SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
|
a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 84 Verwaltungskosten - 1 Die Kantone tragen die Verwaltungskosten. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 89 - 1 Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
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a | zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte; |
b | bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.149 |
c | Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70a Absatz 2 erbringen. |
d | Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition sind unter Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen. |
e | Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein. |
f | Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbildung. |
g | Der Eigentümer oder die Eigentümerin bewirtschaftet den Betrieb selber oder wird ihn nach der Investition selber bewirtschaften. |
h | Der Pächter oder die Pächterin weist nach, dass ein Baurecht für bauliche Massnahmen errichtet wurde, oder dass bei Investitionskrediten der Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts148 im Grundbuch vorgemerkt wurde. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 89 - 1 Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
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a | zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte; |
b | bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.149 |
c | Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70a Absatz 2 erbringen. |
d | Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition sind unter Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen. |
e | Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein. |
f | Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbildung. |
g | Der Eigentümer oder die Eigentümerin bewirtschaftet den Betrieb selber oder wird ihn nach der Investition selber bewirtschaften. |
h | Der Pächter oder die Pächterin weist nach, dass ein Baurecht für bauliche Massnahmen errichtet wurde, oder dass bei Investitionskrediten der Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts148 im Grundbuch vorgemerkt wurde. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 89 - 1 Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
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a | zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte; |
b | bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.149 |
c | Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70a Absatz 2 erbringen. |
d | Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition sind unter Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen. |
e | Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein. |
f | Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbildung. |
g | Der Eigentümer oder die Eigentümerin bewirtschaftet den Betrieb selber oder wird ihn nach der Investition selber bewirtschaften. |
h | Der Pächter oder die Pächterin weist nach, dass ein Baurecht für bauliche Massnahmen errichtet wurde, oder dass bei Investitionskrediten der Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts148 im Grundbuch vorgemerkt wurde. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 89 - 1 Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
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a | zur Sicherung der Bewirtschaftung oder einer genügenden Besiedlungsdichte; |
b | bei Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich.149 |
c | Der Betrieb kann nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70a Absatz 2 erbringen. |
d | Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition sind unter Berücksichtigung der künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausgewiesen. |
e | Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin setzt, soweit es zumutbar ist, eigene Mittel und Kredite ein. |
f | Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin verfügt über eine geeignete Ausbildung. |
g | Der Eigentümer oder die Eigentümerin bewirtschaftet den Betrieb selber oder wird ihn nach der Investition selber bewirtschaften. |
h | Der Pächter oder die Pächterin weist nach, dass ein Baurecht für bauliche Massnahmen errichtet wurde, oder dass bei Investitionskrediten der Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts148 im Grundbuch vorgemerkt wurde. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 85 Verwendung von Rückzahlungen und Zinsen - 1 Rückzahlungen von Darlehen setzt der Kanton für neue Betriebshilfe ein. |
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a | zurückfordern und einem anderen Kanton gewähren; oder |
b | dem Kanton für Investitionskredite zur Verfügung stellen.134 |
c | weitere Betriebshilfedarlehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |