Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 372/2012

Urteil vom 7. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 7. März 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 30. August 1986 geboren. Als Sohn einer Kolumbianerin, die in der Zwischenzeit das Schweizerbürgerrecht erlangt hat, ist er Staatsangehöriger der Republik Kolumbien. Die sieben ersten Lebensjahre verbrachte er bei den Grosseltern mütterlicherseits in Kolumbien. Von Mitte 1993 bis Ende 1998 lebte X.________ bei seiner Mutter in der Schweiz, wozu ihm der Kanton Zürich die Niederlassungsbewilligung erteilt hatte, und besuchte die ersten fünf Schulklassen. Am 1. Januar 1999 zog er zurück nach Kolumbien, nun zu den Grosseltern väterlicherseits, später zu einer Tante. Nach der erneuten Einreise in die Schweiz am 31. August 2003 stellte der siebzehnjährig gewordene X.________ am 12. September 2003 das Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 ab und ordnete die Wegweisung an. X.________ erhob dagegen am 11. November 2003 Rekurs.

B.
Am 16. April 2005 wurde X.________ erstmals (Verdacht der Verletzung zweier Personen mit einem Messer), am 15. Januar 2006 erneut (Verdacht der Verletzung einer Person mit einem Messer) verhaftet. Das Bezirksgericht Zürich sprach ihn am 8. September 2006 rechtskräftig der mehrfachen versuchten Tötung, des mehrfachen Raufhandels und der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig. Gestützt darauf, wurde er in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Nach vierjährigem Aufenthalt konnte er diese am 20. August 2010 bedingt verlassen, bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter der Weisung, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen.

C.
Nach Wiedererwägungen und Neuverfügungen stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Mai 2011 fest, dass die Niederlassungsbewilligung erloschen sei, wies das ursprüngliche, am 27. September 2010 erneuerte Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung ab und ordnete auf den voraussichtlichen Abschluss der Lehre als Möbelschreiner am 19. August 2011 hin die Wegweisung an. Die am 21. März 2011 angerufene Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bestätigte am 5. Juli 2011 in der Hauptsache die angefochtene Verfügung, worauf X.________ am 7. September 2011 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangte. Dieses wies sie mit Urteil vom 7. März 2012 ab und setzte die Wegweisungsfrist auf den 31. Mai 2012 fest.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eingegangen beim Bundesgericht am 30. April 2012, beantragt X.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sei ihm der "weitere Aufenthalt in der Schweiz" zu gestatten. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Über das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ist mit der vorliegenden Beschwerde zu entscheiden.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den (End-)Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist an sich gegeben (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Von diesem Grundsatz bestehen im Bereich des Ausländerrechts verschiedene Ausnahmen. Die Beschwerde ist namentlich unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch verleiht (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Für das Eintreten auf die Sache genügt es in einem solchen Fall, dass die beschwerdeführende ausländische Person durch einen Verwaltungsakt in ihrer Eigenschaft als mögliche Trägerin des angerufenen Rechtsanspruchs auf Erteilung bzw. Verlängerung der ausländerrechtlichen Bewilligung berührt ist (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.). Der behauptete Rechtsanspruch ist in vertretbarer Weise geltend zu machen bzw. zu substantiieren. Zudem muss er ernsthaft in Betracht fallen. Ob die Voraussetzungen des angeblichen Rechtsanspruchs im Einzelnen gegeben sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung (BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287, 305 E. 2.5 S. 315; zum Ganzen Urteil 2C 382/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 1.2).

1.3 Der Beschwerdeführer sieht sich im kombinierten Schutzbereich von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; 130 II 281 E. 3.2.2 S. 287). Er weist auf die langjährige Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und heutigen Verlobten sowie die Anwesenheit seiner Mutter und seiner Halbbrüder in der Schweiz (Familienleben), ferner auf seine Verwurzelung in der Schweiz (Privatleben) hin. Weiter beruft er sich auf Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV. Seine Überlegungen vertieft er allerdings nicht in einer Weise, die über appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinausreicht. Ob er seinen erweiterten Begründungspflichten nachkommt, kann letztlich offenbleiben, erweist sich die Beschwerde in der Sache selbst doch als unbegründet. Nachdem die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Willkürbegriff: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

1.5 In der Sache selbst geht es um ein Verfahren, das vor dem 1. Januar 2008 eröffnet wurde, somit vor dem Inkrafttreten des AuG. Gemäss Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG bleibt auf Gesuche, die unter Herrschaft des alten Rechts eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar, somit das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121).

2.
2.1 Zu den tatsächlichen Grundlagen der Rückfallprognose rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz orientiere sich an einer "klar nicht zeitaktuell[en]" Sachlage. Er begründet dies dem Sinn nach damit, dass die Sachverhaltsfeststellungen den Stand gemäss der Entlassungsverfügung vom 24. August 2010 wiedergäben und damit sein seitheriges, tadelloses Verhalten ausblendeten. Zu berücksichtigen gewesen wären etwa der geglückte Verlauf des Massnahmenvollzugs [in der Arbeitserziehungsanstalt], die Auseinandersetzung mit der früheren Delinquenz in seiner Diplomarbeit, der erfolgreiche Abschluss der Berufslehre, die für ihn günstigen Rückmeldungen seines Umfeldes, die Klärung der Wohnsituation und seine Arbeitsbereitschaft, die einzig an der fehlenden ausländerrechtlichen Bewilligung scheitere.
Die Kritik an der Sachverhaltserhebung ist weitgehend appellatorisch ausgefallen. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aspekte, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, durchaus in Erwägung gezogen. Ausgehend von der strafrechtlichen Unbescholtenheit seit seiner Entlassung aus der Arbeitserziehungsanstalt (E. 6.1 S. 12), führt sie die gefestigte, langjährige Beziehung zu einer Schweizerbürgerin an, die zum Konkubinat geführt habe. Sie berücksichtigt die mehrheitliche Anwesenheit der Mutter in der Schweiz und jene der Halbbrüder. Ebenso wenig übersieht sie den Abschluss der Ausbildung zum Möbelschreiner. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind nicht offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Rüge ist unbegründet.

2.2 Eine weitere Verfassungsverletzung soll darin bestehen, dass die Vorinstanz dem Beweisantrag auf Anordnung eines Gutachtens nicht nachkam.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) stellt einen bedeutenden und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV dar (BGE 136 V 117 E. 4.2.2 S. 125; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; Urteil 2C 3/2012 vom 15. August 2012 E. 3.2). Allerdings lässt sich Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags bleibt zulässig, soweit das Gericht sich seine Meinung aufgrund bereits erhobener Beweise bilden konnte und es ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass kein neues Gutachten zur Frage der Rückfallgefahr angeordnet wurde. Die Vorinstanz hat mit Blick auf die Entlassungsverfügung vom 24. August 2010 erwogen, es bestehe nach wie vor das Risiko weiterer Gewaltdelikte. Sie hat weiter berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer während des Massnahmenvollzugs und nach seiner Entlassung offenbar nicht mehr straffällig geworden sei. Dabei sei aber zu bedenken, dass er von der Bewährungshilfe unterstützt werde und er unter dem Eindruck sowohl der Probezeit als auch der drohenden Wegweisung stehe. Entsprechend lasse sich daraus nicht schliessen, eine Rückfallgefahr bestehe selbst dann nicht mehr, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr eng begleitet werde und sich Probleme in beruflicher oder privater Hinsicht einstellten. Die Vorinstanz hat damit willkürfrei begründet, weshalb sie eine Rückfallgefahr auch gegenwärtig noch bejaht. Ohne Verfassungsverletzung durfte sie von der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens absehen.

3.
3.1 Unter Herrschaft des ANAG erlischt eine erteilte Niederlassungsbewilligung, sobald die ausländische Person sich in der Schweiz abmeldet oder der Schweiz - ohne formelle Abmeldung - während sechs Monaten fernbleibt (Art. 9 Abs. 3 lit. c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ANAG). Das nichtschweizerische Kind eines Elternteils mit Schweizerbürgerrecht hat in der Folge [bei seiner Wiedereinreise] praxisgemäss Anspruch auf die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung, sofern es ledig und bei Gesuchseinreichung minderjährig ist. Zudem muss es (noch) in gemeinsamem Haushalt mit den Eltern oder einem Elternteil wohnen (BGE 136 II 120 E. 1.1 S. 122; 130 II 137 E. 2.1 S. 141; 129 II 249 E. 1.2 S. 252; 118 Ib 155 E. 1b S. 156 f.).

