Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 400/2020
Urteil vom 9. Dezember 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Landwirtschaftliche Pacht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 6. Juli 2020 (ZKBES.2020.79).
Sachverhalt:
A.
B.________ (Gesuchsteller 1, Beschwerdegegner 1) einerseits und die C.________ AG (Gesuchstellerin 2, Beschwerdegegnerin 2, die Aktiengesellschaft) andererseits sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes in U.________ und dazugehörenden landwirtschaftlichen Grundstücken in V.________ (nachfolgend zusammengefasst als: der Bauernhof C.________).
A.a. Der Bauernhof C.________ gehörte ursprünglich D.A.________, dem Ehemann von A.A.________ (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin). Aufgrund finanzieller Probleme gewährte der Gesuchsteller 1 D.A.________ (nachfolgend: der Ehemann) ein Darlehen von Fr. 550'000.--.
A.a.a. Am 18. Juli 1985 schlossen der Ehemann der Gesuchsgegnerin und der Gesuchsteller 1 einen Vorvertrag zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur Begründung eines Kaufrechts bezüglich des Bauernhofs C.________. Als Kaufpreis wurden Fr. 650'000.-- festgelegt, wovon Fr. 550'000.-- zur Finanzierung des Nachlassvertrags dienen sollten. Es wurde vorgesehen, dass das Kaufrecht frühestens am 14. Februar 1994 ausgeübt werden könne.
A.a.b. Mit Sacheinlagevertrag vom 2. März 1988 verkaufte der Ehemann der Gesuchsgegnerin der zu gründenden C.________ AG den Bauernhof C.________. Am 12. Oktober 1988 gründeten die Klägerin, ihr Ehemann und der Gesuchsteller 1 gemeinsam die C.________ AG. Von den insgesamt 50 Namenaktien zu nominell Fr. 1'000.-- übernahmen die Gesuchsgegnerin und der Gesuchsteller 1 je eine und der Ehemann der Gesuchsgegnerin die restlichen 48.
A.a.c. Am 10. Februar 1989 schlossen der Ehemann der Gesuchsgegnerin und der Gesuchsteller 1 einen Pfandvertrag, mit dem der Vorvertrag für gegenstandslos erklärt und festgehalten wurde, der Ehemann der Gesuchsgegnerin schulde dem Gesuchsteller 1 Fr. 550'000.--, welche dieser ihm zur Finanzierung des Nachlassvertrages zur Verfügung gestellt habe. Als Sicherheit übergab der Ehemann dem Gesuchsteller 1 die 50 Aktien der C.________ AG als Faustpfand. Gleichzeitig wurde vereinbart, der Gesuchsteller 1 erhalte das Stimmrecht sowie ein zeitlich begrenztes Kaufrecht an sämtlichen Aktien zum Preis von Fr. 557'000.--. Bei Ausübung des Kaufrechts wurde er ermächtigt, den Kaufpreis mit seiner faustpfandgesicherten Forderung von Fr. 550'000.-- zu verrechnen.
A.b. Am 1. Januar 1994 trat das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) in Kraft, welches das Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG; AS 1952 403) ablöste.
A.b.a. Am 3. Januar 1995 schlossen der Gesuchsteller 1 und der Ehemann der Gesuchsgegnerin einen Kaufvertrag über sämtliche 50 Aktien der Aktiengesellschaft. Der Kaufpreis wurde auf Fr. 557'000.-- festgesetzt, wovon Fr. 550'000.-- bereits verrechnet waren.
A.b.b. Am 17. Februar 1998 fand eine Kapitalerhöhung um weitere 50 Aktien bei der C.________ AG statt. Dabei erhielt der Gesuchsteller 1 39 Aktien, der Ehemann der Gesuchsgegnerin 10 Aktien und die Gesuchsgegnerin 1 Aktie. Gemäss Aktionärbindungsvertrag vom 29. Juni 1998 sollten alle 11 Namenaktien der Gesuchsgegnerin und ihres Ehemanns nach Beendigung der Pacht entschädigungslos an den Gesuchsteller 1 fallen.
A.c. Der Bauernhof C.________ wurde ursprünglich an den Ehemann der Gesuchsgegnerin verpachtet. Nachdem dieser das Pensionsalter erreicht hatte, verpachteten die Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin mit zwei separaten Pachtverträgen vom 17. Februar 1998 die je in ihrem Eigentum stehenden Pachtgrundstücke. Am 5. März 2011 unterschrieben die Gesuchsgegnerin als Pächterin und der Gesuchsteller 1 als Verpächter einen "Anhang zum Pachtvertrag" (Anhang zu den Pachtverträgen vom 17. Februar 1998). Darin vereinbarten die Parteien, das Pachtverhältnis werde befristet bis 31. Dezember 2016 festgesetzt.
A.d. Mit Schreiben vom 26. Dezember 2015 kündigte der Gesuchsteller 1 den Pachtvertrag per 31. Dezember 2016. Er machte geltend, sein Sohn wolle den Bauernhof C.________ dereinst bewirtschaften. Daraufhin erhob die Gesuchsgegnerin Klage. Sie war der Ansicht, der zwischen den Parteien am 5. März 2011 abgeschlossene Pachtvertrag sowie die von den Gesuchstellern 1 und 2 ausgesprochene Kündigung vom 26. Dezember 2015 seien nichtig. Im Rahmen eines von mehreren Eventualbegehren beantragte sie, das Pachtverhältnis um sechs Jahre und somit bis am 31. Dezember 2022 zu erstrecken.
A.d.a. Das Obergericht des Kantons Solothurn kam mit Urteil vom 5. April 2018 zum Schluss, der Erwerb der Aktien an der Gesuchstellerin 2 durch den Gesuchsteller 1 bedürfe nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) einer Bewilligung. Der Verkauf vom 3. Januar 1995 sei nicht bewilligt worden und daher als nichtig gemäss Art. 70
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte - Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken (Art. 58) oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig. |
A.d.b. Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde hin, wies das Bundesgericht mit Urteil 4A 260/2018 vom 28. November 2018 die Klage insofern ab, als sie die Feststellung der Nichtigkeit des Pachtvertrages vom 5. März 2011 und der Kündigung vom 26. Dezember 2015 verlangte. Es wies die Sache zum Entscheid über das Erstreckungsbegehren an das Obergericht zurück. Es erkannte, das Rechtsgeschäft befinde sich in einem Zustand der schwebenden Unwirksamkeit, solange keine Erwerbsbewilligung erteilt worden sei; durch die Bewilligung als privatrechtsgestaltende Verfügung werde das Rechtsgeschäft entweder in die Vollgültigkeit überführt oder aber zunichte gemacht. Erst die Verweigerung der Bewilligung führe damit zur Nichtigkeit des privatrechtlichen Rechtsgeschäfts. Aus diesem Grund konnte die Pächterin sich nicht darauf berufen, der Erwerb der Aktien sei nichtig (zit. Urteil 4A 260/2018 2018 E. 2.2.2 f.). Ohnehin würde aus einer allfälligen Nichtigkeit des Aktienerwerbs nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit der nach dem Erwerb der Aktien gefassten Beschlüsse sowie Wahlen und der von der Gesuchstellerin 2 abgeschlossenen Geschäfte folgen (zit. Urteil 4A 260/2018 2018 E. 3.2.2).
A.d.c. In der Folge dieses Entscheides wurde ein Verfahren betreffend die Bewilligung des Erwerbs der Aktienteile an der Gesuchstellerin 2 durch den Gesuchsteller 1 anhängig gemacht.
A.d.d. Entgegen dem Obergericht, das eine Erstreckung verweigert hatte, erstreckte das Bundesgericht mit Urteil 4A 260/2019 vom 23. Oktober 2019 das Pachtverhältnis um 3 Jahre bis zum 31. Dezember 2019 einmalig und definitiv. Auch mit der Kostenverteilung im kantonalen Verfahren hatte sich das Bundesgericht im Urteil 4A 74/2020 vom 28. Mai 2020 nochmals zu befassen.
B.
B.a. Am 14. Januar 2020 ersuchten die Gesuchsteller beim Richteramt Thal-Gäu um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn: |
|
1 | Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn: |
a | der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und |
b | die Rechtslage klar ist. |
2 | Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt. |
3 | Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein. |
B.a. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, das landwirtschaftliche Heim wesen C.________, umfassend die Grundstücke U.________-Gbbl. Nrn. qqq, rrr, sss sowie V.________-Gbbl. Nrn. zzz, ttt, uuu, vvv, www, xxx, yyy, einschliesslich aller darauf befindlichen Gebäude und Anlagen, innert richterlich zu bestimmender Frist jedoch längstens innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids, in vollständig geräumten und gereinigtem Zustand zu verlassen und sämtliche Schlüssel der Wohn- und Ökonomiegebäude den Gesuchsstellern auszuhändigen.
B.a. Die Gesuchsgegnerin sei bei Widerhandlung gegen den richterlichen Be fehl nach Ziffer 1 hiervor eine Busse nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
B.a. Verlässt die Gesuchsgegnerin das in Ziffer 1 hiervor erwähnte Pachtobjekt nicht innert richterlich angesetzter Frist, seien die Gesuchsteller zum Vollzug der Ausweisung zu ermächtigen, mit polizeilicher Hilfe, die Gesuchsgegnerin auf dessen Kosten aus dem Pachtobjekt auszuweisen. [...]"
