Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7518/2006
{T 0/2}
Urteil vom 28. Juli 2009
Besetzung
Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückerstattung VOC.
Sachverhalt:
A.
Am 7. Dezember 2005 reichte die A._______AG bei der Oberzolldirektion (OZD) mit dem dafür vorgesehenen Formular einen Rückerstattungsantrag für ausgeführte VOC ein. Dieser Rückerstattungsantrag enthielt neben vorgenommenen Ausfuhren auch einen Posten "Ausschuss" vom 28. November 2005 in der Höhe von 11'985 kg VOC (vgl. amtl. Akten Nr. 4). Die entsprechende Rechnung der X._______AG vom 3. November 2005 für die Entsorgung lag dem Antrag bei.
B.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 teilte die OZD der Beschwerdeführerin mit, dass die Rückerstattung für als Abfälle entsorgte VOC nicht mit dem Formular "Rückerstattung für ausgeführte VOC" beantragt werden könne. Wenn VOC so verwendet oder behandelt würden, dass sie nicht in die Umwelt gelangen könnten und dafür eine Abgabebefreiung verlangt werde, sei eine VOC-Buchhaltung zu führen und eine VOC-Bilanz zu erstellen. Sie verweise auf die in den beigelegten Merkblättern gemachten Ausführungen. Die Rückerstattung für als Abfälle entsorgte VOC könne nach Ablauf des Geschäftsjahres mit der VOC-Bilanz geltend gemacht werden. Im Weiteren geht aus einer Aktennotiz der OZD vom 6. Juli 2006 hervor, dass ein Mitarbeiter der A._______AG telefonisch angefragt hat, ob die VOC-Bilanz noch eingereicht werden könne. Die OZD teilte ihm mit, dass dies nicht mehr möglich sei (amtl. Akten Nr. 8).
C.
Am 26. September 2006 überwies das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau einen Rückerstattungsantrag der A._______AG für das Geschäftsjahr 2005 mit der entsprechenden VOC-Bilanz an die OZD. Die VOC-Bilanz wurde mit Hilfe des betreffenden Formulars der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) erstellt und datierte vom 30. Juni 2006, wobei vermerkt war, dass das Datum der Ersteinreichung eingesetzt worden sei. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 ersuchte die OZD das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau ihr eine Kopie der ersten von der A._______AG eingereichten VOC-Bilanz für das Jahr 2005 zukommen zu lassen, um das Eingangsdatum abzuklären. Das Amt für Umwelt antwortete am 23. Oktober 2006, dass die Unterlagen irgendwann in der ersten Juliwoche 2006 eingegangen seien.
D.
Mit Verfügung vom 15. November 2006 wies die OZD den Rückerstattungsantrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Geschäftsjahr der A._______AG falle offensichtlich mit dem Kalenderjahr zusammen. Die VOC-Bilanz für das Jahr 2005 hätte deshalb nach Art. 19 Abs. 1

