OR nicht mehr auf das Leitungsprinzip, sondern das Kontrollprinzip abstellt (VON DER CRONE, a.a.O., N. 2124 ff. S. 910 ff.). Der schweizerische Gesetzgeber hat eine in sich geschlossene Regelung des Konzernrechts, das in erster Linie die Frage der Kompetenzverteilung im Gefüge des Konzerns beantworten müsste, jedoch stets abgelehnt (vgl. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, N. 89 S. 978). Die Schweiz verfügt daher über keine umfassende gesetzliche Regelung des Konzerns (BGE 138 III 755 E. 8.3; Urteil 4C.158/2002 vom 20. August 2002 E. 3.1.1; siehe auch VON DER CRONE, a.a.O., N. 2124 f. S. 910 und N. 2145 S. 917). Ein Teil der Lehre anerkennt im Sinne einer teleologischen Reduktion von Art. 716a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 716a - 1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1    Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
1  die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
2  die Festlegung der Organisation;
3  die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
4  die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
5  die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
6  die Erstellung des Geschäftsberichtes585 sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
7  die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung;
8  bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts.
2    Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
OR, dass die Muttergesellschaft bei einer zu 100% beherrschten Tochtergesellschaft gewisse mit der einheitlichen Konzernleitung einhergehende Kompetenzen der Tochtergesellschaft an sich ziehen darf (ausführlich dazu: BÖCKLI, a.a.O., S. 972 ff.; siehe auch Urteil 4A 268/2018 vom 18. November 2019 E. 6.1 und 6.4). Das Gesetz stellt dafür jedoch keine konzernspezifischen Instrumente zur Verfügung (Urteil 4C.158/2002
vom 20. August 2002 E. 3.1.1). Als Führungsinstrument der Konzernleitung kommen daher lediglich das Stimmrecht an der Generalversammlung, interne vertragliche Bindungen, die Doppelorganschaft, Mandatsverträge zwischen der Muttergesellschaft und einem Mitglied des Verwaltungsrats der Tochtergesellschaft (fiduziarischer Verwaltungsrat) oder blosse Konzernweisungen in Betracht (BÖCKLI, a.a.O., S. 986 ff.; VON DER CRONE, a.a.O., N. 2180 S. 928 f.). Letztere sind mit keiner Gehorsamspflicht im Sinne des Begriffspaars "Befehl- und- Ausführung" verbunden (BÖCKLI, a.a.O., N. 114 ff. S. 988 ff.). Die Konzernweisung ist kein Befehl, sondern eine Aufforderung zur Umsetzung von konkretisierten Konzernzielen in Geschäftsführungsmassnahmen (BÖCKLI, a.a.O., N. 80 S. 973). Anders als das deutsche Recht (vgl. § 308 des deutschen Aktiengesetzes) kennt das schweizerische Recht keine gesetzlich festgeschriebene Gehorsamspflicht des Vorstands der beherrschten Gesellschaft (BÖCKLI, a.a.O., N. 117 S. 988). Aus dem Konzernrecht und namentlich aus einer einheitlichen Führung des Konzerns allein ergibt sich zudem keine vertragliche Verbindung zwischen der Konzernmutter und den leitenden Angestellten einer Tochtergesellschaft und folglich auch kein
arbeitsvertragliches Weisungsrecht der Konzernspitze gegenüber Arbeitnehmern der Tochtergesellschaft in leitender Stellung. Vielmehr ist die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Konzerngesellschaften auch bezüglich der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten zu wahren (Urteil 4C.158/2002 vom 20. August 2002 E. 3.1.3; vgl. auch Urteil 4A 344/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 3.4). Im Entscheid BGE 138 III 755 betonte das Bundesgericht schliesslich, dass sich das Vertragsrecht stets zwischen natürlichen oder juristischen Personen auswirkt, der Konzern mangels Rechtspersönlichkeit als solcher nicht Vertragspartei sein kann und die verschiedenen konzernrechtlichen Normen und Grundsätze vorwiegend dem Schutz der Gläubiger dienen, einen Aktionärs- bzw. Minderheitenschutz verwirklichen oder einen allgemeinen Funktionsschutz bezwecken (BGE, a.a.O., E. 8.3).

8.5.3. Der Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2007 wurde unstrittig zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der B.________ (Schweiz) AG (Privatklägerin) abgeschlossen. Er erwähnt ausdrücklich nur ein Weisungsrecht des Verwaltungsrats der Privatklägerin (kant. Akten, Urk. 2/2). Der Verwaltungsrat der Privatklägerin bestand gemäss Handelsregister im Zeitpunkt der ersten Tatvorwürfe von Ende 2008 bis zur Mutation per Mitte Juli 2011 aus dem Verwaltungsratspräsidenten E.________ und den beiden weiteren Verwaltungsratsmitgliedern F.________ und J.________ und ab Mitte Juli 2011 aus dem Verwaltungsratspräsidenten E.________ sowie F.________ und dem Beschwerdeführer 2 als weitere Mitglieder. Zu prüfen gewesen wäre daher in erster Linie, wie der Verwaltungsrat der Privatklägerin den Lohn und Bonus des Beschwerdeführers 2 bestimmte bzw. ob die übrigen Verwaltungsräte der Privatklägerin, namentlich deren Verwaltungsratspräsident E.________, Kenntnis von den "Salary Spreadsheets" hatten, in welchen die Löhne gemäss der Vorinstanz verbindlich festgelegt wurden, und ob sie die dem Beschwerdeführer 2 darin zuerkannten Lohnerhöhungen genehmigten. War dies der Fall, kann dem Beschwerdeführer 2 - zumindest aus strafrechtlicher Sicht - nicht zum Vorwurf
gemacht werden, er habe zu Unrecht einen zu hohen Lohn bezogen, womit von vornherein auch eine Bestrafung wegen ungetreuer Gechäftsbesorgung entfällt. Dem Beschwerdeführer 2 war es nicht untersagt, im Dezember 2008 eine das Übliche übersteigende Lohnerhöhung von 20% zu beantragen, nachdem nicht nur er, sondern offenbar auch F.________ eine "Lohndiskrepanz" feststellten. Eine rechtliche Begründung, weshalb er sich damit nicht nur an den Verwaltungsrat der Privatklägerin hätte wenden müssen, sondern an die deutsche Muttergesellschaft, kann dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Eine Abklärung der Zuständigkeit für die Festsetzung des Lohns und Bonus des Beschwerdeführers 2 hätte sich auch deshalb aufgedrängt, weil das "Salary Spreadsheet" vom 12. Dezember 2008 einen ausdrücklichen Hinweis enthält, wonach die Löhne, Provisionen und Boni gemäss einer Vereinbarung aus dem Jahr 2000 von der Tochtergesellschaft autonom verwaltet werden und das Stammhaus lediglich bei Neueinstellungen involviert ist (vgl. kant. Akten, Urk. 14/9/2).
Unklar bleibt daher, weshalb die in der Anklage erwähnten, dem Beschwerdeführer 2 nachträglich übermittelten Kompensations- und Bonusschreiben der B.C.________ GmbH und der B.D.________ AG für die Privatklägerin bzw. deren Verwaltungsrat verbindlich gewesen sein sollen. Daraus, dass dem Beschwerdeführer 2 (nachträglich) faktisch verschiedentlich (jedoch nicht jährlich) ein solcher Kompensationsplan zukam, kann auf jeden Fall nicht geschlossen werden, es habe eine klare, dem Beschwerdeführer 2 im Tatzeitpunkt bekannte, rechtlich verbindliche Regelung bestanden, wonach sein Lohn entgegen dem zuvor Gesagten (vgl. oben E. 8.5.2) nicht vom Verwaltungsrat der Privatklägerin, sondern von der B.C.________ GmbH und der B.D.________ AG, deren Stellung im Konzern in der Anklage im Übrigen nicht erläutert wird, bestimmt wird.
Fehl geht damit auch das Argument der Vorinstanz, mit internen Revisionen erfolge naturgemäss keine abschliessende Prüfung sämtlicher Löhne jedes Angestellten und es werde insbesondere nicht geprüft, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.6 S. 13).

8.5.4. Nicht nachvollziehbar ist weiter, weshalb die Vorinstanz zur Auffassung gelangt, zwischen F.________ und dem Beschwerdeführer 2 habe generell und namentlich auch in Bezug auf die Frage des Lohns des Beschwerdeführers 2 per 1. Januar 2009 ein Subordinationsverhältnis bestanden, dies obschon es sich bei F.________ um den Finanzverantwortlichen, einen langjährigen Mitarbeiter und Verwaltungsrat der Privatklägerin handelte, während der Beschwerdeführer 2 selbst erst ab Mitte Juli 2011 Mitglied des Verwaltungsrats der Privatklägerin war (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 9). Von einer Weisungsbefugnis des Beschwerdeführers 2 gegenüber F.________ in Bezug auf seinen eigenen Lohn und insbesondere die ihm per 1. Januar 2009 gewährte strittige Lohnerhöhung von 20% kann daher nicht ausgegangen werden. Über die Vergütung der Geschäftsleitung hat vielmehr der Verwaltungsrat zu entscheiden (oben E. 8.5.2). Fraglich ist damit auch, weshalb F.________ die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer 2 habe seinen Lohn selbst bestimmt.

