Tribunal federal
{T 0/2}
5C.169/2006 /blb
Urteil vom 13. September 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
X.________,
Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli,
gegen
Y.________,
Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Meier.
Gegenstand
Ehescheidung,
Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 1. Juni 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil des Landgerichts Uri vom 6./23. September 2005 wurde die am 2. August 1991 geschlossene Ehe von Y.________ (Kläger) und X.________ (Beklagte) geschieden und der Antrag der Beklagten auf Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich Fr. 2'500.-- abgewiesen.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte kantonale Berufung und beantragte - wie vor erster Instanz - unter anderem einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'500.--. Das Obergericht des Kantons Uri wies die Berufung, soweit hier interessierend, am 1. Juni 2006 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 3. Juli 2006 eidgenössische Berufung eingereicht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung einer allfälligen Erwerbsfähigkeit der Beklagten und zu neuem Entscheid zurückzuweisen, eventuell sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.--, subeventuell nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. Der Kläger beantragt Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. Beide Parteien haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig im vorliegenden Verfahren ist der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag. Es handelt sich damit um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46



Mit der Berufung kann ausschliesslich eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1




2.
2.1 Die Beklagte rügt die Ablehnung des Unterhaltsbeitrags gemäss Art. 125

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 |
|
1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
müsse das Verfahren sistiert werden, bis definitive Klarheit über ihre Arbeitsfähigkeit bestehe. Es könne auch nicht gesagt werden, es handle sich um eine Kurzehe von acht Jahren. Vielmehr sei von einer 15 Jahre dauernden, lebensprägenden Ehe auszugehen.
2.2 Soweit die Beklagte ihre Krankheiten und das IV-Verfahren schildert sowie sich sachverhaltlich zu ihrer Arbeitsfähigkeit äussert, sind ihre Ausführungen unbeachtlich. Dem angefochtenen Entscheid kann diesbezüglich lediglich entnommen werden, dass die Beklagte während der Ehe vornehmlich als Hausfrau arbeitete, für kurze Zeit aber auch ausser Haus erwerbstätig war und zumindest bis zum zufälligen Entdecken der Hepatitis B im Jahre 1997 weiterhin zumindest teilweise hätte erwerbstätig sein können, auch wenn sie keinen Beruf erlernt hatte (S. 11 des angefochtenen Entscheids).
2.3 In materieller Hinsicht ist vorab zu bemerken, dass die nacheheliche Unterhaltspflicht in Art. 125

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
2.4 Gemäss Art. 125 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
(Schwenzer, a.a.O., N. 48 zu Art. 125

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
2.5 Soweit die Trennung der Ehegatten zur Vorbereitung der Scheidung dient bzw. die Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht mehr ernstlich in Frage kommt, bemisst sich die Ehedauer grundsätzlich von der Eheschliessung an bis zur tatsächlichen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (BGE 127 III 136 E. 2c S. 140; 132 III 598 E. 9.2 S. 600) und nicht bis zur Scheidung, wie die Beklagte geltend macht. Das Obergericht ging daher mit Recht von einer massgeblichen Ehedauer von acht und nicht von vierzehn Jahren aus (Eheschliessung August 1991, faktische Trennung Oktober 1999).
Weder ist eine achtjährige Ehe als typische Kurzehe anzusehen, noch spielt bei ihr grundsätzlich die Vermutung der Lebensprägung. Angesichts des Umstandes, dass die Ehe kinderlos blieb, aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um relativ junge Ehepartner handelt, die noch wesentliche Abschnitte ihres Lebens vor sich haben, hat die Vorinstanz den ihr zukommenden Beurteilungsspielraum (Art. 4

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
Davon ausgehend, hat die Beklagte grundsätzlich keinen Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung; vielmehr ist an den vorehelichen Verhältnissen anzuknüpfen und zu prüfen, welche wirtschaftliche Stellung sie im Scheidungszeitpunkt innegehabt hätte, wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (statt vieler: Hausheer, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, N. 3.05).
Bei der Beurteilung dieser Frage ist von Belang, dass die Beklagte vor ihrer Heirat mit 27 Jahren keine berufliche Ausbildung erworben hatte, aber beruflich tätig war. Während der Ehe verzichtete sie im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit. Spätestens nach der Trennung vom Kläger, als das Ziel ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit in den Vordergrund trat (BGE 127 III 136 E. 2c S. 140; 128 65 III E. 4 S. 67), hätte die damals 35-jährige Beklagte sich - unter Vorbehalt ihrer Krankheit (dazu nachfolgend E. 2.6) - jedoch um ihre wirtschaftliche Selbständigkeit kümmern und eine Arbeit suchen oder sich um eine adäquate Ausbildung bzw. Umschulung sorgen müssen. Während der sechsjährigen Trennungszeit, während der sie sich nicht mehr um den gemeinsamen Haushalt kümmern musste und während der der Kläger weiterhin wesentlich für ihren Unterhalt aufkam, hatte sie hinreichend Zeit, die wirtschaftlichen Nachteile, die sie allenfalls durch die Hausgattenehe ehebedingt auf sich nahm, auszugleichen. In diesem Zeitraum war der aus der ersten Ehe der Beklagten stammende Sohn A.________, für den sie im Übrigen nicht das Sorgerecht ausübte, bereits 16-jährig, so dass auch dessen Betreuung einer Erwerbstätigkeit nicht entgegenstand (BGE 109 II 286
E. 5b S. 289; 115 II 6 E. 3c S. 10).
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beklagte angesichts der genannten Umstände und namentlich vor dem Hintergrund der weitgehenden Unterstützung während der sechsjährigen Trennungszeit vom Grundsatz her keinen Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge mehr haben kann.
2.6 Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden speziellen Fall die Krankheit der Beklagten am vorstehenden Ergebnis etwas zu ändern vermag, verweist sie doch auf ihre physische und psychische Erkrankung und beruft sie sich diesbezüglich auf die nacheheliche Solidarität des Klägers.
Gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 125 |
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1 | Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. |
2 | Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: |
1 | die Aufgabenteilung während der Ehe; |
2 | die Dauer der Ehe; |
3 | die Lebensstellung während der Ehe; |
4 | das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; |
5 | Einkommen und Vermögen der Ehegatten; |
6 | der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; |
7 | die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; |
8 | die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. |
3 | Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: |
1 | ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; |
2 | ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; |
3 | gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. |
Das Obergericht hat zum Gesundheitszustand der Beklagten keine abschliessenden Feststellungen getroffen und insbesondere offen gelassen, ob die (erwerbsbehindernde) Krankheit schon vorehelich bestanden hat oder erst während der Ehe eingetreten ist. Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei der Hepatitis B um eine mit dem Eheschluss oder der Eheführung in Zusammenhang stehende Krankheit handeln könnte; vielmehr ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Krankheit unabhängig von der Ehe eingetreten bzw. entdeckt worden wäre, soweit sie nicht ohnehin schon vorehelich bestanden hat. Soweit die Beklagte heute nicht in der Lage ist, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen (Grundsatz der Eigenversorgung), wäre sie es mit anderen Worten auch ohne eingegangene Ehe nicht. Die Beklagte hat denn auch nie einen Bezug zwischen Krankheit und Ehe geltend gemacht. Ist aber die Krankheit nicht ehebedingt, kann der andere Ehegatte bei einer Ehe, die wie die vorliegende nicht lebensprägend war (dazu E. 2.5), nicht aufgrund nachehelicher Solidarität zu Unterhaltsverpflichtungen angehalten werden.
Abschliessend sei erneut darauf hingewiesen, dass die Beklagte während der langjährigen Trennungszeit weitgehend vom Kläger unterstützt wurde. Vor diesem Hintergrund lässt sich umso weniger sagen, das Obergericht habe von seinem Ermessen unsachgemässen Gebrauch gemacht, wenn es davon absah, der Beklagten unter dem Titel des nachehelichen Unterhalts weiterhin Leistungen zuzusprechen.
2.7 Besteht kein Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag, ist auch nicht zu beanstanden, dass das Obergericht den Bedarf der Beklagten nicht weiter geprüft hat; insbesondere ist der (ohnehin nicht angerufene) Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
3.
Insgesamt muss die Berufung abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |

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Dagegen ist es nicht gegenstandslos geworden, soweit es die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zum Gegenstand hat. Zwar wird dem obsiegenden Kläger eine Parteientschädigung zugesprochen. Falls diese sich aber als uneinbringlich erweisen sollte, wäre der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 152 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihr Rechtsanwalt lic. iur. Walter A. Stöckli, ..., als amtlicher Vertreter bestellt. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihm Rechtsanwalt Markus Meier, ..., als amtlicher Vertreter bestellt.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt, einstweilen indessen auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Rechtsanwalt Markus Meier [als amtlichem Vertreter des Klägers] aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
5.
Rechtsanwalt Walter A. Stöckli [als amtlichem Vertreter der Beklagten] wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: