Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2335/2009
Urteil vom 28. März 2011
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher, Richterin Madeleine
Besetzung
Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______,Südafrika, Zustelladresse:
B._______,Schweiz,
Parteien vertreten durch C._______,Südafrika,
ZA-7655 Wellington,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung vom 19. März 2009 betreffend IV-Rente.
Sachverhalt:
A.
Die 1987 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) leidet unter anderem an einer terminalen dialysepflichtigen Niereninsuffizienz, weshalb sie sich am 15. Dezember 2006 bei der IV-Stelle des Kantons Schwyz (im Folgenden: IV-Stelle SZ) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form von medizinischen Massnahmen und einer "allfälligen finanziellen Abgeltung der Arbeitsunfähigkeit" anmeldete (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 2, 9 bis 11, 13). Nach Durchführung der massgeblichen Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht resp. nachdem das Kostengutsprachegesuch für medizinische Massnahmen abgewiesen und die Berufsberatung abgeschlossen worden waren (act. 3 bis 8, 14 bis 22, 24 bis 28), erliess die IV-Stelle SZ am 5. Juni 2008 einen Vorbescheid, mit welchem der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine ganze IV-Rente in Aussicht gestellt wurde (act. 29 und 30); die entsprechende Verfügung datiert vom 8. August 2008 (act. 37; vgl. auch act. 31 bis 36).
B.
Nachdem die Versicherte im März 2009 nach Südafrika ausgereist war (act. 40) und die IV-Stelle SZ die Akten am 12. März 2009 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) überwiesen hatte (act. 41 bis 45), erliess diese am 19. März 2009 eine Verfügung, mit welcher zufolge des Wegzugs ins Ausland der Anspruch auf die mit Verfügung vom 8. August 2008 zugesprochene ausserordentliche IV-Rente ab dem 1. April 2009 verneint wurde (act. 46).
C.
Hiergegen liess die Versicherte durch ihren Vater beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. April 2009 Beschwerde erheben und (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 19. März 2009 beantragen (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte der Vater im Wesentlichen aus, nach genauen Abklärungen mit der D._______krankenkasse und Herrn E._______ von der IV-Stelle SZ habe man sich entschlossen, wieder nach Südafrika zu gehen. Herr E._______ habe bestätigt, dass seine Tochter A._______ die IV-Rente im Ausland beziehen könne. Leider habe dieser übersehen, dass es sich um eine ausserordentliche Rente handle. Ebenfalls habe die Krankenkasse zwei Tage vor dem Abflug mitgeteilt, dass sie die Kosten nicht mehr übernehmen werde. Die Familie habe sich dann entschlossen, trotzdem zu fliegen, da der Vater ja keine Arbeit, keine Wohnung etc. mehr in der Schweiz gehabt habe und in Südafrika alles organisiert gewesen sei. Man sei nach Südafrika gegangen, weil seine Frau von da komme und in ihrer Familie eine Nierenspenderin gefunden worden sei. Da die Krankenkasse in Südafrika erst nach einem Jahr die Kosten übernehmen werde, könne die Transplantation nicht sofort gemacht werden. Es seien somit während eines Jahres sämtliche Kosten im Zusammenhang mit A._______s Krankheit in der Höhe von (rund) ZAR 12'000.- zu bezahlen, wobei sich sein Einkommen auf denselben Betrag belaufe.
D.
Mit Einschreiben vom 20. April 2009 forderte die Instruktionsrichterin den Vater der Versicherten auf, dem Bundesverwaltungsgericht ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben. Weiter wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass seine volljährige Tochter die Beschwerdeschrift - wie auch alle weiteren Rechtsschriften - entweder eigenhändig zu unterschreiben oder ihn zur Rechtsvertretung zu bevollmächtigen habe (B-act. 2).
E.
Nachdem die Versicherte im Rahmen ihres am 15. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schreibens eine Zustelladresse in der Schweiz genannt hatte (B-act. 3), wurde sie mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2009 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, die Rechtsschrift vom 6. April 2009 eigenhändig zu unterschreiben oder eine originalunterzeichnete Vollmachtserklärung für ihren Vater einzureichen (B-act. 4); letztere ging - nach bewilligter Fristerstreckung (B-act. 6 und 7) - am 3. Juni 2009 ein (B-act. 8).
F.
Nach Bewilligung des Fristerstreckungsgesuchs vom 6. August 2009 (B-act. 11 und 12) und Eingang der von der Versicherten selbst verfassten Eingabe vom 19. September 2009 (B-act. 13) verzichtete die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2009 auf eine Antragstellung (B-act. 14).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im März 2009 habe die Versicherte ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Südafrika verlegt. Seit April 2009 seien somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer ausserordentlichen IV-Rente nicht mehr erfüllt, was beschwerdeweise nicht bestritten werde. Es stelle sich einzig die Frage, ob die Rente allenfalls gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben weiter zu gewähren wäre. Der Vater mache in der Beschwerde geltend, Herr E._______ von der IV-Stelle SZ habe ihm bestätigt, dass die Tochter ihre Rente auch im Ausland beziehen könne. In den Akten sei hinsichtlich der geltend gemachten Auskunftserteilung nichts ersichtlich. Es sei dementsprechend nicht möglich, zur Frage einer eventuellen Bindungswirkung einer behördlichen Auskunft Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht werde im Rahmen der richterlichen Sachverhaltsfeststellung die notwendigen Beweismassnahmen betreffend die geltend gemachte unrichtige Auskunftserteilung zu treffen haben.
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Oktober 2009 ersuchte die Instruktionsrichterin Herrn E._______ von der IV-Stelle SZ, innert Frist zu den Aussagen der Beschwerdeführerin resp. ihres Vaters Stellung zu nehmen und darzulegen, welche Auskunft - gestützt auf welche Sachverhaltskenntnisse - er in dieser Sache erteilt habe - unter Beilage des gesamten Dossiers (B-act. 15); die entsprechende Antwort resp. der Aktenversand datieren vom 28. Oktober 2009 (B-act. 16 und 17).
H.
Nachdem auf die Einreichung einer Replik verzichtet worden war (B-act. 18), wurde der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2010 geschlossen (act. 19); in der Folge ging beim Bundesverwaltungsgericht am 9. August 2010 ein weiteres Schreiben des Vaters der Versicherten ein (B-act. 20).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
|
1 | In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar: |
a | Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle; |
b | Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417 |
1bis | Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419 |
2 | Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421 |
3 | Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: |
|
a | das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; |
b | das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; |
c | das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; |
d | das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20; |
dbis | das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; |
e | das Verfahren der Zollveranlagung; |
ebis | ... |
f | das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9 |
|
1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9 |
2 | Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76). |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 1a - Die Leistungen dieses Gesetzes sollen: |
|
a | die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben; |
b | die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen; |
c | zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 70 Strafbestimmungen - Die Artikel 87-91 AHVG424 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen. |
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.5.
1.5.1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2009 (act. 46), mit welcher die mit Verfügung vom 8. August 2008 (act. 37; vgl. auch act. 31 bis 36) zugesprochene ganze ausserordentliche IV-Rente per Ende März 2009 zufolge Wegzugs ins Ausland aufgehoben wurde. Streitig und zu prüfen ist die Weiterausrichtung dieser Rente ab dem 1. April 2009 nach Südafrika.
1.5.2. Unter den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat und somit kein Anspruch auf eine ordentliche Rente bestand (Art. 36 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229 |
|
1 | Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229 |
2 | Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG230 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.231 |
3 | ...232 |
4 | Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 50 Begriff des vollen Beitragsjahres - Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 39 Bezügerkreis - 1 Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG247.248 |
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1 | Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG247.248 |
2 | ...249 |
3 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben.250 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 42 Bezügerkreis - 1 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG202) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.203 Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. |
|
1 | Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG202) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind.203 Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. |
2 | Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. |
3 | Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss internationalem Abkommen oder völkerrechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
|
1 | Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
2 | Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
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1 | Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15. |
2 | Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. |
Da zwischen der Schweiz und Südafrika kein Sozialversicherungsabkommen besteht, ist die Anspruchsberechtigung auf IV-Leistungen allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der vorstehend erwähnten schweizerischen, im vorliegenden Fall massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab April 2009 keinen Rechtsanspruch mehr auf die Weiterausrichtung der ganzen ausserordentlichen IV-Rente. Unter diesem Aspekt erfolgte die verfügungsweise Aufhebung der mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 zugesprochenen IV-Rente per Ende März 2009 in korrekter Weise.
1.5.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bleibt vorliegend demnach insbesondere noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas zu ihren Gunsten ableiten kann.
2.
2.1. Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.2. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.3. Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtssuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4). Dazu gehört auch der Umstand, dass die Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2; SVR 1998 AHV Nr. 30 E. 8a). Denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (ARV 1999 S. 237 E. 3a).
2.4. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind,
- wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
- wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger resp. die Bürgerin die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
- wenn der Bürger oder die Bürgerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
- wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
- wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat
(vgl. BGE 131 V 472 E. 5, 127 I 31 E. 3a; RKUV 2000 KV 126 S. 223 E. 2, KV 133 S. 291 f. E. 2a; zu Art. 4 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a mit Hinweisen).
2.5. Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitete Vertrauensschutz ruft in jedem Falle nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Voraussetzungen dem Vertrauensschutz nur zum Durchbruch verholfen werden kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Person auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global zu, wobei die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzunehmen ist (BGE 120 V 319 E. 8d bb mit Hinweisen).
2.6. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn der Bürger oder die Bürgerin Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er oder sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (ARV 1996/1997 S. 94 E. 5c; RKUV 1988 K 768 S. 207 E. 4; SVR 1998 AHV Nr. 30 E. 8b).
Die Bedingung von im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft getätigten Dispositionen erfordert, dass die Auskunft für das Verhalten des Betroffenen ursächlich war. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behördlichen Auskunft und dem darauf folgenden Handeln des Versicherten ist gegeben, wenn angenommen werden kann, dieser hätte sich ohne die Auskunft anders verhalten. Die Kausalität fehlt, wenn der Betroffene bereits vor der Auskunftserteilung nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, er sich auch ohne die Auskunft zu den gleichen Dispositionen entschlossen hätte, oder wenn ihm eine andere, günstigere Handlungsmöglichkeit gar nicht offen stand. An den Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen Auskunft und Disposition werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass ein Versicherter Erkundigungen eingeholt hat, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass er im Falle eines negativen Bescheids ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Versicherte ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (vgl. Entscheid C 27/01 des EVG vom 7. Mai 2001 E. 3c/dd mit Hinweisen auf die Lehre und BGE 121 V 65 E. 2b).
3.
3.1. Im Schreiben vom 28. Oktober 2009 führte Herr E._______, Sachbearbeiter der IV-Stelle SZ, aus, dass er vor der Rückkehr der Familie nach Südafrika vom Vater der Beschwerdeführerin telefonisch kontaktiert worden sei. Im Rahmen dieses Telefonats habe er bestätigt, dass die IV-Rente der Tochter auch ausgerichtet werde, wenn diese in Südafrika lebe. Leider habe er übersehen, dass sie eine ausserordentliche Rente beziehe und diese nicht exportiert werden könne. Die Auskunft sei somit eindeutig falsch gewesen. Am 13. März 2009 habe die Ausgleichskasse Schwyz den Fehler bemerkt, worauf er den Vater unverzüglich telefonisch informiert habe, dass die Rente eingestellt werden müsse (B-act. 16).
3.2. Mit Blick auf die Ausführungen von Herrn E._______ ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Auskunft, die Rente werde weiterhin ausgerichtet resp. nach Südafrika exportiert, in einer - auf die Beschwerdeführerin Bezug nehmenden - konkreten Situation (Voraussetzung 1) von einer hierfür zuständigen Person (Voraussetzung 2) abgegeben wurde und weder der Vater noch die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Auskunft ohne weiteres erkennen konnten (Voraussetzung 3). Daran ändert nichts, dass im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz gilt, wonach niemand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Rechte zu seinen Gunsten ableiten kann (BGE 126 V 309 E. 2b, 124 V 215 E. 2b aa, 111 V 402 E. 3) und von den Versicherten allgemein ein gewisses Minimum an Achtsamkeit verlangt werden darf (ZAK 1991 S. 375 E. 3c). Auch die fünfte
Voraussetzung, wonach die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben durfte, kann ohne weiteres als erfüllt gelten. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die falsche Auskunft von Herrn E._______ für die Behörde Bindungswirkung entfaltet, ist damit nachfolgend nur noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden konnten (4. Voraussetzung; vgl. zum Ganzen E. 2.4 hiervor).
3.3.
3.3.1. In mehreren Aktenstücken, die während des von der IV-Stelle SZ durchgeführten Verwaltungsverfahrens erstellt wurden, war die gemeinsame Ausreise der Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern nach Südafrika ein Thema.
So wurde im Arztbericht der F._______ vom 4. Dezember 2006 unter "Sozialanamnese" erwähnt, dass die Familie geplant habe, im Dezember 2006 nach Südafrika zurückzugehen (act. 15). Der "ELAR-Notiz" vom 9. August 2007 betreffend das Gespräch zwischen dem Vater der Beschwerdeführerin und einer Sachbearbeiterin der IV-Stelle SZ ist zu entnehmen, dass die dunklere Hautfarbe der Versicherten bei der Suche einer Lehrstelle immer wieder zum Problem geworden sei und dass die Familie allenfalls im nächsten Jahr wieder nach Südafrika auswandern werde. Der Vater habe bei der ehemaligen Unternehmung wieder eine Stelle angeboten bekommen und die Beschwerdeführerin könne das College besuchen oder habe die Aussicht auf eine Lehrstelle (act. 3). Im Schlussbericht vom 29. Februar 2008 gab die Berufsberaterin an, dass sie die Versicherte zu einem Gespräch am 23. November 2007 eingeladen habe. Ihr Versicherten habe den Termin aber telefonisch abgesagt, da die Familie keinen Sinn mehr darin sehe. Dieser habe gesagt, dass seine Tochter zufolge der Dialyse sowieso nie richtig arbeiten könne und die Familie eventuell wieder zurück nach Südafrika gehen wolle (act. 26).
3.3.2. Die vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Akten liefern ohne weiteres Hinweise dafür, dass sich die Familie tatsächlich seit längerer Zeit mit der Ausreise resp. der Rückkehr nach Südafrika befasst hat. Da jedoch in den entsprechenden Dokumenten bloss die Rede war von einem geplanten und allfälligen resp. eventuellen Wegzug aus der Schweiz und ein solcher resp. die Rückkehr weder im Dezember 2006 noch im Jahre 2007 erfolgt war (act. 3 und 15), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern - zumindest bis zum Zeitpunkt der Rentenzusprache am 8. August 2008 - konkrete Pläne hinsichtlich der ins Auge gefassten Ausreise nach Südafrika hatte. Vielmehr wollte die Beschwerdeführerin resp. ihre Familie vorab Klarheit über den Abschluss des Verwaltungsverfahrens resp. des Rentenentscheids haben. Diese Vermutung wird insbesondere gestützt durch eine weitere aktenkundige "ELAR-Notiz" vom 18. Mai 2007, worin festgehalten wurde, dass es der Versicherten momentan zunehmend schlechter gehe und es dem Vater auch um eine "finanzielle Abgeltung der Arbeitsunfähigkeit" gehe, da die Tochter im jetzigen Zustand sicher nicht erwerbstätig sein könne (act. 16).
Nachfolgend ist demnach weiter der Frage nachzugehen, ob das Auswanderungsvorhaben durch die verfügungsweise am 8. August 2008 zugesprochene ausserordentliche ganze IV-Rente eine Konkretisierung erfahren hatte. Die dabei entscheidende Frage ist, ob die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern auch mit dem Wissen um die Rentenaufhebung nach Südafrika zurückgekehrt wäre resp. die Ausreise als rechtserhebliche Disposition anzusehen ist. Der Umstand, dass die schweizerische Krankenkasse zuerst die Leistungspflicht auch im Ausland bestätigt, dann gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin und deren Vater zwei Tage vor dem Abflug aber widerrufen hat, ist aus IV-rechtlicher Sicht irrelevant und hat demnach im vorliegenden Verfahren ausser Acht zu bleiben.
3.4.
3.4.1. Im Rahmen der Eingabe vom 6. April 2009 führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, nach genauen Abklärungen bei der Krankenkasse und Herrn E._______ resp. nach deren Bestätigungen habe man sich entschlossen, wieder nach Südafrika zu gehen (B-act. 1). Am 19. September 2009 liess die Beschwerdeführerin selber das Bundesverwaltungsgericht wissen, dass ihr Vater seine Arbeit verloren und eine solche in Südafrika gefunden habe. Sie seien jedoch nicht Hals über Kopf aus der Schweiz weggegangen. Man habe ihr bei der IV-Stelle SZ bestätigt, dass sie ihre Rente weiter bekommen werde (B-act. 13). Auch im Rahmen eines Telefongesprächs mit dem Bundesverwaltungsgericht vom 17. Mai 2010 versicherte der Vater der Beschwerdeführerin nochmals, dass er nie nach Südafrika gegangen wäre, wenn er gewusst hätte, dass unter anderem die IV nicht mehr zahlen würde; er habe alles abgeklärt (B-act. 20a). In der Eingabe vom 1. August 2010 berichtete der Vater der Versicherten erneut, dass er von der IV-Stelle SZ falsch informiert worden sei. Er wäre sicher nicht "auf Teufel komm raus" nach Südafrika gegangen, wenn er davon gewusst hätte (B-act. 20).
3.4.2. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.6. hiervor), erfordert die Bedingung von im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Auskunft getätigten Dispositionen, dass die Auskunft - vorliegend die Weiterausrichtung resp. der Export der Rentenleistungen für die Beschwerdeführerin - für das Verhalten der betroffenen Person ursächlich war, wobei an den Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen Auskunft und Disposition nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden und der erforderliche Kausalitätsbeweis bereits als geleistet gilt, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich die versicherte Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (Urteil des BGer C 27/01 vom 7. Mai 2001 E. 3c) dd mit Hinweisen).
3.4.3. Aus den vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen, glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst und ihres Vaters (vgl. E. 3.4.1 hiervor) ist zu schliessen, dass durch die (Falsch)Auskunft von Herrn E._______ das Vorhaben, die Schweiz wieder zu verlassen, letztlich entscheidend beeinflusst wurde. Der Kausalzusammenhang zwischen der somit bindenden (Falsch)Auskunft der Verwaltung (vgl. E. 2.4. hiervor) und dem durch die Ausreise nach Südafrika erlittenen Nachteil der Beschwerdeführerin ist folglich gegeben. Mit anderen Worten kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin resp. ihre Eltern die Schweiz - nach reiflichen Überlegungen und Abklärungen bei der IV-Stelle SZ - nicht Richtung Südafrika verlassen hätten, wenn die Familie um die Rentenaufhebung gewusst hätte. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bei der in Südafrika angetretenen Stelle nur so viel an Einkommen generiert, wie die Behandlungsmassnahmen seiner Tochter kosten. Dadurch ist ohne weiteres erstellt, dass der Lebensunterhalt der - aus Krankheitsgründen erwerbslosen - Beschwerdeführerin ohne die zugesicherte Rente nicht hätte gewährleistet werden können resp. eine Ausreise ohne die (Falsch)Aussage nicht erfolgt wäre.
Zwar haben die Stellenzusage in Südafrika sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zufolge ihrer Krankheit und ihrer Hautfarbe offenbar Schwierigkeiten in der Schweiz bekundete, den Entscheidungsprozess, die Schweiz Richtung Südafrika zu verlassen, mit beeinflusst. Dabei eine Rolle gespielt haben auch die Umstände, dass die Mutter der Beschwerdeführerin aus Südafrika stammt, die Familie bis 1999 Südafrika wohnte, sich in ihrer Familie eine Nierenspenderin fand und die Beschwerdeführerin in Südafrika ein College besuchen kann resp. Aussicht auf eine Lehrstelle hatte (zum Beweis einer natürlichen Vermutung vgl. BGE 117 V 194 E. 3b). Letztlich entscheidend für den Entschluss zur Ausreise war jedoch hauptsächlich - insbesondere auch mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse - die (Falsch)Aussage von Herrn E._______. Unter diesen Umständen ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass im Anschluss an die (Falsch)Aussage der Verwaltung die Ausreise definitiv geplant und die damit im Zusammenhang stehenden Massnahmen wie Kündigung der Wohnung, Buchung der Flüge etc. an die Hand genommen wurden. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern hatten somit kaum mehr die Wahl, die Schweiz nicht zu verlassen, zumal auch in Südafrika die Voraussetzungen zum dauerhaften Verbleiben geschaffen worden waren.
Dass die Falschauskunft der IV-Stelle SZ ursächlich resp. entscheidend für den definitiven Entschluss zur Ausreise gewesen war, wird überdies auch nicht von der Telefonnotiz betreffend das am 27. Oktober 2009 zwischen Herrn E._______ und dem Vater der Beschwerdeführerin geführte Gespräch entkräftet (B-act. 17). Aufgrund dieser von der IV-Stelle SZ verfassten Telefonnotiz ist mit Blick auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Vaters (vgl. E. 3.4.1.) nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b) erstellt, dass der Entscheid zur Ausreise vornehmlich nicht von der Weiterausrichtung der IV-Rente abhängig gemacht wurde. Andernfalls hätte sich der Vater der Beschwerdeführerin im Anschluss an die - sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Planungs- und Entscheidfindungsphase (vgl. E. 3.3.2. hiervor) - aufgrund der prekären finanziellen Leistungsfähigkeit nicht explizit über den Leistungsexport erkundigt.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass in Gutheissung der Beschwerde vom 6. April 2009 die Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2009 aufzuheben ist. Letztere ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Rentenbetreffnisse rückwirkend für die Zeit ab 1. April 2009 auszurichten.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
5.1. Die Verfahrenskosten trägt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
5.2. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde vom 6. April 2009 wird die Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2009 aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Rentenbe-treffnisse rückwirkend für die Zeit ab 1. April 2009 auszurichten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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