430 Familienrecht. N° 67.

87. Urteil der II. Zivilabtellung vom 27. November 1924
i. S. Kunden. gegen Kundert.

Art. 63 Ziff. 1 OG. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift zieht die
Unwirksamkeit des eingelegten Rechtsmittels nach sich und zwar in jedem
Falle, auch dann, wenn die betreffende Streitsache, in der ein solcher
Anspruch erhoben wurde, infolge Geltendmachung weiterer Ansprüche,
durch die allein schon die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben ist,
zur Beurteilung durch das Bundesgericht gelangt (Erw. 1).

Art. 195
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1    Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2    Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
, 214 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB. Eingehrachtes Gut des Ehemannes. Hiezu gehört
auch, was dem Ehemanne mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht geschenkt
wurde. Verkauf einer Liegenschaft an einen nahen Verwandten zu einem
Vorzugspreis ') Wertsteigerung einer Liegenschaft infolge Parzellierung
derselben ? (Erw. 2).

A. Mit Urteil vom 11. Februar 1924 hat das Zivilgericht des Kantons Glarus
die Ehe des Johann Jakob Kundert und der Frau Lina Kundert geb. Vontobel
geschieden und den Beklagten und .Widerkläger Jakob Kundert verpflichtet,
der Klägerin und Widerbeklagten Frau Kundert-Vontobel 6871 Fr. als Drittel
des ehelichen Vorschlages herauszugeben. Ein Begehren der Klägerin und
Widerbeklagten Frau Kunden-Vontobel um Zusprache einer angemessenen
Genugtuungssumme im Sinne von Art. 151
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB wurde, in Ermangelung eines
subjektiven Verschuldens des Jakob Kunden, abgewiesen. '

B. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Glarus durch Urteil
vom 19. Mai 1924 mit einer unwesentlichen, die Pflicht zum Beitrage an
die Unterhaltskosten eines Kindes betreffenden Änderung bestätigt.

C. Gegen diesen Entscheid hat Jakob Kundert rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren : es sei das vorinstanzliche
Urteil dahin abzuändern, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten
nicht 6871 Fr. als Drittel des ehelichen

Familienrecht. N° 67. 431

Vorschlages herausbezahlen müsse. Eventuell sei der Prozess an
die Vorinstanz zurückzuweisen, um durch Experten festzustellen, ob
nicht gemäss der Behauptung des Berufungsklägers der Verkehrswert der
Liegenschaft des Berufungsklägers schon im Momente des Erwerbes 96,000
Fr. betragen habe.

Die Berufungsbeklag'te beantragt im Wege der Anschlussberufung: es
sei der vorinstanzliche Entscheid in dem Sinne 'abzuändern, dass der
Berufungskläger als für die Scheidung subjektiv verantwortlich erklärt
und verpflichtet werde, der Berufungsbeklagten gemäss Art. 151
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB 5000
Fr., eventuell einen durch richterliches Ermessen festzusetzenden Betrag
zu bezahlen.

Das Bundesgerichi zieht in Erwägung :

1. Auf die von der Berufungsbekl'agten im Wege der Anschlussberufung
geltend gemachte Genugtuungsforderung kann nicht eingetreten werden,
weil die Berufungsbeklagte vor der Vorinstanz wie übrigens auch schon
vor der ersten Instanz die Bezifferung der ihr unter diesem Titel
zuzusprechenden Summe vollständig in das richterliche Ermessen gestellt,
ohne weder einen Höchstnoch einen Mindestbetrag zu nennen. Darin liegt
ein Verstoss gegen Art. 63
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
Ziff. ] OG, wonach die Berufungsbeklagte
verpflichtet gewesen wäre anzugeben, ob der geforderte Höchstbetrag
mindestens 4000 Fr. erreiche. Wie das Bundesgericht in konstanter
Praxis entschieden hat, zieht die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift
die Unwirksamkeit des eingelegten Rechtsmittels nach sich (vergl. AS 28
II S. 326; 31 Ils.783;3311 S. 162 f.; 39 II S. 436; 40 II s. 166; 47 II
S. 224 f.; 48 II s. 411 f.). Und zwar ist diese Wirkung eine absolute,
d. h. es bleibt die Beurteilung eines solcheu nicht hezifferten Anspruches
durch das Bundesgericht in jedem Falle versagt, auch dann, wenn die
betreffende Streitsache, in der ein solcher Anspruch erhoben wurde,
infolge Geltendmachung Wei--

AS 50 Il 1924 30

432 Familienrecht. N° 67.

terer, anderer Ansprüche, durch die allein schon die Kompetenz des
Bundesgerichtes gegeben ist, zur Beurteilung durch das Bundesgericht
gelangt. Dies folgt aus dem zwingenden Charakter dieser im Interesse
einer geordneten Prozessführung aufgestellten Vorschrift. stünde es
den Parteien anheim, die Höhe eines derartigen Anspruches erst vor
Bundesgericht zu fixieren, dann hätten sie es in der Hand, durch
Einsetzung eines entsprechend hohen Betrages zu bewirken, dass in
einer Streitsache, die infolge des Streitwertes der übrigen, formgültig
gestellten Ansprüche nur im schriftlichen Verfahren zu erledigen Wäre,
eine mündliche Parteiverhandlnng angeordnet werden müsste. Ein ' solches
Prozeswerfahren stünde aber mit der Notwendigkeit einer geordneten und
raschen Abwicklung der Beru' fungen nicht im Einklang und läge auch
nicht im Interesse der Parteien selbst.

2. Mit der Hauptberufung wendet sich der Berufungskläger gegen den
Zuspruch von 6871 Fr. an die Berufungsbeklagte als angeblichen
Anteil am ehelichen Vorschlag. Dieser Forderung liegt folgender
Tatbestand zu Grunde: Am 14. Februar 1918 verkaufte der Vater des
Berufungsklägers dem Letztem sein Heimwesen in Hinwil cc samt den
dem Käufer bis dato zur Bewerbung der Liegenschaft vom Verkäufer
überlassenen Fahrbahegegenständen, soweit solche nicht schon im
Eigentum des Käufers sich befinden zum Preise von 60,000 Fr. Diese
Liegenschaft verkaufte der Berufungskläger noch im gleichen Jahre
parzellenweise weiter, wobei er einen Mehrerlös von insgesamt 36,490
Fr. er . zielte. Diesen Gewinn, von dem zur Zeit der Anhebung der
Scheidungsklage nnbestrittenermassen noch 23,448 Fr. 47 Cts. vorhanden
waren, betrachtete die Berufungsbeklagte als Vorschlag, wovon} sie 1/3,
d. h. 7815 Fr. 82 Cts. beanspruchte. DiejVorinstanzen stimmten dieser
Ansicht grundsätzlich bei, reduzierten aber den Forderungsbetrag, weil
der Berufungskläger von seinem Vater

Familienrecht. N° 67. , 433

laut Testament vom 15. März 1919 im Hinblick auf diesen Mehrerlös als
Ausgleich für den Verkauf dieses Grundstückes auf den Pflicht-teil
gesetzt wurde und ihm ein Betrag von 2835 Fr. 42 (Its. entzogen worden
war. Der Vorschlag wurde daher auf 20,613 Fr. 05 Cts. angesetzt, wovon
der Berufungsbeklagten 1] d. h. 6871 Fr. zugesprochen wurden.

Der Berufungskläger steht auf dem Standpunkt, dass dieser "Gewinn aus
dem Grundstückverkauf nicht als Vorschlag behandelt werden dürfe. Der
wahre Wert der Liegenschaft habe schon im Momente, da ihm diese von
seinem Vater verkauft worden sei 96,000 Fr.

betragen, was seinem Vater bewusst gewesen sei. Wenn

dieser sie ihm dennoch nur für 00,000 Fr. verkauft habe, so sei. das in
der Absicht geschehen, ihm den Mehrwert zu schenken.

Der vorliegende Streit dreht sich also darum, ob der Mehrerlös aus dem
Verkauf der fraglichen Liegenschaft zum eingebrachten Gut des Mannes
gehöre oder aber als Errungenschaft zu erachten sei. Das ZGB umschreibt
(in Art._ 195) nur den Begriff des eingebrachten Gates der Ehefrau, doch
ist dieser Begriff in analoger Weise auch auf das eingebrachte Gut des

Ehemannes anzuwenden ; darunter fällt alles, was 'ss

dem Ehemann zur Zeit der Eheschliessung gehörte oder ihm während
der Ehe infolge von Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich
zufällt. Dazu gehört somit si auch, was der Ehemann mit Rücksicht auf
ein künftiges Erbrecht durch Schenkung erwirbt, wenn auch das ZGB diesen
Sonderfall im Gegensatz zum deutschen ss BGB Art. 1521 nicht ausdrücklich
erwähnt. Eine solche unentgeltliche Zuwendung kann nun auch darin liegen,
dass der zukünftige Erblasser seinem zukünftigen Erben ein Objekt zu
einem Vorzugsweise verkauft, wobei dann die Schenkung in dem Betrage
besteht, um den der wirkliche Verkehrswert des betreffenden Objektes
den vereinbarten Kaufpreis übersteigt. Das

434 Familienrecht. N° 67.

setzt natürlich voraus, dass es sich auch wirklich um einen Vorzugspreis
handelt, d. h. dass der niedrige Preis in Begünstigungsabsicht und nicht
nur infolge . mangelnder Kenntnis der Preislage gewährt wurde. Das darf
jedoch dann in der Regel vermutet werden, wenn ein Vater seinem Sohne sein
Heimwesen erheblich unter dem Verkehrswert verkauft. Im vorliegenden Falle
kommt noch dazu, dass nach dem Berichte von Ratsschreiber Ott in Glarus
dessen Zulässigkeit als Beweismittel von der Vorinstanz nicht in Abrede
gestellt wurde Vater Kundert sich geäussert hat, dass er schon vor dem
Kriege, als die Liegenschaftspreise noch erheblich tiefer standen, das
fragliche Heimwesen für 80 85,000 Fr. hätte verkaufen können. Bei dieser
Sachlage erscheint es zweifellos, dass Vater _Kundert die Beschränkung
des Berufungsklägers auf den Pfiichtteil in seinem Testamente vornahm zur
teilweisen Ausgleichung dieser von ihm von vorneherein beabsichtigten
Begünstigung und nicht, wie die Vorinstanz glaubt, um nachträglich die
vom Berufungskläger erzielten, unerwarteten Gewinne auszugleichen. Die
Erwägung der Vorinstanz, dass Vater Kundert, wenn er eine Begünstigung
des Berufungsklägers beabsichtigt, diesen schon bei Kaufabschluss auf den
Pflichtteil gesetzt hätte, weil er ja den Augenss blick seines Ablehens
nicht habe voraussehen können, ist nicht stichhaltig. Es kommt oft vor,
dass ein Erblasser erst dann ein Testament errichtet, wenn er seinen
Tod nahe fühlt. Das scheint auch beim vorliegenden Testamente, das Vater
Kundert, der am 6. Juli 1919 gestorben ist, am 15. März 1919 errichtete,
der Fall gewesen zu sein.

Muss somit angenommen werden, dass Vater Kundert bei Abschluss des
Kaufvertrages mit seinem Sohne über den wahren Wert der Liegenschaft
orientiert gewesen sei, so kann nun aber nicht einfach, wie der
Berufungskläger glaubt, ohne weiteres der ganze vom Berufungskläger durch
den Weiterverkauf erzielte Mehrbetrag als unentgeltliche Zuwendung und
damit als

Familienrecht. N° 67. 435

sein eingebrachtes Gut erachtet werden. Denn es steht feSt,
dass. der Berufungskläger das fragliche Heimwesen parzellenweise
weiter verkauft hat. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass ein
Teil des erzielten Mehrpreises auf diese Parzellierung zurückzuführen
ist. Ein derartiger Gewinn Wäre aber als Errungenschaft zu erachten,
wenn er auf einer besonderen Vorkehrung, auf einer Täügkeit des
Berufungsklägers, die über eine blosse Verwaltungshandlung hinausgeht,
beruhte Als eingebrachtes Gut ist der allfällige Mehrbetrag zwischen
dem Kaufpreis von 60,000 Fr. und dem Verkehrswert, den das fragliche
Heimwesen als einheitliches landwirtschaftliches Grundstück zur Zeit
jenes Verkauies besass, zu erachten. Dieser Verkehrswert, für dessen
Eruierung beide Parteien eine Expertise angetragen haben, ist somit von
der Vorinstanz noch festzustellen, wobei zu berücksichtigen sein wird,
dass gemäss Ziff. 4 des Kaufvertrages in der Verkaufssumme von 60,000
Fr. auch die dem Käufer bis dato zur Bewerbung der Liegenschaft vom
Verkäufer überlassenen Fahrhahegegenstände, soweit solche nicht schon
im Eigentum des Käufers sich befinden , inbegriffen waren. Da zwischen
dem Verkauf der, Liegenschaft von Vater Kundert an den Berufungskläger
und dem parzellenweisen Weiterverkauf derselben durch den Letztem nur
wenige Monate verstrichen sind, ist einstweilen nicht anzunehmen, dass
der vom Berufungskläger erzielte Mehrpreis auf einen infolge einer
allgemeinen Steigerung der Bodenpreise eingetretenen Wertzuwacher.
zurückzuführen sei. Es kann deshalb heute dahingestellt' ss bleiben,
ob solche Konjunktur-gewänne als eingehrachtes; Gut oder aber als
Errungenschaft zu erachten Sind.-

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1, Die Hauptherufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv
2 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Glarus vom 19. Mai 1924,
soweit es sich auf die Herausgabe des ehelichen Vorschlages an die

436 Familienrecht. N° 68.

Berufungsheklagte bezieht, aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird zur Feststellung des Verkehrswertes der fraglichen
Liegenschaft in Hinwil zur Zeit des Verkaufes derselben durch Vater
Kundert an den Berufungskläger.

2. Auf die Anschlussherufnng wird nicht eingetreten.

68. Urteil der II. Zîvila'nteflung vom 4. Dezember 1924 i. S. W. gegen E.

Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB. Entmündigung einer geisteskranken Ehefrau: ,

1. Legitimation der Schwester der Interdizendin zur zivilrechtlichen
Beschwerde.

2. Eigene Angelegenheiten der Ehefrau, namentlich bei der Güterverbindung.

3. Die ehelichen und ehefichgüterrechtlichcn Rechte des

._si . Ehemannes vermögen die Entmündigung der Frau nicht zu verhindern,
doch bleiben sie vorbehalten.

4. Wahl des Vormundes kann vom Bundesgericht nicht über-

prüft werden.

[A. Die Rekurrentin verlangte vom Gemeinderat E. die Entmündigung
ihrer Schwester Julie K., die von ihrem Ehemanne J. K. in E. ,wegen
Geisteskrankheit in die Irrenanstalt St. Urban verbracht werden war,
und sie beantragte, der Kranken sei ,ein Vormund zu gehen, jedoch nicht
in der Person ihres Ehemanncs. Gestützt auf ein ärztliches Gutachten
stellte die Vormundschaftshehörde fest, dass Frau K. an einer schweren
Geisteskrankheit (paranoider Schizophrenie) leide, und dass wenig Aussicht
auf Heilung bestehe. Gleichwohl sah sie von der Entmündigung ab, weil
die Kranke nach

dem ärztlichen Gutachten die Sicherheit anderer nicht,

gefährde, aber auch zu ihrem Schutze nicht des Beistandes oder der
Fürsorge eines Vormundes hedürfe, da ihr Ehemann gemäss dem für die
beiden Ehegatten

herrschenden Güterrecht der Güterverbindung ihr gesi

Familienrecht. N° 68. 437,

setzlicher Vertreter sei und für sie sorge Die Rekurrentin beschwerte
sich hie'rgegen. Ihre Beschwerde wurde jedoch vom Regierungsrat des
Kantons Luzern als vormundschaftiicher Aufsichtsbehörde durch Entscheid
vom 6. September 1924 abgewiesen.

B. ,Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres
Begehrens die zivilrechtliche Beschwerde erhoben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Legitimation der Rekurrentin, die Bevormundung ihrer Schwester
zu verlangen, ist vor den Vorinstanzen nicht beanstandet worden. Es
ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die
vor'den kantonalen Instanzen als Partei anerkannten Drittinteressenten
(Verwandten) der zu bevormundenden Person auch zur Beschwerde an das
Bundesgericht legitimiert sind, auf die zivilrechtliche Beschwerde der
Rekurrentin einzutreten. (BGE 1916 [41] II S. 637 ff.)

2. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass die
Geisteskrankheit für sich allein nach Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB zur Entmündigung
noch nicht genügt. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut des
Artikels. Ist die Geisteskrankheit nur eine vorübergehende, sodass ein
dauerndes Schutzbedürfnis für die

'kranke Person nicht vorliegt, oder ist sie harmlosen

Natur, sodass eine Gefährdung der Sicherheit anderer nicht in Betracht
fällt, oder hat sie nur eine derartige Entwicklungsstufe erreicht, dass
die Urteilskraft den kranken Person noch nicht bis zur Unfähigkeit zur Be
' sorgung der eigenen Angelegenheiten geschwächt erscheint, so sind die
Voraussetzungen der Entmündigung nach Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB nicht gegeben. Kann
jedoch ein Geisteskranker zufolge seiner Krankheit sein Vermögen oder
seine familienrechtlichen Angelegenheiten nicht selbst besorgen, oder
bedarf er des dauernden Beistandes, so ist die Entmündigung unvermeidlich.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 II 430
Datum : 27. November 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 II 430
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 430 Familienrecht. N° 67. 87. Urteil der II. Zivilabtellung vom 27. November 1924


Gesetzesregister
OG: 63
ZGB: 151  195 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1    Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2    Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
214 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • vater • vorinstanz • eingebrachtes gut • testament • weiler • vormund • errungenschaft • 1919 • ehegatte • mehrwert • rechtsmittel • parzellierung • wert • legitimation • erbrecht • erblasser • eigentum • ehe • ermessen
... Alle anzeigen