Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 106/2017

Urteil vom 4. Juli 2017

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundespatentgericht.

Gegenstand
Patentverletzung, unentgeltliche Rechtsvertretung,

Beschwerde gegen die Verfügung des
Bundespatentgerichts vom 23. Januar 2017.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 18. März 2015 gewährte der Präsident des Bundespatentgerichts A.________ im Hinblick auf einen gegen die B.________ GmbH und die C.________ SA einzuleitenden Patentverletzungsprozess "im Sinne der Erwägungen" die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch einen innert angesetzter Frist zu bezeichnenden unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 wurden die von A.________ beigezogenen Rechtsanwälte Dr. D.________ und MLaw E.________, Kanzlei F.________, als unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt und berechtigt, G.________ als patentanwaltlichen Berater beizuziehen.
Am 21. Dezember 2016 informierte A.________ das Bundespatentgericht, dass Rechtsanwalt Dr. D.________ zur Kanzlei H.________ AG gewechselt habe. Auf entsprechende Rückfrage bestätigte Dr. D.________ gleichentags, dass er per 1. Januar 2017 zur genannten Kanzlei wechseln werde.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 teilte A.________ dem Gericht mit, er habe sich am 12. Dezember 2016 mit Rechtsanwältin I.________ und E.________, Kanzlei F.________, über die Nachfolge von Dr. D.________ unterhalten. Er äusserte und begründete indessen den Wunsch, sich fortan durch Maître J.________ vertreten zu lassen.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 teilte Dr. D.________ mit, er lege das Mandat der Vertretung von A.________ nieder und verzichte auf die Ausrichtung eines Honorars. Mit Stellungnahme vom gleichen Tag teilten Rechtsanwalt MLaw E.________ und Rechtsanwältin I.________ mit, das Mandat werde derzeit von Rechtsanwalt E.________ geführt. Aus seiner Sicht sei das Vertrauensverhältnis zu A.________ absolut intakt. Er habe sich weitaus mehr in den Fall hinein gearbeitet als Rechtsanwalt Dr. D.________ und er kenne den Fall sehr gut. Er sei daher grundsätzlich in der Lage, die Interessen von A.________ allein zu vertreten. Er bringe die notwendige Erfahrung mit und sei nach wie vor gewillt, ihn zu vertreten. Rechtsanwältin I.________ sei ebenfalls mit dem Fall betraut. Sie habe sich gegenüber A.________ schon bereit erklärt, ihn als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu vertreten.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 widerrief der Präsident des Bundespatentgerichts das Mandat von Rechtsanwalt Dr. D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.________ und bestellte Rechtsanwältin I.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (neben Rechtsanwalt E.________).

B.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Februar 2017 Beschwerde in Zivilsachen mit dem sinngemässen Hauptantrag, die Verfügung vom 23. Januar 2017 sei aufzuheben und Maître J.________ sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu berufen; eventuell sei die Verfügung vom 23. Februar 2017 aufzuheben und das Bundespatentgericht anzuweisen, ihm das rechtliche Gehör zur Wahl des unentgeltlichen Beistands zu gewähren. Sodann beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde vorliegend verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 43
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
BGG; BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Innerhalb dieser Frist sind vom Beschwerdeführer auch die Eintretensvoraussetzungen bzw. Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde darzutun (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4; 133 II 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Das Einbringen echter Noven, d.h. von Tatsachen, die erst nach der Fällung des angefochtenen Entscheides entstanden sind, ist vor Bundesgericht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 mit Hinweis).
Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2017 zugestellt und die Frist zur Beschwerde in Zivilsachen lief demnach am 24. Februar 2017 ab (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers vom 31. März 2017, vom 28. April 2017 und vom 15. Mai 2017, mit denen er seine Beschwerdebegründung ergänzen und überdies teilweise echte Noven einbringen will, haben daher vorliegend unbeachtet zu bleiben.

