Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 331/2008
Urteil vom 4. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Parteien
G.________, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. März 2008.
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene M.________ war über seine damalige Arbeitgeberin bei der Winterthur-Columna Sammelstiftung BVG Bern (nachfolgend: Winterthur-Columna) berufsvorsorgerechtlich versichert, als er am 24. Juni 2001 bei einen Motorradunfall u.a. eine Thoraxkontusion und Rippenbrüche erlitt. In der Folge blieb er im Umfang von 100 resp. 50 Prozent arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis auf den 28. Februar 2002 auf.
Nach erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug und Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn M.________ bei einem Invaliditätsgrad von 63 % ab 1. Juni 2002 eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Die Winterthur-Columna verneinte mit Schreiben vom 6. September 2006 eine Leistungspflicht mit der Begründung, die Arbeitsfähigkeit aus Sicht der Unfallfolgen sei als 100 % taxiert worden und aus der Rentenverfügung der IV-Stelle sei ersichtlich, dass seit 24. Juni 2002 zudem unfallfremde Leiden vorlägen.
B.
Am 6. November 2006 erhob Rechtsanwalt G.________ für M.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage und beantragte, die Winterthur-Columna sei zur Leistung einer halben Invaliditätsrente ab 24. Juni 2001 und einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 zu verpflichten, vorbehältlich allfälliger Koordinationsbestimmungen gemäss Gesetz und einschlägigem Reglement. Auf Gesuch hin wurde er ab Prozessbeginn als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Klage des M.________ nach Abklärungen und Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels mit Entscheid vom 18. März 2008 ab und verpflichtete den Staat Solothurn, vertreten durch die Gerichtskasse, Rechtsanwalt G.________ eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
C.
G.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei in Aufhebung von Ziffer 2 des Entscheides vom 18. März 2008 die Kostennote in der Höhe von Fr. 2'000.- zu erhöhen sowie die geltend gemachte Kostennote von Fr. 5'093.90 zu genehmigen und durch den Staat Solothurn zu vergüten.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
2.
Der Beschwerdeführer rügt vorab die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, indem diese die Höhe der Entschädigung festgesetzt habe, ohne ihm Gelegenheit zur Einreichung seiner Kostennote einzuräumen.
2.1 Aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.2 Nach § 180 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren Kantonsratsbeschlusses vom 24. Oktober 1979 über den Gebührentarif (Bereinigte Gesetzessammlung Kanton Solothurn [BGS] 615.11; nachfolgend: Gebührentarif) hat die zur Kostenforderung berechtigte Partei die Kostennote bei der Erledigung der Hauptsache unentgeltlich zu den Akten zu geben. Wird die Kostennote nicht eingereicht, so legt der Richter die Parteientschädigung in einer Pauschalsumme nach § 181 fest (§ 180 Abs. 2 Gebührentarif; vgl. E. 4.2). Es ist somit nicht Sache der kantonalen Gerichtsinstanz, von Amtes wegen eine Kostennote einzuholen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 15/05 vom 29. März 2006 E. 10.2.1 [SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 98 ff.] mit Hinweisen).
2.3 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keiner seiner Eingaben (Klage vom 6. November 2006, Replik vom 27. April 2007, Stellungnahme vom 11. Januar 2008) eine Kostennote beigelegt oder auch nur deren Einreichung vorbehalten hat. Es wäre an ihm gewesen, seinen Aufwand rechtzeitig zu substantiieren; tat er dies nicht, durfte das Versicherungsgericht die Entschädigung ohne Verfassungsverletzung gestützt auf die vorhandenen Unterlagen festlegen.
3.
Der Beschwerdeführer bemängelt ferner die Höhe der auf Fr. 2'000.- veranschlagten Entschädigung als willkürlich tief.
3.1 Gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
in fine und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 15/05 vom 29. März 2006 E. 11.1.2 [SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 98 ff.] mit Hinweisen).
3.2 Nach § 181 Gebührentarif setzt der Richter die Parteientschädigung nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache und den Vermögensverhältnissen der Parteien in einer Pauschalsumme fest.
Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; ZAK 1989 S. 254 E. 4b, je mit Hinweisen). Im Rahmen seines Ermessens hat das erstinstanzliche Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwaltes zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Als Grundsatz gilt, dass die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 15/05 vom 29. März 2006 E. 11.3.1 [SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 98 ff.] mit Hinweisen).
3.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen. Der Beschwerdeführer macht einen Zeitaufwand von insgesamt 22,75 Stunden geltend. Die entsprechende detaillierte und erst im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Kostennote kann als unzulässiges Novum jedoch nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Die Streitsache - Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge - ist für den Versicherten von grosser Bedeutung. Die Schwierigkeit des Falles ist jedoch eher als gering zu werten: Einerseits ist das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 73 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
29. März 2006 E. 11.4.2 [SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 98 ff.]). Bei einem verfassungsrechtlich zulässigen Mindeststundenansatz von Fr. 180.- (BGE 132 I 201 E. 8.7 S. 217 f.) resultiert ein Zeitaufwand von rund 11 Stunden. Mit Blick auf die erwähnten Umstände liegt die im angefochtenen Entscheid festgesetzte Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zwar an der unteren Grenze des dem kantonalen Gericht zustehenden Ermessensspielraums. Von einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung im Sinne einer willkürlichen Umsetzung der kantonalen Normen kann jedoch nicht gesprochen werden.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Winterthur-Columna Sammelstiftung BVG Bern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. September 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann