Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1182/2009
{T 0/2}

Urteil vom 8. Oktober 2009

Besetzung
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger.

Parteien
1. F._______

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.
alle vertreten durch T._______,
Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETHZ,
Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
vertreten durch H._______,
Prorektor Lehre, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
Vorinstanz,

und

Universität Lausanne, Direction, Enseignement, bâtiment Unicentre, 1015 Lausanne,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Titel Nachdiplomstudium in Arbeit und Gesundheit.

Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (EHTZ) und die Universität Lausanne (UNIL) bieten seit 1993 in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) und den Sozialpartnern ein interuniversitäres Nachdiplomstudium im Fach Arbeit und Gesundheit (französisch "santé au travail"; nachfolgend: NDS A+G) an. Die Studienreglemente 1993 und 2000 sahen vor, dass bei erfolgreichem Bestehen ein interuniversitäres Nachdiplom ausgestellt wird, welches zum Führen des Titels "Dipl. NDS ETHZ/Universität Lausanne in Arbeit und Gesundheit" berechtigt.
F._______ und andere (nachfolgend: Nachdiplomstudierende) waren für das NDS A+G seit dem Wintersemester 2003/2004 (Durchgang 2003/2005) eingeschrieben und haben alle das Studium erfolgreich abgeschlossen.
B. Gemäss den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) sollen im Rahmen der Bologna-Reformen die bisher für die Nachdiplomstudien verliehenen Titel abgeschafft werden und der einheitlichen Bezeichnung "Master of Advanced Studies (MAS) in..." weichen.
Um die Vorschläge der CRUS umzusetzen, beschloss die Schulleitung ETHZ am 19. April 2005, die bisherigen Nachdiplomtitel durch den einheitlichen Titel "MAS" rückwirkend für Studienprogramme mit Start im Wintersemester 2003/2004 zu ersetzen. Da das NDS A+G von Inhalt und Umfang her den neuen Bologna-Standards genüge, sollten gemäss Beschluss der Schulleitung ETHZ auch die Nachdiplomstudierenden dieses Studienganges, ab Studienbeginn im Wintersemester 2003/2004, den Titel "Master of Advanced Studies ETH UNIL in Arbeit und Gesundheit" erhalten.
C. Am 14. September 2005 bzw. am 27. März 2006 schlossen die ersten beiden Studierenden des Durchgangs 2003/2005 ihr Nachdiplomstudium erfolgreich ab und erhielten gemäss dem obgenannten Beschluss der Schulleitung der ETHZ den neuen Titel "Master of Advanced Studies ETH UNIL in Arbeit + Gesundheit". Die entsprechenden Diplome wurden von den Rektoren und den zuständigen Departements- bzw. Fakultätsvorstehern beider Hochschulen unterschrieben.
D. Die übrigen Nachdiplomstudierenden des Durchgangs 2003/2005 legten ihre Prüfungen am 25. September 2006, 16. April 2007 und 28. September 2007 ab. Sie erhielten jeweils unmittelbar nach bestandener Abschlussprüfung eine schriftliche Bestätigung, in welcher ihnen von der Kursleitung zugesichert wurde, dass sie alle Voraussetzungen zur Erlangung des Diploms und für den Titel "Master of Advanced Studies EHT UNIL in Arbeit + Gesundheit" erfüllt haben. Entgegen dieser Zusicherung weigerte sich die UNIL jedoch bei diesen Nachdiplomstudierenden des Durchgangs 2003/2005, Diplome mit einem MAS-Titel zu unterzeichnen. In einem Schreiben vom 9. November 2006 erklärte der Rektor der UNIL gegenüber der ETHZ, dass keine MAS-Diplome in diesem Fach unterzeichnet werden könnten, solange das neue Reglement (betreffend MAS) nicht fertiggestellt und in Kraft getreten sei.
E. Am 22. Februar 2008 bzw. am 19. März 2008 unterzeichneten die beiden Hochschulen das neue Studienreglement betreffend "Master of Advanced Studies in Arbeit + Gesundheit" (nachfolgend: Reglement 2008). Es trat rückwirkend auf den 1. Juli 2005 in Kraft (Art. 13 Abs. 1 Reglement 2008). Gemäss Art. 13 Abs. 2 Reglement 2008 bleiben Studierende, welche sich vor dem 1. Juli 2005 eingeschrieben haben, dem alten Reglement unterstellt.
F. Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte dieser Übergangsbestimmung lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
F.a Nach Auffassung der ETHZ ist die Formulierung der Übergangsbestimmung (Art. 13 Reglement 2008), wonach der MAS-Titel erst Studierenden verliehen werden könne, welche ab Herbst 2005 (Wintersemester 2005/2006) eingeschrieben seien, ein Versehen. Die Rektorin der EHTZ habe nach verschiedenen erfolglos gebliebenen Gesprächen ihren Amtskollegen an der UNIL am 7. Oktober 2008 einen Brief mit der Bitte geschickt, angesichts des von beiden Schulen gemachten Fehlers Gnade vor Recht walten zu lassen und den AbsolventInnen die MAS-Urkunde auszustellen. Es sei damals seitens der Programmleitung an der UNIL klar gewesen, dass die TeilnehmerInnen des Kurses 2003/2004 den neuen Titel erhalten sollten, dass dies aber als Bestimmung oder Übergangsbestimmung im Reglement noch zu fixieren sei. Dies habe ebenfalls der Überzeugung der Programmleitung wie auch der zentralen Kursadministration an der ETHZ entsprochen. Bei der Formulierung der Übergangsbestimmung sei der Tatsache nicht Rechnung getragen worden, dass bereits zwei Teilnehmer die Ausbildung mit einem Mastertitel abgeschlossen hätten. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass der Studiengang von Inhalt und Umfang her bereits früher einem MAS-Programm entsprochen habe.
F.b Nach den Darstellungen der UNIL sei hingegen nie beabsichtigt gewesen, den Nachdiplomstudierenden des Durchgangs 2003/2005 rückwirkend den MAS-Titel zu verleihen. Genausowenig handle es sich bei der Übergangsbestimmung im Reglement 2008 um einen Fehler. Das (rückwirkende) Inkrafttreten des Reglements sei Gegenstand mehrerer Korrespondenzen gewesen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2008 habe die UNIL diesbezüglich eine präzisere Formulierung verlangt. Die Formulierung in Art. 13 Abs. 2 Reglement 2008 "à cette date" sei infolgedessen durch "avant le 1er juillet 2005" ersetzt worden. Die ETHZ habe diese Regelung akzeptiert und das neue Reglement 2008 am 19. März 2008 unterschrieben.
Die Erteilung des MAS-Titels an die ersten beiden Studierenden des Durchgangs 2003/2005 sei ein Fehler gewesen. Dieser stelle aber keinen Grund dar, bei den anderen Studierenden den Fehler fortzuführen und allen einen MAS-Titel zu erteilen: "...nous estimons que ce n'est pas parce qu'une erreur a été commise qu'il faut persister dans cette voie en délivrant des MAS à l'ensemble des étudiants de la volée 2003-2005." Es sei rechtlich unmöglich, einen Titel zu verleihen, der mit dem geltenden Reglement in Widerspruch stehe.
Im Übrigen seien die Bestätigungsschreiben der Direktion für Weiterbildung der ETHZ, mit welchen den Nachdiplomstudierenden ein MAS-Titel versprochen worden sei, nicht relevant, weil dieses Organ in der Sache gar nicht zuständig sei. Diese Kompetenz hätten vorliegend nur die Direktion der ETHZ und diejenige der UNIL. Zudem habe die ETHZ das neue Reglement 2008 unterzeichnet, ohne eine entsprechende Anpassung zu verlangen und ohne ihr Versprechen (an die Nachdiplomstudierenden) gegenüber der Direktion der UNIL zu erwähnen.
G. Da die UNIL auf der Durchsetzung des Reglements bestand, teilte die ETHZ den Nachdiplomstudierenden am 13. Januar 2009 in Form einer Verfügung mit, dass sie sich entgegen den früheren Zusicherungen gezwungen sähe, Ihnen das Nachdiplom mit dem Titel "Dipl. NDS ETHZ UNIL in Arbeit und Gesundheit" und nicht mit dem Titel "Master of Advanced Studies ETH UNIL in Arbeit + Gesundheit" auszustellen. Neben der Diplomurkunde erhielten die Nachdiplomstudierenden eine Äquivalenzbescheinigung, in welcher bestätigt wurde, dass der NDS-Titel dem neuen MAS-Titel gleichwertig sei.
H. Am 9. Februar 2009 erhoben mehrere Nachdiplomstudierende (nachfolgend: Beschwerdeführende) bei der EHT-Beschwerdekommission Beschwerde gegen die Verfügung der ETHZ (nachfolgend: Vorinstanz) vom 13. Januar 2009. Sie beantragen die Zuerkennung des Titels "Master of Advanced Studies ETH UNIL in Arbeit + Gesundheit". Mangels sachlicher Zuständigkeit überwies die ETH-Beschwerdekommission die Beschwerde am 23. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht.
I. In der Vernehmlassung vom 29. April 2009 hält die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest, wonach beim Erlass des Reglements 2008 (betreffend die Übergangsbestimmung) ein Fehler gemacht worden sei. Ihrer Ansicht nach sollten jetzt nicht die Beschwerdeführenden für diesen Fehler büssen müssen. Da sie jedoch aufgrund der Weigerung der UNIL das Geschäft nicht in Wiedererwägung ziehen könne, erwarte sie den Entscheid des Gerichts.
J. Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 wurde die UNIL (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) als weitere Partei ins Verfahren miteinbezogen. In der Stellungnahme vom 25. Mai 2009 führte sie ihre oben erwähnte Sicht der Dinge aus und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
K. Mit Replik vom 10. Juli 2009 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin. Zudem legten sie auf Aufforderung des Instruktionsrichters die tatsächlichen und rechtlichen Nachteile dar, welche ihrer Ansicht nach aus der Verweigerung des MAS-Titels resultierten.
L. Auf die übrigen Ausführungen und Unterlagen wird - soweit entscheiderheblich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ETH Zürich gehört zu den Behörden im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Es fragt sich jedoch, ob eine Ausnahme gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, wonach die Beschwerde unzulässig ist gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. c
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
-f VGG anfechtbar sind.
1.1.1 Die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 13. Januar 2009 bezeichnet die ETH-Beschwerdekommission als Rechtsmittelinstanz. Diese hat indessen ihre sachliche Zuständigkeit verneint und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen mit der Begründung, die angefochtene Verfügung betreffe weder ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis noch die Zulassung zum Studium noch das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen (Art. 37 Abs. 3
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]). Obwohl die ETH-Beschwerdekommission in einem früheren Fall auf einen Streit betreffend Titelvergabe eingetreten sei, sei sie heute in diesem Bereich nicht mehr zuständig. Die Generalklausel der damals geltenden Fassung von Art. 37 des ETH-Gesetzes (AS 2003 4273) habe derartige Streitigkeit noch erfasst. Dies sei heute nicht mehr der Fall. Erfasst sei nur noch der eigentliche Prüfungsentscheid, also die Feststellung des Prüfungsresultats. Da vorliegend das erfolgreiche Bestehen der Prüfung unbestritten sei und es vielmehr um die Titelvergabe gehe, sei die ETH-Beschwerdekommission sachlich nicht zuständig.
1.1.2 Der ETH-Beschwerdekommission ist sowohl in der Begründung wie auch im Ergebnis zu folgen. Streitigkeiten betreffend Titelvergabe fallen aufgrund der klaren und abschliessenden Aufzählung der geltenden Fassung von Art. 37 Abs. 3
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz nicht mehr in deren Zuständigkeit (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8231/2007 vom 19. November 2008 und A-4236/2008 vom 1. April 2009). Damit liegt auch keine Ausnahme gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vor, und das Bundesverwaltungsgericht ist sachlich zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
Bezeichnet eine Rechtsmittelbelehrung eine falsche Rechtsmittelinstanz, ist das Rechtsmittel ohne weitere Folgen von Amtes wegen an die richtige Instanz zur Behandlung zu überweisen (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: VwVG, Praxiskommentar zum Bundesverwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), [hienach: Praxiskommentar VwVG], Zürich 2008, Rz. 20 zu Art. 38). Den Beschwerdeführenden ist somit aus der falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen.

1.2 Im Übrigen richtet sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).
1.3.1 Als materielle Verfügungsadressaten einer belastenden Verfügung haben die Beschwerdeführenden notwendigerweise am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (lit. a). Zudem sind sie stärker als jedermann betroffen und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache, d.h. besonders berührt (lit. b). Neben der formellen Beschwer und der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache müssen die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung nachweisen (lit. c). Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher, aber auch bloss tatsächlicher Natur sein. Letzteres bedeutet, dass die Beschwerdeführenden einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in tatsächlicher, praktischer, wirtschaftlicher oder ideeller Weise beeinflusst werden können (vgl. dazu BGE 135 II 172 E. 21; ULRICH ZIMMERLI/WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2004, S. 102 f.). Das schutzwürdige Interesse und das besondere Berührtsein lassen sich nicht klar voneinander unterscheiden. Einerseits setzt das schutzwürdige Interesse voraus, dass sich jemand in einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache befindet. Andererseits ist bei einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache in der Regel auch das schutzwürdige Interesse zu bejahen, d.h. die materiellen Verfügungsadressaten haben im Normalfall ein schutzwürdiges Interesse (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, Praxiskommentar VwVG, Rz. 8 ff. zu Art. 48).
1.3.2 Der vorliegende Fall ist insofern atypisch, als die besondere Beziehungsnähe, nicht aber das schutzwürdige Interesse ohne weiteres bejaht werden kann. Im Bestätigungsschreiben vom 11. November 2008 wird den Beschwerdeführenden nämlich die Gleichwertigkeit des NDS-Titels mit dem neuen MAS-Titel bescheinigt. Angesichts dieser Tatsache ist nicht von vornherein klar, ob den Beschwerdeführenden überhaupt noch tatsächliche Nachteile durch die Verweigerung des MAS-Titels entstehen können. Berücksichtigt man, dass das Erfordernis des schutzwürdigen Interesses in erster Linie dem Ausschluss der Popularbeschwerde dient, sind bei materiellen Verfügungsadressaten indessen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht, wenn die Beschwerdeführenden überzeugend darlegen, dass sie eigene und nicht bloss allgemeine Interessen, wie z.B. die richtige Anwendung des Verwaltungsrechts, verfolgen (vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, Praxiskommentar VwVG, Rz. 9 zu Art. 48; ZIMMERLI/KÄLIN/KIENER, a.a.O., S. 102).
1.3.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, durch die gesamteuropäische Einführung des MAS-Titels im Rahmen der Bologna-Reform habe der alte NDS-Titel bereits heute einen verminderten Wert auf dem Arbeitsmarkt. Beispielsweise würde in Stellenausschreibungen explizit ein MAS-Titel verlangt. Ohne MAS-Titel würden sie deshalb einem sachlich nicht begründeten Wettbewerbsnachteil unterliegen. Aufgrund des geringen Werts des NDS-Titels befänden sie sich zudem in einer verschlechterten Ausgangslage bei Gehalts- und Honorarverhandlungen. Angesichts der mangelnden Bekanntheit bzw. Erklärungsbedürftigkeit des NDS-Titels sei schliesslich bei der Akquisition von Aufträgen, Kontakten mit Kunden, wissenschaftlichen Vorträgen und in der Unterrichtstätigkeit an Hochschulen mit Statusverlust zu rechnen.
1.3.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden zeigen, dass ein NDS-Titel trotz Äquivalenzbescheinigung nicht dasselbe ist, wie ein MAS-Titel. Zumindest im europäischen Raum können Nachteile entstehen, indem die Gleichwertigkeit des Titels erklärt werden muss. Und da den Beschwerdeführenden das Führen des MAS-Titels nicht erlaubt ist, entstehen ihnen insbesondere auch in Situationen Nachteile, in welchen sie keine Gelegenheit haben, die Gleichwertigkeit zu erklären oder eine Erklärung unangebracht oder sonderlich wirken würde. Zu denken ist dabei beispielsweise an Visitenkarten oder wissenschaftliche Vorträge. Damit werden durch die Verweigerung des MAS-Titels schützenswerte Interessen der Beschwerdeführenden tangiert. Die Legitimationsvoraussetzungen sind insofern erfüllt.
1.3.5 Nach herrschender Lehre und stetiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Interesse nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell und praktisch ist, d.h. der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil muss im Urteilszeitpunkt noch bestehen (vgl. BGE 131 II 361 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8104/2007 vom 12. Juni 2008 E. 2; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, Praxiskommentar VwVG, Rz. 15 zu Art. 48). Da den Beschwerdeführenden bis heute der MAS-Titel in Arbeit und Gesundheit nicht erteilt worden ist, haben sie weiterhin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Damit sind alle Voraussetzungen von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG erfüllt und die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht kann sich eine Partei durch jede beliebige natürliche oder juristische Person vertreten lassen, soweit sie nicht persönlich zu handeln hat oder die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG; vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, Praxiskommentar VwVG, Rz. 13 zu Art. 11). Vorliegend steht einer Vertretung durch eine der Beschwerdeführenden nichts entgegen. Die entsprechenden Vollmachten wurden mit der Beschwerde vom 9. Februar 2009 eingereicht.

1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Streites bildet die Frage, auf welchen Titel die Beschwerdeführenden nach erfolgreichem Abschluss des Nachdiplomstudiums in Arbeit und Gesundheit Anspruch haben. In der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2009 wurde ihnen der NDS-, nicht aber der MAS-Titel zugesprochen. Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, dass ihnen der MAS-Titel von den Programmdirektoren beider Hochschulen zugesichert worden sei. Zudem fordern sie die Gleichbehandlung mit denjenigen Studierenden ihres Durchgangs, welchen der MAS-Titel bereits verliehen wurde. Die Vorinstanz schützt die Beschwerdeführenden in ihrem Anliegen. Beim Erlass des neuen Reglements sei ein Fehler gemacht worden, für den jetzt nicht die Beschwerdeführenden büssen sollen. Die Beschwerdegegnerin beruft sich hingegen auf Art. 13 Abs. 2 des Reglements 2008, wonach Studierenden, die vor dem 1. Juli 2005 eingeschrieben waren, der alte NDS-Titel zu erteilen sei. Die Beschwerdeführenden könnten sich weder auf den Vertrauensschutz noch auf das Gleichheitsgebot berufen.

2.2 Nachfolgend ist somit zu untersuchen, welches Reglement auf die Beschwerdeführenden Anwendung findet und welcher Titel ihnen bei Anwendung dieses Reglements zusteht. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Beschwerdeführenden bei Anwendung des massgebenden Reglements keinen Anspruch auf den MAS-Titel haben, sind auch der Vertrauensschutz und das Gleichbehandlungsgebot zu prüfen.

3.
3.1 Art. 13 Abs. 2 des heute geltenden Reglements 2008 unterstellt Studierende, die vor dem 1. Juli 2005 eingeschrieben waren, dem vorangehenden Reglement. Vor Erlass des Reglements 2008 war seit Wintersemester 1999/2000 das Reglement 2000 in Kraft, welches das erste Reglement von 1993 ablöste. Sämtliche Beschwerdeführende haben sich im Wintersemester 2003/2004 (Durchgang 2003/2005) eingeschrieben. Für sie ist somit das Reglement 2000 massgebend.

3.2 Gemäss Art. 11 des Reglements 2000 wird nach erfolgreichem Bestehen des NDS A+G ein gemeinsames Nachdiplom von der ETHZ und der UNIL ausgestellt, das nach Art. 22 der Organisationsverordnung der ETHZ vom 14. Mai 1998 (OV ETHZ von 1998; AS 1999 1178) zum Führen des Titels "Dipl. NDS ETHZ/Universität Lausanne in Arbeit und Gesundheit" berechtigt. Die Schulleitung ETHZ hat allerdings am 19. April 2005 beschlossen, in den Weiterbildungsstudien den neuen MAS-Titel einzuführen. Da gemäss Einschätzung der Vorinstanz das NDS A+G von Inhalt und Umfang her vollumfänglich den Bologna-Standards genüge, wurde auch der bisherige NDS-Titel in Arbeit und Gesundheit durch einen MAS-Titel ersetzt. Studierende sollen den Titel rückwirkend ab Studienbeginn im Wintersemester 2003/2004 erhalten. Die Beschwerdegegnerin bringt in diesem Zusammenhang vor, es fehle die gesetzliche Grundlage, um den Beschwerdeführenden einen MAS-Titel zu erteilen, weil das für diese geltende Reglement die Erteilung eines solchen Titels nicht vorsehe. Die Vorinstanz habe unilateral, d.h. ohne die Beschwerdegegnerin um ihre Meinung zu fragen und sogar ohne diese zu informieren, beschlossen, den Studierenden des Durchganges 2003/2005 den MAS-Titel zu erteilen. Diese Vorbringen werfen die Frage auf, ob durch den Beschluss der Schulleitung ETHZ vom 19. April 2005 das Reglement 2000 rechtsgültig geändert wurde und ob die Beschwerdegegnerin an diesen Beschluss gebunden ist. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt die Kompetenz der Schulleitung ETHZ zum Erlass von Studienreglementen (E. 3.3) und zur Verleihung akademischer Titel (E. 3.4). In einem zweiten Schritt ist auf die Frage der Verbindlichkeit einzugehen (E. 3.5 f.).

3.3 Gemäss den bis am 31. Dezember 2003 geltenden Fassungen von Art. 16 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 4 Bst. a des ETH-Gesetzes (AS 1993 210) war es Aufgabe der Schulleitung ETHZ, im Rahmen der vom ETH-Rat festgelegten Richtlinien die Verordnungen zum Studium (Studienreglemente) zu erlassen und die Zulassungsbedingungen für Nachdiplomstudierende zu regeln. Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Teilrevision des ETH-Gesetzes hat diese Kompetenz nicht verändert. Art. 16 Abs. 2
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 16 Zulassung - 1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die:
1    Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die:
a  einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen;
b  einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen;
c  ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder
d  eine Aufnahmeprüfung bestanden haben.
2    Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren für:
a  den Eintritt in ein höheres Semester des Bachelorstudiums;
b  das Masterstudium;
c  das Doktorat;
d  die Programme der akademischen Weiterbildung;
e  die Hörer.
ETH-Gesetz wurde lediglich neu formuliert und die im ehemaligen Art. 28 Abs. 4 Bst. a des ETH-Gesetzes enthaltene Kompetenz zum Erlass von Studienreglementen neu auf Verordnungsstufe in Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 13. November 2003 des ETH-Rates über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne (ETHZ-ETHL-Verordnung, SR 414.110.37) geregelt (AS 2003 4265). Die Schulleitung ETHZ war somit sowohl am 21. März 2000 beim Beschluss des Reglementes 2000 wie auch am 19. April 2005 beim Beschluss über die Einführung der neuen MAS-Titel kompetent, Studienreglemente zu erlassen.

3.4 Im Rahmen der Bologna-Reform hat der ETH-Rat beschlossen, sog. gestufte Studiengänge (Bachelor und Master) einzuführen. Damit wurden die formellen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die ETH Bachelor- beziehungsweise Masterabschlüsse im Sinne des Bologna-Modells einführen kann (vgl. Botschaft zur Teilrevision des ETH-Gesetzes, BBl 2002 3485). Dementsprechend wurde die Kompetenz der ETH zur Verleihung von Mastertiteln mit Inkrafttreten des teilrevidierten ETH-Gesetzes am 1. Januar 2004 eingeführt (Art. 19 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 19 und Zeugnisse - 1 Die ETH verleihen:
1    Die ETH verleihen:
a  Diplome;
bbis  Doktorate;
c  die Venia legendi.
2    Der ETH-Rat kann weitere akademische Titel schaffen.
3    Die ETH können Zeugnisse und Bescheinigungen ausstellen.
Bst. abis ETH-Gesetz). Die Schulleitung ETHZ war folglich am 19. April 2005 kompetent, für NDS A+G den Mastertitel einzuführen.

3.5 Rechtsetzende Erlasse werden für Private erst nach ihrer Publikation in der amtlichen Sammlung verbindlich (Art. 8
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 8 Rechtswirkungen der Veröffentlichung - 1 Rechtspflichten aus Texten nach den Artikeln 2-4 entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen dieses Abschnitts veröffentlicht worden sind.
1    Rechtspflichten aus Texten nach den Artikeln 2-4 entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen dieses Abschnitts veröffentlicht worden sind.
2    Wird ein Erlass nach dem Inkrafttreten in der AS veröffentlicht, so entstehen Verpflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Veröffentlichung. Artikel 7 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3    Wird ein Erlass im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, so bleibt der betroffenen Person der Nachweis offen, dass sie den Erlass nicht kannte und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnte.
des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2006, Rz. 315). Der Beschluss der Schulleitung ETHZ sah vor, die neuen Mastertitel im Anhang der Allgemeinen Verordnung vom 10. September 2002 über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (AVL ETHZ, SR 414.3135.1) bzw. in der Allgemeinen Prüfungsverordnung vom 8. Oktober 1996 der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (APRV ETHZ, SR 414.132.1) zu publizieren. Zudem wurden die Beschwerdeführenden gemäss ihren eigenen Aussagen seit Frühjahr 2005 von der Studienleitung über den neuen MAS-Titel mehrfach informiert. Die Beschwerdeführenden könnten sich indessen auch ohne Publikation auf den Beschluss berufen. Sinn und Zweck der Publikation von Erlassen ist der Schutz des Bürgers. Dieser soll wissen, welche Pflichten er gegenüber dem Staat hat und nicht der Unsicherheit unbekannter Verpflichtungen ausgesetzt sein. Bringt eine Regelung dem Bürger hingegen nur Vorteile bzw. räumt sie ihm nur Rechte ein, entstehen die begünstigenden Rechtswirkungen unter Umständen auch ohne Publikation (in diesem Sinne BGE 100 Ib 341 E. 1b). Insbesondere wenn sich Private auf eine Rechtsänderung berufen, wäre es widersprüchlich und verstiesse gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), diesen das neu eingeräumte Recht wegen einer mangelhaften Publikation zu versagen.
Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass der Schulleitungsbeschluss vom 19. April 2005 Art. 11 des Reglements 2000 an sich rechtsgültig geändert hat. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin an diese Änderung gebunden ist bzw. ob der Umstand, dass es sich um eine zusammen mit der Beschwerdegegnerin angebotene Ausbildung handelt, an der Verbindlichkeit der Reglementsänderung etwas ändert.

3.6 Die Beschwerdegegnerin bringt implizit vor, dass die Vorinstanz das Reglement 2000 bzw. den Titel nicht einseitig und ohne sie zu konsultieren habe ändern dürfen (vgl. E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Reglemente 1993 und 2000 alleine von der Vorinstanz bzw. von deren Schulleitung erlassen wurden. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Rahmen der Zusammenarbeit damit einverstanden erklärt, gestützt auf das Reglement der Vorinstanz das gemeinsame NDS A+G durchzuführen. Weder im Reglement 1993 noch im Reglement 2000 ist eine Klausel zu finden, wonach es für Änderungen der Zustimmung der Beschwerdegegnerin bedürfte. Damit stand der Vorinstanz als erlassende Behörde alleine die Kompetenz zu, das Reglement für das NDS A+G zu ändern oder durch ein neues zu ersetzen. Der Beschwerdegegnerin wäre es unbenommen gewesen, für die Zusammenarbeit ein gemeinsames Reglement und ein Mitspracherecht für Änderungen zu fordern, so wie sie es nun erstmals beim Reglement 2008 getan hat (vgl. insbesondere Art. 9 der Konvention "MAS Arbeit + Gesundheit" vom 22. Februar 2008 bzw. 26. März 2008). Da sie aber das NDS A+G bis zum Erlass des Reglements 2008 gestützt auf die Reglemente der Vorinstanz anbot, muss sie sich auf dem einseitig geänderten Reglement 2000 behaften lassen. Als mit öffentlichen Aufgaben betraute öffentlich-rechtliche Anstalt ist die Beschwerdegegnerin in ihrem Handeln an das Gesetz gebunden (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV).

3.7 Zusammenfassend kann der Beschwerdegegnerin insofern zugestimmt werden, als Art. 13 Abs. 2 des Reglements 2008 anzuwenden ist und damit auf die vor dem 1. Juli 2005 eingeschriebenen Beschwerdeführenden das vorangehende Reglement 2000 zur Anwendung kommt. Letzteres Reglement wurde indessen mit Beschluss der Schulleitung ETHZ vom 19. April 2005 rechtsgültig geändert, sodass den seit Wintersemester 2003/2004 eingeschriebenen Beschwerdeführenden der MAS-Titel gestützt auf das Reglement 2000 zu erteilen ist.

3.8 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführenden aus Gründen des Vertrauensschutzes (schriftliche und mündliche Zusicherungen des MAS-Titels) oder der Gleichbehandlung (mit denjenigen Studierenden desselben Durchgangs, welchen bereits ein MAS-Titel erteilt worden ist) einen Anspruch auf die Erteilung des MAS-Titels hätten.

3.9 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Gemäss Art. 11
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 11 Soziale und kulturelle Dienste - 1 Die ETH richten soziale und kulturelle Dienste zu Gunsten der Hochschulangehörigen ein oder beteiligen sich an bestehenden Diensten. Sie treffen Massnahmen zur Erleichterung der Kinderbetreuung.19
1    Die ETH richten soziale und kulturelle Dienste zu Gunsten der Hochschulangehörigen ein oder beteiligen sich an bestehenden Diensten. Sie treffen Massnahmen zur Erleichterung der Kinderbetreuung.19
2    Sie können Stipendien und Darlehen gewähren.
3    Sie fördern den Hochschulsport.20
des Reglements 2000 ist ein gemeinsames Diplom auszustellen. Das Reglement wurde gestützt auf das ETH-Gesetz erlassen (vgl. E. 3.3) und ist damit dem Bundesrecht zuzuordnen. Folglich ist sowohl die Vorinstanz wie auch die Beschwerdegegnerin gestützt auf Bundesrecht verpflichtet, die Diplome der Beschwerdeführenden zu unterzeichnen. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin werden dementsprechend angewiesen, den Beschwerdeführenden den Titel "Master of Advanced Studies ETH UNIL in Arbeit + Gesundheit" bzw. "Master of Advanced Studies ETH UNIL en Santé au Travail" zu erteilen.

4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder den obsiegenden Beschwerdeführenden noch der Vorinstanz als Bundesbehörde Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da nicht vermögensrechtliche Interessen im Streit lagen, werden zudem auch der Beschwerdegegnerin keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Abs. 2 VwVG). Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.

4.2 Obsiegende Beschwerdeführende haben gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Zu entschädigen sind dabei im Wesentlichen die Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführenden nicht anwaltlich vertreten sind und sie auch sonst keine verhältnismässig hohen Kosten geltend machen, haben sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der ETHZ vom 13. Januar 2009 aufgehoben.

2.
Die ETHZ und die UNIL werden angewiesen, den Beschwerdeführenden den Titel "Master of Advanced Studies ETH UNIL in Arbeit + Gesundheit" bzw. "Master of Advanced Studies ETH UNIL en Santé au Travail" zu erteilen und die entsprechenden Diplome auszustellen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführenden wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Forster Cesar Röthlisberger

Rechtsmittelbelehrung:
Sofern der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1182/2009
Datum : 08. Oktober 2009
Publiziert : 16. Oktober 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Hochschule
Gegenstand : Titel Nachdiplomstudium in Arbeit und Gesundheit


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
ETH-Gesetz: 11 
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 11 Soziale und kulturelle Dienste - 1 Die ETH richten soziale und kulturelle Dienste zu Gunsten der Hochschulangehörigen ein oder beteiligen sich an bestehenden Diensten. Sie treffen Massnahmen zur Erleichterung der Kinderbetreuung.19
1    Die ETH richten soziale und kulturelle Dienste zu Gunsten der Hochschulangehörigen ein oder beteiligen sich an bestehenden Diensten. Sie treffen Massnahmen zur Erleichterung der Kinderbetreuung.19
2    Sie können Stipendien und Darlehen gewähren.
3    Sie fördern den Hochschulsport.20
16 
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 16 Zulassung - 1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die:
1    Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die:
a  einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen;
b  einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen;
c  ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder
d  eine Aufnahmeprüfung bestanden haben.
2    Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren für:
a  den Eintritt in ein höheres Semester des Bachelorstudiums;
b  das Masterstudium;
c  das Doktorat;
d  die Programme der akademischen Weiterbildung;
e  die Hörer.
19 
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 19 und Zeugnisse - 1 Die ETH verleihen:
1    Die ETH verleihen:
a  Diplome;
bbis  Doktorate;
c  die Venia legendi.
2    Der ETH-Rat kann weitere akademische Titel schaffen.
3    Die ETH können Zeugnisse und Bescheinigungen ausstellen.
37
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
PublG: 8
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 8 Rechtswirkungen der Veröffentlichung - 1 Rechtspflichten aus Texten nach den Artikeln 2-4 entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen dieses Abschnitts veröffentlicht worden sind.
1    Rechtspflichten aus Texten nach den Artikeln 2-4 entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen dieses Abschnitts veröffentlicht worden sind.
2    Wird ein Erlass nach dem Inkrafttreten in der AS veröffentlicht, so entstehen Verpflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Veröffentlichung. Artikel 7 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3    Wird ein Erlass im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, so bleibt der betroffenen Person der Nachweis offen, dass sie den Erlass nicht kannte und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnte.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
100-IB-341 • 131-II-361 • 135-II-172
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AS
AS 2003/4273 • AS 2003/4265 • AS 1999/1178 • AS 1993/210
BBl
2002/3485