Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2011.1

Urteil vom 8. November 2011 und Berichtigung vom 21. März 2012 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Peter Popp und Sylvia Frei, Gerichtsschreiber Thomas Held.

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, 2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Herbert Heeb.

Gegenstand

Brandstiftung, mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, Aufbewahren und Verbergen von Sprengstoffen, mehrfache Sachbeschädigung, verbotener Besitz von Waffen.

Anträge der Bundesanwaltschaft:

I. Die Beschuldigte A. sei schuldig zu erklären:

1. der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gem. Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB am 29/30. September 2002 in Zürich (Hotzestrasse 23), am 9. Oktober 2002 in Zürich (Löwenstrasse 25), am 2. Mai 2006 in Zürich (Kasernenstrasse 49), am 22./23. Januar 2007 in Bern (Effingerstrasse 33) und am 22. Januar 2007 in Bern (Bolligenstrasse 56);

2. der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB am 9. Oktober 2002 in Zürich (Löwenstrasse 25), am 2. Mai 2006 in Zürich (Kasernenstrasse 49), am 22./23. Januar 2007 in Bern (Effingerstrasse 33) und am 22. Januar 2007 in Bern (Bolligenstrasse 56);

3. des Aufbewahrens und Verbergens von Sprengmitteln gemäss Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB am 6. Mai 2008 in Zürich (Z.-gasse 97);

4. der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB am 28. Juni 2004 in Zürich (Schörliweg 83);

5. des Erwerbs von Waffen ohne Berechtigung gemäss aArt. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. b
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
, c, d und e WG, Art. 8 Abs. 2 lit. d
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 8 - 1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1    Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.21
1bis    Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.22
2    Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
a  das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b  unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
c  zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d  wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201625 erscheinen.
2bis    Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.26
WG, Art. 1 f
SR 514.541 Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) - Waffenverordnung
WV Art. 1 Schreckschuss- und Signalwaffen - (Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG)
1    Als Feuerwaffen gelten Gegenstände mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern (Schreckschuss- und Signalwaffen), und die die im Anhang zur Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/695 aufgeführten technischen Spezifikationen nicht erfüllen.
2    Nicht als Feuerwaffen gelten Schreckschuss- und Signalwaffen, die diese technischen Spezifikationen erfüllen.
. WV, alt Art. 7 Abs. 2
SR 514.541 Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) - Waffenverordnung
WV Art. 7 Messer und Dolche - (Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)
1    Messer gelten als Waffen, wenn sie:
a  einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen;
b  geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
c  eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
2    Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
3    Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.
WV und Anhang 2 lit. b WV am 6. Mai 2008 in Zürich (Z.-gasse 97).

II. Die Beschuldigte A. sei im Sinne einer Gesamtstrafe zu bestrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Die erstandene Haft am 6. Mai 2008 (1 Tag) sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.

III. Die Beschuldigte B. sei der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB am 28. Juni 2004 in Zürich (Schörliweg 83) schuldig zu erklären.

IV. Die Beschuldigte B. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von 400 Franken.

V. Die Kosten des Vorverfahrens seien den Beschuldigten wie folgt aufzuerlegen:

1. A.: mindestens 10'000 Franken (reduzierte Verfahrenskosten);

2. B.: Franken 12'014.55.

VI. Die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien durch das Gericht festzulegen und den Beschuldigten A. und B. zu bzw. aufzuerlegen.

VII. Die in der Anklageschrift vom 28. Januar 2011 (S. 10 + 11, Ziff. 4) und im Verzeichnis der BKP vom 6. Mai 2008 (es betrifft die HDP-Nr. 1.1.105, 1.5.115, 1.8.101 – 103, 1.11.100, 1.12.100 – 102) aufgeführten Gegenstände seien gemäss Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB einzuziehen. Die Sprengmittel seien gestützt auf Abs. 2 dieser Bestimmung zu vernichten.

VIII. Die Kamera mit Infrarotstrahler und der Videorecorder Panasonic seien der Stadtpolizei Zürich nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.

IX. Die übrigen noch beschlagnahmten Gegenstände seien den Beschuldigten zurückzugeben.

Anträge der Verteidigung von A. (sinngemäss):

I. A. sei von allen Anklagevorwürfen vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

II. Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände werde deren weitere Verwendung in das Ermessen des Gerichts gestellt.

Anträge der Verteidigung von B. (sinngemäss):

Die Beschuldigte B. sei vollumfänglich frei zu sprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft.

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 22. August 2007 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren (BA/EAI/7/07/0213) gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB). Gleichzeitig verfügte sie die Wiedereröffnung der Verfahren EAI/7/07/0201 und EAI/7/06/0554 wegen identischer Tatbestände (cl. 1 pag. 1.1.0.4). Auf Antrag der Bundesanwaltschaft wurden A. und B. durch Beamte der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) von November 2007 bis Januar 2008 observiert. Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 wurde das Strafverfahren in sachlicher Hinsicht auf das gleichzeitig wiedereröffnete Strafverfahren BA/EAI/1/03/0225 wegen versuchter Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und in persönlicher Hinsicht auf A. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und Sachbeschädigung respektive des Versuchs hierzu ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.2.0.2).

B. Im Rahmen der angeordneten Zwangmassnahmen wurden anlässlich der Hausdurchsuchungen am damals gemeinsamen Domizil von A. und B. an der Z.-gasse 97 in Zürich sowie in der ehemals gemeinsamen Wohnung der Eheleute A. an der Y.-strasse 34 in Zürich zahlreiche Dokumente, Gegenstände sowie Datenträger sichergestellt und teilweise beschlagnahmt (cl. 1 pag. 1.3.0.2; cl. 4 pag. 8.1.5 ff. und 8.2.5 ff.). Telefon- und Internetüberwachungen brachten keine Ergebnisse.

C. Die Bundesanwaltschaft edierte beim Bezirksgericht Zürich die aus geschichtlichem Interesse integral archivierten Akten eines früher gegen A. wegen Landesfriedensbruchs und anderer Straftaten geführten Verfahrens (cl. 9 pag. 18.4.0.4).

D. In Absprache mit der Bundesanwaltschaft wurde am 28. April 2008 sieben Beamten der BKP, die zuvor A. und B. observiert hatten, jeweils einzeln ein Überwachungsvideo zwecks Identifikation der gefilmten Täterschaft eines am 28. Juni 2004 auf einen Personenkraftwagen in Zürich verübten Brandanschlags vorgeführt. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft verfasste der Abteilungschef Observation der BKP, C., am 22. Oktober 2008 einen Amtsbericht über die Ergebnisse der Videovorführung, der zu den Akten genommen wurde (cl. 18 pag. BO.D.45 f.).

E. A. und B. wurden auf Vorführungsbefehl der Bundesanwaltschaft am 6. April 2008 der Kantonspolizei Zürich zur erkennungsdienstlichen Behandlung zugeführt (cl. 2 pag. 5.7.0.37). Hierbei wurden sie fotogrammetrisch vermessen, und es wurden ihnen Wangenschleimhautabstriche entnommen (cl. 5 pag. 9.1.1.1 f.). Die Bundesanwaltschaft beauftragte am 6. Juni 2008 das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend „IRM Bern“) mit der Erstellung eines fotogrammetrischen Vergleichs der im Überwachungsvideo des Brandanschlags vom 28. Juni 2004 in Zürich festgehaltenen Täterschaft mit A. und B. (cl. 7 pag. 10.2.0.1 – 3). Der Bericht des IRM Bern datiert vom 28. Oktober 2008 (cl. 7 pag. 10.2.0.5 ff.).

F. Mit Verfügung vom 7. November 2008 vereinigte die Bundesanwaltschaft sämtliche vorgenannten Verfahren unter der Verfahrensnummer EAI.07.0213. Gleichzeitig vereinigte sie in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 aBStP das bis dato durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Unbekannt geführte und sistierte Untersuchungsverfahren A-5/2004/742 wegen Verdachts auf Brandstiftung in der Hand der Bundesbehörden und dehnte das Verfahren in diesem Punkt auf A. und B. aus (cl. 1 pag. 1.2.0.4).

G. Das eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete mit Verfügung vom 29. Juni 2009 die Voruntersuchung. Der Schlussbericht datiert vom 13. Oktober 2010 (cl. 10 pag. 24.0.0.1).

H. Die Bundesanwaltschaft erhob am 28. Januar 2011 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und B. wegen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB) sowie gegen A. wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB), Aufbewahrens und Verbergens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB) und Besitzes von Waffen ohne Berechtigung (Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG). Mit Verfügung vom 31. Januar 2011 stellte sie das Strafverfahren gegen B. wegen Verstosses gegen das Waffengesetz sowie gegen A. in drei Fällen wegen verbrecherischer Verwendung von Sprengstoffen und Sachbeschädigung (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
und Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB) unter Übernahme der Verfahrenskosten ein (cl. 20 pag. 20.140.1 ff.).

I. Auf Anfrage des Präsidenten der Strafkammer beantragte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 2. Februar 2011 die Beurteilung durch drei Richter (cl. 20 pag. 20.160.3).

J. Mit Beweisverfügung vom 15. Juni 2011 edierte der Vorsitzende die von den Observanten der BKP ausgefüllten Fragebögen „Betrachten und Analysieren einer Filmsequenz“ und erkannte diese zu den Akten. Am 29. August 2011 wurden sieben Observanten der BKP und Dr. med L. im Wege einer vorgezogenen Beweisabnahme durch das Gericht als Zeugen in Anwesenheit des zuständigen Staatsanwalt des Bundes und der Verteidiger ohne Schutzmassnahmen in Zürich einvernommen. Die Einvernahmeprotokolle wurden zu den Akten genommen (cl. 20 pag. 20.930.1 ff.). Das Gericht holte von Amts wegen über A. und B. Straf- (cl. 20 pag. 20.231.3 f.; 20.232.3) und Betreibungsregisterauszüge (cl. 20 pag. 20.271.3 ff.; 20.272.2 ff.) sowie Steuerunterlagen (cl. 20 pag. 20.271.19 – 57; 20.272.011 – 071) ein, zog die Akten des Bezirksgerichts Zürich im Strafverfahren DG020513 gegen A. bei und edierte die vollständigen Observationsunterlagen der BKP für den Zeitraum November 2007 bis Januar 2008 (cl. 20 pag. 20.381.15 ff.). Die Observationsakten wurden vom Vorsitzenden gesichtet und in Form von 18 Amtsberichten teilweise zu den Akten erkannt (cl. 20 pag. 20.681.48 – 89). Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Beizug eines Sachverständigengutachtens des Wissenschaftlichen Dienstes (nachfolgend „WFD“) über pyrotechnische Gegenstände aus dem Verfahren SK.2010.24 wurde abgewiesen. Das bei der deutschen Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (nachfolgend „BAM“) in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten datiert vom 26. September 2011 (cl. 20 pag. 20.684.8 ff.). Dem Antrag der Bundesanwaltschaft auf Einvernahme zahlreicher Zeugen wurde teilweise stattgeben; C. und D. wurden zur Hauptverhandlung geladen. Sämtliche dem Gericht von den Parteien eingereichten Dokumente wurden zu den Akten erkannt (cl. 20 pag. 20.922.11).

K. Die Hauptverhandlung fand am 28. und 29. September 2011 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Gerichts in Bellinzona statt. Anlässlich der Hauptverhandlung wies der Vorsitzende die Parteien darauf hin, dass sich das Gericht vorbehalte, den unter Ziff. 1.1.1 beschriebenen Anklagesachverhalt der Brandstiftung auch als Sachbeschädigung zu würdigen. Das Urteil wurde den Parteien am 8. November 2011 eröffnet und vom Vorsitzenden summarisch begründet.

Die Strafkammer erwägt:

1. Vorfragen

1.1 Zuständigkeit

1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen. Seit dem 1. Januar 2011 ist die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts nicht mehr im Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Strafgesetzbuch, StGB; SR 311.0), sondern in der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) geregelt. Gemäss Art. 448 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
StPO). Dies betrifft nach dem Willen des Gesetzgebers auch solche Verfahrenshandlungen, welche unter altem Recht angeordnet und unter neuem Recht ihren Fortgang nehmen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 S. 1085 ff., 1351 [nachstehend „Botschaft StPO“]).

1.1.2 Die Bundesanwaltschaft legt der Beschuldigten A. unter anderem mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB (Anklagepunkte 1.2.1 a – 1.2.1 e) sowie im Anklagepunkt 1.2.2 das Aufbewahren und Verbergen von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB zur Last, deren Verfolgung und Beurteilung gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Die wegen derselben Handlungen (Idealkonkurrenz) angeklagten Sachbeschädigungen gemäss Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB (Anklagepunkt 1.2.3) unterstehen ebenfalls der Bundesgerichtsbarkeit, da sich die gerichtliche Zuständigkeit aufgrund (prozessualer) Taten und nicht aufgrund einzelner, in Idealkonkurrenz stehender Straftatbestände ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6S.116/2007 vom 7. September 2007, E. 3.2.2 [noch zu Art. 18
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
BStP]). Einer förmlichen Vereinigungsverfügung im Sinne von Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO (respektive Art. 18 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
aBStP) bedarf es insoweit nicht.

Die angeklagten Straftaten der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB) und der Widerhandlungen nach Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG ; SR 514.54) unterstehen gemäss Art. 22
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
StPO grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit. Die Bundesanwaltschaft hat diese Straftaten mit Verfügungen vom 7. November 2008, 27. Januar und 5. Februar 2009 sowie vom 27. Januar 2011 in Anwendung von Art. 18 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 18 Zwangsmassnahmengericht - 1 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen.
1    Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen.
2    Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts können im gleichen Fall nicht als Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein.
aBStP und Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO mit dem in ihre genuine Zuständigkeit fallenden Verfahren EAI.07.0213 wegen Sprengstoffdelikten vereinigt (cl. 1 pag. 1.2.0.4 – 7 f.; ….10 f.). Soweit die Vereinigungsverfügungen vor dem 1. Januar 2011 erfolgten, behalten diese in Anwendung von Art. 448 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
StPO ihre Gültigkeit.

1.1.3 Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 35 Zuständigkeiten - 1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
1    Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
2    Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.
StBOG i. V. m. Art. 23 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO urteilt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts urteilt in Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren beantragt ist (Art. 36 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
und Abs. 2 StBOG i. V. m. Art. 19 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
StPO). Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 2. Februar 2011 die Beurteilung durch drei Strafrichter (cl. 20 pag. 20.160.3) und forderte anlässlich der Hauptverhandlung für die Beschuldigte A. eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren.

1.1.4 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit in 3er-Besetzung zur Entscheidung hinsichtlich aller Anklagepunkte zuständig.

1.2 Anwendbares materielles Recht

1.2.1 Die den Beschuldigten zur Last gelegten Taten sollen zwischen dem 29./30. September 2002 und dem 6. Mai 2008 verübt worden sein, mithin teilweise vor Inkrafttreten der Partialrevision des StGB am 1. Oktober 2002 und des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007. Daneben hat Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG nach dem Zeitpunkt der angeklagten Tatbegehung tatbestandliche Erweiterungen (vgl. AS 2008, S. 5517) und redaktionelle Ergänzungen erfahren (AS 2010, S. 2902).

1.2.2 Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots kommt grundsätzlich das zum Tatzeitpunkt geltende (materielle) Recht zur Anwendung, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist (sog. lex mitior [Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB; BGE 134 IV 82 E. 6.1 mit Hinweisen]). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze und ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils (beziehungsweise des Nebenstrafrechts) und des Allgemeinen Teils des Strafbesetzbuches (BGE 135 IV 113 E. 2.2; 134 IV 82 E. 6.2). Zur Ermittlung des milderen Rechts hat der Richter aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Falls (hypothetisch) nach objektiven Massstäben zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB N. 5).

1.2.3 Der Beschuldigten B. werden eine, der Beschuldigten A. mehrere strafbare Handlungen vorgeworfen. Die Frage des anwendbaren materiellen Rechts ist demnach für jeden Anklagesachverhalt gesondert zu beantworten und erfolgt im Rahmen der rechtlichen Würdigung der einzelnen Anklagepunkte.

2. Brandstiftung

2.1 Anwendbares Recht

Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007 wurde der Tatbestand von Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB nicht geändert, sondern lediglich dessen Strafdrohung an das revidierte Sanktionssystem angepasst, ohne dass der damit verbundene Vorwurf erschwert beziehungsweise der Strafrahmen erweitert worden wäre (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999, S. 2148 f.; vgl. die Übersicht der Anpassungen in Ziff. II/1 Abs. 1 ff. des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Änderung des Strafgesetzbuches [AS 2006, S. 3502 ff.]). Hinsichtlich einer allfälligen Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Brandstiftung ergeben sich in Folge der Revision des Allgemeinen Teils des StGB keine Unterschiede, weshalb sich die Frage des milderen Rechts nur für den Fall eines Schuldspruch im Rahmen der Strafzumessung stellt. Im Folgenden wird deshalb bei der Strafbarkeitsprüfung auf eine Unterscheidung zwischen altem und neuem Recht verzichtet.

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann die Strafe gemildert werden (Abs. 3).

Der objektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB setzt voraus, dass der Täter mit irgendeinem Mittel eine Feuersbrunst verursacht, sei es durch aktives Tun oder Unterlassen (Roelli/Fleischanderl, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 7 f.; Corboz, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 4 f.; Stratenwerth/ Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 221
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StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 2). Die Feuersbrunst ist als ein Brand zu verstehen, der eine Intensität oder Ausdehnung erreicht, aufgrund derer er vom Urheber selber nicht mehr bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist (BGE 117 IV 285 E. 2a; Roelli/Fleischanderl, a. a. O., Art. 221
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StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 7). Alle brennbaren Objekte sind als Tatobjekt in Betracht zu ziehen (BGE 116 IV 1; Stratenwerth/Wohlers, a. a. O., Art. 221
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StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 2;). Dabei muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem aktiven Verhalten beziehungsweise dem Unterlassen und der Feuersbrunst bestehen (Corboz, a. a. O., Art. 221
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StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 13). Als Folge der Feuersbrunst muss entweder ein anderer einen Vermögensschaden erleiden oder eine Gemeingefahr entstehen (BGE 117 IV 285 E. 2a; 107 IV 182 E. 2a; Corboz, a. a. O., Art. 221
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StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 15, 18).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der darauf gerichtet sein muss, eine Feuersbrunst zu entfachen und dadurch entweder einen anderen zu schädigen oder eine Gemeingefahr hervorzurufen (BGE 105 IV 39 E. 2c; Roelli/ Fleischanderl, a. a. O., Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 15).

2.2.2 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 5.3.4).

2.3 Anklageprinzip

2.3.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift muss die beschuldigten Personen sowie die ihnen zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.2). Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d. h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den jeweiligen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 126 I 19 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 1.1). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform, die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (BGE 120 IV 348 E. 3c). Bildet Gegenstand der Anklage lediglich die Teilnahme an einem Delikt, so sind alle besonderen objektiven (und naturgemäss auch subjektiven) Momente in die Anklage aufzunehmen, die diesen Sonderfall strafrechtlicher Verantwortlichkeit begründen (Schmid, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 162 N. 7). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.2). Die Würdigung der Form der Tatbeteiligung als Mittäter- oder Gehilfenschaft ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage, die vom Gericht losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu entscheiden ist. Der Umstand, dass die Tathandlungen nicht explizit als Mittäterschaft bezeichnet werden, stellt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar, wenn sich die Mittäterschaft aus der Sachverhaltsdarstellung
in der Anklageschrift als reale Möglichkeit aufdrängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 3.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.6 vom 22. Juli 2011, E. 2.2.1).

2.3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten Brandstiftung vor, „gemeinsam begangen am 28.06.2004, 0:59 bis 1:01 Uhr, am Schörliweg 83 in Zürich, z. N. von E.“, und beschreibt anschliessend die jeweiligen Handlungen, die die Beschuldigten vorgenommen haben sollen (Anklageschrift Ziff. 1.1.1 [cl. 20 pag. 20.100.2 f.]). Der in der Anklageschrift beschriebene Sachverhalt wurde zudem durch eine Überwachungskamera aufgezeichnet. Die Aufnahme ist den Beschuldigten und deren Verteidigern bekannt (cl. 20 pag. 20.922.9 f.). Vorliegend begründet die Umschreibung der mittäterschaftlichen Begehung durch „gemeinsam begangen“ keine Verletzung des Anklageprinzips, da den Beschuldigten der ihnen zur Last gelegte Sachverhalt im Detail bekannt war und ein Handeln als Mittäter sich aufgrund der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift und des Überwachungsvideos geradezu aufdrängt.

2.4

2.4.1 Aufgrund des Überwachungsvideos (cl. 2 pag. 5.3.0.22) und weiterer Untersuchungshandlungen ist sachverhaltsmässig erstellt, dass zwei unbekannte Personen in der Nacht des 28. Juni 2004 an den Personenwagen des E., Toyota Previa, amtliches Kennzeichen ZH 5, herantraten. Der Personenwagen war auf dem nicht umfriedeten Aussenparkplatz Nr. 1 vor dem Reiheneckhaus Schörliweg 83 in Zürich abgestellt (cl. 2 pag. 5.3.0.1.4 ff.). Person 1 (Person mit Kopfbedeckung, links im Video) begab sich zum linken Vorderreifen und deponierte dort mehrere Gegenstände, während Person 2 dasselbe am linken Hinterreifen tat. Person 1 begab sich, nachdem sie die auf dem Vorderreifen abgelegten Gegenstände entzündet hatte und diese selbständig brannten, zum Hinterreifen und versuchte, die dort zuvor von Person 2 deponierten Gegenstände zu entzünden. Während dieses Vorgangs beobachtete Person 2 die Umgebung. Person 1 gelang es jedoch nicht sofort, die auf dem Hinterreifen liegenden Gegenstände zum Brennen zu bringen, weshalb Person 2 ebenfalls ein Feuerzeug aus ihrer Jackentasche holte und versuchte, die Gegenstände zu entzünden. In diesem Moment wendete sich Person 1 vom Fahrzeug ab, und es ist zu sehen, dass einige der auf dem Hinterrad liegenden Gegenstände bereits brannten. Person 2 hielt weiter kurz das Feuerzeug an die Gegenstände. Es lässt sich aber nicht eindeutig feststellen, ob hierdurch weitere Gegenstände entzündet wurden. Anschliessend entfernten sich beide Personen zügig vom Fahrzeug. Die deponierten Gegenstände brannten selbständig weiter und griffen schliesslich auf das Fahrzeug über. Der Brand konnte in der Folge durch die alarmierten Einsatzkräfte der Feuerwehr gelöscht werden (cl. 2 pag. 5.3.0.1.20). Die Polizei hielt nach dem Eintreffen am Tatort 2 – 3 Meter hohe, aus dem Fahrzeug schlagende Flammen fotographisch fest (cl. 2 pag. 5.3.0.1.7; 12 – 18). Das Fahrzeug brannte zu einem erheblichen Teil aus und erlitt einen Totalschaden, der mit Fr. 16'000.– beziffert wird. Zusätzlich zum Schaden am Personenwagen wurden in diesem befindliche Gegenstände im Wert von Fr. 16'882.50 zerstört (cl. 2 pag. 5.3.0.1.8; …19 – 20). Sämtliche zerstörten Gegenstände standen im Eigentum von E..

2.4.2 a) Die auf den Reifen deponierten Gegenstände wurden von Person 1 angezündet. Das Feuer dehnte sich auf den Personenwagen aus, der einen Totalschaden erlitt. Die Flammen waren nach den belegten Aussagen der Einsatzkräfte zwei bis drei Meter hoch und erreichten demnach eine Intensität, die eine Brandbekämpfung durch ausgebildete Löschkräfte erforderte. Eine Beherrschung des Feuers durch den oder die Brandleger war nicht mehr möglich, zumal beide Personen den Tatort nach der Inbrandsetzung des Personenwagens umgehend verlassen haben, ohne weitere Massnahmen zur Löschung des Feuers zu unternehmen.

a)

b) Nicht eindeutig zu sehen ist, ob Person 2 die auf dem Hinterreifen liegenden Gegenstände eigenhändig entzündet hat. Sie hat sich jedoch gemeinsam mit Person 1 dem Personenwagen genähert und mit dieser zielstrebig brennbare Objekte auf den linken Vorder- und Hinterreifen des Wagens gelegt. Während Person 1 mit dem Anzünden der auf dem Vorderreifen deponierten Gegenstände beschäftigt war, beobachtete Person 2 die Umgebung. Sie stand mit anderen Worten „Schmiere“ und war darum besorgt, dass die Tatausführung unentdeckt blieb. Die Überwachungsaufnahme belegt ein zielgerichtetes und arbeitsteiliges Vorgehen der Täter während der gesamten Tatausführung. Beide Täter haben brennbare Objekte auf die Reifen gelegt und haben damit bei der Inbrandsetzung des Wagens vor Ort in massgebender Weise mitgewirkt und entscheidende Tatbeiträge geleistet. Zudem hatten beide Täter ein Feuerzeug dabei und haben versucht, die deponierten Gegenstände zu entzünden. Dies lässt auf eine gemeinsame und vorsätzliche Tatplanung und -umsetzung schliessen. Beide Personen haben unter Zusammenwirken die Brandstiftung verursacht und müssen sich demnach die Tatbeiträge der anderen Person im Wege der Mittäterschaft zurechnen lassen.

c) Die Verteidigung der Beschuldigten B. hat im Rahmen ihres Plädoyers die Frage aufgeworfen, ob die Schadenshöhe von Fr. 32'800.– rechtsgenüglich erstellt sei, denn der Geschädigte E. sei hierzu nicht befragt worden (cl. 20 pag. 20.922.169). Dies trifft indessen nicht zu. Aus den Akten geht hervor, dass der Geschädigte E. am 27. September 2004 durch die Stadtpolizei Zürich zu den Ereignissen befragt worden ist. Er hat ausgesagt, dass er Eigentümer des zerstörten Personenwagens sowie der darin befindlichen Gegenstände sei (cl. 2 pag. 5.3.0.7). Die von ihm eingereichte Schadensaufstellung in Höhe von Fr. 16'882.50 belegt detailliert den Wert der Gegenstände, die sich im Personenwagen befanden und durch den Brand vernichtet wurden (cl. 2 pag. 5.3.18 f.). Der Totalschaden des Personenwagens wird durch die in den Akten befindlichen Bilder und die Polizeirapporte über den Brandanschlag belegt. Es lässt sich aber nicht rekonstruieren, wie die Stadtpolizei Zürich den Wert des Personenwagens ermittelt hat. Den Akten lassen sich jedoch keinerlei Hinweise entnehmen, dass der geschätzte Wert des Personenwagens oder die Schadensaufstellung falsch beziehungsweise überzogen sind. Dies wird im Übrigen von der Verteidigung auch nicht vorgebracht. Sowohl der Schaden am Personenwagens als auch der an den darin befindlichen Sachen übersteigt jeweils die Summe von Fr. 10'000.–, bei welcher das Bundesgericht das Vorliegen eines geringen Schadens verneint (Urteil des Bundesgerichtes 6S.271/2005 vom 28. Juli 2006, E. 2). Für die Anwendung des privilegierten Tatbestands im Sinne von Art. 221 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB ist demnach kein Raum. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 221 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB sind erfüllt.

Aufgrund des gefilmten Tatablaufs bestehen keine Zweifel an einer vorsätzlichen Brandlegung, was auch die Verteidigung eingeräumt hat (cl. 20 pag. 20.922.168). Fraglich ist hingegen die Täterschaft der Beschuldigten.

2.5 Beweismittel

2.5.1 Aussagen der Beschuldigten

Die Beschuldigte A. hat während des gesamten Verfahrens von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (cl. 8 pag. 13.1.0.3 ff.; ...9 ff.; cl. 20 pag. 20.922.6 f.).

Die Beschuldigte B. äusserte sich erstmals am 17. August 2009 vor dem Untersuchungsrichter und anschliessend während der Hauptverhandlung zu den ihr gemachten Vorwürfen. Sie hat eine Tatbeteiligung bestritten (cl. 8 pag. 12.2.0.3 ff.; cl. 8 pag. 13.5.0.5 ff. [= cl. 20 pag. 20.510.45 ff.]; cl. 20 pag. 20.930.52 ff.).

2.5.2 Geometrisches Gutachten

a) Das Institut für Rechtsmedizin an der Universität Bern (IRM Bern) erstellte am 27. Oktober 2008 im Auftrag der Bundesanwaltschaft einen geometrischen Bericht (cl. 7 pag. 10.2.0.5 ff.). Anhand der Auswertung der Überwachungsbilder wurden mittels photogrammetrischer Berechnungen die Körpergrössen der gefilmten Täterschaft ermittelt und ein geometrischer Vergleich mit den zuvor erfassten Körperabmessungen und –proportionen der beiden Beschuldigten durchgeführt. Das IRM kommt zu der Beurteilung, die photogrammetrischen Lotmessungen und insbesondere der geometrische Vergleich ergäben, „dass die Tatverdächtige A. als Täter 1 und die Tatverdächtige B. als Täter 2 hinsichtlich Körpergrösse, Körperabmessungen und Körperproportionen in den aller engsten Betracht zu ziehen sind“ (cl. 7 pag. 10.2.0.12).

b) Der Verteidiger der Beschuldigten B. rügt die Unverwertbarkeit des geometrischen Gutachtens. Zur Begründung führt er an, die Entnahme der DNA-Probe sowie die geometrische Vermessung seiner Mandantin durch das IRM Bern seien nicht rechtmässig erfolgt. Die Beschuldigte B. sei am 6. Mai 2008 lediglich als Auskunftsperson und nicht als beschuldigte Person vorgeladen worden, obwohl bereits seit Langem gegen sie ermittelt worden sei. Hierdurch sei sie ihrer gesetzlich garantierten Verteidigungsrechte beraubt worden, insbesondere ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die angeordneten Massnahmen seien ausserhalb einer Strafuntersuchung durchgeführt worden und demnach nichtig (cl. 20 pag. 20.922.170; …177 – 179). Beide Verteidiger wenden zudem ein, das vom IRM Bern durchgeführte Verfahren sei nicht geeignet, um die Beschuldigten als Täterinnen zu identifizieren. Die angewandten Methoden entsprächen nicht den wissenschaftlichen Standards, und die Messungen seien zu ungenau. Allenfalls könne aufgrund des Gutachtens eine Person als Täter ausgeschlossen werden, wenn ihre Körperabmessungen nicht mit den errechneten Proportionen der Täterschaft im Video übereinstimmen (cl. 20 pag. 20.922.128 ff.; …194 – 197).

c) Gemäss Art. 448 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
StPO behalten Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit, welche vor Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 vorgenommen wurden. Art. 101 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
BStP bestimmte, dass der Bundesanwalt „bei hinreichendem Verdacht strafbarer Handlungen“ schriftlich die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens anordnet. Allerdings galt unter der Herrschaft des BStP ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bereits dann als im materiellen Sinne eröffnet, wenn die Bundesanwaltschaft oder die BKP prozessuale Handlungen vornahmen; die formelle Eröffnungsverfügung hatte nur deklaratorische Bedeutung (TPF SK.2010.13 vom 21. April 2011 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 785; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1336 – 1337).

d) Den Akten ist zu entnehmen, dass der Einvernahme der Beschuldigten B. als Auskunftsperson etliche Ermittlungsarbeiten der BKP und der Bundesanwaltschaft vorausgingen. So wurde sie von November 2007 bis Januar 2008 von Beamten der BKP im Auftrag der Bundesanwaltschaft observiert. Mitte März 2008 übergab die Bundesanwaltschaft dem IRM Bern Aktenbestandteile im Hinblick auf die Erstellung des geometrischen Berichts. Am 28. April 2008 wurde sieben Observanten in Absprache mit der Bundesanwaltschaft im Auftrag des zuständigen Sachbearbeiters der BKP, D., ein Überwachungsvideo zwecks Identifizierung der Täterschaft des Brandanschlags vorgeführt. Gegen die Beschuldigte B. bestand zu diesem Zeitpunkt bereits ein Anfangsverdacht, da sie von mehreren Beamten der Sicherheits- und Kantonspolizei Zürich sowie der BKP als eine der beiden auf dem Überwachungsvideo zu sehenden Personen identifiziert worden war (cl. 20 pag. 20.381.2 f.). Die Bundesanwaltschaft erliess am 2. Mai 2008 gegen die Beschuldigten einen Hausdurchsuchungs- und Vorführungsbefehl zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung. Sowohl die Hausdurchsuchung als auch die erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die Körpermasse der Beschuldigten B. durch das IRM erfasst wurden (cl. 7 pag. 10.2.0.6), erfolgten am 6. Mai 2008 (cl. 3 pag. 8.2.1.1 – 4; cl. 5 pag. 9.1.2.1; cl. 8 pag. 12.2.0.1 f.).

Mit Aufnahme der vorgenannten Ermittlungstätigkeiten war bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im materiellen Sinne gegen die Beschuldigte B. eröffnet, als diese am 6. Mai 2008 durch die Bundesanwaltschaft als Auskunftsperson befragt wurde (cl. 8 pag. 12.2.0.3 ff.). Der formellen Verfahrenseröffnung vom 11. November 2008 (cl. 1 pag. 1.2.0.4 – 6) kam somit nur noch deklaratorische Bedeutung zu. Die Beschuldigte B. hätte demnach am 6. Mai 2008 als Beschuldigte unter Vorhalt des gegen sie bestehenden Tatverdachts und nicht als Auskunftsperson einvernommen werden müssen. Die Verletzung strafprozessualer Vorschriften führt vorliegend jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der geometrischen Vermessung und der daraus gewonnen Erkenntnisse. Gemäss Art. 73quater
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
BStP konnte die gerichtliche Polizei sowohl Beschuldigte (lit. a) als auch anderen Personen (lit. b) erkennungsdienstlich behandeln. Erkennungsdienstliche Behandlungen enthalten klassischerweise die Erfassung eines Signalements einer Person wie Geschlecht, Grösse, Statur, Hautfarbe, Gesicht, Kopfform sowie Abdrücke von Fingern, Handballen, Ohren, Füssen, Zähnen oder anderen wichtigen Körperteilen als Vergleichsmaterial mittels Fotografie, Vermessen des Körpers, Abnehmen von Fingerabdrücken oder dem Aufnehmen des Signalelements (Werlen, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 260
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 260 Erkennungsdienstliche Erfassung - 1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen.
1    Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen.
2    Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung, können die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen.
3    Die erkennungsdienstliche Erfassung wird in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen.
4    Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft.
StPO N. 1; Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 260
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 260 Erkennungsdienstliche Erfassung - 1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen.
1    Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen.
2    Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung, können die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen.
3    Die erkennungsdienstliche Erfassung wird in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen.
4    Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft.
StPO N. 1). Sie stellen nach herrschender Meinung lediglich leichte Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person dar, weshalb sie (auch nach den Vorschriften der StPO) nicht nur gegenüber der beschuldigten Person, sondern auch gegenüber Dritten zulässig sind (BGE 124 I 80 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1P.648/2001 vom 29. Mai 2002, E. 3.3; Hauser/Schweri/Hartman, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 72 N. 10, 10a, 16, 21; zur Rechtslage nach StPO: Botschaft StPO, S. 1243; Hansjakob, a. a. O., Art. 260
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 260 Erkennungsdienstliche Erfassung - 1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen.
1    Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen.
2    Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung, können die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen.
3    Die erkennungsdienstliche Erfassung wird in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen.
4    Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft.
StPO N. 4). Die Vermessung der Körpermasse stellt eine erkennungsdienstliche Behandlung dar, die gegen die Beschuldigte B. unabhängig von ihrer formellen Verfahrensstellung zulässig war. Sie hätte auch als Beschuldigte die Vermessung
dulden müssen, weshalb die Unterlassung der formellen Verfahrenseröffnung vorliegend zu keiner Beeinträchtigung der ihr zustehenden Verfahrensrechte führte. Die erkennungsdienstliche Erfassung erfolgte rechtmässig und die hierdurch ermittelten Körpermasse können zur Beweisführung verwertet werden.

e) Gemäss Gutachten des IRM Bern wurde aufgrund der Vermessung im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 6. Mai 2008 für die Beschuldigte A. eine Körpergrösse von 174 cm und für die Beschuldigte B. eine solche von 166 cm ermittelt (inklusive der bei der Vermessung getragenen Schuhe). Die Auswertung der Überwachungsbilder ergab ein durchschnittliches Lotmass (senkrechtes Mass zwischen Kopfende und Fussboden) von 173 cm für Person 1 und von 164 cm für Person 2. Aufgrund des sehr steilen Kamerawinkels liegt die Genauigkeit der Lotmessungen bei + 5 cm für Person 1 und bei + 4 cm für Person 2 (cl. 7 pag. 10.2.0.10). Zum Vergleich der Körperabmessungen und -proportionen der gefilmten Täter mit denen der beiden Beschuldigten wurden aufgrund der tatsächlichen Körperabmessungen erstellte Computermodelle in die entsprechenden Positionen und Körperhaltungen der im Überwachungsvideo festgehaltenen Täter gebracht. Laut Gutachten stimmen in allen ausgewerteten Bildern die tatsächlichen Körperproportionen der Beschuldigten A. mit der als Täter 1 bezeichneten Person und diejenigen der Beschuldigten B. mit der als Täter 2 bezeichneten Person gut überein, bei einer auf den steilen Kamerawinkel, die Bekleidung und die Qualität des Videos zurückzuführenden Toleranz von + 3 cm für Täter 1 und + 2 cm für Täter 2 (cl. 7 pag. 10.2.5.11). Vor diesem Hintergrund kann das Ergebnis des Gutachtens, die Beschuldigten seien hinsichtlich Körpergrösse, -abmessungen und -proportionen „in den allerengsten Bereich“ der Täter zu ziehen, nur dahingehend verstanden werden, dass die Beschuldigten als Täterinnen nicht positiv ausgeschlossen werden können. Eine Genauigkeit der Lotmessung von + 5 cm für Person 1 und bei + 4 cm für Person 2 ergibt, dass Täter 1 zwischen 165 und 178 cm und Täter 2 zwischen 160 und 168 cm gross ist. Der Messbereich ist nicht präzise genug, um verlässliche Rückschlüsse auf die tatsächliche Grösse der Täterschaft zu ziehen. Das Gutachten vermag die Beschuldigten nicht zu entlasten, denn sie bewegen sich mit ihren Körpergrössen im genannten Bereich, jedoch erbringt das Gutachten keinen positiven Beweis für deren Täterschaft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den gefilmten Tätern um andere Personen als die Beschuldigten handelt. Dem geometrischen Bericht kommt demnach nur ein beschränkter Beweiswert hinsichtlich der Täterschaft der beiden Beschuldigten zu, und er kann allenfalls – neben weiteren Beweisen – ein Indiz hierfür sein.

2.5.3 Zeugeneinvernahmen

a) In den Akten befindet sich ein im Auftrag der Bundesanwaltschaft erstellter Amtsbericht des Abteilungschefs Observation der BKP über die Vorführung des Überwachungsvideos zwecks Identifizierung der gefilmten Täterschaft vor Observanten der BKP (cl. 18 pag. BO.D.45 f.). Der Bericht datiert vom 22. Oktober 2008 und hält fest, dass im Auftrag der zuständigen Sachbearbeitung der BKP und in Absprache mit der Bundesanwaltschaft denjenigen Observanten, die an den meisten Observationseinsätzen teilgenommen hätten, das Überwachungsvideo des Brandanschlags am 28. April 2008 ohne Vorankündigung einzeln vorgeführt worden sei. Unmittelbar im Anschluss an die Visualisierung hätten die Observanten individuell einen Fragebogen ausfüllen müssen, wobei es ihnen nicht erlaubt gewesen sei, Hilfsmittel zu benutzen und vor Beantwortung sämtlicher Fragen mit Kollegen oder Dritten Kontakt aufzunehmen. Mit Ausnahme eines einzigen Observanten hätten alle die Person ohne Kopfbedeckung als Wohnpartnerin von A. identifiziert, bei der es sich um B. handle. Derjenige Observant, der die Person ohne Kopfbedeckung nicht eindeutig identifiziert habe, habe festgehalten, dass diese eine gewisse Ähnlichkeit mit der im Verfahren als „Bueb“ bezeichneten Person aufweise. Bei der unter dem Arbeitstitel „Bueb.“ geführten Person handle es sich um die erwähnte B.. Die im Amtsbericht vom 28. April 2008 erwähnten Fragebögen „Betrachten und Analysieren einer Filmsequenz“ wurden von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 15. Juni 2011 ediert (cl. 20 pag. 20. 381.4 – 8) und zu den Akten genommen. Die Fragebögen bestätigen den Inhalt des Amtsberichts, wonach sechs Observanten (Nr. 22, 24, 26, 29, 31 und 36) anlässlich der Visionierung die Person ohne Kopfbedeckung als die Beschuldigte B. identifizierten (cl. 20 pag. 20.681.4; …9; …14; …19; …29 und …34) und Observant Nr. 30 festhielt, dass die auf dem Video sichtbare Frau ohne Kopfbedeckung eine gewisse Ähnlichkeit mit einer ihm aus einem Strafverfahren unter dem Code-Namen „Bueb“ bezeichneten Person aufweise (cl. 20 pag. 20.681.24).

b) Das Gericht hat im Wege einer vorweggenommenen Beweisabnahme (Art. 332 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 332 Vorverhandlungen - 1 Die Verfahrensleitung kann die Parteien zur Regelung organisatorischer Fragen zu einer Vorverhandlung vorladen.
1    Die Verfahrensleitung kann die Parteien zur Regelung organisatorischer Fragen zu einer Vorverhandlung vorladen.
2    Sie kann die Parteien nach Massgabe von Artikel 316 zu Vergleichsverhandlungen vorladen.
3    Ist die Erhebung eines Beweises in der Hauptverhandlung voraussichtlich nicht möglich, so kann die Verfahrensleitung eine vorgängige Beweiserhebung durchführen, damit eine Delegation des Gerichts, in dringenden Fällen auch die Staatsanwaltschaft betrauen oder die Beweiserhebung rechtshilfeweise vornehmen lassen. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, an solchen Beweiserhebungen teilzunehmen.
StPO) die sieben Observanten der BKP sowie den behandelnden Arzt der Pflegetochter der Beschuldigten B., Dr. L., als Zeugen einvernommen. Den Zeugen wurde anlässlich der Einvernahme die Videosequenz vorgespielt und eine Fotowahlkonfrontation (cl. 20 pag. 20.681.42) vorgelegt, auf der die Beschuldigte B. neben fünf weiteren weiblichen Personen abgebildet ist. Zur Sache befragt, bestätigten alle sieben Observanten die von ihnen am 28. April 2008 im Fragebogen festgehaltenen Wahrnehmungen als zutreffend. Das nochmalige Vorspielen der Überwachungsaufnahme führte weder zu Ergänzungen noch Korrekturen der damaligen Angaben. Auf entsprechende Frage, woran sie die Beschuldigte B. erkannt hätten, gaben die Observanten zusammengefasst an, die Beschuldigte sei Zielperson ihres Observationsauftrages gewesen, die sie über einen längeren Zeitraum hinweg überwacht hätten. Es gehöre zu ihren Aufgaben, Personen aufgrund von Bilddokumentationen, Signalelementen, Verhaltensweisen, Bekleidung und motorischen Merkmalen zu erkennen respektive wieder zu erkennen. Jene sechs Observanten, welche auf dem Video die Person ohne Kopfbedeckung als die Beschuldigte B. bezeichnet haben, gaben an, sie hätten diese aufgrund ihrer runden Kopfform, Brille, Körperhaltung, Gangart und des Kurzhaarschnitts erkannt. Die Beschuldigte B. wurde auf dem vorgelegten Fotowahlbogen als die im Video zu sehende respektive im Wahrnehmungsbericht erwähnte Person (cl. 20 pag. 20.930.12; …19; …44) und „Bueb“ (...25; …30) identifiziert. Eine Identifikation der zweiten Täterschaft anhand der Überwachungsaufnahme war keinem der Zeugen möglich (cl. 20 pag. 20.930.4; …18; …24; …29; …44). Der Zeuge Dr. L sagte aus, er sehe die Beschuldigte B. ungefähr einmal pro Jahr anlässlich des Arztbesuches der Pflegetochter und habe mit ihr bisher 5 – 6 Mal persönlichen Kontakt gehabt (cl. 20 pag. 20.930.48). Er gab an, keine der gefilmten Personen identifizieren zu können (cl. 20 pag. 20.930.50).

c) Sämtliche Observanten haben die von ihnen im Wahrnehmungsbericht gemachten Aussagen bestätigt. Widersprüche und Unstimmigkeiten gab es nicht. Zwar haben sich die Zeugen vornehmlich auf ihre damaligen Berichte abgestützt, die ihnen vom Vorgesetzten C. vorgängig zur Ansicht ausgehändigt worden waren (cl. 20 pag. 20.930.3; …11; …18; …23; …28; …36), konnten jedoch plausibel darlegen, anhand welcher signifikanter Merkmale, die sie sich während ihres Observationseinsatzes von Oktober 2007 bis Januar 2008 eingehend einprägen konnten, sie die Beschuldigte B. identifiziert haben. Zweifel an der wahrheitsgetreuen Beantwortung des Fragebogens durch die Zeugen bestehen nicht; auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Beschuldigte B. zu Unrecht falsch belasten. So räumte ein Observant ein, die Beschuldigte B. „heute“ (am Tag der Einvernahme, 29. August 2011) nicht mehr wieder erkennen zu können (Zeuge Nr. 29). Hinsichtlich der zweiten Täterschaft gaben alle an, diese nicht identifizieren zu können. Aufgrund des Vorstehenden ergeben sich für das Gericht keinerlei Zweifel, dass den Zeugen die Identifikation der Beschuldigten B. im April 2008 anhand der relativ schlechten Videosequenz möglich war. Dass der Zeuge Dr. L. die Beschuldigte B. nicht identifizieren konnte, erklärt sich aus dem Umstand, dass er aufgrund des eher seltenen persönlichen Kontakts nicht mit ihrer Gangart, Körperhaltung, Kopfform etc. vertraut ist und diese Erkennungsmerkmale – im Gegensatz zu den Observanten – nicht studiert hat.

d) Die Verteidigung erhebt Einwendungen gegen die Verwertbarkeit und den Beweiswert der Fragebögen und Aussagen. Sie rügt, die Observanten seien keine Zeugen im Sinne des Prozessrechts. Die Beamten würden nicht über eigene Wahrnehmungen berichten, sondern gäben lediglich ihre persönliche Einschätzung zum Überwachungsfilm wieder. Dies sei eine Frage der Beweiswürdigung, welche dem Gericht obliege und nicht an Beamte der Strafverfolgungsorgane delegiert werden könne. Aus diesem Grunde könnten die Observanten allenfalls als Sachverständige betrachtet werden, deren Anhörung aufgrund von Vorbefassung jedoch gemäss Art. 183 Abs. 3 i
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
. V. m. Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO ausgeschlossen sei (cl. 20 pag. 20.522.7 ff.; …19; pag. 20.922.134; …188). Darüber hinaus bestünden Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Glaubwürdigkeit der Observanten. Deren Befragung habe ergeben, dass zumindest einigen von ihnen, zusammen mit anderen Observanten, das Überwachungsvideo bereits vor der Visionierung vom 28. April 2008 anlässlich einer Informationsveranstaltung gezeigt worden sei, wobei einige der Anwesenden geäussert hätten, die Beschuldigte B. als eine der beiden Täter im Video erkannt zu haben. Es sei nahe liegend, dass für die am 28. April 2008 durchgeführte Visionierung zwecks Identifizierung der Täterschaft nur diejenigen Observanten ausgewählt worden seien, die die Beschuldigte B. bereits zuvor erkannt haben wollen (cl. 20 pag. 20.922.192). Zudem sei es wahrscheinlich, dass sich die Observanten untereinander über ihre gemachten Wahrnehmungen ausgetauscht hätten, weshalb bei allen bereits vor der Visionierung vom 28. April 2008 die Idee vorgelegen habe, eine der beiden auf dem Video zu sehende Person sei die Beschuldigte B. (cl. 20 pag. 20.922.190).

aa) Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung der Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 162 Begriff - Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist.
StPO). Ein Sachverständiger kann kein Zeuge sein. Er vermittelt sein besonderes Fachwissen, sagt jedoch nicht über selbst wahrgenommene Tatsachen aus, mit Ausnahme derjenigen, die er anlässlich seiner Sachverständigentätigkeit gemacht hat. Der sachverständige Zeuge ist hingegen Zeuge (Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 162
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 162 Begriff - Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist.
StPO N. 5).

Das Überwachungsvideo stellt einen Beweisgegenstand in Form einer Urkunde im Sinne von Art. 192 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 192 Beweisgegenstände - 1 Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten.
1    Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten.
2    Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen.
3    Die Parteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen.
StPO dar (vgl. Donatsch, a. a. O., Art. 192
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 192 Beweisgegenstände - 1 Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten.
1    Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten.
2    Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen.
3    Die Parteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen.
StPO N. 5). Der in der Urkunde „digitalisierte“ Tathergang wurde den Observanten vorgespielt, und sie wurden anschliessend vom Gericht zu dem vorgelegten Beweismittel befragt. Die Observanten haben dem Gericht ihre persönlichen Wahrnehmungen geschildert, nämlich dass die Beschuldigte B. und eine weitere, nicht zu identifizierende Person Gegenstände auf die Reifen eines Personenwagen legen, diese anzünden und sich anschliessend entfernen. Der Umstand, dass die Observanten eine der beiden auf dem Video zu sehenden Personen aufgrund deren äusserer Erscheinung, Physiognomie und Motorik als die Beschuldigte B. identifiziert haben, macht sie entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht zu Sachverständigen im Sinne von Art. 183
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
StPO. Eine Personenidentifikation bedarf keines irgendwie gearteten Fachwissens oder spezifischer Fähigkeiten wie es Sachverständige für spezielle Fachgebiete aufweisen, sondern ist jedermann möglich. Die Verteidigung der Beschuldigten B. weist insoweit darauf hin, dass es weder eine Expertise im Erkennen anderer Personen, die sich in irgendeiner Weise objektivieren liesse, noch eine Fachausbildung oder Eignungsprüfung für diese Fähigkeit gebe. Vielmehr sei jedermann in der Lage festzustellen, ob zwischen einer in einem Video gefilmten Person und einer vor ihm stehenden Person sicher, möglicherweise oder sicher nicht Identität bestehe (cl. 20 pag. 20.522.7 f.). Dem ist grundsätzlich zu zustimmen, jedoch lässt die Verteidigung ausser Betracht, dass die Möglichkeit und Qualität der Identifikation einer Person von unterschiedlichen Faktoren abhängen, zu denen insbesondere das Vertrautsein mit Habitus, Gestik und Bewegungsmuster der zu identifizierenden Person zählt. Niemand würde auf die Idee kommen, einen Familienangehörigen eines Opfers oder Täters, dem dessen Identifikation aufgrund der engen persönlichen Bindungen möglich ist, als Experten zu bezeichnen. Je besser man jemanden kennt, desto eher erkennt man ihn (so auch die Verteidigung B., cl. 20 pag. 20.522.8, Ziff. 7 a. E.). Dies hat die Einvernahme des Zeugen L. gezeigt, dem ebenso wie dem Gericht mangels hinreichender persönlicher Kontakte mit den Beschuldigten weder eine positive
noch negative Identifikation der im Video zu sehenden Personen möglich war. Die Befragung der Observanten stellt auch keine unzulässige Delegation der Beweiswürdigung durch das Gericht dar. Sie wurden zu einem Beweisstück befragt, und die gemachten Wahrnehmungen und Aussagen hat das Gericht anschliessend gewürdigt. Hierbei hatte es in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob die Identifikation einer bestimmten Person anhand der Überwachungsaufnahme überhaupt möglich ist. Dies ist nach Ansicht des Gerichts der Fall. In einem weiteren Schritt würdigte das Gericht die Aussagen der Observanten dahingehend, ob diese aufgrund der getätigten Observationen die Beschuldigte B. als die rechts im Bild zu sehende Person ohne Kopfbedeckung mit Sicherheit erkennen können. Die Befragung der Observanten überzeugte das Gericht, dass eine Identifikation von Personen anhand des vorge­legten Beweismittels möglich ist, weil eine Vertrautheit mit dem äusserem Erscheinungsbild, der Physiognomie und Motorik der Beschuldigten aufgrund längerer Beobachtungen bestand (vgl. E. 2.5.3 b, S. 17). Aufgrund des Vorstehenden konnte das Gericht die Observanten als Zeugen im Sinne von Art. 162 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 162 Begriff - Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist.
StPO befragen.

bb) Die Verteidigung leitet eine Voreingenommenheit der Zeugen aus der Aussage von Observant Nr. 22 her. Dieser gab anlässlich seiner Einvernahme vor Gericht zu Protokoll, der Film sei bereits vor dem 28. April 2008 anlässlich einer allgemeinen Teaminformation über Brandanschläge vorgeführt worden. Bei der Informationsveranstaltung, an der er teilgenommen habe, sei es um die Veranschaulichung der Vorgehensweise bei Brandanschlägen und nicht um die Identifikation der Täterschaft gegangen. Trotzdem sei eine der beiden Personen von Teilnehmern spontan erkannt worden (cl. 20 pag. 20.930.3; …6). Bei einer zweiten Vorführung, die individuell durchgeführt worden sei, sei es darum gegangen, die Täterschaft zu identifizieren. Er wisse nicht mehr, wer bei der ersten Vorführung anwesend gewesen sei, nach seiner Meinung aber sicher auch die übrigen (vom Gericht angehörten) Observanten (cl. 20 pag. 20.930.6). Hierzu befragt, haben diese unter Hinweis auf ihre Pflicht zur wahrheitsgetreuen Aussage angegeben, die Videosequenz zum ersten (und einzigen Mal) anlässlich der Vorführung am 28. April 2008 gesehen zu haben, ohne über Anlass und Inhalt der Vorführung informiert gewesen zu sein. Es sei ihnen untersagt worden, sich mit Kollegen über die Visionierung zu unterhalten. Welchen ihrer Kollegen die Sequenz ebenfalls vorgeführt worden ist, vermochten sie nicht zu beantworten. Auf den Geschädigten E. angesprochen, sagten alle Zeugen übereinstimmend aus, dass ihnen der Name nichts sage. Auch hätten sie bis zur Visionierung des Überwachungsvideos keine Kenntnis von dem Autobrand gehabt (cl. 20 pag. 20.930.31). Alle Zeugen gaben an, die beiden Beschuldigten nicht im Rahmen von Ermittlungen wegen eines Brandanschlages, sondern wegen diverser Sprengstoffanschläge observiert zu haben.

Zur Videovorführung an der Informationsveranstaltung befragt, gab der verantwortliche Ermittler, D., an, er wisse nicht, welche Observanten daran teilgenommen hätten, da die Zusammensetzung der Observationsgruppen ständig wechsle und er für diese nicht zuständig sei (cl. 20 pag. 20.930.63). Seine Anfrage zur Videovorführung zwecks Identifizierung der gefilmten Täterschaft habe er ausschliesslich an den für die Observanten verantwortlichen Zeugen C. und nicht an einzelne Observanten gerichtet (cl. 20 pag. 20.930.57; …67). Dieser erklärte, dass er diejenigen Observanten aufgeboten habe, die die meisten Observationseinsätze gefahren hätten und zum fraglichen Termin abkömmlich gewesen seien. Als er die Observanten ausgewählt habe, habe er nicht gewusst, dass der Film bereits zuvor einmal vorgeführt worden sei. Dies habe er erst im Nachhinein erfahren (cl. 20 pag. 20.930.58).

Aufgrund des Vorstehenden kann davon ausgegangen werden, dass neben Nr. 22 weiteren Observanten der BKP das Überwachungsvideo vor dem 28. April 2008 gezeigt worden ist. Der Verdacht der Verteidigung, dass auch die neben Nr. 22 vom Gericht als Zeugen einvernommenen sechs Observanten an der Informationsveranstaltung teilgenommen haben, konnte nicht erhärtet werden. So gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Zeugen in irgendeiner Weise bereits mit der Aufzeichnung vorbefasst waren, da alle gesagt haben, weder den Geschädigten E. zu kennen noch von dem Brandanschlag auf dessen Fahrzeug gewusst zu haben. Die Aussagen der Zeugen C. und D. erscheinen glaubhaft und ergeben keine Hinweise für eine selektive Auswahl der Observanten als Belastungszeugen. Die geschilderten Abläufe entsprechen der Aufteilung und Zuständigkeit innerhalb der BKP. Gegen eine selektive Auswahl von Observanten spricht zuletzt auch die Aussage von Observant Nr. 22, er habe die Beschuldigte B. bereits anlässlich der ersten Vorführung erkannt (cl. 20 pag. 20.930.6), dies aber erst beim Ausfüllen des Fragebogens angegeben (cl. 20 pag. 20.930.8). Im Lichte dieser Umstände wird die Aussage der übrigen Observanten, sie hätten an der früheren Videovorführung nicht teilgenommen, durch die gegenteilige Aussage von Nr. 22 nicht erschüttert.

e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass den Observanten Zeugeneigenschaft zukommt und ihre Aussagen in zentralen Punkten konstant und in sich geschlossen sind. Ihre Aussagen sind verwertbar und glaubhaft.

2.5.4 Beizug der Observationsakten

a) Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des daraus abgeleiteten Akteneinsichtsrechts. Die Möglichkeit, sich angemessen zu verteidigen, setze voraus, dass die Beschuldigten über alle gegen sie ergriffenen strafprozessualen Handlungen informiert seien, was aufgrund der vom Gericht zu den Verfahrensakten erkannten Dokumente über die Observa­tionseinsätze nicht möglich sei. Die Verteidigung bemängelt zum einen die Qualität der vom Gericht edierten und zu den Akten erkannten 18 Amtsberichte. Diese seien ungenau und unvollständig, enthielten keine oder nur unzureichende Auskünfte über die Observationsziele, die Anzahl der Observanten und die vor dem Einsatz gegebenen Informationen. Diese Auskünfte seien vom Gericht explizit verlangt und von der BKP zu Unrecht verweigert worden (cl. 20 pag. 20.922.172 f.). Daneben rügt sie den Umfang der zu den Verfahrensakten erkannten Observationsunterlagen. Unter Berufung auf den Untersuchungsgrundsatz und die gesetzlich verankerte Dokumentationspflicht der Behörden (cl. 20 pag. 20.521.24 ff.) beantragt Rechtsanwalt Bosonnet – letztmals anlässlich der Hauptverhandlung – vollständige Einsicht in die Observationsakten sowie den Beizug von Observationsakten des Inlandsgeheimdienstes (cl. 20 pag. 20.922.5; …21 f.).

b) Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 136 I 265 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_293/2011 vom 14. September 2011, E. 4). Er umfasst insbesondere ein Beweisführungs- und Akteneinsichtsrecht, die als Gegenstück eine entsprechende Aktenführungspflicht der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte voraussetzen (BGE 130 II 473 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_503/2007 vom 21. Januar 2008, E. 6.3; Hauser/Schweri/Hartmann, a .a. O., § 44 N. 21 ff.). Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt die Aktenführungspflicht, dass die Produktion von Beweismitteln für den Angeklagten und das Gericht nachvollziehbar ist. Dem Beschuldigten steht grundsätzlich das uneingeschränkte Recht zu, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind (BGE 130 II 473 E. 4.1 und 4.3; 129 I 85 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1P.718/2005 vom 19. Dezember 2005, E. 3.2). In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden. Beweismittel, die nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung abgenommen werden, müssen in den Untersuchungsakten vorhanden sein, und es muss aktenmässig belegt sein, wie sie erhoben wurden, damit der Angeklagte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann (BGE 129 I 85 E. 4.1; 115 Ia 97 E. 4c). Das Führen von Geheimakten ist unzulässig (BGE 115 V 297 E. 2g/bb). Diese Grundsätze sind mit Inkrafttreten der StPO gesetzlich verankert worden (Art. 76 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 76 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.
1    Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.
2    Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls.
3    Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden.
4    Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.
., 100 StPO; vgl. zum aktuellen Recht: Schmutz, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO N. 18; Brüschweiler, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO N. 2).

Das Recht auf Akteneinsicht besteht indessen nur soweit, als einer Einsichtnahme durch den Betroffenen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (BGE 126 I 7 E. 2b; 122 I 153 E. 6a). Nach herrschender Ansicht müssen interne Dokumente wie Berichte, Unterlagen und Pläne operativer und polizeitaktischer Natur selbst dann nicht zu den Akten genommen werden, wenn sie prozessual relevante Vorgänge betreffen (Schmutz, a. a. O, Art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO N. 18; Brüschweiler, a. a. O, Art. 100
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
1    Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a  die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b  die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c  die von den Parteien eingereichten Akten.
2    Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
StPO N. 2, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). Wird einer Partei die Einsichtnahme aufgrund überwiegender Geheimhaltungsinteressen verweigert, so darf auf die geheimen Unterlagen zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von deren für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (BGE 120 IV 242 E. 2c/bb; 115 V 297 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1P.327/2006 vom 25. Juli 2006, E. 4.2).

c) Der Antrag der Verteidigung auf Beizug der Observationsunterlagen der BKP für den Zeitraum November 2007 bis Januar 2008 wurde mit Beschluss vom 7. September 2011 (cl. 20 pag. 20.430.16) insoweit gutgeheissen, als das Gericht die BKP anwies, einen Amtsbericht über die Observation zu erstellen, und sich vorbehielt, nach Sichtung der vollständigen Observationsakten neben dem Amtsbericht weitere Dokumente zu den Verfahrensakten zu erkennen. Die BKP reichte mit Schreiben vom 22. September 2011 (cl. 20 pag. 20.681.48 f.) zu Handen des Gerichts einen Erledigungsbericht sowie Amtsberichte über 18 Observationseinsätze ein (cl. 20 pag. 20.681.50 – 89). Der Vorsitzende nahm am 27. September 2011 unter Ausschluss der Parteiöffentlichkeit Einsicht in die kompletten Observationsakten des vorliegenden Strafverfahrens. Er teilte den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung mit, die Sichtung der Observations­akten habe ergeben, dass die erstellten Amtsberichte vollständig seien. Sie enthielten sämtliche die Beschuldigten betreffenden Informationen. Alle 18 Amts­berichte seien durch denselben Sachbearbeiter (Nr. 41) anhand von Obser­vationsberichten und nicht durch den jeweiligen Observanten selbst verfasst worden (cl. 20 pag. 20.922.6).

Observationen waren im Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege nicht geregelt. Die gesetzlichen Vorschriften der StPO über die Observation (Art. 282 – 283) enthalten keine (speziellen) Regelungen bezüglich der Aktenführung und das Bundesgericht hat sich – soweit ersichtlich – zu dieser Frage unter der Herrschaft der neuen StPO noch nicht geäussert. Ob für die Aktenführung von Observationen die gleichen Regeln wie bei der verdeckten Ermittlung gelten (Hansjakob, a. a. O., Art. 282
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 282 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn:
a  aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und
b  die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2    Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.
StPO N. 28) oder aber die allgemeinen Regeln der Dokumentationspflicht Anwendung finden (Rhyner/Stüssi, in: Albertini/Fehr/Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 481) kann vorliegend ebenso offen bleiben wie die sich daran anschliessende Frage, ob die Observationstätigkeiten in Form von Amtsberichten zu dokumentieren sind (Hansjakob, a. a. O., Art. 282 N. 28; Rhyner/Stüssi, a. a. O., S. 481) oder aber das vollständige Observationsjournal Aktenbestandteil ist (in diesem Sinne: Katzenstein, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 283
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 283 Mitteilung - 1 Die Staatsanwaltschaft teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit.
1    Die Staatsanwaltschaft teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit.
2    Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn:
a  die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b  der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
StPO N. 9; Lieber/Schmid, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Loseblattausgabe, Zürich 1996, Stand August 2006, § 17 N. 5). Festzuhalten ist, dass die zu den Akten erkannten Dokumente alle für die Gewährung des rechtlichen Gehörs erforderlichen Informationen enthalten. Der Erledigungsbericht führt aus, dass im gegenständlichen Strafverfahren in der Zeit vom 13. November 2007 bis 26. Januar 2008 insgesamt 27 Observationseinsätze erfolgten, bei denen die Beschuldigten 18 Mal in Erscheinung traten. Zielsetzung der Einsätze sei die Aufklärung und Verhinderung von Straftaten, die Identifikation der Täter-/Mittäterschaft sowie das Feststellen von Vorbereitungshandlungen gewesen. Die Amtsberichte führen jeweils detailliert die von den Observanten gemachten Beobachtungen unter genauer Angabe des Ortes und der Zeit auf, demnach alle relevanten Informationen über Umfang, Inhalt und Ablauf der Observationseinsätze (cl. 20 pag. 20.681.51 – 89). Die Durchsicht der vollständigen Observationsakten durch den Vorsitzenden hat ergeben, dass die erstellten Amtsberichte alle die Beschuldigten betreffenden Informationen enthalten. Diese Informationen waren erforderlich aber auch ausreichend, um zu beurteilen,
ob den Observanten aufgrund ihrer Einsätze von November 2007 bis Januar 2008 die Identifikation der Beschuldigten B. möglich war. Weiterer Details zu den Observationseinsätzen (Rechtsanwalt Heeb) oder der Beizug der vollständigen Observationsakten (Rechtsanwalt Bosonnet) bedurfte es entgegen der Ansicht der Verteidigung vorliegend nicht, da keine Observationserkenntnisse Eingang in die Verfahrensakten gefunden haben (cl. 20 pag. 20.681.50). Der hier zu beurteilende Brandanschlag fällt nicht in den Observationszeitraum, sondern wurde rund dreieinhalb Jahre vor Beginn der Observation verübt. Die Observationsakten können demnach weder be- noch entlastende Beweismittel zum Nachweis des Schuldspruchs gegen die Beschuldigten enthalten, da sie nicht den angeklagten Sachverhalt betreffen. Dies gilt auch für alle übrigen Anklagepunkte gegen die Beschuldigte A.. Der Antrag ihres Verteidigers auf Beizug der vollständigen Observationsakten war demnach von vornherein ungeeignet, einen Entlastungsbeweis zu führen. Darüber hinaus konnte die Beschuldigte A. nicht als die zweite auf dem Überwachungsvideo zu sehende Person identifiziert werden. Bezüglich dieses Anklagevorwurfs gegen die Beschuldigte B. beruft sich die Bundesanwaltschaft nicht auf Ergebnisse der Observationen als Beweismittel der Täterschaft, sondern auf die Aussagen der Observanten im Zusammenhang mit der Vorführung des Überwachungsvideos. Die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen konnte durch das Gericht aufgrund der gelieferten Informationen und der Zeugenbefragung überprüft werden (E. 2.5.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist durch die Befragung der Observanten, den zu den Verfahrensakten erkannten Berichten und der nicht parteiöffentlichen Einsichtnahme der vollständigen Observationsakten durch das Gericht gewahrt. Die Rügen der Verteidigung wegen mangelnden Beizugs der Observationsakten erweisen sich demnach als unbegründet.

2.5.5 Sichergestellte Asservate

a) Die Bundesanwaltschaft bezeichnet als Beweismittel die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 12. Februar 2007 und 6. Mai 2008 sichergestellten Dokumente, E-Mails, Fotos und Computerdateien (vgl. cl. 11 – 18). Besonderes Gewicht kommt nach ihrer Auffassung einem anlässlich der ersten Hausdurchsuchung in dem von der Beschuldigten B. bewohnten Zimmer sichergestellten E-Mail-Ausdruck (cl. 2 pag. 5.3.0.25 f. ) sowie auf dem Personalcomputer und Notebook der Beschuldigten A. gespeicherten Bilddateien, auf denen auch der Geschädigte E. abgebildet ist, zu (cl. 2 pag. 5.3.0.27 ff.). Die Bilddateien mit dem Geschädigten wurden in den Monaten März und Mai 2002 erstellt. Ende Februar respektive Ende März 2004 wurde eine Bilddatei auf das Notebook und den Personalcomputer der Beschuldigten A. übertragen (cl. 2 pag. 5.7.0.75 – 76, 5.3.0.27 [ = cl. 17 pag. BO.C. 211 – 219]; cl. 18 BO-D-53). Zudem wurden u. a. zwei beidseitig bedruckte DIN-A4-Blätter („Merke 1“ und „Merke 2“) mit Fotos von Polizeibeamten der Stadtpolizei, der Kantonspolizei und des Sicherheitsdienstes des Kantons Zürich beschlagnahmt (cl. 13 pag. BO.3.345 – 348 [ = cl. 17 pag. BO.C.220 – 224]). „Merke 1“ enthält 36 und „Merke 2“ 32 Personenfotos. Etliche der Beamten sind namentlich genannt, so auch der Geschädigte E., der auf beiden Blättern mit dem gleichen Foto abgebildet ist (cl. 13 pag. BO.3.346 f.). „Merke 2“ enthält zudem zwei Textkästen, von denen der rückseitige mit „Solidarität ist eine Waffe!“ übertitelt ist und in dem es u. a. heisst:

„Damit möglichst viele, möglichst lange die verschiedenen Widerstandsformen entwickeln, ist es wichtig, sich gegen den Zugriff staatlicher Repression zu schützen. Die bessere Kenntnis der Situation schafft die bessere Möglichkeit sich zu schützen und dagegen zur Wehr zu setzen. Dazu gehört auch, sich die Bullengesichter zu merken, anderen zu zeigen und sich überlegen, wie man sie am besten auf Distanz hält. Ganz besonders wichtig ist dies bei den Bullenfotografen. (…) Schickt uns Infos, Fotos oder meldet Euch, wenn Ihr mit den Bullen oder Klassenjustiz Probleme habt: Rote Hilfe, Revolutionärer Aufbau, Postfach 8663, 8036 Zürich oder klickt uns an: www. aufbau. org Rote Hilfe“

b) Dem im Zimmer der Beschuldigten B. sichergestellten Ausdruck der E-Mail vom 28. September 2005 kommt aufgrund des oben gefundenen Beweisergebnisses (E.2.5.3 b und d) keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Sodann ist anzumerken, dass unklar ist, wer Urheber und Absender der E-Mail ist. Sie war an verschiedene Medien (Zeitungen, Organisationen, etc.) und Privatpersonen versandt worden und nimmt Bezug auf vier Farbanschläge, die in der Nacht vom 27. auf den 28. September 2005 verübt wurden. Diese Aktionen sind in Art und Durchführung mit dem vorliegend zu beurteilenden Brandanschlag nicht zu vergleichen und mehr als ein Jahr später verübt worden. Aus dem Umstand, dass der Geschädigte E. eine der vier von den Farbanschlägen betroffenen Personen war, ist kein Zusammenhang zwischen diesen und dem Brandanschlag vom 28. Juli 2004 erstellt.

Bei den „Merkblättern“ handelt es sich um Informationsmaterial der Roten Hilfe über zivil und verdeckt ermittelnde Polizeibeamte. Dem Textbeitrag ist zu entnehmen, dass die Blätter dem Erkennen von Polizeibeamten dienen, um „sich gegen den Zugriff staatlicher Repression zu schützen“. Dies spricht dafür, dass die Informationen über die Beamten präventiven Zwecken dienen und es sich nicht um eine Art „schwarzer Liste“ handelt. Zudem datieren die Merkblätter vom Oktober 1999 (Merke 1) und Juni 2000 (Merke 2), sie wurden also über vier Jahre vor dem hier zu beurteilenden Brandanschlag erstellt, weshalb ein irgendwie gearteter Zusammenhang mit dem Brandanschlag schon aus zeitlichen Gründen nicht erkennbar ist. Gleiches gilt für die auf dem Notebook und dem PC der Beschuldigten A. sichergestellten Bilddateien des Geschädigten E., denn diese wurden bereits in den Monaten März und Mai 2002 erstellt. Dass eine Bilddatei am 3. März 2004, also rund zwei Monate vor dem Brandanschlag, auf das Notebook und den Personalcomputer der Beschuldigten A. übertragen wurde, vermag allenfalls ein Interesse an dessen Person belegen, ist jedoch kein Beweis, dass die Beschuldigte A. den Brandanschlag verübt hat. Zudem war die Identifizierung des Geschädigten für den Brandanschlag unerheblich, war doch sein Auto und nicht er selber Ziel des Anschlags. Auch waren sein Aussehen (cl. 13 pag. B0.3.345 – 348 [Merke 1 und 2]; cl. 20 pag. 20.930.54) und seine Adresse in der einschlägigen Szene bekannt. Gegen das Eigentum des Geschädigten wurden schon vorgängig mehrere Angriffe verübt (cl. 8 pag. 14.1.0.17), bei denen unter anderem im Mai 2002 sein Auto in Brand gesetzt worden war (cl. 17 pag. BO.C.204). Es erscheint letztlich nicht verwunderlich, dass sich die Beschuldigte A. als Exponentin des Revolutionären Aufbaus Schweiz beziehungsweise Zürichs (nachfolgend „RAS/RAZ“) mit dem Geschädigten E. und anderen Polizeibeamten, namentlich solchen mit Staatsschutzaufgaben, befasste. So wie der Staat versucht, möglichst viele Informationen gegen potentielle Straftäter der linken Szene zu sammeln, versuchen deren Sympathisanten sich gegen staatliche Überwachung zu wehren. Der Geschädigte E. war nur einer von zahlreichen Mitarbeitern der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden, über den die Beschuldigte A. Informationen besass (cl. 2
pag. 5.7.0.75), gegen die aber keine Anschläge verübt worden sind. Weder der Besitz der beiden Merkblätter noch die auf den Rechnern gespeicherten Bilddateien sind ein Beleg für die Täterschaft der Beschuldigten A..

2.5.6 Alibibeweis

a) Der Verteidiger der Beschuldigten B. rügt, seiner Mandantin sei die Führung eines Alibibeweises verunmöglicht worden. Das vorliegende Strafverfahren sei erst knapp viereinhalb Jahre nach dem Brandanschlag eröffnet worden, obwohl die Polizei seine Mandantin aufgrund der Überwachungsaufnahme schon nach wenigen Tagen der Tatbegehung verdächtigt habe.

b) Gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK muss eine Person „innerhalb möglichst kurzer Zeit (…) über Art und Grund einer gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet“ werden. Diese Mitteilungspflicht entsteht bereits im Augenblick, in dem gegen eine Person ermittelt wird, auch wenn ein Verfahren gegen sie formell noch nicht eröffnet wurde. Denn es gilt zu verhindern, dass sie zu ihrem Nachteil in einen unaufholbaren Informationsrückstand gerät (Gollwitzer, Menschenrechte im Strafverfahren – Kommentar MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK N. 165). Können Entlastungsbeweise aus Gründen, die nicht in der Person der beschuldigten Person liegen, nicht mehr erhoben werden, ist mit anderen Worten die Beweisvereitelung auf ein Verschulden der Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen, muss in Anwendung der Beweislastregel in dubio pro reo vom Nachweis der entsprechenden Tatsache zu Gunsten der beschuldigten Person ausgegangen werden (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO N. 10 ; Oberholzer, a. a. O., N. 796).

c) Aus den sich bei den Akten befindlichen Unterlagen ergibt sich Folgendes: Ein Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 5. Juli 2004 zuhanden der Bezirksanwaltschaft Zürich hält fest, dass die Beschuldigte B. zum damaligen Zeitpunkt als dringend tatverdächtig galt, und es wurde um Zuteilung der Untersuchungssache an die Kantonspolizei ersucht (cl. 2 pag. 5.3.0.1 f.). Eine Aktennotiz (ohne die erwähnten Beilagen) eines Mitarbeiters des Sicherheitsdienstes der Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2004 kommt hinsichtlich einer möglichen Täterschaft der Beschuldigten B. zur gleichen Einschätzung wie die Kantonspolizei Zürich. Sie sei nach Sichtung des Fotomaterials tatverdächtig, die Wahrscheinlichkeit ihrer Täterschaft wurde mit 90 % beziffert. Die Beschuldigte sei bei den Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes gut visualisiert, und der Verdacht werde durch das Erscheinungsbild der Täterschaft (Brille, Körpergrösse, Gesicht) bestätigt. Es wurde eine Hausdurchsuchung sowie die Verwertung der Videoaufnahme als Beweismittel angeregt (cl. 7 pag. 11.1.0.1). Der Anzeigerapport der Stadtpolizei Zürich vom 27. September 2004 schliesst mit der Feststellung, dass die Täterschaft nicht habe festgestellt werden können. Weitere Ermittlungen seien jedoch der Kantonspolizei überlassen worden (cl. 2 pag. 5.3.0.8). Welche Aktivitäten sich daran anschlossen, lässt sich dem Dossier im Einzelnen nicht entnehmen. Jedenfalls befasste sich die Bezirksanwaltschaft Zürich im Dezember 2004 mit der Sache (cl. 2 pag. 5.3.0.21). Der Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Mai 2005 (cl. 10 pag. 22.1.0.1) ist letztlich zu entnehmen, dass die Kantonspolizei weitere Ermittlungsmassnahmen durchgeführt hat. Der zuständige Staatsanwalt hält fest, die Aufzeichnungen der Überwachungskamera ergäben keine Grundlage zur Ergreifung von Zwangsmassnahmen, und das Verfahren sei zu sistieren, bis neue Erkenntnisse eine Fortführung ermöglichten. Die Bundesanwaltschaft forderte die Akten des kantonalen Strafverfahrens am 5. Dezember 2007 ein (cl. 10 pag. 19.3.1 f.). Zu diesem Zeitpunkt wurde die Beschuldigte B. bereits seit knapp drei Wochen von der BKP observiert (cl. 20 pag. 20.681.50). Die formelle Verfahrenseröffnung gegen sie erfolgte mit Verfügung vom 7. November 2008 (cl. 1 pag. 1.2.4 – 6).

d) Die zürcherischen Strafverfolgungsbehörden führten gegen die Beschuldigte B. wegen des Brandanschlags weder formell noch materiell ein Strafverfahren. Das Informationsgebot kann bei diesem Vorgehen nicht als verletzt gelten. Hingegen ist mit Art. 6 Abs. 3 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK nicht zu vereinbaren, dass der formellen Eröffnung des Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft rund einjährige Ermittlungsarbeiten gegen die Beschuldigte B. vorausgingen. Diese Verzögerung hat die Beschuldigte nicht zu vertreten. Es stellt sich damit die Frage, ob ihr aus diesem Grunde ein Alibibeweis verunmöglicht war. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Alibi umso weniger nachzuweisen ist, je weiter der massgebliche Zeitpunkt zurückliegt, denn im Verlaufe der Zeit schwindet die Erinnerung an bestimmte Ereignisse und Umstände der Vergangenheit. Das gilt nicht nur dann, wenn der Beweis mit der Aussage von Dritten geleistet werden soll, sondern auch für den Beschuldigten hinsichtlich der Frage, welcher Dritte eine Tatabwesenheit bezeugen könnte oder für Sachbeweise, die mit der Zeit vergessen oder verloren gehen. Allerdings ist die rechtliche Folge, ein Alibi für wahr zu unterstellen nur angebracht, wenn für ein solches wenigstens ein Indiz vorliegt; die bloss theoretische Möglichkeit eines Alibis reicht nicht aus. Solche Anzeichen bestehen vorliegend nicht und sind von der Beschuldigten B. auch nicht geltend gemacht worden. Zudem hat die Verteidigung den Vorwurf der Verunmöglichung des Alibibeweises erstmals an der Hauptverhandlung erhoben. Es wäre nahe liegend gewesen, bereits bei der Befragung zur Sache durch den eidg. Untersuchungsrichter ein Alibi anzugeben respektive diesbezügliche Beweisanträge zu stellen. Bei dem Einwand der Verteidigung handelt es sich bloss um die hypothetische Möglichkeit eines Alibis, was als voller Entlastungsbeweis nicht genügt. Die Möglichkeit eines Alibis ist jedoch bei der Würdigung der übrigen Indizien mit in Betracht zu ziehen.

2.5.7 In der Gesamtheit liegen gegen beide Beschuldigten das fotogrammetrische Gutachten von beschränkter Aussagekraft sowie gegen die Beschuldigte B. Zeugenbeweise von erheblicher Aussagekraft, die durch die Akten gestützt werden, und eine Entlastung durch Alibi von geringer Wahrscheinlichkeit vor. Das bei der Hausdurchsuchung Jahre nach dem Vorfall gefundene Material belegt ein politisches Interesse der Beschuldigten an der Tat, ist aber als Indiz für deren Täterschaft ungeeignet. Aufgrund der vorstehenden Beweislage bestehen für das Gericht an der Täterschaft der Beschuldigten B. keine Zweifel. Hingegen genügen die Beweismittel nicht, um zur Überzeugung des Gerichts eine Täterschaft der Beschuldigten A. zu belegen.

2.6 Die Beschuldigte A. ist im Anklagepunkt 1.1.1 vom Vorwurf der Brandstiftung freizusprechen. Die Beschuldigte B. ist in diesem Punkt der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB schuldig zu sprechen.

3. Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 SGB)

Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten A. unter Anklageziffer 1.2.1 a – e vor, sich der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht schuldig gemacht zu haben.

3.1 Gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann der Täter milder bestraft werden (Art. 224 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB).

3.1.1 Der objektive Tatbestand erfordert, dass der Täter durch Sprengstoff Leib oder Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt, (Roelli/ Fleischanderl, a. a. O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 7; Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 5). Das Strafgesetzbuch enthält keine Legaldefinition des Begriffs Sprengstoff, jedoch werden Sprengmittel (Sprengstoffe und Zündmittel) praxisgemäss in Anlehnung an Art. 4
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 4 Sprengmittel - Unter Sprengmitteln sind Sprengstoffe und Zündmittel zu verstehen.
– 7 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprstG; SR 941.41) definiert (Roelli/Fleischanderl, a. a. O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 4; Corboz, a. a. O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 1 f.). Gemäss Art. 5
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe - 1 Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG sind Sprengstoffe einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. Nach der Legaldefinition von Art. 7
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 7 Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die
a  nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder
b  bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper.
SprstG fallen pyrotechnische Gegenstände nicht unter den Sprengstoffbegriff, werden aber von Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB erfasst, wenn sie sich bei entsprechender Verwendung wegen der in ihnen enthaltenen Substanzen zum Zerstören eignen (BGE 104 IV 232; 103 IV 241 ff.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.24 vom 6. April 2011, E. 2.2; Stratenwerth/Wohlers, a. a. O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 1). Taterfolg ist die alternative oder kumulative konkrete Gefährdung von Leib und Leben von Menschen oder fremden Eigentums. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt hierfür im Sinne der Individualtheorie eine gezielte konkrete Gefährdung eines Rechtsgutes (BGE 115 IV 111 E. 3a; 103 IV 241 E. I.1), wohingegen die heutige Lehrmeinung gemäss der Repräsentationstheorie den Eintritt einer Gemeingefahr verlangt, zumal als Tathandlung beliebige Verhaltensweisen in Frage kämen (Trechsel/Fingerhuth, a. a. O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 5; Roelli/Fleischanderl, a. a. O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 6, jeweils mit Hinweisen). Die zur Gefährdung führende Handlung spezifiziert das Gesetz nicht. Der durch Umgang mit Sprengstoff eintretende Gefährdungserfolg genügt, so z. B. rechtswidriges Hinlegen und das Liegenlassen an einem Ort, wo sich eine Gefahr für Menschen oder fremdes Eigentum ergibt, ohne dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt (BGE 115 IV 111 E. 3a; Roelli/Fleischanderl, a. a. O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 7; Trechsel/Fingerhuth, a. a. O., Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 4).

3.1.2 Gefährdungsvorsatz liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Daneben muss der Täter in verbrecherischer Absicht handeln, d. h. den tatbestandlichen Erfolg eines Verbrechens oder Vergehens wollen, wobei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insoweit Eventualabsicht genügt (BGE 103 IV 241 E. I. 1; a. A. die h. L.: Roelli/Fleischanderl, a. a. O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 9; Trechsel/Finger­huth, a. a. O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 7, jeweils mit zahlreichen Hinweisen).

3.1.3 Der privilegierte Tatbestand gemäss Art. 224 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet wurde, ist jedoch bei einer Gefährdung von Leib und Leben ausgeschlossen. Das Ausmass der konkreten Gefährdung fremden Eigentums ergibt sich aus den gesamten Tatumständen (BGE 103 IV 241 E. I.1). Ist es zu einem Sachschaden gekommen, muss dieser geringfügig sein (BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241; Roelli/ Fleischanderl, a. a. O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 10).

3.2 In Anklageziffer 1.2.1 a wird der Beschuldigten A. vorgeworfen, sie habe in der Nacht vom 29. auf den 30. September 2002 an der Hotzestrasse 23 in Zürich an der Hintertür des spanischen Generalkonsulates eine zu einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (nachstehend „USBV“) umfunktionierte Horror-Knall-Rakete mit 50 g Blitzknallsatz mittels eines Klebebands befestigt und mit Hilfe von Bengalfackeln zur Detonation bringen wollen. Da die Bengalfackeln abgefallen seien, bevor die Zündschnur in Brand geriet, sei es zu keiner Explosion gekommen. Der Zündzeitpunkt der USBV sei nicht vorhersehbar gewesen, weshalb neben fremdem Eigentum auch Leib und Leben von Menschen gefährdet worden sei. Die Beschuldigte A. habe die Herbeiführung eines grossen Sachschadens durch die Explosion der USBV beabsichtigt (cl. 20 pag. 20.100.3 f.).

3.2.1 a) Die Beschuldigte A. berief sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht und machte weder im Untersuchungsverfahren noch anlässlich der Hauptverhandlung Angaben zur Sache (cl. 8 pag. 13.1.0.3 ff.; …9 ff.; cl. 20 pag. 20.922.6 f.).

a)

b) Am Tatort wurden diverse Materialien und Spuren sichergestellt. Gemäss Untersuchungsberichten des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich ("WFD") handelt es sich bei dem Feuerwerkskörper um eine „Horror-Knall-Rakete“, Label Bugano des Herstellers Weco-GmbH, D-53783 Eitorf, die mit rotem Klebeband umwickelt und deren Leitstab entfernt worden war. Die Anzündschnur war mittels eines Malerabdeckbandes mit drei bengalischen Fackeln der Gruppe VO8 „bengalisches Licht“ verlängert. Der so präparierte Feuerwerkskörper wurde mit Teppichklebeband, welches mit einem Draht ausgesteift war, am Glas der Eingangstür befestigt und gezündet. Es kam zu keiner Detonation, da die Zündschnur nicht Feuer fing. Es gab jedoch sichtbare Russrückstände an der Verglasung der rückseitigen Eingangstüre (zum Ganzen: cl. 2 pag. 5.1.0.2; …6; cl. 7 pag. 10.1.0.1 – 4). Zur Art und Wirkungsweise der verwendeten Horror-Knall-Rakete führt der WFD aus, dass diese ca. 50 g Blitzknallsatz enthalte, bei dem es sich um ein sehr energiereiches pyrotechnisches Gemisch mit hohen Reaktionsgeschwindigkeiten handle, das über einen grossen Explosionsdruck und Knalleffekt verfüge (cl. 7 pag. 10.1.0.96; cl. 18 pag. BO.D.204). Dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten der BAM lässt sich entnehmen, dass pyrotechnische Gegenstände mit einer Menge von 50 g Blitzknallsatz gemäss der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über pyrotechnische Gegenstände als Feuerwerk der Kategorie 4 mit hoher Gefahrwirkung geführt werden. Feuerwerkskörper dieser Kategorie dürften nur an Personen mit Fachkenntnissen, die im Besitz einer Erlaubnis für den Umgang mit solchen Gegenständen sind, abgegeben werden. Wird eine solche Horror-Knall-Rakete auf eine Glasscheibe geklebt, führe dies zur Zerstörung der Scheibe mit Splitterflug (cl. 20 pag. 20.684.8 ff.).

Die Ausführungen des Sachverständigen, dass Feuerwerkskörper der Kategorie 4 ein gewisses Gefährdungs- und Zerstörungspotential aufweisen, wird durch Art. 7 Abs. 5
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 7 Feuerwerkskörper - 1 Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
1    Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1-F4 eingeteilt.
2    Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
3    Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.
4    Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
5    Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden.
6    Die ZSE kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR. 951.411) untermauert. Nach dieser Vorschrift sind Feuerwerkskörper der Kategorie 4 dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet und nicht in den Detailhandel gebracht werden. Die an der Horror-Knall-Rakete vorgenommenen Manipulationen sowie Ort und Art der Befestigung indizieren, dass die Täterschaft die Horror-Knall-Rakete zu zerstörerischen Zwecken verwenden wollte. Aufgrund der Explosionsstärke und der direkten Befestigung der USBV auf der Glasscheibe, war mit deren Zerstörung zu rechnen. Demzufolge handelt es sich bei der modifizierten Horror-Knall-Rakete um Sprengstoff i. S. v. Art. 5
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe - 1 Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG und Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB (vgl. E. 3.1.1). Hingegen ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass neben der konkreten Sachgefährdung auch eine solche für Leib und Leben von Menschen bestanden hat. Dass sich kurz vor der zu erwartenden Explosion Menschen in der Nähe der USBV aufgehalten hätten, die durch herumfliegende Splitter hätten verletzt werden können, wird zudem von der Bundesanwaltschaft nicht behauptet. Der Sprengsatz wurde ausserhalb der Öffnungszeiten an der Hintertür des spanischen Generalkonsulates an der Hotzestrasse 23 angebracht. Die Hintertür ist stets verschlossen und wird nur hin und wieder vom Hausmeister benutzt (cl. 2 pag. 5.1.0.3 – 4). Demnach bestand lediglich eine konkrete Gefahr für fremdes Eigentum.

c) Den Nachweis, dass die Beschuldigte A. die USBV an der Tür des spanischen Generalkonsulats angebracht hat und mittels Bengalfackeln zur Explosion bringen wollte, sieht die Bundesanwaltschaft aufgrund der Übereinstimmung von an den Tatmitteln sichergestellten DNA-Spuren mit den von der Beschuldigten A. erstellten DNA-Profilen als erbracht. Die am Tatort sichergestellten Asservate wurden dem Institut für Rechtsmedizin Zürich (nachfolgend „IRM Zürich“) zur DNA-Analyse übermittelt. Es konnte ab diversen Kanten und Flächen der Raketenkonstruktion ein komplettes weibliches DNA-Profil mit der Kontrollnummer PCN 1 erstellt werden, welches vom IRM Zürich der DNA-Datenbank gemeldet und am 24. Oktober 2002 in diese eingelesen wurde (cl. 7 pag. 10.4.0.3 [= cl. 15 pag. BO.A.129]). Am Klebeband, mit dem die Rakete an der Tür befestigt worden war, konnte nur ein inkomplettes DNA-Profil (PCN 2) festgestellt werden. Dieses Teilprofil ergab jedoch eine Übereinstimmung mit den analysierten DNA-Systemen des kompletten Profils mit der Kontrollnummer PCN 1 (cl. 7 pag. 10.4.0.4 f.). Aus den beigezogenen Akten des Bezirksgerichts Zürich (DG020513) ergibt sich, dass der Beschuldigten A. im kantonalen Strafverfahren am 1. Februar 2002 eine Haarprobe entnommen worden war, ab der das IRM Zürich ihr DNA-Profil unter der Nummer s7 erstellte (cl. 15 pag. BO.A.130 ff.). Das IRM Basel bestätigte mit Bericht vom 21. Januar 2008 (cl. 15 pag. BO.A.133 ff.) die Übereinstimmung der im kantonalen (s7 [Kopfhaarprobe der Beschuldigten A.]) und bundesgerichtlichen Verfahren (PCN 1 [Horror-Knall-Rakete]) erstellten DNA-Profile. Am 6. Mai 2008 wurde die Beschuldigte A. ein weiteres Mal erkennungsdienstlich behandelt. Anhand eines Wangenschleimhautabstrichs (nachstehend „WSA“) wurde ihr DNA-Profil mit der Nummer PCN 3 erstellt. Am 26. Mai 2008 meldete AFIS die Übereinstimmung dieses DNA-Profils (PCN 3) mit demjenigen, welches ab den Tatmitteln an der Hotzestrasse (PCN 1) erstellt worden war (cl. 7 pag. 10.4.0.7 – 11).

Die Verteidigung bestreitet sowohl die Verwertbarkeit als auch den Beweiswert der DNA-Analysen und deren Ergebnisse. Sie rügt sinngemäss, dass das der Bundesanwaltschaft vom Bezirksgericht Zürich übermittelte DNA-Profil aus dem Jahr 2002 rechtswidrig verwendet worden sei. Die Beschuldigte A. sei im damaligen Verfahren im Anklagepunkt IV vom Vorwurf des Verstosses gegen das Waffengesetz, zu dem die DNA-Entnahme stattfand, freigesprochen worden. Aufgrund des Freispruchs hätte das DNA-Profil weder gespeichert noch für weitere Strafuntersuchungen verwendet werden dürfen (cl. 20 pag. 20.922.123 f.).

aa) Die Entnahme, Auswertung und Speicherung der im kantonalen Strafverfahren der Beschuldigten A. entnommenen DNA-Probe richtete sich nach der Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von DNA-Analysen im Strafverfahren des Kantons Zürich vom 18. April 2001 (DNA-Analysen-Verordnung/ZH, LS 321.5). Gemäss § 4 der Verordnung werden Personendaten, die nicht in das DNA-Profil-Informationssystem des Bundes aufgenommen werden, umgehend nach einem Vergleich gelöscht. Für die Löschung der in das DNA-Profil-Informationssystem aufgenommenen Personendaten und DNA-Profile gelten dessen Bestimmungen. Nach Anklageerhebung wird die Löschung vom Gericht angeordnet. Gemäss der bis Ende 2004 geltenden Verordnung über das DNA-Profil-Informationssystem vom 31. Mai 2000 (EDNA-Verordnung) waren die auftraggebenden Behörden verpflichtet, die Löschung eines Profils in der Datenbank zu veranlassen, wenn der Betroffene als Täter ausgeschlossen werden konnte (Art. 15 Abs. 1 lit. a EDNA-Verordnung [AS 2000, S. 1715 ff.]; vgl. auch BGE 128 II 259 E.4). Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass das im kantonalen Strafverfahren erstellte DNA-Profil in das Informationssystem des Bundes aufgenommen wurde. Dies wäre im Übrigen auch nicht zulässig gewesen, da die Voraussetzungen für die Speicherung des DNA-Profils mangels eines Tatverdachts in Bezug auf eine Katalogstraftat im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EDNA-Verordnung nicht erfüllt waren. Zudem wurde die Beschuldigte A. im kantonalen Gerichtsverfahren vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen (beigezogene Akten des Bezirksgerichts Zürich, act. 53 S. 14 – 18, 25), so dass ihr DNA-Profil nach Rechtskraft hätte gelöscht werden müssen, und zwar selbst dann, wenn es entgegen der gesetzlichen Vorschriften in der DNA-Profil-Datenbank EDNA gespeichert worden wäre (Art. 15 Abs. 1 lit. a EDNA-Verordnung; vgl. BGE 128 II 259 E.4). Zwar hat die Bundesanwaltschaft das DNA-Profil nicht aus der Profil-Datenbank erhalten, sondern aus den Gerichtsakten des Bezirksgericht Zürich, die wegen „geschichtlichen Interesses“ integral und auf Dauer archiviert wurden. Das Bezirksgericht Zürich hätte jedoch sämtliche Daten betreffend die DNA-Erfassung der Beschuldigten A. aus den Akten entfernen respektive insoweit unkenntlich machen müssen, dass die Daten nicht mehr
verwendet werden können, da das DNA-Profil der Beschuldigten A. nach der gesetzlichen Regelung gar nicht mehr hätte existieren dürfen. Dies war nicht der Fall, weshalb dem Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft auf Aktenbeizug (cl. 9 pag. 18.0.4.1 ff.) in dem gewährten Umfang nicht hätte nachgekommen werden dürfen. Der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden des Bundes (Bundesanwaltschaft und BKP) erfolgte demnach unter Umgehung und in Verletzung des gesetzlich bezweckten und garantierten Datenschutzes und war daher rechtswidrig.

Dies hat aber entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht die Unverwertbarkeit der erhobenen DNA-Profile und der daraus gewonnenen Ergebnisse zur Folge. Die Verteidigung übersieht, dass das Gutachten des IRM Bern trotz des beim Bezirksgericht Zürich rechtswidrig erlangten DNA-Profils verwertbar ist. Zwar war die Beschuldigte A. im damaligen Zeitpunkt noch nicht formell beschuldigt, jedoch hätte bei ihr gemäss Art. 73quater
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
BStP ein neuer WSA genommen werden können (vgl. auch E. 2.5.2. d, S. 15). Der Umstand, dass die Bundesanwaltschaft die Akten beim Bezirksgericht Zürich anforderte, belegt, dass gegen die Beschuldigte A. bereits ein hinreichender Tatverdacht bestand. Das Vergleichsprofil wäre daher in jedem Falle beschaffbar gewesen, so dass das DNA-Gutachten ein verwertbares Beweismittel darstellt (BGE 137 I 218 E. 2.3.4; 131 I 272 E. 4.1). Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Verteidigung, das im kantonalen Strafverfahren gewonnene DNA-Profil der Beschuldigten A. stelle das alleinige und somit entscheidende Beweismittel dar. Neben dem Gutachten des IRM Basel, welches auf dem DNA-Profil der Beschuldigten aus dem kantonalen Strafverfahren basiert, meldete auch der WD Zürich eine Übereinstimmung zwischen den von den Asservaten vom Anschlag auf das spanische Generalkonsulat im Jahre 2002 (Klebeband respektive dem Überrest des Knallkörpers) gewonnenen Spuren und dem am 8. Mai 2008 mittels WSA erstellten DNA-Profil der Beschuldigten A. (cl. 7 pag. 10.4.0.8 f.; vgl. auch cl. 8 pag. 14.1.0.6 und cl. 15 pag. BO.A.119 ff.). Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren gegen die Beschuldigte A. bereits seit vier Monaten sachlich auf die Anschläge auf das spanische Generalkonsulat und die Kantonspolizei ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.2.0.2 f.). Die Entnahme des WSA im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung hatte ihre gesetzliche Grundlage in Art. 73quater
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
BStP und erfolgte demnach rechtmässig (vgl. E. 2.5.2 d). Das beim Bezirksgericht Zürich angeforderte DNA-Profil hat darüber hinaus nicht zur Verfahrensausdehnung vom 7. Januar 2008 geführt, denn das Gutachten des IRM Basel, welches die Übereinstimmung der DNA-Profile bescheinigt, datiert vom 21. Januar 2008 (cl. 2 pag. 5.4.0.25 ff.).

bb) Die Verteidigung A. bestreitet zudem unter Berufung auf eine Publikation von Biedermann/Vuille (ZStrR 129 [2011], S. 278 – 295) den Beweiswert von DNA-Ergebnissen. Bei DNA-Untersuchungen bestünden grosse Fehlerquellen, so dass ein DNA-Profil als einziges Beweismittel nicht zu einer Verurteilung führen dürfe. Es bestünden wichtige Einschränkungen in den praktischen Möglichkeiten, solide Schlüsse aus DNA-Untersuchungen zu ziehen, weshalb die Ansicht trügerisch sei, DNA liefere einfache und eindeutige Antworten zu Fragen des Spurengebers und der Täterschaft. Bei der Gewichtung der Aussagekraft sei unter anderem zu berücksichtigen, dass die im Labor ermittelten Übereinstimmungen auf unvollständig erhobenen DNA-Bestandteilen beruhten und damit negative Wahrscheinlichkeitsfaktoren unberücksichtigt blieben. Auch könnten Interpretationsfehler vorliegen. Zu berücksichtigen sei zudem die Datenbasis für statistische Werte über die Häufigkeit eines bestimmten Faktors in der massgeblichen Population (cl. 20 pag. 20.922.138; vgl. auch die Ausführungen bei Biedermann/Vuille, a. a. O., S. 279 ff.).

cc) Bei der Erstellung eines DNA-Profils handelt es sich um die Erfassung innerer, sich im Kern jeder Körperzelle befindlicher Merkmale der betreffenden Person (BGE 128 II 259 E. 3.4.1). Die DNA-Analyse umfasst ausschliesslich nicht-kodierende Abschnitte der DNA, d. h. persönlichkeitsneutrale Merkmale der betreffenden Person, welche deren Identifizierung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2008 vom 14. August 2008, E. 4, mit Hinweisen). Ein DNA-Profil stellt eine für den jeweiligen Menschen charakteristische Buchstaben-Zahlenkombination dar, welche den individuellen Aufbau seiner DNA wiedergibt und seine Identifizierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ermöglicht (BGE 128 II 259 E. 3.3). Übereinstimmungen von DNA-Profilen aus Tatortspuren und WSA indizieren eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass beide Profile von ein und derselben Person stammen, liefern aber keinen hundertprozentigen Beweis, dass der Spurgeber auch der Täter ist. Dem Beweisergebnis muss deshalb aufgrund biostatischer und wahrscheinlichkeitstheoretischer Analysen ein Beweiswert zugeordnet werden (Fricker/Maeder, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Vor Art. 255
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 255 Voraussetzungen im Allgemeinen - 1 Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:127
1    Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:127
a  der beschuldigten Person;
b  anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden;
c  toten Personen;
d  tatrelevantem biologischem Material.
1bis    Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.128
2    Die Polizei kann anordnen:
a  die nicht invasive Probenahme bei Personen;
b  die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material.
3    Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003129 anordnen.130
StPO N. 24, mit Hinweisen). Die Wissenschaft ermittelt den Beweiswert einer DNA-Übereinstimmung anhand des sog. Likelihood-Quotienten (Ähnlichkeitsquotienten). Hierbei handelt es sich um eine biostatische Berechnung sich gegenseitig ausschliessender Hypothesen, bei der die Möglichkeit, die DNA-Merkmale in der Spur stammen von der tatverdächtigen Person, der Möglichkeit, dass eine andere Person Spurengeber und die Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Tatverdächtigen nur zufällig ist, gegenübergestellt wird (Taroni/Mangin/Bär, Die Interpretation des Beweiswertes von DNA-Untersuchungen in sachverständigen Gutachten, in: ZStrR, 117 [1999], S. 439 – 445, S. 442; Fricker/Maeder, a. a. O., Vor Art. 255
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 255 Voraussetzungen im Allgemeinen - 1 Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:127
1    Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:127
a  der beschuldigten Person;
b  anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden;
c  toten Personen;
d  tatrelevantem biologischem Material.
1bis    Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.128
2    Die Polizei kann anordnen:
a  die nicht invasive Probenahme bei Personen;
b  die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material.
3    Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003129 anordnen.130
StPO N. 24 f.). Dieser Quotient muss im Lichte der spezifischen Gegebenheiten der Tat und des spurengebenden Materials variiert werden (Fricker/Maeder, a. a. O., N. 29 f.). Der statistische Wert, in welchem Masse eine Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung eine solche der Nichtübereinstimmung übersteigt, darf nicht mit einer Wahrscheinlichkeit der Täterschaft einer bestimmten Person gleichgesetzt werden (Taroni/Mangin/Bär, a. a. O., S. 442; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 5. Aufl., München 2006, N. 1908).

dd) Ab der am Tatort sichergestellten USBV konnte durch das IRM Zürich ein komplettes weibliches DNA-Profil mit der Kontrollnummer PCN 1 erstellt werden. Daneben konnte ab dem zur Befestigung verwendeten Klebeband ein inkomplettes DNA-Profil mit der Nummer PCN 2 erhoben werden. Dieses Teilprofil stimmt mit den analysierten DNA-Systemen des kompletten Profils (PCN 1) überein. Die ab den Tatgegenständen genommenen DNA-Profile stimmen mit demjenigen überein, welches anhand eines WSA der Beschuldigten A. am 6. Mai 2008 gewonnen wurde (cl. 2 pag. 5.4.0.50 [= cl. 7 pag. 10.4.0.7 – 11; vgl. auch cl. 15 pag. BO-A-119 ff.). Der Bericht des WD der Stadtpolizei Zürich hält insoweit fest, „die Person-Spur-Übereinstimmung spreche für die Spurengeberschaft, wenn kein eineiiger Zwilling als Spurengeber berücksichtigt werden muss“ (cl. 2 pag. 5.4.0.50). Die Beschuldigte A. hat im vorliegenden Verfahren keine Angaben gemacht, ihre persönlichen Verhältnisse sind weitestgehend unbekannt. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte A. Geschwister hat oder dass Familienangehörige in der Vergangenheit ebenfalls politisch motivierte Straftaten begangen hätten. Derartiges wurde von der Beschuldigten auch nicht vorgetragen. Personen aus dem Familienkreis können demnach als Spurengeber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Erstellung oder dem Vergleich der DNA-Profile zu Fehlern infolge von Verunreinigungen des gefundenen Materials, Verwechslungen oder ähnlichem gekommen ist (zu möglichen Fehlerquellen bei DNA-Spuren siehe: Biedermann/Vuille, a. a. O., S. 278 ff; Busch, DNA-Profile nicht über alle Zweifel erhaben, in: Plädoyer 3 [2008], S. 13 – 15). Dies erscheint vorliegend denn auch ausgeschlossen, da das Gutachten des IRM Basel ebenfalls eine Übereinstimmung der an den Tatprofilen gefundenen DNA-Spuren mit dem im kantonalen Strafverfahren erstellten DNA-Profil der Beschuldigten A. bestätigt (cl. 2 pag. 5.4.0.25 f.). Vorliegend ist anhand der Tatortspuren ein vollständiges Einpersonen-Profil nebst System SE33 ab der USBV erstellt worden, womit der Likelihood-Quotient grösser als 10 Milliarden ist (Fricker/Maeder, a. a. O., Vor Art. 255
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 255 Voraussetzungen im Allgemeinen - 1 Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:127
1    Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:127
a  der beschuldigten Person;
b  anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden;
c  toten Personen;
d  tatrelevantem biologischem Material.
1bis    Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.128
2    Die Polizei kann anordnen:
a  die nicht invasive Probenahme bei Personen;
b  die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material.
3    Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003129 anordnen.130
StPO N. 27; siehe auch http://www.irm-bs.ch/files/Vademecum/Be­weis­wert_von
_DNA.htm). Das bedeutet, dass das Resultat der DNA-Analyse über 10 Milliarden mal wahrscheinlicher ist, wenn die Beschuldigte A. die Spurengeberin ist, als wenn die Spurengeberin eine unbekannte, unverwandte Person wäre. Somit kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte A. die USBV am spanischen Generalkonsulat angebracht hat, da andere Personen als Spurengeber der sichergestellten DNA-Profile ausgeschlossen werden können.

ee) Vor diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die anlässlich zweier Hausdurchsuchungen an der Z.-gasse 97 in Zürich sichergestellten Dokumente und elektronischen Dateien aus den Jahren 2000 – 2006 ein aussagekräftiges Indiz bezüglich eines Motivs der Beschuldigten A. belegen (so die Bundesanwaltschaft, cl. 8 pag. 14.1.0.6 ff.) oder nicht. Sie beinhalten jedoch auch keine Hinweise, welche die Tatbegehung durch die Beschuldigte A. widerlegen oder bezweifeln liessen.

3.2.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist festzuhalten, dass bei der Beschuldigten A. zahlreiche E-Mails (Ausdrucke) und Zeitungsartikel über Anschläge mittels Pyrotechnik sichergestellt worden sind, die zeitlich vor der hier zu beurteilenden Tat verübt wurden (cl. 13 pag. BO.3.3 – 3.45). Die Beschuldigte kannte demnach die Gefahren und Wirkungen, die mit der unsachgemässen Verwendung einer Horror-Knall-Rakete verbunden sind. Indem sie in Kenntnis der potentiell zerstörerischen Wirkung die modifizierte Horror-Knall-Rakete an der Glasscheibe der hinteren Eingangstür angebracht und die Bengalfackeln gezündet hat, handelte sie mit Gefährdungsvorsatz. Die Art und Weise der Modifikation der Horror-Knall-Rakete und deren Befestigung mittels versteiften Drahtes an der Glasscheibe belegen, dass die Rakete benutzt werden sollte, um eine Beschädigung der Tür herbeizuführen. Die Beschuldigte handelte demnach in verbrecherischer Absicht.

3.2.3 Die fakultative Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 224 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB setzt voraus, dass es nur zu einer geringfügigen Gefährdung fremden Eigentums kam. Entscheidend ist hierfür der Umfang der Gefährdung, nicht aber die Intensität des Vorsatzes (BGE 115 IV 111 E. 3b). Vorliegend kam es nicht zur Detonation der USBV, und es gab lediglich eine abwaschbare Russspur an der Glasscheibe der Tür (cl. 2 pag. 5.1.0.4). Die Beschuldigte A. benutzte lediglich eine einzige USBV mit einer für Sprengmittel eher kleinen Ladung. Zwar sind die Auswirkungen der Explosion einer solchen USBV in Folge der grossen Hitzeentwicklung und einer möglichen Brandgefahr nicht genau vorhersehbar, jedoch lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass eine konkrete Gefahr für anderes Eigentum als die Glasscheibe und Hintertür bestand. Dies belegen auch Schadensbilder vergleichbarer Anschläge (cl. 2 pag. 5.2.0.3 ff.). Da die Beschuldigte A. von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie keine weitergehende Gefährdung fremden Eigentums beabsichtigte. Andere Umstände, die der Anwendung des privilegierten Tatbestandes entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

3.2.4 Die Beschuldigte A. ist nach dem Ausgeführten im Anklagepunkt 1.2.1 lit. a der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 i
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
. V. m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

3.3 In Anklageziffer 1.2.1 lit. b wirft die Bundesanwaltschaft der Beschuldigten A. vor, sie habe zum Zwecke der Zerstörung und mit dem Willen, einen grossen Sachschaden herbeizuführen, eine konkrete Gefährdung für fremdes Eigentum und Drittpersonen geschaffen, indem sie am frühen Morgen des 9. Oktober 2002 an der Scheibe der Haupteingangstüre der Liegenschaft Löwenstrasse 25 in Zürich eine zu einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) umfunktionierte Horror-Knall-Rakete angebracht und diese mit Bengalfackeln zeitverzögert zur Detonation gebracht habe, wodurch die Panzerglasscheibe der Eingangstüre sowie der Türrahmen und ein Seitenfenster massiv beschädigt worden und ein Sachschaden zum Nachteil der F. AG in Höhe von Fr. 2'418.38 entstanden sei. Durch die zeitverzögerte Zündung habe sie neben fremdem Eigentum auch Personen in hohem Masse gefährden wollen.

3.3.1 a) Die Beschuldigte berief sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht und machte weder im Untersuchungsverfahren noch anlässlich der Hauptverhandlung Angaben zur Sache (cl. 8 pag. 13.1.0.3 ff.; …9 ff.; cl. 20 pag. 20.922.6 f.).

a)

b) Aufgrund der am Tatort sichergestellten Brand- und pyrotechnischen Mittel sowie des vorgefundenen Spurenbildes kommt der WFD in seinem Untersuchungsbericht vom 14. Januar 2003 zum Schluss, dass die Täterschaft an der Eingangstür des Gebäudes eine Horror-Knall-Rakete der Gruppe V01 des Herstellers Weco-GmbH, D-53783 Eitorf, enthaltend 50 g Blitzknallsatz, mit Draht ausgesteiften Teppichklebeband an der Tür befestigt habe. Die Rakete, an der der Holzleitstab entfernt worden war, sei zur Verlängerung der Brennzeit der Zündschnur wahrscheinlich mit zwei Bengalfackeln verbunden worden, was zu einer Verzögerung der Explosion von mindestens fünf Minuten geführt habe (cl. 7 pag. 10.1.0.11 – 14).

Die modifizierte Horror-Knall-Rakete ist typengleich mit derjenigen, die beim Anschlag auf das spanische Generalkonsulat am 29./30. September 2002 verwendet wurde. Hinsichtlich Art, Wirkungsweise und Zerstörungspotential kann insoweit auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 3.2.2 b). Ort und Art der Befestigung, die Modifikation des Feuerwerkskörpers sowie das Anbringen von Bengalfackeln zur zeitlichen Verzögerung der Detonation lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Täterschaft die Horror-Knall-Rakete zu zerstörerischen Zwecken verwenden wollte. Demzufolge handelt es sich bei der modifizierten Horror-Knall-Rakete um Sprengstoff i. S. v. Art. 5
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe - 1 Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG und Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB (siehe auch E. 3.2.3 a). Die zur Explosion gebrachte USBV führte zu Sachschaden an der Eingangstür und einer Fensterscheibe (cl. 2 pag. 5.2.0.2; …9 – 16; cl. 17 pag. BO.C.94 f.). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich zur Tatzeit Personen in unmittelbarer Nähe der Explosion aufgehalten hätten. Vorliegend ist demnach nur eine Gefährdung (Beschädigung) fremden Eigentums erstellt.

c) Die am Tatort an der Löwenstrasse zurückgelassenen Bekennerschreiben sind sowohl im Text als auch in der Silben- und Absatztrennung mit denjenigen des Anschlages auf das spanische Generalkonsulat vom 29./30. September 2002 (E. 3.2) identisch, weisen jedoch handschriftlich angebrachte Zusätze auf. Die Anschlagsziele Iberia, El Al und die griechische Zentrale für Fremdenverkehr sind durch einen Markierungspfeil und Unterstreichungen hervorgehoben (cl. 2 pag. 5.2.0.3 ff; cl. 8 pag. 14.1.0.11; cl. 17 pag. BO.C.9; …96). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Mai 2008 wurden im Zimmer der Beschuldigten A. unter anderem zwei mit den an der Löwenstrasse 25 sichergestellten identische Bekennerschreiben gefunden. Auf einem der Bekennerschreiben waren die oben genannten handschriftlichen Ergänzungen (Markierungspfeil, Unterstreichungen) im Original mit einem schwarzen Stift angebracht, während es sich bei der zweiten Bekennung um eine Kopie handelte (cl. 7 pag. 10.3.0.7 – 34; cl. 17 pag. BO.C.125 f.). Das materialtechnische Gutachten der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich vom 7. Januar 2009 kommt aufgrund herstellungstechnischer und kopierspezifischer Zusammenhänge zu dem Schluss, dass sämtliche sichergestellten Bekennerschreiben (Riedtlistrasse [spanisches Generalkonsulat], Löwenstrasse [Iberia, El Al und die griechische Zentrale für Fremdenverkehr] und Z.-gasse 97 [gemeinsame Wohnung der Beschuldigten A. und B.] als Direktkopie oder Generationenkopie von derselben Kopiervorlage stammen. Das an der Neugasse sichergestellte Schreiben mit den handschriftlichen Originalmarkierungen diente sowohl als Kopiervorlage für das dort ebenfalls gefundene kopierte Bekennerschreiben als auch das an der Löwenstrasse sichergestellte Bekennerschreiben (cl. 7 pag. 10.3.0.7 – 34). Daneben wurden im Zimmer der Beschuldigten A. eine „baugleiche“ USBV, wie sie beim Anschlag an der Löwenstrasse 25 verwendet wurde, sowie weitere zur Begehung von Sprengstoffanschlägen nutzbare Gegenstände (Draht, Mückenspirale, Klebebänder) sichergestellt (cl. 3 pag. 8.2.1.8 f., HDP-Nr. 1.5.100 – 103). Auf ihrem Computer befanden sich mehrere E-Mails, die Sympathie und Solidarität mit den spanischen Gruppierungen PCE(r) und GRAPO, in Spanien Inhaftierten und im Ausland begangener Aktionen bekunden (z. B.: cl. 12 pag. B.O.2.1; …19 – 43; cl. 17 pag. BO.C.127 f. ).

Die im Zimmer der Beschuldigten A. sichergestellte Originalvorlage (cl. 3 pag. 8.2.1.9 i. V. m. 8.2.1.52 [HDP-Nr. 1.5.108]) ist auf den ersten Blick betrachtet ein starkes Indiz dafür, dass sie auch den Anschlag an der Löwenstrasse 25 in Zürich begangen hat, zumal dort gerade diejenigen Anschlagsziele getroffen wurden, die auf dem identischen Bekennerschreiben hervorgehoben wurden, aber (aus ungeklärten Gründen) nicht Ziel des Anschlags vom 29./30. Sept-ember 2002 waren. Berücksichtigt man allerdings, dass die Originalbekennung erst rund fünfeinhalb Jahre nach dem Anschlag anlässlich der zweiten Hausdurchsuchung im Mai 2008 und nicht bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 12. Februar 2007 sichergestellt werden konnte, ist es durchaus vorstellbar, dass die Beschuldigte das Bekennerschreiben erst nach der Anschlagsverübung von einer Drittperson erhalten hat. Sie hat mehrfach an der Veröffentlichung und Verbreitung entsprechender Kommuniqués auf der Internetseite des RAS/RAZ mitgewirkt. Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass die handschriftlichen Markierungen tatsächlich von der Beschuldigten A. angebracht wurden und wären darüber hinaus noch kein Beweis für ihre Täterschaft. Es ist ebenso gut vorstellbar, dass der Verfasser des Bekennerschreibens und die Täterschaft des Anschlags verschiedene Personen sind. Angesichts der grossen Anzahl von Anschlägen, die zwischen April 1997 und Januar 2007 mit zu USBV umfunktionierten Feuerwerksraketen oder einem vergleichbaren modus operandi verübt worden sind (43 Anschläge, Stand April 2007; vgl. cl. 7 pag. 10.1.0.35 – 40) ist davon auszugehen, dass neben der Beschuldigten A. weitere Personen aus dem politischen Umfeld des RAZ derartige Anschläge verübt haben. Darauf lässt auch der Umstand schliessen, dass die Bundesanwaltschaft ihr „nur“ fünf der zahlreichen Anschläge zur Last legt beziehungsweise zur Anklage gebracht hat. Es sind dem RAZ zuzurechnende Anschläge bekannt, die namentlich von anderen Einzeltätern begangen wurden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.24 vom 6. April 2011). Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass sie sich mit der Manipulation von Feuerwerkskörpern auskennt und bei ihr eine identisch modifizierte Horror-Knall-Rakete gefunden wurde, nur eine geringe Indizwirkung zu. Die sichergestellten Dokumente und elektronischen
Dateien belegen, dass sich die Beschuldigte unter anderem mit den spanischen Gruppierungen GRAPO und PCE(r) und den aus diesen Gruppen stammenden Inhaftierten solidarisierte, und lassen die an der Löwenstrasse 25 ansässigen Fluggesellschaften Iberia und EL AL als Anschlagsziele möglich erscheinen. Jedoch sind sie bei der Vielzahl der sichergestellten Dokumente und daraus resultierenden potentiellen Anschlagsziele zum Tatnachweis ungeeignet. Dass die Beschuldigte in irgendeiner Form einen Tatbeitrag zum Anschlag an der Löwenstrasse geleistet hat, kann nicht ausgeschlossen werden, lässt sich aber trotz zahlreicher Indizien nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen. Eine irgendwie geartete Unterstützungshandlung wird in der Anklageschrift letztlich auch nicht umschrieben.

d) Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Einvernahme des Zeugen G. wurde vom Gericht abgelehnt. Dieser hatte ein nicht mehr auffindbares Überwachungsvideo des Anschlags vom 9. Oktober 2002 gesehen. Anlässlich seiner Befragung durch die Stadtpolizei Zürich konnte er keine Angaben zu der gefilmten Person machen, die den Sprengsatz um 2:18 Uhr an der Tür angebracht hatte (cl. 2 pag. 5.2.0.39 ff.), weshalb seine erneute Einvernahme nicht zur Klärung des zu beurteilenden Sachverhalts beigetragen hätte.

3.3.2 Die Beschuldigte A. ist im Anklagepunkt 1.2.1 lit. b vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe freizusprechen.

3.4 In Anklageziffer 1.2.1 lit. c wirft die Bundesanwaltschaft der Beschuldigten A. vor, zum Zwecke der Zerstörung und mit dem Willen, einen grossen Sachschaden herbeizuführen, eine konkrete Gefährdung für fremdes Eigentum und Drittpersonen geschaffen zu haben, indem sie am 2. Mai 2006 gegen 23:39 Uhr an der Eingangstüre der Liegenschaft Kasernenstrasse 49 in Zürich einen Knallkörper des Typs „Donnerschlag Nr. 2“ mit einem Knallsatz von ca. 30 g mittels Draht- und Kunststoffklebeband am Türfenstergitter angebracht und gezündet habe, wodurch das Türfenster zu Bruch gegangen sei und eine erhöhte Gefahr einer Verletzung für Schichtdienstmitarbeitende der Kantonspolizei Zürich bestanden habe. Infolge einer Fehlkonstruktion des pyrotechnischen Gegen­standes sei nur ein Sachschaden in Höhe von Fr. 100.– entstanden, jedoch sei die Beschuldigte davon ausgegangen, dass das Tatmittel einwandfrei funktioniere und einen bedeutend höheren Schaden verursachen würde.

3.4.1 a) Die Beschuldigte berief sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht und machte weder im Untersuchungsverfahren noch anlässlich der Hauptverhandlung Angaben zur Sache (cl. 8 pag. 13.1.0.3 ff.; …9 ff.; cl. 20 pag. 20.922.6 f.).

a)

b) Der WFD kommt in seinem Untersuchungsbericht vom 27. Juni 2006 (cl. 7 pag. 10.1.0.24 – 28) aufgrund der am Tatort sichergestellten Tatmittel (Überreste des Feuerwerkskörpers, Klebeband und Draht) zum Schluss, dass die Täterschaft einen Feuerwerkskörper des Typs Donnerschlag Nr. 2, Kategorie G1, mit 30 g Blitzknallsatz verwendet habe (cl. 7 pag. 10.1.0.25; …34). Pyrotechnische Gegenstände dieser Kategorie dürften nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden, und deren zweckentfremdete Verwendung sei gesetzlich verboten (cl. 7 pag. 10.1.0.25). Der Donnerschlag sei mit Klebeband und Draht an der Eingangstür befestigt worden. Trotz einer Fehlfunktion beim Abbrennen der Zündschnur (cl. 7 pag. 10.1.0.25) kam es zur Detonation, wodurch ein Türfenster zerstört wurde (cl. 2 pag. 5.4.0.4; …8 f.). Der Sachschaden beläuft sich auf Fr. 100.–. Das Sachverständigengutachten hält fest, dass die zur Gefährlichkeit einer Horror-Knall-Rakete gemachten Aussagen auch für einen Donnerschlag Nr. 2 gälten (cl. 20 pag. 20.684.10).

Ein Donnerschlag Nr. 2 enthält im Gegensatz zu einer Horror-Knall-Rakete nur 30 statt 50 g Blitzknallsatz. Auf einer Glasscheibe fixiert entfaltet er jedoch eine vergleichbare zerstörerische Kraft wie diese, weshalb hinsichtlich des Zerstörungspotentials und der Gefährlichkeit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann (E. 3.2.1). Die Befestigung mittels Draht direkt vor einer Türscheibe und die anschliessende Zündung des Knallkörpers, die zu Sachschaden führte, zeigen, dass die Täterschaft den Feuerwerkskörper zu zerstörerischen Zwecken einsetzte. Der Donnerschlag Nr. 2 ist somit vorliegend in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abstrakt als „Sprengstoff“ zu qualifizieren (vgl. E. 3.1.1). Anhaltspunkte, dass es neben einer Sachgefährdung auch zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben von Menschen kam, liegen nicht vor. Zwar sind in der Kaserne verschiedene Dienststellen der Kantonspolizei Zürich untergebracht, die zum Teil rund um die Uhr besetzt sind (cl. 2 pag. 5.4.0.4), jedoch ist weder behauptet noch erstellt, dass sich zum Zeitpunkt der Detonation Personen in unmittelbarer Nähe des Tatorts befanden.

c) Das IRM Basel erstellte ab der unteren Seite des zur Befestigung des Donnerschlags Nr. 2 verwendeten roten Klebebands (Asservat 929_5_1) unter der Kontrollnummer PCN 4 ein inkomplettes DNA-Mischprofil einer weiblichen Person und meldete dies der nationalen DNA-Datenbank (cl. 15 BO.A.125 ff.). Mit Datum vom 21. September 2007 meldete EDNA eine Übereinstimmung der DNA-Profile PCN 1 (Anschlag vom 29./30. September 2002 auf das spanische Generalkonsulat an der Hotzestrasse 23) und PCN 4 (Anschlag auf Liegenschaft Kasernenstrasse 49 in Zürich). Der WD Zürich bestätigte die Übereinstimmung mit Spurenbericht vom 8. Januar 2008 (cl. 7 pag. 10.4.0.4 – 9; cl. 15 BO.A.125 f.). Das DNA-Profil, welches an den Tatmitteln des Anschlags auf das spanische Generalkonsulat erstellt worden ist (PCN 1), kann der Beschuldigten A. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugerechnet werden (vgl. E. 3.2.1 c/dd). Dies spricht dafür, dass sie auch die Spurengeberin des DNA-Profils PCN 4 ist.

Die Verteidigung der Beschuldigten wendet unter Berufung auf das beigezogene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Oktober 2003 ein, dass anhand einer Mischspur nicht auf eine bestimmte Person als Spurengeber geschlossen werden könne, da mehrere Personen mit den fraglichen Gegenständen in Kontakt gekommen seien und demnach als potentielle Spurengeber in Frage kämen (cl. 20 pag. 20.922.149). Die Verteidigung verkennt, dass die beiden Sachverhalte sich grundlegend unterscheiden und nicht miteinander verglichen werden können. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich kam das IRM Zürich in seinem Bericht vom 5. März 2002 zum Schluss, dass zu der seinerzeit zu begutachtenden Mischspur mindestens vier Personen hätten beigetragen haben können und dass die Beschuldigte A. anteilsmässig als eine Spurengeberin der DNA-Rückstände nicht ausgeschlossen werden könne (cl. 2 pag. 5.4.0.22). Zudem sei zu berücksichtigen, dass in zwei DNA-Systemen am Asservat keine Befunde hätten erhoben werden können und es sich somit um eine inkomplette Mischspur mit Anteilen von mindestens vier Personen handle (cl. 2 pag. 5.4.0.24). Das Bezirksgericht Zürich begründete seinen Freispruch damit, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass jemand anderer als die Beschuldigte A. die „Schleuder“ geworfen habe. Zudem habe der Zeuge X. die Beschuldigte an den Haaren gefasst, bevor er die Schleuder geholt habe, so dass die Möglichkeit bestehe, dass er diese „Spur“ auf die Schleuder übertragen habe (vgl. Urteil Bezirksgericht Zürich, beigezogene Akten, act. 53 S. 14 – 18 ff.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall besteht die sichergestellte DNA-Mischspur aus einem Hauptprofil und einem nicht interpretierbaren Nebenprofil. Die Spur-Spur-Übereinstimmung des erstellten Hauptprofils mit der PCN 4 und des DNA-Profils PCN 1 (Hotzestrasse 23) spreche laut Bericht des AFIS/DNA-Services für die gleiche Spurengeberschaft, sofern kein eineiiger Zwilling als Spurengeber in Betracht gezogen werden muss. Bei dieser Wahrscheinlichkeitsprognose wurde berücksichtigt, dass ein vollständiges DNA-Profil mit einem inkompletten DNA-Mischprofil verglichen wurde, denn es wird auf den reduzierten Beweiswert der Profil-Abgleichung hingewiesen (cl. 15 BO.A.125). Anhaltspunkte für eine Übertragung der DNA-Spuren durch Dritte liegen nicht vor. Auch der Einwand
der Verteidigung, die Beschuldigte habe den gestohlenen Böögg anlässlich der 1. Mai-Demonstration 2006 angefasst, könnte keine Spurübertragung erklären. Zum einen waren alle pyrotechnischen Gegenstände bereits aus dem Böögg entfernt, als dieser zur Demonstration geschafft wurde, und zum anderen könnte eine Berührung mit dem Böögg allenfalls DNA-Spuren auf dem Donnerschlag erklären. Vorliegend wurden die DNA-Spuren jedoch nicht am Feuerwerkskörper, sondern an der Unterseite des Klebebands sichergestellt. Dies ist ein eindeutiges Indiz dafür, dass die DNA-Spuren erst durch Benutzung des Klebebands bei der Befestigung des Feuerwerkskörpers an der Glastür hinterlassen wurden. Aufgrund des Vorstehenden ist die Beschuldigte A. mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit unmittelbare Spurengeberin der am Tatort gesicherten biologischen Spur und Täterin des Sprengstoffanschlags vom 2. Mai 2006 an der Kasernenstrasse 43 in Zürich.

d) Die Beschuldigte erfüllt auch die subjektiven Tatbestandselemente. Sie benutzte den Donnerschlag Nr. 2 bewusst nicht bestimmungsgemäss, indem sie den Feuerwerkskörper trotz Kenntnis um dessen zerstörerischer Kraft an der Glasscheibe befestigte. Sie handelte zudem in verbrecherischer Absicht, da es ihr darauf ankam, an dem von der Stadtpolizei Zürich benutzten Gebäude Sachschaden anzurichten. Der Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB ist erfüllt.