B.b. Mit Urteil vom 6. Mai 2020 erkannte der Amtsgerichtspräsident, die Gesuchsgegnerin habe die Grundstücke U.________-Gbbl. Nrn. qqq, rrr, sss sowie V.________-Gbbl. Nrn. ttt, uuu, vvv, www, xxx, yyy, einschliesslich aller darauf befindlichen Gebäude und Anlagen, zu räumen und zu verlassen sowie den Gesuchstellern in ordnungsgemässem Zustand zu übergeben. Auf das Gesuch betreffend GB V.________-Gbbl. Nr. zzz trat er nicht ein.
Er erkannte, das Bundesgericht habe das Pachtverhältnis einmalig und definitiv bis zum 31. Dezember 2019 erstreckt. Insofern sei der Sachverhalt und die Rechtslage klar. Allerdings sei die Gesuchsgegnerin Eigentümerin des Grundstücks GB V.________ Nr. zzz. Hinsichtlich dieses Grundstücks könne deshalb auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eingetreten werden.
B.c. Die gegen dieses Urteil gerichtete kantonale Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 6. Juli 2020 ab.
Das Obergericht kam zum Schluss, soweit die Gesuchsteller in ihrem Rechtsbegehren zur Präzisierung der betroffenen Grundstücke das Grundstück V.________ Nr. zzz aufgeführt hätten, habe es sich im Lichte der Gesuchsbegründung um ein offensichtliches Versehen gehandelt. Dieses Versehen hätte vom Amtsgerichtspräsidenten keiner weiteren Beachtung im Urteilsdispositiv bedurft, weshalb das Gesuch in einer integralen Gutheissung hätte resultieren müssen. Aus dem Verweis auf BGE 141 III 23 E. 3 ff. und auf das Urteil des Bundesgerichts 5A 768/2012 vermöge die Gesuchsgegnerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im letzteren Fall habe das Bundesgericht den liquiden Charakter der Sache verneint, was ohnehin zu einem Nichteintretensentscheid führe. In BGE 141 III 23 sei eine arbeitsrechtliche Streitigkeit beurteilt worden. Das Bundesgericht habe erkannt, dass Rechtsbegehren, die auf die Rückgabe von Unterlagen gemäss Art. 339a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 339a - 1 Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat. |
|
1 | Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat. |
2 | Der Arbeitnehmer hat insbesondere Fahrzeuge und Fahrausweise zurückzugeben sowie Lohn- oder Auslagenvorschüsse soweit zurückzuerstatten, als sie seine Forderungen übersteigen. |
3 | Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien. |
klaren Fällen zuzulassen oder abzulehnen sei. Nach Ansicht des Obergerichts war im hier zu behandelnden Fall anders als in BGE 141 III 23 die Rechtslage jedoch klar und der Sachverhalt bis auf das versehentlich aufgeführte Grundstück V.________ Nr. zzz unbestritten. Inwiefern die angegebenen Urteile des Bundesgerichts auf die vor Obergericht zu beurteilende Sachlage übertragen werden könnten und vergleichbar seien, werde sodann - bis auf die Verfahrenserledigung - gar nicht geltend gemacht. Folglich erweise sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. Auch den Einwand des Rechtsmissbrauchs in Bezug auf das Verhalten des Gesuchstellers 1 verwarf das Obergericht.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Gesuchsgegnerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, es sei auf das Gesuch der Gesuchsteller nicht einzutreten. Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und den angefochtenen Entscheid zu bestätigen. Auch nach Ansicht des Obergerichts ist die Beschwerde abzuweisen. Inhaltlich beschränkt es sich darauf, der Darstellung der Beschwerdeführerin zu widersprechen, im Beschwerdeverfahren vor Obergericht sei der Beizug der Akten des Verfahrens ZKBER.2020.37 beantragt und seien diese Akten beigezogen worden. Bei diesem Verfahren, das inzwischen auch vor Bundesgericht hängig ist (4A 508/2020), geht es um ein Gesuch der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes um Durchführung einer Generalversammlung der Gesuchstellerin 2 mit dem Ziel, den Gesuchsteller 1 abzuwählen. Die Parteien haben vor Bundesgericht unaufgefordert repliziert und dupliziert. Einem Antrag der Gesuchsgegnerin entsprechend erteilte das Bundesgericht der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 2. September 2020 die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4340 Ziff. 4.1.4.3 zu Art. 93 E-BGG). Sie sind ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn es um die Sachurteilsvoraussetzungen vor Bundesgericht geht (Urteil des Bundesgerichts 4A 50/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die Bewilligung zum Erwerb der Aktien wurde nach Angaben der Parteien erstinstanzlich verweigert. Ein Rechtsmittelverfahren wurde anhängig gemacht. Im Zeitpunkt des Entscheides des Obergerichts am 6. Juli 2020 war mithin offen, ob die Bewilligung definitiv verweigert wird. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin hat der Amtsgerichtspräsident ihr Gesuch um Durchführung der Generalversammlung vom 23. Dezember 2019 mit Urteil vom 6. Mai 2020 abgewiesen. Auch diesbezüglich war das Rechtsmittelverfahen bei Ausfällung des angefochtenen Entscheides noch bei der Vorinstanz hängig. Vor diesem Hintergrund ist zu beurteilen, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nach Ausfällung des hier angefochtenen Entscheides eingetretene Entwicklungen bleiben für diese Frage ausser Betracht.
2.
Die Beschwerdeführerin selbst gibt in ihrer Beschwerde an, der Streitwert betrage Fr. 7'500.--. Sie anerkennt, dass die Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn: |
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1 | Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn: |
a | der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und |
b | die Rechtslage klar ist. |
2 | Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt. |
3 | Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn: |
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1 | Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn: |
a | der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und |
b | die Rechtslage klar ist. |
2 | Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt. |
3 | Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein. |
einzelne Grundstücke nicht gutgeheissen werden könne, sei vom Bundesgericht bis anhin noch nie beantwortet worden und stelle daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur gegeben, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
2.1.1. Dieser Begriff ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 140 III 501 E. 1.3 S. 503; 135 III 1 E. 1.3 S. 4). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
2.1.2. Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht sodann beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 140 III 501 E. 1.3 S. 503; 135 III 1 E. 1.3 S. 4; vgl. Botschaft BGG, BBl 2001 4309 Ziff. 4.1.3.1 zu Art. 70 E-BGG). Damit Fälle als gleichartig angesehen werden können, genügt es nicht, dass sich dieselbe Rechtsfrage in weiteren Verfahren stellen wird. Die zu beurteilende Streitsache muss überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn entscheidrelevante Eigenheiten bestehen, die bei den anderen Fällen in der Regel nicht gegeben sind (vgl. BGE 139 II 340 E. 4 S. 343; Urteil des Bundesgerichts 4A 477/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 1.1).
2.1.3. Auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann unter der Voraussetzung von grundsätzlicher Bedeutung sein, dass sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung nicht einheitlich oder in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist oder wenn in der Zwischenzeit neue Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind (BGE 139 II 340 E. 4 S. 343; 135 III 1 E. 1.3 S. 4).
2.1.4. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.2. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts, sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 135 I 119 E. 4 S. 122; Urteil des Bundesgerichts 4A 613/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 III 177). Dies hat die Vorinstanz getan. Sie kam im Lichte der Begründung zum Schluss, das im Rechtsbegehren erwähnte Grundstück, das sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet, sei nur versehentlich in das Rechtsbegehren aufgenommen worden und hätte daher nicht beachtet werden sollen. Es hätte eine volle Gutheissung erfolgen sollen. Die Vorinstanz ging mithin nicht davon aus, die in BGE 141 III 23 festgehaltene Rechtsprechung gelange bei der Pachtausweisung im Rechtsschutz in klaren Fällen nicht zur Anwendung. Vielmehr erachtete sie die zitierte Rechtsprechung nicht für einschlägig, weil sie im konkreten Einzelfall mit Blick auf die Begründung des Gesuchs zum Schluss kam, es liege ein offensichtliches Versehen vor und das ohne Versehen gewollte Rechtsbegehren sei voll gutzuheissen. Die Frage, ob ein Versehen vorliegt und ob sich die Beschwerdegegner ausdrücklich darauf hätten berufen müssen, damit es berücksichtigt werden kann, betrifft nicht die
von der Beschwerdeführerin als grundsätzlich ausgegebene Frage, sondern den konkreten Einzelfall.
2.3. Ohnehin kommt einer Rechtsfrage, zu der bereits eine bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht (hier: die Unzulässigkeit einer teilweisen Gutheissung eines Begehrens im Rechtsschutz in klaren Fällen), nicht allein deswegen grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie vom Bundesgericht im konkret zu beurteilenden Kontext (hier: Ausweisungsbegehren nach Beendigung der Pacht) allenfalls noch nie entschieden wurde. Nur wenn begründete Zweifel daran bestehen können, ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch unter den besonderen Umständen des konkreten Falles Anwendung findet, und sich dieselbe Frage analog bei weiteren Fällen stellen könnte, geht es nicht mehr allein um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall und kann der Frage grundsätzliche Bedeutung zukommen. Die Beschwerdeführerin macht aber selbst geltend, unterziehe man die BGE 141 III 23 zu Grunde liegende Sachlage einer genauen Überprüfung, stehe nachweislich fest, dass das in BGE 141 III 23 Festgehaltene auch im vorliegenden Fall gelten müsse. Sie stellt mithin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Debatte. Sie zeigt genau besehen nicht einmal auf, dass die Vorinstanz die Grundsätze der Rechtsprechung im konkreten Fall nicht
korrekt angewendet hätte. Die Vorinstanz ging nicht davon aus, Rechtsschutz in klaren Fällen könne auch bei einer teilweisen Gutheissung der Begehren gewährt werden, sondern sie nahm in Auslegung der Begehren an, es hätte unter Korrektur des Versehens eine volle Gutheissung erfolgen müssen. Dieses Versehen stellt die Beschwerdeführerin im konkreten Fall mangels Behauptung in Abrede. Es stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht einzutreten.
3.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
3.1. Das Bundesgericht prüft die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 für die Beschwerde in Zivilsachen).
3.3. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
3.4. Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerdeführerin erachtet es als nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz auf die Idee gekommen sei, es handle sich bei der Aufführung des Grundstücks GB V.________ Nr. zzz um ein offensichtliches Versehen, das unbeachtlich sei. Die Beschwerdegegner hätten zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, es handle sich um ein Versehen und das Begehren betreffend GB V.________ Nr. zzz sei unbeachtlich. Dieser Schluss der Vorinstanz sei krass aktenwidrig und willkürlich.
4.1. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist der Gesuchsbegründung im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Bundesgericht mit Entscheid vom 23. Oktober 2019 das Pachtverhältnis einmalig und definitiv bis zum 31. Dezember 2019 erstreckt habe. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2019 hätten die Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin schriftlich aufgefordert, das Pachtobjekt in geräumtem und gereinigtem Zustand bis zum 31. Dezember 2019 zu übergeben. Dieser Verpflichtung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Gemäss Art. 257
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn: |
|
1 | Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn: |
a | der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und |
b | die Rechtslage klar ist. |
2 | Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt. |
3 | Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein. |
4.2. Dass diese Feststellungen offensichtlich unzutreffend wären, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Aus diesen Ausführungen ergibt sich unzweideutig, dass die Beschwerdegegner nichts anderes beantragen wollten, als die sofortige Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Pachtobjekt. Soweit die Bezeichnung im Rechtsbegehren tatsächlich nicht dem Pachtobjekt entsprach, stimmte sie mit dem gemäss der Begründung Verlangten offensichtlich nicht überein. Wenn die Vorinstanz dem Rechnung trägt, ist das im Ergebnis nicht offensichtlich unhaltbar, unabhängig davon, ob sich die Beschwerdegegner explizit auf einen Irrtum berufen haben oder nicht.
4.3. Um eine Willkürrüge hinreichend zu begründen, müsste die Beschwerdeführerin entweder aufzeigen, inwiefern sich aus der Begründung des Gesuchs ergeben sollte, dass die Ausweisung auch aus Objekten erreicht werden sollte, die nicht vom Pachtvertrag erfasst waren, sondern im Eigentum der Beschwerdeführerin standen, oder darlegen, dass der Umfang der Pacht in Bezug auf das fragliche Grundstück zwischen den Parteien umstritten war. Diesbezüglich enthält die Beschwerde keine rechtsgenüglichen Ausführungen. Darauf ist nicht einzutreten. Unter diesem Gesichtspunkt ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihr Ehemann hätten mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 dem Beschwerdegegner 1 das ihm im Rahmen des Pfandvertrags übertragene Stimmrecht entzogen und diesen aufgefordert, gestützt auf Art. 699 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 699 - 1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu. |
|
1 | Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu. |
2 | Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. |
3 | Aktionäre können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen: |
1 | bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen; |
2 | bei anderen Gesellschaften: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen. |
4 | Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen. Die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein. |
5 | Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen. |
Ausweisungsverfahren gar nicht einleiten können. Bei ordnungsgemässer Einberufung der Generalversammlung wäre sie zur neuen Verwaltungsrätin gewählt worden und hätte als Vertreterin der Beschwerdegegnerin 2 mit sich selbst einen neuen Pachtvertrag abschliessen können. Dies werde einzig und alleine dadurch vereitelt, dass der Beschwerdegegner 1 sich weigere, die längst überfällige Generalversammlung einzuberufen. Rechtsmissbrauch liege vor, wenn die Ausübung eines Rechts der Rechtsidee oder dem Gedanken der Gerechtigkeit in stossender Weise zuwiderlaufe.
Die Vorinstanz habe sich mit den Vorbringen zum Rechtsmissbrauch in keiner Weise auseinandergesetzt und so den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.2. Die Vorinstanz hielt fest, Verfahrensgegenstand sei die Zulässigkeit der Ausweisung und Vollstreckung aus dem landwirtschaftlichen Heimwesen C.________. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Eigentümerstellung an den Namenaktien der C.________ AG oder eine Stimmberechtigung daran geltend mache und daraus ein Bleiberecht ableiten wolle, sei sie folglich nicht zu hören. Und auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gehe ins Leere. Gemäss Bundesgerichtsurteil 4A 260/2019 sei das Pachtverhältnis einmalig und definitiv bis am 31. Dezember 2019 erstreckt. Eine Rechtsgrundlage für den weiteren Verbleib sei nicht nachgewiesen. Die Rechtslage sei in Bezug auf die Beendigung des Pachtverhältnisses klar und die beantragte Ausweisung damit nicht zu beanstanden.
5.3. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Vorinstanz im Verfahren betreffend die Beendigung des Pachtverhältnisses zwischen ihr und den Beschwerdegegnern mit Blick auf ihre Eigentümerstellung an den Namenaktien der C.________ AG oder eine Stimmberechtigung daran kein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachweisen konnte, zumal kein Bleiberecht nachgewiesen sei. Zur sachgerechten Anfechtung genügt es, diese Auffassung als offensichtlich unhaltbar auszuweisen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan.
5.4. Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
5.4.1. Missbräuchlich ist nach der Rechtsprechung die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde (BGE 138 III 401 E. 2.2 S. 403; 137 III 625 E. 4.3 S. 629). Rechtsmissbrauch liegt auch vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (BGE 140 III 491 E. 4.2.4 S. 495; 138 III 401 E. 2.2 S. 403 und E. 2.4.1 S. 405, 425 E. 5.2 S. 431). Die Geltendmachung eines Rechts ist ferner missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (BGE 143 III 666 E. 4.2 S. 673 f.; 140 III 482 E. 2.3.2 S. 483; 138 III 401 E. 2.2 S. 403). Widersprüchliches Verhalten und damit Rechtsmissbrauch kann sodann auch ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden (BGE 143 III 55 E. 3.4 S. 62 f., 666 E. 4.2 S. 673; 138 III 401 E. 2.2 S. 403).
5.4.2. Keinen Rechtsschutz findet nach dem Grundsatz "nemo auditur turpitudinem suam allegans", wer durch unredliches (widerrechtliches, vertrags- oder sittenwidriges) Verhalten eine bestimmte Rechtsstellung erworben oder diejenige eines andern beeinträchtigt hat, wenn er damit Vorteile zu erlangen sucht (BGE 114 II 79E. 3a S. 81; 88 II 319E. 2 S. 323). Rechtsmissbräuchlich verhält sich auch, wer etwas verlangt, das er umgehend wieder herausgeben muss ("Dolo facit, qui petit quod redditurus est"; Paulus, Dig. 50, 17, 173 § 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A 224/2011 vom 27. Juli 2011 E. 2; 4C.85/2005 vom 2. Juni 2005 E. 2.4; je mit Hinweisen).
5.5. In Bezug auf den Rechtsmissbrauch beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, darzulegen, weshalb das Verhalten des Beschwerdegegners 1 in ihren Augen missbräuchlich sein sollte. Derartige Ausführungen genügen den qualifizierten Begründungsanforderungen in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde bereits in formeller Hinsicht nicht, da der angefochtene Entscheid als offensichtlich unhaltbar auszuweisen wäre. Aber auch in der Sache reichen die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht aus, um eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte aufzuzeigen.
5.5.1. Die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 eine Generalversammlung hätte einberufen müssen, ist Gegenstand eines separaten Verfahrens, an dem auch der Ehemann der Beschwerdeführerin als Partei beteiligt ist. Solange nicht feststeht, dass der Beschwerdegegner 1 verpflichtet ist, eine Generalversammlung einzuberufen, kann darin, das er dies nicht tut, sondern die Frage gerichtlich klären lässt, grundsätzlich kein Rechtsmissbrauch gesehen werden. Zwar sind gerade unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs Fälle denkbar, in denen es schikanös wäre, auf der vorgängigen gerichtlichen Klärung einer offensichtlichen Frage zu bestehen (vgl. beispielsweise BGE 136 III 528 E. 3.3 S. 531 betreffend die Inanspruchnahme einer Sicherheit, wenn offensichtlich keine zu sichernde Forderung besteht). Davon kann hier aber keine Rede sein - die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren eigenen Angaben erstinstanzlich mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen.
5.5.2. Das Verhältnis in Bezug auf die Aktien ist komplexer als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint.
5.5.2.1. Ihr Ehemann hat die Aktien an den Beschwerdegegner 1 verkauft. Es wurde ein Aktionärsbindungsvertrag abgeschlossen. War der Aktienkauf bewilligungspflichtig, ist vom Fehlen der Bewilligung direkt nur das Eigentum an den Aktien betroffen, das ohne Bewilligung nicht übergeht. Die Frage, ob die seit Abschluss des (noch nicht bewilligten) Geschäftes gefassten GV-Beschlüsse und die gestützt darauf geschlossenen Verträge gültig sind, ist primär ein aktienrechtliches Problem und stellt sich in gleicher Weise, wann immer sich nachträglich herausstellt, dass die Eigentumsverhältnisse an Aktien anders liegen als bei Durchführung einer Generalversammlung angenommen wurde. Allenfalls wäre zu prüfen, ob der mit der Bewilligungspflicht verfolgte Zweck bedingt, dass die Nichtigkeit der Eigentumsübertragung selbst dann auf an der Generalversammlung gefasste Beschlüsse oder gestützt darauf geschlossene Verträge durchschlägt, wenn sie aktienrechtlich gültig wären. Dies könnte der Fall sein, wenn sie selbst den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 61 Grundsatz - 1 Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung. |
|
1 | Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht dazu eine Bewilligung. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn kein Verweigerungsgrund vorliegt. |
3 | Als Erwerb gilt die Eigentumsübertragung sowie jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 69 Unzulässigkeit freiwilliger Versteigerung - Landwirtschaftliches Gewerbe und Grundstücke dürfen nicht freiwillig versteigert werden. |
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) BGBB Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte - Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken (Art. 58) oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig. |
Weiterbewirtschaftung durch die bisherigen Bewirtschafter ermöglicht, so dass insoweit kein Nichtigkeitsgrund zu erkennen ist (vgl. zit. Urteil 4A 260/2018 2018 E. 3.2.2).
5.5.2.2. Dass das abgeschlossene Geschäft schwebend unwirksam ist, bedeutet nicht, dass sich sämtliche Beteiligten nach Treu und Glauben vor Erteilung der Bewilligung so verhalten dürften, wie wenn gar kein Geschäft abgeschlossen worden wäre. Denn mit Erteilung der Bewilligung soll das Geschäft ja zur vollen Gültigkeit kommen. Dies bedingt nach Treu und Glauben, dass die Beteiligten, solange über die Erteilung der Bewilligung nicht entschieden ist, Handlungen unterlassen, die dem Geschäftszweck, für den Fall dass die Bewilligung erteilt wird, zuwiderlaufen würden. Der Verkäufer darf nach Treu und Glauben nicht nach Verkauf der Aktien und vor Erteilung der Bewilligung Personen als Organe der Gesellschaft wählen, die zu seinen Gunsten für die Gesellschaft Geschäfte abschliessen, die nicht im Sinne des Käufers sind. Denn Derartiges liefe dem mit dem Verkauf der Aktien verfolgten Zweck zuwider. Indem die Beschwerdeführerin den Rechtsmissbrauch des Beschwerdegegners 1 damit begründet, dass er ihr verwehrt, entgegen seinem Willen einen neuen Pachtvertrag mit sich selbst abzuschliessen, trägt sie vor, dass sie und ihr Ehemann versuchen, dem mit dem geschlossenen Kaufvertrag sowie dem Aktionärsbindungsvertrag verfolgten Zweck,
entgegenzuwirken. Sie versuchen vollendete Tatsachen zu schaffen, die es ihnen erlauben würden, das Pachtobjekt bis zum Ende des neuen Pachtvertrages auch dann weiterhin zu bewirtschaften, wenn dem Beschwerdegegner 1 der Erwerb der Aktien bewilligt würde. Ein derartiges Verhalten widerspräche den nach Treu und Glauben aus dem Abschluss des Kaufvertrages bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Bewilligung fliessenden Pflichten. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. Mit ihren Vorbringen versucht sie letztlich, unter dem Titel des Rechtsmissbrauchs das erstinstanzlich für sie und ihren Ehemann ungünstige Ergebnis im Verfahren um Durchführung einer Generalversammlung zu übersteuern. Dies ist nicht Sinn des Rechtsmissbrauchsverbots.
5.5.2.3. Selbst wenn die Bewilligung nicht erteilt werden sollte, wären davon direkt nur die bewilligungspflichtigen Geschäfte betroffen, nicht die zuvor zwischen den Parteien geschlossenen Abreden. Auch insoweit wäre zu prüfen, ob der von der Beschwerdeführerin angestrebte Abschluss eines weiteren Pachtvertrages mit den gültig übernommenen vertraglichen Pflichten nach Treu und Glauben vereinbar wäre. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich verlangt, es sei zu berücksichtigen, dass sie und ihr Ehemann dem Beschwerdegegner 1 mehrfach und weiterhin angeboten hätten, die Darlehensschuld von Fr. 550'000.-- sofort zurückzubezahlen, ist darauf nicht einzutreten, da die Vorinstanz dies nicht festgestellt hat und die Beschwerdeführerin keine hinreichende Sachverhaltsrüge erhebt, die eine Sachverhaltsergänzung erlauben würde. Überdies ist es nicht missbräuchlich, wenn der Beschwerdegegner 1 zunächst danach trachtet, die notwendige Bewilligung zu erlangen. Fragen könnte man sich höchstens, ob er auch für den Fall, dass der Kauf der Aktien definitiv nicht bewilligt werden sollte, ein Interesse an der Ausweisung hat und ob es unter diesem Gesichtspunkt statthaft ist, die Ausweisung vollziehen zu lassen, bevor die Frage der Bewilligung
geklärt ist. Auf diese Frage geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aber nicht rechtsgenüglich ein und die Feststellungen im angefochtenen Entscheid reichen nicht aus, um diesbezüglich ein krasses Missverhältnis berechtigter Interessen als erwiesen anzusehen oder sonst ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Denn um dies beurteilen zu können, müssten angesichts des gewährten Darlehens die Auswirkungen einer allfälligen Verweigerung der Bewilligung auf die vertraglichen Beziehungen auch zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 geklärt werden. Es geht darum, was die Parteien des Darlehensvertrags als vernünftige nach Treu und Glauben handelnde Personen vereinbart hätten, wenn sie sich der möglichen Ungültigkeit der tatsächlich gewählten Lösung bewusst gewesen wären. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist auch insoweit nicht dargetan.
6.
Die Beschwerdeführerin ist schliesslich der Auffassung, es genüge nicht, wenn sie ins Recht gefasst werde. Sie könne nicht angehalten werden, auch die im Eigentum ihres Ehemannes und der weiteren Familienmitglieder stehenden Gegenstände zu räumen. Das Ausweisungsbegehren hätte sich zwingend gegen sämtliche sich auf dem Bauernhof C.________ befindenden Personen richten müssen. Sollte sie angehalten werden, den Bauernhof C.________ zu verlassen, betreffe dies lediglich sie selbst und die ihr gehörenden Gegenstände, nicht jedoch die der weiteren Familienmitglieder.
Dieser Einwand geht fehl. Die Beschwerdeführerin ist Partei des Pachtvertrages. Sie ist ihren Vertragspartnern vertraglich dafür verantwortlich, dass das Pachtobjekt vertragsgemäss zurückgegeben wird (Art. 23
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) LPG Art. 23 Rückgabe. Verbesserungen und Verschlechterungen - 1 Bei Beendigung der Pacht ist der Pachtgegenstand in dem Zustand, in dem er sich befindet, zurückzugeben. |
|
1 | Bei Beendigung der Pacht ist der Pachtgegenstand in dem Zustand, in dem er sich befindet, zurückzugeben. |
2 | Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann der Pächter bei Beendigung der Pacht verlangen, dass er für den Aufwand für Verbesserungen angemessen entschädigt wird, die er mit Zustimmung des Verpächters vorgenommen hat. |
3 | Für Verbesserungen, die lediglich aus der gehörigen Bewirtschaftung hervorgegangen sind, kann er keinen Ersatz fordern. |
4 | Für Verschlechterungen, die bei gehöriger Bewirtschaftung hätten vermieden werden können, hat er Ersatz zu leisten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 273a - 1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, so kann auch der Ehegatte des Mieters die Kündigung anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die dem Mieter bei Kündigung zustehen. |
|
1 | Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, so kann auch der Ehegatte des Mieters die Kündigung anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die dem Mieter bei Kündigung zustehen. |
2 | Vereinbarungen über die Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit beiden Ehegatten abgeschlossen werden. |
3 | Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.106 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 300 - 1 Für den Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gilt das Mietrecht (Art. 271-273c) sinngemäss. |
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1 | Für den Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gilt das Mietrecht (Art. 271-273c) sinngemäss. |
2 | Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Wohnung der Familie (Art. 273a). |
SR 221.213.2 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) LPG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz gilt für die Pacht: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für die Pacht: |
a | von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung; |
b | von landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne der Artikel 5 und 7 Absätze 1, 2, 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19915 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB); |
c | nichtlandwirtschaftlicher Nebengewerbe, die mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe eine wirtschaftliche Einheit bilden. |
2 | Das Gesetz gilt auch für Rechtsgeschäfte, die das gleiche bezwecken wie die landwirtschaftliche Pacht und ohne Unterstellung unter das Gesetz den von diesem angestrebten Schutz vereiteln würden. |
3 | Für die Pacht von Allmenden, Alpen und Weiden sowie von Nutzungs- und Anteilsrechten an solchen gelten die Bestimmungen über die Pacht von landwirtschaftlichen Grundstücken. |
4 | Soweit dieses Gesetz nicht anwendbar ist oder keine besonderen Vorschriften enthält, gilt das Obligationenrecht, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen und über die Hinterlegung des Pachtzinses.6 |
7.
Damit erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak