Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2018.13

Urteil vom 5. September 2018 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz, Stefan Heimgartner und Andrea Blum, Ersatzrichterin Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch a.i. Staatsanwältin des Bundes Simone Burger,

und

als Privatklägerschaft:

1. C. AG,

2. D. Verkehrsbetriebe,

3. E.,

4. F.,

5. G.,

6. H., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sutter,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Evelyne Angehrn,

Gegenstand

Einfache Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, mehrfaches Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Störung des öffentlichen Verkehrs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz

(alle Anträge redaktionell sinngemäss)

Anträge der Bundesanwaltschaft (TPF pag. 6.925.21 f.):

I. A.

1. A. sei freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB).

2. A. sei schuldig zu sprechen:

– der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB);

– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB);

– des mehrfachen sich Verschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
StGB);

– der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB).

3. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. Davon seien 8 Monate zu vollziehen und 20 Monate aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen sei anzurechnen.

4. A. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.--, entsprechend Fr. 1‘800.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

5. Die Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 18‘880.--, ohne die vom Gericht festzulegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien je zur Hälfte unter solidarischer Haftung A. und B. aufzuerlegen.

6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Fäh, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.

7. Es sei der Kanton St. Gallen als Vollzugskanton zu bestimmen.

II. B.

1. B. sei schuldig zu sprechen:

– der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB);

– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB);

– der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB);

– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB);

– der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. f
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
und Art. 11 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
1    Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2    Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
a  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;
b  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
c  Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;
d  Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises;
e  einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden.
3    Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44
4    Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45
5    Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde.
WG);

– der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG).

2. B. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten. Davon seien 6 Monate zu vollziehen und 20 Monate aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 23 Tagen sei anzurechnen.

3. B. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.--, entsprechend Fr. 5‘400.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

4. B. sei mit einer Übertretungsbusse in der Höhe von Fr. 100.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.

5. Die folgenden bei B. sichergestellten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils einzuziehen und zu vernichten:

– 1 Säcklein Marihuana (Ass-Nr. 5),

– 1 Plastikkübel Hanfblätter (Ass-Nr. 6),

– 1 Sack Hanfblätter (Ass-Nr. 7).

6. Die Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 18‘880.--, ohne die vom Gericht festzulegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien je zur Hälfte unter solidarischer Haftung A. und B. aufzuerlegen.

7. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Evelyne Angehrn, sei aus der Gerichtskasse für ihre Aufwendungen zu entschädigen. B. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.

8. Es sei der Kanton St. Gallen als Vollzugskanton zu bestimmen.

Anträge der Privatklägerschaft C. AG (BA pag. 15-02-0005):

Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 2‘595.10 als Schadenersatz zu bezahlen.

Anträge der Privatklägerschaft D. Verkehrsbetriebe (BA pag. 15-03-0010 ff. und -0022):

Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 2‘695.-- als Schadenersatz zu bezahlen.

Anträge der Privatklägerschaft E. (BA pag. 15-04-0010 ff.):

Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 200.-- als Schadenersatz und Fr. 800.-- als Genugtuung zu bezahlen.

Anträge der Privatklägerschaft F.:

(entfällt)

Anträge der Privatklägerschaft G. (BA pag. 15-06-0010 ff.):

Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 425.-- als Schadenersatz und eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts zu bezahlen.

Anträge der Privatklägerschaft H. (TPF pag. 6.925.21 f.):

1. Die Beschuldigten seien gemäss den Anträgen der Bundesanwaltschaft schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Ergänzend wird beantragt, das zur Anklage gebrachte Verhalten von A. auch im Lichte der mehrfachen einfachen Körperverletzung zu beurteilen.

2. Die Beschuldigten seien zu verpflichten, dem Privatkläger unter solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von Fr. 1‘000.-- sowie einen Betrag von Fr. 4‘000.--, je nebst 5% Zins seit dem 21. April 2017, zuzüglich Gerichts- und Anwaltskosten, zu bezahlen.

3. Eventualiter sei der Beschuldigte B. zu verpflichten, dem Privatkläger einen Betrag von Fr. 1‘000.-- sowie einen Betrag von Fr. 4‘000.--, je nebst 5% Zins seit dem 21. April 2017, zuzüglich Gerichts- und Anwaltskosten, zu bezahlen.

4. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge (gemäss Honorarnote).

Anträge der Verteidigung von A. (TPF pag. 6.920.6, 6.925.42 f.):

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen:

– der mehrfachen Sachbeschädigung;

– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht;

– des mehrfachen Erwerbs sowie der Aufbewahrung von verbotenen pyrotechnischen Gegenständen;

– der mehrfachen Weitergabe verbotener pyrotechnischer Gegenstände;

– der Störung des öffentlichen Verkehrs.

2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von F. sei einzustellen; allenfalls sei der Beschuldigte freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei der Gefährdung in leichten Fällen durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingten Geldstrafe zu verurteilen.

4. Die Zivilklagen von G. und E. seien abzuweisen. In Bezug auf die Zivilklage von H. sei der Beschuldigte auf seiner vollumfänglichen Anerkennung der Zivilforderung vor Gericht zu behaften.

5. Die Verfahrenskosten seien zu 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Zusprechung einer Entschädigung für die amtliche Verteidigung.

Anträge der Verteidigung von B. (TPF pag. 6.920.10, 6.925.59 f.):

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen:

– der mehrfachen einfachen Körperverletzung;

– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht;

– der Störung des öffentlichen Verkehrs;

– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.

2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:

– der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. f
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
und Art. 11 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
1    Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2    Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
a  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;
b  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
c  Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;
d  Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises;
e  einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden.
3    Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44
4    Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45
5    Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde.
WG);

– der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG).

3. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- und mit einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen.

4. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Anklageschrift Ziff. 4 seien einzuziehen und zu vernichten.

5. a) Die Zivilforderungen der C. AG und der D. Verkehrsbetriebe sowie von F. seien abzuweisen.

b) Die Zivilforderungen von G., E. und H. seien abzuweisen; eventuell sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie im Grundsatz anerkannt sind, und im Übrigen seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Von einem Widerruf der bedingten Strafe (gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015) sei abzusehen.

7. Die Kosten seien nach Ausgang des Verfahrens zu verlegen, unter Zusprache einer Entschädigung für die amtliche Verteidigung.

Prozessgeschichte:

A. Am 21. April 2017 um 18:09:17 Uhr detonierte ein pyrotechnischer Gegenstand der Marke Petard Shark 5 Gram (Blitzknallsatz) bei der Bushaltestelle „Olma Messen“ an der St. Jakobstrasse in St. Gallen; ein beinahe voll besetztes Postauto (Eurobus) und ein voll besetzter Bus der D. Verkehrsbetriebe (nachfolgend: D.-Bus) wurden dabei beschädigt. Besagter pyrotechnischer Gegenstand war unmittelbar vorher von einer unbekannten Person vom Aussenbereich des Eingangs F zur Halle 4 des Messegeländes der Frühlings- und Trendmesse St. Gallen (nachfolgend: OFFA) auf die Strasse zwischen die beiden Busse geworfen worden. Durch die Detonation zerbarst beim Postauto und beim D.-Bus je eine Fensterscheibe. F. erlitt als Fahrgast des D.-Busses durch die Glassplitter blutende Kratzer am Rücken. In der Folge konnte dieser Bus die Fahrt nicht fortsetzen. Die Weiterfahrt des Postautos verzögerte sich. Als Polizisten mit den Aufräumarbeiten und der Spurensicherung beim beschädigten D.-Bus beschäftigt waren, wurde um 18:43:40 Uhr erneut ein pyrotechnischer Gegenstand, ebenfalls ein Petard Shark 5 Gram, diesmal aus dem mobilen Pissoir nahe dem Eingang F zur Halle 4 des Messegeländes gezündet und auf die St. Jakobstrasse bzw. in Richtung der dort anwesenden, mit Aufräumarbeiten und Spurensicherung beschäftigten Personen geworfen. Durch die Explosion bzw. den Knall dieses zweiten pyrotechnischen Gegenstandes wurden die sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Personen E. (Lenkerin des D.-Busses), G. (Hallenchefin OFFA) und H. (Polizeibeamter Stadtpolizei St. Gallen) leicht verletzt.

B. Am 21. April 2017 stellte H. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017 (BA pag. 15-08-0001). Am 31. August 2017 konstituierte er sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (BA pag. 15-08-0011 ff.). Am 14. September 2017 orientierte Rechtsanwalt Peter Sutter die Bundesanwaltschaft über seine Mandatierung durch H. (BA pag. 15-08-0018). Am 22. Januar 2018 übermittelte Rechtsanwalt Peter Sutter der Bundesanwaltschaft ein Ton-Audiogramm betreffend eine beim Vorfall vom 21. April 2017 durch H. erlittene Hörschädigung (BA pag. 15-08-0022 ff.). Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 bezifferte H. seine Zivilansprüche auf Fr. 1‘000.-- (von den Beschuldigten solidarisch zu tragen) sowie Fr. 4‘000.--, je nebst 5 % Zins seit 21. April 2017, zuzüglich Gerichts- und Anwaltskosten (BA pag. 15-08-0033 f.).

C. Am 24. April 2017 stellte die C. AG Strafantrag wegen Sachbeschädigung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017, konstituierte sich als Privatklägerin im Zivilpunkt und machte Schadenersatz von Fr. 8‘000.-- geltend (BA pag. 15-02-0001). Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 wurde die Schadenersatzforderung auf Fr. 2‘595.10 reduziert (BA pag. 15-02-005 ff.).

D. Am 26. April 2017 stellten die D. Verkehrsbetriebe (nachfolgend D.) Strafantrag wegen Sachbeschädigung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017 (BA pag. 15-03-0001). Am 31. August 2017 konstituierten sie sich als Privatkläger im Zivilpunkt und bezifferten ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 3‘000.-- (BA pag. 15-03-0010 f.). Später wurde eine Abrechnung eingereicht, die Gesamtkosten von Fr. 2‘695.-- ausweist (BA pag. 15-03-0022).

E. Am 26. April 2017 stellte E. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017 (BA pag. 15-04-0001). Am 15. September 2017 konstituierte sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und machte eine Genugtuungsforderung von Fr. 1‘000.-- (Fr. 200.-- für Aufenthalt in Notaufnahme mit Hörtest und Fr. 800.-- für psychische Beeinträchtigung) geltend (BA pag. 15-04-0010 ff.).

F. Am 4. Mai 2017 stellte F. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017 (BA pag. 15-05-0001). Am 1. September 2017 konstituierte sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und machte sinngemäss eine Genugtuungsforderung von Fr. 600.-- geltend (BA pag. 15-05-0010 ff.).

G. Am 4. Mai 2017 stellte G. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017 (BA pag. 15-06-0001). Am 7. September 2017 konstituierte sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und machte eine Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 425.-- (für Lohnausfall und Hörtest) und eine Genugtuung nach gerichtlichem Ermessen geltend (BA pag. 15-06-0010 f.).

H. Die Kantonspolizei St. Gallen tätigte umfangreiche Ermittlungen; u.a. wertete sie Aufnahmen der Videoüberwachung des Messegeländes aus. Das von der Staatsanwaltschaft St. Gallen geführte Verfahren ST.2017.16299 wegen Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB) wurde am 12. Juni 2017 von der Bundesanwaltschaft unter der Fallnummer SV.17.0842-SH übernommen (BA pag. 02-00-0003). Mit Ausdehnungsverfügung vom 19. Juni 2017 wurde es auf die Tatbestände der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 258 - Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB) und einfachen bzw. fahrlässigen Körperverletzung (Art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
und Art. 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB) ausgedehnt (BA pag. 01-00-0003 f.); ausserdem erfolgte eine Ausdehnung auf I. (BA pag. 01-00-0001). Die Auswertung dessen Mobiltelefons ergab seine Mitgliedschaft resp. Beteiligung am Whatsapp-Gruppenchat „Q.“, woraus sich eine mutmassliche Implikation von A. in Bezug auf die beiden pyrotechnischen Gegenstände ergab (BA pag. 10-01-0045 ff.). A. wurde nach einer Hausdurchsuchung an seinem Wohnort (BA pag. 08-03-0002 ff.) am 29. Juni 2017 polizeilich festgenommen (BA pag. 06-01-0001).

I. Mit Ausdehnungsverfügungen vom 28. Juni 2017/3. Juli 2017 wurde die gegen I.und Unbekannt geführte Strafuntersuchung auf A. ausgedehnt (BA pag. 01-00-0003 ff.). A. liess sich ab 29. Juni 2017 durch Rechtsanwalt Andreas Fäh verteidigen; dieser wurde am 14. März 2018 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt (BA pag. 16-02-0038). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017 wurde A. in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 06-01-0016 ff.). A. wurde am 10. Juli 2017 aus der Haft entlassen (BA pag. 06-01-0030). Mit Verfügung vom 7. September 2017 wurde die Strafverfolgung gegen A. auf den Tatbestand des sich Verschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen ausgedehnt (BA pag. 01-00-0013). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 13. September 2017 wurde die gegen A. angeordnete rückwirkende Überwachung der diesem oder anderen, zur Haushaltung an seiner Wohnadresse gehörenden Personen zugestellten Postsendungen vom 19. Dezember 2016 bis 22. Dezember 2017 genehmigt (BA pag. 09-01-0015 ff.).

J. Mit Ausdehnungsverfügungen vom 3./5. Juli 2017 wurde das Verfahren auf B. als mutmasslichen Werfer des zweiten pyrotechnischen Gegenstandes ausgedehnt (BA pag. 01-00-0005 f., -0011 f.).

K. Am 4. Juli 2017 erfolgte eine Hausdurchsuchung am Wohnort von B., die Zufallsfunde (pyrotechnische Gegenstände, Marihuana, eine CO2-Pistole Hämmerli P26) zutage brachte (BA pag. 08-04-0005 bis -0013). Gleichentags wurde B. festgenommen (BA pag. 06-02-0005). B. wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017 in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 06-02-0022 ff). Am 6. Juli 2017 wurde Rechtsanwältin Evelyne Angehrn als amtliche Verteidigerin von B. bestellt (BA pag. 16-01-0004 f.). Mit Ausdehnungsverfügung vom 17. Juli 2017 wurde die Strafverfolgung gegen B. auf die Tatbestände der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG) und das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
und Art. 11
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
1    Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2    Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
a  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;
b  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
c  Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;
d  Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises;
e  einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden.
3    Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44
4    Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45
5    Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde.
WG) ausgedehnt (BA pag. 01-00-0011 f.). Nach einmaliger Haftverlängerung (Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2017; BA pag. 06-02-0037 ff.) wurde B. am 23. Juli 2017 aus der Untersuchungshaft entlassen (BA pag. 06-02-0048 f.).

L. Am 2. Februar 2018 kündigte die Bundesanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchung an. Sie stellte in Aussicht, gegen A. und B. Anklage zu erheben und das Verfahren gegen I. einzustellen (BA pag. 16-02-0017 f.). Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren SV.17.0842-SH gegen I., A. und B. gemäss Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01-00-0013 ff.).

M. Mit Einstellungsverfügung vom 13. März 2018 stellte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung SV.17.0842-SH gegen I. ein (BA pag. 03-01-0001).

N. Am 23. März 2018 erhob die Bundesanwaltschaft gegen A. und B. Anklage beim Bundestrafgericht wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB) (betreffend A.), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB) (betreffend B.), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB) (A.), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB) (A. und B.), mehrfachen sich Verschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
StGB) (A.), Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB) (A. und B.), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB) (B.), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG) (B.), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. f
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
und Art. 11 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
1    Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2    Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
a  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;
b  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
c  Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;
d  Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises;
e  einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden.
3    Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44
4    Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45
5    Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde.
WG) (B.) (TPF pag. 6.100.1 ff.).

O. Das Gericht eröffnete am 27. März 2018 das Hauptverfahren unter der Geschäftsnummer SK.2018.13 (TPF pag. 6.160.001). Die Verfahrensleitung setzte den Parteien Frist bis 25. April 2018 für Beweisanträge an (TPF pag. 6.300.001).

P. Mit Eingabe vom 10. April 2018 beantragte die Bundesanwaltschaft die Befragung von J., Forensisches Institut Zürich (FOR), durch das Gericht als Sachverständiger zu den Berichten des FOR vom 19. Mai 2017, 6. Oktober 2017 und 7. März 2018, sofern das Gericht davon ausgehen sollte, dass die genannten Berichte nicht verwertbar sein sollten (TPF pag. 6.510.001 f.). Die Verteidiger der Beschuldigten A. und B. verzichteten innert erstreckter Frist am 9. Mai 2018 auf Beweisanträge (TPF pag. 6.521.002, 6.522.004). Der Privatkläger H. reichte am 23. April 2018 einen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 18. April 2018 ein (TPF pag. 6.566.001).

Q. E., F., G. und H. wurden mit Schreiben vom 5. Juni 2018 aufgefordert, dem Gericht sämtliche Arztberichte und Unterlagen, die ihre laut Strafantrag erlittenen Körperverletzungen dokumentieren und belegen, einzureichen, soweit sich diese nicht bereits in den Akten befinden (TPF pag. 6.300.007).

Alle Privatkläger wurden mit Schreiben vom 5. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche – soweit dies noch nicht erfolgt ist – spätestens in der Hauptverhandlung zu beziffern und zu begründen haben, sowie die Beweismittel einzureichen oder zu nennen haben, soweit sich diese nicht bereits in den Akten befinden. Die Privatkläger wurden gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Zivilklage u.a. auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn die Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert wird (TPF pag. 6.300.005, 6.300.007).

R. Von Amtes wegen wurden folgende Beweise erhoben: Beim Bundesamt für Polizei (Fedpol) ein Amtsbericht vom 28. Juni 2018 über die von A. bestellten pyrotechnischen Gegenstände (TPF pag. 6.295.017 ff.), beim FOR ein Gutachten vom 15. August 2018 zur Gefährlichkeit dieser pyrotechnischen Gegenstände (TPF pag. 6.296.023 ff.), bei der Kantonspolizei St. Gallen, Kompetenzzentrum Forensik, ein forensischer Untersuchungsbericht (Betäubungsmittelanalyse) vom 4. Juli 2018 über die bei B. sichergestellten Hanfblätter (TPF pag. 6.297.003 ff.) und beim Fedpol ein Amtsbericht vom 15. Mai 2018 betreffend die bei B. sichergestellte CO2-Pistole, Marke Hämmerli P26 (TPF pag. 6.295.010 ff.).

Im Weiteren wurden die Akten um je einen Strafregister- und Betreibungsregisterauszug, einen Leumundsbericht, einen Führungsbericht der Haftanstalt sowie um die aktuellen Steuerunterlagen der Beschuldigten ergänzt. Ausserdem wurden die Akten bezüglich der Vorstrafen der beiden Beschuldigten beigezogen.

S. Am 9. August 2018 reichte die Bundesanwaltschaft dem Gericht eine präzisierte Anklageschrift, datiert vom 3. August 2018, ein (TPF pag. 6.110.005, 007 ff.).

T. Den Parteien wurde am 21. August 2018 mitgeteilt, dass das Gericht den in Anklage Ziff. 1.1.1 betreffend A. und Ziff. 1.2.1 betreffend B. unter dem Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, angeklagten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auch unter dem Tatbestand von Art. 225 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB (Gefährdung ohne verbrecherische Absicht) prüfen werde (TPF pag. 6.300.009).

U. Die Hauptverhandlung fand am 4. September 2018 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Beschuldigten, der Verteidiger und des Privatklägers H. sowie seines Rechtsvertreters am Sitz des Gerichts statt. Die anwesenden Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (TPF pag. 6.920.5).

Die Strafkammer erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Zuständigkeit

Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB), mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB), mehrfaches sich Verschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
StGB), Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. f
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
und Art. 11 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
1    Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2    Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
a  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;
b  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
c  Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;
d  Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises;
e  einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden.
3    Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44
4    Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45
5    Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde.
WG). Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 35 Zuständigkeiten - 1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
1    Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
2    Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO unterstehen vorliegend die Tatbestände von Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
und 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Für die Verfolgung der übrigen Delikte sind die Kantone zuständig (Art. 22
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
StPO). Sind in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO). Die Bundesanwaltschaft hat die Verfahren mit Verfügungen vom 20. Februar 2018 in ihrer Hand vereinigt. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist somit gegeben.

1.2 Prozessvoraussetzungen

1.2.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB). Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
StGB). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
StGB). Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten (Art. 33 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
StGB). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 120 Verzicht und Rückzug - 1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
1    Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2    Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
StPO). In Bezug auf die Anklage sind die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB) nur auf Antrag strafbar.

1.2.2 F., E., G. und H. stellten rechtzeitig und formgültig hinsichtlich des Tatbestands der Körperverletzung Strafantrag (Prozessgeschichte Bst. B, E, F, G), ebenso die D. und die C. AG hinsichtlich des Tatbestands der Sachbeschädigung (Prozessgeschichte Bst. C, D). Die Prozessvoraussetzung des Strafantrags (Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB) ist – mit Ausnahme von F. (vgl. E. 1.2.3) – erfüllt und die Parteistellung als Privatklägerschaft ist somit gegeben.

1.2.3 Vor Beginn der Hauptverhandlung zog F. ihren Strafantrag zurück (TPF pag. 6.925.41). Die Prozessvoraussetzung ist entfallen. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A. ist bezüglich Anklagepunkt 1.1.2 (Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von F.) einzustellen (Art. 329 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO).

1.3 Beweisverwertbarkeit

1.3.1 Im Vorverfahren wurden, bevor eine mutmassliche Täterschaft eruiert werden konnte und somit ohne Anwesenheit der Beschuldigten oder ihrer Verteidiger, die Privatkläger E. (BA pag. 12-01-0001 ff.), F. (BA pag. 12-02-0001 ff.), G. (BA pag. 12-03-0001 ff.) und H. (BA pag. 12-05-0001 ff.), letzterer indes auch in der Hauptverhandlung (TPF pag. 6.933.1 ff.), je als Auskunftsperson befragt. K. wurde zunächst als Auskunftsperson (BA pag. 12-06-0004 ff.) und in Anwesenheit der Verteidiger von A. und B. als Beschuldigter (BA pag. 12-06-0016 ff.) und L. als Auskunftsperson (BA pag. 12-13-0004 ff.) einvernommen; diesbezüglich wurde die Verteidigung über den Einvernahmetermin orientiert; sie nahm nicht teil (BA pag. 12-13-0002). M.wurde als Auskunftsperson befragt (BA pag. 12-15-0003 ff., 0016 ff.). Die Verteidiger verzichteten auf eine Teilnahme (BA pag. 12-15-0016).

1.3.2 Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gibt dem Beschuldigten mindestens das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten. Diese Bestimmung ist grundsätzlich verletzt, wenn eine Verurteilung ausschliesslich oder wesentlich auf eine Zeugenaussage gestützt wird und der Beschuldigte weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung die Möglichkeit hatte, den Zeugen zu befragen (Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK N. 241). Der Begriff „Zeuge“ wird autonom ausgelegt und erfasst jede Person, deren Aussage wesentlich sein kann (Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, a.a.O., Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK N. 240).

1.3.3 Die Beschuldigten A. und B. wurden nicht mit allen Auskunftspersonen konfrontiert; teilweise erklärten sie Verzicht auf Teilnahme an der Einvernahme. Soweit sie nicht die Möglichkeit hatten, ihr Fragerecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK auszuüben, kann sich ein Schuldspruch nicht ausschliesslich oder wesentlich auf die betreffenden Auskunftspersonen bzw. deren Aussagen stützen.

2. Anklagesachverhalt

2.1 A. wird in der Anklageschrift zusammengefasst Folgendes vorgeworfen:

A. habe am 21. April 2017 in St. Gallen anlässlich der OFFA aus dem Aussenbereich von Halle 4 unweit des Eingangs F (Raucherzone beim Rolltor) einen von drei pyrotechnischen Gegenständen der Marke Petard Shark 5 Gram (PS5), die er in einem Rucksack mitgenommen habe, gezündet und auf die befahrene St. Jakobstrasse, in Richtung der Bushaltestelle „Olma-Messen“ stadteinwärts direkt zwischen zwei Verkehrsbusse geworfen. Beim verwendeten pyrotechnischen Gegenstand handle es sich um einen Blitzknallkörper mit einer Nettoexplosivstoffmasse von ca. 5 g, welcher zur Einfuhr in die Schweiz für Vergnügungszwecke nicht zugelassen sei und als bodenknallender Feuerwerkskörper qualifiziert werde. Der von A. geworfene pyrotechnische Gegenstand habe auf der St. Jakobstrasse zwischen dem stadteinwärts fahrenden, an der Bus-Haltestelle „Olma-Messen“ wartenden, voll besetzten D.-Bus der Linie 3 (Kurs-Nr. 2; GTB Nr. 3) und dem stadtauswärts fahrenden, beinahe voll besetzten Eurobus der C. AG (Fahrzeug 1), der sich kurz vor der anderen Bushaltestelle „Olma-Messen“ befunden habe, umgesetzt. A. habe sich beim Werfen des pyrotechnischen Gegenstandes in der Menschenmenge im Freien hinter dem Kassenhäuschen im Eingangsbereich F auf dem OFFA-Gelände befunden. Er habe sich beim Wurf in die Hocke begeben und so die Wurfbahn mangels ausreichender Sicht nicht kontrollieren können. Durch den Knalldruck des sehr laut explodierenden pyrotechnischen Gegenstands seien Personen, die sich innerhalb eines Radius‘ von 40 Metern vom Umsetzungs- bzw. Detonationspunkt auf und neben der St. Jakobstrasse befunden hätten (Chauffeure und jeweils zahlreiche Passagiere im Eurobus und im D.-Bus, weitere Personen in der Nähe dieser Busse, im Eingangsbereich F der OFFA und in anderen Fahrzeugen, welche in der Nähe vorbeifuhren), an Leib und Leben gefährdet worden und es sei fremdes Eigentum in diesem Radius (besagte zwei Busse, weitere Fahrzeuge auf der St. Jakobstrasse, angrenzende Gebäude zu dieser Strasse) konkret gefährdet worden. Durch den Knalldruck sei beim Eurobus und beim D.-Bus je eine Glasscheibe zerborsten. Dabei sei der D. ein Schaden von Fr. 2‘695.-- und der C. AG ein Schaden von Fr. 2‘595.10 entstanden. Durch Glassplitter habe die beim geborstenen Fenster im D.-Bus sitzende Passagierin F. blutende Kratzer am Rücken erlitten. Zudem
sei durch diesen Vorfall die Weiterfahrt des Eurobusses verzögert und diejenige des D.-Busses verhindert worden (Buswechsel, Kursausfall). A. habe wissentlich, willentlich und in verbrecherischer Absicht gehandelt und mit dem gezielten Wurf des gezündeten pyrotechnischen Gegenstandes auf die befahrene St. Jakobstrasse in St. Gallen die Verletzung zahlreicher Personen sowie die Beschädigung fremden Eigentums (genannte Busse) in bedeutendem Ausmass verursachen und den Verkehrsfluss stören wollen oder dies zumindest in Kauf genommen. F. habe dabei auch tatsächlich Verletzungen erlitten.

A. habe mutmasslich am 20. und 22. Dezember 2016 eine grössere Menge pyrotechnischer Gegenstände („Polen-Böller“) bei M. für insgesamt Fr. 683.-- erworben, bezahlt (jeweils durch seine Freundin oder seine Mutter) in vier Tranchen à Fr. 114.-- am 19. Dezember 2016, Fr. 300.-- am 21. Dezember 2016, Fr. 69.-- am 29. Dezember 2016 und Fr. 200.-- am 1. Februar 2017. Diese Gegenstände seien in zwei Postpaketen an seine Wohnadresse in Z. geliefert worden, wo er sie einstweilen gelagert habe. Ein 1.640 kg schweres Paket sei ohne Absender am Schalter der Poststelle Basel 2 am 17. Dezember 2016 um 14:05 Uhr aufgegeben und am 20. Dezember 2016 in Z. zugestellt worden; dieses habe sog. „Polen-Böller“ enthalten. Das andere, 3.450 kg schwere Paket mit Absender M. sei am Schalter der Poststelle Basel 2 am 21. Dezember 2016 um 13:46 Uhr aufgegeben und am 22. Dezember 2016 in Z. zugestellt worden; dieses habe die folgenden Gegenstände enthalten: 60 Stück Crazy Robots, 80 Stück FP3, 10 Stück Tiger Boom, 1 Stück Super Cobra, 4 Stück Black Thunder und 30 Stück JC05. Bei den pyrotechnischen Gegenständen dieser zwei Pakete handle es sich um Blitzknallkörper, welche zur Einfuhr in die Schweiz für Vergnügungszwecke nicht zugelassen seien und als bodenknallende Feuerwerkskörper qualifiziert würden. A. habe sie wissentlich und willentlich erworben und aufbewahrt und auch gewusst, dass sie zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt gewesen seien, was sich im teilweisen Einsatz durch ihn und B. am 21. April 2017 an der St. Jakobstrasse in St. Gallen manifestiert habe.

Am 21. April 2017 habe A. drei pyrotechnische Gegenstände der Marke Petard Shark 5 Gram (PS5) an die OFFA mitgenommen. Nachdem er einen davon gezündet und geworfen habe, habe er einen anderen dem ihm damals nicht bekannten B., zwischen 18:00 Uhr und 18:44 Uhr, in der Nähe des Eingangs F zur Halle 4 der OFFA, wo sich zahlreiche Personen aufgehalten hätten, übergeben; den dritten Gegenstand habe er am selben Ort einer anderen, nicht bekannten Person übergeben. Bei den pyrotechnischen Gegenständen handle es sich um Blitzknallkörper mit einer Nettoexplosivstoffmasse von ca. 5 g, welche zur Einfuhr in die Schweiz für Vergnügungszwecke nicht zugelassen seien und als bodenknallende Feuerwerkskörper qualifiziert würden. A. habe die Übergaben wissentlich und willentlich vorgenommen und wissen oder annehmen müssen, dass die Gegenstände zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt gewesen seien. Letzteres habe sich beim späteren Wurf durch B. manifestiert.

2.2 B. wird in der Anklageschrift zusammengefasst Folgendes vorgeworfen:

B. habe einen pyrotechnischen Gegenstand der Marke Petard Shark 5 Gram (PS5), kurz nachdem er diesen Gegenstand am 21. April 2017 in St. Gallen an der OFFA von A. erhalten habe, im Aussenbereich von Halle 4 von der Pissoiranlage beim Eingang F der OFFA gezündet und von dort aus auf die befahrene St. Jakobstrasse in Richtung der Bushaltestelle „Olma-Messen“ geworfen. Der Gegenstand sei seitlich vor dem an dieser Bushaltestelle stehenden D.-Bus der Linie 3 (Kurs-Nr. 2; GTB Nr. 3), der aufgrund der Beschädigung durch den Böllerwurf von A. nicht mehr habe weiterfahren können, gelandet und habe sich dort umgesetzt. B. habe sich beim Werfen in der seitlich durch Planen abgeschirmten und nach oben offenen Pissoiranlage vor der Halle 4 im Eingangsbereich F der OFFA befunden und dadurch die Wurfbahn mangels ausreichender Sicht nicht kontrollieren können. Durch den Knalldruck des sehr laut explodierenden pyrotechnischen Gegenstandes seien Personen innerhalb eines Radius von 40 Metern vom Umsetzungs- bzw. Detonationspunkt (die mit Aufräumarbeiten wegen des aufgrund der ersten, durch A. verursachten Explosion beschädigten Busses im Eingangsbereich F beschäftigt waren oder sich in anderen Fahrzeugen befanden, die in der Nähe vorbeifuhren) an Leib und Leben sowie fremdes Eigentum in diesem Radius konkret gefährdet worden. E. (Chauffeuse des D.-Busses) habe aufgrund der Detonation eine Gehörsverletzung am rechten Ohr (Knalltrauma), G. (Hallenchefin der OFFA) eine Gehörsverletzung an beiden Ohren (leichtes Pfeifen, Sausen und Druck) und H. (Polizist der Stadtpolizei St. Gallen) eine Gehörsverletzung am linken Ohr (Tinnitus) sowie durch den Fall zu Boden eine Zerrung am linken Oberschenkel erlitten. Der Polizist H. sei dadurch in einer Amtshandlung – der Sachverhaltsaufnahme sowie der Durchführung und Anordnung erster Ermittlungen in Folge des von A. geworfenen Gegenstandes – behindert worden und habe diese Handlung nicht zu Ende führen können. Der öffentliche Verkehr sei gefährdet bzw. gestört worden. B. habe wissentlich und willentlich gehandelt und mit dem Wurf des pyrotechnischen Gegenstandes die Verletzung zahlreicher Personen, die Beschädigung fremden Eigentums in bedeutendem Ausmass sowie die Störung des Verkehrs gewollt oder dies zumindest in Kauf genommen.

B. habe unbefugt 2 g Marihuana in einem Minigrip, 10 g getrocknete Hanfblätter in einem Plastikkübel sowie 240 g getrocknete Hanfblätter in einem Plastiksack besessen und zwecks Eigenkonsums bis zur Hausdurchsuchung am 4. Juli 2017 aufbewahrt, wobei er wissentlich und willentlich gehandelt habe.

B. habe Ende 2016/Anfang 2017 ohne Berechtigung eine CO2-Pistole der Marke Hämmerli P26, 4 Dosen dazugehörige Munition sowie 2 CO2-Patronen von L.in Besitz genommen, besessen bzw. bis zur Hausdurchsuchung am 4. Juli 2017 aufbewahrt, wobei er wissentlich und willentlich gehandelt habe.

3. Äusserer Sachverhalt

3.1 Tathergang und Täterschaft

3.1.1 Aussagen des Beschuldigten A.

3.1.1.1 Nach anfänglicher Aussageverweigerung (BA pag. 13-03-003 bis -0013) machte A. am 30. Juni 2017 gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen und gleichentags später anlässlich der Hafteinvernahme durch die Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Anklagevorwürfe folgende Aussagen: Er habe am Freitag, dem 21. April 2017, am Mittag, um ca. 12:00 Uhr oder 13:00 Uhr, das Gelände der OFFA betreten und sich die Ausstellung angeschaut. Er habe Weisswein (Margritli), Gin oder Wodka und Bier konsumiert und sei betrunken gewesen. Er habe sich dann um ca. 16:00 Uhr aus der Halle 4 in die Raucherzone begeben. Im „Vollsuff“ habe er dann um ca. 18:00 Uhr in einem kleinen Fächlein seines Rucksacks einen Böller gefunden, diesen herausgenommen und in den Hosensack genommen. Er sei etwas später in die Menge gestanden und habe gesehen, dass zwei Busse heranfahren würden. Er habe gewartet bis die beiden Busse stillgestanden hätten, da dort keine Personen durchgehen würden. Er sei in die Hocke gegangen, damit ihn niemand sehe, habe den Böller angezündet und ihn rund 20 Meter auf die St. Jakobstrasse zwischen die zwei Busse geworfen, um die Leute zu erschrecken. Durch die Detonation sei Sachschaden entstanden (kaputte Scheibe an einem Bus). Er habe jedoch weder Leute verletzen noch Sachschaden anrichten wollen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, wie laut ein Böller sein könne. Er kenne sich nicht aus mit diesen Sachen; er habe gedacht, es seien „Weiberfürze“. Nachdem er gesehen habe, was passiert sei, sei er in Panik geraten und habe nichts mehr mit diesen Sachen zu tun haben wollen. Daher habe er die restlichen zwei Böller im Eingangsbereich der Halle 4 an zwei ihm unbekannte Personen, eine davon mit einer weissen Kappe, verschenkt. Diese habe ihm gesagt, dass sie den Böller jetzt werfen würde. Er habe dann gesehen, wie die unbekannte Person mit der weissen Kappe nach hinten zur Toilette gegangen sei. Kurz darauf sei der Böller geflogen gekommen und es habe, rund 40 Minuten nach der ersten Explosion, gekracht. Den Wurf selber habe er nicht gesehen. Er sei auch abends noch ein bisschen in Panik gewesen, habe die OFFA dann ca. zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr verlassen, um in der Stadt noch etwas trinken zu gehen (BA pag. 13-03-0019 bis 13-03-0039). Diese Aussagen bestätigte A. auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme
mit B. vom 10. Juli 2017 (BA pag. 13-03-0062 ff.) und anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 25. Januar 2018 (BA pag. 13-03-0082 bis 13-03-0087).

3.1.1.2 In der Schlusseinvernahme vom 25. Januar 2018 sagte A. zum Erwerb der an der OFFA verwendeten pyrotechnischen Gegenstände aus, er sei via Instagram auf M. gestossen. Er habe ihn angeschrieben und von ihm die Auskunft erhalten, welche Böller er an Lager habe und welche er bestellen müsse. Er habe etwas bestellt, wisse aber nicht mehr was genau. Er habe im Zusammenhang mit seiner Bestellung vier Zahlungen an M. gemacht bzw. veranlasst (Fr. 114.-- am 19. Dezember 2016, Fr. 300.-- am 21. Dezember 2016, beide durch N.; Fr. 69.-- am 29. Dezember 2016, Fr. 200.-- am 1. Februar 2017, beide durch O.). Seine Freundin (N.) und seine Mutter (O.) hätten für ihn per Kreditkarte bezahlt; sie hätten nicht gewusst, dass er pyrotechnische Gegenstände kaufe. Er bestätigte, dass er am 22. Dezember 2016 in seiner Wohnung das Öffnen des Pakets mit dem Handy per Video festgehalten habe; es könne sein, dass er das Video, das auf dem Handy von K. sichergestellt wurde, an K. gesendet habe. Die an der OFFA verwendeten bzw. an B. und eine weitere Person weitergegebenen pyrotechnischen Gegenstände würden aus diesem Paket stammen. Gemäss Bericht des FOR vom 6. Oktober 2017 enthielt dieses Paket 60 Blitzknallkörper Crazy Robots, 80 Blitzknallkörper FP3, 10 Blitzknallkörper Tiger Boom, 1 Blitzknallkörper Super Cobra, 4 Blitzknallkörper Black Thunder und 30 Blitzknallkörper JC05 (BA pag. 13-03-0079 bis 13-03-0085).

3.1.1.3 A. bestätigte in der Hauptverhandlung im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen (TPF pag. 6.931.1 ff.). Er erklärte zum Anklagevorwurf, wonach er am 21. April 2017 anlässlich der OFFA einen pyrotechnischen Gegenstand geworfen habe, er habe diesen Böller bewusst zwischen die beiden Busse geworfen, weil er keine Absicht gehabt habe, Personen zu verletzen; der einzige Ort dazu sei zwischen den Bussen gewesen. Er habe niemanden verletzen wollen und nicht gewusst, dass dies geschehen könnte. Er bekenne sich schuldig, den Sachschaden an den Bussen verursacht zu haben. Er sei nicht davon ausgegangen, dass sich innerhalb eines Radius von 40 m vom Detonationspunkt Leute befinden würden, weil sich zwischen den beiden Bussen keine Leute befunden hätten. Er habe nur Leute erschrecken wollen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er mit dem Böller Leute verletzen könnte, die in der Nähe waren. Er habe gewusst, dass die von ihm bestellten pyrotechnischen Gegenstände nicht erlaubt seien. Er habe aber nicht gewusst, wie laut sie seien; er habe sie zuvor noch nie getestet gehabt. Es treffe zu, dass er bei M. Ende 2016 das Paket mit den pyrotechnischen Gegenständen bestellt habe. Als er den ersten Böller geworfen habe, sei er ob der Detonation und der Wucht erschrocken. Deshalb habe er die beiden anderen Böller loswerden wollen und sie andern Personen übergeben. Nachdem er erfahren habe, dass Frau F. verletzt worden sei, habe er sich sofort bei dieser entschuldigt und ihr erklärt, dass ihm das nicht recht sei und er den Schaden begleichen wolle (TPF pag. 6.931.4 f.).

3.1.2 Aussagen des Beschuldigten B.

3.1.2.1 In der Einvernahme durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Juli 2017 erklärte B., dass die bei der Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2017 bei ihm gefundenen 5 g Marihuana (Ass.-Nr. 5) und die Pflanzenrückstände von Hanf (Ass.-Nr. 6 und 7) ihm gehörten. Das Marihuana habe er für den Eigenkonsum (Rauchen) erworben, er wisse aber nicht mehr wo und zu welchem Preis. Die Pflanzen habe er an einem Waldrand geerntet, um daraus Tee zu machen. Die 8 pyrotechnischen Gegenstände der Marke Thunder (Ass.-Nr. 2) habe er vor drei bis vier Jahren für einen 1. August-Anlass gekauft (BA pag. 13-04-0007–0010). In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2017 sowie in der Hafteinvernahme vom 5. Juli 2017 und der Schlusseinvernahme vom 24. Juli 2017 durch die Bundesanwaltschaft erklärte B., dass die bei ihm sichergestellte CO2 Pistole der Marke Hämmerli P26 wie auch die vier Dosen Munition und die zwei CO2 Patronen seinem Kollegen L. gehörten; dieser habe die Pistole legal erworben. Er habe früher mit L. in einem Schiesskeller in einem Industriegebiet auf eine Zielscheibe geschossen. Diesen Schiesskeller hätten sie abgeben müssen, weshalb er alle Sachen aus dem Raum mit zu sich nach Hause genommen habe. Er habe danach L. mehrmals telefonisch mitgeteilt, dass sich die Pistole noch immer bei ihm befinden würde. L. habe ihm jeweils geantwortet, dass er sich in den nächsten Tagen bei ihm melden werde, was jedoch nie geschehen sei (BA pag. 13-04-0008, 13-04-0016 f, 13-04-0038 ff. und 13-04-0045).

3.1.2.2 B. machte zu Beginn der Ermittlungen gegen ihn lediglich Aussagen zu den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2017 an seinem damaligen Wohnort gefundenen Betäubungsmitteln (Marihuana) und der Pistole (E. 3.1.2.1), während er die Vorwürfe bezüglich des Böllerwurfs an der OFFA vom 21. April 2017 abstritt bzw. die Aussage dazu verweigerte (BA pag. 13-04-003 bis 13-04-0022). In der Einvernahme vom 24. Juli 2017 durch die Bundesanwaltschaft legte er betreffend den Vorfall an der OFFA vom 21. April 2017 ein Geständnis ab. Seine Aussagen lauteten im Wesentlichen wie folgt: Er sei am 21. April 2017 den ganzen Tag allein an der OFFA gewesen. Er habe gesehen, dass aus der Raucherzone ein Böller geworfen worden sei. Er habe den Knall und den weissen Rauch wahrgenommen. Er habe beobachtet, dass der Bus auf der St. Jakobstrasse nach dem Böllerwurf nicht mehr weitergefahren sei; Fussgänger habe er keine bemerkt. Er habe nicht gesehen, wer den ersten Böller geworfen habe. Danach sei er in die Halle neben dem Pissoir gegangen, um etwas zu trinken. Er habe an diesem Tag ein Glas Wein, ein paar Liter Bier und wahrscheinlich noch ein Glas Wodka getrunken und sei betrunken gewesen. Es sei ihm aber bewusst gewesen, was er tue. Als er herausgekommen sei, habe A. ihm einen Böller übergeben. Er sei dann zum Pissoir gegangen und habe den Böller in seiner alkoholbedingten Dummheit über die Abdeckung auf die St. Jakobstrasse geworfen. Er habe nicht gesehen, ob sich dort Personen befunden hätten. Sein Böllerwurf habe sich rund 30 bis 60 Minuten nach dem ersten ereignet. Der Sachschaden sei aber durch den ersten Böllerwurf verursacht worden. Seine Handlung sei ein grosser Fehler gewesen; es tue ihm leid. Es sei ihm wohl nicht richtig bewusst gewesen, ansonsten er es nicht getan hätte (BA pag. 13-04-0040–0046).

3.1.2.3 B. bestätigte in der Hauptverhandlung im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen (TPF pag. 6.932.1 ff.). Er anerkannte die Anklagevorwürfe, wonach er am 21. April 2017 einen Böller geworfen und dadurch den laufenden Verkehr gestört und einen Polizisten in seiner amtlichen Handlung behindert habe. Er erklärte, er habe niemanden verletzen wollen; es tue ihm leid, dass Personen verletzt worden seien. Er habe keine Ahnung gehabt, was für Auswirkungen dieser Böller habe. B. anerkannte weiter, mit dem Besitz des Marihuanas und der Hanfblätter gegen das Betäubungsmittelgesetz und mit dem Besitz einer CO2-Pistole, vier Dosen dazugehöriger Munition und zwei CO2-Patronen gegen das Waffengesetz zuwidergehandelt zu haben (TPF pag. 6.932.3 f.).

3.1.3 Aussagen von Auskunftspersonen

3.1.3.1 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 26. April 2017 (BA pag. 12-01-0001 ff.) erklärte E. zum Vorfall vom 21. April 2017, sie sei als Chauffeuse im D.-Bus, Linie 3, stadteinwärts gefahren und habe bei der Haltestelle Olma Messen angehalten, um Passagiere ein- und aussteigen zu lassen. Als sie die Türen habe schliessen wollen, habe sie in den Rückspiegel geschaut, ob alles in Ordnung sei. Sie habe gerade losfahren wollen, als sie von links her einen sehr lauten Knall wahrgenommen habe. Sie sei erschrocken und habe von Fahrgästen gehört, dass eine Scheibe geborsten sei. Sie habe gesehen, dass eine Fensterscheibe auf der Seite zur Strasse halbwegs noch im Rahmen gewesen sei. Da es viele Passagiere im Bus gehabt habe, habe sie gefragt, ob jemand verletzt worden sei. Eine Frau habe von der geborstenen Scheibe Glassplitter im Nacken gehabt. Sie habe diese aufgefordert, im Bus zu bleiben. Die anderen Passagiere seien ausgestiegen. Den Vorfall habe sie der Leitstelle gemeldet. Als die Polizei gekommen sei, habe sie mit einem Polizisten den Schaden am Bus begutachtet. Ausser der Fensterscheibe sei nichts beschädigt gewesen. Von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes habe sie erfahren, dass vom OFFA-Gelände, aus der Zone Pissoir/Raucherzone/Kassahäuschen, ein Gegenstand geworfen worden sei. Sie sei mit dem Polizisten H. und der Hallenchefin G. beim Bus gestanden. H. habe die geborstene Scheibe in einem Sack entsorgt, während ein anderer Polizist den Verkehr geregelt habe. Dieser habe plötzlich „Achtung“ gerufen. Sie habe zuerst nicht verstanden, was er damit gemeint habe. Sie habe dann kurz gesehen, wie ein Knallkörper zwischen ihren Beinen hindurch gerollt sei. Es sei ein kleiner, zylindrischer, blauer Gegenstand gewesen. Sie habe sich gerade noch wegdrehen können, als dieser schon explodiert sei. Die Explosion sei ungefähr einen halben Meter von ihr entfernt erfolgt. Es habe einen ungeheuerlich lauten Knall gegeben.

3.1.3.2 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Mai 2017 (BA pag. 12-02-0001 ff.) erklärte F. zum Vorfall vom 21. April 2017, sie habe mit ihrem Mann bei der Bushaltestelle Olma Messen gewartet. Als der D.-Bus angehalten habe, seien sie eingestiegen und sie habe sich ans Fenster gesetzt, mit dem Rücken in Fahrtrichtung. Kurz danach habe es einen ungeheuerlichen Knall gegeben und die Fensterscheibe neben ihr sei geborsten. Der Knall sei von ihrer Seite her und von aussen gekommen. Alle seien erschrocken und sie seien wieder aus dem Bus gestiegen. Sie hätten nicht gewusst, was passiert sei. Kurz darauf sei die Polizei mit zwei Mann eingetroffen.

3.1.3.3 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Mai 2017 (BA pag. 12-03-0001 ff.) erklärte G. zum Vorfall vom 21. April 2017, der Polizist H. sei zu ihr ins Büro in der OFFA gekommen und habe wegen einer beschädigten Busscheibe nach Abfallsäcken gefragt. Sie sei ihm gefolgt und zusammen hätten sie die beschädigte Scheibe des D.-Busses entfernt. H. habe die Scheibe ganz herausgeschlagen und sie habe den Abfallsack innenseitig im Bus hingehalten. Danach habe sie mit der Buschauffeuse E. die Glasscherben auf der Strasse zusammengewischt. H. habe ihnen dazu den Abfallsack hingehalten. In diesem Moment habe sie eine Stimme gehört, die „Achtung“ gerufen habe. H. habe angenommen, dass sich ein Fahrzeug nähere. Er habe sie seitlich gefasst und zur Seite des Busses gedrückt. Wiederum habe jemand „weg!“ gerufen. Sie hätten aber nichts gesehen und seien weggerannt, um aus der Gefahrenzone zu kommen. Gleichzeitig habe sie einen sehr lauten Knall wahrgenommen. Bei dieser Aktion habe sich H. irgendwie am Bein verletzt, als er versucht habe, sie wegzuziehen. Sie habe dann zu jemandem gesagt, man solle die Sanität rufen. Sie habe nicht gesehen, was den Knall verursacht habe. Sie habe nur gespürt, dass etwas an ihre rechte Hüfte geprallt sei. Sie erklärte weiter, dass sie vom ersten Knall nichts wahrgenommen habe, da sie in der Halle an einer Sitzung gewesen sei.

3.1.3.4 In der delegierten Einvernahme als Auskunftsperson durch die Bundeskriminalpolizei vom 9. November 2017 und in der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 25. Januar 2018 bestätigte M., einer Person aus Z. bzw. A. im Dezember 2016 auf Bestellung Feuerwerk bzw. „Polen-Böller“ für gesamthaft Fr. 683.-- in zwei Paketen geschickt zu haben. Das Geld sei von dessen Freundin in Teilbeträgen auf sein Bankkonto überwiesen worden. Das eine Paket habe 2-5 kg gewogen und verschiedene Böller (Crazy Robots, PF3, Tiger Boom, Super Cobra, Black Thunder, JC5) und Stopfmaterial enthalten (BA pag. 12-15-0005 bis 12-15-0010 und 12-15-018 bis 12-15-0023).

3.1.3.5 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 26. Juli 2017 erklärte L., dass die anlässlich der Hausdurchsuchung am damaligen Wohnort von B. sichergestellte CO2-Pistole Hämmerli P26 ihm gehöre. Er habe sie 2012 via Internet im Softgun-Shop für Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- mit fünf Büchsen Munition gekauft. Er und B. hätten damit im Proberaum von B. geschossen. Dann habe er sie dort gelassen, um später nochmals schiessen zu können. Er habe aber gemerkt, dass B. nicht sein „Typ“ sei. Die Waffe habe ihn dann nicht mehr interessiert. B. habe ihn mehrmals angerufen und gefragt, ob er die Waffe abholen würde. Er habe dies am Telefon bestätigt, sei jedoch nie vorbeigegangen und habe später die Anrufe nicht mehr entgegengenommen, weil er keinen Kontakt mehr gewollt habe (BA pag. 12-13-006 ff.).

3.1.3.6 In der Hauptverhandlung schilderte H., Polizist bei der Stadtpolizei St. Gallen, als Auskunftsperson befragt, seine Wahrnehmungen vom 21. April 2017 (TPF pag. 6.933.1 ff.). Er erklärte, er habe seit sieben Jahren die Einsatzleitung an der OFFA. Er sei mit einem Dienstkollegen als Fusspatrouille an der OFFA im Einsatz gewesen. Sie hätten sich am Haupteingang befunden, als sie einen lauten Knall gehört hätten, den sie aber nicht hätten lokalisieren können. Nach zwei Minuten hätten sie eine Mitteilung per Funk erhalten, dass sie zur Bushaltestelle an der St. Jakobstrasse gehen müssten, beim oberen Bereich des Eingangs F zur Halle. Sie seien sofort dorthin gegangen und hätten den Bus gesehen, der auf der nördlichen Strassenseite mit Fahrtrichtung stadteinwärts gestanden sei, mit einer beschädigten Scheibe über der zweiten Achse. Unterhalb der Scheibe hätten sie zwei Einschläge festgestellt. Beim rechten Einschlag hätten sie einen Riss festgestellt, der hoch bis zur Mitte der Scheibe gegangen sei. Sie hätten begonnen, die Situation zu fotografieren, auch vom Bus hin zum Bereich des Kassahäuschens. Sie hätten wegen der Art des Tatbestands die Kantonspolizei herbeigerufen. Er habe sich dann in die Halle zu Frau G. begeben und Abfallsäcke geholt. Diese sei mit ihm auf die Strasse gekommen; sie hätten die Abfallsäcke innen und aussen über der Scheibe befestigt. Dann habe er die Scheibe mit dem Schlagstock eingedrückt, damit die Scherben in den Sack fallen würden. Danach seien sie mit der Verkehrsregelung beschäftigt gewesen, sein Dienstkollege in der Nähe der Führerkabine des Busses und er selber im Bereich zwischen dem Bus und dem Kassahäuschen. Als Frau G. und Frau E. die Scherben fast fertig zusammengewischt gehabt hätten, sei er zu ihnen gegangen und habe geholfen, die letzten Scherben in den Abfallsack zu tun. Unterdessen hätten sie die Meldung erhalten, dass auch noch ein Postauto beschädigt worden sei. Sein Kollege habe plötzlich „Achtung“ gerufen. Er habe aufgrund des Strassenverkehrs und der vorbeigehenden Leute nur das gehört, aber nicht gewusst, was passiert sei. Er habe an ein Warnzeichen gedacht und gemeint, dass vielleicht ein Fahrzeuglenker ihn übersehen hätte und auf ihn zufahre. Er habe deshalb Frau G. gegen die Seite des Busses gedrückt und in Richtung stadtauswärts, von wo der
Verkehr gekommen sei, geschaut. Er habe festgestellt, dass sich kein Fahrzeug nähere. Sein Kollege habe weiter geschrieben, aber er habe immer noch nicht gewusst, was los sei. Er habe in diesem Moment nur noch weggehen wollen. Er habe Frau G. am Rücken gepackt und sie weggestossen. Nachdem er einen Schritt gemacht habe, habe es eine Explosion gegeben. Er sei noch einige Schritte weiter bis zum Ende des Busses gegangen, weil er nicht gewusst habe, was passiert sei, und er Panik gehabt habe. Er sei dann zu Boden gegangen, weil er Schmerzen am Bein gehabt habe. Sie seien vor Ort durch die Sanität erstmals begutachtet worden. Dann seien sie zu Fuss in die Notaufnahme des Kantonsspitals gegangen. Dort habe er bemerkt, dass an seinem Hosenbein sowie an jenem von Frau G. blaue Splitter anhaften würden; diese hätten sie der Kantonspolizei übergeben. Er sei nach der Untersuchung im Spital zurück an die OFFA gegangen und habe seinen Dienst beendet (TPF pag. 6.933.2-4).

3.1.4 Die Kantonspolizei St. Gallen erstellte am Tatort Fotos der beschädigten Busse (BA pag. 10-01-0010 ff., 10-01-0059 f.) und wertete die Videobilder (Innenaufnahmen) aus dem Postauto sowie der Hallenüberwachung (Raucherzone vor Halle 4) der OFFA aus (CD BA pag.10-01-0067, 10-01-0116, 10-01-0197 bis 10-01-0200; UBS Stick BA pag. 10-01-0201 bis 10-01-0203 und 10-01-0028 ff., 10-01-0039, 10-01-0043, 10-01-0067 ff., 10-01-0083 ff.). Die Videobilder aus dem Postauto zeigen die Wucht der Detonation des ersten Böllers. Die Videobilder der Hallenüberwachung (Zeit: 18:09:17 Uhr) zeigen betreffend den ersten Böller keine Detonation, jedoch ein stadtauswärts fahrendes Postauto und einen stadteinwärts fahrenden, stehenden Bus. In einem bestimmten Moment ist zu sehen, wie plötzlich ein Grossteil der sich in der Raucherzone zahlreich aufhaltenden Personen den Kopf Richtung St. Jakobstrasse dreht. Betreffend den zweiten Böller zeigen die Videobilder (Zeit: 18:43:40 Uhr) den immer noch an der Bushaltestelle stehenden, durch den ersten Böller beschädigten D.-Bus sowie Füsse und Beine von Personen, die mit Aufräumarbeiten und Spurensicherung beschäftigt sind. Bei der Zeit 18:43:40 Uhr ist ersichtlich, wie der zweite Böller auf der Strasse vor dem Bus detoniert, wobei nicht ersichtlich ist, woher der Böller geworfen wurde, und wie erneut ein Grossteil der sich in der Raucherzone befindlichen Personen in Richtung St. Jakobstrasse schaute (BA pag. 10-01-0028 f.).

3.1.5 Aufgrund des ausgewerteten Bildmaterials sowie der Aussagen der Beschuldigten und der Auskunftspersonen sind sowohl der Tathergang als auch die Täterschaft der Beschuldigten A. und B. und damit der in der Anklageschrift beschriebene äussere Ablauf der Geschehnisse vom 21. April 2017 erstellt. Ebenso erstellt ist die Bestellung von pyrotechnischen Gegenständen durch A. im Dezember 2016 und die Aufbewahrung dieses Materials bei sich zuhause, ferner dessen Weitergabe solchen Materials an zwei Personen am 21. April 2017. In Bezug auf B. sind die Handlungen im Zusammenhang mit den angeklagten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz erstellt.

3.2 Amtliche Berichte und Gutachten

3.2.1 Betreffend die am 21. April 2017 anlässlich der OFFA geworfenen pyrotechnischen Gegenstände erstellte das FOR zu Handen der Kantonspolizei St. Gallen am 19. Mai 2017 anhand der sichergestellten Überreste einen Untersuchungsbericht (BA pag. 11-01-0001 ff.). Laut Bericht handle es sich bei beiden Gegenständen um Blitzknallkörper der Marke Petard Shark PS5, Label Supremo Pirotechnika U.A.B. Litauen, hergestellt auf der Basis von Perchlorat, Kalium und Aluminium, mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von ca. 5 g. Diese seien für die Einfuhr als pyrotechnischer Gegenstand zu Vergnügungszwecken nicht zugelassene pyrotechnische Artikel, da sie zur Kategorie der am Boden knallenden Feuerwerkskörper gehörten (mit Hinweis auf Art. 8a
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 8a Grundsatz - Mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen darf nur umgegangen werden, wenn diese bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden.20 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest und regelt die Konformitäts- und Bewilligungsverfahren; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 [Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41]; Art. 31
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 31 Einfuhrbewilligung - 1 Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
1    Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
2    Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:
a  im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1- F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg;
b  pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen.
3    Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen.
der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 [Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411]). Blitzknallsätze seien sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit und mit entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt (BA pag. 11-01-0001 ff.).

3.2.2 Mit Bericht vom 7. März 2018 zu Handen der Bundesanwaltschaft äusserte sich das FOR zur Gefährlichkeit dieser Gegenstände. Aus technischer Sicht bestehe bei direktem Kontakt mit dem detonierten Sprengkörper ein erhebliches Verletzungs- bzw. Zerstörungspotential, welches mit zunehmender Distanz rasch abnehme. Der Sicherheitsabstand betrage 40 m bzw. 30 m für Personen mit Schutzausrüstung. Bei Unterschreitung dieser Distanz bestehe eine Gefährdung. Eine unsachgemässe Anwendung, wie beispielsweise Werfen, könne schwerwiegende Verletzungen verursachen. Der Artikel dürfe nicht gezündet werden, wenn sich Personen innerhalb der Gefahrenzone befinden würden. Zum Anzünden müsse der Artikel auf den Boden gestellt und dürfe nicht in der Hand gehalten werden. Es seien Ohrenstöpsel und Schutzhandschuhe zu tragen. Nach dem Anzünden müsse man sich sofort 30 m entfernen (BA pag. 11-01-0021 f.).

3.2.3 Betreffend die von A. per Postpaket am 22. Dezember 2016 erhaltenen und von ihm gefilmten pyrotechnischen Gegenstände (BA pag. 10-01-0011 ff.) erstellte das FOR zu Handen der Bundesanwaltschaft am 6. Oktober 2017 anhand des Videos IMG_2333.mp4 einen Kurzbericht (BA pag. 11-01-0008 ff.).

Laut diesem Bericht enthielt das Paket folgende pyrotechnischen Gegenstände: 60 Stück Blitzknallkörper Crazy Robots, Label Triplex, Polen, ca. 6 g NEM; 80 Stück Blitzknallkörper FP3, Label Jorge, Polen, ca. 3 g NEM; 10 Stück Blitzknallkörper Tiger Boom, Label Privatex Pyro, Slowakei, ca. 3.5 g NEM; 1 Blitzknallkörper Super Cobra 6, Hersteller Di Blasio Elio, Italien, ca. 28 g NEM; 4 Stück Blitzknallkörper Black Thunder, Hersteller Pirogiochi, Italien, ca. 25 g NEM; 30 Stück Blitzknallkörper JC05, Label Jorge, Polen, ca. 0.8 g NEM.

Im Bericht wird weiter ausgeführt, dass bodenknallendes Feuerwerk wie dieses oft missbräuchlich verwendet werde. Es enthalte einen brisanten Blitzknallsatz. Blitzknallsätze seien sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit und mit entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt. Es handle sich um für die Einfuhr als pyrotechnischer Gegenstand zu Vergnügungszwecken nicht zugelassene pyrotechnische Artikel, da sie zur Kategorie der am Boden knallenden Feuerwerkskörper gehörten (Art. 8a
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 8a Grundsatz - Mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen darf nur umgegangen werden, wenn diese bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden.20 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest und regelt die Konformitäts- und Bewilligungsverfahren; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
SprstG; Art. 31
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 31 Einfuhrbewilligung - 1 Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
1    Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
2    Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:
a  im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1- F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg;
b  pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen.
3    Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen.
SprstV).

3.2.4 Das Gericht unterbreitete mit Gutachtensauftrag vom 20. Juli 2018 dem FOR, Gutachter P., die Frage, ob die Gegenstände PS5 (Petard Shark), Crazy Robots, FP3, Tiger Boom, Super Cobra 6, Black Thunder und JC05 (oder einzelne davon) eine grosse Zerstörung bewirken könnten, sowie die von der Bundesanwaltschaft eingereichten Ergänzungsfragen betreffend den Gefährdungsradius dieser Gegenstände ab Umsetzungs- bzw. Detonationspunkt und betreffend deren Gefährlichkeit, insbesondere in Bezug auf den PS5, betreffend die Gefährdung des im Untersuchungsbericht des FOR vom 19. Mai 2017 beschriebenen PS5 und betreffend den Sicherheitsabstand für einen PS5 oder einen Sprengkörper vergleichbarer Beschaffenheit / NEM (TPF pag. 6.296.14 ff.).

Gemäss dem Gutachten des FOR vom 15. August 2018 (TPF pag. 6.296.23 ff.) handle es sich bei den genannten Gegenständen um für die Einfuhr als pyrotechnischer Gegenstand zu Vergnügungszwecken nicht zugelassene pyrotechnische Artikel bzw. um am Boden knallendes Feuerwerk (Art. 8a
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 8a Grundsatz - Mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen darf nur umgegangen werden, wenn diese bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden.20 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest und regelt die Konformitäts- und Bewilligungsverfahren; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
SprstG; Art. 31
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 31 Einfuhrbewilligung - 1 Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
1    Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
2    Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:
a  im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1- F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg;
b  pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen.
3    Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen.
SprstV) mit brisanten Blitzknallsätzen, somit um sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit mit entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit bzw. des Zerstörungspotentials seien die Nettoexplosivstoffmasse des enthaltenen Blitzknallsatzes sowie die Distanz des Objektes zum Explosionspunkt entscheidend. Die Zerstörungskraft nehme mit zunehmender Distanz rasch ab. Auch sei entscheidend, ob der pyrotechnische Gegenstand lediglich berührt oder aber in der Hand gehalten bzw. eingeschlossen oder mit der Person oder dem Objekt verklebt oder auf andere Weise noch stärker verdämmt werde. Direkt anliegend oder unter Einschluss (sogenannt verdämmt) sei die Wirkung am grössten. In der Nähe von Glas, Metall etc. könnten sich durch die Explosion zudem Splitter und Scherben bilden, die beim Wegschleudern auch über grössere Distanz zusätzlichen Schaden anrichten oder Personen verletzen könnten (TPF pag. 6.296.30 f.). In Bezug auf den Petard Shark PS5 hält das Gutachten fest, der Gegenstand müsse zum Anzünden auf den Boden gestellt und dürfe nicht in der Hand gehalten werden; unsachgemässe Anwendung, wie z.B. Werfen, könne schwerwiegende Verletzungen verursachen. Bei direktem Kontakt mit dem explodierenden Sprengkörper bestehe ein erhebliches Verletzungs- und Zerstörungspotenzial (TPF pag. 6.296.32 f.). Generell werde bei Ladungen ab ca. 10 g Blitzknallsatz, die direkt am Körper umsetzten, von einer erheblichen Zerstörung des Gewebes bzw. bei Betroffenheit von vitalen Strukturen von lebensbedrohlichen Verletzungen ausgegangen (TPF pag. 6.296.34). Das Gutachten stellt für die untersuchten Gegenstände folgende Nettoexplosivstoffmassen und Sicherheitsabstände bzw. Gefährdungsradien (GR) fest, wobei die Gefährdungsradien von den Sicherheitsabständen abgeleitet würden (TPF pag. 6.296.34): Super Cobra 6 28 g NEM, 50 m GR (wobei dieser auf der Verpackung nicht angegeben sei, da das Produkt die Klassifizierung F4 aufweise und nur für Personen mit Fachkenntnis
zugelassen sei); Black Thunder 18 g NEM, 30 m GR; PS5 Funke 5 g NEM, 40 m GR; PS5 Supremo 5 g NEM, 15 m GR; Crazy Robots max. 5 g NEM, 40 m GR; Tiger Boom max. 3.5 g NEM, 25 m GR; FP3 2.1 g NEM, 25 m GR; JC05 max. 0.8 g NEM, 25 m GR.

3.3 Körperverletzungen der Privatkläger

3.3.1 E.

Als Auskunftsperson befragt sagte E. am 26. April 2017 aus, ihr Gehör sei vom Knall in Mitleidenschaft gezogen worden. Sie habe ein Surren in den Ohren gehabt; die Abklärung im Kantonsspital habe als Befund ein Knalltrauma ergeben. Sie habe am Anfang Schmerzen vor allem im rechten Ohr gehabt, mehr so ein taubes Gefühl, das in einem Geräusch geendet habe und nun relativ gut abgeklungen sei. Es gehe ihr wieder gut (BA pag. 12-01-0001 ff.). E. hielt auf dem Formular betreffend Privatklage fest, sie sei in der Notaufnahme des Kantonsspitals St. Gallen gewesen und habe eine Nachkontrolle mit Hörtest für Fr. 200.-- machen lassen müssen. Sie habe eine psychische Beeinträchtigung erlitten; sie sei schreckhaft geworden und zucke jedes Mal zusammen, wenn es knalle (BA pag. 15-04-0011). Es liegen keine ärztlichen Berichte oder andere Beweismittel vor, welche die angeklagte gesundheitliche Beeinträchtigung belegen würden.

3.3.2 F.

In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. Mai 2017 erklärte F., sie habe eine leichte Körperverletzung erlitten (ohne diese näher zu bezeichnen) und habe sicherlich die folgenden zwei Nächte nicht gut geschlafen. Sie habe aber keinen Arzt aufgesucht und sei infolgedessen nicht im Besitz eines Arztzeugnisses (BA pag. 12-02-0004). E. (Buschauffeuse des D.-Busses; E. 3.1.3.1) erklärte als Auskunftsperson, auf ihre Frage, ob jemand verletzt worden sei, habe sich eine Passagierin gemeldet und angegeben, dass sie von der geborstenen Scheibe Glassplitter in den Hals/Nacken bekommen habe und dass vermutlich beim Herausfischen der Glassplitter die Haut leicht verletzt worden sei (BA pag. 12-01-0003). Gemäss Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 15. Mai 2017 (BA pag. 10-01-0001 ff.) habe F. leichte Schnittwunden an Hals und Oberkörper durch das Wegwischen von Glassplittern erlitten; sie sei im D.-Bus direkt neben dem beschädigten Fenster gesessen (Bericht S. 2 und 7). Andere Beweismittel bezüglich der Art und Schwere der Verletzungen liegen nicht vor.

3.3.3 G.

Als Auskunftsperson befragt sagte G. am 4. Mai 2017 (BA pag. 12-03-0001 ff.) aus, sie habe nach dem Vorfall vom 21. April 2017 ein leichtes Pfeifen, Sausen und einen Druck im Ohr gehabt und sei noch am gleichen Tag im Spital untersucht worden; es seien aber keine bleibenden Schäden festgestellt worden. Sie habe danach weiterarbeiten wollen, habe aber vom Vorgesetzten ein Arbeitsverbot erhalten und zwei Tage, d.h. bis zum Ende der OFFA, nicht mehr gearbeitet. Anschliessend habe sie Ferien gehabt. G. hielt auf dem Formular betreffend Privatklage fest, sie habe einen Lohnausfall von Fr. 350.-- und für einen Hörtest Auslagen von Fr. 75.-- gehabt (BA pag. 15-06-0013). Es liegen jedoch keine ärztlichen Berichte oder andere Beweismittel vor, welche die angeklagte gesundheitliche Beeinträchtigung oder die behaupteten Kostenpositionen belegen würden.

3.3.4 H.

H. wurde durch die Kantonspolizei St. Gallen am 8. Mai 2017 als Auskunftsperson befragt (BA pag. 12-05-0001 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte er als Auskunftsperson, er sei am 21. April 2017 im Kantonsspital St. Gallen untersucht worden. Er habe dem untersuchenden Arzt gesagt, dass er wahrscheinlich eine Zerrung am linken Oberschenkel habe, seine Sorge aber dem Gehör gelte, weil schon viele Dienstkollegen wegen der Fussball-Hooliganszene einen Gehörsverlust erlitten hätten. Er habe nach dem Knall ein Pfeifen im Ohr und ein Taubheitsgefühl gehabt und habe nicht viel hören können. Ein Hals-, Nasen-, Ohrenspezialist habe ihn untersucht und ihm gesagt, dass er keinen mechanischen Schaden am Gehör habe, dass sich aber ein Tinnitus entwickeln könnte. H. erklärte weiter, er habe am Tag nach dem Vorfall unter einer plötzlich aufgetretenen Gleichgewichtsstörung gelitten, die etwa 15 Minuten lang gedauert habe. Am folgenden Montag sei im Kantonsspital St. Gallen bei einem Gehörtest festgestellt worden, dass er bei 3000 Hz und 20 dB einen Tinnitus habe. Der Arzt habe erklärt, dass die Gleichgewichtsstörungen daher rühren würden, dass sein Gleichgewichtsorgan durch die Druckwelle gereizt sei; das könne noch mindestens 14 Tage andauern. Er habe in der Folge kein privates Fahrzeug gelenkt. Auf Patrouille sei er jeweils nur Beifahrer gewesen und habe den Aktivgehörschutz getragen. Im Grossraumbüro habe er ein Gerät, bei dem er die Lautstärke reduzieren könne, getragen. Er habe nicht mehr ferngesehen und Radio gehört. Er habe zwischendurch immer wieder den Tinnitus gehabt. Er habe sich notiert, wann der Tinnitus auftrete, und dabei festgestellt, dass im Zeitraum vom 14. Januar 2018 bis am 29. April 2018 der Tinnitus insgesamt 14 Mal aufgetreten sei, jeweils in einer Länge von 3 bis 20 Sekunden. Er leide aktuell noch unter dem Tinnitus, aber nicht mehr in dieser Häufigkeit. Er habe keine Einschränkungen mehr im Beruf, im Alltag oder im Privatleben. Wenn aber beruflich nachts in einer Situation geflüstert werden müsse und der Tinnitus eintrete, müsse er das Gespräch für einige Sekunden unterbrechen, bis der Tinnitus weg sei. Mit dem linken Ohr könne er dann nicht alles mitbekommen. Er habe keine ärztliche Behandlung und keine Therapie gehabt. Der Arzt habe ihm nicht sagen können, ob der Tinnitus wieder weggehe oder schlimmer werden könne; dieser habe gesagt, eine abschliessende Beurteilung sei nicht möglich (TPF pag. 6.933.4 f., 6.933.7).

Der Rechtsvertreter von H. reichte im Vorverfahren am 22. Januar 2018 ein im Kantonsspital St. Gallen am 24. April 2017 über H. erstelltes Ton-Audiogramm ein. Dieses weist einen „Tinnitus links 20 dB bei 3000 Hz“ aus (BA pag. 15-08-0023). Der Rechtsvertreter erklärte, es handle sich nicht um eine irreversible Schädigung. Der Tinnitus und die damit verbundene Gleichgewichtsstörung hätten sich nach einigen Monaten „ausgewachsen“ (BA pag. 15-08-0022).

Dem Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 18. April 2018 (TPF pag. 6.566.2 f.) bzw. dem in der Hauptverhandlung eingereichten (unterzeichneten) Untersuchungsbericht vom 19. April 2018 (TPF pag. 6.925.23 f.) betreffend den aktuellen Status nach dem Knalltrauma vom 21. April 2017 ist zu entnehmen, dass das Hörvermögen von H. in einem unauffälligen, altersentsprechenden Bereich ist. Gemäss Reintonaudiogramm ist rechts- und linksseitig die Hörschwelle unter 20 dB. Die Untersuchung ergab einen „Tinnitus links bei 2000 Hz und 20 dB über der Schwelle“. Der Sinuston komme laut, bleibe und flache nachher ab, bei einer Zeitdauer zwischen 3 und 20 Sekunden. Die Schweregradeinschätzung mittels Tinnitus Handicap Inventory Fragebogen ergebe 16 Punkte, was einer leichten Einschränkung im Alltag (Grad 1) entspreche. Laut Bericht komme H. im Alltag mit dem Ohrgeräusch zurecht.

3.4 Sachbeschädigungen der Privatkläger

A. anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung den durch seinen Böllerwurf vom 21. April 2017 verursachten Sachschaden, d.h. je eine zerborstene Scheibe an den beiden Bussen der D. und der C. AG, sowie die entsprechenden Zivilforderungen der D. im Umfang von Fr. 2‘695.-- (BA pag. 15-03-0018 bis 15-03-0022) und der C. AG im Umfang von Fr. 2‘595.10 (BA pag. 15-02-0005 bis 15-02-0014; TPF pag. 6.931.4, 6.931.9).

4. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB; Anklage Ziff. 1.1.1 [A.], Ziff. 1.2.1 [B.])

4.1 Rechtliches

4.1.1 Nach Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.

4.1.2 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Sprengstoffgesetz. Als Sprengstoffe gelten nach Art. 5 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG "einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind". Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Sprengstoffverordnung.

Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG (gemäss lit. a: explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren; gemäss lit. b: bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren; gemäss lit. c: explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden).

Die Definition in Art. 5 Abs. 1
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG gilt auch in Bezug auf Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
-226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; Trechsel/Coninx, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 2; Roelli/ Fleischanderl, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 4).

Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 7 Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die
a  nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder
b  bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper.
SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2).

4.1.3 Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB setzt voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in konkrete Gefahr bringt (vgl. BGE 115 IV 111 E. 3b). Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113; Corboz, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 12). Deshalb erfüllt bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1).

4.1.4 Der subjektive Tatbestand erfordert zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt; nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (BGE 103 IV 241 E. I.1). Die verbrecherische Absicht bezieht sich auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (anderen) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen, wie beispielsweise Delikte gegen Leib und Leben oder Sachbeschädigung; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 9; Trechsel/Coninx, a.a.O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 7). Gemäss Bundesgericht (BGE 103 IV 241 E. I.1 m.H.a. BGE 80 IV 117 S. 121) genügt eine entsprechende Eventualabsicht (wobei sich die Doktrin auf Grund des hohen Regelstrafrahmens kritisch dazu äussert; vgl. dazu Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, S. 50; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 29 N. 20; Roelli/Fleischanderl, a.a.O., Art. 224
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StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 9). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4).

4.2 Subsumtion objektiver Tatbestand (A. und B.)

4.2.1 Es ist vorerst zu prüfen, ob es sich bei den beiden pyrotechnischen Gegenständen (Böllern), welche die Beschuldigten A. und B. am 21. April 2017 in St. Gallen anlässlich der OFFA auf die St. Jakobstrasse geworfen haben, um Sprengstoffe oder giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB handelt.

Bei beiden Gegenständen handelt es sich gemäss Untersuchungsbericht des FOR vom 19. Mai 2017 um Blitzknallkörper, d.h. sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit und entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt, hergestellt auf der Basis von Perchlorat, Kalium und Aluminium (ca. 5 g NEM), der Marke Petard Shark PS5, Label Supremo Pirotechnika U.A.B. Litauen. Diese gehören zu den am Boden knallenden Feuerwerkskörpern und sind daher für die Einfuhr zu Vergnügungszwecken nicht zugelassen (Art. 8a
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 8a Grundsatz - Mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen darf nur umgegangen werden, wenn diese bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden.20 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest und regelt die Konformitäts- und Bewilligungsverfahren; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
SprstG und Art. 31
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 31 Einfuhrbewilligung - 1 Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
1    Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
2    Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:
a  im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1- F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg;
b  pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen.
3    Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen.
SprstV). Gemäss Bericht des FOR vom 7. März 2018 besteht aus technischer Sicht bei direktem Kontakt mit dem detonierten Sprengkörper ein erhebliches Verletzungs- bzw. Zerstörungspotential, das mit zunehmender Distanz rasch abnimmt. Der Sicherheitsabstand beträgt 40 m bzw. 30 m für Personen mit Schutzausrüstung. Bei Unterschreitung dieser Distanz besteht eine Gefährdung. Eine unsachgemässe Anwendung, wie beispielsweise Werfen, kann schwerwiegende Verletzungen verursachen. Der Artikel darf nicht gezündet werden, wenn sich Personen innerhalb der Gefahrenzone befinden. Zum Anzünden muss der Artikel auf den Boden gestellt und darf nicht in der Hand gehalten werden, wobei Ohrenstöpsel und Schutzhandschuhe zu tragen sind und man sich nach dem Anzünden sofort 30 m entfernen muss (E 3.2.1, 3.2.2). Im Gutachten des FOR vom 15. August 2018 wird das Vorstehende bestätigt und weiter ausgeführt, dass sich durch die Explosion der untersuchten pyrotechnischen Gegenstände, darunter der Petard Shark PS5 (Fabrikat Supremo), in der Nähe von Glas, Metall etc. Splitter respektive Scherben bildeten und weggeschleudert würden. Diese könnten auch über eine grössere Distanz zusätzlichen Schaden anrichten oder Personen verletzen (TPF pag. 6.296.31). Der Petard Shark PS5 ist demnach ein Erzeugnis, das besonders grosse Zerstörungen bewirken kann.

Das FOR führt im Gutachten vom 15. August 2018 aus, der bei der Verwendung einzuhaltende Sicherheitsabstand ergebe sich aus der Gebrauchsanweisung; diese sei auf der Verkaufspackung aufgedruckt (TPF pag. 6.296.33 und pag. 6.296.37-42 [Anhang 1 Abbildung 1-6]). Beim Gegenstand PS5, Label Supremo, ist diese mehrsprachig (u.a. Englisch) aufgedruckt, wobei ein Sicherheitsabstand von 15 m angegeben ist (TPF pag. 6.296.37 [Anhang 1 Abbildung 1]). Das Gutachten hält fest, beim PS5, Fabrikat Funke, betrage der Sicherheitsabstand 40 m und beim PS5, Fabrikat Supremo, – offenbar in Übereinstimmung mit einer EU-Richtlinie – 15 m (TPF pag. 6.296.27, 6.296.33). Laut Schlussfolgerung des Gutachters seien aufgrund eines Quervergleichs die Angaben zum Fabrikat Funke mit einem Sicherheitsabstand von 40 m plausibel (TPF pag. 6.296.33 unten). Das FOR stellte im Bericht vom 19. Mai 2017, wie erwähnt, fest, dass am 21. April 2017 das Fabrikat Supremo verwendet worden ist (BA pag. 11-01-0002); dies wird im Bericht des FOR vom 7. März 2018 bestätigt (BA pag. 11-01-0021). Ob die Beschuldigten A. und B. gemäss Gutachten einen Sicherheitsabstand von 40 m oder, wie beim verwendeten Fabrikat Supremo angegeben, von 15 m hätten einhalten müssen, kann offen bleiben, wie sich im Folgenden ergibt.

Der von A. gezielt zwischen die beiden sich auf der St. Jakobstrasse befindenden Busse geworfene Böller detonierte mit einem lauten Knall, wobei an beiden gut bzw. voll besetzten Bussen je eine Fensterscheibe zerbarst und eine D.-Passagierin (F.) durch Glasscherben verletzt wurde. Durch die Aussagen von E. ist zudem belegt, dass an der Haltestelle mehrere Passagiere zu- und ausstiegen und die Türen offen waren, als der Knallkörper explodierte. Innerhalb des Gefährdungsradius von 15 m befanden sich mehrere Personen und die beiden Busse. Damit fällt der derart verwendete pyrotechnische Gegenstand Petard Shark PS5 unter den Sprengstoffbegriff nach Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB.

Der von B. auf die St. Jakobstrasse vor den D.-Bus, in unmittelbare Nähe der mit Aufräumarbeiten beschäftigten Personen (E. und G.) und der zwei mit der Verkehrssicherung beschäftigten Polizisten geworfene Böller detonierte mit einem lauten Knall, wobei der Polizist H. eine Gehörsverletzung erlitt. Innerhalb des Gefährdungsradius von 15 m befanden sich mehrere Personen und ein Bus. Damit fällt auch der derart verwendete pyrotechnische Gegenstand Petard Shark PS5 unter den Sprengstoffbegriff nach Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB.

4.2.2 In Bezug auf die konkrete Gefährdung ist erstellt, dass sowohl A. als auch B. den jeweiligen Sprengkörper zündeten und warfen, als sie von Menschen (im Eingangsbereich F der Halle und der Raucherzone) umgeben waren. A. gab an, er sei zum Werfen in die Menge gestanden (BA pag. 13-03-0020). Gleich verhält es sich bei B., der den Sprengkörper aus dem Pissoir heraus warf. Eine konkrete Gefährdung von Menschen bestand demnach sowohl bei A. als auch bei B. schon am Wurfstandort, da die gezündeten Sprengkörper dem Werfenden aus der Hand hätten gleiten oder aufgrund der nicht beeinflussbaren Zeitverzögerung zwischen dem Zünden und der Detonation schon vor dem Werfen, und damit in unmittelbarer Nähe von zahlreichen Menschen, hätten detonieren können. Beide Sprengkörper wurden in den Bereich einer Bushaltestelle geworfen, wobei sich beim ersten Wurf zahlreiche Personen in den beiden Bussen und beim zweiten Wurf mehrere Personen vor dem D.-Bus aufhielten. Der zweite Böller landete gemäss Aussagen von E. direkt neben ihr und rollte zwischen ihren Beinen hindurch, bevor er explodierte (BA pag. 12-01-0003). H. hat sich nach seinen Aussagen nach der Landung des Böllers noch zwei Schritte entfernen können, bevor dieser explodierte (BA pag. 12-06-0003). Mit dem Werfen wurden die Gegenstände nicht vorschriftsgemäss verwendet, und der vom Hersteller vorgeschriebene Sicherheitsabstand von 15 m wurde von beiden Beschuldigten nicht annähernd eingehalten. Innerhalb dieses Radius befanden sich bei beiden Würfen zahlreiche Personen sowie Sachen (Fahrzeuge). Dass in diesem Bereich eine konkrete Gefährdung für Personen und Sachen bestand, zeigen die von F. (E. 3.3.2) und H. (E. 3.3.4) erlittenen Verletzungen sowie die zerborstenen Fensterscheiben an den Bussen (E. 3.4) auf.

4.2.3 Die Beschuldigten A. und B. haben somit mit dem Zünden und Werfen der Sprengkörper den objektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB erfüllt.

4.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand

4.3.1 A.

A. zündete und warf den Sprengkörper wissentlich und willentlich. Er wusste, dass bei unsachgemässer Verwendung eine Gefahr vom Sprengkörper ausging. Auf dieses Wissen um die Gefahr ist schon deshalb zu schliessen, weil er wenige Monate zuvor eine grössere Menge Sprengkörper erworben hatte. Auch wenn ihm die genaue Lautstärke und Wirkung des verwendeten Böllers nicht bekannt gewesen sein mag, so war ihm dessen Gefahrenpotential bekannt. In der Hauptverhandlung erklärte A., der Händler habe ihm etwas zur Bestellung vorgeschlagen, was er dann auch bestellt habe. Er habe erst nachher gesehen, was er genau bestellt habe. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass es sich um gefährliche Ware handle. Er habe aber gewusst, dass man Sicherheitsabstände einhalten müsse. Er habe auch gewusst, dass die Gegenstände illegal seien. Er habe den eingesetzten Böller zuerst testen wollen, das dann jedoch nicht getan. Ob je nach Hersteller 15 m bzw. 40 m Sicherheitsabstand eingehalten werden müssten, habe er nicht gewusst. Er habe die Herstellerangaben oder die Gebrauchsanweisung nicht gelesen. Er habe nur Leute erschrecken, aber nicht schädigen wollen. Er habe gewusst, dass er Knallkörper bestellt habe, aber gedacht, sie seien etwas lauter als die in der Schweiz erhältlichen Gegenstände. Er habe nicht erwartet, dass sie derart laut seien und einen solchen Schaden anrichten könnten, wenn man sie an den falschen Ort werfe (TPF pag. 6.931.8 f., 6.931.11). Beim Whatsapp-Gruppenchat „Q.“ vom 13. Februar 2017, der offenbar im Zusammenhang mit einem auswärtigen Fussballspiel des FC St. Gallen geführt wurde, konnten A. u.a. die Mitteilungen „I nimm böller mit on mass“ und „Im zug tätsche lo da züg“ zugeordnet werden (BA pag. 10-01-0143). In der Hauptverhandlung sagte A., er könne sich an diesen Chat nicht erinnern (TPF pag. 6.931.6). Auch aus diesem Chat kann indessen geschlossen werden, dass ihm das Gefahrenpotential von Knallkörpern bewusst war. Nicht entscheidend ist, ob er wusste, welcher Sicherheitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre und welchen Schalldruck der Sprengkörper bewirken konnte. Er wusste, dass ein Sicherheitsabstand notwendig war, und traf nicht die minimalsten Sicherheitsvorkehren, sondern zündete den Sprengkörper in unmittelbarer Nähe von Menschen und warf ihn zwischen zwei praktisch vollbesetzte
Busse. Seine Aussage, wonach er gewartet habe, bis die Busse stillgestanden hätten, da dort keine Personen durchgehen würden (E. 3.1.1.1), zeigt auf, dass er sich einer konkreten Gefahr durchaus bewusst war. A. wusste, dass sich am frühen Abend zahlreiche Personen im Aussenbereich des Messegeländes, namentlich im Eingangsbereich F der Halle und der Raucherzone, sowie bei der Bushaltestelle bzw. in den Bussen aufhalten würden, wie auch, dass sich zwei Busse in diesem Bereich befanden. Er hielt es für möglich, Personen oder Sachen zu gefährden bzw. Personen verletzen oder Sachschaden verursachen zu können. Er kannte die Gefahr und handelte trotzdem. Mithin nahm er Körperverletzungen und Sachbeschädigungen in Kauf und handelte dabei in der Eventualabsicht, Menschen an Leib und Leben zu verletzen und fremdes Eigentum zu beschädigen. Der Gefährdungsvorsatz und die verbrecherische Absicht sind zu bejahen.

4.3.2 B.

B. zündete und warf den Sprengkörper wissentlich und willentlich. In der Hauptverhandlung erklärte er zwar, er habe keine Ahnung gehabt, was für Auswirkungen dieser kleine Böller habe, und sei sich nicht bewusst gewesen, dass er mit seinem Vorgehen Personen oder Sachen in Gefahr bringen oder verletzen bzw. beschädigen könnte; er habe nie mit solchen Gegenständen zu tun gehabt. Er habe sich keine Gedanken gemacht, was für einen Gegenstand er von A. erhalten habe. Er räumte jedoch ein, dass er gewusst habe, dass es Sicherheitsabstände brauche, doch habe er nicht gewusst, wie gross dieser mindestens hätte sein müssen (TPF pag. 6.932.3, 6.932.5 f.). B. wusste mithin, dass eine Gefahr vom Sprengkörper ausging. Dies geht auch aus dem Umstand hervor, dass er nach eigenen Aussagen die zuvor erfolgte Detonation des ersten (von A. geworfenen) Böllers miterlebt, den Knall und den weissen Rauch wahrgenommen und beobachtet hatte, dass ein Bus auf der St. Jakobstrasse nicht mehr weiterfahren konnte (TPF pag. 6.932.4 ff.). Unglaubhaft ist daher seine Aussage, dass er nicht gesehen haben will, ob sich beim Wurf des Sprengkörpers, den er nach eigener Angabe 30 bis 60 Minuten nach der ersten Detonation vorgenommen hatte, Personen im Bereich der Bushaltestelle befanden (TPF pag. 6.932.5). Aufgrund des Beweisergebnisses (u.a. Video-Aufzeichnungen) kann ausgeschlossen werden, dass B. den Polizisten H., der sich unmittelbar vor dem Bus in Sichtweite vom Wurfstandort aufhielt und mit Verkehrssicherung und Aufräumarbeiten beschäftigt war, vor dem Wurf nicht wahrgenommen hatte (TPF pag. 6.933.5 f. [H.]). Ausserdem befanden sich zahlreiche Personen im Eingangsbereich F der Halle und im Bereich des Pissoirs, von wo aus B. den Sprengkörper warf. Wie bereits bei A. ausgeführt, ist auch bei B. nicht entscheidend, ob er wusste, welcher Sicherheitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre und welchen Schalldruck der Sprengkörper bewirken konnte. Aufgrund der Intensität der ersten Detonation, der Vielzahl von Messebesuchern und des Verkehrsaufkommens nahm B. mit dem Böllerwurf zumindest in Kauf, Personen und Sachen zu gefährden bzw. Personen zu verletzen und Sachschaden anzurichten. Er erklärte zwar, dass er sicher niemanden habe verletzen wollen. Er kannte indessen die Gefahr und handelte trotzdem. Mithin handelte er mit Gefährdungsvorsatz und in verbrecherischer Eventualabsicht.

4.3.3 Nach dem Gesagten sind bei beiden Beschuldigten sowohl der Gefährdungsvorsatz als auch eine verbrecherische (Eventual-)Absicht gegeben. Beide Beschuldigte erfüllen somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB. Die Würdigung des Sachverhalts unter Art. 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB entfällt bei dieser Sachlage.

4.4 Die Beschuldigten A. und B. haben nach dem Gesagten jeweils den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

4.5 Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor. A. und B. haben je bezüglich Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB tatbestandmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und sind entsprechend für schuldig zu befinden.

5. Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
StGB; Anklage Ziff. 1.1.5 [A.])

5.1 Rechtliches

5.1.1 Nach Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
StGB macht sich strafbar, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind.

5.1.2 Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
StGB trägt der Bedeutung und Gefährlichkeit von Sprengstoffdelikten Rechnung, indem er bestimmte Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB selbständig mit Strafe bedroht und damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff und giftigen Gasen weiter ausdehnt. Im Gegensatz zu den konkreten Gefährdungsdelikten gemäss Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
und 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB handelt es sich bei Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat nicht erforderlich ist. Gemäss Absatz 2 macht sich strafbar, wer sich Sprengstoffe oder giftige Gase oder (Grund- oder Ausgangs-) Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, verschafft, einem anderen übergibt, von einem anderen übernimmt, sie aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft (Roelli/Fleischanderl, a.a.O. Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
StGB N. 2 und 5 m.w.H.).

5.1.3 In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass der Sprengstoff oder das giftige Gas zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, weshalb Art. 226
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
StGB nur Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB erfasst. Nicht erforderlich ist, dass der Täter eine genaue Vorstellung davon hat. Blosse Fahrlässigkeit genügt nicht, hingegen Eventualdolus (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 7). Art. 226 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
-3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
StGB treten als mitbestrafte Vortat zurück, wenn der Täter vorsätzlich den Tatbestand von Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB erfüllt. Übergibt der Täter, der Sprengstoff selber strafbar verwendet, einen Teil des Sprengstoffes einem anderen und weiss dabei oder muss annehmen, dass dieser zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, liegt echte Realkonkurrenz vor (Roelli/Fleischanderl, a.a.O. Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 9 m.w.H.).

5.2 Erwerb und Aufbewahrung von verbotenen pyrotechnischen Gegenständen (Anklage Ziff. 1.1.5.1)

5.2.1 Subsumtion objektiver Tatbestand

5.2.1.1 Der von A. am 21. April 2017 verwendete pyrotechnische Gegenstand sowie die zwei von A. an B. und an eine unbekannte Person übergebene pyrotechnischen Gegenstände des Typs Petard Shark PS5 sind Sprengstoffe im Sinne von Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB (E. 4.2). A. erwarb diese Gegenstände im Dezember 2016 von M. und bewahrte sie bei sich zuhause bis zum OFFA-Besuch vom 21. April 2017 auf (E. 3.1.1.2 und 3.1.3.1). Der Erwerb und die Aufbewahrung von Sprengstoffen sind in Bezug auf diese drei Gegenstände erfüllt.

5.2.1.2 A. erwarb im Dezember 2016 weitere pyrotechnische Gegenstände, nämlich: 60 Stück Blitzknallkörper Crazy Robots, Label Triplex, Polen, ca. 6 g NEM; 80 Stück Blitzknallkörper FP3, Label Jorge, Polen, ca. 3 g NEM; 10 Stück Blitzknallkörper Tiger Boom, Label Privatex Pyro, Slowakei, ca. 3.5 g NEM; 1 Blitzknallkörper Super Cobra 6, Hersteller Di Blasio Elio, Italien, ca. 28 g NEM; 4 Stück Blitzknallkörper Black Thunder, Hersteller Pirogiochi, Italien, ca. 25 g NEM; 30 Stück Blitzknallkörper JC05 Label Jorge, Polen, ca. 0.8 g NEM (E. 3.2.3).

Das FOR äusserte sich zur Gefährlichkeit dieser Gegenstände im Gutachten vom 15. August 2018 (E. 3.2.4). Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen sind zumindest der Blitzknallkörper Super Cobra 6 und die vier Blitzknallkörper Black Thunder, welche eine deutlich über der Schwelle von ca. 10 g Blitzknallsatz für lebensgefährliche Verletzungen aufweisende Nettoexplosivstoffmasse aufweisen (TPF pag. 6.296.34), wegen des grossen Zerstörungspotentials und der erheblichen Gefährlichkeit (vgl. BGE 104 IV 232 E. 1a) als Sprengstoffe im Sinne von Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB zu qualifizieren. Wie es sich damit bei den anderen pyrotechnischen Gegenständen verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden.

Durch das Erwerben und das Aufbewahren der vorgenannten Gegenstände hat A. den objektiven Tatbestand von Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
StGB erfüllt. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen pyrotechnischen Gegenständen sowie den drei Gegenständen des Typs Petard Shark PS5 (E. 5.2.1.1) um eine Gesamtbestellung und damit um eine einfache Widerhandlung handelt.

5.2.2 Subsumtion subjektiver Tatbestand

A. handelte wissentlich und willentlich, indem er wusste, dass die von ihm erworbenen und aufbewahrten pyrotechnischen Gegenstände zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt waren; das wird durch deren teilweisen Einsatz durch ihn selbst und B. am 21. April 2017 an der OFFA bestätigt. In diesem Sinne sind zudem seine Mitteilungen im Chat „Q.“ vom 13. Februar 2017 zu werten (E. 4.3.1.1). Damit ist der Tatbestand in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Das Aufbewahren des von A. selber geworfenen Sprengkörpers ist indes als mitbestrafte Vortat bereits von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB erfasst (E. 4.4 und 5.1.3).

5.3 Mehrfache Weitergabe verbotener pyrotechnischer Gegenstände (Anklage Ziff. 1.1.5.2)

5.3.1 Subsumtion objektiver Tatbestand

Die zwei von A. an B. und an eine weitere, unbekannte Person übergebene pyrotechnischen Gegenstände des Typs Petard Shark PS5 sind Sprengstoffe im Sinne von Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB (E. 4.2). A. hat mit der Weitergabe der beiden Gegenstände an die genannten Personen den objektiven Tatbestand von Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
StGB erfüllt. Es liegt dabei mehrfache Tatbegehung vor.

5.3.2 Subsumtion subjektiver Tatbestand

A. handelte wissentlich und willentlich, da er wusste bzw. annehmen musste, dass die beiden Gegenstände zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt waren. Diese Absicht wurde denn auch durch den Böllerwurf von B. am 21. April 2017 umgesetzt. A. erklärte, er sei durch die Detonation und die Wucht des ersten Sprengkörpers erschrocken, habe Panik gehabt und die anderen beiden Sprengkörper loswerden wollen; er habe nichts mehr damit zu tun haben wollen. Er habe gesehen, dass die Busse beschädigt worden seien (TPF pag. 6.931.5 f.). Mit der Weitergabe der pyrotechnischen Gegenstände nach der von ihm verursachten Detonation an ihm unbekannte Personen und der widerspruchslosen Entgegennahme durch diese (TPF pag. 6.932.5; BA pag. 13-03-0036) musste er damit rechnen, dass die Sprengkörper eingesetzt werden könnten, zumal B. ihm beim Erhalt des Böllers gesagt habe, dass er diesen jetzt werfen werde (BA pag. 13-03-0036, -0026). B. bestritt zwar, dies A. gesagt zu haben (BA pag. 13-04-0019); in der Hauptverhandlung erklärte er, er glaube, er habe nichts gesagt (TPF pag. 6.932.5), während A. erklärte, er wisse nicht mehr, wie B. reagiert habe (TPF pag. 6.931.7). Die erste Aussage von A. ist jedenfalls ein gewichtiges Indiz dafür, dass er wusste oder annehmen musste, dass B. den pyrotechnischen Gegenstand ebenfalls an der OFFA einsetzen werde. Damit ist der Tatbestand hinsichtlich der Weitergabe in subjektiver Hinsicht erfüllt. Es liegt auch in subjektiver Hinsicht mehrfache Tatbegehung vor.

5.4 Die Anklage wirft A. in Ziff. 1.1.5.1 und 1.1.5.2 mehrere Tatvarianten vor, die alle unter den Tatbestand des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
StGB zu subsumieren sind. A. hat diesen Tatbestand nach dem Gesagten mehrfach erfüllt.

6. Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB; Anklage Ziff. 1.1.4 [A.], Ziff. 1.2.3 [B.])

6.1 Rechtliches

6.1.1 Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1
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StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB). Bringt der Täter dadurch wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB).

6.1.2 Der Tatbestand von Art. 237
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StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB schützt das Leben und die körperliche Unversehrtheit der am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Personen (BGE 106 IV 370 E. 2a; 100 IV 55 E. 5). Öffentlich ist der Verkehr, wenn er an einem jedermann bzw. einem unbestimmten Personenkreis zugänglichen Ort stattfindet, welcher nicht nur dem privaten Gebrauch dient (BGE 134 IV 255 E. 4.1 m.w.H.). Täter kann jeder sein, der in irgendeiner Form auf den Verkehr einwirkt. Tatbestandsmässig ist jedes Verhalten, welches eine Erhöhung der dem Verkehr immanenten Gefahr zur Folge hat (Trechsel/Coninx, a.a.O., Art. 237
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StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB N. 10; Fiolka, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 237
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StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB N. 7 und 18). Vorausgesetzt wird dabei, dass die Gefährdung nicht bloss abstrakt besteht; vielmehr muss eine nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts vorliegen (BGE 134 IV 255 E. 4.1; 106 IV 121 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2.1; 6S.312/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2).

6.1.3 Der subjektive Tatbestand ist eine Kombination von Vorsatz hinsichtlich der Gefährdungshandlung und Wissentlichkeit hinsichtlich des Gefährdungserfolgs (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 32 N. 10). Der Vorsatz muss sich auf die Hinderung, Störung oder Gefährdung des öffentlichen Verkehrs wie auch die Gefährdung mindestens eines Menschen an Leib und Leben beziehen. Besondere Rücksichtslosigkeit ist nicht verlangt. Hingegen ist „Wissentlichkeit“ bezüglich der Gefährdung mindestens eines Menschen verlangt, der Täter muss also die Gefahr erkannt und trotzdem gehandelt haben (Fiolka, a.a.O., Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB N. 26). Verlangt der subjektive Tatbestand direkten Vorsatz („wissentlich“), genügt Eventualvorsatz nicht (Trechsel/Coninx, a.a.O., vor Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 5, Art. 221
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StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 8), etwa die Vorstellung, dass Menschen durch die Störung des Verkehrs gefährdet werden könnten (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 28 N. 20).

6.2 Subsumtion betreffend A.

6.2.1 Objektiver Tatbestand

Der von A. am 21. April 2017 in St. Gallen auf die St. Jakobstrasse geworfene Gegenstand des Typs Petard Shark PS5 setzte sich zwischen dem stadteinwärts gerichteten, an der Bushaltestelle „Olma-Messen“ anhaltenden, voll besetzten D.-Bus der Linie 3 und dem stadtauswärts gerichteten, beinahe voll besetzten Postauto der C. AG, welches an der gegenüberliegenden Bushaltestelle „Olma-Messen“ anhielt, um. Durch die Detonation zerbarst bei beiden Bussen je eine Fensterscheibe und die D.-Passagierin F. wurde durch Glassplitter leicht am Oberkörper verletzt. Die Weiterfahrt des D.-Busses wurde dabei verhindert. Es wurden zahlreiche Personen (Chauffeure und Passagiere in den Fahrzeugen) konkret an Leib und Leben in Gefahr gebracht. Insofern ist der Tatbestand von Art. 237 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.

6.2.2 Subjektiver Tatbestand

Wie beim Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB ausgeführt, liegt hinsichtlich der Verletzung von (vielen) Menschen nur Eventualabsicht vor (E. 4.3.1). Ein direkter Vorsatz ist mithin nicht gegeben. Der Tatbestand von Art. 237
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StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB ist in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. A. ist in diesem Anklagepunkt freizusprechen.

6.3 Subsumtion betreffend B.

6.3.1 Objektiver Tatbestand

B. warf am 21. April 2017 in St. Gallen einen Gegenstand des Typs Petard Shark PS5 im Aussenbereich von Halle 4 der OFFA von der Pissoiranlage auf die befahrene St. Jakobstrasse in Richtung der Bushaltestelle „Olma-Messen“. Der Böller landete seitlich vor dem an dieser Bushaltestelle stehenden D.-Bus der Linie 3, der aufgrund der Beschädigung durch den Böllerwurf von A. nicht mehr weiterfahren konnte, und setzte sich dort um. Der Polizist H. und sein Dienstkollege waren unmittelbar im Bereich des D.-Busses mit der Verkehrsregelung auf der St. Jakobstrasse beschäftigt; diese Aufgabe konnten sie aufgrund des zweiten Böllerwurfs nicht mehr wahrnehmen (E. 3.1.3.6). Durch diesen Böllerwurf wurde der öffentliche Verkehr auf der St. Jakobstrasse (zusätzlich) behindert. Durch die Detonation wurde H. verletzt; weitere Personen befanden sich im Gefahrenbereich, im Radius von 15 m um den Detonationspunkt. Der objektive Tatbestand von Art. 237 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB ist demnach erfüllt.

6.3.2 Subjektiver Tatbestand

Wie beim Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB ausgeführt, liegt hinsichtlich der Verletzung von (vielen) Menschen nur Eventualabsicht vor (E. 4.3.2). Ein direkter Vorsatz ist mithin nicht gegeben. Der Tatbestand von Art. 237
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB ist in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. B. ist in diesem Anklagepunkt freizusprechen.

7. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB; Anklage Ziff. 1.2.2 [B.])

7.1 Rechtliches

7.1.1 Nach Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen vorsätzlich in anderer Weise (als der in Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB [schwere Körperverletzung] genannten) schädigt, sofern ein gültiger Strafantrag (Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB) vorliegt.

7.1.2 Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
cbis  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180
StGB zu werten sind. Eine Körperverletzung ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens. Eine solche Beeinträchtigung liegt u.a. vor, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt worden sind, die mindestens eine gewisse Behandlung oder Heilzeit erfordern (Roth/Berkemeier, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB N. 3 f.).

7.1.3 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Oftmals kann vom Vorgehen auf den Vorsatz bzw. Eventualvorsatz geschlossen werden (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB N. 35).

7.2 Subsumtion

7.2.1 Objektiver Tatbestand

7.2.1.1 Es ist erstellt, dass H. durch den von B. am 21. April 2017 an der OFFA in St. Gallen zur Explosion gebrachten Böller der Marke Petard Shark PS5 eine erhebliche Verletzung des Gehörs erlitten hat (E. 3.3.4). Der Tinnitus dauert bis heute an und ist ohne weiteres als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB zu qualifizieren, unabhängig davon, dass weder eine ärztliche Behandlung noch eine Therapie erforderlich waren (TPF pag. 6.933.7).

7.2.1.2 Für die geltend gemachten Verletzungen von E. (Knalltrauma am rechten Ohr) und G. (leichtes Pfeifen, Sausen und Druck auf beiden Ohren) liegen ausser deren eigenen, beweisrechtlich nicht verwertbaren Aussagen (E. 1.3) keine Beweise, insbesondere keine ärztlichen Berichte, vor, welche die Beeinträchtigungen belegen würden. Die Polizeiberichte, deren Inhalt auf den Angaben der Betroffenen basieren, erbringen diesbezüglich keinen Beweis (E. 3.3.1 und 3.3.3). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Beeinträchtigungen, sofern bewiesen, als einfache Körperverletzung zu qualifizieren wären. In Bezug auf F. ist diese Frage aufgrund des Rückzugs des Strafantrags nicht zu entscheiden.

7.2.1.3 Demzufolge ist der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB in objektiver Hinsicht einzig in Bezug auf H. erfüllt.

7.2.2 Subjektiver Tatbestand

B. handelte wissentlich und willentlich; er nahm die Körperverletzung von unbestimmten Personen, und damit jene von H., in Kauf (E. 4.3.2). Somit ist der Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

8. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB; Anklage Ziff. 1.1.3 [A.])

8.1 Rechtliches

8.1.1 Nach Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört, unbrauchbar macht, sofern ein gültiger Strafantrag (Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB) vorliegt.

8.1.2 Eine Beschädigung setzt voraus, dass in die physische Substanz der Sache eingegriffen bzw. eine mehr als nur belanglose Mangelhaftigkeit herbeigeführt wird, wobei die Beeinträchtigung ihrer Ansehnlichkeit genügt (BGE 115 IV 26 E. 2b).

8.1.3 Nur die vorsätzliche Begehung ist strafbar; Eventualvorsatz genügt (Weissenberger, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB N. 22 und 18).

8.2 Subsumtion objektiver Tatbestand

Der von A. am 21. April 2017 in St. Gallen auf die St. Jakobstrasse geworfene Gegenstand der Marke Petard Shark PS5 setzte sich zwischen zwei an der Bushaltestelle „Olma-Messen“ je in Gegenrichtung anhaltenden Bussen – einem D.-Bus und einem Postauto der C. AG – um. Durch die Detonation zerbarst bei beiden Bussen je eine Fensterscheibe (E. 3.1.5 und 3.4). Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist damit mehrfach erfüllt.

8.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand

A. handelte wissentlich und willentlich bzw. nahm die Sachbeschädigungen an den beiden Fahrzeugen zumindest in Kauf (E. 4.3.1). Er hat damit den Tatbestand der Sachbeschädigung auch in subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt.

9. Konkurrenz Gefährdungs- / Verletzungsdelikte

9.1 Es besteht Idealkonkurrenz zwischen Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB und den Verletzungsdelikten, wenn es nicht bei der Gefährdung bleibt, sondern die Tathandlung zur Verletzung des geschützten Rechtsguts, z.B. durch die Verwirklichung der verbrecherischen Absicht, führt (BGE 103 IV 241; Roelli/Fleischanderl, a.a.O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 12). Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Gefährdung vollständig in der Verletzung aufgeht, da eine Konsumtion des Gefährdungsdelikts durch das Verletzungsdelikt sonst wegen der hohen Strafdrohung (des Gefährdungstatbestands) zu unbilligen Ergebnissen führen würde (Trechsel/Coninx, a.a.O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 12). Auch Stratenwerth/Bommer nehmen bei Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB mit gleicher Begründung echte Konkurrenz an, wenn der Täter seine verbrecherische Absicht verwirklicht, er also noch einen weiteren Verbrechens- oder Vergehenstatbestand erfüllt. Die Autoren schränken allerdings ein, dass diese Auslegung die Gemeingefährlichkeit des Delikts erfordere (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 29 N. 10 und 23); dessen besondere Verwerflichkeit werde erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte, nicht als Individuen ausgewählte Dritte seien, sie vielmehr, im Verhältnis zum Täter, als Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen würden. Die gefährdeten Personen müssten vom Zufall ausgewählt worden sein (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., S. 46 f. N. 4; zustimmend Trechsel/Coninx, a.a.O., vor Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 2 m.w.H.). Die bei gemeingefährlichen Straftaten wegen des unkontrollierbaren Geschehensablaufs im Vergleich zu den gegen individuelle Rechtsgüter gerichteten Delikten angedrohte höhere Strafe rechtfertigt sich nur, wenn die Allgemeinheit gefährdet wurde. Allerdings spielt es dabei keine Rolle, ob die Gefahr nur eine oder mehrere Personen der Allgemeinheit oder fremde Sachen trifft (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., vor Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 11). Den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten ist hingegen dann der ausschliessliche Vorrang zu geben, wenn mit einem Tatmittel des siebten Titels (Feuer, Sprengstoff, Gas etc.) von vornherein bloss eine Individualgefahr für ganz bestimmte vom Täter ins Auge gefasste Personen bewirkt wurde, die anschliessend zu einer Verletzung führte (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., vor Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 14; Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 7.3.1; SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 4.4.2).

9.2 Vorliegend ist es nicht bei der Gefährdung durch Sprengstoff geblieben; die beiden detonierten Sprengkörper haben darüber hinaus zur Verletzung von geschützten Rechtsgütern geführt. Durch das Sprengstoffdelikt gefährdeten A. und B. beliebige, ihnen unbekannte Personen und damit die Allgemeinheit. Die Privatkläger erlitten eine Körperverletzung (H.) bzw. Sachschaden an ihrem Eigentum (D. und C. AG). A. und B. standen mit ihnen in keinerlei Beziehung. Es handelt sich um unbeteiligte, nicht als Individuum ausgewählte Opfer und damit um Repräsentanten der Allgemeinheit. Zwischen den Gefährdungsdelikten (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht) und den Verletzungsdelikten (einfache Körperverletzung bzw. Sachbeschädigung) besteht demnach echte Konkurrenz.

10. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB; Anklage Ziff. 1.2.4 [B.])

10.1 Rechtliches

10.1.1 Nach Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.

10.1.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB ist das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, vor Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 3).

10.1.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Beamten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 5).

10.1.4 Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Unter Gewalt ist demnach jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität aufweisen, um tatbestandsmässig zu sein. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Polizisten amten, da aufgrund deren Konstitution und Erfahrung eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen sie als Amtsperson notwendig ist, damit Gewalt im tatbestandlichen Sinne bejaht werden kann (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 6 m.w.H.).

10.1.5 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Ein tätlicher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression, welche bei der Verübung einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
cbis  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180
StGB vorliegt. Die Verursachung von Schmerzen ist dabei nicht erforderlich (BGE 117 IV 14, 16), die Tätlichkeit im Sinne von Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB muss aber wie bei der Gewalt von einer gewissen Intensität sein und eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die Amtsperson aufweisen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 1968, in: SJZ 1971 S. 24 Nr. 8; Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Neuenburg vom 2. März 1962, in: RS 1968 Nr. 30).

10.1.6 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; Heimgartner, a.a.O., Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB N. 15).

Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (Heimgartner, a.a.O., Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c).

10.2 Subsumtion objektiver Tatbestand

10.2.1 Bei H. handelt es sich um einen Polizisten der Stadt St. Gallen (TPF pag. 6.933.2) und damit um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB.

10.2.2 Zum Zeitpunkt der Detonation des von B. geworfenen Böllers war der Polizist H. in dienstlicher Funktion mit der Sachverhaltsaufnahme und der Durchführung erster Ermittlungen im Zusammenhang mit dem von A. geworfenen Böller sowie mit der Regelung des Verkehrs beschäftigt. Die Detonation des Böllers in unmittelbarer physischer Nähe des Polizisten stellt einen tatbestandsmässigen Angriff während einer Amtshandlung dar. Durch die Detonation des Böllers erlitt H. Verletzungen und musste ärztlich behandelt werden. H. wurde mithin in seiner Amtshandlung durch Gewalt gehindert bzw. während dieser tätlich angegriffen und konnte diese nicht zu Ende führen.

10.2.3 Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt bzw. der tätliche Angriff während einer Amtshandlung ist in objektiver Hinsicht erfüllt.

10.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand

B. nahm gemäss eigener Aussage den Böllerwurf von A. wahr und sah, dass in dessen Folge der haltende D.-Bus nicht mehr weiterfuhr. Er erklärte vor Gericht, er wisse, dass in einem solchen Fall die Polizei komme und die Strasse sperre; er habe sich damals aber keine Gedanken dazu gemacht, ob die Polizei anwesend sein und Spurensicherung machen könnte (TPF pag. 6.932.8). Wie bereits festgestellt kann ausgeschlossen werden, dass B. den nach dem Böllerwurf von A. eingetroffenen Polizisten H., der in Sichtweite vor dem D.-Bus stand, vor seinem Böllerwurf nicht wahrgenommen hat (E. 4.3.2). Er muss damit gerechnet haben, dass der Polizist in dienstlicher Funktion anwesend und tätig war. Aufgrund seines Wissens um die Gefährdung von Menschen durch seinen Böllerwurf (E. 4.3.2) ist davon auszugehen, dass er zumindest in Kauf genommen hat, die dienstlichen Tätigkeiten von H. und damit eine Amtshandlung mit Gewalt zu hindern. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

10.4 B. hat nach dem Gesagten den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB erfüllt.

11. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG; Anklage Ziff. 1.2.5 [B.])

11.1 Rechtliches

11.1.1 Gemäss Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG begeht. Nach Art. 19a Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG kann in leichten Fällen das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Unter Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG fällt das unbefugte Besitzen und Aufbewahren von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. d
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG).

11.1.2 Art. 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG privilegiert die Handlungen im Sinne von Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG, welche lediglich zum eigenen Konsum erfolgten. Dieses privilegierende Merkmal des Eigenkonsums kommt als strafmindernder persönlicher Umstand grundsätzlich nur dem Täter selber zugute, welcher im Hinblick auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als Konsument betrachtet werden kann (Hug-Beeli, Kommentar BetmG, 2016, Art. 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG N. 250).

Das Gesetz spricht in Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG allgemein von Betäubungsmitteln. Dazu zählen neben den in Art. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als:
a  Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
b  psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
c  Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen;
d  Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
e  Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können;
f  Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen.
BetmG namentlich erwähnten Betäubungsmitteln auch die in Art. 2 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als:
a  Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
b  psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
c  Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen;
d  Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
e  Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können;
f  Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen.
-d BetmG erwähnten Stoffe. Bei Hanfprodukten ist zu beachten, dass nur der sogenannte Drogenhanf unter die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes fällt, nicht hingegen der Industriehanf. Zum Drogenhanf zählen sämtliche Cannabisprodukte, die einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent aufweisen. Macht ein Beschuldigter geltend, dieser Grenzwert sei nicht erreicht, muss ihm dies rechtsgenügend nachgewiesen werden (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG N. 262).

Strafbar ist nur, wer «unbefugte» Handlungen mit Betäubungsmitteln vornimmt. Das Unrecht liegt im Verstoss gegen das Bewilligungssystem, welchem der Verkehr mit Betäubungsmitteln unterliegt. Unbefugt handelt, wer nicht über die notwendige behördliche Bewilligung verfügt oder mit einem gemäss Art. 8 Abs. 1 BetmG generell verbotenen Betäubungsmittel umgeht (Albrecht, Handkommentar, Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
-28l BetmG, 3. Aufl. 2016, Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG N. 29 f.; BGE 95 IV 179).

Art. 19 Abs. 1 lit. d
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG stellt u.a. das unbefugte Besitzen sowie das unbefugte Aufbewahren von Betäubungsmitteln unter Strafe. Der Besitz ist gemäss Lehre und Rechtsprechung hier nicht gleichbedeutend mit dem Besitz im Sinne von Art. 919 ZGB, sondern entspricht vielmehr dem strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl gemäss Art. 139 StGB (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG N. 570). Massgebend ist demzufolge das tatsächliche Herrschaftsverhältnis, das von einem Herrschaftswillen getragen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 1.3). Dabei umfasst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Herrschaftsmöglichkeit die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zu einer Sache, sowie das Wissen darum, wo sie sich befindet, wobei der Herrschaftswille als Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit nach zu beherrschen, bezeichnet wird (BGE 119 IV 266). Nicht entscheidend ist, ob der Täter die Betäubungsmittel selber mit sich führt; es genügt vielmehr, dass er ohne Schwierigkeiten auf die Betäubungsmittel zugreifen kann (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG N. 580). Das Aufbewahren ist im Begriff des unbefugten Besitzes in der Regel enthalten, weshalb ihm keine wirklich eigenständige Bedeutung zukommt (Albrecht, a.a.O., Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG N. 74).

11.1.3 Der subjektive Tatbestand verlangt bei Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Angesichts des globalen Verweises in Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG auf Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG ist auch hier Vorsatz notwendig. Mit der Formulierung «zum eigenen Gebrauch» spricht das Gesetz das Handlungsziel des Täters an. In erster Linie sind damit der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln mit dem Willen, diese selber zu gebrauchen, gemeint. Ob der Täter sich den Eigenbedarf nur für wenige Tage sichert oder einen grösseren Vorrat anlegt, ist dabei nicht von Bedeutung (BGE 102 IV 125 ff.; Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG N. 283).

11.2 Subsumtion objektiver Tatbestand

11.2.1 Betäubungsmittel

Anlässlich der Hausdurchsuchung bei B. stellte die Kantonspolizei St. Gallen 2 g Marihuana (Hanfblüten) in einem Säcklein (Sicherstellungs-Nr. 5), 10 g getrocknete Hanfblätter in einem Plastikkübel (Sicherstellungs-Nr. 6) und 240 g getrocknete Hanfblätter in einem Plastiksack (Sicherstellungs-Nr. 7) sicher (BA pag. 08-04-0008 ff.). Gemäss der Betäubungsmittelanalyse des Forensisch-Naturwissenschaftlichen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Juli 2018 handelt es sich bei den 240 g (gemäss Analyse 204 g) getrockneten Hanfblättern um sogenannten Drogenhanf mit einem THC-Gehalt von 1.7%. Die 10 g (gemäss Analyse 13.1 g) getrocknete Hanfblätter weisen gemäss Analyse einen THC-Gehalt von 0.3% auf und erfüllen den geforderten Mindestgehalt von 1.0% nicht. Bei Sicherstellungs-Nr. 5 wurde der THC-Gehalt nicht ermittelt (TPF pag. 6.297.4). Als Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG sind somit gemäss Analyse einzig die 204 g getrockneten Hanfblätter (Sicherstellungs-Nr. 7) zu qualifizieren.

11.2.2 Unbefugter Besitz bzw. unbefugtes Aufbewahren für den Eigenkonsum

Anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2017 gab B. an, dass die 2 g Marihuana ebenfalls ihm gehörten und er sie zum Zweck des Eigenkonsums erworben habe. In Bezug auf die getrockneten Hanfblätter von 10 g und 240 g sagte er aus, dass sie ihm gehörten; er habe sie an einem Waldrand selber geerntet, um daraus Tee für sich zu machen (BA pag. 13-04-009 f.). B. ist somit in Bezug auf den Besitz und das Aufbewahren der hier in Frage stehenden 204 g (Masse gemäss Analyse) getrockneten Hanfblätter zum Zweck des Eigenkonsums im Sinne von Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG geständig. In der Hauptverhandlung bestätigte er seine Aussage (TPF pag. 6.932.4). Es erscheint – auch angesichts der einschlägigen Vorstrafe (Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015; TPF pag. 6.222.2) – glaubhaft, dass er lediglich Eigenkonsum bezweckte. Eine zum befugten Besitz erforderliche behördliche Bewilligung liegt nicht vor. Der Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG ist in Bezug auf die 204 g getrockneten Hanfblätter (Sicherstellungs-Nr. 7) in objektiver Hinsicht erfüllt.

11.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand

B. handelte wissentlich und willentlich. Er besass die 204 g Hanfblätter für den persönlichen Gebrauch. Der Tatbestand des unbefugten Besitzes und des unbefugten Aufbewahrens von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Eigenkonsums gemäss Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG ist somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

11.4 Der Umstand, dass nicht sämtliche in der Anklage als Betäubungsmittel aufgeführten Gegenstände in objektiver Hinsicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen (Sicherstellungs-Nr. 5 und 6), hat keinen teilweisen Freispruch zur Folge.

12. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. f
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
und Art. 11 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
1    Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2    Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
a  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;
b  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
c  Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;
d  Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises;
e  einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden.
3    Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44
4    Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45
5    Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde.
WG; Anklage Ziff. 1.2.6 [B.])

12.1 Rechtliches

12.1.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) wird der vorsätzliche, unberechtigte Besitz von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

12.1.2 Art. 4 Abs. 1 WG bezeichnet, was als Waffe im Sinne des Waffengesetzes gilt. Darunter fallen gemäss Art. 4 Abs.1 lit. f
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG u.a. CO2-Pistolen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.

12.1.3 Als Munition im Sinne des Waffengesetzes gilt gemäss Art. 4 Abs. 5 WG Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. Es wird somit nur diejenige Munition vom Waffengesetz erfasst, welche mit Feuerwaffen abgefeuert werden kann. Auch wenn mit ihnen ebenfalls schwere Verletzungen verursacht werden können, fallen Platzpatronen sowie Munition von CO2-Waffen nicht unter den waffenrechtlichen Munitionsbegriff und somit auch nicht unter das Waffengesetz (Leupi-Landtwing, Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz (WG), 2017, Art. 4 WG N. 24).

12.1.4 Als Besitzer im Sinne des Waffengesetzes gilt derjenige, der die Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne einer physisch realen Einwirkungsmöglichkeit und somit die faktische Verfügungsgewalt über die waffenrechtsrelevanten Gegenstände innehat. Nicht entscheidend ist dabei die Dauer der Sachbeziehung. Auch wer nur vorübergehend die alleinige Sachherrschaft innehat, erwirbt eine Waffe durch Besitzübertragung. So kann auch Besitzer werden, wer eine Waffe nur temporär erwirbt, beispielsweise miet- oder leihweise. Entscheidend ist hier wiederum nur, dass der Borger während dieser Zeit die alleinige Sachherrschaft innehat (Leupi-Landtwing, a.a.O., Art. 12 WG N. 24 ff.).

12.1.5 Als subjektives Element wird für den Besitz ein Sachherrschaftswille vorausgesetzt, da jede physisch-reale Einwirkung ein bewusster Akt ist, der begriffsnotwendig den Willen voraussetzt, diesen zu unternehmen. Ohne den Willen, die Sachherrschaft auszuüben, kann somit auch kein waffengesetzlicher Besitz vorliegen. Nicht erforderlich ist hingegen der Wille, Besitzer einer Waffe zu sein (Leupi-Landtwing, a.a.O., Art. 12 WG N. 38 f.).

12.1.6 Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG wird ein Besitz ohne Berechtigung vorausgesetzt. Zum Besitz von Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. f
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat. Bei meldepflichtigen Waffen wird das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages vorausgesetzt (Art. 12 i.V.m. Art. 11
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
1    Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2    Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
a  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;
b  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
c  Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;
d  Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises;
e  einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden.
3    Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44
4    Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45
5    Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde.
WG).

12.1.7 Der subjektive Tatbestand setzt bei Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Verlangt wird damit, dass der Beschuldigte die Waffe wissentlich und willentlich unbefugt besass oder er die Erfüllung des Tatbestands als wahrscheinlich erachtete und in Kauf nahm.

12.2 Subsumtion objektiver Tatbestand

12.2.1 Waffe und Munition

Bei der CO2-Pistole Hämmerli P26 handelt es sich gemäss Amtsbericht des Fedpol vom 15. Juni 2018 um eine Waffe mit einer Mündungsenergie von weniger als 7,5 Joule. Sie ist jedoch aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffe verwechselbar (TPF pag. 6.295.11). Somit handelt es sich um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. f
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG. Die bei B. gefundenen Platzpatronen sowie die Munition der CO2-Waffe fallen hingegen nicht unter den waffenrechtlichen Munitionsbegriff und somit auch nicht unter das Waffengesetz (E. 12.1.3).

12.2.2 Besitz

Anlässlich der Einvernahme vom 24. Juli 2017 erklärte B., er habe die CO2-Pistole seit ca. einem halben Jahr bei sich zu Hause gehabt; die Waffe gehöre aber eigentlich seinem Freund L.. Dieser habe die Waffe in den von ihm (A.) gemieteten Schiesskeller mitgebracht, um gemeinsam Schiessübungen durchzuführen. Nachdem er und L. einige Male gemeinsam Schiessübungen im Schiesskeller gemacht hätten, habe L. die Waffe dort zurückgelassen. Da der Mietvertrag für den Raum gekündigt worden sei, habe er (B.) die CO2-Pistole nach Hause genommen und sie dort bis zur Hausdurchsuchung am 4. Juli 2017 aufbewahrt (BA pag. 13-04-0038 f.; vgl. BA pag. 12-13-0006 ff.).

Während der Zeit, in der B. und L. die CO2-Pistole gemeinsam für Schiessübungen benutzten, war B. nicht deren Besitzer. Wo die Benutzung nicht alleine, sondern in Anwesenheit des an der Waffe berechtigten ausgeübt wird, liegt keine Besitzesübertragung im waffenrechtlichen Sinne vor (Leupi-Landtwing, a.a.O., Art. 12 WG N. 33). Hingegen hatte B. während der Zeit, in der er die Waffe in seinem Schiesskeller und bei sich zu Hause aufbewahrte, die faktische Verfügungsgewalt und damit die Möglichkeit der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft. Er verfügte über den zum waffengesetzlichen Besitz notwendigen Sachherrschaftswillen. Daran ändert nichts, dass er vergeblich versucht hatte, die Waffe L. zurückzugeben (BA pag. 12-13-0006 ff.). Ein Wille, Besitzer einer Waffe zu sein, ist im vorliegenden Sachzusammenhang nicht erforderlich (Leupi-Landtwing, a.a.O., Art. 12 WG N. 38 f.). Dieser Umstand ist erst bei der Subsumtion unter den subjektiven Tatbestand relevant. B. war somit in objektiver Hinsicht Besitzer der CO2-Pistole im Sinne des Waffengesetzes.

12.2.3 Unberechtigter Besitz

Gemäss Amtsbericht des Fedpol handelt es sich bei der bei B. sichergestellten CO2-Pistole Hämmerli P26 um eine Waffe, zu deren Erwerb ein schriftlicher Vertrag im Sinne von Art. 11 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
1    Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2    Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
a  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;
b  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
c  Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;
d  Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises;
e  einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden.
3    Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44
4    Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45
5    Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde.
WG notwendig ist (TPF pag. 6.295.12). Ein solcher liegt zwar in Bezug auf L. vor (BA pag. 10-01-0151, 12-13-0010); dieser hat somit die CO2-Pistole rechtmässig erworben. Entsprechend wurde ihm die Waffe ausgehändigt (BA pag. 12-13-0011, 10-01-0128). Hingegen fehlt es bei B. an einem entsprechenden schriftlichen Vertrag und damit an einem Berechtigungsnachweis. Gemäss Art. 11 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
1    Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2    Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
a  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;
b  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
c  Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;
d  Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises;
e  einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden.
3    Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44
4    Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45
5    Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde.
WG bedarf es für jede Übertragung einer solchen Waffe eines schriftlichen Vertrags. Da B. ohne schriftlichen Vertrag (im Verhältnis zum an dieser Waffe berechtigten L.) die alleinige Sachherrschaft über die CO2-Pistole innehatte, liegt unberechtigter Besitz vor.

12.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand

B. erklärte, er habe L. mehrmals aufgefordert, die Waffe bei ihm abzuholen (BA pag. 13-04-0038 f.). L. bestätigte dies und sagte aus, dass er B. zugesichert habe, die CO2-Pistole abzuholen, dies danach aber nie getan habe. B. habe immer wieder versucht, ihn telefonisch zu erreichen; er habe dann aber seine Anrufe nicht mehr entgegengenommen (BA pag. 12-13-0006 ff.). Vor Gericht erklärte B., dass die Pistole leider noch bei ihm gewesen sei, weil sie (er und L.) in seinem Keller mit ihr geschossen hätten (TPF pag. 6.932.4). Dies zeigt auf, dass weder L. eine Übertragung der Waffe auf B. vornehmen wollte noch B. den rechtmässigen Besitz der Pistole erwerben wollte. Zwar könnte man argumentieren, dass B. die Waffe L. auch hätte zurückbringen können. Da L. B. aber mehrmals zugesichert hatte, die Waffe abzuholen, ist nachvollziehbar, dass B. die Waffe während ca. einem halben Jahr bei sich zu Hause aufbewahrte. B. hatte indessen nicht den Willen, die Waffe zu besitzen und bei sich aufzubewahren; dazu war er nur vorübergehend bereit, weil der Schiesskeller abgegeben werden musste. Ein vorsätzliches Handeln bezüglich des unberechtigten Besitzes der CO2-Pistole Hämmerli P26 ist zu verneinen. Der subjektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
WG ist nicht erfüllt.

12.4 B. ist demnach vom Vorwurf des unberechtigten Besitzes einer Waffe und von vier Dosen dazugehöriger Munition sowie zwei CO2-Patronen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. f
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
und Art. 11 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
1    Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2    Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
a  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;
b  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
c  Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;
d  Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises;
e  einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden.
3    Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44
4    Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45
5    Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde.
WG freizusprechen.

13. Zusammenfassung der Schuld- und Freisprüche

13.1 Der Beschuldigte A. ist wie folgt schuldig zu sprechen:

– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB);

– des mehrfachen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
StGB);

– der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB).

Er ist frei zu sprechen vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs.

13.2 Der Beschuldigte B. ist wie folgt schuldig zu sprechen:

– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB);

– der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB);

– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB);

– der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetz.

Er ist frei zu sprechen von den Vorwürfen der Störung des öffentlichen Verkehrs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz.

14. Strafzumessung

14.1 Rechtliches

14.1.1 Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Sanktionenrechts ist für beide Beschuldigte nicht milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Demnach ist insgesamt (auch in Bezug auf den Besonderen Teil des StGB) das alte, d.h. im jeweiligen Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB).

14.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschreiten (Ackermann, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121).

14.1.3 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

14.1.4 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E. 4.1; je mit Hinweisen).

14.2 Beschuldigter A.

14.2.1 Der Beschuldigte hat mehrere Taten erfüllt. Es ist daher nach Art. 49 Abs. 1 StGB, soweit gleichartige Strafen auszufällen sind, in einem ersten Schritt die gedankliche Einsatzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist sodann die Einsatzstrafe aufgrund aller anderen Taten angemessen zu erhöhen. Das ergibt die hypothetische Gesamtstrafe. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten ist danach die konkrete Strafe festzusetzen.

Die obere Grenze des Strafrahmens ist für mit Freiheitsstrafe bedrohte Taten 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
i.V.m. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB).

Ist auf eine Geldstrafe zu erkennen, so liegt die obere Grenze des Strafrahmens bei 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 aStGB).

Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an und ist damit die abstrakt schwerste Tat; diese bildet somit Gegenstand der Einsatzstrafe.

14.2.2 Einsatzstrafe

14.2.2.1 A. hat zahlreiche Menschen konkret an Leib und Leben sowie fremdes Eigentum gefährdet. Er warf den Sprengkörper gezielt zwischen zwei Linienbusse im Bereich einer Bushaltestelle. Die sich darin befindenden Personen hatten wegen der äusseren Gegebenheiten sowie des unerwarteten Werfens des Sprengkörpers keine Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. Der Sprengkörper ist nicht zur Einfuhr in die Schweiz zugelassen und demnach nicht zur Verwendung in der Schweiz bestimmt. Der erforderliche Sicherheitsabstand sowie die vorgeschriebene Handhabung wurden in keiner Weise eingehalten. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass im Wesentlichen ein begrenzter Sachschaden an den Linienbussen entstanden und nur eine Person durch Glassplitter leicht verletzt worden ist. Diese Umstände zeigen das Ausmass der konkreten Gefährdung auf. Das objektive Tatverschulden ist aufgrund dieser Umstände nicht mehr leicht.

14.2.2.2 In subjektiver Hinsicht ist A. eine rücksichtslose Vorgehensweise vorzuwerfen. Ohne ersichtlichen Grund hat er Menschen und fremdes Eigentum in Gefahr gebracht; ein rationales Tatmotiv hatte er nicht. A. erklärte vor Gericht, er habe den Böller aus Dummheit bzw. aus Blödsinn gezündet (TPF pag. 6.931.7, 6.931.11). Zu seinen Gunsten ist gestützt auf seine Angaben zum vorangegangenen, ausgiebigen Alkoholkonsum (BA pag. 13-03-0019, -0023; TPF pag. 6.931.5) eine gewisse Enthemmtheit anzunehmen. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, dass aufgrund des Alkoholkonsums eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu prüfen wäre. Die überlegte Vorgehensweise spricht gegen eine verminderte Schuldfähigkeit. A. hätte die Tat ohne weiteres vermeiden können. Subjektiv ist das Tatverschulden nicht mehr leicht.

14.2.2.3 Nach dem Tatverschulden ist eine Einsatzstrafe von 20 Monaten angemessen.

14.2.3 Asperation

14.2.3.1 Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen an. Es liegt diesbezüglich mehrfache Tatbegehung vor.

a) Objektive Tatkomponenten

aa) A. hat mehrere pyrotechnische Gegenstände erworben und aufbewahrt, welche ein erhebliches Gefahrenpotential aufweisen. Er erwarb diese im Hinblick auf einen rechtswidrigen Gebrauch. Das objektive Tatverschulden in Bezug auf den Erwerb und das Aufbewahren dieser Gegenstände ist nicht mehr leicht.

bb) In Bezug auf die Weitergabe ist erstellt, dass A. je einen dieser pyrotechnischen Gegenstände – des Typs, den er selber am 21. April 2017 zum Einsatz brachte – an zwei beliebige, ihm zuvor unbekannte Personen übergeben hat. Diese Gegenstände waren ebenfalls zum rechtswidrigen Gebrauch bestimmt. Mit der Weitergabe der pyrotechnischen Gegenstände an beliebige Drittpersonen im Umfeld der OFFA ist eine Erhöhung und Konkretisierung des Gefahrenpotentials verbunden. Das objektive Tatverschulden ist daher in diesen Fällen erheblich.

b) Subjektive Tatkomponenten

aa) A. hätte den Erwerb und das Aufbewahren dieser pyrotechnischen Gegenstände ohne weiteres vermeiden können; ein rationales Motiv ist nicht ersichtlich. Das zeigt sich auch darin, dass er erklärte, er habe das ganze Material nach dem Böllerwurf an der OFFA zuhause entsorgt (TPF pag. 6.931.8). Das subjektive Tatverschulden beim Erwerb und Aufbewahren ist nicht mehr leicht.

bb) In Bezug auf die Weitergabe ist erstellt, dass A. je einen Böller an zwei Personen übergeben hat, obwohl er selber aufgrund der Wirkungsweise und der Folgen des von ihm geworfenen Böllers erschrocken war. Zudem wusste er bzw. musste er aufgrund der Reaktion von B. annehmen, dass dieser den Gegenstand einsetzen würde. Auch in Bezug auf die zweite Person musste er annehmen, dass diese den Gegenstand an der OFFA einsetzen könnte. Mit der Weitergabe der Gegenstände an beliebige Drittpersonen im Umfeld der OFFA nahm er eine Konkretisierung des Gefahrenpotentials in Kauf. A. hätte die beiden Taten ohne weiteres, auch unter Berücksichtigung seines alkoholisierten Zustands, vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden ist daher erheblich.

c) Aufgrund der Schwere des Verschuldens wäre für diese Taten bei separater Betrachtungsweise, d.h. bei Bildung einer Einsatzstrafe für die erste Tat – den Erwerb und das Aufbewahren der Gegenstände – und in Asperation der beiden anderen Taten, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen und nicht auf eine theoretisch mögliche Geldstrafe. Demnach ist bei Asperation dieser Taten mit der Einsatzstrafe nach Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip spielt in diesem Zusammenhang nicht (E. 14.1.4).

14.2.3.2 Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an.

Ein Schaden von mindestens Fr. 10'000.-- gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als gross und kann nach Art. 144 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft werden (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 S. 119). Die Grenze des geringen Schadens im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB – wofür nur Busse angedroht ist – liegt demgegenüber bei Fr. 300.-- (BGE 121 IV 261).

Die Privatkläger D. und C. AG erlitten einen Sachschaden von rund Fr. 2‘600.-- bzw. Fr. 2‘700.--. Gesamthaft verschuldete A. einen Schaden von rund Fr. 5‘300.--, verursacht durch das einmalige Werfen eines Sprengkörpers. Er hätte die Taten ohne weiteres vermeiden können. Das objektive wie auch das subjektive Tatverschulden sind nicht mehr leicht. Aufgrund des Sachzusammenhangs mit der der Einsatzstrafe zugrunde liegenden Tat nach Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB ist für diese Taten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip spielt in diesem Zusammenhang nicht (E. 14.1.4).

14.2.3.3 Die Einsatzstrafe ist für die vorgenannten Taten um 6 Monate zu erhöhen. Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe.

14.2.4 Täterkomponenten

14.2.4.1 A. ist heute 24-jährig. Er ist gesund. Er wuchs gemäss seinen Angaben zusammen mit seiner älteren Schwester bei der Mutter auf, nachdem sich die Eltern scheiden liessen, als er drei Jahre alt war. Er besuchte sechs Jahre Primarschule und zwei Jahre Oberstufe, wobei er die letzten zwei Jahre in einem Schulheim lebte. A. begann 2008 eine Lehre als Landschaftsgärtner, die er nach Unterbrüchen (zufolge angefangener Lehre als Logistiker und anderer Tätigkeiten) 2014 abschloss. Er arbeitete bis 2016 in Temporärstellen u.a. als Landschaftsgärtner und im Strassenbau; seit 2016 ist er arbeitslos und lebt heute von den geäufneten Ersparnissen. In der Hauptverhandlung gab A. an, dass er in der folgenden Woche voraussichtlich eine neue Stelle als Logistiker antreten könne, wobei ein Entscheid noch ausstehend sei (TPF pag. 6.931.2 f.). Gemäss Mitteilung des Verteidigers vom 6. September 2018 hat A. die Stelle zwischenzeitlich erhalten (TPF pag. 6.521.6 f.). A. hat eine Lebenspartnerschaft und wohnt bei der Mutter. Er hat kein Vermögen. Er hat Schulden in der Höhe von ca. Fr. 20‘000.-- (Angabe vom 16. Mai 2018 gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen) bzw. Fr. 10‘000.-- (Angabe in der Hauptverhandlung); diese betreffen u.a. Steuern und Krankenkassenprämien. Die Schulden will er mit monatlichen Abzahlungen begleichen (TPF pag. 6.241.11 ff.; TPF pag. 6.931.2 f.). Gemäss Betreibungsregisterauszug sind mehrere Betreibungen hängig und es bestehen offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 7‘937.70 (TPF pag. 6.241.19 f.).

Gemäss Strafregisterauszug bestehen aus der Zeit von 2009 bis 2017 sieben inländische und eine ausländische Vorstrafe. Nebst Delikten u.a. gegen Leib und Leben und das Vermögen sowie Strassenverkehrsdelikten und einem Betäubungsmitteldelikt betreffend Eigenkonsum (Art. 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG) betreffen die beiden Urteile aus dem Jahr 2015 Sprengstoffdelikte. Die drei Verurteilungen der Jahre 2009, 2010 und 2011 wurden nach Jugendstrafrecht mit bedingten Einschliessungsstrafen von 6, 30 bzw. 10 Tagen und einer Busse geahndet. Der bedingte Vollzug der 6-tägigen Strafe wurde am 29. Juni 2010 nicht widerrufen, während jener für die 30-tägige Strafe am 14. März 2011 widerrufen wurde. Die ausländische sowie die vier weiteren Taten wurden mit unbedingten Geldstrafen zwischen 10 und 90 Tagessätzen und Busse geahndet (TPF pag. 6.221.1). Der Führungsbericht für die 12-tägige Haftdauer ist einwandfrei (TPF pag. 6.241.4 f.). Seit den Taten (Dezember 2016 bis April 2017) hat sich A. wohl verhalten.

Im Verfahren ist eine weitgehende Kooperation festzustellen, nachdem A. in der ersten Einvernahme eine Tatbeteiligung noch abgestritten hatte. Er hat den Untersuchungsbehörden ermöglicht, sein von ihm vor der Festnahme weggeworfenes Handy aufzufinden (BA pag. 10-01-0021, -0040 f., -0130). Er hat im Strafvollzug ein Entschuldigungsschreiben an die Privatklägerin F. gerichtet (BA pag. 6-03-0002) und sich mit ihr aussergerichtlich über die Schadensregulierung geeinigt. Den Schadens- und Genugtuungsanspruch des Privatklägers H. hat A. grundsätzlich anerkannt und H. vor der Hauptverhandlung eine Teilzahlung von Fr. 1‘000.-- geleistet (TPF pag. 6.920.6), obwohl ihm diesbezüglich keine strafbare Verantwortung angelastet worden ist (vgl. Anklage Ziff. 1.1.2). Im Übrigen hat er bisher keine Schadenswiedergutmachung geleistet; seine Angaben, dass er sich darum bemüht hat, erscheinen jedoch glaubhaft. Aufgrund des positiven Ausgangs der Stellenbewerbung kann davon ausgegangen werden, dass A. den verursachten Schaden vollends gutmachen wird.

14.2.4.2 Das Vorleben wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. Erheblich straferhöhend sind die zahlreichen Vorstrafen zu berücksichtigen, wobei die Strafen nach Jugendstrafrecht nicht allzu stark ins Gewicht fallen; vielmehr trifft dies auf die beiden Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz zu. Erheblich strafmindernd ist die Kooperation im Verfahren zu würdigen. Die gute Führung in der Haft und das Wohlverhalten seit der Tat sind neutral zu berücksichtigen, da solches Verhalten allgemein vorausgesetzt wird. Die aufrichtige Entschuldigung gegenüber der Privatklägerin F. und die aussergerichtliche Schadensregulierung sind strafmindernd zu würdigen, auch wenn – zufolge Strafantragsrückzugs – keine strafrechtliche Würdigung des angeklagten Handelns (Anklage Ziff. 1.1.2) erforderlich war. Im gleichen Sinn ist die Anerkennung der Zivilforderung und teilweise Schadenswiedergutmachung gegenüber H. zu werten. Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB liegen indes nicht vor. Die straferhöhenden und strafmindernden Komponenten halten sich die Waage. Unter Berücksichtigung der sich neutral auswirkenden Täterkomponenten entspricht die auszusprechende Strafe der hypothetischen Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe.

14.2.5 A. ist demzufolge mit einer Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.

14.2.6 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

14.2.7 Bedingter Strafvollzug

14.2.7.1 Das Gesetz ermöglicht bedingte (Art. 42 StGB) und teilbedingte (Art. 43 StGB) Strafen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).

14.2.7.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Wenn keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10, mit Hinweisen). Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die "hauptsächliche Bedeutung" bzw. der "Hauptanwendungsbereich" von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 S. 14). Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten,
dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2007 vom 14. Mai 2008 E. 3.1).

14.2.7.3 Aus objektiven Gründen kann bei A. nur ein teilweiser Strafaufschub der Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 StGB in Betracht fallen. Dieser setzt voraus, dass keine Schlechtprognose besteht. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: A. ist mehrfach vorbestraft. Er verzeichnet acht Vorstrafen, welche vom 15. Oktober 2009 bis zum 7. Februar 2017 ausgefällt wurden und teilweise noch unter das Jugendstrafrecht fielen (E. 14.2.4.1). Es handelt sich durchwegs um Strafen in einem Äquivalent von bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe. Sie sind bei der Legalprognose nicht allzu stark zu gewichten. A. hat erstmals eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen. Er hat sich im Verfahren weitgehend kooperativ verhalten. Er hat sich ernsthaft um Schadenswiedergutmachung bemüht und eine solche teilweise bereits geleistet. Seit den Taten hat er sich wohl verhalten und seine Verantwortlichkeit vor Gericht anerkannt. Es kann ihm Einsicht in das begangene Unrecht zu Gute gehalten werden. A. ist familiär und sozial integriert; beruflich hat er gute Aussichten auf eine neue Anstellung. Unter Einbezug des teilweisen Vollzugs und des bei einem Rückfall drohenden vollständigen Vollzugs der auszusprechenden Freiheitsstrafe kann A. aufgrund der insgesamt positiven Entwicklung seit den Taten keine Schlechtprognose gestellt werden. Die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug sind damit gegeben.

14.2.7.4 Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe ist auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten festzusetzen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Dies erscheint sowohl dem Verschulden als auch der Bewährungsprognose angemessen. Der bedingte Vollzug kann A. demzufolge für die restlichen 20 Monate gewährt werden.

14.2.7.5 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (BGE 95 IV 121 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2011 vom 8. September 2011 E. 1.2; 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1 m.H.).

A. hat mehrere Vorstrafen; die letzte datiert aus dem Jahr 2017. Die festgestellte charakterliche Festigung steht im Zusammenhang mit diesem Verfahren, d.h. dem Nachtatverhalten. Eine gewisse Rückfallgefahr ist nicht von der Hand zu weisen. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

14.2.8 Der Kanton St. Gallen ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

14.3 Beschuldigter B.

14.3.1 B. hat mehrere Taten begangen. Es ist daher nach Art. 49 Abs. 1 StGB, soweit gleichartige Strafen auszufällen sind, in einem ersten Schritt die gedankliche Einsatzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist sodann die Einsatzstrafe aufgrund aller anderen Taten angemessen zu erhöhen. Das ergibt die hypothetische Gesamtstrafe. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten ist danach die konkrete Strafe festzusetzen.

Die obere Grenze des Strafrahmens ist für mit Freiheitsstrafe bedrohte Taten 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
i.V.m. Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB).

Ist auf eine Geldstrafe zu erkennen, so liegt die obere Grenze des Strafrahmens bei 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 aStGB).

Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an und ist damit die abstrakt schwerste Tat; diese bildet somit Gegenstand der Einsatzstrafe.

14.3.2 Einsatzstrafe

14.3.2.1 B. hat mehrere Menschen konkret an Leib und Leben sowie fremdes Eigentum, den D.-Bus, gefährdet. Die Personen hatten wegen des unerwarteten Werfens des Sprengkörpers keine Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen. B. warf den Sprengkörper vor einen (leeren) Bus im Bereich einer Bushaltestelle, obwohl er sah, dass sich dort Personen befanden. Der erforderliche Sicherheitsabstand sowie die vorgeschriebene Handhabung wurden in keiner Weise eingehalten. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass nur eine Person verletzt wurde und kein Sachschaden entstand. Diese Umstände zeigen das Ausmass der konkreten Gefährdung auf. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht.

14.3.2.2 In subjektiver Hinsicht ist B. eine rücksichtslose Vorgehensweise vorzuwerfen. Ohne Grund hat er Menschen und fremdes Eigentum in Gefahr gebracht. Ein Tatmotiv hatte er nicht. Er erklärte vor Gericht, er wisse selber nicht, was er mit dem Wurf des Böllers habe bewirken wollen; er sei alkoholisiert gewesen und habe den Böller aus Dummheit geworfen (TPF pag. 6.932.5, 8). Ein besonderer Bezug zu pyrotechnischen Gegenständen liegt nicht vor (TPF pag. 6.932.5). Zu Gunsten von B. ist gestützt auf seine Angaben zum vorangegangenen, ausgiebigen Alkoholkonsum (BA pag. 13-04-0044) eine gewisse Enthemmtheit anzunehmen. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, dass eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB zu prüfen wäre. B. war sich bewusst, was er tat (BA pag. 13-04-0044). Eine im Voraus geplante Handlung liegt nicht vor; durch den unerwarteten Erhalt des Böllers von A. wurde B. vielmehr spontan involviert. B. hatte indessen den ersten Böllerwurf von A. miterlebt, den lauten Knall gehört, den weissen Rauch wahrgenommen und gesehen, dass in der Folge zwei Busse stillstanden bzw. nicht mehr weiterfuhren; dennoch warf er den Böller. Er hätte die Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. Das subjektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht.

14.3.2.3 Nach dem Tatverschulden ist eine Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen.

14.3.3 Asperation

14.3.3.1 Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Die gleiche Strafandrohung sieht Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB vor. Aus den beim Beschuldigten A. angeführten Gründen (E. 14.2.3) fällt auch bei B. eine separate Ausfällung einer theoretisch möglichen Geldstrafe nicht in Betracht. Die Einsatzstrafe ist daher für die beiden Tatbestände entsprechend zu asperieren.

14.3.3.2 Mit dem Wurf des Böllers hat B. eine Person (H.) am Gehör verletzt. Die Schwere der Körperverletzung ist nicht mehr leicht. Sie bewirkte zudem erhebliche Einschränkungen im Leben des Opfers; dieses litt ausserdem an den psychischen Folgen der Tat. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht.

In subjektiver Hinsicht ist das Verschulden nicht mehr leicht; es kann diesbezüglich aufgrund des sachlichen Zusammenhangs auf die Ausführungen zum Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB verwiesen werden (E. 14.3.2).

14.3.3.3 B. hat einen Polizisten (H.) bei ersten Ermittlungen im Rahmen eines mit Sprengstoff begangenen Delikts sowie weiteren von ihm wahrzunehmenden Aufgaben behindert. Der Polizist musste seine Amtshandlungen unmittelbar unterbrechen und sich persönlich in Schutz und anschliessend in ärztliche Untersuchung begeben. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht.

In subjektiver Hinsicht ist das Verschulden nicht mehr leicht; es kann diesbezüglich aufgrund des sachlichen Zusammenhangs auf die Ausführungen zum Tatbestand von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB verwiesen werden (E. 14.3.2).

14.3.3.4 Die Einsatzstrafe ist für die vorgenannten Taten um 6 Monate zu erhöhen. Damit ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe.

14.3.4 Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG droht in Verbindung mit Art. 26 BetmG und Art. 106 Abs. 1 StGB Busse bis zu Fr. 10‘000.-- an. Für diese Tat ist daher eine eigenständige Strafe zu bilden. Das Tatverschulden ist objektiv und subjektiv leicht. Ein leichter Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG liegt indessen nicht vor. Eine Busse in der Höhe von Fr. 200.--, wie von der Verteidigung beantragt (TPF pag. 6.925.72), erscheint in Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse verschuldensangemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist auf 4 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB), basierend auf einem vorliegend theoretisch anwendbaren Tagessatz von Fr. 50.--.

14.3.5 Täterkomponenten

14.3.5.1 B. ist heute knapp 26-jährig. Er ist gesund. Er wuchs gemäss seinen Angaben zusammen mit seiner vier Jahre älteren Schwester bei den Eltern auf und hatte eine sorglose Kindheit. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Lehre als Bodenleger, die er 2012 abschloss. Seither war er in diversen Unternehmen als Bodenleger und im Verkauf tätig. B. erzielt heute als Bodenleger in einer Festanstellung ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘300.-- brutto bzw. Fr. 3'700.-- netto. Er verfügt über kein anderes Einkommen. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Er hat keine Betreibungen. Er hat eine Lebenspartnerschaft und lebt allein in einer kleinen Mietwohnung, nachdem er infolge eines Stellenverlusts vorübergehend wieder bei den Eltern gewohnt hatte. Für den Mietzins bezahlt er ca. Fr. 800.-- bis Fr. 900.--. B. begann in der Lehrzeit, Marihuana und später harte Drogen zu konsumieren; den Konsum steigerte er, was Probleme mit der Polizei und am Arbeitsplatz nach sich zog. Später reduzierte er den Betäubungsmittelkonsum drastisch. Heute konsumiert er nach eigenen Angaben keine Betäubungsmittel mehr (TPF pag. 6.242.9 ff.; TPF pag. 6.932.2). B. ist im Betreibungsregister nicht verzeichnet (TPF pag. 6.262.3).

B. hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2015 wegen mehrfacher Verkehrsregelverletzung und mehrfachen Betäubungsmittelkonsums (TPF pag. 6.222.2). Der Führungsbericht für die 23-tägige Dauer der Untersuchungshaft ist einwandfrei (TPF pag. 6.242.16). Seit seinen Taten hat sich B. wohl verhalten. Im Verfahren ist eine zögerliche Kooperation festzustellen, nachdem er anfänglich nur den Besitz von Betäubungsmitteln eingeräumt hatte. Den Schadens- und Genugtuungsanspruch des Privatklägers H. hat er grundsätzlich anerkannt und seine Absicht zur Schadenswiedergutmachung erklärt (TPF pag. 6.932.7).

14.3.5.2 Das Vorleben wirkt sich bei der Strafzumessung neutral aus. Leicht straferhöhend ist die Vorstrafe und leicht strafmindernd eine gewisse Kooperation im Verfahren zu berücksichtigen. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die gute Führung in der Haft und das Wohlverhalten seit der Tat sind neutral zu berücksichtigen, da solches Verhalten allgemein vorausgesetzt wird. Gesetzliche Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB liegen nicht vor; namentlich liegen weder aufrichtige Reue noch eine Schadenswiedergutmachung vor. Die straferhöhenden und strafmindernden Komponenten halten sich die Waage. Unter Berücksichtigung der sich neutral auswirkenden Täterkomponenten entspricht die auszusprechende Strafe der hypothetischen Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe.

14.3.6 B. ist mit einer Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen.

14.3.7 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 23 Tagen ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

14.3.8 Bedingter Strafvollzug

14.3.8.1 In Bezug auf die gesetzlichen Voraussetzungen des bedingten und des teilbedingten Strafvollzugs kann auf das Vorstehende verwiesen werden (E. 14.2.7).

14.3.8.2 Die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug sind bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). In Bezug auf die Bewährungsprognose ist festzuhalten, dass B. familiär und sozial integriert ist und eine Festanstellung hat. Seit den Taten hat er sich wohl verhalten und seine Verantwortlichkeit vor Gericht anerkannt. Es kann ihm Einsicht in das begangene Unrecht zu Gute gehalten werden. Die Vorstrafe (Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015) steht im Zusammenhang mit seinem früheren Betäubungsmittelkonsum und fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Allerdings fallen die Taten vom 21. April 2017 in die Probezeit, weshalb ein Widerruf des bedingten Strafvollzugs zu prüfen ist. Wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 14.3.9), ist der bedingte Vollzug zu widerrufen, weil aufgrund der fortschreitenden Delinquenz nicht ohne Weiterungen keine ungünstige Prognose gestellt werden kann. Die mit dem Widerruf bzw. dem Vollzug einhergehende spezialpräventive Wirkung trägt den diesbezüglichen Bedenken Rechnung und führt dazu, dass B.‘ Legalprognose positiv ausfällt. Es kann insgesamt unter dieser Prämisse keine Schlechtprognose gestellt werden. Die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug der auszufällenden Strafe sind demzufolge erfüllt.

14.3.8.3 In Bezug auf die gesetzliche Dauer der Probezeit und deren Bemessung (Art. 44 Abs. 1 StGB) kann auf das Vorstehende verwiesen werden (E. 14.2.7.5).

B. hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2015. Während der zweijährigen Probezeit hat er erneut delinquiert. Eine gewisse Rückfallgefahr ist nicht von der Hand zu weisen. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

14.3.9 Widerruf des bedingten Strafvollzugs

14.3.9.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind (Art. 46 Abs. 1 StGB in der bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).

14.3.9.2 B. wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), begangen am 14. April 2015, und mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG, begangen vom 27. Mai 2012 bis 14. April 2015, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 50.-- unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt. Das Urteil wurde am 27. Mai 2015 eröffnet. Die Probezeit dauerte bis am 27. Mai 2017. Die strafbaren Handlungen vom 21. April 2017 fallen in die Probezeit. Es handelt sich um ein Verbrechen (Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB) sowie zwei Vergehen (Art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
und 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB). Damit ist ein Widerruf zu prüfen.

14.3.9.3 Die schwerste Tat der Vorstrafe, das Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, ist ein Vergehen. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; eine konkrete Gefährdung von Menschen oder Sachen ist nicht vorausgesetzt (Dähler/Ruhe, in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 3 N. 83). B. wurde vor Ablauf der Probezeit in erheblicher Weise straffällig; die schwerste von ihm begangene Tat ist ein Verbrechen in Form eines konkreten Gefährdungsdelikts, welches eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe androht (Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB). Für die in der Probezeit begangenen Taten ist eine zweijährige Freiheitsstrafe auszufällen. B. hat in rücksichtsloser Art und Weise und ohne entschuldbaren Grund Menschen und Sachen konkret gefährdet und dabei eine Person verletzt sowie einen Beamten bei der Ausführung einer Amtshandlung mit Gewalt behindert. B. fällt es offenbar nicht leicht, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die Rechtswohltat des bedingten Vollzugs vermochte ihn nicht zu bessern. Es besteht grundsätzlich eine gewisse Rückfallgefahr, weshalb der bedingte Strafvollzug der Vorstrafe zu widerrufen ist. Da diese nicht die gleiche Strafart betrifft wie die auszufällende Strafe, fällt die Bildung einer Gesamtstrafe nicht in Betracht.

Der bedingte Strafvollzug gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015 ist nach dem Gesagten zu widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB).

14.3.10 Der Kanton St. Gallen ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

15. Einziehung

15.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).

15.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung bei B. stellte die Kantonspolizei St. Gallen 2 g Marihuana (Hanfblüten) in einem Säcklein (Sicherstellungs-Nr. 5), 10 g getrocknete Hanfblätter in einem Plastikkübel (Sicherstellungs-Nr. 6) und 240 g getrocknete Hanfblätter in einem Plastiksack (Sicherstellungs-Nr. 7) sicher (BA pag. 08-04-0008 ff.). Die beschlagnahmten 240 g Hanfblätter, welche als Betäubungsmittel zu qualifizieren sind (E. 11.2.1), sind gemäss Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. Gemäss den Angaben von B. waren die beiden anderen Gegenstände zum Konsum als Betäubungsmittel bestimmt (Sicherstellungs-Nr. 5 und 6). Diese sind daher ebenfalls einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB).

16. Zivilklagen

16.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO). Die geschädigte Person muss ihren Anspruch – soweit dies nicht in der vorgenannten Erklärung erfolgt ist – spätestens in der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person kann sich dazu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Es entscheidet mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO), wenn es schuldig spricht oder wenn es freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

Wer Schadenersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Auf dem Schaden ist Zins zu 5% seit dem schädigenden Ereignis geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017).

16.2 Zivilklage der C. AG (Privatklägerin 1)

A. anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung den von ihm am 21. April 2017 verursachten Sachschaden sowie die Zivilforderung der C. AG in der Höhe von Fr. 2‘595.10 (BA pag. 15-02-0005 bis 15-02-0014; TPF pag. 6.931.4, 6.931.9). Der Beschuldigte B. ist für diesen Schaden nicht verantwortlich. A. ist somit zu verpflichten, der C. AG Fr. 2‘595.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.

16.3 Zivilklage der D. Verkehrsbetriebe (Privatklägerin 2)

A. anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung den von ihm am 21. April 2017 verursachten Sachschaden sowie die Zivilforderung der D. in der Höhe von Fr. 2‘695.-- (BA pag. 15-03-0018 bis 15-03-0022; TPF pag. 6.931.4, 6.931.9). Der Beschuldigte B. ist für diesen Schaden nicht verantwortlich. A. ist somit zu verpflichten, der D. Fr. 2‘695.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.

16.4 Zivilklage von E. (Privatklägerin 3)

Eine Körperverletzung zum Nachteil von E. aufgrund des Böllerwurfs von B. vom 21. April 2017 ist nicht erwiesen (E. 3.3.1). Ein auf diesen Vorfall zurückzuführender Schaden ist nicht erstellt. Die Zivilklage ist somit abzuweisen.

16.5 Zivilklage von F. (Privatklägerin 4)

Aufgrund des Rückzugs des Strafantrags (zufolge aussergerichtlicher Einigung) entfällt eine Privatklägerstellung von F.. Die Zivilklage ist abzuschreiben.

16.6 Zivilklage von G. (Privatklägerin 5)

Eine Körperverletzung zum Nachteil von G. aufgrund des Böllerwurfs von B. vom 21. April 2017 ist nicht erwiesen (E. 3.3.3). Ein auf diesen Vorfall zurückzuführender Schaden ist nicht erstellt. Die Zivilklage ist somit abzuweisen.

16.7 Zivilklage von H. (Privatkläger 6)

16.7.1 H. macht gegen die Beschuldigten A. und B. in solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von Fr. 1‘000.-- als Schadenersatz und einen Betrag von Fr. 4‘000.-- als Genugtuung geltend, je zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 (TPF pag. 6.925.33). Der Schaden wird mit Aufwendungen und Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und der ärztlichen Behandlung begründet und im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR ermessensweise als Pauschalbetrag in der Höhe von Fr. 1‘000.-- geltend gemacht. Die Genugtuung wird mit der Art und Schwere der Körperverletzung und betragsmässig mit den erlittenen Verletzungen, damit verbundenen erheblichen Einschränkungen im Berufs- und Privatleben und der Schwere des Verschuldens begründet (TPF pag. 6.925.37 ff.). H. gab zu Protokoll, von A. am 4. September 2018 Fr. 1‘000.-- als teilweise Schadenswiedergutmachung erhalten zu haben (TPF pag. 6.920.6).

16.7.2 A. und B. haben je anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2018 die Zivilansprüche von H. sowie ihre solidarische Haftbarkeit grundsätzlich anerkannt (TPF pag. 6.931.10 bzw. TPF pag. 6.932.7).

16.7.3 Der als Pauschalbetrag geltend gemachte Schadenersatz von Fr. 1‘000.-- erscheint plausibel und ist in dieser Höhe zuzusprechen (Art. 42 Abs. 2 OR).

16.7.4 Genugtuung

16.7.4.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR). Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR).

Der Zweck der Genugtuungssumme besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz geschaffen wird (Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 47 OR N. 9). Eine Genugtuung kann nur verlangt werden, wenn die widerrechtliche Handlung den Geschädigten physisch oder seelisch schwer getroffen hat (Brehm, a.a.O., Art. 47 OR N. 12). Die besonderen Umstände müssen, weil Art. 47 OR ein Anwendungsfall von Art. 49 OR ist, in der Schwere der Verletzung der Persönlichkeit liegen (Brehm, a.a.O., Art. 47 OR N. 27; Heierli/Schnyder, Basler Kommentar, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 47 OR N. 16). Körperverletzungen, welche sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen umfassen, müssen daher grundsätzlich einen erheblichen physischen oder seelischen Schmerz bewirkt oder eine dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge haben. Umstände, die je nach Fall eine Genugtuung gemäss Art. 47 OR begründen können, sind vor allem Art und Schwere der Verletzung, Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, Grad des Verschuldens des Verursachers sowie ein eventuelles Mitverschulden des Opfers (BGE 141 III 97 E. 11.2 mit Hinweisen). Die Körperverletzung muss zu immaterieller Unbill beim Verletzten geführt haben. Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen Schmerz führt, stellt keine solche dar. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein. Eine Genugtuung ist in der Regel geschuldet, wenn eine Körperverletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (Heierli/Schnyder, a.a.O., Art. 47 OR N. 13). Eine Verletzung, die problemlos ausheilt, gibt kein Anrecht auf Genugtuung. Bleibt kein dauernder Nachteil zurück, so muss zumindest ein längerer Spitalaufenthalt nötig gewesen sein. Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen. Die Verletzungen müssen also erhebliche Schmerzen erzeugt haben (Brehm, a.a.O., Art. 47 OR N. 28 f.).

16.7.4.2 Die Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen von H. begründen eine Genugtuung. Intensität und Dauer der physischen Beschwerden sowie die damit verbundenen Einschränkungen in der Ausübung des Berufs als Polizist und in der gewohnten Lebensführung entsprechen den von Rechtsprechung und Literatur geforderten Kriterien. Es kann auf die Ausführungen in E. 3.3.4 und 7.2.1.1 verwiesen werden. Den Beeinträchtigungen liegt zudem ein nicht mehr leichtes Verschulden zu Grunde; sie wurden durch ein rücksichtsloses, nicht entschuldbares Verhalten des Schädigers verursacht (E. 14.3.3.2).

16.7.4.3 Bei der Bemessung der Genugtuung ist auf den Einzelfall abzustellen, sodass nicht – wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Integritätsentschädigung – auf einen schematischen "Genugtuungstarif" abgestellt werden kann. Dem Gericht kommt daher bei der Festlegung der Genugtuungssumme ein hoher Ermessensspielraum zu. In der Praxis spielen aber auch Präjudizien und Tabellen eine grosse Rolle (Schönenberger, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 47 OR N. 5; Heierli/Schnyder, a.a.O., Art. 47 OR N. 20; Brehm, a.a.O., Art. 47 OR N. 62 ff.). Als Vergleichsfälle können etwa herangezogen werden: versuchte Tötung mit einfachen Körperverletzungen ohne Lebensgefahr (Urteil Bundesgericht 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 3.2, Genugtuung Fr. 5'000.--; Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Zürich/St. Gallen 2013, § 17 Nr. 112 [Urteil Bezirksgericht Zürich vom 18. Mai 2011 – Genugtuung Fr. 5'000.--], Nr. 638 [Urteil Kantonsgericht Waadt vom 24. September 2010, u.a. versuchter Mord – Genugtuung Fr. 12'000.--]), versuchte eventualvorsätzliche Tötung mit einfachen Körperverletzungen und posttraumatischer Belastungsstörung (Urteil Bundesgericht 6B_105/2010 vom 13. April 2010 E. 3.4 – Genugtuung Fr. 4'000.--), versuchte schwere Körperverletzung ohne lebensgefährliche Verletzungen (Hütte/Landolt, a.a.O., § 17 Nr. 702 [Urteil Obergericht Zürich, Tages-Anzeiger vom 6. November 2009 – Genugtuung Fr. 5'000.--]), schwere Körperverletzung mit anhaltendem posttraumatischem Stress (Hütte/Landolt, a.a.O., § 17 Nr. 632 [Urteil Kantonsgericht Waadt vom 6. September 2010 – Genugtuung Fr. 7'000.--]), einfache Körperverletzung mit Panikattacken und psychiatrischer Behandlung (Hütte/Landolt, a.a.O., § 17 Nr. 644 [Urteil Kantonsgericht Waadt vom 11. Mai 2010 – Genugtuung Fr. 5'000.--]), versuchte Tötung ohne Lebensgefahr, viertägiger Spitalaufenthalt, posttraumatische Belastungsstörung mit vorbestehenden psychischen Beschwerden (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 7.2.3 – Genugtuung Fr. 5'000.--), schwere Körperverletzung (Schwerhörigkeit mit praktischer Taubheit auf einem Ohr und Tinnitus nach Petardenknall) und posttraumatische Belastungsstörung (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 12.2.5 – Genugtuung Fr. 12'000.-- [Urteil nicht rechtskräftig]).

16.7.4.4 Die vom Privatkläger H. erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erreichen nicht die Schwere der Fälle gemäss der zitierten Rechtsprechung; die Genugtuungssumme hat daher erheblich unterhalb dieser Werte zu liegen. Allfällige Präjudizien, welche eine Genugtuungssumme von Fr. 4‘000.-- rechtfertigen würden, werden vom insoweit beweisbelasteten Kläger nicht dargetan. Aufgrund von Art und Schwere der Gehörsverletzung und der Beeinträchtigungen in der Lebensführung ist eine Genugtuungssumme von Fr. 2'000.-- angemessen.

16.7.5 A. und B. sind nach dem Gesagten solidarisch zu verpflichten, H. total Fr. 3'000.--, wovon Fr. 1‘000.-- als Schadenersatz und Fr. 2‘000.-- als Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. April 2017 zu bezahlen.

Im Mehrbetrag ist die Zivilklage abzuweisen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass A. an H. Fr. 1‘000.-- am 4. September 2018 in bar bezahlt hat.

17. Kosten

17.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens-kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal-gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO).

Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR.

Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).

17.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).

17.3 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung einer Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR). Im erstinstanzlichen Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1‘000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR).

17.4 Für das Vorverfahren ist eine Gebühr von Fr. 8‘000.-- und für das erstinstanzliche Hauptverfahren eine Gebühr von Fr. 6‘000.-- angemessen.

Im Vorverfahren entstanden auferlegbare Auslagen von Fr. 7‘380.-- (Anklageschrift S. 17; BA pag. 24-00-0001 ff.). Davon entfallen auf A. Kosten von Fr. 3‘660.-- und auf B. Kosten von Fr. 3‘720.-- (vgl. BA pag. 24-00-0035).

Von den Auslagen des Gerichts von total Fr. 4‘460.-- entfallen die Kosten des Gutachtens von Fr. 3‘900.-- (TPF pag. 6.740.4) im Umfang von zwei Dritteln auf A. (Fr. 2‘600.--) und von einem Drittel auf B. (Fr. 1‘300.--); auf letzteren entfallen zudem weitere Fr. 560.-- (Betäubungsmittelanalyse; TPF pag. 6.740.1).

Die Gebühren von total Fr. 14‘000.-- entfallen je zur Hälfte (Fr. 7‘000.--) auf A. und B.. Von den Auslagen entfallen auf A. Fr. 6‘260.-- (Fr. 3‘660.-- und Fr. 2‘600.--) und auf B. Fr. 5‘580.-- (Fr. 3‘720.--, Fr. 1‘300.--, Fr. 560.--). Auf A. entfallen somit Kosten von Fr. 13‘260.--, auf B. von Fr. 12‘580.--.

17.5 Aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs sind A. und B. die Verfahrenskosten je im reduzierten Umfang von 90% aufzuerlegen. Eine weitergehende Reduktion ist aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit den zur Verurteilung führenden Anklagepunkten nicht angezeigt. Die teilweise Verfahrenseinstellung betreffend den Beschuldigten A. und der Freispruch des Beschuldigten B. in Bezug auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz fallen nicht ins Gewicht. Eine zusätzliche Kostenreduktion ist im Sinne von Art. 425 StPO aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigt, wobei bei A. eine erheblich weitergehende Reduktion gerechtfertigt ist als bei B.. Somit sind A. reduzierte Kosten von Fr. 7‘000.--, B. reduzierte Kosten von Fr. 10‘000.-- aufzuerlegen.

18. Entschädigungen

18.1 Privatklägerschaft

18.1.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).

Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise obsiegenden (anwaltlich vertretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR; vgl. dazu E. 19).

18.1.2 Die Privatklägerinnen C. AG (Privatklägerin 1) und D. Verkehrsbetriebe (Privatklägerin 2) machen keine Parteientschädigung geltend. Es sind ihnen demnach keine Entschädigungen zuzusprechen.

18.1.3 In Bezug auf F. (Privatklägerin 4) entfällt eine Entschädigung zufolge Rückzugs des Strafantrags und damit auch der Zivilklage. Die Privatklägerinnen E. (Privatklägerin 3) und G. (Privatklägerin 5) haben zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung.

18.1.4 H. (Privatkläger 6)

Rechtsanwalt Peter Sutter macht mit Kostennote vom 3. September 2018 (TPF pag. 6.751.1 ff.) für die Zeit vom 6. September 2017 bis 4. September 2018 (ohne Teilnahme an der Hauptverhandlung) ein Honorar von Fr. 6‘899.85 (19,81 Std. Arbeit à Fr. 250.--, 8 Std. Reisezeit à Fr. 200.--, Auslagen Fr. 504.85) geltend, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 34.30 und Fr. 498.25 mithin total Fr. 7‘432.40.

Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen und notwendig. Für die Hauptverhandlung sind 6 Stunden dazuzurechnen. Der Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, weshalb der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 230.-- festzusetzen ist (E. 19.1.2). Somit beträgt das Honorar Fr. 8‘041.15 (25,81 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 5‘936.30, 8 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 1‘600.--, Auslagen Fr. 504.85). Zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 620.45 (8% auf Fr. 428.90 = Fr. 34.30 und 7,7% auf Fr. 7‘612.25 = Fr. 586.15) beträgt die Entschädigung total Fr. 8‘661.60.

Der Privatkläger H. obsiegt mit seiner Zivilklage im Verhältnis zu B.; der Umstand, dass die Genugtuung nicht im vollen Umfang zugesprochen wird, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. B. ist daher im Umfang von Fr. 8‘661.60 zur Entschädigung gegenüber H. zu verpflichten. Im Verhältnis zu A. obsiegt der Privatkläger zwar infolge grundsätzlicher Klageanerkennung; ein strafbares Verhalten, auf das die Zivilklage adhäsionsweise hätte gestützt werden können, liegt aber nicht vor. Somit ist A. nicht entschädigungspflichtig.

18.2 Beschuldigte A. und B.

18.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).

Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

18.2.2 Die Beschuldigten A. und B. sind im Umfang von 90% kostenpflichtig (E. 17.5). Für ihre Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte haben sie daher grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung im Umfang von 10%. Da sie amtlich verteidigt sind, haben sie keine Verteidigungskosten zu tragen. Ein Anspruch auf Entschädigung entfällt. In Bezug auf die Untersuchungshaft ist festzuhalten, dass diese in kausalem Zusammenhang mit den erfolgten Schuldsprüchen steht; die teilweise Einstellung des Verfahrens gegen A. sowie die Freisprüche in einzelnen Anklagepunkten begründen daher weder einen Anspruch auf Entschädigung für allfällige wirtschaftliche Einbussen noch auf Genugtuung.

19. Amtliche Verteidigung

19.1 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren gilt praxisgemäss auch für das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4).

Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Falle einer reduzierten Auferlegung der Verfahrenskosten ist die beschuldigte Person entsprechend zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Verteidigung lediglich in reduziertem Umfang der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen.

19.2 Beschuldigter A.

19.2.1 Rechtsanwalt Andreas Fäh vertrat den Beschuldigten A. ab dem 7. Juli 2017 als erbetener Verteidiger (BA pag. 16-02-0007). Aufgrund eines Gesuchs vom 17. Juli 2017 wurde er von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 14. März 2018 mit Wirkung ab Gesuchseinreichung, d.h. ab dem 17. Juli 2017, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. eingesetzt (BA pag. 16-02-0038 f.).

19.2.2 Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 3. September 2018 eine Entschädigung von total Fr. 8‘560.-- (inkl. MWST) geltend (41,15 Std. à Fr. 200.-- bzw. à Fr. 100.-- [Praktikant] und Auslagen von Fr. 400.50; TPF pag. 6.721.1 f.).

Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen und notwendig. Der Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich; es gelangt demnach ein Stundenansatz von Fr. 230.-- für Arbeitszeit zur Anwendung. Reisezeit ist zum Ansatz von Fr. 200.-- und Praktikantentätigkeit zum Ansatz von Fr. 100.-- zu entschädigen. Zu entschädigen sind somit: 30,15 Std. Arbeitszeit (inkl. 6 Std. Hauptverhandlung und 1 Std. Nachbesprechung) à Fr. 230.-- = Fr. 6‘934.50, 6,25 Std. Praktikantentätigkeit à Fr. 100.-- = Fr. 625.--, 6 Std. Reisezeit à Fr. 200.-- = Fr. 1‘200.--, Auslagen von Fr. 400.50, total Honorar Fr. 9‘160.--. Die Mehrwertsteuer beträgt Fr. 709.50 (8% auf Fr. 1‘383.60 = Fr. 110.70; 7,7% auf Fr. 7‘776.40 = Fr. 598.80). Die Entschädigung ist gesamthaft auf Fr. 9‘869.50 (inkl. MWST) festzusetzen.

19.2.3 Der Beschuldigte A. ist zu verpflichten, diese Entschädigung dem Bund im Umfang von 90% (vgl. E. 17.5), ausmachend Fr. 8‘882.50, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

19.3 Beschuldigter B.

19.3.1 Rechtsanwältin Evelyne Angehrn vertrat den Beschuldigten B. ab dem 4. Juli 2017 und ersuchte mit Gesuch vom gleichen Datum um Einsetzung als amtliche Verteidigerin (BA pag. 16-01-0001 f.). Sie wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Juli 2017 mit Wirkung ab dem 4. Juli 2017 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B. eingesetzt (BA pag. 16-01-0004 f.).

19.3.2 Die Verteidigerin macht mit Kostennote vom 3. September 2018 eine Entschädigung von total Fr. 17‘086.95 (inkl. MWST) geltend (51,18 Std. Arbeitszeit à Fr. 250.--; 10,7 Std. Reisezeit à Fr. 200.--; Auslagen Fr. 922.50; Mehrwertsteuer Fr. 1‘232.95; TPF pag. 6.722.1 ff.).

Der Fall liegt im ordentlichen Schwierigkeitsbereich. Somit gelangt für Arbeitszeit ein Stundenansatz von Fr. 230.-- und für Reisezeit von Fr. 200.-- zur Anwendung. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen und notwendig, wobei die Hauptverhandlung nur mit 6 Std. (statt mit veranschlagten 17 Std.) zu berücksichtigen ist; das ergibt eine Kürzung der Arbeitszeit (51,18 Std.) um 11 Stunden. Zu entschädigen sind somit: 40,18 Std. Arbeitszeit (inkl. 6 Std. Hauptverhandlung und 1 Std. Nachbesprechung) à Fr. 230.-- = Fr. 9‘241.40, 10,7 Std. Reisezeit à Fr. 200.-- = Fr. 2‘140.--, Auslagen von Fr. 690.70 (Porto/Telefon/Kopien Fr. 165.20 und Fr. 191.20, Reisekosten Fr. 130.--, Hotelkosten Fr. 176.80, 1 Mittagessen Fr. 27.50), total Honorar Fr. 12‘072.10. Die Mehrwertsteuer beträgt Fr. 941.-- (8% auf Fr. 3‘825.20 = Fr. 306.--; 7,7% auf Fr. 8‘246.90 = Fr. 635.--). Die Entschädigung ist gesamthaft auf Fr. 13‘013.10 (inkl. MWST) festzusetzen.

19.3.3 Der Beschuldigte B. ist zu verpflichten, diese Entschädigung dem Bund im Umfang von 90% (vgl. E. 17.5), ausmachend Fr. 11‘711.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

20. Rechtsbelehrung gemäss Art. 44 Abs. 3 StGB (Probezeit)

Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB). Da die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet haben und das Urteil nur schriftlich eröffnet wird, hat die in Art. 44 Abs. 3 StGB vorgesehene Erklärung im schriftlichen Urteil zu erfolgen. Dies erfolgte vorliegend mit der Zustellung des Urteilsdispositivs vom 5. September 2018 an die Parteien (TPF pag. 6.970.1 ff.). Die Strafkammer wiederholt hiermit die erfolgte Belehrung an die Beschuldigten A. und B.:

Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Strafurteils zu laufen, das vollstreckbar wird, vorliegend mit dem Empfang des schriftlichen Urteils durch den Verteidiger (Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2010 vom 23. September 2010 E. 3).

Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB).

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).

Die Strafkammer erkennt:

I. A.

1. Das Verfahren gegen A. wird eingestellt im Anklagepunkt 1.1.2 (Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von F.).

2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB.

3. A. wird schuldig gesprochen:

– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB;

– des mehrfachen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
StGB;

– der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB.

4. A. wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe. Die Untersuchungshaft von 12 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die restlichen 6 Monate sind vollziehbar.

6. Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt.

II. B.

1. B. wird freigesprochen vom Vorwurf:

– der Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB;

– der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. f
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
und Art. 11 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
1    Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2    Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
a  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;
b  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
c  Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;
d  Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises;
e  einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden.
3    Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44
4    Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45
5    Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde.
WG).

2. B. wird schuldig gesprochen:

– der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB;

– der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB;

– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB;

– der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG.

3. B. wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 200.--. Die Untersuchungshaft von 23 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.

Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage.

4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015 (Verfahrensnummer ST.2015.16076) ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- wird widerrufen.

5. Der Kanton St. Gallen wird als Vollzugskanton bestimmt.

III. Beschlagnahmte Gegenstände

Die beschlagnahmten Gegenstände (Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände der Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Juli 2017, Gegenstände Nr. 5, 6 und 7; pag. BA 08-04-0009) werden eingezogen und vernichtet.

IV. Zivilklagen

1. A. wird verpflichtet, der C. AG Fr. 2‘595.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.

2. A. wird verpflichtet, der D. Verkehrsbetriebe Fr. 2‘695.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.

3. Die Zivilklage von F. gegen A. wird zufolge Rückzugs des Strafantrags abgeschrieben.

4. Die Zivilklage von E. gegen B. wird abgewiesen.

5. Die Zivilklage von G. gegen B. wird abgewiesen.

6. A. und B. werden solidarisch verpflichtet, H. total Fr. 3‘000.--, wovon Fr. 1‘000.-- als Schadenersatz und Fr. 2‘000.-- als Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5% seit 21. April 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage abgewiesen.

Es wird davon Vormerk genommen, dass A. an H. davon Fr. 1‘000.-- am 4. September 2018 in bar bezahlt hat.

V. Verfahrenskosten

1. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 25‘840.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 8‘000.--, Auslagen Fr. 7‘380.--; Gerichtsgebühr Fr. 6‘000.--; Auslagen Gericht Fr. 4‘460.--).

2. Davon werden in reduziertem Umfang anteilsmässig auferlegt:

– A. Fr. 7‘000.--;

– B. Fr. 10‘000.--.

Die übrigen Verfahrenskosten werden dem Bund auferlegt.

VI. Entschädigungen

1. B. wird verpflichtet, H. Fr. 8‘661.60 als Parteientschädigung zu bezahlen.

2. Im Übrigen werden keine Entschädigungen zugesprochen.

VII. Amtliche Verteidigung

1. Rechtsanwalt Andreas Fäh wird für die amtliche Verteidigung von A. vom Bund mit Fr. 9‘869.50 (inkl. MWST) entschädigt.

A. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 8‘882.50 dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2. Rechtsanwältin Evelyne Angehrn wird für die amtliche Verteidigung von B. vom Bund mit Fr. 13‘013.10 (inkl. MWST) entschädigt.

B. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 11‘711.80 dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Andreas Fäh (Verteidigung des Beschuldigten A.)

- Rechtsanwältin Evelyne Angehrn (Verteidigung des Beschuldigten B.)

- C. AG (Privatklägerschaft)

- D. Verkehrsbetriebe (Privatklägerschaft)

- E. (Privatklägerschaft)

- F. (Privatklägerschaft)

- G. (Privatklägerschaft)

- Rechtsanwalt Peter Sutter (Vertreter der Privatklägerschaft H.)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 30. November 2018
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2018.13
Datum : 05. September 2018
Publiziert : 03. Januar 2019
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), mehrfache, einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1


Gesetzesregister
BGG: 78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BStKR: 1 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
5 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
6 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
7 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
10 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
11 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
12 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BetmG: 2 
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 2 Begriffe - Nach diesem Gesetz gelten als:
a  Betäubungsmittel: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Stoffe und Präparate, die auf deren Grundlage hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
b  psychotrope Stoffe: abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben;
c  Stoffe: Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze oder Teile davon sowie chemisch hergestellte Verbindungen;
d  Präparate: verwendungsfertige Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe;
e  Vorläuferstoffe: Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können;
f  Hilfschemikalien: Stoffe, die der Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen dienen.
8 
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 8 - 1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden:37
1    Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden:37
a  Rauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehenden Rückstände;
b  Diacetylmorphin und seine Salze;
c  Halluzinogene wie Lysergid (LSD 25);
d  Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie nicht zu medizinischen Zwecken verwendet werden.39
2    ...40
3    Der Bundesrat kann die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen weiterer Betäubungsmittel untersagen, wenn internationale Abkommen ihre Herstellung verbieten oder die wichtigsten Fabrikationsländer auf die Herstellung verzichten.41
4    Allfällige Vorräte verbotener Betäubungsmittel sind unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten.
5    Soweit kein internationales Abkommen entgegensteht, kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Ausnahmebewilligungen erteilen für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln:
a  nach den Absätzen 1 Buchstaben a-c und 3, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen;
b  nach Absatz 1 Buchstabe d, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung dienen.42
6    Für den Anbau von Betäubungsmitteln nach den Absätzen 1 Buchstaben a-c und 3, die als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dienen, braucht es eine Ausnahmebewilligung des BAG.43
7    Für die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Betäubungsmittels nach den Absätzen 1 Buchstaben a-c und 3, das als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dient, braucht es eine Bewilligung der Swissmedic gemäss Artikel 4.44
8    Das BAG45 kann Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit die Stoffe nach den Absätzen 1 und 3 Bekämpfungsmassnahmen dienen.46
19 
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
19a 
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
26 
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 26 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches117 finden insoweit Anwendung, als dieses Gesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt.
28l
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OR: 42 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
47 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
SVG: 90 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
91
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 91 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
b  das Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, missachtet;
c  in fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt;
b  aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.
SprstG: 5 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
7 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 7 Pyrotechnische Gegenstände - Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die
a  nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder
b  bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper.
8a
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 8a Grundsatz - Mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen darf nur umgegangen werden, wenn diese bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden.20 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest und regelt die Konformitäts- und Bewilligungsverfahren; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
SprstV: 31
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 31 Einfuhrbewilligung - 1 Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
1    Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSE erteilt.76
2    Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:
a  im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1- F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg;
b  pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen.
3    Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen.
StBOG: 35 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 35 Zuständigkeiten - 1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
1    Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
2    Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.
37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
19 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
30 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
31 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
33 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 33 - 1 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
1    Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.
2    Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.
3    Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.
4    Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.
34 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
40 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
41 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
43 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
44 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
45 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 45 - Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
46 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
48 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
51 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
69 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
106 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
110 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
122 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
123 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
125 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
126 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
cbis  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180
139 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
144 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
172ter 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172ter - 1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2225 und 3), bei Raub und Erpressung.
221 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
224 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
225 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
226 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
237 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
258 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 258 - Wer die Bevölkerung durch Androhen oder Vorspiegeln einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum in Schrecken versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
285 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.374
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StPO: 22 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
23 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
26 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
31 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
81 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
1    Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:
a  eine Einleitung;
b  eine Begründung;
c  ein Dispositiv;
d  sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.
2    Die Einleitung enthält:
a  die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b  das Datum des Entscheids;
c  eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d  bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.
3    Die Begründung enthält:
a  bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
4    Das Dispositiv enthält:
a  die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b  bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c  bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e  den Entscheid über die Nebenfolgen;
f  die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.
118 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
119 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
120 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 120 Verzicht und Rückzug - 1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
1    Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2    Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
122 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
123 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 123 Bezifferung und Begründung - 1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
1    Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen.
2    Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Artikel 331 Absatz 2 angesetzten Frist zu erfolgen.56
124 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 124 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.
1    Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.
2    Der beschuldigten Person wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern.
3    Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten.
126 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
135 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
329 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
422 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
424 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 424 Berechnung und Gebühren - 1 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
1    Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest.
2    Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten.
425 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
426 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
429 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
430 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
WG: 4 
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
11 
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 11 Schriftlicher Vertrag - 1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
1    Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2    Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
a  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;
b  Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
c  Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;
d  Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, beziehungsweise bei Übertragung einer Feuerwaffe eine Kopie des Ausweises;
e  einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden.
3    Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 343 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.44
4    Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a-d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.45
5    Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde.
12 
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 12 Voraussetzungen - Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat.
33
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
ZGB: 919
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 919 - 1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
1    Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
2    Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
BGE Register
100-IV-54 • 101-IV-62 • 102-IV-125 • 103-IV-186 • 103-IV-241 • 104-IV-232 • 106-IV-121 • 106-IV-370 • 115-IV-111 • 115-IV-26 • 117-IV-14 • 119-IV-266 • 121-IV-261 • 134-IV-1 • 134-IV-17 • 134-IV-255 • 134-IV-97 • 136-IV-117 • 136-IV-55 • 137-IV-1 • 138-IV-120 • 141-III-97 • 80-IV-117 • 95-IV-121 • 95-IV-179
Weitere Urteile ab 2000
6B_1048/2010 • 6B_105/2010 • 6B_132/2008 • 6B_140/2011 • 6B_1404/2016 • 6B_218/2010 • 6B_297/2009 • 6B_299/2012 • 6B_402/2011 • 6B_405/2011 • 6B_406/2011 • 6B_522/2010 • 6B_539/2009 • 6B_572/2011 • 6B_579/2008 • 6B_650/2007 • 6B_779/2009 • 6B_785/2007 • 6B_865/2009 • 6B_891/2010 • 6S.312/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • busse • freiheitsstrafe • bus • monat • probezeit • genugtuung • tag • einfache körperverletzung • geldstrafe • schaden • sprengstoff • strafantrag • anklage • auskunftsperson • bundesgericht • amtliche verteidigung • leben • gefährdung durch sprengstoffe • tinnitus
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
SK.2010.3 • SK.2018.13 • BK.2011.21 • SK.2015.4 • SK.2010.28 • SK.2017.17 • SN.2011.16 • SK.2015.28
SJZ
1971 S.24