Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_934/2015

Urteil vom 5. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte Nötigung, Anstiftung zu Amtsmissbrauch; Beginn der Probezeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird unter anderem vorgeworfen (ND 7), seinen Mitgefangenen veranlasst zu haben, am 2. November 2012 nach seiner Anweisung und teilweise auf sein Diktat einen Brief an A.________ zu schreiben. Dieser wurde im Schreiben aufgefordert, seine Aussagen gegenüber den Behörden zu widerrufen und künftig gemäss den Vorgaben auszusagen. Insbesondere solle er nunmehr behaupten, er habe mit X.________ nie über Bankkredite gesprochen, was den Kern der dem Beschuldigten vorgeworfenen Täuschungshandlungen betreffe. Diese Anweisungen habe X.________ mit Drohungen verbunden, sollte sich der Privatkläger seinen Anordnungen verweigern. Der Privatkläger habe sich aufgrund des Inhalts dieses Schreibens und dessen pseudo-anonymer Form schweren Ängsten vor physischer Bedrohung durch Dritte bzw. anderer Gewaltandrohung ausgesetzt gesehen, sollte er sich weiterhin entgegen den Interessen des Beschuldigten äussern. Dies insbesondere, weil er gewusst habe, dass sich der Beschuldigte im kriminellen Milieu aufhalte, und nur mit dessen Mitwirkung zum Versand eines solchen Briefes fähig gewesen sei. Der Privatkläger habe davon ausgehen müssen, dass andere Kriminelle seine Identität kennen und um seine Rolle im Betrugsverfahren gegen den Beschuldigten
wussten. Diese Wirkung habe X.________ in sein Bedrohungskalkül mit einbezogen. Der Privatkläger habe letztlich der durch den Brief erwirkten Drucksituation widerstanden und nach eigenem, unbeeinflussten Willen ausgesagt.
Weiter wird X.________ vorgeworfen (ND 8), er habe zwischen dem 6. und 8. November 2012 eine Andacht im Gefängnis genutzt, um den Gefängnis-Imam B.________ zu bitten, den vorerwähnten Brief aus dem Gefängnis zu schmuggeln. Dieser habe sich dazu bereit erklärt. B.________ habe die ihm von den Behörden verliehene Vertrauensstellung missbraucht, den Brief aus dem Gefängnis geschmuggelt und verschickt.

B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 22. Mai 2014 des Betrugs (HD), des versuchten Betrugs (ND 1), der versuchten Nötigung (ND 7) und der Anstiftung zum Amtsmissbrauch (ND 8) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs (ND 4-6) sprach es ihn frei. Es widerrief den mit vorerwähntem Urteil gewährten bedingten Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Zivilansprüche der Privatkläger verwies es auf den Zivilweg. Es wies die Einziehungsanträge ab.
Gegen diesen Entscheid erhoben der Beurteilte, die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 9. Juli 2015 das erstinstanzliche Urteil.

C.
Die Verteidigerin von X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, Ziff. 1, 3 und 5 des Urteils des Obergerichts vom 9. Juli 2015 seien aufzuheben. X.________ sei von den Vorwürfen der versuchten Nötigung und der Anstiftung zum Amtsmissbrauch freizusprechen. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2011 sei abzusehen. Die Gesamtstrafe sei angemessen, d.h. von 20 auf 11 Monate, zu reduzieren. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Auch X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Ergänzend zu seiner Verteidigerin beantragt er, er sei von den Vorwürfen des Betrugs (HD) und des versuchten Betrugs (ND 1) freizusprechen. Es seien ihm eine Entschädigung und eine Genugtuung für die Dauer der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs bzw. eine angemessene Entschädigung und Genugtuung für die eingestellten Verfahren auszurichten.

D.
Die Beschwerde in Strafsachen der Privatkläger und der Oberstaatsanwaltschaft gegen den Entscheid vom 9. Juli 2015 bilden Gegenstand des separaten Verfahrens 6B_960/2015 bzw. 6B_968-970/2015.

E.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassungen verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1 mit Hinweisen; 113 Ia 390 E. 1 mit Hinweisen).
Die Beschwerden der Privatkläger und der Oberstaatsanwaltschaft werfen mehrheitlich andere Rechtsfragen als diejenige des Beschwerdeführers auf. Deshalb wird darüber zwar zusammen, aber in einem separaten Urteil befunden.

2.

2.1. Der vorinstanzliche Entscheid ging der Verteidigerin des Beschwerdeführers am 21. August 2015 zu. Die 30-tägige Frist um die Beschwerde einzureichen endete am 21. September 2015 (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG). Die ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 17. September 2015 (act. 7; Postaufgabe am 18. September 2015) und vom 20. September 2015 (act. 9; Postaufgabe am 21. September 2015) erfolgten somit fristgerecht.

2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch des Betrugs (HD) und des versuchten Betrugs (ND 1) wendet (Beschwerde vom 17. September 2015, act. 7 und act. 8) oder beantragt, es sei ihm eine angemessene Entschädigung sowie Genugtuung für die Dauer der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs bzw. für die eingestellten Verfahren auszurichten (Beschwerde vom 10. September 2015, act. 1 S. 2 f., Beschwerde vom 17. September 2015, act. 8 S. 3, sowie Beschwerde vom 20. September 2015 act. 9 S. 5), genügen seine Ausführungen den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht (vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 mit Hinweis). Zudem setzt er sich mit keinem Wort mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Urteil S. 14-26 E. 1 f. und S. 51 ff. E. VI). Auch insofern genügt er den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1). Darauf kann nicht eingetreten werden.

2.3. Weiter ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entfernt, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er vorbringt, sein Mitgefangener habe den Drohbrief ohne sein Wissen verfasst (Beschwerde vom 20. September 2015 S. 6 ff., act. 9 f.). Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV sind (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter Nötigung. Mangels Zwangsintensität der angedrohten Nachteile sei der objektive Tatbestand der versuchten Nötigung nicht erfüllt (Beschwerde Verteidigerin S. 3 Ziff. 4, S. 6 Ziff. 14 und S. 7-9 Ziff. 18-25 und Beschwerde vom 20. September 2015, act. 9 f.).

3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Brief an den Privatkläger enthalte mehr oder weniger unverblümte Drohungen für den Fall, dass den Aufforderungen nicht entsprochen werde. Der Privatkläger habe sich durch diese Äusserungen bedroht gefühlt. Er habe überzeugend ausgesagt, er habe befürchtet, der Beschwerdeführer werde "in welcher Form auch immer Gewalt anwenden". Die Äusserungen im Brief, "die Anzeige ist sehr schlimm und sehr gefährlich", "es würde sehr gefährlich", "ich will Sie nicht in Gefahr bringen oder irgendwie beschädigen", "und darauf hinweisen, dass wenn schlimmes passiert" (jeweils im Zusammenhang mit dem Nichtbefolgen der Anweisungen) seien implizite Androhungen ernstlicher Nachteile und grundsätzlich auch geeignet, eine Person derart zu verängstigen, dass sie etwas tue oder unterlasse, zumal der Brief den Privatkläger aus dem Gefängnis heraus erreicht habe. Dass das Opfer nicht namentlich erwähnt werde, sei ohne Belang. Der Privatkläger sei Adressat des Briefes gewesen. Insofern sei klar, dass die Botschaft für ihn bestimmt gewesen sei. Zudem sei er ja angehalten worden, sein Aussageverhalten anzupassen. Wohl habe sich der bedrängte Privatkläger nicht nötigen lassen. Nichts desto trotz habe der Beschwerdeführer dies mit
durchaus tauglichen Mitteln versucht (Urteil S. 41 E. 4.6 f.).

3.3.

3.3.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; je mit Hinweisen). Nicht jede Drohung genügt. Sie muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist (Urteile 6S.468/2006 vom 24. Januar 2007 E. 2.2; 6S.612/1993 vom 29. Dezember 1993 E. 2a). Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b S. 129).
Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte. Die Androhung von Nachteilen im Rechtssinne setzt nicht voraus, dass der Täter diese ausdrücklich ankündigt, solange für den Geschädigten nur hinreichend klar ist, worin sie bestehen (Urteil 6S.46/2005 und 6P.134/2005 vom 2. Februar 2006 E. 7.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 70).

3.4. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung verletzt kein Bundesrecht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht darauf abzustellen, ob die einzelnen Äusserungen im Brief eine hinreichende Zwangsintensität aufweisen. Insgesamt können die Erklärungen im Schreiben nur bedeuten, dass im Falle der Nichtbefolgung der Anweisungen mit der Anwendung von Gewalt gedroht wird. Der Privatkläger hat diese Äusserungen denn auch so verstanden. Worin der in Aussicht gestellte Nachteil besteht, war insgesamt hinreichend klar und nach einem objektiven Massstab geeignet, auch eine besonnene Person in der Lage des Privatklägers gefügig zu machen.

4.

4.1. In Bezug auf den Schuldspruch wegen Anstiftung zum Amtsmissbrauch bringt der Beschwerdeführer vor, B.________ sei kein ausgebildeter Imam. Deshalb könne er nicht als Seelsorger handeln. Ferner sei die Aufgabe als Imam keine Funktion amtlicher Natur, d.h. es werde dadurch keine öffentlichrechtliche Aufgabe des Gemeinwesens erfüllt. Des Weiteren stehe dem Imam keine Berechtigung zur Zwangsausübung zu (Beschwerde Verteidigerin S. 3 Ziff. 5, S. 6 f. Ziff. 15 und S. 10-12 Ziff. 26-33 und Beschwerde vom 20. September 2015, act. 9 f.).

4.2. Die Vorinstanz hält fest, der damalige Gefängnis-Imam sei wegen Amtsmissbrauchs und versuchter Begünstigung rechtskräftig schuldig gesprochen worden. B.________ sei Gefängnisseelsorger gewesen und habe als solcher eine amtliche Funktion ausgeübt. Ob er nach den Regeln des Islam Imam sei, spiele für die Beurteilung der Beamteneigenschaft keine Rolle. Auch nicht entscheidend sei, ob er zur Zwangsausübung berechtigt gewesen sei. Die Briefpost von Gefängnisinsassen in Untersuchungshaft werde kontrolliert. B.________ habe zufolge seines Amtes nicht dieser Kontrolle unterstanden, weshalb er den Brief unter dessen Umgehung der Post habe übergeben können. Mithin habe er ihm verliehene Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet bzw. seine Macht zweckentfremdet eingesetzt. B.________ habe somit Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB erfüllt. Der Beschwerdeführer habe ihn zu diesem Verhalten bestimmt. Der Schuldspruch gemäss Anklagepunkt ND 8 sei zu bestätigen (Urteil S. 42 ff. E. 5.5).

4.3. Nach Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in
Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1.a/aa und E. 1b; 114 IV 41 E. 2; 113 IV 29 E. 1; vgl. auch Urteile 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.2 und 6B_560/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; je mit Hinweisen).

4.4. Es kann offenbleiben, ob B.________ die Tätereigenschaften im Sinne von Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB aufwies. Die Beschwerde erweist sich bereits in Bezug auf die Tathandlung als begründet. Indem er für den Beschwerdeführer den Brief aus dem Gefängnis schmuggelte, hat er möglicherweise Amtspflichten verletzt. Indessen erfasst Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB nicht jede Amtspflichtverletzung, entgegen dem deutschen Randtitel nicht einmal jeden Missbrauch des Amtes (BGE 88 IV 69 E. 1). Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass B.________ seine Vertrauensstellung missbrauchte. Allerdings liegt darin kein Missbrauch von Machtbefugnissen, die das kennzeichnende Merkmal der Amtsgewalt sind. Was diesem vorgeworfen wird, stellt eine Verletzung seiner allfälligen Amtspflichten dar, nicht aber ein Missbrauch von Amtsgewalt. Der Beschwerdeführer ist daher vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch freizusprechen. Die Vorinstanz wird die Strafzumessung neu vornehmen müssen, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers nicht behandelt werden kann (Beschwerde Verteidigerin S. 2 und S. 14 Ziff. 41 f. sowie Beschwerde vom 17. September 2015 S. 3, act. 7).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer beantragt, vom Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 22 Monaten sei abzusehen. Gestützt auf den Vollzugsbericht sei von einer guten Legalprognose auszugehen. Sodann gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, er habe während der Probezeit delinquiert. Das Urteil des Obergerichts vom 29. August 2011 habe er an das Bundesgericht weiter gezogen. Dass seine Beschwerde abgewiesen worden sei, sei ihm erst eröffnet worden, als er sich in Untersuchungshaft befunden habe. Weil er sich nach dem Vollzug der unbedingten Strafe noch nicht in der Freiheit habe bewähren können und folglich die Probezeit noch nicht habe anfangen können, sei vom Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 22 Monaten abzusehen (Beschwerde Verteidigerin S. 2, S. 4 Ziff. 6, S. 7 Ziff. 16 f. und S. 12 f. Ziff. 34-40).

5.2. Die Vorinstanz merkt an, der Beschwerdeführer habe durch seine erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 1'104 Tagen die auszufällende Sanktion bereits erstanden. Sie stellt fest, mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011 sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt worden, wobei für 22 Monate, bei einer Probezeit von zwei Jahren, der bedingte Vollzug gewährt worden sei. Die versuchte Nötigung und die Anstiftung zum Amtsmissbrauch habe der Beschwerdeführer während der laufenden Probezeit begangen. Dies führe zu einer schlechten Legalprognose. Wer sich nicht einmal während laufender Strafuntersuchung und unter dem Regime der Untersuchungshaft von gravierenden Straftaten abhalten lasse, zeige eine eklatante Geringschätzung der Rechtsordnung und es sei nicht zu erwarten, dass er sich nach der Haftentlassung wohlverhalten werde. Daran ändere auch der aktuelle Vollzugsbericht nichts. Wenn die Verteidigung von einer günstigen Legalprognose ausgehe, könne dem nicht gefolgt werden. Eine stabile familiäre Situation werde es nach den Depositionen seiner Ehefrau kaum geben. Ebenso sei fraglich, ob der Beschwerdeführer mittelfristig eine Anstellung finden könne.
Die Anordnung des Vollzugs des mit Urteil des Obergerichts bedingt aufgeschobenen Strafteils sei zu bestätigen (Urteil S. 49 f. E. 2 f.).

5.3.

5.3.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB).
Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (a.a.O. E. 4.4). Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Richter sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (a.a.O. E. 4.2).

5.3.2. Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (BGE 120 IV 172 E. 2a). Denn mit der Eröffnung spricht der Richter gegenüber dem Verurteilten die Erwartung aus, dass er sich schon durch eine bedingt aufgeschobene Strafe werde bessern lassen (BGE 118 IV 102 E. 1b/bb; 109 IV 89 E. 2b; 104 IV 58 E. 2; 90 IV 241 E. 1a S. 243). Die Bedingungen des aufgeschobenen Urteils werden mit der Eröffnung des vollstreckbaren Urteils an den Verurteilten wirksam. Ob die Rechtskraft in diesem Augenblick eintritt oder erst nach Ablauf einer Rechtsmittelfrist, ist unerheblich. Der Verurteilte ist mit der Eröffnung des Urteils gewarnt; von diesem Augenblick an wird von ihm ein dem Urteil gemässes Verhalten erwartet (Urteil 6P.43/2000 bzw. 6S.192/2000 vom 26. April 2000 E. 2a mit Hinweis). Wird der erstinstanzliche Entscheid, der den Verurteilten unter Bewährungsprobe stellt, an eine obere Instanz weitergezogen, läuft die Probezeit von der Eröffnung desjenigen Urteils an, das nach Abschluss des Verfahrens zur Vollstreckung kommt. Massgebend ist demnach, ob im Falle der Abweisung des Rechtsmittels der angefochtene Entscheid bestehen bleibt und vollstreckbar wird oder ob an seine Stelle das oberinstanzliche
Urteil tritt (BGE 90 IV 241 E. 1b).
Begeht der Verurteilte während des eidgenössischen Rechtsmittelverfahrens eine weitere Straftat und weist das Bundesgericht die Beschwerde ab, so hat der Täter in der Probezeit delinquiert (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 29 zu Art. 46
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB).

5.4. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 13. Oktober 2010 wegen mehreren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 29. August 2011 einige Verurteilungen. In einem Anklagepunkt sprach es ihn frei. Die übrigen Schuldsprüche erwuchsen in Rechtskraft. Das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 22 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Bundesgericht wies dessen Beschwerde am 26. März 2012 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_772/2011).
Gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer während der laufenden Probezeit delinquiert hat, als er im November 2012 die versuchte Nötigung beging. Dass er sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand, hat keinen Einfluss auf den Beginn der Probezeit. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann es dafür nicht bzw. nicht alleine darauf ankommen, ob der Verurteilte die Möglichkeit hatte, sich in der Freiheit zu bewähren. Dies verdeutlicht gerade dieser Fall. Eine Straftat kann auch in der (Untersuchungs-) Haft begangen werden. Die Erwartung, dass sich der Verurteilte bereits durch eine bedingt aufgeschobene Strafe bessern lässt, kann damit auch enttäuschen, wer sich nicht in Freiheit befindet. Ob die Probezeit bei einer teilbedingten Freiheits strafe erst mit der Entlassung aus dem Strafvollzug beginnen soll (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 29 f. zu Art. 46
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB; ebenso TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB; je mit Hinweisen; GEORGES GREINER, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen
Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bänziger/Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2006, S. 125), kann hier offenbleiben. Selbst wenn der genaue Tag der Entlassung des Beschwerdeführers nicht bekannt ist (wohl im Januar 2012, vgl. Auszug aus dem Strafregister, kantonale Akten, act. 155), befand er sich nicht mehr im Strafvollzug, als er im November 2012 während der Untersuchungshaft die versuchte Nötigung beging.
Die Vorinstanz setzt sich auch im Übrigen mit den wesentlichen Umständen auseinander. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Vollzugsbericht einwendet, es sei von einer guten Legalprognose auszugehen (Beschwerde S. 12 Ziff. 36), ist er nicht zu hören. Die Vorinstanz würdigt die ihr zur Verfügung stehenden Informationen und kommt zum Schluss, dies sei nicht der Fall. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, wenn sie von einer eigentlichen Schlechtprognose ausgeht und den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 22 Monaten widerruft, auch wenn der Beschwerdeführer von einem der während der Probezeit begangenen Delikte freizusprechen ist. Seine Rüge ist unbegründet.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverweigerung geltend, weil die Vorinstanz seine Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren nicht behandle, obwohl er im erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahren dazu plädiert habe. Er sei von ND 4-6 freigesprochen worden und die Staatsanwaltschaft habe weitere Verfahren schon vorher eingestellt. Die Vorinstanz habe im Beschluss vom 6. Februar 2014 ausgeführt, in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerden gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich werde die Regelung allfälliger Entschädigungen und Genugtuungen dem Endentscheid im Verfahren über die Anklage vom 17. Oktober 2013 vorenthalten. Allerdings sei die Vorinstanz im vorliegenden Endentscheid nicht auf seine Begehren eingegangen (Beschwerde Verteidigerin S. 4 Ziff. 7 und S. 14 Ziff. 43-45).

6.2. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz behandelt die Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschwerdeführers. Sie hält fest, ausgangsgemäss sei das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 12, 13, 14 Abs. 2 und 15) zu bestätigen (Urteil S. 51 E. VI.1). Die erste Instanz setzte in ihrem Urteil vom 22. Mai 2014 in Dispositiv-Ziff. 12 ihre Gerichtsgebühr fest und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens, inkl. der Kosten der obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit den Geschäftsnummern UP130054 und UH130347 (Dispositiv-Ziff. 13). Den mit ND 1, ND 2 und ND 3 zusammenhängenden Aufwand der amtlichen Verteidigungen in der Höhe von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) nahm sie definitiv auf die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziff. 14 Abs. 1). Im Mehrbetrag nahm die erste Instanz die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse; vorbehalten bleibe eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO (Dispositiv-Ziff. 14 Abs. 2). Schliesslich trat sie in Dispositiv-Ziff. 15 auf die Entschädigungsanträge der Privatkläger nicht ein (erstinstanzliches Urteil S. 147 f.).

7.
Die Beschwerde erweist sich teilweise als begründet; im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Soweit er obsiegt, wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos; im Übrigen ist es wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Der Kanton Zürich trägt keine Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), hat jedoch den Beschwerdeführer im Umfang dessen Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss dessen Rechtsvertreterin auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 400.-- auferlegt.

4.
Der Kanton Zürich hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszuric hten.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_934/2015
Date : 05. April 2016
Published : 21. April 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Versuchte Nötigung, Anstiftung zu Amtsmissbrauch, Beginn der Probezeit


Legislation register
BGG: 42  45  64  65  66  68  71  95  97  100  106
BV: 9
BZP: 24
StGB: 44  46  181  312
StPO: 135
BGE-register
104-IV-58 • 106-IV-125 • 109-IV-87 • 113-IA-390 • 113-IV-29 • 114-IV-41 • 118-IV-102 • 120-IV-17 • 120-IV-172 • 122-IV-322 • 126-V-283 • 127-IV-209 • 132-IV-70 • 133-IV-215 • 134-II-244 • 134-IV-140 • 137-IV-1 • 138-I-274 • 139-II-404 • 139-III-334 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 88-IV-69 • 90-IV-241
Weitere Urteile ab 2000
6B_560/2010 • 6B_772/2011 • 6B_831/2011 • 6B_934/2015 • 6B_960/2015 • 6P.134/2005 • 6P.43/2000 • 6S.192/2000 • 6S.46/2005 • 6S.468/2006 • 6S.612/1993
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[noenglish] • accusation • accused • additional sanction • advantage • appeal concerning criminal matters • appropriate compensation • assessment of punishment • beginning • behavior • calculation • communication • condition • considerate • convicted person • cost • costs of the proceedings • criminal act • criminal investigation • criminal law relating to young offenders • criminal register • cumulative sentence • danger • day • decision • declaration • discretion • dismissal • duration • enforceable judgment • evaluation • execution of a sentence • federal court • final decision • first instance • form and content • fraud • function • good conduct • hamlet • infringement of a right • intention • judicature without remuneration • judicial agency • knowledge • language • lausanne • legal representation • letter • litigation costs • lower instance • malpractice • meadow • month • obligee • official defense • partial acceptance • participant of a proceeding • penal code • position • posting • prediction • pressure • prohibition of arbitrariness • relationship as regards the subject matter • remand • reminder • reprieve • reprimand • request to an authority • sanction • satisfaction • sentencing • shelter • statement of affairs • tailor • term of imprisonment • threat • time limit • trial period • victim