Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2675/2016
Urteil vom 25. Oktober 2016
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Besetzung
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Gesellschaft A._______,
Parteien vertreten durch Tax Partner AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.
Gegenstand Einfuhrsteuer (Bemessungsgrundlage).
Sachverhalt:
A.
A.a Die [ausländische] [...] Gesellschaft A._______ ist unter der Mehrwertsteuernummer [...] bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung registriert. Sie ist die Einkaufsgesellschaft des internationalen B._______-Konzerns. Als solche kauft sie Waren weltweit bei Lieferanten ein und verkauft diese an die lokalen B._______-Ländergesellschaften, welche alsdann das Sortiment in ihren Verkaufsläden den Endkonsumenten anbieten.
A.b Eine von der Zollkreisdirektion Basel im Jahre 2014 eingeleitete Zollstrafuntersuchung ergab, dass die A._______ in der Zeitspanne vom Januar 2009 bis Juni 2014 im Ausland bei Lieferanten bestellte Waren in ein Warenlager in E._______ in der Schweiz transportieren liess, wobei sie die Anmeldung der Waren zur Einfuhr durch die C._______ SA mit Sitz in D._______ vornehmen liess. Ferner wurde anlässlich der erwähnten Untersuchung festgestellt, dass die in den entsprechenden Einfuhrdeklarationen angegebenen Werte auf den von den ausländischen Lieferanten ausgestellten Rechnungen an die A._______ und der an diese fakturierten Frachtkosten basierten und die Waren erst nach ihrer Ankunft im Lager in E._______ der C._______ SA verkauft worden sind.
B.
In der Folge verpflichtete die Zollkreisdirektion Basel die A._______ mit Verfügung vom 23. Oktober 2014, für die genannten Einfuhren Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 100'285'399.40 zuzüglich Verzugszins von Fr. 924'854.25 nachzuentrichten. Zur Begründung führte die Zollkreisdirektion im Wesentlichen aus, dass als Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer nicht die deklarierten Einkaufspreise der A._______ zuzüglich der deklarierten Frachtkosten zu betrachten seien. Stattdessen sei bei der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage von den Beträgen (exkl. Mehrwertsteuer) gemäss den Rechnungen der A._______ an die C._______ SA auszugehen und hiervon ein Abzug von 10 % zur Berücksichtigung der im Inland bezogenen besteuerten Leistungen vorzunehmen.
Da die Zollkreisdirektion Basel im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs schon vor Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2014 die ihrer Ansicht nach nachzufordernden Steuer- und Verzugszinsbeträge bekanntgegeben hatte, hatte die A._______ am 21. Oktober 2014 «unter dem ausdrücklichem Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmässigkeit der Nachforderung» eine Hinterlage in der Höhe von Fr. 101'210'253.65 geleistet (vgl. Akten Vorinstanz, Pag.-Nr. 6559 und 6568).
C.
Die A._______ liess mit Beschwerde vom 25. November 2014 bei der Oberzolldirektion (OZD) beantragen, die Verfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 23. Oktober 2014 sei unter Kostenfolge aufzuheben.
D.
Die OZD (im Folgenden auch: Vorinstanz) wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. März 2016 kostenpflichtig ab.
E.
Mit Beschwerde vom 29. April 2016 lässt die A._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der OZD vom 24. März 2016 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen Zollverwaltung aufzuheben.
F.
Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 stellt die OZD den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
G.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - sofern erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerdeentscheide der OZD betreffend die Nachforderung der Einfuhrsteuer können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 116 Abs. 4

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. |
|
1 | Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. |
1bis | Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden. |
2 | Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten. |
3 | Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. |
4 | Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
|
1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.3 Das MWSTG ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. In materieller Hinsicht bleiben die früheren Vorschriften auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, entstandenen Rechtsverhältnisse und erbrachten Leistungen anwendbar (vgl. Art. 112 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |
Der angefochtene Entscheid betrifft Wareneinfuhren im Zeitraum vom Januar 2009 bis Juni 2014. Somit finden auf die Zeitspanne vom Januar bis und mit Dezember 2009 in materieller Hinsicht noch die Bestimmungen des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) und der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, AS 2000 1347) Anwendung. Die Zeitspanne vom 1. Januar 2010 bis Ende Juni 2015 beurteilt sich dagegen nach dem neuen Mehrwertsteuerrecht, das heisst nach dem MWSTG und der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201).
1.4 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (Moser et al., a.a.O., N. 2.173 f.). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 123 II 16 E. 7; Urteile des BVGer A-5099/2015 vom 20. Januar 2016 E. 1.6, A 4118/2015 vom 10. November 2015 E. 1.3).
2.
2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer (sog. Mehrwertsteuer; vgl. Art. 130

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
2.2 Lieferungen werden (neurechtlich unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen gemäss Art. 7 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 7 Ort der Lieferung - 1 Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 7 Ort der Lieferung - 1 Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 7 Ort der Lieferung - 1 Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem: |
Im Sinne einer Ausnahmeregelung sieht unter dem neuen Recht Art. 4

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
2.3
2.3.1 Die Inlandsteuer wird im Gesamtsystem der Mehrwertsteuer durch die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen ergänzt (Art. 50 ff

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen. |
Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen des MWSTG bzw. des aMWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen. |

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 72 Fälligkeit und Vollstreckbarkeit - 1 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig. |
|
1 | Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig. |
2 | Verfügungen über die Zollschuld sind sofort vollstreckbar; einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. |
2.3.2 Einfuhrsteuerpflichtig ist, wer nach Art. 70 Abs. 2

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
|
1 | Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
2 | Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: |
a | die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; |
b | die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; |
c | die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; |
d | ... |
3 | Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25. |
4 | Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: |
a | im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder |
b | aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden. |
4bis | Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: |
a | sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder |
b | die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27 |
5 | Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. |
6 | Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. |

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
|
1 | Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
2 | Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: |
a | die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; |
b | die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; |
c | die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; |
d | ... |
3 | Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25. |
4 | Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: |
a | im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder |
b | aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden. |
4bis | Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: |
a | sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder |
b | die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27 |
5 | Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. |
6 | Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 51 Steuerpflicht - 1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG120 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 75 Amtshilfe - 1 Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. |
2.3.3 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 52 Steuerobjekt - 1 Der Steuer unterliegen: |
2.3.4 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 56 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135). |

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 69 Entstehung der Zollschuld - Die Zollschuld entsteht: |
|
a | im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt; |
b | falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden; |
c | falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder |
d | falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird. |

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 69 Entstehung der Zollschuld - Die Zollschuld entsteht: |
|
a | im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt; |
b | falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden; |
c | falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder |
d | falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird. |

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse - 1 Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten. |
|
1 | Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten. |
2 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden. |

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 69 Entstehung der Zollschuld - Die Zollschuld entsteht: |
|
a | im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt; |
b | falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden; |
c | falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder |
d | falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird. |
2.3.5 Die Steuer auf der Einfuhr wird nach Art. 54 Abs. 1 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 76 Datenbearbeitung - 1 Die ESTV darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Personendaten, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.165 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet: |
In die Bemessungsgrundlage sind nach Art. 54 Abs. 3

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135). |
Die massgebenden Steuersätze für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen sind in Art. 55

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 55 Steuersätze - 1 Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen beträgt 8,1 Prozent; vorbehalten bleibt Absatz 2. |
2.3.6 Als Marktwert gilt, was der Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um den gleichen Gegenstand zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet: |
2.3.7 Gemäss Art. 54 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet: |
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft zwar das Vorliegen der Voraussetzungen der Schätzung der Einfuhrsteuer - also gemäss Art. 54 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Werden Waren aus dem Ausland mit dem Zweck, später bei Bedarf inländische Kunden beliefern zu können, in ein inländisches Lager verbracht, ohne dass dies im Rahmen einer Lieferung erfolgt, liegt grundsätzlich ein sog. Verbringungstatbestand vor (Geiger, a.a.O., Art. 3 N. 15; Regine Schluckebier, in: MWSTG Kommentar, Art. 54 N. 31; dies., Konsignationslager-Geschäfte und Vereinfachungsreglungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2000, S. 1413 ff., S. 1419). Gegebenenfalls ist für die Zwecke der Einfuhrsteuer nach Art. 54 Abs. 1 Bst. g

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet: |
Für eine Konstellation der hier genannten Art (gewöhnliche Verbringung) wird zum neuen Recht in Ziff. 6.1.2 der MWST-Info 06 Folgendes festgehalten (vgl. dazu auch Felix Geiger, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG], Art. 7 N. 28):
«Die Einfuhrsteuer wird vom Marktwert am inländischen Bestimmungsort berechnet. Als Marktwert gilt der Verkaufspreis abzüglich 10 %, den der Lieferant beim Verkauf an einen unabhängigen Dritten auf derselben Handelsstufe berechnen würde (Engros-, Detailhandel usw.). Wenn der Lieferant seine Tätigkeit auf verschiedenen Stufen ausübt (z.B. Verkauf an Grosshändler und Endkonsumenten), ist die dem Endkonsum am nächsten gelegene Stufe massgebend.»
Zum früheren Recht findet sich betreffend das Konsignationslager (einer «Lagereinrichtung, bei der Waren von dem einen Unternehmer [Konsignant] einem anderen Unternehmer [Konsignatär] zur sofortigen Belieferung der Kundschaft oder zur eigenen Verwendung überlassen werden» [Schluckebier, ST 2000, S. 1414]) eine Lehrmeinung, die weitgehend mit Ziff. 6.1.2 der MWST-Info 06 zum neuen Recht übereinstimmt: Danach entspricht der Marktwert, der für die Bemessung der Einfuhrsteuer beim Verbringen von Waren in ein Lager in der Schweiz ohne Lieferung und Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäft massgebend ist, «(fast [d.h. abgesehen von der bei der Bestimmung dieses Marktwerts abzuziehenden, bei der anschliessenden Lieferung auszuweisenden Mehrwertsteuer]) demjenigen Kaufpreis, den der Konsignatär an den Konsignanten zu entrichten hat, soweit dieser die Ware aus dem Lager entnimmt» (Schluckebier, ST 2000, S. 1419, auch zum Folgenden). Nach dieser Lehrmeinung wird damit «ein und derselbe Wert einmal als Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer und einmal als Kaufpreis für das Kaufgeschäft mit dem Konsignatär herangezogen».
3.2 Nach Ziff. 6.1.1 der MWST-Info 06 wird zum Fall, dass ein Lieferant Gegenstände ab einem Auslieferungslager im Inland liefert und ihm bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Empfänger der Lieferung und das dafür geschuldete Entgelt bekannt sind, (soweit hier interessierend) Folgendes ausgeführt (vgl. auch Ziff. 2.5 der MWST-Info 06):
«Die anschliessende Lieferung an den Kunden gilt als im Ausland erbracht (Art. 4

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 - (Art. 7 Abs. 1 MWSTG) |
In diesem Fall führt das Geschäft zwischen dem Lieferanten und dem Käufer des ab dem Lager gelieferten Gegenstandes zur Einfuhr. In der Zollanmeldung wird der Käufer des ab dem Lager gelieferten Gegenstandes sowohl als Importeur als auch als Empfänger aufgeführt.
Die Einfuhrsteuer wird vom Entgelt am Bestimmungsort im Inland berechnet, das der Käufer seinem Lieferanten für den ab Lager gelieferten Gegenstand schuldet [...].»
Nach der Literatur zum neuen Recht kann bei Lieferungen ab einem Lager im Inland, in das die Ware aus dem Ausland verbracht wurde, im Sinne einer Praxisvereinfachung «das Entgelt für die sich anschliessende Inlandlieferung als Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer zugrunde gelegt werden» (Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 54 N. 32 f.) bzw. die Einfuhrsteuer vom Entgelt am Bestimmungsort im Inland berechnet werden (Geiger, Kommentar MWSTG, Art. 7 N. 27), wenn im Zeitpunkt der Einfuhr der Empfänger der Lieferung und das von diesem zu entrichtende Entgelt der Höhe nach feststehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 96 Abs. 4

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er: |
Auch altrechtlich ist die Steuerhinterziehung strafbar (vgl. dazu Art. 85 aMWSTG). Nach Art. 86 Abs. 1 Bst. d und g aMWSTG begeht sodann eine strafbare Steuergefährdung namentlich, wer in einer Steuerabrechnung unwahre Angaben macht oder die für die Steuererhebung massgebenden Daten und Gegenstände unrichtig deklariert.
4.2 Die Mehrwertsteuergesetzgebung gehört zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. Urteil des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Entsprechend findet bei Widerhandlungen in diesem Bereich (zumindest teilweise) das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (vgl. Art. 103 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 103 Strafverfolgung - 1 Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR207 anwendbar. |
Gemäss Art. 12 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
Der unrechtmässige Vorteil, in dessen Genuss der Leistungspflichtige nach Art. 12 Abs. 2 VStR gelangen muss, liegt im Vermögensvorteil, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist. Ein Vermögensvorteil braucht nicht in einer Vermehrung der Aktiven, er kann auch in einer Verminderung der Passiven bestehen. Dies trifft regelmässig zu, wenn eine Abgabe, obwohl sie geschuldet ist, infolge einer Widerhandlung nicht erhoben wird (Urteil des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.6.3, mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss gilt der nach dem massgebenden Abgabeerlass Zahlungspflichtige durch eine widerrechtliche Nichterhebung der Abgabe auch dann als im Sinne von Art. 12 Abs. 2

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
4.3 Nach Art. 57 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 57 Verzugszins - 1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 57 Verzugszins - 1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 57 Verzugszins - 1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 57 Verzugszins - 1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet. |
In Art. 58

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 58 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht - Kein Verzugszins wird erhoben, wenn: |
4.4 Der in Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
5.
Im vorliegenden Fall ist unter den Parteien grundsätzlich unbestritten, dass die fraglichen Einfuhren der Einfuhrsteuer unterliegen und die Beschwerdeführerin dafür einfuhrsteuerpflichtig ist. Uneinigkeit besteht hingegen in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Wert der Waren bei der Einfuhr richtigerweise die von ihr ihren Lieferanten bezahlten Kaufpreise deklariert hat: Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den Einfuhrdeklarationen anstelle dieser Preise die von der C._______ SA der Beschwerdeführerin bezahlten Preise hätte angeben müssen und dementsprechend infolge nicht richtiger Warenanmeldungen bei der Einfuhr Einfuhrsteuern nachzuentrichten sind. Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin die in ihren Einfuhrdeklarationen angegebenen Warenwerte für korrekt.
5.1
5.1.1 Der Standpunkt der Beschwerdeführerin würde allenfalls dann zutreffen, wenn aufgrund des Umstandes, dass sie die eingeführten Waren bei ausländischen Lieferanten gekauft hat, von Einfuhren in Erfüllung von mit diesen Lieferanten abgeschlossenen Veräusserungsgeschäften auszugehen wäre. Denn gegebenenfalls wäre die Steuer auf der Grundlage des von der Beschwerdeführerin als Importeurin ihren Lieferanten bezahlten Entgeltes zu berechnen (vgl. E. 2.3.5). Die Vorinstanz nimmt freilich an, dass die streitbetroffenen Einfuhren nicht in Erfüllung eines Veräusserungsgeschäfts mit den ausländischen Lieferanten erfolgten. Es ist deshalb zu prüfen, ob zwischen den Veräusserungsgeschäften mit den ausländischen Lieferanten und den streitbetroffenen Einfuhren ein mit Blick auf Art. 54 Abs. 1 Bst. a

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet: |
5.1.2 Aktenkundig ist, dass H._______, der Importleiter der C._______ SA, anlässlich einer von der Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektion Basel durchgeführten Einvernahme insbesondere Folgendes zur vorliegenden Angelegenheit aussagte (Akten Vorinstanz, Pag.-Nr. 6293 ff., 6295).
«Eine Transport-Sektion wird von der A._______ organisiert, es handelt sich dabei um den Transport vom Konsolidierungslager im Ursprungsland bis zur Ankunft der Seefracht im Hafen in I._______ oder J._______. Für den [recte: Der] Transport der Sendungen von I._______ oder J._______ bis zu uns nach E._______ wird durch einen von meinem Team organisierten Spediteur, die Firma K._______ AG, durchgeführt. Die Rechnungen stellt die K._______ AG in der Folge direkt an die A._______ zu. Ich erhalte eine elektronische Kopie, prüfe diese und gebe die Zahlung für die A._______ frei. Die Organisation der Transporte läuft aber über die C._______ SA.
Sendungen mit LKW fahren direkt von den Konsolidierungslagern bis zu uns in E._______. Sendungen auf der Strasse organisiert komplett die A._______. Wir erhalten dann jeweils eine Information mit dem Ankunftsavis des jeweiligen LKWs. Das Abrechnungsverfahren läuft identisch wie bei den Transporten ab Hafen.»
G._______, der als Steuerberater für die zum Konzern der Beschwerdeführerin zählende Gesellschaft F._______ arbeitete, erklärte sodann anlässlich einer schriftlichen Befragung durch die Zollkreisdirektion Basel zur Organisation des Transportes der vorliegend streitbetroffenen Waren Folgendes (Akten Vorinstanz, Pag.-Nr. 6459 ff., 6461):
«The transport from the loading ports to the discharge ports of I._______/J._______ is organized by A._______ [...]. Once the goods are unloaded from the vessels, the transport to Switzerland is organized by C._______ SA on behalf of the A._______ [...]. [...] The transport from the independent 3rd party suppliers to the Swiss warehouse of A._______ [...] is therefore split: The transport to the ships in the loading ports is executed by the independent 3rd party suppliers, while the transport from the loading ports to Switzerland is organized by A._______ [...] (or its subcontractors).»
5.1.3 Aus den erwähnten Ausführungen von H._______ und G._______ erhellt, dass die in Frage stehenden Waren zunächst von der Beschwerdeführerin gekauft und von ihr selbst oder in ihrem Auftrag von einem Dritten von ausländischen Lagern abgeholt wurden. Insoweit liegen somit Lieferungen an die Beschwerdeführerin mit Lieferort im Ausland vor (vgl. E. 2.2). Die Einfuhren in die Schweiz waren diesen Lieferungen nachgelagert und nicht direkt an diese Lieferungen gekoppelt.
Es folgt daraus, dass die Erfüllung der zwischen der Beschwerdeführerin und den ausländischen Lieferanten abgeschlossenen Geschäfte keine Lieferungen im Rahmen der Einfuhr der gekauften Gegenstände in die Schweiz bedingte. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin in diesem Kontext behauptet, die Waren seien «direkt ab den Standorten der ausländischen Lieferanten, von denen A._______ sie erwirbt, in das Warenlager der A._______ in E._______ transportiert» sowie «erst im Lager [...] den Geschäftsstellen der C._______ SA zugeordnet und von dort aus an diese ausgeliefert» worden (Beschwerde, 5). Denn als massgebend erscheint, dass die Beschwerdeführerin nach den insoweit übereinstimmenden Darstellungen von H._______ und G._______ bereits vor den streitbetroffenen Einfuhren die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Waren hatte und der Warentransport in die Schweiz unter Verantwortung der Beschwerdeführerin erfolgte.
Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, die ausländischen Lieferanten hätten die Waren in die Schweiz geliefert. Ferner macht sie geltend, es spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob der Warentransport durch diese Lieferanten oder deren Abnehmerin erfolgt sei bzw. ob es sich um Beförderungs- bzw. Versendungslieferungen oder um Abhollieferungen gehandelt habe (Beschwerde, S. 6). Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Zum einen ist für die Frage, ob bei Geschäften der vorliegenden Art eine Einfuhr in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts im Sinne von Art. 54 Abs. 1 Bst. a

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Es ist somit erstellt, dass die Waren jedenfalls nicht «in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts» mit den ausländischen Lieferanten im Sinne von Art. 54 Abs. 1 Bst. a

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5.2 Es fragt sich freilich, ob vorliegend angenommen werden kann, dass die Waren im Sinne von Art. 54 Abs. 1 Bst. a

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5.2.1 Anlässlich der erwähnten schriftlichen Befragung machte G._______ auch folgende Ausführungen (Akten Vorinstanz, Pag.-Nr. 6459 ff., 6461):
«The goods are stored by A._______ [...] in Switzerland. As already explained [...], A._______ [...] then decides if the goods are sold to the Swiss C._______ SA, or sold to another market in Europe. It is therefore not clear at the time the goods are customs cleared who the purchaser will be. A._______ [...] keeps legal title to the goods until the goods are sold either [to] C._______ SA or to another B._______ entity in a EU member State.»
Es ist in tatsächlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit diesen Ausführungen unbestritten, dass die Kaufverträge zwischen der Beschwerdeführerin und der C._______ SA jeweils erst abgeschlossen wurden, nachdem sich die Waren bereits im Lager der Beschwerdeführerin in der Schweiz befanden.
5.2.2 Bei dieser Sachlage lässt sich nicht mit Recht davon sprechen, dass «das der Einfuhr zugrunde liegende Veräusserungsgeschäft dasjenige zwischen A._______ und C._______ SA» sei und infolge der Einfuhr «im Hinblick auf den Weiterverkauf an die C._______ SA [...] das entsprechende Entgelt massgebend» gewesen sei (so jedoch angefochtener Beschwerdeentscheid, E. 7 und 9). Ebenso fehl geht die Annahme der Vorinstanz, dass es sich beim Verkauf zwischen der Beschwerdeführerin und der C._______ SA «nicht um ein der Einfuhr nachgelagertes Verkaufsgeschäft gehandelt» habe (vgl. angefochtener Beschwerdeentscheid, E. 7). Selbst wenn die streitbetroffenen Einfuhren ganz oder teilweise zum Zweck des späteren Verkaufs an die C._______ SA erfolgten, kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden, dass diese Einfuhren in Erfüllung von Veräusserungsgeschäften mit der C._______ SA durchgeführt wurden und demnach das in diesem Zusammenhang bezahlte Entgelt nach Art. 54 Abs. 1 Bst. a

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Der zuletzt genannte Umstand schliesst es im Übrigen vorliegend von vornherein aus, die vorstehend (in E. 3.2) genannte Verwaltungspraxis anzuwenden (und die damit übereinstimmenden Lehrmeinungen heranzuziehen), wonach bei im Einfuhrzeitpunkt bekannten Abnehmern und Entgelten auf das Entgelt am Bestimmungsort abzustellen ist. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die von der C._______ SA der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Preise nach den jeweiligen schweizerischen Detailverkaufspreisen abzüglich eines Preisnachlasses («Discount Factor») festgelegt wurden.
Die Waren wurden somit nicht im Sinne von Art. 54 Abs. 1 Bst. a

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5.3
5.3.1 Weil vorliegend unbestrittenermassen auch keiner der Sondertatbestände von Art. 54 Abs. 1 Bst. b

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SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 76 Datenbearbeitung - 1 Die ESTV darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Personendaten, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.165 |

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Die Vorinstanz hat diesen Marktwert bestimmt, indem sie von den seitens der C._______ SA der Beschwerdeführerin für die eingeführten Gegenstände bezahlten Preisen ausgegangen ist und davon 10 % «zum Ausgleich von Leistungen, die im Inland steuerbelastet bezogen werden», abgezogen hat (vgl. E. 7 des angefochtenen Beschwerdeentscheids). Dieses Vorgehen deckt sich mit der Verwaltungspraxis, wie sie zum neuen Recht in Ziff. 6.1.2 der MWST-Info 06 festgehalten ist, und steht in Einklang mit der Lehrmeinung, wonach in Konstellationen wie der vorliegenden der Marktwert «(fast) demjenigen Kaufpreis» entspricht, «den der Konsignatär an den Konsignanten zu entrichten hat, soweit dieser die Ware aus dem Lager entnimmt» (Schluckebier, ST 2000, S. 1419; vorn E. 3.1).
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin entspricht jedoch der Marktwert - sollte vorliegend auf diesen abzustellen sein - gemäss der klaren gesetzlichen Regelung dem von ihr für die Waren bezahlten Einkaufspreis. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn nach Art. 54 Abs. 1 Bst. g

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Mit Blick auf das soeben Dargelegte hatte die Zollverwaltung vorliegend berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldungen der Beschwerdeführerin. Folglich war die Zollverwaltung berechtigt, die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (vgl. E. 2.3.7).
5.3.2 Die vorinstanzliche Schätzung des massgebenden Marktwertes erscheint nicht als bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig:
Wie erwähnt, ist die Vorinstanz von den Preisen ausgegangen, welche die Beschwerdeführerin der C._______ SA in Rechnung stellte, und hat sie hiervon einen Abzug von 10 % vorgenommen. Diese Vorgehensweise entspricht der sog. deduktiven Bewertungsmethode, wonach auf den Wiederverkaufspreis für einen Gegenstand im Zollinland unter Abzug einer Handelsspanne sowie eventueller Kosten abzustellen ist (vgl. Camenzind et al., a.a.O., N. 2564). Diese Methode basiert auf dem Gedanken, «dass viele eingeführte Waren im Zollgebiet weitergehandelt werden, so dass zwar im Zusammenhang mit der Einfuhr noch kein Kaufgeschäft vorliegt, wohl aber zu einem späteren Zeitpunkt» (Hans-Michael Wolffgang, Zollwert, in: Peter Witte/Hans-Michael Wolffgang [Hrsg.], Lehrbuch des Europäischen Zollrechts, 6. Aufl. Herne 2009, S. 377 ff., S. 381).
Die von der Zollverwaltung gewählte Ermittlungsmethode drängte sich auf, weil Angaben zum Wert gleicher oder gleichartiger Gegenstände auf der hier interessierenden Handelsstufe fehlen. Die damit von der Zollverwaltung implizit getroffene Annahme, dass die von der C._______ SA (im Bestimmungsland) bezahlten Preise grundsätzlich den Preisen unter Dritten im Herkunftsland im massgebenden Zeitpunkt entsprechen, war nicht offensichtlich pflichtwidrig. Denn zum einen wurden die Waren soweit ersichtlich im Zustand, in welchem sie in die Schweiz eingeführt wurden, danach an die C._______ SA verkauft. Zum anderen richteten sich die Wiederverkaufspreise - wie erwähnt - grundsätzlich (d.h. unter Abzug eines Preisnachlasses [«Discount Factor»]) nach den jeweiligen schweizerischen Detailverkaufspreisen, und zwar bezeichnenderweise mit Blick auf die mit der kantonalen Steuerbehörde vereinbarte Gewinnspanne. Letzteres rechtfertigt die Annahme, dass keine Preisbeeinflussung durch die Verbundenheit zwischen der Beschwerdeführerin und der C._______ SA aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum gleichen Konzern erfolgte.
5.3.3 Gegen das Ergebnis der nach dem Gesagten zulässigerweise durchgeführten Schätzung kann sich die steuerpflichtige Beschwerdeführerin nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der Zollverwaltung vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (vgl. zur Ermessenseinschätzung bei der auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer statt vieler: Urteile des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3, 2C_170/2008 vom 30. Juli 2008 E. 5.3; Urteile des BVGer A-6544/2012 vom 12. September 2013 E. 2.6.2). Der Beschwerdeführerin ist vorliegend kein solcher Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der in Frage stehenden Schätzung gelungen:
5.3.3.1 Zwar macht die Beschwerdeführerin richtigerweise geltend, dass als Marktwert der Preis bei einem hypothetischen Kauf im Herkunftsland massgebend sei. Entgegen ihrer Auffassung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, dass das von ihr beim Weiterverkauf erzielte Entgelt nicht herangezogen werden kann. Wie ausgeführt, erscheint nämlich die deduktive Bewertungsmethode, wonach für die Bestimmung des hypothetischen Kaufpreises im Herkunftsland prinzipiell auf den Wiederverkaufspreis im Zollinland abgestellt wird, in der vorliegenden Konstellation als zulässig (vgl. E. 5.3.2).
5.3.3.2 Zwar bringt die Beschwerdeführerin weiter zu Recht vor, dass das Heranziehen der Wiederverkaufspreise nicht damit begründet werden kann, dass die Waren «im Hinblick auf den Weiterverkauf an die C._______ SA eingeführt» worden seien (vgl. dazu E. 7 Abs. 4 des angefochtenen Beschwerdeentscheides sowie Beschwerde, S. 5). Die Anwendung der von der Vorinstanz gewählten Schätzungsmethode erscheint jedoch vorliegend - wie ausgeführt - schon angesichts des Umstandes, dass Angaben zum Wert gleicher oder gleichartiger Gegenstände im Herkunftsland fehlen, als gerechtfertigt (vgl. E. 5.3.2).
Bei dieser Sachlage kann hier im Übrigen dahingestellt bleiben, ob das grundsätzliche Abstellen auf die Wiederverkaufspreise im vorliegenden Kontext auch aus weiteren Gründen (wie namentlich der mit der Einfuhrsteuer angestrebten Gleichstellung von aus dem Ausland eingeführten Gegenständen und inländischen Erzeugnissen [vgl. E. 2.3.1 Abs. 1]) zulässig war. Auch muss hier nicht geklärt werden, ob die Vorinstanz mit ihrer Argumentation zum Marktpreis - wie die Beschwerdeführerin behauptet - eine gesetzlich nicht vorgesehene Unterscheidung zwischen in- und ausländischen Importeuren eingeführt hat.
5.3.3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner auf die Definition des Zollwertes in Art. 1 und 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, das Anhang 1A.9 zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 (SR 0.632.20) bildet. Soweit hier interessierend ist gemäss diesen Bestimmungen der Zollwert eingeführter Waren der «Transaktionswert, das heisst der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Einfuhrland tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis» (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens) bzw. - soweit eine Wertermittlung nach Art. 1 des Übereinkommens nicht möglich ist - «der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden» (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Übereinkommens).
Mit ihren Ausführungen zum erwähnten Übereinkommen scheint die Beschwerdeführerin suggerieren zu wollen, dass (a) der von ihr bezahlte Einkaufspreis für die eingeführten Waren dem erwähnten Zollwert entspricht und (b) dieser abkommensrechtlich definierte Zollwert für den Marktwert als Einfuhrsteuerbemessungsgrundlage massgebend ist.
Allerdings handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin bezahlten Einkaufspreisen nicht um tatsächlich bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Einfuhrland (bzw. in die Schweiz) bezahlte Preise im Sinne der erwähnten Abkommensvorschriften. Denn ein Kaufgeschäft der Beschwerdeführerin zur Ausfuhr in die Schweiz ist vorliegend nicht gegeben (vorn E. 5.1; vgl. ferner [zum Fehlen von Kaufgeschäften zur Ausfuhr in das Zollgebiet bei der Wareneinfuhr auf Konsignation] Sandra Rinnert, in: Peter Witte [Hrsg.], Zollkodex, 6. Aufl. München 2013, Art. 29 N. 19).
Es ist im Übrigen nicht substantiiert dargetan oder aus den Akten ersichtlich, dass die von der Zollverwaltung gestützt auf die Wiederverkaufspreise vorgenommene Schätzung dem erwähnten Übereinkommen widerspricht. Dies gilt umso mehr, als dieses Übereinkommen für den Fall, dass im Zeitpunkt der Einfuhr der Waren kein als Transaktionswert der eingeführten, gleicher oder gleichartiger Waren anzuerkennender Rechnungspreis vorliegt, die deduktive Bewertungsmethode vorsieht (vgl. für Einzelheiten Art. 1 ff., insbesondere Art. 4 f. des Übereinkommens; zur entsprechenden Regelung in der EU vgl. Wolffgang, a.a.O., S. 379 ff.).
Ob und gegebenenfalls inwieweit die Umschreibung des Zollwertes im erwähnten Übereinkommen (überhaupt) für die Bestimmung des Marktwertes als Einfuhrsteuerbemessungsgrundlage massgebend ist, kann nach dem Gesagten dahingestellt bleiben.
5.3.3.4 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, es sei in praktischer Hinsicht unklar, wie sie den Marktwert trotz nicht feststehender Wiederverkaufspreise im Zeitpunkt der Einfuhr hätte deklarieren müssen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schliesst das Fehlen der definitiven Wiederverkaufspreise im Zeitpunkt der Einfuhr die Anwendung der deduktiven Bewertungsmethode nicht aus. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass es sich beim Marktwert ohnehin regelmässig um einen Schätz- oder Vergleichswert handelt (E. 2.3.6). Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Veranlagung der Einfuhrsteuer zumindest die voraussichtlichen Wiederverkaufspreise deklarieren können. Letzteres gilt umso mehr, als sich die mit der C._______ SA vereinbarten Wiederverkaufspreise jeweils unter Vorbehalt eines Preisnachlasses («Discount Factor») an den schweizerischen Detailverkaufspreisen orientierten.
5.3.3.5 Die von der Zollverwaltung vorgenommene Schätzung des Marktwertes wird im Übrigen, insbesondere was den Umfang des von der Zollverwaltung vorgenommenen Abzuges von den Wiederverkaufspreisen und die Berechnungen betrifft, zu Recht nicht beanstandet. Auch die seitens der Zollverwaltung vorgenommene Berechnung der Höhe der in Abweichung vom Gesetz nicht entrichteten Abgaben, welche aus dieser Schätzung resultiert, wird nicht substantiiert bestritten.
6.
Was die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, um die Nachforderung der entgegen der gesetzlichen Ordnung nicht entrichteten Abgaben im Betrag von Fr. 100'285'399.40 zu bestreiten, verfängt nicht:
6.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, für die Erhebung der streitigen Nachforderung fehle es an einem der Beschwerdeführerin erwachsenden unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 12 Abs. 2

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
Die Einfuhrsteuer ist unabhängig davon geschuldet, ob die zollzahlungspflichtige Person mehrwertsteuerpflichtig ist und ob sie gegebenenfalls die Einfuhrsteuer als Vorsteuer in ihrer Mehrwertsteuerabrechnung zum Abzug bringen kann (Urteil des BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 7.2). Zu Recht macht denn die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, sie wäre mit Blick auf ihre (angebliche) Vorsteuerabzugsberechtigung von vornherein nicht zur Entrichtung der Einfuhrsteuer verpflichtet gewesen.
Aus dem Umstand, dass sie nach dem Gesetz geschuldete Abgaben im Betrag von Fr. 100'285'399.40 nicht entrichtet hat, ist der Beschwerdeführerin entgegen der Darstellung in der Beschwerde ein unrechtmässiger Vorteil im Sinne von Art. 12 Abs. 2

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
6.2 Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, das zuständige Zollamt L._______ habe Kenntnis davon gehabt, dass sie ihren Wertdeklarationen bei allen Einfuhren ihre Einkaufspreise zugrunde gelegt habe. Es fehle damit an einer Hinterziehung, wie sie für eine Nachforderung gestützt auf Art. 12

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
Die Zollstelle hat die Zollanmeldung nur summarisch auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere zu überprüfen (vgl. Art. 32 Abs. 1

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 32 Summarische Prüfung - 1 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen. |
|
1 | Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen. |
2 | Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person. |
3 | Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten. |
4 | Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind. |

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 32 Summarische Prüfung - 1 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen. |
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1 | Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen. |
2 | Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person. |
3 | Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten. |
4 | Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind. |
Zwar hat die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde zwei Strafbescheide mit zugehörigen Dokumenten vorgelegt, aus denen hervorgehen soll, dass das Zollamt L._______ bewusst auf der Grundlage der Einkaufsrechnungen der Beschwerdeführerin Veranlagungen vorgenommen hat. Indessen ist weder diesen - aufgrund unrichtiger Angaben zu den Zolltarifnummern und den Ursprungsnachweisen erlassenen - Strafbescheiden noch den übrigen Akten zu entnehmen, dass die Zollverwaltung der Beschwerdeführerin (allenfalls aufgrund von über eine summarische Prüfung hinausgehenden Abklärungen) die möglicherweise vertrauensbegründende Auskunft erteilt hätte, dass die Deklaration der Waren zu den Einkaufspreisen korrekt sei (vgl. zum Vertrauensschutz E. 4.4). Unter diesen Umständen stösst die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich ins Leere, soweit sie bestreitet, dass eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes im Sinne von Art. 12 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin fordert die Rückerstattung des belasteten Verzugszinses von Fr. 924'854.25. Sie macht in diesem Kontext geltend, es sei kein Steuerausfall entstanden, indem die nach Auffassung der Zollverwaltung nachzuentrichtenden Einfuhrsteuern bereits als Vorsteuern an die Beschwerdeführerin zurückbezahlt worden seien. Mangels Steuerausfalles sei in analoger Anwendung von Art. 87 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 87 Verzugszins - 1 Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 57 Verzugszins - 1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet. |
7.2 Es ist vorliegend zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den einschlägigen Vorschriften zur Einfuhrsteuer (vgl. dazu E. 4.3) Verzugszinsen schuldet, sofern die von der Zollverwaltung vorgenommene Schätzung des Marktwertes der eingeführten Waren korrekt ist und kein Raum für eine analoge Anwendung von Art. 87 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 87 Verzugszins - 1 Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. |
Zwar ist gemäss Art. 87 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 87 Verzugszins - 1 Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 87 Verzugszins - 1 Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. |
Art. 58

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 58 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht - Kein Verzugszins wird erhoben, wenn: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 87 Verzugszins - 1 Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. |
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich schliesslich für die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit der (neurechtlichen) Ordnung des Verzugszinses bei der Einfuhrsteuer nicht mit Recht ins Feld führen, die Vorschriften von Art. 57 f

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 57 Verzugszins - 1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 57 Verzugszins - 1 Wird die Einfuhrsteuerschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135). |

SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 69 Entstehung der Zollschuld - Die Zollschuld entsteht: |
|
a | im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt; |
b | falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden; |
c | falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder |
d | falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird. |
7.3 Die Berechnung des geschuldeten Verzugszinses durch die Zollverwaltung wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten.
8.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
8.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 25'000.- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
8.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 25'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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