Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-438/2009

Urteil vom 8. März 2011

Richter André Moser (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.

1. Gemeinde Lauerz, handelnd durch den Gemeinderat, Husmatt 1, 6424 Lauerz,
Beschwerdeführerin 1,

2. A._______,
Beschwerdeführer 2,

3. Einfache Gesellschaft B._______,
bestehend aus:

Parteien C._______,

D._______,

E._______,

alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz Schuler,
Gutenbergweg 5, Postfach 32, 6410 Goldau,

Beschwerdeführer 3,

gegen

Alpiq Netz AG Gösgen, Oltnerstrasse 61, 5013 Niedergösgen,

Beschwerdegegnerin,

und

Bundesamt für Energie BFE,

Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Plangenehmigung (380 kV-Leitung Amsteg-Mettlen,
Teilstrecke Ingenbohl-Lauerz).

Sachverhalt:

A.

A.a Die schon seit Jahrzehnten bestehende 380-kV-Freileitung Amsteg - Mettlen (Unterhalt durch Atel Netz AG [nachfolgend Atel] als Vorgängerin der Alpiq Netz AG Gösgen) soll nach bereits erfolgter Sanierung auf anderen Teilstrecken nun auch auf dem Teilabschnitt von Mast 9476 (Gemeinde Ingenbohl) bis und mit Mast 9546 (Gemeinde Root) bei gleich bleibender Nennspannung (380kV) und gleich bleibendem thermischem Grenzstrom ersetzt werden. Vorgesehen sind eine Verschiebung von Maststandorten in der Achse bei gleich bleibendem Trassee und generell höhere Masten. Die Atel-Leitung verläuft von Mast 9476 bis Mast 9534 grundsätzlich parallel zur bereits bestehenden 220-kV-Freileitung Göschenen-Mettlen (Unterhalt durch Centralschweizerische Kraftwerke [nachfolgend CKW]). Ab Mast 9534 trennen sich jedoch die beiden Leitungen derart, dass keine parallele Linienführung mehr vorliegt.

A.b Im Dezember 2001 reichte die Atel dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (EStI) das entsprechende Gesuch um Plangenehmigung betreffend die Sanierung des genannten Leitungsabschnitts ein. Nach der Ausschreibung des Projekts im schwyzerischen Amtsblatt Nr. 6 vom 8. Februar 2002 erfolgte vom 8. Februar 2002 bis 11. März 2002 die öffentliche Planauflage in den betroffenen Gemeinden des Kantons Schwyz.

A.c Um Forderungen des damaligen Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und des Kantons Schwyz zu entsprechen, mussten ein Umweltverträglichkeitsbericht erstellt und das Projekt angepasst werden. Projektergänzungen und Anpassungen wurden schliesslich im Kanton Schwyz unter anderem im Amtsblatt Nr. 4 vom 28. Januar 2005 ausgeschrieben. In den Gemeinden lagen die ergänzenden Projektunterlagen vom 28. Januar 2005 bis 28. Februar 2005 öffentlich auf.

A.d Am 16. Februar 2005 erhoben A._______ und am 24. Februar 2005 sowohl die Gemeinde Lauerz wie auch C._______, D._______ und E._______ Einsprache gegen das Genehmigungsgesuch der Atel betreffend die 380-kV-Leitung Amsteg-Mettlen. Nachdem das ESTI mit den Einsprechern keine Einigung erzielen konnte, überwies es am 27. Oktober 2006 das Verfahren dem Bundesamt für Energie (BFE) zur Erledigung.

A.e Am 28. August 2007 beantragte die Atel die Genehmigung für den unbestrittenen Leitungsabschnitt von Mast 9494 bis und mit Mast 9527. In der Teilgenehmigung vom 19. März 2008 wurde dieser Abschnitt bewilligt, ohne dass damit über die hier vorliegenden Einsprachen entschieden wurde.

A.f Im Rahmen des Bereinigungsverfahrens in der Bundesverwaltung wurde am 18. Juli 2007 ein Augenschein bezüglich der Masten 9536 bis 9543 und Mast 9513 durchgeführt, an der interne Differenzen beseitigt werden konnten. Daraufhin reichte die Atel am 10. Dezember 2007 eine Trasseeoptimierung bezüglich des Leitungsabschnittes ein, in welchem ihre Leitung nicht parallel zu jener der CKW verläuft (Mast 9535 bis 9546).

A.g Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 erteilte das BFE der Atel die Plangenehmigung für die Sanierung der 380-kV-Leitung Amsteg-Mettlen, Teilstrecke Mast 9476 (Gemeinde Ingenbohl) bis und mit Mast 9493 (Gemeinde Lauerz) sowie der Teilstrecke Mast 9528 (Gemeinde Küssnacht am Rigi) bis und mit Mast 9546 (Gemeinde Root) (Planvorlage L 111606.11).

B.

B.a Mit Eingabe vom 21. Januar 2009 erheben die Gemeinde Lauerz (Beschwerdeführerin 1) und A._______ (Beschwerdeführer 2) gegen die Plangenehmigungsverfügung des BFE (Vorinstanz) vom 10. Dezember 2008 Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht (geführt unter den Verfahrensnummern A-438/2009 und A 454/2009) mit den folgenden Anträgen:

"1. Die 380 kV-Leitung der ATEL sei - zumindest im Teilbereich Ingenbohl-Lauerz-Küssnacht - mittels genügender Abschirmmassnahmen in den Boden zu verlegen.

1a Eventualiter sei die diesbezügliche Machbarkeitsstudie, welche im Raum Küssnacht in Auftrag gegeben wurde, auf das Gemeindegebiet Lauerz auszudehnen. Die Studie über die Machbarkeit von erdverlegten Leitungen hätte dabei aber eine Leitungsführung entlang von Strassen, Eisenbahnlinien oder NEAT-Trasse zu beachten.

1b Eventualiter seien an die Hausbesitzer, welche innerhalb der Grenzwertüberschreitungen liegen, Entschädigungen in einer Höhe zu bezahlen, die den Abbruch der Häuser und den Neuaufbau an einem geschützten Ort ermöglichen. Ebenfalls seien alle Umzugs- und Umtriebskosten von den Leitungsbetreibern zu übernehmen und innert Fristsetzung neue Durchleitungsverträge abzuschliessen.

2. Aufgrund dieser Beschwerde - vor allem in Bezug auf Punkt A dieser Beschwerde - ist im vorliegenden Fall ein wegweisendes Urteil zu fällen, welches schweizweit Auswirkungen zeigt. Auf eine Kostenerhebung ist daher im Sinne des nationalen Interesses zu verzichten."

Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 begründen ihre Beschwerden damit, dass verschiedene Umweltvorschriften missachtet worden seien. Ausserdem würde die Beschränkung der Verkabelungsstudie auf den Bezirk Küssnacht die Rechtsgleichheit verletzen.

B.b Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 erheben C._______, D._______ und E._______ (Beschwerdeführer 3) in Form der einfachen Gesellschaft gegen die Plangenehmigungsverfügung des BFE (Vorinstanz) vom 10. Dezember 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (geführt unter der Verfahrensnummer A-543/2009) mit den folgenden verfahrensrechtlichen Anträgen:

"1. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren.

2. Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, Akten zu edieren, welche belegen, dass eine rechtsgültige Übertragung der Rechte aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 18.12.1990 stattgefunden hat.

3. Der Bezirk bzw. Bezirksrat Küssnacht sei zum Verfahren beizuladen."

In materiell-rechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer 3:

"1. Der beiliegende Plangenehmigungsentscheid des Bundesamtes für Energie vom 10. Dezember 2008 sei als nichtig zu erklären, eventuell aufzuheben.

2. Die Sache sei zur Behebung der in der Beschwerde aufgezeigten Mängel an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Eventuell: Die Plangenehmigung für die Teilstrecke Mast 9528 bis Kantonsgrenze Schwzy/Luzern sei zu verweigern.

4. Subeventuell: Es sei für die Teilstrecke Hohle Gasse - Talgüetli/Bürgenstock eine Verlegung oder Verkabelung der geplanten Leitung (eventuell: eine Zusammenlegung mit der CKW-Leitung) anzuordnen.

5. Subsubeventuell:

Die Auflage betr. Einreichung eines neuen Projektes gemäss Dispositivziffer 6.14 des Plangenehmigungsentscheides sei wie folgt zu ändern:

Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, für den Bereich Hohle Gasse - Gribsch - Talgüetli/Bürgenstock im Bezirk Küssnacht ein Projekt mit einer Kabelleitung oder Verlegung zu erarbeiten und neu einzureichen, wenn eine in Auftrag gegebene Studie für den oben genannten Bereich zu dem Schluss kommt, dass eine Kabelleitung oder Verlegung auf der genannten Strecke machbar und (bei Anstellung einer Gesamtrechnung) verhältnismässig ist. Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Plangenehmigung wird für die Teilstrecke Mast 9528 bis Kantonsgrenze Schwyz/Luzern erst wirksam, wenn bis 31.12.2011 keine solche Studie vorliegt oder wenn eine solche Studie ergibt, dass eine Kabelleitung oder Verlegung nicht machbar oder unverhältnismässig ist. Über den Eintritt dieser Bedingungen wird im Streitfalle mittels anfechtbarer Verfügung entschieden.

6. Subsubsubeventuell (d.h. falls keine Leitungsverlegung oder Verkabelung erfolgt):

a. Der Gesuchstellerin sei zu verbieten, über die beschwerdeführerischen Grundstücke KTN [...] und [...] Daten für Dritte zu transportieren bzw. diese Grundstücke mit einer entsprechenden Leitung zu überspannen.

b. Dispositivziffer 6.3.1 des Plangenehmigungsentscheides sei dahingehend zu ändern, dass alle Gittermasten mit einem der Umgebung angepassten Tarnstrich zu versehen sind.

c. Es seien die Abwehrrechte und die aus dem Eigentum fliessenden Möglichkeiten der Beschwerdeführer, die Grundstücke KTN [...], [...], [...] einer besseren Verwendung (Einzonung bzw. Überbauung) zuzuführen, zu enteignen und es sei den Beschwerdeführern dafür volle Entschädigung zuzusprechen. Eventuell seien auf dem Enteignungsweg bezüglich der Grundstücke KTN [...], [...], [...] Baubeschränkungs- oder Bauverbots-Servitute zu erwerben, wofür die Beschwerdeführer voll zu entschädigen sind.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und/oder des Bundes."

Die Beschwerdeführer 3 begründen ihre Beschwerde damit, dass diverse Form- und Verfahrensfehler begangen und verschiedene Umweltvorschriften missachtet worden seien. Auch sei zu Unrecht ein Entschädigungsanspruch bzw. ein Enteignungstatbestand verneint worden.

C.

C.a Mit Eingabe vom 20. Februar 2009 beantragte die Atel (Beschwerdegegnerin) in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Beschwerdeverfahren A 543/2009 sei mit den Beschwerdeverfahren A 438/2009 und A 454/2009 zu vereinigen, der Sistierungsantrag sei abzuweisen, ihr sei für das unbestrittene Teilstück Mast 9535 bis und mit Mast 9546 eine Teilbewilligung zu erteilen, es sei ein Instruktionsaugenschein vor Ort durchzuführen, die Frist für ihre Stellungnahmen sei für alle Beschwerden nach durchgeführtem Instruktionsaugenschein vor Ort einheitlich festzusetzen und ihr seien die von den Beschwerdeführern eingereichten Beilagen zur Verfügung zu stellen.

C.b In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2009 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2009 zur Beschwerde des Beschwerdeführers 2 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem seien dem Beschwerdeführer 2 Kosten für das Verfahren aufzuerlegen.

Sie führt dabei an, es seien keine umweltrechtlichen Vorschriften verletzt worden. Auch liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung betreffend Verkabelungsstudie zwischen dem Bezirk Küssnacht und dem Bezirk Lauerz vor, da es im Bezirk Küssnacht um die mögliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der kulturhistorischen Stätte der "Hohlen Gasse" gehe.

C.c

C.c.a Die Vorinstanz sprach sich mit Eingabe vom 5. März 2009 für die Teilbewilligung des unbestrittenen Teilstücks von Mast 9535 bis und mit Mast 9546 aus.

C.c.b Die Beschwerdeführer 3 erklärten sich mit Stellungnahme vom 20. März 2009 mit einer Vereinigung des Verfahrens A-543/2009 mit den Verfahren A-438/2009 und A-454/2009 nicht einverstanden, hielten am Sistierungsantrag nur unter der Bedingung fest, dass eine Vereinbarung betreffend Verkabelungsstudie zustande komme und widersetzten sich der Teilbewilligung für das Teilstück Mast 9535 bis und mit Mast 9538 und der Durchführung eines Instruktionsaugenscheins.

C.d Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vereinigung des Verfahrens A-543/2009 mit den Verfahren A-438/2009 und A-454/2009, den Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Teilstücks von Mast 9535 bis und mit Mast 9546 und vorderhand auch die Durchführung eines Instruktionsaugenscheins ab und forderte die Beschwerdegegnerin auf, die Akten bezüglich der rechtsgültigen Übertragung der Rechte aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 18. Dezember 1990 dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Dagegen vereinigte es ebenfalls mit einer Zwischenverfügung vom 2. April 2009 die Verfahren A-438/2009 und 454/2009 und führt diese seitdem unter der Verfahrensnummer A 438/2009.

C.e Mit Eingabe vom 27. April 2009 stellte der Bezirksrat Küssnacht den Antrag, zum Beschwerdeverfahren A-543/2009 beigeladen zu werden.

C.f Die Beschwerdegegnerin reichte am 30. April 2009 betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführer 3 die Akten bezüglich der Übertragung der Rechte aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 18. Dezember 1990 ein und beantragte nochmals die Durchführung eines Instruktionsaugenscheins.

C.g In ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2009 zur Beschwerde der Beschwerdeführer 3 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, die Kosten für das Verfahren seien den Beschwerdeführern 3 aufzuerlegen und in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei von einer Beiladung des Bezirksrats Küssnacht abzusehen.

Die Vorinstanz führt aus, es seien keine schwerwiegenden Verfahrens- und Formfehler begangen worden. Auch liege kein Verstoss gegen umweltrechtliche Vorschriften vor.

C.h Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verzichtete mit Eingabe vom 5. Mai 2009 darauf, als Fachbehörde zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 Stellung zu nehmen.

C.i Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch sowohl der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2009 wie auch der Beschwerdeführer 3 vom 20. März 2009 gut, wobei gewisse Stellen im Sacheinlagevertrag und im Anhang abgedeckt wurden.

C.j Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Bezirksrats Küssnacht auf Beiladung des Bezirks Küssnacht zum Verfahren A-543/2009 ab.

C.k Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) weist mit Eingabe vom 20. Mai 2009 als Fachbehörde zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 darauf hin, die massgebenden Vorschriften in Bezug auf Natur- und Heimatschutz sowie betreffend Schutz vor nichtionisierender Strahlung seien vorliegend eingehalten.

C.l Das ARE verzichtete mit Eingabe vom 1. Juli 2009 darauf, als Fachbehörde zur Beschwerde der Beschwerdeführer 3 Stellung zu nehmen.

C.m In seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2009 hält das BAFU als Fachbehörde zur Beschwerde der Beschwerdeführer 3 fest, es seien im Plangenehmigungsverfahren Publikationspflichten in Bezug auf die Ausschreibung des Umweltverträglichkeitsberichts vom Dezember 2002 (UVB) und der Rodungsgesuche verletzt worden.

C.n

C.n.a In seiner Eingabe vom 17. Juli 2009 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 hielt das ESTI fest, die Machbarkeit einer Verkabelung im Raum Lauerz müsste im Detail untersucht werden. Aufgrund der Topographie erachte es jedoch beim vorliegenden Vorhaben eine Verkabelung als schwierig.

C.n.b Zur Beschwerde der Beschwerdeführer 3 weist das ESTI in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2009 darauf hin, dass ungeachtet einer unterbliebenen Erwähnung im Publikationstext, alle Unterlagen mit dem Plangenehmigungsgesuch öffentlich aufgelegen hätten und Einsicht habe genommen werden können. Auch seien die von der Rodung betroffenen Grundeigentümer informiert worden.

C.o Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführer 3 vom 26. Mai 2009 bzw. 24. Juni 2009 gut.

C.p Der Beschwerdeführer 2 führt in seiner Stellungnahme vom 16. August 2009 aus, der Ersatz der zweiten Leitung werde infolge Überalterung innerhalb der nächsten 9 Jahre erfolgen müssen, weswegen schon jetzt zu prüfen sei, ob es sich um einen Totalersatz handle.

C.q Im September 2009 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass per 1. September 2009 der Geschäftsname der "Atel Netz AG" in "Alpiq Netz AG Gösgen" umbenannt worden ist.

C.r Die Vorinstanz verweist in der Stellungnahme vom 7. September 2009 zur Beschwerde der Beschwerdeführer 3 auf den Plangenehmigungsentscheid vom 10. Dezember 2008 und die Vernehmlassung vom 1. Mai 2009. Sie führt weiter aus, der Verfahrensmangel bezüglich des nicht vollständigen Publikationstextes im Amtsblatt sei inzwischen geheilt worden.

C.s Mit Eingabe vom 15. September 2000 [recte: 2009] verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme.

C.t Die Beschwerdeführer 3 halten in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2009 an ihren Anträgen fest. Sie machen geltend, es sei auch nach den neusten Rechtsgrundlagen ein Sachplanverfahren durchzuführen.

C.u Mit Verfügung vom 6. April 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, bis am 21. April 2010 allfällige Bemerkungen und weitere Unterlagen zum Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) einzureichen. Die Vorinstanz reichte daraufhin am 21. April 2010 Bemerkungen zum SÜL ein.

C.v Am 23. April 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien im Verfahren A-543/2009 mit, bei Bedarf bis am 10. Mai 2010 einen Antrag auf Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu stellen.

C.w Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 erachtet die Beschwerdegegnerin eine Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK als nicht notwendig. Sie ersuchte aber, zu den beschwerdeführerischen Eingaben Stellung nehmen zu können, was vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2010 abgewiesen wurde, da die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 15. September 2009 auf eine Stellungnahme zu den beschwerdeführerischen Eingaben verzichtet hatte.

C.x Das ARE hält in seiner Stellungnahme vom 19. August 2010 fest, eine Zusammenlegung der Alpiq-Leitung mit der Leitung der CKW, der SBB-Leitung oder einer Bündelung mit der Autobahn sei aus verschiedenen Gründen abzulehnen.

C.y Das BAFU führt mit Eingabe vom 15. September 2010 aus, die Ermittlung der Belastung durch nichtionisierende Strahlung und Lärm sei korrekt erfolgt und die Durchführung eines Sachplanverfahrens sei - da es sich bloss um eine Sanierung handle - nicht nötig.

C.z

C.z.a Mit Eingabe vom 5. November 2010 halten die Beschwerdeführer 3 an ihrer Beschwerde fest. Zudem verlangen sie die Edition aller früheren Genehmigungsakten für die bestehende Leitung und beantragen, das ARE habe alle CKW-Eingaben zum Richtplan 2009 einzureichen.

C.z.b Die Beschwerdegegnerin bestreitet mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 die Richtigkeit der von den Beschwerdeführern 3 in ihrer Eingabe vom 5. November 2010 gemachten Ausführungen.

C.z.c Mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 halten die Beschwerdeführer 3 an ihrer Eingabe vom 5. November 2010 fest.

D.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerden im Verfahren A-438/2009 und A-543/2009 betreffen dieselbe Plangenehmigungsverfügung. Im Rahmen der Instruktion hat sich gezeigt, dass sich zumindest teilweise auch die gleichen Rechtsfragen stellen. Es rechtfertigt sich deshalb, auf die verfahrensleitende Zwischenverfügung vom 2. April 2009 (Ziff. 1) zurückzukommen, die beiden Verfahren unter der Verfahrensnummer A 438/2009 zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1, 128 V 192 E. 1; André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.17).

2.
Die Beschwerden richten sich gegen eine Plangenehmigungsverfügung des BFE vom 10. Dezember 2008 betreffend die 380-kV-Leitung Amsteg-Mettlen, Mast 9476 (Gemeinde Ingenbohl) bis und mit Mast 9493 (Gemeinde Lauerz) sowie Mast 9528 (Gemeinde Küssnacht am Rigi) bis und mit Mast 9546 (Gemeinde Root).

Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des BFE in Plangenehmigungsverfahren nach Art. 16h Abs. 2
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16h - 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG, SR 734.0). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

3.
Zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

3.1. Die Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführer 3 haben alle als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, womit die erste Voraussetzung bezüglich der Legitimation zur Beschwerdeerhebung gegeben ist.

3.2. Weiter sind ein besonderes Berührtsein durch das Projekt und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung erforderlich. Als schutzwürdig gelten dabei rechtliche, aber auch bloss tatsächliche Interessen. Diese Interessen brauchen mit dem Interesse, das durch die von den Beschwerdeführenden als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Wer Beschwerde führt, muss aber jedenfalls stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt deshalb dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so hat der Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BGE 135 II 172 E. 2.1, BGE 131 II 587 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 2.2 und A-1182/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 1.3.1; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.67 mit weiteren Hinweisen, Isabelle Häner, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG] [nachfolgend: VwVG Kommentar], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48, Rz. 18 ff.).

Diese Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 120 Ib 59 E. 1c). Weiter ist bei der Beurteilung der Parteirechte bzw. der Beschwerdelegitimation Dritter bei Bauprojekten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine besondere Betroffenheit zu bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen - ausgehen, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind oder ein besonderer Gefahrenherd mit erhöhten Risiken für die Anwohner geschaffen wird und der Beschwerdeführer auf Grund der räumlichen Nähe speziell stark exponiert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.10/2006 vom 6. Juli 2006 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.3; BGE 120 Ib 379 E. 4c; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 2.2).

Das Beschwerderecht nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG ist auf Private zugeschnitten. Auf die Bestimmung kann sich jedoch auch ein Gemeinwesen stützen, soweit es, etwa wenn seine vermögensrechtlichen Interessen tangiert sind, gleich oder ähnlich berührt ist wie ein Privater. Darüber hinaus ist das Gemeinwesen beschwerdebefugt, wenn es in hoheitlichen Befugnissen betroffen ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 127 II 32 E. 2d mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3386/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.1.3; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: VwVG Praxiskommentar], Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 48 N 21). Das Gemeinwesen wird auch zur Beschwerde zugelassen, wenn es um spezifische öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor Immissionen geht (BGE 123 II 371 E. 2c mit Hinweisen). So werden Gemeinden seit längerer Zeit als legitimiert erachtet, in Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht öffentliche Interessen geltend zu machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1899/2006 vom 11. Februar 2010 E. 2.3).

3.3. Der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführer 3 sind unbestrittenermassen Eigentümer von Liegenschaften, die direkt von der zu sanierenden Hochspannungsleitung tangiert werden (vgl. act. 915-918 und Ergänzungen zum UVB vom Dezember 2004 S. II-18). Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung (vgl. Erwägung hiervor) sind sie somit grundsätzlich stärker als jedermann betroffen und verfügen demzufolge über die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6820/2009 vom 23. März 2010 E. 2 mit Hinweisen).

Die Legitimation unterliegt keinen weiteren Einschränkungen als den obgenannten - es stellt sich allenfalls einzig im Zusammenhang mit der erforderlichen Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht (vgl. vorne E. 3.2) die Frage der Zulässigkeit der einzelnen Rügen. Vorliegend bildet die Starkstromleitung von Mast Nr. 9476 (Gemeinde Ingenbohl) bis und mit Mast 9493 (Gemeinde Lauerz) sowie Mast 9528 (Gemeinde Küssnacht am Rigi) bis und mit Mast 9546 (Gemeinde Root) Gegenstand der Verfügung. Wie ausgeführt, sind der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführer 3 aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zum Projekt zur Beschwerdeerhebung an sich legitimiert. Sie sind in grundsätzlicher Art und Weise vom Projekt betroffen und können somit all jene Rügen vorbringen, die sich gegen die geplante Hochspannungsleitung richten (vgl. zur unterschiedlichen Ausgangslage im Bereich der Hochspannungsanlagen einerseits und im Bereich des Nationalstrassen- und Eisenbahnwesens andererseits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 2.3). Allenfalls sind jedoch Rügen, die sich lediglich gegen einen Teil der Leitung beziehen, der ausserhalb des Gebiets der Beschwerdeführer liegt, aufgrund der fehlenden räumlichen Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand unzulässig. Ob dies jedoch der Fall ist, ist gegebenenfalls im Zusammenhang mit den einzelnen vorgebrachten Rügen zu untersuchen. Zudem ist vorab festzuhalten, dass die Leitungsführung im Abschnitt der Grundstücke der Beschwerdeführer 3 zurzeit noch nicht genehmigt ist (vgl. dazu hinten E. 16.2). Aus diesem Grund haben die Beschwerdeführer 3 ein schützenswertes Interesse nur an denjenigen Rügen, welche sich nicht ausschliesslich auf den noch nicht genehmigten Streckenabschnitt, sondern auf die Leitung und das Verfahren im Allgemeinen beziehen und ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Nachteil entstehen könnte, wenn die Rüge nicht schon jetzt zulässig wäre bzw. geprüft würde.

3.4. Die Beschwerdeführerin 1 vertritt im vorliegenden Fall das Anliegen der Bevölkerung, vor Immissionen geschützt zu werden. Sie hat deshalb aus diesem Grund ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung im Sinne von Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG und ist folglich zur Beschwerde legitimiert.

Die Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführer 3 sind somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung befugt.

4.
Da Eingabeform und -frist (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (E. 7.4.6, 7.7, 8.1, 8.5, 10.3, 15, 16.2, 17, 18, 19.2, 22, 23) - einzutreten.

5.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei gewissen Fragen jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149 ff.; eingehend hinten E. 12.9.1 und 19.7).

6.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).

Rechtliches Gehör und weitere verfahrensrechtliche Rügen

7.
In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer 3 geltend, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör und weitere Verfahrensrechte verletzt.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als selbständiges Grundrecht in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG ergibt, umfasst unter anderem das Recht der Parteien auf vorgängige Anhörung und Äusserung (Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG) sowie das Recht, dass die verfügende Behörde von diesen Äusserungen auch Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG) und ihre Verfügung begründet (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Zudem haben die Parteien das Recht, in ihrer Sache die in Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG erwähnten Akten am Sitz der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 667/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 3 sowie A 5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1.1).

7.1.

7.1.1. Zum einen rügen die Beschwerdeführer 3, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht missachtet, indem sie in ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 auf die Vorbringen bezüglich des Fehlens einer sachplanerischen Grundlage, der nicht korrekten Gesuchsausschreibung bezüglich UVB und Markierungskugeln, der Nichtausschreibung des Rodungsvorhabens, widersprüchlicher Pläne, des Fehlens von Rechten wie Markierungskugeln und die Benutzung der Leitung durch die CKW überhaupt nicht eingegangen sei oder diese mit Pauschalbehauptungen abgetan habe. Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG müsse die Begründung ausnahmslos in der Verfügung selbst enthalten sein.

7.1.2. Die Vorinstanz hält dem entgegen, die von den Beschwerdeführern erwähnten Vorbringen seien in der Einigungs- und Einspracheverhandlung vom 10. Juli 2008 ausführlich behandelt und klar beantwortet worden. Die Behörden dürften sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte, die entscheidrelevant sind, beschränken.

7.1.3. Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG sind Verfügungen zu begründen. Welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu genügen hat, definiert Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG nicht näher. Die Anforderungen sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründung eines Entscheids muss jedenfalls so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (vgl. statt vieler BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6682/2008 vom 17. September 2009 E. 3.3.3; Lorenz Kneubühler, VwVG Kommentar, Art. 35, Rz. 6). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1).

Die Entscheidgründe müssen aber in der Verfügung selbst nicht noch einmal genannt werden, wenn sie den Betroffenen ohnehin bereits bekannt sind, beispielsweise aufgrund vorangegangener Verhandlungen, eines Schriftenwechsels oder als klares Ergebnis der Beweiserhebung (Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 29 f.). Die Rechtsprechung hat als genügende Begründung auch den Verweis auf separate Schriftstücke, auf frühere Entscheide oder klare Angaben der Entscheidgründe in früheren Schreiben an die Verfügungsadressatinnen oder -adressaten anerkannt (BGE 123 I 31 E. 2c und d; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.3; Kneubühler, VwVG Kommentar, Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
, Rz. 8, Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, VwVG Praxiskommentar, Art. 35, Rz. 13). Zudem verlangt die Gerichtspraxis nicht, dass sich die verfügende Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.

7.1.4. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 3 eine Verletzung der Begründungspflicht bezüglich der ungenügenden Ausschreibung des Rodungsvorhabens, der Markierungskugeln und des UVB nicht rügen können, da im Abschnitt ihrer Grundstücke keine Rodungen geplant sind (act. 947; vgl. dazu auch E. 3.3) und ihnen auch durch die unkorrekte Ausschreibung des UVB und der Markierungskugeln kein Nachteil entstanden ist (vgl. E. 7.4.6 und 7.7), dies somit für sie nicht entscheidwesentlich ist. Was die Mitbenutzung der Alpiq-Leitung durch die CKW betrifft, so ist auch diese nicht entscheidwesentlich, weswegen die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht darauf eingehen musste.

Die von den Beschwerdeführern 3 erhobenen Einwände betreffend sachplanerischer Grundlage und widersprüchlicher Pläne behandelt die Vorinstanz in der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 tatsächlich nicht. Allerdings ging die Vorinstanz auf den Verzicht auf ein Sachplanverfahren und den Vorwurf widersprüchlicher Pläne in genügendem Ausmass anlässlich der Einspracheverhandlung vom 10. Juli 2008 ein. Die dort gemachten Ausführungen der Vorinstanz wurden im dazugehörenden Protokoll bzw. dem Protokollentwurf vom 5. August 2008 (act. 361 ff.) festgehalten, welcher den Bescherdeführern als Teilnehmern der Einspracheverhandlung zugestellt wurde. Die Begründungspflicht wurde daher nicht verletzt.

7.2.

7.2.1. Des Weiteren bringen die Beschwerdeführer 3 vor, das Akteneinsichtsrecht werde seines Gehalts entleert, wenn die Parteien gar nicht darüber orientiert würden, dass neue Akten produziert oder dem Dossier einverleibt worden seien. Sie seien vorliegend nicht über die Eingaben des ARE vom 21. Juni 2007, der Eingabe des BAFU vom 7. März 2008 und das E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2008 orientiert worden und hätten somit nie Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äussern, weswegen der angefochtene Entscheid aufgehoben werden müsse.

7.2.2. Das Akteneinsichtsrecht ist in Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG geregelt. Wie die übrigen Teilgehalte von Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG wurzelt es daneben auch im grundrechtlichen Aspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach als Konsequenz der formellen Natur auch zu gewährleisten, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7021/2007 vom 21. April 2008 E. 5; Bernhard Waldmann/ Jürg Bickel, VwVG Praxiskommentar, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
, Rz. 94 f., Stephan C. Brunner, VwVG Kommentar, Art. 26, Rz. 1 und 33). Der Betroffene kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn er über allfällige Anträge der Gegenseite oder Stellungnahmen Dritter orientiert wird, bzw. wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, worauf die Behörde in ihrer Verfügung abzustellen gedenkt (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1; vgl. auch Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29, Rz. 94).

7.2.3. Die Stellungnahme des BAFU vom 7. März 2008 (act. 86) betrifft lediglich den Abschnitt von Mast 9535 bis 9546 und damit die Trasseeoptimierung. Da sich somit das Schreiben nur auf eine Problematik ausschliesslich ausserhalb des Gebiets der beschwerdeführerischen Grundstücke bezieht, musste es den Beschwerdeführern 3 nicht zugestellt werden.

Die Eingabe der Gegenpartei vom 22. Oktober 2008 (act. 33) nimmt nur auf die Verkabelungsstudie der Leitung im Raum Küssnacht Bezug. Da mit der hier angefochtenen Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 dieser Streckenabschnitt noch nicht genehmigt und über die Verkabelung noch nicht entschieden worden ist (vgl. E. 16.2), sind die Beschwerdeführer 3 zurzeit nicht legitimiert, eine Nichtorientierung über die Eingabe vom 22. Oktober 2008 geltend zu machen.

Bei der Eingabe des ARE vom 21. Juni 2007 handelt es sich um eine ganz kurze Stellungnahme, womit das ARE davon absieht, Einwände gegen das (gesamte) Projekt (act. 676) zu erheben. Eine allfällige - bei weitem nicht schwerwiegende - Gehörsverletzung durch eine Nichtorientierung über dieses Schreiben kann im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten, da das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid mit derselben Kognition überprüft wie die Vorinstanz und die Beschwerdeführer 3 Einsicht in alle vorinstanzlichen Akten und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu erhalten haben (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.112 mit Hinweisen).

7.3.

7.3.1. Die Beschwerdeführer 3 machen zusätzlich geltend, die Vorinstanz habe mit der Beschwerdegegnerin zahlreiche Telefongespräche geführt, wovon lediglich zwei und auch diese nur sehr rudimentär dokumentiert seien, womit sie Verfahrensgrundsätze verletzt habe.

7.3.2. Die Behörde hat sach- und entscheidwesentliche Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, VwVG Praxiskommentar, Art. 12, Rz. 42). Die Behörden sind verpflichtet, alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (Urteil des Bundesgerichts 5A.20/2003 vom 22. Januar 2004 E. 2.4). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen der Beschwerdeführer 3 unsubstantiiert ist, ergeben sich vorliegend keine verlässlichen Hinweise darauf, dass die Vorinstanz entscheidrelevante Gespräche geführt hätte, ohne dazu ein den wesentlichen Inhalt des Gesprächs wiedergebendes Aktenstück zu erstellen.

7.4.

7.4.1. Weiter rügen die Beschwerdeführer 3, bei der Publikation des Gesuches für die Anlage sei entgegen gesetzlicher Vorgaben nicht darauf hingewiesen worden, dass auch der UVB und die Rodungsgesuche eingesehen werden können. Zudem hätten die Rodungspläne höchstwahrscheinlich nicht einmal aufgelegen. Wäre die Ausschreibung/Auflage korrekt gewesen, wäre es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu weiteren Einsprachen von Betroffenen und Umweltverbänden gekommen und es hätte wohl ein anderer Entscheid resultiert, was auch den Beschwerdeführern zugute gekommen wäre.

7.4.2. Zur Rüge der unterlassenen Rodungsausschreibung sind die Beschwerdeführer 3 nicht legitimiert, da nur ausserhalb des Gebiets ihrer Grundstücke Rodungen vorgesehen sind (vgl. E. 3.3 und 7.1.4). Zu prüfen ist daher nur die Ausschreibung des UVB.

7.4.3. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass der UVB zwar nicht bei der ersten Auflage, aber im Rahmen der zweiten öffentlichen Auflage bezüglich der Änderungen des Projekts öffentlich aufgelegen habe. Den Betroffenen sei kein Nachteil aus der nachträglichen Auflage erwachsen, da sie sämtliche Einwände hätten vorbringen können, womit ein allfälliger Verfahrensfehler behoben worden sei.

7.4.4. Das BAFU hält in diesem Zusammenhang fest, im Publikationstext des Amtsblatts des Kantons Schwyz vom 28. Januar 2005 sei tatsächlich nicht erwähnt worden, dass das Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehe und auch auf den UVB sei nicht hingewiesen worden. Dies stelle einen Verstoss gegen die Publikationspflicht von Art. 15
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 15 Zugänglichkeit des Berichts - 1 Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Bericht öffentlich zugänglich ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
1    Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Bericht öffentlich zugänglich ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
2    Muss das Gesuch für die Anlage öffentlich aufgelegt werden, so wird in der Publikation darauf hingewiesen, dass auch der Bericht eingesehen werden kann.
3    Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so machen die Kantone den Bericht nach ihrem Recht bekannt. Die zuständige Behörde des Bundes kündigt im Bundesblatt oder in einem andern geeigneten Publikationsorgan an, wo der Bericht eingesehen werden kann.
4    Der Bericht kann während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.
der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) dar.

7.4.5. Das ESTI hebt hervor, selbst wenn die Unterlagen nicht erwähnt worden seien, hätten sie mit dem Plangenehmigungsgesuch öffentlich aufgelegen, sodass vorweg Einsicht in sämtliche Dokumente, welche öffentlich aufzulegen seien, hätte genommen werden können.

7.4.6. Gemäss Art. 15 Abs. 2
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 15 Zugänglichkeit des Berichts - 1 Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Bericht öffentlich zugänglich ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
1    Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Bericht öffentlich zugänglich ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.
2    Muss das Gesuch für die Anlage öffentlich aufgelegt werden, so wird in der Publikation darauf hingewiesen, dass auch der Bericht eingesehen werden kann.
3    Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so machen die Kantone den Bericht nach ihrem Recht bekannt. Die zuständige Behörde des Bundes kündigt im Bundesblatt oder in einem andern geeigneten Publikationsorgan an, wo der Bericht eingesehen werden kann.
4    Der Bericht kann während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.
UVPV hätte in der Publikation darauf hingewiesen werden müssen, dass der UVB eingesehen werden kann. Den Beschwerdeführern selbst ist allerdings kein Nachteil durch die unvollständige Ausschreibung erwachsen, da sie die Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz trotzdem sachgerecht anfechten konnten. Allein die theoretische Möglichkeit, dass sich durch die korrekte Publikation eine breitere Opposition gegen das Projekt ergeben und sich die Stellung der Beschwerdeführer 3 im Verfahren verbessert hätte, stellt kein hinreichendes schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG dar, weswegen auf diese Rüge nicht einzutreten ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 5.3.3).

7.5.

7.5.1. Die Beschwerdeführer 3 bringen im Übrigen vor, es sei nie eine öffentliche Auflage von Standortdatenblättern erfolgt und es bestehe keine gesetzliche Grundlage, wonach bei Erstellung eines UVB von der öffentlichen Auflage von Standortdatenblättern dispensiert werden könne.

7.5.2. Art. 11 Abs. 2
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 11 Meldepflicht - 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
1    Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
2    Das Standortdatenblatt muss enthalten:
a  die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
b  den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;
c  Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:
c1  an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,
c2  an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und
c3  an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
d  einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.
der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) zählt eine Reihe von Informationen auf, welche im Standortdatenblatt enthalten sein müssen. Wie im Plangenehmigungsentscheid vom 10. Dezember 2008 festgehalten, sind alle nach Art. 11 Abs. 2
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 11 Meldepflicht - 1 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
1    Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).9
2    Das Standortdatenblatt muss enthalten:
a  die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;
b  den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;
c  Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:
c1  an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist,
c2  an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und
c3  an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;
d  einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.
NISV notwendigen Informationen in den Ergänzungen zum UVB enthalten. Auch wenn die Ergänzungen zum UVB nicht öffentlich ausgeschrieben waren, so lagen sie dennoch öffentlich auf.

7.6.

7.6.1. Weiter wenden die Beschwerdeführer 3 ein, eine Profilierung oder zumindest eine Visualisierung wäre vorliegend nicht unverhältnismässig gewesen. Das blosse Einschlagen von einigen (unsichtbaren) Holzpflöcken vermöge jedenfalls den sich aus Verfassung und Gesetz ergebenden Mindestanforderungen in Sachen Publizitätswirkung bzw. Veranschaulichung nicht zu genügen. An diesem Ergebnis vermöge auch eine (behauptete) ständige Praxis des (nicht neutralen) ESTI nichts zu ändern, denn Mindestanforderungen des übergeordneten Rechts könnten mittels einer Praxis höchstens verschärft, aber keinesfalls unterschritten oder gar ausser Kraft gesetzt werden. Im Kanton Schwyz ergebe sich die Verpflichtung zur Visualisierung auch aus der Bestimmung von § 78 Abs. 2 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100), welcher von den Bundesbehörden mitzuberücksichtigen sei. Das vorliegende Vorgehen sei jedenfalls geeignet gewesen, Betroffene und Umweltverbände von einer Einsprache abzuhalten, zumal in der Ausschreibung vom 28. Januar 2005 der Eindruck erweckt worden sei, es sei eine Reduktion der Mastenhöhe geplant.

7.6.2. Die Vorinstanz verweist in Bezug auf diesen Einwand auf die Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008, in welcher sie sich auf die Richtlinien zur Aussteckung des ESTI beruft.

7.6.3. Das ESTI führt dazu aus, dass gemäss seiner ständigen Praxis Freileitungsmasten nicht mit Hochprofilen ausgesteckt werden müssten, was auch vom Bundesverwaltungsgericht als zulässig betrachtet worden sei. Vorliegend würden die bestehenden Masten durch teilweise etwas höhere Masten ersetzt werden. Insofern sei die Auswirkung des Projekts auf die Umgebung bereits anhand der bestehenden Leitung erkennbar.

7.6.4. Gemäss Art. 16c Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16c - 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
1    Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
2    Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzubringen.
EleG muss vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen. In Übereinstimmung mit dem subsidiär anwendbaren Art. 28
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 28 - 1 Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
1    Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
2    Dem Plangenehmigungsgesuch sind ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle beizulegen, in der die zu enteignenden Grundstücke verzeichnet sind mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächenmasses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechte.
3    Bei der Errichtung von Dienstbarkeiten sind die Grundzüge des Inhalts der Dienstbarkeit bekannt zu geben.
4    Bei vorübergehenden Enteignungen ist anzugeben, für welche Dauer die Rechte beansprucht werden.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) (vgl. zur Subsidiarität Art. 16a
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16a - 1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196838, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
1    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196838, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2    Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193039 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
EleG) ist eine Profilierung demnach vorgesehen, wenn die Einwirkungen nicht anders (leicht) beurteilt werden können (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 8.4).

7.6.5. Gestützt auf Art. 4
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 4 Aussteckung - Das Inspektorat erlässt Richtlinien für die Aussteckung.
der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. a
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 3 - 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
2    Er regelt:8
a  die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen;
b  die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;
c  die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen;
d  den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 199110) vor elektromagnetischen Störungen.
3    Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.
4    ...11
und Art. 16c
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16c - 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
1    Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
2    Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzubringen.
EleG hat das ESTI Richtlinien für die Eingabe von Planvorlagen und deren Anforderungen sowie die Aussteckung erlassen ([Richtlinien], www.esti.admin.ch/de/dokumentation_formulare_planvorlagen.htm). Diesen kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, doch sind sie Ausdruck des Wissens und der Erfahrung der Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 Ib 614 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.6; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.174 mit weiteren Hinweisen). Gemäss den Richtlinien sind die Standorte der Tragwerke von Weitspannleitungen im Tragwerkmittelpunkt durch einen aus dem Boden herausragenden Holzpflock mit Nummer und rot gestrichenem Kopf zu markieren (vgl. Ziff. 5.2.1 und im Übrigen Ziff. 5.2.2). Nach ständiger Praxis des ESTI müssen für Hochspannungsmasten demnach weder Profile aufgestellt noch Fotomontagen erstellt werden.

7.6.6. Die erwähnten Regelungen des ESTI sind nicht nur als vom Wortlaut, sondern auch als von Sinn und Zweck von Art. 16c
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16c - 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
1    Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
2    Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzubringen.
EleG und Art. 28
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 28 - 1 Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
1    Sind für ein mit einer Plangenehmigung zu bewilligendes Werk Enteignungen notwendig, so hat sich das Plangenehmigungsgesuch zu Notwendigkeit und Umfang der Enteignungen zu äussern.
2    Dem Plangenehmigungsgesuch sind ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle beizulegen, in der die zu enteignenden Grundstücke verzeichnet sind mit Angabe ihrer Eigentümer, des Flächenmasses sowie der aus dem Grundbuch oder den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen und zu enteignenden beschränkten dinglichen sowie vorgemerkten persönlichen Rechte.
3    Bei der Errichtung von Dienstbarkeiten sind die Grundzüge des Inhalts der Dienstbarkeit bekannt zu geben.
4    Bei vorübergehenden Enteignungen ist anzugeben, für welche Dauer die Rechte beansprucht werden.
EntG gedeckt zu betrachten, wonach für das Erfordernis einer Profilierung die mögliche (leichte) Beurteilung der Einwirkungen massgeblich ist. Die Beschränkung der Profilierungspflicht auf (hohe) Gebäude erscheint angesichts ihrer räumlichen Auswirkung als gerechtfertigt und die Praxis entspricht somit den gesetzlichen Mindestanforderungen. Es gibt somit vorliegend keinen Grund, von der Praxis des ESTI abzuweichen, denn das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis einer Verwaltungsbehörde ab (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 128 mit Hinweisen).

7.6.7. Was die Beachtung des kantonalen Rechts betrifft, so sieht zwar Art. 16 Abs. 4
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG die Berücksichtigung kantonalen Rechts vor, soweit es die Betreiberin von Stark- und Schwachstromanlagen (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. So muss beispielsweise bei der Genehmigung von elektrischen Anlagen die kommunale Nutzungsplanung mitberücksichtigt werden. Da es sich aber bei der Frage der Aussteckung um eine durch das bundesrechtliche Plangenehmigungsverfahren geregelte verfahrensrechtliche Frage handelt, bleibt daneben für kantonales Recht wie § 78 Abs. 2 Satz 1 PBG kein Raum (vgl. Art. 16 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG; vgl. auch Anhang Ziff. 22 UVPV).

7.6.8. Zudem waren entgegen des Einwands der Beschwerdeführer 3 die Ausführungen in der Ausschreibung vom 28. Januar 2005 nicht irreführend. In dieser wird nämlich klar die Reduktion einzelner Masthöhen gegenüber dem im Februar/März 2002 aufgelegten Sanierungsprojekt, nicht aber gegenüber dem jetzt bestehenden Zustand, erwähnt (Beilage 22 der Beschwerdeführer 3).

7.7. Die Beschwerdeführer 3 rügen auch, die Vorinstanz habe das Anbringen von Fliegermarkierungen auf dem Erdseil und den Mastspritzen angeordnet. In den aufgelegten Gesuchsplänen seien jedoch keine derartigen Markierungskugeln enthalten gewesen. Das Bauvorhaben hätte deswegen nochmals ausgeschrieben werden müssen.

Die Beschwerdeführer 3 sind zur Erhebung dieser Rüge nicht legitimiert. Sie wussten nämlich bereits vor dem Erlass der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 von den geplanten Markierungskugeln, denn diese wurden an der Einspracheverhandlung vom 10. Juli 2008 thematisiert und die Beschwerdeführer 3 konnten sich an dieser Einspracheverhandlung und anschliessend nochmals in Ihrem Schreiben vom 20. August 2008 betreffend das Protokoll zur Einspracheverhandlung zu den Flugmarkierungen und zur öffentlichen Auflage äussern (vgl. act. 352, 361, 497 ff.). Somit ist ihnen aus der allenfalls nicht genügenden Ausschreibung und Dokumentation der Pläne in der öffentlichen Auflage kein Nachteil entstanden. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 5.3.3).

7.8. Zudem rügen die Beschwerdeführer 3, dass sie nicht am Augenschein im Gebiet "Lochmüli" hätten teilnehmen können. Auch seien die mit dem Plangenehmigungsentscheid genehmigten 15 Pläne aus dem Jahr 2007 (vgl. act. 927-938) weder auf den Gemeindekanzleien öffentlich aufgelegen noch den Beschwerdeführern 3 zur Stellungnahme zugestellt worden.

Da sich diese Rügen der Beschwerdeführer 3 allesamt nur auf den Streckenabschnitt der Trasseeoptimierung und somit eine Problematik beziehen, die sich ausschliesslich ausserhalb des Streckenabschnitts ihrer Grundstücke ergibt, sind die Beschwerdeführer 3 zur Erhebung dieser Rügen nicht legitimiert.

Feststellung des Sachverhalts

8.
Die Beschwerdeführer 3 machen in verschiedener Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festgestellt.

8.1. Sie rügen zum einen, die derzeitige Leitung werde nur mit 220-kV betrieben, im angefochtenen Entscheid werde aber eine 380-kV-Leitung bewilligt. Da kein Vorbehalt angebracht worden sei, könne sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellen, ihr sei nicht nur der Bau, sondern auch der Betrieb einer solchen Leitung gestattet. Die Vorinstanz habe, ohne dies näher zu prüfen und zu begründen, eine Bewilligung auf Vorrat erteilt, womit sie ihre Untersuchungspflicht verletzt habe.

Im Plangenehmigungsgesuch vom Dezember 2001 wird um eine Bewilligung um Nennspannungen von je 380kV (Strang 1 und 2) ersucht, die Betriebsspannung bzw. eine Erhöhung der Betriebsspannung sind jedoch nicht Gegenstand des Plangenehmigungsgesuchs und somit auch nicht der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 (vgl. act. 894 bis 896 und Plangenehmigungsverfügung). Es wird denn auch durch das vorliegende Projekt bei keinem der Leitungsstränge die Spannung oder der thermische Grenzstrom erhöht (vgl. Stellungnahme BAFU vom 3. Juli 2009, S. 2). Die Rüge ist daher unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

8.2. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer 3 mit Verweis auf die Ergänzungen zum UVB, dass die Strahlen- und Lärmbelastung offenbar für eine 220-kV-Leitung ermittelt wurde, die Gesuchstellerin sich aber eine 380-kV-Leitung bewilligen lassen möchte. So ergebe sich aus den Ergänzungen zum UVB, S. II-21 unten, dass die Lärmberechnung nur für 220-kV erfolgt sei. Bezüglich der nichtionisierenden Strahlung liesse sich aus den Ergänzungen zum UVB, S. II-10 unten schliessen, dass nur von einer Spannung von 220-kV ausgegangen worden sei.

Wie das BAFU in seiner Stellungnahme vom 15. September 2010 dargelegt hat, sind vorliegend die nichtionisierende Strahlung und die Lärmbelastung nicht nur für 220 kV ermittelt worden (vgl. Stellungnahme des BAFU vom 15. September 2010, S. 1 f.), weswegen diese Rügen unbegründet sind.

8.3.

8.3.1. Die Beschwerdeführer 3 wenden im Übrigen ein, es seien widersprüchliche Pläne genehmigt worden. Gemäss dem Plan 24.3314.02.226 solle die Leitung beim Mast 9531 neben dem beschwerdeführerischen Grundstück KTN [...] einen Leitungswinkel von 179.87 g aufweisen. Nach dem Plan 24.3314.02.227 solle der Leitungswinkel jedoch 180.15 g betragen. Die Winkel seien in beiden Plänen in g (gon) angegeben und seien beide Male an derselben Stelle gemessen worden. Die Vorinstanz habe somit zwei widersprüchliche Pläne genehmigt, was zur Rückweisung der Sache führen müsse.

8.3.2. Die Vorinstanz hält fest, dass die Winkel bei Mast 9431 (recte: 9531) nicht in Grad, sondern in gon (400er Einteilung) angegeben seien. Zum anderen werde der gleiche Winkel auf den verschiedenen Plänen unterschiedlich gemessen (einmal in der Innenseite und einmal auf der Aussenseite).

8.3.3. Das BAFU bestätigt in seiner Stellungnahme vom 15. September 2010, dass die Angabe von 179.87 gon korrekt ist. Damit weiche die Angabe vom 180.15 gon mit 0.28 gon sehr geringfügig vom korrekten Wert ab. Dies wirke sich jedoch vorliegend auf die umweltrechtliche Beurteilung nicht aus.

8.3.4. Auf Plan 24.3314.02.227 beträgt der Leitungswinkel bei Mast 9531 180.15 g, auf Plan 24.3314.02.226 jedoch 179.87 g. Beide Male wurde der Winkel an derselben Stelle (Innenseite) gemessen. Die Abweichung ist jedoch äusserst geringfügig, und es fragt sich, wieweit überhaupt von einer falschen Feststellung des Sachverhalts auszugehen ist. Jedenfalls wirkt sich die Abweichung nicht auf die umweltrechtliche Beurteilung aus, wie das vom BAFU in nachvollziehbaren Ausführungen dargelegt wird, und verlangt daher auch nicht die Aufhebung des Entscheids und Rückweisung der Sache.

8.4. Zudem machen die Beschwerdeführer 3 geltend, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts bezüglich der Mitbenutzung der Alpiq-Leitung durch die CKW verletzt.

Die Frage, ob die Leitung der Alpiq mindestens teilweise durch die CKW mitbenutzt wird, kann vorliegend offen gelassen werden, da sie für die Frage, ob die geplante Alpiq-Leitung gesetzeskonform ist, nicht bedeutsam ist.

8.5. Die Beschwerdeführer 3 verlangen ausserdem die Edition aller früheren Genehmigungsakten für die bestehende Leitung. Auch beantragen sie, das ARE habe alle CKW-Eingaben zum Richtplan 2009 einzureichen, da sich aus diesem Richtplan ergebe, dass das CKW-Bauvorhaben noch vor dem Jahr 2015 realisiert werden solle.

Da vorliegend weder frühere - inzwischen in Rechtskraft erwachsene - noch allfällige zukünftige Plangenehmigungen Streitgegenstand sind und auf die von den Beschwerdeführern 3 verlangten Akten für die Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 weder abgestützt wurde noch hätte abgestützt werden müssen, sind die Editionsanträge abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

Fehlerhaftigkeit der Verfügung:

9.

9.1.

9.1.1. Die Beschwerdeführer 3 machen geltend, vorliegend sei nicht erstellt, dass die auf S. 36 der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 erwähnten Personen befugt seien, für die Vorinstanz verbindliche Verfügungen zu erlassen und es sei keine entsprechende Ermächtigung publiziert, wie dies zur Erlangung von Verbindlichkeit erforderlich gewesen wäre. Zudem scheine die zugestellte Plangenehmigungsverfügung keine eigenhändigen bzw. handschriftlichen Unterschriften zu enthalten.

9.1.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG hat die Behörde die Verfügungen den Parteien schriftlich zu eröffnen. Weder das VwVG noch die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts betreffend das Plangenehmigungsverfahren für Hochspannungsleitungen verlangen jedoch eine Originalunterschrift (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.2; Uhlmann/Schwank, a.a.O., Art. 34, Rz. 8). Aus der Verfügung müssen aber jedenfalls die ausstellende Behörde und sämtliche mitwirkenden Personen namentlich ersichtlich sein (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.25, Kneubühler, VwVG Kommentar, Art. 34
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
, Rz. 5). Demgegenüber schreiben weder das VwVG noch die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts betreffend das Plangenehmigungsverfahren für Hochspannungsleitungen vor, dass eine Ermächtigung bestimmter Personen zur Unterschrift zu publizieren ist.

9.1.3. Aufgrund von Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG ist die Vorinstanz zuständig zum Erlass einer Plangenehmigungsverfügung, sofern ihr die Angelegenheit wie im vorliegenden Fall zur Erledigung überwiesen worden ist (Art. 16 Abs. 2 Bst. b
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
und Art. 16h Abs. 2
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16h - 1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
EleG). Vorliegend ist die Verfügung erkennbar von der Vorinstanz erlassen und von F._______ und G._______ unterschrieben worden, womit für die Verfügungsempfänger die erlassende Behörde und die an der Verfügung Mitwirkenden klar erkennbar waren.

9.2.

9.2.1. Die Beschwerdeführer 3 rügen zudem, im vorliegenden Fall ginge aus dem Dispositiv nicht hervor, wie weit sich die Genehmigung erstrecke, da im Dispositiv der Plangenehmigungsverfügung die Nummer des Endmasts der ersten Teilstrecke nicht genannt werde (vgl. Plangenehmigungsverfügung, S. 25). Die Plangenehmigung sei mithin gewissermassen unbegrenzt.

9.2.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung dazu aus, es handle sich bei der fehlenden Mastnummer um einen offensichtlichen redaktionellen Fehler. Dadurch, dass im Dispositiv die Detailpläne aufgelistet würden, sei der Geltungsbereich der Verfügung unzweifelhaft bestimmt.

9.2.3. Bei der vorliegenden Nichtnennung der Mastnummer handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer 3 nicht um einen schweren inhaltlichen Mangel, sondern - wie die Vorinstanz selbst ausführt - lediglich um einen offensichtlichen redaktionellen Fehler (vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.79, vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 981). Aufgrund der im Dispositiv genannten Planvorlage und der aufgelisteten Detailpläne ist genau bestimmt, auf welche Strecke sich die Plangenehmigung vom 10. Dezember 2008 bezieht. Die Verfügung ist damit unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ohne Weiteres vollstreckbar.

Rechtsverweigerung

10.

10.1. Die Beschwerdeführer 3 bringen vor, im Plangenehmigungsentscheid vom 10. Dezember 2008 sei auf die Rügen bezüglich fehlender, echter Kompensationsmassnahmen für die geplanten Rodungen nicht eingetreten worden mit der Begründung, sie hätten keinen Bezug zur Teilstrecke Mast 9528 bis Mast 9546. Diesfalls hätte aber der Nichteintretensentscheid nicht im Entscheid vom 10. Dezember 2008, sondern in jenem vom 19. März 2008 ergehen müssen. Auch sei der Entscheid vom 19. März 2008 den Beschwerdeführern nie zugestellt worden. Durch dieses Vorgehen sei es ihnen verunmöglicht worden, sich gegen die vorinstanzliche Auffassung zur Wehr zu setzen. Eine weitere Rechtsverweigerung sei darin zu erblicken, dass die Vorinstanz es ablehne, auf die Frage der erforderlichen Grundeigentumsrechte einzugehen.

10.2. Die Vorinstanz führt dazu aus, die angeordneten Ersatzmassnahmen würden für die gesamte Strecke Amsteg-Mettlen und nicht nur für den am 19. März 2008 genehmigten Teilabschnitt von Mast 9494 bis und mit Mast 9527 gelten und seien damit im richtigen Verfahren behandelt worden. Aufgrund der räumlichen Entfernung habe sie den Beschwerdeführern die Legitimation zur Erhebung dieser Rüge aber abgesprochen.

10.3. Das Verbot der Rechtsverweigerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung ist somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren besteht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1657). Zudem muss eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben werden, solange der betreffende Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht; andernfalls ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die erhobene Rüge nicht einzutreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 1.2.3 mit Hinweis).

Vorliegend kann der Vorinstanz keine Untätigkeit vorgeworfen werden. Sie hat in der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 sowohl begründet, weshalb sie die Legitimation der Beschwerdeführer zur Rüge betreffend Ersatzmassnahmen als nicht gegeben erachte (Plangenehmigungsverfügung, S. 18), wie auch, weswegen die notwendigen Überleitungsrechte und Grunddienstbarkeiten vorhanden sind (Plangenehmigungsverfügung, S. 5). Die Verfügung vom 10. Dezember 2008 wurde den Beschwerdeführern zugestellt. Es liegt somit keine Rechtsverweigerung vor und auf die erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung erhobene Rüge ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

11.
Als Ergebnis ist zu den in E. 7 - 10 behandelten formellrechtlichen Rügen der Beschwerdeführer 3 abschliessend festzuhalten, dass die Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 aus diesen Gründen weder für nichtig zu erklären, aufzuheben noch die Sache zur Behebung irgendwelcher Mängel an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

Nichtionisierende Strahlung

12.

12.1. Die Beschwerdeführenden 1-3 rügen, die geplante Hochspannungsleitung sei zu Unrecht mit dem Hinweis auf die nachbarschaftliche und parallel zu ihr verlaufende CKW-Leitung gestützt auf die Vollzugshilfe des BAFU nicht als Neuanlage, sondern als blosse Änderung einer alten Anlage qualifiziert worden. Die Vorinstanz verkenne, dass eine Vollzugshilfe einer Verwaltungsstelle keine Rechtsverbindlichkeit beanspruchen könne. Stattdessen müsse, wie bereits im Entscheid der REKO/UVEK vom 15. März 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) 66.103 E. 8, festgehalten, im vorliegenden Fall von einer neuen Anlage im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV ausgegangen werden. Dementsprechend müsse auch im Abschnitt, wo die Alpiq-Leitung parallel zur CKW-Leitung verlaufe, an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) der Anlagegrenzwert (AGW) für magnetische Strahlung von 1 µT eingehalten sein. Im vorliegenden Fall sei jedoch der AGW an zahlreichen OMEN überschritten, weswegen die Vorinstanz wenigstens einzelfallbezogen bzw. für jeden Ort mit empfindlicher Nutzung separat hätte prüfen müssen, ob allenfalls eine Ausnahmebewilligung in Betracht komme.

12.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 3 - im Gegensatz zu den Beschwerdeführenden 1 und 2 - zur Erhebung dieser Rüge zurzeit nicht legitimiert sind, da die Leitungsführung im Bereich ihrer Grundstücke noch nicht genehmigt ist (vgl. dazu unten E. 16.2) und es nicht feststeht, ob und inwieweit die Beschwerdeführer 3 durch nichtionisierende Strahlung belastet würden.

12.3. Die Vorinstanz führt aus, sie habe sich im Plangenehmigungsverfahren an die gesetzlichen Vorgaben und an jene der Fachbehörden wie die Vollzugshilfe des BAFU zur NISV zu halten. Gemäss Anhang 1 Ziff. 12 der NISV und nach 2.6.1 der Vollzugshilfe sei bei einer Errichtung einer neuen Leitung parallel zu einer alten Leitung in so geringem Abstand, dass beide zusammen als eine Anlage gelten, nur von der Änderung einer alten Anlage, nicht aber einer Neuanlage auszugehen.

12.4. Das BAFU legt in diesem Zusammenhang dar, dass Übertragungsleitungen innerhalb eines zu beurteilenden Leitungsabschnitts, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, gemäss Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 4 NISV als eine Anlage gelten würden. Gemäss der Vollzugshilfe des BAFU zur NISV "Hochspannungsleitungen, Vollzugshilfe zur NISV, Entwurf zur Erprobung vom Juni 2007" gelte der Ersatz einer von zwei parallelen Leitungen als blosse Änderung der Leiteranordnung im Sinne von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 6 NISV [neu: Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV, vgl. dazu nachfolgend E. 12.6] und nicht als Errichtung einer Neuanlage. Dementsprechend müssten auch nur die Grenzwerte für die Änderung alter Anlagen eingehalten werden. Erst im Hinblick auf einen späteren Ersatz der zweiten Leitung werde zu prüfen sein, ob dannzumal von einem Totalersatz der Anlage auszugehen sei.

12.5. Vorliegend ist unbestritten, dass der Abbruch und Ersatz der Alpiq-Leitung in dem Bereich, wo diese nicht parallel zur CKW-Leitung verläuft (von Mast 9535 bis Mast 9546), als Errichtung einer Neuanlage zu gelten hat und dementsprechend auch die Grenzwerte für Neuanlagen eingehalten werden müssen. Umstritten ist aber, ob der Abbruch der Alpiq-Leitung auf dem zur CKW parallel verlaufenden Streckenabschnitt, d.h. von Mast 9476 bis Mast 9493 und von Mast 9528 bis Mast 9534, wobei alle Mastfundamente bis mindestens zu einer Tiefe von ca. 50cm abgetragen, die alten durch neue einige Meter höhere Masten ersetzt und in der Achse bei gleich bleibendem Trassee und gleich bleibender Betriebsspannung leicht verschoben werden (vgl. dazu UVB vom Dezember 2002 Kap. 5.8.4 sowie S. XII und XIV), als Errichtung einer Neuanlage oder bloss als Änderung einer alten Anlage zu betrachten ist.

12.6. Der Schutz der Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen nichtionisierender Strahlung ist ein Ziel des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01). Gestützt auf das USG ist die NISV erlassen worden, welche am 1. Februar 2000 in Kraft trat (Art. 21
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 21 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.
NISV). Die NISV erfuhr letztmals Änderungen am 1. Juli 2009, welche am 1. September 2009 in Kraft getreten sind (AS 2009 3565 ff.). Die Änderungen betreffen insbesondere den Anhang 1 der Verordnung, welcher die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen und in diesem Zusammenhang die Definition einer Anlage regelt.

Die Übergangsbestimmung von Art. 20
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 20 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juli 2009 - Anlagen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juli 2009 rechtskräftig bewilligt waren und den Anforderungen nach Artikel 4 und 5 entsprachen, müssen die Bestimmungen nach Anhang 1 einhalten, sobald sie ersetzt, an einen andern Standort verlegt oder im Sinne von Anhang 1 geändert werden.
NISV regelt nicht ausdrücklich, ob die Änderungen der NISV vom 1. Juli 2009 auf hängige Beschwerdeverfahren wie das vorliegende bereits anwendbar sind. Da aber im Bereich des Umweltschutzes das neue Recht aus zwingenden Gründen, vor allem um der öffentlichen Ordnung willen, bereits auf hängige Verfahren anzuwenden ist (vgl. BGE 125 II 508 E. 3, 123 II 359 E. 3; Entscheid REKO/UVEK vom 15. März 2002 E. 8.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 326 mit Hinweisen), ist die Verordnung in der Fassung vom 1. Juli 2009 auf das vorliegende Verfahren anwendbar.

Die Bestimmungen der NISV wurden in der Vollzugshilfe des BAFU zur NISV konkretisiert. Die Vollzugshilfe bezweckt die Förderung einer einheitlichen Vollzugspraxis des USG und der NISV und wendet sich primär an die Leitbehörden des Bundes und die kantonalen Behörden. Sie hat keinen Rechtssatz-Charakter, sondern sie soll dabei helfen, das Umweltrecht rechtskonform zu vollziehen.

12.7. Aufgrund der Bestimmungen der NISV ergibt sich vorliegend, dass beide Leitungen als eine Anlage zu betrachten sind. Gemäss Anhang 1 Ziffer 12 Abs. 4 NISV umfasst eine Anlage innerhalb eines zu beurteilenden Abschnitts alle Leitungen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden. In einem engen räumlichen Zusammenhang stehen zwei Leitungen, wenn sich ihre Nahbereiche berühren oder überlappen (Ziff. 12 Abs. 5 NISV). Der Nahbereich einer Leitung ist der Raum, in dem die von der Leitung allein erzeugte magnetische Flussdichte den Anlagegrenzwert (1 µT) überschreitet (Ziff. 12 Abs. 6 Satz 1 NISV i.V.m. Ziff. 14 NISV). Vorliegend überlappen sich die Anlagegrenzwerte der Alpiq- und der CKW-Leitung von Mast 9476 bis Mast 9493 sowie von Mast 9528 bis Mast 9534, während sich die Leitungen ab Mast 9535 derart voneinander trennen, dass sich die Anlagegrenzwerte nicht mehr überlappen (vgl. dazu z.B. Ergänzungen zum UVB, Beilage 2). Aufgrund der vorliegend anwendbaren Bestimmungen der NISV bilden somit die beiden Leitungen von Mast 9476 bis Mast 9493 sowie von Mast 9528 bis Mast 9534 eine einzige Anlage. Selbst wenn man auf das vorliegende Verfahren Ziff. 12 Abs. 6 NISV noch nicht zur Anwendung bringen würde, müsste man die beiden parallelen Leitungen aufgrund ihres engen räumlichen Zusammenhangs als eine Anlage betrachten (vgl. bereits Entscheid REKO/UVEK vom 15. März 2002 E. 8.5). Zu prüfen ist somit weiter, ob durch die Änderungen an der Alpiq-Leitung die gesamte Anlage als neu zu gelten hat oder ob bloss von einer Änderung einer alten Leitung auszugehen ist.

12.8. Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war (Art. 3 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV). Anlagen gelten dagegen als neu, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig war; sie an einen anderen Standort verlegt oder sie am bisherigen Standort ersetzt werden, wobei Eisenbahnen und Strassenbahnen ausgenommen sind (Art. 3 Abs. 2
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV). Als blosse Änderung einer Anlage gilt hingegen gemäss Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV die Änderung der Anzahl Leitungsstränge, der Leiteranordnung, der Phasenbelegung oder des massgebenden Betriebszustandes. Den Fall, wo eine von zwei parallel geführten Leitungen abgerissen und neu aufgebaut wird, regelt die NISV nicht ausdrücklich.

Gemäss der Vollzugshilfe soll, wenn nur ein kurzer Leitungsabschnitt verlegt oder ersetzt wird, nur dieser Abschnitt dadurch den Status einer neuen Anlage erhalten, nicht aber auch die anschliessenden Leitungsabschnitte, bei denen keine Anpassungen nötig sind. Ein lokal begrenztes Vorhaben soll nicht eine Kettenreaktion auf angrenzende Leitungsabschnitte auslösen (Ziff. 2.5.1). Gemäss Ziff. 2.5.3 geht man bei Freileitungen von einem Ersatz einer alten Anlage am bisherigen Standort aus, wenn mindestens zwei aufeinander folgende Gitter- oder Betonmasten inklusive ihre Fundamente vollständig ersetzt werden sollen. Allerdings ist nach Ziff. 2.6.1 der Vollzugshilfe trotzdem nur von einer Änderung einer alten Anlage, nämlich einer Änderung der Leiteranordnung im Sinne von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV, auszugehen, wenn eine neue Leitung parallel zu einer alten Leitung in so geringem Abstand errichtet wird, dass beide zusammen als eine Anlage gelten.

12.9. Fraglich ist vorliegend, ob die Vollzugshilfe bezüglich des Ersatzes einer von zwei parallelen Leitungen den wahren Sinn von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV wiedergibt und eine mit der NISV konforme Vollzugslösung darstellt. Im Folgenden ist mittels Auslegung die Frage zu beantworten, ob der Ersatz einer von zwei Leitungen als "Änderung der Leiteranordnung" im Sinne von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV gelten kann.

12.9.1. Dabei ist allerdings bezüglich der Kognition, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht diese Frage prüft, auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesverwaltungsgericht verfügt zwar grundsätzlich über volle Kognition (vgl. vorne E. 5). Es auferlegt sich aber eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Probleme zu beurteilen sind und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 13.1). Schliesslich weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von einer einheitlichen Verwaltungspraxis - wie sie gerade vorliegend mittels der Vollzugshilfe des BAFU sichergestellt werden soll - ab (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 128 mit Hinweisen).

12.9.2. Bei der Gesetzesauslegung gilt der Grundsatz, dass keine Hierarchie der Auslegungsmethoden besteht. Es findet nicht eine bestimmte Methode vorrangig oder gar ausschliesslich Anwendung. Vielmehr werden die verschiedenen Auslegungsmethoden kombiniert, d.h. nebeneinander berücksichtigt. Es muss dann im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination geeignet ist, den wahren Sinn der Norm wiederzugeben (sog. Methodenpluralismus). Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich im Gesetz präsentiert. Der historischen Auslegung liegt der Sinn zugrunde, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen war. Die rechtsanwendenden Organe sind nach dem Prinzip der Gewaltenteilung gehalten, die Entscheidungen des Gesetzgebers zu respektieren. Die zeitgemässe Auslegung rückt demgegenüber das Normverständnis und die Verhältnisse, wie sie gegenwärtig, d.h. zur Zeit der Rechtsanwendung, bestehen, ins Zentrum. Die teleologische Auslegung stellt sodann auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist, ab. Jedoch ist nicht allein der Zweck, den der historische Gesetzgeber einer Norm gegeben hat, massgeblich, vielmehr kann sich der Zweck der Norm in gewissem Rahmen wandeln und von zeitgebundenen historischen Vorstellungen abheben. Die teleologische Auslegung kann sich also je nach Fall sowohl mit der historischen wie auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 90 ff.).

12.9.2.1 Gemäss dem Wortlaut von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV gelten als Änderung einer Anlage die Änderung der Anzahl Leitungsstränge, der Leiteranordnung, der Phasenbelegung oder des massgebenden Betriebszustands. Aus dem Wortlaut ergibt sich damit ein weites Verständnis der Änderung einer Anlage, da viele unterschiedliche Tatbestände darunter fallen. Es ist mit dem Wortlaut dieser Bestimmung durchaus vereinbar, den Abriss einer von zwei parallelen Leitungen - sofern sie zusammen eine Anlage bilden - als eine Änderung der Leiteranordnung zu betrachten. Die Berücksichtigung der französischen und italienischen Fassung von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV führt zum selben Schluss.

12.9.2.2 Im Rahmen der systematischen Auslegung ist in erster Linie das USG zu beachten, gestützt auf welches die NISV erlassen wurde. Das USG enthält nur sehr rudimentäre Angaben zum Anlagebegriff. So hält Art. 7 Abs. 7
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
1    Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9
2    Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.
3    Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10
4    Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt.
4bis    Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11
5    Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.12
5bis    Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.13
5ter    Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.14
5quater    Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können.15
6    Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.16
6bis    Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.17
6ter    Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.18
7    Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.
8    Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.19
9    Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.20
Satz 1 USG lediglich fest, dass als Anlagen Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen gelten. Auch stellt das USG keine eindeutigen Kriterien zur Abgrenzung zwischen der Errichtung einer Neuanlage und der Änderung einer alten Anlage auf, sondern überlässt dies in grossem Mass dem Ausführungsrecht (vgl. Art. 18
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
USG; vgl. auch André Schrade/Heidi Wiestner, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 18
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 18 Vollzug durch den Bund - Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.
, Rz. 17).

Die NISV dagegen enthält im 1. Kapitel "Allgemeine Bestimmungen" Begriffsdefinitionen zu alten und neuen Anlagen. Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war (Art. 3 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV). Eine Neuanlage ist dagegen unter anderem dann anzunehmen, wenn eine Anlage an einen anderen Standort verlegt oder - Eisenbahnen und Strassenbahnen ausgenommen - wenn sie am bisherigen Standort ersetzt wird (Art. 3 Abs. 2 Bst. b
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
und c NISV). Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 4 bis 6 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 14 NISV machen zudem deutlich, dass zwei Leitungen als eine Anlage gelten, wenn sie in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, sprich sich ihre 1µT-Isolinien berühren oder überlappen.

Auch mit der systematischen Auslegung ist es somit vereinbar, dass beim Ersatz einer von zwei Leitungen, die zusammen aufgrund ihres engen räumlichen Zusammenhangs eine Anlage darstellen, nicht von einer neuen Anlage ausgegangen wird.

12.9.2.3 Im erläuternden Bericht zur NISV wird auf den Fall einer Errichtung einer Leitung parallel zu einer bestehenden zweiten Leitung nicht eingegangen. Es wird aber festgehalten, dass, wenn eine alte Anlage nicht nur geändert, sondern am bisherigen Standort vollständig ersetzt oder an einen anderen Standort verlegt wird, dies auf Grund der notwendigen Planung und Investitionen der Erstellung einer neuen Anlage gleichkommt und die ersetzte Anlage deshalb in der Folge als neue Anlage gilt (Bericht, S. 12). Der Bericht verlangt also einen vollständigen Ersatz. Diese Ausführungen sprechen dafür, im Fall einer aus zwei Leitungen bestehenden Anlage erst bei Ersatz der zweiten Leitung eine neue Anlage zu bejahen.

12.9.2.4 Die zeitgemässe Auslegung betreffend ist festzuhalten, dass die NISV erst zehn Jahre alt ist. Es gibt vorliegend keine Hinweise darauf, dass sich seit dem Erlass der Verordnung etwas dahingehend verändert hätte, dass Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV neu anders ausgelegt werden müsste. Die zeitgemässe fällt hier mit der historisch-teleologischen Auslegung zusammen.

12.9.3. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Sowohl aufgrund der grammatikalischen, der systematischen, der historischen, zeitgemässen und teleologischen Auslegung von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV ist es vertretbar, den Ersatz einer von zwei Leitungen, welche zusammen aufgrund von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 4 bis 6 NISV eine Anlage bilden, als "Änderung der Leiteranordnung" im Sinne von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV zu betrachten.

12.10. Im Übrigen ist dieser Fall mit demjenigen, der dem Entscheid der REKO/UVEK vom 15. März 2002 zugrunde lag, nicht vergleichbar. Zwar wurde auch in jenem Fall eine Leitung der aus zwei Leitungen bestehenden Anlage abgebrochen und neu erstellt. Im Unterschied zum vorliegenden Entscheid wurde aber im Entscheid der REKO/UVEK vom 15. März 2002 auch die Spannung erhöht (vgl. Entscheid der REKO/UVEK vom 15. März 2002 E. 8.5.4).

12.11. Da sich vorliegend die 1µT-Isolinien der Alpiq- und der CKW-Leitung überlappen, wo diese parallel verlaufen (Mast 9476 bis Mast 9493 und von Mast 9528 bis Mast 9534), ist beim Ersatz der Alpiq-Leitung bloss von einer Änderung einer alten Anlage auszugehen. Sie hat daher die Immissionsgrenzwerte (Art. 13
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte - 1 Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
1    Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.
2    Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt.
NISV) einzuhalten. Zusätzlich darf gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 9 Änderung alter Anlagen - Wird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen, soweit Anhang 1 keine abweichenden Vorschriften enthält.
NISV im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung der Anlagegrenzwert nicht überschritten werden. Hingegen darf an Orten empfindlicher Nutzung, bei denen vor der Änderung der Anlagegrenzwert bereits überschritten war, die magnetische Flussdichte beziehungsweise die elektrische Feldstärke lediglich nicht zunehmen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 9 Änderung alter Anlagen - Wird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen, soweit Anhang 1 keine abweichenden Vorschriften enthält.
NISV), d.h. die Werte an solchen OMEN dürfen reduziert werden oder gleich bleiben. Jedenfalls muss an diesen Orten die Phasenbelegung der Leitung optimiert werden (Anhang 1 Ziff. 16 Abs. 1 NISV). Aus dem Ergänzungsbericht zum UVB vom Dezember 2004 ergibt sich, dass die geplante Hochspannungsleitung diese Anforderungen erfüllt (vgl. Ergänzungen zum UVB vom Dezember 2004, S. II-10 ff., insbesondere S. II-16 f. und S. II-20).

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass, sofern auch die zweite Leitung (CKW-Leitung) in naher Zukunft in dem Abschnitt ersetzt werden sollte, in dem die Alpiq- und die CKW-Leitung parallel verlaufen, möglicherweise von einem Totalersatz der Anlage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. c
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV auszugehen wäre.

13.

13.1. Die Beschwerdeführenden 1-2 rügen zudem, eine Hochspannungsleitung, die als einheitliches Bauvorhaben ausgeschrieben worden sei, sei innerhalb des zu beurteilenden Abschnittes einheitlich und überall nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen. So könne sie nicht z.B. bis Mast 9534 als blosse Änderung und ab Mast 9535 als Neubau betrachtet werden, andernfalls gegen die Rechtsgleichheit verstossen würde.

13.2. Gemäss dem in Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, Rz. 489 ff. mit Hinweisen).

13.3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Rechtsgleichheitsgebot durch die unterschiedliche Behandlung der Strecke von Mast 9476 bis Mast 9493 sowie Mast 9528 bis Mast 9534 einerseits und von Mast 9535 bis Mast 9546 andererseits nicht verletzt sein kann. Die Ungleichbehandlung beruht auf einem vernünftigen sachlichen Grund - nämlich der Tatsache, dass im einen Abschnitt die Alpiq-Leitung parallel zur CKW-Leitung verläuft und zusammen mit dieser aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs gemäss NISV eine Anlage darstellt, während sie im Leitungsabschnitt von Mast 9535 bis 9546 in keinem engen räumlichen Zusammenhang zur CKW-Leitung steht und dort ihr Ersatz somit einen Totalersatz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. c
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
1    Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4
2    Anlagen gelten als neu, wenn sie:
a  die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen;
b  an einen anderen Standort verlegt werden; oder
c  am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5
3    Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
a  Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b  öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c  diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.
4    Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
a  bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder
b  bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.
5    Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.
6    Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.
7    Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.
8    Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.
9    Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
NISV darstellt.

14.

14.1. Weiter verlangen die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 - unter Verweis auf die elektromagnetische Strahlung - dass die Leitung mittels genügender Abschirmmassnahmen gegen das Magnetfeld in den Boden zu verlegen sei.

14.2. Die Vorinstanz hält dem entgegen, das Projekt entspreche sämtlichen gesetzlichen Regelungen. Eine Kabelvariante mit Gasisolierter Leitung (GIL) sei im Übrigen aus gesetzlicher Sicht nicht möglich.

14.3. Das BAFU verweist auf die NISV und erklärt, die bundesrechtlichen Umweltvorschriften seien korrekt angewandt worden. Zudem weist es darauf hin, dass die Abschirmung des Magnetfelds von 220/380-kV-Kabelleitungen nicht dem Stand der Technik entspreche.

14.4. Das ESTI stellt fest, dass die Abschirmung des Magnetfelds von 220/380 kV-Leitungen technisch grundsätzlich machbar sei. Die Kosten einer abgeschirmten Kabelleitung würden aber in einem solchen Fall nochmals um ein Vielfaches steigen, da das benötigte Abschirmmaterial sehr teuer und die Erstellung einer funktions-tüchtigen Abschirmung sehr aufwendig sei.

14.5. Gemäss Bundesgericht wird in der NISV das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzung abschliessend umschrieben. Art. 4
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
NISV, wonach Anlagen so erstellt und betrieben werden müssen, dass sie die in Anhang 1 NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Abs. 1), regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend. Die rechtsanwendenden Behörden können daher nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 12 Emissionsbegrenzungen - 1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
1    Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
a  Emissionsgrenzwerten;
b  Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c  Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
d  Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
e  Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
2    Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.
USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen, was auch für Art. 8
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen - Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.
USG, der durch Art. 12
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 12 Emissionsbegrenzungen - 1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
1    Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
a  Emissionsgrenzwerten;
b  Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c  Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
d  Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
e  Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
2    Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.
USG konkretisiert wird, zu gelten hat (BGE 126 II 399 E. 3c und 4c; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 E. 9.4). Diese starre Regelung dient der Rechtssicherheit. Zudem hat das Bundesgericht mit Urteil 1A.218/2004 vom 29. November 2005 E. 3.5 ff. bestätigt, das BAFU komme seinem Auftrag nach, den Stand der Wissenschaft und Forschung zu verfolgen und eine Revision der NISV-Grenzwerte zu prüfen, wenn neue Erkenntnisse über Gesundheitseffekte nichtionisierender Strahlung vorliegen. Es seien indes bis anhin keine schädlichen oder lästigen Wirkungen der nichtionisierenden Strahlung innerhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV nachgewiesen worden. Daher seien die geltenden Grenzwerte der NISV nicht gesetzes- und verfassungswidrig (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 1A.92/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 4.2 sowie 1C_170/2007 vom 20. Februar 2008 E. 2 mit Hinweisen).

14.6. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt (vgl. E. 12), werden mit der geplanten Hochspannungsleitung die für diesen Fall massgebenden Grenzwerte der NISV eingehalten. Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführer 2 haben somit keinen Anspruch darauf, dass ein Schutz vor elektromagnetischer Strahlung berücksichtigt wird, der darüber hinausgeht. Aufgrund der elektromagnetischen Strahlung kann eine Verkabelung der Leitung mit Abschirmmassnahmen gegen das Magnetfeld nicht gefordert werden. Es wird hingegen zu prüfen sein, ob eine Verkabelung (ohne elektromagnetische Abschirmmassnahmen) aus Gründen des Landschaftsschutzes vorzunehmen ist (vgl. dazu E. 19).

Lärmschutz:

15.
Die Beschwerdeführer 3 machen des Weiteren geltend, der vollständige Ersatz einer Hochspannungsleitung nach Ablauf der Normal-Lebensdauer sei unter lärmschutzrechtlichen Gesichtspunkten als Neuanlage zu qualifizieren, dies vor allem dann, wenn wie vorliegend der Neubau mit tief greifenden Änderungen verbunden sei. Die Leitung habe somit die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einzuhalten. Die Planungswerte würden aber während der Betriebsphase teil- oder zeitweise überschritten. Sogar der ES II-Nacht-IGW von 50 dB dürfte überschritten sein.

Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 3 zur Erhebung dieser Rüge zurzeit nicht legitimiert sind, da die Leitungsführung im Bereich ihrer Grundstücke noch nicht genehmigt ist (vgl. dazu unten E. 16.2) und noch nicht feststeht, ob und inwieweit die Beschwerdeführer 3 durch Lärm belastet würden. Auf diese Rüge ist daher zurzeit nicht einzutreten.

Leitungsführung:

16.

16.1. Die Beschwerdeführer 3 beantragen subeventualiter mit Bezugnahme auf Ziff. 6.14 der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 und unter Hinweis auf den Natur- und Heimatschutz für die Teilstrecke Hohle Gasse (Mast 9529/9530) - Talgüetli/Bürgenstock (9531/9532) eine Verlegung oder Verkabelung der geplanten Leitung, allenfalls eine Zusammenlegung mit der CKW-Leitung.

Sie rügen, die Vorinstanz habe für die Teilstrecke im Bezirk Küssnacht notwendige Abklärungen unterlassen und stattdessen im Dispositiv der Verfügung in Ziff. 6.14 einen Vorbehalt betreffend Verkabelungsstudie angebracht. Auch habe sie die einer Freileitung entgegenstehenden Interessen nicht hinreichend gewürdigt und sei ihrer Pflicht, Alternativen und Varianten zu prüfen, nicht nachgekommen. Auch wenn der Bereich Hohle Gasse - Talgüetli/Gribsch nicht vollumfänglich in einem Gebiet liege, das im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) aufgeführt sei, sei es trotzdem schutzwürdig.

16.2. Ziff. 6.14 der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008, worin die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, für den Bereich zwischen der Hohlen Gasse und Gribsch im Bezirk Küssnacht ein Projekt mit einer Kabelleitung zu erarbeiten und neu einzureichen, wenn eine durch den Bezirk Küssnacht in Auftrag gegebene Kabelstudie für den genannten Bereich zum Schluss kommt, dass eine Kabelleitung auf der genannten Strecke machbar und verhältnismässig ist, wird zwar in der Verfügung als Auflage bezeichnet. Dem Sinn und Zweck nach stellt sie aber eine (Suspensiv-)Bedingung dar, da die Leitungsführung im Abschnitt zwischen der Hohlen Gasse und Gribsch (Teilstrecke von Mast 9529/9530 bis Mast 9534, vgl. dazu act. 43) von einem künftigen ungewissen Ereignis, nämlich dem Resultat der Kabelstudie, abhängig gemacht wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 907 ff.). Solange das Resultat der Kabelstudie nicht vorliegt, steht die endgültige Leitungsführung im fraglichen Abschnitt nicht fest und ist sie auch nicht genehmigt worden. Somit sind die Beschwerdeführer insofern nicht in ihren schutzwürdigen Interessen berührt, als sie die Leitungsführung im betreffenden Teilabschnitt beanstanden, und es ist daher zurzeit auf diesen Antrag nicht einzutreten.

17.

Subsubeventualiter verlangen die Beschwerdeführer 3, Dispositivziffer 6.14 betreffend Einreichung eines neuen Projekts sei dahingehend zu ändern, dass die Plangenehmigung erst wirksam werde für die Teilstrecke Mast 9528 bis Kantonsgrenze Schwyz/Luzern (Mast 9538/9539), wenn bis am 31.12.2011 keine solche Verkabelungsstudie vorliege.

Wie oben in E. 16.2 ausgeführt, ist die Leitungsführung aufgrund der Suspensivbedingung lediglich in Bezug auf die Teilstrecke von Mast 9529/9530 bis Mast 9534 zurzeit nicht genehmigt, weswegen der Subsubeventualantrag der Beschwerdeführer abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

18.

Weiter verlangen die Beschwerdeführer 3 subsubsubeventualiter für den Fall, dass keine Leitungsverlegung oder Verkabelung erfolge, Dispositivziffer 6.3.1 der Plangenehmigungsverfügung dahingehend zu ändern, dass alle Gittermasten mit einem der Umgebung angepassten Tarnanstrich zu versehen sind.

Da wie oben ausgeführt die Leitungsführung im Abschnitt von Mast 9529/9530 bis Mast 9534 noch nicht genehmigt ist (vgl. E. 16.2), ist auf diesen Antrag mangels schutzwürdigen Interesses zurzeit nicht einzutreten.

19.

19.1. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verlangen die Verkabelung der Alpiq-Leitung zumindest im Teilbereich Ingenbohl-Lauerz-Küssnacht und eventualiter die Ausdehnung der Machbarkeitsstudie, welche im Raum Küssnacht in Auftrag gegeben wurde, auf das Gemeindegebiet von Lauerz. Die Studie über die Machbarkeit von erdverlegten Leitungen habe dabei eine Leitungsführung entlang von Strassen, Eisenbahnlinien oder NEAT-Trassee zu beachten. Die Beschwerdeführer rügen zudem, das Rechtsgleichheitsgebot werde verletzt, wenn nur im Bezirk Küssnacht eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben würde. Vielmehr müsse eine solche über den ganzen zu genehmigenden Abschnitt erfolgen.

Sie führen in diesem Zusammenhang aus, im konkreten Fall würden die Interessen an einer Kabelleitung (GIL oder Kunststoff-isolierte Leitung) gegenüber jenen an einer Freileitung überwiegen. Mit der Verkabelung der Alpiq- und bei einer zukünftigen Sanierung auch der CKW-Leitung spätestens im Jahre 2018 könne eine beträchtliche Verbesserung des Landschaftsbildes erreicht werden. Auch komme es entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei der Verkabelung nicht zur Schneisenbildung in der Landschaft oder zur Verschmutzung von Quellwasser, da vorliegend die Leitung zwischen Küssnacht und Ingenbohl zusammen mit dem geplanten unterirdischen NEAT-Trassee erfolgen würde. Weiter führen sie die höhere Versorgungssicherheit als Vorteil einer Kabelleitung auf. Auch seien die Kosten nicht um ein Mehrfaches höher als bei Freileitungen und man müsse neben den Investitions- auch die Unterhaltskosten und die Transportverluste an elektrischer Energie für eine Zeitdauer von 40 Jahren berücksichtigen.

19.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Streckenabschnitt von Mast 9494 bis und mit Mast 9527 bereits in der Teilgenehmigungsverfügung vom 19. März 2008 genehmigt wurde und somit vorliegend nicht Streitgegenstand ist. Diesbezüglich kann eine Verkabelung nicht verlangt werden und es ist insoweit auf den Antrag nicht einzutreten.

19.3. Was den Beschwerdeführer 2 im Besonderen betrifft, so hatte dieser zwar im Schreiben vom 30. September 2008 auf die Forderung nach GIL bei einer Erdverlegung verzichtet, nicht aber auf eine (magnetfeldmässig gleichwertige) Erdverlegung als solche (act. 446). Er ist Grundeigentümer zweier Grundstücke auf dem Gemeindegebiet von Lauerz und Eigentümer eines Grundstücks auf dem Gemeindegebiet von Ingenbohl [...] (vgl. Ergänzungen zum UVB vom Dezember 2004 S. II-18; Beilage 2 des Beschwerdeführers 2). Er ist daher legitimiert, eine Verkabelung der Leitung bzw. die Durchführung einer Verkabelungsstudie für den Bereich seiner Grundstücke zu beantragen.

19.4. Betreffend die Beschwerdeführerin 1 ist festzuhalten, dass diese lediglich bezüglich des Gemeindegebiets Lauerz legitimiert ist, eine Verkabelung bzw. die Durchführung einer Verkabelungsstudie zu verlangen, da sie an einer Verkabelung anderer Abschnitte kein schutzwürdiges Interesse hat.

19.5.

19.5.1. Auf die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung verweist im Elektrizitätsrecht insbesondere Art. 11 Abs. 2
SR 734.31 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV) - Leitungsverordnung
LeV Art. 11 Landschafts- und Umweltschutz - 1 Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht:
1    Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Natur und Umwelt durch elektrische Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher können auf Antrag des Betriebsinhabers dieser Leitungen durch Ersatzmassnahmen an Starkstromanlagen Dritter kompensiert werden (Art. 15b Abs. 2 EleG). Der Betriebsinhaber zieht dabei insbesondere die folgenden Ersatzmassnahmen an Leitungen in Betracht:
a  Bündelung;
b  Umlegung;
c  Verkabelung;
d  Rückbau.
2    Er beteiligt den Dritten angemessen an der Planung und strebt mit seiner Zustimmung einen gemeinsamen Antrag an. Verweigert der Dritte seine Zustimmung, so stellt der Betriebsinhaber allein Antrag.
3    Er reicht den Antrag sowie sämtliche Unterlagen, die für die Beurteilung der Ersatzmassnahmen notwendig sind, mit seinem Plangenehmigungsgesuch ein.
4    Sämtliche dem Dritten durch die Ersatzmassnahme entstehenden Nachteile sind unter Vorteilsanrechnung voll zu entschädigen.
der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV, SR 734.31). Dieser hält fest, dass elektrische Leitungen so auszuführen sind, dass sie unter Berücksichtigung der sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung sowie einer technisch verantwortbaren Lösung das Landschaftsbild sowie Natur und Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen.

19.5.2. Art. 4
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 4 - Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung19, sind zu unterscheiden:
a  Objekte von nationaler Bedeutung;
b  Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) unterscheidet bei den zu schützenden Landschaften und Kulturstätten Objekte von nationaler und solche von regionaler oder lokaler Bedeutung. Das BLN, das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) sowie das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) gelten als Inventare des Bundes von Objekten von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 5 - 1 Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a  die genaue Umschreibung der Objekte;
b  die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c  die möglichen Gefahren;
d  die bestehenden Schutzmassnahmen;
e  den anzustrebenden Schutz;
f  die Verbesserungsvorschläge.
2    Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
NHG (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 451.11 Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN)
VBLN Art. 1 Bundesinventar - 1 Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) enthält die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.
1    Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) enthält die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.
2    Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung, die objektspezifischen Schutzziele sowie die nach Artikel 5 Absatz 1 NHG geforderten weiteren Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.
der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN, SR 451.11] und Art. 3
SR 451.13 Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS)
VIVS Art. 3 Bundesinventar - 1 Die historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung werden in einem Bundesinventar aufgenommen.
1    Die historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung werden in einem Bundesinventar aufgenommen.
2    Das Bundesinventar wird vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) geführt.
3    Es enthält die Liste der Objekte von nationaler Bedeutung, ihre Lage, Substanz und historische Bedeutung sowie die übrigen Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 NHG.
4    Die Objekte werden in zwei Kategorien eingeteilt:
a  Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit viel Substanz»;
b  Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit Substanz».
der Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz [VIVS, SR 451.13] und Art. 1
SR 451.12 Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS)
VISOS Art. 1 Bundesinventar - 1 Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) enthält die in Anhang 1 aufgezählten Objekte.
1    Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) enthält die in Anhang 1 aufgezählten Objekte.
2    Das ISOS wird vom Bundesamt für Kultur (BAK) erarbeitet und geführt.
3    Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung sowie die übrigen nach Artikel 5 Absatz 1 NHG geforderten Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.
der Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS, SR 451.12]). Die darin enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten Schutz von Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG (vgl. Peter Keller, Natur- und Landschaftsschutzgebiete - Museen oder Selbstbedienungsläden, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 1996, S. 698 ff.). Gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Es müssen somit alle bedeutsamen Interessen ermittelt, beurteilt, gewichtet und im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt werden (Jörg Leimbacher, in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 22 f. zu Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG). Zur Beurteilung der Problematik der ungeschmälerten Erhaltung eines BLN-Objekts ist dabei von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen (BGE 127 II 273 E. 4c). Zudem ist bei solchen Objekten eine Begutachtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) obligatorisch, wenn die Erfüllung einer Bundesaufgabe nach Art. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
NHG in Frage steht (Art. 7 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7 - 1 Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
NHG i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 25 - 1 Der Bundesrat bestellt eine oder mehrere beratende Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege.
1    Der Bundesrat bestellt eine oder mehrere beratende Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege.
2    Die Kantone bezeichnen Fachstellen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege.
NHG; vgl. auch BGE 127 II 273 E. 4a).

Befindet sich die durch die projektierte Leitung betroffene Landschaft nicht in einem solchen Bundesinventar, so gelangen die weniger strengen Schutzbestimmungen von Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG zur Anwendung. Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Selbst hier sind aber die sich gegenüber stehenden Interessen frei gegeneinander abzuwägen (Anne-Christine Favre, in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 4 zu Art. 3). Es ist eine Interessenabwägung zwischen den 'allgemeinen Interessen' des Landschaftsschutzes und den Interessen der Beschwerdegegnerin an der projektierten Leitungsführung vorzunehmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 9.2, A 5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 7.3.3 und A-4642/2008 vom 3. März 2009 E. 5.3.2; Entscheid des Bundesrats vom 18. Dezember 1991, veröffentlicht in VPB 57.7 E. 2b mit Hinweisen).

19.5.3. Des Weiteren bestimmt Art. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700), dass die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unter anderem auf die Schonung der Landschaft zu achten haben. Für die öffentlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft sind zu vermeiden oder gesamthaft möglichst gering zu halten und die Standortwahl soll vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung des geplanten Werkes wegleitend ist (Art. 3 Abs. 4
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG; Entscheid des Bundesrats vom 18. Dezember 1991, veröffentlicht in VPB 57.7 E. 6; Pierre Tschannen, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Rz. 60 ff. zu Art. 3).

19.5.4. Neben den oben erwähnten Bestimmungen ergibt sich im Übrigen die Pflicht zur Ermittlung der bedeutsamen Interessen auch aus Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der in Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG aufgeführten Beweismittel bedient.

19.5.5. Bei der oben genannten Interessenermittlung und -abwägung zur Beantwortung der Frage, ob eine Verkabelung von elektrischen Leitungen anzuordnen ist, ist auch der in Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verankerte Anspruch auf Gleichbehandlung zu beachten, wonach - wie bereits erwähnt - Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist.

Dabei ist zur Verkabelung von elektrischen Leitungen insbesondere Folgendes festzuhalten: Während eine Verkabelung von Leitungen in Landschaften von mittlerer Schutzwürdigkeit gemäss Bundesgericht wegen des Prinzips der Gleichbehandlung recht lange Kabelstrecken und damit eine beachtliche Verteuerung der Stromkosten zur Folge hätte, darf dagegen gemäss Bundesgericht angenommen werden, dass eine Verkabelung lediglich in Gebieten mit hoher Schutzwürdigkeit den Strompreis nicht derart verteuert, dass der Mehrpreis den Konsumenten nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 99 Ib 70 E. 4; BGE 100 Ib 404 E. 4b; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 15.6.5).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die betroffenen Interessen korrekt ermittelt, gewichtet und gegeneinander abgewogen hat, mithin ob die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenermittlung und -abwägung - auch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot - rechtmässig ist.

19.6.

19.6.1. Vorliegend wurde vor Erlass der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 die ENHK beigezogen. Die ENHK hatte sich dabei in drei Eingaben zum Projekt geäussert.

In Ihrem ersten Schreiben vom 18. Juli 2003 hatte die ENHK festgestellt, das Vorhaben liege zum Teil innerhalb des Objekts Nr. 1606 "Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi" des BLN. Die bestehende Hochspannungsleitung stelle eine schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Objekts dar. Die Masten der geplanten Leitung würden um mehrere Meter erhöht. Dadurch nehme die Landschaftsbelastung durch die geplante Leitung grundsätzlich zu. Damit das Vorhaben, wie durch die gesetzlichen Bestimmungen gefordert, zu einer wahrnehmbaren Verbesserung der Situation führe, müsse erstens die Überquerung der Züngelenflueh ohne Masterhöhung auf der Krete und an der Nordflanke realisiert werden; es seien zweitens Ersatzmassnahmen vorzuschlagen, welche zu einer Verbesserung der Landschaftsbelastung innerhalb des BLN-Objekts führen würden und alle im UVB vorgeschlagenen Massnahmen zur landschaftlichen Integration der Hochspannungsleitung und Verminderung der Auswirkungen auf schützenswerte Lebensräume seien umzusetzen.

Im Schreiben vom 20. April 2004 sah die ENHK mit Blick auf das zwischenzeitlich optimierte Projekt die Auflagen bezüglich der Züngelenflueh dank der Reduktion der Höhen von Mast 9483 und 9484 als erfüllt an. Im letzten Schreiben vom 27. Juli 2004 schliesslich kam die Kommission zum Schluss, dass mittels der ausgeführten Ersatzmassnahmen sowie der weiteren, geplanten Verkabelungen von Mittelspannungs-Freileitungen im Raum Brunnen und Gersau die nach Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG geforderte grösstmögliche Schonung eingehalten werde und somit auch die zweite Auflage vom 18. Juli 2003 erfüllt sei. Dabei wies sie darauf hin, dass sie die Ausführung der zwei geplanten sowie der zwei weiteren möglichen Verkabelungen in Brunnen und Gersau fordere. Abschliessend hielt sie fest, dass zu einer optimalen Schonung der Schutzobjekte weitere Verkabelungen an exponierten Stellen wünschenswert seien.

19.6.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, gemäss ständiger Rechtsprechung seien die Mehrkosten für eine Kabelleitung nur dann zumutbar, wenn es um den Schutz von besonders schützenswerten Objekten oder von Landschaften mit hoher Schutzwürdigkeit gehe (Plangenehmigungsverfügung, S. 22). Die Mehrkosten für eine Verkabelung würden von der Beschwerdegegnerin mit einem Faktor 7 veranschlagt. Mehrkosten von einer solchen Grössenordnung würden von der Rechtsprechung als unverhältnismässig beurteilt, wenn sie nicht durch übergeordnete Interessen, wie zum Beispiel für den Schutz von besonderen Landschaften oder Objekten, gerechtfertigt seien.

Vorliegend quere ein Teil der Leitung ein BLN-Objekt. Der Schutz eines solchen Gebietes stelle ein übergeordnetes Interesse dar. Massgeblich sei aber, mit welcher Variante eine grösstmögliche Schonung dieses Gebiets erreicht werden könne. Beim vorliegenden Projekt würden (im Fall einer Verkabelung) die Kabelrohrblöcke aus Beton eine tiefverwurzelnde Vegetation verunmöglichen, mit der Folge, dass eine entsprechende Waldschneise mit Bauverbot und Pflanzenwuchsbegrenzung entstehe, die von blossem Auge zu erkennen wäre und das Landschaftsbild insbesondere auf der Züngelenflueh sehr beeinträchtigen würde. Ausserdem hätte sie eine erhebliche Verminderung der Schutzfunktion des Waldes auf beiden Flanken der Züngelenflueh zur Folge. Auch der Zugang zu den Muffenschächten wäre deutlich sichtbar. Weiter sei das Landschaftsbild bereits durch die parallel zur Atel-Leitung verlaufende CKW-Leitung beeinträchtigt, welche nicht Gegenstand der Sanierung sei und folglich im heutigen Zustand weiter bestehe (Plangenehmigungsverfügung, S. 20 Punkt 2.8.4.1).

Weil die Alpiq- und die CKW-Leitung parallel verliefen, hätte die Verkabelung nur der Alpiq-Leitung Auswirkungen auf das Magnetfeld der CKW-Leitung und da sich die zwei Magnetfelder nicht mehr im gleichen Ausmass beeinflussen würden, hätte dies eine Ausweitung der Belastung durch die nichtionisierende Strahlung der verbleibenden Leitung zur Folge. Aus diesem Grund wäre nur eine Verkabelung beider Leitungen sinnvoll, was aber im vorliegenden Fall erstens aus Kostengründen unverhältnismässig wäre und zweitens die Versorgungssicherheit erheblich senken würde (Plangenehmigungsverfügung, S. 20).

Weiter führt die Vorinstanz in der Plangenehmigungsverfügung aus, das BAFU sei nach Prüfung der verschiedenen Interessen in Bezug auf die Umwelt mit dem Trasseeverlauf einverstanden und verlange keine Verkabelung der Gesamtanlage (Plangenehmigungsverfügung, S. 19). Zudem seien alle von der ENHK geforderten Ersatzmassnahmen wie beispielsweise die geplante Verkabelung der Mittelspannungsleitung im Raum Gersau und Brunnen mit der vorliegenden Plangenehmigungsverfügung umgesetzt worden (Plangenehmigungsverfügung, S. 17 f.). Aus all diesen Gründen trage eine Freileitung im vorliegenden Fall der Erhaltung des BLN-Objekts besser Rechnung und die Mehrkosten für eine Verkabelung seien nicht gerechtfertigt.

19.6.3. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2009 führt die Vorinstanz zur gerügten Ungleichbehandlung der Gemeinde Lauerz und des Bezirks Küssnacht aus, die Verkabelungsstudie beziehe sich auf einen speziellen Abschnitt, denn es gehe dort um die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der kulturhistorischen Stätte "Hohle Gasse". Dieser Abschnitt sei mit dem Abschnitt von Ingenbohl bis Lauerz nicht vergleichbar. Ausserdem würden die Überlegungen zu einer Gesamtverkabelung - welche nach wie vor abgelehnt werde - unabhängig von einer Machbarkeitsstudie dieses Teilstücks gelten.

Im Übrigen entspreche das vorliegende Projekt sämtlichen gesetzlichen Anforderungen und die Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 beruhe auf einer umfassenden Interessenabwägung. Eine Kabelleitung weise gegenüber einer Freileitung immer noch dieselben Nachteile auf wie in den in der Plangenehmigungsverfügung zitierten Entscheiden. In Anbetracht dessen, dass es sich beim vorliegenden Projekt um die Sanierung bzw. Änderung einer bestehenden Anlage handle, wäre es unverhältnismässig, den Neubau der Leitung als Kabel auf einem neuen Trassee anzuordnen. Bereits im Verfahren vor dem ESTI sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass aufgrund der Dringlichkeit der Sanierung der Leitung Amsteg-Mettlen und des ungewissen Zeitplans sowie der ungewissen Linienführung der Neat eine Koordination nicht möglich sei.

19.6.4. Das BAFU hält in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2009 fest, bei Höchstspannungsleitungen (220 kV und höher) könne nur nach einer sorgfältigen Umweltgüterabwägung für eine konkrete Situation beurteilt werden, ob eine Freileitung oder eine erdverlegte Leitung gesamthaft weniger nachteilig ist.

Eine Erdverlegung sei dann angebracht, wenn bestimmte Schutzgüter besonders hart betroffen seien. Der im vorliegenden Fall betroffene Abschnitt zwischen Ingenbohl und Lauerz der 380-kV-Leitung Amsteg-Mettlen liege zugegebenermassen im Objekt 1606 "Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi" des BLN und geniesse daher den verstärkten Schutz von Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG. Doch käme der Hochspannungsleitung überwiegende nationale Bedeutung zu und deren Fortbestehen werde nicht in Frage gestellt. Das Landschaftsbild dieses BLN-Objekts sei auch durch die heute bestehende Hochspannungsleitung bereits vorbelastet und mit den im Projekt vorgesehenen Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen werde - in Übereinstimmung mit den Auflagen der ENHK - eine grösstmögliche Schonung des Objekts erreicht. Aus diesem Grund erfülle das bewilligte Freileitungsprojekt alle Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes.

19.6.5. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2009 weist das ESTI darauf hin, eine Verkabelung von Hochspannungsleitungen sei grundsätzlich technisch möglich. Sowohl im Inland wie auch im Ausland würden aber nur ganz vereinzelt 380- und 220-kV-Leitungen erdverlegt. Die Machbarkeit müsste für das vorliegende Vorhaben im Detail untersucht werden, da diese von vielen Faktoren wie beispielsweise Trassee und Art der Verlegung abhänge. Beim vorliegenden Vorhaben (Teilbereich Ingenbohl-Lauerz-Küssnacht) erachte es jedoch eine Verkabelung aufgrund der Topographie als schwierig.

Weiter führt das ESTI aus, neben der rein technischen Machbarkeit müssten noch weitere Kriterien wie z.B. Umweltschutz, Betrieb der Leitung, Versorgungssicherheit und Kosten beachtet werden. Vorliegend habe die Interessenabwägung der Vorinstanz ergeben, dass keine Verkabelung verlangt werden könne.

Abschliessend hält das ESTI fest, es bezweifle, dass eine Machbarkeitsstudie eine andere Beurteilung des Vorhabens zulassen würde. In verschiedenen Verfahren seien bereits solche Studien durchgeführt worden (z.B. Leitung Chamoson-Chippis). Die Verfasser dieser Studien seien jeweils zum Ergebnis gekommen, dass eine Verkabelung technisch grundsätzlich machbar sei, doch neben den Betriebs- und Umweltaspekten vor allem auch die Kosten gegen eine Verkabelung sprechen würden.

19.7. Im FoIgenden sind die Ausführungen der Vorinstanz und der Fachbehörden vor dem Hintergrund des oben Aufgeführten zu würdigen. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung der Interessenabwägungen zwar über volle Kognition. Wie das Bundesgericht auferlegt es sich aber eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Probleme zu beurteilen sind und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht primär zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Es untersucht daher lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; BGE 125 II 591 E. 8a; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 13.1; siehe auch Christoph Bandli, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, in: URP 2001, Ziff. 6.2, S. 549; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 446c f.).

Zudem ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass zwar dem ENHK-Bericht ein grosses Gewicht zukommt (Leimbacher, a.a.O., Rz. 25 zu Art. 6 und Rz. 18 zu Art. 7) und nur aus triftigen Gründen vom Ergebnis der Begutachtung abgewichen werden darf, auch wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht (BGE 127 II 273 E. 4b; BGE 125 II 591 E 7a). Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die ENHK in ihrem letzten Schreiben vom 27. Juli 2004 abschliessend weitere Verkabelungen als wünschenswert bezeichnet und das Bundesverwaltungsgericht aus diesem Grund in seiner Prüfung freier ist.

Zur Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verkabelungsfrage - unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots - die Interessen genügend ermittelt und gegeneinander abgewogen hat, ist im Folgenden zuerst auf die Beschaffenheit und Schutzwürdigkeit der Landschaft bei Lauerz einerseits und der Landschaft zwischen Hohle Gasse und Gribsch (Bezirk Küssnacht) andererseits einzugehen. Anschliessend sind die Ausführungen der Vorinstanz und der Fachbehörden zu würdigen.

19.8.

19.8.1. Die Landschaft im Gebiet der Gemeinde Lauerz (von Mast 9484 bis 9493) ist gemäss UVB vom Dezember 2002 oberhalb von Lauerz (im Bereich Büeler Berg - Ledi, Mast 9485-9493) von mehrheitlich steilem Landwirtschaftsgebiet geprägt, das durch kleine Wälder, Hecken und Feldgehölze strukturiert wird. Die bestehende Hochspannungsleitung quert dem UVB zufolge den durch das Relief reich strukturierten Hang auf einer Höhe zwischen 650 und 750m. Die Masten der bestehenden Leitung und jene der CKW-Leitung, welche parallel verläuft, sind von Lauerz und vom Gegenhang aus gemäss UVB mehr oder weniger gut einsichtig (UVB vom Dezember 2002, S. 5-6).

Die Hochspannungsleitung durchquert im gesamten Gebiet der Gemeinde Lauerz ununterbrochen das Objekt 1606 "Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi" des BLN (vgl. Beilage 1a des UVB vom Dezember 2002). Die fragliche Landschaft geniesst daher den verstärkten Schutz von Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6 - 1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG.

19.8.2. Was den Abschnitt der vorbehaltenen Machbarkeitsstudie (Mast 9529/9530 bis Mast 9534) im Bezirk Küssnacht betrifft, so nimmt der UVB-Bericht vom Dezember 2002 zum einen Bezug auf den Abschnitt Mast 9527-9530 und führt diesbezüglich aus, in der Talebene von Küssnacht seien neben dem dominierenden Siedlungsgebiet nur noch wenige Landwirtschaftsflächen vorhanden (UVB S. 5-7). Zum Abschnitt Mast 9531-9545 hält der UVB gesamthaft fest, es handle sich grundsätzlich um grossflächiges, intensiv bewirtschaftetes Landwirtschaftsgebiet (UVB S. 5-8).

Die Leitung liegt im Bereich der vorbehaltenen Machbarkeitsstudie zwischen Mast 9529/9530 und 9534 nur in einem sehr kurzen Abschnitt, nämlich von Arth her kommend von Mast 9529/9530 bis kurz nach Mast 9530, im BLN-Objekt 1606 "Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi" (vgl. Beilage 1b des UVB vom Dezember 2002) und verläuft kurz nach Mast 9530 beim Historischen Verkehrsweg (IVS-Objekt) "Hohle Gasse" (IVS-Objekt, vgl. http://ivs-gis.admin.ch). Grösstenteils tangiert die Leitung jedoch im Bereich der Machbarkeitsstudie weder ein BLN- noch IVS-Objekt. Küssnacht ist zwar als Kleinstadt in das ISOS aufgenommen (vgl. Anhang zu Art. 1
SR 451.12 Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS)
VISOS Art. 1 Bundesinventar - 1 Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) enthält die in Anhang 1 aufgezählten Objekte.
1    Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) enthält die in Anhang 1 aufgezählten Objekte.
2    Das ISOS wird vom Bundesamt für Kultur (BAK) erarbeitet und geführt.
3    Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung sowie die übrigen nach Artikel 5 Absatz 1 NHG geforderten Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.
VISOS), doch verläuft die Leitung nicht durch den Ortsteil von Küssnacht, sondern weit davon entfernt (vgl. dazu auch Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, Ortsbilder von nationaler Bedeutung Kanton Schwyz, Eidgenössisches Departement des Innern 1990 [Hrsg.], S. 171 ff. zu den Umgebungen von geringerer Bedeutung U-Ri VIII und U-Ri VII).

19.8.3. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund dieser Ausführungen die Landschaft im Gemeindegebiet Lauerz mindestens so schützenswert erscheint wie das Gebiet Hohle Gasse - Gribsch, da im Gemeindegebiet Lauerz im Gegensatz zum Bezirk Küssnacht die Hochspannungsleitung vollkommen in einem BLN-Objekt verläuft.

19.9.

19.9.1. Vorliegend hat die Vorinstanz im Plangenehmigungsverfahren Fachbehörden beigezogen und in ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 die von der ENHK in ihrem Bericht geforderten Ersatzmassnahmen bezüglich der Züngelenflueh und die weiteren von dieser geforderten Auflagen erfüllt. Bezüglich des Abschnitts Hohle Gasse - Gribsch (Bezirk Küssnacht) hat sie in Dispositivziffer 6.14 eine Verkabelungsstudie vorbehalten, nicht aber mit Bezug auf das Gemeindegebiet Lauerz.

Die Vorinstanz führt in der Plangenehmigungsverfügung keine erheblichen tatsächlichen Unterschiede zwischen dem Gebiet zwischen Hohle Gasse und Gribsch einerseits und dem Gebiet bei Lauerz andererseits auf, welche eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würde. Stattdessen weist sie lediglich allgemein darauf hin, dass an der gemachten Interessenabwägung eine Machbarkeitsstudie für ein kurzes Teilstück im Bezirk Küssnacht nichts ändere (Plangenehmigungsverfügung, S. 22). Auch der Hinweis darauf, dass das Landschaftsbild im Bereich des Gemeindegebiets Lauerz bereits durch die parallel zur Alpiq-Leitung verlaufende CKW-Leitung beeinträchtigt wird, erklärt die unterschiedliche Behandlung der beiden Abschnitte nicht, da im Gebiet zwischen der Hohlen Gasse und Gribsch die ebenfalls bereits bestehende und zur Alpiq-Leitung parallel verlaufende CKW-Leitung ebenso das Landschaftsbild beeinträchtigt. Dasselbe gilt für den Einwand, eine Verkabelung sei auch aufgrund der paralellen Leitungsführung und der damit gegenseitigen Beeinflussung der beiden Magnetfelder der Leitungen abzulehnen, da dies im Bereich der Holen Gasse bis Gribsch auch der Fall wäre.

Obwohl die Vorinstanz anerkennt, dass die Kosten der Verkabelung grundsätzlich zumutbar sind, wenn es um Landschaften mit hoher Schutzwürdigkeit geht, lehnt sie eine Verkabelung für das Gebiet bei Lauerz ab. Dabei geht aus der Plangenehmigungsverfügung nirgends hervor, dass sie die betroffenen Interessen in Bezug auf den Bereich oberhalb von Lauerz korrekt ermittelt und abgewogen hat. So bezieht sich ihre Interessenabwägung in der Plangenehmigungsverfügung unter dem Titel "Natur- und Heimatschutz" nur auf die Züngelenflueh (ca. Mast 9483/9484), wonach die Situation in diesem Bereich dank der Reduktion von Masthöhen im Vergleich zum Ursprungsprojekt nicht verschlechtert werde (Plangenehmigungsverfügung, S. 17). Unter dem Titel "Landschaftsschutz" geht die Vorinstanz wiederum nur auf die Züngelenflueh ein. Sie hält fest, durch die Verkabelung würden Waldschneisen entstehen, welche insbesondere das Landschaftsbild auf der Züngelenflueh beeinträchtigen würden. Eine Interessenabwägung für das Gebiet oberhalb von Lauerz (ca. Mast 9485 - bis 9493), welches im Gegensatz zur grossflächig bewaldeten Züngelenflueh nur vereinzelt Waldstücke aufweist, nimmt sie nicht vor (vgl. Plangenehmigungsverfügung, S. 20).

19.9.2. Auch anhand der im Instruktionsverfahren gemachten Eingaben der Vorinstanz und der Fachbehörden wird nicht ersichtlich, dass eine genügende Interessenermittlung und -abwägung durchgeführt worden wäre.

19.9.2.1 Aus der Vernehmlassung vom 23. Februar 2009 geht eine Ermittlung und Abwägung der konkreten Interessen betreffend das Gebiet oberhalb Lauerz ebenfalls nicht hervor. Zur unterschiedlichen Behandlung dieses Abschnitts im Vergleich zum Abschnitt der vorbehaltenen Machbarkeitsstudie zwischen Hohle Gasse und Gribsch weist die Vorinstanz lediglich darauf hin, dass es bei der Machbarkeitsstudie um den Abschnitt der kulturhistorischen Stätte "Hohle Gasse" gehe und dass dieser mit dem Abschnitt auf dem Gemeindegebiet Lauerz nicht vergleichbar sei. Sie legt aber nicht dar, weswegen der Abschnitt Hohle Gasse - Gribsch schützenswerter sein soll als der vollkommen im BLN-Objekt liegende Abschnitt im Gemeindegebiet Lauerz.

19.9.2.2 Das ESTI beschränkt sich darauf, die Verkabelung im Raum Lauerz mit dem blossen Hinweis auf die Topographie als schwierig zu bezeichnen. Es macht keine weiteren Ausführungen, weswegen die Topographie im Bereich Lauerz einer Verkabelung entgegensteht und inwiefern sie sich vom Abschnitt im Bereich Hohle Gasse - Gribsch unterscheidet. Das ESTI führt zwar aus, dass die Machbarkeit einer Verkabelung für das vorliegende Vorhaben im Bereich Lauerz im Detail untersucht werden müsste, da diese von vielen Faktoren wie beispielsweise Trassee, Art der Verletzung etc. abhänge. Trotzdem rät es anschliessend in widersprüchlicher Weise von einer Machbarkeitsstudie ab, da andere Studien bezüglich anderer Projekte jeweils zum Schluss gekommen seien, dass eine Verkabelung grundsätzlich machbar sei, jedoch vor allem die Kosten gegen eine Verkabelung sprechen würden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass, wie oben ausgeführt (vgl. E. 19.5.5), im Falle einer vollkommen in einem BLN-Objekt liegenden Hochspannungsleitung mit den hohen Kosten allein nicht gegen eine Verkabelung argumentiert werden kann.

19.9.2.3 Auch der Verweis des BAFU auf das durch die bestehende Leitung bereits vorbelastete Landschaftsbild kann eine Ungleichbehandlung zwischen den beiden Gebieten nicht erklären, da wie bereits erwähnt auch im Bereich Hohle Gasse - Gribsch das Landschaftsbild bereits durch die bestehende Leitung vorbelastet ist. Im Übrigen weist auch das BAFU lediglich ganz allgemein auf die überwiegende nationale Bedeutung der Hochspannungsleitung, die heutige Vorbelastung durch die bestehende Leitung und die Einhaltung der von der ENHK geforderten Auflagen hin.

19.9.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder aus dem durch die Beschwerdegegnerin eingereichten UVB noch den Ausführungen der Vorinstanz und der Fachbehörden hervorgeht, weswegen der Bereich zwischen Hohle Gasse und Gribsch - obwohl nur teilweise in einem BLN-Objekt liegend - schützenswerter sein soll als der vollständig im BLN-Objekt liegende Abschnitt auf dem Gemeindegebiet Lauerz und weswegen nur für den Bezirk Küssnacht eine Verkabelungsstudie vorbehalten wurde. Somit hat die Vorinstanz die konkreten Interessen für den Bereich bei Lauerz nicht genügend ermittelt und gegeneinander abgewogen.

Für die Züngelenflueh (ca. Mast 9483/9484) und somit wohl auch für das auf Gemeindegebiet Ingenbohl liegende Grundstück des Beschwerdeführers 2 [...] kann man zwar eine gewisse Interessenermittlung und -abwägung erkennen (vgl. E. 19.6.1 und E. 19.6.2). Auch dieser Bereich liegt aber vollkommen im BLN-Objekt und es müsste - wie vom ESTI ausgeführt - die Machbarkeit einer Verkabelung im Detail untersucht werden, was nicht geschehen ist.

Die Vorinstanz hat also die konkreten Interessen für das Gemeindegebiet Lauerz und den daran anschliessenden Abschnitt auf Gemeindegebiet Ingenbohl bis Mast 9483/9482 nicht genügend ermittelt und gegeneinander abgewogen. Als verfügende Behörde ist sie damit ihrer Pflicht, den Sachverhalt vom Amtes wegen abzuklären (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG), nur ungenügend nachgekommen. Dies hat die Gutheissung der Beschwerden in diesem Punkt zur Folge.

20.
Bei diesem Ergebnis fragt sich noch, ob das Bundesverwaltungsgericht die unterlassene, vollständige Abklärung des Sachverhalts selber nachholen sollte. Dazu ist festzuhalten, dass die Abklärung der Unterschiedlichkeit der beiden Gebiete gerade auch mit Blick auf die angeführte schwierige Topographie im Gebiet Lauerz sich als aufwendig erweist und zudem technisches Fachwissen voraussetzt. Da die Abklärung des Sachverhalts am besten durch die Vorinstanz unter Beizug der entsprechenden Fachbehörden erfolgt, rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an die Vorinstanz zur genaueren Ermittlung und Darlegung des Sachverhalts in Bezug auf die Verkabelung im Gemeindegebiet Lauerz bis und mit dem Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers 2 auf dem Gemeindegebiet Ingenbohl und dazu eventuell der Ausdehnung der Machbarkeitsstudie auf dieses Gebiet zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG; zu dieser Möglichkeit Madeleine Camprubi, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 61, Rz. 11; Philippe Weissenberger, VwVG Praxiskommentar, Art. 61, Rz. 16). Dabei ist eine Verkabelung nicht nur beschränkt auf eine Leitungsführung entlang von Strassen, Eisenbahnlinien oder NEAT-Trassee, sondern grundsätzlich zu prüfen. Der Entscheid ist in diesem Punkt aufzuheben und die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Sachplanverfahren

21.

21.1. Die Beschwerdeführer 3 rügen ausserdem, es fehle vorliegend eine Sachplangrundlage, obwohl grundsätzlich für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken würden, ein Sachplan erforderlich sei. Im vorliegenden Fall wirke sich das Vorhaben zweifellos erheblich auf Raum und Umwelt aus. Dies zeige sich schon daran, dass eine breit angelegte Umweltverträglichkeitsprüfung habe durchgeführt werden müssen. Auch sei nicht eine Sanierung, sondern eine völlig neue Leitungsanlage geplant, welche grösstenteils auf einem neuen Trassee verlaufe und sich über nicht weniger als 27 km erstrecke. Die massgebliche Erhöhung der Masten habe grosse Auswirkungen auf das Landschaftsbild und es seien grossflächige Rodungen erforderlich. Schliesslich würden sich auch Fragen der Optimierung der Linienführung/des Korridors oder einer Zusammenlegung mit der CKW-Leitung stellen, zumal das Bauvorhaben über weite Strecken in einem BLN-Objekt realisiert werden solle. Zudem ergebe sich die Notwendigkeit einer sachplanerischen Grundlage neuerdings auch aus Art. 1a
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
VPeA. Wenn schon, hätte die Vorinstanz beim Bundesrat eine Ausnahmebewilligung einholen müssen.

21.2. Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, es brauche für die Leitung Amsteg-Mettlen kein Sachplanverfahren, denn für das vorliegende Projekt sei die Grundlage mit dem SÜL 2001 bereits gegeben, da diese Leitung darin als Ausgangslage aufgenommen worden sei. Die Änderung dieser Leitung müsse kein Sachplanverfahren durchlaufen, da es sich vorliegend bloss um eine Sanierung einer Leitung handle, das Trassee mit Ausnahme von wenigen, kleinräumigen Abweichungen das gleiche bleibe und sich das Projekt somit nicht erheblich auf Raum und Umwelt auswirke. Ein Sachplanverfahren würde vorliegend zu keiner anderen Korridorvariante führen, da die Platzverhältnisse relativ begrenzt seien, mit dem Sachplanverfahren ein Korridor von 100m bis 1km ausgeschieden und keine detaillierte Linienführung definiert werde. Im Sachplan 2009 werde die Leitung als Teil des in Zukunft strategisch wichtigen Netzes aufgeführt und es werde festgehalten, dass sie ohne SÜL-Verfahren erneuert werden könne (vgl. http://www.bfe.admin.ch/themen/ 00544/00624/index.html?lang=de, "Anpassung Sachplan 6. März 2009: Strategische Netze" [nachfolgend Sachplan 2009], S. 4 ff. und Liste der Projekte Nr. 17).

Was den von den Beschwerdeführern angeführte Art. 1a
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
der VPeA betreffe, so sei dieser erst am 1. September 2009 in Kraft getreten und somit für den vorliegenden Entscheid vom 10. Dezember 2008 nicht massgebend.

21.3. Das ARE hält mit Schreiben vom 19. August 2010 fest, für das Vorhaben sei eine Prüfung der Schutzkriterien innerhalb eines Sachplanverfahrens nicht notwendig. Es handle sich um die Sanierung einer bestehenden Anlage, für die nur wenige kleinräumige Abweichungen vom aktuellen Leitungstrassee nötig seien.

21.4. In seiner Stellungnahme vom 15. September 2010 führt das BAFU aus, mit der hier streitigen Sanierung könnten die umweltrechtlichen Anforderungen erfüllt werden, indem das Trassee gegenüber der bestehenden Hochspannungsleitung kleinräumig angepasst werde. Es sei daher nicht notwendig, im Rahmen eines Sachplanverfahrens grösserräumige Varianten für alternative Leitungskorridore zu evaluieren.

21.5. Gemäss Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG setzt eine Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, einen Sachplan nach dem RPG voraus. Zudem hält neu Art. 1a
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
VPeA genau fest, unter welchen Voraussetzungen der Ersatz einer bestehenden Leitung ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden kann.

Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar, da diese Bestimmung am 1. Januar 2000 in Kraft trat (AS 1999 3088, 3124), während das Plangenehmigungsgesuch erst im Dezember 2001 eingereicht und die Plangenehmigung mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 erteilt wurde. Art. 1a
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
VPeA trat demgegenüber erst am 1. September 2009 in Kraft (AS 2009 3507 ff.), wobei die Verordnung keine übergangsrechtlichen Bestimmungen enthält. Da hier die Rechtsänderung erst während des Beschwerdeverfahrens eintrat, es sich nicht um eine Vorschrift handelt, die unmittelbar zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen wurde und auch sonst kein Grund ersichtlich ist, um vom Grundsatz abzuweichen, wonach hängige Beschwerdeverfahren nach altem Recht zu beenden sind (vgl. Pierre Tschannen/ Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 24 Rz. 20), kann vorliegend diese Vorschrift noch keine Anwendung finden. Fraglich ist somit, ob allein aufgrund von Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG vorliegend ein Sachplanverfahren durchzuführen ist.

21.6.

21.6.1. Gemäss dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG in allen drei Gesetzessprachen setzt die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, grundsätzlich einen Sachplan nach dem RPG voraus. Dem Wortlaut kann nicht entnommen werden, wann die Auswirkungen eines Vorhabens auf Raum und Umwelt als erheblich zu gelten haben bzw. ob für das vorliegende Projekt ein Sachplanverfahren durchzuführen gewesen wäre. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. dazu E. 12.9.2). Immerhin ergibt sich aber aus dem Wortlaut, dass selbst bei erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt nur grundsätzlich und damit nicht ausnahmslos ein Sachplanverfahren durchzuführen ist.

21.6.2. Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG ist vor 10 Jahren und somit vor noch nicht allzu langer Zeit in Kraft getreten. Den Materialien im Rahmen einer historischen Auslegung kommt deswegen beträchtliches Gewicht zu und die teleologische, historische und zeitgemässe Auslegung fallen zusammen.

Die Botschaft zu Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG führt aus, dass sich das Sachplanverfahren nach RPG auf die Erarbeitung eines Konzepts für Übertragungsleitungen (Leitungen höherer Spannung) beschränken könne, denn für andere Leitungen könne davon ausgegangen werden, dass sich die Auswirkungen auf Raum und Umwelt in der Regel auf die lokale bis regionale Ebene beschränken würden (BBl 1998 III 2629). Zudem verweist der Kommentar zu Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG auf denjenigen zu Art. 126 Abs. 4
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 126 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
1    Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
2    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt.
4    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979246 voraus.
des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG, SR 510.10). Danach sei für Vorhaben mit erheblicher Raum- und Umweltrelevanz ein Sachplanverfahren nach RPG durchzuführen. Auf diese Weise könne gerade die mit Bezug auf die Standortbeurteilung und den Standortentscheid unabdingbar erforderliche übergeordnete Planung adäquat sichergestellt werden. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung könnten so in all den Fällen, in denen die massgeblichen Randbedingungen noch nicht mit hinreichender Klarheit festgelegt seien, frühzeitig und in gegenseitiger Abstimmung beantwortet werden. Mit der Beifügung von "grundsätzlich" solle erreicht werden, dass in Ausnahmefällen vom Sachplanerfordernis abgewichen werden könne. Dies sei etwa dann der Fall, wenn es aus objektiven Gründen als unzumutbar erscheine, für ein einzelnes Projekt ein Sachplanverfahren durchzuführen. In diesem Fall müssten die nach RPG erforderlichen Abstimmungsnachweise im Plangenehmigungsverfahren erbracht werden (BBl 1998 III 2618 f.). Aus den Materialien ergibt sich somit, dass das Sachplanverfahren eine gewisse Erheblichkeit des Projekts voraussetzt. Selbst dann sind aber Ausnahmen vom Sachplanverfahren möglich.

21.6.3. Betrachtet man weiter das Verhältnis zu anderen Rechtsnormen, nämlich Art. 10a Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 10a Umweltverträglichkeitsprüfung - 1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
1    Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit.
2    Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann.
3    Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist. Er überprüft die Anlagetypen und die Schwellenwerte periodisch und passt sie gegebenenfalls an.
USG, Art. 1
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 1 Errichtung neuer Anlagen - Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG (Prüfung) unterstellt sind Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.
UVPV und Anhang Ziff. 22.2 UVPV, so ergibt sich, dass "Hochspannungs-Freileitungen" und -kabel (erdverlegt), die wie vorliegend für 220 kV und höhere Spannungen ausgelegt sind, grundsätzlich die Umwelt erheblich belasten können und somit die nach Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG erforderliche erhebliche Belastung erreichen.

Zudem ist zu beachten, dass Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16 - 1 Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG bezüglich des Sachplans auf das RPG verweist. Gestützt auf das RPG wiederum hat der Bundesrat die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) erlassen, in welcher unter dem 1. Abschnitt (Konzepte und Sachpläne) des 3. Kapitels (Besondere Massnahmen des Bundes) konkretisierende Bestimmungen über Sachpläne enthalten sind. Art. 17 Abs. 4
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 17 Erarbeitung und Anpassung - 1 Die zuständige Bundesstelle erarbeitet die Konzepte und Sachpläne, deren Anpassungen und die nötigen Grundlagen in enger Zusammenarbeit mit dem ARE. Sie berücksichtigt dabei die Richtplanung der Kantone.
1    Die zuständige Bundesstelle erarbeitet die Konzepte und Sachpläne, deren Anpassungen und die nötigen Grundlagen in enger Zusammenarbeit mit dem ARE. Sie berücksichtigt dabei die Richtplanung der Kantone.
2    Das ARE vermittelt bei räumlichen Konflikten zwischen den Bundesstellen sowie zwischen Bund und Kantonen. Es stellt zuhanden des antragstellenden UVEK fest, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um die Planung als Konzept oder Sachplan im Sinne von Artikel 13 RPG verabschieden zu können.
3    Die zuständige Bundesstelle und das ARE stellen die für die Konzept- und Sachplanarbeiten erforderlichen finanziellen und personellen Mittel nach einem im Einzelfall festzulegenden Verteilschlüssel gemeinsam bereit.
4    Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Konzepte und Sachpläne überprüft und nötigenfalls gesamthaft überarbeitet oder angepasst.
RPV weist darauf hin, dass Konzepte und Sachpläne überprüft und nötigenfalls gesamthaft überarbeitet und angepasst werden müssen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist.

21.7. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich sowohl aufgrund der grammatikalischen, der systematischen, der historischen wie auch der zeitgemässen und der teleologischen Auslegung ergibt, dass zwar sowohl der Neubau wie auch unter Umständen der Ersatz einer Hochspannungsleitung erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben können, was grundsätzlich die Durchführung eines Sachplanverfahrens erfordern würde. Selbst dann muss aber vom Erfordernis des Sachplanverfahrens abgewichen werden können, wenn im konkreten Fall ein Sachplanverfahren aus objektiven Gründen als unzumutbar erscheint.

21.8. Vorliegend hat der Ersatz der Alpiq-Leitung zwar Auswirkungen auf Raum und Umwelt, weswegen auch eine UVP für notwendig erachtet wurde (vgl. dazu auch Stellungnahme des BUWAL vom 30. September 2003, act. 732). Jedoch ist im konkreten Fall beim Ersatz nur einer von zwei zusammengehörenden Leitungen ein neuer Standortentscheid nicht möglich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Alpiq-Leitung, welche bereits als Teil des bestehenden Netzes im Sachplan 2001 erschien, im Sachplan 2009 immerhin im strategischen Netz verzeichnet ist (vgl. Sachplan 2009, S. 8 und 12). Angesichts dessen ist somit im Zusammenhang mit dem Ersatz der einen Leitung nicht von einer allzu erheblichen, weiteren Auswirkung auf den Raum und die Umwelt auszugehen. Aus diesen Gründen drängt sich auch keine Überarbeitung der Sachpläne aufgrund veränderter oder neuer Aufgaben auf. Die Vorinstanz konnte somit ausnahmsweise vom Sachplanerfordernis abweichen, und die Sache ist daher nicht zur Nachholung eines Sachplanverfahrens zurückzuweisen.

Durchleitungsverträge / Enteignung

22.
Für den Fall, dass keine Leitungsverlegung oder Verkabelung erfolge, verlangen die Beschwerdeführer 3 subsubsubeventualiter, der Beschwerdegegnerin sei zu verbieten, über die beschwerdeführerischen Grundstücke KTN [...] und [...] Daten für Dritte zu transportieren bzw. diese Grundstücke seien mit einer entsprechenden Leitung zu überspannen.

Die Beschwerdeführer 3 beantragen zudem, es seien die Abwehrrechte und die aus dem Eigentum fliessenden Möglichkeiten der Beschwerdeführer, die Grundstücke KTN [...], [...], [...] einer besseren Verwendung (Einzonung bzw. Überbauung) zuzuführen, zu enteignen und es sei den Beschwerdeführern dafür volle Entschädigung zuzusprechen. Eventuell seien auf dem Enteignungsweg bezüglich der Grundstücke KTN [...], [...], und [...] Baubeschränkungs- oder Bauverbotsservitute zu erwerben, wofür sie voll zu entschädigen seien.

Da wie oben (E. 16.2) ausgeführt die Leitungsführung im Abschnitt von Mast 9529/9530 bis Mast 9534 noch nicht genehmigt ist und die beschwerdeführerischen Grundstücke bei [...] liegen, ist mangels schutzwürdigen Interesses auf diese Anträge zurzeit nicht einzutreten.

23.
Eventualiter beantragen die Beschwerdeführenden 1-2, es seien an die Hausbesitzer, welche innerhalb der Grenzwertüberschreitungen liegen, Entschädigungen zu zahlen. Ebenfalls seien innert Fristansetzung neue Durchleitungsverträge abzuschliessen.

Da vorliegend die Beschwerde zur Abklärung des Sachverhalts betreffend Verkabelung auf der Strecke von Mast 9482/9483 bis Mast 9493 zurückgewiesen wird, ist mangels schutzwürdigen Interesses auf diesen Antrag zurzeit nicht einzutreten.

24.
Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerden im Verfahren A-438/2009 insofern gutzuheissen sind, als der Plangenehmigungsentscheid der Vorinstanz vom 10. Dezember 2008 für die Strecke von Mast 9482/9483 bis Mast 9493 bezüglich der Leitungsführung aufzuheben und die Sache diesbezüglich zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon abgesehen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Beschwerde im Verfahren A-543/2009 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

25.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), wobei Behörden wie vorliegend der Beschwerdeführerin 1 keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sich der Streit nicht um vermögensrechtliche Interessen dreht (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Einen allgemeinen Verzicht auf die Erhebung von Kosten im Sinne des nationalen Interesses, wie er mit Rechtsbegehren 2 der Beschwerde vom 21. Januar 2009 geltend gemacht wird, kennt das Bundesrecht demgegenüber nicht. Die Beschwerdeführer 3 gelten vorliegend als vollumfänglich unterliegend, weswegen ihnen die gesamten auf sie entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- aufzuerlegen sind. Der Beschwerdeführer 2 gilt als zur Hälfte obsiegend, weshalb es als gerechtfertigt erscheint, ihm die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- in der Höhe von Fr. 750.- und den Restbetrag von Fr. 750.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

26.
Angesichts ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführern 3 keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Auch dem Beschwerdeführer 2, welcher im vorliegenden Verfahren nicht vertreten war, ist trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dasselbe gilt mit Bezug auf die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin 1 schliesslich hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

27.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden A-438/2009 und A-543/2009 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden im Verfahren A-438/2009 werden insoweit gutgeheissen, als der Plangenehmigungsentscheid der Vorinstanz vom 10. Dezember 2008 bezüglich der Leitungsführung von Mast 9482/9483 bis Mast 9493 aufgehoben und die Sache diesbezüglich zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird. Davon abgesehen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.
Die Beschwerde im Verfahren A-543/2009 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.
Der Beschwerdeführerin 1 werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.
Dem Beschwerdeführer 2 werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer 2 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.

6.
Den Beschwerdeführern 3 werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird den Beschwerdeführern 3 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.

7.
Der Beschwerdegegnerin werden die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 750.- auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

8.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdeführer 2 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdeführer 3 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- das BAFU

- das ARE

- das ESTI

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Beatrix Schibli

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-438/2009
Date : 08. März 2011
Published : 28. März 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Plangenehmigung (380 kV-Leitung Amsteg-Mettlen, Teilstrecke Ingenbohl-Lauerz)


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 8  29
EMRK: 6
EleG: 3  16  16a  16c  16h
EntG: 28
LeV: 11
MG: 126
NHG: 2  3  4  5  6  7  25
NISV: 3  4  9  11  13  18  20  21
RPG: 3
RPV: 17
USG: 7  8  10a  12  18
UVPV: 1  15
VBLN: 1
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VISOS: 1
VIVS: 3
VPeA: 1a  4
VwVG: 5  12  26  28  29  30  32  34  35  48  49  50  52  61  62  63  64
BGE-register
100-IB-404 • 118-IB-614 • 120-IB-379 • 120-IB-59 • 123-I-31 • 123-II-359 • 123-II-371 • 125-II-508 • 125-II-591 • 126-II-399 • 127-II-273 • 127-II-32 • 128-V-192 • 129-I-232 • 131-II-587 • 132-V-387 • 133-II-35 • 133-IV-215 • 134-I-83 • 135-II-172 • 99-IB-70
Weitere Urteile ab 2000
1A.148/2005 • 1A.218/2004 • 1A.92/2003 • 1C_170/2007 • 1E.10/2006 • 5A.20/2003
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BBl
1998/III/2618 • 1998/III/2629
VPB
57.7
URP
1996 S.698