Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 1032/2019
Urteil vom 9. Juni 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wenger,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Oktober 2019 (ZBS.2019.15).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.A.________ (geb. 1967; Beschwerdegegnerin) und A.A.________ (geb. 1969; Beschwerdeführer) heirateten am 5. Oktober 2000. Sie sind die Eltern von C.A.________ (geb. 2000) und D.A.________ (geb. 2002).
A.b. Mit Eheschutzentscheid vom 14./27. Juni 2018 stellte das Bezirksgericht Kreuzlingen soweit hier interessierend fest, dass die Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt sind. C.A.________ und D.A.________ stellte es unter die alleinige Obhut von B.A.________ und es wies die eheliche Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens der Mutter und den Töchtern zur alleinigen Nutzung zu. A.A.________ erhielt für den Konfliktfall ein Besuchs- und Ferienrecht für die Töchter zugesprochen. Ausserdem verpflichtete das Bezirksgericht ihn, von Januar bis Juli 2018 an den Unterhalt von C.A.________ monatlich Fr. 1'895.-- und an jenen von D.A.________ Fr. 1'921.-- zu bezahlen. Ab August 2018 setzte das Gericht die monatlichen Unterhaltsbeiträge fest auf Fr. 3'078.-- für C.A.________ und Fr. 2'702.-- für D.A.________. Diese Beiträge setzen sich jeweils zusammen aus Barunterhalt und einem Überschussanteil. Ausserdem stellte das Bezirksgericht fest, dass die Ehegatten einander keinen persönlichen Unterhalt schulden.
A.c. Hiergegen gelangte A.A.________ erfolglos an das Obergericht des Kantons Thurgau. Die gegen dessen Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht am 6. Juni 2018 gut. Es wies die Sache zur Anhörung von D.A.________ und zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück (Urteil 5A 721/2018).
B.
Die Anhörung von D.A.________ fand am 19. Juli 2019 statt. In der Folge beschränkte A.A.________ seine bisherigen Begehren und beantragte einzig noch die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids im Unterhaltspunkt und die Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge. Mit Urteil vom 25. Oktober 2019 (eröffnet am 18. November 2019) erachtete das Obergericht die Berufung für unbegründet, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den Entscheid des Bezirksgerichts (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten auferlegte es A.A.________, den es ausserdem zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Ehefrau verpflichtete (Dispositivziffer 2).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Dezember 2019 gelangt A.A.________ ans Bundesgericht und stellt in der Sache die folgenden Anträge:
"1. Es sei Ziffer 1 des Entscheids des Obergerichts [...] aufzuheben, soweit das Obergericht damit Ziffer 5 des Entscheids des [...] Bezirksgerichts [...] bestätigt.
2. Es sei festzustellen, dass [A.A.________] für die Periode 1. Januar bis 31. Juli 2018 keine Unterhaltsbeiträge für seine Kinder C.A.________ [...] und D.A.________ [...] zu bezahlen hat.
3. [A.A.________] sei zu verpflichten, ab 1. August 2018 an den Unterhalt von C.A.________ einen monatlichen und monatlich auf den Monatsersten fälligen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'800.00 und an den Unterhalt von D.A.________ CHF 1'600.00 zu bezahlen.
4. Ziffer 2 des Entscheids des Obergerichts [... sei] aufzuheben und es sei die Verfahrensgebühr des Obergerichts [...] den Parteien je hälftig zu auferlegen. Für das vorinstanzliche Verfahren seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen."
Das Obergericht beantragt mit Stellungnahme vom 14. April 2020 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2020 schliesst B.A.________ auf Abweisung der Beschwerde soweit darauf eingetreten werden könne. Am 18. Mai 2020 verzichtet A.A.________ auf weitere Bemerkungen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
|
1 | Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
1 | die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen; |
2 | die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; |
3 | die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. |
2 | Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt. |
3 | Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
1.2. Der Beschwerdeführer ersucht um Feststellung, dass er von 1. Januar bis 31. Juli 2018 keinen Kindesunterhalt schuldet (Rechtebegehren, Ziffer 2; vorne Bst. C). Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.3. Eheschutzentscheide gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.
Anlass zur Beschwerde gibt die Festsetzung der vom Beschwerdeführer für die beiden Töchter zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. Unbestritten ist die Unterhaltspflicht als solche. Der Beschwerdeführer beanstandet aber die Berechnung seines Einkommens und desjenigen der Beschwerdegegnerin (hinten E. 3 und 4) sowie die Verteilung des anfallenden Barunterhalts auf die Eltern (hinten E. 5).
3.
Umstritten ist vorab die Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers.
3.1. Das Obergericht ging von einem monatlichen Einkommen von Fr. 20'100.-- bei einem vollen Arbeitspensum aus. Der Beschwerdeführer bringe zwar vor, ihm sei für die Tätigkeit bei der E.________ AG zu Unrecht eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- angerechnet worden. Dies überzeuge aber nicht: Der Beschwerdeführer habe angegeben, ihm sei nur ein Salär von Fr. 2'000.-- bezahlt, aber direkt mit den zu leistenden Amortisationen eines Bankdarlehens - dieses stehe im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft - verrechnet worden. Ab Herbst 2018 habe die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft keine Lohnzahlungen mehr erlaubt. Der Hinweis auf die Verrechnung sei unbehelflich, weil die Amortisation letztlich vermögensbildend sei. Sodann habe der Beschwerdeführer noch im Mai 2018 vor der Erstinstanz einen Lohn von Fr. 3'000.-- als wirtschaftlich vertretbar und seinen Leistungen angemessen erachtet. Weshalb kurze Zeit später angeblich nur noch eine Entschädigung von monatlich Fr. 2'000.-- und ab Herbst 2018 gar keine Entschädigung mehr hätte ausbezahlt werden können, sei nicht nachvollziehbar. Der lapidare Hinweis auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft genüge zur Erklärung nicht. Anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer als einziger
Verwaltungsrat der Gesellschaft allein für die Festsetzung einer Entschädigung verantwortlich zeichne. Auch mache er nicht geltend, die wirtschaftliche Lage habe sich dauerhaft verschlechtert. Kurzzeitige Schwankungen seien für die Unterhaltsberechnung aber unbeachtlich. Damit seien die Fr. 3'000.-- weiterhin anzurechnen und bleibe es bei einem Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 20'100.-- im Monat. Die Beschwerdegegnerin teilt im Wesentlichen die Auffassung der Vorinstanz.
Der Beschwerdeführer erachtet es demgegenüber als willkürlich, ihm ein derartiges Einkommen anzurechnen. Tatsächlich erhalte er von der E.________ AG keine Entschädigung, womit sein Einkommen Fr. 17'100.-- im Monat betrage.
3.2. Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Vorab sieht er es als unhaltbar an, die Darlehensrückzahlung in der Höhe von Fr. 2'000.-- nicht zu berücksichtigen, welche (unabhängig des tatsächlich bei der Gesellschaft erzielten Einkommens) seine Leistungsfähigkeit schmälere. Zudem habe die Aufnahme des Darlehens erst die Gründung der Gesellschaft und dadurch die Schaffung der Arbeitsstelle ermöglicht.
Nach der Rechtsprechung finden Amortisationszahlungen für Darlehen bei der Unterhaltsberechnung nicht im Zusammenhang mit dem Einkommen Berücksichtigung, sondern gegebenenfalls mit der Berechnung des Bedarfs. Bei welchem Berechnungsposten die Darlehensrückzahlungen angerechnet werden, spielt vorliegend aber keine Rolle. Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht jedenfalls grundsätzlich nach. Sie gehören nicht zum Existenzminimum, sondern sind nach Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung zu berücksichtigen. Anzurechnen sind im Prinzip nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben oder für die sie solidarisch haften (BGE 127 III 289 E. 2a/bb; Urteile 5A 926/2016 vom 11. August 2017 E. 2.2.3; 5A 780/2015 vom 10. Mai 2015 E. 2.7). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass das Darlehen zur Gründung einer Gesellschaft gedient hat, welche offenbar im Umfeld des Beschwerdeführers zu platzieren ist. Anzeichen dafür, dass das Darlehen für den
gemeinsamen Unterhalt der Ehegatten aufgenommen worden wäre oder dass diese solidarisch dafür haften, bestehen keine. Unbehelflich bleibt auch das Vorbringen, die fragliche Entschädigung sei direkt mit der Amortisation des Darlehens zu verrechnen: Selbst wenn den Beschwerdeführer eine entsprechende (vertragliche) Verpflichtung träfe, spart er durch die Verrechnung mit der Lohnzahlung anderweitige Mittel ein, welche er ansonsten für die Amortisation hätte aufwenden müssen. Mit anderen Worten spielt es keine Rolle, mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer die entsprechenden Zahlungen leistet. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
3.3. Zur Höhe der bei der E.________ AG tatsächlich erzielten Entschädigung hält der Beschwerdeführer sodann fest, er habe vor Obergericht dargetan und belegt, dass aufgrund des schlechten Geschäftsgangs entgegen früherer Prognosen kein Lohn ausbezahlt werden könne.
Damit belässt der Beschwerdeführer es dabei, seine bereits vor der Vorinstanz erhobenen Vorbringen auch vor Bundesgericht zu wiederholen, und hält im Ergebnis den Erwägungen des Obergerichts seine eigene Darstellung entgegen. Dies genügt den geltenden (strengen) Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 1.3). Hierauf ist nicht einzugehen.
3.4. Hinsichtlich der Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Gegenstand der Beschwerde ist weiter die Berechnung des Einkommens der Beschwerdegegnerin.
4.1. Diesbezüglich war vor Obergericht die Berücksichtigung von Erfolgsprämien bzw. Boni im Umfang von Fr. 2'250.-- im Monat strittig. Dazu hielt die Vorinstanz fest, die Prämien seien vor Bezirksgericht noch kein Thema gewesen, obgleich die Beschwerdegegnerin bereits damals bei der fraglichen Arbeitgeberin tätig gewesen sei. Sie seien erstmals in der Berufungsschrift erwähnt worden. Nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer die entsprechenden Behauptungen nicht schon vor der Erstinstanz habe aufstellen können, zumal sich die Erfolgsprämien seiner Darstellung nach aus der Steuererklärung 2017 errechnen liessen. Mit Blick auf Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
|
1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
und die Lebenshaltungskosten des Kindes vollständig gedeckt, sei dem Aspekt des Kindeswohls in finanzieller Hinsicht bereits genüge getan. Entsprechend sei Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht abermals vor, in Willkür verfallen zu sein. Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
4.2. Das Obergericht geht in seinen Überlegungen zwar richtig davon aus, dass nach der Rechtsprechung im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime Noven bis zur Urteilsberatung auch dann noch vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
|
1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
nicht, womit der Überlegung des Obergerichts auch praktische Bedenken entgegenstehen.
In Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten gelangt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sodann auch in Angelegenheiten des summarischen Verfahrens, namentlich in Eheschutzsachen, zur Anwendung (Urteil 5A 645/2016 und 5A 651/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3). Entgegen der Beschwerdegegnerin spricht daher auch der Umstand, dass vorliegend eine Summarsache zu beurteilen ist (vgl. Art. 271 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 271 Geltungsbereich - Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für: |
|
a | die Massnahmen nach den Artikeln 172-179 ZGB124; |
b | die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB); |
c | die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB); |
d | die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 2 ZGB); |
e | die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB); |
f | die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195a ZGB); |
g | die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB); |
h | die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB); |
i | die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt (Art. 132 ZGB). |
4.3. Folglich weicht die Vorinstanz von der insoweit klaren Rechtsprechung und den darin zum Ausdruck kommenden Grundsätzen ab, indem sie dem Beschwerdeführer das Vorbringen von Noven im Berufungsverfahren unter Hinweis auf Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
dieses in einem anderen Kontext ergangene Urteil für den vorliegenden Fall im Einzelnen abtragen sollte. Ohnehin wäre an den dortigen Ausführungen mit Blick auf den vorbehaltlosen Vorrang, der im publizierten Entscheid dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz eingeräumt wird, nicht festzuhalten, soweit sich daraus ergibt, dass unter Willkürgesichtspunkten ein Abweichen von der mit BGE 144 III 349 begründeten Rechtsprechung zulässig sein kann.
Unter diesen Umständen ist auf die weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zur Anwendung von Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
5.
Der Beschwerdeführer thematisiert weiter die Verteilung des den Kindern zu bezahlenden (Bar-) Unterhalts - dessen Berechnung ist ansonsten unbestritten geblieben - auf die Ehegatten.
5.1. Dabei unterscheidet das Obergericht zwischen zwei Phasen: Von Anfang Januar bis Ende Juli 2018 sei ein "Nestmodell" gelebt worden. Der Beschwerdeführer habe sich jeweils für zweieinhalb Tage in der Woche zu Hause aufgehalten und einen untergeordneten Betreuungsbeitrag geleistet. Dabei sei davon auszugehen, dass er in seinen Betreuungszeiten auch für die Kosten der Töchter aufgekommen sei. Alles in allem sei es daher sachgerecht, dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum zwei Drittel der berechneten Unterhaltsbeiträge aufzuerlegen. Ab August 2018 hätten beide Töchter bei der Mutter gelebt und seien durch diese betreut worden. Aufgrund des Alters der Töchter habe der Aufwand für die Betreuung zwar abgenommen. Es stehe aber ausser Frage, dass die Mutter nach wie vor Naturalunterhalt erbringe. Die Betreuungsleistung des Beschwerdeführers dagegen sei als unwesentlich einzustufen bzw. vernachlässigbar. Gleichzeitig sei er finanziell ungleich leistungsstärker als die Beschwerdegegnerin; er komme in den Genuss eines um mehr als das Dreifache höheren Freibetrags. Mit Blick auf die Betreuung der Kinder sowie die finanziellen Verhältnisse sei es damit gerechtfertigt, den Beschwerdeführer in diesem Zeitraum sämtlichen Barunterhalt tragen
zu lassen. Dies gelte aufgrund der Verhältnisse sowohl bezüglich der noch minderjährigen D.A.________, als auch der zwischenzeitlich volljährigen C.A.________. Auch insoweit stimmt die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz weitgehend zu.
5.2. Zur ersten Phase von Januar bis Juli 2018 bringt der Beschwerdeführer vor, der Barunterhalt der Kinder sei zu jedem Zeitpunkt gewährleistet gewesen und von den Parteien bezahlt worden. Damit stelle sich heute nur noch die Frage, ob eine Partei für die von ihr erbrachten Unterhaltsleistungen Regress nehmen könne. Das Obergericht habe im Ergebnis der Beschwerdegegnerin Regressansprüche zugesprochen und sei dabei von der unbewiesenen Behauptung derselben ausgegangen, der Beschwerdeführer habe in dieser Phase fast keinen Unterhalt bezahlt. Dies treffe nicht zu, habe Letzterer sich doch massgeblich am Baraufwand der Kinder beteiligt. Die effektive Beteiligung sei jedoch unbelegt geblieben und könne nur geschätzt werden. Sowohl die Einschätzung, der Beschwerdeführer habe sich in dieser Zeit nur zu einem Drittel am Unterhalt beteiligt sei willkürlich, als auch seine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung.
Der Beschwerdeführer verkennt vorab, dass Gegenstand des vorliegenden Eheschutzverfahrens die (erstmalige) Festlegung des Kindesunterhalts während der Trennung der Parteien ist (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 176 - 1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
|
1 | Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten: |
1 | die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen; |
2 | die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln; |
3 | die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. |
2 | Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt. |
3 | Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.226 |
5.3. Ebenfalls zur ersten Phase wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Blick auf die Feststellung, er sei jeweils während zweieinhalb Tagen zu Hause gewesen und in dieser Zeit für die Betreuung und die Kosten der Töchter aufgekommen, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Das Obergericht stützte sich insoweit auf eine Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2018 vor dem Bezirksgericht, wonach er sich jeweils von Mittwochmorgen bis Donnerstagabend in Mannheim und von Freitagnachmittag bis Sonntagabend in Berlin aufhalte. Zwar bestätigt der Beschwerdeführer diese Aussage auch vor Bundesgericht. In der Berufungsschrift vom 9. Juli 2018 habe er aber weitergehend ausgeführt, bereits kurz nach der Hauptverhandlung die Wochenenden wieder in der Schweiz verbracht zu haben. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 habe er ausserdem vorgebracht, seit dem 1. Juli 2018 nicht mehr in der Liegenschaft in U.________ zu übernachten. Beweise hierzu habe das Obergericht keine abgenommen. Mit Ausnahme des Monats April habe der Beschwerdeführer sich folglich während fünfeinhalb Tagen bei den Kindern aufgehalten und sei seine Betreuungsleistung höher einzustufen als jene der Beschwerdegegnerin, was das
Obergericht in willkürlicher Art und Weise verkannt habe.
Zwar trifft zu, dass das Obergericht sich im angefochtenen Entscheid mit den vom Beschwerdeführer genannten Eingaben nicht weiter auseinandersetzt. Allerdings gibt der Beschwerdeführer seine Vorbringen in der Berufungsschrift vom 9. Juli 2018 ungenau wieder. Dort führte er aus, vor Bezirksgericht habe er "klar und unmissverständlich festgehalten, dass [er] bei einer Zuteilung der alleinigen elterlichen Obhut an ihn wieder an sämtlichen Wochenenden in U.________ sein würde". "Der Vollständigkeit halber" merkte er an, "dass [er] bereits kurze Zeit nach Durchführung der Hauptverhandlung dazu übergegangen ist, seine Wochenenden wieder vollständig in der Schweiz zu verbringen" (act. 9a, Berufung, S. 9). Damit hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, sich an den Wochenenden wieder bei den Töchtern aufzuhalten. Er hat allein in Aussicht gestellt, dass er dies im Falle der Zuteilung der elterlichen Obhut an ihn - diese ist nicht erfolgt - wieder tun würde, und dass er sich zwischenzeitlich an den fraglichen Tagen wieder in der Schweiz aufhält. Sodann gibt der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Stellungnahme vom 23. Juli 2018 selbst an, sich im Juli 2018 überhaupt nicht mehr in U.________ bei den Töchtern aufgehalten zu haben (S. 2;
in act. 9a). Damit ist die Vorinstanz mit ihren Schlussfolgerungen zumindest im Ergebnis (vgl. BGE 143 I 321 E. 6.1; Urteil 5A 242/2019 vom 27. September 2019 E. 3.1.1) nicht in Willkür verfallen. Auch ist ihr nicht vorzuwerfen, dass sie nicht weiter auf die fraglichen Vorbringen einging (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.3).
5.4. Bezüglich beider Phasen rügt der Beschwerdeführer sodann, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine zu berücksichtigende Betreuungsleistung der Beschwerdegegnerin angenommen. Tatsächlich sei für beide Töchter - diese waren im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids 17 bzw. 19 Jahre alt (vorne Bst. A.a) - keine massgebliche Betreuung in natura mehr zu erbringen gewesen. Die kantonalen Instanzen hätten denn auch nicht ansatzweise darlegen können, weshalb die gesunden Töchter in diesem Alter noch des Naturalunterhalts bedürften. Die Auffassung des Obergerichts sei völlig realitätsfremd und willkürlich. Diesbezüglich gilt es zu unterscheiden:
5.4.1. In einem kürzlich ergangenen Entscheid hat das Bundesgericht die Grundsätze der Verlegung der Unterhaltsbeiträge auf die Eltern von minderjährigen Kindern ausführlich dargelegt (Urteil 5A 727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2 mit zahlreichen Hinweisen, in: FamPra.ch 2019 S. 1215 [auch zum Folgenden]). Demnach hat derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt. Teilen die Eltern die Betreuung des Kindes demgegenüber unter sich auf, haben sie sich - wiederum grundsätzlich - umgekehrt proportional zum jeweils eigenen Betreuungsanteil am Geldunterhalt zu beteiligen. Je nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Ausschliessliches Kriterium für die Aufteilung des
Barunterhalts auf die Eltern ist deren finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn sie das Kind je hälftig betreuen.
Unter diesen Umständen ist es bezüglich der bei Erlass des vorinstanzlichen Urteils noch minderjährigen Tochter D.A.________ nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz in Würdigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer erheblich leistungsfähiger ist als die Beschwerdegegnerin (vgl. dazu auch vorne E. 3 und 4), und der Tatsache, dass diese der bei ihr wohnenden Tochter Betreuungsleistungen in natura zukommen lässt, den gesamten Barunterhalt dem Vater auferlegt hat. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Beschwerdegegnerin ein etwas höheres Einkommen anzurechnen sein sollte, als die Vorinstanz dies getan hat (vgl. vorne E. 4.3). Nach Dafürhalten des Beschwerdeführers ist es zwar willkürlich, bei der fast volljährigen Tochter noch einen massgeblichen Betreuungsbedarf anzunehmen. Freilich belässt er es entgegen seiner eigenen Einschätzung dabei, den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz seine eigene Darstellung der Sachlage entgegenzustellen und Erstere als willkürlich zu bezeichnen, was der strengen Begründungspflicht nicht genügt (vgl. vorne E. 1.3). Ausserdem ist anerkannt, dass der Betreuungsbedarf bei älteren Kindern zwar abnimmt, der Naturalunterhalt aber nicht nur die unmittelbare Aufsicht über das Kind umfasst,
sondern auch Leistungen wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxidienste sowie Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und der sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes (Urteil 5A 727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 1215). Das Obergericht konnte damit ohne Willkür von einem gewissen bei der jüngeren Tochter anfallenden Betreuungsbedarf ausgehen. Soweit der Beschwerdeführer sodann etwas anderes aus dem Urteil 5A 20/2017 vom 29. November 2017 ableiten möchte, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden (vgl. dazu bereits Urteil 5A 727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 1215). Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
5.4.2. Anders präsentiert sich die Ausgangslage bezüglich der älteren, bei Erlass des angefochtenen Entscheids bereits volljährigen Tochter C.A.________: Als volljährige Person bedarf sie nach der Rechtsprechung nicht mehr der Betreuung durch ihre Mutter. Die Pflicht, sie zu unterstützen konzentriert sich damit auch im Falle der Beschwerdegegnerin darauf, finanziell an den Lebensunterhalt der Tochter beizutragen. Dazu sind beide Elternteile im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gleicher Weise verpflichtet (Urteile 5A 643/2015 vom 15. März 2016 E. 7.1; 5A 179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 5.1). Zwar anerkennt auch das Obergericht, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr verpflichtet ist, die erwachsene Tochter in natura zu unterstützen. Dennoch berücksichtigt sie bei der Verlegung des Barunterhalts eine Mehrbelastung der Mutter aufgrund des Umstands, dass die Tochter noch bei dieser wohnt. Damit weicht das Obergericht von der insoweit klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts ab. Allein die Überlegung, dass die Mutter tatsächlich noch gewisse Unterstützungsleistungen für die Tochter erbringt, vermag ein solches Abweichen nicht zu rechtfertigen, da nicht von einer Ausnahmesituation auszugehen ist. Dies verkennt auch die
Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.
5.5. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter das Vorgehen des Obergerichts bei der Verlegung des Barunterhalts nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Parteien. Diese Rüge betrifft nach dem Ausgeführten den Unterhalt für die volljährige Tochter, wo es auf die Leistungsfähigkeit der Eltern allein ankommt. Insoweit macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei mit Blick auf das willkürlich berechnete Einkommen der Parteien zu Unrecht davon ausgegangen, er sei dreimal leistungsfähiger als die Beschwerdegegnerin. Das Verhältnis betrage etwa drei zu zwei. Richtigerweise habe der Beschwerdeführer den Unterhalt daher zu 60 % zu tragen. Die zur Verlegung des Barunterhalts nach der Leistungsfähigkeit der Eltern erhobenen Rügen des Beschwerdeführers können erst beurteilt werden, wenn diese Leistungsfähigkeit feststeht. Dies bedingt eine willkürfreie Feststellung des Einkommens der Beschwerdegegnerin, welche bisher nicht stattgefunden hat (vgl. vorne E. 4) und nachzuholen sein wird. Die Beschwerde erweist sich damit auch insofern als begründet.
5.6. Zuletzt rügt es der Beschwerdeführer als willkürlich, dass ihm im Ergebnis die Bezahlung des gesamten Überschussanteils der Kinder auferlegt wird, obgleich dieser Anteil zu einem Teil auch auf der Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin beruht. In diesem Umfang dürfe ihm der Barunterhalt nicht überbunden werden. Es sei sachlich nicht vertretbar, den Überschussanteil gestützt auf die frei verfügbaren Quoten beider Parteien zu berechnen, den gesamten Unterhalt dann aber nur einem Elternteil aufzuerlegen. Werde die Beschwerdegegnerin von der Beteiligung am Unterhalt der Kinder befreit, dürfe nicht ihre frei verfügbare Quote dazu benutzt werden, deren Unterhaltsanspruch zu erhöhen.
Nach dem in E. 5.4.2 hiervor Ausgeführten betrifft die aufgeworfene Problematik nur den vom Beschwerdeführer allein zu tragenden (Bar-) Unterhalt der minderjährigen D.A.________, da sich die Verteilung des Unterhalts für C.A.________ unter den Eltern allein nach deren Leistungsfähigkeit beurteilt und ohnehin neu vorzunehmen sein wird. Nach einer zu unverheirateten Eltern ergangenen Rechtsprechung verstösst es gegen Bundesrecht, den Überschussanteil des Kindes in Abhängigkeit der Überschüsse beider Elternteile zu bestimmen, wenn - wie hier - der Barunterhalt nur durch einen Elternteil abzudecken ist (Urteil 5A 102/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 5.3). Dies entspricht im Wesentlichen der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumentation. Damit ist indes nichts dazu gesagt, ob entsprechendes auch hinsichtlich des Unterhalts von Kindern verheirateter Eltern gilt, nachdem dort grundsätzlich alle Beteiligten am bisher gelebten Lebensstandard partizipieren sollen (vgl. Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
|
1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
|
1 | Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
2 | Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. |
3 | Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. |
Entscheid kann mit Blick auf das Ausgeführte jedenfalls nicht als geradezu willkürlich bezeichnet werden und die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
6.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde bezüglich der Berechnung des Einkommens der Beschwerdegegnerin als begründet und vermag der angefochtene Entscheid der Willkürprüfung auch insoweit nicht stand zu halten, als das Obergericht bei der Verlegung des Barunterhalts für die mündige Tochter C.A.________ auf die Eltern eine Unterhaltsleistung der Beschwerdegegnerin in natura berücksichtigte. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und es sind das Einkommen der Beschwerdegegnerin sowie die Unterhaltsansprüche der Kinder neu zu berechnen. Sodann wird eine neue Verlegung des Barunterhalts für die ältere Tochter entsprechend der (neu zu bestimmenden) Leistungsfähigkeit der Eltern vorzunehmen sein. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dabei nicht, dass auch sie einen nicht unerheblichen Überschuss erwirtschaftet und damit grundsätzlich leistungsfähig ist. Die Neufestsetzung der von den Eltern zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge ist allerdings nicht Aufgabe des Bundesgerichts, weshalb die Sache insoweit an das Obergericht zurückzuweisen ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
7.
Die Rückweisung der Angelegenheit zum erneuten Entscheid gilt im Hinblick auf die Gerichtskosten und die Parteientschädigung als Obsiegen des Beschwerdeführers (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1). Demgemäss obsiegt dieser zur Hälfte. Entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Soweit darauf eingetreten wird, wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber