Urteilskopf
111 V 402
71. Auszug aus dem Urteil vom 10. Dezember 1985 i.S. Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gegen Forster und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 402
BGE 111 V 402 S. 402
A.- Der in Andhausen-Berg wohnhafte Versicherte stand in einem Arbeitsverhältnis in Klingnau, welches ihm infolge Umstrukturierung des Betriebes auf Ende Februar 1984 gekündigt wurde. Die Suche nach einer neuen Stelle blieb vorerst erfolglos, bis er vorübergehend bei einer Firma in Basel eine vom 1. August 1984 bis 7. Februar 1985 dauernde Anstellung fand. Da ihm diese Firma aber keine Beschäftigung auf Dauer anbieten konnte, trat er in der Folge eine Stelle im Ausland an. Mit Gesuch vom 8. Februar 1985 ersuchte er das Arbeits- und Berufsbildungsamt
BGE 111 V 402 S. 403
des Kantons Thurgau um einen Beitrag an die während seiner Anstellung in Basel entstandenen Reise- und Unterkunftsspesen im Betrag von Fr. 4422.--. Mit Verfügung vom 8. Mai 1985 wurde das Begehren abgelehnt mit der Begründung, ein Gesuch um Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge müsse vor Aufnahme der auswärtigen Arbeit bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden, was im vorliegenden Fall unterlassen worden sei.
B.- Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung hiess eine hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 1985 gut und wies das Arbeits- und Berufsbildungsamt an, die geltend gemachten Auslagen zu überprüfen und dem Beitragsgesuch grundsätzlich zu entsprechen. Die Rekurskommission hielt es unter Würdigung aller Umstände für entschuldbar, dass der Versicherte sein Gesuch erst nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma in Basel eingereicht habe.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Wiederherstellung der Verfügung vom 8. Mai 1985. Während das kantonale Arbeits- und Berufsbildungsamt auf einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, schliesst der Versicherte auf deren Abweisung.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Arbeitnehmern, denen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden konnte und die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Arbeit ausserhalb ihrer Wohnortsregion angenommen haben, kann nach Art. 68 Abs. 1
AVIG ein Pendlerkostenbeitrag (lit. a) oder ein Wochenaufenthalterbeitrag (lit. b) zugesprochen werden. Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69
AVIG). Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück (Art. 70
AVIG).
BGE 111 V 402 S. 404
Gemäss Art. 71 Abs. 3
AVIG muss der Versicherte sein Gesuch um Leistungen nach Art. 68
AVIG der kantonalen Amtsstelle einreichen, bevor er auswärts Arbeit annimmt oder umzieht. Die vom Versicherten gewählte Kasse darf die Leistungen nur mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle ausrichten. Hinsichtlich der Modalitäten für die Einreichung des Gesuches verweist Art. 95 Abs. 1
AVIV auf Art. 81 Abs. 3
AVIV, welcher sinngemäss gilt. Danach muss das Gesuch spätestens zehn Tage vor Arbeitsbeginn eingereicht werden. Reicht der Versicherte das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Arbeitsantritt ein, so werden die Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an ausgerichtet bzw. pro rata temporis gekürzt (Rz. 12 des Kreisschreibens des BIGA über die individuellen Präventivmassnahmen, Ausgabe Juli 1985).
2. Die Vorschrift gemäss Art. 95 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3
AVIV, wonach der Versicherte das Gesuch um einen Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeitrag vor dem auswärtigen Arbeitsantritt einreichen muss, stellt keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Dies hat zur Folge, dass bei verspäteter Einreichung des Gesuches - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - die Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an bzw. pro rata temporis ausgerichtet werden können. Der Zweck der Voranmeldung besteht darin, der kantonalen Amtsstelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die im Gesetz umschriebenen strengen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Namentlich soll bei der Erteilung der Zustimmung zur Ausrichtung der Pendlerkosten- bzw. Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 71 Abs. 3
Satz 2 AVIG) den regionalpolitischen Umständen und Gegebenheiten Rechnung getragen werden. Denn die - neben der beruflichen Mobilität - durch das AVIG geförderte geographische Mobilität, mit welcher vorhandene Arbeitsreserven besser ausgeschöpft werden sollen, darf nicht zur Entleerung von Randregionen und zur Verstärkung der Ballungstendenzen führen und damit erklärten regionalpolitischen Zielen zuwiderlaufen (BBl 1980 III 538 und 617). Wie das BIGA sodann in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Recht darauf hinweist, würde eine andere Auslegung der erwähnten Verordnungsvorschrift die in Art. 68 Abs. 1
AVIG verankerte Subsidiarität der Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge gegenüber der vorrangigen Vermittlung einer zumutbaren Arbeit in der Wohnortsregion illusorisch machen, weil eine rückwirkende Vermittlung nicht möglich ist. Wenn der Bundesrat gestützt
BGE 111 V 402 S. 405
auf Art. 71 Abs. 3
und 4
AVIG in Art. 95 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3
AVIV anordnete, dass die Beiträge bei verspäteter Anmeldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - erst vom Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches an ausgerichtet werden, so erweist sich diese Ordnung nach dem Sinn und Zweck der Voranmeldung als notwendig, sachlich gerechtfertigt und mithin gesetzmässig (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 110 V 337 Erw. 3c in fine und 341, BGE 109 V 141 Erw. 2b und 218 Erw. 5a).
3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegen für die verspätete Einreichung des Gesuches keine entschuldbaren Gründe vor, wie das BIGA zutreffend ausführt. Dass der Beschwerdegegner die Regelung nicht kannte, wonach das Gesuch vor dem Arbeitsantritt gestellt werden muss, vermag die verspätete Gesuchseinreichung rechtlich nicht zu entschuldigen. Denn nach einem allgemeinen Grundsatz kann niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (BGE 110 V 338 mit Hinweisen). Sodann stellen weder das Alter des Beschwerdegegners noch der Umstand, dass dessen Arbeitsbemühungen als vorbildlich bezeichnet werden können, entschuldbare Gründe für die erst nachträgliche Einholung der Zustimmung der kantonalen Amtsstelle im Sinne von Art. 71 Abs. 3
AVIG dar...
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 2. Juli 1985 aufgehoben.
111 V 402
71. Auszug aus dem Urteil vom 10. Dezember 1985 i.S. Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gegen Forster und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung
Regeste (de):
- Art. 71 Abs. 3
AVIG, Art. 95 Abs. 1SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
Art. 71 [1]
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
und 81 Abs. 3SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
Art. 95 Auszahlung der Leistungen und Vorschuss - (Art. 19 ATSG, 59c Abs. 1 und 68 AVIG) [1]
1. Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss. [2] 2. Der Versicherte muss der kantonalen Amtsstelle mit dem Gesuch um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter die von ihm gewählte Arbeitslosenkasse angeben. Er kann die Arbeitslosenkasse nur wechseln, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt ist. 3. Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten und der Arbeitslosenkasse mit. 4. Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich ausgerichtet, nachdem der Versicherte der Arbeitslosenkasse die erforderlichen Belege eingereicht hat. Die Arbeitslosenkasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. 5. Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
AVIV.SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
Art. 81 Teilnahme an Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen [1] - (Art. 60 und 64a AVIG) [2]
1. Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt wird. [3] 2. Ausgeschlossen sind berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter. 3. Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss. [4] [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
- Reicht der Versicherte das Gesuch um einen Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeitrag gemäss Art. 69
bzw. Art. 70SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
Art. 69 Pendlerkostenbeitrag
Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren.
AVIG ohne entschuldbaren Grund erst nach dem auswärtigen Arbeitsantritt ein, werden die Leistungen ab Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. pro rata temporis ausgerichtet.SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
Art. 70 Wochenaufenthalterbeitrag [1]
Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
- Art. 95 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
Art. 95 Auszahlung der Leistungen und Vorschuss - (Art. 19 ATSG, 59c Abs. 1 und 68 AVIG) [1]
1. Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss. [2] 2. Der Versicherte muss der kantonalen Amtsstelle mit dem Gesuch um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter die von ihm gewählte Arbeitslosenkasse angeben. Er kann die Arbeitslosenkasse nur wechseln, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt ist. 3. Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten und der Arbeitslosenkasse mit. 4. Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich ausgerichtet, nachdem der Versicherte der Arbeitslosenkasse die erforderlichen Belege eingereicht hat. Die Arbeitslosenkasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. 5. Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
Satz 2 AVIV ist gesetzmässig.SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
Art. 81 Teilnahme an Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen [1] - (Art. 60 und 64a AVIG) [2]
1. Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt wird. [3] 2. Ausgeschlossen sind berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter. 3. Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss. [4] [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
Regeste (fr):
- Art. 71 al. 3 LACI, art. 95 al. 1 et 81 al. 3 OACI.
- Lorsque l'assuré présente, sans excuse valable, une demande de contribution aux frais de déplacement quotidien (art. 69 LACI) ou aux frais de déplacement et de séjour hebdomadaires (art. 70 LACI) après la prise d'un emploi à l'extérieur, il n'a droit aux prestations, calculées pro rata temporis, qu'à partir du moment de la présentation de la demande.
- L'art. 95 al. 1 OACI, en corrélation avec l'art. 81 al. 3 deuxième phrase OACI, est conforme à la loi.
Regesto (it):
- Art. 71 cpv. 3 LADI, art. 95 cpv. 1 e 81 cpv. 3 OADI.
- Se l'assicurato, senza valido motivo, presenta la richiesta di sussidio per le spese di pendolare secondo l'art. 69 o per quelle di soggiornante settimanale secondo l'art. 70 LADI solo dopo l'assunzione del posto esterno, egli non ha diritto alle prestazioni calcolate pro rata temporis che dal momento della presentazione della richiesta.
- L'art. 95 cpv. 1 OADI combinato con l'art. 81 cpv. 3 seconda frase OADI è conforme alla legge.
Sachverhalt ab Seite 402
BGE 111 V 402 S. 402
A.- Der in Andhausen-Berg wohnhafte Versicherte stand in einem Arbeitsverhältnis in Klingnau, welches ihm infolge Umstrukturierung des Betriebes auf Ende Februar 1984 gekündigt wurde. Die Suche nach einer neuen Stelle blieb vorerst erfolglos, bis er vorübergehend bei einer Firma in Basel eine vom 1. August 1984 bis 7. Februar 1985 dauernde Anstellung fand. Da ihm diese Firma aber keine Beschäftigung auf Dauer anbieten konnte, trat er in der Folge eine Stelle im Ausland an. Mit Gesuch vom 8. Februar 1985 ersuchte er das Arbeits- und Berufsbildungsamt
BGE 111 V 402 S. 403
des Kantons Thurgau um einen Beitrag an die während seiner Anstellung in Basel entstandenen Reise- und Unterkunftsspesen im Betrag von Fr. 4422.--. Mit Verfügung vom 8. Mai 1985 wurde das Begehren abgelehnt mit der Begründung, ein Gesuch um Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge müsse vor Aufnahme der auswärtigen Arbeit bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden, was im vorliegenden Fall unterlassen worden sei.
B.- Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung hiess eine hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 1985 gut und wies das Arbeits- und Berufsbildungsamt an, die geltend gemachten Auslagen zu überprüfen und dem Beitragsgesuch grundsätzlich zu entsprechen. Die Rekurskommission hielt es unter Würdigung aller Umstände für entschuldbar, dass der Versicherte sein Gesuch erst nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma in Basel eingereicht habe.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Wiederherstellung der Verfügung vom 8. Mai 1985. Während das kantonale Arbeits- und Berufsbildungsamt auf einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, schliesst der Versicherte auf deren Abweisung.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Arbeitnehmern, denen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden konnte und die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Arbeit ausserhalb ihrer Wohnortsregion angenommen haben, kann nach Art. 68 Abs. 1
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 68 [1] Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge. Anspruchsvoraussetzungen |
||||||
| Die Versicherung gewährt Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn: | ||||||
| ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann; und | ||||||
| sie die Beitragszeit nach Artikel 13 erfüllt haben. | ||||||
| Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten. | ||||||
| Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 69 Pendlerkostenbeitrag |
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| Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren. | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 70 Wochenaufenthalterbeitrag [1] |
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| Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
BGE 111 V 402 S. 404
Gemäss Art. 71 Abs. 3
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 71 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). |
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 68 [1] Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge. Anspruchsvoraussetzungen |
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| Die Versicherung gewährt Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn: | ||||||
| ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann; und | ||||||
| sie die Beitragszeit nach Artikel 13 erfüllt haben. | ||||||
| Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten. | ||||||
| Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 95 Auszahlung der Leistungen und Vorschuss - (Art. 19 ATSG, 59c Abs. 1 und 68 AVIG) [1] |
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| Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss. [2] | ||||||
| Der Versicherte muss der kantonalen Amtsstelle mit dem Gesuch um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter die von ihm gewählte Arbeitslosenkasse angeben. Er kann die Arbeitslosenkasse nur wechseln, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt ist. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten und der Arbeitslosenkasse mit. | ||||||
| Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich ausgerichtet, nachdem der Versicherte der Arbeitslosenkasse die erforderlichen Belege eingereicht hat. Die Arbeitslosenkasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. | ||||||
| Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 81 Teilnahme an Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen [1] - (Art. 60 und 64a AVIG) [2] |
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| Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt wird. [3] | ||||||
| Ausgeschlossen sind berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter. | ||||||
| Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). | ||||||
2. Die Vorschrift gemäss Art. 95 Abs. 1
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 95 Auszahlung der Leistungen und Vorschuss - (Art. 19 ATSG, 59c Abs. 1 und 68 AVIG) [1] |
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| Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss. [2] | ||||||
| Der Versicherte muss der kantonalen Amtsstelle mit dem Gesuch um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter die von ihm gewählte Arbeitslosenkasse angeben. Er kann die Arbeitslosenkasse nur wechseln, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt ist. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten und der Arbeitslosenkasse mit. | ||||||
| Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich ausgerichtet, nachdem der Versicherte der Arbeitslosenkasse die erforderlichen Belege eingereicht hat. Die Arbeitslosenkasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. | ||||||
| Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 81 Teilnahme an Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen [1] - (Art. 60 und 64a AVIG) [2] |
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| Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt wird. [3] | ||||||
| Ausgeschlossen sind berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter. | ||||||
| Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 71 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). |
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 68 [1] Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge. Anspruchsvoraussetzungen |
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| Die Versicherung gewährt Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn: | ||||||
| ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann; und | ||||||
| sie die Beitragszeit nach Artikel 13 erfüllt haben. | ||||||
| Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten. | ||||||
| Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
BGE 111 V 402 S. 405
auf Art. 71 Abs. 3
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 71 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). |
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 71 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). |
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 95 Auszahlung der Leistungen und Vorschuss - (Art. 19 ATSG, 59c Abs. 1 und 68 AVIG) [1] |
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| Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss. [2] | ||||||
| Der Versicherte muss der kantonalen Amtsstelle mit dem Gesuch um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter die von ihm gewählte Arbeitslosenkasse angeben. Er kann die Arbeitslosenkasse nur wechseln, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt ist. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten und der Arbeitslosenkasse mit. | ||||||
| Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich ausgerichtet, nachdem der Versicherte der Arbeitslosenkasse die erforderlichen Belege eingereicht hat. Die Arbeitslosenkasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. | ||||||
| Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). | ||||||
|
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 81 Teilnahme an Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen [1] - (Art. 60 und 64a AVIG) [2] |
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| Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt wird. [3] | ||||||
| Ausgeschlossen sind berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter. | ||||||
| Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). | ||||||
3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegen für die verspätete Einreichung des Gesuches keine entschuldbaren Gründe vor, wie das BIGA zutreffend ausführt. Dass der Beschwerdegegner die Regelung nicht kannte, wonach das Gesuch vor dem Arbeitsantritt gestellt werden muss, vermag die verspätete Gesuchseinreichung rechtlich nicht zu entschuldigen. Denn nach einem allgemeinen Grundsatz kann niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (BGE 110 V 338 mit Hinweisen). Sodann stellen weder das Alter des Beschwerdegegners noch der Umstand, dass dessen Arbeitsbemühungen als vorbildlich bezeichnet werden können, entschuldbare Gründe für die erst nachträgliche Einholung der Zustimmung der kantonalen Amtsstelle im Sinne von Art. 71 Abs. 3
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 71 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). |
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 2. Juli 1985 aufgehoben.
Gesetzesregister
AVIG 68
AVIG 69
AVIG 70
AVIG 71
AVIV 81
AVIV 95
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 68 [1] Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge. Anspruchsvoraussetzungen |
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| Die Versicherung gewährt Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn: | ||||||
| ihnen in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann; und | ||||||
| sie die Beitragszeit nach Artikel 13 erfüllt haben. | ||||||
| Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten. | ||||||
| Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 69 Pendlerkostenbeitrag |
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| Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren. | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 70 Wochenaufenthalterbeitrag [1] |
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| Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 71 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). |
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 81 Teilnahme an Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen [1] - (Art. 60 und 64a AVIG) [2] |
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| Die kantonale Amtsstelle darf eine Weisung oder Zustimmung zur Teilnahme an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme nur erteilen, wenn diese nach einem im Voraus festgelegten Programm und von sachkundigen Personen durchgeführt wird. [3] | ||||||
| Ausgeschlossen sind berufs- und betriebsübliche Massnahmen zur Einarbeitung neuer Mitarbeiter. | ||||||
| Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um Zustimmung gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). | ||||||
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SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung Art. 95 Auszahlung der Leistungen und Vorschuss - (Art. 19 ATSG, 59c Abs. 1 und 68 AVIG) [1] |
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| Für die Frist zur Einreichung des Gesuches um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter gilt Artikel 81e Absatz 1 sinngemäss. [2] | ||||||
| Der Versicherte muss der kantonalen Amtsstelle mit dem Gesuch um einen Pendlerkostenbeitrag oder einen Beitrag an Wochenaufenthalter die von ihm gewählte Arbeitslosenkasse angeben. Er kann die Arbeitslosenkasse nur wechseln, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 2 erfüllt ist. | ||||||
| Die kantonale Amtsstelle teilt ihren Entscheid dem Versicherten und der Arbeitslosenkasse mit. | ||||||
| Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalter werden monatlich ausgerichtet, nachdem der Versicherte der Arbeitslosenkasse die erforderlichen Belege eingereicht hat. Die Arbeitslosenkasse darf einen Vorschuss bis zu zwei Dritteln des voraussichtlichen Monatsbetrages gewähren, wenn der Versicherte sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. | ||||||
| Die Leistungen werden nicht ausgerichtet, wenn sie der Versicherte nicht spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem die betreffenden Kosten angefallen sind, geltend macht. Unzustellbare Beiträge verfallen nach drei Jahren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828). | ||||||
BBl