Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-149/2014

Urteil vom 28. Dezember 2015

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______,geboren am (...),

B._______,geboren am (...),

C._______,geboren am (...),

D._______,geboren am (...),
Parteien
E._______,geboren am (...),

F._______,geboren am (...),

Syrien,

alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in G._______, verliessen Syrien eigenen Angaben gemäss am 15. August 2010 und wurden auf der Reise getrennt. Die Beschwerdeführerin gelangte mit ihren Töchtern C._______ und E._______ am 28. Dezember 2010 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 18. Januar 2011 meldete sich der Sohn D._______ bei den schweizerischen Behörden und suchte um Asyl nach. Der Beschwerdeführer reiste am 6. Februar 2011 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.

A.b Bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 3. Januar 2011 sagte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann habe einen Laden geführt, in dem er (...) verkauft habe. Er sei immer wieder von Beamten verhört worden. Diese hätten (...) auf Kredit bezogen und nicht bezahlt. Ihr Mann habe sie beschimpft; später habe man ihn verhaften wollen. Eines Tages hätten die Beamten ihren Sohn H._______ (Beschwerdeverfahren D-146/2014) ins Gefängnis mitgenommen, da er keine (...) auf Kredit habe herausgeben wollen. Auch ihr Mann sei zwei- oder dreimal mitgenommen worden; sie denke, man habe ihn bezichtigt, illegal (...) verkauft zu haben. Am Opferfesttag 2009 seien sei von den Beamten zu Hause aufgesucht worden; diese hätten ein Motorrad beschlagnahmt und ihren Sohn H._______ geschlagen. Sie hätten versucht, ihn mitzunehmen, er habe aber entkommen können; die Beamten hätten dann ihren Ehemann mitgenommen. H._______ sei an diesem Tag mit dem Motorrad gefahren, ohne einen Führerschein zu besitzen. Die Beamten hätten das Haus bereits zuvor zwei- oder dreimal durchsucht.

A.c Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 21. Februar 2011 an, er habe am Gedenktag für die Märtyrer (12. März) im Jahr 2008 Kerzen angezündet. Am selben Tag sei der syrische Sicherheitsdienst erschienen und habe ihn mitgenommen. Man habe ihn 17 Tage lang auf dem Posten von I._______ festgehalten und danach zum Posten von J._______ gebracht, wo er 23 Tage geblieben sei. Man habe ihn befragt und geschlagen; seine Familie habe gegen Geld seine Freilassung erreicht. Angehörige des Sicherheitsdiensts hätten bei ihm ohne zu bezahlen (...) mitgenommen. Am Opferfesttag 2009 seien sie von vielen Leuten besucht worden, darunter auch von Mitgliedern der PAD-Partei). Danach seien sie von Sicherheitsleuten aufgesucht worden, mit denen sein Sohn H._______ in Streit geraten sei. Die Beamten hätten um Verstärkung gebeten, H._______ sei aber die Flucht gelungen. Dafür sei er - der Beschwerdeführer - verhaftet und mitgenommen worden. Auf dem Posten von G._______ habe man ihm vorgeworfen, er gehöre der PAD an, und habe ihn geschlagen. Man habe das Haus durchsucht und das Motorrad von H._______ beschlagnahmt. Seine Familie habe erneut Geld bezahlt. Nach seiner Entlassung seien immer wieder Sicherheitsleute zu ihm gekommen, die ohne zu bezahlen Waren mitgenommen hätten. Man habe ihn etwa 20-mal verhaftet und ihn zwei bis drei Tage festgehalten.

A.d Am 17. Mai 2011 meldete sich der Sohn K._______ (Beschwerdeverfahren D-151/2014) bei den schweizerischen Behörden.

A.e Das BFM hörte die Beschwerdeführenden am 2. September 2011 zu ihren Asylgründen an.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei vom politischen Sicherheitsdienst gestört worden. Sein Bruder L._______ sei bei den Vorfällen von I._______ festgenommen und gefoltert worden. Zirka nach einem Jahr sei er von den Behörden nach Hause gebracht worden; er sei gelähmt gewesen. Dies habe ihn - den Beschwerdeführer - dazu bewegt, "etwas an politischen Tätigkeiten teilzunehmen". Er sei Anhänger der PYD gewesen und habe manchmal Trauerfamilien besucht oder Informationen in Dörfer gebracht. Am 12. März 2008 sei er von Angehörigen des politischen Sicherheitsdiensts verhaftet und insgesamt 43 Tage lang festgehalten worden. Man habe ihn verhört, geschlagen und gefoltert - man sehe noch heute Narben in seinem Gesicht. Er hätte angeben sollen, was er für die Partei gemacht habe. Sein ältester Bruder habe dann Geld bezahlt und er sei freigelassen worden. Am 12. März 2009 habe er Besuch von zwei Mitgliedern der PYD erhalten. Nachdem diese gegangen seien, seien die Behörden erschienen. Diese hätten das Haus durchsucht und ihn mitnehmen wollen. Als er sich gewehrt habe, habe ihn ein Beamter geschlagen. Sein Sohn H._______ habe sich mit dem Beamten angelegt und sei ebenfalls geschlagen worden. Die Beamten hätten ihre Handys und Schmuck seiner Ehefrau beschlagnahmt. Anschliessend seien 15 Soldaten gekommen und er sei mitgenommen worden. H._______ habe fliehen können, er habe sich einen Monat lang versteckt. Er - der Beschwerdeführer - sei auf den Posten mitgenommen worden, wo man ihn mit Vorwürfen überhäuft habe. Nach 15 Tagen sei er freigelassen worden. Im Jahr 2010 sei er von den Behörden immer wieder gestört worden. Am 4. Juli 2010 sei er festgenommen und vier Tage im Posten von M._______ festgehalten worden. Ausser den drei Festnahmen habe man ihn mehrmals auf den Posten mitgenommen, er habe aber jeweils am selben Tag wieder gehen können. Auf Nachfrage gab er an, er sei von Anfang 2010 bis zur Ausreise etwa zehn- bis zwölfmal kurzzeitig mitgenommen worden. Als er am Opferfest verhaftet worden sei, sei seine Tochter C._______ von einem Beamten getreten worden, sie sei mit dem Kopf in eine Wand geprallt.

Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie persönlich habe mit den Behörden keine Probleme gehabt. Diese hätten aber immer wieder ihr Haus durchsucht. Sie sei beschimpft und die Kinder seien getreten oder geschlagen worden. Wenn ihr Mann zu Hause gewesen sei, habe man ihn jeweils mitgenommen; dies sei etwa dreimal geschehen. Ihr Mann habe beschlossen, dass sie Syrien verlassen würden, sie sei einverstanden gewesen. Erstmals sei er am 12. März 2008 festgenommen worden; man habe ihn 15 bis 17 Tage lang in M._______ festgehalten. Sie denke, bei der zweiten und dritten Festnahme sei er nach I._______ oder J._______ gebracht worden. Ihre Schwager hätten ihn jeweils besucht. Am 12. März 2009 sei er zum zweiten Mal festgenommen und nach I._______ gebracht worden, danach sei er nach J._______ verlegt worden. Am Tag der Festnahme seien sie von drei oder vier Personen, die der PYD angehörten, besucht worden. Kurz nachdem diese gegangen seien, hätten die Behörden bei ihnen eine Razzia durchgeführt. Etwa vier Monate später sei ihr Mann zum dritten Mal verhaftet worden, nachdem das Haus erneut durchsucht worden sei. Man habe ihn zirka 15 Tage lang festgehalten. Sie hätten auch Probleme mit einer in der Nachbarschaft lebenden arabischen Familie gehabt. Bei der Rückübersetzung ergänzte die Beschwerdeführerin, ihr Mann sei im Jahr 2004 mit dem Mann einer anderen Familie aneinander geraten. Es seien 50 Fahrzeuge der Regierung gekommen und es habe beinahe eine Krise gegeben. Das Problem habe jedoch beigelegt werden können.

Anschliessend an die Anhörungen machte das BFM die Beschwerdeführenden auf Abweichungen in ihren Aussagen aufmerksam und gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör.

A.f Am (...) kam die Tochter der Beschwerdeführenden, F._______, zur Welt.

A.g Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ihr Familienbuch ein. Zudem legten sie Fotografien bei, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonstration in N._______ vom (...) zeigten. Auf anderen Fotografien würden Angriffe auf Damaskus vom März 2011 dokumentiert. Seit diesen hätten sie keinen Kontakt mehr zu drei Geschwistern (vgl. act. A68 Ziff. 1).

A.h Am 9. Juli 2012 setzte der Rechtsvertreter das BFM von seiner Mandatsübernahme in Kenntnis und gab den Ausdruck eines Filmes (ausgestrahlt auf Roj TV) zu den Akten, in dem der Beschwerdeführer erkennbar bei der Teilnahme an der Demonstration in N._______ zu sehen gewesen sei (act. A68 Ziff. 2). Mit Schreiben vom 26. September 2012 übermittelten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (vgl. act. A68 Ziff. 3). Zudem wurde mitgeteilt, dass der politische Geheimdienst sich bei der Mutter des Beschwerdeführers immer wieder nach ihm erkundige. Sein Bruder L._______ sei in den letzten 40 Tagen zweimal verhaftet und gefoltert worden; seither befinde er sich im Spital. Zudem sei eine Schwester des Beschwerdeführers festgenommen worden. Zwei Brüder der Beschwerdeführerin seien vor rund fünf Monaten verhaftet worden; über deren Schicksal sei nichts bekannt. Die Beschwerdeführenden reichten am 22. Oktober 2012 weitere Beweismittel ein (vgl. act. A68 Ziffn. 4 und 5). Am 31. Januar 2013 gaben sie weitere Beweismittel zu den Akten (vgl. act. A68 Ziff. 6). Am 25. Februar 2013 gab der Beschwerdeführer die Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten. Mit Schreiben vom 10. April 2013 gab er eine Übersetzung des ihn betreffenden Teils einer am 31. Januar 2013 eingereichten Suchliste zu den Akten (vgl. act. A68 Ziff. 8). Am 10. Juli 2013 übermittelten die Beschwerdeführenden Übersetzungen des am 26. September 2012 eingereichten Suchbefehls, des seinen Bruder betreffenden Polizeiprotokolls sowie des Schreibens des Mukhtars (vgl. act. A68 Ziff. 9).

B.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 - eröffnet am 10. Dezember 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.

C.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Januar 2014 Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung und beantragten, es sei ihnen Einsicht in die Akten A10/1, A15/2, A21/1, A24/1, A67, A68, A84/2, A85/2 und A85/3 sowie sämtliche vom BFM angefertigten Übersetzungen und Kommentare von Übersetzern zu Beweismitteln zu gewähren [1]. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren, insbesondere sei eine schriftliche Begründung betreffend die Akten A84/2, A85/2 und A85/3 zuzustellen [2], und nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Zustellung der schriftlichen Begründung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei [4]. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [5]. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren [6]. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Der Eingabe lagen ein Austrittsbericht und ein Entlassungsentscheid der Psychiatrischen Dienste O._______ vom 27. Dezember 2013 und Terminvereinbarungen mit Ärzten bezüglich den Beschwerdeführer bei.

D.
Der Instruktionsrichter wies den Antrag auf Gewährung der Einsicht in die Akten A10/1, A21/1 und A24/1 beziehungsweise auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 ab. Auch den Antrag auf Gewährung der Einsicht in die Akten A84/2, A85/2 und A86/2 beziehungsweise auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu beziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung dazu wies er ab. Er wies das BFM an, den Beschwerdeführenden Kopien der Akten A15/2, A67 und Ziff. 1 von A68 und von selbständig angefertigten Übersetzungen und Kommentaren von Übersetzern zu Beweismitteln zuzustellen. Den Beschwerdeführenden setzte er eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an. Zudem forderte er sie zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.

E.
Das SEM stellte den Beschwerdeführenden am 23. Januar 2014 Kopien der Akten A15/2, A67/1, Ziff. 1 von A68 und der von ihm angefertigten Übersetzungen und Kommentaren von Übersetzungen der Beweismittel zu.

F.
Am 31. Januar 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Beilage einer Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 27. Januar 2014 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und den Erlass des Kostenvorschusses.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2014 entsprach der Instruktionsrichter diesen Gesuchen.

H.
Die Beschwerdeführenden reichten am 11. Februar 2014 eine Beschwerdeergänzung ein. Sie legten derselben zahlreiche Beweismittel bei (Berichte über Demonstrationen in der Schweiz, Flugblatt, Kopien von Todesbestätigungen, Kopie eines Urteils betreffend den Beschwerdeführer vom 3. Januar 2011 und einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste O._______ vom 8. Januar 2014).

I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde.

J.
In ihrer Stellungnahme vom 19. März 2014 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Beigelegt wurden Fotografien, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonstration zeigen.

K.
Am 30. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführenden Fotografien ein, die sie bei der Teilnahme an einer kurdischen Veranstaltung zeigen.

L.
Mit Eingabe vom 16. April 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um die Überweisung der Akten an die Vorinstanz zur Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels. Begründet wurde der Antrag mit neueren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Syrien.

M.
Das SEM teilte in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 mit, die neue Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts vermöge an seiner Einschätzung des vorliegenden Falls nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung am 21. Mai 2015 zur Kenntnis.

N.
Am 24. Juni 2015 übermittelten die Beschwerdeführenden ein Dokument, dass die Suche der syrischen Behörden nach dem Beschwerdeführer belege. Zudem reichten sie zwei Fotografien von Neffen der Beschwerdeführerin ein - beide seien als Märtyrer gestorben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

1.4 Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, aus der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse bezüglich des Antrags auf Feststellung dessen Unzulässigkeit kein schützenswertes Interesse besteht (vgl. statt vieler: BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren [8]), ist daher nicht einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenfalls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Festnahmen des Beschwerdeführers widersprüchliche Angaben gemacht hätten. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, ihr Mann sei nach der ersten Festnahme 15 bis 17 Tage in G._______ inhaftiert gewesen, während dem der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei 17 Tage auf dem Posten von I._______ und 23 Tage in J._______ in Haft gewesen. Bei der Kurzbefragung habe sie gesagt, ihr Mann sei letztmals am Opferfest 2009 inhaftiert worden; die Behörden hätten ihn verhaftet, weil ihr Sohn H._______ geflohen sei. In der Anhörung habe sie geltend gemacht, ihr Mann sei letztmals im Mai 2010 verhaftet worden und 15 Tage in Haft gewesen. Beim Opferfest 2009 sei er aufgrund einer Razzia, die zu Hause stattgefunden habe, festgenommen worden. Er habe bei der Kurzbefragung gesagt, er sei nach der Festnahme am Opferfesttag 2009 auf den Posten von G._______ gebracht worden, wogegen er bei der Anhörung angegeben habe, in I._______ in Haft gewesen zu sein. Letztmals sei er am 4. Juli 2000 verhaftet und vier Tage festgehalten worden. Bei der Kurzbefragung habe er gesagt, er sei vom Sicherheitsdienst ungefähr 20 Mal für zwei bis drei Tage verhaftet worden, in der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, bei diesen Verhaftungen habe man ihn immer gleichentags wieder gehen lassen. Diesen Widersprüchen hätten die Beschwerdeführenden nichts Substanzielles entgegengehalten.

Auch bezüglich des Verkaufs des Geschäfts sei es zu Widersprüchen gekommen. Der Beschwerdeführer habe bei der Kurzbefragung gesagt, er habe den Laden im Jahr 2009 geschlossen, bei der Anhörung habe er geltend gemacht, er habe das Geschäft etwa einen Monat vor der Ausreise verkauft. Diese Diskrepanz sei schwerlich nachvollziehbar, habe er den Verkauf in der Anhörung doch in Bezug auf das einschneidende Erlebnis der Ausreise datiert. Diesen Widerspruch habe er nicht schlüssig erklären können.

Der Beschwerdeführer habe gesagt, er sei nach der Verhaftung vom März 2008 gefoltert worden, weil die Behörden Informationen über die Partei hätten haben wollen. Er habe alles abgestritten und sei gegen Bestechung freigelassen worden. Es sei bekannt, dass Menschen unter Folter früher oder später einbrächen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass man ihn vor einer Aussage hätte freilassen sollen. Dementsprechend substanzlos sei auch seine Aussage zur Reaktion der Behörden auf seine Aussageverweigerung ausgefallen. Auch die Antwort auf die Frage, was man von ihm habe wissen wollen, entbehre jeglicher Substanz. Es sei schwer nachvollziehbar, weshalb er hartnäckig hätte schweigen sollen, da er kaum über wirklich relevante Erkenntnisse verfügt habe.

Die Beschwerdeführenden hätten ausgesagt, sie hätten für die ganze Familie kurz vor der Ausreise auf offiziellem Weg Reisepässe ausstellen lassen, mit denen sie legal in die Türkei ausgereist seien. Es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 immer wieder auf den Posten mitgenommen worden sei, jedoch innerhalb zweier Wochen einen Pass beantragt und erhalten habe. Dass es sich um ein Konstrukt handle, werde durch den eingereichten Festnahmebefehl des politischen Sicherheitsdienstes von Damaskus vom 7. April 2010 bestätigt, wonach er und seine Familienmitglieder festzunehmen seien. Dieser Festnahmebefehl sei unter anderem an das "Amt für Migration und Pässe" und die Grenzwache gegangen, womit er weder legal einen Pass hätte erhalten noch ausreisen dürfen. Sollte der Haftbefehl aufgehoben worden sein, hätte er keinen Grund zur Flucht gehabt. Zudem sei unerklärlich, weshalb er erst fast drei Monate nach Ausstellung des Haftbefehls verhaftet worden sei. Den Behörden seien seine Wohn- und seine Geschäftsadresse bekannt gewesen. Zudem sei unverständlich, dass die Beschwerdeführerin und die Söhne im Jahr 2010 nicht verhaftet worden seien. Entweder seien die Vorbringen frei erfunden oder beim Haftbefehl handle es sich um eine Fälschung. Es scheine beides der Fall zu sein.

Der Beschwerdeführer habe bei der Kurzbefragung seine politischen Aktivitäten nicht erwähnt. Zwar habe er gesagt, man habe ihm vorgeworfen, er gehöre der PAD an, jedoch habe er die Parteizugehörigkeit weder als Asylgrund noch als Rückkehrhindernis bezeichnet. Seine Erklärung, die Kurzbefragung sei zu schnell beendet worden, überzeuge nicht, habe er bei der Anhörung doch nicht viel Zeit benötigt, um seine politischen Aktivitäten anzubringen. Ausserdem müsste ihm schon bei der Kurzbefragung bewusst gewesen sein, dass dies ein zentrales Element der Verfolgung gewesen wäre, wäre er tatsächlich deshalb verfolgt worden. Das vorgebrachte Engagement für die PYD sei als nachgeschoben zu werten. Das eingereichte Schreiben der PYD-Europa sei nicht beweiskräftig, da solche Schreiben problemlos erhältlich seien, wenn sie angefordert würden. Schon der Umstand, dass es sich um ein vorgedrucktes Formular mit Lücken, zum eigenhändigen Ausfüllen des Namens, handle, entziehe dem Dokument jegliche Beweiskraft. Zudem sage das Schreiben nichts zu einer allfälligen Nähe des Beschwerdeführers zur Partei in Syrien aus.

Die Angaben in der Eingabe vom 26. September 2012, wonach die Angehörigen des Beschwerdeführers in Syrien von den Behörden nach seinem Verbleib befragt und behelligt würden, seien folglich ebenso unglaubhaft.

Der Mukhtar von G._______ bestätige in einem Schreiben, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seit dem 7. April 2010 vom Geheimdienst gesucht würden. Es sei dargelegt worden, dass die angeblichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die PYD unglaubhaft seien, weshalb dieses Schreiben keinen Beweiswert habe. Der Polizeirapport über die Befragung des Bruders des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2004 sei untauglich, die Asylvorbringen zu belegen, da er nicht geltend gemacht habe, seine angeblichen Verhaftungen stünden damit in einem Zusammenhang. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass es sich um eine Reflexverfolgung handle. Die Aussage, der Beschwerdeführer sei nach der Inhaftierung seines Bruders politisch aktiv geworden, könne mit der Faxkopie eines Duplikats eines unvollständigen Einvernahmeprotokolls nicht belegt werden. Die Beweiskraft würde sich auf die Einvernahme des Bruders beschränken.

Angesichts der Professionalität der syrischen Sicherheitsdienste erscheine es höchst unwahrscheinlich, dass diese im Internet Listen von gesuchten Personen aufschalten würden. Zudem bestünden Unklarheiten, zumal der Beschwerdeführer dort als Schmuggler bezeichnet werde. Drei BFM-Dolmetscher hätten unabhängig voneinander bestätigt, dass es sich beim Verschulden des Beschwerdeführers nicht um das Wort "geflüchtet", sondern um das Wort "Schmuggler" handle. Dies würde auch dazu passen, dass unter der Kategorie Viertel oder Dorf P._______ aufgeführt werde, eine an der Grenze zum Libanon gelegene und für den Schmuggel bekannte Stadt. Den Akten liessen sich keine Hinweise darauf entnehmen, in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer mit diesem Ort stehe. Die Angaben des Beschwerdeführers stünden auch im Widerspruch zum von ihm genannten Geburtsort. Da der Beschwerdeführer wie auch sein Vater den gängigen Namen Q._______ trügen, sei zu vermuten, dass es sich beim auf der Liste erwähnten Mann um eine andere Person handle. Aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten beziehe sich die Suchmeldung, an deren Echtheit grösste Zweifel bestünden, nicht auf den Beschwerdeführer.

Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass die syrischen Sicherheitsdienste im Ausland zwar aktiv seien, aber sich auf Personen konzentrierten, die qualifizierte politische Tätigkeiten ausübten. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen gegen die syrische Regierung in der Schweiz stelle keine Tätigkeit dar, die als qualifiziert zu bezeichnen wäre. Weder die Art noch das Ausmass der politischen Tätigkeit vermöge den Eindruck einer politisch stark engagierten Person zu erzeugen, die das syrische Regime als potenzielle Bedrohung betrachten müsste. Auf den eingereichten Bildern von Roj TV sei er zudem alles andere als eindeutig erkennbar. Die eingereichten Medienberichte über die Demonstration in N._______ vom (...) seien als Beweismittel genauso ungeeignet wie die Flugblätter von Veranstaltungen, die er besucht haben wolle. Die Menge der eingereichten Berichte und Flugblätter könnten deren fehlende Relevanz nicht kompensieren. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.

4.2

4.2.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass seine Probleme mit seinem Bruder zusammenhingen, was das SEM nicht erwähnt und gewürdigt habe. Er habe eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht, deren Beweiskraft in Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verletzender Weise bestritten worden sei. Der Antrag auf Gewährung der Einsicht in den VA-Antrag beziehungsweise auf Zustellung einer schriftlichen Begründung sei nicht behandelt worden. Zur Begründung der vorläufigen Aufnahme sei unter Verletzung der Begründungspflicht nur auf die "dortige Sicherheitslage" verwiesen worden, womit keine Einzelfallwürdigung erfolgt sei. Es sei beantragt worden, dass Einsicht in sämtliche vor der Mandatierung des Rechtsvertreters entstandenen Akten gewährt werde. Das SEM habe die von Dolmetschern angefertigten Übersetzungen der Geheimdienstliste nicht offengelegt; es stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Beschwerdeführenden nicht mit den Übersetzungen und den angeblichen Unklarheiten konfrontiert worden seien.

Das SEM habe folgende Vorbringen nicht erwähnt und gewürdigt: dass der Beschwerdeführer am 12. März 2008 nicht einfach aufgrund einiger Gedenkkerzen in seinem Geschäft festgenommen worden sei, habe doch ein Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten seines Bruders L._______ bestanden; dass der Beschwerdeführer aufgrund der andauernden massiven Belästigungen beschlossen habe, aus Syrien zu fliehen; dass das Haus mehrfach von Sicherheitsleuten durchsucht und willkürlich Besitztümer beschlagnahmt worden seien; dass auch der Sohn K._______ festgenommen und gefoltert worden sei; dass der Beschwerdeführer auch noch Schafe gezüchtet und Land besessen habe, auf dem sie Weizen und Linsen angebaut hätten; dass sie bei der Ausreise Bestechungsgeld hätten bezahlen müssen; dass sie an der Grenze zur Türkei unfreiwillig auseinandergerissen worden seien und dass sie ihre Pässe den Schleppern hätten abgeben müssen.

Bezüglich der eingereichten Beweismittel habe das SEM keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Es sei willkürlich, wenn behauptet werde, das Aufsuchen der Mutter des Beschwerdeführers sei nicht relevant.

Die Beschwerdeführerin habe ihren Mann in der Haft nie besucht, weshalb sie über seinen Aufenthaltsort nur habe mutmassen können. Sie habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs gesagt, dass man von ihr die entsprechenden Angaben nicht erwarten könne. Somit sei festzustellen, dass die Angaben in den wesentlichen Punkten übereinstimmten. Die Widersprüche seien darauf zurückzuführen, dass sie sich als kurdische Frau ohne Schulbildung nicht in die Angelegenheiten ihres Mannes einmische und sich nicht gewohnt sei, sich mit Zahlen- und Ortsangaben zu befassen. Es sei durchaus möglich, dass das Geschäft im Jahr 2009 geschlossen, aber erst Mitte 2010 verkauft worden sei. Das Argument, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer der Folter widerstanden habe, sei absurd und zynisch und erfordere eine Neubeurteilung der Verfügung. Es sei nachvollziehbar, dass jemand aus der Haft entlassen werde, obwohl er nicht viel gesagt habe. Jemand, der nichts wisse, könne auch nichts preisgeben. Die Beschwerdeführenden hätten nur durch Bestechung zu Reisepässen gelangen können. Somit lasse sich erklären, dass sie trotz Festnahmebefehl hätten ausreisen können. Die Behauptung, beim Haftbefehl handle es sich um eine Fälschung, sei absurd; das SEM habe keine Gründe für diese Annahme genannt. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP erwähnt, dass er im Jahr 2009 festgenommen worden sei, weil er vorher Besuch von Mitgliedern der PYD gehabt habe. Es stehe fest, dass er seine politischen Tätigkeiten bereits dort erwähnt habe. Da er glaubhaft dargelegt habe, verfolgt zu sein, sei es willkürlich, ohne weiterreichende Überprüfung zu behaupten, die Probleme der Familienmitglieder seien unglaubhaft. Das entsprechende Argument lasse eine Befangenheit der behandelnden Person des SEM vermuten. Allein das Wort "Asylgeschichte" rechtfertige es, die Sache nach Aufhebung der Verfügung bei der erneuten Beurteilung nicht demselben Mitarbeiter zuzuweisen. Von Asylsuchenden eingereichte Beweismittel gingen der Frage der Glaubhaftigkeit vor. Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, auf welchen Webseiten die Suchlisten des syrischen Staats zu finden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM daran zweifle, dass solche Listen entwendet und publiziert worden sein könnten. Es stelle eine Verletzung von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG dar, die Beweismittel als nicht relevant zu bezeichnen. Die Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, seine Verhaftung stehe in direktem Zusammenhang mit derjenigen seines Bruders im Jahr 2004, sei aktenwidrig, habe er doch bei der Anhörung ausdrücklich gesagt, er sei am 12. März 2008 wegen seines Bruders L._______ verhaftet worden.

Die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft geschildert, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien wegen ihrem politischen und ethnischen Profil gezielt gesucht und verfolgt worden seien. Der Beschwerdeführer sei inhaftiert gewesen und gefoltert worden. Die herabgesetzten Anforderungen an die begründete Furcht vor Verfolgung seien erfüllt. Im Falle einer Rückkehr würde er erneut verhaftet und nicht mehr freigelassen.

Das SEM habe die bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Der Beschwerdeführer nutze die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, am Protest gegen das syrische Regime teilzunehmen. Dass dieser von einer grossen Masse getragen werde, schmälere sein politisches Profil nicht. Er sei im Bericht von Roj TV, der an beliebiger Stelle gestoppt werden könne, erkennbar. Die Geheimdienste werteten diese Berichte aus. Bei der Demonstration vom (...) habe es sich um eine der wichtigsten Demonstrationen gehandelt; sie habe heftige Reaktionen von Exil-Syrern zur Folge gehabt. Unzählige Personen seien wegen der Teilnahme an dieser Demonstration als Flüchtlinge anerkannt worden. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten sei es für die syrischen Sicherheitsdienste einfach, ihn zu identifizieren. Das SEM habe sich auf veraltete Urteile des Bundesverwaltungsgerichts berufen anstatt die neuere Rechtsprechung zu berücksichtigen. Das SEM verfüge offenbar über keine Quellen, die belegten, dass die Überwachung von syrischen Oppositionellen im Ausland abgenommen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Schwelle der Gefährdung von aus dem Ausland zurückkehrenden Asylsuchenden schrittweise gesenkt.

Die Macht des syrischen Regimes sei gestärkt und die Fronten in Syrien verhärteten sich. Radikale Islamisten gewännen an Macht und trügen zu den Leiden der kurdischen Bevölkerung bei. Dem Aspekt der Religion müsse zunehmend Beachtung geschenkt werden. Es bestehe keine Hoffnung auf eine Besserung der Lage. Die USA erwögen angesichts dieser Lage eine Annäherung an das Regime von Assad. Diese Entwicklungen seien zu berücksichtigen, da sie die asylrelevanten Konsequenzen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien verschärften. Der Beschwerdeführer gelte bereits deshalb als Staatsfeind, weil er sich seit Frühjahr 2011 in der Schweiz aufhalte. Bei der auf der Geheimdienstliste stehenden Person handle es sich um den Beschwerdeführer und es bestünden keine Zweifel an der Echtheit derselben, da zahlreichen Personen gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft zugestanden worden sei. Es sei bekannt, dass Angehörige der syrischen Botschaften im Ausland als Spione bei regimekritischen Demonstrationen eingesetzt würden. Dies sei auch in der Schweiz geschehen. Auch geringe exilpolitische Aktivitäten genügten, um ins Visier der syrischen Behörden zu gelangen. Bereits die Stellung als abgewiesener Asylbewerber könne bei einer Rückkehr nach Syrien zur Verfolgung führen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Minderheit würde das Misstrauen der syrischen Behörden wecken.

4.2.2 In der Beschwerdeergänzung wird vorgebracht, das SEM hätte das rechtliche Gehör zu den angeblich unterschiedlichen Übersetzungen der Fahndungsliste des Geheimdienstes gewähren müssen. Bereits die Nichtgewährung der Akteneinsicht sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die nicht geheilt worden sei. Aus der nachträglichen Akteneinsicht gehe zudem nur hervor, dass ein Dolmetscher beigezogen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, ob überhaupt weitere Dolmetscher gefragt worden seien. Das arabische Wort wäre auch mit "Menschenhändler" übersetzbar. Es sei nachvollziehbar, dass der syrische Geheimdienst eine geflüchtete Person als Menschenhändler suchen würde, vor allem in einem Land, aus dem viele Menschen flöhen. Ungeachtet der genauen Übersetzung stehe fest, dass der Beschwerdeführer gesucht werde. Für den Fall, dass es sich um eine gemeinrechtliche Suche handeln würde, wäre von einem asylrelevanten Polit- und Ethniemalus auszugehen. Die Fotografie des Beschwerdeführers, die an einer Demonstration vom (...) entstanden sei, zeige, dass er sich seit Beginn der Revolution in Syrien exponiert habe. Über die Veranstaltung sei auch im Internet berichtet worden.

4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, bezüglich der Vorbehalte betreffend die eingereichten Fahndungslisten sei anzumerken, dass die Tatsache, wonach das arabische Wort sowohl mit "Schmuggler" als auch "Menschenhändler" übersetzt werden könne, die Diskrepanz zum Wort "geflüchtet" nicht aufzuheben vermöge. Es sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer den Inhalt von eingereichten Dokumenten kenne, und selbst für einen Analphabeten müsste es möglich sein, zu eruieren, was auf der Liste stehe. Einzuräumen sei, dass es präziser gewesen wäre, drei schriftliche Übersetzungen der erwähnten Liste anfertigen zu lassen, statt diese nur mündlich einzuholen und einmal schriftlich festzuhalten. Die Beweismittel zur Demonstration vom (...) in N._______ könnten an der Einschätzung des SEM zum politischen Profil des Beschwerdeführers nichts ändern. Die Schwester des Beschwerdeführers sei gemäss Urkunde vom IS und nicht etwa vom Amen Siasy, von dem sie verhaftet worden sein solle, getötet worden. Die Herkunft des Urteils aus dem Jahr 2011 sei unklar und es erstaune, dass es erst jetzt eingereicht werde. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst sieben Jahre nach den Ausschreitungen von I._______ verurteilt worden sein solle. Er habe nie geltend gemacht, an diesen teilgenommen zu haben; vielmehr habe er angegeben, gegen ihn sei nie ein Strafverfahren eingeleitet worden. Die eingereichten Arztzeugnisse seien nicht zu berücksichtigen, da sie ausschliesslich hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs relevant wären.

4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, es werde an den formellen, die Fahndungsliste betreffenden Rügen festgehalten. Der Beschwerdeführer sei als gegenüber den syrischen Behörden Schuldiger erfasst worden und werde gesucht. Bei einer Rückkehr würde er mit Sicherheit gefasst werden. Es sei zu bezweifeln, dass die Schwester des Beschwerdeführers vom IS getötet worden sei. Es sei unwahrscheinlich, dass auf einer von syrischen Behörden ausgestellten Todesurkunde der Geheimdienst als Mörder bezeichnet würde. Die Herkunft des Urteils vom 3. Januar 2011 sei nicht unklar, da diesem alle diesbezüglichen Informationen zu entnehmen seien. Die Handhabung des Falls durch die syrischen Behörden könne nicht gegen den Beschwerdeführer ausgelegt werden. Die Aussage des SEM, die eingereichten Arztberichte müssten nicht berücksichtigt werden, sei willkürlich und rechtswidrig.

5.

5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen in mehrerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) enthält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-c VwVG) einzusehen. Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt, können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Akteneinsicht kann nach Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c; vgl. zum Ganzen etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.).

5.3

5.3.1 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe weder Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden gewährt noch eine Zusammenfassung desselben erstellt und ediert, ist auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 und die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-4947/2014 vom 29. Juni 2015, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015, D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 und E-3485/2014 vom 7. Oktober 2014). Die erhobene Rüge ist somit unbegründet.

5.3.2 Ebenso auf diese Zwischenverfügung zu verweisen ist für die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen zur Gewährung der Akteneinsicht in die weiteren in der Beschwerde genannten Aktenstücke. Bezüglich der Nicht-Gewährung der Akteneinsicht in die Akten A15/2, A67 und Ziff. 1 von A68 sowie von vom SEM selbständig angefertigten Übersetzungen und Kommentaren von Übersetzern zu Beweismitteln wurde eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und somit des rechtlichen Gehörs festgestellt. Diese Verletzung ist jedoch als geheilt zu erachten, da der Verfahrensschritt mit der nachträglichen Zustellung der Akten nachgeholt wurde und die Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten, die Verletzung nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage nicht eingeschränkt ist.

