Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_539/2009

Urteil vom 8. September 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Harold Külling,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung; Anklagegrundsatz, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 26. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X.________ am 4. Dezember 2008 u.a. wegen qualifizierter Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 19 - 1 Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstrassen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person Rad fahren.85
1    Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstrassen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person Rad fahren.85
2    Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Radfahren ausschliesst, darf nicht Rad fahren. Die Behörde kann einer solchen Person das Radfahren verbieten.86
3    In gleicher Weise kann der Wohnsitzkanton einem Radfahrer, der den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet hat oder in angetrunkenem Zustand gefahren ist, das Radfahren untersagen. Die Mindestdauer des Fahrverbotes beträgt einen Monat.87
4    Radfahrer, über deren Eignung Bedenken bestehen, können einer Prüfung unterworfen werden.
sowie wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b  ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c  andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d  vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e  Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f  falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g  sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches254 finden in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG zu 2 Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von 300 Franken.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ am 26. Mai 2009 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, ihn von diesen beiden Vorwürfen freizusprechen.

C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Nach der Überzeugung des Obergerichts hat der Beschwerdeführer zwischen dem 1. November 2007 und dem 11. Dezember 2007 in Sarmenstorf im Restaurant und im Hotel A.________ sowie in der Umgebung mit Heroin gehandelt. In diesem Zusammenhang wurde ihm von der Staatsanwaltschaft in Ziff. 1.3 der Anklageschrift vorgehalten:

"1.3 Besitz von Heroin
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. 12. 2007 in Sarmenstorf, Hotel A.________, konnten im Zimmer von X.________, welches auch von P.________ bewohnt wurde, 199.8 Gramm Heroin gefunden und sichergestellt werden. Der Angeklagte war zusammen mit P.________ im Besitze von 199.8 Gramm Heroin. Der Reinheitsgehalt des Heroins beträgt 11-13 %. Folglich war der Angeklagte im Besitze von mindestens 22 Gramm reinem Heroin."

1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Anklage werfe ihm den Besitz von Drogen vor. Damit sei nicht Besitz im Sinne von Art. 919
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 919 - 1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
1    Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
2    Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
ZGB gemeint, sondern nach dem strafrechtlichen Gewahrsambegriff beim Diebstahl ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, welches von einem Herrschaftswillen getragen werde. Ein solches werde in der Anklage nicht geschildert, weshalb das Anklageprinzip verletzt sei.

1.2 Der Anklagegrundsatz verteilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat der Angeschuldigte Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 126 I 19 E. 2a).

1.3 Der Begriff Besitz bedeutet, wie der Beschwerdeführer selber zu Recht vorbringt, ein vom Herrschaftswillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis an einer Sache. In Ziffer 1.3 der Anklage wird ihm dementsprechend vorgeworfen, er und sein Zimmergenosse hätten wissentlich und willentlich gemeinsam rund 200 g Heroin in ihrem Zimmer aufbewahrt. Dieser Vorwurf ist präzise und unmissverständlich. Der Beschwerdeführer wusste, was ihm angelastet wurde und konnte sich dagegen angemessen verteidigen. Von einer Verletzung des Anklageprinzips kann keine Rede sein.

1.4 Eine andere Frage ist, ob das Obergericht willkürfrei davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer dieses Heroin effektiv zusammen mit seinem Zimmergenossen in ihrem Hotelzimmer lagerte, oder ob er damit nichts zu tun hatte, wie er behauptet. Das Obergericht legt indessen, teilweise unter Verweis auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung, nachvollziehbar und plausibel dar (angefochtener Entscheid S. 12 ff.), weshalb es die Aussagen von P.________, Q._________ und R._________, wonach der Beschwerdeführer mit Heroin gehandelt und dieses jedenfalls zumindest teilweise aus dem Hotelzimmer geholt habe, für glaubhaft hält. Er bringt nichts vor, was die obergerichtliche Schlussfolgerung, er und P.________ seien die Besitzer der am 11. Dezember 2007 in ihrem Hotelzimmer beschlagnahmten rund 200 g Heroin gewesen, unhaltbar erscheinen lassen könnte. Seien Bestreitungen sind rein appellatorisch und damit unzulässig (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3).

1.5 Für die Rüge, das Obergericht habe das Betäubungsmittelgesetz verletzt, geht der Beschwerdeführer nicht vom Sachverhalt aus, wie ihn das Obergericht willkürfrei feststellte, sondern von seiner abweichenden eigenen Version der Geschehnisse. Ein solches Vorgehen ist von vornherein nicht geeignet, dem Obergericht eine Verletzung von Bundesrecht nachzuweisen.

2.
2.1 In Bezug auf die Verurteilung wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern (angefochtener Entscheid E. 6 S. 18 ff.) ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes Aargau vom 3. April 2008 unter Strafandrohung aufgefordert wurde, seinen Führerausweis abzugeben. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Ebenfalls unbestritten ist, dass diese Verfügung am 7. April 2008 rechtsgültig zugestellt und von der Mutter des Beschwerdeführers entgegengenommen wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese habe sie weggelegt und ihm nicht übergeben. Die Zustellung sei zwar korrekt erfolgt und die Polizei daher berechtigt gewesen, seinen Führerschein einzuziehen. Die Nichtabgabe des Führerausweises im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b  ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c  andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d  vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e  Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f  falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g  sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches254 finden in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG sei indessen ein Vorsatzdelikt, weswegen er nicht hätte verurteilt werden dürfen, da er von der Abgabeverfügung keine Kenntnis gehabt habe.

2.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass es sich bei Missbrauch von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b  ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c  andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d  vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e  Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f  falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g  sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches254 finden in diesen Fällen keine Anwendung.
SVG um ein Vorsatzdelikt handelt. Eine Verurteilung wegen Nichtabgabe von Ausweisen trotz behördlicher Aufforderung nach Abs. 2 dieser Bestimmung setzt damit grundsätzlich voraus, dass der Täter von dieser Verfügung Kenntnis hatte. Das Obergericht vertritt zwar, gestützt auf ein obiter dictum in E. 1.3 des Urteils 6S.233/2002 des Bundesgerichts vom 11. Juli 2002, die Auffassung, es reiche für die Annahme der Tatbestandsmässigkeit aus, dass die Abgabeverfügung rechtsgültig zugestellt wurde, weil diesfalls ohne weiteres davon auszugehen sei, dass der Empfänger von der Verfügung Kenntnis genommen habe.

Dies erscheint fraglich, es würde wohl kaum angehen, den Beschwerdeführer strafrechtlich zu verurteilen, wenn feststünde, dass seine Mutter ihm die Verfügung nicht weitergegeben und er davon keine Kenntnis hatte. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass dies keineswegs feststeht, sondern dass das Obergericht im Gegenteil davon ausgeht, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt, er somit nach dessen Überzeugung von der Verfügung Kenntnis hatte (angefochtener Entscheid E. 6.3 S. 19 f.). Da er nicht darlegt, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein sollte, ist sie für das Bundesgericht verbindlich. Seine Verurteilung in diesem Punkt ist nicht zu beanstanden. Die Rüge ist unbegründet.

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von 4'000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Störi
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Dokument : 6B_539/2009
Datum : 08. September 2009
Publiziert : 22. September 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung; Anklagegrundsatz, Willkür
Einordnung : obiter dictum


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
SVG: 19 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 19 - 1 Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstrassen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person Rad fahren.85
1    Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstrassen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person Rad fahren.85
2    Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Radfahren ausschliesst, darf nicht Rad fahren. Die Behörde kann einer solchen Person das Radfahren verbieten.86
3    In gleicher Weise kann der Wohnsitzkanton einem Radfahrer, der den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet hat oder in angetrunkenem Zustand gefahren ist, das Radfahren untersagen. Die Mindestdauer des Fahrverbotes beträgt einen Monat.87
4    Radfahrer, über deren Eignung Bedenken bestehen, können einer Prüfung unterworfen werden.
97
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 97 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind;
b  ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt;
c  andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind;
d  vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht;
e  Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt;
f  falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet;
g  sich vorsätzlich Kontrollschilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen.
2    Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches254 finden in diesen Fällen keine Anwendung.
ZGB: 919
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 919 - 1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
1    Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
2    Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
BGE Register
120-IV-348 • 126-I-19 • 133-II-249 • 134-II-244
Weitere Urteile ab 2000
6B_539/2009 • 6S.233/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
heroin • kenntnis • bundesgericht • anklage • aargau • sachverhalt • verurteilung • anklagegrundsatz • verurteilter • strafgericht • kontrollschild • zimmer • mutter • gerichtsschreiber • entscheid • bundesgesetz über die betäubungsmittel und die psychotropen stoffe • beschuldigter • gerichtskosten • beschwerde in strafsachen • wiese
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