Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2179/2019

Urteil vom 6. November 2020

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Richter Francesco Brentani,
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd;

Gerichtsschreiber Davide Giampaolo.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Landwirtschaft und Wald (lawa),

Vorinstanz.

Gegenstand Direktzahlungen 2018.

Sachverhalt:

A.

A.a X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in A._______. Am 7. Juni 2018 wurde auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Basis Plus-Kontrolle durchgeführt. Dabei stellte die Kontrollstelle fest, dass die Nährstoffbilanz 2017 fehlerhaft sei, weil der Tierbestand inkorrekt erfasst worden sei: So habe der Beschwerdeführer die auf dem Betrieb gehaltenen Zuchtschweine in unzulässiger Weise über die Kategorie "Zuchtschweine inkl. Ferkel bis 25 kg" in die Nährstoffbilanz aufgenommen, anstatt hierfür die einzelnen Kategorien ("säugende Zuchtsauen", "nicht säugende Zuchtsauen über 6 Monate alt", "abgesetzte Ferkel") gemäss dem Betriebsspiegel zu verwenden. Die Korrektur des beanstandeten Erfassungsfehlers (unterlassene Aufteilung des Zuchtschweinebestands) habe zur Folge, dass die Nährstoffbilanz 2017 beim Phosphor um 24.4 % überschritten werde.

A.b Mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 ("Hauptabrechnung") legte die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des Kantons Luzern (nachfolgend: Vorinstanz) die dem Beschwerdeführer für das Jahr 2018 zustehenden Direktzahlungen und Einzelkulturbeiträge fest. Dabei nahm die Vorinstanz eine Kürzung im Umfang von Fr. 10'112.- vor, welche sie wie folgt auswies:

Korrekturen und Kürzungen Bundesprogramme Punkte Fr.

ÖLN Allgemeines

Kürzungspunkt: Ausgeglichene Nährstoffbilanz;

Mangel: überschrittene Nährstoffbilanz 80.00

[P2O5 ist bei 134.4 %]

minus Toleranz -10.00

Total Kürzung nach Abzug Toleranz (max. 100 %) 70.00 -9'912.00

ÖLN Dokumente/Aufzeichnungen

Kürzungspunkt: Nährstoffbilanz vorhanden und vollständig: Anderer Mangel [fehlerhafte Nährstoffbilanz] -200.00

Total -10'112.00

A.c Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2018 Einsprache bei der Vorinstanz. Er beantragte, auf die Kürzung der Direktzahlungen zu verzichten, weil die Änderung der Praxis hinsichtlich der Erfassung der Tierbestände nicht rechtzeitig kommuniziert worden sei und daher für die ÖLN-Bilanzperiode 2017 nicht berücksichtigt werden könne.

A.d Am 22. November 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache mit der Kurzbegründung ab, dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers die Vorgabe gemäss der kantonalen Wegleitung "Anforderungen an die Nährstoffbilanz (NB) / Futterbilanz (FB)" (in der Version 2017 und 2018), wonach für die Erfassung der Tierbestände (ohne TVD) der durchschnittliche Bestand gemäss Betriebsspiegel berücksichtigt werden müsse, gegenüber den Vorjahren keine Änderung erfahren habe.

A.e Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 verlangte der Beschwerdeführer von der Vorinstanz einen beschwerdefähigen Entscheid.

A.f Mit Entscheid vom 2. April 2019 hielt die Vorinstanz an der Kürzung im Bereich der Nährstoffbilanz, die der Hauptabrechnung vom 11. Oktober 2018 zugrunde gelegt wurde, fest. Die Vorinstanz erwog, die Präzisierung in der Wegleitung "Anforderungen an die Nährstoffbilanz (NB) / Futterbilanz (FB) 2017", wonach bei Tierbeständen (ohne TVD) der durchschnittliche Bestand gemäss Betriebsspiegel (inklusive der darin vorgesehenen Kategorien) zu berücksichtigen sei, entspreche der Version der Vorjahre. Es habe im Bereich der Erfassung der Zuchtschweine keine Änderungen gegeben. Die betreffende Wegleitung sei in diesem Punkt seit 2015 unverändert. An der Tagung "Hof- und Recyclingdünger" vom 26. Januar 2018 sei darauf hingewiesen worden, wie Zuchtschweine in der Nährstoffbilanz zu erfassen seien. Der Umstand, dass der Kontrolleur eine falsche Berechnungsgrundlage angenommen habe, sei irrelevant, da kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe.

B.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 3. Mai 2019 (Eingangsdatum: 8. Mai 2019) an das Bundesverwaltungsgericht. Er stellt folgende Anträge:

"1. Der Einspracheentscheid [der Vorinstanz] vom 2. April 2019 sei aufzuheben.

2. Die Vorinstanz sei zur Nachzahlung des im Zusammenhang mit der Nährstoffbilanz stehenden und im Rahmen der [Hauptabrechnung] vom 19. Oktober 2018 [recte: 11. Oktober 2018] gekürzten Beitrages von Fr. 10'112.-, nebst Zins zu 5 % seit 19. Oktober 2018, zu verpflichten, zahlbar innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils.

3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt neu zu untersuchen und einen neuen Entscheid im Sinne der einschlägigen rechtlichen Grundlagen, namentlich Art. 13
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz - 1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
1    Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
2    Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.
2bis    Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198519 zu begrenzen.20
3    Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.
und [Anhang 1 Ziff. 2.1] DZV, sowie der Erwägungen zu fällen.

4. Ohne Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

5. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen."

Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Praxis der Vorinstanz zur Erfassung der Tierbestände, die nicht mittels TVD erfasst würden, verletze Bundesrecht. Denn das alleinige Abstellen auf die Daten im Betriebsspiegel entsprechend der Wegleitung der Vorinstanz "Anforderungen an die Nährstoffbilanz (NB) / Futterbilanz (FB) 2017" sei zur Bestimmung der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere nicht geeignet. Hinzu komme, dass die Vorinstanz ihre diesbezügliche Praxis abrupt und ohne gehörige Vorankündigung geändert habe. Die Änderung gegenüber der bisherigen Praxis bestehe darin, dass die bisher von der Vorinstanz akzeptierte - alternative - Möglichkeit der Erfassung des für die Nährstoffbilanz massgeblichen Durchschnittsbestands an Zuchtschweinen mittels der Kategorie "Zuchtschweine inkl. Ferkel bis 25 kg" neu nicht mehr zur Verfügung stehe. Dadurch, dass die Vorinstanz in der Vergangenheit diese Erfassungsvariante über mehrere Jahre vorbehaltlos toleriert und implizit genehmigt habe, habe sie eine Vertrauensgrundlage geschaffen, an welche sie gebunden sei. Ferner sei die vorgenommene Kürzung der Direktzahlungen im Umfang von Fr. 10'112.- unverhältnismässig und unangemessen.

C.
Mit (verspätet eingereichter) Vernehmlassung vom 5. Juli 2019 (Eingangsdatum: 9. Juli 2019) beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz bekräftigt ihre Argumentation im angefochtenen Entscheid und führt ergänzend aus, dass, wenn die im Betriebsspiegel deklarierten Tierplätze nicht mit den effektiv im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tieren übereinstimmten, eine Falschdeklaration vorliege. Ein Fehler bei der Deklaration des Durchschnittsbestands könne bei der Berechnung der Nährstoffbilanz berücksichtigt werden, sofern die Korrekturen belegt würden.

D.
Mit Replik vom 28. August 2019 (Eingangsdatum: 9. September 2019) hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen in der Beschwerde vom 3. Mai 2019 gestellten Anträgen und der darin enthaltenen Begründung fest.

E.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 (Eingangsdatum: 9. Oktober 2019) verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik und verwies auf ihre Argumentation im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung vom 5. Juli 2019.

F.
Auf entsprechende instruktionsrichterliche Aufforderung hin reichte die Vorinstanz mit Eingaben vom 10. September 2020 und 25. September 2020 weitere Vorakten ein (u.a. das Betriebsdatenblatt und den Betriebsspiegel 2017, die ursprüngliche sowie die nachgebesserte Version der Nährstoffbilanz 2017 und den Kontrollbericht vom 7. Juni 2018), nachdem mit Verfügung vom 26. August 2020 die Unvollständigkeit des vorinstanzlichen Voraktendossiers festgestellt worden war.

G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer B-7904/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3).

1.1 Beim angefochtenen Entscheid vom 2. April 2019 handelt es sich um eine Verfügung einer letzten kantonalen Instanz (vgl. § 5 Abs. 1 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Luzern vom 12. September 1995 [KLwG-LU, SRL Nr. 902] und § 1 Abs. 2 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung des Kantons Luzern vom 3. November 1998 [KLwV, SRL 903] i.V.m. § 143 Abs. 1 Bst. c und § 149 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG-LU, SRL 40]), welche in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen ist und keine Strukturverbesserungen zum Gegenstand hat. Dagegen ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
1    Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180.
2    Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223
2bis    Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224
3    Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
4    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
LwG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
In intertemporaler Hinsicht finden grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtsnormen Anwendung, die bei der Verwirklichung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands in Geltung standen, sofern keine ausdrücklich normierte Übergangsordnung besteht (vgl. Urteile des BVGer B-2213/2015 vom 5. Dezember 2017 E. 6.1 ff. und B-1629/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2; René Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 777 ff. m.w.H.). Streitbetroffen sind die Direktzahlungen für das Jahr 2018, wobei sich die hierfür kontrollrelevante Referenzperiode, soweit hier interessierend, auf das Kalenderjahr 2017 bezieht (vgl. E. 2.2.2). Insofern sind vorliegend die im Jahr 2017 geltenden materiellen Rechtssätze anwendbar.

2.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Der Bund ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises (Art. 104 Abs. 3 Bst. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
1    Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c  dezentralen Besiedlung des Landes.
2    Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3    Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
4    Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
BV).

2.2 Das LwG (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) wiederholt den Grundsatz, dass Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Direktzahlungen ausgerichtet werden (Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
1    Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2    Die Direktzahlungen umfassen:
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
3    Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
LwG). Die Direktzahlungen umfassen verschiedene Beiträge, welche der Gesetzgeber in den Art. 71 ff
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 71 Kulturlandschaftsbeiträge - 1 Zur Erhaltung einer offenen Kulturlandschaft werden Kulturlandschaftsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
1    Zur Erhaltung einer offenen Kulturlandschaft werden Kulturlandschaftsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:
a  einen nach Zonen abgestuften Beitrag je Hektare zur Förderung der Bewirtschaftung in den einzelnen Zonen;
b  einen nach Hangneigung und Nutzungsart abgestuften Erschwernisbeitrag je Hektare in Hang- und Steillagen zur Förderung der Bewirtschaftung unter topografischen Erschwernissen;
c  zusätzlich einen abgestuften Beitrag nach Anteil Mähwiesen in Steillagen;
d  einen Beitrag je Normalstoss für Ganzjahresbetriebe für die zur Sömmerung gegebenen Tiere zur Förderung der Alpung;
e  einen nach Tierkategorie abgestuften Sömmerungsbeitrag je gesömmerte Grossvieheinheit oder je Normalbesatz zur Förderung der Bewirtschaftung und zur Pflege von Sömmerungsflächen.
2    Der Bundesrat bestimmt für den Sömmerungsbeitrag die zulässige Bestossung und die Tierkategorien, für die der Beitrag ausgerichtet wird.
. LwG normiert hat. Zu den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zählt unter anderem die Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises (Art. 70a Abs. 1 Bst. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70a Voraussetzungen - 1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
1    Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a  der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
b  der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
c  die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
d  die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
e  ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
f  ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
g  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
h  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
2    Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
a  eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
b  eine ausgeglichene Düngerbilanz;
c  einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
d  die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966107 über den Natur- und Heimatschutz;
e  eine geregelte Fruchtfolge;
f  einen geeigneten Bodenschutz;
g  eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3    Der Bundesrat:
a  konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
b  legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest;
c  kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
d  kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;
e  kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;
f  bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
4    Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
5    Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
LwG), welcher namentlich eine ausgeglichene Düngerbilanz beinhaltet (Art. 70a Abs. 2 Bst. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70a Voraussetzungen - 1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
1    Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a  der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
b  der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
c  die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
d  die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
e  ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
f  ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
g  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
h  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
2    Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
a  eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
b  eine ausgeglichene Düngerbilanz;
c  einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
d  die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966107 über den Natur- und Heimatschutz;
e  eine geregelte Fruchtfolge;
f  einen geeigneten Bodenschutz;
g  eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3    Der Bundesrat:
a  konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
b  legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest;
c  kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
d  kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;
e  kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;
f  bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
4    Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
5    Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
LwG). Die Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises als Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen dient nach dem Willen des Gesetzgebers der Sicherstellung einer nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 [Agrarpolitik 2014-2017] vom 1. Februar 2012, BBl 2012 2075, 2201). Gemäss Art. 70a Abs. 3 Bst. a
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70a Voraussetzungen - 1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
1    Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a  der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
b  der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
c  die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
d  die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
e  ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
f  ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
g  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
h  der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
2    Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
a  eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
b  eine ausgeglichene Düngerbilanz;
c  einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
d  die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966107 über den Natur- und Heimatschutz;
e  eine geregelte Fruchtfolge;
f  einen geeigneten Bodenschutz;
g  eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3    Der Bundesrat:
a  konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
b  legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest;
c  kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
d  kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;
e  kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;
f  bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
4    Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
5    Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
LwG wird der ökologische Leistungsnachweis durch den Bundesrat konkretisiert.

2.2.1 Die Bestimmungen von Art. 11
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 11 Grundsatz - Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12-25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
-25a
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 25a Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN - 1 Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des ÖLN alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 13-14a sowie von den Artikeln 16-25 abgewichen werden, sofern die Regelungen ökologisch mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.38
1    Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des ÖLN alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 13-14a sowie von den Artikeln 16-25 abgewichen werden, sofern die Regelungen ökologisch mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.38
2    Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW.
der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV, SR 910.13) regeln im Einzelnen die Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis. Nach Art. 13 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz - 1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
1    Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
2    Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.
2bis    Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198519 zu begrenzen.20
3    Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.
DZV (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) sind die Nährstoffkreisläufe möglichst zu schliessen. Dabei ist anhand einer Nährstoffbilanz zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht wird. Die Anforderungen an die Erstellung der Nährstoffbilanz hat der Verordnungsgeber in Anhang 1 Ziff. 2.1 der DZV festgelegt.

2.2.2 Laut Anhang 1 Ziff. 2.1.2 DZV (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) sind für die Berechnung der Nährstoffbilanz die Daten des Kalenderjahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht. Bei Kontrollen ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend. Der vorliegend zu beurteilende Direktzahlungsanspruch betrifft das Beitragsjahr 2018. Als heranzuziehende Referenzperiode für den Nachweis einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz gilt mithin das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017.

2.2.3 Gemäss Anhang 1 Ziff. 2.1.1 DZV - in der bis Ende 2018 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung - gilt für die Bilanzierung die Referenzmethode "Suisse-Bilanz" nach der Wegleitung Suisse-Bilanz des Bundesamts für Landwirtschaft BLW und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums AGRIDEA, wobei die Auflage 1.13 (Oktober 2016) oder 1.14 (April 2017) für die Berechnung der Nährstoffbilanz des Kalenderjahres 2017 massgeblich ist. Die Suisse-Bilanz dient unter anderem dazu, den auf ein Jahr bezogenen Nährstoffhaushalt im Gesamtbetrieb bzw. in Betriebsteilen zu eruieren und eine allfällige Unausgewogenheit aufzuzeigen. Dadurch kann das Ausmass einer allfälligen Nährstoffüberversorgung des Betriebs festgestellt und die nötige Reduktion der Düngerzufuhr oder des Tierbestands ermittelt werden (vgl. Wegleitung Suisse-Bilanz [Auflage 1.13 und 1.14], Ziff. 1.4).

2.2.4 Die Wegleitung Suisse-Bilanz, welcher kraft Legalverweisung (Art. 13 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz - 1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
1    Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
2    Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.
2bis    Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198519 zu begrenzen.20
3    Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.
i.V.m. Anhang 1 Ziff. 2.1.1 DZV) ebenfalls Verordnungscharakter zukommt (vgl. Urteil des BGer 9C_23/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2), statuiert in Ziff. 2.8 ("Tierbestand" [Auflage 1.13 und 1.14]), dass für die Berechnung der Suisse-Bilanz die gehaltenen Tiere im Kalenderjahr massgebend sind, wobei beim Rindvieh die Tierbestände gemäss Tierverkehrsdatenbank (TVD) und bei den anderen Tierkategorien die Durchschnittsbestände massgebend sind.

2.2.5 Nach Art. 178
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 178 Kantone - 1 Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
1    Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.
2    Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen und bringen sie dem WBF zur Kenntnis.
3    Die Kantone bezeichnen die für den Vollzug und die Aufsicht zuständigen Behörden oder Organisationen.
4    Erlässt ein Kanton die Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so erlässt sie vorläufig der Bundesrat.
5    Zum Vollzug der Massnahmen im Direktzahlungsbereich verwenden die Kantone definierte Basisdaten, erfassen die nötigen Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte im geografischen Informationssystem nach Artikel 165e und berechnen die Beiträge je Betrieb anhand dieser Daten.258
LwG obliegt der Vollzug den Kantonen, soweit er nicht dem Bund zugewiesen ist. Die Kantone erheben die notwendigen Daten (u.a. betreffend Bewirtschafter, Betrieb und Tierbestände), berechnen die Direktzahlungen und richten die Beiträge aus. Darüber hinaus sind sie für die Prüfung der Richtigkeit der im Gesuch enthaltenen Angaben (i.S.v. Art. 98 Abs. 3
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 98 Gesuch - 1 Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
1    Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
2    Das Gesuch muss bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde eingereicht werden durch:
a  den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nach Artikel 6 LBV204 oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet;
b  den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebs, der oder die den Betrieb am 25. Juli bewirtschaftet.
2bis    Liegt der Betrieb, der Sömmerungsbetrieb oder der Gemeinschaftsweidebetrieb nicht im Wohnsitzkanton oder Sitzkanton des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, so können die betreffenden Kantone vereinbaren, dass das Gesuch beim Standortkanton des Betriebszentrums, des Sömmerungsbetriebs oder des Gemeinschaftsweidebetriebs einzureichen ist. Der Standortkanton muss den gesamten Vollzug übernehmen.205
3    Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a  die Direktzahlungsarten nach Artikel 2, für die Beiträge beantragt werden;
b  die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV;
c  die auf einer Karte eingezeichneten Biodiversitätsförderflächen, mit Ausnahme der Hochstamm-Feldobstbäume und der einheimischen standortgerechten Einzelbäumen und Alleen; die Kantone können eine Erfassung über das geografische Informationssystem verlangen;
d  bei Beiträgen im Sömmerungsgebiet:
d1  die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Lamas und Alpakas,
d2  das Auffuhrdatum,
d3  das voraussichtliche Abfahrtsdatum,
d4  Veränderungen bei der nutzbaren Weidefläche,
d5  die artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet;
e  die erforderlichen Angaben für die Festsetzung der Produktionssystem- und der Ressourceneffizienzbeiträge;
f  Flächenänderungen, die Adresse der davon betroffenen Betriebe sowie die bisherigen und die neuen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen;
g  die für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone für das Vorjahr erhaltenen Direktzahlungen der EU.
4    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen.
5    Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.
6    Der Kanton bestimmt:
a  ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch einzureichen ist;
b  ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016209 über die elektronische Signatur versehen werden können.
-5
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 98 Gesuch - 1 Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
1    Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
2    Das Gesuch muss bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde eingereicht werden durch:
a  den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nach Artikel 6 LBV204 oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet;
b  den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebs, der oder die den Betrieb am 25. Juli bewirtschaftet.
2bis    Liegt der Betrieb, der Sömmerungsbetrieb oder der Gemeinschaftsweidebetrieb nicht im Wohnsitzkanton oder Sitzkanton des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, so können die betreffenden Kantone vereinbaren, dass das Gesuch beim Standortkanton des Betriebszentrums, des Sömmerungsbetriebs oder des Gemeinschaftsweidebetriebs einzureichen ist. Der Standortkanton muss den gesamten Vollzug übernehmen.205
3    Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a  die Direktzahlungsarten nach Artikel 2, für die Beiträge beantragt werden;
b  die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV;
c  die auf einer Karte eingezeichneten Biodiversitätsförderflächen, mit Ausnahme der Hochstamm-Feldobstbäume und der einheimischen standortgerechten Einzelbäumen und Alleen; die Kantone können eine Erfassung über das geografische Informationssystem verlangen;
d  bei Beiträgen im Sömmerungsgebiet:
d1  die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Lamas und Alpakas,
d2  das Auffuhrdatum,
d3  das voraussichtliche Abfahrtsdatum,
d4  Veränderungen bei der nutzbaren Weidefläche,
d5  die artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet;
e  die erforderlichen Angaben für die Festsetzung der Produktionssystem- und der Ressourceneffizienzbeiträge;
f  Flächenänderungen, die Adresse der davon betroffenen Betriebe sowie die bisherigen und die neuen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen;
g  die für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone für das Vorjahr erhaltenen Direktzahlungen der EU.
4    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen.
5    Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.
6    Der Kanton bestimmt:
a  ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch einzureichen ist;
b  ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016209 über die elektronische Signatur versehen werden können.
und Art. 101
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 101 Nachweis - Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben.
DZV) sowie für die auf den Betrieben durchzuführenden Kontrollen zuständig (vgl. Art. 104
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 104 - 1 Der Kanton prüft die Richtigkeit der Angaben nach Artikel 98 Absätze 3-5 und regelt die Details zu deren Kontrollen.
1    Der Kanton prüft die Richtigkeit der Angaben nach Artikel 98 Absätze 3-5 und regelt die Details zu deren Kontrollen.
2    Für die Planung, Durchführung und Dokumentation der auf den Betrieben durchzuführenden Kontrollen nach dieser Verordnung ist derjenige Kanton verantwortlich, auf dessen Gebiet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Wohnsitz oder eine juristische Person den Sitz hat.
3    Der Kanton kann die im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Arbeiten delegieren. Die Vorgaben der VKKL223 sind einzuhalten. Der Kanton regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten.
4    Er kann Kontrollen über die Bewirtschaftung von Objekten in Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten nicht an die Projektträgerschaft delegieren.
5    Er überwacht die Kontrolltätigkeit der Kontrollstellen in seinem Kantonsgebiet stichprobenmässig.
6    ...224
und Art. 108 f
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 108 Festsetzung der Beiträge - 1 Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest.
1    Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest.
2    ...231
3    Der Kanton berücksichtigt für Kürzungen nach Artikel 105 alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Er kann die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden.232
4    Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Tierbeständen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Bei den Tierbeständen ist zusätzlich zum massgebenden Bestand der Bestand am 1. Januar zu erfassen. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai.
. i.V.m. Art. 112 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 112 Vollzug - 1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.
1    Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.
2    Es zieht dafür, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.
3    Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen und zieht dafür, soweit nötig, andere Bundesämter und Stellen bei.
4    Es kann Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontrolldokumente und Aufzeichnungen machen.
DZV [in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung]).

2.2.5.1 In ihrer Wegleitung "Anforderungen an die Nährstoffbilanz (NB) / Futterbilanz (FB) 2017" hat die Vorinstanz die bundesagrarrechtlichen Vorgaben über die für die Nährstoffbilanz massgeblichen Tierbestände dahingehend präzisiert, dass bei Tierkategorien, welche nicht über die TVD erfasst werden, auf den "durchschnittliche Bestand gemäss Betriebsspiegel" abzustellen ist; bei Abweichung vom Betriebsspiegel müssen Belege vorliegen (vgl. Ziff. 2 "Kontrollpunkte Nährstoffbilanz / Futterbilanz" [Hervorhebung hinzugefügt]).

2.2.5.2 Der Betriebsspiegel basiert auf der Strukturdatenerhebung und reflektiert die deklarierten Bestände nach vorgegebenen Tierkategorien (entsprechend den Codes im Formular "Betriebsdatenerhebung"). Nach dem Merkblatt der Vorinstanz "Deklaration des durchschnittlichen Tierbestands" (in der Version 2017) sind Zuchtschweine wie folgt zu erfassen:

"[Deklaration Zuchtschweine] Bei der Zuchtschweinehaltung ohne arbeitsteilige Ferkelproduktion ist zur Aufteilung für den Durchschnittsbestand folgender Verteilschlüssel zu Grunde gelegt:

- Anteil säugende Zuchtsauen: 26 %

- Nicht säugende Zuchtsauen über 6 Monate alt: 74 %

- Abgesetzte Ferkel pro Zuchtsau: 2.5 Plätze"

2.3 Gemäss Art. 170 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, seine Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Die Kürzung oder Verweigerung gilt dabei mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
LwG). Art. 170 Abs. 3
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
1    Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
2    Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat.
2bis    Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229
3    Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230
LwG ermächtigt den Bundesrat, Regelungen für die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus zu erlassen.

2.4 Laut Art. 105 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
1    Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
2    ...226
DZV kürzen oder verweigern die Kantone die Beiträge nach Massgabe von Anhang 8 DZV, in welchen auf das Jahr 2015 hin die damalige Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 integriert wurde. Die Bestimmungen von Anhang 8 DZV zeichnen sich durch eine Abstufung der Kürzung - bis hin zur Verweigerung - der Direktzahlungen je nach dem Schweregrad der Versäumnisse des Gesuchstellers aus (vgl. Urteil des BGer 2C_94/2015 vom 19. August 2015 E. 4.4.1).

3.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG), sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend zulässig, weil die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid, durch welchen das nicht devolutive Rechtsmittel der kantonalrechtlichen Einsprache behandelt wurde, nicht als Beschwerdeinstanz verfügt hat (vgl. Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG e contrario).

4.
Zunächst wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vor.

4.1 Er macht geltend, die Vorinstanz sei auf die von ihm vorgetragene Argumentation, dass er aufgrund der abrupt vorgenommenen Praxisänderung hinsichtlich der Zulässigkeit der (alternativen) Erfassung des nährstoffbilanzrelevanten Tierbestands mittels der Kategorie "Zuchtschweine inkl. Ferkel bis 25 kg" in seinem Vertrauen auf die bisherige, über mehrere Jahre hinweg als korrekt betrachtete Praxis zu schützen sei, nicht eingegangen.

4.2 Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz auf den Einwand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der gerügten Praxisänderung nicht eingegangen sei. Die Vorinstanz hat in erster Linie eine von den Ausführungen des Beschwerdeführers (Vertrauensschutz) abweichende rechtliche Würdigung (Gleichbehandlung im Unrecht) vorgenommen und die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten liess, kurz, aber nachvollziehbar dargelegt. Ob die inhaltliche Argumentation der Vorinstanz zutrifft, stellt eine materielle Frage dar, welche Gegenstand der nachfolgenden Prüfung bildet.

4.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt, erweist sich als unbegründet.

5.
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer (sinngemäss) eine unrichtige Anwendung von Art. 13 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz - 1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
1    Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
2    Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.
2bis    Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198519 zu begrenzen.20
3    Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.
DZV in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 2.1.1 DZV und der Wegleitung Suisse-Bilanz (Auflage1.13 bzw. 1.14) sowie eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, weil die Vorinstanz den für die Nährstoffbilanz massgeblichen Tierbestand (ausschliesslich) auf der Grundlage des Betriebsspiegels berechnet habe. In diesem Zusammenhang moniert er auch eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung bzw. in der Vernehmlassung vom 5. Juli 2019 aus, die Erfassungsmodalitäten hinsichtlich der für die Nährstoffbilanz massgeblichen Tierbestände richteten sich nach der kantonalen Wegleitung "Anforderungen an die Nährstoffbilanz (NB) / Futterbilanz (FB) 2017". Gemäss dieser Wegleitung gelte, dass bei Tierbeständen (ohne TVD) in der Nährstoffbilanz der durchschnittliche Bestand gemäss Betriebsspiegel zu berücksichtigen sei. Nach der kantonalen Praxis deklariere der Betriebsleiter dabei anlässlich der jeweils im Februar erfolgenden Strukturdatenerhebung den Durchschnittsbestand des Vorjahres anhand der vorgegebenen Tierkategorien (die Deklaration der Zuchtschweine erfolge über die Kategorien "säugende Zuchtsauen", "nicht säugende Zuchtsauen über 6 Monate alt", "abgesetzte Ferkel" gemäss dem Aufteilungsschlüssel im Merkblatt der Vorinstanz "Deklaration des durchschnittlichen Tierbestands" [in der Version 2017]). Diese Werte würden alsdann in den Betriebsspiegel aufgenommen und dienten der Berechnung der Nährstoffbilanz des Vorjahres. Der Betriebsleiter sei für die korrekte Deklaration des Durchschnittsbestands verantwortlich. Ein allfälliger Fehler könne bei der Berechnung der Nährstoffbilanz berücksichtigt werden; die Korrekturen müssten jedoch belegt werden können. Eine alternative Möglichkeit der Erfassung, namentlich anhand der Kategorie "Zuchtschweine inkl. Ferkel bis 25 kg", bestehe nach der Praxis der Vorinstanz nicht.

5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Anknüpfung an den Betriebsspiegel entsprechend der Wegleitung der Vorinstanz "Anforderungen an die Nährstoffbilanz (NB) / Futterbilanz (FB) 2017" sei für die Bestimmung des nährstoffbilanzrelevanten Tierbestands ungeeignet. Er stellt sich (sinngemäss) auf den Standpunkt, die Deklaration im Rahmen der Strukturdatenerhebung beruhe auf Eigengesetzlichkeiten, die nicht in die Nährstoffbilanz transferiert werden könnten. So korrespondierten die im Betriebsspiegel figurierenden Tierplätze nicht stets mit den effektiv im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere. Denn es liege in der Natur der Sache, dass ein Bewirtschafter sämtliche theoretisch möglichen Tierplätze deklariere, um damit das betriebliche Potential abzubilden. Indessen sei für die Berechnung der Nährstoffbilanz, mit welcher nach der Absicht des Verordnungsgebers die gesamtbetrieblichen Nährstoffkreisläufe erfasst werden sollten, der effektive durchschnittliche Tierbestand massgebend. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend, dass der nährstoffbilanzrelevante Durchschnittsbestand an Zuchtschweinen - alternativ zu der fraglichen Anknüpfung an den Betriebsspiegel - auch mittels der Kategorie "Zuchtschweine inkl. Ferkel bis 25 kg" erfasst werden könne, da diese Kategorie in der Wegleitung Suisse-Bilanz (in der Auflage 1.14) explizit erwähnt und in der neueren Auflage 1.15 (Mai 2018) präzisiert werde. Indem die Vorinstanz ausschliesslich auf die Daten des Betriebsspiegels abstelle, wende sie das einschlägige Bundesagrarrecht falsch an und übe das ihr zustehende Ermessen qualifiziert fehlerhaft aus. Ausserdem habe die Vorinstanz über rechtserhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit dem Tierbestand nicht rechtsgenügend Beweis geführt, weshalb sie - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes - den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe.

5.3

5.3.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Rechtsnorm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so ist - nach konstanter Rechtsprechung - unter Berücksichtigung aller interpretativen Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm zu suchen (vgl. BGE 134 II 249 E. 2.3; 125 III 57 E. 2b; BVGE 2009/39 E. 5.1.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 177 ff.). Gefordert ist die sachlich richtige Lösung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Das Bundesgericht - und mit ihm das Bundesverwaltungsgericht - haben sich dabei stets von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten lassen (vgl. BGE 140 I 305 E. 6.1; 134 II 249 E. 2.3; Urteil des BVGer A-4351/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3; Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 6. Aufl. 2019, S. 63 ff. und 143 ff.). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist grundsätzlich jene zu wählen, die der Verfassung entspricht, wobei die verfassungskonforme Auslegung im klaren Wortlaut und Sinn einer Vorschrift auch ihre Schranke findet (vgl. BGE 134 II 249 E. 2.3; 131 II 697 E. 4.1, je mit Hinweisen).

Die Wegleitungen und Merkblätter der Vorinstanz sind als sog. Verwaltungsverordnungen für das Bundesverwaltungsgericht rechtlich unverbindlich; sie können jedoch bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt werden, soweit sie eine schlüssige Konkretisierung der anwendbaren Bestimmungen enthalten (vgl. Urteil des BGer 2C_94/2015 vom 19. August 2015 E. 4.4.1; BVGE 2009/39 E. 5.2; Urteil des BVGer B-2213/2015 vom 5. Dezember 2017 E. 8.1.2.2).

5.3.2 Die Wegleitung Suisse-Bilanz (Auflage 1.13 und 1.14) stützt sich explizit auch auf die Grundlagen der landwirtschaftlichen Datenerhebung (vgl. Ziff. 1.2) und übernimmt an verschiedenen Stellen deren Systematik und Terminologie (vgl. z.B. Ziff. 3.1 [Tierkategorien]: "Die Codes [der aufgelisteten Tierkategorien] entsprechen jenen im Formular Betriebsdatenerhebung. Sie dienen der eindeutigen Kategorienzuteilung"). Laut Art. 37
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 37 Bestimmung der Tierbestände - 1 Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung sowie Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.57
1    Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung sowie Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.57
2    Für die Bestimmung des Bestands an übrigen Nutztieren ist die Anzahl der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere massgebend.
3    Werden raufutterverzehrende Nutztiere zur Sömmerung auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland oder auf angestammte Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 200558 verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebs angerechnet. Anrechenbar sind höchstens 180 Tage.
5    Der Tierbestand für die Alpungsbeiträge wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 für die vom Betrieb auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland verstellten Tiere bemessen.
6    Der Tierbestand für die Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 bemessen.
7    Die geschlachteten Kühe und ihre Abkalbungen nach Artikel 77 werden dem Betrieb angerechnet, auf dem sie vor der Schlachtung zum letzten Mal gekalbt haben. Ist die letzte Abkalbung auf einem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb erfolgt, so wird die Kuh dem Betrieb angerechnet, auf dem sie vor der letzten Abkalbung ihren Aufenthalt hatte.59
8    Die Verendung einer Kuh wird als Schlachtung gezählt. Eine Totgeburt wird als Abkalbung gezählt; nicht als Abkalbung gezählt wird eine Totgeburt, wenn es die letzte Geburt vor der Schlachtung ist.60
DZV, welcher die Strukturdaten des Betriebs betrifft, ist für die "Bestimmung des Bestands an übrigen Nutztieren [ausserhalb der Rinder- oder Pferdegattung] die Anzahl der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere massgebend" (vgl. auch Anhang 8 Ziff. 2.1.8 DZV, wonach ein Mangel beim Kontrollpunkt darin besteht, dass "der deklarierte Bestand [...] nicht auf dem Betrieb gehalten [wird]"). Insofern trifft es nicht zu, dass es bei der Deklaration im Rahmen der Strukturdatenerhebung im Ergebnis nicht auf den effektiven durchschnittlichen Tierbestand ankommt. Im Lichte des dargelegten systematischen Kontexts kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, die Anknüpfung an den Betriebsspiegel gemäss der Wegleitung der Vorinstanz "Anforderungen an die Nährstoffbilanz (NB) / Futterbilanz (FB) 2017" sei für die Bestimmung des nährstoffbilanzrelevanten Tierbestands ungeeignet.

5.3.3 Die Suisse-Bilanz ist ein Vollzugs- und Planungsinstrument (vgl. Ziff. 1.1 der Wegleitung Suisse-Bilanz [Auflage 1.13 und 1.14]). Die Wegleitung gewährt den Kantonen punktuell einen gewissen "Konkretisierungsspielraum" im Rahmen ihrer Vollzugskompetenz (vgl. Ziff. 2.4 der Wegleitung Suisse-Bilanz [Auflage 1.13 und 1.14]: "Bei der [Schweineproduktion] können die Kantone eine [Import/Export-Bilanz] verlangen") und enthält in Ziff. 2.21 einen allgemeinen Vorbehalt zugunsten der kantonalen Bestimmungen, die über die Anforderungen des ÖLN hinausgehen. In der Tabelle Nr. 1 der Wegleitung Suisse-Bilanz (Auflage 1.13 und 1.14) ("Grundfutterverzehr und Nährstoffanfall verschiedener Tierkategorien) ist eine Auflistung verschiedener Tierkategorien enthalten, die den Codes des Betriebserhebungsformulars entsprechen ("säugende Zuchtsau", "abgesetzte Ferkel" etc.). Zwar figuriert darin, wie der Beschwerdeführer darauf hinweist, ebenfalls die Kategorie "Zuchtschweineplatz (ZSP) inkl. Ferkel bis 25-30 kg" (ohne Zuordnung zu einem Code des Betriebserhebungsformulars), welcher gemäss "Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz [Auflage 1.9]" (Zusatzmodule 6 [Lineare Korrektur nach Futtergehalten] und 7 [Import/Export-Bilanz]) ein berechneter Wert aus den einzelnen Tierkategorien "säugende Zuchtsauen", "Galtsauen" und "abgesetzte Ferkel" zugrunde liegt. Dadurch, dass die Tabelle Nr. 1 lediglich "modular" aufgebaut ist (indem sie eine Auswahl an möglichen Kategorien enthält, die nach Massgabe der einschlägigen Deklarationsvorschriften im Einzelnen auszuwählen sind; vgl. Ziff. 3.1 der Wegleitung Suisse-Bilanz [Auflage 1.13 und 1.14]: "In Tab. 1 sind alle Tierkategorien aufgelistet [...]. Im Formular nicht vorgedruckte Tierkategorien in die Leerzeilen übertragen"), kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er daraus sinngemäss eine von der vorinstanzlichen Wegleitung "Anforderungen an die Nährstoffbilanz (NB) / Futterbilanz (FB) 2017" abweichende Alternativvariante zur Erfassung des Durchschnittbestands an Zuchtschweinen ableitet. Vielmehr ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Präzisierung gemäss Wegleitung der Vorinstanz, wonach bei Tierbeständen (ohne TVD) der durchschnittliche Bestand gemäss Betriebsspiegel (inklusive der darin vorgesehenen Kategorien) zu berücksichtigen sei, innerhalb des dem Kanton zustehenden Konkretisierungsspielraums liegt. Die Anknüpfung an die im Rahmen der Strukturdatenerhebung deklarierten Daten erscheint dabei unter dem Aspekt der Praktikabilität als zweckmässig und steht darüber hinaus im Einklang mit den im Schlussbericht der Forschungsanstalt Agroscope vom 18. September 2012 betreffend die "Überprüfung der Methode Suisse-
Bilanz" (S. 24) erarbeiteten Praxisempfehlungen hinsichtlich der Verbesserung der Überprüfbarkeit von selbstdeklarierten Bilanzparametern. Insofern enthält die Wegleitung der Vorinstanz "Anforderungen an die Nährstoffbilanz (NB) / Futterbilanz (FB) 2017" eine schlüssige Konkretisierung der einschlägigen bundesagrarrechtlichen Vorschriften, weshalb weder eine Rechtsverletzung noch ein (qualifizierter) Ermessensfehler vorliegt.

5.3.4 Mithin erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 13 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz - 1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
1    Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
2    Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.
2bis    Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198519 zu begrenzen.20
3    Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.
DZV in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 2.1.1 DZV und der Wegleitung Suisse-Bilanz (Auflage1.13 bzw. 1.14) unrichtig angewendet und ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, als unbegründet.

5.4

5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen im Übrigen suggeriert, die von der Vorinstanz herangezogenen Daten des Betriebsspiegels beruhten auf einer Falschdeklaration im Rahmen der Strukturdatenerhebung, und gestützt darauf eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend macht, ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Falschdeklaration weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiiert dargetan oder gar belegt hat.

5.4.2 Den Beschwerdeführer trifft im Gesuchsverfahren zur Ausrichtung von Direktzahlungen eine weitgehende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 100 f
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 100 - 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen.
1    Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen.
2    Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden.215
3    Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Direktzahlungsarten, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt:
a  am Tag vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle;
b  am Tag vor der Kontrolle bei unangekündigten Kontrollen.216
. DZV; Ziff. 2.7 der Wegleitung Suisse-Bilanz [Auflage 1.13 und 1.14]; Merkblatt der Vorinstanz "Deklaration des durchschnittlichen Tierbestandes" [in der Version 2017]; Urteil des BVGer B-649/2016 vom 23. August 2017 E. 4.1). Für das Vorliegen der anspruchsrelevanten Voraussetzungen trägt er die Beweislast (vgl. Urteil des BGer 2C_94/2015 vom 19. August 2015 E. 4.3). Sofern auf dem Betrieb, wie vorliegend, eine Kontrolle im Zusammenhang mit der Nährstoffbilanz durchgeführt wurde, konkretisiert Ziff. 2.7 der Wegleitung Suisse-Bilanz (Auflage 1.13 und 1.14) die Mitwirkungspflicht wie folgt (zum Verordnungscharakter der Wegleitung Suisse-Bilanz vgl. E. 2.2.4):

"[Nachlieferung von weiteren notwendigen Dokumenten:] Werden bei der Kontrolle Verstösse festgestellt, welche gemäss Kürzungsvorgaben Anhang 8 der DZV sanktioniert werden, und sind diese Kürzungen Bestandteil einer Verfügung oder eines Vorentscheids der betreffenden kantonalen Stelle, so hat der/die Fehlbare maximal 10 Tage Frist (Poststempel) für die Nachlieferung zusätzlich notwendiger Dokumente. Später eintreffende Dokumente werden zur Erfüllung der beanstandeten Nährstoffbilanz nicht mehr berücksichtigt."

Ob diese Vorschrift darüber hinaus in prozessualer Hinsicht eine sich auch auf das Beschwerdeverfahren reflektierende Novenschranke enthält (vgl. Art. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
1    Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2    Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
DZV in Bezug auf den verfahrensrechtlichen Regelungsgehalt der DZV), kann hier offengelassen werden, da der Beschwerdeführer, wie erwähnt, auch im vorliegenden Verfahren seiner Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht nicht nachgekommen ist.

5.4.3 Beim Ausfüllen der Erhebungsformulare im Rahmen eines Gesuchs um Ausrichtung von Direktzahlungen trifft den Beschwerdeführer eine Sorgfalts- und Wahrheitspflicht (vgl. Urteil des BVGer B-1629/2012 vom 31. Juli 2012 E. 5.5 m.w.H.). Die Behörde kann sich grundsätzlich auf die Angaben des Gesuchstellers verlassen, sofern nicht der Verdacht besteht, die deklarierten Angaben würden nicht zutreffen (vgl. Urteil des BVGer B-1629/2012 vom 31. Juli 2012 E. 5.5 m.w.H.). Aus den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine offensichtlich fehlerhafte Erhebung der Betriebsdaten schliessen lassen würden, womit auf die vorinstanzlichen Feststellungen abzustellen ist.

5.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) als unbegründet.

6.
Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) und beruft sich auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.

6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ohne gehörige Vorankündigung eine Praxisänderung vorgenommen. Die Änderung gegenüber der bisherigen Praxis bestehe darin, dass die bisher von der Vorinstanz akzeptierte - alternative - Möglichkeit der Erfassung des für die Nährstoffbilanz massgeblichen Durchschnittsbestands an Zuchtschweinen mittels der Kategorie "Zuchtschweine inkl. Ferkel bis 25 kg" neu nicht mehr zur Verfügung stehe. Dadurch, dass die Vorinstanz in der Vergangenheit diese von der kantonalen Wegleitung abweichende - "ungeschriebene" - Erfassungsvariante über mehrere Jahre vorbehaltlos toleriert und darauf abgestützte Berechnungen (z.B. in der vom 11. September 2012 datierenden "Vereinbarung über den Einsatz von nährstoffreduziertem Futter" [Beschwerde-Beilage Nr. 10]) implizit genehmigt habe, habe sie eine Vertrauensgrundlage geschaffen.

Über die anvisierte Praxisänderung habe die Vorinstanz in keiner Weise informiert: Es sei weder in der Wegleitung "Anforderungen an die Nährstoffbilanz (NB) / Futterbilanz (FB) 2017" bzw. im lawa-Newsletter "Landwirtschaft" noch anlässlich der von ihr organisierten Tagung "Hof- und Recyclingdünger" vom 26. Januar 2018 darauf hingewiesen worden, dass zukünftig die Erfassungsvariante mittels der Kategorie "Zuchtschweine inkl. Ferkel bis 25 kg" nicht mehr zulässig sei. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass an der Tagung im Januar 2018 auf diesen Punkt aufmerksam gemacht worden sei, sei die Information zu spät erfolgt. Soweit sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt stelle, es bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn die Kontrollstelle eine falsche Berechnungsgrundlage angenommen habe, verkenne sie, dass vorliegend weder eine Ungleichbehandlung noch ein "Unrecht" stattgefunden habe. Die Vorinstanz müsse sich (sinngemäss) entgegenhalten lassen, dass sie durch die Duldung eines rechtswidrigen Zustands eine Vertrauensgrundlage kreiert habe, an welche sie gebunden sei.

6.2 Die Vorinstanz bestreitet, dass sie die Praxis betreffend die Erfassung der Zuchtschweine in der Nährstoffbilanz geändert habe. Die Präzisierung in der - seit Dezember 2016 verfügbaren - Wegleitung "Anforderungen an die Nährstoffbilanz (NB) / Futterbilanz (FB) 2017", wonach bei Tierbeständen (ohne TVD) der durchschnittliche Bestand gemäss Betriebsspiegel (inklusive der darin vorgesehenen Kategorien) zu berücksichtigen sei, entspreche der Version der Vorjahre. Bei diesem Punkt habe es in der betreffenden Wegleitung seit 2015 keine Anpassungen gegeben. Das Merkblatt "Deklaration des durchschnittlichen Tierbestands" habe in Bezug auf die Deklaration der Zuchtschweine seit 2009 keine Änderung erfahren. Anlässlich der Tagung "Hof- und Recyclingdünger" vom 26. Januar 2018 sei darauf hingewiesen worden, wie Zuchtschweine in der Nährstoffbilanz zu erfassen seien. An dieser Tagung habe die Vorinstanz zum einen über Neuerungen informiert, zum andern aber auch auf Unklarheiten aus der letzten Kampagne aufmerksam gemacht, wobei es im Bereich der Erfassung der Zuchtschweine keine Änderungen gegeben habe.

6.3 Gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (Urteile des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3.1, A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 5 und A-2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 2.8; Felix Uhlmann, Das Willkürverbot [Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV], 2005, N. 106). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Urteile des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3.2 und A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 5.1). Der Vertrauensschutz bedarf eines Anknüpfungspunkts, d.h., es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (BGE 129 I 161 E. 4.1; Urteile des BVGer B-1215/2009 vom 9. November 2010 E. 7.2.1 und A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3.2).

6.4 Unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes kann es bei Praxisänderungen unter Umständen geboten sein, Privaten ein Anspruch zu vermitteln, in ihrem Vertrauen auf die bisherige Praxis geschützt zu werden (vgl. René Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 1665 und 1686 m.w.H.). Um von einer Praxisänderung ausgehen zu können, müsste (definitionsgemäss) zunächst eine Diskrepanz zwischen der bisherigen und der aktuellen Praxis feststehen. Im vorliegenden Fall müsste mithin feststehen, dass die Vorinstanz die Erfassung des für die Nährstoffbilanz massgeblichen Durchschnittsbestands an Zuchtschweinen mittels der Kategorie "Zuchtschweine inkl. Ferkel bis 25 kg" bisher - im Unterschied zur aktuellen Praxis - als rechtmässige Alternativvariante (neben der Anknüpfung an den Betriebsspiegel) betrachtet hat.

6.4.1 Festzustellen ist dabei, dass die - soweit hier interessierend - seit 2015 unveränderte Wegleitung "Anforderungen an die Nährstoffbilanz (NB) / Futterbilanz (FB) 2017" sowie das (seit 2009 unveränderte) Merkblatt "Deklaration des durchschnittlichen Tierbestands", welche als Verwaltungsverordnungen Aufschluss über die vorinstanzlichen Konkretisierungen der bundesagrarrechtlichen Vorschriften geben, keine Hinweise enthalten, die auf das Bestehen einer von der Vorinstanz als rechtmässig betrachteten alternativen Erfassungsmodalität schliessen lassen würden. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz an der Tagung "Hof- und Recyclingdünger" vom 26. Januar 2018, im Rahmen welcher u.a. auch die Erfassung der Zuchtschweine in der Nährstoffbilanz thematisiert wurde, explizit erwähnte, dass es hinsichtlich der bereits im Januar 2016 kommunizierten Anforderungen "im Grundsatz keine Änderung" gegeben habe (vgl. Auszug aus dem Foliensatz im Begleitschreiben zur Einsprache des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2018). Insofern liegt der Schluss nahe, dass, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, der Zweck der Informationsveranstaltung diesbezüglich nicht darin bestand, über rückwirkende Änderungen der Erfassungspraxis zu informieren, sondern darin, die bestehende Praxis zu bekräftigen und klarzustellen.

6.4.2 Insgesamt bestehen keine Anzeichen für eine Praxisänderung im dargelegten Sinn. Hat die Vorinstanz ihre Praxis mithin nicht geändert, erübrigt sich auch die Prüfung, ob eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende mangelhafte Vorankündigung vorlag. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz durch allfälliges Dulden eines rechtswidrigen Zustands eine Vertrauensbasis begründet hat.

6.5 Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes kann in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage schaffen, welche aufgrund des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) fliessenden Vertrauensschutzes die Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise ausschliesst (vgl. Urteile des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3.2 und B-976/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 10.4.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 651 ff.). Grundsätzlich ist in solchen Fällen aber namentlich dann grosse Zurückhaltung geboten, wenn es beim Nichtstun der Verwaltung geblieben ist und die (zuständige) Behörde beim Privaten nicht die Meinung aufkommen liess, er handle rechtmässig (Urteile des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3.2, B-976/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 10.4.3, A-3527/2007 vom 20. September 2007 E. 7.1; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 14 mit Hinweis). So muss der rechtswidrige Zustand während sehr langer Zeit hingenommen werden und die Verletzung öffentlicher Interessen darf nicht schwer wiegen. Erforderlich ist in der Regel ein bewusstes Hinnehmen (vgl. Urteil des BVGer A-193/2015 vom 8. Juli 2015 E. 6.3 m.w.H.).

6.5.1 Im Folgenden ist zu eruieren, ob Anknüpfungspunkte bestehen, die darauf schliessen lassen, dass die Vorinstanz eine von der Wegleitung "Anforderungen an die Nährstoffbilanz (NB) / Futterbilanz (FB) 2017" abweichende (rechtswidrige) Alternativvariante zur Erfassung des nährstoffbilanzrelevanten Durchschnittsbestands an Zuchtschweinen mittels der Kategorie "Zuchtschweine inkl. Ferkel bis 25 kg" bewusst geduldet hat.

