Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5198/2016

Urteil vom 5. April 2017

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Jürg Steiger,
Besetzung
Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______ GmbH,

Parteien vertreten durchDr. Christoph Mettler, Advokat,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Abgaben,

Vorinstanz.

Gegenstand VOC-Abgabe.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ GmbH (nachfolgend: Abgabepflichtige) verfügt über eine Bewilligung der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten flüchtigen organischen Verbindungen («Volatile Organic Compounds», VOC) im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 21 Bewilligung - 1 Das BAZG kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 25 t VOC:43
1    a ...47
a  so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können;
b  zu exportieren;
c  zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; oder
d  zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.46
1bis    Es kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass:
a  der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt;
b  sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und
c  durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 Prozent in die Umwelt gelangen können.48
2    Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 10 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 25 t VOC nachweisen.49
3    Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.
4    Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben.50
der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018). Bei der Kontrolle der VOC-Bilanz der Abgabepflichtigen für das Geschäftsjahr 2014 konstatierte die OZD, dass in der VOC-Bilanz eine höhere Menge an ausgeführten VOC angegeben war als elektronisch im Rahmen der Zollveranlagungen zur Ausfuhr angemeldet waren. Überdies stellte die OZD fest, dass die VOC-Bilanz nicht ausgeglichen war.

Nach Korrespondenz sowie Gesprächen mit der Abgabepflichtigen und nachdem das Amt für Umwelt des Kantons C._______ zur Sache Stellung genommen hatte, erliess die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 25. Juni 2016 eine Verfügung, mit welcher sie die Abgabepflichtige zur Nachbezahlung von VOC-Abgaben im Betrag von Fr. 323'083.- verpflichtete.

B.

Die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 25. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, unter Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2016 sei die VOC-Abgabe für das Geschäftsjahr 2014 auf Fr. 20'071.- festzusetzen. Eventualiter fordert die Beschwerdeführerin, die Angelegenheit sei mit der Anordnung, den VOC-Abgabebetrag für das Geschäftsjahr 2014 neu festzusetzen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung.

In der Beschwerdebegründung präzisiert die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren. Danach soll die Angelegenheit eventualiter in Aufhebung der angefochtenen Verfügung und «mit der Anordnung, den Abgabebetrag [...] unter Berücksichtigung [...], dass (1.) die Forderung nach einer ausgeglichenen Bilanz unzulässig ist [...] und [...] (2.) die effektive und deklarierte VOC-Menge in der Bilanz mittels sämtlicher verfügbaren Beweismittel bewiesen werden kann und darf», zur Neufestsetzung des Abgabebetrages an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (Beschwerde, S. 23).

Im Sinne einer Beweisofferte ersucht die Beschwerdeführerin um Einvernahme von dipl. Chem. FH B._______, Leiter der Abteilung [...] des Amtes für Umwelt des Kantons C._______, als Zeugen, und zwar namentlich zur Frage, ob es eine «nicht erfüllbare Forderung» ist, ein «Bilanzdefizit 0 zu verlangen» (Beschwerde, S. 6 f., 9 f., 16 f., 19 und 21). Ferner fordert die Beschwerdeführerin die Edition der Verfahrensakten Nr. [...] betreffend die Zollveranlagungsverfügung Nr. [...] (Beschwerde, S. 8 f.). Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin die Einreichung einer Honorarnote ihres Rechtsvertreters in Aussicht (Beschwerde, S. 23).

C.

Mit Vernehmlassung vom 24. November 2016 beantragt die OZD, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.

D.

Mit einer innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme vom 23. Januar 2017 hält die Beschwerdeführerin unter Einreichung neuer Akten an ihren Beschwerdebegehren fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie über die Befragung von dipl. Chem. FH B._______ als «sachverständigen Zeugen» hinaus auch, der für die E._______ GmbH tätige dipl. Chem. FH D._______ sei als solcher Zeuge zu befragen.

E.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG.

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 22a Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
in Verbindung mit Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG; Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.149).

2.2

2.2.1 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. statt vieler: BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BVGer A-279/2014 vom 17. November 2014 E. 2.7.1; Moser et al., a.a.O., N. 3.141).

2.2.2 Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteile des BVGer A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, d.h. die Beweislast für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen, d.h. für solche Tatsachen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken, beweisbelastet (statt vieler: Urteil des BGer vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des BVGer A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit Hinweisen). Eine vom Abgabepflichtigen zu beweisende Tatsache stellt etwa die abgabebefreite Verwendung dar, d.h. beispielsweise der Export der VOC im Rahmen des sog. «Verpflichtungsverfahrens» (vgl. Urteil des BVGer A-1703/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 1.3; siehe dazu hinten E. 3.1.6 und 3.2.1).

2.2.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3; Alfred Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 153, 457 und 537).

2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen; zudem bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. statt vieler BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteile des BVGer A-1865/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5, A-5060/2014 vom 18. Juni 2015 E. 6.1; Moser et al., a.a.O., N. 3.194).

2.4 Verwaltungsverordnungen (wie Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (Moser et al., a.a.O., N. 2.173 f.). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 123 II 16 E. 7; Urteile des BVGer A-2675/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.4, A-5099/2015 vom 20. Januar 2016 E. 1.6, A-4118/2015 vom 10. November 2015 E. 1.3).

3.

3.1

3.1.1 Die VOC-Abgabe hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
1    Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
2    Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Der Bundesrat kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist.
3    Von der Abgabe befreit sind flüchtige organische Verbindungen, die:
a  als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden;
b  durch- oder ausgeführt werden;
c  so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können.
4    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien.
5    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die nicht umweltgefährlich sind, von der Abgabe befreien.
6    Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm flüchtiger organischer Verbindungen zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.
7    Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
a  die Belastung der Umwelt mit flüchtigen organischen Verbindungen;
b  die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe;
c  die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können;
d  das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten.
8    Der Bundesrat führt die Abgabe stufenweise ein und legt den Zeitplan und den Prozentsatz für die einzelnen Stufen im Voraus fest.
9    Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.
und Art. 35c
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind:
1    Abgabepflichtig sind:
a  für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 1. Oktober 192572 (ZG) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;
b  für Abgaben auf Heizöl «Extraleicht» sowie auf Benzin und Dieselöl: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199674 (MinöStG) Steuerpflichtigen.75
2    Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
3    Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.76
3bis    Ist die Ein- oder Ausfuhr, die Herstellung oder die Gewinnung im Inland von Heizöl «Extraleicht», Benzin oder Dieselöl betroffen, so gelten für die Erhebung und Rückerstattung die entsprechenden Verfahrensbestimmungen des MinöStG.77
4    Wer Stoffe oder Organismen, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren.
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) und wird in der VOCV näher ausgeführt.

3.1.2 VOC sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0.1 mbar bei 20°C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240°C bei 1013.25 mbar (Art. 1
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 1 Begriff - Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne dieser Verordnung sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20° C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240° C bei 1013,25 mbar.
VOCV). Der Abgabe unterliegen VOC der im Anhang 1 zur VOCV aufgeführten Stoff-Positivliste (Art. 2 Bst. a
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 2 Abgabeobjekt - Der Abgabe unterliegen:
a  die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1);
b  die VOC nach Buchstabe a in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2).
VOCV) sowie die dort aufgeführten VOC in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste im Anhang 2 zur VOCV (Art. 2 Bst. b
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 2 Abgabeobjekt - Der Abgabe unterliegen:
a  die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1);
b  die VOC nach Buchstabe a in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2).
VOCV). Allerdings unterliegen Produkte, die zwar in der Positivliste aufgeführt sind, jedoch kein oder höchstens 3 % VOC enthalten, nicht der Abgabe (Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 8 Abgabebefreiung bei geringen Mengen - 1 VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit:
1    VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit:
a  Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt;
b  Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.
2    ...13
3    Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Gesuch14 der Hersteller und Herstellerinnen von der Abgabe befreit.
VOCV; Hansjörg Seiler, in: Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 35a N. 44).

3.1.3 Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine Lenkungsabgabe zu entrichten (Art. 35a Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
1    Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
2    Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Der Bundesrat kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist.
3    Von der Abgabe befreit sind flüchtige organische Verbindungen, die:
a  als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden;
b  durch- oder ausgeführt werden;
c  so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können.
4    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien.
5    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die nicht umweltgefährlich sind, von der Abgabe befreien.
6    Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm flüchtiger organischer Verbindungen zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.
7    Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
a  die Belastung der Umwelt mit flüchtigen organischen Verbindungen;
b  die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe;
c  die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können;
d  das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten.
8    Der Bundesrat führt die Abgabe stufenweise ein und legt den Zeitplan und den Prozentsatz für die einzelnen Stufen im Voraus fest.
9    Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.
USG, Art. 35c Abs. 1 Bst. a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind:
1    Abgabepflichtig sind:
a  für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 1. Oktober 192572 (ZG) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;
b  für Abgaben auf Heizöl «Extraleicht» sowie auf Benzin und Dieselöl: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199674 (MinöStG) Steuerpflichtigen.75
2    Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
3    Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.76
3bis    Ist die Ein- oder Ausfuhr, die Herstellung oder die Gewinnung im Inland von Heizöl «Extraleicht», Benzin oder Dieselöl betroffen, so gelten für die Erhebung und Rückerstattung die entsprechenden Verfahrensbestimmungen des MinöStG.77
4    Wer Stoffe oder Organismen, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren.
USG; vgl. dazu Urteile des BVGer A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.1.3, A-2934/2011 vom 28. November 2012 E. 3.1.3, A-4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.2.2).

3.1.4 Die ökologische Problematik von VOC besteht darin, dass sie zusammen mit Stickoxid die Bildung von atmosphärischem Ozon bewirken. Das Ozon greift als starkes Oxidationsmittel beim Menschen Atem- und Lungengewebe an und verursacht Schäden an Pflanzen. Mittels einer umweltrechtlichen Lenkungsabgabe - der VOC-Abgabe - soll die Ozon-Belastung verringert werden (Seiler, a.a.O., Art. 35a N. 3, 12, 88). Mit der Abgabe soll nicht erreicht werden, dass keine VOC verwendet werden, sondern dass möglichst wenige VOC in die Umwelt gelangen, wodurch die ökologische Gefahr erst entsteht (Urteile des BVGer A-3994/2009 vom 19. Mai 2011 E. 2.1, A-2938/2009 vom 19. Mai 2011 E. 2.1; Xavier Oberson/Jean-Frédéric Maraia, in: Pierre Moor et al. [Hrsg.], Loi sur la protection de l'environnement [LPE], 2010, Art. 35a N. 61; Seiler, a.a.O., Art. 35a N. 60). Zweck der Abgabe ist deshalb die Belastung der durch die VOC verursachten Umweltbeeinträchtigungen und nicht die fiskalische Belastung eines finanziellen Ertrages. Die VOC-Abgabe ist aus diesem Grund als reine Lenkungsabgabe konzipiert (Urteile des BVGer A-4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.2.3, A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 E. 2.1, A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.1; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.1.4).

3.1.5 Aus praktischen Gründen können VOC im Zeitpunkt ihrer Emission in die Umwelt abgaberechtlich nicht erfasst werden. Basierend auf der Überlegung, dass bei den meisten VOC-haltigen Produkten VOC früher oder später in die Umwelt gelangen, setzt die Abgabepflicht daher bereits beim Import bzw. bei der Herstellung von VOC bzw. VOC-haltigen Stoffen an (Urteil des BVGer A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.3). Abgabepflichtig sind die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland (vgl. Art. 35c Abs. 1 Bst. a
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind:
1    Abgabepflichtig sind:
a  für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 1. Oktober 192572 (ZG) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;
b  für Abgaben auf Heizöl «Extraleicht» sowie auf Benzin und Dieselöl: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199674 (MinöStG) Steuerpflichtigen.75
2    Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
3    Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.76
3bis    Ist die Ein- oder Ausfuhr, die Herstellung oder die Gewinnung im Inland von Heizöl «Extraleicht», Benzin oder Dieselöl betroffen, so gelten für die Erhebung und Rückerstattung die entsprechenden Verfahrensbestimmungen des MinöStG.77
4    Wer Stoffe oder Organismen, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren.
USG, Art. 35a Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
1    Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
2    Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Der Bundesrat kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist.
3    Von der Abgabe befreit sind flüchtige organische Verbindungen, die:
a  als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden;
b  durch- oder ausgeführt werden;
c  so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können.
4    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien.
5    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die nicht umweltgefährlich sind, von der Abgabe befreien.
6    Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm flüchtiger organischer Verbindungen zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.
7    Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
a  die Belastung der Umwelt mit flüchtigen organischen Verbindungen;
b  die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe;
c  die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können;
d  das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten.
8    Der Bundesrat führt die Abgabe stufenweise ein und legt den Zeitplan und den Prozentsatz für die einzelnen Stufen im Voraus fest.
9    Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.
USG; Urteile des BVGer A-2934/2011 vom 28. November 2012 E. 3.1.3.1, A-3994/2009 vom 19. Mai 2011 E. 2.3, A-4357/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2.2.4; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.1.5).

3.1.6 Von der Abgabe befreit sind gemäss Art. 35a Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
1    Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
2    Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Der Bundesrat kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist.
3    Von der Abgabe befreit sind flüchtige organische Verbindungen, die:
a  als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden;
b  durch- oder ausgeführt werden;
c  so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können.
4    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien.
5    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die nicht umweltgefährlich sind, von der Abgabe befreien.
6    Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm flüchtiger organischer Verbindungen zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.
7    Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
a  die Belastung der Umwelt mit flüchtigen organischen Verbindungen;
b  die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe;
c  die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können;
d  das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten.
8    Der Bundesrat führt die Abgabe stufenweise ein und legt den Zeitplan und den Prozentsatz für die einzelnen Stufen im Voraus fest.
9    Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.
USG flüchtige organische Verbindungen, die als Treib- oder Brennstoffe verwendet (Bst. a), durch- oder ausgeführt (Bst. b) oder so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können (Bst. c).

Für die in Art. 35a Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
1    Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
2    Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Der Bundesrat kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist.
3    Von der Abgabe befreit sind flüchtige organische Verbindungen, die:
a  als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden;
b  durch- oder ausgeführt werden;
c  so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können.
4    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien.
5    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die nicht umweltgefährlich sind, von der Abgabe befreien.
6    Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm flüchtiger organischer Verbindungen zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.
7    Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
a  die Belastung der Umwelt mit flüchtigen organischen Verbindungen;
b  die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe;
c  die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können;
d  das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten.
8    Der Bundesrat führt die Abgabe stufenweise ein und legt den Zeitplan und den Prozentsatz für die einzelnen Stufen im Voraus fest.
9    Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.
USG genannten Befreiungstatbestände ist teilweise die konkrete Verwendung der Produkte massgebend. Da die Verwendung nicht immer zu Beginn feststeht (vgl. Urteil des BVGer A-7366/2006 vom 11. Mai 2009 E. 2.2.3 und E. 3.2 f.), können sich daraus Unsicherheiten über das Bestehen einer Abgabepflicht ergeben. Diesem Umstand trägt Art. 35c Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind:
1    Abgabepflichtig sind:
a  für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 1. Oktober 192572 (ZG) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;
b  für Abgaben auf Heizöl «Extraleicht» sowie auf Benzin und Dieselöl: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199674 (MinöStG) Steuerpflichtigen.75
2    Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
3    Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.76
3bis    Ist die Ein- oder Ausfuhr, die Herstellung oder die Gewinnung im Inland von Heizöl «Extraleicht», Benzin oder Dieselöl betroffen, so gelten für die Erhebung und Rückerstattung die entsprechenden Verfahrensbestimmungen des MinöStG.77
4    Wer Stoffe oder Organismen, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren.
USG Rechnung, indem die Befreiung in der Form einer nachträglichen Rückerstattung der Abgabe erfolgt, wenn erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben sind (vgl. dazu Oberson/Maraia, a.a.O., Art. 35a N. 63; Seiler, a.a.O., Art. 35a N. 55, Art. 35c N. 9).

Je nachdem, ob bereits vor oder erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung im Sinn von Art. 35a Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
1    Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.
2    Der Abgabe unterliegt auch die Einfuhr solcher Stoffe in Farben und Lacken. Der Bundesrat kann die Einfuhr solcher Stoffe in weiteren Gemischen und Gegenständen der Abgabe unterstellen, wenn die Menge der Stoffe für die Umweltbelastung erheblich oder der Kostenanteil der Stoffe wesentlich ist.
3    Von der Abgabe befreit sind flüchtige organische Verbindungen, die:
a  als Treib- oder Brennstoffe verwendet werden;
b  durch- oder ausgeführt werden;
c  so verwendet oder behandelt werden, dass die Verbindungen nicht in die Umwelt gelangen können.
4    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die so verwendet oder behandelt werden, dass ihre Emissionen erheblich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus begrenzt werden, im Ausmass der zusätzlich aufgewendeten Kosten von der Abgabe befreien.
5    Der Bundesrat kann flüchtige organische Verbindungen, die nicht umweltgefährlich sind, von der Abgabe befreien.
6    Der Abgabesatz beträgt höchstens fünf Franken je Kilogramm flüchtiger organischer Verbindungen zuzüglich der Teuerung ab Inkrafttreten dieser Bestimmung.
7    Der Bundesrat legt den Abgabesatz im Hinblick auf die Luftreinhalteziele fest und berücksichtigt dabei insbesondere:
a  die Belastung der Umwelt mit flüchtigen organischen Verbindungen;
b  die Umweltgefährlichkeit dieser Stoffe;
c  die Kosten für Massnahmen, mit denen die Einwirkungen dieser Stoffe begrenzt werden können;
d  das Preisniveau dieser Stoffe sowie jenes von Ersatzstoffen, welche die Umwelt weniger belasten.
8    Der Bundesrat führt die Abgabe stufenweise ein und legt den Zeitplan und den Prozentsatz für die einzelnen Stufen im Voraus fest.
9    Der Ertrag der Abgabe wird einschliesslich Zinsen nach Abzug der Vollzugskosten gleichmässig an die Bevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt Art und Verfahren der Verteilung. Er kann die Kantone, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit der Verteilung beauftragen.
USG erfüllt sind, wird

- die Abgabe gar nicht erst erhoben oder

- vorerst erhoben und nachträglich rückerstattet (Oberson/Maraia, a.a.O., Art. 35a N. 63; Seiler, a.a.O., Art. 35a N. 55).

Die zweite Variante der Durchführung der Abgabebefreiung - die Erhebung und nachträgliche Rückerstattung der Abgabe - führt allerdings dazu, dass aus Gründen der Vollzugspraktikabilität und Verwaltungsökonomie Abgaben bezahlt werden müssen, die richtigerweise nicht geschuldet sind. Durch diese Kapitalbindungen entstehen systemwidrige finanzielle Belastungen (Urteil des BVGer A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.3; Seiler, a.a.O., Art. 35c N. 17 und 31). Um diesen Folgen Rechnung zu tragen, wurde ein sog. «Verpflichtungsverfahren» eingeführt (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.1.7; zum «Verpflichtungsverfahren» siehe sogleich E. 3.2.1).

3.2

3.2.1 Gemäss den Vorschriften über das «Verpflichtungsverfahren» in Art. 21
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 21 Bewilligung - 1 Das BAZG kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 25 t VOC:43
1    a ...47
a  so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können;
b  zu exportieren;
c  zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; oder
d  zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.46
1bis    Es kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass:
a  der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt;
b  sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und
c  durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 Prozent in die Umwelt gelangen können.48
2    Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 10 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 25 t VOC nachweisen.49
3    Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.
4    Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben.50
-22b
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 22b Mangelhafte Einreichung der VOC-Bilanz - 1 ...56
1    ...56
2    Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so setzt das BAZG eine Nachfrist zur Einreichung einer ordnungsgemässen Bilanz.57
3    Für die Abgaben, die nach Artikel 22 Absatz 2 aufgrund der nachgereichten Bilanz nachzubezahlen sind, ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser ist ab dem Ablauf der Einreichungsfrist nach Artikel 22 Absatz 1 geschuldet.
4    Verstreicht die Nachfrist nach Absatz 2 unbenützt, so setzt die Oberzolldirektion die nachzubezahlende Abgabe nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung der belasteten Ausgänge der Vorjahre fest.
VOCV können die abgabepflichtigen Personen die OZD um die Erteilung einer Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC nachsuchen. Die OZD kann die entsprechende Bewilligung erteilen, wenn die entsprechenden (ausschliesslich objektiven) Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 21
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 21 Bewilligung - 1 Das BAZG kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 25 t VOC:43
1    a ...47
a  so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können;
b  zu exportieren;
c  zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; oder
d  zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.46
1bis    Es kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass:
a  der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt;
b  sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und
c  durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 Prozent in die Umwelt gelangen können.48
2    Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 10 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 25 t VOC nachweisen.49
3    Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.
4    Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben.50
VOCV). Das Verpflichtungsverfahren ist ein besonderes Verfahren des Bezugs bzw. der Erhebung der VOC-Abgabe (Urteil des BVGer A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.1).

Wer über eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC verfügt, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen (Art. 10
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 10 VOC-Bilanz - 1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33
1    Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33
2    Die VOC-Bilanz enthält:
a  Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;
b  in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;
c  wiedergewonnene Mengen;
d  im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;
e  Restemissionen.
3    Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.34
4    Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
5    Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren.
VOCV; zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung vgl. Urteil des BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.3). Die VOC-Bilanz muss gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 10 VOC-Bilanz - 1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33
1    Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33
2    Die VOC-Bilanz enthält:
a  Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;
b  in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;
c  wiedergewonnene Mengen;
d  im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;
e  Restemissionen.
3    Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.34
4    Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
5    Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren.
-e VOCV folgende Punkte umfassen: Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge (Bst. a); in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen (Bst. b); wiedergewonnene Mengen (Bst. c); im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen (Bst. d) und Restemissionen (Bst. e). Die OZD kann weitere Angaben verlangen (Art. 10 Abs. 3
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 10 VOC-Bilanz - 1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33
1    Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33
2    Die VOC-Bilanz enthält:
a  Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;
b  in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;
c  wiedergewonnene Mengen;
d  im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;
e  Restemissionen.
3    Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.34
4    Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
5    Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren.
VOCV). Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen, wobei die OZD auch andere Formen zulassen kann (Art. 10 Abs. 4
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 10 VOC-Bilanz - 1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33
1    Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33
2    Die VOC-Bilanz enthält:
a  Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;
b  in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;
c  wiedergewonnene Mengen;
d  im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;
e  Restemissionen.
3    Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.34
4    Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
5    Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren.
VOCV, vgl. Form. 55.30 «VOC-Bilanz» mit [bzw. ohne] Verpflichtungsverfahren, abrufbar unter www.ezv.admin.ch, Information Firmen > Steuern und Abgaben > Lenkungsabgabe auf VOC [flüchtige organische Verbindungen] > Formulare VOC, zuletzt besucht am 28. März 2017). Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die OZD Ausnahmen gewähren (Art. 10 Abs. 5
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 10 VOC-Bilanz - 1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33
1    Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33
2    Die VOC-Bilanz enthält:
a  Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;
b  in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;
c  wiedergewonnene Mengen;
d  im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;
e  Restemissionen.
3    Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.34
4    Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
5    Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren.
VOCV).

Bewilligungsinhaber müssen die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen (Art. 22 Abs. 1
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 22 Abrechnung - 1 Wer eine Bewilligung nach Artikel 21 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen.
1    Wer eine Bewilligung nach Artikel 21 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen.
2    Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden.
3    ...51
4    Die Unterlagen des Verfahrens zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC sind während fünf Jahren seit Einreichung der VOC-Bilanz aufzubewahren.52
VOCV). Die Abgabe für VOC, die so verwendet wurden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, ist nachzubezahlen (Art. 22 Abs. 2
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 22 Abrechnung - 1 Wer eine Bewilligung nach Artikel 21 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen.
1    Wer eine Bewilligung nach Artikel 21 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen.
2    Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden.
3    ...51
4    Die Unterlagen des Verfahrens zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC sind während fünf Jahren seit Einreichung der VOC-Bilanz aufzubewahren.52
VOCV).

3.2.2 Die erwähnten Vorschriften zum Verpflichtungsverfahren stützen sich auf Art. 35c Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind:
1    Abgabepflichtig sind:
a  für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 1. Oktober 192572 (ZG) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;
b  für Abgaben auf Heizöl «Extraleicht» sowie auf Benzin und Dieselöl: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199674 (MinöStG) Steuerpflichtigen.75
2    Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
3    Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.76
3bis    Ist die Ein- oder Ausfuhr, die Herstellung oder die Gewinnung im Inland von Heizöl «Extraleicht», Benzin oder Dieselöl betroffen, so gelten für die Erhebung und Rückerstattung die entsprechenden Verfahrensbestimmungen des MinöStG.77
4    Wer Stoffe oder Organismen, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren.
Satz 1 USG, wonach der Bundesrat «das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen» regelt. Gemäss Art. 35c Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind:
1    Abgabepflichtig sind:
a  für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 1. Oktober 192572 (ZG) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;
b  für Abgaben auf Heizöl «Extraleicht» sowie auf Benzin und Dieselöl: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199674 (MinöStG) Steuerpflichtigen.75
2    Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
3    Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.76
3bis    Ist die Ein- oder Ausfuhr, die Herstellung oder die Gewinnung im Inland von Heizöl «Extraleicht», Benzin oder Dieselöl betroffen, so gelten für die Erhebung und Rückerstattung die entsprechenden Verfahrensbestimmungen des MinöStG.77
4    Wer Stoffe oder Organismen, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren.
Satz 2 USG gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung, wenn die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist.

Art. 3
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 3 Anwendung der Zollgesetzgebung - Die Zollgesetzgebung findet sinngemäss Anwendung auf die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist.
VOCV sieht vor, dass die Zollgesetzgebung sinngemäss Anwendung findet «auf die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist».

Soweit die Zollgesetzgebung weder direkt noch sinngemäss Anwendung findet, gilt in Bezug auf die VOC-Abgabe verfahrensrechtlich das VwVG (vgl. Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG e contrario; Urteile des BVGer A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.2.2, A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 E. 2.5, A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 2.4.1; vgl. Seiler, a.a.O., Art. 35c N. 21
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
), zumindest sofern das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden geführt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG; für die Anwendbarkeit des VwVG vor kantonalen Instanzen vgl. Art. 1 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG).

3.2.3 Das Zollverfahren ist (wie gemäss Art. 13
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 13 Abgabedeklaration - 1 Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.35
1    Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.35
2    Personen, die nach Artikel 22 Absatz 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen der kantonalen Behörde eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen.
3    Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
4    Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.
5    Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen.36
VOCV das Verfahren der Erhebung der VOC-Abgabe [vgl. dazu Seiler, a.a.O., Art. 35c N. 21
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 13 Abgabedeklaration - 1 Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.35
1    Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.35
2    Personen, die nach Artikel 22 Absatz 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen der kantonalen Behörde eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen.
3    Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
4    Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.
5    Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen.36
]) vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 18
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage - 1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
in Verbindung mit Art. 25
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). Zollrechtlich werden an die zollanmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr obliegt die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Zollanmeldung ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_32/2001 vom 7. April 2011 E. 4.2; Urteile des BVGer A-5127/2011 vom 19. Oktober 2012 E. 2.1.2, A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.2).

Die Zollanmeldung, welche die Grundlage der Zollveranlagung bildet (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage - 1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG), kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 28 Form der Zollanmeldung - 1 Angemeldet wird:
1    Angemeldet wird:
a  elektronisch;
b  schriftlich;
c  mündlich; oder
d  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.
ZG). Gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 28 Form der Zollanmeldung - 1 Angemeldet wird:
1    Angemeldet wird:
a  elektronisch;
b  schriftlich;
c  mündlich; oder
d  durch eine andere vom BAZG zugelassene Form der Willensäusserung.
2    Das BAZG kann die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.
ZG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) erfolgt die Zollanmeldung elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht. Die elektronische Zollanmeldung erfolgt entweder über das System «e-dec», das System «NCTS» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 6 Grundsatz - (Art. 28 Abs. 2 ZG)
1    Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht.
2    Die elektronische Zollanmeldung erfolgt über:
a  das System «e-dec» oder das System «NCTS» (2. Abschnitt);
b  die Internetapplikation «e-dec web» (3. Abschnitt); oder
c  einen Anmeldeautomaten (3a. Abschnitt).
ZV-EZV) oder die Internetapplikation «e-dec web» (Art. 6 Abs. 2 Bst. b
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 6 Grundsatz - (Art. 28 Abs. 2 ZG)
1    Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht.
2    Die elektronische Zollanmeldung erfolgt über:
a  das System «e-dec» oder das System «NCTS» (2. Abschnitt);
b  die Internetapplikation «e-dec web» (3. Abschnitt); oder
c  einen Anmeldeautomaten (3a. Abschnitt).
ZV-EZV).

Die Zollstelle hat die Zollanmeldung nur summarisch auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere zu überprüfen (vgl. Art. 32 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 32 Summarische Prüfung - 1 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
1    Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.
2    Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person.
3    Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten.
4    Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.
ZG; Urteil des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.3). Laut Art. 16
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 16 Annahme der Zollanmeldung - (Art. 33 Abs. 2 ZG)
ZV-EZV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung - 1 Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
1    Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
2    Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
ZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16
SR 631.013 Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG)
ZV-BAZG Art. 16 Annahme der Zollanmeldung - (Art. 33 Abs. 2 ZG)
ZV-EZV).

Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 33 Annahme der Zollanmeldung - 1 Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
1    Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich.
2    Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
ZG). Dieser Grundsatz der Verbindlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003, BBl 2004 567 ff., 584, 617; Patrick Raedersdorf, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 33 N. 2). Der Grundsatz der Verbindlichkeit (bzw. Unabänderlichkeit) der angenommenen Zollanmeldung gilt jedoch nicht absolut. Eine Berichtigung der Zollanmeldung ist unter gewissen Voraussetzungen gemäss Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG möglich (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 2.3).

Eine Veranlagungsverfügung der Zollstelle kann grundsätzlich mittels Beschwerde bei der zuständigen Zollkreisdirektion angefochten werden (vgl. Art. 116 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
, 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
und 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG).

3.3

3.3.1 Ziff. 3 des Merkblattes für das Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 21 Bewilligung - 1 Das BAZG kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 25 t VOC:43
1    a ...47
a  so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können;
b  zu exportieren;
c  zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; oder
d  zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.46
1bis    Es kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass:
a  der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt;
b  sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und
c  durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 Prozent in die Umwelt gelangen können.48
2    Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 10 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 25 t VOC nachweisen.49
3    Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.
4    Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben.50
und Abs. 1bis VOCV der OZD mit dem Titel «Ausfuhr» lautet (soweit hier interessierend) wie folgt:

«Für die Kontrolle der VOC-Bilanz muss der Ausfuhrnachweis erbracht werden können.

In der Ausfuhrzollanmeldung sind deshalb folgende Angaben zu machen:

* Ausfuhr im Verfahren e-dec Export

- Rückerstattungstyp 1 Rückerstattung / Befreiung der Lenkungsabgabe auf VOC wird geltend gemacht

- VOC-Menge in kg

* Ausfuhr mit NCTS Export

- Veranlagungscode 25

- VOC-Menge in kg

[...]

Der VOC-Bilanz sind Kopien der Ausfuhrlisten e-dec Export oder Barcodelisten der getätigten Ausfuhren oder die Veranlagungsverfügungen NCTS Export beizulegen.»

3.3.2 Ziff. 1.5 des Merkblattes der OZD zur Erstellung einer VOC-Bilanz hält insbesondere fest, dass die VOC-Bilanz für die zuständige kantonale Behörde nachvollziehbar und plausibel sein muss. Ferner wird in Ziff. 1.6 dieses Merkblattes unter anderem Folgendes ausgeführt:

«Der Nachweis der Abgabeentrichtung soll nach einem möglichst einfachen System erfolgen. Bei den Eingängen ist daher für alle VOC gem. Stoff-Positivliste der Frankenbetrag anzugeben, mit dem die eingekauften, gelagerten oder hergestellten VOC effektiv belastet sind. Die Belastung muss nachgewiesen werden können (Veranlagungsverfügungen Zoll, Rechnungen).»

4.

4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die über eine Bewilligung für die Anwendung des Verpflichtungsverfahrens verfügende Beschwerdeführerin eine VOC-Bilanz für das Jahr 2014 eingereicht hat, in welcher die ausgeführte VOC-Menge von den Angaben im e-dec-System abweicht. Die Abweichung ist nach Darstellung in der Beschwerde darauf zurückzuführen, dass ein neuer Mitarbeiter der Beschwerdeführerin wiederholt statt der VOC-Menge den VOC-Gehalt im e-dec-System eingegeben hat.

Nach Auffassung der Vorinstanz ist hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang gegebenenfalls die Beschwerdeführerin die VOC-Abgabe infolge nicht abgabebefreiter Verwendung von VOC nachzubezahlen hat, auf die Angaben im e-dec-System bzw. die in den Ausfuhrzollanmeldungen angegebenen VOC-Mengen abzustellen.

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass ein alleiniges Abstellen auf die Werte im e-dec-System ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, weil im Verpflichtungsverfahren das VwVG zur Anwendung gelange und dieses keine Beweismittelbeschränkung kenne. Die Vorinstanz habe mit der ausschliesslichen Berücksichtigung der Angaben im e-dec-System ihre Pflicht zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, dass sie mit den von ihr vorgelegten Dokumenten (namentlich Messberichten) die exportierte, in der VOC-Bilanz angegebene VOC-Menge bewiesen habe. Die entsprechende VOC-Menge lasse sich auch gestützt auf die vorliegenden Ausfuhrdeklarationen auf einfache Weise - mittels Multiplikation des darin angegebenen VOC-Gehaltes mit den aus den weiteren aktenkundigen Dokumenten ersichtlichen Ausfuhrmengen - herleiten. Die Fehlerhaftigkeit der im e-dec-System veranlagten VOC-Menge lasse sich im Übrigen aufgrund der dort vermerkten Zolltarifnummer 3208.2000 und dem Hinweis «Klebstoff gem. Anm 4. Kap. 32» in den Ausfuhrlisten im e-dec-System zweifelsfrei erkennen (vgl. dazu auch hinten E. 4.4.5).

4.2 Bei direkter oder sinngemässer Anwendbarkeit der Zollgesetzgebung im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens wäre vorliegend die in der VOC-Bilanz angegebene exportierte VOC-Menge den Anforderungen dieser Gesetzgebung entsprechend nachzuweisen. Dies ist zu Recht unbestritten. Gegebenenfalls würde das bedeuten, dass vorliegend auf die angenommenen Zollanmeldungen abzustellen wäre:

Zum einen ist die angenommene Zolldeklaration für die anmeldende Person zollrechtlich unter Vorbehalt einer Berichtigung nach Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG verbindlich (vgl. E. 3.2.3) und ist nicht aktenkundig, dass die beim hier zu beurteilenden Fall in Frage stehenden Zollanmeldungen im Sinne dieser Vorschrift berichtigt wurden (ein von der Beschwerdeführerin am 15. September 2015 gestelltes Gesuch um eine nachträgliche Korrektur diverser Veranlagungsverfügungen wurde als Beschwerde behandelt [vgl. Abschreibungsentscheid des BVGer A-7355/2015 vom 21. März 2016], weshalb die Beschwerdeführerin ins Leere stösst, soweit sie mit ihren Ausführungen [namentlich in der Stellungnahme vom 23. Januar 2017] den Anschein erwecken wollte, es sei im Zusammenhang mit diesem Gesuch eine «Berichtigung» im Sinne von Art. 34
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung - 1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
1    Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle:
a  nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder
b  keine Beschau angeordnet hat.
2    Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam des BAZG bereits verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung vorsehen.
3    Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam des BAZG verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.
4    Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass:
a  die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder
b  die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.
ZG erfolgt).

Zum anderen wurde die Beschwerdeführerin - soweit ersichtlich - zollrechtlich entsprechend ihren im System e-dec vorgenommenen (sowie angenommenen) Zollanmeldungen veranlagt und wurden die entsprechenden Veranlagungsverfügungen weder aufgehoben noch abgeändert. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, auf eine Beschwerde hin sei die Veranlagungsverfügung Nr. [...] «berichtigt» worden (Beschwerde, S. 9). Diese Veranlagungsverfügung zählt aber nicht zu den Veranlagungsverfügungen, welche VOC-Exporte des Jahres 2014 ausweisen (vgl. Akten Vorinstanz, Beilage zu act. 7), so dass im Übrigen in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.2.3) auf den im Sinne einer Beweisofferte beantragten Beizug der Verfahrensakten zu dieser Veranlagungsverfügung (Verfahrensakten Nr. [...]) zu verzichten ist.

Es kommt schliesslich hinzu, dass die Eidgenössische Zollverwaltung die sog. vereinfachte Ausfuhrregelung (VAR) seit dem 1. April 2010 nicht mehr anwendet (vgl. Informationsschreiben der OZD an die Anwender von e-dec Export vom 1. Februar 2010). Nach der VAR konnte die Ausfuhrabfertigung statt mit der amtlichen Ausfuhrdeklaration mit einem vereinfachten Ausfuhrbeleg (wie beispielweise einer Faktura, Ladeliste usw.), weiteren Angaben sowie einem VAR-Beleg erfolgen. Dabei wurde für die Kontrolle der VOC-Bilanz seitens der Verwaltung (lediglich) gefordert, dass die ausgeführten VOC-Mengen plausibel nachgewiesen werden können (vgl. Urteil des BVGer A-1703/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 3.1.1).

4.3 Wie ausgeführt, handelt es sich beim Verpflichtungsverfahren um ein besonderes Verfahren des Bezugs bzw. der Erhebung der VOC-Abgabe (vgl. E. 3.2.1). Für die Erhebung der VOC-Abgabe und auf das Verfahren kommt nach der Verordnungsregelung die Zollgesetzgebung sinngemäss zur Anwendung, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist (vgl. E. 3.2.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte und wird auch nicht geltend gemacht, dass diese Verordnungsregelung gesetz- oder verfassungswidrig wäre. Eine Gesetzwidrigkeit ist umso weniger anzunehmen, als das USG ausdrücklich vorsieht, dass die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung gelten, wenn die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist (vgl. E. 3.2.2).

Vor diesem Hintergrund und weil bei der Frage, in welchem Umfang im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens von exportierten VOC auszugehen ist, die Ausfuhr betroffen ist, stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-1703/2006 vom 2. Oktober 2008 (in E. 3.2.2) für den Nachweis der laut VOC-Bilanz exportierten VOC-Menge in einem Fall, bei welchem die Betroffene über keine Bewilligung zur Ausfuhr im VAR-Verfahren verfügte, einzig auf die entsprechenden zollamtlich gestempelten Ausfuhrdeklarationen ab. Entsprechend diesem Urteil, das entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (soweit hier interessierend) nicht überholt ist (vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2017, S. 3), ist auch vorliegend für die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 2014 VOC exportiert hat, die Zollgesetzgebung (sinngemäss) anwendbar. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht allein auf die Zollanmeldungen abgestellt (vgl. E. 4.1 f.).

4.4 Am hiervor gezogenen Schluss vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern:

4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass es sich bei der Festlegung der VOC-Abgabe im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens nicht um ein Zollveranlagungsverfahren betreffend die Ein- oder Ausfuhr handle. Das Bundesverwaltungsgericht habe denn auch in seinem Urteil A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 in E. 2.4.1 zu Recht festgestellt, dass zwar bei der Einfuhr die Zollgesetzgebung zu beachten sei, ansonsten aber, da das Verfahren der Erhebung der VOC-Abgabe bzw. das Verpflichtungsverfahren keine Zollveranlagung sei, das VwVG zur Anwendung gelange.

Es ist zutreffend, dass vorliegend nicht ein Zollveranlagungsverfahren im Zusammenhang mit einer Ein- oder Ausfuhr in Frage steht. Auch erklärt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 in E. 2.4.1 in der Tat, dass beim Verfahren der Erhebung der VOC-Abgabe bei der Einfuhr die Zollgesetzgebung zu beachten sei, ansonsten aber «- da das Verfahren keine Zollveranlagung ist - das VwVG [gilt] (Art. 3 Bst. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
VwVG e contrario)». Diese Erklärung lässt sich aber unter Berücksichtigung ihres Kontextes keineswegs so verstehen, dass die Zollgesetzgebung in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht massgebend ist:

Zum einen hält das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil zu Beginn der E. 2.4 fest, dass das Gesetz in Art. 35c Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind:
1    Abgabepflichtig sind:
a  für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 1. Oktober 192572 (ZG) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;
b  für Abgaben auf Heizöl «Extraleicht» sowie auf Benzin und Dieselöl: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199674 (MinöStG) Steuerpflichtigen.75
2    Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
3    Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.76
3bis    Ist die Ein- oder Ausfuhr, die Herstellung oder die Gewinnung im Inland von Heizöl «Extraleicht», Benzin oder Dieselöl betroffen, so gelten für die Erhebung und Rückerstattung die entsprechenden Verfahrensbestimmungen des MinöStG.77
4    Wer Stoffe oder Organismen, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren.
USG «für die Fälle der Ein- oder Ausfuhr von VOC» vorschreibe, dass die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung zur Anwendung kommen sollen. Deshalb kann aus dem Urteil nicht abgeleitet werden, dass die Zollgesetzgebung bei der Erhebung der VOC-Abgabe nur einschlägig ist, wenn die Einfuhr betroffen ist.

Zum anderen erklärt das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zu Art. 35c Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind:
1    Abgabepflichtig sind:
a  für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 1. Oktober 192572 (ZG) Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;
b  für Abgaben auf Heizöl «Extraleicht» sowie auf Benzin und Dieselöl: die nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199674 (MinöStG) Steuerpflichtigen.75
2    Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.
3    Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung.76
3bis    Ist die Ein- oder Ausfuhr, die Herstellung oder die Gewinnung im Inland von Heizöl «Extraleicht», Benzin oder Dieselöl betroffen, so gelten für die Erhebung und Rückerstattung die entsprechenden Verfahrensbestimmungen des MinöStG.77
4    Wer Stoffe oder Organismen, die der Abgabe unterworfen sind, im Inland herstellt oder erzeugt, muss diese deklarieren.
USG, dass damit dem Bundesrat «- mangels gegenteiliger Anordnung innerhalb der Vorgaben des VwVG [...] - ein gewisser Spielraum für die Ausgestaltung des Verfahrens auf Verordnungsstufe eingeräumt» werde und dieser nur insofern eingeschränkt sei, «als in definierten Fällen die Zollgesetzgebung Anwendung findet» (Urteil A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 3.2.2, auch zum Folgenden). Bezeichnenderweise führt das Gericht dazu aus, dass das Verpflichtungsverfahren soweit zulässig sei, als es die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Zollgesetzgebung beachte, «zumal das Bewilligungsverfahren nichts an den gesetzgeberischen Vorgaben insbesondere betreffend Kreis der Abgabepflichtigen, Abgabeobjekt und Abgabebefreiung» ändere. Aus letzterer Erwägung ist zweifelsfrei abzuleiten, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil in Übereinstimmung mit seinem Urteil A-1703/2006 vom 2. Oktober 2008 (vgl. vorn E. 4.3) davon ausgeht, dass bei der Abgabebefreiung von ausgeführten VOC - auch im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens - die Zollgesetzgebung (sinngemäss) Anwendung findet.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Urteil des BVGer A-5906/2008 vom 19. Juli 2010 ohnehin nur die Frage zu entscheiden war, was die Rechtsfolgen bei nicht fristgerechter Einreichung der VOC-Bilanz sind. Diese Frage betrifft im Unterschied zur vorliegend streitigen Frage, welche Angaben für die Bestimmung der ausgeführten Menge an VOC massgebend sind, nicht die Ausfuhr.

4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar festgehalten, dass für die Festsetzung der nachzuentrichtenden VOC-Abgabe grundsätzlich das VwVG massgebend sei (Urteil des BVGer A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 E. 2.5). Dabei ging es allerdings - anders als bei der hier zu beurteilenden Konstellation - um den Nachbezug von infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhobenen VOC-Abgaben. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf dieses Urteil beruft und daraus abzuleiten sucht, dass die Zollgesetzgebung im vorliegenden Fall nicht massgebend ist (vgl. Beschwerde, S. 12; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2017, S. 3), stösst sie schon aus diesem Grund ins Leere. Daran vermag auch ihr Vorbringen, es sei beim Urteil des BVGer A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 «sehr wohl um den Inhalt der VOC-Bilanz» gegangen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2007, S. 3), nichts zu ändern.

Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil den Beweis für einen effektiven Mehrverbrauch von zusätzlich verwendeten VOC mittels einer computergestützten Lagerbuchhaltung zugelassen hat (vgl. Urteil des BVGer A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 E. 4.4), gebietet es ferner in der vorliegenden Konstellation auch deshalb nicht, andere Beweismittel als die Zollanmeldungen als massgeblich zu erachten, weil der entsprechende Mehrverbrauch keine Ein- oder Ausfuhr betraf (anders als dies die Ausführungen in der Beschwerde suggerieren [vgl. Beschwerde, S. 8 f.], lässt sich im Übrigen auch nicht der der Beschwerdeführerin eröffneten Zwischenverfügung des BVGer A-7355/2015 vom 7. März 2016 entnehmen, dass rechtsprechungsgemäss der Beweis von VOC-Ausfuhren im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens anders als entsprechend dem Zollrecht erbracht werden kann. In der entsprechenden Verfügung hielt das Bundesverwaltungsgericht vielmehr fest, dass sich ein Entscheid über die seinerzeit gegen einen zollrechtlichen Nichteintretensentscheid der OZD erhobene Beschwerde allenfalls auf den Entscheid über die VOC-Bilanz auswirken könne).

4.4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Massgeblichkeit der Zollgesetzgebung sinngemäss auch unter Berufung auf das Merkblatt für das Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 21 Bewilligung - 1 Das BAZG kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 25 t VOC:43
1    a ...47
a  so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können;
b  zu exportieren;
c  zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; oder
d  zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.46
1bis    Es kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass:
a  der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt;
b  sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und
c  durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 Prozent in die Umwelt gelangen können.48
2    Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 10 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 25 t VOC nachweisen.49
3    Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.
4    Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben.50
und Abs. 1bis VOCV der OZD und das Merkblatt der OZD zur Erstellung einer VOC-Bilanz.

Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass Merkblätter der Eidgenössischen Zollverwaltung als Verwaltungsverordnungen für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich sind (vgl. E. 2.4).

Sodann spricht der vorn in E. 3.3.1 zitierte Passus aus dem Merkblatt für das Verpflichtungsverfahren nach Art. 21 Abs. 1
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 21 Bewilligung - 1 Das BAZG kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 25 t VOC:43
1    a ...47
a  so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können;
b  zu exportieren;
c  zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; oder
d  zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.46
1bis    Es kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass:
a  der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt;
b  sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und
c  durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 Prozent in die Umwelt gelangen können.48
2    Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 10 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 25 t VOC nachweisen.49
3    Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.
4    Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben.50
und Abs. 1bis VOCV der OZD entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht gegen, sondern für die Annahme, dass (nach Ansicht der Zollverwaltung) der Nachweis der Ausfuhr von VOC im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens nur aufgrund der zollrechtlichen Ausfuhrdeklarationen erbracht werden kann. Dies gilt schon deshalb, weil darin die Notwendigkeit, bei Ausfuhren im Verfahren e-dec Export oder mit NCTS Export die VOC-Menge in der Ausfuhrzollanmeldung anzugeben, mit dem für die Kontrolle der VOC-Bilanz erforderlichen Ausfuhrnachweis begründet wird.

Die von der Beschwerdeführerin angerufenen, hiervor in E. 3.3.2 genannten Abschnitte aus Ziff. 1.5 f. des Merkblattes der OZD zur Erstellung einer VOC-Bilanz lassen auch nicht den Schluss zu, dass nach der Verwaltungspraxis der Nachweis des Exports von VOC anders als durch die Ausfuhrdeklarationen erbracht werden kann. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass danach die Belastung mit der VOC-Abgabe mit (blossen) Rechnungen nachgewiesen werden kann, nicht ableiten, dass solche Dokumente als Belege für die Ausfuhr von VOC im Rahmen des Verpflichtungsverfahrens genügen.

4.4.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, bei einem alleinigen Abstellen auf die angenommenen Zollanmeldungen bzw. die Zollveranlagungsverfügungen werde ihr die Möglichkeit genommen, die von ihr behauptete VOC-Menge zu beweisen. Dies gehe nicht an, weil sie für diese abgabeaufhebende bzw. -mindernde Tatsache objektiv beweisbelastet sei.

Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem hier in Frage stehenden Abgabebefreiungstatbestand das Risiko der Beweislosigkeit des VOC-Exportes trägt (vgl. E. 2.2.2). Dies rechtfertigt es aber nicht, vorliegend für den Nachweis der ausgeführten Menge an VOC andere Beweismittel als die angenommenen Zollanmeldungen zuzulassen. Stattdessen ist der Umstand, dass keine über die Angaben in diesen Zollanmeldungen hinausgehenden exportierten VOC-Mengen anerkannt werden können, als Folge des Selbstdeklarationsprinzips hinzunehmen. Aufgrund dieses Prinzips obliegt der Beschwerdeführerin die Verantwortung für die vorgenommenen Zollanmeldungen einschliesslich der Verantwortung für die vollständige und richtige Deklaration der exportierten VOC-Menge.

4.4.5 Die Beschwerdeführerin bringt - wie erwähnt (E. 4.1) - sinngemäss auch vor, auf die streitbetroffenen Zollanmeldungen könne nicht abgestellt werden, weil deren Fehlerhaftigkeit in Bezug auf die exportierte VOC-Menge mit Blick auf die angegebene Zolltarifnummer 3208.2000 und dem Vermerk «Klebstoff gem. Anm 4. Kap. 32» in den Ausfuhrlisten im e-dec-System - jedenfalls im Nachhinein - zweifelsfrei zu erkennen sei. Letzteres ergebe sich daraus, dass gemäss der entsprechenden Anmerkung zum Zolltarif eine Zuordnung einer Ware, welche einen VOC-Anteil von weniger als 50 % ihres Nettogewichtes aufweise, zur Zolltarifnummer 3208.2000 ausgeschlossen sei, und die Beschwerdeführerin unter der Rubrik VOC-Menge in den Zollanmeldungen Werte deklariert habe, welche diesen Anteil klar unterschreiten würden.

Damit stösst die Beschwerdeführerin ins Leere:

Gemäss der hier massgebenden Zollgesetzgebung ist eine Zollanmeldung seitens der Zollverwaltung vor ihrer Annahme lediglich summarisch auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere zu überprüfen (vgl. E. 3.2.3). Es ist weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die Zollverwaltung vorliegend im Rahmen dieser summarischen Prüfung den Fehler, dass die Beschwerdeführerin statt der VOC-Menge (in kg) den VOC-Gehalt deklarierte, hätte erkennen müssen. Insbesondere nichts daran ändern kann die Verweisung auf Ziff. 4 des Kapitels 32 der Anmerkungen zum Zolltarif in den erwähnten Ausfuhrlisten. Zwar wird unter dieser Ziffer festgehalten, dass «Lösungen von Erzeugnissen der Nrn. 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium), in flüchtigen organischen Lösungsmitteln zu Nr. 3208 [gehören], wenn der Anteil des Lösungsmittels 50 Gewichtsprozent der Lösung übersteigt». Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin war aber auch unter Berücksichtigung dieser Anmerkung zum Zolltarif für die Zollverwaltung im Rahmen ihrer summarischen Prüfung nicht erkennbar, dass die deklarierten Werte an exportiertem VOC im Verhältnis zu den deklarierten Massen der exportierten Waren viel zu klein waren, um als Angaben in Kilogramm interpretiert werden zu können. Dies gilt nur schon deshalb, weil in der erwähnten Anmerkung zum Zolltarif nicht von einem VOC-Anteil, sondern vom Anteil an flüchtigen organischen Lösungsmitteln die Rede ist. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend festhält, muss nämlich der Begriff «flüchtiges organisches Lösungsmittel» nicht mit dem Begriff VOC übereinstimmen (vgl. Vernehmlassung, S. 9). Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang im Übrigen, ob und gegebenenfalls inwiefern unter die Zolltarifnummer 3208.2000 auch nicht den Kriterien von Ziff. 4 des Kapitels 32 der Anmerkungen zum Zolltarif entsprechende Waren fallen. Ebenso wenig ist entscheidend, dass der Zolltarif international angewendet wird und in der heutigen Form bereits vor dem Inkrafttreten der VOCV eingeführt wurde (vgl. dazu Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2017, S. 9; Vernehmlassung, S. 9).

Mit Blick darauf, dass der Zollverwaltung - wie dargelegt - kein Versäumnis anzulasten ist, müssen die angenommenen (sowie nicht berichtigten) Zollanmeldungen der Beschwerdeführerin auch für die Zwecke der VOC-Abgabe als verbindlich erachtet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die fehlerhafte Deklaration im Nachhinein ohne Weiteres feststellen liesse.

4.5 Entsprechend dem hiervor Ausgeführten (E. 4.4) ist es auch unzulässig, einen Nachweis der von der Beschwerdeführerin behaupteten VOC-Menge in der Weise zuzulassen, dass diese VOC-Menge mittels Multiplikation des in den Zollanmeldungen angeblich deklarierten VOC-Gehaltes mit den in anderen Dokumenten (namentlich den vorliegenden Rechnungen) festgehaltenen Ausfuhrmengen bestimmt wird. Damit würde dem Umstand, dass allein auf die Zollanmeldungen abzustellen ist, nicht Rechnung getragen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin lässt sich sodann angesichts der klaren Verweisung auf das Zollrecht in den massgebenden Bestimmungen (vgl. E. 3.2.2) aus dem Zweck der VOC-Abgabe nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.

4.6 Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Frage, wieviel VOC die Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr Jahr 2014 ausgeführt hat, richtigerweise allein auf die angenommenen Zollanmeldungen abgestellt hat. Eine Rechtsverletzung - wie etwa eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) - ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auszumachen.

Die Beschwerdeführerin hat im e-dec-System für das Geschäftsjahr 2014 VOC-Exporte von 3'541'051 kg deklariert. Von diesem Betrag ist im Folgenden auszugehen.

5.

5.1

5.1.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid Folgendes zur Bestimmung des nachzuentrichtenden Abgabebetrages für das Geschäftsjahr 2014 aus (Akten Vorinstanz, act. 1b S. 2):

«Laut der eingereichten VOC-Bilanz 2014 beträgt das Total der VOC-Eingänge [...] 3'931'884 kg.

Die Ausgänge belaufen sich (unter Berücksichtigung der Korrektur der ausgeführten VOC gemäss Auswertung e-dec) im Einzelnen auf folgende Mengen:

befreite Ausgänge

- Ziffer 12 [der Bilanz] Umwandlung 7'933 kg

- Ziffer 13 [der Bilanz] Ausfuhr 3'541'051 kg

- Ziffer 14 [der Bilanz] Weitergabe im Inland 107'257 kg

- Ziffer 16 [der Bilanz] VOC in Produkten mit VOC-Gehalt höchstens 3 %

34'911 kg

- Ziffer 17 [der Bilanz] Abfälle 132'995 kg

belastete Ausgänge

- Ziffer 20 [der Bilanz] gefasste Abluft 522 kg

- Ziffer 21 [der Bilanz] diffuse Emissionen 6'211 kg

Total VOC-Ausgänge 3'830'880 kg

Die Differenz Total Eingänge - Ausgänge ergibt 101'004 kg. Dafür sowie für die belasteten Ausgänge gemäss Ziff. 20 und 21 der Bilanz, also für insgesamt 107'737 kg, muss die Abgabe nachbezahlt [recte: bezahlt] werden. Die bereits entrichtete Abgabe von CHF 128.- wird angerechnet.»

Die Vorinstanz bestimmt somit die VOC-Menge, bezüglich welcher die VOC-Abgabe für das Geschäftsjahr 2014 geschuldet ist (und im unbestrittenen Umfang von Fr. 128.- bereits entrichtet wurde), indem sie

a) von der Differenz zwischen dem Total der VOC-Eingänge und dem unter Berücksichtigung der Exportmenge von 3'541'051 kg berechneten Total der Ausgänge ausgeht und

b) die Menge der in Ziff. 20 sowie 21 der VOC-Bilanz der Beschwerdeführerin ausgewiesenen, nach der Terminologie der OZD «belasteten» VOC-Ausgänge (von 522 kg + 6'211 kg = 6'733 kg) hinzuaddiert (vgl. Akten Vorinstanz, act. 1b S. 2).

Den Einbezug der Differenz zwischen dem Total Eingänge und dem unter Berücksichtigung der Exportmenge von 3'541'051 kg berechneten Total der Ausgänge in die Abgabebemessungsgrundlage begründet die Vorinstanz damit, dass die VOC-Bilanz zwingend ausgeglichen sein müsse (vgl. dazu auch hinten E. 5.2).

5.1.2 Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass weder die VOCV noch die zugehörigen Merkblätter eine nach dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip unabdingbare Vorschrift enthalten würden, nach welcher die VOC-Bilanz zwingend ausgeglichen sein müsse. Es genüge, dass die VOC-Bilanz nachvollziehbar und plausibel sei. Das Amt für Umwelt des Kantons C._______ habe die VOC-Bilanz 2014 der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer umfassenden Prüfung für nachvollziehbar sowie plausibel befunden. Die vorinstanzliche Forderung nach einer ausgeglichenen Bilanz sei unerfüllbar. Letzteres zeige sich namentlich an den Ausführungen des erwähnten kantonalen Amtes, wonach «nicht sinnvolle 'Kunstgriffe' nötig wären, die nicht der Realität der recht gut bekannten Emissionen, die für die Abgabe unabhängig von einem Bilanzüberschuss oder Bilanzdefizit deklariert und bezahlt werden, entsprechen» (Beschwerde, S. 16, mit Hinweis auf Beschwerdebeilage 11, S. 4).

5.2

5.2.1 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin findet sich in den Verwaltungsverordnungen der Zollverwaltung eine Vorschrift, welche eine ausgeglichene VOC-Bilanz vorschreibt: In Ziff. 2 Unterziff. 25 des erwähnten Merkblattes der OZD zur Erstellung einer VOC-Bilanz wird nämlich statuiert, dass das Total der VOC-Ausgänge (bestehend aus dem Total der befreiten VOC-Ausgänge und dem Total der belasteten VOC-Ausgänge) dem Total der VOC-Eingänge entsprechen müsse. Nach der Verwaltungspraxis wird der Ausgleich der Bilanz dabei «im Normalfall» mit der Bilanzposition «Diffuse Emissionen» erreicht. Letzteres ergibt sich aus Ziff. 2 Unterziff. 21 des genannten Merkblattes, wonach sich die in der VOC-Bilanz in Ziff. 21 unter den Ausgängen anzugebenden diffusen Emissionen «im Normalfall» «als Differenz zwischen den Eingängen [...] und den unter Ziffer 12 bis 22 [recte wohl: den Ziffern 12-20 und 22] ermittelten Ausgängen berechnen» lassen und andernfalls plausible Schätzungen oder Messungen vorzunehmen sind.

Mit Blick auf diese Regelungen in einer Verwaltungsverordnung der Zollverwaltung bzw. diese Verwaltungspraxis kann - anders als dies die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zusätzlich vorbringt - nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz vorliegend mit ihrer Forderung nach einer ausgeglichenen Bilanz eine Praxisänderung vorgenommen hat. Dies gilt jedenfalls in Konstellationen, bei welchen (wie vorliegend) in der VOC-Bilanz die Eingänge höher als die Ausgänge sind, und auch dann, wenn mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass ihre VOC-Bilanzen 2008, 2009 und 2011 trotz höheren Ein- als Ausgängen von der Vorinstanz nicht beanstandet wurden.

5.2.2 Es besteht prinzipiell kein Grund, abweichend von der hiervor (E. 5.2.1) erwähnten Verwaltungspraxis vom Erfordernis einer ausgeglichenen Bilanz abzusehen (vgl. aber hinten E. 5.3 ff.):

Zum einen steht das Erfordernis einer ausgeglichenen Bilanz im Einklang mit Art. 10 Abs. 2
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 10 VOC-Bilanz - 1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33
1    Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33
2    Die VOC-Bilanz enthält:
a  Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;
b  in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;
c  wiedergewonnene Mengen;
d  im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;
e  Restemissionen.
3    Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.34
4    Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
5    Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren.
VOCV. Danach enthält die VOC-Bilanz insbesondere «Eingänge, Lagerbestand [...] [und] Ausgänge» (Bst. a der Vorschrift). Diese Vorschrift kann nur so verstanden werden, dass in der VOC-Bilanz insbesondere sämtliche Eingänge und sämtliche Ausgänge aufzunehmen sind (dies wird denn auch in Ziff. 1.5 des erwähnten Merkblattes zur Erstellung einer VOC-Bilanz ausdrücklich festgehalten). Bezeichnenderweise nicht statuiert ist, dass nur bestimmte Eingänge oder bestimmte Ausgänge (wie etwa klar feststellbare Ausgänge) in der Bilanz aufzunehmen wären.

Zum anderen sieht Art. 10 Abs. 2 Bst. e
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 10 VOC-Bilanz - 1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33
1    Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33
2    Die VOC-Bilanz enthält:
a  Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;
b  in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;
c  wiedergewonnene Mengen;
d  im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;
e  Restemissionen.
3    Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.34
4    Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
5    Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren.
VOCV vor, dass in der VOC-Bilanz auch «Restemissionen» anzugeben sind. Auch diese Bestimmung spricht dafür, dass der Verordnungsgeber eine ausgeglichene VOC-Bilanz fordert. Mit «Restemissionen» ist in diesem Kontext nämlich schon mit Blick darauf, dass eine Bilanz eine auf einen bestimmten Stichtag hin erstellte Gegenüberstellung bildet und die «Restemissionen» nach der Terminologie von Art. 10 Abs. 2
SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)
VOCV Art. 10 VOC-Bilanz - 1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33
1    Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33
2    Die VOC-Bilanz enthält:
a  Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;
b  in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;
c  wiedergewonnene Mengen;
d  im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;
e  Restemissionen.
3    Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.34
4    Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
5    Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren.
VOCV nicht mit den Ausgängen identisch sind (vgl. Bst. a der Bestimmung), eine bei einer Gegenüberstellung von Eingängen und Ausgängen verbleibende Restgrösse gemeint (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2008 E. 3.1.2, wonach die Erstellung einer VOC-Bilanz mitunter bei der Entsorgung von VOC deshalb erforderlich ist, «da aus ihr die Restemissionen hervorgehen, auf denen die Abgabe geschuldet bleibt»).

Am Rande anzumerken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in der bereits erwähnten Zwischenverfügung A-7355/2015 vom 7. März 2016 entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht darüber befunden hat, ob die VOC-Bilanz unausgeglichen sein darf.

5.3

5.3.1 Eine von der Frage, ob eine ausgeglichene Bilanz zu erstellen ist, zu trennende Frage ist indessen, ob im vorliegenden Fall, bei welcher die VOC-Bilanz höhere Eingänge als Ausgänge ausweist, im Umfang der Differenz zwingend von abgabepflichtigen, in dieser Bilanz nicht deklarierten (zusätzlichen) diffusen Emissionen auszugehen ist oder ob stattdessen für den Umfang dieser Emissionen auf die Angaben in der VOC-Bilanz abzustellen ist.

5.3.2 In ihrer Vernehmlassung erklärt die Vorinstanz zu diesem Punkt insbesondere, es sei zulässig, die nachzuentrichtende Abgabe anhand der durch Messungen belegten Emissionen zu ermitteln, sofern «die Plausibilität dieser Messungen und damit der gesamten Bilanz anhand einer ausgeglichenen Bilanz [...] nachgewiesen» ist (Vernehmlassung, S. 15). Wenn - wie im Fall der Beschwerdeführerin - eine VOC-Bilanz mit höheren Eingängen als Ausgängen vorliege, sende die OZD die Bilanz jedoch (seit jeher) jeweils zur Korrektur (bzw. zur Einreichung einer ausgeglichenen Bilanz) zurück, und zwar «mit der Androhung, wenn keine anderen Ausgänge nachgewiesen werden können, die fehlende Menge den diffusen Emissionen hinzuzufügen und die Lenkungsabgabe dafür nachzufordern» (Vernehmlassung, S. 15).

Weiter führt die Vorinstanz aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorliegend zum Nachweis ihrer diffusen Emissionen im Jahr 2014 eingereichten Messberichte nicht aussagekräftig seien, da sie sich auf ältere Messungen (in den Jahren 1996 und 2002) beziehen würden (vgl. Vernehmlassung, S. 13 f.).

5.3.3 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass vorliegend auf die in der VOC-Bilanz 2014 angegebene Menge an diffusen Emissionen abzustellen ist. Sie macht insbesondere geltend, die entsprechende Angabe beruhe auf Messungen, aufgrund welcher die diffusen Emissionen hinreichend genau bekannt seien.

5.4

5.4.1 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall zur Bestimmung des Umfanges der diffusen Emissionen und damit des nachzubezahlenden VOC-Abgabebetrages die Differenz zwischen den VOC-Eingängen und den VOC-Ausgängen in der VOC-Bilanz 2014 herangezogen. Wie die Vorinstanz in ihrem Merkblatt zur Erstellung einer VOC-Bilanz zu Recht ausführt, setzt eine Abschätzung der diffusen Emissionen «aus der Differenz der Ein- und Ausgänge» freilich voraus, dass «alle VOC-Eingänge und -Ausgänge sauber bilanziert werden» (Ziff. 1.7 Bst. b des Merkblattes). Es fragt sich, ob dies vorliegend der Fall ist.

5.4.2 Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Differenz zwischen den VOC-Eingängen und den VOC-Ausgängen in der VOC-Bilanz der Beschwerdeführerin «zum einen durch die systembedingte Ungenauigkeit beim Erfassen des Lagerbestandes und zum anderen durch Wägetoleranzen bei der Fabrikation sowie bei der An- und Auslieferung der Rohmaterialien und Produkte» entstanden ist und damit «die [in der Bilanz] erfassten Daten zum Teil erwiesenermassen nicht den Tatsachen entsprechen, sondern mehr oder weniger davon abweichen» (Vernehmlassung, S. 12). Zu diesen, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Daten zählen aber namentlich auch solche, welche in das Total der VOC-Eingänge in der VOC-Bilanz einflossen, nämlich die systembedingt ungenauen Daten zum Lagerbestand zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres (vgl. Akten Vorinstanz, act. 5 S. 2).

Es kann nach dem Gesagten insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass das Total der VOC-Eingänge in der VOC-Bilanz 2014 «sauber» (vgl. E. 5.4.1) bilanziert wurde. Mit anderen Worten ist das Total der VOC-Eingänge nicht nachgewiesen.

5.5 Weil nach der von der Vorinstanz angewendeten Methode zur Bestimmung der diffusen Emissionen diese umso gewichtiger sind und der nachzuzahlende Abgabebetrag dementsprechend umso höher ist, je grösser das Total der Eingänge (bei gleichbleibendem Total der Ausgänge) ausfällt (vgl. E. 5.1), handelt es sich beim Total der VOC-Eingänge um eine abgabebegründende Tatsache. Für diese Tatsache ist die OZD objektiv beweisbelastet (vgl. E. 2.2.2).

Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz bei der Festlegung des nachzubezahlenden Abgabebetrages zur Bestimmung des Umfanges der diffusen Emissionen eine Methode heranzog, mit welcher (zu Ungunsten der Beschwerdeführerin) auf eine nicht bewiesene abgabebegründende Tatsache (VOC-Eingänge gemäss der VOC-Bilanz 2014 der Beschwerdeführerin) abgestellt wird. Dies lässt sich nicht mit dem Umstand vereinbaren, dass die OZD die objektive Beweislast für die entsprechende Tatsache trägt. Das Vorgehen der Vorinstanz führt im Resultat zu einer gesetzwidrigen Abgabeerhebung, weil damit nicht hinreichend belegte diffuse Emissionen der Abgabe unterworfen werden.

Das Amt für Umwelt des Kantons C._______ hat die hier genannte Problematik im Grunde erkannt. Es führte nämlich aus, dass «beim sehr hohen VOC-Umsatz [der Beschwerdeführerin] [...] schon geringe und unvermeidliche, zufällige Fehler sowohl bei den Eingängen als auch bei den Ausgängen zu hohen Abweichungen [...] führen können» (Beschwerdebeilage 24, S. 2). Dadurch würde die «Forderung einer ausgeglichenen Bilanz» bedeuten, «dass es bei Bilanzdefiziten [Eingang grösser als Ausgang] deutlich höhere diffuse Emissionen geben kann (Bilanzdefizit wird als diffuse Emission gewertet) als es den realen Emissionen entspricht, wofür der Betrieb dann bezahlen muss». Wenn immer ein Bilanzdefizit resultiere, «das grösser als die deklarierte Emission ist», laufe die «Forderung einer ausgeglichenen Bilanz» darauf hinaus, dass «quasi zusätzlich für die unvermeidliche Fehlerabweichung» bezahlt werde.

6.

6.1 Aus dem Dargelegten erhellt, dass der vorliegende Sachverhalt - insbesondere was die abgabebegründenden Tatsachen betrifft - nicht genügend erstellt ist. Es sind diesbezüglich noch aufwändigere Beweiserhebungen erforderlich, die über die blosse Abnahme der von der Beschwerdeführerin anerbotenen Beweise hinausgehen. Die Beschwerde ist deshalb unter Verzicht auf die beantragte Befragung von B._______ vom Amt für Umwelt des Kantons C._______ und D._______ von der E._______ GmbH als «sachverständige Zeugen» insoweit gutzuheissen, als die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 2.3).

6.2 Die Vorinstanz wird nach folgender Kaskadenordnung zu verfahren haben:

6.2.1 Falls möglich, wird die Vorinstanz die Angaben in der vorliegenden VOC-Bilanz (mit Ausnahme der aufgrund der Zollanmeldungen verbindlich feststehenden, ins Ausland exportierten VOC-Menge) gestützt auf weitere Sachverhaltserhebungen (namentlich zu den Ungenauigkeiten beim Erfassen des Lagerbestandes und zu den Wägetoleranzen) so zu korrigieren haben, dass sie den Tatsachen entsprechen. Der abgabepflichtige Betrag ist nach Möglichkeit aufgrund einer solchen korrigierten Bilanz zu ermitteln (Verfahrensweise 1).

6.2.2 Falls eine Korrektur der VOC-Bilanz der genannten Art nicht möglich ist, wird die Vorinstanz nach Möglichkeit auf zuverlässige Messdaten zu den abgabepflichtigen VOC-Mengen (bzw. zur gefassten Abluft und den diffusen Emissionen) abstellen müssen (Verfahrensweise 2). Ein solches Vorgehen entspricht dem in Ziff. 1.7 Bst. b des Merkblattes zur Erstellung einer VOC-Bilanz erwähnten Verfahren der Erstellung einer vereinfachten VOC-Bilanz (zwar ist dieses Verfahren nach dem Merkblatt nur zulässig, wenn der Inhalt der vereinfachten Bilanz vor Beginn des Bilanzjahres mit der zuständigen kantonalen Behörde abgesprochen und eine Bewilligung für die vereinfachte Bilanz bei der OZD eingeholt wurde, doch schliesst dies nicht aus, dass eine vereinfachte Bilanz gegebenenfalls und in concreto durch das Gericht angeordnet wird). Bei der Anwendung dieser Verfahrensweise zur Bestimmung des nachzubezahlenden Abgabebetrages ist die exportierte (und abgabebefreite) VOC-Menge irrelevant.

Damit auf die genannte Art und Weise auf Messdaten abgestellt werden kann, müssen die abgabepflichtigen VOC-Mengen hinreichend genau bekannt und belegt sein. Die von der Beschwerdeführerin deklarierten diffusen Emissionen des Geschäftsjahres 2014 lassen sich vorliegend nicht als aufgrund von Messdaten hinreichend nachgewiesen qualifizieren. Dem kantonalen Amt für Umwelt, das Gegenteiliges annimmt (vgl. Beschwerdebeilage 23 S. 2), kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Denn die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Messdaten stammen nicht - wie dieses kantonale Amt ausführt - von 2013 und früheren Jahren, sondern aus den Jahren 1996 sowie 2002 (vgl. Beschwerdebeilagen 8 und 9). Sie sind damit nicht mehr aktuell (vgl. auch Vernehmlassung, S. 13) und könnten deshalb vorliegend jedenfalls nur dann herangezogen werden, wenn seit der Durchführung der zugrundeliegenden Messungen erwiesenermassen keine die Emissionen signifikant beeinflussenden Veränderungen vorgenommen worden wären. Ob dies der Fall ist, steht aufgrund der vorliegenden Akten nicht fest.

Ein allfälliges Abstellen auf Messdaten (vgl. E. 6.2.2 Abs. 1) erfordert vor diesem Hintergrund namentlich neuere Messungen der diffusen Emissionen oder zumindest Feststellungen darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin seit den früheren Messungen für die Emissionen relevante Veränderungen an ihren Einrichtungen sowie Arbeitsabläufen vorgenommen hat. Die Vorinstanz wird für ein Abstellen auf Messdaten der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einzuräumen haben, neuere Messdaten zur Bestimmung der diffusen Emissionen im Geschäftsjahr 2014 und/oder Belege zur behaupteten Beibehaltung ihrer Prozesse seit den letzten Messungen einzureichen.

6.2.3 Sollte sich die abgabepflichtige VOC-Menge weder nach der Verfahrensweise 1 noch nach der Verfahrensweise 2 ermitteln lassen, wäre eine schätzungsweise Ermittlung der abgabepflichtigen VOC-Menge nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (Verfahrensweise 3). Dabei hätte die Vorinstanz auch die Wahl der Schätzungsmethode nach pflichtgemässem Ermessen durchzuführen (sollte im Rahmen der Schätzung auf ein Total der befreiten VOC-Ausgänge abgestellt werden, wäre zu berücksichtigen, dass die ins Ausland exportierte VOC-Menge als Teilmenge dieses Totals verbindlich aufgrund der Zollanmeldungen feststeht).

7.

Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten einzugehen. Dies gilt namentlich für die Rüge der Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz geltend gemachte Nachforderung von VOC-Abgaben im Betrag von Fr. 323'083.- sei mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) nicht vereinbar.

Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Streitsache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler: BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteile des BVGer A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.2, A-6437/2012 vom 6. November 2013 E. 4). Die Beschwerdeführerin dringt zwar mit ihrem Standpunkt, welche ins Ausland exportierte VOC-Menge massgebend ist, nicht durch. Die Vorinstanz hat allerdings die exportierte VOC-Menge bei der Bestimmung der abgabepflichtigen VOC-Menge unter Umständen gar nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 6.2.2 f.). Der Ausgang des Verfahrens ist folglich auch insofern noch offen. Demgemäss sind der Beschwerdeführerin vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Damit ist ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 9'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.2 Die als obsiegend geltende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz.

Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteile des BVGer A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 10.2, A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 5.3, A-1594/2006 vom 4. Oktober 2010 E. 8.2; vgl. ferner Abschreibungsentscheid des BVGer A-1481/2006 vom 23. Juli 2007). Letzteres muss (jedenfalls soweit sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt [vgl. Urteile des BVGer D-375/2014 vom 9. Februar 2015 E. 8.2, E-6612/2011 vom 15. Dezember 2011]) auch dann gelten, wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - wie vorliegend - in der Beschwerde ankündigt, eine Honorarnote nachzureichen (vgl. Urteile des BVGer A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 5.2, A-4118/2015 vom 10. November 2015 E. 6.2.1).

Unter diesen Umständen ist die Parteientschädigung ermessensweise sowie praxisgemäss auf Fr. 14'250.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) festzusetzen.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung der OZD vom 25. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen sowie neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 9'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 14'250.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5198/2016
Date : 05. April 2017
Published : 13. April 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : VOC-Abgabe.


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 5  29
USG: 35a  35c
VGG: 31  32  33
VGKE: 7  9  14
VOCV: 1  2  3  8  10  13  21  22  22b
VwVG: 1  3  5  22a  35c  37  48  49  50  52  61  63  64
ZG: 18  25  28  32  33  34  35c  116
ZV-EZV: 6  16
BGE-register
123-II-16 • 130-III-321 • 131-I-153 • 131-V-407 • 132-V-215
Weitere Urteile ab 2000
2C_32/2001 • 2C_422/2011
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BBl
2004/567
Magazine ASA
ASA 75,495