Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2938/2009
Urteil vom 19. Mai 2011
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Besetzung Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______ AG,
Parteien
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Sektion chemische Erzeugnisse und VOC, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand VOC-Rückerstattung.
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (Abgabepflichtige), ..., stellt Styropor-Produkte her. Diese Produkte enthalten Pentan. Für diesen Stoff ist grundsätzlich die Lenkungsabgabe gemäss der Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV, SR 814.018) zu entrichten.
B.
Für das in ihren Produkten enthaltene Pentan (nachfolgend auch "Rest-Pentangehalt") machte die Abgabepflichtige in ihrer VOC-Bilanz vom 6. Juni 2008 betreffend das Jahr 2007 eine Rückerstattung der VOC-Abgabe für 12'046 kg geltend, was einem Betrag von Fr. 36'138.-- entspricht. Das für die Vorprüfung der VOC-Bilanz der Abgabepflichtigen zuständige kantonale Amt für Umweltschutz ... (AfU) führte in seinem anlässlich der Überweisung der VOC-Bilanz an die Oberzolldirektion (OZD) verfassten Schreiben vom 2. April 2009 aus, der für die Rückerstattung massgebende Rest-Pentangehalt sei aufgrund einer neuen Messreihe mit 2.1% berechnet worden.
C.
Die OZD akzeptierte diesen Prozentsatz nicht und korrigierte die eingereichte VOC-Bilanz entsprechend. Mit Verfügung vom 14. April 2009 erstattete sie der Abgabepflichtigen für 7'411 kg einen Betrag von Fr. 22'233.--. Am 15. April 2009 teilte die OZD der Abgabepflichtigen mit separatem Schreiben mit, dass der neue Prozentsatz von 2.1% für die Berechnung des Rest-Pentangehalts in den Produkten erst per 1. Januar 2009 angewendet werde, nachdem dieser Wert im hierzu "kompetenten Gremium besprochen" worden sei. Die für die VOC-Rückerstattung geltende Rest-Pentanmenge betrage in ihrem Fall "wie bis anhin 1.3%".
Mit Schreiben vom 27. April 2009 erhob die Abgabepflichtige "Einsprache" bei der OZD. Diese antwortete mit Schreiben vom 29. April 2009. Sie teilte mit, sie halte an ihrer Verfügung vom 14. April 2009 sowie an den im Schreiben vom 15. April 2009 gemachten Ausführungen fest und verwies die Abgabepflichtige auf den in der Verfügung erwähnten Beschwerdeweg.
D.
Am 5. Mai 2009 gelangt die Abgabepflichtige (Beschwerdeführerin) ans Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückerstattung der VOC-Abgabe für die von ihr deklarierte Menge.
Die OZD beantragt am 25. August 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 37 |
1.2. Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips (unten E. 2.7) mit sich bringt, gilt auch im Rechtsgebiet der VOC-Lenkungsabgabe - wie allgemein im Abgaberecht - der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5409/2011 vom 4. Februar 2011 E. 1.5, A 4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.6, A 1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.7.3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.151; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 453 f.).
1.3.
1.3.1. Verfügungen sind als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
1.3.2. Der Gehörsanspruch ist gemäss ständiger Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb; BVGE 2008/26 E. 5.2.1, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1543/2006 vom 14. April 2009 E. 2.1, A-1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.1).
Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht, Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; BVGE 2009/61 E. 4.1.3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwal-tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 986 f.).
1.3.3. Im vorliegenden Fall ist die beim Bundesverwaltungsgericht angefochtene Verfügung vom 14. April 2009 formal als Abrechnung ausgestaltet. Sie enthält folgenden Text: "Rückerstattung gemäss Ihrem Antrag vom 05.06.2008 (am 06.04.2009 erhalten). 1 x Totalbetrag à 22,233.00 Fr.". Die Abrechnung ist zwar als Verfügung bezeichnet und trägt auch eine Rechtsmittelbelehrung, eine Begründung enthält sie hingegen nicht (vgl. E. 1.3.1). Aus der Verfügung geht auch nicht hervor, ob die Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen hat und falls nein, welche Punkte in der VOC-Bilanz allenfalls zu einer Korrektur Anlass gaben. Es stellt sich deshalb die Frage, ob nicht bereits aus diesem Grund die angefochtene Verfügung aufzuheben wäre (vgl. E. 1.3.2), weil sich weder die Verfügungsadressatin noch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite dieser Verfügung machen können (vgl. E. 1.3.1). Da aber immerhin im Begleitschreiben vom 15. April 2009 mit dem Betreff "VOC-Bilanz 2007"- wenn auch in äusserst knapper Form - der Grund genannt wurde, weshalb der von der Beschwerdeführerin deklarierte Rest-Pentangehalt von 2.1% nicht akzeptiert und der geltend gemachte Betrag nicht im vollen Umfang rückerstattet wurde, kann ausnahmsweise auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung verzichtet werden, zumal eine ausführlichere Entscheidbegründung im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens nachgereicht wurde und das Bundesverwaltungsgericht mit der gleichen Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz entscheidet.
2.
2.1. Die ökologische Problematik von VOC besteht darin, dass sie zusammen mit Stickoxid die Bildung von atmosphärischem Ozon bewirken. Das Ozon greift als starkes Oxidationsmittel beim Menschen Atem- und Lungengewebe an und verursacht Schäden an Pflanzen. Mittels einer umweltrechtlichen Lenkungsabgabe - der sog. VOC-Abgabe - soll die Ozon-Belastung verringert werden (Hansjörg Seiler, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 3, 12, 88 zu Art. 35a

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. |
2.2. Da gemäss der Grundidee der Lenkungsabgabe grundsätzlich nur diejenigen VOC mit der Abgabe belastet werden sollen, welche auch tatsächlich in die Umwelt gelangen (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG], BBl 1993 II 1515, 1522), sind VOC, die so verwendet oder behandelt werden, dass sie nicht in die Umwelt abgegeben werden, von der Abgabe befreit (Art. 35a Abs. 3 Bst. c

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. |
2.3. Aus praktischen Gründen können VOC im Zeitpunkt ihrer Emission in die Umwelt abgaberechtlich nicht erfasst werden. Basierend auf der Überlegung, dass bei den meisten VOC-haltigen Produkten VOC früher oder später in die Umwelt gelangen, setzt die Abgabepflicht daher bereits beim Import bzw. bei der Herstellung von VOC bzw. VOC-haltigen Stoffen an. Abgabepflichtig ist, wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet (Art. 35a Abs. 1

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 200586 Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland.87 |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 200586 Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland.87 |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 200586 Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland.87 |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 200586 Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland.87 |
2.4. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat die Kompetenz zur Regelung des Verfahrens für die Erhebung und Rückerstattung der VOC-Abgabe eingeräumt (Art. 35c Abs. 3

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 200586 Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland.87 |
2.5. Die Verordnung sieht für das Verfahren der Abgabeerhebung das Prinzip der Selbstdeklaration vor (Art. 13

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 13 Abgabedeklaration - 1 Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.35 |
|
1 | Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.35 |
2 | Personen, die nach Artikel 22 Absatz 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen der kantonalen Behörde eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen. |
3 | Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen. |
4 | Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten. |
5 | Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen.36 |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 200586 Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland.87 |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 13 Abgabedeklaration - 1 Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.35 |
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1 | Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.35 |
2 | Personen, die nach Artikel 22 Absatz 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen der kantonalen Behörde eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen. |
3 | Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen. |
4 | Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten. |
5 | Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen.36 |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 15 Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist - 1 Die Oberzolldirektion setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest. |
|
1 | Die Oberzolldirektion setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest. |
2 | Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. |
3 | Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. |
2.6. Die Verwendung von geringen Mengen VOC ist abgabebefreit. Die Voraussetzungen werden in Art. 8

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 8 Abgabebefreiung bei geringen Mengen - 1 VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit: |
|
1 | VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit: |
a | Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; |
b | Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind. |
2 | ...13 |
3 | Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Gesuch14 der Hersteller und Herstellerinnen von der Abgabe befreit. |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 8 Abgabebefreiung bei geringen Mengen - 1 VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit: |
|
1 | VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit: |
a | Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; |
b | Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind. |
2 | ...13 |
3 | Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Gesuch14 der Hersteller und Herstellerinnen von der Abgabe befreit. |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 18 Voraussetzungen der Rückerstattung - 1 Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind.37 |
|
1 | Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind.37 |
2 | Die Berechtigten müssen alle für die Begründung der Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren seit Einreichung des Gesuchs um Rückerstattung aufbewahren. |
3 | Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 3000 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. Ausgenommen sind Rückerstattungsbeträge von mindestens 300 Franken für die Ausfuhr von VOC. |
3bis | Mehrere Berechtigte können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen und gemeinsam ein Gesuch um Rückerstattung stellen. Die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags erfolgt an den von der Gruppe bezeichneten Vertreter.38 |
4 | Die Berechtigten müssen nachweisen, dass die Abgabe entrichtet wurde.39 |
5 | Rückerstattungsanträge können, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, nur nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden. |
2.7. Wer eine Abgabebefreiung beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen (Art. 10

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 10 VOC-Bilanz - 1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33 |
|
1 | Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33 |
2 | Die VOC-Bilanz enthält: |
a | Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge; |
b | in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen; |
c | wiedergewonnene Mengen; |
d | im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen; |
e | Restemissionen. |
3 | Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.34 |
4 | Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen. |
5 | Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren. |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 10 VOC-Bilanz - 1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33 |
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1 | Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33 |
2 | Die VOC-Bilanz enthält: |
a | Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge; |
b | in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen; |
c | wiedergewonnene Mengen; |
d | im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen; |
e | Restemissionen. |
3 | Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.34 |
4 | Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen. |
5 | Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren. |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 10 VOC-Bilanz - 1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33 |
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1 | Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33 |
2 | Die VOC-Bilanz enthält: |
a | Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge; |
b | in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen; |
c | wiedergewonnene Mengen; |
d | im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen; |
e | Restemissionen. |
3 | Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.34 |
4 | Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen. |
5 | Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren. |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 10 VOC-Bilanz - 1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33 |
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1 | Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33 |
2 | Die VOC-Bilanz enthält: |
a | Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge; |
b | in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen; |
c | wiedergewonnene Mengen; |
d | im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen; |
e | Restemissionen. |
3 | Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.34 |
4 | Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen. |
5 | Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren. |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 10 VOC-Bilanz - 1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33 |
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1 | Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33 |
2 | Die VOC-Bilanz enthält: |
a | Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge; |
b | in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen; |
c | wiedergewonnene Mengen; |
d | im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen; |
e | Restemissionen. |
3 | Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.34 |
4 | Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen. |
5 | Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren. |
2.8. Das Gebot der Rechtsgleichheit ist verfassungsmässig verankert (Art. 8

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
3.
3.1.
3.1.1. Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Arbeitsgruppe für EPS [Polystyrol]-Produkte der kantonalen Umweltschutzämter habe in verschiedenen EPS-produzierenden Betrieben detaillierte Messungen des VOC-Kreislaufes durchgeführt. Dabei sei in vergleichbaren Produkten ein mittlerer Rest-Pentangehalt von 2.1% gemessen worden. Die Messungen seien von einem erfahrenen Team mit moderner Ausrüstung vorgenommen worden. Der alte Messwert von 1.3% hingegen beruhe gemäss ihren Informationen auf Literaturangaben und Messungen, die älter als 10 Jahre seien. Es mache keinen Sinn, aktuelle Messergebnisse nicht umgehend, das heisst bereits für die Bilanz 2007, zu berücksichtigen. Das zuständige AfU sowie der Leiter der EPS-Arbeitsgruppe, Herr Y._______ vom AfU ..., hätten ihrem Vorgehen zugestimmt. Im Übrigen habe sie ein Computersystem erarbeiten lassen, das diese Angaben "einmal mehr laufend gedruckt" bestätige.
3.1.2. Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, die VOC-Bilanz 2007 der Beschwerdeführerin sei bei ihr erst am 6. April 2009 eingetroffen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die anderen EPS-Betriebe ihre Bilanzen schon längst eingereicht gehabt. Die entsprechenden Abrechnungen seien jeweils bereits erfolgt. Dabei sei dort ein Rest-Pentangehalt von 1.3% berücksichtigt worden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit verbiete sich die Anwendung eines anderen (höheren) Rest-Pentangehaltes für die Beschwerdeführerin für das Jahr 2007. Die Beschwerdeführerin würde ansonsten von den neuen Messungen in einem grösseren Ausmass profitieren als die anderen Betriebe. Die neue Rest-Pentanmenge werde erst ab 1. Januar 2009 berücksichtigt, sofern der abgabepflichtige Betrieb ein dem schweizerischen Durchschnittswert ähnliches Produktmuster herstelle. Andernfalls müssten eigene Analysen durchgeführt und nachgewiesen werden.
3.2. Die Beschwerdeführerin hat ihre VOC grundsätzlich selbst zu deklarieren (Selbstdeklarationsprinzip, E. 2.5). Dies bedeutet im Bereich der VOC-Lenkungsabgabe, dass die abgabepflichtige Person für die fristgerechte und richtige Deklaration der Art und Menge der von ihr in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC verantwortlich ist. Entsprechend hat sie in der von ihr zu erstellenden VOC-Bilanz (vgl. E. 2.7) selbst die VOC-Eingänge und Ausgänge zu ermitteln sowie den Rückerstattungsantrag zu stellen. Für abgabeaufhebende und -mindernde Tatsachen ist sie beweisbelastet (vgl. E. 2.6 und E. 1.2). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bezüglich des in den Produkten verbleibenden Pentans, für das sie eine Abgabebefreiung beansprucht (vgl. E. 2.6), keine eigenen Analysen nach dem Stand der Technik durchgeführt. Angeblich vorhandene Messresultate ihres Computersystems hat sie nicht eingereicht. Vielmehr stützt sie sich in ihrer Deklaration hinsichtlich des beantragten Rest-Pentangehaltes von 2.1% auf die Empfehlung der EPS-Arbeitsgruppe.
3.2.1. Die EPS-Arbeitsgruppe wird gemäss den Unterlagen von den Luftreinhaltefachstellen der Kantone mit EPS-Betrieben gebildet (act. 18: Stellungnahme der Abteilung Umweltschutz und Energie des Kanton ... vom 5. August 2009 betreffend "Restpentangehalt von ausgeschäumtem Polystyrol [EPS] - Beschwerde der X._______ AG"; act. 16: Stellungnahme des AfU ... vom 14. Juli 2009 zur Beschwerde der X._______ AG; act. 9: Beschlussprotokoll der Besprechung vom 20. August 1999 zwischen den Vertretern der Umweltschutzfachämtern der Kantone Glarus, Obwalden, Aargau, Freiburg und Zug, dem BUWAL [heute: Bundesamt für Umwelt, BAFU] sowie Vertretern des EPS Verbandes Schweiz [nachfolgend auch EPS-Verband).
Im Bestreben, gesamtschweizerische Lösungen und gemeinsame Vollzugsempfehlungen zu erarbeiten, ist im Vorfeld der Einführung der VOC-Lenkungsabgabe (im Jahr 1999) der EPS Verband Schweiz von der EPS-Arbeitsgruppe aufgefordert worden, den Rest-Pentangehalt in ihren Produkten zu ermitteln. Der EPS-Verband hat diese Messungen bei den Mitgliedern - wobei gemäss den Unterlagen die Beschwerdeführerin nicht Mitglied dieses Verbandes ist (vgl. etwa act. 16, a.a.O.) - veranlasst. Aufgrund dieser Analysen haben die Kantone einen durchschnittlichen Rest-Pentangehalt von 1.3% empfohlen und bei den jeweiligen von ihnen zu kontrollierenden VOC-Bilanzen auch angewendet (act. 18, a.a.O.; act. 9, a.a.O.; vgl. zu diesem Wert auch act. 17: Stellungnahme des BAFU vom 13. August 2009 zur Beschwerde der X._______ AG).
Mit dem Ziel der Verifizierung dieses Ergebnisses hat die EPS-Arbeitsgruppe den EPS-Verband im Jahr 2005 aufgefordert, die Analysen zu wiederholen. Die Untersuchungen wurden gemäss dem Stand der Technik durchgeführt. Die entsprechenden Ergebnisse lagen im Verlaufe des Jahres 2007 vor. Anlässlich einer Besprechung des EPS-Verbandes und den jeweiligen Kantonsvertretern vom 18. April 2008 wurde basierend auf diesen Messergebnissen beschlossen, ab dem Jahr 2009 neu einen durchschnittlichen Rest-Pentangehalt von 2.1% zu berücksichtigen (act. 18, a.a.O; vgl. insbes. betreffend dieses Beschlusses auch act. 17, a.a.O.; vgl. diesbezüglich auch act. 16, a.a.O.).
3.2.2. Ist der Aufwand für die Erstellung einer VOC-Bilanz unverhältnismässig hoch, kann die OZD Ausnahmen von der Bilanzierungspflicht gewähren (vgl. E. 2.7). Vor dem Hintergrund dieses Grundsatzes erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich sachgerecht und zweckmässig, wenn die OZD - im Sinne einer weniger weit gehenden, milderen Massnahme - es zulässt, dass die abgabepflichtige Person selbst keine eigenen Messungen vornimmt, sondern in ihrer Deklaration auf die in Fachkreisen ermittelten Werte abstellt, sofern diese auf wissenschaftlich anerkannten Methoden beruhen, und sofern die dort untersuchten Produkte jenen der Abgabepflichtigen entsprechen. Dies dient der Vereinfachung der Erstellung der Abrechnung und entlastet die Betriebe admini-strativ.
3.2.3. Bei den in der EPS-Arbeitsgruppe organisierten Luftreinhaltefachstellen der Kantone sowie dem EPS-Verband handelt es sich um Fachgremien. Die EPS-Arbeitsgruppe hat in Zusammenarbeit mit dem EPS-Verband den Rest-Pentangehalt der von den schweizerischen EPS-Betrieben hergestellten Styroporprodukten ermittelt und hinsichtlich der Erstellung der VOC-Bilanz eine Empfehlung abgegeben (vgl. E. 3.2.1). Wenn sich die Beschwerdeführerin in ihrer VOC-Bilanz hinsichtlich des Rest-Pentangehalts ihrer Produkte auf den von diesem Kreis ermittelten und empfohlenen Wert abstützen will, ist dies grundsätzlich und gestützt auf die voranstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden, sind ihre Produkte doch mit den untersuchten unbestrittenermassen vergleichbar.
3.2.4. Es ist auf der anderen Seite ebenso wenig zu beanstanden, dass sich die OZD bei der Kontrolle der VOC-Bilanzen bzw. bei der Berechnung der Abgabe (bzw. des Rückerstattungsanspruches) hinsichtlich des Rest-Pentangehalts an den von diesem Gremium empfohlenen Prozentsatz hält. Dies insbesondere dann, wenn die Abgabepflichtige für vergleichbare Produkte einen davon abweichenden (höheren) Wert geltend macht, ohne diesen auf eigene, dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Messungen abzustützen. Die Vorinstanz kommt damit ihrer Beweispflicht (vgl. E. 1.2) hinreichend nach. Wendet die Verwaltung aber den von dem Fachgremium vorgeschlagenen Wert an, ist sie an das Gebot der Rechtsgleichheit (vgl. E. 2.8) gebunden. Sie handelt rechtsgleich, wenn sie für alle Betriebe, die keine eigenen Messresultate einreichen (oder deren Messungen nicht dem Stand der Technik entsprechen), im gleichen Zeitraum auf vergleichbare Produkte denselben Rest-Pentangehalt anwendet.
3.3. Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin für das Bilanzjahr 2007 keine eigenen Analysen des Rest-Pentangehalts ihrer Produkte durchgeführt (vgl. E. 3.2). Bei dem von ihr deklarierten Rest-Pentangehalt von 2.1% stützt sie sich auf den von der EPS-Arbeitsgruppe angegebenen Wert, den sie allerdings zu einem früheren Zeitpunkt als von diesem Gremium empfohlen (vgl. E. 3.2.1) angewendet sehen will.
Für die Bilanz des Jahres 2007 ist die Vorinstanz bei den EPS-Betrieben, die keine eigenen Analysen durchgeführt haben, gemäss den Empfehlungen eben dieser EPS-Arbeitsgruppe von einem durchschnittlichen Rest-Pentangehalt von 1.3% ausgegangen. Insofern die Vorinstanz nun im Sinne der rechtsgleichen Umsetzung dieser Empfehlung von der Beschwerdeführerin die Anwendung dieses Wertes verlangt und ihr dem-entsprechend die Anwendung des (höheren) Wertes von 2.1% für das Jahr 2007 verweigert, ist dies nicht zu beanstanden. Daran vermag auch der Umstand, dass sich die VOC-Bilanz der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 6. Juni 2008 bis zum 2. April 2009 zur Vorprüfung beim zuständigen kantonalen Amt befand, nichts zu ändern. Andere - im Produkt selbst liegende - Gründe, die die Berücksichtigung eines höheren Rest-Pentangehaltes bei der Beschwerdeführerin rechtfertigen würden, macht diese weder geltend, noch sind solche ersichtlich. Vielmehr geht die Vorinstanz sogar davon aus, dass - was aber offen bleiben kann - die von der Beschwerdeführerin hergestellten Verpackungsprodukte tendenziell einen etwas geringeren Rest-Pentangehalt aufweisen, als die Bauprodukte, die hauptsächlich Gegenstand der durchgeführten Analyse (vgl. E. 3.2.1) bildeten. Sodann vermag auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte "schwierige Konkurrenzsituation" die Anwendung eines höheren Rest-Pentangehalts nicht zu begründen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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