Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-2444/2021
Urteil vom 9. Februar 2022
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richterin Susanne Genner,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
A._______,
Parteien vertreten durch MLaw Aileen Rose Kreyden, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) heiratete am 5. Juni 2012 im Kanton Zürich den Schweizer Bürger B._______ (geb. [...]) und zog zu ihm in die Schweiz. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Inzwischen verfügt sie über eine Niederlassungsbewilligung. Am (...) 2017 wurde die gemeinsame Tochter C._______ geboren (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1).
B.
Am 17. November 2017 (Eingang bei der Vorinstanz am 7. Dezember 2017) ersuchte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 27 des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Bürgerrechtsgesetzes (aBüG, AS 1952 1087) als Ehegattin eines Schweizer Bürgers um erleichterte Einbürgerung (SEM act. 1).
C.
In der Folge holte das SEM beim Gemeindeamt des Kantons Zürich einen Erhebungsbericht ein (SEM act. 4). Dieser lag am 13. September 2018 vor. Daraus ging hervor, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin keine Grundkenntnisse über die Schweiz vorhanden seien. Das Gemeindeamt stellte daher einen negativen Antrag und empfahl der Gesuch stellenden Person, vorerst einen Integrationskurs zu besuchen (SEM act. 5).
D.
Nachdem die Beschwerdeführerin die von ihr verlangten Unterlagen (Sprachzertifikate, Bestätigungen über besuchten Integrationskurs, Referenzschreiben) im Rahmen eines ausführlichen Schriftverkehrs sukzessive nachgereicht hatte (SEM act. 6 - 20), stellte ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Juli 2020 die auszufüllenden Erklärungen betreffend Beachtens der Rechtsordnung und ehelicher Gemeinschaft zu (SEM act. 21).
E.
Am 16. Juli 2020 (Eingang bei der Vorinstanz) reichte die Beschwerdeführerin die beiden auf den 15. Juli 2020 datierten, unterzeichneten Erklärungen ein (SEM act. 22). Tags darauf ging beim SEM ein Schreiben des Ehemannes vom 15. Juli 2020 ein. Darin teilte er mit, dass sich die Ehegatten in einer Trennungsphase befänden. Seine Ehefrau habe seine Unterschrift auf der Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft «verfälscht». Als Beweis legte er die Kopie seines Schweizer Passes bei, worauf seine Unterschrift ersichtlich war (SEM act. 23).
F.
Nach weiteren Erkundigungen im Zusammenhang mit einem zwischenzeitlich erfolgten Umzug der Eheleute innerhalb des Kantons Zürich orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 19. November 2020 über die Äusserungen ihres Ehemannes vom 15. Juli 2020 und hielt fest, dass sie die Trennung verheimlicht, dadurch bewusst falsche Angaben gemacht und das SEM folglich getäuscht habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie sich nicht an die Rechtsordnung halte und die hiesigen Verhältnisse sowie elementare Verhaltensregeln und Prinzipien nicht beachte. Die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung seien mithin nicht erfüllt. Gleichzeitig gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und empfahl ihr, das Gesuch zurückzuziehen (SEM act. 27).
G.
G.a Am 23. November 2020 bestätigten die Eheleute, gemeinsam am neuen Domizil zu leben (SEM act. 28). Weil sie sich nicht zum Schreiben des Staatssekretariats vom 19. November 2020 äusserten, wurde ihnen nochmals das rechtliche Gehör hierzu gewährt (SEM act. 29).
G.b Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 liess der Ehemann der Beschwerdeführerin verlauten, er habe die Erklärung vom 15. Juli 2020 eigenhändig, aber nicht mit seiner richtigen Unterschrift unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin habe die Unterschrift nicht gefälscht. Seine Äusserung, dass sich das Paar in einer Trennungsphase befinde, rühre von einem Streit her. Sie seien nie getrennt gewesen und hätten dies auch nicht vor. Ihre Ehe sei intakt (SEM act. 34).
G.c Am 16. Dezember 2020 liess sich auch der damalige Rechtsvertreter zur Angelegenheit vernehmen. Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Ehemannes hielt er ergänzend fest, dass es sich um eine tatsächlich gelebte und gewollte Ehe handle, weshalb die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin erfüllt seien (act. 35). Nachdem ihm Akteneinsicht gewährt worden war, hielt er am 21. Januar 2021 an seinen bisherigen Ausführungen fest (SEM act. 39).
H.
Mit Verfügung vom 22. April 2021 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung ab (SEM act. 40).
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Mai 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, handelnd durch Rechtsanwältin Aileen Rose Kreyden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihr die erleichterte Einbürgerung zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Beschwerdeeingabe war mit mehreren Beweismitteln (insbesondere undatierten Ferien- und Familienaufnahmen, Fotos der Haustürklingel sowie einer nochmaligen Äusserung von B._______ vom 25. Mai 2021 zur ehelichen Situation zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft vom 15. Juli 2020) ergänzt (BVGer act. 1).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin MLaw Aileen Kreyden als amtliche Anwältin ein. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Ehegatten betreffende Betreibungsregisterauszüge nachzureichen (BVGer act. 3).
K.
Am 7. Juni 2021 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht einen Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. Mai 2021. Dem darin rapportierten Vorfall konnte entnommen werden, dass sich zwischen den Ehegatten in der Nacht vom 8./9. Mai 2021 an deren Domizil eine heftige, zum Teil tätliche Auseinandersetzung zugetragen hatte (BVGer act. 5).
L.
Mit Beschwerdeergänzung vom 31. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin innert der hierfür erstreckten Frist die verlangten Betreibungsregisterauszüge ein (BVGer act. 10).
M.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 12).
N.
Am 6. Oktober 2021 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich sowohl zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. September 2021 als auch zum Polizeirapport vom 26. Mai 2021 zu äussern (BVGer act. 13).
Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 5. November 2021 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 14).
O.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2022 bat die amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus dem Mandat und dessen Übertragung auf Rechtsanwalt MLaw Nicolas von Wartburg (BVGer act. 16).
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse - Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
|
1 | Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
2 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 50 Nichtrückwirkung - 1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
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1 | Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. |
2 | Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt. |
2.
2.1 Verfügungen des SEM betreffend die erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 47 Beschwerde auf Bundesebene - 1 Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
|
1 | Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 51 |
2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
4.
Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
5.
5.1 Eine ausländische Person kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin oder dem Schweizer lebt (Art. 27 Abs.1 aBüG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt die erleichterte Einbürgerung in materieller Hinsicht voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1). Dies gilt namentlich auch für den Bestand einer ehelichen Gemeinschaft. Ist eine solche von Anfang an nicht gegeben oder tritt im Verlauf des Verfahrens eine Situation ein, in der sie nicht mehr angenommen werden kann, darf die erleichterte Einbürgerung nicht verfügt werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; 130 II 482 E. 2; 129 II 401 E. 2.2; BVGE 2016/32 E. 4.3.1).
5.2 Die eheliche Gemeinschaft im Sinne des Art. 27 aBüG bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom gemeinsamen Willen der Ehegatten getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Sobald an einen Begriff rechtliche Folgen - wie hier der Erwerb des Bürgerrechts an die Ehe - geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer F-1157/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 5.2 m.H.).
6.
6.1 Im Verfahren um erleichterte Einbürgerung gilt - wie im Verwaltungsverfahren allgemein - der Untersuchungsgrundsatz. Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
6.2 Führt ein regelkonform durchgeführtes Beweisverfahren zu Beweislosigkeit, stellt sich die Beweislastfrage. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
F-2224/2016 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Beweis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Ist das nicht der Fall, hat die Behörde demnach so zu entscheiden, wie wenn das Nichtvorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erwiesen wäre (vgl. BVGE 2008/23 E. 4 m.H.). Gegenstand der behördlichen Überzeugung bzw. das geforderte Beweismass ist nicht die mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern sein tatsächliches Vorliegen. Dabei sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich sind, nicht massgebend. Es muss sich um begründete Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach den gesamten Umständen aufdrängen (vgl. Urteil F-1157/2020 E. 6.2 m.H.).
7.
7.1 Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 22. April 2021 im Wesentlichen aus, wohl sprächen die Akten auf den ersten Blick für eine stabile Ehe, allerdings lägen auf der anderen Seite Sachverhaltselemente vor, aufgrund derer erhebliche Zweifel an der Intaktheit, Stabilität und Zukunftsgerichtetheit der ehelichen Gemeinschaft bestünden. So habe der Ehemann der Gesuchstellerin dem SEM mittels Schreiben vom 15. Juli 2020 mitgeteilt, dass sich die Eheleute in einer Trennungsphase befänden und die Beschwerdeführerin seine Unterschrift auf der Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft gefälscht habe. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung gehe das Staatssekretariat davon aus, dass die eheliche Situation zum fraglichen Zeitpunkt derart angespannt gewesen sein müsse, dass sich die Ehegatten mit einer Trennung auseinandergesetzt hätten und der Ehemann es als notwendig erachtet habe, die verfügende Behörde darüber zu informieren. Hinzu kämen Unstimmigkeiten mit dem zeitlich zusammenfallenden, erst drei Monate später gemeldeten Umzug der Eheleute an einen anderen Wohnort. Besagte Zweifel hätten danach weder die Beschwerdeführerin noch ihr Gatte zu beseitigen vermocht. Ob sich die Situation in der Zwischenzeit entspannt habe, könne offenbleiben, zumal sich erst nach einer gewissen Zeitspanne beurteilen liesse, ob die Ehe wieder stabil und intakt sei.
7.2 Die Beschwerdeführerin hielt hauptsächlich dagegen, die Vorinstanz stütze sich auf eine einseitige, mangelhafte und vollkommen unausgewogene Beweiswürdigung. Dafür, dass die Ehe nicht intakt sei, beziehe sie sich einzig auf ein Schreiben des Ehemannes vom Juli 2020. Jener habe seine Äusserungen inzwischen revidiert und am 15. Dezember 2020 explizit festgehalten, dass er sein damaliges Schreiben aus einem Streit heraus verfasst habe und keine Trennungsabsichten bestünden. Dieses Beweismittel könne deshalb nicht zum Anlass genommen werden, die gesamte Beziehung in Frage zu stellen. Ausser Acht gelassen habe das SEM ferner die Umstände der Beziehung (Beziehungsdauer, gemeinsames Kind, gemeinsamer Wohnsitz, Referenzschreiben) sowie alle übrigen Beweismittel. Die zusammen mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Fotos mit Ehemann und/oder Kind belegten ebenfalls, dass es sich um eine intakte und glückliche Ehe sowie eine gesunde und fröhliche Familie handle, die zusammenwohne.
Mit Blick auf den Polizeirapport vom 26. Mai 2021 liess die Beschwerdeführer replikweise verlauten, den Eklat vom 9. Mai 2021 gelte es im Kontext des ihr von der Parteivertretung kurz zuvor erläuterten Einbürgerungsentscheides zu verstehen. Darüber, dass ihr Ehemann das Einbürgerungsverfahren sabotiert habe, sei sie damals sehr aufgebracht gewesen und habe in der Wut deshalb mit Trennung gedroht. Wohl würden sie sich - wie jedes andere Paar auch - streiten und durch schwierigere Phasen gehen, die Ehe sei jedoch nach wie vor intakt.
8.
8.1 Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schweizer Ehemann eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG bestand. Objektiv beweisbelastet ist die Beschwerdeführerin als gesuchstellende Partei (vgl. oben E. 6.2).
8.2 Für den Bestand der ehelichen Gemeinschaft hätten, jedenfalls bis im Sommer 2020, als das SEM beabsichtigte, die Beschwerdeführerin erleichtert einzubürgern, Aspekte wie die Beziehungsdauer, die im Januar 2017 geborene gemeinsame Tochter sowie die vorhandenen Referenzauskünfte gesprochen. Für einen positiven Einbürgerungsentscheid fehlten nurmehr die Erklärungen betreffend Beachtens der Rechtsordnung und ehelicher Gemeinschaft. Diese gingen am 16. Juli 2020 bei der Vorinstanz ein (SEM act. 22). Erste ernsthafte Zweifel an der Intaktheit und Zukunftsgerichtetheit der Ehe kamen auf, als das SEM tags darauf ein Schreiben ihres Ehemannes, datierend vom 15. Juli 2020, erhielt. Darin gab jener bekannt, dass er und die Beschwerdeführerin sich in einer Trennungsphase befänden. Er habe die Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft nicht unterschrieben, sondern seine Gattin habe die Unterschrift «verfälscht» (SEM act. 23). Ein Vergleich mit der gleichzeitig eingereichten Passkopie zeigte, dass die Unterschriften in der Tat nicht übereinstimmten. Weil der Inhalt des fraglichen Informationsschreibens auf erhebliche Differenzen in der Beziehung zwischen den Betroffenen hindeutete, hegte das SEM ab dann berechtigte Zweifel am Bestand einer stabilen Ehe.
8.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte wie erwähnt damit, dass ein einziges Schreiben nicht zum Anlass genommen werden dürfe, ihre Beziehung in Frage zu stellen. Alle anderen Sachverhaltselemente sprächen für eine intakte Ehe. Ausserdem habe ihr Ehemann seine Haltung am 15. Dezember 2020 schriftlich revidiert und dies am 25. Mai 2021 nochmals bekräftigt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wohl präzisierte B._______ mit Eingabe vom 15. Dezember 2020, er habe die Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft eigenhändig, aber nicht mit seiner richtigen Unterschrift unterzeichnet, die Beschwerdeführerin habe die Unterschrift also nicht gefälscht. Ferner führte er aus, seine damaligen Äusserungen rührten daher, dass sie sich gestritten hätten. In Tat und Wahrheit seien sie nie getrennt gewesen, und sie hätten dies auch nicht vor (SEM act. 34). Dieses unter zweifelhaften Umständen zu Stande gekommene Dementi (im Einzelnen siehe Sachverhalt Bst. E. - G weiter vorne) ändert indes nichts daran, dass es sich beim behaupteten Streit um einen sehr gravierenden Vorfall gehandelt haben muss. Zudem bestätigt der Ehegatte mit seiner Äusserung, er habe nicht mit seiner richtigen Unterschrift unterzeichnet, weil er der Beschwerdeführerin die Unterschrift nicht habe verweigern können, dass die Ehe schon damals massiven Spannungen ausgesetzt gewesen sei. Wäre die Ehe wie vorgegeben stabil und intakt gewesen, so hätte er sich kaum dazu veranlasst gesehen, das SEM anschliessend darüber zu informieren, dass die Unterschrift «verfälscht» sei, besagte Erklärung nicht den Tatsachen entspreche und sie sich in Trennung befänden. Abgesehen davon erfolgt eine Information solchen Inhalts erfahrungsgemäss nicht leichtfertig; dagegen spricht hier nur schon das gestaffelte Vorgehen mit dem angeblichen Verfälschen der eigenen Unterschrift und der darauffolgenden schriftlichen Klarstellung gegenüber der Behörde, dies gleich noch unter Vorlage einer Passkopie. Seine nachträglichen Erklärungsversuche vom 15. Dezember 2020 und 25. Mai 2021 sind vor diesem Hintergrund als unglaubhaft und unter Druck erfolgend einzustufen.
8.4 Mit dem Vorfall, der sich in der Nacht vom 8./9.Mai 2021 am Domizil der Eheleute zutrug, kam im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens eine aktenkundige Tatsache hinzu, welche die im Rahmen einer Gesamtwürdigung miteinzubeziehenden weiteren Aspekte wie die Beziehungsdauer, das gemeinsame Kind, die Wohnsituation, die Referenzauskünfte sowie die eingereichten Fotos vollends in einem anderen Licht erscheinen lassen. Laut dem betreffenden Polizeirapport wurde die Kantonspolizei Zürich von einer Nachbarin damals morgens um zwei Uhr wegen einer Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten in deren Wohnung gerufen. Vor Ort stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin kurz zuvor vom Ausgang zurückgekehrt war, B.______ sie hierbei als Schlampe tituliert hatte und sie ihm gegenüber danach tätlich geworden war (Kratzer am linken Unterarm). Gegenüber den beiden Polizeibeamten gaben beide unabhängig voneinander an, sich seit längerer Zeit bzw. seit Jahren zu streiten. Ferner stellte sich heraus, dass der Ehemann die Scheidung anstrebt, die Beschwerdeführerin sich eigener Darstellung zufolge jedoch dagegen wehrt, solange sie nicht eingebürgert sei. Während der Tatbestandsaufnahme soll es zu wüsten verbalen Ausfälligkeiten und gegenseitigen Vorwürfen gekommen sein, wobei die Betroffenen keinerlei Anstalten getroffen hätten, die anwesende Tochter vor den Auseinandersetzungen zu schützen (zum Ganzen siehe BVGer act. 5). Damit erweisen sich die in der Replik hierzu angestellten Erklärungsversuche (einmaliger Eklat wegen des kurz zuvor eröffneten negativen Einbürgerungsentscheides, es handle sich um Streitereien wie bei anderen Paaren) als unbehelflich. Wohl kann es in jeder Ehe zu Differenzen kommen, die aufgezeigten aktenkundigen Vorfälle sprengen den üblichen Rahmen solcher Streitigkeiten aber bei weitem. Damit ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Stabilität der Ehe jegliche Grundlage entzogen.
9.
Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen zu beweisen, dass zwischen ihr und ihrem schweizerischen Ehemann eine stabile und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG besteht. Die materiellen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung sind somit nicht erfüllt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin die schweizerische Rechtsordnung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG beachtet hat, kann unter diesen Umständen offengelassen werden.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar. |
11.2 Das Gericht setzt die Entschädigung aufgrund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Dispositiv nächste Seite
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlich bestellten Parteivertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.- ausgerichtet.
Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie nachträglich zu hinreichenden Mitteln gelangen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen (in Kopie)