Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2933/2021

Urteil vom4. Mai 2022

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Richter Simon Thurnheer,
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),

Parteien E._______, geboren am (...),

F._______, geboren am (...),

Syrien,

alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 25. Mai 2021 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) um Asyl in der Schweiz nach.

A.b Der Beschwerdeführer (A._______) wurde am 12. Oktober 2017 zu seiner Person und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Er führte dabei aus, er stamme aus dem Dorf G._______ (Bezirk H._______/I._______; Provinz J._______). Im Jahr (...) habe er die syrische Staatsangehörigkeit erworben, zuvor sei er ein Ajnabi gewesen. Er habe seine Heimat wegen des allgemeinen Kriegsgeschehens verlassen. In Syrien habe er weder mit den Behörden noch mit Dritten Probleme gehabt und sich auch nicht politisch engagiert. Als Ajnabi habe er keinen Militärdienst geleistet. Er habe vor der Ausreise unter anderem in einem (Nennung Örtlichkeit) in K._______ gearbeitet. Am (...) habe seine Frau zuhause eine ihn betreffende militärische Vorladung entgegengenommen und ihm sogleich an seinen Arbeitsort gebracht. Da ihn die Behörden jederzeit hätten verhaften können, seien sie sofort aufgebrochen und hätten gemeinsam mit ihren Kindern das Land verlassen. Ein Militärbüchlein habe er zu jenem Zeitpunkt nicht besessen. Die fehlende Prüfung seiner Tauglichkeit oder eine fehlende militärische Ausbildung halte die syrischen Behörden nicht davon ab, die Kurden an die Front zu schicken. Aus Angst vor einer Mitnahme durch die L._______ sei er nicht im Gebiet von I._______ geblieben. Nach seiner Ausreise sei sein (Nennung Verwandter) (...) verhaftet und jeweils für (Nennung Dauer) von den Behörden festgehalten, zu seinem Verbleib befragt und auch gefoltert worden. Die Vorladung sei während der Flucht im Meer verloren gegangen.

A.c Am 5. September 2018 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Gesuchsgründen angehört (Anhörung). Dabei brachte er vor, Angehörige des Geheimdienstes hätten am Morgen des (...) die Fahndungsmitteilung unter seiner Haustüre durchgeschoben. Ein paar Stunden später respektive am folgenden Tag seien sie bei seinem im gleichen Haus wohnhaften (Nennung Verwandter) erschienen und hätten nach ihm gefragt. Seine Frau habe das Dokument - da sie Analphabetin sei - ihrem Nachbar gezeigt, der es ihr vorgelesen habe. Daraufhin habe sich seine Frau in grosser Aufregung und Angst zu ihm ins (Nennung Örtlichkeit) begeben, wo sie ihn über den Erhalt des Schriftstücks informiert habe. Er selber habe das Dokument weder gelesen noch gesehen, da er und seine Frau sich zuerst hätten retten wollen. So hätten sie wenige Minuten später das (Nennung Örtlichkeit) verlassen. Sein (Nennung Verwandter) - der zu diesem Zeitpunkt noch nichts von seiner Flucht gewusst habe - sei daraufhin von den Behörden (...) aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden. Das Haus sei jeweils durchsucht und sein (Nennung Verwandter) im Rahmen der ersten Durchsuchung geschlagen worden. Beim (...) Mal sei seinem (Nennung Verwandter) die Fahndungsmitteilung ausgehändigt und mitgeteilt worden, dass er unter Beobachtung stehe und getötet würde, falls er den Aufenthaltsort seines Sohnes (Beschwerdeführer) verheimliche. (Nennung Zeitpunkt) nach ihrer Flucht hätten die Behörden seinem (Nennung Verwandter) eine Fahndungsmitteilung übergeben, die ihn (Beschwerdeführer) als Landesverräter brandmarke. Er wisse nicht, weshalb auf diesem (Nennung Beweismittel) nicht der richtige Grund für die Suche nach seiner Person stehe. Sein (Nennung Verwandter) sei in der Folge im (Nennung Zeitpunkt) in den Irak gereist, wo er dieses Dokument seiner (Nennung Verwandte) übergeben habe. Seine (Nennung Verwandte) habe dann Besuchern aus Europa die Fahndungsmitteilung für ihn mitgegeben.

A.d Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten.

B.

B.a Die aus M._______ (Provinz J._______) stammende Beschwerdeführerin (B._______) führte bei der BzP vom 12. Oktober 2017 aus, sie hätten Syrien wegen der allgemeinen Kriegslage und wegen der Vorladung ihres Ehemannes (Beschwerdeführer) zum militärischen Reservedienst verlassen. Sie habe die schriftliche Vorladung, welche unter der Türe durchgeschoben worden sei, in der Wohnung gefunden. Da sie Analphabetin sei, kenne sie den Inhalt des erwähnten Dokuments nicht genau, sie sei von den Nachbarn über den Inhalt informiert worden. Die Behörden hätten ihren Ehemann, der früher Ajnabi gewesen sei, eingebürgert, um ihn in den Dienst schicken zu können. Sie sei nach dem Auffinden der Vorladung mit ihren Kindern sofort ins (Nennung Örtlichkeit) zu ihrem Mann gegangen, worauf sie gemeinsam umgehend das Land verlassen hätten. Die Vorladung sei (Nennung Zeitpunkt) gekommen; sie hätten damals Bustickets von N._______ nach M._______ gekauft, auf welchen das Datum vermerkt gewesen sei. Sie sei zwar Analphabetin, aber das Datum sei ihr beim Kauf der Billette im Reisebüro genannt worden. Der Umstand, dass ihr Mann der Vorladung keine Folge geleistet habe, habe weder für ihre eigene Familie noch für die Familie ihres Mannes Konsequenzen gehabt.

B.b Anlässlich der Anhörung vom 16. Oktober 2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, der Grund für die Ausreise sei die an ihren Mann gerichtete Aufforderung, am Krieg teilzunehmen, gewesen. Nachdem sie beim Putzen etwa um 08:00 Uhr morgens das fragliche Dokument unter der Tür gefunden und ihr eine (...) Nachbarin den Inhalt desselben erklärt habe, sei sie schockiert gewesen. Sie habe die wichtigsten Sachen in einen Koffer gepackt und sei zusammen mit den Kindern zu ihrem Mann ins (Nennung Örtlichkeit) gegangen. Sie habe sich unterwegs grosse Sorgen gemacht, dass die Behörden ihren Mann bereits mitgenommen hätten. Nachdem sie ein paar Minuten im (Nennung Örtlichkeit) mit ihrem Mann gesprochen habe, hätten sie sich aus Angst und zum Schutz der Familie und ihrer Kinder entschieden, von dort wegzugehen. Sie seien zunächst nach H._______ aufgebrochen, wo sie sich für einige Stunden bei (Nennung Verwandte) aufgehalten hätten. Sie hätten jedoch nicht dort bleiben wollen, weil die Regierung in H._______ die Kontrolle habe und auch die L._______ präsent und in die Kriegshandlungen involviert seien. Anschliessend seien sie in die Türkei ausgereist. An der Grenze seien sie von türkischen Grenzwächtern aufgegriffen und eine Woche lang inhaftiert worden. Anschliessend seien sie in einem anderen Gefängnis während weiteren (Nennung Dauer) festgehalten worden. Nach der Ausreise hätten sie von der (Nennung Wohnort) lebenden (Nennung Verwandte) ihres Mannes erfahren, dass ihr (Nennung Verwandter) von den Behörden aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden sei. Die Behörden seien dabei hart gegen ihren (Nennung Verwandter) vorgegangen. Weder sie noch ihr Mann seien in Syrien politisch aktiv gewesen. Die Vorladung und weitere Dokumente seien bei ihren diversen Ausreiseversuchen über das Meer mit der Zeit nass und unleserlich geworden, weshalb sie diese nach ihrer Ankunft in O._______ weggeworfen hätten.

C.

C.a Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 lehnte das SEM die Asylgesuche ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.

C.b Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1453/2020 vom 16. April 2021 gut, hob die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück. Ferner wies das Gericht das SEM an, die Aktenstücke A17/2 und A20/1 in aussagekräftiger Weise in das Aktenverzeichnis aufzunehmen.

C.c Am 29. April 2021 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten des "Relocation"-Verfahrens. Es nahm sodann die Aktenstücke A17/2 und A20/1 in das Aktenverzeichnis auf.

D.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 27. September 2017 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Ferner stellte es fest, dass die vorläufige Aufnahme ab dem 7. Februar 2020 begonnen habe.

E.
Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 24. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 25. Mai 2021 aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl aufzuheben, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.

F.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juli 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung bis zum 15. Juli 2021 2020 ein.

G.
Das SEM hielt innert erstreckter Frist mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2021 nebst einigen ergänzenden Bemerkungen an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

H.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 17. August 2021.

I.
Mit Eingabe vom 17. September 2021 reichten die Beschwerdeführenden einen (Nennung Beweismittel) samt deutscher Übersetzung zu den Akten. Sie machten geltend, es gehe aus diesem Beweismittel hervor, dass gegen den Beschwerdeführer ein Abwesenheitsurteil vom (...) betreffend die Suche wegen Reservewehrdienstes erfasst sei. Der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers habe diesen (Nennung Beweismittel) erhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig festgestellt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

3.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).

Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043).

Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).

3.3

3.3.1 Die Beschwerdeführenden sehen das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass das SEM argumentiert habe, der Beschwerdeführer sei als Kurde nicht in asylrelevanter Weise verfolgt, zumal es dadurch verkenne, dass er nicht wegen seiner kurdischen Herkunft allein, sondern aufgrund seines gesamten Profils verfolgt werde; sein Profil müsse einer Gesamtwürdigung unterzogen werden. Zudem habe das SEM die Suche nach dem Beschwerdeführer nach dessen Ausreise weder erwähnt noch gewürdigt, obwohl er ausdrücklich geschildert habe, dass sein (Nennung Verwandter) seinetwegen wiederholt verhaftet, festgehalten und misshandelt worden sei.

3.3.2 Die verfügende Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Das SEM legte in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachten Ausreisegründe (unsichere und rechtlose Situation der Kurden in Syrien; Aufgebot des Beschwerdeführers zum Militärdienst; Behelligungen des [Nennung Verwandter] des Beschwerdeführers nach der Ausreise der Beschwerdeführenden) als nicht asylrelevant respektive als unglaubhaft zu erachten seien. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht wurden sämtliche Ausreisegründe sowie das Vorbringen, dass der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers nach der Ausreise der Beschwerdeführenden wiederholt von Angehörigen der Sicherheitskräfte aufgesucht und behelligt worden sei, im Sachverhalt aufgeführt. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der Asylvorbringen - etwa die geltend gemachten Behelligungen des (Nennung Verwandter) - bei der Begründung des Entscheids ausdrücklich erwähnt respektive die geltend gemachten Asylgründe anders gewichtet hat als die Beschwerdeführenden, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso wenig wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Des Weiteren hat das SEM festgehalten, dass das einzige zum Beleg der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer ins Recht gelegte Dokument (Nennung Beweismittel) ein behördeninternes Dokument sei und sich deshalb nicht im Besitz der Beschwerdeführenden befinden dürfte. Überdies enthalte das Dokument unstimmige Angaben und es sei bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erwerbbar seien, weshalb die Beweiskraft solcher Dokumente ohnehin herabgesetzt sei. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).

3.3.3 Die Beschwerdeführenden kritisieren ferner, dass das SEM es unterlassen habe, ihre sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten zu erwähnen und die entsprechenden Akten beizuziehen. Das SEM habe denn auch ausdrücklich mehrere Ausweise von Familienangehörigen in der Schweiz erfasst. Die Beschwerdeführenden machten in diesem Zusammenhang jedoch nicht geltend, dass sie wegen der Aktivitäten der in der Schweiz lebenden Verwandten eine Verfolgung erlitten hätten. Vielmehr gaben sie an, das Land wegen des allgemeinen Kriegsgeschehens und des an den Beschwerdeführer gerichteten Aufgebots zum militärischen Reservedienst verlassen zu haben (vgl. act. A4, Ziff. 7.01; A13, F39 ff.; A16, F26 ff.). Weder stellten sie ihre Ausreise in einen Zusammenhang mit den Ausreisegründen ihrer Verwandten noch führten sie aus, dass sie befürchteten, deswegen in Zukunft eine Reflexverfolgung zu erleiden. Vor diesem Hintergrund hätte für das SEM nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich keine Veranlassung bestanden, die Dossiers der Verwandten beizuziehen. Dennoch hat es die fraglichen Akten am (Nennung Zeitpunkt) konsultiert (vgl.
act. A20) und die Einsichtnahme in die Asylakten der Familienmitglieder als solche sowie die Schlussfolgerungen aus der Konsultation dieser Dossiers in der Vernehmlassung vom 1. April 2020 einlässlich thematisiert. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden in der Folge zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, sich dazu im Rahmen der Replik zu äussern. Zudem lässt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden auch nicht schliessen, dass sie aus einer politischen Familie stammen würden und aus diesem Grund befürchten müssten, von Seiten der syrischen Behörden einer Verfolgung ausgesetzt zu werden (vgl. auch E. 6.3 und E. 6.7.3 nachfolgend). Sodann wurde bereits im Urteil D-1453/2020 in E. 3.2.2 ausgeführt, dass es sich bei der Akte A20/2 um eine interne Akte ohne jeglichen Beweischarakter handle, weshalb das SEM die Edition derselben zu Recht verweigert habe. Die Rüge, das SEM habe es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung auf diese Akte A20/2 und auf ihre Verwandten Bezug zu nehmen, ist unter diesen Umständen als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Mit der Rüge, die Vorinstanz verletze mit der nur pauschalen Würdigung der Beweismittel das rechtliche Gehör, vermengen die Beschwerdeführenden im Weiteren die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.

3.3.4 Die Beschwerdeführenden monieren zudem, das SEM habe die Anhörung nach ihrer Einreise während (Nennung Dauer) grundlos hinausgezögert, was eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 4.3.4 und E-4679/2018 vom 31. Januar 2020 E. 3.5). Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast, wäre die Erwartung, entsprechende Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, nicht realistisch. Inwiefern die Dauer des Verfahrens zu einer Verletzung der Abklärungspflicht in Bezug auf die Situation in Syrien geführt haben könnte, ist nicht ersichtlich.

3.3.5 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, weil die Anhörung des Beschwerdeführers vom 5. September 2018 von (...) bis (...), somit (Nennung Dauer), gedauert habe. Dies sei fast doppelt so lange, wie vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Die erwähnte Anhörungsdauer erscheint zwar auf den ersten Blick durchaus lang, ist aber angesichts der drei integrierten Pausen von total (...) Stunden nicht unverhältnismässig. Zudem besteht seitens des Beschwerdeführers kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung nicht länger als (Nennung Dauer) , wie in einer internen Weisung des SEM vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018), dauern darf und abgebrochen werden müsste, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf besteht. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019, E. 3.4.3). Es sind denn auch weder aus dem Protokoll selber noch aus dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerksvertretung irgendwelche kognitiven Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer erkennbar oder Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, dieser problemlos zu folgen. Die Antworten des Beschwerdeführers gegen Ende der Anhörung werden dann auch nicht weniger ausführlich (vgl. act. A13, S. 15 ff.). Er gab zudem nie an, mit den gestellten Fragen Mühe zu haben. Auch wenn vor der Rückübersetzung keine Pause stattgefunden hat, sind keine Übersetzungsprobleme festzustellen. Zu Beginn der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Dolmetscher sehr gut verstehe (vgl. act. A13, S. 1). Im Anschluss an die Rückübersetzung - in deren Verlauf er mehrere Ergänzungen am Protokoll anbrachte (vgl. act. A13, S. 21) - bestätigte er sodann mit seiner Unterschrift die Korrektheit und Vollständigkeit des Protokolls. Das SEM durfte somit auf die protokollierten Aussagen abstellen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt auch in diesem Punkt nicht vor.

3.3.6 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, indem es behaupte, das eingereichte Beweismittel - namentlich die (Nennung Beweismittel) - habe keinen Beweiswert, da unter anderem solche Dokumente in Syrien leicht käuflich seien. Diesbezüglich hätte das SEM eine Dokumentenanalyse durchführen müssen. Das SEM begründete in seiner Verfügung, worauf seine Zweifel an der Authentizität der Fahndungsmeldung beruhen, und hielt (unter anderem) zutreffend fest, es handle sich dabei um ein behördeninternes Dokument, welches den Gesuchten nicht abgegeben werde und enthalte zudem unstimmige Angaben zum Grund der Suche nach dem Beschwerdeführer. Überdies hielt es fest, solchen leicht käuflich erwerbbaren Bestätigungen, die keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen würden, könne ohnehin nur ein schwacher Beweiswert beigemessen werden (vgl. act. 42, Ziff. III.2, S. 8). Die Vorinstanz ist im Weiteren nicht verpflichtet, eine Dokumentenanalyse vorzunehmen, wenn es davon ausgeht, dass die beigebrachten Beweismittel leicht käuflich sind, und daher selbst die Feststellung der Echtheit keine Aussagekraft hätte (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5016/2018 vom 15. April 2020 E. 5.3).

3.3.7 Im Weiteren geht sowohl der Hinweis auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als auch des Willkürverbots fehl. Beim Grundsatz von Treu und Glauben geht es einerseits um die Frage, wie weit sich Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können. Andererseits verbietet es dieser Grundsatz, dass die Behörden einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln (vgl. BGE 138 I 49
E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Das hier gerügte Verhalten des SEM liegt offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Hier wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Gebot von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

3.3.8 Schliesslich wird moniert, die zuständige Sachbearbeiterin des SEM sei bei der Ausarbeitung des Asylentscheides befangen gewesen. Entgegen der aktenwidrigen Behauptung im letzten Absatz auf Seite 6 der angefochtenen Verfügung habe der Beschwerdeführer in der BzP in Ziffer 7.01 ausführlich geschildert, dass er für den Militärdienst aufgeboten worden sei. Bereits in der ersten Beschwerde vom 11. März 2021 sei auf die Befangenheit der SEM-Mitarbeiterin hingewiesen worden. Die Bearbeitung des Verfahrens sei vom SEM jedoch auch nach der Kassation keiner anderen Person übertragen worden.

Im fraglichen Absatz auf Seite 6 unten des Asylentscheids wird das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der BzP in korrekter Weise wiedergegeben. Zunächst legte er auf die Frage nach den Gründen seines Asylgesuchs im Rahmen seiner freien Erzählung in der Tat lediglich dar, die Heimat wegen des allgemeinen Kriegsgeschehens verlassen zu haben. Erst auf präzise Nachfragen führte er das Aufgebot zum Militärdienst an (vgl. act. A4, Ziff. 7.01). Eine aktenwidrige Behauptung des SEM ist nicht erkennbar. Weiter schloss die Mitarbeiterin des SEM aus der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, dass er, seine Frau und die Kinder Syrien nicht aufgrund der Armut oder um ein besseres Leben zu führen verlassen hätten, sondern weil sie in ihrem Land keine Rechte hätten (vgl. act. A13, F76), er habe gewissermassen zugegeben, dass die militärische Vorladung nicht der Hauptgrund für das Verlassen des Landes gewesen sei. Aus dieser Darstellung und Schlussfolgerung ist noch nicht auf eine Voreingenommenheit der betreffenden Sachbearbeiterin zu schliessen (vgl. zur Befangenheit im Allgemeinen: Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10 N 17 ff.). Für die Annahme von Befangenheit müssten weitere Gründe hinzutreten. Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die zuständige Mitarbeiterin einer unvoreingenommenen Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich war und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erschienen wäre (vgl. Urteil des BVGer D-2088/2020 vom 2. Juli 2020 E. 5). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

3.3.9 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).

5.

5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG stand.

Die von den Beschwerdeführenden infolge des allgemeinen Kriegsgeschehens befürchteten Nachteile seien auf die in Syrien aufgrund des Bürgerkrieges vorherrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen und würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellen. Im Weiteren seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt und die Befürchtung des Beschwerdeführers, von den L._______ zwangsrekrutiert zu werden, stelle eine blosse Hypothese dar.

Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe ein Aufgebot für den militärischen Reservedienst erhalten, sei aufgrund ungereimter Angaben nicht glaubhaft gemacht worden. Den fraglichen Einberufungsbefehl zum Militärdienst hätten die Beschwerdeführenden nicht eingereicht, obwohl sie im Besitz dieses Dokuments gewesen seien. Ihre Erklärungen zu diesem Umstand vermöchten nicht zu überzeugen. Ausserdem seien die Ausführungen zum Erhalt der Vorladung als realitätsfremd zu bezeichnen. Zudem hätten sich die Beschwerdeführenden in zentralen Punkten ihrer Asylbegründung in Widersprüche verstrickt, so betreffend Entgegennahme der Vorladung durch den (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers und die gegen den (Nennung Verwandter) ergriffenen behördlichen Massnahmen. Weiter lasse ein Vergleich der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung im Relocation-Verfahren und derjenigen beim SEM mehrere Ungereimtheiten erkennen, auf welche aber nicht weiter einzugehen sei. Ferner sei das einzige ins Recht gelegte Beweismittel (Nennung Beweismittel) angesichts verschiedener Ungereimtheiten (auch in inhaltlicher Hinsicht) als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Ohnehin könnten offizielle syrische Dokumente in Syrien käuflich erworben werden und würden keine fälschungssicheren Kennzeichen aufweisen.

5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz verkenne, dass solche (Nennung Dokumente) durch die syrischen Behörden sehr wohl den betroffenen Personen oder deren Verwandten ausgehändigt würden. Das angeblich unlogische Verhalten von Dritten - hier der syrischen Behörden - dürfe nicht den Asylsuchenden als Unglaubhaftigkeit vorgehalten werden. Zum Vorhalt, im (Nennung Beweismittel) werde dem Beschwerdeführer fälschlicherweise ein politisches Engagement in einer Partei vorgeworfen, sei zu entgegnen, dass die syrischen Behörden in offensichtlicher Weise mittels unzutreffenden Vorwurfs eines politischen Delikts missliebige Personen als Staatsfeinde bezeichnen und verfolgen würden. Darauf habe der Beschwerdeführer denn auch in seiner Anhörung hingewiesen. Weiter sei die Argumentation zu den angeblichen Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers unzutreffend. Er habe von der Verfolgung und Bedrohung seines (Nennung Verwandter) durch seine (Nennung Verwandte) erfahren; mit seinem (Nennung Verwandter) habe er jedoch erst ab (Nennung Zeitpunkt) erstmals über diese Vorgänge sprechen können. Es sei daher offensichtlich, dass diesbezüglich kein Widerspruch vorliege. Weiter habe er bei der Frage 110 in der Anhörung nicht verneint, dass sein (Nennung Verwandter) verhaftet und gefoltert worden sei. Sein Nein habe sich auf die Behauptung des SEM betreffend den Widerspruch bezogen. Zudem seien die unterschiedlichen Begriffe betreffend die Verfolgung des (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers auf die verschiedenen Übersetzungsdialekte zurückzuführen, weshalb diesbezüglich kein Widerspruch bestehe. Ferner sei auch auf ihre Ausführungen anlässlich der Sicherheitsanhörungen in O._______ am (...) zu verweisen, wo sie ausführlich geschildert hätten, dass sie in erster Linie wegen des Militärdienstes aus Syrien geflüchtet seien. Mit dem Vorhalt, sie hätten die militärische Vorladung nicht eingereicht, verletze das SEM Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG sowie den Grundsatz des Vorrangs von Beweismitteln. Bezüglich der bezweifelten Zustellung der Vorladung an ihrem Wohnort in N._______ sei offensichtlich, dass der syrische Geheimdienst den Beschwerdeführer auch dort habe ausfindig machen können. Ferner seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Inhalt der Vorladung nicht unglaubhaft. Er habe geschildert, dass er für das syrische Militär an die Front geschickt worden wäre. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Ausführungen unglaubhaft seien, zumal er das Dokument offenbar selber gar nie zu sehen bekommen habe. Da der Beschwerdeführer gemäss glaubhaften Angaben zum Militärdienst einberufen worden sei, er dieser Aufforderung nicht nachgekommen und illegal aus dem Land geflüchtet sei und
mittlerweile unter dem Vorwand politischer Tätigkeiten gesucht werde, sei er gezielt asylrelevant verfolgt und auch die Voraussetzungen an die begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung seien gegeben. Im Übrigen seien die Geschwister (der Beschwerdeführenden) von den syrischen Behörden gezielt verfolgt worden; auch die Verfolgung des (Nennung Verwandter) sei vor dem Hintergrund des politischen Profils der ganzen Familie zu sehen. Die Gefährdungslage habe sich seit der Invasion im Oktober 2019 zudem massiv verschärft.

5.3 In seiner Vernehmlassung entgegnete das SEM, den Darlegungen der Beschwerdeführenden sei keine Verfolgung wegen beruflichen, politischen oder familiären Aktivitäten zu entnehmen. Vielmehr befürchteten die Beschwerdeführenden, Opfer eines tyrannischen Regimes zu werden. Sie hätten keine politischen Aktivitäten ausgeübt und auch keine vergangene Verfolgung, auch nicht aufgrund ihrer Familienangehörigen, angeführt. Die allgemeine Unsicherheit und die Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit der Ajnabi sei von ihnen als integraler Bestandteil ihrer Asylgründe angegeben worden, weshalb sich das SEM dazu unter dem Gesichtspunkt von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu äussern gehabt habe.

5.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Entgegnungen fest und monierten, das SEM weigere sich weiterhin, ihr Gesamtprofil zu erfassen und zu würdigen. Es stehe fest, dass ihre Geschwister in Syrien in asylrelevanter Weise verfolgt worden seien. Das SEM habe eine mögliche Reflexverfolgung mit keinem Wort erwähnt, obwohl offensichtlich sei, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers und dessen (Nennung Verwandter) damit in Verbindung stünden respektive der Beschwerdeführer wegen seiner Geschwister einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Entgegnungen auf Beschwerdeebene die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen.

6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführer gab zur Stützung seines Vorbringens, er werde von den syrischen Behörden wegen Wehrdienstverweigerung gesucht, einen (Nennung Beweismittel) und - mit Beweismitteleingabe vom 17. September 2021 - die Kopie eines (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Gemäss diesem (Nennung Dokument) wird er aufgrund eines Abwesenheitsurteils vom (...) zum Reservewehrdienst gesucht. Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das (angebliche) ursprüngliche an ihn gerichtete Aufgebot zum militärischen Reservedienst nicht ins Recht gelegt hat, obwohl er im Zeitpunkt der Ausreise den Angaben nach in dessen Besitz gewesen sei. Das besagte Dokument sei auf der Flucht nass und unlesbar geworden, weshalb die Beschwerdeführenden es nach ihrer Ankunft in O._______ entsorgt hätten (vgl. act. A16, F101 ff.). Demgegenüber waren sie offensichtlich in der Lage, etliche andere Unterlagen in ausgezeichnetem Zustand einzureichen. Unbesehen der Glaubhaftigkeit des geschilderten Verlusts des Aufgebots lassen die vorgebrachten Umstände zum Erhalt dieses Dokuments und das anschliessende Verhalten der Beschwerdeführenden Zweifel an der tatsächlichen Aus- und Zustellung desselben aufkommen. Zu Recht hat die Vorinstanz dabei erwogen, dass es als realitätsfern zu erachten ist, dass ihnen das Aufgebot an ihrem Wohnort in N._______ zugestellt wurde, obwohl sie offiziell in I._______ gemeldet waren (vgl. act. A3, Ziff. 2.02). Im nachgereichten (Nennung Dokument), ausgestellt am (...), wird denn auch I._______ als Meldeadresse aufgeführt. Ebenso zu bezweifeln sind die Ausführungen zur Art und Weise der Zustellung ([Nennung Dokument] sei nicht persönlich ausgehändigt, sondern unter der Türe durchgeschoben worden; die Behörden würden nicht klopfen, sondern erst zwei Stunden später kommen, damit die Leute keine Vorsichtsmassnahmen treffen könnten), da die entsprechenden Erklärungen als unlogisch bezeichnet werden müssen. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend ausgeführt, dass am Inhalt dieses angeblichen Aufgebots Zweifel bestehen und es jeglicher Vernunft widerspricht, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben in der Anhörung das Aufgebot weder gesehen noch gelesen habe, vom ungefähren Inhalt lediglich über die Beschwerdeführerin, welcher das Dokument von einer Nachbarin rudimentär erklärt und übersetzt worden sei, erfahren habe, und die Beschwerdeführenden trotzdem panikartig die Flucht aus dem Land angetreten hätten (vgl. act. A13, F45, F58, A16, F40, F97 ff.). Die Beschwerdeführenden halten diesen Feststellungen nichts Substanzielles entgegen. Soweit sie auf ihre Darlegungen anlässlich der Sicherheitsanhörungen in O._______ am (Nennung Zeitpunkt) verweisen, wo sie ausführlich geschildert hätten, dass sie in
erster Linie wegen des Militärdienstes aus Syrien geflüchtet seien, ist festzuhalten, dass das SEM in seinem Asylentscheid darauf hinwies, dass ein Vergleich der Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrer Sicherheitsanhörung und ihrer Anhörung beim SEM zahlreiche Widersprüche zum Erhalt des Aufgebots und ihrem weiteren Verhalten hervorgebracht habe, mit welchen sie in der Anhörung konfrontiert worden sei (vgl. act. A16, F109 ff.). Nachdem das SEM in diesem Zusammenhang aber darauf verzichtet hat, sich auf die anlässlich der Sicherheitsanhörung gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin abzustützen (vgl. act. A42, S. 8, 2. Absatz), enthält sich das Gericht diesbezüglich einer Beurteilung der entsprechenden Aussagen.

6.2.2 Sodann ist zum (Nennung Dokument) anzuführen, dass dieses Dokument den Vermerk "Vertraulich/Sehr geheim" enthält und sich an alle (Nennung Behörden) in der (Nennung Örtlichkeit) richtet. Das Dokument stellt sich deshalb als behördeninternes Dokument dar, das nicht zur Aushändigung an die betroffene Person bestimmt ist (vgl. zum Wortlaut desselben: act. A12, Nr. 1) und in dessen Besitz die Beschwerdeführenden somit gar nicht hätten gelangen können. Es ergeben sich aus dem fraglichen Beweismittel denn auch keine Anhaltspunkte, dass es ihnen in irgendeiner Weise oder aus irgendeinem Grund hätte ausgehändigt werden sollen. Nach Einschätzung des Gerichts stellt dies, zumal sie das betreffende Dokumente im Original einreichten, einen starken Hinweis darauf dar, dass dieses lediglich zur Stützung ihrer Vorbringen im Asylverfahren angefertigt wurde (vgl. auch Urteil des BVGer E-1808/2018 vom 24. April 2020 E. 8.3). Sodann enthält der (Nennung Beweismittel) einen gänzlich anderen Verhaftungsgrund als von den Beschwerdeführenden angeführt, was dessen Beweiswert weiter schmälert. Die Vorinstanz hat in ihrem Asylentscheid mit überzeugender Begründung angeführt, weshalb vorliegend die Nennung politischer Aktivitäten als Festnahmegrund im entsprechenden Dokument an der Beweiskraft desselben zweifeln lasse (vgl. act. A42, S. 8, 4. Abschnitt). Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Die Entgegnungen des Beschwerdeführenden sind als nicht stichhaltig zu erachten. Das in Frage stehende Dokument ist daher zum Beleg eines tatsächlichen Aufgebots zum Reservedienst sowie einer daran anschliessenden behördlichen Suche mit Haftbefehl als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Diese Erkenntnis wird auch dadurch gestützt, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Behelligungen seines (Nennung Verwandter) durch die Behörden im Anschluss an seine Ausreise widersprechen. So wurde der (Nennung Verwandter) gemäss Aussagen an der BzP (Nennung Anzahl) für (Nennung Dauer) inhaftiert, wogegen er solcherlei in der Anhörung nicht mehr vorbrachte, jedoch angab, die Sicherheitskräfte hätten das Haus zirka (Nennung andere Anzahl) durchsucht (vgl. act. A4, Ziff. 7.01; A13, F92 ff., F101 f., F110 ff.). Soweit der Beschwerdeführer die Ungereimtheiten auf die verschiedenen Übersetzungsdialekte zurückführt, vermag dieser Einwand angesichts der unterschriftlich bestätigten Wahrheit und Korrektheit der Befragungsprotokolle und den dort gemachten Aussagen des Beschwerdeführers, den Dolmetscher in der BzP gut (vgl. act. A4, S. 2) respektive die Dolmetscherin in der Anhörung sehr gut zu verstehen (vgl. act. A13, F1), nicht zu überzeugen. Der weitere Einwand, dass er von der Verfolgung und Bedrohung seines
(Nennung Verwandter) durch seine (Nennung Verwandte) erfahren habe und er mit seinem (Nennung Verwandter) erst ab (Nennung Zeitpunkt) erstmals über diese Vorgänge habe sprechen können, vermag die widersprüchlichen Aussagen ebenfalls nicht plausibel zu erklären, will ihm seine (Nennung Verwandte) doch jeweils die Schilderungen seines (Nennung Verwandter) mitgeteilt haben (vgl. act. A13, F97-100). Dass der Beschwerdeführer erst auf Vorhalt und wiederholte Nachfrage in der Anhörung bestätigte, sein (Nennung Verwandter) sei schon (Nennung Anzahl) festgenommen worden (vgl. act. A13, F112), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern; diese Aussage ist vielmehr als bewusste Anpassung an die in der BzP dargelegte Sachverhaltsversion zu interpretieren.

6.2.3 Auch der in Kopie eingereichte (Nennung Dokument), wonach gegen den Beschwerdeführer am (...) ein Abwesenheitsurteil ergangen sei und dieser wegen des verweigerten Reservewehrdienstes gesucht werde, ist zum Beleg eines tatsächlichen Aufgebots und der daran anschliessenden behördlichen Suche als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Zunächst einmal ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden erst über (...) Jahre nach Ergehen des Abwesenheitsurteils Kenntnis von diesem erhalten haben sollen, nachdem der Beschwerdeführer in regelmässigem Kontakt mit seinen Angehörigen (Nennung Verwandter und Nennung Verwandte) steht (vgl. act. A13, F24 f.). Die Beschwerdeführenden legen denn auch nicht dar, auf welchem Weg und warum erst (...) Jahre nach Erlass des Abwesenheitsurteils der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers in den Besitz dieses (Nennung Dokument) gelangt sein sollte. Zudem liegt das Dokument bloss als leicht manipulierbare Kopie vor und weist daher auch keinerlei fälschungssicheren Merkmale auf. Darüber hinaus ist allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden kann, weshalb die Beweiskraft entsprechender Dokumente bereits aus diesem Grund als gering einzustufen ist (vgl. Urteil des BVGer D-149/2014 vom 28. Dezember 2015 E. 6.3.1).

6.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, zum nationalen Militärdienst aufgeboten zu werden betrifft, ist - unbesehen der von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angeführten Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (im Besonderen E. 5) zu verweisen. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Urteil des BVGer D-2391/2019 vom 9. März 2020 E. 7.1 ff.). Beim Beschwerdeführer liegen keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren im Sinne der obengenannten Rechtsprechung vor. Er ist zwar kurdischer Ethnie, es sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass er bereits in der Vergangenheit das Interesse der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte geweckt hätte. Weder er noch die übrigen Beschwerdeführenden machten in den Anhörungen geltend, mit den heimatlichen Behörden irgendwelche Probleme gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein (vgl. act. A13, F39 ff., F77; A16, F24 ff.; A16, F85 ff.). Auch führten sie weder irgendwelche politischen Aktivitäten ihrer Geschwister in Syrien oder in der Schweiz noch irgendwelche Nachteile, die sich aus ihrer Verwandtschaft zu denselben ergeben hätten, an. Aus den vom Gericht beigezogenen Asylakten der Geschwister der Beschwerdeführenden (Nennung Namen der Geschwister und deren Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie Verweise auf deren Asylakten) ergeben sich auch keine diesbezüglichen Hinweise. Die Beschwerdeführenden erfüllen daher kein Risikoprofil und es bestehen keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als Regimegegner identifiziert hätten. Selbst wenn der Tatbestand der Dienstverweigerung erfüllt sein sollte, wäre daher nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. etwa auch Urteile des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1 und D-3185/2016 vom 30. November 2017 E. 4.1.4).

6.4 Bezüglich einer allenfalls drohenden Rekrutierung durch die L._______ ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da auch diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise deswegen kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen können, eine Weigerung jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2092/2021 vom 17. Mai 2021 E. 5.4; E-7316/2018 vom 15. Februar 2021 E. 6.2 oder D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.3).

6.5 Sodann ist die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Ethnie nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3; E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3 und D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen.

6.6 Insgesamt vermögen die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen.

6.7 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung - mithin eines objektiven Nachfluchtgrundes - durch die syrischen Behörden wegen der Verwandtschaft der Beschwerdeführenden zu ihren in der Schweiz lebenden Geschwistern (...) betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

6.7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

6.7.2 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H. oder etwa auch Urteil des BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.).

6.7.3 Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren erstmals auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zum möglichen Vorliegen einer Reflexverfolgung in keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung ihrer in der Schweiz lebenden Geschwister auf ihre Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorliegen könnte, nachdem sie im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei entsprechende Benachteiligungen seitens der syrischen Behörden geltend gemacht haben (vgl. oben E. 6.3). Dass sich die Situation zwischenzeitlich massgeblich verändert hätte und die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr mit Reflexverfolgungsmassnahmen wegen der politischen Gesinnung ihrer in der Schweiz lebenden Geschwister zu rechnen hätten, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht weiter dargetan. Im Übrigen ergeben sich aus deren Asylakten, welche das Gericht der Vollständigkeit halber beigezogen hat (vgl. E. 6.3 oben), keine Anhaltspunkte, welche die Annahme einer asylrelevanten Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden stützen würden. Das Asylgesuch von P._______ - der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin - wurde mit Entscheid der Vorinstanz vom (...) abgelehnt, jedoch erhielt sie gestützt auf die gefestigte Amtspraxis des SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Sodann wurde Q._______ mit Entscheid des SEM vom (...) aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Schliesslich gewährte das SEM R._______ mit Entscheid vom (...) in der Schweiz Asyl, da sie (Nennung Grund). Offenbar zogen diese Umstände aber keine behördlichen Konsequenzen für die im Entscheidzeitpunkt noch in Syrien weilenden Beschwerdeführenden nach sich. So machten sie keine Behelligungen geltend, welche ihnen deswegen entstanden sein sollen. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien plötzlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten würden. Ein objektiver Nachfluchtgrund liegt demnach nicht vor.

6.8 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da in ihrem Fall nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

6.9 Zusammenfassend ist auch in Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Zwar ist der Beschwerdeführer seit (Nennung Zeitpunkt) als (Nennung Tätigkeit) erwerbstätig. Angesichts des dabei offenbar erzielten relativ geringen Einkommens - gemäss der eingereichten (Nennung Beweismittel) werden die Beschwerdeführenden seit ihrem Zuzug in ihre aktuelle Wohngemeinde im (Nennung Zeitpunkt) vom (Nennung Behörde) finanziell unterstützt - sind die Beschwerdeführenden auch im Urteilszeitpunkt noch immer als bedürftig zu bezeichnen. Es ist daher vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten Verfügung festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-2933/2021
Datum : 04. Mai 2022
Publiziert : 12. Mai 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Mai 2021


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
126-I-97 • 129-I-232 • 133-I-149 • 135-II-286 • 138-I-49
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
syrien • beweismittel • vorinstanz • ausreise • bundesverwaltungsgericht • mann • sachverhalt • dauer • geschwister • frage • familie • richtigkeit • vorläufige aufnahme • flucht • ethnie • verhalten • abwesenheitsurteil • anspruch auf rechtliches gehör • zweifel • weiler
... Alle anzeigen
BVGE
2015/10 • 2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2010/44 • 2009/35
BVGer
D-1453/2020 • D-149/2014 • D-2037/2016 • D-2088/2020 • D-2391/2019 • D-2933/2021 • D-3114/2018 • D-3185/2016 • D-4217/2018 • D-4482/2018 • D-5016/2018 • D-5329/2014 • D-5367/2019 • D-6431/2019 • D-7317/2015 • D-783/2018 • E-1808/2018 • E-2092/2021 • E-2239/2019 • E-4282/2018 • E-4679/2018 • E-7316/2018 • E-882/2018 • E-937/2017
AS
AS 2016/3101