Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 804/2019

Urteil vom 4. Mai 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft,
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Getzmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Hinterlassenenleistung; Lebenspartnerrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 31. Oktober 2019 (VK 19/003/SKE).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1962 geborene A.________ war die Lebenspartnerin des am 31. Dezember 2017 verstorbenen B.________, geboren am xxx 1946, der seit dem 1. März 2011 infolge ordentlicher Pensionierung bis zu seinem Tod eine Altersrente der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Sammelstiftung) bezog.

A.b. Auf Anfrage von B.________ vom 2. Mai 2011, ob A.________ im Falle seines Ablebens eine Lebenspartnerrente beanspruchen könne, war ihm das Formular "Erklärung betreffend Lebensgemeinschaft" zugestellt worden. Dieses retournierte er der Sammelstiftung ausgefüllt und unterzeichnet am 16. Mai 2011. Die Sammelstiftung bestätigte am 14. Juni 2011 den Erhalt des Dokuments.
Nach dem Tod von B.________ Ende 2017 richtete die Sammelstiftung A.________ zunächst mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Lebenspartnerrente aus. Am 23. Januar 2018 teilte die Sammelstiftung A.________ mit, dass kein Anspruch auf die entsprechenden Leistungen bestehe und bereits entrichtete Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten seien. Daran wurde in der Folge festgehalten.

B.
Am 8. Februar 2019 liess A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden klageweise den Antrag stellen, die Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihr eine noch zu beziffernde reglementarische Lebenspartnerrente mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab Fälligkeit jeder monatlichen Rate zu bezahlen. Das Gericht hiess die Klage gut und verpflichtete die Sammelstiftung, A.________ eine noch zu beziffernde reglementarische Lebenspartnerrente mit Wirkung ab 1. Januar 2018 zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % ab Fälligkeit jeder monatlichen Rate auszurichten. Ferner wies es die Sammelstiftung an, A.________ zuhanden ihres Rechtsvertreters eine Parteientschädigung von Fr. 10'323.05 zu bezahlen (Entscheid vom 31. Oktober 2019).

C.
Die Sammelstiftung lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung, subeventualiter zur Festlegung einer bundesrechtskonformen Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Während die Vorinstanz und A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen (lassen), soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Lebenspartnerrente bejaht hat.

3.

3.1. Gemäss Art. 20a Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 20a Weitere begünstigte Personen - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a  natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b  beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c  beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
c1  der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
c2  von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
2    Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.
BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
(überlebender Ehegatte), 19a (eingetragene Partnerin oder Partner) und 20 BVG (Waisen) als begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen nach Art. 20
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 20 Waisen - Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b); beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens (lit. c).

3.2. Die Beschwerdeführerin machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 20a Weitere begünstigte Personen - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a  natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b  beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c  beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
c1  der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
c2  von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
2    Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.
BVG Gebrauch und regelte in ihrem "Vorsorgereglement - Teil 2 Allgemeine Reglementsbestimmungen (ARB) ", Ausgabe 01.2011 (nachfolgend: Reglement 2011), mit Ziff. 4.2.4 die Anspruchsberechtigung auf eine Lebenspartnerrente wie folgt:

"4.2.4 Rente für überlebende Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner einer der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ähnlichen Lebensgemeinschaft (Lebenspartnerrenten)
1 Die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner einer Lebensgemeinschaft haben Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die versicherte Person stirbt und im Zeitpunkt des Todes alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a) die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner hat das 45. Altersjahr zurückgelegt,
b) die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner hat in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit der versicherten Person in einem gemeinsamen Haushalt geführt,
c) zwischen der überlebenden Lebenspartnerin oder dem überlebenden Lebenspartner und der versicherten Person haben keine Ehehindernisse und keine Hindernisse für die Eintragung einer Partnerschaft gemäss PartG bestanden,
d) sowohl die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner als auch die versicherte Person waren im Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet und auch nicht in einer eingetragenen Partnerschaft gemäss PartG,
e) die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner bezieht keine Hinterlassenenrenten aus beruflicher Vorsorge (Witwen- oder Witwerrente, Partnerschaftsrente, Lebenspartnerrente) und ihr oder ihm steht kein anderweitiger Anspruch auf derartige Renten aus in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtungen zu,
f) die Begründung der Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt wurde der Stiftung durch die versicherte Person vor ihrem Tod mittels besonderem Formular gemeldet. Das Formular muss sowohl von der versicherten Person als auch von der überlebenden Lebenspartnerin oder dem überlebenden Lebenspartner vor dem Tod der versicherten Person unterzeichnet worden sein.
-.
5 Bei Tod nach der ordentlichen Pensionierung besteht der Anspruch gemäss den Absätzen 1 und 2 nur dann, wenn er auch bereits bei Tod vor der ordentlichen Pensionierung bestanden hätte und die verstorbene Person bis zu ihrem Tod eine Altersrente bezog. Folglich setzt der Anspruch voraus, dass alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss Absatz 1 sowohl im Zeitpunkt des Todes als auch bereits bei Erreichen des ordentlichen Pensionsalters erfüllt waren."
Das entsprechende Reglement gelangt in der dargelegten Fassung von 2011 zur Anwendung, da sich gemäss den Übergangsbestimmungen des im Zeitpunkt des Todes von B.________ Ende 2017 geltenden Reglements die Hinterlassenenleistungen nach Erlöschen einer laufenden Altersrente infolge Todes des Rentners nach den Normen des bisher für die laufende Altersrente - hier seit 1. März 2011 - gültigen Reglements richten (vgl. Ziff. 6.9.2 Abs. 5 Reglement 2017). Derselbe übergangsrechtliche Grundsatz findet sich im Falle von Reglementsänderungen in Ziff. 6.9.1 Abs. 1 des Reglements 2017 auch für die laufenden Altersrenten.

4.

4.1. Gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin B.________ auf dessen Nachfrage vom 2. Mai 2011 hin das reglementarisch für Lebenspartnerrenten vorgesehene Meldeformular zugestellt hat, welches dieser, mit den erforderlichen Unterschriften versehen, am 16. Mai 2011 retournierte. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt des entsprechenden Formulars.

4.2. Das kantonale Gericht hat vor diesem Hintergrund erwogen, eine rein grammatikalische Auslegung der Reglementsbestimmungen 2011 führe zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Pensionierung von B.________ auf 1. März 2011 insbesondere die reglementarische Voraussetzung gemäss Ziff. 4.2.4 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Abs. 5 nicht gegeben gewesen sei. Das Formular betreffend Lebenspartnerrente sei zwar vor dem Tod von B.________ (31. Dezember 2017), aber erst Mitte Mai 2011 und damit rund zweieinhalb Monate nach dessen ordentlichen Pensionierung Anfang März 2011 zuhanden der Beschwerdeführerin eingereicht worden. Der Wortlaut gebe indessen - so der angefochtene Entscheid im Weiteren - nicht den wahren Kern der Reglementsnorm wieder. Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmung bestehe vielmehr darin, dass ein stabiles Konkubinat vor dem Tod der versicherten Person nachgewiesen und gemeldet worden sei, damit die Vorsorgeeinrichtung entsprechende Dispositionen treffen und im späteren Todesfall des Versicherten die notwendigen Abklärungen vornehmen könne. Ob eine "Konkubinatsmeldung" vor oder nach der Pensionierung erfolgt sei, sei unerheblich. Da die übrigen reglementarischen Bedingungen erfüllt seien, stehe der Beschwerdegegnerin eine
Lebenspartnerrente zu.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Vorinstanz habe die bundesrechtlichen Auslegungsgrundsätze verletzt, indem sie die für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente massgebenden Reglementsbestimmungen, namentlich Ziff. 4.2.4 Abs. 5 Reglement 2011, unrichtig ausgelegt und als Folge davon nicht angewendet habe.

5.
Die Verfahrensbeteiligten legen somit insbesondere Ziff. 4.2.4 Abs. 1 lit. f und Abs. 5 des Reglements 2011 respektive deren Zusammenspiel unterschiedlich aus.

5.1. Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die in Bezug auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen geltenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f.; 138 V 176 E. 6 S. 181; 131 V 27 E. 2.2 S. 29; Urteile 9C 196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 1.3, in: SVR 2018 BVG Nr. 44 S. 160, und 9C 193/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 5.1 mit Hinweisen, in: SVR 2018 BVG Nr. 10 S. 33).

5.2. Das Bundesgericht prüft die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (und in Anwendung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel) als Rechtsfrage frei. Dabei ist es an die Feststellungen der Vorinstanz über die äusseren Umstände im Rahmen von Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG gebunden (BGE 140 V 50 E. 2.3 S. 52 mit Hinweisen; 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; Urteile 9C 196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 1.4, in: SVR 2018 BVG Nr. 44 S. 160, und 9C 193/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 5.2 mit Hinweisen, in: SVR 2018 BVG Nr. 10 S. 33).

6.

6.1. Einleitend gilt es darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht zwangsläufig bedeutet, die versicherte Person wolle den Lebenspartner auch tatsächlich begünstigen. Im Gegensatz zu den obligatorischen Hinterlassenenansprüchen des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners hat die versicherte Person bei einer Lebensgemeinschaft eine Wahlmöglichkeit (BGE 137 V 105 E. 8.2 am Ende S. 111). Diese Autonomie dürfte u.a. ein wichtiger Grund dafür sein, dass manche Paare die (nichteheliche) Lebensgemeinschaft der Ehe vorziehen. Die Meldung ist demnach unmissverständlicher Ausdruck dafür, dass eine Begünstigung gewollt ist. Dabei kann es keinen Unterschied machen, in welcher Form die Willenserklärung abzugeben ist, ob in Gestalt einer expliziten Begünstigungserklärung oder eines schriftlichen Unterstützungsvertrages oder aber in der einfachen Meldung der Lebenspartnerschaft bzw. des Lebenspartners. Auf die Abgabe einer verbalisierten Willenserklärung kommt es an. Darüber hinaus bleibt auch ihr Sinn und Zweck - unabhängig von der Form - der gleiche: Die Lebenspartnerrente stellt eine neue Leistung dar. Sie wird ohne Beitragserhöhung finanziert. Die Vorsorgeeinrichtung hat daher ein
schützenswertes Interesse zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können. Überdies möchte sie in beweisrechtlicher Hinsicht grösstmögliche Klarheit in Bezug auf die Person des Begünstigten (BGE 142 V 233 E. 2.2 S. 237 f.; 137 V 105 E. 9.4 S. 113; 136 V 127 E. 4.5 S. 130; 133 V 314 E. 4.2.3 S. 318; Urteil 9C 161/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3.3, in: SVR 2015 BVG Nr. 17 S. 66). Es ist ihr deshalb grundsätzlich erlaubt, die Erfüllung von reglementarischen (Zusatz-) Erfordernissen und die Geltendmachung des Anspruchs an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen (Urteile 9C 196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 1.2, in: SVR 2018 BVG Nr. 44. S. 166, und 9C 85/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4.2 am Ende; Esther Amstutz, Die Begünstigtenordnung der beruflichen Vorsorge, 2014, S. 234 Rz. 629, S. 236 Rz. 635, S. 238 Rz. 640 und S. 239 Rz. 642).

6.2. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach zu den Voraussetzungen für die Ausrichtung reglementarischer Hinterlassenenleistungen (Lebenspartnerrente, Todesfallkapital) geäussert. Letztmals hat es mit Urteil 9C 196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 2.2 (in: SVR 2018 BVG Nr. 44 S. 166) unter Hinweis auf die publizierte Rechtsprechung bekräftigt, dass beide Formen reglementarisch vorgeschriebener Willenserklärungen zulässig sind, nämlich sowohl eine der Pensionskasse zu Lebzeiten einzureichende schriftliche Meldung über eine bestehende Lebenspartnerschaft und die Bezeichnung der anderen daran beteiligten Person (Variante 1), als auch eine schriftliche Begünstigungserklärung des Verstorbenen zugunsten des überlebenden Lebenspartners, welche auch noch während eines bestimmten Zeitraums nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden kann (Variante 2). Beide Varianten schriftlicher Begünstigungserklärung bilden nicht blosse Beweisvorschriften mit Ordnungscharakter, sondern mit Art. 20a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 20a Weitere begünstigte Personen - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a  natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b  beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c  beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
c1  der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
c2  von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
2    Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.
BVG vereinbare formelle Anspruchserfordernisse mit konstitutiver Wirkung (BGE 142 V 233 E. 2.1 S. 236; 140 V 50 E. 3.3.2 S. 54; 137 V 105 E. 8 S. 111; 136 V 127; Urteil 9C 345/2014 vom 11. Juli 2014 E. 3.3.2, in: SVR 2015 BVG Nr. 16 S. 63).

7.

7.1. Das kantonale Gericht ist angesichts des - als klar einzustufenden - Wortlauts der beiden fraglichen Reglementsbestimmungen zunächst zum Ergebnis gelangt, eine rein grammatikalische Auslegung führe zum Schluss, dass im Pensionierungszeitpunkt von B.________ (1. März 2011) die Anspruchsbedingungen für eine Lebenspartnerrente nicht vollständig gegeben gewesen seien, da die entsprechende Konkubinatsmeldung erst rund zweieinhalb Monate nach der Pensionierung erfolgt sei. Dem ist beizupflichten. Ziff. 4.2.4 Abs. 5 Reglement 2011 stellt insofern zusätzliche Bedingungen zu deren Abs. 1 auf, als die dortigen, kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen nicht nur vor dem Tod der versicherten Person, sondern auch bereits vor deren ordentlichen Pensionierung bestanden haben müssen (Satz 1). In Satz 2 von Ziff. 4.2.4 Abs. 5 wird sodann präzisiert, dass der Anspruch folglich voraussetzt, dass alle Anspruchserfordernisse gemäss Abs. 1 - und somit auch deren lit. f (Einreichung des Formulars betreffend Lebensgemeinschaft) sowohl im Zeitpunkt des Todes als auch bereits bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters erfüllt waren. Dies ist hier nicht der Fall.
Ebenfalls rechtsmängelfrei hat die Vorinstanz indessen im Folgenden erkannt, dass ein derartiges Auslegungsergebnis dem wahren Kern der Norm - im Sinne einer sachgerechten und vernünftigen, dem objektiven Vertragswillen der Parteien entsprechenden Lösung (vgl. E. 5.1 hiervor) - widerspricht. Vielmehr besteht der Zweck der Bestimmung darin, wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, dass mit der Reglementsbedingung sichergestellt werden sollte, dass hinterbliebene Personen nur Leistungen erhalten, wenn von einem stabilen, schon vor der Pensionierung bestandenen Konkubinat ausgegangen werden kann. Nur diesfalls ist die Vorsorgeeinrichtung in der Lage, die erforderlichen Dispositionen zu treffen und im späteren Todesfall der versicherten Person die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Wie hiervor aufgezeigt (E. 6.1), wurde es rechtsprechungsgemäss als zulässig taxiert, die Geltendmachung des Anspruchs auf Lebenspartnerrente an bestimmte Formen und Fristen zu knüpfen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch reglementarisch festgehalten, dass die entsprechende Konkubinatsmeldung mittels speziell hierfür konzipierten Formulars zu Lebzeiten der versicherten Person zu erfolgen hat (vgl. Ziff. 4.2.4 Abs. 1 lit. f Reglement 2011). Ferner
wurde statuiert, dass der Anspruch bei Tod der versicherten Person nach der ordentlichen Pensionierung nur gegeben sein soll, wenn er auch bereits bei Tod vor der ordentlichen Pensionierung bestanden hätte und die verstorbene Person bis zu ihrem Tod eine Altersrente bezog (Ziff. 4.2.4 Abs. 5 Satz 1 Reglement 2011). Damit sollte, wie sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt, vermieden werden, dass auch erst nach der ordentlichen Pensionierung der versicherten Person eingegangene Konkubinatsverhältnisse Anspruch auf Lebenspartnerrenten zu begründen vermögen. Bereits aus dieser Bestimmung in Verbindung mit Ziff. 4.2.4 Abs. 1 lit. b Reglement 2011 lässt sich nun aber - losgelöst von Ziff. 4.2.4 Abs. 5 Satz 2 Reglement 2011 - der von keiner Seite bestrittene Schluss ziehen, dass im Falle des Todes der versicherten Person vor der ordentlichen Pensionierung die fragliche Lebenspartnerschaft schon während fünf Jahren bestanden haben muss, um einen Lebenspartnerrentenanspruch auslösen zu können. Ob die entsprechende Konkubinatsmeldung diesfalls vor oder nach der ordentlichen Pensionierung ergangen ist, spielt dabei keine Rolle bzw. stellt eine reine Ordnungsvorschrift dar, deren Nichteinhaltung nicht mit einer generellen
Leistungsverweigerung sanktioniert werden darf. Konstitutive Voraussetzung bleibt, dass sie jedenfalls zu Lebzeiten der versicherten Person erfolgt. Dass ein derartiges Verständnis der Reglementsbestimmung (en) auch dem (damaligen) mutmasslichen Parteiwillen der Beschwerdeführerin entspricht, wird auch durch den Umstand untermauert, dass sie selber in ihrem ab 1. Januar 2018 geltenden Reglement den Passus von Ziff. 4.2.4 Abs. 5 Satz 2 Reglement 2011 mit dem ausdrücklichen Zusatz weggelassen hat "Dabei muss die Anspruchsvoraussetzung gemäss Absatz 1 Buchstabe f nicht schon bei der Pensionierung erfüllt gewesen sein" (nunmehr Ziff. 4.3.5 Abs. 2).

7.2. Was dagegen vor Bundesgericht überdies vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

7.2.1. Nicht zielführend ist zum einen das Argument in der Beschwerde, die Regelung, wonach die Konkubinatsmeldung vor der ordentlichen Pensionierung zu erfolgen habe, trage dem Umstand Rechnung, dass die Todesfallleistungen vor der ordentlichen Pensionierung "risikoversichert" seien und folglich mit Risikoprämien finanziert würden, welche mit der ordentlichen Pensionierung dahin fielen. Die Beschwerdeführerin verkennt hierbei, dass auch nach der von ihr vertretenen Lesart von Ziff. 4.2.4 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Abs. 5 Reglement 2011 eine Meldung des Konkubinats noch bis einen Tag vor der ordentlichen Pensionierung der versicherten Person gereicht hätte, um - bei Erfüllung der übrigen Leistungsvoraussetzungen - einen Anspruch auf Lebenspartnerrente zu begründen. Auch in einem derartigen Fall wären die entsprechenden Hinterlassenenleistungen aber nicht prämienfinanziert gewesen. Ebenso wenig sind die übrigen von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten versicherungstechnischen Überlegungen geeignet, das von ihr vertretene Auslegungsresultat als überzeugend (er) erscheinen zu lassen.

7.2.2. Beschwerdeweise wird ferner auf Ziff. 4.2.5 Abs. 2 Reglement 11 verwiesen, worin Kürzungen für Hinterlassenenrenten vorgesehen sind, wenn die Eheschliessung respektive die Eintragung der Partnerschaft gemäss PartG - nicht aber das Eingehen einer Lebensgemeinschaft - erst nach der ordentlichen Pensionierung erfolgt ist. Auch daraus lässt sich indessen nichts zu Gunsten des Standpunkts der Beschwerdeführerin ableiten, können doch, wie hiervor ausgeführt, erst nach der ordentlichen Pensionierung der versicherten Person eingegangene Lebensgemeinschaften auch nach dem vorliegenden Ergebnis keinen Anspruch auf Lebenspartnerrente begründen. Eine Besserstellung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten oder eingetragenen Partnern in derartigen Konstellationen ist somit nicht erkennbar.

7.2.3. Schliesslich muten auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die - ohne Konkubinatsmeldung vorhandene - Möglichkeit der Auszahlung eines Todesfallkapitals an den überlebenden Lebenspartner bei Tod der versicherten Person vor deren ordentlichen Pensionierung spekulativ an, vermögen jedenfalls aber keine Bundesrechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Entscheids aufzuzeigen.

7.3. In Anbetracht dieses Ergebnisses kann offen bleiben, ob die Bestimmung von Ziff. 4.2.4 Abs. 5 Reglement 2011 als unklar oder zumindest ungewöhnlich einzustufen ist. Ebenso wenig braucht abschliessend beurteilt zu werden, ob, indem die Beschwerdeführerin B.________ auf dessen Anfrage von Anfang Mai 2011 hin ohne Weiterungen das entsprechende Lebenspartnerformular zugestellt respektive nach Erhalt mit Bestätigungsschreiben vom 14. Juni 2011 keine ausdrücklichen Vorbehalte hinsichtlich eines Leistungsanspruchs angebracht hat, gegen das Vertrauensprinzip verstossen und/oder die in Art. 86b Abs. 1 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 86b Information der Versicherten - 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über:
a  die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben;
b  die Organisation und die Finanzierung;
c  die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51;
d  die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Artikel 71b.
2    Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abzugeben.355
3    Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind.
4    Artikel 75 ist anwendbar.
BVG verankerte Informationspflicht verletzt wurde.

7.4. Was die übrigen in Ziff. 4.2.4 Abs. 1 lit. a - e Reglement 2011 aufgeführten Voraussetzungen einer Lebenspartnerrente anbelangt, können diese vorliegend mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin als erfüllt angesehen werden. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich erstmals vor Bundesgericht Einwendungen unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz erhebt, kann darauf infolge Novencharakters nicht näher eingegangen werden (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Die entsprechenden Hinweise hätten als Bestandteil des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses (Anspruch auf Lebenspartnerrente) bereits in den vorgängigen Verfahrensstadien jedenfalls im Sinne einer Eventualbegründung vorgebracht werden können und müssen. Die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente, weshalb erst der kantonalgerichtliche Entscheid dazu hätte Anlass geben sollen, vermögen allesamt nicht zu überzeugen (BGE 135 V 194 E. 2.2 S. 196; Urteil 9C 578/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. zudem zur Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen: BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97 mit Hinweisen).

8.
Beanstandet wird im Weiteren der Beginn und die Höhe des vom kantonalen Gericht auf 5 % festgelegten Verzugszinses ab Fälligkeit jeder monatlichen Rate.

8.1. Gemäss Ziff. 4.8.3 Abs. 6 Reglement 2011 wie auch Ziff. 4.9.4 Abs. 8 Satz 4 Reglement 2017 entspricht der bei Verzug der Stiftung zu leistende Verzugszins dem BVG-Mindestzinssatz, höchstens 5 %, sofern keine spezielle Vereinbarung zur Anwendung gelangt oder das Vorsorgereglement keine andere Regelung festhält. Der BVG-Mindestzinssatz liegt seit 1. Januar 2017 bei 1 % (Art. 15 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 15 Altersguthaben - 1 Das Altersguthaben besteht aus:
1    Das Altersguthaben besteht aus:
a  den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des Referenzalters;
b  den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind;
c  den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30d Absatz 6;
d  den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22c Absatz 2 FZG46 überwiesen und gutgeschrieben worden sind;
e  den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind.
2    Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.48
3    Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.
4    Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann.49
BVG in Verbindung mit Art. 12 lit. j
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 12 Mindestzinssatz - (Art. 15 Abs. 2 BVG)
a  für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002: mindestens mit 4 Prozent;
c  für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004: mindestens mit 2,25 Prozent;
d  für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007: mindestens mit 2,5 Prozent;
e  für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008: mindestens mit 2,75 Prozent;
f  für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011: mindestens mit 2 Prozent;
g  für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013: mindestens mit 1,5 Prozent;
h  für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015: mindestens mit 1,75 Prozent;
i  für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016: mindestens mit 1,25 Prozent;
j  für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2023: mindestens mit 1 Prozent;
k  für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024: mindestens mit 1,25 Prozent.
BVV 2).

8.2. Die Beschwerdeführerin hat daher für die bei Klageeinreichung vom 8. Februar 2019 bereits fälligen und für die später fällig gewordenen Rentenleistungen ab jeweiligem Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 1 % zu bezahlen (BGE 119 V 131 E. 4c S. 135; Urteil 9C 208/2010 vom 20. Mai 2010 E. 4).
Der angefochtene Entscheid ist folglich in diesem Punkt, wie von der Vorinstanz im Übrigen selber beantragt, zu berichtigen.

9.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe die der Beschwerdegegnerin für das kantonale Verfahren zustehende Parteientschädigung in willkürlicher Weise zu hoch festgesetzt.

9.1. Der kantonale Prozess betreffend Leistungen der beruflichen Vorsorge untersteht nicht den Verfahrensregeln der Art. 56 bis
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 12 Mindestzinssatz - (Art. 15 Abs. 2 BVG)
a  für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002: mindestens mit 4 Prozent;
c  für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004: mindestens mit 2,25 Prozent;
d  für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007: mindestens mit 2,5 Prozent;
e  für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008: mindestens mit 2,75 Prozent;
f  für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011: mindestens mit 2 Prozent;
g  für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013: mindestens mit 1,5 Prozent;
h  für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015: mindestens mit 1,75 Prozent;
i  für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016: mindestens mit 1,25 Prozent;
j  für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2023: mindestens mit 1 Prozent;
k  für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024: mindestens mit 1,25 Prozent.
62 ATSG (vgl. Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG). Auch enthalten die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG keine zu Art. 61 lit. g
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG analoge Regelung des Parteikostenersatzes. Daher sind sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der einem obsiegenden Kläger zustehenden Parteientschädigung ausschliesslich dem kantonalen Recht überlassen. Damit hat sich das Bundesgericht grundsätzlich nicht zu befassen. Es darf die Zusprechung respektive Nichtzusprechung und die Höhe einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; E. 1). Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV in Betracht (vgl. BGE 125 V 408 E. 3a S. 408 f. mit Hinweisen; Urteile 9C 162/2013 vom 8. August 2013 E. 4.3.1 und 9C 115/2008 vom 23. Juli 2008 E. 9.1).
Massgebend ist in casu Art. 20 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2
SR 814.621 Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV)
VGV Art. 16 Aufsicht über die Organisation - 1 Das BAFU beaufsichtigt die Organisation. Es kann ihr Weisungen erteilen, insbesondere über die Verwendung der Gebühr.
1    Das BAFU beaufsichtigt die Organisation. Es kann ihr Weisungen erteilen, insbesondere über die Verwendung der Gebühr.
2    Die Organisation muss dem BAFU alle erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Akteneinsicht gewähren.
3    Sie muss dem BAFU jährlich bis spätestens am 31. Mai einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Dieser Bericht muss insbesondere enthalten:
a  die Jahresrechnung;
b  den Revisionsbericht;
c  die Anzahl der ihr für das Vorjahr mitgeteilten gebührenbelasteten Getränkeverpackungen, aufgegliedert nach der Gebührenhöhe;
d  eine Aufstellung über die Verwendung der Gebühr nach Betrag, Zweck und Empfänger.
4    Das BAFU veröffentlicht den Bericht; vorbehalten sind Angaben, die unter das Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis fallen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen.
) der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren des Kantonsrats des Kantons Obwalden vom 9. März 1973 (VGV; GDB 134.14). Danach hat der obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Versicherung Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt.

9.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat für das vorinstanzliche Klageverfahren am 21. Oktober 2019 eine Kostennote über den Betrag von Fr. 11'809.30 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Aufwand) eingereicht. Im angefochtenen Entscheid wurde hierzu vermerkt, es treffe zwar zu, dass es jeweils den konkreten Streitfall mit den sich stellenden Rechtsfragen im Auge zu behalten gelte. Die hier zu prüfende Problemstellung erweise sich zwar nicht als einfach, jedoch überschaubar, da letztlich nur (aber immerhin) die Frage zu klären sei, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Lebenspartnerrente habe. Der Rechtsvertreter fakturiere - neben dem separat verrechneten Aktenstudium - mehr als elf Stunden zur Erstellung der verwaltungsgerichtlichen Klage und mehr als zehn Stunden für das Verfassen der Replikschrift. Während der Zeitaufwand für Ersteres an der obersten Grenze des Vertretbaren anzusiedeln sei, erscheine der Aufwand für die Replik deutlich zu hoch, zumal die Parteien in ihrer Stellungnahme bzw. Replik keine grundlegend neuen Argumente vorbrächten. Der Aufwand bei dieser Position sei entsprechend um sechs Stunden, ausmachend Fr. 1486.25 inklusive Mehrwertsteuer, zu kürzen. Die Beschwerdeführerin habe der
Beschwerdegegnerin somit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 10'323.05 inklusive Mehrwertsteuer zu zahlen.

9.2.1. Das Abstellen auf die den jeweiligen Zeitaufwand detailliert ausweisende Honorarnote eines Rechtsvertreters erscheint grundsätzlich als sachgerecht (Urteile 9C 162/2013 vom 8. August 2013 E. 4.3.2 und 9C 178/2011 vom 20. Mai 2011 E. 3.4.3). Mit der Kürzung des für die Erstellung der Replik geltend gemachten Aufwands um sechs Stunden hat die Vorinstanz insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Klageantwort der Beschwerdeführerin keine grundlegend neuen Standpunkte und Argumente vorgetragen worden waren, die einen zehnstündigen Aufwand für das Verfassen der Replikschrift erforderlich machten bzw. einen solchen rechtfertigten. Dass sich die Vorinstanz nicht im Detail zu den restlichen vom Rechtsvertreter aufgelisteten Aufwandpositionen, namentlich denjenigen zum Aktenstudium, geäussert hat, lässt - entgegen der Betrachtungsweise in der Beschwerde - nicht darauf schliessen, diese seien "ungeprüft" geblieben. Vielmehr deutet dieses Vorgehen darauf hin, dass die übrigen Posten zwar geprüft, aber nicht als nicht ausgewiesen respektive überhöht qualifiziert wurden. Ebenso wenig fand, wie von der Beschwerdeführerin moniert, bei der Festsetzung des Parteikostenersatzes der Streitwert Beachtung. Das kantonale Gericht
berücksichtigte einzig die zu beurteilende sachverhaltliche Problemstellung sowie die Schwierigkeit des Prozesses, welche es als nicht einfach, jedoch überschaubar einstufte.

9.2.2. Unter den gegebenen Umständen erscheint die Höhe der Parteientschädigung zwar an der oberen Grenze. Angesichts des der Vorinstanz zustehenden weiten Ermessens kann indessen in ihrer Festsetzung der Parteientschädigung weder Willkür (vgl. BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen; Urteil 9C 331/2008 vom 4. September 2008 E. 3.1) noch rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen; Urteil 8C 676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3) oder eine andere Verletzung von Bundesrecht erblickt werden; die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

10.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.

11.
Die Beschwerdeführerin obsiegt nur marginal (Verzugszins), unterliegt aber im Hauptpunkt (Lebenspartnerrente) sowie in Bezug auf die Höhe des der Beschwerdegegnerin vorinstanzlich zugesprochenen Parteikostenersatzes. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Gerichtskosten vollumfänglich zu überbinden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Ferner hat sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin auch für den bundesgerichtlichen Prozess eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 31. Oktober 2019 wird insoweit abgeändert, als sich der geschuldete Verzugszins auf 1 % für die bei Klageeinreichung vom 8. Februar 2019 bereits fälligen und für die später fällig gewordenen Rentenleistungen ab jeweiligem Fälligkeitsdatum beläuft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Mai 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_804/2019
Date : 04. Mai 2020
Published : 22. Mai 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge (Hinterlassenenleistung; Lebenspartnerrente)


Legislation register
ATSG: 2  56bis  61
BGG: 66  68  95  97  99  105  106
BV: 9
BVG: 15  19  20  20a  73  86b
BVV 2: 12
VGV: 16
BGE-register
119-V-131 • 123-V-150 • 125-V-408 • 131-V-27 • 133-I-149 • 133-II-249 • 133-III-61 • 133-V-314 • 134-II-124 • 134-III-102 • 135-II-384 • 135-V-194 • 136-V-127 • 137-V-105 • 138-V-176 • 138-V-86 • 140-V-50 • 142-V-233
Weitere Urteile ab 2000
8C_676/2010 • 9C_115/2008 • 9C_161/2014 • 9C_162/2013 • 9C_178/2011 • 9C_193/2017 • 9C_196/2018 • 9C_208/2010 • 9C_331/2008 • 9C_345/2014 • 9C_578/2017 • 9C_804/2019 • 9C_85/2017
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