Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 713/2017

Urteil vom 7. Juni 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hansjürg Rhyner,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Marti,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einräumung eines Notwegrechts,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 30. Juni 2017 (OG.2016.00038).

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Liegenschaften Nr. www und Nr. xxx im U.________, V.________, Gemeinde W.________. Auf der Liegenschaft Nr. xxx steht ein Wohnhaus, das der Beschwerdeführer 1993 erwarb, bis 2006 um- und ausbaute und mit seiner Familie ganzjährig bewohnt. Die Liegenschaft Nr. www, auf der der Beschwerdeführer die Wiese mäht, im Wald holzt und ein paar Tiere, darunter ein Dutzend Lamas hält, hat er ab 2002 gepachtet und 2008 erworben. Beruflich ist der Beschwerdeführer auswärts und nicht in der Landwirtschaft tätig.
B.________ (Beschwerdegegnerin) ist Eigentümerin der Liegenschaft Nr. yyy im U.________, V.________, Gemeinde W.________. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus, in dem die Eltern der Beschwerdegegnerin leben.
Das Gebiet "U.________" ist von Wald umgeben und liegt auf rund 650 m.ü.M. an einem Hang oberhalb der einstigen Gemeinde V.________ (ungefähr auf 430 m.ü.M.). Es umfasst fünf Häuser, von denen vier dauerhaft bewohnt sind. Um von seinem Wohnhaus zur öffentlichen Strasse zu gelangen, benutzt der Beschwerdeführer den bestehenden, befestigten und befahrbaren Weg, der den Hang in nordwestlicher Richtung quert und ansteigend über seine Liegenschaft Nr. www, über die daran angrenzende Liegenschaft Nr. yyy der Beschwerdegegnerin und anschliessend über die Liegenschaft Nr. zzz im Eigentum der Genossame V.________ führt. Die Benutzung des Wegs über die Liegenschaft Nr. yyy ist rechtlich nicht gesichert, über die Liegenschaft Nr. zzz hingegen allgemein gestattet. Im Frühjahr 2015 kam es zu Schwierigkeiten in der Benutzung des Wegs über die Liegenschaft Nr. yyy der Beschwerdegegnerin.

B.
Mit Schlichtungsgesuch vom 6. Mai 2015 begehrte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin die Einräumung eines Notwegrechts im Sinne eines allgemeinen Fuss- und Fahrwegrechts sowie eines Viehfahrwegrechts zugunsten seiner Liegenschaften Nr. www und Nr. xxx und zulasten ihrer Liegenschaft Nr. yyy, wobei die nähere Ausgestaltung des Weges gerichtlich zu bestimmen und eine allfällige Vergütung für die Einräumung des Notwegrechts gerichtlich festzulegen sei. Die Beschwerdegegnerin wollte ein Fuss- und Viehfahrwegrecht gestatten und schloss im Übrigen auf Abweisung der Begehren. Eine Einigung kam nicht zustande. Am 28. Juli 2015 erneuerte der Beschwerdeführer seine Begehren mit Klage auf Einräumung eines Notwegrechts. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Bezug auf das Fuss- und Viehfahrwegrecht übereinstimmende Begehren, schloss hingegen auf Abweisung der Klage, was die Einräumung eines allgemeinen Fahrwegrechts als Notwegrecht zulasten ihrer Liegenschaft angeht. Das Kantonsgericht Glarus beurteilte die Begehren im vereinfachten Verfahren und räumte folgende Notwegrechte zugunsten der Liegenschaften Nr. www und Nr. xxx des Beschwerdeführers und zulasten der Liegenschaft Nr. yyy der Beschwerdegegnerin auf dem bestehenden Weg ein:

- je Liegenschaft das unbeschränkte Fuss- und Viehfahrwegrecht, beinhaltend auch die Benutzung des bestehenden Weges mit einachsigen Schub- und Handkarren sowie mit motorlosen Fahrzeugen wie Fahrrädern (Dispositiv-Ziff. 1) und
- je Liegenschaft das beschränkte Fahrwegrecht, umfassend insgesamt jährlich 48 Einzelfahrten resp. 24 Hin- und Zurückfahrten mit einem motorisierten Fahrzeug (ohne Quads und Motorfahrräder) und auszuüben zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr mit Ausnahme von unaufschiebbaren Krankentransporten und Feuerwehreinsätzen (Dispositiv-Ziff. 2).
Das Kantonsgericht verpflichtet den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung für die Notwegrechte von insgesamt Fr. 800.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3), und wies das Grundbuchamt an, die Wegrechte im Grundbuch einzutragen (Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils vom 22. Juli 2016).

C.
Der Beschwerdeführer legte Berufung gegen die Beschränkung des Notfahrwegrechts gemäss Dispositiv-Ziff. 2 ein und beantragte erneut ein allgemeines und unbeschränktes Notfahrwegrecht, eventuell zugunsten der Liegenschaft Nr. xxx und zulasten der Liegenschaft Nr. yyy ein unbeschränktes Notfahrwegrecht für Elektrofahrzeuge. Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht des Kantons Glarus hiess die Berufung teilweise gut und räumte zulasten der Liegenschaft Nr. yyy der Beschwerdegegnerin auf dem bestehenden Weg folgende Notwegrechte ein:

- zugunsten der Liegenschaft Nr. www ein beschränktes Fahrwegrecht für landwirtschaftliche Zwecke, umfassend insgesamt maximal 6 Einzelfahrten resp. 3 Hin- und Zurückfahrten pro Woche (nicht kumulier- bzw. übertragbar) mit motorisierten landwirtschaftlichen Fahrzeugen (exklusive Traktoren), zuzüglich Notfallfahrten (Tierarzt, Feuerwehr und dergleichen), auszuüben zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr mit Ausnahme der besagten Notfallfahrten, sowie
- zugunsten der Liegenschaft Nr. xxx ein beschränktes Fahrwegrecht, umfassend insgesamt maximal 6 Einzelfahrten resp. 3 Hin- und Zurückfahrten pro Woche (nicht kumulier- bzw. übertragbar) mit motorisierten Fahrzeugen (exklusive landwirtschaftliche Fahrzeuge, Quads, Motorräder und Motorfahrräder), zuzüglich Notfallfahrten (Ambulanz, Arzt, Feuerwehr und dergleichen), auszuüben zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr mit Ausnahme der besagten Notfallfahrten (Dispositiv-Ziff. 3).
Das Obergericht verpflichtet den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung für die Notwegrechte von insgesamt Fr. 2'000.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4), und wies das Grundbuchamt an, die Wegrechte im Grundbuch einzutragen (Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils vom 30. Juni 2017).

D.
Mit Eingabe vom 14. September 2017 erneuert der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in der Sache seine Berufungsbegehren an das Obergericht. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Das angefochtene Urteil betrifft den Anspruch auf Einräumung eines Notwegs gemäss Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 60 I 235 und die seitherige Rechtsprechung), so dass die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Nach Angaben des Obergerichts (S. 29) erreicht der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der obergerichtlichen Angabe werde der Mindeststreitwert überschritten, in jedem Fall aber stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (S. 6 ff. der Beschwerdeschrift).

1.2. Streitig ist nicht das Bestehen des Notwegrechtsanspruchs, sondern der Umfang des beantragten Notfahrwegrechts.

1.2.1. Da das Begehren um Einräumung eines Notwegrechts nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet, bestimmt Art. 91 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
ZPO für das kantonale Verfahren, dass das Gericht den Streitwert festsetzt, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Die Parteien haben zum Streitwert keine Angaben gemacht (Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält:
1    Die Klage enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Angabe des Streitwerts;
d  die Tatsachenbehauptungen;
e  die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
f  das Datum und die Unterschrift.
2    Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
d  ein Verzeichnis der Beweismittel.
3    Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
und Art. 222 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 222 Klageantwort - 1 Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort.
1    Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort.
2    Für die Klageantwort gilt Artikel 221 sinngemäss. Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden.
3    Das Gericht kann die beklagte Partei auffordern, die Klageantwort auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (Art. 125).
4    Es stellt die Klageantwort der klagenden Partei zu.
bzw. Art. 244 Abs. 1 lit. d
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 244 Vereinfachte Klage - 1 Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält:
1    Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält:
a  die Bezeichnung der Parteien;
b  das Rechtsbegehren;
c  die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
d  wenn nötig die Angabe des Streitwertes;
e  das Datum und die Unterschrift.
2    Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich.
3    Als Beilagen sind einzureichen:
a  eine Vollmacht bei Vertretung;
b  die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
c  die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen.
ZPO) und auch nicht Stellung genommen, als ihnen das Kantonsgericht nach Eingang der Klagebegehren mitteilte, der Streitwert übersteige Fr. 30'000.-- nicht (Empfangsbestätigung vom 12. August 2015, act. 5). Die Streitwertbestimmung blieb damit dem Kantonsgericht überlassen, das in seinem Urteil festgestellt hat, der Streitwert liege unter Fr. 30'000.-- (E. I/3 S. 4) bzw. übersteige Fr. 10'000.--, erreiche jedoch Fr. 30'000.-- nicht (E. IV S. 16 des kantonsgerichtlichen Urteils). Mangels irgendwelcher Äusserungen der Parteien im Berufungsverfahren dazu ist auch das Obergericht davon ausgegangen, der Streitwert erreiche Fr. 30'000.-- nicht (S. 29 des angefochtenen Urteils).

