Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 904/2018
Urteil vom 8. Februar 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das SVG; Verletzung des Anklageprinzips, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. Mai 2018 (2M 18 1).
Sachverhalt:
A.
X.________ wird unter anderem vorgeworfen, ihm seien mit Verfügung des Strassenverkehrsamts Luzern vom 30. August 2016 der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder für sein Motorfahrzeug entzogen worden. Gemäss der ihm spätestens am 7. September 2016 als zugestellt geltenden Entzugsverfügung sei er aufgefordert worden, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung abzugeben. Dieser Aufforderung sei er ab dem 10. Oktober 2016 zumindest eventualvorsätzlich nicht nachgekommen.
B.
Mit Strafbefehl vom 26. Juli 2017 der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee wurde X.________ wegen des Nichtabgebens der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises sowie der Widerhandlung gegen das Abfallreglement der Gemeinde U.________ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt.
Im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl verurteilte das Bezirksgericht Willisau X.________ am 21. November 2017 wegen der pflichtwidrigen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung sowie der Widerhandlung gegen das Abfallreglement der Gemeinde U.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und zu einer Busse von Fr. 200.--. Gegen dieses Urteil legte X.________ Berufung ein.
Das Kantonsgericht Luzern stellte am 24. Mai 2018 die Rechtskraft des Schuldspruchs betreffend der Widerhandlung gegen das Abfallreglement der Gemeinde U.________ fest. Es sprach X.________ der fahrlässigen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 20.-- sowie mit einer Busse von Fr. 200.--. Das Kantonsgericht auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte X.________ und sprach ihm die Hälfte der auf Fr. 2'524.90 festgesetzten Entschädigung für seine Verteidigung im Berufungsverfahren zu. Schliesslich bestätigte es die bezirksgerichtliche Kostenfestsetzung, wonach X.________ die Verfahrens- und Anwaltskosten des Vorverfahrens sowie des bezirksgerichtlichen Verfahrens zu tragen habe.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Mai 2018 sei mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 1 (Feststellung der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts) aufzuheben. Die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft zwecks Erlass eines neuen Strafbefehls und Neufestsetzung der Kosten sämtlicher Vorverfahren zurück zu weisen. Er sei vom Vorwurf der (fahrlässigen) Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung frei zu sprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück zu weisen. Eventualiter sei eine Busse von Fr. 200.--, subeventualiter eine Busse von Fr. 500.-- auszusprechen. Ihm sei für alle Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, soweit auf seine Beschwerde in Strafsachen mangels Verletzung von Bundesrecht nicht eingetreten werde, sei seine Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde anhand zu nehmen. Mit Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.2. Die Vorinstanz ermöglichte der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 12. März 2018, die Anklage im Sinne von Art. 329 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 333 Änderung und Erweiterung der Anklage - 1 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. |
Die Vorinstanz erwägt, vor erster Instanz sei die Anklageschrift bezüglich des subjektiven Tatbestands zwar vage geblieben. Dies habe den Beschwerdeführer indessen nicht daran gehindert, seine Verteidigungsrechte bereits vor der ersten Instanz wirkungsvoll wahrzunehmen. Er habe sich da erstmals auf den Standpunkt gestellt, die Entzugsverfügung nicht erhalten zu haben, weshalb er den Tatbestand insbesondere in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt habe. Trotz der in subjektiver Hinsicht vagen Anklageumschreibung habe der Beschwerdeführer somit bereits vor der ersten Instanz gewusst, gegen welche Vorwürfe er sich zu verteidigen habe. Dasselbe gelte für die Berufungsverhandlung, da die Staatsanwaltschaft zur Verbesserung der Anklage aufgefordert und dem Beschwerdeführer die verbesserte Anklageschrift vor der Berufungsverhandlung zur Orientierung zugestellt worden sei. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte bzw. des Anklageprinzips sei auch im Berufungsverfahren nicht zu erkennen. Unter den gegebenen Umständen habe sich der Beschwerdeführer zur ergänzten Anklage hinreichend äussern und sich gegen den Tatvorwurf verteidigen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Bei gesamthafter Betrachtung des Verfahrens sei mit
dem vorliegenden Vorgehen auch der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt worden (Urteil S. 8 f. E. 4.2.3). Ferner habe der Beschwerdeführer den Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern stets bestritten. Daher bestehe entgegen dessen Auffassung kein Anspruch auf Erledigung durch einen Strafbefehl. Hinzu komme, dass vorliegend davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer gegen einen Strafbefehl selbst dann Einsprache erhoben hätte, wenn dieser mit nun angepasster Umschreibung der subjektiven Tatbestandsmässigkeit erfolgt wäre und wenn der Strafbefehl (nur) auf eine fahrlässige Begehungsweise erkannt hätte. Auch im Berufungsverfahren beantrage der Beschwerdeführer nämlich einen vollumfänglichen Freispruch und zwar auch vom Vorwurf der fahrlässigen Tatbegehung (Urteil S. 9 E. 4.2.4).
2.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
2.4. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich grösstenteils nicht mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Auf diese kann verwiesen werden (Urteil S. 7 ff. E. 4.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste die Vorinstanz das Verfahren nicht kassatorisch erledigen. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 409 Aufhebung und Rückweisung - 1 Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. |
eines Instanzverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1 S. 413 mit Hinweisen). Der als Anklageschrift geltende Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
Bestimmung lässt sich nicht ableiten, dass das Gericht an die frühere, später abgeänderte Anklageschrift gebunden ist (vgl. Urteil 6B 688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.5.1).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht zusammenfasst geltend, Art. 97 Abs. 1 lit. b

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
3.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, eine vorsätzliche Widerhandlung gegen Art. 97 Abs. 1 lit. b

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
unterlassen, seiner Rückgabepflicht rechtzeitig nachzukommen. Der Beschwerdeführer erfülle den Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
3.3. Die Rüge ist unbegründet. Art. 97 Abs. 1 lit. b

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 100 - 1. Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
3.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verstosse gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit, da sie anstelle einer Geldstrafe nicht eine Busse ausspreche. Die Rüge ist unbegründet. Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 97 Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz. Diese auferlege ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte und verfüge eine hälftige Parteientschädigung. Zudem seien ihm die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren, ohne eine Parteientschädigung für diese Verfahren auszurichten, auferlegt worden, obwohl er im Wesentlichen mit seiner Forderung, dass der subjektive Tatbestand fehle, obsiegt habe und der Entscheid wesentliche Anpassungen erfahren habe. Indem ihm die Vorinstanz die Kosten des Vorverfahrens auferlege und ihm keine Parteientschädigung zuspreche, verletze sie Art. 426 Abs. 3 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe in der Hauptsache eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft und einen Freispruch vom Vorwurf der Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises beantragt. Er unterliege im Berufungsverfahren sowohl in den Haupt- als auch in den Eventualanträgen. Er habe daher grundsätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Indessen könnten ihm die Kosten, die durch die Rückweisung der Anklage zusätzlich entstanden seien, nicht auferlegt werden. Diese seien dem Staat aufzuerlegen. Überdies sei dem Beschwerdeführer ein Kostenerlass zu gewähren, weil er hinsichtlich der Strafzumessung einen geringfügig besseren Entscheid erwirkt habe (drei anstelle von fünf Tagessätzen Geldstrafe). Es rechtfertige sich daher, ihm die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Urteil S. 20 E. 7.1). Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine teilweise Entschädigung der Anwaltskosten des Berufungsverfahrens, da er von den zusätzlichen Aufwendungen, welche die Rückweisung der Anklage mit sich gebracht habe, schadlos zu halten sei. Nach Massgabe des Kostenentscheids sei ihm die Hälfte der festgesetzten Anwaltskosten zu vergüten (Urteil S. 21 E. 7.3.1).
Weiter hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren verurteilt worden. Ein Schuldspruch durch die Vorinstanz wäre auch bei zutreffender Beurteilung als fahrlässige Begehungsweise erfolgt. Die Schlussfassung seiner Berufungsanträge und deren Begründung (wonach kein Strafregistereintrag erforderlich sei) würden zeigen, dass der Beschwerdeführer eine Verurteilung (allenfalls durch einen Strafbefehl) wegen fahrlässiger Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises durch die erste Instanz (bzw. durch die Staatsanwaltschaft) nicht akzeptiert und angefochten hätte. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die erste Instanz oder die Staatsanwaltschaft von einer Strafe Umgang genommen hätten oder entgegen der gesetzlichen Rechtsfolge auf eine Busse erkannt hätten, womit der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren unterlassen hätte. Dieser habe demnach keinen Anspruch darauf, bezüglich den erstinstanzlichen Verfahrenskosten schadlos gehalten zu werden, da diese Kosten auch eingetreten wären, wenn die Staatsanwaltschaft auf ein Fahrlässigkeitsdelikt geschlossen und von Beginn an ein solches angeklagt hätte. Der Beschwerdeführer habe daher die Gerichts- und die Anwaltskosten des
Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Urteil S. 22 E. 7.4).
4.3. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall. |
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
4.4. Die Vorbringen gegen die Kostenverteilung erweisen sich als unbegründet, insofern sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen. Soweit der Beschwerdeführer die Kostenverlegung des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens kritisiert, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Er setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander (E. 4.2; Urteil S. 22 E. 7.4). Zudem fällt ein "fehlerhafter" Strafbefehl entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in den Anwendungsbereich von Art. 426 Abs. 3 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434. |
Der Beschwerdeführer unterlag im vorinstanzlichen Verfahren formell vollständig, nachdem er einen Freispruch vom Vorwurf der Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung und eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 100.-- beantragt hat (vgl. Urteil S. 3). Damit ist bereits fraglich, ob er sich überhaupt auf Art. 428 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. |
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini