Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2018.13
Urteil vom 5. September 2018 Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz, Stefan Heimgartner und Andrea Blum, Ersatzrichterin Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
Bundesanwaltschaft, vertreten durch a.i. Staatsanwältin des Bundes Simone Burger,
und
als Privatklägerschaft:
1. C. AG,
2. D. Verkehrsbetriebe,
3. E.,
4. F.,
5. G.,
6. H., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sutter,
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Evelyne Angehrn,
Gegenstand
Einfache Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, mehrfaches Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Störung des öffentlichen Verkehrs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz
(alle Anträge redaktionell sinngemäss)
Anträge der Bundesanwaltschaft (TPF pag. 6.925.21 f.):
I. A.
1. A. sei freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
2. A. sei schuldig zu sprechen:
– der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203 |
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
– des mehrfachen sich Verschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
|
1 | Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
2 | Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.305 |
3 | Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.306 |
– der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. Davon seien 8 Monate zu vollziehen und 20 Monate aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen sei anzurechnen.
4. A. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.--, entsprechend Fr. 1‘800.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
5. Die Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 18‘880.--, ohne die vom Gericht festzulegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien je zur Hälfte unter solidarischer Haftung A. und B. aufzuerlegen.
6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Fäh, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.
7. Es sei der Kanton St. Gallen als Vollzugskanton zu bestimmen.
II. B.
1. B. sei schuldig zu sprechen:
– der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
– der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
|
1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
– der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten: |
|
1 | Als Waffen gelten: |
a | Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen); |
b | Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; |
c | Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge; |
d | Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern; |
e | Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können; |
f | Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; |
g | Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. |
2 | Als Waffenzubehör gelten: |
a | Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
b | Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
c | Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden. |
2bis | Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen: |
a | bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen; |
b | bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8 |
2ter | Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9 |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden. |
4 | Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten. |
5 | Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. |
6 | Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. |
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
|
1 | Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
2 | Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: |
a | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt; |
b | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt; |
c | Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung; |
d | Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises; |
e | einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden. |
3 | Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44 |
4 | Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45 |
5 | Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde. |
– der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
2. B. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten. Davon seien 6 Monate zu vollziehen und 20 Monate aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 23 Tagen sei anzurechnen.
3. B. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.--, entsprechend Fr. 5‘400.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
4. B. sei mit einer Übertretungsbusse in der Höhe von Fr. 100.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
5. Die folgenden bei B. sichergestellten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils einzuziehen und zu vernichten:
– 1 Säcklein Marihuana (Ass-Nr. 5),
– 1 Plastikkübel Hanfblätter (Ass-Nr. 6),
– 1 Sack Hanfblätter (Ass-Nr. 7).
6. Die Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 18‘880.--, ohne die vom Gericht festzulegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien je zur Hälfte unter solidarischer Haftung A. und B. aufzuerlegen.
7. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Evelyne Angehrn, sei aus der Gerichtskasse für ihre Aufwendungen zu entschädigen. B. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.
8. Es sei der Kanton St. Gallen als Vollzugskanton zu bestimmen.
Anträge der Privatklägerschaft C. AG (BA pag. 15-02-0005):
Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 2‘595.10 als Schadenersatz zu bezahlen.
Anträge der Privatklägerschaft D. Verkehrsbetriebe (BA pag. 15-03-0010 ff. und -0022):
Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 2‘695.-- als Schadenersatz zu bezahlen.
Anträge der Privatklägerschaft E. (BA pag. 15-04-0010 ff.):
Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 200.-- als Schadenersatz und Fr. 800.-- als Genugtuung zu bezahlen.
Anträge der Privatklägerschaft F.:
(entfällt)
Anträge der Privatklägerschaft G. (BA pag. 15-06-0010 ff.):
Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 425.-- als Schadenersatz und eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts zu bezahlen.
Anträge der Privatklägerschaft H. (TPF pag. 6.925.21 f.):
1. Die Beschuldigten seien gemäss den Anträgen der Bundesanwaltschaft schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Ergänzend wird beantragt, das zur Anklage gebrachte Verhalten von A. auch im Lichte der mehrfachen einfachen Körperverletzung zu beurteilen.
2. Die Beschuldigten seien zu verpflichten, dem Privatkläger unter solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von Fr. 1‘000.-- sowie einen Betrag von Fr. 4‘000.--, je nebst 5% Zins seit dem 21. April 2017, zuzüglich Gerichts- und Anwaltskosten, zu bezahlen.
3. Eventualiter sei der Beschuldigte B. zu verpflichten, dem Privatkläger einen Betrag von Fr. 1‘000.-- sowie einen Betrag von Fr. 4‘000.--, je nebst 5% Zins seit dem 21. April 2017, zuzüglich Gerichts- und Anwaltskosten, zu bezahlen.
4. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge (gemäss Honorarnote).
Anträge der Verteidigung von A. (TPF pag. 6.920.6, 6.925.42 f.):
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen:
– der mehrfachen Sachbeschädigung;
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht;
– des mehrfachen Erwerbs sowie der Aufbewahrung von verbotenen pyrotechnischen Gegenständen;
– der mehrfachen Weitergabe verbotener pyrotechnischer Gegenstände;
– der Störung des öffentlichen Verkehrs.
2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von F. sei einzustellen; allenfalls sei der Beschuldigte freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei der Gefährdung in leichten Fällen durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingten Geldstrafe zu verurteilen.
4. Die Zivilklagen von G. und E. seien abzuweisen. In Bezug auf die Zivilklage von H. sei der Beschuldigte auf seiner vollumfänglichen Anerkennung der Zivilforderung vor Gericht zu behaften.
5. Die Verfahrenskosten seien zu 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Zusprechung einer Entschädigung für die amtliche Verteidigung.
Anträge der Verteidigung von B. (TPF pag. 6.920.10, 6.925.59 f.):
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen:
– der mehrfachen einfachen Körperverletzung;
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht;
– der Störung des öffentlichen Verkehrs;
– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:
– der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten: |
|
1 | Als Waffen gelten: |
a | Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen); |
b | Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; |
c | Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge; |
d | Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern; |
e | Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können; |
f | Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; |
g | Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. |
2 | Als Waffenzubehör gelten: |
a | Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
b | Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
c | Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden. |
2bis | Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen: |
a | bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen; |
b | bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8 |
2ter | Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9 |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden. |
4 | Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten. |
5 | Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. |
6 | Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. |
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
|
1 | Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
2 | Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: |
a | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt; |
b | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt; |
c | Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung; |
d | Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises; |
e | einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden. |
3 | Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44 |
4 | Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45 |
5 | Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde. |
– der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
3. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen.
4. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Anklageschrift Ziff. 4 seien einzuziehen und zu vernichten.
5. a) Die Zivilforderungen der C. AG und der D. Verkehrsbetriebe sowie von F. seien abzuweisen.
b) Die Zivilforderungen von G., E. und H. seien abzuweisen; eventuell sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie im Grundsatz anerkannt sind, und im Übrigen seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Von einem Widerruf der bedingten Strafe (gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015) sei abzusehen.
7. Die Kosten seien nach Ausgang des Verfahrens zu verlegen, unter Zusprache einer Entschädigung für die amtliche Verteidigung.
Prozessgeschichte:
A. Am 21. April 2017 um 18:09:17 Uhr detonierte ein pyrotechnischer Gegenstand der Marke Petard Shark 5 Gram (Blitzknallsatz) bei der Bushaltestelle „Olma Messen“ an der St. Jakobstrasse in St. Gallen; ein beinahe voll besetztes Postauto (Eurobus) und ein voll besetzter Bus der D. Verkehrsbetriebe (nachfolgend: D.-Bus) wurden dabei beschädigt. Besagter pyrotechnischer Gegenstand war unmittelbar vorher von einer unbekannten Person vom Aussenbereich des Eingangs F zur Halle 4 des Messegeländes der Frühlings- und Trendmesse St. Gallen (nachfolgend: OFFA) auf die Strasse zwischen die beiden Busse geworfen worden. Durch die Detonation zerbarst beim Postauto und beim D.-Bus je eine Fensterscheibe. F. erlitt als Fahrgast des D.-Busses durch die Glassplitter blutende Kratzer am Rücken. In der Folge konnte dieser Bus die Fahrt nicht fortsetzen. Die Weiterfahrt des Postautos verzögerte sich. Als Polizisten mit den Aufräumarbeiten und der Spurensicherung beim beschädigten D.-Bus beschäftigt waren, wurde um 18:43:40 Uhr erneut ein pyrotechnischer Gegenstand, ebenfalls ein Petard Shark 5 Gram, diesmal aus dem mobilen Pissoir nahe dem Eingang F zur Halle 4 des Messegeländes gezündet und auf die St. Jakobstrasse bzw. in Richtung der dort anwesenden, mit Aufräumarbeiten und Spurensicherung beschäftigten Personen geworfen. Durch die Explosion bzw. den Knall dieses zweiten pyrotechnischen Gegenstandes wurden die sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Personen E. (Lenkerin des D.-Busses), G. (Hallenchefin OFFA) und H. (Polizeibeamter Stadtpolizei St. Gallen) leicht verletzt.
B. Am 21. April 2017 stellte H. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017 (BA pag. 15-08-0001). Am 31. August 2017 konstituierte er sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (BA pag. 15-08-0011 ff.). Am 14. September 2017 orientierte Rechtsanwalt Peter Sutter die Bundesanwaltschaft über seine Mandatierung durch H. (BA pag. 15-08-0018). Am 22. Januar 2018 übermittelte Rechtsanwalt Peter Sutter der Bundesanwaltschaft ein Ton-Audiogramm betreffend eine beim Vorfall vom 21. April 2017 durch H. erlittene Hörschädigung (BA pag. 15-08-0022 ff.). Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 bezifferte H. seine Zivilansprüche auf Fr. 1‘000.-- (von den Beschuldigten solidarisch zu tragen) sowie Fr. 4‘000.--, je nebst 5 % Zins seit 21. April 2017, zuzüglich Gerichts- und Anwaltskosten (BA pag. 15-08-0033 f.).
C. Am 24. April 2017 stellte die C. AG Strafantrag wegen Sachbeschädigung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017, konstituierte sich als Privatklägerin im Zivilpunkt und machte Schadenersatz von Fr. 8‘000.-- geltend (BA pag. 15-02-0001). Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 wurde die Schadenersatzforderung auf Fr. 2‘595.10 reduziert (BA pag. 15-02-005 ff.).
D. Am 26. April 2017 stellten die D. Verkehrsbetriebe (nachfolgend D.) Strafantrag wegen Sachbeschädigung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017 (BA pag. 15-03-0001). Am 31. August 2017 konstituierten sie sich als Privatkläger im Zivilpunkt und bezifferten ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 3‘000.-- (BA pag. 15-03-0010 f.). Später wurde eine Abrechnung eingereicht, die Gesamtkosten von Fr. 2‘695.-- ausweist (BA pag. 15-03-0022).
E. Am 26. April 2017 stellte E. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017 (BA pag. 15-04-0001). Am 15. September 2017 konstituierte sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und machte eine Genugtuungsforderung von Fr. 1‘000.-- (Fr. 200.-- für Aufenthalt in Notaufnahme mit Hörtest und Fr. 800.-- für psychische Beeinträchtigung) geltend (BA pag. 15-04-0010 ff.).
F. Am 4. Mai 2017 stellte F. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017 (BA pag. 15-05-0001). Am 1. September 2017 konstituierte sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und machte sinngemäss eine Genugtuungsforderung von Fr. 600.-- geltend (BA pag. 15-05-0010 ff.).
G. Am 4. Mai 2017 stellte G. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017 (BA pag. 15-06-0001). Am 7. September 2017 konstituierte sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und machte eine Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 425.-- (für Lohnausfall und Hörtest) und eine Genugtuung nach gerichtlichem Ermessen geltend (BA pag. 15-06-0010 f.).
H. Die Kantonspolizei St. Gallen tätigte umfangreiche Ermittlungen; u.a. wertete sie Aufnahmen der Videoüberwachung des Messegeländes aus. Das von der Staatsanwaltschaft St. Gallen geführte Verfahren ST.2017.16299 wegen Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
|
1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 258 - Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
|
1 | Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe183 bestraft. |
2 | Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt. |
I. Mit Ausdehnungsverfügungen vom 28. Juni 2017/3. Juli 2017 wurde die gegen I.und Unbekannt geführte Strafuntersuchung auf A. ausgedehnt (BA pag. 01-00-0003 ff.). A. liess sich ab 29. Juni 2017 durch Rechtsanwalt Andreas Fäh verteidigen; dieser wurde am 14. März 2018 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt (BA pag. 16-02-0038). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017 wurde A. in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 06-01-0016 ff.). A. wurde am 10. Juli 2017 aus der Haft entlassen (BA pag. 06-01-0030). Mit Verfügung vom 7. September 2017 wurde die Strafverfolgung gegen A. auf den Tatbestand des sich Verschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen ausgedehnt (BA pag. 01-00-0013). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 13. September 2017 wurde die gegen A. angeordnete rückwirkende Überwachung der diesem oder anderen, zur Haushaltung an seiner Wohnadresse gehörenden Personen zugestellten Postsendungen vom 19. Dezember 2016 bis 22. Dezember 2017 genehmigt (BA pag. 09-01-0015 ff.).
J. Mit Ausdehnungsverfügungen vom 3./5. Juli 2017 wurde das Verfahren auf B. als mutmasslichen Werfer des zweiten pyrotechnischen Gegenstandes ausgedehnt (BA pag. 01-00-0005 f., -0011 f.).
K. Am 4. Juli 2017 erfolgte eine Hausdurchsuchung am Wohnort von B., die Zufallsfunde (pyrotechnische Gegenstände, Marihuana, eine CO2-Pistole Hämmerli P26) zutage brachte (BA pag. 08-04-0005 bis -0013). Gleichentags wurde B. festgenommen (BA pag. 06-02-0005). B. wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017 in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 06-02-0022 ff). Am 6. Juli 2017 wurde Rechtsanwältin Evelyne Angehrn als amtliche Verteidigerin von B. bestellt (BA pag. 16-01-0004 f.). Mit Ausdehnungsverfügung vom 17. Juli 2017 wurde die Strafverfolgung gegen B. auf die Tatbestände der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten: |
|
1 | Als Waffen gelten: |
a | Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen); |
b | Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; |
c | Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge; |
d | Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern; |
e | Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können; |
f | Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; |
g | Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. |
2 | Als Waffenzubehör gelten: |
a | Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
b | Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
c | Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden. |
2bis | Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen: |
a | bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen; |
b | bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8 |
2ter | Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9 |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden. |
4 | Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten. |
5 | Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. |
6 | Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. |
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
|
1 | Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
2 | Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: |
a | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt; |
b | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt; |
c | Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung; |
d | Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises; |
e | einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden. |
3 | Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44 |
4 | Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45 |
5 | Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde. |
L. Am 2. Februar 2018 kündigte die Bundesanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchung an. Sie stellte in Aussicht, gegen A. und B. Anklage zu erheben und das Verfahren gegen I. einzustellen (BA pag. 16-02-0017 f.). Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren SV.17.0842-SH gegen I., A. und B. gemäss Art. 26 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt. |
|
1 | Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt. |
2 | Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen. |
3 | Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird. |
4 | Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat. |
M. Mit Einstellungsverfügung vom 13. März 2018 stellte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung SV.17.0842-SH gegen I. ein (BA pag. 03-01-0001).
N. Am 23. März 2018 erhob die Bundesanwaltschaft gegen A. und B. Anklage beim Bundestrafgericht wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
|
1 | Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
2 | Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.305 |
3 | Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.306 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
|
1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten: |
|
1 | Als Waffen gelten: |
a | Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen); |
b | Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; |
c | Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge; |
d | Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern; |
e | Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können; |
f | Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; |
g | Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. |
2 | Als Waffenzubehör gelten: |
a | Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
b | Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
c | Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden. |
2bis | Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen: |
a | bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen; |
b | bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8 |
2ter | Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9 |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden. |
4 | Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten. |
5 | Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. |
6 | Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. |
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
|
1 | Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
2 | Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: |
a | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt; |
b | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt; |
c | Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung; |
d | Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises; |
e | einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden. |
3 | Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44 |
4 | Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45 |
5 | Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde. |
O. Das Gericht eröffnete am 27. März 2018 das Hauptverfahren unter der Geschäftsnummer SK.2018.13 (TPF pag. 6.160.001). Die Verfahrensleitung setzte den Parteien Frist bis 25. April 2018 für Beweisanträge an (TPF pag. 6.300.001).
P. Mit Eingabe vom 10. April 2018 beantragte die Bundesanwaltschaft die Befragung von J., Forensisches Institut Zürich (FOR), durch das Gericht als Sachverständiger zu den Berichten des FOR vom 19. Mai 2017, 6. Oktober 2017 und 7. März 2018, sofern das Gericht davon ausgehen sollte, dass die genannten Berichte nicht verwertbar sein sollten (TPF pag. 6.510.001 f.). Die Verteidiger der Beschuldigten A. und B. verzichteten innert erstreckter Frist am 9. Mai 2018 auf Beweisanträge (TPF pag. 6.521.002, 6.522.004). Der Privatkläger H. reichte am 23. April 2018 einen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 18. April 2018 ein (TPF pag. 6.566.001).
Q. E., F., G. und H. wurden mit Schreiben vom 5. Juni 2018 aufgefordert, dem Gericht sämtliche Arztberichte und Unterlagen, die ihre laut Strafantrag erlittenen Körperverletzungen dokumentieren und belegen, einzureichen, soweit sich diese nicht bereits in den Akten befinden (TPF pag. 6.300.007).
Alle Privatkläger wurden mit Schreiben vom 5. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche – soweit dies noch nicht erfolgt ist – spätestens in der Hauptverhandlung zu beziffern und zu begründen haben, sowie die Beweismittel einzureichen oder zu nennen haben, soweit sich diese nicht bereits in den Akten befinden. Die Privatkläger wurden gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Zivilklage u.a. auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn die Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert wird (TPF pag. 6.300.005, 6.300.007).
R. Von Amtes wegen wurden folgende Beweise erhoben: Beim Bundesamt für Polizei (Fedpol) ein Amtsbericht vom 28. Juni 2018 über die von A. bestellten pyrotechnischen Gegenstände (TPF pag. 6.295.017 ff.), beim FOR ein Gutachten vom 15. August 2018 zur Gefährlichkeit dieser pyrotechnischen Gegenstände (TPF pag. 6.296.023 ff.), bei der Kantonspolizei St. Gallen, Kompetenzzentrum Forensik, ein forensischer Untersuchungsbericht (Betäubungsmittelanalyse) vom 4. Juli 2018 über die bei B. sichergestellten Hanfblätter (TPF pag. 6.297.003 ff.) und beim Fedpol ein Amtsbericht vom 15. Mai 2018 betreffend die bei B. sichergestellte CO2-Pistole, Marke Hämmerli P26 (TPF pag. 6.295.010 ff.).
Im Weiteren wurden die Akten um je einen Strafregister- und Betreibungsregisterauszug, einen Leumundsbericht, einen Führungsbericht der Haftanstalt sowie um die aktuellen Steuerunterlagen der Beschuldigten ergänzt. Ausserdem wurden die Akten bezüglich der Vorstrafen der beiden Beschuldigten beigezogen.
S. Am 9. August 2018 reichte die Bundesanwaltschaft dem Gericht eine präzisierte Anklageschrift, datiert vom 3. August 2018, ein (TPF pag. 6.110.005, 007 ff.).
T. Den Parteien wurde am 21. August 2018 mitgeteilt, dass das Gericht den in Anklage Ziff. 1.1.1 betreffend A. und Ziff. 1.2.1 betreffend B. unter dem Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
U. Die Hauptverhandlung fand am 4. September 2018 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Beschuldigten, der Verteidiger und des Privatklägers H. sowie seines Rechtsvertreters am Sitz des Gerichts statt. Die anwesenden Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (TPF pag. 6.920.5).
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Zuständigkeit
Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
|
1 | Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
2 | Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.305 |
3 | Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.306 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
|
1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten: |
|
1 | Als Waffen gelten: |
a | Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen); |
b | Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; |
c | Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge; |
d | Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern; |
e | Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können; |
f | Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; |
g | Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. |
2 | Als Waffenzubehör gelten: |
a | Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
b | Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
c | Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden. |
2bis | Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen: |
a | bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen; |
b | bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8 |
2ter | Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9 |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden. |
4 | Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten. |
5 | Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. |
6 | Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. |
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
|
1 | Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
2 | Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: |
a | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt; |
b | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt; |
c | Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung; |
d | Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises; |
e | einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden. |
3 | Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44 |
4 | Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45 |
5 | Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde. |
![](media/link.gif)
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 35 Zuständigkeiten - 1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat. |
|
1 | Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat. |
2 | Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat. |
![](media/link.gif)
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6: |
|
1 | Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6: |
a | die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind; |
b | die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen; |
c | die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes; |
d | die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter; |
e | die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse; |
f | die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs; |
g | die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k; |
h | die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind; |
i | die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels; |
j | die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden; |
k | die Übertretungen der Artikel 329 und 331; |
l | die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird. |
2 | Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
|
1 | Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
2 | Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.305 |
3 | Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.306 |
![](media/link.gif)
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen. |
![](media/link.gif)
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt. |
|
1 | Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt. |
2 | Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen. |
3 | Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird. |
4 | Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat. |
1.2 Prozessvoraussetzungen
1.2.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
|
1 | Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
2 | Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21 |
3 | Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22 |
4 | Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. |
5 | Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
|
1 | Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
2 | Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen. |
3 | Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten. |
4 | Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
|
1 | Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
2 | Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen. |
3 | Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten. |
4 | Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
|
1 | Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. |
2 | Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen. |
3 | Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten. |
4 | Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht. |
![](media/link.gif)
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
|
1 | Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
2 | Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. |
3 | Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. |
4 | Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. |
![](media/link.gif)
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
|
1 | Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
2 | Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. |
3 | Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. |
4 | Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. |
![](media/link.gif)
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 120 Verzicht und Rückzug - 1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. |
|
1 | Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig. |
2 | Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203 |
1.2.2 F., E., G. und H. stellten rechtzeitig und formgültig hinsichtlich des Tatbestands der Körperverletzung Strafantrag (Prozessgeschichte Bst. B, E, F, G), ebenso die D. und die C. AG hinsichtlich des Tatbestands der Sachbeschädigung (Prozessgeschichte Bst. C, D). Die Prozessvoraussetzung des Strafantrags (Art. 30
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
|
1 | Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
2 | Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21 |
3 | Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22 |
4 | Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. |
5 | Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig. |
1.2.3 Vor Beginn der Hauptverhandlung zog F. ihren Strafantrag zurück (TPF pag. 6.925.41). Die Prozessvoraussetzung ist entfallen. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A. ist bezüglich Anklagepunkt 1.1.2 (Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von F.) einzustellen (Art. 329 Abs. 4
![](media/link.gif)
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
|
1 | Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
a | die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; |
b | die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; |
c | Verfahrenshindernisse bestehen. |
2 | Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. |
3 | Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt. |
4 | Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen. |
1.3 Beweisverwertbarkeit
1.3.1 Im Vorverfahren wurden, bevor eine mutmassliche Täterschaft eruiert werden konnte und somit ohne Anwesenheit der Beschuldigten oder ihrer Verteidiger, die Privatkläger E. (BA pag. 12-01-0001 ff.), F. (BA pag. 12-02-0001 ff.), G. (BA pag. 12-03-0001 ff.) und H. (BA pag. 12-05-0001 ff.), letzterer indes auch in der Hauptverhandlung (TPF pag. 6.933.1 ff.), je als Auskunftsperson befragt. K. wurde zunächst als Auskunftsperson (BA pag. 12-06-0004 ff.) und in Anwesenheit der Verteidiger von A. und B. als Beschuldigter (BA pag. 12-06-0016 ff.) und L. als Auskunftsperson (BA pag. 12-13-0004 ff.) einvernommen; diesbezüglich wurde die Verteidigung über den Einvernahmetermin orientiert; sie nahm nicht teil (BA pag. 12-13-0002). M.wurde als Auskunftsperson befragt (BA pag. 12-15-0003 ff., 0016 ff.). Die Verteidiger verzichteten auf eine Teilnahme (BA pag. 12-15-0016).
1.3.2 Art. 6 Ziff. 3 lit. d
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
1.3.3 Die Beschuldigten A. und B. wurden nicht mit allen Auskunftspersonen konfrontiert; teilweise erklärten sie Verzicht auf Teilnahme an der Einvernahme. Soweit sie nicht die Möglichkeit hatten, ihr Fragerecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d
![](media/link.gif)
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2. Anklagesachverhalt
2.1 A. wird in der Anklageschrift zusammengefasst Folgendes vorgeworfen:
A. habe am 21. April 2017 in St. Gallen anlässlich der OFFA aus dem Aussenbereich von Halle 4 unweit des Eingangs F (Raucherzone beim Rolltor) einen von drei pyrotechnischen Gegenständen der Marke Petard Shark 5 Gram (PS5), die er in einem Rucksack mitgenommen habe, gezündet und auf die befahrene St. Jakobstrasse, in Richtung der Bushaltestelle „Olma-Messen“ stadteinwärts direkt zwischen zwei Verkehrsbusse geworfen. Beim verwendeten pyrotechnischen Gegenstand handle es sich um einen Blitzknallkörper mit einer Nettoexplosivstoffmasse von ca. 5 g, welcher zur Einfuhr in die Schweiz für Vergnügungszwecke nicht zugelassen sei und als bodenknallender Feuerwerkskörper qualifiziert werde. Der von A. geworfene pyrotechnische Gegenstand habe auf der St. Jakobstrasse zwischen dem stadteinwärts fahrenden, an der Bus-Haltestelle „Olma-Messen“ wartenden, voll besetzten D.-Bus der Linie 3 (Kurs-Nr. 2; GTB Nr. 3) und dem stadtauswärts fahrenden, beinahe voll besetzten Eurobus der C. AG (Fahrzeug 1), der sich kurz vor der anderen Bushaltestelle „Olma-Messen“ befunden habe, umgesetzt. A. habe sich beim Werfen des pyrotechnischen Gegenstandes in der Menschenmenge im Freien hinter dem Kassenhäuschen im Eingangsbereich F auf dem OFFA-Gelände befunden. Er habe sich beim Wurf in die Hocke begeben und so die Wurfbahn mangels ausreichender Sicht nicht kontrollieren können. Durch den Knalldruck des sehr laut explodierenden pyrotechnischen Gegenstands seien Personen, die sich innerhalb eines Radius‘ von 40 Metern vom Umsetzungs- bzw. Detonationspunkt auf und neben der St. Jakobstrasse befunden hätten (Chauffeure und jeweils zahlreiche Passagiere im Eurobus und im D.-Bus, weitere Personen in der Nähe dieser Busse, im Eingangsbereich F der OFFA und in anderen Fahrzeugen, welche in der Nähe vorbeifuhren), an Leib und Leben gefährdet worden und es sei fremdes Eigentum in diesem Radius (besagte zwei Busse, weitere Fahrzeuge auf der St. Jakobstrasse, angrenzende Gebäude zu dieser Strasse) konkret gefährdet worden. Durch den Knalldruck sei beim Eurobus und beim D.-Bus je eine Glasscheibe zerborsten. Dabei sei der D. ein Schaden von Fr. 2‘695.-- und der C. AG ein Schaden von Fr. 2‘595.10 entstanden. Durch Glassplitter habe die beim geborstenen Fenster im D.-Bus sitzende Passagierin F. blutende Kratzer am Rücken erlitten. Zudem
sei durch diesen Vorfall die Weiterfahrt des Eurobusses verzögert und diejenige des D.-Busses verhindert worden (Buswechsel, Kursausfall). A. habe wissentlich, willentlich und in verbrecherischer Absicht gehandelt und mit dem gezielten Wurf des gezündeten pyrotechnischen Gegenstandes auf die befahrene St. Jakobstrasse in St. Gallen die Verletzung zahlreicher Personen sowie die Beschädigung fremden Eigentums (genannte Busse) in bedeutendem Ausmass verursachen und den Verkehrsfluss stören wollen oder dies zumindest in Kauf genommen. F. habe dabei auch tatsächlich Verletzungen erlitten.
A. habe mutmasslich am 20. und 22. Dezember 2016 eine grössere Menge pyrotechnischer Gegenstände („Polen-Böller“) bei M. für insgesamt Fr. 683.-- erworben, bezahlt (jeweils durch seine Freundin oder seine Mutter) in vier Tranchen à Fr. 114.-- am 19. Dezember 2016, Fr. 300.-- am 21. Dezember 2016, Fr. 69.-- am 29. Dezember 2016 und Fr. 200.-- am 1. Februar 2017. Diese Gegenstände seien in zwei Postpaketen an seine Wohnadresse in Z. geliefert worden, wo er sie einstweilen gelagert habe. Ein 1.640 kg schweres Paket sei ohne Absender am Schalter der Poststelle Basel 2 am 17. Dezember 2016 um 14:05 Uhr aufgegeben und am 20. Dezember 2016 in Z. zugestellt worden; dieses habe sog. „Polen-Böller“ enthalten. Das andere, 3.450 kg schwere Paket mit Absender M. sei am Schalter der Poststelle Basel 2 am 21. Dezember 2016 um 13:46 Uhr aufgegeben und am 22. Dezember 2016 in Z. zugestellt worden; dieses habe die folgenden Gegenstände enthalten: 60 Stück Crazy Robots, 80 Stück FP3, 10 Stück Tiger Boom, 1 Stück Super Cobra, 4 Stück Black Thunder und 30 Stück JC05. Bei den pyrotechnischen Gegenständen dieser zwei Pakete handle es sich um Blitzknallkörper, welche zur Einfuhr in die Schweiz für Vergnügungszwecke nicht zugelassen seien und als bodenknallende Feuerwerkskörper qualifiziert würden. A. habe sie wissentlich und willentlich erworben und aufbewahrt und auch gewusst, dass sie zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt gewesen seien, was sich im teilweisen Einsatz durch ihn und B. am 21. April 2017 an der St. Jakobstrasse in St. Gallen manifestiert habe.
Am 21. April 2017 habe A. drei pyrotechnische Gegenstände der Marke Petard Shark 5 Gram (PS5) an die OFFA mitgenommen. Nachdem er einen davon gezündet und geworfen habe, habe er einen anderen dem ihm damals nicht bekannten B., zwischen 18:00 Uhr und 18:44 Uhr, in der Nähe des Eingangs F zur Halle 4 der OFFA, wo sich zahlreiche Personen aufgehalten hätten, übergeben; den dritten Gegenstand habe er am selben Ort einer anderen, nicht bekannten Person übergeben. Bei den pyrotechnischen Gegenständen handle es sich um Blitzknallkörper mit einer Nettoexplosivstoffmasse von ca. 5 g, welche zur Einfuhr in die Schweiz für Vergnügungszwecke nicht zugelassen seien und als bodenknallende Feuerwerkskörper qualifiziert würden. A. habe die Übergaben wissentlich und willentlich vorgenommen und wissen oder annehmen müssen, dass die Gegenstände zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt gewesen seien. Letzteres habe sich beim späteren Wurf durch B. manifestiert.
2.2 B. wird in der Anklageschrift zusammengefasst Folgendes vorgeworfen:
B. habe einen pyrotechnischen Gegenstand der Marke Petard Shark 5 Gram (PS5), kurz nachdem er diesen Gegenstand am 21. April 2017 in St. Gallen an der OFFA von A. erhalten habe, im Aussenbereich von Halle 4 von der Pissoiranlage beim Eingang F der OFFA gezündet und von dort aus auf die befahrene St. Jakobstrasse in Richtung der Bushaltestelle „Olma-Messen“ geworfen. Der Gegenstand sei seitlich vor dem an dieser Bushaltestelle stehenden D.-Bus der Linie 3 (Kurs-Nr. 2; GTB Nr. 3), der aufgrund der Beschädigung durch den Böllerwurf von A. nicht mehr habe weiterfahren können, gelandet und habe sich dort umgesetzt. B. habe sich beim Werfen in der seitlich durch Planen abgeschirmten und nach oben offenen Pissoiranlage vor der Halle 4 im Eingangsbereich F der OFFA befunden und dadurch die Wurfbahn mangels ausreichender Sicht nicht kontrollieren können. Durch den Knalldruck des sehr laut explodierenden pyrotechnischen Gegenstandes seien Personen innerhalb eines Radius von 40 Metern vom Umsetzungs- bzw. Detonationspunkt (die mit Aufräumarbeiten wegen des aufgrund der ersten, durch A. verursachten Explosion beschädigten Busses im Eingangsbereich F beschäftigt waren oder sich in anderen Fahrzeugen befanden, die in der Nähe vorbeifuhren) an Leib und Leben sowie fremdes Eigentum in diesem Radius konkret gefährdet worden. E. (Chauffeuse des D.-Busses) habe aufgrund der Detonation eine Gehörsverletzung am rechten Ohr (Knalltrauma), G. (Hallenchefin der OFFA) eine Gehörsverletzung an beiden Ohren (leichtes Pfeifen, Sausen und Druck) und H. (Polizist der Stadtpolizei St. Gallen) eine Gehörsverletzung am linken Ohr (Tinnitus) sowie durch den Fall zu Boden eine Zerrung am linken Oberschenkel erlitten. Der Polizist H. sei dadurch in einer Amtshandlung – der Sachverhaltsaufnahme sowie der Durchführung und Anordnung erster Ermittlungen in Folge des von A. geworfenen Gegenstandes – behindert worden und habe diese Handlung nicht zu Ende führen können. Der öffentliche Verkehr sei gefährdet bzw. gestört worden. B. habe wissentlich und willentlich gehandelt und mit dem Wurf des pyrotechnischen Gegenstandes die Verletzung zahlreicher Personen, die Beschädigung fremden Eigentums in bedeutendem Ausmass sowie die Störung des Verkehrs gewollt oder dies zumindest in Kauf genommen.
B. habe unbefugt 2 g Marihuana in einem Minigrip, 10 g getrocknete Hanfblätter in einem Plastikkübel sowie 240 g getrocknete Hanfblätter in einem Plastiksack besessen und zwecks Eigenkonsums bis zur Hausdurchsuchung am 4. Juli 2017 aufbewahrt, wobei er wissentlich und willentlich gehandelt habe.
B. habe Ende 2016/Anfang 2017 ohne Berechtigung eine CO2-Pistole der Marke Hämmerli P26, 4 Dosen dazugehörige Munition sowie 2 CO2-Patronen von L.in Besitz genommen, besessen bzw. bis zur Hausdurchsuchung am 4. Juli 2017 aufbewahrt, wobei er wissentlich und willentlich gehandelt habe.
3. Äusserer Sachverhalt
3.1 Tathergang und Täterschaft
3.1.1 Aussagen des Beschuldigten A.
3.1.1.1 Nach anfänglicher Aussageverweigerung (BA pag. 13-03-003 bis -0013) machte A. am 30. Juni 2017 gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen und gleichentags später anlässlich der Hafteinvernahme durch die Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Anklagevorwürfe folgende Aussagen: Er habe am Freitag, dem 21. April 2017, am Mittag, um ca. 12:00 Uhr oder 13:00 Uhr, das Gelände der OFFA betreten und sich die Ausstellung angeschaut. Er habe Weisswein (Margritli), Gin oder Wodka und Bier konsumiert und sei betrunken gewesen. Er habe sich dann um ca. 16:00 Uhr aus der Halle 4 in die Raucherzone begeben. Im „Vollsuff“ habe er dann um ca. 18:00 Uhr in einem kleinen Fächlein seines Rucksacks einen Böller gefunden, diesen herausgenommen und in den Hosensack genommen. Er sei etwas später in die Menge gestanden und habe gesehen, dass zwei Busse heranfahren würden. Er habe gewartet bis die beiden Busse stillgestanden hätten, da dort keine Personen durchgehen würden. Er sei in die Hocke gegangen, damit ihn niemand sehe, habe den Böller angezündet und ihn rund 20 Meter auf die St. Jakobstrasse zwischen die zwei Busse geworfen, um die Leute zu erschrecken. Durch die Detonation sei Sachschaden entstanden (kaputte Scheibe an einem Bus). Er habe jedoch weder Leute verletzen noch Sachschaden anrichten wollen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, wie laut ein Böller sein könne. Er kenne sich nicht aus mit diesen Sachen; er habe gedacht, es seien „Weiberfürze“. Nachdem er gesehen habe, was passiert sei, sei er in Panik geraten und habe nichts mehr mit diesen Sachen zu tun haben wollen. Daher habe er die restlichen zwei Böller im Eingangsbereich der Halle 4 an zwei ihm unbekannte Personen, eine davon mit einer weissen Kappe, verschenkt. Diese habe ihm gesagt, dass sie den Böller jetzt werfen würde. Er habe dann gesehen, wie die unbekannte Person mit der weissen Kappe nach hinten zur Toilette gegangen sei. Kurz darauf sei der Böller geflogen gekommen und es habe, rund 40 Minuten nach der ersten Explosion, gekracht. Den Wurf selber habe er nicht gesehen. Er sei auch abends noch ein bisschen in Panik gewesen, habe die OFFA dann ca. zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr verlassen, um in der Stadt noch etwas trinken zu gehen (BA pag. 13-03-0019 bis 13-03-0039). Diese Aussagen bestätigte A. auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme
mit B. vom 10. Juli 2017 (BA pag. 13-03-0062 ff.) und anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 25. Januar 2018 (BA pag. 13-03-0082 bis 13-03-0087).
3.1.1.2 In der Schlusseinvernahme vom 25. Januar 2018 sagte A. zum Erwerb der an der OFFA verwendeten pyrotechnischen Gegenstände aus, er sei via Instagram auf M. gestossen. Er habe ihn angeschrieben und von ihm die Auskunft erhalten, welche Böller er an Lager habe und welche er bestellen müsse. Er habe etwas bestellt, wisse aber nicht mehr was genau. Er habe im Zusammenhang mit seiner Bestellung vier Zahlungen an M. gemacht bzw. veranlasst (Fr. 114.-- am 19. Dezember 2016, Fr. 300.-- am 21. Dezember 2016, beide durch N.; Fr. 69.-- am 29. Dezember 2016, Fr. 200.-- am 1. Februar 2017, beide durch O.). Seine Freundin (N.) und seine Mutter (O.) hätten für ihn per Kreditkarte bezahlt; sie hätten nicht gewusst, dass er pyrotechnische Gegenstände kaufe. Er bestätigte, dass er am 22. Dezember 2016 in seiner Wohnung das Öffnen des Pakets mit dem Handy per Video festgehalten habe; es könne sein, dass er das Video, das auf dem Handy von K. sichergestellt wurde, an K. gesendet habe. Die an der OFFA verwendeten bzw. an B. und eine weitere Person weitergegebenen pyrotechnischen Gegenstände würden aus diesem Paket stammen. Gemäss Bericht des FOR vom 6. Oktober 2017 enthielt dieses Paket 60 Blitzknallkörper Crazy Robots, 80 Blitzknallkörper FP3, 10 Blitzknallkörper Tiger Boom, 1 Blitzknallkörper Super Cobra, 4 Blitzknallkörper Black Thunder und 30 Blitzknallkörper JC05 (BA pag. 13-03-0079 bis 13-03-0085).
3.1.1.3 A. bestätigte in der Hauptverhandlung im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen (TPF pag. 6.931.1 ff.). Er erklärte zum Anklagevorwurf, wonach er am 21. April 2017 anlässlich der OFFA einen pyrotechnischen Gegenstand geworfen habe, er habe diesen Böller bewusst zwischen die beiden Busse geworfen, weil er keine Absicht gehabt habe, Personen zu verletzen; der einzige Ort dazu sei zwischen den Bussen gewesen. Er habe niemanden verletzen wollen und nicht gewusst, dass dies geschehen könnte. Er bekenne sich schuldig, den Sachschaden an den Bussen verursacht zu haben. Er sei nicht davon ausgegangen, dass sich innerhalb eines Radius von 40 m vom Detonationspunkt Leute befinden würden, weil sich zwischen den beiden Bussen keine Leute befunden hätten. Er habe nur Leute erschrecken wollen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er mit dem Böller Leute verletzen könnte, die in der Nähe waren. Er habe gewusst, dass die von ihm bestellten pyrotechnischen Gegenstände nicht erlaubt seien. Er habe aber nicht gewusst, wie laut sie seien; er habe sie zuvor noch nie getestet gehabt. Es treffe zu, dass er bei M. Ende 2016 das Paket mit den pyrotechnischen Gegenständen bestellt habe. Als er den ersten Böller geworfen habe, sei er ob der Detonation und der Wucht erschrocken. Deshalb habe er die beiden anderen Böller loswerden wollen und sie andern Personen übergeben. Nachdem er erfahren habe, dass Frau F. verletzt worden sei, habe er sich sofort bei dieser entschuldigt und ihr erklärt, dass ihm das nicht recht sei und er den Schaden begleichen wolle (TPF pag. 6.931.4 f.).
3.1.2 Aussagen des Beschuldigten B.
3.1.2.1 In der Einvernahme durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Juli 2017 erklärte B., dass die bei der Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2017 bei ihm gefundenen 5 g Marihuana (Ass.-Nr. 5) und die Pflanzenrückstände von Hanf (Ass.-Nr. 6 und 7) ihm gehörten. Das Marihuana habe er für den Eigenkonsum (Rauchen) erworben, er wisse aber nicht mehr wo und zu welchem Preis. Die Pflanzen habe er an einem Waldrand geerntet, um daraus Tee zu machen. Die 8 pyrotechnischen Gegenstände der Marke Thunder (Ass.-Nr. 2) habe er vor drei bis vier Jahren für einen 1. August-Anlass gekauft (BA pag. 13-04-0007–0010). In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2017 sowie in der Hafteinvernahme vom 5. Juli 2017 und der Schlusseinvernahme vom 24. Juli 2017 durch die Bundesanwaltschaft erklärte B., dass die bei ihm sichergestellte CO2 Pistole der Marke Hämmerli P26 wie auch die vier Dosen Munition und die zwei CO2 Patronen seinem Kollegen L. gehörten; dieser habe die Pistole legal erworben. Er habe früher mit L. in einem Schiesskeller in einem Industriegebiet auf eine Zielscheibe geschossen. Diesen Schiesskeller hätten sie abgeben müssen, weshalb er alle Sachen aus dem Raum mit zu sich nach Hause genommen habe. Er habe danach L. mehrmals telefonisch mitgeteilt, dass sich die Pistole noch immer bei ihm befinden würde. L. habe ihm jeweils geantwortet, dass er sich in den nächsten Tagen bei ihm melden werde, was jedoch nie geschehen sei (BA pag. 13-04-0008, 13-04-0016 f, 13-04-0038 ff. und 13-04-0045).
3.1.2.2 B. machte zu Beginn der Ermittlungen gegen ihn lediglich Aussagen zu den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2017 an seinem damaligen Wohnort gefundenen Betäubungsmitteln (Marihuana) und der Pistole (E. 3.1.2.1), während er die Vorwürfe bezüglich des Böllerwurfs an der OFFA vom 21. April 2017 abstritt bzw. die Aussage dazu verweigerte (BA pag. 13-04-003 bis 13-04-0022). In der Einvernahme vom 24. Juli 2017 durch die Bundesanwaltschaft legte er betreffend den Vorfall an der OFFA vom 21. April 2017 ein Geständnis ab. Seine Aussagen lauteten im Wesentlichen wie folgt: Er sei am 21. April 2017 den ganzen Tag allein an der OFFA gewesen. Er habe gesehen, dass aus der Raucherzone ein Böller geworfen worden sei. Er habe den Knall und den weissen Rauch wahrgenommen. Er habe beobachtet, dass der Bus auf der St. Jakobstrasse nach dem Böllerwurf nicht mehr weitergefahren sei; Fussgänger habe er keine bemerkt. Er habe nicht gesehen, wer den ersten Böller geworfen habe. Danach sei er in die Halle neben dem Pissoir gegangen, um etwas zu trinken. Er habe an diesem Tag ein Glas Wein, ein paar Liter Bier und wahrscheinlich noch ein Glas Wodka getrunken und sei betrunken gewesen. Es sei ihm aber bewusst gewesen, was er tue. Als er herausgekommen sei, habe A. ihm einen Böller übergeben. Er sei dann zum Pissoir gegangen und habe den Böller in seiner alkoholbedingten Dummheit über die Abdeckung auf die St. Jakobstrasse geworfen. Er habe nicht gesehen, ob sich dort Personen befunden hätten. Sein Böllerwurf habe sich rund 30 bis 60 Minuten nach dem ersten ereignet. Der Sachschaden sei aber durch den ersten Böllerwurf verursacht worden. Seine Handlung sei ein grosser Fehler gewesen; es tue ihm leid. Es sei ihm wohl nicht richtig bewusst gewesen, ansonsten er es nicht getan hätte (BA pag. 13-04-0040–0046).
3.1.2.3 B. bestätigte in der Hauptverhandlung im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen (TPF pag. 6.932.1 ff.). Er anerkannte die Anklagevorwürfe, wonach er am 21. April 2017 einen Böller geworfen und dadurch den laufenden Verkehr gestört und einen Polizisten in seiner amtlichen Handlung behindert habe. Er erklärte, er habe niemanden verletzen wollen; es tue ihm leid, dass Personen verletzt worden seien. Er habe keine Ahnung gehabt, was für Auswirkungen dieser Böller habe. B. anerkannte weiter, mit dem Besitz des Marihuanas und der Hanfblätter gegen das Betäubungsmittelgesetz und mit dem Besitz einer CO2-Pistole, vier Dosen dazugehöriger Munition und zwei CO2-Patronen gegen das Waffengesetz zuwidergehandelt zu haben (TPF pag. 6.932.3 f.).
3.1.3 Aussagen von Auskunftspersonen
3.1.3.1 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 26. April 2017 (BA pag. 12-01-0001 ff.) erklärte E. zum Vorfall vom 21. April 2017, sie sei als Chauffeuse im D.-Bus, Linie 3, stadteinwärts gefahren und habe bei der Haltestelle Olma Messen angehalten, um Passagiere ein- und aussteigen zu lassen. Als sie die Türen habe schliessen wollen, habe sie in den Rückspiegel geschaut, ob alles in Ordnung sei. Sie habe gerade losfahren wollen, als sie von links her einen sehr lauten Knall wahrgenommen habe. Sie sei erschrocken und habe von Fahrgästen gehört, dass eine Scheibe geborsten sei. Sie habe gesehen, dass eine Fensterscheibe auf der Seite zur Strasse halbwegs noch im Rahmen gewesen sei. Da es viele Passagiere im Bus gehabt habe, habe sie gefragt, ob jemand verletzt worden sei. Eine Frau habe von der geborstenen Scheibe Glassplitter im Nacken gehabt. Sie habe diese aufgefordert, im Bus zu bleiben. Die anderen Passagiere seien ausgestiegen. Den Vorfall habe sie der Leitstelle gemeldet. Als die Polizei gekommen sei, habe sie mit einem Polizisten den Schaden am Bus begutachtet. Ausser der Fensterscheibe sei nichts beschädigt gewesen. Von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes habe sie erfahren, dass vom OFFA-Gelände, aus der Zone Pissoir/Raucherzone/Kassahäuschen, ein Gegenstand geworfen worden sei. Sie sei mit dem Polizisten H. und der Hallenchefin G. beim Bus gestanden. H. habe die geborstene Scheibe in einem Sack entsorgt, während ein anderer Polizist den Verkehr geregelt habe. Dieser habe plötzlich „Achtung“ gerufen. Sie habe zuerst nicht verstanden, was er damit gemeint habe. Sie habe dann kurz gesehen, wie ein Knallkörper zwischen ihren Beinen hindurch gerollt sei. Es sei ein kleiner, zylindrischer, blauer Gegenstand gewesen. Sie habe sich gerade noch wegdrehen können, als dieser schon explodiert sei. Die Explosion sei ungefähr einen halben Meter von ihr entfernt erfolgt. Es habe einen ungeheuerlich lauten Knall gegeben.
3.1.3.2 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Mai 2017 (BA pag. 12-02-0001 ff.) erklärte F. zum Vorfall vom 21. April 2017, sie habe mit ihrem Mann bei der Bushaltestelle Olma Messen gewartet. Als der D.-Bus angehalten habe, seien sie eingestiegen und sie habe sich ans Fenster gesetzt, mit dem Rücken in Fahrtrichtung. Kurz danach habe es einen ungeheuerlichen Knall gegeben und die Fensterscheibe neben ihr sei geborsten. Der Knall sei von ihrer Seite her und von aussen gekommen. Alle seien erschrocken und sie seien wieder aus dem Bus gestiegen. Sie hätten nicht gewusst, was passiert sei. Kurz darauf sei die Polizei mit zwei Mann eingetroffen.
3.1.3.3 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Mai 2017 (BA pag. 12-03-0001 ff.) erklärte G. zum Vorfall vom 21. April 2017, der Polizist H. sei zu ihr ins Büro in der OFFA gekommen und habe wegen einer beschädigten Busscheibe nach Abfallsäcken gefragt. Sie sei ihm gefolgt und zusammen hätten sie die beschädigte Scheibe des D.-Busses entfernt. H. habe die Scheibe ganz herausgeschlagen und sie habe den Abfallsack innenseitig im Bus hingehalten. Danach habe sie mit der Buschauffeuse E. die Glasscherben auf der Strasse zusammengewischt. H. habe ihnen dazu den Abfallsack hingehalten. In diesem Moment habe sie eine Stimme gehört, die „Achtung“ gerufen habe. H. habe angenommen, dass sich ein Fahrzeug nähere. Er habe sie seitlich gefasst und zur Seite des Busses gedrückt. Wiederum habe jemand „weg!“ gerufen. Sie hätten aber nichts gesehen und seien weggerannt, um aus der Gefahrenzone zu kommen. Gleichzeitig habe sie einen sehr lauten Knall wahrgenommen. Bei dieser Aktion habe sich H. irgendwie am Bein verletzt, als er versucht habe, sie wegzuziehen. Sie habe dann zu jemandem gesagt, man solle die Sanität rufen. Sie habe nicht gesehen, was den Knall verursacht habe. Sie habe nur gespürt, dass etwas an ihre rechte Hüfte geprallt sei. Sie erklärte weiter, dass sie vom ersten Knall nichts wahrgenommen habe, da sie in der Halle an einer Sitzung gewesen sei.
3.1.3.4 In der delegierten Einvernahme als Auskunftsperson durch die Bundeskriminalpolizei vom 9. November 2017 und in der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 25. Januar 2018 bestätigte M., einer Person aus Z. bzw. A. im Dezember 2016 auf Bestellung Feuerwerk bzw. „Polen-Böller“ für gesamthaft Fr. 683.-- in zwei Paketen geschickt zu haben. Das Geld sei von dessen Freundin in Teilbeträgen auf sein Bankkonto überwiesen worden. Das eine Paket habe 2-5 kg gewogen und verschiedene Böller (Crazy Robots, PF3, Tiger Boom, Super Cobra, Black Thunder, JC5) und Stopfmaterial enthalten (BA pag. 12-15-0005 bis 12-15-0010 und 12-15-018 bis 12-15-0023).
3.1.3.5 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 26. Juli 2017 erklärte L., dass die anlässlich der Hausdurchsuchung am damaligen Wohnort von B. sichergestellte CO2-Pistole Hämmerli P26 ihm gehöre. Er habe sie 2012 via Internet im Softgun-Shop für Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- mit fünf Büchsen Munition gekauft. Er und B. hätten damit im Proberaum von B. geschossen. Dann habe er sie dort gelassen, um später nochmals schiessen zu können. Er habe aber gemerkt, dass B. nicht sein „Typ“ sei. Die Waffe habe ihn dann nicht mehr interessiert. B. habe ihn mehrmals angerufen und gefragt, ob er die Waffe abholen würde. Er habe dies am Telefon bestätigt, sei jedoch nie vorbeigegangen und habe später die Anrufe nicht mehr entgegengenommen, weil er keinen Kontakt mehr gewollt habe (BA pag. 12-13-006 ff.).
3.1.3.6 In der Hauptverhandlung schilderte H., Polizist bei der Stadtpolizei St. Gallen, als Auskunftsperson befragt, seine Wahrnehmungen vom 21. April 2017 (TPF pag. 6.933.1 ff.). Er erklärte, er habe seit sieben Jahren die Einsatzleitung an der OFFA. Er sei mit einem Dienstkollegen als Fusspatrouille an der OFFA im Einsatz gewesen. Sie hätten sich am Haupteingang befunden, als sie einen lauten Knall gehört hätten, den sie aber nicht hätten lokalisieren können. Nach zwei Minuten hätten sie eine Mitteilung per Funk erhalten, dass sie zur Bushaltestelle an der St. Jakobstrasse gehen müssten, beim oberen Bereich des Eingangs F zur Halle. Sie seien sofort dorthin gegangen und hätten den Bus gesehen, der auf der nördlichen Strassenseite mit Fahrtrichtung stadteinwärts gestanden sei, mit einer beschädigten Scheibe über der zweiten Achse. Unterhalb der Scheibe hätten sie zwei Einschläge festgestellt. Beim rechten Einschlag hätten sie einen Riss festgestellt, der hoch bis zur Mitte der Scheibe gegangen sei. Sie hätten begonnen, die Situation zu fotografieren, auch vom Bus hin zum Bereich des Kassahäuschens. Sie hätten wegen der Art des Tatbestands die Kantonspolizei herbeigerufen. Er habe sich dann in die Halle zu Frau G. begeben und Abfallsäcke geholt. Diese sei mit ihm auf die Strasse gekommen; sie hätten die Abfallsäcke innen und aussen über der Scheibe befestigt. Dann habe er die Scheibe mit dem Schlagstock eingedrückt, damit die Scherben in den Sack fallen würden. Danach seien sie mit der Verkehrsregelung beschäftigt gewesen, sein Dienstkollege in der Nähe der Führerkabine des Busses und er selber im Bereich zwischen dem Bus und dem Kassahäuschen. Als Frau G. und Frau E. die Scherben fast fertig zusammengewischt gehabt hätten, sei er zu ihnen gegangen und habe geholfen, die letzten Scherben in den Abfallsack zu tun. Unterdessen hätten sie die Meldung erhalten, dass auch noch ein Postauto beschädigt worden sei. Sein Kollege habe plötzlich „Achtung“ gerufen. Er habe aufgrund des Strassenverkehrs und der vorbeigehenden Leute nur das gehört, aber nicht gewusst, was passiert sei. Er habe an ein Warnzeichen gedacht und gemeint, dass vielleicht ein Fahrzeuglenker ihn übersehen hätte und auf ihn zufahre. Er habe deshalb Frau G. gegen die Seite des Busses gedrückt und in Richtung stadtauswärts, von wo der
Verkehr gekommen sei, geschaut. Er habe festgestellt, dass sich kein Fahrzeug nähere. Sein Kollege habe weiter geschrieben, aber er habe immer noch nicht gewusst, was los sei. Er habe in diesem Moment nur noch weggehen wollen. Er habe Frau G. am Rücken gepackt und sie weggestossen. Nachdem er einen Schritt gemacht habe, habe es eine Explosion gegeben. Er sei noch einige Schritte weiter bis zum Ende des Busses gegangen, weil er nicht gewusst habe, was passiert sei, und er Panik gehabt habe. Er sei dann zu Boden gegangen, weil er Schmerzen am Bein gehabt habe. Sie seien vor Ort durch die Sanität erstmals begutachtet worden. Dann seien sie zu Fuss in die Notaufnahme des Kantonsspitals gegangen. Dort habe er bemerkt, dass an seinem Hosenbein sowie an jenem von Frau G. blaue Splitter anhaften würden; diese hätten sie der Kantonspolizei übergeben. Er sei nach der Untersuchung im Spital zurück an die OFFA gegangen und habe seinen Dienst beendet (TPF pag. 6.933.2-4).
3.1.4 Die Kantonspolizei St. Gallen erstellte am Tatort Fotos der beschädigten Busse (BA pag. 10-01-0010 ff., 10-01-0059 f.) und wertete die Videobilder (Innenaufnahmen) aus dem Postauto sowie der Hallenüberwachung (Raucherzone vor Halle 4) der OFFA aus (CD BA pag.10-01-0067, 10-01-0116, 10-01-0197 bis 10-01-0200; UBS Stick BA pag. 10-01-0201 bis 10-01-0203 und 10-01-0028 ff., 10-01-0039, 10-01-0043, 10-01-0067 ff., 10-01-0083 ff.). Die Videobilder aus dem Postauto zeigen die Wucht der Detonation des ersten Böllers. Die Videobilder der Hallenüberwachung (Zeit: 18:09:17 Uhr) zeigen betreffend den ersten Böller keine Detonation, jedoch ein stadtauswärts fahrendes Postauto und einen stadteinwärts fahrenden, stehenden Bus. In einem bestimmten Moment ist zu sehen, wie plötzlich ein Grossteil der sich in der Raucherzone zahlreich aufhaltenden Personen den Kopf Richtung St. Jakobstrasse dreht. Betreffend den zweiten Böller zeigen die Videobilder (Zeit: 18:43:40 Uhr) den immer noch an der Bushaltestelle stehenden, durch den ersten Böller beschädigten D.-Bus sowie Füsse und Beine von Personen, die mit Aufräumarbeiten und Spurensicherung beschäftigt sind. Bei der Zeit 18:43:40 Uhr ist ersichtlich, wie der zweite Böller auf der Strasse vor dem Bus detoniert, wobei nicht ersichtlich ist, woher der Böller geworfen wurde, und wie erneut ein Grossteil der sich in der Raucherzone befindlichen Personen in Richtung St. Jakobstrasse schaute (BA pag. 10-01-0028 f.).
3.1.5 Aufgrund des ausgewerteten Bildmaterials sowie der Aussagen der Beschuldigten und der Auskunftspersonen sind sowohl der Tathergang als auch die Täterschaft der Beschuldigten A. und B. und damit der in der Anklageschrift beschriebene äussere Ablauf der Geschehnisse vom 21. April 2017 erstellt. Ebenso erstellt ist die Bestellung von pyrotechnischen Gegenständen durch A. im Dezember 2016 und die Aufbewahrung dieses Materials bei sich zuhause, ferner dessen Weitergabe solchen Materials an zwei Personen am 21. April 2017. In Bezug auf B. sind die Handlungen im Zusammenhang mit den angeklagten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz erstellt.
3.2 Amtliche Berichte und Gutachten
3.2.1 Betreffend die am 21. April 2017 anlässlich der OFFA geworfenen pyrotechnischen Gegenstände erstellte das FOR zu Handen der Kantonspolizei St. Gallen am 19. Mai 2017 anhand der sichergestellten Überreste einen Untersuchungsbericht (BA pag. 11-01-0001 ff.). Laut Bericht handle es sich bei beiden Gegenständen um Blitzknallkörper der Marke Petard Shark PS5, Label Supremo Pirotechnika U.A.B. Litauen, hergestellt auf der Basis von Perchlorat, Kalium und Aluminium, mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von ca. 5 g. Diese seien für die Einfuhr als pyrotechnischer Gegenstand zu Vergnügungszwecken nicht zugelassene pyrotechnische Artikel, da sie zur Kategorie der am Boden knallenden Feuerwerkskörper gehörten (mit Hinweis auf Art. 8a
![](media/link.gif)
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz SprstG Art. 8a Grundsatz - Mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen darf nur umgegangen werden, wenn diese bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden.20 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest und regelt die Konformitäts- und Bewilligungsverfahren; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht. |
![](media/link.gif)
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 31 Einfuhrbewilligung - 1 Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76 |
|
1 | Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76 |
2 | Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen: |
a | im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1- F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg; |
b | pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen. |
3 | Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen. |
3.2.2 Mit Bericht vom 7. März 2018 zu Handen der Bundesanwaltschaft äusserte sich das FOR zur Gefährlichkeit dieser Gegenstände. Aus technischer Sicht bestehe bei direktem Kontakt mit dem detonierten Sprengkörper ein erhebliches Verletzungs- bzw. Zerstörungspotential, welches mit zunehmender Distanz rasch abnehme. Der Sicherheitsabstand betrage 40 m bzw. 30 m für Personen mit Schutzausrüstung. Bei Unterschreitung dieser Distanz bestehe eine Gefährdung. Eine unsachgemässe Anwendung, wie beispielsweise Werfen, könne schwerwiegende Verletzungen verursachen. Der Artikel dürfe nicht gezündet werden, wenn sich Personen innerhalb der Gefahrenzone befinden würden. Zum Anzünden müsse der Artikel auf den Boden gestellt und dürfe nicht in der Hand gehalten werden. Es seien Ohrenstöpsel und Schutzhandschuhe zu tragen. Nach dem Anzünden müsse man sich sofort 30 m entfernen (BA pag. 11-01-0021 f.).
3.2.3 Betreffend die von A. per Postpaket am 22. Dezember 2016 erhaltenen und von ihm gefilmten pyrotechnischen Gegenstände (BA pag. 10-01-0011 ff.) erstellte das FOR zu Handen der Bundesanwaltschaft am 6. Oktober 2017 anhand des Videos IMG_2333.mp4 einen Kurzbericht (BA pag. 11-01-0008 ff.).
Laut diesem Bericht enthielt das Paket folgende pyrotechnischen Gegenstände: 60 Stück Blitzknallkörper Crazy Robots, Label Triplex, Polen, ca. 6 g NEM; 80 Stück Blitzknallkörper FP3, Label Jorge, Polen, ca. 3 g NEM; 10 Stück Blitzknallkörper Tiger Boom, Label Privatex Pyro, Slowakei, ca. 3.5 g NEM; 1 Blitzknallkörper Super Cobra 6, Hersteller Di Blasio Elio, Italien, ca. 28 g NEM; 4 Stück Blitzknallkörper Black Thunder, Hersteller Pirogiochi, Italien, ca. 25 g NEM; 30 Stück Blitzknallkörper JC05, Label Jorge, Polen, ca. 0.8 g NEM.
Im Bericht wird weiter ausgeführt, dass bodenknallendes Feuerwerk wie dieses oft missbräuchlich verwendet werde. Es enthalte einen brisanten Blitzknallsatz. Blitzknallsätze seien sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit und mit entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt. Es handle sich um für die Einfuhr als pyrotechnischer Gegenstand zu Vergnügungszwecken nicht zugelassene pyrotechnische Artikel, da sie zur Kategorie der am Boden knallenden Feuerwerkskörper gehörten (Art. 8a
![](media/link.gif)
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz SprstG Art. 8a Grundsatz - Mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen darf nur umgegangen werden, wenn diese bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden.20 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest und regelt die Konformitäts- und Bewilligungsverfahren; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht. |
![](media/link.gif)
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 31 Einfuhrbewilligung - 1 Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76 |
|
1 | Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76 |
2 | Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen: |
a | im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1- F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg; |
b | pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen. |
3 | Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen. |
3.2.4 Das Gericht unterbreitete mit Gutachtensauftrag vom 20. Juli 2018 dem FOR, Gutachter P., die Frage, ob die Gegenstände PS5 (Petard Shark), Crazy Robots, FP3, Tiger Boom, Super Cobra 6, Black Thunder und JC05 (oder einzelne davon) eine grosse Zerstörung bewirken könnten, sowie die von der Bundesanwaltschaft eingereichten Ergänzungsfragen betreffend den Gefährdungsradius dieser Gegenstände ab Umsetzungs- bzw. Detonationspunkt und betreffend deren Gefährlichkeit, insbesondere in Bezug auf den PS5, betreffend die Gefährdung des im Untersuchungsbericht des FOR vom 19. Mai 2017 beschriebenen PS5 und betreffend den Sicherheitsabstand für einen PS5 oder einen Sprengkörper vergleichbarer Beschaffenheit / NEM (TPF pag. 6.296.14 ff.).
Gemäss dem Gutachten des FOR vom 15. August 2018 (TPF pag. 6.296.23 ff.) handle es sich bei den genannten Gegenständen um für die Einfuhr als pyrotechnischer Gegenstand zu Vergnügungszwecken nicht zugelassene pyrotechnische Artikel bzw. um am Boden knallendes Feuerwerk (Art. 8a
![](media/link.gif)
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz SprstG Art. 8a Grundsatz - Mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen darf nur umgegangen werden, wenn diese bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden.20 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest und regelt die Konformitäts- und Bewilligungsverfahren; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht. |
![](media/link.gif)
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 31 Einfuhrbewilligung - 1 Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76 |
|
1 | Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76 |
2 | Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen: |
a | im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1- F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg; |
b | pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen. |
3 | Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen. |
zugelassen sei); Black Thunder 18 g NEM, 30 m GR; PS5 Funke 5 g NEM, 40 m GR; PS5 Supremo 5 g NEM, 15 m GR; Crazy Robots max. 5 g NEM, 40 m GR; Tiger Boom max. 3.5 g NEM, 25 m GR; FP3 2.1 g NEM, 25 m GR; JC05 max. 0.8 g NEM, 25 m GR.
3.3 Körperverletzungen der Privatkläger
3.3.1 E.
Als Auskunftsperson befragt sagte E. am 26. April 2017 aus, ihr Gehör sei vom Knall in Mitleidenschaft gezogen worden. Sie habe ein Surren in den Ohren gehabt; die Abklärung im Kantonsspital habe als Befund ein Knalltrauma ergeben. Sie habe am Anfang Schmerzen vor allem im rechten Ohr gehabt, mehr so ein taubes Gefühl, das in einem Geräusch geendet habe und nun relativ gut abgeklungen sei. Es gehe ihr wieder gut (BA pag. 12-01-0001 ff.). E. hielt auf dem Formular betreffend Privatklage fest, sie sei in der Notaufnahme des Kantonsspitals St. Gallen gewesen und habe eine Nachkontrolle mit Hörtest für Fr. 200.-- machen lassen müssen. Sie habe eine psychische Beeinträchtigung erlitten; sie sei schreckhaft geworden und zucke jedes Mal zusammen, wenn es knalle (BA pag. 15-04-0011). Es liegen keine ärztlichen Berichte oder andere Beweismittel vor, welche die angeklagte gesundheitliche Beeinträchtigung belegen würden.
3.3.2 F.
In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. Mai 2017 erklärte F., sie habe eine leichte Körperverletzung erlitten (ohne diese näher zu bezeichnen) und habe sicherlich die folgenden zwei Nächte nicht gut geschlafen. Sie habe aber keinen Arzt aufgesucht und sei infolgedessen nicht im Besitz eines Arztzeugnisses (BA pag. 12-02-0004). E. (Buschauffeuse des D.-Busses; E. 3.1.3.1) erklärte als Auskunftsperson, auf ihre Frage, ob jemand verletzt worden sei, habe sich eine Passagierin gemeldet und angegeben, dass sie von der geborstenen Scheibe Glassplitter in den Hals/Nacken bekommen habe und dass vermutlich beim Herausfischen der Glassplitter die Haut leicht verletzt worden sei (BA pag. 12-01-0003). Gemäss Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 15. Mai 2017 (BA pag. 10-01-0001 ff.) habe F. leichte Schnittwunden an Hals und Oberkörper durch das Wegwischen von Glassplittern erlitten; sie sei im D.-Bus direkt neben dem beschädigten Fenster gesessen (Bericht S. 2 und 7). Andere Beweismittel bezüglich der Art und Schwere der Verletzungen liegen nicht vor.
3.3.3 G.
Als Auskunftsperson befragt sagte G. am 4. Mai 2017 (BA pag. 12-03-0001 ff.) aus, sie habe nach dem Vorfall vom 21. April 2017 ein leichtes Pfeifen, Sausen und einen Druck im Ohr gehabt und sei noch am gleichen Tag im Spital untersucht worden; es seien aber keine bleibenden Schäden festgestellt worden. Sie habe danach weiterarbeiten wollen, habe aber vom Vorgesetzten ein Arbeitsverbot erhalten und zwei Tage, d.h. bis zum Ende der OFFA, nicht mehr gearbeitet. Anschliessend habe sie Ferien gehabt. G. hielt auf dem Formular betreffend Privatklage fest, sie habe einen Lohnausfall von Fr. 350.-- und für einen Hörtest Auslagen von Fr. 75.-- gehabt (BA pag. 15-06-0013). Es liegen jedoch keine ärztlichen Berichte oder andere Beweismittel vor, welche die angeklagte gesundheitliche Beeinträchtigung oder die behaupteten Kostenpositionen belegen würden.
3.3.4 H.
H. wurde durch die Kantonspolizei St. Gallen am 8. Mai 2017 als Auskunftsperson befragt (BA pag. 12-05-0001 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte er als Auskunftsperson, er sei am 21. April 2017 im Kantonsspital St. Gallen untersucht worden. Er habe dem untersuchenden Arzt gesagt, dass er wahrscheinlich eine Zerrung am linken Oberschenkel habe, seine Sorge aber dem Gehör gelte, weil schon viele Dienstkollegen wegen der Fussball-Hooliganszene einen Gehörsverlust erlitten hätten. Er habe nach dem Knall ein Pfeifen im Ohr und ein Taubheitsgefühl gehabt und habe nicht viel hören können. Ein Hals-, Nasen-, Ohrenspezialist habe ihn untersucht und ihm gesagt, dass er keinen mechanischen Schaden am Gehör habe, dass sich aber ein Tinnitus entwickeln könnte. H. erklärte weiter, er habe am Tag nach dem Vorfall unter einer plötzlich aufgetretenen Gleichgewichtsstörung gelitten, die etwa 15 Minuten lang gedauert habe. Am folgenden Montag sei im Kantonsspital St. Gallen bei einem Gehörtest festgestellt worden, dass er bei 3000 Hz und 20 dB einen Tinnitus habe. Der Arzt habe erklärt, dass die Gleichgewichtsstörungen daher rühren würden, dass sein Gleichgewichtsorgan durch die Druckwelle gereizt sei; das könne noch mindestens 14 Tage andauern. Er habe in der Folge kein privates Fahrzeug gelenkt. Auf Patrouille sei er jeweils nur Beifahrer gewesen und habe den Aktivgehörschutz getragen. Im Grossraumbüro habe er ein Gerät, bei dem er die Lautstärke reduzieren könne, getragen. Er habe nicht mehr ferngesehen und Radio gehört. Er habe zwischendurch immer wieder den Tinnitus gehabt. Er habe sich notiert, wann der Tinnitus auftrete, und dabei festgestellt, dass im Zeitraum vom 14. Januar 2018 bis am 29. April 2018 der Tinnitus insgesamt 14 Mal aufgetreten sei, jeweils in einer Länge von 3 bis 20 Sekunden. Er leide aktuell noch unter dem Tinnitus, aber nicht mehr in dieser Häufigkeit. Er habe keine Einschränkungen mehr im Beruf, im Alltag oder im Privatleben. Wenn aber beruflich nachts in einer Situation geflüstert werden müsse und der Tinnitus eintrete, müsse er das Gespräch für einige Sekunden unterbrechen, bis der Tinnitus weg sei. Mit dem linken Ohr könne er dann nicht alles mitbekommen. Er habe keine ärztliche Behandlung und keine Therapie gehabt. Der Arzt habe ihm nicht sagen können, ob der Tinnitus wieder weggehe oder schlimmer werden könne; dieser habe gesagt, eine abschliessende Beurteilung sei nicht möglich (TPF pag. 6.933.4 f., 6.933.7).
Der Rechtsvertreter von H. reichte im Vorverfahren am 22. Januar 2018 ein im Kantonsspital St. Gallen am 24. April 2017 über H. erstelltes Ton-Audiogramm ein. Dieses weist einen „Tinnitus links 20 dB bei 3000 Hz“ aus (BA pag. 15-08-0023). Der Rechtsvertreter erklärte, es handle sich nicht um eine irreversible Schädigung. Der Tinnitus und die damit verbundene Gleichgewichtsstörung hätten sich nach einigen Monaten „ausgewachsen“ (BA pag. 15-08-0022).
Dem Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 18. April 2018 (TPF pag. 6.566.2 f.) bzw. dem in der Hauptverhandlung eingereichten (unterzeichneten) Untersuchungsbericht vom 19. April 2018 (TPF pag. 6.925.23 f.) betreffend den aktuellen Status nach dem Knalltrauma vom 21. April 2017 ist zu entnehmen, dass das Hörvermögen von H. in einem unauffälligen, altersentsprechenden Bereich ist. Gemäss Reintonaudiogramm ist rechts- und linksseitig die Hörschwelle unter 20 dB. Die Untersuchung ergab einen „Tinnitus links bei 2000 Hz und 20 dB über der Schwelle“. Der Sinuston komme laut, bleibe und flache nachher ab, bei einer Zeitdauer zwischen 3 und 20 Sekunden. Die Schweregradeinschätzung mittels Tinnitus Handicap Inventory Fragebogen ergebe 16 Punkte, was einer leichten Einschränkung im Alltag (Grad 1) entspreche. Laut Bericht komme H. im Alltag mit dem Ohrgeräusch zurecht.
3.4 Sachbeschädigungen der Privatkläger
A. anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung den durch seinen Böllerwurf vom 21. April 2017 verursachten Sachschaden, d.h. je eine zerborstene Scheibe an den beiden Bussen der D. und der C. AG, sowie die entsprechenden Zivilforderungen der D. im Umfang von Fr. 2‘695.-- (BA pag. 15-03-0018 bis 15-03-0022) und der C. AG im Umfang von Fr. 2‘595.10 (BA pag. 15-02-0005 bis 15-02-0014; TPF pag. 6.931.4, 6.931.9).
4. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
4.1 Rechtliches
4.1.1 Nach Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
4.1.2 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz SprstG Art. 5 Sprengstoffe - 1 Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. |
|
1 | Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. |
2 | Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15 |
a | explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren; |
b | bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren; |
c | explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden. |
Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz SprstG Art. 5 Sprengstoffe - 1 Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. |
|
1 | Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. |
2 | Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15 |
a | explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren; |
b | bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren; |
c | explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden. |
Die Definition in Art. 5 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz SprstG Art. 5 Sprengstoffe - 1 Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. |
|
1 | Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. |
2 | Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15 |
a | explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren; |
b | bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren; |
c | explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
|
1 | Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
2 | Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.305 |
3 | Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.306 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7
![](media/link.gif)
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz SprstG Art. 7 Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die |
|
a | nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder |
b | bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper. |
![](media/link.gif)
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz SprstG Art. 5 Sprengstoffe - 1 Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. |
|
1 | Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. |
2 | Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15 |
a | explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren; |
b | bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren; |
c | explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
4.1.3 Art. 224
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
4.1.4 Der subjektive Tatbestand erfordert zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt; nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (BGE 103 IV 241 E. I.1). Die verbrecherische Absicht bezieht sich auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (anderen) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen, wie beispielsweise Delikte gegen Leib und Leben oder Sachbeschädigung; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., Art. 224
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
4.2 Subsumtion objektiver Tatbestand (A. und B.)
4.2.1 Es ist vorerst zu prüfen, ob es sich bei den beiden pyrotechnischen Gegenständen (Böllern), welche die Beschuldigten A. und B. am 21. April 2017 in St. Gallen anlässlich der OFFA auf die St. Jakobstrasse geworfen haben, um Sprengstoffe oder giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
Bei beiden Gegenständen handelt es sich gemäss Untersuchungsbericht des FOR vom 19. Mai 2017 um Blitzknallkörper, d.h. sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit und entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt, hergestellt auf der Basis von Perchlorat, Kalium und Aluminium (ca. 5 g NEM), der Marke Petard Shark PS5, Label Supremo Pirotechnika U.A.B. Litauen. Diese gehören zu den am Boden knallenden Feuerwerkskörpern und sind daher für die Einfuhr zu Vergnügungszwecken nicht zugelassen (Art. 8a
![](media/link.gif)
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz SprstG Art. 8a Grundsatz - Mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen darf nur umgegangen werden, wenn diese bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden.20 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest und regelt die Konformitäts- und Bewilligungsverfahren; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht. |
![](media/link.gif)
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung SprstV Art. 31 Einfuhrbewilligung - 1 Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76 |
|
1 | Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76 |
2 | Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen: |
a | im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1- F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg; |
b | pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen. |
3 | Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen. |
Das FOR führt im Gutachten vom 15. August 2018 aus, der bei der Verwendung einzuhaltende Sicherheitsabstand ergebe sich aus der Gebrauchsanweisung; diese sei auf der Verkaufspackung aufgedruckt (TPF pag. 6.296.33 und pag. 6.296.37-42 [Anhang 1 Abbildung 1-6]). Beim Gegenstand PS5, Label Supremo, ist diese mehrsprachig (u.a. Englisch) aufgedruckt, wobei ein Sicherheitsabstand von 15 m angegeben ist (TPF pag. 6.296.37 [Anhang 1 Abbildung 1]). Das Gutachten hält fest, beim PS5, Fabrikat Funke, betrage der Sicherheitsabstand 40 m und beim PS5, Fabrikat Supremo, – offenbar in Übereinstimmung mit einer EU-Richtlinie – 15 m (TPF pag. 6.296.27, 6.296.33). Laut Schlussfolgerung des Gutachters seien aufgrund eines Quervergleichs die Angaben zum Fabrikat Funke mit einem Sicherheitsabstand von 40 m plausibel (TPF pag. 6.296.33 unten). Das FOR stellte im Bericht vom 19. Mai 2017, wie erwähnt, fest, dass am 21. April 2017 das Fabrikat Supremo verwendet worden ist (BA pag. 11-01-0002); dies wird im Bericht des FOR vom 7. März 2018 bestätigt (BA pag. 11-01-0021). Ob die Beschuldigten A. und B. gemäss Gutachten einen Sicherheitsabstand von 40 m oder, wie beim verwendeten Fabrikat Supremo angegeben, von 15 m hätten einhalten müssen, kann offen bleiben, wie sich im Folgenden ergibt.
Der von A. gezielt zwischen die beiden sich auf der St. Jakobstrasse befindenden Busse geworfene Böller detonierte mit einem lauten Knall, wobei an beiden gut bzw. voll besetzten Bussen je eine Fensterscheibe zerbarst und eine D.-Passagierin (F.) durch Glasscherben verletzt wurde. Durch die Aussagen von E. ist zudem belegt, dass an der Haltestelle mehrere Passagiere zu- und ausstiegen und die Türen offen waren, als der Knallkörper explodierte. Innerhalb des Gefährdungsradius von 15 m befanden sich mehrere Personen und die beiden Busse. Damit fällt der derart verwendete pyrotechnische Gegenstand Petard Shark PS5 unter den Sprengstoffbegriff nach Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
Der von B. auf die St. Jakobstrasse vor den D.-Bus, in unmittelbare Nähe der mit Aufräumarbeiten beschäftigten Personen (E. und G.) und der zwei mit der Verkehrssicherung beschäftigten Polizisten geworfene Böller detonierte mit einem lauten Knall, wobei der Polizist H. eine Gehörsverletzung erlitt. Innerhalb des Gefährdungsradius von 15 m befanden sich mehrere Personen und ein Bus. Damit fällt auch der derart verwendete pyrotechnische Gegenstand Petard Shark PS5 unter den Sprengstoffbegriff nach Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
4.2.2 In Bezug auf die konkrete Gefährdung ist erstellt, dass sowohl A. als auch B. den jeweiligen Sprengkörper zündeten und warfen, als sie von Menschen (im Eingangsbereich F der Halle und der Raucherzone) umgeben waren. A. gab an, er sei zum Werfen in die Menge gestanden (BA pag. 13-03-0020). Gleich verhält es sich bei B., der den Sprengkörper aus dem Pissoir heraus warf. Eine konkrete Gefährdung von Menschen bestand demnach sowohl bei A. als auch bei B. schon am Wurfstandort, da die gezündeten Sprengkörper dem Werfenden aus der Hand hätten gleiten oder aufgrund der nicht beeinflussbaren Zeitverzögerung zwischen dem Zünden und der Detonation schon vor dem Werfen, und damit in unmittelbarer Nähe von zahlreichen Menschen, hätten detonieren können. Beide Sprengkörper wurden in den Bereich einer Bushaltestelle geworfen, wobei sich beim ersten Wurf zahlreiche Personen in den beiden Bussen und beim zweiten Wurf mehrere Personen vor dem D.-Bus aufhielten. Der zweite Böller landete gemäss Aussagen von E. direkt neben ihr und rollte zwischen ihren Beinen hindurch, bevor er explodierte (BA pag. 12-01-0003). H. hat sich nach seinen Aussagen nach der Landung des Böllers noch zwei Schritte entfernen können, bevor dieser explodierte (BA pag. 12-06-0003). Mit dem Werfen wurden die Gegenstände nicht vorschriftsgemäss verwendet, und der vom Hersteller vorgeschriebene Sicherheitsabstand von 15 m wurde von beiden Beschuldigten nicht annähernd eingehalten. Innerhalb dieses Radius befanden sich bei beiden Würfen zahlreiche Personen sowie Sachen (Fahrzeuge). Dass in diesem Bereich eine konkrete Gefährdung für Personen und Sachen bestand, zeigen die von F. (E. 3.3.2) und H. (E. 3.3.4) erlittenen Verletzungen sowie die zerborstenen Fensterscheiben an den Bussen (E. 3.4) auf.
4.2.3 Die Beschuldigten A. und B. haben somit mit dem Zünden und Werfen der Sprengkörper den objektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
4.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand
4.3.1 A.
A. zündete und warf den Sprengkörper wissentlich und willentlich. Er wusste, dass bei unsachgemässer Verwendung eine Gefahr vom Sprengkörper ausging. Auf dieses Wissen um die Gefahr ist schon deshalb zu schliessen, weil er wenige Monate zuvor eine grössere Menge Sprengkörper erworben hatte. Auch wenn ihm die genaue Lautstärke und Wirkung des verwendeten Böllers nicht bekannt gewesen sein mag, so war ihm dessen Gefahrenpotential bekannt. In der Hauptverhandlung erklärte A., der Händler habe ihm etwas zur Bestellung vorgeschlagen, was er dann auch bestellt habe. Er habe erst nachher gesehen, was er genau bestellt habe. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass es sich um gefährliche Ware handle. Er habe aber gewusst, dass man Sicherheitsabstände einhalten müsse. Er habe auch gewusst, dass die Gegenstände illegal seien. Er habe den eingesetzten Böller zuerst testen wollen, das dann jedoch nicht getan. Ob je nach Hersteller 15 m bzw. 40 m Sicherheitsabstand eingehalten werden müssten, habe er nicht gewusst. Er habe die Herstellerangaben oder die Gebrauchsanweisung nicht gelesen. Er habe nur Leute erschrecken, aber nicht schädigen wollen. Er habe gewusst, dass er Knallkörper bestellt habe, aber gedacht, sie seien etwas lauter als die in der Schweiz erhältlichen Gegenstände. Er habe nicht erwartet, dass sie derart laut seien und einen solchen Schaden anrichten könnten, wenn man sie an den falschen Ort werfe (TPF pag. 6.931.8 f., 6.931.11). Beim Whatsapp-Gruppenchat „Q.“ vom 13. Februar 2017, der offenbar im Zusammenhang mit einem auswärtigen Fussballspiel des FC St. Gallen geführt wurde, konnten A. u.a. die Mitteilungen „I nimm böller mit on mass“ und „Im zug tätsche lo da züg“ zugeordnet werden (BA pag. 10-01-0143). In der Hauptverhandlung sagte A., er könne sich an diesen Chat nicht erinnern (TPF pag. 6.931.6). Auch aus diesem Chat kann indessen geschlossen werden, dass ihm das Gefahrenpotential von Knallkörpern bewusst war. Nicht entscheidend ist, ob er wusste, welcher Sicherheitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre und welchen Schalldruck der Sprengkörper bewirken konnte. Er wusste, dass ein Sicherheitsabstand notwendig war, und traf nicht die minimalsten Sicherheitsvorkehren, sondern zündete den Sprengkörper in unmittelbarer Nähe von Menschen und warf ihn zwischen zwei praktisch vollbesetzte
Busse. Seine Aussage, wonach er gewartet habe, bis die Busse stillgestanden hätten, da dort keine Personen durchgehen würden (E. 3.1.1.1), zeigt auf, dass er sich einer konkreten Gefahr durchaus bewusst war. A. wusste, dass sich am frühen Abend zahlreiche Personen im Aussenbereich des Messegeländes, namentlich im Eingangsbereich F der Halle und der Raucherzone, sowie bei der Bushaltestelle bzw. in den Bussen aufhalten würden, wie auch, dass sich zwei Busse in diesem Bereich befanden. Er hielt es für möglich, Personen oder Sachen zu gefährden bzw. Personen verletzen oder Sachschaden verursachen zu können. Er kannte die Gefahr und handelte trotzdem. Mithin nahm er Körperverletzungen und Sachbeschädigungen in Kauf und handelte dabei in der Eventualabsicht, Menschen an Leib und Leben zu verletzen und fremdes Eigentum zu beschädigen. Der Gefährdungsvorsatz und die verbrecherische Absicht sind zu bejahen.
4.3.2 B.
B. zündete und warf den Sprengkörper wissentlich und willentlich. In der Hauptverhandlung erklärte er zwar, er habe keine Ahnung gehabt, was für Auswirkungen dieser kleine Böller habe, und sei sich nicht bewusst gewesen, dass er mit seinem Vorgehen Personen oder Sachen in Gefahr bringen oder verletzen bzw. beschädigen könnte; er habe nie mit solchen Gegenständen zu tun gehabt. Er habe sich keine Gedanken gemacht, was für einen Gegenstand er von A. erhalten habe. Er räumte jedoch ein, dass er gewusst habe, dass es Sicherheitsabstände brauche, doch habe er nicht gewusst, wie gross dieser mindestens hätte sein müssen (TPF pag. 6.932.3, 6.932.5 f.). B. wusste mithin, dass eine Gefahr vom Sprengkörper ausging. Dies geht auch aus dem Umstand hervor, dass er nach eigenen Aussagen die zuvor erfolgte Detonation des ersten (von A. geworfenen) Böllers miterlebt, den Knall und den weissen Rauch wahrgenommen und beobachtet hatte, dass ein Bus auf der St. Jakobstrasse nicht mehr weiterfahren konnte (TPF pag. 6.932.4 ff.). Unglaubhaft ist daher seine Aussage, dass er nicht gesehen haben will, ob sich beim Wurf des Sprengkörpers, den er nach eigener Angabe 30 bis 60 Minuten nach der ersten Detonation vorgenommen hatte, Personen im Bereich der Bushaltestelle befanden (TPF pag. 6.932.5). Aufgrund des Beweisergebnisses (u.a. Video-Aufzeichnungen) kann ausgeschlossen werden, dass B. den Polizisten H., der sich unmittelbar vor dem Bus in Sichtweite vom Wurfstandort aufhielt und mit Verkehrssicherung und Aufräumarbeiten beschäftigt war, vor dem Wurf nicht wahrgenommen hatte (TPF pag. 6.933.5 f. [H.]). Ausserdem befanden sich zahlreiche Personen im Eingangsbereich F der Halle und im Bereich des Pissoirs, von wo aus B. den Sprengkörper warf. Wie bereits bei A. ausgeführt, ist auch bei B. nicht entscheidend, ob er wusste, welcher Sicherheitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre und welchen Schalldruck der Sprengkörper bewirken konnte. Aufgrund der Intensität der ersten Detonation, der Vielzahl von Messebesuchern und des Verkehrsaufkommens nahm B. mit dem Böllerwurf zumindest in Kauf, Personen und Sachen zu gefährden bzw. Personen zu verletzen und Sachschaden anzurichten. Er erklärte zwar, dass er sicher niemanden habe verletzen wollen. Er kannte indessen die Gefahr und handelte trotzdem. Mithin handelte er mit Gefährdungsvorsatz und in verbrecherischer Eventualabsicht.
4.3.3 Nach dem Gesagten sind bei beiden Beschuldigten sowohl der Gefährdungsvorsatz als auch eine verbrecherische (Eventual-)Absicht gegeben. Beide Beschuldigte erfüllen somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4.4 Die Beschuldigten A. und B. haben nach dem Gesagten jeweils den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
4.5 Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor. A. und B. haben je bezüglich Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
5. Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
|
1 | Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
2 | Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.305 |
3 | Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.306 |
5.1 Rechtliches
5.1.1 Nach Art. 226 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
|
1 | Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
2 | Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.305 |
3 | Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.306 |
5.1.2 Art. 226
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
|
1 | Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
2 | Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.305 |
3 | Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.306 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
|
1 | Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
2 | Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.305 |
3 | Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.306 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
|
1 | Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
2 | Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.305 |
3 | Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.306 |
5.1.3 In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass der Sprengstoff oder das giftige Gas zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, weshalb Art. 226
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
|
1 | Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
2 | Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.305 |
3 | Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.306 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
|
1 | Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
2 | Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.305 |
3 | Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.306 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
|
1 | Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
2 | Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.305 |
3 | Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.306 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
5.2 Erwerb und Aufbewahrung von verbotenen pyrotechnischen Gegenständen (Anklage Ziff. 1.1.5.1)
5.2.1 Subsumtion objektiver Tatbestand
5.2.1.1 Der von A. am 21. April 2017 verwendete pyrotechnische Gegenstand sowie die zwei von A. an B. und an eine unbekannte Person übergebene pyrotechnischen Gegenstände des Typs Petard Shark PS5 sind Sprengstoffe im Sinne von Art. 224
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
5.2.1.2 A. erwarb im Dezember 2016 weitere pyrotechnische Gegenstände, nämlich: 60 Stück Blitzknallkörper Crazy Robots, Label Triplex, Polen, ca. 6 g NEM; 80 Stück Blitzknallkörper FP3, Label Jorge, Polen, ca. 3 g NEM; 10 Stück Blitzknallkörper Tiger Boom, Label Privatex Pyro, Slowakei, ca. 3.5 g NEM; 1 Blitzknallkörper Super Cobra 6, Hersteller Di Blasio Elio, Italien, ca. 28 g NEM; 4 Stück Blitzknallkörper Black Thunder, Hersteller Pirogiochi, Italien, ca. 25 g NEM; 30 Stück Blitzknallkörper JC05 Label Jorge, Polen, ca. 0.8 g NEM (E. 3.2.3).
Das FOR äusserte sich zur Gefährlichkeit dieser Gegenstände im Gutachten vom 15. August 2018 (E. 3.2.4). Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen sind zumindest der Blitzknallkörper Super Cobra 6 und die vier Blitzknallkörper Black Thunder, welche eine deutlich über der Schwelle von ca. 10 g Blitzknallsatz für lebensgefährliche Verletzungen aufweisende Nettoexplosivstoffmasse aufweisen (TPF pag. 6.296.34), wegen des grossen Zerstörungspotentials und der erheblichen Gefährlichkeit (vgl. BGE 104 IV 232 E. 1a) als Sprengstoffe im Sinne von Art. 224
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
Durch das Erwerben und das Aufbewahren der vorgenannten Gegenstände hat A. den objektiven Tatbestand von Art. 226 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
|
1 | Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
2 | Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.305 |
3 | Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.306 |
5.2.2 Subsumtion subjektiver Tatbestand
A. handelte wissentlich und willentlich, indem er wusste, dass die von ihm erworbenen und aufbewahrten pyrotechnischen Gegenstände zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt waren; das wird durch deren teilweisen Einsatz durch ihn selbst und B. am 21. April 2017 an der OFFA bestätigt. In diesem Sinne sind zudem seine Mitteilungen im Chat „Q.“ vom 13. Februar 2017 zu werten (E. 4.3.1.1). Damit ist der Tatbestand in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Das Aufbewahren des von A. selber geworfenen Sprengkörpers ist indes als mitbestrafte Vortat bereits von Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
5.3 Mehrfache Weitergabe verbotener pyrotechnischer Gegenstände (Anklage Ziff. 1.1.5.2)
5.3.1 Subsumtion objektiver Tatbestand
Die zwei von A. an B. und an eine weitere, unbekannte Person übergebene pyrotechnischen Gegenstände des Typs Petard Shark PS5 sind Sprengstoffe im Sinne von Art. 224
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
|
1 | Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
2 | Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.305 |
3 | Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.306 |
5.3.2 Subsumtion subjektiver Tatbestand
A. handelte wissentlich und willentlich, da er wusste bzw. annehmen musste, dass die beiden Gegenstände zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt waren. Diese Absicht wurde denn auch durch den Böllerwurf von B. am 21. April 2017 umgesetzt. A. erklärte, er sei durch die Detonation und die Wucht des ersten Sprengkörpers erschrocken, habe Panik gehabt und die anderen beiden Sprengkörper loswerden wollen; er habe nichts mehr damit zu tun haben wollen. Er habe gesehen, dass die Busse beschädigt worden seien (TPF pag. 6.931.5 f.). Mit der Weitergabe der pyrotechnischen Gegenstände nach der von ihm verursachten Detonation an ihm unbekannte Personen und der widerspruchslosen Entgegennahme durch diese (TPF pag. 6.932.5; BA pag. 13-03-0036) musste er damit rechnen, dass die Sprengkörper eingesetzt werden könnten, zumal B. ihm beim Erhalt des Böllers gesagt habe, dass er diesen jetzt werfen werde (BA pag. 13-03-0036, -0026). B. bestritt zwar, dies A. gesagt zu haben (BA pag. 13-04-0019); in der Hauptverhandlung erklärte er, er glaube, er habe nichts gesagt (TPF pag. 6.932.5), während A. erklärte, er wisse nicht mehr, wie B. reagiert habe (TPF pag. 6.931.7). Die erste Aussage von A. ist jedenfalls ein gewichtiges Indiz dafür, dass er wusste oder annehmen musste, dass B. den pyrotechnischen Gegenstand ebenfalls an der OFFA einsetzen werde. Damit ist der Tatbestand hinsichtlich der Weitergabe in subjektiver Hinsicht erfüllt. Es liegt auch in subjektiver Hinsicht mehrfache Tatbegehung vor.
5.4 Die Anklage wirft A. in Ziff. 1.1.5.1 und 1.1.5.2 mehrere Tatvarianten vor, die alle unter den Tatbestand des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
|
1 | Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
2 | Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.305 |
3 | Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.306 |
6. Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
6.1 Rechtliches
6.1.1 Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
6.1.2 Der Tatbestand von Art. 237
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
6.1.3 Der subjektive Tatbestand ist eine Kombination von Vorsatz hinsichtlich der Gefährdungshandlung und Wissentlichkeit hinsichtlich des Gefährdungserfolgs (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 32 N. 10). Der Vorsatz muss sich auf die Hinderung, Störung oder Gefährdung des öffentlichen Verkehrs wie auch die Gefährdung mindestens eines Menschen an Leib und Leben beziehen. Besondere Rücksichtslosigkeit ist nicht verlangt. Hingegen ist „Wissentlichkeit“ bezüglich der Gefährdung mindestens eines Menschen verlangt, der Täter muss also die Gefahr erkannt und trotzdem gehandelt haben (Fiolka, a.a.O., Art. 237
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
3 | Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
3 | Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
6.2 Subsumtion betreffend A.
6.2.1 Objektiver Tatbestand
Der von A. am 21. April 2017 in St. Gallen auf die St. Jakobstrasse geworfene Gegenstand des Typs Petard Shark PS5 setzte sich zwischen dem stadteinwärts gerichteten, an der Bushaltestelle „Olma-Messen“ anhaltenden, voll besetzten D.-Bus der Linie 3 und dem stadtauswärts gerichteten, beinahe voll besetzten Postauto der C. AG, welches an der gegenüberliegenden Bushaltestelle „Olma-Messen“ anhielt, um. Durch die Detonation zerbarst bei beiden Bussen je eine Fensterscheibe und die D.-Passagierin F. wurde durch Glassplitter leicht am Oberkörper verletzt. Die Weiterfahrt des D.-Busses wurde dabei verhindert. Es wurden zahlreiche Personen (Chauffeure und Passagiere in den Fahrzeugen) konkret an Leib und Leben in Gefahr gebracht. Insofern ist der Tatbestand von Art. 237 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
6.2.2 Subjektiver Tatbestand
Wie beim Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
6.3 Subsumtion betreffend B.
6.3.1 Objektiver Tatbestand
B. warf am 21. April 2017 in St. Gallen einen Gegenstand des Typs Petard Shark PS5 im Aussenbereich von Halle 4 der OFFA von der Pissoiranlage auf die befahrene St. Jakobstrasse in Richtung der Bushaltestelle „Olma-Messen“. Der Böller landete seitlich vor dem an dieser Bushaltestelle stehenden D.-Bus der Linie 3, der aufgrund der Beschädigung durch den Böllerwurf von A. nicht mehr weiterfahren konnte, und setzte sich dort um. Der Polizist H. und sein Dienstkollege waren unmittelbar im Bereich des D.-Busses mit der Verkehrsregelung auf der St. Jakobstrasse beschäftigt; diese Aufgabe konnten sie aufgrund des zweiten Böllerwurfs nicht mehr wahrnehmen (E. 3.1.3.6). Durch diesen Böllerwurf wurde der öffentliche Verkehr auf der St. Jakobstrasse (zusätzlich) behindert. Durch die Detonation wurde H. verletzt; weitere Personen befanden sich im Gefahrenbereich, im Radius von 15 m um den Detonationspunkt. Der objektive Tatbestand von Art. 237 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
6.3.2 Subjektiver Tatbestand
Wie beim Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
7. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
7.1 Rechtliches
7.1.1 Nach Art. 123 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
|
1 | Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
2 | Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21 |
3 | Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22 |
4 | Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. |
5 | Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig. |
7.1.2 Art. 123 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
a | einen Menschen lebensgefährlich verletzt; |
b | den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; |
c | eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
|
1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
bbis | an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder |
c | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.185 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
7.1.3 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
7.2 Subsumtion
7.2.1 Objektiver Tatbestand
7.2.1.1 Es ist erstellt, dass H. durch den von B. am 21. April 2017 an der OFFA in St. Gallen zur Explosion gebrachten Böller der Marke Petard Shark PS5 eine erhebliche Verletzung des Gehörs erlitten hat (E. 3.3.4). Der Tinnitus dauert bis heute an und ist ohne weiteres als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
7.2.1.2 Für die geltend gemachten Verletzungen von E. (Knalltrauma am rechten Ohr) und G. (leichtes Pfeifen, Sausen und Druck auf beiden Ohren) liegen ausser deren eigenen, beweisrechtlich nicht verwertbaren Aussagen (E. 1.3) keine Beweise, insbesondere keine ärztlichen Berichte, vor, welche die Beeinträchtigungen belegen würden. Die Polizeiberichte, deren Inhalt auf den Angaben der Betroffenen basieren, erbringen diesbezüglich keinen Beweis (E. 3.3.1 und 3.3.3). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Beeinträchtigungen, sofern bewiesen, als einfache Körperverletzung zu qualifizieren wären. In Bezug auf F. ist diese Frage aufgrund des Rückzugs des Strafantrags nicht zu entscheiden.
7.2.1.3 Demzufolge ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
7.2.2 Subjektiver Tatbestand
B. handelte wissentlich und willentlich; er nahm die Körperverletzung von unbestimmten Personen, und damit jene von H., in Kauf (E. 4.3.2). Somit ist der Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
8. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203 |
8.1 Rechtliches
8.1.1 Nach Art. 144 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
|
1 | Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
2 | Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21 |
3 | Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22 |
4 | Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. |
5 | Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig. |
8.1.2 Eine Beschädigung setzt voraus, dass in die physische Substanz der Sache eingegriffen bzw. eine mehr als nur belanglose Mangelhaftigkeit herbeigeführt wird, wobei die Beeinträchtigung ihrer Ansehnlichkeit genügt (BGE 115 IV 26 E. 2b).
8.1.3 Nur die vorsätzliche Begehung ist strafbar; Eventualvorsatz genügt (Weissenberger, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 144
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203 |
8.2 Subsumtion objektiver Tatbestand
Der von A. am 21. April 2017 in St. Gallen auf die St. Jakobstrasse geworfene Gegenstand der Marke Petard Shark PS5 setzte sich zwischen zwei an der Bushaltestelle „Olma-Messen“ je in Gegenrichtung anhaltenden Bussen – einem D.-Bus und einem Postauto der C. AG – um. Durch die Detonation zerbarst bei beiden Bussen je eine Fensterscheibe (E. 3.1.5 und 3.4). Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist damit mehrfach erfüllt.
8.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand
A. handelte wissentlich und willentlich bzw. nahm die Sachbeschädigungen an den beiden Fahrzeugen zumindest in Kauf (E. 4.3.1). Er hat damit den Tatbestand der Sachbeschädigung auch in subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt.
9. Konkurrenz Gefährdungs- / Verletzungsdelikte
9.1 Es besteht Idealkonkurrenz zwischen Art. 224
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
3 | Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
3 | Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
3 | Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
9.2 Vorliegend ist es nicht bei der Gefährdung durch Sprengstoff geblieben; die beiden detonierten Sprengkörper haben darüber hinaus zur Verletzung von geschützten Rechtsgütern geführt. Durch das Sprengstoffdelikt gefährdeten A. und B. beliebige, ihnen unbekannte Personen und damit die Allgemeinheit. Die Privatkläger erlitten eine Körperverletzung (H.) bzw. Sachschaden an ihrem Eigentum (D. und C. AG). A. und B. standen mit ihnen in keinerlei Beziehung. Es handelt sich um unbeteiligte, nicht als Individuum ausgewählte Opfer und damit um Repräsentanten der Allgemeinheit. Zwischen den Gefährdungsdelikten (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht) und den Verletzungsdelikten (einfache Körperverletzung bzw. Sachbeschädigung) besteht demnach echte Konkurrenz.
10. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
|
1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
10.1 Rechtliches
10.1.1 Nach Art. 285 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
|
1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
10.1.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
|
1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
|
1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
10.1.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
|
1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
10.1.4 Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Unter Gewalt ist demnach jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität aufweisen, um tatbestandsmässig zu sein. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Polizisten amten, da aufgrund deren Konstitution und Erfahrung eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen sie als Amtsperson notwendig ist, damit Gewalt im tatbestandlichen Sinne bejaht werden kann (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
|
1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
10.1.5 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Ein tätlicher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression, welche bei der Verübung einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
|
1 | Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: |
a | an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; |
b | an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder |
bbis | an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder |
c | an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.185 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
|
1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
10.1.6 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (Heimgartner, a.a.O., Art. 286
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
10.2 Subsumtion objektiver Tatbestand
10.2.1 Bei H. handelt es sich um einen Polizisten der Stadt St. Gallen (TPF pag. 6.933.2) und damit um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155 |
|
1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.156 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
10.2.2 Zum Zeitpunkt der Detonation des von B. geworfenen Böllers war der Polizist H. in dienstlicher Funktion mit der Sachverhaltsaufnahme und der Durchführung erster Ermittlungen im Zusammenhang mit dem von A. geworfenen Böller sowie mit der Regelung des Verkehrs beschäftigt. Die Detonation des Böllers in unmittelbarer physischer Nähe des Polizisten stellt einen tatbestandsmässigen Angriff während einer Amtshandlung dar. Durch die Detonation des Böllers erlitt H. Verletzungen und musste ärztlich behandelt werden. H. wurde mithin in seiner Amtshandlung durch Gewalt gehindert bzw. während dieser tätlich angegriffen und konnte diese nicht zu Ende führen.
10.2.3 Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt bzw. der tätliche Angriff während einer Amtshandlung ist in objektiver Hinsicht erfüllt.
10.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand
B. nahm gemäss eigener Aussage den Böllerwurf von A. wahr und sah, dass in dessen Folge der haltende D.-Bus nicht mehr weiterfuhr. Er erklärte vor Gericht, er wisse, dass in einem solchen Fall die Polizei komme und die Strasse sperre; er habe sich damals aber keine Gedanken dazu gemacht, ob die Polizei anwesend sein und Spurensicherung machen könnte (TPF pag. 6.932.8). Wie bereits festgestellt kann ausgeschlossen werden, dass B. den nach dem Böllerwurf von A. eingetroffenen Polizisten H., der in Sichtweite vor dem D.-Bus stand, vor seinem Böllerwurf nicht wahrgenommen hat (E. 4.3.2). Er muss damit gerechnet haben, dass der Polizist in dienstlicher Funktion anwesend und tätig war. Aufgrund seines Wissens um die Gefährdung von Menschen durch seinen Böllerwurf (E. 4.3.2) ist davon auszugehen, dass er zumindest in Kauf genommen hat, die dienstlichen Tätigkeiten von H. und damit eine Amtshandlung mit Gewalt zu hindern. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
10.4 B. hat nach dem Gesagten den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
|
1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
11. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
11.1 Rechtliches
11.1.1 Gemäss Art. 19a Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
11.1.2 Art. 19a
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
Das Gesetz spricht in Art. 19
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als: |
|
a | Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
b | psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
c | Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen; |
d | Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; |
e | Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können; |
f | Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen. |
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als: |
|
a | Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
b | psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben; |
c | Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen; |
d | Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; |
e | Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können; |
f | Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen. |
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
Strafbar ist nur, wer «unbefugte» Handlungen mit Betäubungsmitteln vornimmt. Das Unrecht liegt im Verstoss gegen das Bewilligungssystem, welchem der Verkehr mit Betäubungsmitteln unterliegt. Unbefugt handelt, wer nicht über die notwendige behördliche Bewilligung verfügt oder mit einem gemäss Art. 8 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
Art. 19 Abs. 1 lit. d
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
11.1.3 Der subjektive Tatbestand verlangt bei Art. 19
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
11.2 Subsumtion objektiver Tatbestand
11.2.1 Betäubungsmittel
Anlässlich der Hausdurchsuchung bei B. stellte die Kantonspolizei St. Gallen 2 g Marihuana (Hanfblüten) in einem Säcklein (Sicherstellungs-Nr. 5), 10 g getrocknete Hanfblätter in einem Plastikkübel (Sicherstellungs-Nr. 6) und 240 g getrocknete Hanfblätter in einem Plastiksack (Sicherstellungs-Nr. 7) sicher (BA pag. 08-04-0008 ff.). Gemäss der Betäubungsmittelanalyse des Forensisch-Naturwissenschaftlichen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Juli 2018 handelt es sich bei den 240 g (gemäss Analyse 204 g) getrockneten Hanfblättern um sogenannten Drogenhanf mit einem THC-Gehalt von 1.7%. Die 10 g (gemäss Analyse 13.1 g) getrocknete Hanfblätter weisen gemäss Analyse einen THC-Gehalt von 0.3% auf und erfüllen den geforderten Mindestgehalt von 1.0% nicht. Bei Sicherstellungs-Nr. 5 wurde der THC-Gehalt nicht ermittelt (TPF pag. 6.297.4). Als Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
11.2.2 Unbefugter Besitz bzw. unbefugtes Aufbewahren für den Eigenkonsum
Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2017 gab B. an, dass die 2 g Marihuana ebenfalls ihm gehörten und er sie zum Zweck des Eigenkonsums erworben habe. In Bezug auf die getrockneten Hanfblätter von 10 g und 240 g sagte er aus, dass sie ihm gehörten; er habe sie an einem Waldrand selber geerntet, um daraus Tee für sich zu machen (BA pag. 13-04-009 f.). B. ist somit in Bezug auf den Besitz und das Aufbewahren der hier in Frage stehenden 204 g (Masse gemäss Analyse) getrockneten Hanfblätter zum Zweck des Eigenkonsums im Sinne von Art. 19a Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
11.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand
B. handelte wissentlich und willentlich. Er besass die 204 g Hanfblätter für den persönlichen Gebrauch. Der Tatbestand des unbefugten Besitzes und des unbefugten Aufbewahrens von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Eigenkonsums gemäss Art. 19a Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
11.4 Der Umstand, dass nicht sämtliche in der Anklage als Betäubungsmittel aufgeführten Gegenstände in objektiver Hinsicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen (Sicherstellungs-Nr. 5 und 6), hat keinen teilweisen Freispruch zur Folge.
12. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten: |
|
1 | Als Waffen gelten: |
a | Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen); |
b | Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; |
c | Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge; |
d | Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern; |
e | Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können; |
f | Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; |
g | Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. |
2 | Als Waffenzubehör gelten: |
a | Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
b | Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
c | Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden. |
2bis | Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen: |
a | bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen; |
b | bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8 |
2ter | Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9 |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden. |
4 | Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten. |
5 | Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. |
6 | Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. |
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
|
1 | Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
2 | Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: |
a | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt; |
b | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt; |
c | Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung; |
d | Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises; |
e | einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden. |
3 | Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44 |
4 | Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45 |
5 | Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde. |
12.1 Rechtliches
12.1.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
12.1.2 Art. 4 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten: |
|
1 | Als Waffen gelten: |
a | Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen); |
b | Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; |
c | Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge; |
d | Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern; |
e | Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können; |
f | Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; |
g | Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. |
2 | Als Waffenzubehör gelten: |
a | Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
b | Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
c | Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden. |
2bis | Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen: |
a | bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen; |
b | bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8 |
2ter | Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9 |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden. |
4 | Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten. |
5 | Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. |
6 | Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. |
12.1.3 Als Munition im Sinne des Waffengesetzes gilt gemäss Art. 4 Abs. 5
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
12.1.4 Als Besitzer im Sinne des Waffengesetzes gilt derjenige, der die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne einer physisch realen Einwirkungsmöglichkeit und somit die faktische Verfügungsgewalt über die waffenrechtsrelevanten Gegenstände innehat. Nicht entscheidend ist dabei die Dauer der Sachbeziehung. Auch wer nur vorübergehend die alleinige Sachherrschaft innehat, erwirbt eine Waffe durch Besitzübertragung. So kann auch Besitzer werden, wer eine Waffe nur temporär erwirbt, beispielsweise miet- oder leihweise. Entscheidend ist hier wiederum nur, dass der Borger während dieser Zeit die alleinige Sachherrschaft innehat (Leupi-Landtwing, a.a.O., Art. 12
![](media/link.gif)
12.1.5 Als subjektives Element wird für den Besitz ein Sachherrschaftswille vorausgesetzt, da jede physisch-reale Einwirkung ein bewusster Akt ist, der begriffsnotwendig den Willen voraussetzt, diesen zu unternehmen. Ohne den Willen, die Sachherrschaft auszuüben, kann somit auch kein waffengesetzlicher Besitz vorliegen. Nicht erforderlich ist hingegen der Wille, Besitzer einer Waffe zu sein (Leupi-Landtwing, a.a.O., Art. 12
![](media/link.gif)
12.1.6 Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten: |
|
1 | Als Waffen gelten: |
a | Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen); |
b | Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; |
c | Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge; |
d | Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern; |
e | Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können; |
f | Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; |
g | Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. |
2 | Als Waffenzubehör gelten: |
a | Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
b | Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
c | Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden. |
2bis | Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen: |
a | bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen; |
b | bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8 |
2ter | Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9 |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden. |
4 | Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten. |
5 | Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. |
6 | Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. |
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
|
1 | Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
2 | Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: |
a | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt; |
b | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt; |
c | Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung; |
d | Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises; |
e | einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden. |
3 | Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44 |
4 | Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45 |
5 | Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde. |
12.1.7 Der subjektive Tatbestand setzt bei Art. 33 Abs. 1 lit. a
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
12.2 Subsumtion objektiver Tatbestand
12.2.1 Waffe und Munition
Bei der CO2-Pistole Hämmerli P26 handelt es sich gemäss Amtsbericht des Fedpol vom 15. Juni 2018 um eine Waffe mit einer Mündungsenergie von weniger als 7,5 Joule. Sie ist jedoch aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffe verwechselbar (TPF pag. 6.295.11). Somit handelt es sich um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. f
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten: |
|
1 | Als Waffen gelten: |
a | Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen); |
b | Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; |
c | Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge; |
d | Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern; |
e | Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können; |
f | Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; |
g | Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. |
2 | Als Waffenzubehör gelten: |
a | Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
b | Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
c | Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden. |
2bis | Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen: |
a | bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen; |
b | bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8 |
2ter | Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9 |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden. |
4 | Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten. |
5 | Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. |
6 | Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. |
12.2.2 Besitz
Anlässlich der Einvernahme vom 24. Juli 2017 erklärte B., er habe die CO2-Pistole seit ca. einem halben Jahr bei sich zu Hause gehabt; die Waffe gehöre aber eigentlich seinem Freund L.. Dieser habe die Waffe in den von ihm (A.) gemieteten Schiesskeller mitgebracht, um gemeinsam Schiessübungen durchzuführen. Nachdem er und L. einige Male gemeinsam Schiessübungen im Schiesskeller gemacht hätten, habe L. die Waffe dort zurückgelassen. Da der Mietvertrag für den Raum gekündigt worden sei, habe er (B.) die CO2-Pistole nach Hause genommen und sie dort bis zur Hausdurchsuchung am 4. Juli 2017 aufbewahrt (BA pag. 13-04-0038 f.; vgl. BA pag. 12-13-0006 ff.).
Während der Zeit, in der B. und L. die CO2-Pistole gemeinsam für Schiessübungen benutzten, war B. nicht deren Besitzer. Wo die Benutzung nicht alleine, sondern in Anwesenheit des an der Waffe berechtigten ausgeübt wird, liegt keine Besitzesübertragung im waffenrechtlichen Sinne vor (Leupi-Landtwing, a.a.O., Art. 12
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
12.2.3 Unberechtigter Besitz
Gemäss Amtsbericht des Fedpol handelt es sich bei der bei B. sichergestellten CO2-Pistole Hämmerli P26 um eine Waffe, zu deren Erwerb ein schriftlicher Vertrag im Sinne von Art. 11 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
|
1 | Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
2 | Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: |
a | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt; |
b | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt; |
c | Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung; |
d | Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises; |
e | einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden. |
3 | Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44 |
4 | Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45 |
5 | Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde. |
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
|
1 | Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
2 | Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: |
a | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt; |
b | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt; |
c | Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung; |
d | Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises; |
e | einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden. |
3 | Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44 |
4 | Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45 |
5 | Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde. |
12.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand
B. erklärte, er habe L. mehrmals aufgefordert, die Waffe bei ihm abzuholen (BA pag. 13-04-0038 f.). L. bestätigte dies und sagte aus, dass er B. zugesichert habe, die CO2-Pistole abzuholen, dies danach aber nie getan habe. B. habe immer wieder versucht, ihn telefonisch zu erreichen; er habe dann aber seine Anrufe nicht mehr entgegengenommen (BA pag. 12-13-0006 ff.). Vor Gericht erklärte B., dass die Pistole leider noch bei ihm gewesen sei, weil sie (er und L.) in seinem Keller mit ihr geschossen hätten (TPF pag. 6.932.4). Dies zeigt auf, dass weder L. eine Übertragung der Waffe auf B. vornehmen wollte noch B. den rechtmässigen Besitz der Pistole erwerben wollte. Zwar könnte man argumentieren, dass B. die Waffe L. auch hätte zurückbringen können. Da L. B. aber mehrmals zugesichert hatte, die Waffe abzuholen, ist nachvollziehbar, dass B. die Waffe während ca. einem halben Jahr bei sich zu Hause aufbewahrte. B. hatte indessen nicht den Willen, die Waffe zu besitzen und bei sich aufzubewahren; dazu war er nur vorübergehend bereit, weil der Schiesskeller abgegeben werden musste. Ein vorsätzliches Handeln bezüglich des unberechtigten Besitzes der CO2-Pistole Hämmerli P26 ist zu verneinen. Der subjektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
12.4 B. ist demnach vom Vorwurf des unberechtigten Besitzes einer Waffe und von vier Dosen dazugehöriger Munition sowie zwei CO2-Patronen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten: |
|
1 | Als Waffen gelten: |
a | Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen); |
b | Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; |
c | Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge; |
d | Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern; |
e | Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können; |
f | Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; |
g | Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. |
2 | Als Waffenzubehör gelten: |
a | Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
b | Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
c | Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden. |
2bis | Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen: |
a | bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen; |
b | bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8 |
2ter | Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9 |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden. |
4 | Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten. |
5 | Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. |
6 | Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. |
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
|
1 | Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
2 | Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: |
a | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt; |
b | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt; |
c | Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung; |
d | Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises; |
e | einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden. |
3 | Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44 |
4 | Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45 |
5 | Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde. |
13. Zusammenfassung der Schuld- und Freisprüche
13.1 Der Beschuldigte A. ist wie folgt schuldig zu sprechen:
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
– des mehrfachen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
|
1 | Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
2 | Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.305 |
3 | Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.306 |
– der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203 |
Er ist frei zu sprechen vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs.
13.2 Der Beschuldigte B. ist wie folgt schuldig zu sprechen:
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
– der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
|
1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
– der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz.
Er ist frei zu sprechen von den Vorwürfen der Störung des öffentlichen Verkehrs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz.
14. Strafzumessung
14.1 Rechtliches
14.1.1 Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Sanktionenrechts ist für beide Beschuldigte nicht milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Demnach ist insgesamt (auch in Bezug auf den Besonderen Teil des StGB) das alte, d.h. im jeweiligen Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2
![](media/link.gif)
14.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
![](media/link.gif)
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
14.1.3 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
14.1.4 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E. 4.1; je mit Hinweisen).
14.2 Beschuldigter A.
14.2.1 Der Beschuldigte hat mehrere Taten erfüllt. Es ist daher nach Art. 49 Abs. 1
![](media/link.gif)
Die obere Grenze des Strafrahmens ist für mit Freiheitsstrafe bedrohte Taten 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Ist auf eine Geldstrafe zu erkennen, so liegt die obere Grenze des Strafrahmens bei 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
14.2.2 Einsatzstrafe
14.2.2.1 A. hat zahlreiche Menschen konkret an Leib und Leben sowie fremdes Eigentum gefährdet. Er warf den Sprengkörper gezielt zwischen zwei Linienbusse im Bereich einer Bushaltestelle. Die sich darin befindenden Personen hatten wegen der äusseren Gegebenheiten sowie des unerwarteten Werfens des Sprengkörpers keine Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. Der Sprengkörper ist nicht zur Einfuhr in die Schweiz zugelassen und demnach nicht zur Verwendung in der Schweiz bestimmt. Der erforderliche Sicherheitsabstand sowie die vorgeschriebene Handhabung wurden in keiner Weise eingehalten. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass im Wesentlichen ein begrenzter Sachschaden an den Linienbussen entstanden und nur eine Person durch Glassplitter leicht verletzt worden ist. Diese Umstände zeigen das Ausmass der konkreten Gefährdung auf. Das objektive Tatverschulden ist aufgrund dieser Umstände nicht mehr leicht.
14.2.2.2 In subjektiver Hinsicht ist A. eine rücksichtslose Vorgehensweise vorzuwerfen. Ohne ersichtlichen Grund hat er Menschen und fremdes Eigentum in Gefahr gebracht; ein rationales Tatmotiv hatte er nicht. A. erklärte vor Gericht, er habe den Böller aus Dummheit bzw. aus Blödsinn gezündet (TPF pag. 6.931.7, 6.931.11). Zu seinen Gunsten ist gestützt auf seine Angaben zum vorangegangenen, ausgiebigen Alkoholkonsum (BA pag. 13-03-0019, -0023; TPF pag. 6.931.5) eine gewisse Enthemmtheit anzunehmen. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, dass aufgrund des Alkoholkonsums eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2
![](media/link.gif)
14.2.2.3 Nach dem Tatverschulden ist eine Einsatzstrafe von 20 Monaten angemessen.
14.2.3 Asperation
14.2.3.1 Art. 226 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
|
1 | Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
2 | Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.305 |
3 | Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.306 |
a) Objektive Tatkomponenten
aa) A. hat mehrere pyrotechnische Gegenstände erworben und aufbewahrt, welche ein erhebliches Gefahrenpotential aufweisen. Er erwarb diese im Hinblick auf einen rechtswidrigen Gebrauch. Das objektive Tatverschulden in Bezug auf den Erwerb und das Aufbewahren dieser Gegenstände ist nicht mehr leicht.
bb) In Bezug auf die Weitergabe ist erstellt, dass A. je einen dieser pyrotechnischen Gegenstände – des Typs, den er selber am 21. April 2017 zum Einsatz brachte – an zwei beliebige, ihm zuvor unbekannte Personen übergeben hat. Diese Gegenstände waren ebenfalls zum rechtswidrigen Gebrauch bestimmt. Mit der Weitergabe der pyrotechnischen Gegenstände an beliebige Drittpersonen im Umfeld der OFFA ist eine Erhöhung und Konkretisierung des Gefahrenpotentials verbunden. Das objektive Tatverschulden ist daher in diesen Fällen erheblich.
b) Subjektive Tatkomponenten
aa) A. hätte den Erwerb und das Aufbewahren dieser pyrotechnischen Gegenstände ohne weiteres vermeiden können; ein rationales Motiv ist nicht ersichtlich. Das zeigt sich auch darin, dass er erklärte, er habe das ganze Material nach dem Böllerwurf an der OFFA zuhause entsorgt (TPF pag. 6.931.8). Das subjektive Tatverschulden beim Erwerb und Aufbewahren ist nicht mehr leicht.
bb) In Bezug auf die Weitergabe ist erstellt, dass A. je einen Böller an zwei Personen übergeben hat, obwohl er selber aufgrund der Wirkungsweise und der Folgen des von ihm geworfenen Böllers erschrocken war. Zudem wusste er bzw. musste er aufgrund der Reaktion von B. annehmen, dass dieser den Gegenstand einsetzen würde. Auch in Bezug auf die zweite Person musste er annehmen, dass diese den Gegenstand an der OFFA einsetzen könnte. Mit der Weitergabe der Gegenstände an beliebige Drittpersonen im Umfeld der OFFA nahm er eine Konkretisierung des Gefahrenpotentials in Kauf. A. hätte die beiden Taten ohne weiteres, auch unter Berücksichtigung seines alkoholisierten Zustands, vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden ist daher erheblich.
c) Aufgrund der Schwere des Verschuldens wäre für diese Taten bei separater Betrachtungsweise, d.h. bei Bildung einer Einsatzstrafe für die erste Tat – den Erwerb und das Aufbewahren der Gegenstände – und in Asperation der beiden anderen Taten, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen und nicht auf eine theoretisch mögliche Geldstrafe. Demnach ist bei Asperation dieser Taten mit der Einsatzstrafe nach Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
14.2.3.2 Art. 144 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203 |
Ein Schaden von mindestens Fr. 10'000.-- gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gross und kann nach Art. 144 Abs. 3
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Die Privatkläger D. und C. AG erlitten einen Sachschaden von rund Fr. 2‘600.-- bzw. Fr. 2‘700.--. Gesamthaft verschuldete A. einen Schaden von rund Fr. 5‘300.--, verursacht durch das einmalige Werfen eines Sprengkörpers. Er hätte die Taten ohne weiteres vermeiden können. Das objektive wie auch das subjektive Tatverschulden sind nicht mehr leicht. Aufgrund des Sachzusammenhangs mit der der Einsatzstrafe zugrunde liegenden Tat nach Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
14.2.3.3 Die Einsatzstrafe ist für die vorgenannten Taten um 6 Monate zu erhöhen. Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe.
14.2.4 Täterkomponenten
14.2.4.1 A. ist heute 24-jährig. Er ist gesund. Er wuchs gemäss seinen Angaben zusammen mit seiner älteren Schwester bei der Mutter auf, nachdem sich die Eltern scheiden liessen, als er drei Jahre alt war. Er besuchte sechs Jahre Primarschule und zwei Jahre Oberstufe, wobei er die letzten zwei Jahre in einem Schulheim lebte. A. begann 2008 eine Lehre als Landschaftsgärtner, die er nach Unterbrüchen (zufolge angefangener Lehre als Logistiker und anderer Tätigkeiten) 2014 abschloss. Er arbeitete bis 2016 in Temporärstellen u.a. als Landschaftsgärtner und im Strassenbau; seit 2016 ist er arbeitslos und lebt heute von den geäufneten Ersparnissen. In der Hauptverhandlung gab A. an, dass er in der folgenden Woche voraussichtlich eine neue Stelle als Logistiker antreten könne, wobei ein Entscheid noch ausstehend sei (TPF pag. 6.931.2 f.). Gemäss Mitteilung des Verteidigers vom 6. September 2018 hat A. die Stelle zwischenzeitlich erhalten (TPF pag. 6.521.6 f.). A. hat eine Lebenspartnerschaft und wohnt bei der Mutter. Er hat kein Vermögen. Er hat Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20‘000.-- (Angabe vom 16. Mai 2018 gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen) bzw. Fr. 10‘000.-- (Angabe in der Hauptverhandlung); diese betreffen u.a. Steuern und Krankenkassenprämien. Die Schulden will er mit monatlichen Abzahlungen begleichen (TPF pag. 6.241.11 ff.; TPF pag. 6.931.2 f.). Gemäss Betreibungsregisterauszug sind mehrere Betreibungen hängig und es bestehen offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 7‘937.70 (TPF pag. 6.241.19 f.).
Gemäss Strafregisterauszug bestehen aus der Zeit von 2009 bis 2017 sieben inländische und eine ausländische Vorstrafe. Nebst Delikten u.a. gegen Leib und Leben und das Vermögen sowie Strassenverkehrsdelikten und einem Betäubungsmitteldelikt betreffend Eigenkonsum (Art. 19a
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
Im Verfahren ist eine weitgehende Kooperation festzustellen, nachdem A. in der ersten Einvernahme eine Tatbeteiligung noch abgestritten hatte. Er hat den Untersuchungsbehörden ermöglicht, sein von ihm vor der Festnahme weggeworfenes Handy aufzufinden (BA pag. 10-01-0021, -0040 f., -0130). Er hat im Strafvollzug ein Entschuldigungsschreiben an die Privatklägerin F. gerichtet (BA pag. 6-03-0002) und sich mit ihr aussergerichtlich über die Schadensregulierung geeinigt. Den Schadens- und Genugtuungsanspruch des Privatklägers H. hat A. grundsätzlich anerkannt und H. vor der Hauptverhandlung eine Teilzahlung von Fr. 1‘000.-- geleistet (TPF pag. 6.920.6), obwohl ihm diesbezüglich keine strafbare Verantwortung angelastet worden ist (vgl. Anklage Ziff. 1.1.2). Im Übrigen hat er bisher keine Schadenswiedergutmachung geleistet; seine Angaben, dass er sich darum bemüht hat, erscheinen jedoch glaubhaft. Aufgrund des positiven Ausgangs der Stellenbewerbung kann davon ausgegangen werden, dass A. den verursachten Schaden vollends gutmachen wird.
14.2.4.2 Das Vorleben wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. Erheblich straferhöhend sind die zahlreichen Vorstrafen zu berücksichtigen, wobei die Strafen nach Jugendstrafrecht nicht allzu stark ins Gewicht fallen; vielmehr trifft dies auf die beiden Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz zu. Erheblich strafmindernd ist die Kooperation im Verfahren zu würdigen. Die gute Führung in der Haft und das Wohlverhalten seit der Tat sind neutral zu berücksichtigen, da solches Verhalten allgemein vorausgesetzt wird. Die aufrichtige Entschuldigung gegenüber der Privatklägerin F. und die aussergerichtliche Schadensregulierung sind strafmindernd zu würdigen, auch wenn – zufolge Strafantragsrückzugs – keine strafrechtliche Würdigung des angeklagten Handelns (Anklage Ziff. 1.1.2) erforderlich war. Im gleichen Sinn ist die Anerkennung der Zivilforderung und teilweise Schadenswiedergutmachung gegenüber H. zu werten. Strafmilderungsgründe nach Art. 48
![](media/link.gif)
14.2.5 A. ist demzufolge mit einer Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
14.2.6 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51
![](media/link.gif)
14.2.7 Bedingter Strafvollzug
14.2.7.1 Das Gesetz ermöglicht bedingte (Art. 42
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
14.2.7.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
14.2.7.3 Aus objektiven Gründen kann bei A. nur ein teilweiser Strafaufschub der Freiheitsstrafe gemäss Art. 43
![](media/link.gif)
14.2.7.4 Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe ist auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten festzusetzen (Art. 43 Abs. 3
![](media/link.gif)
14.2.7.5 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1
![](media/link.gif)
A. hat mehrere Vorstrafen; die letzte datiert aus dem Jahr 2017. Die festgestellte charakterliche Festigung steht im Zusammenhang mit diesem Verfahren, d.h. dem Nachtatverhalten. Eine gewisse Rückfallgefahr ist nicht von der Hand zu weisen. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1
![](media/link.gif)
14.2.8 Der Kanton St. Gallen ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
14.3 Beschuldigter B.
14.3.1 B. hat mehrere Taten begangen. Es ist daher nach Art. 49 Abs. 1
![](media/link.gif)
Die obere Grenze des Strafrahmens ist für mit Freiheitsstrafe bedrohte Taten 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Ist auf eine Geldstrafe zu erkennen, so liegt die obere Grenze des Strafrahmens bei 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
14.3.2 Einsatzstrafe
14.3.2.1 B. hat mehrere Menschen konkret an Leib und Leben sowie fremdes Eigentum, den D.-Bus, gefährdet. Die Personen hatten wegen des unerwarteten Werfens des Sprengkörpers keine Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. B. warf den Sprengkörper vor einen (leeren) Bus im Bereich einer Bushaltestelle, obwohl er sah, dass sich dort Personen befanden. Der erforderliche Sicherheitsabstand sowie die vorgeschriebene Handhabung wurden in keiner Weise eingehalten. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass nur eine Person verletzt wurde und kein Sachschaden entstand. Diese Umstände zeigen das Ausmass der konkreten Gefährdung auf. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht.
14.3.2.2 In subjektiver Hinsicht ist B. eine rücksichtslose Vorgehensweise vorzuwerfen. Ohne Grund hat er Menschen und fremdes Eigentum in Gefahr gebracht. Ein Tatmotiv hatte er nicht. Er erklärte vor Gericht, er wisse selber nicht, was er mit dem Wurf des Böllers habe bewirken wollen; er sei alkoholisiert gewesen und habe den Böller aus Dummheit geworfen (TPF pag. 6.932.5, 8). Ein besonderer Bezug zu pyrotechnischen Gegenständen liegt nicht vor (TPF pag. 6.932.5). Zu Gunsten von B. ist gestützt auf seine Angaben zum vorangegangenen, ausgiebigen Alkoholkonsum (BA pag. 13-04-0044) eine gewisse Enthemmtheit anzunehmen. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, dass eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2
![](media/link.gif)
14.3.2.3 Nach dem Tatverschulden ist eine Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen.
14.3.3 Asperation
14.3.3.1 Art. 123 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
|
1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
14.3.3.2 Mit dem Wurf des Böllers hat B. eine Person (H.) am Gehör verletzt. Die Schwere der Körperverletzung ist nicht mehr leicht. Sie bewirkte zudem erhebliche Einschränkungen im Leben des Opfers; dieses litt ausserdem an den psychischen Folgen der Tat. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht.
In subjektiver Hinsicht ist das Verschulden nicht mehr leicht; es kann diesbezüglich aufgrund des sachlichen Zusammenhangs auf die Ausführungen zum Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
14.3.3.3 B. hat einen Polizisten (H.) bei ersten Ermittlungen im Rahmen eines mit Sprengstoff begangenen Delikts sowie weiteren von ihm wahrzunehmenden Aufgaben behindert. Der Polizist musste seine Amtshandlungen unmittelbar unterbrechen und sich persönlich in Schutz und anschliessend in ärztliche Untersuchung begeben. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht.
In subjektiver Hinsicht ist das Verschulden nicht mehr leicht; es kann diesbezüglich aufgrund des sachlichen Zusammenhangs auf die Ausführungen zum Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
14.3.3.4 Die Einsatzstrafe ist für die vorgenannten Taten um 6 Monate zu erhöhen. Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe.
14.3.4 Art. 19a Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
14.3.5 Täterkomponenten
14.3.5.1 B. ist heute knapp 26-jährig. Er ist gesund. Er wuchs gemäss seinen Angaben zusammen mit seiner vier Jahre älteren Schwester bei den Eltern auf und hatte eine sorglose Kindheit. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Lehre als Bodenleger, die er 2012 abschloss. Seither war er in diversen Unternehmen als Bodenleger und im Verkauf tätig. B. erzielt heute als Bodenleger in einer Festanstellung ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘300.-- brutto bzw. Fr. 3'700.-- netto. Er verfügt über kein anderes Einkommen. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Er hat keine Betreibungen. Er hat eine Lebenspartnerschaft und lebt allein in einer kleinen Mietwohnung, nachdem er infolge eines Stellenverlusts vorübergehend wieder bei den Eltern gewohnt hatte. Für den Mietzins bezahlt er ca. Fr. 800.-- bis Fr. 900.--. B. begann in der Lehrzeit, Marihuana und später harte Drogen zu konsumieren; den Konsum steigerte er, was Probleme mit der Polizei und am Arbeitsplatz nach sich zog. Später reduzierte er den Betäubungsmittelkonsum drastisch. Heute konsumiert er nach eigenen Angaben keine Betäubungsmittel mehr (TPF pag. 6.242.9 ff.; TPF pag. 6.932.2). B. ist im Betreibungsregister nicht verzeichnet (TPF pag. 6.262.3).
B. hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2015 wegen mehrfacher Verkehrsregelverletzung und mehrfachen Betäubungsmittelkonsums (TPF pag. 6.222.2). Der Führungsbericht für die 23-tägige Dauer der Untersuchungshaft ist einwandfrei (TPF pag. 6.242.16). Seit seinen Taten hat sich B. wohl verhalten. Im Verfahren ist eine zögerliche Kooperation festzustellen, nachdem er anfänglich nur den Besitz von Betäubungsmitteln eingeräumt hatte. Den Schadens- und Genugtuungsanspruch des Privatklägers H. hat er grundsätzlich anerkannt und seine Absicht zur Schadenswiedergutmachung erklärt (TPF pag. 6.932.7).
14.3.5.2 Das Vorleben wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. Leicht straferhöhend ist die Vorstrafe und leicht strafmindernd eine gewisse Kooperation im Verfahren zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die gute Führung in der Haft und das Wohlverhalten seit der Tat sind neutral zu berücksichtigen, da solches Verhalten allgemein vorausgesetzt wird. Gesetzliche Strafmilderungsgründe nach Art. 48
![](media/link.gif)
14.3.6 B. ist mit einer Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen.
14.3.7 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 23 Tagen ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51
![](media/link.gif)
14.3.8 Bedingter Strafvollzug
14.3.8.1 In Bezug auf die gesetzlichen Voraussetzungen des bedingten und des teilbedingten Strafvollzugs kann auf das Vorstehende verwiesen werden (E. 14.2.7).
14.3.8.2 Die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug sind bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten gegeben (Art. 42 Abs. 1
![](media/link.gif)
14.3.8.3 In Bezug auf die gesetzliche Dauer der Probezeit und deren Bemessung (Art. 44 Abs. 1
![](media/link.gif)
B. hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2015. Während der zweijährigen Probezeit hat er erneut delinquiert. Eine gewisse Rückfallgefahr ist nicht von der Hand zu weisen. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1
![](media/link.gif)
14.3.9 Widerruf des bedingten Strafvollzugs
14.3.9.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
14.3.9.2 B. wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
|
1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
14.3.9.3 Die schwerste Tat der Vorstrafe, das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
Der bedingte Strafvollzug gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015 ist nach dem Gesagten zu widerrufen (Art. 46 Abs. 1
![](media/link.gif)
14.3.10 Der Kanton St. Gallen ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
15. Einziehung
15.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
15.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung bei B. stellte die Kantonspolizei St. Gallen 2 g Marihuana (Hanfblüten) in einem Säcklein (Sicherstellungs-Nr. 5), 10 g getrocknete Hanfblätter in einem Plastikkübel (Sicherstellungs-Nr. 6) und 240 g getrocknete Hanfblätter in einem Plastiksack (Sicherstellungs-Nr. 7) sicher (BA pag. 08-04-0008 ff.). Die beschlagnahmten 240 g Hanfblätter, welche als Betäubungsmittel zu qualifizieren sind (E. 11.2.1), sind gemäss Art. 69
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
16. Zivilklagen
16.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Wer Schadenersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
16.2 Zivilklage der C. AG (Privatklägerin 1)
A. anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung den von ihm am 21. April 2017 verursachten Sachschaden sowie die Zivilforderung der C. AG in der Höhe von Fr. 2‘595.10 (BA pag. 15-02-0005 bis 15-02-0014; TPF pag. 6.931.4, 6.931.9). Der Beschuldigte B. ist für diesen Schaden nicht verantwortlich. A. ist somit zu verpflichten, der C. AG Fr. 2‘595.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
16.3 Zivilklage der D. Verkehrsbetriebe (Privatklägerin 2)
A. anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung den von ihm am 21. April 2017 verursachten Sachschaden sowie die Zivilforderung der D. in der Höhe von Fr. 2‘695.-- (BA pag. 15-03-0018 bis 15-03-0022; TPF pag. 6.931.4, 6.931.9). Der Beschuldigte B. ist für diesen Schaden nicht verantwortlich. A. ist somit zu verpflichten, der D. Fr. 2‘695.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
16.4 Zivilklage von E. (Privatklägerin 3)
Eine Körperverletzung zum Nachteil von E. aufgrund des Böllerwurfs von B. vom 21. April 2017 ist nicht erwiesen (E. 3.3.1). Ein auf diesen Vorfall zurückzuführender Schaden ist nicht erstellt. Die Zivilklage ist somit abzuweisen.
16.5 Zivilklage von F. (Privatklägerin 4)
Aufgrund des Rückzugs des Strafantrags (zufolge aussergerichtlicher Einigung) entfällt eine Privatklägerstellung von F.. Die Zivilklage ist abzuschreiben.
16.6 Zivilklage von G. (Privatklägerin 5)
Eine Körperverletzung zum Nachteil von G. aufgrund des Böllerwurfs von B. vom 21. April 2017 ist nicht erwiesen (E. 3.3.3). Ein auf diesen Vorfall zurückzuführender Schaden ist nicht erstellt. Die Zivilklage ist somit abzuweisen.
16.7 Zivilklage von H. (Privatkläger 6)
16.7.1 H. macht gegen die Beschuldigten A. und B. in solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von Fr. 1‘000.-- als Schadenersatz und einen Betrag von Fr. 4‘000.-- als Genugtuung geltend, je zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 (TPF pag. 6.925.33). Der Schaden wird mit Aufwendungen und Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und der ärztlichen Behandlung begründet und im Sinne von Art. 42 Abs. 2
![](media/link.gif)
16.7.2 A. und B. haben je anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2018 die Zivilansprüche von H. sowie ihre solidarische Haftbarkeit grundsätzlich anerkannt (TPF pag. 6.931.10 bzw. TPF pag. 6.932.7).
16.7.3 Der als Pauschalbetrag geltend gemachte Schadenersatz von Fr. 1‘000.-- erscheint plausibel und ist in dieser Höhe zuzusprechen (Art. 42 Abs. 2
![](media/link.gif)
16.7.4 Genugtuung
16.7.4.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz geschaffen wird (Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 47
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
16.7.4.2 Die Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen von H. begründen eine Genugtuung. Intensität und Dauer der physischen Beschwerden sowie die damit verbundenen Einschränkungen in der Ausübung des Berufs als Polizist und in der gewohnten Lebensführung entsprechen den von Rechtsprechung und Literatur geforderten Kriterien. Es kann auf die Ausführungen in E. 3.3.4 und 7.2.1.1 verwiesen werden. Den Beeinträchtigungen liegt zudem ein nicht mehr leichtes Verschulden zu Grunde; sie wurden durch ein rücksichtsloses, nicht entschuldbares Verhalten des Schädigers verursacht (E. 14.3.3.2).
16.7.4.3 Bei der Bemessung der Genugtuung ist auf den Einzelfall abzustellen, sodass nicht – wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Integritätsentschädigung – auf einen schematischen "Genugtuungstarif" abgestellt werden kann. Dem Gericht kommt daher bei der Festlegung der Genugtuungssumme ein hoher Ermessensspielraum zu. In der Praxis spielen aber auch Präjudizien und Tabellen eine grosse Rolle (Schönenberger, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 47
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
16.7.4.4 Die vom Privatkläger H. erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erreichen nicht die Schwere der Fälle gemäss der zitierten Rechtsprechung; die Genugtuungssumme hat daher erheblich unterhalb dieser Werte zu liegen. Allfällige Präjudizien, welche eine Genugtuungssumme von Fr. 4‘000.-- rechtfertigen würden, werden vom insoweit beweisbelasteten Kläger nicht dargetan. Aufgrund von Art und Schwere der Gehörsverletzung und der Beeinträchtigungen in der Lebensführung ist eine Genugtuungssumme von Fr. 2'000.-- angemessen.
16.7.5 A. und B. sind nach dem Gesagten solidarisch zu verpflichten, H. total Fr. 3'000.--, wovon Fr. 1‘000.-- als Schadenersatz und Fr. 2‘000.-- als Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. April 2017 zu bezahlen.
Im Mehrbetrag ist die Zivilklage abzuweisen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass A. an H. Fr. 1‘000.-- am 4. September 2018 in bar bezahlt hat.
17. Kosten
17.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
17.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
17.3 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
17.4 Für das Vorverfahren ist eine Gebühr von Fr. 8‘000.-- und für das erstinstanzliche Hauptverfahren eine Gebühr von Fr. 6‘000.-- angemessen.
Im Vorverfahren entstanden auferlegbare Auslagen von Fr. 7‘380.-- (Anklageschrift S. 17; BA pag. 24-00-0001 ff.). Davon entfallen auf A. Kosten von Fr. 3‘660.-- und auf B. Kosten von Fr. 3‘720.-- (vgl. BA pag. 24-00-0035).
Von den Auslagen des Gerichts von total Fr. 4‘460.-- entfallen die Kosten des Gutachtens von Fr. 3‘900.-- (TPF pag. 6.740.4) im Umfang von zwei Dritteln auf A. (Fr. 2‘600.--) und von einem Drittel auf B. (Fr. 1‘300.--); auf letzteren entfallen zudem weitere Fr. 560.-- (Betäubungsmittelanalyse; TPF pag. 6.740.1).
Die Gebühren von total Fr. 14‘000.-- entfallen je zur Hälfte (Fr. 7‘000.--) auf A. und B.. Von den Auslagen entfallen auf A. Fr. 6‘260.-- (Fr. 3‘660.-- und Fr. 2‘600.--) und auf B. Fr. 5‘580.-- (Fr. 3‘720.--, Fr. 1‘300.--, Fr. 560.--). Auf A. entfallen somit Kosten von Fr. 13‘260.--, auf B. von Fr. 12‘580.--.
17.5 Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs sind A. und B. die Verfahrenskosten je im reduzierten Umfang von 90% aufzuerlegen. Eine weitergehende Reduktion ist aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit den zur Verurteilung führenden Anklagepunkten nicht angezeigt. Die teilweise Verfahrenseinstellung betreffend den Beschuldigten A. und der Freispruch des Beschuldigten B. in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz fallen nicht ins Gewicht. Eine zusätzliche Kostenreduktion ist im Sinne von Art. 425
![](media/link.gif)
18. Entschädigungen
18.1 Privatklägerschaft
18.1.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise obsiegenden (anwaltlich vertretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10
![](media/link.gif)
18.1.2 Die Privatklägerinnen C. AG (Privatklägerin 1) und D. Verkehrsbetriebe (Privatklägerin 2) machen keine Parteientschädigung geltend. Es sind ihnen demnach keine Entschädigungen zuzusprechen.
18.1.3 In Bezug auf F. (Privatklägerin 4) entfällt eine Entschädigung zufolge Rückzugs des Strafantrags und damit auch der Zivilklage. Die Privatklägerinnen E. (Privatklägerin 3) und G. (Privatklägerin 5) haben zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung.
18.1.4 H. (Privatkläger 6)
Rechtsanwalt Peter Sutter macht mit Kostennote vom 3. September 2018 (TPF pag. 6.751.1 ff.) für die Zeit vom 6. September 2017 bis 4. September 2018 (ohne Teilnahme an der Hauptverhandlung) ein Honorar von Fr. 6‘899.85 (19,81 Std. Arbeit à Fr. 250.--, 8 Std. Reisezeit à Fr. 200.--, Auslagen Fr. 504.85) geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 34.30 und Fr. 498.25 mithin total Fr. 7‘432.40.
Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen und notwendig. Für die Hauptverhandlung sind 6 Stunden dazuzurechnen. Der Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, weshalb der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 230.-- festzusetzen ist (E. 19.1.2). Somit beträgt das Honorar Fr. 8‘041.15 (25,81 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 5‘936.30, 8 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 1‘600.--, Auslagen Fr. 504.85). Zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 620.45 (8% auf Fr. 428.90 = Fr. 34.30 und 7,7% auf Fr. 7‘612.25 = Fr. 586.15) beträgt die Entschädigung total Fr. 8‘661.60.
Der Privatkläger H. obsiegt mit seiner Zivilklage im Verhältnis zu B.; der Umstand, dass die Genugtuung nicht im vollen Umfang zugesprochen wird, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. B. ist daher im Umfang von Fr. 8‘661.60 zur Entschädigung gegenüber H. zu verpflichten. Im Verhältnis zu A. obsiegt der Privatkläger zwar infolge grundsätzlicher Klageanerkennung; ein strafbares Verhalten, auf das die Zivilklage adhäsionsweise hätte gestützt werden können, liegt aber nicht vor. Somit ist A. nicht entschädigungspflichtig.
18.2 Beschuldigte A. und B.
18.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2
![](media/link.gif)
18.2.2 Die Beschuldigten A. und B. sind im Umfang von 90% kostenpflichtig (E. 17.5). Für ihre Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte haben sie daher grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung im Umfang von 10%. Da sie amtlich verteidigt sind, haben sie keine Verteidigungskosten zu tragen. Ein Anspruch auf Entschädigung entfällt. In Bezug auf die Untersuchungshaft ist festzuhalten, dass diese in kausalem Zusammenhang mit den erfolgten Schuldsprüchen steht; die teilweise Einstellung des Verfahrens gegen A. sowie die Freisprüche in einzelnen Anklagepunkten begründen daher weder einen Anspruch auf Entschädigung für allfällige wirtschaftliche Einbussen noch auf Genugtuung.
19. Amtliche Verteidigung
19.1 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren gilt praxisgemäss auch für das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2
![](media/link.gif)
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a
![](media/link.gif)
19.2 Beschuldigter A.
19.2.1 Rechtsanwalt Andreas Fäh vertrat den Beschuldigten A. ab dem 7. Juli 2017 als erbetener Verteidiger (BA pag. 16-02-0007). Aufgrund eines Gesuchs vom 17. Juli 2017 wurde er von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 14. März 2018 mit Wirkung ab Gesuchseinreichung, d.h. ab dem 17. Juli 2017, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. eingesetzt (BA pag. 16-02-0038 f.).
19.2.2 Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 3. September 2018 eine Entschädigung von total Fr. 8‘560.-- (inkl. MWST) geltend (41,15 Std. à Fr. 200.-- bzw. à Fr. 100.-- [Praktikant] und Auslagen von Fr. 400.50; TPF pag. 6.721.1 f.).
Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen und notwendig. Der Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich; es gelangt demnach ein Stundenansatz von Fr. 230.-- für Arbeitszeit zur Anwendung. Reisezeit ist zum Ansatz von Fr. 200.-- und Praktikantentätigkeit zum Ansatz von Fr. 100.-- zu entschädigen. Zu entschädigen sind somit: 30,15 Std. Arbeitszeit (inkl. 6 Std. Hauptverhandlung und 1 Std. Nachbesprechung) à Fr. 230.-- = Fr. 6‘934.50, 6,25 Std. Praktikantentätigkeit à Fr. 100.-- = Fr. 625.--, 6 Std. Reisezeit à Fr. 200.-- = Fr. 1‘200.--, Auslagen von Fr. 400.50, total Honorar Fr. 9‘160.--. Die Mehrwertsteuer beträgt Fr. 709.50 (8% auf Fr. 1‘383.60 = Fr. 110.70; 7,7% auf Fr. 7‘776.40 = Fr. 598.80). Die Entschädigung ist gesamthaft auf Fr. 9‘869.50 (inkl. MWST) festzusetzen.
19.2.3 Der Beschuldigte A. ist zu verpflichten, diese Entschädigung dem Bund im Umfang von 90% (vgl. E. 17.5), ausmachend Fr. 8‘882.50, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a
![](media/link.gif)
19.3 Beschuldigter B.
19.3.1 Rechtsanwältin Evelyne Angehrn vertrat den Beschuldigten B. ab dem 4. Juli 2017 und ersuchte mit Gesuch vom gleichen Datum um Einsetzung als amtliche Verteidigerin (BA pag. 16-01-0001 f.). Sie wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Juli 2017 mit Wirkung ab dem 4. Juli 2017 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B. eingesetzt (BA pag. 16-01-0004 f.).
19.3.2 Die Verteidigerin macht mit Kostennote vom 3. September 2018 eine Entschädigung von total Fr. 17‘086.95 (inkl. MWST) geltend (51,18 Std. Arbeitszeit à Fr. 250.--; 10,7 Std. Reisezeit à Fr. 200.--; Auslagen Fr. 922.50; Mehrwertsteuer Fr. 1‘232.95; TPF pag. 6.722.1 ff.).
Der Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Somit gelangt für Arbeitszeit ein Stundenansatz von Fr. 230.-- und für Reisezeit von Fr. 200.-- zur Anwendung. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen und notwendig, wobei die Hauptverhandlung nur mit 6 Std. (statt mit veranschlagten 17 Std.) zu berücksichtigen ist; das ergibt eine Kürzung der Arbeitszeit (51,18 Std.) um 11 Stunden. Zu entschädigen sind somit: 40,18 Std. Arbeitszeit (inkl. 6 Std. Hauptverhandlung und 1 Std. Nachbesprechung) à Fr. 230.-- = Fr. 9‘241.40, 10,7 Std. Reisezeit à Fr. 200.-- = Fr. 2‘140.--, Auslagen von Fr. 690.70 (Porto/Telefon/Kopien Fr. 165.20 und Fr. 191.20, Reisekosten Fr. 130.--, Hotelkosten Fr. 176.80, 1 Mittagessen Fr. 27.50), total Honorar Fr. 12‘072.10. Die Mehrwertsteuer beträgt Fr. 941.-- (8% auf Fr. 3‘825.20 = Fr. 306.--; 7,7% auf Fr. 8‘246.90 = Fr. 635.--). Die Entschädigung ist gesamthaft auf Fr. 13‘013.10 (inkl. MWST) festzusetzen.
19.3.3 Der Beschuldigte B. ist zu verpflichten, diese Entschädigung dem Bund im Umfang von 90% (vgl. E. 17.5), ausmachend Fr. 11‘711.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a
![](media/link.gif)
20. Rechtsbelehrung gemäss Art. 44 Abs. 3
![](media/link.gif)
Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreckbar wird, vorliegend mit dem Empfang des schriftlichen Urteils durch den Verteidiger (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 3).
Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45
![](media/link.gif)
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2
![](media/link.gif)
Die Strafkammer erkennt:
I. A.
1. Das Verfahren gegen A. wird eingestellt im Anklagepunkt 1.1.2 (Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von F.).
2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3. A. wird schuldig gesprochen:
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
– des mehrfachen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
|
1 | Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.304 |
2 | Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.305 |
3 | Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.306 |
– der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.203 |
4. A. wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe. Die Untersuchungshaft von 12 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die restlichen 6 Monate sind vollziehbar.
6. Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt.
II. B.
1. B. wird freigesprochen vom Vorwurf:
– der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
– der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten: |
|
1 | Als Waffen gelten: |
a | Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen); |
b | Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; |
c | Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge; |
d | Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern; |
e | Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können; |
f | Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; |
g | Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. |
2 | Als Waffenzubehör gelten: |
a | Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
b | Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
c | Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden. |
2bis | Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen: |
a | bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen; |
b | bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8 |
2ter | Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9 |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden. |
4 | Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten. |
5 | Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. |
6 | Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. |
![](media/link.gif)
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
|
1 | Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. |
2 | Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: |
a | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt; |
b | Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt; |
c | Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung; |
d | Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises; |
e | einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden. |
3 | Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44 |
4 | Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45 |
5 | Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde. |
2. B. wird schuldig gesprochen:
– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. |
– der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,177 |
– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
|
1 | Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.393 |
2 | Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. |
– der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1
![](media/link.gif)
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft. |
2 | In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. |
3 | Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht. |
4 | Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98 |
3. B. wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 200.--. Die Untersuchungshaft von 23 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.
Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015 (Verfahrensnummer ST.2015.16076) ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- wird widerrufen.
5. Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt.
III. Beschlagnahmte Gegenstände
Die beschlagnahmten Gegenstände (Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Juli 2017, Gegenstände Nr. 5, 6 und 7; pag. BA 08-04-0009) werden eingezogen und vernichtet.
IV. Zivilklagen
1. A. wird verpflichtet, der C. AG Fr. 2‘595.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
2. A. wird verpflichtet, der D. Verkehrsbetriebe Fr. 2‘695.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
3. Die Zivilklage von F. gegen A. wird zufolge Rückzugs des Strafantrags abgeschrieben.
4. Die Zivilklage von E. gegen B. wird abgewiesen.
5. Die Zivilklage von G. gegen B. wird abgewiesen.
6. A. und B. werden solidarisch verpflichtet, H. total Fr. 3‘000.--, wovon Fr. 1‘000.-- als Schadenersatz und Fr. 2‘000.-- als Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage abgewiesen.
Es wird davon Vormerk genommen, dass A. an H. davon Fr. 1‘000.-- am 4. September 2018 in bar bezahlt hat.
V. Verfahrenskosten
1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 25‘840.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 8‘000.--, Auslagen Fr. 7‘380.--; Gerichtsgebühr Fr. 6‘000.--; Auslagen Gericht Fr. 4‘460.--).
2. Davon werden in reduziertem Umfang anteilsmässig auferlegt:
– A. Fr. 7‘000.--;
– B. Fr. 10‘000.--.
Die übrigen Verfahrenskosten werden dem Bund auferlegt.
VI. Entschädigungen
1. B. wird verpflichtet, H. Fr. 8‘661.60 als Parteientschädigung zu bezahlen.
2. Im Übrigen werden keine Entschädigungen zugesprochen.
VII. Amtliche Verteidigung
1. Rechtsanwalt Andreas Fäh wird für die amtliche Verteidigung von A. vom Bund mit Fr. 9‘869.50 (inkl. MWST) entschädigt.
A. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 8‘882.50 dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2. Rechtsanwältin Evelyne Angehrn wird für die amtliche Verteidigung von B. vom Bund mit Fr. 13‘013.10 (inkl. MWST) entschädigt.
B. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 11‘711.80 dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Andreas Fäh (Verteidigung des Beschuldigten A.)
- Rechtsanwältin Evelyne Angehrn (Verteidigung des Beschuldigten B.)
- C. AG (Privatklägerschaft)
- D. Verkehrsbetriebe (Privatklägerschaft)
- E. (Privatklägerschaft)
- F. (Privatklägerschaft)
- G. (Privatklägerschaft)
- Rechtsanwalt Peter Sutter (Vertreter der Privatklägerschaft H.)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
![](media/link.gif)
Versand: 30. November 2018