S. 42 / Nr. 13 Prozessrecht (d)

BGE 67 II 42

13. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. April 1941 i.S. Löw gegen Sarasin und
Forcart.

Regeste:
Die Feststellungsklage wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen,
Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB, ist nicht zulässig bei Störungen, die abgeschlossen in der
Vergangenheit liegen, weil dann die Leistungsklage gegeben ist.
Streitwertangabe, Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Zif. 1 OG; schon in der Klage muss angegeben
werden, ob der Streitwert mindestens Fr. 4000.­ beträgt. Nichtbeachtung dieser
Vorschrift macht die Berufung unwirksam.
Action en constatation de droit. L'action tendante à la constatation d'une
atteinte illicite que le demandeur prétend avoir subie dans ses intérêts
personnels (art. 28 CC) n'est pas recevable lorsque l'atteinte dont il s'agit
est passée. Dans ce cas, en effet, l'action doit tendre à une prestation.
Indication de la valeur litigieuse, art. 59, 63 ch. 1 OJ; il faut indiquer,
dans la demande déjà, si la valeur litigieuse atteint 4000 francs au moins.
Lorsque cette condition n'est pas remplie, le recours en réforme est
irrecevable.
L'azione di accertamento di un diritto volta ad ottenere la riparazione di un
pregiudizio ai sensi dell'art. 28 CC è irricevibile, qualora la molestia sia
cessata, poichè in tale caso è aperta l'azione di risarcimento del danno.
Indicazione del valore litigioso, art. 59, 63 cifra 1 OGF: già nella domanda
si deve indicare se il valore litigioso raggiunge almeno fr. 4000. Se non si
verifica questo presupposto, il ricorso in appello è irricevibile.


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A. ­ Der Kläger Löw, der von Beruf Präparator ist, war bis 1918 mit der
Ausführung von Präparationsarbeiten für das Naturhistorische Museum Basel
beauftragt worden. In den folgenden Jahren erhielt er nur noch vereinzelte
Aufträge, dann überhaupt keine mehr. Anfangs 1939 wandte er sich persönlich
und durch Vermittlung des bürgerlichen Fürsorgeamtes, dessen Unterstützung er
in Anspruch nehmen musste, an die für die Arbeitsvergebung am
Naturhistorischen Museum zuständigen Stellen mit der Bitte um Zuweisung von
Arbeit. Dieses Begehren wurde abgelehnt mit der Begründung, der Kläger sei den
Anforderungen der Dermoplastik (Hautbildnerei), nach der heute gearbeitet
werde, nicht mehr gewachsen. Dieselbe Erklärung gaben die heutigen Beklagten
dem Vorsteher des Erziehungsdepartements ab, an den sich der Kläger ebenfalls
gewandt hatte.
B. ­ Am 9. April 1940 erhob der Kläger gegen Dr. F. Sarasin als Vorsteher und
Dr. L. Forcart als Betreuer des Naturhistorischen Museums Klage mit dem
Rechtsbegehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass sich die Beklagten ihm
gegenüber durch ihre Äusserungen beim Erziehungsdepartement, er sei den
Anforderungen der Dermoplastik nicht mehr gewachsen, der Ehrverletzung und
Kreditschädigung schuldig gemacht haben, und die Beklagten seien zu einer
angemessenen Strafe und Geldsumme als Genugtuung und Schadenersatz zu
verurteilen.
C. ­ Sowohl das Zivilgericht, wie das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt wiesen die Klage ab.
D. ­ Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 18. März 1941 ergriff der
Kläger die Berufung an das Bundesgericht mit dem Rechtsbegehren, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben; es sei dem Rechtsbegehren des Klägers
Folge zu geben; das Bundesgericht solle die Schadenersatzforderung des
Klägers, welche von den kantonalen Gerichten nicht untersucht worden sei, auf
ein Minimum von Fr. 10000.­ feststellen, was einem Minimal-Verdienstentgang
von Fr. 500.­ pro Jahr während der Jahre 1919-1939 entspreche.

Seite: 44
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach dem vor den kantonalen Instanzen gestellten Rechtsbegehren verlangt der
Kläger einerseits die Feststellung einer von den Beklagten begangenen
Ehrverletzung und Kreditschädigung, also einer Verletzung in den persönlichen
Verhältnissen gemäss Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB, und anderseits die Zusprache einer
angemessenen Schadenersatz- und Genugtuungssumme für diese Verletzung. Da es
sich bei den eingeklagten Äusserungen um eine in der Vergangenheit liegende,
abgeschlossene Störung handelt, deren Folgen nicht auf dem Wege der
Naturalrestitution beseitigt werden können, sondern nur durch die Leistung von
Schadenersatz und Genugtuung, so kann nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtes dem Feststellungsbegehren nicht selbständige Bedeutung
zukommen, sondern es stellt lediglich das Motiv für das Schadenersatz- und
Genugtuungsbegehren dar (BGE 40 II 164 f., 48 II 16 f.). Es handelt sich somit
um eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der nach Art. 59
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
OG die
Berufung an das Bundesgericht nur beim Vorliegen eines Streitwertes von
mindestens Fr. 4000.­ zulässig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, muss
nach Art. 63 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
OG bereits in der Klage angegeben werden, sofern der
Anspruch nicht schon selbst in Ziffern ausgedrückt ist. Dieser Vorschrift hat
der Kläger nicht genügt. Weder das Rechtsbegehren, noch die zu dessen
Begründung gemachten Ausführungen enthalten auch nur eine Andeutung über die
Höhe der von ihm geforderten Schadenersatz- und Genugtuungssumme, und dasselbe
ist der Fall hinsichtlich der Appellationserklärung an die obere kantonale
Instanz. Die Nichtbeachtung der Vorschrift des Art. 63 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
OG zieht aber
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts die Unwirksamkeit der
Berufung nach sich (BGE 50 II 431 und dort erwähnte frühere Entscheide, 62 II
305
).
In seiner Berufungserklärung an das Bundesgericht

Seite: 45
hat der Kläger dann allerdings seine Ansprüche auf mindestens Fr. 10000.­
beziffert. Diese Angabe kann aber wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt
werden. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 67 II 42
Datum : 31. Dezember 1941
Publiziert : 25. April 1941
Quelle : Bundesgericht
Status : 67 II 42
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Die Feststellungsklage wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, Art. 28 ZGB, ist nicht...


Gesetzesregister
OG: 59  63
ZGB: 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
BGE Register
40-II-163 • 48-II-13 • 50-II-430 • 62-II-305 • 67-II-42
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • rechtsbegehren • schadenersatz • beklagter • museum • streitwert • persönliche verhältnisse • genugtuung • basel-stadt • entscheid • begründung des entscheids • voraussetzung • wiese • zivilgericht • verurteilung • weiler • feststellungsklage • leistungsklage • stelle • 1919
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