Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_74/2008 /fun

Urteil vom 18. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Dr. Christian von Wartburg,

gegen

Y.________, Rechtsanwalt.

Gegenstand
Wechsel des amtlichen Verteidigers,

Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Februar 2008
des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg.

Sachverhalt:

A.
Der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 28. September 2007 wurde ihm gestützt auf ein Ersuchen des Untersuchungsrichters ein erster amtlicher (notwendiger) Rechtsbeistand bezeichnet.

Mit Eingabe vom 23. Januar 2008 stellte X.________ einen Antrag auf Wechsel seines Pflichtverteidigers und schlug vor, Rechtsanwalt Dr. Christian von Wartburg oder einen anderen, namentlich genannten Rechtsanwalt als neuen Verteidiger zu bezeichnen. Beide vorgeschlagenen Rechtsanwälte sind in Binningen (Kanton Basel-Landschaft) niedergelassen.

Der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg verfügte mit Urteil vom 11. Februar 2008, dass der damalige amtliche (notwendige) Verteidiger entlastet werde und dass ein anderer Rechtsanwalt aus Freiburg, Y.________, als neuer amtlicher (notwendiger) Verteidiger des mittellosen X.________ bezeichnet werde.

B.
Mit Eingabe vom 17. März 2008 führt X.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Präsidenten der Strafkammer aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, Dr. Christian von Wartburg als neuen amtlichen notwendigen Verteidiger des mittellosen Beschwerdeführers zu bezeichnen. Überdies beantragt er die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung der Verfahrensgarantien gemäss Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie willkürliche Sachverhaltsfeststellungen.

C.
Der Präsident der Strafkammer und der neue amtliche Verteidiger (Y.________) haben je auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen selbstständig eröffneten strafprozessualen Zwischenentscheid. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Es muss sich dabei um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts droht in der Regel kein rechtlicher Nachteil, wenn das Gesuch um Wechsel des unentgeltlichen Verteidigers im Strafverfahren abgelehnt wird, weil der Beschwerdeführer mit dem alten Verteidiger weiterhin anwaltlich vertreten ist (BGE 126 I 207 E. 2b S. 211).

Der Beschwerdeführer verfügt mit Rechtsanwalt Y.________ über einen amtlichen Verteidiger. Er macht nicht geltend, dass mit dieser Vertretung ein faires Strafverfahren verunmöglicht werde. Im Ergebnis wird also keine ungenügende Verteidigung gerügt. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Es fragt sich jedoch, ob der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch darauf hat, dass der von ihm vorgeschlagene Rechtsanwalt zum amtlichen Verteidiger ernannt wird. Das Bundesgericht hat einen solchen Anspruch verneint (Urteil 6S.103/2003 vom 2. April 2004 E. 2). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ergibt sich, dass die Behörde bei Ernennung des amtlichen Verteidigers die Wünsche des Angeschuldigten zu berücksichtigen hat. Sie kann jedoch aus triftigen und genügenden Gründen im Interesse der Justiz davon abweichen (Urteil i.S. Croissant gegen Deutschland vom 25. September 1992, Ziff. 29). Zudem ist gemäss dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht bei der Bezeichnung des amtlichen Verteidigers den berechtigten Wünschen des Beschuldigten soweit wie möglich Rechnung zu tragen (Art. 37 Abs. 2 StPO/FR). Aufgrund dieser Vorschriften ist nicht auszuschliessen, dass das Ablehnen des Wunsches nach einem bestimmten amtlichen Verteidiger einen nicht wieder gutzumachenden (rechtlichen) Nachteil bewirken kann. Ein Beschwerderecht ist demnach nicht kategorisch abzulehnen.
Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, kann jedoch offen bleiben, da sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet erweist. Dazu ist im Sinne einer Eventualerwägung auszuführen, was folgt:

3.
Der Beschwerdeführer möchte die Einsetzung von Dr. Christian von Wartburg, Binningen, als neuen amtlichen Verteidiger erreichen und lässt sich im Verfahren vor Bundesgericht bereits durch Dr. von Wartburg vertreten. Er macht geltend, zu Dr. von Wartburg bestehe ein Vertrauensverhältnis, da dieser ihn in der Strafanstalt bereits besucht habe. Zwar sei Dr. von Wartburg in Binningen (Basel-Landschaft) niedergelassen, das Problem des langen Anfahrtsweges und der zusätzlichen Reisekosten könne aber zufriedenstellend gelöst werden, da der Rechtsanwalt nicht an jeder Einvernahme anwesend sein müsse und die Verteidigergespräche auch telefonisch erfolgen könnten. Dr. von Wartburg sei überdies bereit, auf die Erstattung der zusätzlichen Reisekosten zu verzichten.

4.
Der Beschwerdeführer ist mittellos. Sein Rechtsbeistand ist ein amtlicher, d.h. durch den Richter bestellter und durch den Kanton Freiburg bezahlter Verteidiger. Die amtliche Verteidigung ist eine staatliche Aufgabe und beruht auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen Verteidiger und Kanton (BGE 132 I 201 E. 7.1 S. 205; 131 I 217 E. 2.4 S. 220). Ist der Verteidiger im kantonalen Anwaltsregister eingetragen, so ist er verpflichtet, die amtliche Verteidigung zu übernehmen (Art. 12 lit. g
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA). Die Ernennung des amtlichen Verteidigers ist Sache des Richters, wobei er soweit möglich den berechtigten Wünschen des Beschuldigten Rechnung zu tragen hat (Art. 37 Abs. 1 und 2 StPO/FR). Der amtliche Verteidiger wird vom Kanton nach einem gesetzlichen Tarif aus der Staatskasse entschädigt (Art. 37 Abs. 3 StPO/FR sowie kantonales Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege vom 4. Oktober 1999). Diese beschriebenen Eigenheiten der amtlichen Verteidigung erklären sich mit der Pflicht des Staates, für ein faires Verfahren zu sorgen, indem auch mittellose Angeschuldigte nötigenfalls einen Verteidiger erhalten. Der amtliche Verteidiger darf jedoch nicht mit einem privaten Wahlverteidiger gleichgesetzt werden. Letzterer wird vom
Beschuldigten selber auswählt und aus Eigenmitteln bezahlt. Es bedarf keiner richterlichen Ernennung und der Beschuldigte kann den Verteidiger jederzeit auswechseln. Ein Wechsel des amtlichen Verteidigers muss hingegen vom Richter bewilligt werden. Nach der Rechtsprechung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Angeschuldigten durch den bisherigen Anwalt nicht mehr gewährleistet ist. Hingegen reicht für einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Auswechslung des Offizialverteidigers nicht aus, dass der Angeschuldigte seinem Offizialanwalt lediglich aus subjektiven Motiven das Vertrauen abspricht (BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa S. 105; 114 Ia 101 E. 3 S. 104, je mit Hinweisen).

5.
Im vorliegenden Fall hat der Richter dem Begehren des Beschwerdeführers insofern entsprochen, als er den Pflichtverteidiger ausgewechselt hat. Er ist jedoch dem Wunsch des Beschwerdeführers auf Ernennung von Dr. von Wartburg nicht gefolgt, weil dieser zu weit weg vom Verfahrensort domiziliert sei, weil mehrere Einvernahmen vor dem Untersuchungsrichter und später Gerichtsverhandlungen absehbar seien und weil dem Staat erhebliche Reisekosten entstehen würden. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer werfe keine Fragen auf, die den Beizug eines spezialisierten Rechtsbeistandes erforderten.

6.
Die Auffassung, es liege nicht im Interesse der Justiz, einen weit entfernt praktizierenden Anwalt mit einer amtlichen Verteidigung zu betrauen, ist verfassungsrechtlich zulässig. Verfahrensort ist Freiburg. Die amtliche Verteidigung wird aus öffentlichen Mitteln bezahlt. Mit der räumlichen Distanz geht erfahrungsgemäss eine längere Anreisezeit, eine geringere zeitliche Flexibilität und eine grössere finanzielle Belastung der öffentlichen Hand einher. Dies vermögen auch die vor Bundesgericht erstmals vorgebrachten Verzichtserklärungen des Beschwerdeführers und von Dr. von Wartburg nicht zu ändern: Es liegt nicht im Interesse der Rechtspflege, wenn der Angeschuldigte auf die Anwesenheit des amtlichen Verteidigers bei einem Teil der Einvernahmen im Strafverfahren verzichtet. Ebenso ist daran zu denken, dass grössere Entfernungen und Anreisezeiten es erschweren können, gemeinsame Termine am Verfahrensort zu finden. Ein weiterer objektiver Grund kann im Zwiespalt erblickt werden, dass die Reisezeit zwar tarifgemäss zu entschädigen ist, dies jedoch die Staatskasse unnötig belastet, wenn stattdessen geeignete Verteidiger mit deutlich kürzerer Anreisezeit zur Verfügung stehen. Zudem ist es dem Institut der amtlichen Verteidigung - wie
oben beschrieben - fremd, wenn der Richter mit dem Beschuldigten oder dessen Wunschvertreter Kontakt aufnehmen müsste, um besondere Bedingungen auszuhandeln, wie dies der Beschwerdeführer beabsichtigt. Die amtliche Verteidigung darf in diesem Punkt nicht mit einer Wahlverteidigung gleichgesetzt werden, bei der ein Verhandeln über das Honorar zwischen Beschuldigtem und seinem Vertreter - allerdings ohne Beteiligung des Richters - möglich wäre. Der Präsident der Strafkammer hat im Weiteren erwogen, im vorliegenden Strafverfahren wegen des Anpflanzens von Hanf sei kein spezialisierter Rechtsanwalt notwendig. Auch diese Einschätzung ist verfassungsmässig. Demnach liegen objektive Gründe für die Ablehnung des Wunsches des Beschwerdeführers vor. Die Beschwerde würde sich als unbegründet erweisen, wenn sie überhaupt materiell zu behandeln wäre.

7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde i.S. von Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aussichtslos ist. Indessen ist ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Y.________ und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Thönen
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Dokument : 1B_74/2008
Datum : 18. Juni 2008
Publiziert : 04. Juli 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Wechsel des amtlichen Verteidigers


Gesetzesregister
BGFA: 12
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
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