Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 442/2019

Urteil vom 4. Februar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Hug.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bertsch, Beschwerdeführer,

gegen

B.________ Verlag AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Daniel Schmid,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. Juli 2019 (HG170211-O).

Sachverhalt:

A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) ist Autor des Sachbuches X.________ und wohnt in Zürich.
Die B.________ Verlag AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist ein Verlag mit Sitz in Zürich.
A.________ wollte unstrittig vom C.________ Verlag zur B.________ Gruppe wechseln, die fortan einen Teil seiner selbst finanzierten Auflage von X.________ vertreiben sollte. Während er den Standpunkt vertritt, es sei ein Honorar vereinbart worden, wonach er 50 % des Brutto-Ladenverkaufspreises jedes verkauften Buches erhalte, bestreitet die B.________ Verlag AG den Abschluss eines Vertrages an sich.

B.
Mit Klage vom 31. Oktober 2017 stellte A.________ beim Handelsgericht des Kantons Zürichs folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vertragsgemässe und nachvollziehbare Auskunft über den Verkauf der Werke - insbesondere über deren Anzahl und Verkaufspreis - und den klägerischen Honoraranspruch zu erteilen.

2. Die Beklagte sei zur Leistung von mindestens Euro 154'690.00 nebst Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2016 an den Kläger zu verpflichten, unter Vorbehalt der Mehrforderung und Klageänderung nach Erteilung der Auskunft gemäss Ziffer 1 oder gemäss Ergebnis nach dem Beweisverfahren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels und einer Hauptverhandlung wies das Handelsgericht die Klage mit Urteil vom 11. Juli 2019 ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen begehrt der Beschwerdeführer, das Urteil des Handelsgerichts vom 11. Juli 2019 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Antwort, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert repliziert.
Das Handelsgericht hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.1. Aus der Befugnis des Bundesgerichts, reformatorisch entscheiden zu können (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), folgt, dass die beschwerdeführende Person sich nicht darauf beschränken darf, einen rein kassatorischen Antrag zu stellen. Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; 134 III 379 E. 1.3 S. 383 sowie die Urteile 4A 129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.1; 2C 489/2018 vom 13. Juli 2018 E. 1.2). Die Vorinstanz hat die Sache vorliegend zwar materiell beurteilt; sie hat indessen keine Beweise abgenommen, weil sie die Tatsachenbehauptungen als ungenügend erachtete. Deshalb ist fraglich, ob es dem Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde möglich wäre, reformatorisch zu entscheiden. Insofern der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist, erübrigt es sich indes, abschliessend zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall das kassatorische Begehren ausnahmsweise ausreichend ist.

1.2. Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen gegeben: Namentlich ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG angefochten, wogegen die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG unabhängig vom Streitwert offen steht (BGE 139 III 67 E. 1.2; 138 III 799 E. 1.1, 2 E. 1.2.2). Der Beschwerdeführer ist vor Vorinstanz mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

2.
Die Vorinstanz folgte im Wesentlichen der Beschwerdegegnerin und verneinte einen Konsens zwischen den Parteien über die wesentlichen Vertragspunkte. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diesen Schluss und kritisiert sowohl die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als auch deren Rechtsanwendung.

2.1. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil zum Prozesssachverhalt behauptete der Beschwerdeführer in erster Linie einen mündlichen Vertragsschluss, allerdings nur pauschal. In der Replik habe er sich sodann insoweit selbst widersprochen, als er sich einerseits auf einen Vertragsabschluss durch den E-Mail-Verkehr am 25. September 2010 berufen habe, andererseits auf einen "Realakzept" bzw. eine ausdrückliche oder konkludente Vertragsannahme seitens der Beschwerdegegnerin durch (teilweise) Leistungserbringung. Da nach den weiteren Erwägungen der Vorinstanz der Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers nicht nur an einigen Unstimmigkeiten leide, sondern auch die Umstände des Vertragsschlusses nicht genügend konkret detailliert worden seien, verneinte die Vorinstanz einen entsprechenden Konsens, ohne Beweise abgenommen zu haben.
Die Vorinstanz erwog ferner, eine andere Anspruchsgrundlage, wonach dem Beschwerdeführer ein Honorar in verlangter oder zumindest geringfügigerer Höhe zugesprochen werden könnte, sei weder angerufen worden noch ersichtlich. Insbesondere lasse sich der Beschwerdeführer nicht zu einem branchenüblichen Autorengehalt vernehmen und er könne sich auch nicht analog auf einen Verlagsvertrag im Sinne von Art. 388 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 388 - 1 Ein Honorar an den Verlaggeber gilt als vereinbart, wenn nach den Umständen die Überlassung des Werkes nur gegen ein Honorar zu erwarten war.
1    Ein Honorar an den Verlaggeber gilt als vereinbart, wenn nach den Umständen die Überlassung des Werkes nur gegen ein Honorar zu erwarten war.
2    Die Grösse desselben bestimmt der Richter auf das Gutachten von Sachverständigen.
3    Hat der Verleger das Recht zu mehreren Auflagen, so wird vermutet, dass für jede folgende von ihm veranstaltete Auflage dieselben Honorar- und übrigen Vertragsbedingungen gelten, wie für die erste Auflage.
OR berufen, da er die Druckkosten seines Buches selbst übernommen habe. Nachdem die Hauptforderung abzuweisen sei, so schloss die Vorinstanz schliesslich, bestünde auch keine vertragliche oder gesetzliche Grundlage für den ebenfalls geltend gemachten Auskunftsanspruch.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien lückenhaft und insoweit "qualifiziert falsch" im Sinne von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil würden auch auf Verletzung von Bundesrecht beruhen, da die Vorinstanz seine Vorbringen ohne zureichende Gründe als nicht schlüssig und widersprüchlich zurückgewiesen habe. Indem die Vorinstanz den Sachverhalt derart rudimentär festgestellt habe, dass ihre Feststellungen zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen zur vertraglichen Grundlage des Buch-Vertriebs nicht ausreichen würden, habe sie ausserdem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 53
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO). Schliesslich habe die Vorinstanz auch Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO verkannt.

2.2.1. Zur Begründung seiner Rügen führt der Beschwerdeführer vorab einige Umstände an, welche die Beschwerdegegnerin zugestanden respektive nicht substanziiert bestritten haben soll und schliesst, die Vorinstanz habe das Dispositionsprinzip im Sinne von Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO verletzt, weil sie ihm weniger zusprach, als von der Beschwerdegegnerin anerkannt worden sei.
Die Beschwerdegegnerin plädierte entgegen dem, was der Beschwerdeführer ihr zu unterstellen scheint, vor Vorinstanz auf Abweisung der Klage; von einer Verletzung des Dispositionsprinzips zufolge Abweichung von den Parteianträgen kann keine Rede sein. Mit seinen Vorbringen zu angeblich zugestandenen Tatsachenbehauptungen verlässt der Beschwerdeführer zudem über weite Strecken den Sachverhalt im angefochtenen Urteil, an welchen das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Indem er tatsächliche Behauptungen aus seinen vorinstanzlichen Rechtsschriften herausgreift, ohne zu behaupten, geschweige denn zu begründen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft festgestellt haben soll, verkennt er das strenge Rügeprinzip vor Bundesgericht für Tatsachenfragen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG, vgl. dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

2.2.2. Nichts anderes gilt in Bezug auf seine weiteren Ausführungen zu einem angeblich mündlichen Vertragsschluss. Er beschränkt sich auch insoweit darauf, seine eigene Sicht des Geschehens darzustellen. Deshalb können seine in diesem Zusammenhang vorgebrachten tatsächlichen Einwände ebenfalls nicht gehört werden. Hinzu kommt, dass er auch vor Bundesgericht den angeblich mündlichen Vertragsschluss lediglich pauschal behauptet. Seiner Darstellung ist namentlich nicht bzw. nur teilweise zu entnehmen, welche Person sich mit ihm, zu welchem Zeitpunkt über welche Vertragspunkte geeinigt haben soll. Folglich ist der Schluss der Vorinstanz, wonach ein mündlicher Vertragsschluss nicht hinreichend konkret behauptet worden ist, nicht zu beanstanden.

2.2.3. Der Beschwerdeführer moniert sodann, die Vorinstanz habe verkannt, dass seine zusätzlichen Behauptungen zu einem elektronischen Vertragsschluss einerseits und einem Konsens durch "Realakzept" andererseits jeweils Eventualbegründungen darstellten und somit weder im Widerspruch zueinander stünden, noch zum geltend gemachten mündlichen Vertragsschluss.
Da der Beschwerdeführer auch vor Vorinstanz anwaltlich vertreten war, erwartete das Handelsgericht zu Recht von ihm, dass er angeblich nur als Eventualstandpunkte vorgebrachte Tatsachenbehauptungen auch als solche bezeichnet. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer einen Vertragsschluss auf mehrfache Art und Weise behauptete, ohne seine Darstellungen in primäre und eventuelle Tatsachenbehauptungen zu untergliedern, verstrickte er sich in weitere Widersprüche: Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist es nicht stimmig, wenn er einerseits ausführt, die Beschwerdegegnerin habe am 25. September 2010 einen Antrag in Kenntnis der Honorarbedingungen gestellt, wenig später aber aus dem identischen Sachverhalt auch eine Annahme der Beschwerdegegnerin herzuleiten versucht. Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen auch insoweit widersprüchlich, als sein Literatur-Agent im Dezember 2010 in einem E-Mail an die Beschwerdegegnerin von einem "ersten Entwurf für den Vertriebsvertrag " sprach; sollten sich die Parteien doch gemäss dem Beschwerdeführer bereits im September 2010 geeinigt haben. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, die Vorinstanz habe seine Ausführungen ohne zureichende
Gründe als nicht schlüssig und widersprüchlich zurückgewiesen.

2.2.4. Doch selbst wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers in sich stimmig wären, kann ihnen auch in Bezug auf einen angeblichen Vertragsschluss durch E-Mail-Verkehr oder durch "Realakzept" kein genügend konkretes Tatsachenfundament entnommen werden. Seine Vorwürfe, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die angebotenen Beweise abzunehmen und in Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen - Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZPO) auf einen Konsens betreffend die wesentlichen Vertragspunkte zu erkennen ( essentialia negotii, vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
und Art. 2 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
1    Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
2    Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.
OR), führen ins Leere. Denn wenn konkrete Behauptungen fehlen, ist es der Gegenpartei nicht möglich, die behaupteten Tatsachen ihrerseits substanziiert zu bestreiten und das Gericht kann keine Beweise abnehmen (vgl. dazu Art. 150 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
1    Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2    Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
ZPO). Mithin verkennt der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, dass die Obliegenheit zur Substanziierung dem Beweisverfahren vorgelagert ist und dieses gleichsam zu ermöglichen hat (vgl. dazu Urteil 4A 659/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.4). Entgegen seiner Auffassung verzichtete die Vorinstanz nicht "stillschweigend" im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf die beantragten Parteibefragungen. Vielmehr war es ihr mangels stringenten Behauptungsfundaments gar nicht
möglich, Beweise abzunehmen.

2.3. Nachdem sich die Feststellungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer einen Vertragsschluss nicht genügend konkret behauptete, als willkürfrei erwiesen und auch keine Anhaltspunkte für einen normativen Konsens bestehen, sind die erhobenen Rügen allesamt unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten gewesen wäre.
Da weder ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ausgewiesen ist, noch ausservertragliche Grundlagen ersichtlich sind, worauf der Beschwerdeführer einerseits seine Honorarforderung, andererseits seinen Auskunftsanspruch stützen könnte, wies die Vorinstanz sowohl das Leistungsbegehren als auch den Antrag auf Auskunft zu Recht ab.
Schliesslich reichen die Feststellungen der Vorinstanz entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers aus, um die sich stellenden Rechtsfragen zu beantworten. Die Vorinstanz hat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 53
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
ZPO), sondern nachvollziehbar und genügend eingehend begründet, weshalb sie einen Vertragsschluss verneinte und seine Klage abwies (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; je mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat die Beschwerdegegnerin, die sich mit einer anwaltlich verfassten Beschwerdeantwort vernehmen liess, ausserdem für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hug
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_442/2019
Date : 04. Februar 2020
Published : 22. Februar 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Obligationenrecht (allgemein)
Subject : Forderung


Legislation register
BGG: 66  68  74  75  76  90  97  100  105  106  107
BV: 29
OR: 1  2  388
ZPO: 53  57  58  150
BGE-register
133-III-489 • 134-I-83 • 134-III-379 • 136-V-131 • 137-II-313 • 138-III-799 • 139-III-67 • 140-III-264 • 141-III-28 • 141-III-395 • 141-V-557
Weitere Urteile ab 2000
2C_489/2018 • 4A_129/2019 • 4A_442/2019 • 4A_659/2018
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