8.5.5. Im Strafrecht gilt das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips. Dieses verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 145 IV 329 E. 2.2; 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist relativ unbestimmt, da die Pflichtverletzung in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB nicht näher definiert wird. Die der beschuldigten Person vorgeworfene Pflichtverletzung muss daher anderweitig ausreichend umschrieben sein, wobei als Rechtsgrundlage wie dargelegt nebst dem Gesetz oder einem Vertrag (namentlich dem Arbeitsvertrag), auch Statuten, Reglemente oder weitere innergesellschaftliche Regelungen infrage kommen (vgl. oben E. 8.2.3). Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE
141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (Urteile 6B 1430/2021 vom 15. Februar 2023 E. 1.2.4; 6B 218/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (Urteil 6B 487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen vermag der angefochtene Entscheid nicht zu genügen, da daraus nicht hervorgeht, welche strafrechtlich relevante Pflicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB der Beschwerdeführer 2 bei der Festsetzung seines Lohns verletzt haben soll. Dem angefochtenen Entscheid können zudem keine Angaben dazu entnommen werden, weshalb die B.C.________ GmbH und die B.D.________ AG für die Festsetzung des Lohns des Beschwerdeführers 2, bei welchem es sich unstrittig um einen Arbeitnehmer der Privatklägerin handelte, zuständig und die von diesen erstellten Kompensations- und Bonusschreiben für den Verwaltungsrat der Privatklägerin daher verbindlich gewesen sein sollen. Auch das Bezirksgericht, auf dessen Ausführungen die Vorinstanz verweist, begründet die angebliche Zuständigkeit der B.C.________ GmbH und der B.D.________ AG für die Festlegung der Vergütung des Beschwerdeführers 2 lediglich damit, dies sei offenbar bereits beim Vorgänger des Beschwerdeführers 2 der Fall gewesen (erstinstanzliches Urteil E. 8.3.3 S. 30). Die Vorinstanz behauptet im angefochtenen Entscheid zudem nicht, der Verwaltungsrat der Privatklägerin habe keine Kenntnis von den dem Beschwerdeführer 2 in den "Salary Spreadsheets" in Abweichung von den
Kompensationsplänen der B.C.________ GmbH und die B.D.________ AG gewährten Lohnerhöhungen gehabt. Insbesondere äussert sich die Vorinstanz zur entscheidenden Rolle des ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der Privatklägerin, E.________, welcher gemäss Handelsregister zur gleichen Zeit wie der Beschwerdeführer 2 aus der Privatklägerin ausschied, mit keinem Wort. Dieser wurde, wie auch J.________, soweit ersichtlich nie einvernommen. Im ganzen Verfahren wurden offenbar nur zwei Personen als Zeugen befragt, nämlich F.________ und K.________, wobei Letzterer (ein Mitarbeiter der Privatklägerin) keine sachdienlichen Aussagen machen konnte (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 6.2.1 S. 25). Insgesamt lassen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen eine Subsumtion unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung daher nicht zu.

8.6. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer 2 vor, seine Ausführungen würden sich vor allem in einer appellatorischen Kritik erschöpfen, ohne Gründe vorzubringen, die eine andere Beweiswürdigung rechtfertigen würden. Insoweit sei darauf nicht weiter einzugehen (angefochtenes Urteil E. 3.6 S. 13 f.).
Damit verkennt die Vorinstanz, dass sie vorliegend als Berufungsinstanz verpflichtet war, den Anklagevorwurf auch in tatsächlicher Hinsicht eigenständig und umfassend sowie mit voller Kognition zu prüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
und 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
lit. b und Art. 408
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
1    Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
2    Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270
StPO; Art. 398 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO e contrario; Urteile 6B 1462/2021 vom 1. Juni 2022 E. 1.2.1; 6B 589/2019 vom 26. Mai 2020 E. 3.3). Eine "appellatorische Kritik" ist im Berufungsverfahren, anders als vor Bundesgericht (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2), zulässig, dies zumindest dann, wenn nicht ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bilden.

8.7. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist in Bezug auf die gerügte Verletzung von Art. 158 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB daher gutzuheissen. Damit erübrigt sich eine Behandlung seiner weiteren Rügen betreffend etwa das Anklageprinzip (Beschwerde Ziff. 7 S. 7; Ziff. 13.1 S. 33 f.) und die Parteientschädigung an die Privatklägerin (Beschwerde S. 38 ff.). Da die angeklagten Täuschungshandlungen nicht erstellt sind und keine anderweitigen, strafrechtlich relevanten Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers 2 angeklagt sind, ist dieser vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Die Angelegenheit ist in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden haben wird.