3.2 Der Anspruch, durch die zitierte Praxis hergeleitet aus Art. 17 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Satz 3 ANAG, erlischt von Gesetzes wegen, wenn die ausländische Person gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 17 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Satz 4 ANAG). Ebenso erlischt er, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Einen derartigen Grund setzt namentlich die Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 7 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Satz 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ANAG; BGE 122 II 1 E. 3b und c S. 7 f.; Urteil 2A.41/2003 vom 2. Juni 2003 E. 2).

3.3 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) ist der Beschwerdeführer im Alter von zwanzig Jahren vom Bezirksgericht Zürich rechtskräftig der mehrfachen versuchten Tötung (Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB), des mehrfachen Raufhandels (Art. 133 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 133 - 1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.
StGB) und der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB) schuldig gesprochen und in Anwendung von Art. 100bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB in der bis Ende 2006 geltenden Fassung in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen worden. Die Vorinstanz stellte hierzu fest, er habe "mehrfach völlig ungezielt mit einem Messer auf Personen eingestochen und deren Tod in Kauf genommen". Dabei habe er das Messer "jeweils ohne einen Rechtfertigungsgrund hervorgenommen" und sei "auf die Geschädigten losgegangen", wobei er in einem Fall fünfmal zugestochen habe. Im ersten Fall habe er von hinten auf die beiden Opfer eingestochen, im zweiten Fall das Opfer mit Stichen in den Rücken und den linken Oberarm verletzt. Zuvor hätten er und ein Kollege in "blinder Zerstörungswut" wiederholt auf die Scheiben eines Bahnhofgebäudes und einer Tramhaltestelle eingetreten.

3.4 Der Beschwerdeführer hat bei seinen messerbewehrten Angriffen auf insgesamt drei Personen ein ausgesprochen hohes Mass an krimineller Energie zum Ausdruck gebracht. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer nicht davor zurückgeschreckt, den Tod der Angegriffenen in Kauf zu nehmen. Dass er dadurch "gegen die öffentliche Ordnung" im Sinne von Art. 17 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Satz 4 ANAG verstossen hat, steht ausser Frage, sodass der Anspruch auf (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung unter diesen Umständen erlöschen musste. Die verwirkten Straftaten setzen im Weiteren einen hinreichenden Grund zur Ausweisung (BGE 130 II 176 E. 3.3.3 S. 182 [vier Jahre Zuchthaus]; 120 Ib 6 E. 4b S. 13 [fünf Jahre Zuchthaus]). Dem steht nicht entgegen, dass Art. 10 Abs. 1 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
ANAG von der gerichtlichen "Bestrafung" spricht, im vorliegenden Fall die Sanktion aber in einer strafrechtlichen Massnahme bestand. Die Einweisung eines jungen Erwachsenen in eine Arbeitserziehungsanstalt erfolgt anstelle einer Strafe und wird dieser im ausländerrechtlichen Sinne gleichgesetzt (monistisches System gemäss Art. 100bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202
StGB in der bis Ende 2006 geltenden Fassung; BGE 125 II 521 E. 3 S. 524 ff.). Kommt die Vorinstanz
aufgrund des willkürfrei erhobenen Sachverhalts zum Ergebnis, der Anspruch auf (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung sei mit Blick auf die rechtskräftige Verurteilung erloschen, erfolgt dies in bundesrechtskonformer Weise.

