Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 298/2009
Urteil vom 5. August 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Keller.
Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfaches Fahren trotz Entzug des Führerausweises, Missbrauch von Ausweisen und Schildern,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. Januar 2009.
Sachverhalt:
A.
Am 10. Juni 2008 verurteilte das Bezirksgericht Meilen X.________ wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 10 - 1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
B.
Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich. Dieses bestätigte am 8. Januar 2009 die Schuldsprüche und die erstinstanzlich ausgefällte Sanktion.
C.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und er sei freizusprechen, mit entsprechender Neubeurteilung der Kosten- sowie der Entschädigungsfolgen.
D.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt gemäss Anklageschrift folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer lenkte am 10., 20., 21. und 27. Dezember 2007 sein Motorfahrzeug, obwohl ihm mittels Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 29. November 2007 per 10. Dezember 2007 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, was dieser gewusst hatte respektive bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen. Ferner reichte der Beschwerdeführer seinen Führerausweis nicht innert der angesetzten Frist beim Strassenverkehrsamt ein.
1.2 Der Beschwerdeführer macht im bundesgerichtlichen Verfahren zunächst geltend, Art. 95 Ziff. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
1.3 Der Beschwerdeführer vertrat diesen Standpunkt bereits im vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass diesfalls zur Einziehung ein eigentliches Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden müsste, was schon deshalb nicht angehe, weil sich ein Fahrzeugführer diesem Vollstreckungsverfahren etwa durch das Verstecken des Ausweises entziehen könne und während des laufenden Verfahrens ungestraft weiterhin ein Fahrzeug lenken dürfe.
1.4 Gemäss Art. 95 Ziff. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
1.5
1.5.1 Das Bundesgericht lehnte es in einem früheren Entscheid ab, einem Fahrzeugführer, der sich der polizeilichen Abnahme des Führerausweises widersetzte, indem er behauptete, seinen Ausweis verloren zu haben, einen Aufschub des Entzugs zu ermöglichen. Das Bundesgericht verneinte eine solche Aufschubswirkung mit Blick auf Art. 54 Abs. 4

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 54 - 1 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen. |
1.5.2 Die erste Instanz führte korrekterweise aus, worauf die Vorinstanz verweist, dass für die Zulässigkeit des Führens von Motorfahrzeugen nicht die Urkunde (der Ausweis) massgebend sei, sondern die dem Ausweis zugrundeliegende Verfügung. Folgerichtig führt der Verlust oder das Nichtmitführen des Führerausweises nicht zum Fahrverbot, sondern stellt lediglich einen Übertretungstatbestand dar und wird mit Fr. 20.-- gebüsst (vgl. Art. 10 Abs. 4

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 10 - 1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 99 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 99 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer: |
1.5.3 Im vorliegenden Fall wurde die Entzugsverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, gemäss verbindlichem Sachverhalt dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2007 ordnungsgemäss zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt entfaltete sie ihre Wirkung, dass der Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorglicherweise bis zur Abklärung von Ausschlussgründen ab dem 10. Dezember 2007 entzogen werde. Die Vorinstanz ging vor diesem Hintergrund richtigerweise davon aus, dass nach Ablauf dieser Frist das Verbot, ein Fahrzeug zu führen - unabhängig der tatsächlichen Einsendung der Ausweisurkunde an die verfügende Behörde - verbindlich wurde.
1.5.4 Wäre im Sinne des Beschwerdeführers zu entscheiden und die Rechtswirkung des Ausweisentzugs von dessen tatsächlicher physischer Einziehung abhängig zu machen, stünde es im Belieben des Fahrzeugführers, die Einziehung des Führerscheins zu behindern oder zu verunmöglichen und damit für kürzere oder längere Zeit - je nach Delikt, das zum Entzug führte - eine potentielle Gefahr für die übrigen Strassenverkehrsteilnehmer darzustellen. Die Aufwendungen der Vollzugsbehörden würden sich zudem vervielfachen und ein funktionierendes Vollzugssystem könnte bei jährlich über 78'000 Entzügen (Quelle: Bundesamt für Strassen [Astra], Stand 2008) wohl nicht mehr gewährleistet werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in diesem Punkt als unbegründet.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung von Art. 95 Ziff. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
2.2 Nach Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
2.3 Die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals vorgebrachte Begründung der Rechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Entscheids infolge Verletzung von Art. 95 Ziff. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 95 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
diesem Punkt als unbegründet.
3.
3.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzte die Vorinstanz Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
3.2 Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Annahme einer fahrlässigen Handlung, begangen durch die Nichtbeachtung der Sendung des Strassenverkehrsamtes. Die fragliche Postsendung habe er der Sekretärin mit der übrigen Post zur Behandlung übergeben, wie er mit der eingehenden Post seit Jahrzehnten zu verfahren pflege. Die Nichtbeachtung stelle deshalb kein Verhalten von pflichtwidriger Unvorsichtigkeit dar, zumal sich die Übergabe der Post an seine Sekretärin seit Jahrzehnten bewährt habe. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht wie bei Anwälten bestehe nicht.
4.2 Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, dass ihm der Führerausweis mittels der bei ihm am 3. Dezember 2007 eingegangenen behördlichen Verfügung entzogen worden war. Wer einen eingeschriebenen Brief ungelesen an seine Sekretärin weitergebe, müsse sicherstellen, dass ihm dessen wesentlicher Inhalt vollumfänglich zur Kenntnis gebracht werde. Der Beschwerdeführer sei sich im Zeitpunkt des Empfangs des Einschreibebriefes zudem im Klaren darüber gewesen, dass eine Aufforderung für eine ärztliche Kontrolle zu erwarten war, zumal das Strassenverkehrsamt bereits vorgängig ein diesbezügliches Schreiben erhalten hatte (angefochtener Entscheid, S. 8).
4.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zugegeben, dass er über den notwendigen Arzttermin im Bild gewesen sei, diesen aber "verschwitzt" habe (vgl. die entsprechenden Zitatstellen im angefochtenen Urteil, S. 7 f.). Ob sich der Beschwerdeführer um den Inhalt der eingeschriebenen Sendung nicht gekümmert habe, wie von der Erstinstanz angenommen, kann offenbleiben, jedenfalls hätte seine pflichtgemässe Aufmerksamkeit erfordert, sich mit dem Inhalt der eingeschriebenen Sendung auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz konnte deshalb eine zumindest fahrlässige Tatbegehung ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist (angefochtener Entscheid, S.8).
5.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen. Das Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Keller