3.4.2 Der durch die Detonation des Donnerschlags Nr. 2 entstandene Sachschaden beträgt Fr. 100.– (cl. 2 pag. 5.4.0.4; cl. 8 pag. 15.0.0.68). Das liegt weit unter den Summen, bei denen die Praxis noch einen leichten Fall von Brandstiftung bejaht und die auch im Rahmen von Art. 224 Abs. 2
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB Anwendung finden (Roelli/ Fleischanderl, a. a. O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 10). Die Beschuldigte hat vorliegend nur einen Donnerschlag Nr. 2 verwendet, dessen Sprengladung eher gering ist. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass neben der zerstörten Scheibe eine Gefahr für weiteres Eigentum oder Personen bestand. Andere Umstände, die der Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 224 Abs. 2
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB entgegenstehen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

3.4.3 Die Beschuldigte A. ist im Anklagepunkt 1.2.1 lit. c der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 i
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
. v. m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

3.5 Die Bundesanwaltschaft legt der Beschuldigten A. in Anklageziffer 1.2.1 lit. d zur Last, sie habe zum Zwecke der Zerstörung und mit dem Willen, einen grossen Sachschaden herbeizuführen, eine konkrete Gefährdung für fremdes Eigentum und Drittpersonen geschaffen, indem sie in der Nacht vom 22. auf den 23. Januar 2007 mit Teppichklebeband an der Türverglasung des Eingangs zum Staatssekretariat für Wirtschaft (nachstehend „SECO“) an der Effingerstrasse 23 in Bern eine zu einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) umfunktionierte Horror-Knall-Rakete mit ca. 50 g Blitzknallsatz angebracht und mit Hilfe einer Mückenspirale und eines Streichholzes zeitverzögert zur Detonation gebracht habe, wodurch die Türverglasung mit grosser Wucht in das Gebäudeinnere geschleudert, der Eingangsbereich stark beschädigt und ein Sachschaden in Höhe von Fr. 6'401.85 entstanden sei. Aufgrund der zeitverzögerten Zündung seien unbeteiligte Personen in hohem Masse gefährdet worden (cl. 20 pag. 2.100.5 f.).

3.5.1 a) Die Beschuldigte berief sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht und machte weder im Untersuchungsverfahren noch anlässlich der Hauptverhandlung Angaben zur Sache (cl. 8 pag. 13.1.0.3 ff.; …9 ff.; cl. 20 pag. 20.922.6 f.).

a)

b) Aufgrund der sichergestellten Gegenstände und des vorgefundenen Spurenbildes ist laut Bericht des kriminaltechnischen Dienstes Bern an der Türverglasung des Eingangs an der Effingerstrasse 33 in Bern eine zu einer USBV umfunktionierte Horror-Knall-Rakete (Artikelnummer 2008 des deutschen Herstellers „WECO“), an der Leitstab und Dekor entfernt worden waren, mit doppelseitigem Klebeband befestigt worden. Zur Verlängerung der Brennzeit der Anzünd litze sei vermutlich ein Stück Mückenspirale verwendet worden (cl. 2 pag. 5.6.0.15 f.; cl. 7 pag. 10.1.0.68 – 71). An den am Tatort sichergestellten Überresten der Rakete und am Klebeband konnten keine Täterspuren (Dakti- oder DNA-Spuren) sichergestellt werden (cl. 2 pag. 5.6.0.15).

Die verwendete Horror-Knall-Rakete ist typengleich mit derjenigen, die beim Anschlag auf das spanische Generalkonsulat am 29./30. September 2002 verwendet wurde. Hinsichtlich Art, Wirkungsweise und Zerstörungspotential kann insoweit auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (E. 3.2.1 b). Ort und Art der Befestigung, die Modifikation des Feuerwerkskörpers sowie das Anbringen einer Mückenspirale zur zeitlichen Verzögerung der Detonation belegen, dass die Täterschaft die USBV zu zerstörerischen Zwecken verwendete. Demzufolge handelt es sich bei der modifizierten Horror-Knall-Rakete um Sprengstoff i. S. v. Art. 5
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe - 1 Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG und Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB (siehe auch E. 3.1.1 und 3.2.1 b). Das Anbringen der USBV unmittelbar auf dem Glas der Eingangstüre führte zu Beschädigungen der Glastür sowie des Eingangsbereichs und somit zu einer Gefährdung fremden Eigentums. Laut Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern befanden sich im Eingangsbereich der Liegenschaft an der Effingerstrasse 33 im Zeitpunkt der Explosion keine Personen (cl. 2 pag. 5.6.0.17), so dass Leib und Leben von Menschen nicht konkret gefährdet waren.

c) Am Tatort konnten keine Spuren gesichert werden, die auf eine Täterschaft der Beschuldigten A. hinweisen. Einige Beweismittel, die im Rahmen der beiden Hausdurchsuchungen vom 12. Februar 2007 und 6. Mai 2008 sichergestellt wurden, weisen nach Ansicht der Bundesanwaltschaft einen Zusammenhang mit dem Anschlag auf das SECO auf und seien somit gewichtige Indizien für die Täterschaft der Beschuldigten (vgl. cl. 8 pag. 14.1.0.44 – 46).

Im Zimmer der Beschuldigten wurden eine modifizierte Horror-Knall-Rakete und eine Mückenspirale sichergestellt. Derartige Tatmittel wurden auch beim Anschlag auf das SECO verwendet (cl. 7 pag. 10.1.0.104 – 120 [= cl. 18 pag. BO.D.212 – 228]). Bei der hierfür verwendeten USBV handelte es sich um eine Horror-Knall-Rakete ohne CH-Zulassungsnummer, die nur bis zum 31. Januar 2004 in die Schweiz eingeführt werden durften; anschliessend konnten die noch vorhandenen Lagerbestände verkauft werden. Bei der im Zimmer der Beschuldigten A. sichergestellten Horror-Knall-Rakete handelt es sich um das Nachfolgeprodukt, das die Zulassungsnummer Art.-Nr. 2008, CH-06-V01-III-0210.01 (CH-Zulassungsjahr 2006) trägt. Eine Horror-Knall-Rakete mit Zulassungsnummer wurde lediglich bei einem Anschlag am 31. Mai 2008 (der nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist) verwendet, wohingegen es mindestens 29 Anschläge gibt, bei denen die Täterschaft Horror-Knall-Raketen ohne CH-Zulassungsnummer einsetzte (cl. 7 pag. 10.1.0.105 f.). Aufgrund der grossen Anzahl der mit entsprechenden USBV verübter Anschläge ist nicht davon auszugehen, dass nur die Beschuldigte A. derartige Taten begangen hat (vgl. E. 3.3.1 c, S. 41). Zudem ist bekannt, dass weitere Personen aus dem Umfeld des RAZ derartige Anschläge als Einzeltäter verübt haben (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.24 vom 6. April 2011). Das Tatmittel lässt nicht ausschliessen, dass eine andere Person (namentlich aus dem Umfeld des RAS/RAZ) den Sprengkörper an der Eingangstür der Liegenschaft Effingerstrasse 33 in Bern befestigt und gezündet hat.

Hinsichtlich der sichergestellten Dokumente und Dateien, die inhaltlich den Anschlag auf das SECO und den Widerstand gegen das WEF thematisieren, belegen diejenigen, die nicht bei der Beschuldigten A., sondern bei deren Ehemann oder der Beschuldigten B. gefunden wurden, lediglich, dass sich neben der Beschuldigten A. weitere Personen mit diesen Themen befassen. Hinsichtlich einer möglichen Täterschaft haben diese Dokumente demnach keine Indizwirkung. Dass zahlreiche E-Mails, Zeitungsartikel und Veröffentlichungen des Revolutionären Aufbaus bei ihr gefunden wurden (cl. 8 pag. 14.1.0.47 mit Aktenverweisen; cl. 11 pag. BO.1.26 – 39, cl. 12 pag. BO.2.167 – 180; cl. 18 pag. BO.D.139 – 142; …153 – 166) belegt, dass die Beschuldigte A. in grossem Umfang Materialien mit politischem Inhalt sammelte, wozu auch Aktionen linksgerichteter Gruppierungen zählen (cl. 20 pag. 20.922.135 ff.). Der Umfang der den Anschlag auf das SECO betreffenden Dokumente unterschiedet sich nicht von dem über andere Anschläge oder politische Aktionen. Besonderes Gewicht kommt nach Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden dem in ihrem Zimmer gefundenen Ausdruck der Internetseite www.map.search.ch zu. Der Ausdruck stammt vom 21. Dezember 2006, 10:58 Uhr, und zeigt, das nach der Belpstrasse 37 in Bern gesucht wurde. Auf dem Ausdruck ist handschriftlich „Ascom Belpstr. 37 Sec: Effingerstr. 31“ notiert (cl. 11 pag. BO.1.24 [= cl. 18 pag. BO.D.137). Daneben wurde ein Stadtplanausdruck von Bern sichergestellt, auf dem die Effinger- und die Belpstrasse ersichtlich sind (cl. 11 pag. BO-1-25 [= cl. 18 pag. BO.D.138]). Die Vermutung der Strafverfolgungsbehörden, „die Handschrift könne anhand anderer Schriftstücke und der Fundsituation der Beschuldigten A. zugerechnet werden“ (cl. 2 pag. 5.7.0.86; cl. 8 pag. 14.1.0.45), ist nicht durch einen wissenschaftlichen Schriftenvergleich belegt. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Selbst wenn die handschriftlichen Notizen von der Beschuldigten auf den Plänen angebracht worden wären, würde dies zwar ein starkes Indiz dafür sein, dass sie in irgendeiner Form in den Anschlag auf das SECO involviert war. Welcher Art ein allfälliger Beitrag gewesen wäre, lässt sich aber nicht nachweisen. Dass sie zwingend die Täterin gewesen sein muss, lässt sich auch nicht aus dem E-Mail-Ausdruck vom 23. Januar
2007 (cl. 18 pag. BO.D.140) herleiten, der die Anschlagsbekennung enthält, die am Dienstagmorgen, um 02:38 Uhr per Fax von einem öffentlichen Fernsprecher (Publifon) an der Albisriedenstrasse 31 in Zürich unter Verwendung einer Taxcard der Associated Press zuging (cl. 2 pag. 5.6.0.4 f.; …14 f.). Der Urheber der E-Mail konnte nicht ermittelt werden, da das E-Mail-Konto an.schlag @ gmx. net, von dem das Bekennerschreiben verschickt wurde, über einen ungeschützten Internetanschluss unbeteiligter Drittpersonen bei einem Provider in Deutschland eingerichtet worden war (cl. 2 pag. 5.7.0.15; cl. 8 pag. 14.1.0.47). Gesandt wurde die E-Mail an die Internetadresse an.schlag @ gmx. ch, deren Inhaber nach Einschätzung der Ermittlungsbehörden der Revolutionäre Aufbau ist. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wer dieses Konto eingerichtet hat, welche Personen Zugang zu ihm haben und ob die Beschuldigte dazugehört. Diesen Umständen kommt nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da in erster Linie der Absender der Anschlagsbekennung und nicht deren Empfänger als Täter in Betracht zu ziehen sind.

d) Zusammenfassend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte A. irgendeinen Beitrag zum Anschlag auf das SECO geleistet hat. Es ist jedoch nicht erwiesen, dass sie die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat begangen hat.

3.5.2 Die Beschuldigte A. ist im Anklagepunkt 1.2.1 lit. d vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe im Sinne von Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB freizusprechen.

3.6

3.6.1 In Anklageziffer 1.2.1 lit. e wird der Beschuldigten A. vorgeworfen, sie habe zum Zwecke der Zerstörung fremden Eigentums am 22. Januar 2007 zwischen 22.55 – 23.40 Uhr mit Teppichklebeband an der Eingangstür zum ehemaligen DAP an der Bolligenstrasse 56 in Bern eine zu einer USBV umfunktionierte Horror-Knall-Rakete mit rund 50 g Blitzknallsatz befestigt und zur Detonation gebracht, wodurch die Verglasung über der Eingangstüre zu Bruch gegangen und ein Sachschaden von Fr. 2'904.35 entstanden sei. Durch den Einsatz von Sprengstoff seien unbeteiligte Personen in hohem Masse gefährdet worden.

3.6.2 a) Die Beschuldigte machte auch zu diesem Anklagepunkt keine Aussagen (cl. 8 pag. 13.1.0.3 ff.; …9 ff.; cl. 20 pag. 20.922.6 f.).

a)

b) Die Vorgehensweise der Täterschaft und die Beweislage sind identisch mit denjenigen des in der gleichen Nacht verübten Anschlags auf den Sitz des SECO (cl. 2 pag. 5.6.0.8 ff.; cl. 7 pag. 10.1.0.57 – 59; vgl. auch E. 3.5.1;). Unter Verweis auf die vorstehende Beweiswürdigung (E. 3.5.2. c) ist im Ergebnis festzuhalten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person als die Beschuldigte die USBV an der Eingangstür der Liegenschaft Bolligen­strasse 56 montiert und zur Detonation gebracht hat.

3.6.3 Die Beschuldigte A. ist im Anklagepunkt 1.2.1 lit. e vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe im Sinne von Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB freizusprechen.

4. Aufbewahren und Verbergen von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB)

4.1 Der Beschuldigten A. wird zur Last gelegt, sie habe sich des Aufbewahrens und Verbergens von Sprengstoffen schuldig gemacht, indem sie ab einem unbestimmten Zeitpunkt bis zum 6. Mai 2008 in dem von ihr bewohnten Zimmer an der Z.-gasse 97 in Zürich eine zu einer USBV umfunktionierte Horror-Knall-Rakete in einem unauffälligen Plastiksack aufbewahrt und verborgen habe, um damit einen Sprengstoffanschlag mit Sachschaden zu verüben (Anklageschrift Ziff. 1.2.2, cl. 20 pag. 20.100.7 f.).

4.2 Gemäss Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB macht sich strafbar, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind.

4.2.1 Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB stellt Vorbereitungshandlungen zu Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB unter Strafe (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Aufl., Bern 2008, S. 59 N. 13, S. 63 N. 29). Der objektive Tatbestand erfordert das Vorhandensein von Sprengstoffen respektive Grund- oder Ausgangstoffen, die zu deren Herstellung geeignet sind im Sinne von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB. Sprengmittel werden praxisgemäss in Anlehnung an Art. 4
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 4 Sprengmittel - Unter Sprengmitteln sind Sprengstoffe und Zündmittel zu verstehen.
– 7 SprstG definiert (vgl. supra, E. 3.1.1; Corboz, a. a. O., Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB N. 2; Roelli/Fleischanderl, a. a. O., Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB N. 5). Pyrotechnische Gegenstände nach Art. 7
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 7 Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die
a  nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder
b  bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper.
SprstG sind erfasst, soweit diese besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zu destruktiven Zwecken verwendet werden (BGE 104 IV 232; vgl. oben E. 3.1.1). Aufbewahren bezeichnet das Ausüben des Gewahrsams über den Sprengstoff (Stratenwerth/Wohlers, a. a. O., Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB N. 1).

4.2.2 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss Kenntnis über die Möglichkeit einer verbrecherischen Verwendung haben oder eine solche zumindest in Kauf nehmen, wobei eine genaue Vorstellung des verbrecherischen Gebrauchs nicht erforderlich ist (BGE 103 IV 241; Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2010.24 vom 6. April 2010, E. 4.2 und SK.2011.6 vom 22. Juli 2011, E. 4.3.2; Roelli/Fleischanderl, a. a. O., Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB N. 7).

4.3

4.3.1 Die Beschuldigte machte keine Angaben zur Sache (cl. 8 pag. 13.1.0.3 ff.; …9 ff.; cl. 20 pag. 20.922.6 f.).

4.3.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Mai 2008 wurde im Zimmer der Beschuldigten A. in deren Regal unter anderem ein Plastiksack mit einer Horror-Knall-Rakete, bei der Dekor und Leitstab entfernt waren, eine Schachtel Anzündlitzen und eine Perücke sichergestellt. Im gleichen Fach des Regals lagen eine Schachtel Mückenspiralen sowie eine weitere Plastiktüte mit Teppichklebeband (cl. 15 pag. BO.A.109 – 114; …158 [HDP-Nr. 1.5.100 – 102]; cl. 16 pag. BO.B.1 ff.).

4.4

4.4.1 Die sichergestellte Horror-Knall-Rakete weist die gleichen respektive vergleichbare Manipulationen auf wie sie an zu Anschlägen benutzten USBV vorgenommen wurden (cl. 7 pag. 10.1.0.104 ff.). Bereits diese Modifizierungen deuten auf eine potentiell missbräuchliche Verwendung der Horror-Knall-Rakete hin, da eine bestimmungsgemässe Verwendung zu Vergnügungszwecken nicht mehr möglich ist. Der Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die Beschuldigte in derselben Plastiktüte eine Packung Anzündlitzen, die bei vergleichbaren Anschlägen zur Verlängerung der Abrennzeit der Zündschnur verwendet wurden, aufbewahrte. Vor diesem Hintergrund kann nur darauf geschlossen werden, dass die bei den vorgenannten Gegenständen gefundene Perücke der Tarnung bei Straftaten dienen sollte. Bei einer Vielzahl der polizeilich bekannten Anschläge wurden die USBV mit Teppichklebeband am Anschlagsobjekt fixiert. Zudem hat die Beschuldigte nachgewiesenermassen bereits einen Sprengstoffanschlag nach diesem modus operandi verübt (E. 3.2.1 f.). Diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die modifizierte Horror-Knall-Rakete zu destruktiven Zwecken benutzt werden sollte. Die USBV enthält 50 g Blitzknallsatz, die bei entsprechender (zweckentfremdeter) Verwendung Sachschaden erzeugen und Personen gefährlich werden kann, und ist demnach Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB i. V. m. Art. 5
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe - 1 Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG (vgl. E. 3.11; 3.2.1 b; cl. 20 pag. 20.684.8 ff.). Die USBV befand sich im Zimmer der Beschuldigten, demnach in deren Gewahrsam. Die Tathandlung des Aufbewahrens von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB ist erfüllt.

4.4.2 Die Beschuldigte A. wusste, dass die von ihr aufbewahrte USBV zum verbrecherischen Gebrauch bestimmt war, nämlich zu einem Anschlag auf ein Gebäude. Dies ergibt sich in erster Linie aufgrund der Modifikationen der Horror-Knall-Rakete sowie dem Umstand, dass die USBV zusammen mit Anzündlitzen, Perücke, Mückenspiralen und Klebeband gelagert wurde. Zudem hat die Beschuldigte selber einen Sprengstoffanschlag unter Verwendung derartiger Utensilien verübt (E. 3.2.1 f.) und war bestens mit der missbräuchlichen Verwendung solcher Horror-Knall-Raketen zu Zwecken der Sachbeschädigung vertraut. Unerheblich ist, ob sie selbst oder ein Dritter den Anschlag ausführen wollte.

4.5 Aufgrund des Vorstehenden ist die Beschuldigte A. im Anklagepunkt 1.2.2 des Aufbewahrens von Sprengstoff im Sinne von Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB schuldig zu sprechen.

5. Sachbeschädigung (Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB)

5.1 Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten A. mehrfach begangene Sachbeschädigung vor. Die Anklagesachverhalte sind identisch mit denen der Gefährdung durch Sprengstoffe (3.3 – 3.6), mit Ausnahme des versuchten Anschlags an der Löwenstrasse 25, bei dem es nicht zur Explosion der USBV kam (E. 3.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die geschilderten Anklagesachverhalte und die Beweisergebnisse verwiesen.

5.2 Gemäss Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB macht sich bei Stellung eines Strafantrags wegen Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, wird die Tat von Amts wegen verfolgt (Art. 144 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB). Tatobjekt sind fremde Sachen, unabhängig von deren wirtschaftlichem Wert. Für den Täter ist eine Sache fremd, wenn sie weder in seinem Alleineigentum steht noch herrenlos ist (BGE 132 IV 5 E. 3.3). Beschädigen ist jeder Eingriff in die Substanz, der die Funktion oder Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt (BGE 120 IV 319 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6S.388/2003 vom 3. Februar 2004, E. 2.1). Zerstören ist das vollständige Vernichten einer Sache, Unbrauchbarmachen das Hervorrufen der Funktionsunfähigkeit ohne Substanzeingriff. Strafbar ist nur die vorsätzliche Tatbegehung. Der qualifizierte Tatbestand im Sinne von Art. 144 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB erfordert einen grossen Schaden, für dessen Untergrenze in neuester Zeit we­nigstens Fr. 10'000.– angenommen werden (Weissenberger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB N. 59 – 61).

5.3 Die Beschuldigte ist von den Vorwürfen, die Anschläge vom 9. Oktober 2002 an der Löwenstrasse 25 in Zürich (Anklagepunkt 1.2.1 lit. b) sowie vom 22./23. Januar 2007 an der Effingerstrasse 33 (Anklagepunkt 1.2.1 lit d) und an der Bolligenstrasse 56 in Bern (Anklagepunkt 1.2.1 lit e) begangen zu haben, mangels Nachweises ihrer Täterschaft freizusprechen. Hinsichtlich dieser Anklagesachverhalte (entsprechende Anklagpunkte 1.2.3 a, c, d) ist sie ebenfalls vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen, da die Schäden durch die Explosion der deponierten USBV verursacht wurden.

5.4

5.4.1 Im verbleibenden Anklagepunkt 1.2.3 b geht es um den Sachschaden, der beim Anschlag vom 2. Mai 2006 auf das Gebäude der Kantonspolizei Zürich in der Kasernenstrasse 49 entstanden ist. Am 18. Mai 2006 stellte das Hochbauamt Zürich als Eigentümerin der Liegenschaft durch seinen Rechtsvertreter Strafantrag gegen Unbekannt (cl. 2 pag. 5.4.0.6; cl. 8 pag. 15.0.0.61). Nachdem die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 27. Januar 2011 dem Immobilienamt des Kantons Zürich als Rechtsnachfolgerin des Hochbauamtes mitgeteilt hatte, dass die Beschuldigte A. der Tat verdächtigt werde, bestätigte dessen Rechtsvertreter gleichentags den Strafantrag und verzichtete auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (cl. 8 pag. 15.0.0.61, …68). Ein wirksamer Strafantrag nach Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
, 31
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StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB liegt vor.

5.4.2 Die Beschuldigte A. hat am 2. Mai 2006 gegen 23.39 Uhr an der Kasernenstrasse 49 in Zürich einen Donnerschlag Nr. 2 am Türfenstergitter angebracht und gezündet. Durch die Detonation wurde die Einganstür in ihrer Substanz beschädigt, denn die Glasscheibe ging zu Bruch. Die Beschuldigte wusste um die zerstörerische Wirkung von Feuerwerkskörpern, wenn diese auf Glasscheiben montiert werden (vgl. E. 3.4.1 – 3.4.3). Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1
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StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB sind erfüllt.

5.4.3 Der Sachschaden belief sich auf Fr. 100.– (cl. 2 pag. 5.4.0.4; cl. 8 pag. 15.0.0.68), weshalb für die Anwendung des Qualifikationstatbestandes von Art. 144 Abs. 3
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StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB kein Platz ist.

5.5 Wird durch Zünden eines Sprengsatzes fremdes Eigentum beschädigt, ist zwischen Art. 144
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StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
und 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB Idealkonkurrenz gegeben (BGE 103 IV 241; Roelli/Fleischanderl, a. a. O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 12).

5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte A. im Anklagepunkt 1.2.3 lit. b der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB schuldig zu sprechen ist. In den Anklagepunkten 1.2.3 lit. a, c und d ist sie freizusprechen.

6. Verbotener Besitz von Waffen

6.1 Die Bundesanwaltschaft legt der Beschuldigten A. zur Last, ab einem unbestimmten Zeitpunkt bis zum 6. Mai 2008 an der Z.-gasse 97 in Zürich, wissentlich und willentlich ein Elektroschockgerät mit der Beschriftung „IWG“, einen Schlagring mit Klinge mit der Beschriftung „COBRA 272“, eine ausziehbare schwarze Stahlrute, ein Klappmesser mit schwarzem Kunststoffgriff mit den Beschriftungen „8102 Taiwan“, „CRKT“ und „Brian Tighe Design“, zwei Tränengassprays mit den Bezeichnungen „ORIGINAL TW 1000 CS GIGANT“ und „ORIGINAL CS-GAS SUPER PARALISANT“ besessen beziehungsweise bei sich aufbewahrt zu haben, ohne im Besitz der erforderlichen Ausnahmebewilligung gewesen zu sein (Anklageschrift Ziff. 1.2.4, cl. 20 pag. 20.100.9 f.).

6.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung ist strafbar, wer vorsätzlich ohne Berech­tigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder einführt.

6.3 Zwar sind laut Beurteilung der Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei fedpol mit Ausnahme des Messers „Brian Tighe Design“ sämtliche vorstehend unter E. 6.1 aufgezählten und im Zimmer der Beschuldigten A. sichergestellten Gegenstände Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c – e aWG, deren Besitz einer Ausnahmebewilligung bedarf (vgl. cl. 3 pag. 8.2.1.163; cl. 16 pag. BO.B.6 ff.), jedoch war nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Gesetzesfassung von Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG der Besitz von Waffen nicht strafbar. Soweit die Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer ausführte, der Besitz der sichergestellten Waffen setze denknotwendig auch deren vorhergehenden Erwerb voraus, welcher auch nach damaligen Recht eine zu bestrafende Tathandlung darstelle (cl. 20 pag. 20.922.89), kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Gemäss Akkusationsprinzip kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt und bestraft werden, wenn sie von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht wird (Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO). Eine irgendwie geartete Erwerbshandlung durch die Beschuldigte A. ist vorliegend nicht angeklagt und im Übrigen auch nicht erstellt.

6.4 Der Besitz von Waffen war nach damaligen Recht im Gegensatz zur geltenden Gesetzesfassung (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG in der Fassung gemäss Bundesbeschluss betreffend die Übernahme der Lichtlinie 2008/51/EG vom 11. Dezember 2009, AS 2010) nicht strafbar. Somit erweist sich das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht für die Beschuldigte im vorliegenden Anklagepunkt als das mildere und ist anzuwenden.