4.
4.1 Die gesetzeskonforme Nichterteilung bzw. Nichtverlängerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung muss sich in jedem Fall als verhältnismässig erweisen. Dies erfordert eine auf die wesentlichen Umstände des Einzelfalls gestützte Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112; 125 II 521 E. 2b S. 523 f.). Soweit die betroffene Person neben dem landesrechtlichen Anspruch (auch) das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK beanspruchen kann, ist über die auf Landesrecht gestützte Verhältnismässigkeitsprüfung hinaus eine solche gemäss dem Konventionsrecht vorzunehmen (Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK; BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.). Die Anforderungen nach Art. 11 Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG i.V.m. Art. 16 Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; AS 1949 228) bzw. neurechtlich aufgrund von Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen Kriterien. Analoge Erfordernisse fliessen aus Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV im Hinblick auf einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 126 II 425 E. 5a S. 435).
Ruft die ausländische Person mit Recht sowohl einen landes- als auch einen konventionsrechtlichen Rechtsanspruch an, kann die Prüfung nach Bundes- und Konventionsrecht in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (Urteil 2C 249/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.2). Ist das Vorliegen eines konventionsrechtlichen Anspruchs ungewiss oder kann er von vornherein ausgeschlossen werden, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung einzig mit Blick auf Art. 11 Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAG i.V.m. Art. 16 Abs. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
ANAV bzw. Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG anzustellen.
Im Zuge der Interessenabwägung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Urteil des EGMR Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [54273/00] § 48; BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112; 130 II 176 E. 3.3.4 S. 182). Handelt es sich um ausländische Personen, die nicht unter das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteile 2C 768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3; 2C 778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 4.5). In ständiger Praxis gilt dabei, dass im Falle von schweren oder wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person besteht (Urteil 2C 317/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; 122 II 433 E. 2c S. 436).
Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK muss das öffentliche Interesse an der Verweigerung der ausländerrechtlichen Bewilligung das private Interesse an deren Erteilung bzw. Verlängerung in dem Sinne überwiegen, dass sich der Eingriff in das Privat- und Familienleben als notwendig erweist (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6).

4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert, der angefochtene Entscheid gehe zu Unrecht von einem andauernden strafrechtlichen Rückfallrisiko aus. Seine tadellose Biografie seit dem Austritt aus der Arbeitserziehungsanstalt dürfe nicht auf ein angebliches "Anpassungsverhalten" reduziert werden.
Praxisgemäss legt die bedingte Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug keineswegs den Schluss nahe, es gehe vom einstigen Täter keine Gefahr (im ausländerrechtlichen Sinne) mehr aus (BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188). Eine aus der Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug vermögen eine Rückfallgefahr nicht auszuschliessen (BGE 125 II 521 E. 4a/bb S. 528; zum Ganzen BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237).
Die Vorinstanz hat zur Frage des Rückfallrisikos alle wesentlichen Gesichtspunkte in Erwägung gezogen (vgl. E. 2 hiervor). Sie gelangte zum Schluss, für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht mehr eng begleitet werde und sich Probleme in beruflicher oder privater Hinsicht einstellten, könne ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden. Diese Folgerung ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer hat drei Personen aus nichtigem Grund schwere Verletzungen zugefügt und dabei den Tod der Opfer in Kauf genommen. Ebenso ohne ersichtlichen Grund liess er seiner Zerstörungswut freien Lauf. Als er die Arbeitserziehungsanstalt schliesslich nach vierjährigem Aufenthalt verlassen konnte, tat er dies bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter der Weisung, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Die Probezeit ist eben erst verstrichen. Von einer längerfristigen Bewährung in Freiheit, die ein Rückfallrisiko als nicht mehr gegeben erscheinen lässt, ist nicht zu sprechen.

4.3 Das öffentliche Interesse an der Wegweisung bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers gewichtet deutlich stärker als dessen verständliches privates Interesse, sein Leben in der Schweiz fortzusetzen. Das geltend gemachte Wohlverhalten seit Austritt aus der Arbeitserziehungsanstalt (während laufender Probezeit), die abgeschlossene Berufslehre und die scheinbar weitgehend geordneten Verhältnisse sind durchaus positiv zu werten. Sie vermögen den Unwert der Gewalttaten, bei deren Verübung der Beschwerdeführer den Tod der Opfer in Kauf nahm, freilich auch nicht annähernd aufzuwiegen. Mit der versuchten Tötung, dem Raufhandel und der Sachbeschädigung, alles mehrfach begangen, hat der Beschwerdeführer ein Vorgehen verfolgt, das auch ausländerrechtlich nicht hinzunehmen ist. Es besteht ein legitimes, deutlich überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Fernhaltung des Beschwerdeführers, zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Falle von Gewalttaten - wie bei Betäubungsmitteldelikten - streng ist und die Sachbehörde keine gute Prognose ausstellen konnte.
Nichts für sich abzuleiten vermag der Bescherdeführer aus dem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz. Nach seiner Ankunft im Alter von sieben Jahren besuchte er hier zwar die ersten fünf Schulklassen, verliess das Land dann aber wieder und kehrte erst als Siebzehnjähriger zurück. Bald danach verübte er die Straftaten, was zu einem vierjährigen Aufenthalt in der Arbeitserziehungsanstalt führte. Die Anwesenheit erreichte insgesamt weder unter qualitativen noch quantitativen Gesichtspunkten ein Ausmass, das eine Fortsetzung als zwingend geboten erscheinen liesse. Auch die familiären Verhältnisse vermögen daran nichts zu ändern.
Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), die vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden, lebt die Mutter des Beschwerdeführers "offenbar mehrheitlich in der Schweiz". Ständig hier halten sich zwar die Halbbrüder auf. Der Beschwerdeführer trägt vor, Mutter und (Halb-)Brüder unterstützten ihn (was wohl finanziell zu verstehen ist). Sie leben allerdings nicht unter gemeinsamem Dach. Selbst wenn dies zuträfe, liesse sich nicht sagen, die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile vermöchten das entgegenstehende öffentliche Interesse an Fernhaltung annähernd aufzuwiegen. Unter diesen Vorzeichen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz offen liess, ob der Beschwerdeführer aus dem Verhältnis zu seiner Verlobten etwas für sich abzuleiten vermöge. Ausländerrechtlich erweist sich die verweigerte (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig. Gleiches ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV, der im Bereich des Ausländerrechts keine weitergehenden Ansprüche verleiht (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288; 129 II 215 E. 4.2 S. 218 f.; 126 II 377 E. 7 S. 394).

5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die auf Landesrecht gestützte Verweigerung der Niederlassungsbewilligung im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht steht. Der Beschwerdeführer macht ein konventionsrechtliches Recht auf Achtung des Familien- und des Privatlebens geltend (Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK).

5.2 Aus Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK kann sich unter Umständen ein Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung ergeben, falls ihre Verweigerung zur Trennung von Familienmitgliedern führt (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249). Die Vorinstanz verwirft einen solchen, soweit der Beschwerdeführer sie aus der Nähe zu Mutter und Halbbrüdern ableitet. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Familie - anders als hier - in gemeinsamem Haushalt zusammenlebte, hinge es nach der Praxis des EGMR von den Umständen ab, ob überhaupt von einem Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK gesprochen werden kann (Urteile des EGMR Ahrens gegen Deutschland vom 22. März 2012 [45071/09] § 58; Lebbink gegen Niederlande vom 1. Juni 2004 [45582/99] § 35 ff.). Nochmals strenger sind die Voraussetzungen, soweit es um das Verhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern bzw. ihrem Elternteil geht: Die Beziehungen zwischen ihnen geniessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR den Schutz von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK lediglich unter der Bedingung, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die üblichen affektiven Bindungen hinausreicht (Urteil des EGMR Emonet gegen Schweiz vom 13.
Dezember 2007 [39051/03] § 35; BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d f. S. 260 ff.; Urteil 2C 204/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.1).
Wie vorinstanzlich festgestellt und bereits ausgeführt, lebt die Mutter offenbar mehrheitlich und leben die Halbbrüder ständig in der Schweiz. Selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten (wohl finanziellen) Unterstützung, die der Beschwerdeführer erfährt, liesse sich nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis in ausreichendem Ausmasse sprechen. Eine "Abhängigkeit" im Sinne der Rechtsprechung kann - unabhängig vom Alter der erwachsenen Person - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen aufgrund von körperlichen und geistigen Behinderungen oder schwerwiegenden Krankheiten herrühren (Urteil 2C 66/2012 vom 3. August 2012 E. 3.4 a.E.; BGE 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.). Solcherlei ist weder behauptet noch ersichtlich. Unter dem Gesichtspunkt der Beziehung zur Mutter, den Halbbrüdern aber auch zur Verlobten, was die Vorinstanz nicht abschliessend zu prüfen hatte, befindet der Beschwerdeführer sich nicht im Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK.

5.3 Damit der Beschwerdeführer unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens einen Anspruch für sich abzuleiten vermöchte, bedürfte es einer besonders intensiven, über eine übliche Integration hinausgehenden privaten Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. einer entsprechend vertieften sozialen Beziehung zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 134 II 1 E. 4.2 S. 5; 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286).
Der Beschwerdeführer macht hierzu zwar geltend, er sei "blockiert" und habe sich angesichts des ungeklärten ausländerrechtlichen Status "noch nicht beweisen" können. Die Berufslehre als Möbelschreiner habe er mit Erfolg beendet, spreche den örtlichen Dialekt und Hochdeutsch. Ihm ist entgegenzuhalten, dass sich das Beherrschen der Sprache aufgrund des Besuches von fünf Primarklassen von selbst versteht. Weder daraus noch aus den weiteren Argumenten, die eine tiefe Verwurzelung nahelegen sollen, lässt sich auf eine ausgesprochen intensive private Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur schliessen.
Selbst wenn ein Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bestünde, wären die Voraussetzungen für einen Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK erfüllt. Er wäre verhältnismässig (E. 4.3 hiervor).

6.
6.1 Bundes- (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) und Völkerrecht (Art. 95 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) werden durch den angefochtenen Entscheid nicht verletzt.

6.2 Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Er stellt ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung (Rechtspflege und Verbeiständung). Die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG setzt voraus, dass die gesuchstellende Person über die erforderlichen Mittel nicht verfügt, also bedürftig ist (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223). Die angestrebte Prozesshandlung darf darüber hinaus nicht prozessual unzulässig oder materiell aussichtslos sein (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; zur Unzulässigkeit schon BGE 104 Ia 72 E. 1 S. 73). Die anwaltliche Vertretung drängt sich in Fällen auf, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen ("Gebotenheit" gemäss Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; Urteil 9C 559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.1; BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.).
Die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides war gestützt auf die überzeugende Begründung des angefochtenen Urteils, welche die Praxis von EGMR und Bundesgericht zutreffend widerspiegelt, von vornherein aussichtslos. Das Gesuch ist schon aus diesem Grund abzuweisen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Dem Kanton Zürich, der obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_372/2012
Date : 07. Dezember 2012
Published : 25. Dezember 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung


Legislation register
ANAG: 7  9  10  11  17
ANAV: 16
AuG: 96  112  126
BGG: 64  65  66  68  82  83  86  90  95  97  105
BV: 9  13  29  36
EMRK: 8
StGB: 22  100bis  111  133  144
BGE-register
104-IA-72 • 115-IB-1 • 118-IB-153 • 120-IB-257 • 120-IB-6 • 122-II-1 • 122-II-433 • 125-II-521 • 125-V-32 • 126-II-377 • 126-II-425 • 128-I-225 • 129-II-11 • 129-II-215 • 129-II-249 • 130-II-137 • 130-II-176 • 130-II-281 • 131-I-153 • 132-V-200 • 134-I-140 • 134-II-1 • 135-I-143 • 135-I-153 • 135-I-187 • 135-I-221 • 135-II-110 • 136-I-229 • 136-II-120 • 136-II-177 • 136-II-497 • 136-V-117 • 137-I-1 • 137-I-154 • 137-I-247 • 137-I-284 • 137-I-305 • 137-II-233 • 137-II-353 • 137-III-226 • 138-I-49 • 138-III-217
Weitere Urteile ab 2000
2A.41/2003 • 2C_204/2012 • 2C_249/2012 • 2C_3/2012 • 2C_317/2012 • 2C_372/2012 • 2C_382/2012 • 2C_66/2012 • 2C_768/2011 • 2C_778/2011 • 9C_559/2012
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