Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 531/2014

Urteil vom 8. Dezember 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Entschädigung des gerichtlich angeordneten Vertreters und unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Genugtuungsklage aus Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Weisung vom 4. August 2009 und Forderungsklage vom 16. ds. beantragte B.________ dem Bezirksgericht Winterthur unter anderem, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verteidigung zu gewähren und C.________ zu verpflichten, ihm Fr. 500'000.-- zu bezahlen für erlittenen Schaden und Genugtuung, plus 10 % seit dem Datum der Klage. Seine Forderung begründete er mit einer Verletzung von Anwaltspflichten, die C.________ als sein amtlicher Verteidiger in einem Verfahren auf Überprüfung seiner Verwahrung begangen haben soll. Mit Verfügung vom 16. November 2009 wurde B.________ gestützt auf § 29 Abs. 2 ZPO/ZH (Unfähigkeit zur Prozessführung) Rechtsanwalt A.________ (Beschwerdeführer) als Vertreter und gleichzeitig als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (S. 11 f. des Protokollheftes).

A.b. In einer Ergänzung der Klageschrift vom 23. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer, C.________ zu verpflichten, seinem Mandanten "eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 8.10.2007 zu bezahlen" (S. 1, act. 18 der kantonalen Akten).

A.c. Mit Schreiben vom 13. Januar 2011 und vom 13. März 2012 stellte der Beschwerdeführer je Zwischenabrechnungen nach Zeitaufwand über Fr. 5'029.75 im Jahr 2010 und über Fr. 3'444.70 ab 13. Januar 2011. Dem Beschwerdeführer wurden die geforderten Akontozahlungen von insgesamt Fr. 8'474.45 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand ausgerichtet (Verfügungen vom 17. Januar 2011 und vom 16. März 2012).

A.d. Alle weiteren Gesuche des Beschwerdeführers um Akontozahlungen wies das Bezirksgericht ab unter Hinweis auf den Streitwert von Fr. 5'000.--, das voraussichtliche Honorar von Fr. 3'334.-- und die bisher geleisteten Akontozahlungen (Verfügung vom 20. August 2012 und Beschluss vom 27. November 2013).

A.e. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. November 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich ab mit der Begründung, dass gegen das erstinstanzliche Urteil in der Sache eine Beschwerde beim Obergericht hängig sei und dass nach der massgebenden kantonalen Zivilprozessordnung deshalb das Obergericht über die Entschädigung des Beschwerdeführers für das bezirksgerichtliche Verfahren zu befinden habe (Urteil vom 23. Januar 2014).

B.

B.a. Das bezirksgerichtliche Urteil in der Sache erging am 10. Oktober 2013 und lautete auf Abweisung der Klage. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung legte der Beschwerdeführer im Namen seines Mandanten eine Berufung ein und beantragte, es sei festzustellen, dass C.________ die Persönlichkeit seines Mandanten verletzt habe, und C.________ sei zu verpflichten, eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Oktober 2007 zu bezahlen. Er ersuchte darum, eventuell sei er als Vertreter im Sinne von Art. 69 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
2    Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35
ZPO (Unvermögen der Partei), subeventuell als unentgeltlicher Rechtsbeistand seines Mandanten zu bestellen.

B.b. Das Obergericht stellte fest, dass die vom Bezirksgericht angeordnete Vertretung fortdauere (E. 5.2 S. 18), und wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ab (E. 5.4 S. 18 f. und Beschluss vom 11. Februar 2014). Das Obergericht trat auf das neu gestellte Begehren um Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung nicht ein (E. 2.3 S. 5) und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 11. Februar 2014).

B.c. Mit Schreiben vom 4. März 2014 ersuchte der Beschwerdeführer, ihm für die gerichtlich angeordnete Vertretung im Beschwerdeverfahren Fr. 3'865.85 und für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im bezirksgerichtlichen Verfahren Fr. 9'980.70 auszurichten. Das Obergericht wies das Begehren des Beschwerdeführers um Zusprechung einer weiteren Entschädigung für das bezirksgerichtliche Verfahren, die über die ausgerichteten Entschädigungen von insgesamt Fr. 8'474.45 hinausgeht, ab. Es entschädigte den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'245.85 aus der Gerichtskasse (Beschluss vom 27. Mai 2014).

C.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, ihm zusätzliche Entschädigungen von Fr. 9'980.70 für das Verfahren vor Bezirksgericht und von Fr. 1'620.-- für das Verfahren vor Obergericht zuzusprechen. Es sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. In seinem Schreiben vom 26. August 2014 hat der Beschwerdeführer auf eine Kommentierung der SAV-Studie Praxiskosten in der Anwaltsrevue hingewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Beschluss hat einzig die Entschädigung des Beschwerdeführers als gerichtlich angeordneter Vertreter und als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verfahren einer Genugtuungsklage aus Persönlichkeitsverletzung (Art. 28a Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB) zum Gegenstand (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Es liegt eine vermögensrechtliche Beschwerdesache vor (Urteil 4D 54/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2, nicht veröffentlicht in: BGE 140 III 30, und Urteil 5A 352/2013 vom 22. August 2013 E. 1, nicht veröffentlicht in: BGE 139 III 358). Der Streitwert beträgt gemäss den unangefochtenen Feststellungen des Obergerichts (Dispositiv-Ziff. 5) Fr. 22'321.-- und erreicht damit den gesetzlich geforderten Mindestbetrag nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Warum diese Voraussetzung erfüllt ist, ist in der Beschwerde auszuführen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

1.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass zu klären sei, ob für den unentgeltlichen Rechtsbeistand und den gerichtlich angeordneten Vertreter ein Anspruch auf Deckung seiner Praxisunkosten zuzüglich eines angemessenen Verdienstes besteht (S. 4 Ziff. 3 der Beschwerdeschrift). Die Ausführungen gehen an den tatsächlich entschiedenen und zu beurteilenden Rechtsfragen vorbei. Der grundsätzliche Anspruch, wie ihn der Beschwerdeführer behauptet, wurde im kantonalen Verfahren weder zur Diskussion gestellt noch verneint und ist auch heute nicht streitig. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und der Beschwerde ist einzig die konkrete und fallbezogene Anwendung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (OS 61, 538; aAnwGebV/ZH) vor Bezirksgericht und der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3; AnwGebV/ZH) vor Obergericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich in diesem Zusammenhang nicht (vgl. zum Begriff: BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 und 397 E. 1.2 S. 399; 139 III 182 E. 1.2 S. 185 und 209 E. 1.2 S. 210). Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann deshalb nicht eingetreten werden.

1.3. Erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen somit als unzulässig, kann die Eingabe als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Der angefochtene Beschluss ist kantonal letztinstanzlich (Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 136 I 332 E. 2.1 S. 334; 137 II 305 E. 3.3 S. 310/311).

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anwendung der (bisherigen) Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV/ZH) vor Bezirksgericht und gegen die Zuständigkeit des Obergerichts, seine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand im bezirksgerichtlichen Verfahren festzusetzen (S. 9 ff. Ziff. 1.7 der Beschwerdeschrift).

2.1. Die Forderungsklage wurde im August 2009 eingereicht (Bst. A.a) und war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) am 1. Januar 2011 rechtshängig, da das bezirksgerichtliche Urteil am 10. Oktober 2013 ergangen ist (Bst. B.a). Gegolten hat damit gemäss Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
ZPO für das gesamte bezirksgerichtliche Verfahren das bisherige Verfahrensrecht, insbesondere das Gesetz über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH; OS 46, 139 und GS II, 471). Die Übergangsbestimmung in Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
ZPO betrifft die Anwendbarkeit der Schweizerischen Zivilprozessordnung selbst (und die in ihrem Anhang 1 geregelten Gesetzesänderungen). Sie gilt jedoch nicht für diejenigen Bereiche, die weiterhin in die Zuständigkeit der Kantone fallen wie die Tarife für die Prozesskosten (Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
ZPO); das diesbezügliche Übergangsrecht untersteht kantonaler Gesetzgebungshoheit (Urteil 5A 123/2013 vom 10. Juni 2013 E. 3.1.1, in: SZZP 2013 S. 389). Danach gilt die bisherige Anwaltsgebührenverordnung, wenn auf ein Verfahren - wie hier - weiterhin die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts Anwendung finden (Art. 25 AnwGebV/ZH).

2.2. In seinem Beschluss vom 27. November 2013 hat das Bezirksgericht festgehalten, dass das Obergericht für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuständig sei, weil das Verfahren in der Sache vor Obergericht hängig sei, und dass für eine weitere Akontozahlung kein Raum bleibe, auch um den Vollzug des Entscheids des Obergerichts über die Honorierung des Vertreters nicht zu beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer ist dagegen an das Obergericht gelangt, das in seinem Urteil vom 23. Januar 2014 bestätigt hat, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von derjenigen Instanz festgesetzt werde, die den Prozess rechtskräftig erledige, im vorliegenden Fall also vom Obergericht (Bst. A.e). Es liegt ein selbstständig eröffneter Entscheid über die (funktionelle) Zuständigkeit vor (BGE 138 III 558 E. 1.3), der gemäss Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG der Beschwerde unterliegt (Abs. 1) und später nicht mehr angefochten werden kann (Abs. 2). Da das Obergericht die Zuständigkeit des Bezirksgerichts kantonal letztinstanzlich verneint hat, durfte es in seiner Rechtsmittelbelehrung auch darauf hinweisen, es handle sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG (BGE 139 V 170 E. 2.2 S. 172). So
oder anders ist die Beschwerdefrist gegen das am 23. Januar 2014 ergangene und am 28. ds. eröffnete Urteil abgelaufen (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Zuständigkeit heute zurückzukommen, verbietet sich deshalb.

2.3. Aus den dargelegten Gründen kann nicht beanstandet werden, dass das Obergericht die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im bezirksgerichtlichen Verfahren nach den Bestimmungen der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (OS 61, 538; aAnwGebV/ZH) festgesetzt und für die Festsetzung seine Zuständigkeit bejaht hat.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, seine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand im bezirksgerichtlichen Verfahren sei gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV/ZH (recte: § 3 Abs. 5 aAnwGebV/ZH) festzusetzen, wonach bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- betrage. Die rückwirkende Annahme des Obergerichts, es liege eine streitwertabhängige Sache vor, sei willkürlich, verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und enttäusche berechtigtes Vertrauen (S. 5 ff. Ziff. 1.1-1.6). Im Eventualstandpunkt rügt er die Anwendung des Streitwerttarifs als willkürlich (S. 11 f. Ziff. 1.9 der Beschwerdeschrift).

3.1. Das Klagebegehren, das der Beschwerdeführer für seinen Mandanten gestellt hat, lautet auf Zahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins (Bst. A.b). Begründet wird das Begehren mit einer Persönlichkeitsverletzung.

3.1.1. Die Abgrenzung zwischen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten mag in Einzelfällen heikel sein. Begehren, die auf eine geldwerte Leistung lauten, dürfen aber willkürfrei stets als vermögensrechtlicher Art betrachtet werden (vgl. MESSMER/ IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, 1992, S. 79 Ziff. 57; Bohnet, Actions civiles, 2014, § 1 N. 10 S. 4; z.B. Urteil 4C.288/1994 vom 20. August 1996 E. 1, nicht veröffentlicht in BGE 123 III 35).

3.1.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung sind Streitigkeiten wegen Verletzung in der Persönlichkeit nicht vermögensrechtlicher Natur, ausser mit der Klage werden - was im vorliegenden Fall zutrifft - einzig Vermögensleistungen wie Schadenersatz oder Genugtuung verlangt, für deren Beurteilung die - hier förmlich nicht einmal beantragte - Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung lediglich das Motiv bildet und keine selbstständige Bedeutung hat (BGE 67 II 42 S. 44; 78 II 289 E. 1 S. 290 f.; 91 II 401 E. 1 S. 403 und die seitherige Praxis, zuletzt z.B. Urteil 5A 459/2014 vom 29. Juli 2014 E. 4.1). Diese veröffentlichte Rechtsprechung zu Grundsatz und Ausnahme von der nicht vermögensrechtlichen Natur der Streitigkeiten um den Persönlichkeitsschutz hat der Beschwerdeführer als zugelassener Rechtsanwalt bei seiner Verantwortlichkeit zu kennen (BGE 134 III 534 E. 3.2.3.3 S. 539) und wird in den einschlägigen Werken zum Zivilprozessrecht wiedergegeben (z.B. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 15 N. 4 S. 232; Hohl, Procédure civile, T. II, 2. Aufl. 2010, N. 435 S. 92 f.; aus den Kommentierungen: Reetz/ Theiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 46 zu Art. 308
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
ZPO; Berger,
Berner Kommentar, 2012, N. 23 zu Art. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 4 Grundsätze - 1 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung nach diesem Gesetz.
ZPO; Tappy, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 71 zu Art. 91 CPC; je mit Hinweisen).

3.1.3. Wird ausschliesslich eine Genugtuungsforderung aus Persönlichkeitsverletzung erhoben, liegt somit eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. In seiner Ergänzung der Klageschrift (Bst. A.b) hat der Beschwerdeführer denn auch geltend gemacht, die Klagereduktion um Fr. 495'000.-- dürfe für seinen Mandaten nicht mit Kostenfolgen verbunden sein und die sachliche Zuständigkeit bleibe gemäss § 18 ZPO dieselbe (S. 3, act. 18). Der verwiesene § 18 ZPO/ZH hat die Marginalie "Streitwert" und legt fest, wie und auf welchen Zeitpunkt der Streitwert im Grundsatz zu ermitteln ist. Willkürfrei durften die kantonalen Gerichte aus diesen Vorbringen schliessen, der Beschwerdeführer sei zu Beginn des Prozesses selber von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen.

3.2. Gleichwohl wendet der Beschwerdeführer ein, es sei verfassungswidrig, dass das Obergericht rückwirkend eine Streitwertsache angenommen habe.

3.2.1. Das Bezirksgericht hat dem Beschwerdeführer die geforderten Akontozahlungen von insgesamt Fr. 8'474.45 ausgerichtet (Bst. A.c). Die Grundlage dafür findet sich in § 17 Abs. 2 aAnwGebV/ZH, wonach in begründeten Fällen Akontozahlungen an die Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ausgerichtet werden können. Es handelt sich dabei um vorschussweise Zahlungen des Bezirksgerichts aus der Gerichtskasse (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 2 zu § 89 ZPO/ZH) und nicht um eine Kostengutsprache. Für die hier vom Obergericht (E. 2.2) endgültig festzusetzende Vergütung darf aus derartigen Vorschussleistungen deshalb - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nichts, namentlich kein Anerkenntnis der späteren Entschädigung in bestimmter Höhe abgeleitet werden (vgl. zur Vorschussleistung des Klienten an den Anwalt: Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, 2001, S. 236; vgl. zu Akontozahlungen im Mietrecht: BGE 132 III 24 E. 5 S. 28 ff.).

3.2.2. Bereits mit Verfügung vom 20. August 2012 hat das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliege und in Anbetracht des Streitwertes von Fr. 5'000.-- keine Akontozahlungen mehr ausgerichtet würden (Bst. A.d). Der Beschwerdeführer durfte folglich nicht darauf vertrauen oder in Treu und Glauben davon ausgehen, dass seine Entschädigung nach der Grundgebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten würde festgelegt werden. Nichts Abweichendes ergibt sich aus dem Urteil über die Klage selber, wo die Bemessung der Entscheidgebühr und der Prozessentschädigung nach dem Streitwert erfolgt ist, und zwar nach einem Streitwert für die Prozessentschädigung von Fr. 5'000.--, wie sich das aus der Verdoppelung der Grundgebühr (= Fr. 1'250.-- oder 25 % von Fr. 5'000.--; § 3 Abs. 1 aAnwGebV/ZH) auf Fr. 2'500.-- unschwer ergibt (E. IV S. 14 f. und Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils vom 10. Oktober 2013). Dass das Bezirksgericht trotz ungenügenden Streitwertes in der Rechtsmittelbelehrung auf die Berufung an das Obergericht hingewiesen hat (Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils vom 10. Oktober 2013), ist fehlerhaft, vermag aber kein Vertrauen des Beschwerdeführers zu begründen, zumal er um das
Erfordernis des Streitwertes und dessen Höhe wusste (BGE 137 III 424 E. 2.4 S. 428 f.). Aufgrund der Akten kann ergänzt werden (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG), dass der Beschwerdeführer selber erwogen hat, die Berufung könnte unzulässig sein, und darum ersucht hat, seine Rechtsschrift als Beschwerde entgegenzunehmen, falls das Obergericht entgegen seiner Ansicht eine vermögensrechtliche Streitigkeit annehmen wollte (S. 4 Ziff. I/4 der Berufungsschrift, act. 169 der kantonalen Akten).

3.2.3. Insgesamt hat weder das Bezirksgericht ein Vertrauen begründet, das hätte enttäuscht werden können, noch das Obergericht gegen Treu und Glauben verstossen, indem beide kantonalen Gerichte von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen sind. Die Verfassungsrügen dagegen erweisen sich als unbegründet.

3.3. Durfte das Obergericht aus den dargelegten Gründen davon ausgehen, es liege eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, müssen die im Eventualstandpunkt erhobenen Verfassungsrügen des Beschwerdeführers geprüft werden. Im Einzelnen ergibt sich dazu Folgendes:

3.3.1. Der Beschwerdeführer hat für den Forderungsprozess mit einem Streitwert von Fr. 5'000.-- eine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand von Fr. 18'455.15 (80.41 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das bezirksgerichtliche Verfahren gefordert. Das Obergericht hat dafürgehalten, dass Grundlage für die Festsetzung der Gebühr der Streitwert, die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falles und der notwendige Zeitaufwand bilde (§ 2 Abs. 2), dass von einem Streitwert von Fr. 5'000.-- auszugehen sei und sich die einfache Grundgebühr auf Fr. 1'250.-- belaufe (§ 3 Abs. 1), dass die Grundgebühr aufgrund des hohen Zeitaufwandes um einen Drittel (§ 3 Abs. 2) auf Fr. 1'667.-- und wegen des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Streitwert und Zeitaufwand (§ 2 Abs. 3) auf Fr. 3'000.-- zu erhöhen sei und dass zur Grundgebühr je Zuschläge für Rechtsschriften und für die Teilnahme an der Beweisverhandlung hinzurechnen seien, weshalb es als angemessen erscheine, die Gebühr auf Fr. 6'000.-- zu verdoppeln (§ 6 aAnwGebV/ZH). Rein rechnerisch hat sich zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer eine Entschädigung im Betrag von Fr. 7'583.90 ergeben. Gleichwohl hat das Obergericht auf eine Rückforderung des
Differenzbetrags zu den geleisteten Akontozahlungen von Fr. 8'474.45 verzichtet, namentlich weil der Beschwerdeführer nach seiner Mandatierung prüfen musste, ob die ursprünglich eingeklagte Forderung von Fr. 500'000.-- zu reduzieren sei. Die Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand im bezirksgerichtlichen Verfahren hat damit Fr. 8'474.45 betragen (S. 2 ff. des angefochtenen Beschlusses).

3.3.2. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (S. 5 Ziff. 1) lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen, dass das Obergericht den geltend gemachten Zeitaufwand von 80.41 Stunden als nicht übersetzt erachtet hätte. Was das Obergericht als notwendigen Zeitaufwand berücksichtigt hat, ergibt sich ohne weiteres aus der Anwendung des Tarifs. Sein Abweichen von den Abrechnungen des Beschwerdeführers findet seine Begründung darin, dass in diesen Kostennoten zu Unrecht von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einer Regelgebühr von Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- (§ 3 Abs. 5 aAnwGebV/ZH) ausgegangen wurde, während das Obergericht ohne Verfassungsverletzung auf den Streitwerttarif abstellen durfte. Der angefochtene Beschluss genügt damit den verfassungsmässigen Mindestanforderungen an die Begründung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 139 V 496 E. 5 S. 503 f.; Urteile 5D 178/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.3.3 und 5D 28/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.2, in: Anwaltsrevue 2014 S. 295 und 342).

3.3.3. Mit Bezug auf die Bemessung der Entschädigung räumt der Beschwerdeführer ein, dass das Obergericht zutreffend angenommen habe, der Streitwerttarif gestatte es dem besonderen Zeitaufwand gebührend Rechnung zu tragen. Insbesondere der angewendete § 2 Abs. 3 aAnwGebV/ZH erlaubt, ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts einerseits und dem Streitwert bzw. dem Streitinteresse anderseits durch entsprechende Erhöhung bzw. Herabsetzung der gemäss Verordnung berechneten Gebühr auszugleichen. Inwiefern dieser Ausgleich verfassungswidrig ungenügend sein soll, vermag der Beschwerdeführer durch den Verweis auf Ziff. 1.5, 1.6 und 1.7 der Beschwerdeschrift nicht zu belegen, zumal es dort um eine Entschädigung in einer nicht vermögensrechtlichen Streitsache bzw. um Fragen des Übergangsrechts und der Zuständigkeit geht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Willkür in der auf Ermessen beruhenden Bestimmung der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand im bezirksgerichtlichen Verfahren ist damit nicht dargetan (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 109 Ia 107 E. 2c S. 109; 128 III 156 E. 1a S. 157). Bei diesem Ergebnis erübrigen sich - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit -
Beweismassnahmen, wie sie der Beschwerdeführer beantragt.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, seine Entschädigung als gerichtlich angeordneter Vertreter (Art. 69 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
2    Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35
ZPO) im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren sei gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV/ZH festzusetzen, wonach bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- betrage. Er macht eine willkürliche Beurteilung des Obergerichts "ex post" geltend (S. 12 ff. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift).

