Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 301/2020
Urteil vom 6. August 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 4. Mai 2020 (ZSU.2020.46).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ und B.A.________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer) reichten mit Eingabe vom 13. Januar 2020 bei der Schlichtungsbe hörde für Miete und Pacht des Bezirks U.________ ein Schlichtungsgesuch betreffend Anfechtung einer einseitigen Vertragsänderung gegen ihren Vermieter ein. Sie stellten gleichzeitig ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 erwog die Präsidentin der Schlichtungsbehörde, es sei zwar erstellt, dass die Gesuchsteller finanziell bedürftig seien und das Verfahren erscheine nicht als aussichtslos. Allerdings handle es sich um ein unentgeltliches Verfahren, weshalb ohnehin keine Gerichtskosten anfallen würden. Für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sei zusätzlich erforderlich, dass der Beizug eines solchen zur Wahrung der Rechte tatsächlich notwendig sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Entsprechend wies die Präsidentin das Gesuch ab.
Die dagegen von den Gesuchstellern erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Mai 2020 ab.
C.
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und den Beschwerdeführern sei für die Verfahren vor der Mietschlichtungsstelle, dem Obergericht und dem Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen sei Rechtsanwalt Peter Steiner als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.2. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
1.3. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2).
In der Hauptsache geht es um die Anfechtung einer einseitigen Mietvertragsänderung durch den Vermieter. Der angefochtene Entscheid enthält keine weiteren Angaben zur Hauptsache, insbesondere nicht zum Streitwert (entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
|
1 | Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: |
a | die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen; |
b | die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; |
c | das Dispositiv; |
d | eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht. |
2 | Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist. |
3 | Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. |
4 | Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
2.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Vor Bundesgericht ist einzig zu klären, ob den Beschwerdeführern für das Schlichtungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist.
3.1. Nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, andernfalls nur, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1 S. 301; 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; Urteile 5A 654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 4.1; 5A 565/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1; 5A 242/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2).
Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; 123 I 145 E. 2b/cc S. 147; Urteile 5A 565/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.1; 5A 242/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2; 4D 35/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2). Massgebend ist auch das Prinzip der Waffengleichheit (BGE 110 Ia 27 E. 2 S. 28; Urteile 5A 565/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.3; 4D 35/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2). Allerdings gibt es auch in einem Fall, in dem die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, keinen Automatismus der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urteile 4D 35/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.3; 8C 292/2012 vom 19. Juli 2012 E. 8.3; 4A 20/2011 vom 11. April 2011 E. 8.2.2; 5A 145/2010 vom 7. April 2010 E. 3.5).
3.2. Eine besonders schwere Betroffenheit, bei welcher die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters auch ohne rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten geboten ist, stellt im Zivilrecht die Ausnahme dar (vgl. etwa Verfahren um die Obhut eines Kindes: BGE 130 I 180 E. 3.3.2; Urteile 5A 597/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.2; 5A 692/2009 vom 5. Januar 2010 E. 3.1). Bei Zivilverfahren um zentrale Aspekte des Lebens, wie Persönlichkeit, Ehe, Familie, Wohnung oder Arbeit, handelt es sich zwar grundsätzlich um keine Bagatellen, bei welchen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung von vornherein entfallen würde. Es liegt aber in aller Regel kein besonders intensiver Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person im Sinne der obigen Rechtsprechung vor, der unabhängig von tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falls die Bestellung einer anwaltlichen Verbeiständung notwendig macht (Daniel Wuffli / David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 482 f.; Viktor Rüegg / Michael Rüegg, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 118
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: |
|
1 | Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: |
a | die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; |
b | die Befreiung von den Gerichtskosten; |
c | die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden. |
2 | Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden. |
3 | Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei. |
418 f.; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.3. Im Rahmen dieser allgemeinen Voraussetzungen kann auch im Schlichtungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt. Es gilt insoweit jedoch ein strenger Massstab, wobei auch hier die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls entscheidend bleiben (BGE 122 I 8 E. 2c S. 10; 119 Ia 264 E. 4c S. 268 f.; 114 Ia 29 E. 4 S. 30; Urteile 4D 35/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2; 4A 384/2015 vom 24. September 2015 E. 4; 4D 97/2014 vom 16. April 2015 E. 5.1; 5A 395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.3).
4.
Die Vorinstanz stützte sich auf diese Grundsätze und verneinte die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung der Beschwerdeführer für das Schlichtungsverfahren. Die Interessen der Beschwerdeführer seien nicht in besonders schwerer Weise betroffen und der Fall biete keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten.
5.
5.1. Dagegen machen die Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einer nicht besonders schweren Betroffenheit der Beschwerdeführer aus. Bei der vom Vermieter geplanten Vertragsänderung gehe es faktisch um eine Mietkündigung, also um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführer. Würde die Vertragsänderung gültig, wäre eine Ausweisung die Folge, da es den Beschwerdeführern nicht möglich sei, monatlich per letzten Tag des Vormonats im Voraus die Miete zu bezahlen, weil sie die Sozialversicherungs- und Sozialhilfezahlungen nicht jeweils bis Ende Monat erhalten würden. Zumindest die Kombination aus faktischer Mietkündigung und Ergänzungsleistungs- und Sozialhilfebezüge bilde einen besonders schweren Eingriff in ihre Rechtsposition.
5.2.2. Im vorliegenden Schlichtungsverfahren fechten die Beschwerdeführer die von ihrem Vermieter vorgenommene einseitige Mietvertragsänderung an. Sie berufen sich darauf, sie seien mit ihrem Vermieter übereingekommen, dass der Mietzins jeweils im laufenden Monat nach Eingang der Ergänzungsleistungen resp. der Sozialhilfezahlungen entrichtet werden könne. Der Vermieter beabsichtige nun mit der einseitigen Vertragsänderung, dass der Mietzins jeweils monatlich per letzten Tag des Vormonats im Voraus bezahlt werden müsse. Die vom Vermieter geplante Vertragsänderung würde nach der Auffassung der Beschwerdeführer die Wohnungskündigung nach sich ziehen, da sie als AHV-Renter bzw. Sozialhilfeempfänger den Mietzins nicht mehr rechtzeitig zahlen könnten, weil sie ihre Sozialversicherungs- und Sozialhilfezahlungen nicht bis Ende Monat erhielten.
Vor der Schlichtungsbehörde geht es damit um eine Streitigkeit betreffend die Mietwohnung der Beschwerdeführer. Bei Verfahren um die Mietwohnung handelt es sich zwar um einen wichtigen Aspekt des Lebens und damit grundsätzlich um keine Bagatelle, bei welcher die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung von vornherein entfallen würde (oben Erwägung 3.2). Eine formelle Kündigung oder Ausweisung der Beschwerdeführer aus ihrer Wohnung ist aber nicht Thema des Schlichtungsverfahrens. Es geht im vorliegenden Verfahren mithin nicht um den Verbleib der Beschwerdeführer in der Wohnung und damit nicht um eine potenziell zentrale Frage in ihrem Leben. Selbst wenn es aber darum gehen würde, läge in aller Regel kein besonders intensiver Eingriff vor, bei welcher ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen wäre, obwohl sich keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten stellten (Erwägung 3.2).
Im vorliegenden Schlichtungsverfahren geht es einzig um die Änderung der Fälligkeit der Mietzinsen, also um eine blosse Streitigkeit zwischen Vermieter und Mieter während dem laufenden Mietverhältnis. Bei einer solchen mietrechtlichen Streitigkeit handelt es sich von vornherein nicht um einen besonderes intensiven Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführer, die unabhängig von tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falls die Bestellung einer anwaltlichen Verbeiständung notwendig macht. Auch die Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Ergänzungsleistungs- resp. Sozialhilfebezüger handelt, ändert nichts daran, dass es sich lediglich um eine Streitigkeit um die Fälligkeit der Mietzinsen handelt. Es ist auch nicht dargetan, weshalb es den Beschwerdeführern nicht möglich sein soll, jeweils von den Bezügen des Vormonats entsprechende Rückstellungen zu machen, um pünktlich die Miete bezahlen zu können. Ohnehin ist zu berücksichtigen, dass es einzig um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren geht, der Schlichtungsbehörde nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz vorliegend keine Entscheidkompetenz zukommt und die Beschwerdeführer einen allfälligen Urteilsvorschlag der
Schlichtungsbehörde ohne Begründung ablehnen können (Art. 211 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 211 Wirkungen - 1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
|
1 | Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. |
2 | Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: |
a | in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; |
b | in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. |
3 | Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. |
4 | Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1-3 hinzuweisen. |
Die Interessen der Beschwerdeführer sind damit durch das vorliegende Schlichtungsverfahren nicht in besonders schwerwiegender Weise betroffen. Die Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung in dieser Mietstreitigkeit setzt vielmehr Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur voraus, welchen die Beschwerdeführer auf sich selbst gestellt nicht gewachsen sind.
5.3.
5.3.1. Solche Schwierigkeiten verneinte die Vorinstanz. Dagegen argumentieren die Beschwerdeführer, es stellten sich Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art. Aufgrund ihrer bisherigen Erfahrung sei damit zu rechnen, dass sie an der Schlichtungsverhandlung massiv unter Druck durch die Schlichtungsbehörde und die anwaltlich vertretene Gegenpartei geraten würden, der sie nicht gewachsen seien. Schon aus Gründen der Waffengleichheit sei daher eine Rechtsverbeiständung angezeigt. Die Beschwerdeführer seien auch immer anwaltlich vertreten gewesen, soweit ihnen eine Ausweisung aus der Mietwohnung gedroht habe. Das sei der Unterschied zwischen einem normalen mietrechtlichen Verfahren und einer drohenden Kündigung, die dazu führen könnte, dass die Beschwerdeführer auf der Strasse stünden. Alleine die Tatsache, dass die Beschwerdeführer schon weitere Mietverfahren mit anwaltlicher Hilfe erlebt hätten, vermöge die Notwendigkeit einer erneuten anwaltlichen Vertretung nicht zu beseitigen.
5.3.2. Es ist zutreffend, dass der Vermieter im Schlichtungsverfahren anwaltlich vertreten ist. Das ist im Hinblick auf die Waffengleichheit zwischen den Parteien zwar zu berücksichtigen. Dieser Umstand führt jedoch für sich alleine nicht automatisch dazu, dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Verbeiständung ohne weiteres zu bewilligen wäre. Vielmehr sind auch hier die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (dazu Erwägung 3.1).
Im vorliegenden Schlichtungsverfahren fechten die Beschwerdeführer eine Mietvertragsänderung an, wonach der Mietzins neu per letzten Tag des Vormonats im Voraus bezahlt werden soll (oben Erwägung 5.2.2). Im Prozess geht es somit weder um aufwendige oder komplizierte Berechnungen, wie dies beispielsweise bei einer Mietzinserhöhung der Fall sein kann, noch um komplizierte Klauseln im Mietvertrag, deren Auswirkungen einem Laien nicht leicht verständlich wären. Strittig ist einzig der Zeitpunkt der Fälligkeit der künftigen Mietzinsen und damit eine einfache Angelegenheit. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer der Schlichtungsverhandlung und der Beurteilung eines allfälligen Einigungs- oder Urteilsvorschlags durch die Schlichtungsbehörde nicht gewachsen sein sollten. Den allfälligen Urteilsvorschlag könnten sie sodann, wie erwähnt, ohne Weiteres ablehnen (Erwägung 5.2.2). Damit geht es im jetzigen Stadium des Schlichtungsverfahrens um einen Fall, der keinerlei tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten mit sich bringt.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer nach ihren eigenen Vorbringen bereits mietrechtliche Verfahren ohne Rechtsvertretung führten, sodass sie in mietrechtlichen Streitigkeiten nicht prozessunerfahren sind. Daran ändert auch nichts, dass sie in der Vergangenheit in einzelnen Verfahren, bei denen es um Ausweisungen ging, nach eigener Angabe mit anwaltlicher Unterstützung prozessierten. Dieser Umstand der Prozesserfahrung ist bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sehr wohl zu berücksichtigen. Ausschlaggebendes Kriterium ist nämlich die Fähigkeit der um unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchenden Partei, sich im konkreten Verfahren ohne Hilfe eines Rechtsanwalts zurechtzufinden (dazu Erwägung 3.1). Daran kann hier kein Zweifel bestehen. Den Beschwerdeführern kann mithin die selbstständige Anfechtung der vorliegenden Mietvertragsänderung und das Zurechtfinden im Schlichtungsverfahren ohne Weiteres zugetraut werden, zumal im Schlichtungsverfahren für die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistand ein strenger Massstab anzusetzen ist (Erwägung 3.3).
5.3.3. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor der Schlichtungsbehörde zu Recht abgewiesen.
6.
Als Grund für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren gab die Vorinstanz an, dass sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweise, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen sei. Dem halten die Beschwerdeführer nichts entgegen, was über ihre - verworfene (Erwägung 5) - Ansicht hinausginge, ihre Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen. Es hat damit sein Bewenden.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer in solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger