111 Ib 116
26. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. Januar 1985 i.S. Bundesamt für Landwirtschaft gegen Thermalbad Zurzach AG, Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Art. 85
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein.
1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. 2 Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: a die Deckung der Verwaltungskosten; b die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; c weitere Betriebshilfedarlehen. 3 Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: a zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder b dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.122 - Verletzung des allgemeinen Grundsatzes, wonach der Entscheid des Gerichts eine Mehrheitsbegründung zu enthalten hat (E. 2).
- Verweigerung der Bewilligung, mit öffentlichen Mitteln verbesserte Grundstücke - und zwar eine bedeutende Fläche ausgezeichneten Kulturlandes - nicht mehr landwirtschaftlich, sondern im Hinblick auf die Förderung des Fremdenverkehrs in der betreffenden Region als Golfgelände zu nutzen. Fehlen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 85 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein.
1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. 2 Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: a die Deckung der Verwaltungskosten; b die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; c weitere Betriebshilfedarlehen. 3 Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: a zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder b dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.122
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst., règles de procédure lors du vote au sein d'un tribunal.
- Art. 85 LAgr, désaffectation d'immeubles agricoles améliorés à l'aide de contributions publiques.
- Violation du principe général, selon lequel la décision du tribunal doit être motivée selon les voeux de la majorité de ses membres (consid. 2).
- Refus de l'autorisation d'exploiter des immeubles améliorés à l'aide de contributions publiques - en l'occurrence, une importante surface d'excellente terre cultivable - non plus à des fins agricoles, mais comme terrain de golf, afin de développer le tourisme dans la région concernée. Absence de justes motifs au sens de l'art. 85 al. 3 LAgr, dès lors que l'intérêt au maintien de l'affectation agricole prévaut sur celui à l'établissement d'une place de golf (consid. 3). Refus de l'autorisation également sous l'angle du principe de la confiance (consid. 4).
Regesto (it):
- Art. 4 Cost., regole di procedura da osservare in occasione di una votazione nel seno di un tribunale.
- Art. 85 LAgr, divieto di modificare la destinazione di fondi agricoli bonificati con sussidi pubblici.
- Violazione del principio generale, secondo cui la decisione del tribunale va motivata secondo quanto votato dalla maggioranza dei suoi membri (consid. 2).
- Diniego dell'autorizzazione di utilizzare fondi bonificati con sussidi pubblici - nella fattispecie, una considerevole superficie d'eccellente terreno coltivabile - non più a fini agricoli, bensì come campo di golf per favorire lo sviluppo del turismo nella regione in questione. Assenza di motivi gravi ai sensi dell'art. 85 cpv. 3 LAgr, stante la prevalenza dell'interesse a conservare la destinazione agricola su quello a creare un campo di golf (consid. 3). Diniego dell'autorizzazione anche sotto il profilo della tutela della buona fede (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 117
BGE 111 Ib 116 S. 117
Die Motor Columbus AG erwarb im Jahre 1962 in der Gemeinde Rietheim rund 40 ha Land im Hinblick auf den Bau eines Kraftwerks. Das Land befand sich im Perimeter der Güterregulierung, welche die Grundeigentümer von Rietheim im Dezember 1960 beschlossen hatten. Noch während die Güterregulierung im Gang war, verkaufte die Motor Columbus AG am 29. Oktober 1976 ihre Parzellen im Umfang von total 399'478 m2 an die Thermalbad Zurzach AG. Diese erwarb das Land in der Absicht, darauf einen Golfplatz anzulegen. Bei der Neuzuteilung im Jahre 1978 wurden der Thermalbad Zurzach AG sechs zusammenhängende landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 345'985 m2 zugewiesen. Am 27. April 1981 stellte sie beim Finanzdepartement des Kantons Aargau das Gesuch, es sei ihr zu gestatten, diese Parzellen ihrem Zweck zu entfremden und als Golfgelände zu nutzen. Das Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft) wies das Gesuch ab. Eine Beschwerde an den Regierungsrat blieb ohne Erfolg. Die Thermalbad Zurzach AG zog den Entscheid des Regierungsrates an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weiter. Das Verwaltungsgericht hiess am 4. Mai 1984 die Beschwerde gut, hob die Entscheide der Vorinstanzen auf und wies die Sache an das Finanzdepartement zurück, damit es der Thermalbad Zurzach AG für die regulierten landwirtschaftlichen Grundstücke eine Ausnahme vom Zweckentfremdungsverbot im Sinne von Art. 85 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
b | die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.122 |
BGE 111 Ib 116 S. 118
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Das Verwaltungsgericht hielt als Ergebnis seiner Erwägungen fest, eine Mehrheit des Gerichts sei der Meinung, dass keine Gründe des Vertrauensschutzes zur Gutheissung der Beschwerde vorlägen. Ebenso vertrete eine - personell anders zusammengesetzte - Mehrheit die Ansicht, dass keine wichtigen Gründe eine Bewilligung der Zweckentfremdung rechtfertigten. Dennoch gelangte das Gericht mit folgender Begründung zur Gutheissung der Beschwerde: "Da beide Punkte - Vertrauensschutz und wichtige Gründe - je für sich allein für die Gutheissung der Beschwerde genügen, ergibt die Schlussabstimmung, dass eine Mehrheit des Gerichts die Beschwerde aus dem einen oder anderen bzw. beiden Gründen gutheisst. Dass dies mit abweichender Begründung geschieht, ändert am Ergebnis nichts." Das Bundesamt für Landwirtschaft rügt, diese Schlussfolgerung sei unhaltbar, denn es gehe nicht an, die beiden Minderheiten sozusagen zu einer Mehrheit zusammenzuzählen. Es macht damit dem Sinne nach geltend, das Verwaltungsgericht habe das kantonale Verfahrensrecht in unhaltbarer Weise angewendet und dadurch Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 111 Ib 116 S. 119
oder Abweisung der Beschwerde) abgestimmt, wobei sich eine Mehrheit für Gutheissung ergab, und das Gericht führte in den Erwägungen des Entscheids die beiden Minderheitsbegründungen an. Ein solches Vorgehen ist unhaltbar; es verstösst gegen den allgemeinen Grundsatz, wonach der Entscheid eine Mehrheitsbegründung zu enthalten hat. Das Verwaltungsgericht hätte zunächst im Sinne einer Eventualabstimmung über die Begründung für den Fall einer Gutheissung der Beschwerde abstimmen und hernach den Antrag auf Gutheissung mit der betreffenden Mehrheitsbegründung dem Antrag auf Abweisung gegenüberstellen sollen (vgl. GULDENER, a.a.O., S. 244 f.). Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz offensichtlich verletzt und damit gegen Art. 4
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3. Art. 85
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
b | die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.122 |
"Ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde darf ein mit öffentlichen Mitteln verbessertes Grundstück oder ein erstelltes Siedlungswerk innert 20 Jahren seit der Entrichtung der Beiträge dem Zweck, für den sie geleistet wurden, nicht entfremdet werden. Der Eigentümer, der diese Vorschrift verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen durch die Zweckentfremdung verursachten Schaden zu ersetzen. Eine Zweckentfremdung darf nur aus wichtigen Gründen bewilligt werden. Bewilligt die Behörde die Zweckentfremdung, so kann sie die Rückerstattung der Beiträge ganz oder zum Teil erlassen." a) Die Beschwerdegegnerin und das Verwaltungsgericht weisen in den Beschwerdeantworten darauf hin, Art. 85
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
b | die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.122 |
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
b | die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
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BGE 111 Ib 116 S. 120
Gründen bewilligt werden darf. Damit wird die Möglichkeit ausgeschlossen, dass gegen Rückzahlung der Bundesbeiträge und Leistung von Schadenersatz - ohne Rücksicht auf die Bedeutung des Grundes - die Entlassung des Grundstücks aus dem Zweckentfremdungsverbot verlangt werden kann. Dies liefe denn auch dem Sinn des Verbots zuwider, soll doch damit erreicht werden, dass die mit öffentlichen Mitteln verbesserten Grundstücke möglichst lange der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten bleiben und im Hinblick darauf eben nur aus gewichtigen Gründen einer anderen Nutzung zugeführt werden dürfen. b) Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 1984 sodann ein, die Bundesbeiträge für die Güterzusammenlegung Rietheim seien am 25. November 1967 zugesichert und seither laufend bezahlt worden. Gemäss Art. 85 Abs. 1
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
b | die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
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c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
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3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
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3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
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3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
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3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
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BGE 111 Ib 116 S. 121
begrenzt; einerseits entfaltet es seine Wirkung von der Zusicherung des Bundesbeitrages an, anderseits erlöscht es 20 Jahre nach Leistung der Schlusszahlung des Bundesbeitrages. Die Vorschriften von Art. 53 Abs. 5
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
b | die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
b | die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; |
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3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.122 |
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
b | die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; |
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3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
b | die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.122 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
b | die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.122 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
b | die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.122 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
b | die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
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BGE 111 Ib 116 S. 122
einerseits und das private oder öffentliche Interesse, den mit Unterstützung des Bundes meliorierten Boden nicht mehr landwirtschaftlich zu nutzen, anderseits, einander gegenüberzustellen und sodann zu gewichten (vgl. PFENNINGER, Sicherung und Revision der Güterzusammenlegung, ZBl 72/1971 S. 322). Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung überprüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Es übt jedoch Zurückhaltung, soweit sie von der Würdigung örtlicher Verhältnisse abhängt (BGE 109 Ib 93 f. mit Hinweisen). aa) Als Gründe für die Bewilligung der Zweckentfremdung werden im zu beurteilenden Fall vor allem öffentliche Interessen geltend gemacht, nämlich die wirtschaftliche Entwicklung des Kurorts und der Region Zurzach. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, diese Region sei in wirtschaftlicher Hinsicht wegen ihrer Randlage an der Kantons- und Landesgrenze benachteiligt und habe zudem in den letzten Jahren erhebliche Rückschläge in der Industrie erlitten. Die einzige Möglichkeit, den Verlust an industriellen und gewerblichen Arbeitsplätzen wettzumachen, liege im Ausbau des Kurorts. Damit Zurzach als Badekurort konkurrenzfähig bleibe, müsse das Angebot an die Kurgäste auch in sportlicher Hinsicht erweitert werden. Die grossen Badekurorte des Auslandes verfügten über Golfplätze. Das Golfspiel sei der ideale Sport für den erholungsbedürftigen Kurgast. Eine Golfanlage bringe sowohl zehn direkte als auch weitere indirekte Arbeitsplätze, zudem wirke sie als Werbeeffekt für den Kurort. Nach den Richtlinien für die Kurortentwicklung von Zurzach werde daher die Anlage eines Golfplatzes als notwendig und vordringlich erachtet. Die Beschwerdegegnerin bringt damit gewichtige Argumente vor. Es besteht ein bedeutendes öffentliches Interesse, die Entwicklungsmöglichkeiten einer wirtschaftlich benachteiligten Region zu fördern. bb) Diesem Interesse steht dasjenige der Landwirtschaft gegenüber. Wie in der Botschaft des Bundesrates zum Landwirtschaftsgesetz ausgeführt wird, gehören die Meliorationsarbeiten zu den grundlegenden Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (BBl 1951 I S. 234). Mit dem Zweckentfremdungsverbot von Art. 85
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
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c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.122 |
BGE 111 Ib 116 S. 123
Frage stehenden meliorierten Grundstücke ist das öffentliche Interesse, dass diese weiterhin dem Zweckentfremdungsverbot unterstellt bleiben, besonders gross, denn es handelt sich um ausgezeichnetes Kulturland, das mit Erfolg als Ackerland bewirtschaftet wird, und zudem um eine ausserordentlich grosse Fläche von rund 35 ha. Es liegt im Interesse sowohl der schweizerischen Landwirtschaft als auch der Landesversorgung, dass solche grosse Flächen erstklassigen Kulturlandes so lange als möglich landwirtschaftlich genutzt werden können. Angesichts der Tatsache, dass immer mehr wertvolles Kulturland der landwirtschaftlichen Nutzung verlorengeht, ist der Erhaltung von landwirtschaftlich genutztem Boden in besonderem Mass Sorge zu tragen. cc) Wägt man die beiden Interessen gegeneinander ab, so ist das Interesse, welches für eine Bewilligung der Zweckentfremdung spricht, verglichen mit demjenigen, das die Aufrechterhaltung des Zweckentfremdungsverbots verlangt, als weniger gewichtig einzustufen. Zwar trifft es durchaus zu, dass die Nutzung des Landes für einen Golfplatz eine massvollere Zweckentfremdung darstellt, als sie sonst noch denkbar wäre, wie z.B. bei Überbauung. Dies ist jedoch ohne Belang, da Art. 85
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
b | die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.122 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 84 Verwaltungskosten - 1 Die Kantone tragen die Verwaltungskosten. |
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1 | Die Kantone tragen die Verwaltungskosten. |
2 | Sie dürfen keine Unkostenbeiträge erheben. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 89 Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen - 1 Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
|
1 | Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
a | Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft. |
b | Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet. |
c | Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70a Absatz 2 erbringen. |
d | Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition sind unter Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen. |
e | Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein. |
f | Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbildung. |
2 | Der Bundesrat kann ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist: |
a | zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte; |
b | bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.130 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 89 Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen - 1 Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
|
1 | Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
a | Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft. |
b | Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet. |
c | Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70a Absatz 2 erbringen. |
d | Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition sind unter Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen. |
e | Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein. |
f | Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbildung. |
2 | Der Bundesrat kann ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist: |
a | zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte; |
b | bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.130 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 89 Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen - 1 Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
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1 | Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
a | Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft. |
b | Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet. |
c | Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70a Absatz 2 erbringen. |
d | Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition sind unter Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen. |
e | Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein. |
f | Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbildung. |
2 | Der Bundesrat kann ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist: |
a | zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte; |
b | bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.130 |
BGE 111 Ib 116 S. 124
für die Anlage eines Golfplatzes mit den in Art. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung umschriebenen Planungsgrundsätzen übereinstimmt. Im weitern ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht der Ansicht, aus Art. 53 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 89 Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen - 1 Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
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1 | Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
a | Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Erwerb, längerfristig eine Existenz und erfordert zur Bewirtschaftung ein angemessenes Arbeitsaufkommen, mindestens aber eine Standardarbeitskraft. |
b | Der Betrieb wird rationell bewirtschaftet. |
c | Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70a Absatz 2 erbringen. |
d | Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition sind unter Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen. |
e | Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein. |
f | Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbildung. |
2 | Der Bundesrat kann ein niedrigeres Arbeitsaufkommen festlegen, als nach Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist: |
a | zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte; |
b | bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.130 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
b | die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.122 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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1 | Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
2 | Zinsen werden in der folgenden Reihenfolge verwendet für: |
a | die Deckung der Verwaltungskosten; |
b | die Deckung von Verlusten aus der Gewährung von Darlehen; |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
3 | Übersteigen die Rückzahlungen und Zinsen im Kanton den Bedarf, so kann das BLW den Bundesanteil an den nicht benötigten Mitteln: |
a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.122 |
4. Das Bundesamt macht geltend, eine Bewilligung der Zweckentfremdung könne der Beschwerdegegnerin auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes erteilt werden, da sie sich auf keine konkrete Zusicherung einer solchen Bewilligung berufen könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verleiht der aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 111 Ib 116 S. 125
Behörde auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheids nicht ohne weiteres hat erkennen können, dass er im Vertrauen auf die Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und dass die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunfterteilung (BGE 101 Ia 99 E. 3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hatte die hier in Frage stehenden Grundstücke am 29. Oktober 1976 während der Dauer des Güterregulierungsverfahrens von der Motor Columbus AG gekauft. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass ihr vor dem Kauf des Landes eine konkrete Zusicherung hinsichtlich einer Zweckentfremdungsbewilligung durch die hiefür zuständige Behörde, das Finanzdepartement, Abteilung Landwirtschaft, erteilt worden wäre. Zwar ist unbestritten, dass die verschiedenen Behörden dem beabsichtigten Kraftwerkbau der Motor Columbus AG grundsätzlich positiv gegenüberstanden und das Vorhaben teilweise durch ihre Entscheide unterstützten. Weder war der Motor Columbus AG jedoch eine formelle Zusicherung erteilt worden, noch wurde im Laufe des Güterzusammenlegungsverfahrens Land für diese Zwecke formell ausgeschieden. Anderseits ist zwar davon auszugehen, dass den kommunalen und kantonalen Behörden, insbesondere auch der Landwirtschaftsabteilung des Finanzdepartements, welche den Kaufvertrag zwischen der Motor Columbus AG und der Beschwerdegegnerin zu genehmigen hatte, bekannt war, dass diese das Land für einen Golfplatz verwenden wollte. Irgendwelche vertrauenbildende Handlungen oder Äusserungen der Bewilligungsbehörde gegenüber der Beschwerdegegnerin vor Kaufsabschluss lagen aber keine vor. Auch aus dem Verhalten der übrigen Behörden konnte die Beschwerdegegnerin nicht auf eine zukünftige Genehmigung des Zweckentfremdungsgesuches schliessen. Sie hat offensichtlich aufgrund des Umstandes, dass die Behörden dem Kraftwerkprojekt der Motor Columbus AG positiv gegenüberstanden, gehofft, sie könnte eine Bewilligung für den Golfplatz erhalten. Dies genügt jedoch nicht. Wenn sich die Beschwerdegegnerin darauf hätte verlassen wollen, dass sie das Land, welches sie für einen Golfplatz kaufte, auch tatsächlich für einen solchen verwenden konnte, hätte sie sich bei der zuständigen Behörde um eine entsprechende Zusicherung bemühen oder die formelle
BGE 111 Ib 116 S. 126
Ausscheidung der Parzellen verlangen müssen. Aus der Tatsache, dass das Finanzdepartement die Beschwerdegegnerin erst unmittelbar nach der Handänderung auf das Zweckentfremdungsverbot aufmerksam machte, kann die Thermalbad Zurzach AG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hat zudem nach eigener Darstellung schon immer gewusst, dass sie einer Bewilligung für die Zweckentfremdung bedurfte, um das Land als Golfgelände nutzen zu können. Es ergibt sich ferner weder aus dem Zuteilungsverfahren bei der Güterregulierung noch aus andern Handlungen der verschiedenen Behörden, dass der Beschwerdegegnerin die Bewilligung zur Nutzung des Landes für einen Golfplatz hätte erteilt werden sollen. Auch der Umstand, dass die Thermalbad Zurzach AG ihre Zuteilungswünsche aufgrund von Golfplatzplänen abgegeben hat und ihnen entsprochen wurde, ist nicht entscheidend. Es verhielt sich so, dass die Zuteilung in erster Linie nach den Bedürfnissen der Landwirtschaft erfolgte, aber auch die Anlage eines Golfplatzes nicht von vornherein verunmöglicht werden sollte. Es liegen demnach im zu beurteilenden Fall auch keine Gründe des Vertrauensschutzes vor, die eine Bewilligung der Zweckentfremdung zu rechtfertigen vermöchten. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts erweist sich somit auch materiell als unrichtig und verletzt Bundesrecht. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der Zweckentfremdung des meliorierten Areals abzuweisen.