4.1. Das Obergericht hat dargelegt (Bst. B.b), dass das neu gestellte Begehren um Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung unzulässig sei (E. 2.3 S. 5) und der Streitwert Fr. 5'000.-- betrage (E. 6.2 S. 19 des Beschwerdeurteils vom 11. Februar 2014). Darauf hat das Obergericht im angefochtenen Beschluss über die Festsetzung der Entschädigung (S. 5) abgestellt, indem es davon ausgegangen ist, das unzulässige Feststellungsbegehren mache das Beschwerdeverfahren nicht zu einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit. Sein gegenteiliger Standpunkt lässt sich nicht vertreten, behauptet der Beschwerdeführer doch selber, dass er das Rechtsbegehren vor Obergericht "verdeutlichte" (S. 13 Ziff. 2.3 der Beschwerdeschrift). Denn wie in E. 3.1.2 bereits ausgeführt, sind Klagen wegen Verletzung in der Persönlichkeit nach ständiger Rechtsprechung nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a S. 483), wenn und soweit die Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsbegehren (Art. 28a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB) selbstständige Bedeutung haben und nicht bloss das Motiv für die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren (Art. 28a Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1    Der Kläger kann dem Gericht beantragen:
1  eine drohende Verletzung zu verbieten;
2  eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
3  die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2    Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3    Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
ZGB) darstellen (BGE 67 II 42 S. 44; zuletzt z.B. Urteil 5A 459/2014 vom 29. Juli 2014 E. 4.1). Diese Voraussetzung der
selbstständigen Bedeutung durfte aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers willkürfrei verneint werden, so dass auch im Rechtsmittelverfahren von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen war. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut behauptet, er sei in seinem Vertrauen in die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Bezirksgerichts zu schützen (S. 14 Ziff. 2.4 der Beschwerdeschrift), kann auf in E. 3.2.2 Gesagtes verwiesen werden.

4.2. Im Gegensatz zum bezirksgerichtlichen Verfahren steht unangefochten fest, dass das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht der Schweizerischen Zivilprozessordnung unterstanden hat (Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO) und dass die Entschädigung des Beschwerdeführers als gerichtlich angeordneter Vertreter (Art. 69 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 69 Unvermögen der Partei - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
2    Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.35
ZPO) - zufolge Zahlungsunfähigkeit seines Mandaten aus der Gerichtskasse - nach den Bestimmungen der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3; AnwGebV/ZH) zu bestimmen war.

4.3. Zur Bemessung der Entschädigung hat das Obergericht festgehalten, dass bei einem Streitwert von Fr. 5'000.-- die einfache Grundgebühr Fr. 1'250.-- betrage (§ 4 Abs. 1) und - wie für das bezirksgerichtliche Verfahren (E. 3.3.1) - auf Fr. 3'000.-- zu erhöhen sei (§ 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2), dass im Beschwerdeverfahren eine Reduktion auf Fr. 2'000.-- zu erfolgen habe (§ 13 Abs. 2 AnwGebV/ZH) und dass die Entschädigung damit zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer Fr. 2'245.85 betrage (S. 4 ff. des angefochtenen Beschlusses). Der Beschwerdeführer erhebt dagegen folgende Rügen:

4.3.1. Eine verfassungswidrige "ex-post"-Beurteilung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht das in zweiter Instanz neu gestellte Feststellungsbegehren als verspätet, aussichtslos und daher unnötig bezeichnet habe (S. 12 f. Ziff. 2.1-2.3 der Beschwerdeschrift). Die Rüge geht an den Erwägungen des Obergerichts vorbei. Der Hinweis auf das neue und deshalb unzulässige Feststellungsbegehren im Beschwerdeverfahren hat nicht der Bemessung der Entschädigung gedient, sondern der Entkräftung des Einwandes, das obergerichtliche Verfahren sei nicht vermögensrechtlicher Natur gewesen (E. 4.1 soeben).

4.3.2. Eine weitere verfassungswidrige "ex-post"-Beurteilung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht in der Bemessung der Entschädigung von einem Beschwerde- und nicht von einem Berufungsverfahren ausgegangen sei und unter Berufung darauf, es liege ein Beschwerdeverfahren vor, die Gebühr um Fr. 1'000.-- auf Fr. 2'000.-- reduziert habe. Das Obergericht wäre verpflichtet gewesen, die Entschädigung nach den für das Berufungsverfahren geltenden tarifarischen Grundsätzen festzusetzen (S. 13 Ziff. 2.4 der Beschwerdeschrift). Die Rüge erweist sich als unbegründet. Denn gemäss § 13 AnwGebV/ZH bemisst sich im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (Abs. 1), und wird bei endgültiger Streiterledigung die Gebühr auf einen Drittel bis zwei Drittel herabgesetzt (Abs. 2). Nach dem klaren Wortlaut dieser beiden Absätze besteht für die Bemessung der Entschädigung kein Unterschied zwischen Berufung und Beschwerde. Die Herabsetzung der Gebühr von Fr. 3'000.-- um Fr. 1'000.-- gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV/ZH wäre auch unter der Annahme des Beschwerdeführers, er habe eine Berufung erheben dürfen, zulässig gewesen. An den klaren Wortlaut der beiden Absätze
hat sich das Obergericht willkürfrei halten dürfen. Die wortlautgetreue Auslegung wird durch § 13 Abs. 4 AnwGebV/ZH bestätigt, der einen besonderen Herabsetzungsgrund einzig für das Beschwerdeverfahren vorsieht (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 95 I 1 E. 1 S. 3; 125 I 161 E. 3c S. 164).

4.3.3. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde auch als erfolglos, was die Festsetzung der Entschädigung im obergerichtlichen Verfahren anbetrifft. Ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit erübrigen sich die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen, namentlich der Beizug der Praxiskostenanalyse 2009/2010 des Zürcher Anwaltsverbandes (ZAV) und der Kommentierung der SAV-Studie Praxiskosten.

5.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_531/2014
Date : 08. Dezember 2014
Published : 26. Dezember 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Personenrecht
Subject : Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Persönlichkeitsverletzung)


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  74  90  92  100  106  113  114  115  116  117  118
BV: 9  29
ZGB: 28a
ZPO: 4  69  96  308  404  405
BGE-register
109-IA-107 • 123-III-35 • 125-I-161 • 127-III-481 • 128-III-156 • 132-III-24 • 133-II-396 • 134-III-534 • 134-V-138 • 135-III-1 • 136-I-332 • 137-II-305 • 137-III-424 • 138-III-558 • 139-III-182 • 139-III-358 • 139-V-170 • 139-V-496 • 140-III-30 • 67-II-42 • 78-II-289 • 91-II-401 • 95-I-1
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acceptance of proposal • accounting • appeal concerning civil causes • appellate instance • appellee • authorization • beginning • calculation • cantonal civil proceedings regulation • cantonal proceeding • cantonal remedies • civil matter • civil proceedings • claim for satisfaction • clerk • coming into effect • compensation • competency as regards the subject matter • condition • constitutional complaint • contracting body • cost allowance • court and administration exercise • coverage • damage • decision • declaration • directive • discretion • ex officio • federal court • final decision • fixed day • fundamental legal question • good faith • hamlet • indemnification • instructions about a person's right to appeal • interest • judicature without remuneration • lausanne • lawyer • legal demand • letter of complaint • litigation costs • meadow • mountain • occupational dignity • official defense • orderer • participant of a proceeding • party compensation • performance considerable in money • proceeding • proceedings conditions • question • reduction • remedies • remuneration • request to an authority • satisfaction • shelter • side note • statement of affairs • statement of claim • statement of reasons for the adjudication • time-limit for appeal • value added tax • value of matter in dispute • zurich