2.
Über die vorstehend (B.) umschriebenen Anträge hinaus verlangt der Beschwerdeführer, soweit verständlich, das Bundesgericht solle die Vertragsstaaten des Vertrags vom 22. Dezember 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag, SR 0.232.149.514) auffordern, der gemischten Kommission gemäss Art. 15 Patentschutzvertrag verschiedene Punkte zu unterbreiten und die Arbeiten der Kommission publik zu machen sowie die Ausführungsvereinbarung vom 10. Dezember 1979 zum schweizerisch-liechtensteinischen Patentschutzvertrag (SR 0.232.149.514.1) zu vervollständigen.
Das Bundesgericht ist gemäss Verfassung und Gesetz die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 188 Stellung des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
2    Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.
3    Das Gericht verwaltet sich selbst.
BV; Art. 1 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
BGG). Als solche ist es nicht zur Behandlung dieser Anträge zuständig, die nicht, jedenfalls nicht direkt, auf die Regelung der konkreten Streitigkeit abzielen, die Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist. Auf diese Anträge ist daher nicht einzutreten.

3.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2017 verweigerte der Präsident des Bundespatentgerichts den vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragten Widerruf des Mandats von Rechtsanwalt E.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand und berief an Stelle des aus dem Mandat entlassenen Rechtsanwalts Dr. D.________ nicht den vom Beschwerdeführer gewünschten Vertreter, Maître J.________, sondern Rechtsanwältin I.________ (neben Rechtsanwalt E.________).

3.1. Bei diesem Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst (vgl. BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis).
Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2).
Die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG steht vorliegend von vornherein ausser Frage, da das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid fällen könnte. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, ihm drohe durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil.
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile, etwa die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, fallen demgegenüber nicht in Betracht (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 800 f.; 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).

3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege insgesamt oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert, nimmt die Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil an (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; s. auch BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338). Demgegenüber hat die Abweisung eines Gesuches um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers bzw. die Nichtbestellung des gewünschten Anwalts, besondere Umstände vorbehalten, keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge (BGE 139 IV 113 E. 1.1 S. 115 f.; 135 I 261 E. 1.2; 133 IV 335 E. 4 S. 339; 126 I 207 E. 2b S. 211). Die Gefahr eines solchen wird in diesen Fällen primär angenommen, wenn der designierte Anwalt seine Aufgabe z.B. wegen einer Interessenkollision oder offensichtlicher Unfähigkeit nicht erfüllen kann oder wenn er seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten in grober Weise verletzt (Urteil 1B 237/2007 vom 8. Januar 2008 E. 1.7; s. auch BGE 124 I 185 E. 3b S. 190; 120 Ia 48 E. 2b/bb S. 51). Selbst wenn die unentgeltliche Rechtspflege geniessende Partei keinen Anspruch auf die Zuordnung des von ihr gewünschten Anwalts hat, darf die bestimmende Behörde die Wünsche nicht willkürlich ausser Acht lassen (BGE 105 Ia 296 E. 1d S. 302;
s. auch Urteil 1B 245/2008 vom 11. November 2008 E. 2, mit zahlreichen Hinweisen). Demzufolge ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht auszuschliessen, wenn die vom Rechtsuchenden geäusserten Wünsche objektiv begründet sind und diese willkürlich unbeachtet blieben (vgl. zum Ganzen: Urteile 5A 153/2014 vom 10. Juli 2014 E. 1.2.1; 5A 234/2009 vom 18. Mai 2009 E. 1.2.1; 1B 74/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2; 2C 241/2008 vom 27. Mai 2008 E. 4.3).

3.2.1. Bei der Prüfung der ersten Voraussetzung, ob die vom Rechtsuchenden geäusserten Wünsche objektiv begründet sind, ist als Leitlinie die Rechtsprechung darüber zu beachten, unter welchen Umständen dieser einen Anspruch auf Bestellung des von ihm bezeichneten Rechtsbeistands hat (vgl. z.B. Urteil 2C 79/2013 vom 26. August 2013 E. 1.3).
Auszugehen ist dabei vom Grundsatz, dass die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 119 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
Satz 2 ZPO demjenigen, der um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht, kein Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters gewähren, auch wenn Art. 119 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
Satz 2 ZPO vorsieht, dass der Gesuchsteller "die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen" kann (BGE 126 I 207 E. 2b S. 211; 125 I 161 E. 3b S. 164; 114 Ia 101 E. 3 S. 104; Urteil 2C 79/2013 vom 26. August 2013 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsprechung anerkennt indessen in besonderen Fällen ein Wahlrecht des Verbeiständeten auf seinen Rechtsvertreter. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt besteht oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat, und ferner, wenn der Mandant die Sprache des Gerichts und des ihm bestellten Anwalts nicht versteht, sodass er sich in der Wahrung seiner Rechte beeinträchtigt vorkommen müsste (BGE 113 Ia 69 E. 5c S. 71; 95 I 409 E. 5 S. 412; Urteil 2C 79/2013 vom 26. August 2013 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Ein Ablehnungsrecht (im Sinne eines "negativen Wahlrechts") hat der
Rechtsuchende insbesondere, wenn der von der Behörde designierte Anwalt seine Aufgabe wegen einer Interessenkollision oder offensichtlicher Unfähigkeit nicht erfüllen kann oder wenn er seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten in grober Weise verletzt (vgl. Erwägung 3.2 vorne mit Hinweisen).

3.2.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2017 zur Nachfolge von Rechtsanwalt Dr. D.________ wie folgt: Er habe sich am 12. Dezember 2016 mit Rechtsanwältin I.________ und Rechtsanwalt E.________, Kanzlei F.________, über die Nachfolge von Dr. D.________ unterhalten. Die seit bald zwei Jahren andauernden Ereignisse, welche die Fortsetzung dieses Verfahrens erschwert und verzögert hätten, hätten ihn sehr beunruhigt und zugleich weiter beschäftigt. Nachdem er keine Vertretung mehr habe, wolle er den Wunsch äussern, sich durch Maître J.________ vertreten zu lassen. Er ziehe diese Lösung vor, weil er sich über die komplexen Rechtsverhältnisse besser in Französisch verständigen könne. Die Kanzlei F.________ habe sich insgesamt wenig mit dem Sachverhalt beschäftigt. Vor dem 5. Juli 2016 habe es kurze Mails und ein 1,5-stündiges Vorgespräch mit Dr. D.________ gegeben, danach Telefongespräche für ca. 1 Stunde mit Dr. D.________ und E.________ zur Vorbereitung der Eingabe vom 16. Dezember 2016. Nach der Verfügung vom 3. Oktober 2016 habe kein Gespräch mehr stattgefunden, ein Mail sei unbeantwortet geblieben, der Patentanwalt habe zudem ins Krankenhaus gehen müssen und Dr.
D.________ sei schwer erreichbar gewesen.
Mit diesen Vorbringen machte der Beschwerdeführer indessen keine besonderen Umstände geltend, aufgrund welcher der geäusserte Wunsch nach einem Wechsel des Rechtsvertreters (bezüglich Rechtsanwalt E.________) bzw. der Wahl des gewünschten Vertreters, Maître J.________, im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung objektiv begründet erschiene. Insbesondere macht er mit seiner Behauptung, er könne sich über die komplexen Rechtsverhältnisse besser in Französisch verständigen, nicht, jedenfalls nicht hinreichend geltend, er beherrsche die deutsche Sprache derart ungenügend, dass er bei einer Vertretung durch deutschsprachige Rechtsanwälte in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre. Entsprechendes ist denn auch nicht erkennbar, hat doch der Beschwerdeführer mit den Anwälten der Kanzlei F.________ ursprünglich selber deutschsprachige Anwälte für seine Verbeiständung vorgeschlagen. Überdies ergibt sich aus der in den kantonalen Akten liegenden, weitgehend fehlerfrei abgefassten Korrespondenz des Beschwerdeführers, dass er sich der deutschen Sprache hinreichend bedienen und sich in dieser problemlos ausdrücken kann.

3.2.3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde als Gehörsverletzung, dass er vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine Gelegenheit erhielt, sich zur Stellungnahme von Rechtsanwalt E.________ und Rechtsanwältin I.________ vom 20. Januar 2017 zu äussern, was nach den vorinstanzlichen Akten zuzutreffen scheint. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, im Rahmen der Prüfung, ob die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirken kann, und in diesem Zusammenhang, ob die vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz geäusserten Wünsche objektiv begründet sind, auch die möglicherweise als wesentlich erscheinenden Gründe zu berücksichtigen, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift für die Ernennung von Maître J.________ anstelle der Rechtsanwälte I.________ und E.________ geltend macht und im vorinstanzlichen Verfahren nicht einbringen konnte.

3.2.3.1. Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, Rechtsanwalt Dr. D.________ habe unter chaotischen Umständen ("dans une situation de désordre", "en débandande") zum Anwaltsbüro gewechselt, das die Gegenpartei vertrete, und habe durch die Instruktion durch den Beschwerdeführer ein Wissen über dessen Fall erworben, das er in dieses Anwaltsbüro mitnehme; er kenne die Ansicht und die Absichten des Richters, er kenne seine ehemaligen Anwaltskollegen I.________ und E.________, ihre Art zu arbeiten und die Anwaltskanzlei F.________. Er habe Kenntnis einer grossen Anzahl von Dokumenten zum Sachverhalt des Falles erhalten.
Damit vermag der Beschwerdeführer keine Gründe darzutun, die dagegen sprächen, die Anwälte E.________ (weiterhin) und I.________ mit seiner Vertretung zu betrauen. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, Rechtsanwalt Dr. D.________ könnte wegen der von ihm erworbenen Kenntnisse des Falles und aufgrund seiner Kenntnisse der Kanzlei F.________, die er zur gegnerischen Anwaltskanzlei mitgenommen habe, seine Prozessstrategie durchkreuzen. Die Umstände, dass Dr. D.________ Details des Falles kennt, die ihm vom Beschwerdeführer anvertraut wurden, und dass er zum gegnerischen Anwaltsbüro gewechselt hat (mit der Folge, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten darf) und die anvertrauten Einzelheiten beim gegnerischen Anwaltsbüro einbringen könnte, liegen allein in der Risikosphäre des Beschwerdeführers, der Dr. D.________ als seinen unentgeltlichen Vertreter vorschlug und ihn in den Fall einführte. Davon abgesehen, ist Dr. D.________ an das Anwaltsgeheimnis aus seinen früheren Mandaten gebunden und vertritt die Gegenpartei nicht etwa selber. Der allfällige Nachteil des Beschwerdeführers, dass Dr. D.________ Kenntnisse über den Fall in das gegnerische Anwaltsbüro einbringen könnte, bliebe überdies auch bestehen, wenn Maître
J.________ seine Vertretung übernähme. Vor allem aber ist nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Umstände einen Einfluss darauf haben könnten, ob die Rechtsanwälte E.________ (weiterhin) und I.________ den Beschwerdeführer wirksam vertreten können. Allein die Gegebenheit, dass Dr. D.________ die Anwaltskanzlei F.________ und insbesondere auch die Rechtsanwälte I.________ und E.________ sowie deren Arbeitsweise kennen mag, lässt als solche nicht befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Vertretung durch die Rechtsanwälte I.________ und E.________ in der Wahrung seiner Rechte beeinträchtigt wird. Dass Dr. D.________ die konkrete Prozessstrategie der Rechtsanwälte I.________ und E.________ so weit kennen würde, dass eine Vereitelung derselben durch von Dr. D.________ informierte gegnerische Anwälte zu befürchten wäre, macht der Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht substanziiert geltend. Zudem wird eine Prozessstrategie ohnehin nicht ein für allemal festgelegt, sondern ist während des Hauptverfahrens laufend an die aktuelle Situtation anzupassen.
Der Beschwerdeführer hat somit nicht dargetan, dass für ihn aus den vorliegend angesprochenen Gründen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil resultieren könnte, wenn anstelle des von ihm gewünschten Rechtsvertreters die Rechtsanwälte I.________ und E.________ als unentgeltliche Vertreter fungieren, insbesondere weil Interessenkonflikte bestehen würden oder unter den geltend gemachten Umständen eine offensichtliche Unfähigkeit derselben zur Erfüllung des ihnen anvertrauten Mandats anzunehmen wäre.

3.2.3.2. Ferner stellt der Beschwerdeführer in Frage, ob die Rechtsanwälte I.________ und E.________ die nötigen Fähigkeiten besässen, um ihn in seiner patentrechtlichen Angelegenheit und der vorab zu klärenden Verjährungsfrage zu vertreten. Rechtsanwältin I.________ habe ihm gegenüber eingeräumt, dass Patentangelegenheiten nicht die Spezialität der Kanzlei F.________ seien. Sie habe ihre Berufserfahrung im Bereich von Unternehmenskäufen und -verkäufen erworben und die Kanzlei F.________ betreue vorwiegend grössere Geschäftskunden. Auch E.________ habe keine Erfahrung mit Patentverletzungsprozessen und habe erst vor zwei Jahren sein Studium abgeschlossen, während die Gegenpartei mit erfahrenen Anwälten arbeite. Auch habe er sich, wie sich an der Unterredung vom 12. Dezember 2016 gezeigt habe, entgegen den Behauptungen in seinem Schreiben vom 20. Januar 2017 nur wenig mit dem komplexen, seit 25 Jahren laufenden Fall befasst.
Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine offensichtliche Unfähigkeit der Rechtsanwälte I.________ und E.________ aufzuzeigen, ihn in seiner patentrechtlichen Angelegenheit wirksam vertreten zu können, geschweige denn, dass Rechtsanwalt E.________ in seiner bisherigen Mandatsführung seine Berufs- und Standespflichten verletzt hätte. Auch damit ist folglich nicht dargetan, dass dem Beschwerdeführer durch die Bestellung derselben als unentgeltliche Rechtsvertreter ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG drohen könnte.

4.
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundespatentgericht, der B.________ GmbH, der C.________ SA sowie Rechtsanwalt E.________ und Rechtsanwältin I.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_106/2017
Datum : 04. Juli 2017
Publiziert : 22. Juli 2017
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Gegenstand : Patentverletzung; unentgeltliche Rechtspflege


Gesetzesregister
BGG: 1 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
43 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
92 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
188
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 188 Stellung des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
2    Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.
3    Das Gericht verwaltet sich selbst.
ZPO: 119
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
BGE Register
105-IA-296 • 113-IA-69 • 114-IA-101 • 120-IA-48 • 124-I-185 • 125-I-161 • 126-I-207 • 129-I-129 • 133-II-353 • 133-III-489 • 133-III-629 • 133-IV-288 • 133-IV-335 • 134-II-244 • 134-III-188 • 134-III-426 • 135-I-261 • 135-III-212 • 135-V-141 • 136-IV-92 • 137-III-324 • 138-III-94 • 139-III-120 • 139-IV-113 • 141-III-395 • 141-III-80 • 141-IV-1 • 142-III-798 • 95-I-409
Weitere Urteile ab 2000
1B_237/2007 • 1B_245/2008 • 1B_74/2008 • 2C_241/2008 • 2C_79/2013 • 4A_106/2017 • 5A_153/2014 • 5A_234/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
rechtsanwalt • bundesgericht • kanzlei • bundespatentgericht • unentgeltliche rechtspflege • zwischenentscheid • vorinstanz • sprache • frist • endentscheid • sachverhalt • besteller • prozessvertretung • gerichtskosten • beschwerde in zivilsachen • wirksame vertretung • gerichtsschreiber • beschwerdefrist • patentanwalt • frage • weiler • entscheid • prozessvoraussetzung • erfindungspatent • interessenkonflikt • liechtenstein • erfahrung • wirkung • zahl • richtlinie • beschwerdeschrift • wahl • eidgenossenschaft • wahl • richterliche behörde • schriftstück • akte • staatsvertragspartei • verhandlung • innerhalb • verfassung • honorar • kenntnis • amtliche verteidigung • hauptsache • lausanne • wille • verteidigungsrechte • wissen • verfahrensbeteiligter • ausstand • tag • gesuchsteller • stelle
... Nicht alle anzeigen