5.3.3 Insoweit von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, das SEM hätte ihnen das rechtliche Gehör zur von ihm angefertigten Übersetzung der Fahndungsliste gewähren müssen, ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 26. Februar 2014 zu verweisen. Es darf davon ausgegangen werden, dass ein Asylsuchender, der Beweismittel einreicht, im Bild über deren Inhalt ist. Dies umso mehr, wenn er anwaltlich vertreten ist und selbst eine Übersetzung anfertigen lässt. In diesem Zusammenhang hat das SEM berechtigterweise auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4514/2013 vom 22. Januar 2014 verwiesen.

5.4

5.4.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b)

5.4.2 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe einige Aussagen des Beschwerdeführers in der Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt, ist auf das unter 5.4.1 Gesagte zu verweisen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Bruder des Beschwerdeführers bei den Vorfällen von I._______ festgenommen worden und in der Haft gefoltert worden sei. Ebenso hielt es fest, dass ihn dies dazu bewogen haben solle, "etwas politisch aktiv" zu werden. Er machte aber nicht geltend, die Festnahme vom März 2008 habe einen direkten Zusammenhang mit den Problemen seines Bruders. Das SEM hielt in der Verfügung auch die Gründe, die den Beschwerdeführer zum Verlassen Syriens veranlasst hätten, rechtsgenüglich fest. In den Erwägungen erwähnte es ebenso, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 zu Hause bei einer Razzia festgenommen worden sei sowie das Motorrad, das beschlagnahmt worden sei. Dass die Beschwerdeführenden auch in der Landwirtschaft tätig gewesen seien, ist für die Beurteilung ihres Asylgesuchs irrelevant, weshalb das SEM nicht gehalten war, dies zu erwähnen. Ebenso irrelevant für die Beurteilung der Asylgründe ist der Umstand, dass die Beschwerdeführenden auf ihrer Reise in die Schweiz getrennt wurden. Zudem geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die vom vorliegenden Entscheid Betroffenen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in die Schweiz einreisten. Das SEM musste sich vorliegend auch nicht zu den Asylvorbringen des volljährigen Sohnes K._______ äussern, da es sich mit diesen in dessen Asylverfahren auseinandersetzte und sie als teilweise unglaubhaft sowie asylrechtlich nicht relevant beurteilte. Zudem wurde in der angefochtenen Verfügung auf die Anhörungsprotokolle verwiesen.

5.4.3 Die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt, ist nicht stichhaltig. In der angefochtenen Verfügung wurden die eingereichten Beweismittel unter den Ziffern 8 bis 16 der Sachverhaltsfeststellung erwähnt und das SEM äusserte sich unter Ziffer 1 Bst. d und Ziffer 2 Bst. a der Erwägungen ausreichend dazu. Da das SEM die eingereichten Beweismittel in Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden ausreichend berücksichtigte, musste es sich hinsichtlich derselben zu keinen weiteren Abklärungen veranlasst sehen.

5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die formellen Rügen - mit Ausnahme der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht, die als geheilt erachtet, der aber im Kostenpunkt Rechnung zu tragen ist - unberechtigt sind. Der Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren [5]) ist abzuweisen.

6.

6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

6.2

6.2.1 Die Beschwerdeführerin gab bei der Kurzbefragung an, ihr Ehemann sei von syrischen Beamten bei der Arbeit gestört worden und präzisierte, dass diese ohne zu bezahlen Waren mitgenommen hätten. Ihr Sohn H._______ sei einmal und ihr Mann sei zwei- bis dreimal inhaftiert worden. Die Beamten hätten das Haus mehrmals durchsucht, da sie vermuteten, ihr Mann würde zu Hause (...) verstecken. Sie denke, ihr Mann sei bei den Behörden jeweils denunziert worden, dass er illegal (...) verkaufe. Einen möglichen politischen oder ethnischen Hintergrund der Probleme mit den syrischen Behörden erwähnte sie mit keinem Wort. Der Beschwerdeführer erwähnte bei der Kurzbefragung ebenfalls, dass Angehörige des Sicherheitsdienstes ohne zu bezahlen Waren aus seinem Geschäft mitgenommen hätten. Er sagte, dass am Opferfesttag 2009 viele Leute, darunter auch Angehörige der PAD zu ihnen zu Besuch gekommen seien. Danach seien Leute des Sicherheitsdienstes gekommen, die ihm vorgeworfen hätten, er gehöre der PAD an. Bei der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin dann aus, ihr Ehemann sei wahrscheinlich von Angehörigen des politischen Sicherheitsdienstes aufgesucht und festgenommen worden. Diese hätten wahrscheinlich gewusst, dass er zu Hause Sachen verstecke. Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung erstmals geltend, er habe sich etwas politisch betätigt und sei deshalb von den syrischen Behörden festgenommen und befragt worden.

Das SEM hat aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden berechtigterweise darauf geschlossen, dass diese ihre Asylvorbringen nicht übereinstimmend geschildert haben. Die Beschwerdeführerin, die als erste befragt wurde, wies bei der Kurzbefragung mit keinem Wort darauf hin, dass die Festnahmen ihres Ehemannes aufgrund von politischen Aktivitäten desselben erfolgt sein könnten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung machte auch der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung keine eigenen politischen Aktivitäten geltend. Vielmehr sagte er, sie hätten am Opferfesttag 2009 unter anderem von PAD-Mitgliedern Besuch erhalten, wonach ihm vom Sicherheitsdienst vorgehalten worden sei, er gehöre dieser Partei an. Erst im Rahmen der Anhörung machte er geltend, er habe in geringem Mass selbst politische Tätigkeiten entfaltet.

Den Akten ist zu entnehmen, dass bezüglich der geltend gemachten Inhaftierungen nicht nur zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen der Beschwerdeführerin Widersprüche bestehen, sondern, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers selbst zu Haftorten und -dauer teilweise nicht übereinstimmend sind. Besonders schwer wiegt der Widerspruch, wonach er gemäss Angaben bei der Kurzbefragung nebst den erwähnten längeren Inhaftierungen ungefähr 20 Mal für zwei bis drei Tage inhaftiert worden sei, wogegen er bei der Anhörung sagte, er sei neben den längeren Inhaftierungen zirka zehn- bis zwölfmal für einige Stunden festgehalten worden.

