Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 234/2009

Urteil 18. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Martin Schwaller,

gegen

Gerichtspräsidium Kulm,
Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm.

Gegenstand
Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Erbteilung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts-
präsidiums Kulm vom 27. Januar 2009 und des Obergerichts des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, vom 11. März 2009.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen eines Erbteilungsverfahrens wurde X.________ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Fürsprecher und Notar Y.________ als unentgeltlicher Anwalt beigeordnet. Mit Entscheid vom 27. Januar 2009 entband der Präsident des Bezirksgerichts Kulm diesen aus gesundheitlichen Gründen von seinem Amt und bestimmte neu Rechtsanwalt Z.________ zum unentgeltlichen Rechtsvertreter; den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen, in Deutschland domizilierten, aber im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragenen Anwalt lehnte das Bezirksgericht ab.

B.
Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragte, den Entscheid vom 27. Januar 2009 aufzuheben und Fürsprecher Martin Schwaller als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen; eventuell sei die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Schweizerische Bundesgericht zu überweisen. Mit Entscheid vom 11. März 2009 trat das Obergericht nicht auf die Beschwerde ein, weil der Entscheid über die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters endgültig und damit kein kantonales Rechtsmittel gegeben sei. Das Eventualbegehren auf Überweisung der Beschwerde an das Bundesgericht wies das Obergericht ab.

C.
Mit Eingabe vom 2. April 2009 wendet sich X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und beantragt, ihre Beschwerde vom 9. Februar 2009 an das Obergericht des Kantons Aargau sei durch das Bundesgericht entgegenzunehmen, die Verfügung des Gerichtspräsidiums Kulm vom 27. Januar 2009 sei aufzuheben und anstelle von Rechtsanwalt Z.________ sei Fürsprecher Martin Schwaller zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu bestellen; eventuell sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. März 2009 aufzuheben und dieses anzuweisen, auf die Beschwerde vom 9. Februar 2009 einzutreten. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit dem Entscheid des Gerichtspräsidiums Kulm vom 27. Januar 2009 ist ein letztinstanzlicher Entscheid angefochten, mit welchem ein nicht den Wünschen der Beschwerdeführerin entsprechender Rechtsanwalt zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestimmt worden ist. Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid (Urteil 1B 245/2008 vom 11. November 2008 E. 2), gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Rein praktische Nachteile genügen nicht; diese müssen rechtlicher Natur sein (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338).

1.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2).
1.2.1 Wird die unentgeltliche Rechtspflege insgesamt oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert, nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil an (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; s. auch BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338). Demgegenüber hat die Abweisung eines Gesuches um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers bzw. die Nichtbestellung des gewünschten Anwalts in aller Regel keinen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge (BGE 126 I 207 E. 2b S 211; Urteil 1B 74/2008 vom 18. Juni 2008 E. 1). Die Gefahr eines solchen wird in diesen Fällen primär angenommen, wenn der designierte Anwalt seine Aufgabe z.B. wegen einer Interessenkollision oder offensichtlicher Unfähigkeit nicht erfüllen kann (Urteil 1B 237/2007 vom 8. Januar 2008 E. 1.7; s. auch BGE 124 I 185 E. 3b S. 190). Selbst wenn die unentgeltliche Rechtspflege geniessende Partei keinen Anspruch auf die Zuordnung des von ihr gewünschten Anwalts hat, darf die bestimmende Behörde die Wünsche nicht willkürlich ausser Acht lassen (s. Urteil 1B 245/2008 vom 11. November 2008 E. 2, mit zahlreichen Hinweisen). Demzufolge ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nicht auszuschliessen, wenn die vom
Rechtssuchenden geäusserten Wünsche objektiv begründet sind und diese willkürlich unbeachtet blieben (s. Urteile 1B 74/2008 vom 18 Juni 2008 E. 2 und 3; 2C 241/2008 vom 27. Mai 2008 E. 4.3).

Die vom Bundesgericht vor allem für strafrechtliche Verfahren entwickelte Rechtsprechung kann ohne weiteres für zivilrechtliche Verfahren übernommen werden.
1.2.2 Konkret hat die Beschwerdeführerin die Bestimmung des in A.________ (Deutschland) praktizierenden, aber im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragenen und damit in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwalts S.________ vorgeschlagen. Diesem Wunsch wurde mit der Begründung nicht entsprochen, dieser habe sich weder mittels Vollmacht ausgewiesen noch selbst ein Gesuch um Einsetzung als unentgeltlicher Vertreter gestellt. Zudem sei es nach der Praxis zulässig und üblich, vorab im Kanton geschäftlich niedergelassene Anwälte zu unentgeltlichen Vertretern zu bestellen, da sich diese mit dem kantonalen Verfahrensrecht am besten auskennten, was auch im Interesse der unentgeltlich prozessierenden Partei liege und ihre ordnungsgemässe Vertretung erleichtere. Hinzu komme, dass auch vor dem Hintergrund von Kostenüberlegungen die beantragte Einsetzung von S.________ abzulehnen sei, müsse doch damit gerechnet werden, dass durch Aktenversand ins Ausland, Anreisezeiten des ausländischen Vertreters etc. zusätzliche Kosten entstünden, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass der gewünschte Vertreter sich allein für die Führung des Mandates überwiegend in der Schweiz aufhalten werde. Die damit verbundenen Kosten, welche vorerst aus
öffentlichen Mitteln zu bezahlen seien, und Zeitversäumnisse stünden somit der beantragten Einsetzung entgegen. Diese Nachteile könnten durch die Einsetzung eines ansässigen Anwalts vermieden werden, ohne die wohlverstandenen Interessen der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen.
1.2.3 In der Beschwerde vom 2. April 2009 führt die Beschwerdeführerin keine Gründe an, welche geeignet wären, eine Ausnahme vom Grundsatz (Interessenkollision bzw. offensichtliche Unfähigkeit) zu begründen. Sie bringt auch nichts vor, was die Begründung für die Ablehnung des von ihr gewünschten S.________ als willkürlich erscheinen liesse. Im Übrigen geht es der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren gar nicht mehr um S.________; vielmehr beantragt sie die Einsetzung von Herrn Fürsprecher Martin Schwaller als unentgeltlichen Anwalt. Dieses Begehren ist neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
Unter den gegebenen Umständen bewirkt der angefochtene Zwischenentscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zulasten der Beschwerdeführerin, sodass nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

1.3 Bei diesem Ergebnis kann auf eine Erörterung bzw. Prüfung der anderen Eintretensvoraussetzungen verzichtet werden.

2.
Nach dem Gesagten wird Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_234/2009
Datum : 18. Mai 2009
Publiziert : 05. Juni 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Erbrecht
Gegenstand : Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Erbteilung)


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGE Register
124-I-185 • 126-I-207 • 129-I-129 • 133-III-629 • 133-IV-335 • 134-III-426
Weitere Urteile ab 2000
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Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • unentgeltliche rechtspflege • rechtsanwalt • besteller • aargau • gerichtsschreiber • deutschland • zwischenentscheid • entscheid • gerichtskosten • prozessvertretung • begründung des entscheids • kantonales rechtsmittel • gerichts- und verwaltungspraxis • gesuch an eine behörde • weiler • sachverhalt • amtliche verteidigung • wiese • notar
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