Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 177/2010

Urteil vom 8. Juni 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Oliver Dogwiler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Lämmli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. Januar 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (geb. 1978) und Y.________ (geb. 1965) heirateten am 11. März 2005. Aus ihrer Ehe ging die Tochter A.________ (geb. 2006) hervor.
A.b Auf Gesuch der Ehefrau nahm der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts B.________ mit Verfügung vom 15. November 2005 davon Vormerk, dass die Parteien seit 12. August 2005 auf unbestimmte Zeit getrennt leben, und verpflichtete den Ehemann, an den Unterhalt der Ehefrau sowie des damals noch ungeborenen gemeinsamen Kindes einen monatlichen Beitrag von insgesamt Fr. 3'000.-- zu bezahlen, und zwar ab 1. September 2005 bis zur Geburt des Kindes Fr. 3'000.-- für die Ehefrau persönlich, ab Geburt Fr. 1'200.-- für das Kind und Fr. 1'800.-- für die Ehefrau.
A.c Nachdem der Ehemann am 22. Januar 2008 beim Kantonsgericht Schaffhausen Scheidungsklage erhoben hatte, wurde die Ehe der Parteien mit Urteil vom 16. Dezember 2008 geschieden, das Kind der elterlichen Sorge der Mutter unterstellt, ein monatlicher Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- (zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) festgelegt und der Ehefrau eine monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsrente von Fr. 900.-- bis Ende Januar 2014 zugesprochen. Das Kantonsgericht legte dem Urteil ein monatliches Netto-Erwerbseinkommen des Ehemannes von Fr. 6'450.-- und der Ehefrau von Fr. 1'000.-- sowie einen monatlichen Bedarf des Ehemannes von Fr. 4'330.-- und der Ehefrau von Fr. 3'100.-- zugrunde. Ferner merkte das Kantonsgericht vor, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien und keine gegenseitigen Ansprüche hätten.

B.
Auf Berufung des Ehemannes und Anschlussberufung der Ehefrau bestätigte das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 22. Januar 2010 die Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung monatlicher Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.-- (zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen) und verpflichtete ihn zudem, sich an ausserordentlichen Auslagen für das Kind zur Hälfte zu beteiligen. Sodann legte es die der Ehefrau bis Ende Januar 2014 zu leistende Unterhaltsrente auf Fr. 460.-- fest (Berichtigung vom 26. Januar 2010). Diesem Urteil wurde ein monatliches Netto-Erwerbseinkommen des Ehemannes von Fr. 6'450.-- und der Ehefrau von Fr. 1'000.-- (inkl. Kinderzulagen) sowie ein monatlicher Bedarf des Ehemannes von Fr. 4'793.-- und der Ehefrau von Fr. 3'250.-- zugrunde gelegt.

C.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. März 2010 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) sei zur Leistung monatlicher Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Dezember 2011, hernach von Fr. 1'350.-- bis und mit Dezember 2017, danach von Fr. 1'500.-- bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung zu verpflichten. Sodann verlangt sie die Verurteilung des Beschwerdegegners zur Leistung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'129.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Dezember 2015 und von Fr. 929.-- bis und mit Dezember 2021. Weiter stellt sie den Antrag, dem Urteil sei ein monatliches Netto-Erwerbseinkommen des Beschwerdegegners von mindestens Fr. 8'209.-- und ein eigenes von Fr. 800.-- sowie ein monatlicher Bedarf des Ehemannes von Fr. 4'429.-- und ein eigener von Fr. 4'129.-- zugrunde zu legen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten sind Fr. 30'000.-- übersteigende vermögensrechtliche Folgen eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils, welches einen Endentscheid darstellt und gegen das grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen ergriffen werden kann (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

2.
2.1 An die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG); hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Situation aus eigener Sicht zu schildern und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.2 Die Rechtsanwendung überprüft das Bundesgericht im Rahmen behaupteter und begründeter Verletzungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) an sich von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Für die Unterhaltsfestsetzung gilt es freilich zu beachten, dass der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft vom 15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindes-recht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung], BBI 1996 I 115 f.) und das Bundesgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung übt: Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat; aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 97
E. 1 S. 99; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 127 III 136 E. 3a S. 141).

3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Einkommens des Beschwerdegegners durch die Vorinstanz.
3.1
Sie macht geltend, es bestünden Indizien für ein höheres Einkommen des Beschwerdegegners. So sei er seiner im Rahmen des Eheschutzverfahrens begründeten Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 3'000.-- bis und mit März 2008 ausnahmslos nachgekommen. Daher habe er zusammen mit seinem Bedarf von Fr. 4'793.-- (gemäss Berechnung durch das Obergericht) bzw. von Fr. 5'209.-- (gemäss der beschwerdegegnerischen Berechnung) monatliche Ausgaben von Fr. 7'793.-- bzw. von Fr. 8'209.-- bestreiten müssen, was im Widerspruch zum obergerichtlich festgesetzten Einkommen von Fr. 6'050.-- (exkl. Kinderzulagen) stehe. Namentlich habe er nicht nachweisen können, für die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht Kredite aufgenommen zu haben. Das Obergericht habe Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB bzw. das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt, indem es sämtliche Editions- und Beweisanträge betreffend die Einkommensverhältnisse des Beschwerdegegners abgelehnt und zur Berechnung seines Erwerbseinkommens ausschliesslich auf die eingereichten Jahresrechnungen 2005-2007 abgestellt habe, welche von ihr bestritten worden seien.

3.2 Artikel 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB regelt im Bereich des Bundesprivatrechts die Verteilung der Beweislast (und somit die Folgen der Beweislosigkeit) und verleiht der beweisbelasteten Partei das Recht, zu dem ihr obliegenden Beweis rechtserheblicher Tatsachenbehauptungen zugelassen zu werden (sog. Beweisführungsanspruch; BGE 126 III 315 E. 4a S. 317), soweit sie im (kantonalen) Verfahren rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge gestellt hat. Indes schreibt Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB dem Sachgericht nicht vor, wie die Beweise zu würdigen sind, und schliesst die vorweggenommene Würdigung von angebotenen Beweisen nicht aus. Dem Gericht bleibt vielmehr unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen abzusehen, weil es sie für untauglich hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und mit Gewissheit davon ausgeht, weitere Beweisabnahmen vermöchten diese Überzeugung nicht zu erschüttern (sog. vorweggenommene Beweiswürdigung; BGE 122 III 219 E. 3c S.223 f.; 118 II 365 E. 1 S.366; 114 II 289 E. 2a S. 290 f., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277). Derart vorweggenommene Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur auf Willkür (vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 114 II
289E. 2 S. 291).
Was das Einkommen des Beschwerdegegners betrifft, rügt die Beschwerdeführerin denn auch willkürliche Beweiswürdigung sowie unrichtige Sachverhaltsfeststellung i.S.v. Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG. Sie behauptet, entgegen dem angefochtenen Entscheid sei von einem monatlichen Einkommen von mindestens Fr. 8'209.-- auszugehen.

3.3 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Dass von Sachgerichten gezogene Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung übereinstimmen, belegt keine Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 522; 116 la 85 E. 2b S. 88).
Über mehrere Seiten führt die Beschwerdeführerin aus, wie die Würdigung der Jahresrechnungen 2005-2007 ihrer Ansicht nach vorzunehmen gewesen wäre, und nennt Anhaltspunkte, welche Zweifel an deren Richtigkeit hätten aufkommen lassen sollen, ohne jedoch darzulegen, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu willkürlich gewesen sein soll. Auch ihre allgemeinen Hinweise auf die Äusserungen der späteren Lebenspartnerin des Beschwerdegegners, mit welchen sie die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen in Zweifel ziehen will, vermögen die Annahme einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht zu begründen. Ebensowenig ist aus ihren Vorbringen ersichtlich, weshalb der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig sein soll (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), sodass auf diese Rüge nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; s. oben, E. 2.1).

4.
Sodann rügt die Beschwerdeführerin, der Bedarf des Beschwerdegegners sei tiefer als von der Vorinstanz angenommen.

4.1 So habe die Vorinstanz unter der Position Kinderbetreuung einen Betrag von Fr. 300.-- berücksichtigt, obwohl ein solcher weder ausgewiesen sei noch anfalle; sodann habe sie in aktenwidriger Weise und in Abweichung von der ersten Instanz die vom Beschwerdegegner behaupteten Krankenkassenkosten von Fr. 332.-- um Fr. 63.70 erhöht.

4.2 Was die Kinderbetreuung betrifft, führte das Obergericht aus, die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Zahlungen für die Haushaltshilfe und die Betreuung seiner zwei vorehelichen Kinder in der Höhe von Fr. 1'050.-- seien weder ausreichend substanziiert noch als notwendig zu betrachten. Weiter sei auch nicht ersichtlich, weshalb die ebenfalls sorgeberechtigte und nicht arbeitstätige Mutter dieser Kinder deren Erziehung und Betreuung nicht teilweise übernehmen könnte, weshalb der erstinstanzlich angenommene Betrag von Fr. 300.-- als angemessen erscheine.

4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Beschwerdegegner gegenüber seinen vorehelichen Kindern Betreuungspflichten hat. Dass diese auch mit Kosten verbunden sein können, erscheint selbstverständlich. Daher durfte die Vorinstanz einen Betrag für die Kinderbetreuung in der entsprechenden Höhe veranschlagen, ohne damit das ihr zustehende Ermessen zu überschreiten (s. oben, E. 2.2). Dies gilt auch für die Berücksichtigung des zusätzlichen Betrages von Fr. 63.70, zumal der Bedarf des Beschwerdegegners ohnehin sehr knapp bemessen worden ist.

5.
Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die Vorinstanz habe ihren Bedarf zu tief berechnet.

5.1 Das Obergericht habe zu Unrecht nur ihre tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 1'021.-- berücksichtigt. Da sie in der Liegenschaft ihrer Mutter wohne, obwohl sie mit ihrem 5-jährigen Kind Anspruch auf eine eigene Wohnung habe, schränke sie sich übermässig ein, zumal auch der Beschwerdegegner für sich Kosten für eine eigene Wohnung geltend mache. Daher seien ihr hypothetische Wohnkosten von Fr. 1'500.-- zuzubilligen.

5.2 Indes sind bei der Berechnung des Bedarfs Ausgabenpositionen grundsätzlich nur dann anzurechnen, wenn die daraus entstehenden Kosten tatsächlich anfallen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 1997, S. 79 N. 02.32; zur Berücksichtigung effektiv anfallender Wohnkosten in der Notbedarfsrechnung vgl. BGE 129 III 526 E. 2 S. 527, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, es handle sich um eine vorübergehende Lösung und tut zudem nicht dar, weshalb ihre konkrete Wohnsituation eine übermässige Einschränkung darstellen soll. Somit hat das Obergericht auch diesbezüglich von seinem Ermessen keinen falschen Gebrauch gemacht. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.

6.
Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe ihr keinen angemessenen Betrag für die Altersvorsorge (beziffert auf Fr. 400.--) angerechnet.

6.1 Diesbezüglich hat das Obergericht ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre Anstellung als Programmiererin vor der Heirat mit dem Beschwerdegegner aufgegeben, sodass nicht ersichtlich sei, inwiefern sie damit einen ehebedingten Nachteil erlitten habe. Aufgrund dieses Umstandes hat es die Anrechenbarkeit eines Betrages für die Äufnung einer Altersvorsorge verneint.

6.2 Die Beschwerdeführerin erörtert, sie habe ihren Beruf im Hinblick auf die bevorstehende Vermählung und die Aufnahme einer Tätigkeit im Betrieb des Beschwerdegegners aufgegeben. Sodann macht sie unter Hinweis auf das Urteil 5A 103/2008 vom 5. Mai 2008 geltend, allein aus der Tatsache, dass ein Kind aus der Ehe hervorgegangen sei, müsse auf eine lebensprägende Ehe geschlossen werden. Zudem könne sie wegen der Kinderbetreuung keiner regelmässigen und umfassenden Erwerbstätigkeit nachgehen und damit auch keine Altersvorsorge äufnen.

6.3 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin nur dann einen allgemeinen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt stellen kann, wenn von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen werden muss. War die Ehe hingegen nicht lebensprägend, hat sie nur dann einen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt, wenn die fehlende oder ungenügende eigene Vorsorge als ehebedingter Nachteil zu betrachten ist.

6.4 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, d.h., die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre (BGE 135 III 158 E. 4.3 S. 160), während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben (BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.). Der Grund hierfür liegt darin, dass das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist (statt vieler: Urteil 5C.169/2006 vom 13. September 2006 E. 2.4 in Fampra.ch 2007 S. 146). Für oder gegen die Annahme einer Lebensprägung spielen verschiedene Vermutungen eine Rolle: So wird bei einer Kurzehe von weniger als fünf Jahren vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt, während eine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat, vermutungsweise lebensprägend war; unabhängig von der Dauer gilt die Ehe in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (zum Ganzen: BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61). Keine der erwähnten
Vermutungsgrundlagen haben bezüglich der Vermutungsfolge absolute Gültigkeit; vielmehr handelt es sich um Grundsätze, die auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten sind; das Sachgericht hat sie im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens auf den jeweiligen Einzelfall anzuwenden.
6.5
6.5.1 Angesichts des kurzen Zusammenlebens kann nicht von einer langen Ehedauer gesprochen werden, wie sie für die Annahme einer lebensprägenden Ehe erforderlich wäre; vielmehr liegt eine sogenannte Kurzehe vor, weil sich die massgebliche Zeitspanne von der Eheschliessung an bis zur tatsächlichen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bemisst und die Trennungsdauer ausser Betracht fällt (BGE 127 III 136 E. 2c S. 140; 132 III 598 E. 9.2 S. 600).
6.5.2 Das Kind war im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes noch nicht geboren. Der angefochtene Entscheid enthält keine Feststellungen, wonach die Ehegatten bereits vor der Geburt der Tochter vereinbart hätten, dass die Mutter ihre berufliche Tätigkeit ganz aufgeben und sich ausschliesslich um das Kind kümmern würde, und die Beschwerdeführerin behauptet nichts Derartiges. Folglich gibt es hinsichtlich der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin keine Vertrauensbasis, deren Schutz sie in Anspruch nehmen könnte. Sodann behauptet sie nicht, das Kind bedürfe besonderer Betreuung, welche nur die Mutter erbringen könne, und es sie an einer Erwerbstätigkeit und entsprechend an der Möglichkeit hindere, sich selbst zu versorgen.
6.5.3 Insgesamt hat die Vorinstanz den ihr zukommenden Beurteilungsspielraum (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB) jedenfalls nicht überschritten, wenn sie die Ehe als nicht lebensprägend angesehen hat. Sowohl nach dem Kriterium "Dauer der Ehe" (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB) als auch nach demjenigen der "noch zu leistenden Betreuung der Kinder" (Art. 125
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
Abs: 2 Ziff. 6 ZGB) bemisst sich der gebührende Unterhalt somit an den vorehelichen Verhältnissen der Unterhaltsberechtigten.

6.6 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin nur dann einen Anspruch auf einen Beitrag an ihre Altersvorsorge stellen, wenn die heutigen Ausfälle ehebedingt sind. Wie bereits erwähnt, begründet die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf eine gebührende Altersvorsorge ausschliesslich mit dem gemeinsamen Kind (E. 6.2) und der daraus abzuleitenden Lebensprägung der Ehe. Indem sie behauptet, sie habe ihren Beruf im Hinblick auf die bevorstehende Vermählung und ihrer Tätigkeit im Betrieb des Beschwerdegegners aufgegeben, widerspricht sie zwar der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz, wonach sie ihren Beruf vor der Heirat aufgegeben habe und damit nicht ersichtlich sei, inwiefern sie einen ehebedingten Nachteil erlitten haben könnte. Sie sagt aber auch gleichzeitig, dass sie nicht auf eine Erwerbstätigkeit als solche verzichten wollte. Folglich ist in der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Altersvorsorge keinen ehebedingten Nachteil erleide, keine Bundesrechtsverletzung zu erkennen.

7.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei ein zu hohes Einkommen angerechnet worden. So sei dieses zunächst entsprechend dem erstinstanzlichen Entscheid auf Fr. 800.-- beziffert, an anderer Stelle dann aber auf Fr. 1'000.-- erhöht worden. Eine allfällige Hinzurechnung von Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.-- sei nicht statthaft, da Selbstständigerwerbende im Kanton Zürich keinen Anspruch auf Kinderzulagen hätten.
Mit diesem Einwand verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht offensichtlich gestützt auf den erstinstanzlichen Entscheid davon ausgegangen ist, der Beschwerdegegner sei nach den Art. 23 ff. des Schaffhauser Gesetzes vom 22. September 2008 über Familien- und Sozialzulagen (FSG; SHR 836.100) berechtigt, monatliche Kinderzulagen von Fr. 200.-- zu beziehen. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sodass sich ihre Rüge als ungenügend begründet erweist und darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

8.
Ferner wendet sich die Beschwerdeführerin, gegen die zeitliche Beschränkung der Unterhaltspflicht und bringt vor, ihr könne aufgrund der Kinderbetreuung bis Ende 2015 lediglich eine Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang, somit zu einem Einkommen von Fr. 800.-- und ab 2016 bis Ende 2021 eine solche zu einem Pensum von 50% und einem Einkommen von Fr. 2'000.-- zugemutet werden.

8.1 Im kantonalen Verfahren machte die Beschwerdeführerin lediglich einen Unterhaltsanspruch bis und mit Januar 2016 geltend, sodass ihr in zeitlicher Hinsicht darüber hinausgehendes Begehren neu und damit unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

8.2 Damit steht nur noch eine Verlängerung der Unterhaltspflicht bis Januar 2016 zur Diskussion.
8.2.1 Die Beschwerdeführerin leitet Ihre Forderung auf Leistung des nachehelichen Unterhalts über den vorinstanzlich festgelegten Zeitraum hinaus allein aus dem Alter des Kindes ab; praxisgemäss sei sie bis zum Erreichen des 10. Altersjahres der Tochter nur im bisherigen Umfang gehalten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und danach nur zu 50%.
8.2.2 Selbst die hier nicht gegebene lebensprägende Ehe führt nicht automatisch zu Scheidungsalimenten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geniesst der Grundsatz der Eigenversorgung gegenüber dem Unterhaltsanspruch unabhängig davon, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht, Vorrang, was sich direkt aus Art. 125 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 125 - 1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
1    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2    Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
1  die Aufgabenteilung während der Ehe;
2  die Dauer der Ehe;
3  die Lebensstellung während der Ehe;
4  das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5  Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6  der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7  die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8  die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3    Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
1  ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2  ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3  gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
ZGB ergibt; nur dann und insoweit hat ein Ehegatte gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Scheidungsalimente, als er seinen gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft zu decken vermag und der andere Teil leistungsfähig ist (BGE 134 III 145 E. 4 S. 146). Die Eigenversorgungskapazität kann insbesondere durch die Kinderbetreuung ganz oder teilweise eingeschränkt sein. Als Richtlinie gilt, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbsarbeit im Umfang von 50% zumutbar ist, sobald das jüngste Kind 10-jährig ist; erreicht es das 16. Altersjahr, erfolgt eine Aufstockung der Erwerbstätigkeit auf 100% (BGE 115 II 6 E. 3c S. 10; Rechtsprechung bestätigt im Urteil 5A 210/2008 vom 14. November 2008 E. 3.2, nicht publ. in BGE 135 III 158). Ferner schliesst die Formulierung "das jüngste Kind" auch Einkinderfamilien ein (so explizit Urteil 5A 100/2007 vom 4. Juli 2007 E. 4). Das Bundesgericht hat
die zitierten Richtlinien denn auch in anderen Fällen stets auf solche Verhältnisse angewandt (z.B. 5A 203/2006 vom 16. Januar 2007 E. 3.2). Richtlinien stellen jedoch definitionsgemäss keine starren Regeln dar; vielmehr sind sie auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten und müssen vor einer jeden Einzelfallbetrachtung standhalten (z.B. Urteil 5A 100/2007 vom 4. Juli 2007 E. 4). So ist etwa eine darüber hinausgehende Erwerbsarbeit zumutbar, wenn sie bereits während des ehelichen Zusammenlebens ausgeübt worden ist oder das Kind fremd platziert ist und deshalb den Inhaber der elterlichen Sorge bzw. der Obhut nicht an einer Erwerbsarbeit hindert. Umgekehrt kann eine Erwerbsarbeit auch länger unzumutbar bleiben, etwa bei einem behinderten Kind oder wenn zahlreiche Kinder zu betreuen sind (Urteil 5A 100/2007 vom 4. Juli 2007 E. 4). Der Sachrichter hat deshalb die Richtlinien in pflichtgemässer Ausübung seines weiten Ermessens in Unterhaltsfragen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; BGE 134 III 577 E. 4 S. 580) und mit Augenmass anzuwenden.
8.2.3 Die Tochter wird im Januar 2014 das 8. Altersjahr erreicht haben und damit im schulpflichtigen Alter sein. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, ihre bereits ausgeübte berufliche Tätigkeit als Reitlehrerin während der Schulzeit des Kindes auszubauen und damit ein Einkommen zu erzielen, welches den auf sie persönlich entfallenden Anteil ihres Notbedarfs deckt. Insgesamt hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, und die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet.

9.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin eine gestaffelte Erhöhung des Kinderunterhalts, und zwar jeweils um Fr. 150.-- ab Januar 2012 und 2018. Sie bezieht sich auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) vom 1. Juli 2009 und macht geltend, der Grundbetrag für ein Kind erhöhe sich ab dessen 10. Altersjahr von Fr. 400.-- auf Fr. 600.--. Eine Begründung, weshalb der Kinderunterhalt auch ab dem 16. Altersjahr steigen soll, liefert die Beschwerdeführerin hingegen nicht.
In welcher Höhe und wie lange Unterhaltsbeiträge zu zahlen sind, ist eine Ermessensfrage, die nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (vgl. Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; vgl. auch E. 2.2).
Das Obergericht hat seiner Berechnung des Bedarfs des Kindes nicht die SchKG-Richtlinien, sondern die Zürcher Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder zugrunde gelegt, welche ohnehin von einem höheren Gesamtbedarf ausgehen und für den fraglichen Zeitpunkt keine Erhöhung vorsehen, sodass die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Staffelung des Kinderunterhalts verlangt, weil sie erst ab Januar 2016 einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% nachgehen werde und ab diesem Zeitpunkt zusätzliche Fremdbetreuungskosten anfallen werden, stösst die Rüge ins Leere, denn die angeblichen Zusatzkosten sind weder substanziiert noch zu erwarten (s. E. 8.2.3).

10.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Sie muss als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Folglich ist das betreffende Gesuch abzuweisen, und die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_177/2010
Date : 08. Juni 2010
Published : 26. Juni 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Ehescheidung


Legislation register
BGG: 42  64  66  72  74  75  90  97  99  105  106
BV: 9  29
ZGB: 4  8  125
BGE-register
114-II-289 • 115-II-6 • 118-II-365 • 122-III-219 • 126-III-315 • 127-III-136 • 128-III-161 • 128-III-271 • 129-I-8 • 129-III-526 • 130-I-258 • 131-I-153 • 131-III-12 • 132-III-593 • 132-III-598 • 132-III-97 • 133-II-249 • 134-II-244 • 134-III-145 • 134-III-577 • 135-III-158 • 135-III-513 • 135-III-59
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5A_100/2007 • 5A_103/2008 • 5A_177/2010 • 5A_203/2006 • 5A_210/2008 • 5C.169/2006
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