6.5.2 Soweit der Beschwerdeführer - in unsubstantiierter Weise - geltend macht, die Vorinstanz habe in der Vergangenheit die alternative Erfassungsvariante mittels der Kategorie "Zuchtschweine inkl. Ferkel bis 25 kg" vorbehaltlos toleriert, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ein bewusstes und systematisches Duldungselement folgern. Denn die unterlassenen Beanstandungen könnten auch auf eine mangelhafte Kontrollpraxis zurückzuführen sein. Ebenso wenig gelingt es dem Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er (sinngemäss) geltend macht, die Vorinstanz habe die abweichende Erfassungsart in der "Vereinbarung über den Einsatz von nährstoffreduziertem Futter" vom 11. September 2012 (vgl. Ziff. 7: "Variantenwechsel auf lineare Korrektur"; Beschwerde-Beilage Nr. 10) implizit genehmigt. Denn zum einen basiert die Methode der linearen Korrektur auf denselben tierkategorienspezifischen Angaben wie in der Wegleitung Suisse-Bilanz (vgl. Ziff. 2.8 der Wegleitung Suisse-Bilanz [Auflage 1.13 und 1.14] und Ziff. 2 der "Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz" [Auflage 1.9]), deren Präzisierung, wie gezeigt (vgl. vorn E. 5.3.3), innerhalb des dem Kanton zustehenden Konkretisierungsspielraums liegt. Zum anderen erscheint ohnehin fraglich, inwiefern im Lichte der vorliegend weitgehend technischen Erfassungsmodalitäten eine (präsumierte) bloss "implizite" Genehmigung eine konkrete Vertrauensgrundlage zu begründen vermöchte. In Ermangelung substantiierter Vorbringen und konkreter Anhaltspunkte sowie unter Berücksichtigung, dass die Vorinstanz an der Tagung "Hof- und Recyclingdünger" vom 26. Januar 2018 gerade zwecks Vermeidung von zukünftigen Fehlern hinsichtlich der nährstoffbilanzrelevanten Erfassung des Zuchtschweinebestands die geltende (unveränderte) Praxis darlegte, ist nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz eine von der Wegleitung "Anforderungen an die Nährstoffbilanz (NB) / Futterbilanz (FB) 2017"abweichende (rechtswidrige) Erfassungsvariante bewusst geduldet hat, womit es an einer konkret geschaffenen Vertrauensgrundlage fehlt.

6.5.3 Mithin kann der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) nichts zu seinen Gunsten ableiten.

7.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die vorgenommene Kürzung der Direktzahlungen im Umfang von Fr. 10'112.- sei unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) und unangemessen.

7.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips darin, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Anpassung und Nachreichung der für die Bilanz und den Tierbestand relevanten Unterlagen anzusetzen. Diese Vorgehensweise hätte eine weniger einschneidende - und mithin verhältnismässige - Massnahme dargestellt. Sodann sei die Kürzung unangemessen, weil sie "drastisch" sei und den Betrieb des Beschwerdeführers empfindlich schwäche.

7.2 Anhang 8 Ziff. 2.2 DZV betreffend den ökologischen Leistungsnachweis (in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung) lautet wie folgt:

"[Ziff. 2.2.1] Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit 1000 Franken pro Hektar LN des Betriebs [...].

[Ziff. 2.2.2] Allgemeines

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

b. Nährstoffbilanz wurde bei Stickstoff und/oder Phosphor überschritten (Anhang 1 Ziff. 2.1) 5 Pte. pro % Überschreitung, mind. 12 Pte. und max. 80 Pte.; im Wiederholungsfall gilt keine max. Punktzahl; bei Überschreitung sowohl bei N als auch bei P2O5ist der höhere Wert für die Kürzung massgebend.

[Ziff. 2.2.3] Dokumente

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

200 Fr.
b. Nährstoffbilanz, inkl. notwendige Belege, unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Anhang 1 Ziff. 1)
Besteht der Mangel nach der Nachfrist immer noch: 110 Pte."

7.3 Soweit die Rüge der unterlassenen Fristansetzung die für die Berechnung der Nährstoffbilanz herangezogenen, seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Strukturdatenerhebung deklarierten Daten betrifft, ist auf das in E. 5.4.1 ff. Gesagte zu verweisen; der Beschwerdeführer hat in Bezug auf eine allfällige Falschdeklaration seine Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht nicht erfüllt. Davon ausgehend, dass die Vorinstanz keinen Anlass dazu hatte, die deklarierten Betriebsdaten in Frage zu stellen, und folglich darauf abstellen durfte, fällt diesbezüglich die Ansetzung einer Verbesserungsfrist von vornherein ausser Betracht. Soweit sich der Beschwerdeführer - losgelöst von den deklarierten Betriebsdaten - dagegen wehrt, dass die Vorinstanz die (rechnerische) Korrektur der Aufteilung der Zuchtschweine ohne vorgängige Gewährung einer Verbesserungsfrist selbst vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Kürzungspunkt der Überschreitung der Nährstoffbilanz ein relevanter Nachteil erspart worden wäre, zumal er die Korrektheit der Berechnung gestützt auf die vorliegenden Parameter nicht bestreitet. Im Übrigen - soweit den Kürzungspunkt wegen formeller Fehler (fehlerhafte Dokumente) betreffend - lässt sich aus den einschlägigen Kürzungsbestimmungen gemäss Anhang 8 Ziff. 2.2 DZV kein Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist ableiten (vgl. die "Kann-Formulierung" in Anhang 8 Ziff. 1.3 DZV sowie die Systematik von Anhang 8 Ziff. 2.2.3 DZV, wonach sich die Kürzung erhöht, wenn der Mangel nach einer allfälligen Nachfrist immer noch besteht; ferner Urteil des BGer 2C_94/2015 vom 19. August 2015 E. 4.3). Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) erweist sich somit als unbegründet.

7.4 Ausgehend von einer Überschreitung der Nährstoffbilanz beim Phosphor um 24.4 %, hat die Vorinstanz die Kürzung wie folgt berechnet: "Die Überschreitung hat eine [Kürzung] von 122 Punkten bzw. 112 Punkten nach Abzug der Toleranz von 10 Punkten zur Folge. Beim ersten Verstoss gilt jedoch eine maximale Punktzahl von 80 Punkten" (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Die Berechnung der Vorinstanz nach Massgabe von Anhang 8 Ziff. 2.2.1 ff. DZV ist nicht zu beanstanden. Angesichts der zentralen Bedeutung des ökologischen Leistungsnachweises im Bereich der Direktzahlungen sowie der erheblichen Überschreitung der Phosphorbilanz um 24.4 %, kann der Vorinstanz keine unangemessene Ausübung des Ermessens vorgeworfen werden, wenn sie dem Beschwerdeführer die Direktzahlungen für das Jahr 2018 um total Fr. 10'112.- gekürzt hat. Die insofern erhobene Rüge der Unangemessenheit ist unbegründet.

8.
Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durchzudringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse ist die Gerichtsgebühr in der Regel innerhalb des in Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE vorgesehenen, durch den Streitwert determinierten Gebührenrahmens festzusetzen. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 10'112.- und unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands ist die Gerichtsgebühr im vorliegenden Fall auf Fr. 900.- festzusetzen.

9.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);

- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde);

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft,
Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Davide Giampaolo

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 11. November 2020
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-2179/2019
Date : 06. November 2020
Published : 18. November 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Landwirtschaft
Subject : Direktzahlungen 2018


Legislation register
BGG: 42  48  82
BV: 5  9  29  104
DZV: 1  11  13  25a  37  98  100  101  104  105  108  112
LwG: 70  70a  71  166  170  178
VGG: 31  33
VGKE: 2  4  7
VwVG: 48  49  50  52  63  64
BGE-register
125-III-57 • 129-I-161 • 131-II-697 • 134-II-249 • 140-I-305
Weitere Urteile ab 2000
2C_94/2015 • 9C_23/2014
Keyword index
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lower instance • category • direct payment • federal administrational court • statement of affairs • good faith • hamlet • discretion • day • position • forage • writ • behavior • petitioner • administration regulation • federal court • time limit • directive • within • value
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BVGE
2009/39
BVGer
A-193/2015 • A-235/2014 • A-2632/2013 • A-321/2019 • A-3527/2007 • A-4351/2016 • B-1215/2009 • B-1629/2012 • B-2179/2019 • B-2213/2015 • B-649/2016 • B-7904/2007 • B-976/2012
BBl
2012/2075