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 19 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen - 1 Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
|
1 | Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
2 | Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes. |
E.
Am 18. Dezember 2006 liess die A._______AG (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der OZD vom 15. November 2006 Beschwerde an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) führen mit den folgenden Anträgen: "(1) Der Entscheid der Oberzolldirektion sei aufzuheben. (2) Der Rückerstattungsantrag der Beschwerdeführerin sei gutzuheissen. (3) Unter anderem sei festzustellen, dass durch die damalige Eingabe des Formulars 55.38 am 7. Dezember 2005 die Frist eingehalten worden ist. (4) Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates". Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie am 7. Dezember 2005 einen Rückerstattungsantrag für im Inland entsorgte VOC-haltige Erzeugnisse gestellt habe. Sie habe dafür fälschlicherweise das Formular 55.38 "Rückerstattungsantrag für ausgeführte VOC" verwendet, weil der betreffende Mitarbeiter diesbezüglich nicht genügend Erfahrung gehabt habe. Zudem sei es das erste Mal gewesen, dass sie eine Rückerstattung wegen Entsorgung von Abfällen geltend gemacht habe. Da der betreffende Mitarbeiter kein Spezialist und zudem anderweitig beschäftigt gewesen sei, habe dieser in der Folge die VOC-Buchhaltung mit der entsprechenden VOC-Bilanz erst anfangs Juli eingereicht. Die Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid, dass die Bilanz erst nach dem 30. Juni 2006 eingereicht worden sei, bestreite sie demnach nicht. Trotzdem habe sie vorliegend die Frist von sechs Monaten seit Abschluss des Geschäftsjahres eingehalten. Zum einen sei im Sinne einer Rechtswohltat zu berücksichtigen, dass sie erstmals mit dem vorliegenden Rückerstattungsgrund konfrontiert gewesen und ihr Mitarbeiter kein Spezialist sei. Im Übrigen sei im Schreiben der OZD vom 16. Dezember 2005 nicht darauf hingewiesen worden, dass eine Frist einzuhalten sei. Vor allem aber sei festzuhalten, dass sie ihren Antrag bereits am 7. Dezember 2005 ein erstes Mal gestellt habe, zwar mit einem falschen Formular, aber längst innerhalt der Frist. Sie habe sich fast einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres bei der OZD gemeldet. Die Frist sei unter diesen speziellen Umständen als eingehalten zu betrachten.
Die OZD schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2009 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 war das EFD Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen der OZD, die nicht der Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) unterlagen (Art. 109 Abs. 1 Bst. d des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465]). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der EFD hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 37 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.4
1.4.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
1.4.2 Werden Rechtssetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (im Bund an den Bundesrat), übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
|
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
1.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kognition hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (vgl. oben 1.4.2), prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.
Die VOC-Abgabe hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 35a

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 200586 Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland.87 |
2.1 VOC ("Volatile Organic Compounds") sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0.1 mbar bei 20°C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240°C bei 1013.25 mbar (Art. 1

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 1 Begriff - Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne dieser Verordnung sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20° C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240° C bei 1013,25 mbar. |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 2 Abgabeobjekt - Der Abgabe unterliegen: |
|
a | die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1); |
b | die VOC nach Buchstabe a in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2). |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 7 - Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm VOC. |
2.2 Wer VOC einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, hat dem Bund grundsätzlich eine Lenkungsabgabe zu entrichten (Art. 35a Abs. 1

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 200586 Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland.87 |
2.3 Von der Abgabe befreit sind nach Art. 35a Abs. 3

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. |
2.4
2.4.1 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf VOC (Art. 35c Abs. 3

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 200586 Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland.87 |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 200586 Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland.87 |
2.4.2 Der Gestaltungsspielraum für die Regelung der Erhebung und Rückerstattung der VOC-Abgabe war für den Bundesrat insofern eingeschränkt, als für die Abgabe bei der Einfuhr von Gesetzes wegen die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung gelten (Art. 35c Abs. 3

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 200586 Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland.87 |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 200586 Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland.87 |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 13 Abgabedeklaration - 1 Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.35 |
|
1 | Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.35 |
2 | Personen, die nach Artikel 22 Absatz 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen der kantonalen Behörde eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen. |
3 | Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen. |
4 | Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten. |
5 | Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen.36 |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 13 Abgabedeklaration - 1 Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.35 |
|
1 | Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.35 |
2 | Personen, die nach Artikel 22 Absatz 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen der kantonalen Behörde eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen. |
3 | Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen. |
4 | Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten. |
5 | Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen.36 |
2.4.3 Von der Kompetenz zur Festlegung der erforderlichen Nachweise für die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen hat der Bundesrat mitunter in Art. 10

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 10 VOC-Bilanz - 1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33 |
|
1 | Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33 |
2 | Die VOC-Bilanz enthält: |
a | Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge; |
b | in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen; |
c | wiedergewonnene Mengen; |
d | im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen; |
e | Restemissionen. |
3 | Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.34 |
4 | Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen. |
5 | Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 18 Voraussetzungen der Rückerstattung - 1 Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind.37 |
|
1 | Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind.37 |
2 | Die Berechtigten müssen alle für die Begründung der Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren seit Einreichung des Gesuchs um Rückerstattung aufbewahren. |
3 | Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 3000 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. Ausgenommen sind Rückerstattungsbeträge von mindestens 300 Franken für die Ausfuhr von VOC. |
3bis | Mehrere Berechtigte können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen und gemeinsam ein Gesuch um Rückerstattung stellen. Die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags erfolgt an den von der Gruppe bezeichneten Vertreter.38 |
4 | Die Berechtigten müssen nachweisen, dass die Abgabe entrichtet wurde.39 |
5 | Rückerstattungsanträge können, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, nur nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden. |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 19 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen - 1 Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
|
1 | Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
2 | Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes. |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 20 Gesuch auf Rückerstattung - 1 Für die Rückerstattung der Abgabe ist ein Gesuch auf amtlichem Formular zu stellen und einzureichen bei: |
|
1 | Für die Rückerstattung der Abgabe ist ein Gesuch auf amtlichem Formular zu stellen und einzureichen bei: |
a | den kantonalen Behörden; |
b | der Oberzolldirektion für ausgeführte VOC. |
2 | Das Gesuch für ausgeführte VOC muss enthalten: |
a | die auf den Ausfuhrdokumenten deklarierte Menge VOC, die während höchstens zwölf Monaten ausgeführt worden ist; |
b | Fabrikationsrapporte, Muster in Originalverpackungen oder andere Unterlagen, die für die Feststellung der ausgeführten Menge VOC nötig sind; |
c | weitere für die Berechnung der Rückerstattung erforderliche Angaben, welche die Oberzolldirektion verlangt. |
3.
Im vorliegenden Fall ist der folgende Sachverhalt unbestritten. Die Beschwerdeführerin stellte am 7. Dezember 2005 einen Antrag auf Rückerstattung für ausgeführte VOC, wobei dieser auch einen Posten "Ausschuss" im Sinn von entsorgten VOC in der Höhe von 11'985 kg enthielt. Die OZD teilte der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2005 mit, sie könne die Rückerstattung für als Abfälle entsorgte VOC nicht mit dem eingereichten Formular "Rückerstattung für ausgeführte VOC" geltend machen. Die Rückerstattung für entsorgte VOC könne erst nach Ablauf des Geschäftsjahres mit einer VOC-Bilanz beantragt werden. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge einen entsprechenden Rückerstattungsantrag mit einer VOC-Bilanz anfangs Juli 2006 beim Amt für Umwelt des Kantons Thurgau ein. Das genaue Datum ist unbekannt. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der Abgabe für die entsorgten VOC erfüllt hat, insbesondere, ob sie die sechsmonatige Frist nach Art. 19 Abs. 1

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 19 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen - 1 Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
|
1 | Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
2 | Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes. |
3.1
3.1.1 Bei der VOCV handelt es sich um eine unselbständige Verordnung des Bundesrates, die sich auf das USG stützt. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im USG eingeräumten Befugnis gehalten hat und die vorliegend relevanten Bestimmungen auch sonst gesetzes- und verfassungskonform sind (E. 1.4.3). Mit Art. 35c Abs. 2

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35c Abgabepflicht und Verfahren - 1 Abgabepflichtig sind für Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 200586 Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland.87 |
3.1.2 Diese Gesetzesdelegation ist zulässig, da sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie selbst enthält. Mit der genannten Bestimmung hat der Gesetzgeber dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt. Dieser kann bestimmen, welche Beweismittel für den Nachweis des Rückerstattungsanspruches erforderlich sind. Dieser Spielraum ist nach Art. 190

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |

SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 35a Flüchtige organische Verbindungen - 1 Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 10 VOC-Bilanz - 1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33 |
|
1 | Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33 |
2 | Die VOC-Bilanz enthält: |
a | Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge; |
b | in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen; |
c | wiedergewonnene Mengen; |
d | im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen; |
e | Restemissionen. |
3 | Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.34 |
4 | Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen. |
5 | Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren. |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 18 Voraussetzungen der Rückerstattung - 1 Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind.37 |
|
1 | Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind.37 |
2 | Die Berechtigten müssen alle für die Begründung der Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren seit Einreichung des Gesuchs um Rückerstattung aufbewahren. |
3 | Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 3000 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. Ausgenommen sind Rückerstattungsbeträge von mindestens 300 Franken für die Ausfuhr von VOC. |
3bis | Mehrere Berechtigte können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen und gemeinsam ein Gesuch um Rückerstattung stellen. Die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags erfolgt an den von der Gruppe bezeichneten Vertreter.38 |
4 | Die Berechtigten müssen nachweisen, dass die Abgabe entrichtet wurde.39 |
5 | Rückerstattungsanträge können, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, nur nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden. |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 19 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen - 1 Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
|
1 | Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
2 | Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes. |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 10 VOC-Bilanz - 1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33 |
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1 | Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33 |
2 | Die VOC-Bilanz enthält: |
a | Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge; |
b | in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen; |
c | wiedergewonnene Mengen; |
d | im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen; |
e | Restemissionen. |
3 | Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.34 |
4 | Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen. |
5 | Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren. |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 18 Voraussetzungen der Rückerstattung - 1 Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind.37 |
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1 | Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind.37 |
2 | Die Berechtigten müssen alle für die Begründung der Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren seit Einreichung des Gesuchs um Rückerstattung aufbewahren. |
3 | Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 3000 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. Ausgenommen sind Rückerstattungsbeträge von mindestens 300 Franken für die Ausfuhr von VOC. |
3bis | Mehrere Berechtigte können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen und gemeinsam ein Gesuch um Rückerstattung stellen. Die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags erfolgt an den von der Gruppe bezeichneten Vertreter.38 |
4 | Die Berechtigten müssen nachweisen, dass die Abgabe entrichtet wurde.39 |
5 | Rückerstattungsanträge können, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, nur nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden. |
3.1.3 Es kann somit festgehalten werden, dass die vorliegend relevanten Bestimmungen von Art. 10

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 10 VOC-Bilanz - 1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33 |
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1 | Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.33 |
2 | Die VOC-Bilanz enthält: |
a | Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge; |
b | in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen; |
c | wiedergewonnene Mengen; |
d | im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen; |
e | Restemissionen. |
3 | Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.34 |
4 | Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen. |
5 | Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren. |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 18 Voraussetzungen der Rückerstattung - 1 Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind.37 |
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1 | Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind.37 |
2 | Die Berechtigten müssen alle für die Begründung der Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren seit Einreichung des Gesuchs um Rückerstattung aufbewahren. |
3 | Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 3000 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. Ausgenommen sind Rückerstattungsbeträge von mindestens 300 Franken für die Ausfuhr von VOC. |
3bis | Mehrere Berechtigte können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen und gemeinsam ein Gesuch um Rückerstattung stellen. Die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags erfolgt an den von der Gruppe bezeichneten Vertreter.38 |
4 | Die Berechtigten müssen nachweisen, dass die Abgabe entrichtet wurde.39 |
5 | Rückerstattungsanträge können, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, nur nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden. |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 19 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen - 1 Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
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1 | Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
2 | Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes. |
3.2 Die Beschwerdeführerin hat den Rückerstattungsantrag für die entsorgten VOC mit der erforderlichen VOC-Bilanz unbestrittenermassen erst anfangs Juli 2006 eingereicht. Für einen früheren Zeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte vor und im Übrigen obliegt der Beschwerdeführerin die Beweislast für den Nachweis der rechtzeitigen Antragstellung. Da ihr Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, hat sie folglich die sechsmonatige Frist seit Abschluss des Geschäftsjahres gemäss Art. 19 Abs. 1

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 19 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen - 1 Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
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1 | Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
2 | Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes. |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 18 Voraussetzungen der Rückerstattung - 1 Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind.37 |
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1 | Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind.37 |
2 | Die Berechtigten müssen alle für die Begründung der Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren seit Einreichung des Gesuchs um Rückerstattung aufbewahren. |
3 | Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 3000 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. Ausgenommen sind Rückerstattungsbeträge von mindestens 300 Franken für die Ausfuhr von VOC. |
3bis | Mehrere Berechtigte können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen und gemeinsam ein Gesuch um Rückerstattung stellen. Die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags erfolgt an den von der Gruppe bezeichneten Vertreter.38 |
4 | Die Berechtigten müssen nachweisen, dass die Abgabe entrichtet wurde.39 |
5 | Rückerstattungsanträge können, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, nur nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden. |

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 19 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen - 1 Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
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1 | Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
2 | Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes. |
angebotene persönliche Befragung von Y._______ kann ohne weiteres unterbleiben. Fristwiederherstellungsgründe werden im Übrigen keine geltend gemacht. Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der Abgabe für die entsorgten VOC wäre demnach gemäss Art. 19 Abs. 1

SR 814.018 Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) VOCV Art. 19 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen - 1 Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
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1 | Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.40 |
2 | Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes. |
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die auf Fr. 1'300.-- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'300.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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