6.5 Die Beschuldigte A. ist im Anklagepunkt 1.2.4 vom verbotenen Waffenbesitz frei zu sprechen.

7. Strafzumessung

7.1 Intertemporales Sanktionsrecht

7.1.1 Die Beschuldigten begingen ihre strafbaren Handlungen teilweise vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007. Die daraus resultierende Frage des anwendbaren Rechts ist hier unter dem Blickwinkel der angedrohten Sanktion zu beantworten (vgl. E. 1.2). Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, entscheidet sich nicht aufgrund einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern konkret anhand des mit der auszusprechenden Sanktion verbundenen Eingriffs in die persönlichen Rechte des Täters. Der Richter hat deshalb den Sachverhalt in umfassender Weise sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht zu beurteilen und die Ergebnisse miteinander zu vergleichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 2.2; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 42 – 43). Die Eingriffsintensität bestimmt sich primär aus der Wahl der Sanktion und sekundär aufgrund allfälliger Differenzen im Vollzug und im Strafmass (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (BGE, a. a. O., E. 7.1 – 7.2.4). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativität). Hat sich der Täter mehrerer strafbarer Handlungen schuldig gemacht, so hat der Richter für jede einzelne Tat das mildere Recht zu bestimmen und gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE, a. a. O, E. 6.2.3; Trechsel/Vest, a. a. O., Art. 2 N. 5).

Die Strafzumessung erfolgt in Anwendung des Grundsatzes von Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB vorliegend zunächst nach altem Recht und wird anschliessend mit einer auszufällenden Strafe nach geltendem Recht verglichen. Da das alte Recht beim Vollzug zwischen Gefängnis und Zuchthaus nicht unterschied (Art. 37 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB) und nach geltendem Recht nur noch auf Freiheitsstrafe und nicht mehr auf Gefängnis oder Zuchthaus erkannt werden kann, ist es angezeigt, im Rahmen der Strafzumessung von Freiheitsstrafe zu sprechen.

7.1.2 Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Er kann jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann gedanklich die Einsatzstrafe, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011, E. 3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009, E. 3.3.1).

7.1.3 Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt werden, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2). Der in Rechtskraft erwachsene erste Entscheid bleibt hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, jedoch kann das die Zusatzstrafe ausfällende Gericht im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine andere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Es hat sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 156 E. 5.2.1). Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung errechnet es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe (BGE 133, a. a. O.). Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132, a. a. O.). Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offen zu legen, wie sich die zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 118 IV 119 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2009, E. 3.5.4). Art. 68 Ziff. 2 aStGB findet nur Anwendung auf „gleichartige Strafen“, die zu einer Verurteilung mit gleichartiger Strafe führen. Hat der Täter Freiheitsstrafe und Busse verwirkt, so sind beide Strafen zu verhängen (BGE 102 IV 242 E. II.5; Urteil des Bundesgerichts 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005, E. 3.2.4).

7.1.4 Der Richter bemisst die Strafe innerhalb des gegebenen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters (Art. 63 aStGB). Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Nach der Praxis des Bundesgerichtes bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten "Tatkomponente" sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und seine Beweggründe zu berücksichtigen. Die "Täterkomponente" umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 129 IV 6 E. 6.1; Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB N. 51, 72 ff.).

7.2 Strafzumessung für die Beschuldigte B.

7.2.1 Die Beschuldigte B. ist der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Recht wurde der Täter mit Zuchthaus bestraft. Die Zuchthausstrafe betrug mindestens ein Jahr und längstens zwanzig Jahre Freiheitsstrafe (Art. 35 aStGB). Gesetzliche Strafschärfungs- oder -milderungsgründe liegen keine vor.

7.2.2 a) Hinsichtlich der Tatkomponenten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den Brandanschlag auf den Personenwagen in der Nacht verübte, zu einem Zeitpunkt, in dem die Entdeckung des Brandes unwahrscheinlicher war als tagsüber. Das zielgerichtete und arbeitsteilige Vorgehen der Täterschaft zeigt, dass die Tat geplant und vorbereitet war. Dies zeugt von erhöhter krimineller Energie, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Dem relativ grossen Gesamtschaden von Fr. 32'882.50 wird in erheblichem Umfang bereits dadurch Rechnung getragen, dass die fakultative Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 221 Abs. 3 aStGB vorliegend ausgeschlossen ist, und wirkt sich nur unwesentlich straferhöhend aus. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass es keine Anzeichen für ein Übergreifen des Brandes auf weitere Objekte gibt. Zu Gunsten der Beschuldigten B. ist weiterhin zu berücksichtigen, dass sie durch den Brand nur eine Gefährdung fremden Eigentums und nicht für Leib und Leben von Menschen oder eine Allgemeingefahr geschaffen hat. Angesichts des Umstands, dass sich die Tatfolgen vorliegend nicht wesentlich von denen einer Sachbeschädigung unterscheiden sowie der hohen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, ist das Tatverschulden als leicht einzustufen und am unteren Rand des Strafrahmens anzusiedeln.

a)

b) Die Beschuldigte B. ist heute 46 Jahre alt und hat einen älteren Bruder. Sie wurde in Zürich geboren, wo sie die Primar- und Sekundarschule besuchte. 1985 schloss sie die Handelsschule mit dem Handelsdiplom ab. Die Beschuldigte ist geschieden (cl. 20 pag. 20.232.3). Seit 2002 hat sie eine Pflegschaft für zwei Kinder übernommen. Beide Kinder besuchen trotz schwerer Krankheit des Mädchens und anfangs starken psychischen Problemen des Jungen die Sekundarschule A (cl. 20 pag. 20.930.53). Seit Januar 2007 arbeitet sie als kaufmännische Angestellte beim M.. Ihr aktuelles Arbeitspensum beträgt 60 % (cl. 20 pag. 20.522.31), und sie deklarierte für 2010 ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 50'000.– (cl. 20 pag. 20.272.14). Für die Betreuung ihrer zwei Pflegekinder erhält sie monatlich Fr. 4'000.– (cl. 20 pag. 20.930.53). Schulden oder Betreibungen sind keine vorhanden. Im Zeitpunkt der Tat bestanden keine Vorstrafen (cl. 20 pag. 20.232.3).

Das Vorleben der Beschuldigten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Über die Tatmotive lässt sich nur spekulieren, da die Beschuldigte B. die Tatbegehung stets bestritten hat. Selbst wenn man ihr zugute halten wollte, dass sie den Anschlag aus politischen und weltanschaulichen Motiven verübte, macht dies das Handeln nicht weniger verwerflich. Leicht strafmindernd sind ihre persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Sie ist sozial und beruflich integriert und kümmert sich gut um die beiden Pflegekinder, die intensive Betreuung benötigen. Der Beschuldigten ist aufgrund der starken Bindung zu den Pflegekindern, deren wichtigste Bezugsperson sie ist, eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zu attestieren, die sich in geringem Masse strafmindernd auswirkt.

c) Im Rahmen der Strafzumessung sind ebenfalls die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf die Beschuldigte zu berücksichtigen. Vorliegend musste die Beschuldigte B. spätestens im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 6. Mai 2008 damit rechnen, dass gegen sie eine Strafuntersuchung geführt wird (cl. 3 pag. 8.2.1.5). Unerheblich ist insoweit, dass die formelle Verfahrenseröffnung erst am 7. November 2008 erfolgte (cl. 1 pag. 1.2.0.4). Die im Verhältnis zum Tatvorwurf relativ lange Verfahrensdauer von rund 40 Monaten beruht vorliegend in erster Linie auf dem Umstand, dass die Bundesanwaltschaft gegen die Beschuldigte A. wegen zahlreicher weiterer Straftaten ermittelte. Daneben musste das Gericht nach Anklageerhebung umfangreiche Beweiserhebungen vornehmen, die im Vorverfahren hätten durchgeführt werden müssen. Gewisse Beweiserhebungen betrafen zudem nur Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigte A.. Die Verfahrensdauer hätte für die Beschuldigte merklich verkürzt werden können, wenn die Bundesanwaltschaft die Anklage wegen Brandstiftung von den übrigen Anklagepunkten abgetrennt und vor Abschluss der weiteren umfangreichen Ermittlungen zur Anklage gebracht hätte. Die Beschuldigte hat die lange Verfahrensdauer nicht zu verantworten. Das Strafverfahren hat sowohl die Beschuldigte selbst als auch ihre Pflegekinder belastet. Die Verfahrensverzögerung ist zwar nicht Ursache dieser Belastung, hat sie jedoch in zeitlicher Hinsicht erhöht. Die Belastung wurde durch das starke Medien- und Öffentlichkeitsinteresse an dem Prozess gegen die Mitbeschuldigte A. verstärkt. Auch wenn die lange Gesamtverfahrensdauer keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt, ist sie in geringem Umfang strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2 und 2.2.4; Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB N. 143).

d) Das Ergebnis der vorstehenden Erwägungen zur Sanktionsbestimmung ergibt ein eher geringfügiges Tatverschulden der Beschuldigten sowie eine mittlere Strafreduktion in Hinsicht auf die Täterkomponenten und eine geringfügige wegen der Verfahrensdauer. Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungsfaktoren ist die Schwere der Tat auf der zur Verfügung stehenden Strafskala von einem bis 20 Jahren im untersten Bereich anzusiedeln und eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten verschuldensangemessen.

7.2.3 Der Richter kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten, und wenn er den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit zumutbar, ersetzte. Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aStGB). Das Gericht hat unter Würdigung aller wesentlichen Umstände, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, eine Prognose zu stellen, ob er für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet (BGE 128 IV 193 E. 3a). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit entscheidend, wobei allen zu berücksichtigenden Umständen die gleiche Bedeutung beizumessen ist (BGE a. a. O. ; 118 IV 97 E. 2b).

a) Hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist anzumerken, dass das Strafmass unter 18 Monaten liegt und die Beschuldigte B. nicht vorbestraft ist. Dass die Beschuldigte den verursachten Schaden nicht behoben hat, schliesst die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht aus (BGE 105 IV 234 E. 2a), sondern ist als Indiz im Rahmen der Legalprognose zu berücksichtigen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.4, S. 7; vgl. zum alten Recht Urteil des Bundesgerichts 6S.477/2002 vom 12. März 2003 E. 1.3, je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln liessen, die Beschuldigte werde sich zukünftig dauernd wohl verhalten. Sie ist beruflich und familiär fest integriert. Aus keinem dieser Bereiche sind Hinweise auf eine Neigung zu verantwortungslosem Verhalten ersichtlich. Falls und soweit die Beschuldigte die Brandstiftung aus politischer Überzeugung im Kampf für eine Veränderung der Gesellschaft begangen haben sollte, führt dies nicht dazu, dass ihr eine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aStGB gestellt werden muss. Ihr Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren hat gezeigt, dass sie zwar politisch weiterhin aktiv ist, jedoch von strafbaren Aktionen Abstand genommen hat (cl. 20 pag. 20.922.167). Vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte E. auf Zivilforderungen verzichtet hat und die Beschuldigte B. nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügt, steht die unterlassene Schadensregulierung vorliegend der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht entgegen.

b) Ein Rückfallrisiko der Beschuldigten ist nach dem Vorstehendem nicht gegeben, weshalb die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren beschränkt werden kann (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB).

7.2.4 Die zu Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
aStGB entwickelten Strafzumessungsregeln kommen auch nach geltendem Recht im Rahmen von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB zur Anwendung (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 7.2.2 – 7.2.3). In Anwendung von Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB wäre die gegen die Beschuldigte B. ausgesprochene Freiheitsstrafe von 14 Monaten ebenfalls bedingt auszusprechen. Da das geltende Recht für die Beschuldigte B. nicht das mildere Recht darstellt, findet das zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Recht Anwendung (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB).

7.3 Strafzumessung für die Beschuldigte A.

7.3.1 a) Die Beschuldigte A. hat die Tat an der Hotzestrasse 25 in Zürich (Art. 224 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 aStGB) in der Nacht vom 29. auf den 30. September 2002, mithin vor den Verurteilungen durch das Bezirksgericht Zürich vom 1. Oktober 2003 und 5. Juli 2005 begangen. Beide Urteile sind in Rechtskraft erwachsen, so dass gemäss Art. 68 Ziff. 2 aStGB eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. In einem ersten Schritt ist unter allen begangenen Straftaten das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt zu ermitteln. Dieses dient der Bildung der Einsatzstrafe. In einem zweiten Schritt sind die Taten vor und nach der früheren Verurteilung jeweils zu einer hypothetischen Gesamtbeurteilung zusammenzufassen. Die Zusatzstrafe ist Teil der anschliessend auszufällenden Gesamtstrafe beider Deliktsblöcke (Urteil des Bundesgerichts 6S.442/2000 vom 23. Februar 2001, E. 2a; Ackermann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB N. 57, 66 f.).

a)

Unter den zu beurteilenden Straftaten der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe (Art. 224 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 aStGB), des Aufbewahrens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 aStGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 aStGB) im vorliegenden Verfahren und der Verurteilungen durch das Bezirksgericht Zürich (cl. 20 pag. 20.231.3 f.) wegen mehrfachen Landfriedensbruchs (Art. 260 aStGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB), mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i. V .m. Art. 172ter aStGB), Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot (Art. 11a aStVG) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Benützung des öffentlichen Grundes zu politischen Zwecken (Art. 12 der Stadtratsverordnung vom 5. Juli 1972 von Zürich [nachfolgend „StadtratsVO“] i. V. m. Art. 340 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz), stellt das Aufbewahren von Sprengstoff die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat dar. Der Strafrahmen beträgt Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Monat. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung erhöht sich der Strafrahmen in Anwendung der Konkurrenzregel auf einen Monat bis 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe sowie Busse bis zu Fr. 50'000.– (Art. 12 StadtratsVO i. v. m. Art. Art. 340 Abs. 1 zürcherisches Planungs- und Baugesetz). Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

b) Hinsichtlich der Tatkomponenten des Aufbewahrens von Sprengstoffen ist zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass der Erwerb und Besitz (unmodifizierter) Horror-Knall-Raketen zum bestimmungsgemässen Gebrauch im Zeitpunkt der Tatbegehung legal war. Die vorgenommenen Modifizierungen der Rakete beschränkten sich auf das Entfernen des Leitstabs und des Verkaufsdekors, was keine besonderen Sachkenntnisse voraussetzt. Strafmindernd ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Horror-Knall-Rakete mit 50 g Blitzknallsatz eine geringe Menge an Explosivstoffen aufweist. Die zerstörerische Wirkung und die damit einhergehende Sachgefährdung bei der Verwendung als USBV hat sich in vergleichbaren Fällen in Grenzen gehalten. In geringem Masse straferhöhend wirkt sich aus, dass die Beschuldigte die USBV praktisch griff- und einsatzbereit mit anderen zur Begehung von Sprengstoffanschlägen erforderlichen Utensilien (Klebeband, Bengalfeuer, Perücke) ungeschützt in ihrem Zimmer aufbewahrte und die Gegenstände für die beiden Pflegekinder der Beschuldigten B. erreichbar waren.

Was die Täterkomponenten angeht, ist festzuhalten, dass die Beschuldigte A. im vorliegenden Verfahren nicht bereit war, Angaben zu ihrer Person und ihren persönlichen Verhältnissen zu machen. Bekannt ist, dass die heute 61-Jährige in Zürich geboren ist. Sie lebt getrennt von ihrem Ehemann, in dessen Geschäft sie zuletzt als kaufmännische Angestellte arbeitete (cl. 20 pag. 20.231.3; 20.271.24). Die finanziellen Verhältnisse sind bescheiden. Sie besitzt Grundeigentum in Ascona (cl. 20 pag. 20.271.31) und deklarierte 2009 ein Jahreseinkommen von Fr. 36'000.– (cl. 20 pag. 20.271.24). Schulden oder Betreibungen sind keine vorhanden (cl. 20 pag. 20.271.3). Die Beschuldigte ist wegen diverser Straftaten vorbestraft (vgl. E. 7.3.1; cl. 20 pag. 20.231.3 f.). Das in grossen Teilen unbekannte Vorleben der Beschuldigten gibt mit Ausnahme der Vorstrafen zu keinen Bemerkungen Anlass. Die mit Ausnahme der Verurteilung wegen Sachbeschädigung nicht einschlägigen Vorstrafen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gemäss Art. 67 Abs. 1 aStGB vorliegend straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 121 IV 49 E. 2 d/cc; Urteile des Bundesgerichts 6B_954/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.2 und 6S.461/2005 vom 11. Januar 2006, E. 2.1, 2.3). Selbst wenn man der Beschuldigten zu Gute halten wollte, dass sie ihre Taten als unerlässlichen Beitrag zur politischen und gesellschaftlichen Diskussion sieht, könnte dies nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn in einem freiheitlich-demokratischen Staat wie der Schweiz stehen jedem Bürger hinreichend gewaltfreie Formen der politischen Auseinandersetzung zur Verfügung. Erheblich strafschärfend wirkt sich ihre Renitenz aus. Das Verhalten und Gebaren der Beschuldigten nach der Tat lassen weder Einsicht in ihre Taten noch Reue erkennen. Sie identifiziert sich offen mit Anschlägen, die sie nicht selbst begangen hat. Gewalt ist für sie ein erforderliches und legitimes Mittel im politischen Kampf und sie manifestierte auch anlässlich der Hauptverhandlung ihre unveränderte Tatneigung.

Straferhöhend sind sodann die strafbaren Handlungen zu berücksichtigen, die die Beschuldigte nach ihren Verurteilungen durch das Bezirksgericht Zürich begangen hat. Hinsichtlich des Anschlags an der Kasernenstrasse 49 in Zürich wurde dem Umstand, dass bei den Taten keine Gefährdung für Leib und Leben von Personen eingetreten ist, schon durch die Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 224 Abs. 2 aStGB Rechnung getragen. Strafmindernd wirkt sich aus, dass der Donnerschlag Nr. 2 mit 30 g Blitzknallsatz nur eine geringe Sprengkraft hat und die dadurch eingetretene Sachgefährdung ebenfalls klein war. Dem durch den Sprengstoff an der Kasernenstrasse entstandenen Sachschaden (Art. 144 Abs. 1 aStGB) in Höhe von Fr. 100.– kommt nur eine untergeordnete Bedeutung zu; diese Tat ist in ganz geringem Masse straferhöhend zu werten. Hinsichtlich der Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Das Ergebnis der vorstehenden Strafzumessungserwägungen ergibt ein noch als relativ gering zu qualifizierendes Tatverschulden der Beschuldigten A. sowie eine erhebliche Straferhöhung in Hinsicht auf die Täterkomponenten. Auf der zur Verfügung stehenden Strafskala von einem Monat bis 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe ist für die zwischen Mai 2006 und 2008 begangenen Straftaten eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten (hypothetische Gesamtstrafe 1) verschuldensangemessen.

c) Die Ende September 2002 an der Hotzestrasse 25 begangene Gefährdung durch Sprengstoffe (Art. 224 Abs. 1, 2 aStGB) und die vom Bezirksgericht Zürich beurteilte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB) werden jeweils mit Gefängnis bestraft. Daneben ist aufgrund der mehrfachen Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Benutzung des öffentlichen Grundes zu politischen Zwecken eine Busse von bis zu Fr. 50'000.– auszusprechen (Art. 12 StadtratsVO i. V. m. Art. 340 Abs. 1 zürcherisches Planungs- und Baugesetz). In Anwendung der Konkurrenzregel ergibt sich ein Strafrahmen von drei Tagen bis zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie Busse bis zu Fr. 50'000.– (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 36 aStGB).

Zur Bemessung der Einsatzstrafe ist von der am 1. Mai 2001 begangenen Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB) auszugehen, da diese im Verhältnis zur Tat an der Hotzestrasse 25 schwerer wiegt. Hinsichtlich des die Beschuldigte treffenden Verschuldens kann zunächst auf die Strafzumessungserwägungen des Bezirksgerichts Zürich im Urteil vom 1. Oktober 2003 verwiesen werden (beigezogene Akten DG020513/U, act. 53, S. 20 ff.), die zu keinen Bemerkungen Anlass geben. Zusätzlich ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht nur passive, sondern aktive Gewalt gegen mehrere Beamte anwendete, um sich der Festnahme zu entziehen, auch wenn zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass sie mit ihren Tritten niemanden traf. Straferhöhend wirkt sich ebenfalls aus, dass sie die Tat in einer Situation verübte, in der die Stimmung stark aufgeheizt war und jederzeit durch ein derartiges Verhalten hätte eskalieren können. Sie hat dadurch für die Beamten eine zusätzliche Gefahr durch Übergriffe Dritter geschaffen. Darüber hinaus war sie sich hierbei ihrer Führungsrolle und der Auswirkungen ihres Verhaltens bewusst. Strafschärfend wirken sich die weiteren Straftaten aus, hinsichtlich derer – mit Ausnahme der Tat an der Hotzestrasse 25 – vollumfänglich auf die Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich verwiesen wird. Bei der Gefährdung durch Sprengstoffe handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Strafmindernd ist insoweit zu berücksichtigen, dass von der USBV mit 50 g Blitzknallsatz ein eher geringes Gefährdungspotenzial ausging und es schliesslich nicht zu einer Detonation kam. Die Tat war gut geplant und vorbereitet (Verlängerung der Zündschnur, Fixierung der USBV durch mit Draht verstärktem Klebeband), was eine gesteigerte kriminelle Energie belegt. Zudem war der Aufwand zur anonymen Anschlagsbekennung durch Bekennerschreiben, Internetveröffentlichungen und Medienmitteilungen sehr gross und ebenfalls sorgfältig geplant. Die Beschuldigte A. hat darüber bewusst in Kauf genommen, dass durch die jeweils in der „Wir-Form“ verfassten Mitteilungen zwangsläufig weitere unbeteiligte Personen – namentlich aus dem Umfeld des RAZ – in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden gerieten.

Das Ergebnis der vorstehenden Strafzumessungserwägungen ergibt ein mittleres Tatverschulden der Beschuldigten A. sowie eine nicht unerhebliche Straferhöhung in Hinsicht auf die Täterkomponenten. Auf der zur Verfügung stehenden Strafskala von drei Tagen bis zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe ist eine solche von 14 ½ Monaten nebst einer Busse von Fr. 200.– (hypothetische Gesamtstrafe 2) verschuldensangemessen.

d) Die Freiheitsstrafe von 15 Monaten (hypothetische Gesamtstrafe 1) ist in Anwendung des Asperationsprinzips im Hinblick auf die vor 2006 begangenen Straftaten angemessen zu erhöhen. Insgesamt ist ein nicht mehr leichtes Tatverschulden der Beschuldigten gegeben sowie eine gewichtige Straferhöhung infolge der Täterkomponenten. Bei der Gesamtbewertung kommt der relativ langen Verfahrensdauer – die erste der hier zu beurteilende Tat hat die Beschuldigte vor über neun Jahren begangen – nur geringe Bedeutung zu, denn die Beschuldigte hat durch ihr Verhalten nicht auszusagen und zu kooperieren sowie der zwischenzeitlichen Beendigung des Pflichtverteidigermandats, nicht unwesentlich zur langen Verfahrensdauer beigetragen, weshalb ihr die Verfahrensverzögerung nur minimal strafmindernd angerechnet werden kann. Die Gesamtheit aller genannten Faktoren lässt eine Gesamtstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe nebst einer Busse von Fr. 200.– als angemessen erscheinen. Hiervon sind bereits 10 Monate Freiheitsstrafe sowie die Busse durch die Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Oktober 2003 und vom 5. Juli 2005 abgegolten, sodass eine Teilzusatzstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen ist.

7.3.2 Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehalten. Ob der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Zusatzstrafe nach Art. 68 Ziff. 2 aStGB objektiv zulässig ist, richtet sich nach der gesamten Strafdauer der Grund- und Zusatzstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2008 vom 27. November 2008, E. 2.1). Bei der Berechnung der massgebenden gesamten Strafdauer sind neben der Grundstrafe auch allenfalls hierzu ausgesprochene Zusatzstrafen zu berücksichtigen. Der bedingte Strafvollzug ist demnach objektiv nicht mehr zulässig, wenn die gesamthafte Beurteilung der vom Täter gemäss Art. 68 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
oder Ziff. 2 StGB zu beurteilenden Delikte eine Strafe von mehr als 18 Monaten nach sich zieht (BGE 109 IV 68 E. 1, 3). Die der auszusprechenden Zusatzfreiheitsstrafe von 17 Monaten zugrunde liegende hypothetische Gesamtstrafe beträgt 27 Monate Freiheitsstrafe und Busse von Fr. 200.–, so dass der bedingte Vollzug nicht möglich ist.

7.3.3 Das vorstehende Ergebnis der Strafzumessung nach dem im Tatzeitpunkt

geltenden Recht ist mit einem solchen nach aktuellem Recht zu vergleichen.

a) Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden die Strafrahmen der Art. 224 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
und 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB verändert. Während das frühere Recht zwingend eine Freiheitsstrafe vorsah (vgl. E.7.3.1 a), ist nach geltendem Recht auch die Verhängung einer Geldstrafe möglich, wobei deren Minimum im Rahmen von Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB 30 Tagessätze beträgt. Eine Geldstrafe darf in jedem Fall 360 Tagessätze nicht übersteigen (Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB). Vorliegend beträgt der Strafahmen aufgrund der mehrfachen Tatbegehung Geldstrafe von 30 Tagessätzen bis zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Daneben kann eine Busse bis zu Fr. 50'000.– ausgesprochen werden (Art. 340
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
zürcherisches Planungs- und Baugesetz).

Die zu Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
aStGB entwickelten Strafzumessungsregeln kommen auch im Rahmen von Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB zur Anwendung (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Insoweit kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (E. 7.2.2 ). Aufgrund der vorstehend dargelegten Strafzumessungsfaktoren kann nicht mehr auf eine Geldstrafe erkannt werden, so dass sich bei der Strafzumessung keine Unterschiede zum damaligen Recht ergeben.

b) Die auszusprechende Zusatzstrafe von 17 Monaten kann nicht bedingt aufgeschoben werden, da die hypothetische Gesamtstrafe das gesetzliche Maximum von 24 Monaten übersteigt (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB i. v. m. Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2008 vom 27. November 2008, E. 2.1 und 6B_18/2008 vom 17. Mai 2008, E. 2.1; vgl. auch vorstehend E. 7.3.2).

c) Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB). Grundvoraussetzung für den teilbedingten Vollzug ist eine begründete Aussicht, der Täter werde sich in Freiheit bewähren. Fällt die Legalprognose schlecht aus, ist die Strafe unbedingt auszufällen und auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB finden auch bei teilbedingten Strafen Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_538 vom 2. Juni 2007, E. 2.2; grundlegend zum teilbedingten Vollzug BGE 134 IV 1 E. 5.1 – 5.6). Der teilbedingte Vollzug einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB ist objektiv nur zulässig, wenn die hypothetische Gesamtstrafe 36 Monate nicht übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2008 vom 27. November 2008, E. 2). Wird eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten bis zu drei Jahren ausgefällt, so ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das neue Recht milder, weil allein nach diesem Recht im konkreten Fall ein bedingter beziehungsweise teilbedingter Strafvollzug überhaupt möglich und daher von den Behörden zu prüfen ist. Das neue Recht ist und bleibt auch anwendbar, wenn im konkreten Fall nach neuem Recht ein (teil-)bedingter Vollzug ausser Betracht fällt, weil die Prognose ungünstig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 3.2 und 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 2.3 und 2.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 241). Ein in subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Diese spielt die grösste Rolle bei der Prognose des künftigen Legalverhaltens. Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2010 vom 31. Januar 2011, E. 1.3.2).

Die Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen auf (cl. 20 pag. 20.231.3 f.; vgl. E. 7.3.1). Sie hat sich von ihren früheren Verurteilungen und Vollzugserfahrungen nicht beeindrucken lassen und über einen langen Zeitraum immer wieder delinquiert. Die begangenen Straftaten erstrecken sich über einen Zeitraum von rund sechs Jahren (2002 – 2008). Die Beschuldigte zeigt zudem weder Einsicht in ihre Taten noch Reue. In ihrer an die im Saal anwesenden Sympathisanten gerichteten Prozesserklärung führte sie aus, dass sie nicht „wegen des abgebrannten Göppels oder ein paar Knallern bestraft“ werde, sondern es gehe einzig und allein um die Kriminalisierung der revolutionären Politik. Auch könnten im revolutionären Kampf Gerichtssäle und Gefängnisse unausweichliche Passagen für entschlossene Militante darstellen. Derartige Äusserungen lassen eine unveränderte Tatneigung der Beschuldigten erkennen. Die Beschuldigte hat die Straftaten aus politischer Überzeugung begangen, weshalb die Gefahr besteht, dass sie auch in Zukunft derartige Straftaten begehen wird (Schneider/Garré, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB N. 66). Es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich gänzlich von der bis dato zum Teil gewalttätig geführten politischen Auseinandersetzung abwenden und diese zukünftig ausschliesslich friedlich fortsetzen wird. Da nicht zu erwarten ist, dass sich die Beschuldigte in Zukunft straffrei verhalten wird, ist ihr eine schlechte Legal­prognose zu stellen. Nicht zu prüfen ist, ob Aussicht besteht, die Beschuldigte werde sich durch einen teilweise gewährten Strafaufschub hinreichend beeinflussen lassen, denn ein teilbedingter Vollzug kann nicht schon gewährt werden, wenn die Prognose unter Berücksichtigung der Warnwirkung des zu vollziehenden Teils der Strafe nicht ungünstig ist. Der teilbedingte Vollzug an Stelle des ansonsten einzig möglichen unbedingten Vollzugs ist nur zulässig, wenn unabhängig von der Warnwirkung des Teilvollzugs der Strafe die Prognose nicht ungünstig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 3.2.2; nicht publiziert in: BGE 134 IV 241).

Ob die Gewährung des bedingten Vollzugs auch mangels Vorliegens der materiellen Vorraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB) aufgrund der Vorstrafen der Beschuldigten zu versagen ist (in diesem Sinne: Schneider/Garré, a. a. O., Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB N. 9), kann vorliegend infolge der schlechten Legalprognose offen bleiben.

7.3.4 Auf die unbedingt auszusprechende Freiheitsstrafe von 17 Monaten ist der Beschuldigten A. ein Tag Untersuchungshaft (6. Mai 2008) anzurechnen (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB).

7.3.5 Der Kanton Zürich ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
Nr. 2, Abs. 2 StBOG i. V. m. Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO).

8. Einziehung

8.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt die Einziehung der in der Anklageschrift vom 28. Januar 2011 aufgeführten Gegenstände (S. 10 + 11, Ziff. 4; HDP-Nr. 1.1.105, 1.5.115, 1.8.101 – 103, 1.11.100, 1.12.100 – 102) sowie die Vernichtung der Sprengmittel. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien den Berechtigten herauszugeben (cl. 20 pag. 20.922.112). Die Beschuldigte A. hat keine Einwendungen gegen die Einziehung erhoben und stellt die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände in das Ermessen des Gerichts (siehe Anträge der Verteidigung der Beschuldigten A., S. 3).

8.2 In Bezug auf ein und dieselbe Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden. Dies gilt gleichermassen für Sanktionen und allfällige Nebenstrafen, worunter auch Anordnungen „anderer Massnahmen“ im Sinne von Art. 66
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66 - 1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
1    Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.
2    Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 7971).
3    Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.
–73 StGB zu verstehen sind (BGE 134 IV 82 E. 7.1 und 7.4). Demnach beurteilt sich auch eine allfällig zu verfügende Einziehung nach neuem Recht (E. 7.3.3 c).

8.3 Nach Art. 31 Abs. 3
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 31 Beschlagnahme und Einziehung - 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
1    Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
a  Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b  Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c  gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
d  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;
e  kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind;
f  Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2    Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.114
2bis    Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.115
2ter    Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.116
3    Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
a  die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b  es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;117
c  die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.119
4    Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.
5    Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
WG werden beschlagnahmte Waffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie Munition eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung richten sich die Einziehungsvorrausetzungen nach dem Waffenrecht als lex specialis. Die auf Art. 31
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 31 Beschlagnahme und Einziehung - 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
1    Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
a  Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b  Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c  gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
d  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;
e  kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind;
f  Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2    Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.114
2bis    Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.115
2ter    Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.116
3    Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
a  die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b  es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;117
c  die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.119
4    Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.
5    Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
WG gestützte strafrichterliche Einziehung kann aber nur angeordnet werden, wenn ein Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung besteht, die auch in einer Straftat nach WG bestehen kann; anderenfalls ist die Einziehung den Verwaltungsbehörden zu überlassen (Urteil des Bundesgerichts 6S.263/2005 vom 25. November 2006, E. 2.3 f.).

8.4

8.4.1 Eine Strafbarkeit nach Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB bejaht das Gericht, weil die Beschuldigte A. eine abgeänderte USBV aufbewahrte; zu den weiteren bei ihr gefundenen Gegenständen, nämlich Mückenspiralen, Anzündlitzen und -mitteln, musste daher nicht Stellung genommen werden (vorne E. 4.4.1). Für den Sprengkörper sind die Voraussetzungen für eine Sicherungseinziehung erfüllt. Für die Anzündlitzen und -mittel sowie die Mückenspiralen hängt die Einziehung davon ab, ob sie im gesetzlichen Sinne zur Begehung einer Straftat bestimmt waren. Diese Bedingung legt das Bundesgericht weit aus: Es verlangt nicht, dass mit diesen Mitteln bereits ein Versuch verübt wurde, lässt aber eine abstrakte Sacheignung zum deliktischen Gebrauch nicht genügen, sondern bezeichnet als entscheidend, ob die Gegenstände „im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind“ (BGE 129 IV 81 E. 4.1; 127 IV 203 E. 7b). Das hat es etwa bejaht für das in einem Auto mitgeführte, betriebsbereite Radarwarngerät (BGE 112 IV 71 E. 1 c), für Dokumentationen mit rassistischem oder antisemitischem Inhalt in der Hand einer Person, welche eigene Gedanken dieser Art bereits veröffentlicht hatte (BGE 127 IV 203 E. 7c), dagegen verneint für eine Pistole bei einem des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution Überführten (BGE 129 IV 81 E. 4.1).

Für den vorliegenden Fall ist entscheidend, dass für die hier angeklagten Anschläge Hilfsmittel von der oben genannten Art eingesetzt wurden, um eine verzögerte Detonation der USBV zu erreichen (cl. 2 pag. 5.5.0.89; cl. 7 pag. 10.1.1.3). Sie wurden zusammen mit einer zu Sprengmittel umfunktionierten Rakete gelagert, was zeigt, dass sie als Mittel bei einem künftigen Anschlag verwendet werden sollten. Damit ist auch ihre Gefährlichkeit erstellt. Die beschlagnahmten Mückenspiralen, Anzündlitzen und -mittel sind demnach antrags­gemäss einzuziehen und zu vernichten.

8.4.2 Den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG hat die Beschuldigte A. nicht erfüllt. Auch wenn ein Teil der bei ihr beschlagnahmten Objekte, für welche die Bundesanwaltschaft einen Schuldspruch und die Einziehung verlangt, die Qualität von Waffen hat (vorne E. 6), ist die Sicherungseinziehung nur anzuordnen, wenn für sie die Bedingungen von Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB erfüllt sind. Im Verfahren haben sich keine Anzeichen dafür ergeben, dass die Beschuldigte Elektroschockgeräte, Messer, Schlagringe und -ruten oder Tränengassprays eingesetzt hat. Ausgeschlossen ist dies eindeutig für die Anschläge, die ihr hier zur Last gelegt wurden. Zieht man das kantonale Urteil vom 1. Oktober 2003 in Betracht, so belegt es zwar ihre Bereitschaft, politisch motivierte Demonstrationen anzuführen. Dass sie hierbei eine Hochgeschwindigkeitsschleuder mitgeführt habe, ist nicht nachgewiesen (vom Bezirksgericht Zürich beigezogene Akten, act. 53). Eine konkrete Neigung, Waffen der genannten Art deliktisch zu gebrauchen, fällt ihr also nicht zur Last. Hingegen übernahm sie die Rolle einer Anführerin von Personen, welche anlässlich von sogenannten Nachdemonstrationen zu 1.-Mai-Kundgebungen teilweise erhebliche Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.

Zu prüfen ist, ob eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich andere Personen solcher Instrumente zur Begehung von Straftaten bedienen könnten, und ob es mehr als nur theoretisch möglich ist, dass sie gerade auf die bei der Beschuldigten A. gelagerten Waffen zurückgreifen könnten. Diese Situation ist mit der in BGE 125 IV 185 beurteilten vergleichbar: Dort fiel der Besitzerin von Hanfsamen nicht zur Last, dass sie diese selbst zur Erzeugung von Betäubungsmitteln gebrauchen wollte. Diese waren jedoch einzuziehen, da die Besitzerin sie für Abnehmer bereithielt, welche verdächtigt waren, Widerhandlungen gegen das BetmG begangen zu haben oder zu begehen. Die bei der Beschuldigten A. sichergestellten Gegenstände gehen in Anzahl und Wirkungskraft weit über das hinaus, was sich eine Privatperson zum eigenen Schutz zulegt. Die Beschuldigte steht zudem in ständigem Kontakt mit Personen, die zu gewalttätigen Konfrontationen bereit sind, womit ein genügender Zusammenhang zu strafbaren Handlungen selbst dann besteht, wenn die Beschuldigte A. sich persönlich vom Einsatz solcher abstrakt gefährlicher Gegenstände fern gehalten hat. Hiervon ausgenommen ist nur das Messer mit Aufschrift „CRKT“, das in erster Linie ein Gebrauchsgegenstand ist.

8.4.3 Dem Antrag der Bundesanwaltschaft auf Einziehung und Vernichtung der Sprengmittel und –utensilien sowie der Waffen ist, mit Ausnahme des Messers „CRKT“, stattzugeben. Dieses ist mitsamt den übrigen beschlagnahmten Gegen­ständen den jeweils Berechtigten herauszugeben.

9. Berichtigung des Dispositivs

9.1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
1    Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
2    Das Gesuch ist schriftlich einzureichen; die beanstandeten Stellen beziehungsweise die gewünschten Änderungen sind anzugeben.
3    Die Strafbehörde gibt den anderen Parteien Gelegenheit, sich zum Gesuch zu äussern.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
StPO). Der Erläuterung und Berichtigung sind nur offensichtliche Versehen zugänglich, wie offensichtliche Redaktions- oder Rechnungsfehler (Stohner, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 83
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
1    Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
2    Das Gesuch ist schriftlich einzureichen; die beanstandeten Stellen beziehungsweise die gewünschten Änderungen sind anzugeben.
3    Die Strafbehörde gibt den anderen Parteien Gelegenheit, sich zum Gesuch zu äussern.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
StPO N. 3 und N. 10).

9.2 Das Gericht hat anlässlich seiner Beratung explizit entschieden, welche der beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten sind; hierdurch hat es gleichzeitig über die Herausgabe der übrigen beschlagnahmten Gegenstände mitentschieden. Der Einziehung und Vernichtung unterliegen ausschliesslich die Sprengmittel und -utensilien sowie die ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen (E. 8.4), da nur insoweit die Voraussetzungen von Art. 31
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 31 Beschlagnahme und Einziehung - 1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
1    Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
a  Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;
b  Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;
c  gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden;
d  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind;
e  kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind;
f  Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2    Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.114
2bis    Beschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b-d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind, für die der rechtmässige Besitz nicht nach Artikel 42b gemeldet wurde oder für die der Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 nicht erbracht wurde, so hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.115
2ter    Beschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 28c-28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.116
3    Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
a  die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder
b  es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;117
c  die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bis oder 2ter nicht eingereicht oder abgelehnt wurde.119
4    Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.
5    Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.
WG und 69 StGB erfüllt sind. Bei der Abfassung des Dispositivs hat sich das Gericht in diesem Punkt an der Anklageschrift vom 28. Januar 2011 und nicht an den Anträgen der Bundesanwaltschaft orientiert. Es hat ausser Acht gelassen, dass Ziffer 4 der Anklageschrift nur hinsichtlich der von der Bundesanwaltschaft als einziehungswürdig erachteten, nicht jedoch hinsichtlich der freizugebenden Gegenstände vollständig ist (cl. 20 pag. 20.100.10 f.). Das anlässlich der Urteilsverkündung vom 8. November 2011 ausgeteilte Dispositiv ist demnach in Bezug auf die herauszugebenden Gegenstände unvollständig und entspricht nicht dem Willen des Gerichts. Ziffer III. des Dispositivs ist dementsprechend wie folgt zu berichtigen:

III.

1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eingezogen und vernichtet:

- Sprengsatz (USBV; modifizierte Horrorknallrakete);

- Schachtel Anzündlitzen (beim WFD Zürich eingelagert);

- angebrochene Schachtel Anzündmittel und 1 Schachtel Mückenspiralen (beim WFD Zürich eingelagert);

- Elektroschockgerät mit der Beschriftung „IWG“;

- Schlagring mit Klinge mit der Beschriftung „COBRA 272“;

- ausziehbare schwarze Stahlrute;

- Tränengasspray mit der Bezeichnung „ORIGINAL TW 1000 CS GIGANT“;

- Tränengasspray mit der Bezeichnung „ORIGINAL CS-GAS SUPER PARALISANT“.

2. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände sind den Berechtigten herauszugeben.

10. Kosten und Entschädigungen

10.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
Satz 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010, BStKR; SR 173.713.162). Die Gebühren für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren bemessen sich nach Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Art. 7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR. Das neue Kostenreglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind (Art. 22 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 22 Schluss- und Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
1    Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2    Das Reglement vom 26. September 200624 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht und das Reglement vom 11. Februar 200425 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht werden aufgehoben.
3    Dieses Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind.
BStKR).

10.2

10.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von insgesamt Fr. 20'510.– geltend (Anklageschrift, Ziff. 5, cl. 20 pag. 20.100.11). Nicht berücksichtigt werden können die Verfahrensgebühr der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in Höhe von Fr. 510.–, denn diese sind nicht im Bundesstrafverfahren angefallen. Auch können der Beschuldigten nicht zwei Verfahrensgebühren für einen identischen Sachverhalt aufgebürdet werden. Die weiteren Gebührenansätze bewegen sich zwar innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
BStKR, sind jedoch vorliegend übersetzt. Aufwand und Länge des Verfahrens lassen sich nicht mit der Bedeutung des Falles rechtfertigen. Die vom Untersuchungsrichteramt vorgenommenen Untersuchungshandlungen beschränken sich auf zwei kurze Einvernahmen, bei denen die Beschuldigte A. von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und die Beschuldigte B. eine Tatbeteiligung abstritt (cl. 19 pag. 24.0.0.9), weshalb eine Gebühr von Fr. 4'000.– nicht gerechtfertigt ist. BKP und Bundesanwaltschaft haben zahlreiche und zum Teil sehr umfangreiche Verfahrenshandlungen vorgenommen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass viele Massnahmen zu keinem Ergebnis führten (beispielsweise die Telefon- und E-Mail-Überwachung) und Sachverhalte betreffen, die nicht zur Anklage gebracht wurden. Darüber hinaus sind erhebliche Verzögerungen und Mehraufwand durch verschiedene Einstellungs-, Wiedereröffnungs- und Vereinigungsverfügungen entstanden. Letztlich stehen auch Umfang und Intensität der Ermittlungsmassnahmen ausser Verhältnis zur Schwere der angeklagten Straftaten. Die Gebühr für das Vorverfahren ist auf Fr. 12'000.– festzusetzen.

10.2.2 Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist gemäss Art. 7 lit. b BStKR auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Das Gericht hatte im Vorfeld der Hauptverhandlung zahlreiche Beweise zu erheben, die bereits im Vorverfahren hätten beantragt und erhoben werden können. Zudem haben die Parteien die Arbeit des Gerichts dadurch erschwert, dass sie mehrmals die gleichen Beweisanträge gestellt haben, nachdem diese abgewiesen worden waren.

10.2.3 Die Bundesanwaltschaft macht für das gesamte Vorverfahren Auslagen in Höhe von Fr. 59'562.70 geltend (Anklageschrift, Ziff. 5, cl. 20 pag. 20.100.11). Die Kosten für die Telefon- und Internetüberwachung in Höhe von Fr. 59'472.70 können den Beschuldigten nicht auferlegt werden, da diese zu keinen belastenden Beweisen geführt haben. Die durch das Untersuchungsrichteramt geltend gemachten Portokosten von Fr. 90.– sind bereits von der Verfahrensgebühr gedeckt. Dem Gericht sind Auslagen in Höhe Fr. 1'027.50 für das Sachverständigengutachten entstanden (cl. 20 pag. 20.684.12).

10.2.4 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen demnach insgesamt Fr. 21'027.50 (Fr. 20'000.– an Gebühren sowie Fr. 1'027.50 an gerichtlichen Auslagen).

10.3 Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
Satz 1 StPO). Er hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d. h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen (Griesser in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 426 StPO N. 3). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Staat durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Forderungen aus Verfahrenskosten können unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Zweck dieser Bestimmung ist eine verbesserte Resozialisierung der verurteilten Person. Deshalb kann schon im Zeitpunkt des Kostenentscheids auf die Erhebung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn offenkundig ist, dass die Kostenauflage für die an sich zahlungspflichtige Person aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer unbilligen Härte führen würde (Domeisen, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 425 StPO N. 3).

Die Verfahrensgebühr von Fr. 20'000.– ist aufgrund der unterschiedlichen Tatvorwürfe mit ¼ zu Lasten der Beschuldigten B. und mit ¾ zu Lasten der Beschuldigten A. zu verlegen. Die Beschuldigte B. ist wegen des ihr gemachten Vorwurfs der Brandstiftung vollumfänglich verurteilt worden, so dass der durch sie zu tragende Teil der Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.– festzusetzen ist. Die Beschuldigte A. ist hinsichtlich der ihr gemachten Vorwürfe nur teilweise schuldig zu sprechen, weshalb nur ein Teil der ihr zuzurechnenden Verfahrenskosten aufzuerlegen ist. Von den auf sie entfallenden Gebühren in Höhe von Fr. 15'000.– sind ihr in Anwendung von Art. 425 StPO angesichts ihrer bescheidenen finanziellen Mittel Fr. 5'000.– aufzuerlegen. Hinzu kommen die Kosten für das Gutachten über Fr. 1'027.50, da dies nur die ihr vorgeworfenen Taten betrifft. Die Einholung des Gutachtens war erforderlich, da die Beschuldigte A. den Beizug des pyrotechnischen Gutachtens aus dem Parallelverfahren SK.201.24 ablehnte.

10.4 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
Satz 2 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

10.4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im BStKR geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1 m. w. H.).

10.4.2 Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wurde von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 16. Mai 2011 als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten A. eingesetzt (cl. 20 pag. 20.521.14) und macht einen Aufwand von 73 ½ Stunden, Hauptverhandlung inbegriffen, zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– sowie Auslagen von Fr. 2'049.35.– geltend (cl. 20 pag. 20.721.1 ff.). Das vorliegende Verfahren bewegt sich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, so dass ein Stundensatz von Fr. 230.– auszurichten ist, was Fr. 18'257.40.– (inkl. MwSt) für den geltend gemachten Zeitaufwand entspricht. Im Übrigen gibt die Honorarnote keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Zu vergüten sind zudem 7 ½ Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 90.– für die Anreise zur Hauptverhandlung (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR). Die Entschädigung ist demnach gerundet mit Fr. 22'000.– (inkl. MwSt) festzusetzen und von der Eidgenossenschaft auszurichten.

10.4.3 Ist die Verurteilte A. später dazu in der Lage, hat sie der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Berücksichtigung der Teilfreisprüche sowie ihrer finanziellen Möglichkeiten Ersatz in Höhe von Fr. 8'000.– zu leisten (Art. 426 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Strafkammer erkennt:

I.

1. A. wird freigesprochen von den Vorwürfen der Brandstiftung, der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht in den Anklagepunkten 1.2.1 lit. b, d und e, der Sachbeschädigung in den Anklagepunkten 1.2.3 lit. a, c und d sowie des verbotenen Besitzes von Waffen.

2. A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 i
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
. V. m. Abs. 2 StGB in den Anklagepunkten 1.2.1 lit. a und c, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB im Anklagepunkt 1.2.3 lit. b sowie des Aufbewahrens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB.

3. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, als teilweiser Zusatz zu den Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Oktober 2003 und vom 5. Juli 2005.

4. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt.

II.

1. B. wird schuldig gesprochen der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB.

2. B. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.

III.

1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eingezogen und vernichtet:

- Sprengsatz (USBV; modifizierte Horrorknallrakete);

- Schachtel Anzündlitzen (beim WFD Zürich eingelagert);

- angebrochene Schachtel Anzündmittel und 1 Schachtel Mückenspiralen (beim WFD Zürich eingelagert);

- Elektroschockgerät mit der Beschriftung „IWG“;

- Schlagring mit Klinge mit der Beschriftung „COBRA 272“;

- ausziehbare schwarze Stahlrute;

- Tränengasspray mit der Bezeichnung „ORIGINAL TW 1000 CS GIGANT“;

- Tränengasspray mit der Bezeichnung „ORIGINAL CS-GAS SUPER PARALISANT“.

2. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände sind den Berechtigten herauszugeben.

IV.

1. Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 12'000.00 Gebühr für das Vorverfahren

Fr. 8'000.00 Gerichtsgebühr

Fr. 1'027.50 Auslagen

Fr. 22'000.00 Entschädigung amtliche Verteidigung

Fr. 43'027.50 Total

Davon werden A. Fr. 6'027.50 und B. Fr. 5'000.– zur Bezahlung auferlegt.

2. Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 22'000.– (inkl. MwSt.) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt. Hierfür hat A. der Eidgenossenschaft im Umfang von Fr. 8'000.– Ersatz zu leisten, sobald sie dazu in der Lage ist.

V.

Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet.

Eine allenfalls verlangte vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet

- Rechtsanwalt Herbert Heeb

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2011.1
Date : 08. November 2011
Published : 23. April 2012
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafkammer
Subject : Brandstiftung, mehrfache Gefährdung durch Sprengstoff in verbrecherischer Absicht, Aufbewahren und Verbergen von Sprengstoffen, mehrfache Sachbeschädigung, verbotener Besitz von Waffen


Legislation register
BGG: 78  80  90  95  97  100
BStKR: 1  6  7  11  12  13  22
BStP: 18  73quater  101
BV: 29  32
EMRK: 6
SprstG: 4  5  7
SprstV: 7
StBOG: 35  36  74
StGB: 2  18  30  31  34  42  43  47  49  51  63  66  68  69  144  221  224  226  340
StPO: 9  10  18  19  22  23  26  34  56  76  83  100  135  162  183  192  255  260  282  283  332  422  425  426  448
WG: 4  8  31  33
WV: 1  7
BGE-register
102-IV-242 • 103-IV-241 • 104-IV-232 • 105-IV-234 • 105-IV-39 • 107-IV-182 • 109-IV-68 • 112-IV-71 • 115-IA-97 • 115-IV-111 • 115-V-297 • 116-IV-1 • 117-IV-285 • 118-IV-119 • 118-IV-97 • 120-IV-242 • 120-IV-319 • 120-IV-348 • 121-IV-49 • 122-I-153 • 124-I-80 • 125-IV-185 • 126-I-19 • 126-I-7 • 127-IV-203 • 128-II-259 • 128-IV-193 • 129-I-85 • 129-IV-6 • 129-IV-81 • 130-II-473 • 131-I-272 • 132-IV-102 • 132-IV-5 • 133-IV-150 • 133-IV-235 • 134-IV-1 • 134-IV-17 • 134-IV-241 • 134-IV-82 • 135-IV-113 • 135-IV-152 • 136-I-265 • 137-I-218
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