1.2.2. Der Streitwert ist im angefochtenen Urteil angegeben (Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG) und bestimmt sich hier nach den Begehren, die vor Obergericht streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Lautet das Begehren auf Einräumung eines Notwegs und damit nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Allerdings ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichts eigene Abklärungen zur Bestimmung des Streitwertes anzustellen, wenn er nicht ohne weiteres aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil oder aus den Verfahrensakten hervorgeht. Soll ein höherer als der obergerichtlich festgestellte Streitwert massgebend sein, hat der Beschwerdeführer zum Erreichen des Mindeststreitwertes nähere Angaben zu machen und mit Aktenhinweisen zu belegen, die es dem Bundesgericht gestatten, den Streitwert einfach zu schätzen. Das Bundesgericht ist dabei weder an die Schätzung des Beschwerdeführers noch an übereinstimmende Angaben der Parteien noch an eine offensichtlich unrichtige Schätzung des Obergerichts gebunden (BGE 140 III 571 E. 1.2 S. 573 f.; 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62).

1.2.3. Für die Berechnung des Streitwertes im Notwegrechtsprozess gelten die gleichen Grundsätze wie beim Streit um das Bestehen einer Dienstbarkeit. Es sind (alternativ) die Vorteile des herrschenden oder die Nachteile des dienenden Grundstücks massgebend (BGE 80 II 311 E. 1 S. 314 f.; 92 II 62). Streitig war vor Obergericht allerdings nicht der Bestand des Notwegrechts, sondern der Umfang der Ausübung. Der Streitwert bestimmt sich am Interesse an der umstrittenen Ausdehnung des Wegrechts oder am Interesse an der Beseitigung der dadurch verursachten zusätzlichen Belastung, wobei der höhere Betrag zählt (Urteile 5A 796/2013 vom 17. März 2014 E. 1.2.2; 5A 777/2017 vom 29. Januar 2018 E. 1.1.1).

1.2.4. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass ihm ein unbeschränktes Fuss- und Viehfahrwegrecht sowie ein beschränktes Fahrwegrecht über das Grundstück der Beschwerdegegnerin zusteht. Sein Vermögensinteresse an einem unbeschränkten Fahrwegrecht belegt er mit den Verkehrswerten seiner Liegenschaften, könne doch gemäss dem zit. Urteil 5A 796/2013 ein Anteil von 10 bis 20 % des Verkehrswerts als Streitwert eingesetzt werden. Ohnehin dürfe es als gerichtsnotorisch gelten, dass die Differenz der Verkehrswerte zweier bebauter Grundstücke mit und ohne unbeschränktem Zugang für motorisierte Fahrzeuge weit über Fr. 30'000.-- betrage (S. 6 ff. Rz. 7-20 der Beschwerdeschrift).

1.2.5. Die angerufene Prozentregel betrifft nicht den Mehrwert des notwegrechtsberechtigten Grundstücks, wie der Beschwerdeführer meint, sondern die Entwertung des mit dem Notwegrecht belasteten Grundstücks (zit. Urteil 5A 796/2013 E. 1.2.3) und ist deshalb nicht einschlägig. Von der behaupteten Notorietät könnte allenfalls ausgegangen werden, wo Liegenschaften über keine Zufahrt verfügen, aber nicht wo eine - wenn auch beschränkte - Zufahrt besteht. Der Wert der beanspruchten Wegrechtsfläche beträgt zudem unangefochten lediglich rund Fr. 800.-- (134 m x 2 m x Fr. 3.--). Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Wegstrecke von 134 m zu Fuss oder mit einem motorlosen Fahrzeug wie einem Fahrrad zu benutzen, was - mangels anderweitiger Vorbringen - als zumutbar erscheint. Er tut nicht dar, dass ein Abstellplatz zum Beispiel auf dem Grundstück der Genossame V.________, wo auch die Beschwerdegegnerin eine Garage im Baurecht besitzt, auf Dauer mehr als Fr. 30'000.-- kostete (Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die ein Abweichen von der Streitwertangabe im angefochtenen Urteil rechtfertigten und dem Bundesgericht eine einfache Schätzung des Streitwertes gestatteten. Es bleibt deshalb dabei, dass der
gesetzlich vorausgesetzte Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird.

1.3. Als von grundsätzlicher Bedeutung wertet der Beschwerdeführer die Fragen, ob die bundesgerichtliche Praxis zur Einräumung eines Notwegrechts in Wohngebieten sowie Hof- und Streusiedlungen ebenfalls auf Grundstücke in der Landwirtschaftszone anwendbar ist und was unter "Hof- und Streusiedlungen" zu verstehen ist.

1.3.1. Die erste Frage hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung beantwortet. Ein Anspruch auf Notweg im Sinne von Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB besteht, wenn einem Grundeigentümer die zur bestimmungsgemässen Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist (BGE 136 III 130 E. 3.1 S. 133 f.). Aus öffentlichem Recht, namentlich aus dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) ergibt sich, welches die bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks ist (BGE 136 III 130 E. 3.2 S. 134). Soweit das Bewohnen und Benutzen von Liegenschaften in der Landwirtschaftszone als bestimmungsgemäss gelten kann und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, besteht folglich ein Anspruch auf Notweg.

1.3.2. Mit seiner zweiten Frage spricht der Beschwerdeführer das Urteil 5C.142/2003 vom 28. August 2003 betreffend Notwegrecht an. Danach hat der Grundeigentümer für Wohnhäuser im Streu- und Hofsiedlungsgebiet Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt mit einem Motorfahrzeug wie in Wohngebieten (Regeste in ZBGR 85/2004 S. 312). Was unter dem untechnisch verwendeten Doppelbegriff "Streu- und Hofsiedlungsgebiet" im konkreten Fall verstanden wurde, ergibt sich ohne weiteres aus den Feststellungen des kantonalen Gerichts, dass die klägerische Liegenschaft zwar rund einen Kilometer ausserhalb der Ortschaft, jedoch weder abgeschieden noch vereinzelt liege, dass an der Abzweigung der Erschliessungsstrasse von der Kantonsstrasse zwei Häuser, ein Ferienhaus sowie ein weiteres Haus stünden und dass über die Zufahrtsstrasse ein fest installierter Wohnwagen mit Anbaute, das Wohnhaus und ein Stallgebäude des Beklagten und ein Campingplatz mit Platz für fünf Wohnwagen erschlossen würden (zit. Urteil 5C.142/2003 E. 1.2). Die klägerische Liegenschaft hat folglich in einem Weiler oder in einer weilerähnlichen Umgebung gelegen (vgl. REY, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts. ZBJV 143/2007 S. 12 f.). Technisch verwendet wird der Begriff
des Streusiedlungsgebiets zudem im Raumplanungsrecht (Art. 39
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 39 Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten
1    In Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, können die Kantone als standortgebunden (Art. 24 Bst. a RPG) bewilligen:
a  die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden;
b  die Änderung der Nutzung bestehender Bauten oder Gebäudekomplexe, die Wohnungen enthalten, zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes (beispielsweise Käsereien, holzverarbeitende Betriebe, mechanische Werkstätten, Schlossereien, Detailhandelsläden, Wirtshäuser); der Gewerbeteil darf in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Baute oder des Gebäudekomplexes beanspruchen.
2    Die Kantone können die Änderung der Nutzung bestehender, als landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn:
a  Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden;
b  der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt;
c  die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und
d  der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist.
3    Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben.42
4    Bewilligungen nach Absatz 2 fallen dahin, wenn die Schutzwürdigkeit der Baute oder, soweit dies im Verantwortungsbereich der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers liegt, der sie umgebenden Landschaft nicht mehr gegeben ist.43
5    Bei rechtswidrigen Veränderungen in Landschaften nach Absatz 2 sorgt eine kantonale Behörde dafür, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt und vollzogen wird.44
der Raumplanungsverordnung, RPV; SR 700.1). Ein Gebiet mit traditioneller Streubausiedlung wird danach durch eine regelmässige Verteilung von Häusern und Höfen über eine ganze Region charakterisiert (BANDLI/BÜHLMANN/NICATI/TSCHANNEN, Zur neuen Raumplanungsverordnung des Bundes, BR/DC 1990 S. 20 ff., S. 24).

1.3.3. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen sind bereits beantwortet. Streitig ist lediglich die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers. Dabei aber handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. zum Begriff: BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 und 397 E. 1.2 S. 399 f.; 140 III 501 E. 1.3 S. 503; 143 II 425 E. 1.3.2 S. 428).

1.4. Erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen aus den dargelegten Gründen als unzulässig, kann die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG). Das angefochtene Urteil ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
BGG), trifft den verfahrensbeteiligten Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576). Neue Vorbringen sind im Rahmen des auf die Prüfung von Verfassungsrügen beschränkten Verfahrens grundsätzlich unzulässig (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; 142 I 155 E. 4.4.6 S. 158 f.). Die - rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG) - Beschwerde erweist sich insoweit als zulässig.

1.5. Nicht eingetreten werden kann von vornherein auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) rügt (S. 32 ff. der Beschwerdeschrift). Seine Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin werden unmittelbar durch Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB geregelt. Der Beschwerdeführer kann daher nur dessen verfassungswidrige, namentlich willkürliche Handhabung rügen (BGE 143 I 217 E. 5.2 S. 218 f.). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt ein Urteil jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 142 II 369 E. 4.3 S. 380).

2.

2.1. Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er gemäss Art. 694 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.

2.1.1. Das Notwegrecht bedeutet wie andere mittelbare gesetzliche Eigentumsbeschränkungen (z.B. Durchleitungen, Notbrunnen u.ä.) eine "privatrechtliche Enteignung". Das Bundesgericht hat die Gewährung eines Notwegrechts deshalb von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Es hat aus der Entstehungsgeschichte des Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB abgeleitet, dass der nachbarrechtliche Anspruch auf die Gewährung eines Wegrechts nur in einer eigentlichen Notlage geltend gemacht werden kann. Eine Wegenot liegt vor, wenn einem Grundeigentümer die zur bestimmungsgemässen Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist (BGE 136 III 130 E. 3.1 S. 133 f.; Urteil 5A 657/2015 vom 14. März 2017 E. 3.2.2.2, nicht veröffentlicht in: BGE 143 III 261).

2.1.2. Welches die bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks ist, ergibt sich aus öffentlichem Recht, namentlich aus dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). Liegt das Land in der Bauzone, so ist das Erstellen eines Wohnhauses eine bestimmungsgemässe Nutzung. Wo besondere Nutzungsformen (z.B. Agrotourismus: "Schlafen im Stroh") einer Bewilligung bedürfen, ist das Zivilgericht an die öffentlich-rechtliche Beurteilung durch die zuständigen Behörden gebunden, soweit sich deren rechtskräftige Entscheide nicht als absolut nichtig erweisen (BGE 136 III 130 E. 3.2 S. 134; Urteil 5A 931/2015 vom 10. Juni 2016 E. 3.3.2).

2.1.3. Nach heutiger Auffassung hat ein Grundeigentümer in einem Gebiet, wo Wohn- oder Ferienhäuser stehen, grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt zu seinem Grundstück mit einem Motorfahrzeug, sofern die topografischen Verhältnisse eine solche überhaupt zulassen (BGE 136 III 130 E. 3.3.3 S. 136; zit. Urteile 5A 657/2015 E. 3.2.2.2; 5A 931/2015 E. 3.3.4).

2.2. Das Obergericht hat sich mit der bestimmungsgemässen Nutzung ausführlich befasst und festgestellt, dass beide Liegenschaften in der Landwirtschaftszone fernab des Dorfes V.________ und fernab von Wohngebieten lägen. Das Wohnhaus des Beschwerdeführers stehe vereinzelt neben vier weiteren Häusern im Gebiet "U.________", das eine ungeordnete, dünne Zersiedelung aufweise (E. IV/5a S. 10 f.). Zur Liegenschaft Nr. xxx, die der Beschwerdeführer mit seiner Familie ganzjährig bewohnt, hat das Obergericht ausgeführt, gemäss Kaufvertrag von 1993 habe es sich bei der Liegenschaft um ein "Ferien-/Wochenendhaus" mit Umschwung gehandelt. In Anbetracht dessen und der peripheren Lage des Wohnhauses in der Landwirtschaftszone sei nur die Nutzung der Liegenschaft als Ferien- bzw. Wochenendhaus bestimmungsgemäss, hingegen nicht die Nutzung des Beschwerdeführers als Dauerwohnsitz für sich und seine Familie (E. IV/6b S. 11 f.). Mit Bezug auf die Liegenschaft Nr. www hat das Obergericht festgestellt, eine Nutzung als Weidefläche und für klein-landwirtschaftliche und kleine forstliche Zwecke sei bestimmungsgemäss (E. IV/6c S. 12 f. des angefochtenen Urteils).

2.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Liegenschaften seien Teil einer Hof- und Streusiedlung im Sinne der Rechtsprechung, so dass er ein unbeschränktes Notfahrwegrecht wie in eigentlichen Wohngebieten beanspruchen könne (S. 28 f. Rz. 92-95 und S. 30 Rz. 99-100). Gegenüber der Bestimmung des Zwecks der Wohnliegenschaft Nr. xxx rügt der Beschwerdeführer, gemäss Feststellungsverfügung der kantonalen Landwirtschaftsdirektion vom 10. Juli 1987 sei das Grundstück Nr. xxx mit einem "Wohnhaus" und Umschwung von der Liegenschaft Nr. www abgetrennt und aus dem Geltungsbereich des landwirtschaftlichen Bodenrechts entlassen worden. Es handle sich folglich nicht um ein Ferien- und Wochenendhaus, sondern um ein ganzjährig bewohnbares und bewohntes Haus, wie auch die anderen drei Wohnhäuser im Gebiet "U.________" ganzjährig bewohnt seien. Seine Nutzung der Liegenschaft Nr. xxx sei daher bestimmungsgemäss und der Anspruch auf ein unbeschränktes Notfahrwegrecht ausgewiesen (S. 31 f. Rz. 101-105 der Beschwerdeschrift).

2.4. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Verfassungsverletzung, namentlich Willkür in der Anwendung von Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB aus folgenden Gründen nicht zu belegen:

2.4.1. Weder der Beschwerdeführer noch Mitglieder seiner Familie sind beruflich in der Landwirtschaft tätig. Gleichwohl bewohnen sie gemeinsam die Liegenschaft Nr. xxx in der Landwirtschaftszone. Das Bewohnen einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Liegenschaft durch landwirtschaftsfremde Personen ist nicht zonenkonform (BGE 112 Ib 259 E. 2a S. 262; 125 III 175 E. 2b S. 177 f.) und folglich nicht bestimmungsgemäss im Sinne von Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB (E. 2.1.2 oben). Daran ändert der Feststellungsentscheid der Landwirtschaftsdirektion vom 10. Juli 1987 - soweit er als neu eingelegtes Beweismittel (Beschwerde-Beilage Nr. 8) überhaupt berücksichtigt werden kann - nichts. Es kann offen bleiben, ob die Entlassung der abzutrennenden Wohnliegenschaft Nr. xxx aus dem Geltungsbereich des damals anwendbaren Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG; BS 9 80) rechtmässig war. Die Rechtsprechung hat dafür Änderungen der Verhältnisse vorausgesetzt, die - unabhängig von Dispositionen des Eigentümers - den landwirtschaftlichen Charakter eines Grundstückes dahinfallen lassen, etwa dadurch, dass die Liegenschaft als Bauland eingezont und erschliessbar wird (BGE 115 Ib 209 E. 3b S. 214/215). Eine
Einzonung der Liegenschaft Nr. xxx als Bauland ist nie erfolgt. Es steht vielmehr unangefochten fest, dass sich die Liegenschaft Nr. xxx in der Landwirtschaftszone befindet. Selbst wenn sie mit ihrer landwirtschaftsfremd genutzten Wohnbaute Bestandesschutz geniessen sollte, könnte daraus kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf eine befahrbare Zufahrt abgeleitet werden (Urteile 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 4-5; 1C 257/2012 vom 6. September 2012 E. 3.1; vgl. BGE 117 Ib 42 E. 3b S. 48).

2.4.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe die Wohnliegenschaft ab ihrem Kauf bis 2006 um- und ausgebaut und dafür die erforderlichen Baubewilligungen erhalten. Wo sich die erwähnten Baubewilligungen in den Akten befinden, belegt der Beschwerdeführer nicht. Mit einem neuen Beweismittel (Beschwerde-Beilage Nr. 6), dessen Zulässigkeit dahingestellt bleiben mag, belegt der Beschwerdeführer hingegen, dass entsprechende Baugesuche als ausserhalb der Bauzone und nicht zonenkonform ausgeschrieben werden. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgehalten, Ausnahmebewilligungen hätten sich in den planerischen Stufenbau einzufügen und seien nicht dazu bestimmt, das Gebot bewusster politischer Zuordnung "der Einfachheit halber" zu unterlaufen, und für die Umnutzung einst landwirtschaftlich genutzter Bauten zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken müssten planerische Lösungen gesucht werden (BGE 115 Ib 148 E. 5 S. 150 ff.). Die Liegenschaft Nr. xxx dürfte zwar dem Streusiedlungsgebiet zuzuordnen sein (E. 1.3.2 oben), ist aber nicht als Gebiet mit traditioneller Streubausiedlung im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt, so dass eine landwirtschaftsfremde Wohnnutzung zulässig wäre (Art. 39 Abs. 1 lit. a
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 39 Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten
1    In Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, können die Kantone als standortgebunden (Art. 24 Bst. a RPG) bewilligen:
a  die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden;
b  die Änderung der Nutzung bestehender Bauten oder Gebäudekomplexe, die Wohnungen enthalten, zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes (beispielsweise Käsereien, holzverarbeitende Betriebe, mechanische Werkstätten, Schlossereien, Detailhandelsläden, Wirtshäuser); der Gewerbeteil darf in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Baute oder des Gebäudekomplexes beanspruchen.
2    Die Kantone können die Änderung der Nutzung bestehender, als landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn:
a  Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden;
b  der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt;
c  die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und
d  der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist.
3    Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben.42
4    Bewilligungen nach Absatz 2 fallen dahin, wenn die Schutzwürdigkeit der Baute oder, soweit dies im Verantwortungsbereich der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers liegt, der sie umgebenden Landschaft nicht mehr gegeben ist.43
5    Bei rechtswidrigen Veränderungen in Landschaften nach Absatz 2 sorgt eine kantonale Behörde dafür, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt und vollzogen wird.44
RPV). Offenbar
hat der Beschwerdeführer für Aus- und Umbauten mehrere Ausnahmebewilligungen erhalten, die indessen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Erschliessung haben schaffen können (BGE 110 Ib 264 E. 3 S. 265; 118 Ib 497 E. 3a S. 499; 132 II 21 E. 7.1.1 S. 41; seither: Art. 43a lit. c
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 43a Gemeinsame Bestimmungen - Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt;
b  die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
c  höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt werden;
d  die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist;
e  keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
RPV). Aus den erteilten Bewilligungen kann der Beschwerdeführer folglich nichts seinen Gunsten ableiten.

2.4.3. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Anspruchs auf ein unbeschränktes Notfahrwegrecht für seine beiden Liegenschaften auf das zit. Urteil 5C.142/2003 beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts, deren willkürliches Zustandekommen der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, liegen seine beiden Liegenschaften nicht in einem Weiler oder in einer weilerähnlichen Umgebung, wie es das zit. Urteil 5C.142/2003 voraussetzt (E. 1.3.2 oben), sondern abgelegen und fernab des eigentlichen Wohngebiets, so dass der Anspruch auf Zufahrt mit Motorfahrzeugen sich auf Transporte beschränkt, die gewöhnlich nur mit Fahrzeugen ausgeführt werden (BGE 107 II 323 E. 2 S. 326 ff. und E. 4 S. 330 f.; zit. Urteil 5C.142/2003 E. 2.4).

2.5. Insgesamt erscheint es nicht als verfassungswidrig, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel der bestimmungsgemässen Nutzung und mit Rücksicht auf die örtliche Lage seiner beiden Liegenschaften nur ein beschränktes Notfahrwegrecht eingeräumt hat. Namentlich mit Bezug auf die Liegenschaft Nr. xxx, die der Beschwerdeführer bewohnt, damit aber nicht zonenkonform bzw. bestimmungsgemäss nutzt, durfte das Obergericht willkürfrei annehmen, dass ein Notwegrechtsanspruch - wenn überhaupt - nur ausnahmsweise und äusserst eingeschränkt bejaht werden kann, wo das öffentliche Recht die Erschliessung nicht zulässt. Was die massliche Beschränkung des Notfahrwegrechts anbetrifft, erhebt und begründet der Beschwerdeführer keine Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG).

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die obergerichtliche Beurteilung der Lärmimmissionen von Motor- und Elektrofahrzeugen (S. 26 ff. Rz. 86-91) und zulasten des Wohnhauses der Beschwerdegegnerin (S. 29 f. Rz. 96-98 der Beschwerdeschrift), vermag mit seinen Vorbringen aber Willkür im Ergebnis nicht aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; BGE 138 I 232 E. 6.2 S. 239; 131 I 217 E. 2.1 S. 219).

4.
Verstösse gegen das Verbot der reformatio in peius bzw. gegen das Verschlechterungsverbot erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht ohne Parteiantrag das erstinstanzlich zugunsten der Liegenschaft Nr. www eingeräumte beschränkte Fahrwegrecht zusätzlich auf landwirtschaftliche Zwecke beschränkt (S. 16 ff. Rz. 60-65), die Einzelfahrten im Gegensatz zum Kantonsgericht nicht für das Jahr, sondern für eine Woche festgelegt (S. 18 ff. Rz. 66-72) und von den erstinstanzlich zugunsten der Liegenschaft Nr. www und Nr. xxx eingeräumten beschränkten Fahrwegrechten zusätzliche Fahrzeugarten ausgenommen habe (S. 21 ff. Rz. 73-79). Schliesslich habe das Obergericht die Entschädigung für die eingeräumten Notwegrechte von Fr. 800.-- auf Fr. 2'000.-- erhöht, ohne dass die Beschwerdegegnerin eine Anschlussberufung eingelegt hätte (S. 25 f. Rz. 80-85 der Beschwerdeschrift).

4.1. Nach Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr oder anderes zusprechen, als sie verlangt und nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat. Der Dispositionsgrundsatz verbietet der Rechtsmittelinstanz, über die Rechtsmittelanträge des Rechtsmittelklägers hinauszugehen und zu dessen Ungunsten das erstinstanzliche Urteil abzuändern, es sei denn, die Gegenpartei habe ihrerseits ein Anschlussrechtsmittel ergriffen (sog. Verbot der reformatio in peius oder Verschlechterungsverbot: BGE 110 II 113 E. 3a S. 114; 134 III 151 E. 3.2 S. 158; Urteil 4A 54/2017 vom 29. Januar 2018 E. 1.3.1). Er gilt grundsätzlich auch im Notwegrechtsprozess (Urteil 5A 369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 5.4; vgl. zum bisherigen kantonalen Recht: Urteil 5C.40/2006 vom 18. April 2006 E. 8, in: ZBGR 88/2007 S. 469).

4.2. Gebunden ist das Gericht an den eingeklagten Gesamtbetrag und das Rechtsmittelgericht mangels Anschlussrechtsmittels an den erstinstanzlich zuerkannten Gesamtbetrag, in dessen Grenzen es hingegen für ein Schadenselement mehr und für einen anderen Schadensposten weniger zusprechen kann (BGE 119 II 396 E. 2 S. 397; 123 III 115 E. 6d S. 119; 143 III 254 E. 3.3 S. 258).
Der Grundsatz, dass das Ergebnis dem Verschlechterungsverbot unterliegt, aber nicht die einzelne Position, kann willkürfrei auch auf Prozesse übertragen werden, in denen es nicht um bestimmte Geldsummen geht. Gerade im Nachbarrecht, zu dem der Notwegrechtsanspruch gehört, kann aufgrund der besonderen Natur der Sache ein allgemein gehaltenes Begehren genügen und die zu treffenden Massnahmen oder die genauere Umschreibung der im Einzelnen zulässigen bzw. unzulässigen Ausübung der Dienstbarkeit (z.B. Anzahl täglicher Fahrten, Fahrzeugkategorien usw.) dem Gericht überlassen bleiben (z.B. BGE 102 Ia 96 E. 2 S. 98 ff., im Immissionsprozess; Urteil 5A 181/2011 vom 3. Mai 2011 E. 4.3: Klage auf Feststellung einer unzumutbaren Mehrbelastung).
Eingeklagt wurde ein mit Bezug auf die Anzahl Fahrten, den zeitlichen Rahmen der Ausübung und die Fahrzeugarten unbeschränktes Fahrwegrecht. Während das Kantonsgericht ein auf je 48 Einzelfahrten pro Liegenschaft und Jahr beschränktes Fahrwegrecht einräumte, hat das Obergericht auf Berufung des Klägers und Beschwerdeführers hin das beschränkte Fahrwegrecht zwar bestätigt, die Einzelfahrten aber auf je 6 pro Liegenschaft und Woche, d.h. auf 312 Einzelfahrten pro Liegenschaft und Jahr erhöht. In Anbetracht dieser massiven Erhöhung der Einzelfahrten (um den Faktor 6.5) besteht unter dem Blickwinkel der Willkür keine Verletzung des Verschlechterungsverbots darin, dass das Obergericht dieses Fahrwegrecht auf Wochen verteilt, mit Bezug auf die Fahrzeugarten näher bestimmt und über die Liegenschaft Nr. www entsprechend deren bestimmungsgemässen Nutzung nur für landwirtschaftliche Zwecke eingeräumt hat. Im Ergebnis durfte das Obergericht willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer trotz teilweiser Änderung der Modalitäten zu seinem Nachteil mehr und nicht weniger erhält, als ihm das Kantonsgericht zuerkannt hat. Der gegenteilige Standpunkt des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet und belegt keine Willkür.

4.3. Was die Erhöhung der Entschädigung von Fr. 800.-- auf Fr. 2'000.-- angeht, ist die Anrufung des Verschlechterungsverbots nicht erfolgversprechend, um eine Willkürrüge zu begründen. Kraft Gesetzes besteht Anspruch auf einen Notweg nur gegen volle Entschädigung (Art. 694 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB). Die Bestimmung der Entschädigung ist ein wesentliches Element im Streit um die Begründung des Notwegrechts (BGE 105 II 317 E. 2 S. 319). Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Klägers, die Entschädigungsfrage zum Gegenstand des Notwegrechtsprozesses zu machen, und verstösst es nicht gegen Bundesrecht, im Unterlassungsfalle auf seine Klage nicht einzutreten (BGE 104 II 302 E. 4 S. 306; zit. Urteil 5A 369/2016 E. 5.4). Der Beschwerdeführer hat vor Kantonsgericht denn auch folgerichtig auf Einräumung des Notwegrechts gegen eine gerichtlich festzulegende Vergütung geklagt (Bst. B oben), die Entschädigung aber in seiner Berufung auf Einräumung eines unbeschränkten statt bloss eines beschränkten Notfahrwegrechts nicht erwähnt. Mit Bezug auf seine Prozesslage kann von Willkür nicht gesprochen werden, wenn das Obergericht eine Teilrechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils in der Entschädigungsfrage verneint hat (E. II/1c S. 4) und ungeachtet des
fehlenden Berufungsbegehrens die Entschädigung festgelegt hat (E. IV/11 S. 23 f. des angefochtenen Urteils), damit dem Beschwerdeführer ein beschränktes, gegenüber dem erstinstanzlich gewährten aber erheblich erweitertes Notfahrwegrecht eingeräumt werden konnte. Eine willkürliche Handhabung des Verschlechterungsverbots zulasten des Beschwerdeführers ist weder ersichtlich noch dargetan.

5.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_713/2017
Date : 07. Juni 2018
Published : 02. Juli 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Einräumung eines Notwegrechts


Legislation register
BGG: 46  51  66  72  74  90  100  106  112  113  114  115  116  117
BV: 26  27
RPV: 39  43a
ZGB: 694
ZPO: 58  91  221  222  244
BGE-register
102-IA-96 • 104-II-302 • 105-II-317 • 107-II-323 • 110-IB-264 • 110-II-113 • 112-IB-259 • 115-IB-148 • 115-IB-209 • 117-IB-42 • 118-IB-497 • 119-II-396 • 123-III-115 • 125-III-175 • 131-I-217 • 132-II-21 • 133-III-638 • 134-III-151 • 135-III-1 • 136-III-130 • 136-III-60 • 138-I-232 • 140-III-167 • 140-III-501 • 140-III-571 • 142-I-155 • 142-II-369 • 143-I-217 • 143-II-425 • 143-III-254 • 143-III-261 • 60-I-235 • 80-II-311 • 92-II-62
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