9.

9.1. Die Beschwerdeführerin 1 rügt hinsichtlich ihrer Entschädigung als amtliche Verteidigerin, die Vorinstanz beschränke sich darauf, auf das erstinstanzliche Urteil zu verweisen. Welche minutengenau dargestellten Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren obsolet, übertrieben, unnötig oder übermässig gewesen seien, werde weder gesamthaft, geschweige denn detailliert ausgeführt. 196.98 Arbeitsstunden in fast zwei Jahren seien alles andere als unverhältnismässig. Die Vorinstanz messe mit zweierlei Mass, je nachdem, ob es um die Entschädigung der amtlichen Verteidigung oder der Privatklägerschaft gehe. Die Vorinstanz habe bei der Privatklägerschaft einen Stundenansatz zwischen Fr. 400.-- (zzgl. MWST) bis Fr. 520.-- (zzgl. Auslagen und MWST) anerkannt, weshalb sie offensichtlich davon ausgehe, dass sich Rechtsfragen stellten, welche besondere Fachkenntnisse erfordern. Vonseiten der Privatklägerin hätten bis zu sieben Anwälte am Fall gearbeitet. Nachdem sie diese Fachkenntnisse als Einzelmaske nicht kanzleiintern habe abdecken können, sei der Beizug eines (externen) Sachverständigen mit einem Stundenansatz von Fr. 300.-- (zzgl. MWST) gerechtfertigt gewesen. Diese Aufwendungen seien auf jeden Fall allesamt zu entschädigen.

9.2.

9.2.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung ist vorliegend daher die Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV/ZH; LS 215.3, vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Die Anwendung des kantonalen Anwaltstarifs überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 V 513 E. 4.2; 142 IV 70 E. 3.3.1).

9.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Urteile 6B 1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.3; 6B 950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4; je mit Hinweisen).

9.2.3. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Den Kantonen kommt bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören. Die Festsetzung des Honorars muss ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile 6B 707/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.1; 6B 1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).

9.3. Die Beschwerdeführerin 1 machte vor der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 50'124.05 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, darin inbegriffen die Kosten von Fr. 4'442.65 für den Beizug der G.________ AG. Die Vorinstanz erwägt, das Verfahren habe nicht übermässig lang gedauert und sich mit einem Aktenumfang von gut drei Bundesordnern zwar nicht als klein, aber dennoch als absolut überschaubar präsentiert. Im ganzen Verfahren seien lediglich zwei Zeugen befragt worden und auch die drei staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten hätten nie länger als zweieinhalb Stunden gedauert. Sodann hätten sich keine besonders schwierigen Rechtsfragen gestellt. Ebenso wenig seien für eine wirksame Verteidigung besondere buchhalterische oder andere Spezialkenntnise erforderlich gewesen, die den Beizug eines Sachverständigen gerechtfertigt hätten. Schliesslich habe der eingeklagte Sachverhalt gerade einmal zwei Seiten umfasst, wobei der äussere Sachverhalt weitgehend unstrittig bzw. aufgrund der im Rahmen der Untersuchung produzierten Akten ohne Weiteres erstellt gewesen sei. Ein Anwaltsaufwand von knapp 200 Stunden sei daher weder angemessen noch notwendig gewesen, um eine wirksame Verteidigung
zu gewährleisten. Die vorgenommene Pauschalisierung halte den einschlägigen kantonalen Bestimmungen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres stand. Die Gesamtentschädigung erweise sich selbst bei voller Entschädigung des für das Vorverfahren geltend gemachten Aufwandes (ca. Fr. 15'000.--) noch immer als grosszügig, zumal namentlich für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Erstellung des Plädoyers ein deutlich überhöhter Aufwand betrieben worden sei (angefochtenes Urteil E. 1.4 S. 26 f.).

9.4. Die Beschwerdeführerin 1 setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. Mit ihrem Einwand, sie habe ihren Aufwand minutengenau dargestellt, verkennt sie, dass Pauschalentschädigungen nach der Rechtsprechung zulässig sind (vgl. oben E. 9.2.2). Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin 1 unterscheidet die Vorinstanz zudem zwischen der Entschädigung für das Vorverfahren und derjenigen für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, da sie rechnerisch von einer vollen Entschädigung für das Vorverfahren (ca. Fr. 15'000.--) ausgeht und der Beschwerdeführerin 1 für das Verfahren vor dem Bezirksgericht folglich ca. Fr. 19'000.-- zusprach. Dass und weshalb die Vorinstanz damit das ihr zustehende Ermessen verletzt haben könnte, zeigt die Beschwerdeführerin 1 nicht auf.
Nicht nachvollziehbar ist weiter, weshalb die Beschwerdeführerin 1 zwecks Aufbesserung ihres eigenen Fachwissens einen externen Sachverständigen beizog und es ihr nicht möglich gewesen sein soll, sich die erforderliche Fachkenntnis mittels eigener Recherchen anzueignen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Pauschalentschädigung von Fr. 15'000.-- für das Vorverfahren und von Fr. 19'000.-- für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auch den Zeitaufwand für die erforderlichen, fallspezifischen juristischen Recherchen umfasst. Die Vorinstanz verzichtete daher zu Recht darauf, die Beschwerdeführerin 1 für die Kosten von Fr. 4'442.65 für den Beizug der G.________ AG separat zu entschädigen.
Von vornherein nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin 1 schliesslich, soweit sie sich gegen die Höhe der Entschädigung der Privatklägerschaft für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren richtet, da diese nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Im Übrigen verschweigt die Beschwerdeführerin 1, dass das Bezirksgericht auch die Höhe der Kostennote der Privatklägerin von Fr. 44'301.40 als "klar übermässig" einstufte. Letztlich sprach es dieser für das erstinstanzliche Verfahren eine Pauschalentschädigung von Fr. 22'000.-- (inkl. MWST) zu (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 4.3 S. 60 f.), was einer Kürzung um rund 50% entspricht und deutlich unter der Entschädigung der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 34'000.-- liegt.

9.5. Die Rügen der Beschwerdeführerin 1 sind unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

10.
Ihren Antrag, die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 1'300.-- seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, begründet die Beschwerdeführerin 1 ausschliesslich mit ihrem Obsiegen in der Sache. Ausführungen dazu erübrigen sich daher, da die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 in der Sache unbegründet ist.

11.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Kanton Zürich und die Beschwerdegegnerin 2 (Privatklägerin) haben den Beschwerdeführer 2 im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen, unter solidarischer Haftung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
, Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Da der Beschwerdeführer 2 um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in diesem Umfang gegenstandslos. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 2 reichte für das bundesgerichtliche Verfahren eine Honorarnote über Fr. 16'439.10 ein. Bei vollständigem Obsiegen beläuft sich die Entschädigung praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- (vgl. etwa Urteile 6B 1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; 6B 9/2021 vom 8. April 2021 E. 4). Es besteht trotz der Honorarnote keine Veranlassung, vom üblichen Ansatz abzuweichen.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 und die Beschwerdegegnerin 2 werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, soweit er unterliegt, da die Beschwerde bezüglich der abgewiesenen formellen Rügen (oben E. 6 und 7) aussichtlos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers 2 ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).
Soweit der Beschwerdeführer 2 mit seinen formellen Rügen unterliegt (oben E. 6 und 7), hat er der Beschwerdegegnerin 2 zudem seinerseits eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 203/2022 und 6B 298/2022 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

5.
Der Beschwerdeführerin 1 werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

6.
Dem Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten von Fr. 200.-- auferlegt.

7.
Der Beschwerdegegnerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'250.-- auferlegt.

8.
Der Kanton Zürich und die Beschwerdegegnerin 2 haben Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves für das bundesgerichtliche Verfahren je eine Entschädigung von Fr. 1'250.-- zu bezahlen, unter solidarischer Haftung.

9.
Der Beschwerdeführer 2 hat der Beschwerdegegnerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 300.-- zu bezahlen.

10.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_203/2022
Date : 10. Mai 2023
Published : 28. Mai 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Entschädigung amtliche Verteidigung


Legislation register
BGG: 42  65  66  68  71  95  97  99  112
BV: 30
BZP: 24
EMRK: 6
OR: 663b  663e  697  716  716a  733  963
StGB: 12  158
StPO: 6  56  58  84  135  398  405  408
BGE-register
113-IA-390 • 120-IV-190 • 126-V-283 • 133-IV-215 • 137-I-227 • 137-IV-1 • 138-III-755 • 138-IV-13 • 138-IV-142 • 138-IV-47 • 140-I-240 • 140-III-115 • 140-III-221 • 140-IV-213 • 141-I-124 • 141-IV-178 • 141-IV-187 • 141-IV-244 • 142-III-732 • 142-IV-346 • 142-IV-70 • 142-V-513 • 143-IV-453 • 143-IV-69 • 143-V-19 • 143-V-285 • 144-V-173 • 145-I-121 • 145-IV-329 • 147-IV-439 • 147-IV-73 • 148-IV-356 • 148-V-174
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