An den geltend gemachten Inhaftierungen des Beschwerdeführers entstehen auch Zweifel, weil die Dauer derselben und die Haftorte von den Beschwerdeführenden nicht übereinstimmend geschildert wurden.

6.2.2 Die Beschwerdeführerin sagte bei der Kurzbefragung, die Beamten hätten bei einer Hausdurchsuchung ihre Tochter C._______ an der Hand gezogen und sie eingeschüchtert, weil eine Türe abgeschlossen gewesen sei (vgl. act. A18/12 S. 6). Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, seine Tochter sei von einem Beamten getreten worden und habe sich mit dem Kopf an einer Wand gestossen (vgl. act. A56/10 S. 7). Diese Aussagen sind nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Da die Beschwerdeführerin angab, bei allen Hausdurchsuchungen beziehungsweise behördlichen Vorsprachen anwesend gewesen zu sein (vgl. act. A18/12 S. 6), müsste sie den von ihrem Ehemann geschilderten Übergriff auf die Tochter C._______ mitbekommen haben, hätte dieser stattgefunden. Sie erwähnte aber erst bei der Anhörung, ihre Kinder hätten hin und wieder Fusstritte oder Schläge verpasst erhalten (vgl. act. A55/12 S. 5). Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie bei der Kurzbefragung einen vergleichsweise harmlosen Vorfall (an der Hand ziehen der Tochter) schilderte, einen weit schwerwiegenderen Übergriff indessen nicht erwähnte. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden werden bestärkt.

6.2.3 Die Beschwerdeführenden gaben bei der Kurzbefragung übereinstimmend an, sie hätten kurz vor ihrer Ausreise aus Syrien von den zuständigen Behörden legal Reisepässe erhalten (vgl. act. A18/12 S. 4 und A28/13 S. 6). Diese Aussagen sind mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachten Angaben, wonach sie die Pässe durch Bestechung erhalten hätten, nicht zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, jedes Familienmitglied habe bei der Ausreise in die Türkei 550 syrische Lira bezahlen müssen (vgl. act. A56/10 S. 2). Die in der Beschwerde unter Hinweis auf diese Aussage aufgestellte Behauptung, die Beschwerdeführenden hätten Syrien nur verlassen können, weil sie Bestechungsgeld bezahlt hätten, spricht nicht nur gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, sondern auch gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit, da es sich bei den 550 Lira (dabei handelt es sich um zirka Fr. 2.50) um eine Ausreisegebühr handelte, die von jedem Reisenden beim Verlassen Syriens zu bezahlen ist.

Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung demnach zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aussagen auf ordentlichem Weg Reisepässe erhielten und Syrien legal und kontrolliert verliessen. Wären der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Familie behördlich gesucht worden, wäre es ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gelungen, auf legalem Weg Reisepässe zu erhalten und kontrolliert auszureisen. Hätten sie sich behördlich gesucht gewähnt, hätten sie ohnehin einen anderen Weg gesucht, ihr Heimatland zu verlassen, und sich nicht dem Risiko ausgesetzt, durch Passanträge die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen. Auch das Risiko, bei der Ausreisekontrolle festgenommen zu werden, würde jemanden, der sich von den Sicherheitsbehörden gesucht wähnt, veranlassen, diese zu umgehen.

6.2.4 In der Beschwerde wird berechtigterweise darauf hingewiesen, dass zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers, er habe seinen Laden im Jahr 2009 geschlossen (vgl. act. A28/13 S. 8) beziehungsweise er habe diesen ungefähr einen Monat vor der Ausreise (und somit im Juli 2010; Anmerkung des Gerichts) verkauft (vgl. act. A56/10 S. 7), nicht zwingend ein Widerspruch vorliegt, da das Datum der Schliessung des Ladens und das Verkaufsdatum nicht identisch sein müssen. Hingegen gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung an, er habe den Laden bis zum Verkauf selber geführt (vgl. act. A56/10 S. 8), was klarerweise nicht mit seiner Angabe, er habe diesen bereits im Jahr 2009 geschlossen, zu vereinbaren ist.

6.2.5 Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es ihnen nicht gelungen ist, eine erlittene oder ihnen zum Zeitpunkt der Ausreise drohende Verfolgung glaubhaft zu machen.

6.3

6.3.1 Die Beschwerdeführenden haben zahlreiche Beweismittel eingereicht, mit denen sie ihre Vorbringen zu belegen suchen. In dieser Hinsicht ist einleitend festzuhalten, dass allgemein bekannt ist, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden kann, was den Beweiswert von syrischen Dokumenten generell als gering erscheinen lässt.

6.3.2 Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotografien, mit denen Angriffe auf Damaskus dokumentiert werden, beziehen sich auf die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien und weisen keinen direkten Bezug zu ihnen auf. Der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland trug das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung.

6.3.3 Der Bestätigung der PYD, Sektion Europa, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Mitglied/Sympathisant der PYD sei. Wie das SEM berechtigterweise festhielt, handelt es sich um ein vorgedrucktes Formular, das über die tatsächliche Verbindung des Inhabers zur PYD und dessen Tätigkeiten für die Partei nichts aussagt. Die Bestätigung sagt nichts aus zur Frage, welchen Bezug zur Partei der Beschwerdeführer in seiner Heimat hatte. Für das vorliegende Verfahren kann diesem Dokument somit keine Beweiskraft zuerkannt werden.

6.3.4 Hinsichtlich der eingereichten Internetausdrucke, mit denen zu belegen versucht wird, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst gesucht wird, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Vorbehalte des SEM. Unbesehen der zweifelhaften Herkunft der Liste und deren Authentizität wies das SEM zu Recht darauf hin, dass es sich bei der gesuchten Person mit Namen Q._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um den Beschwerdeführer handeln dürfte. Es handelt sich um einen im arabischen Raum verbreiteten Namen und weder der auf der Liste vermerkte Geburtsort noch das genannte Viertel oder Dorf stimmen mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers überein. Auf der Liste wird das Alter des Gesuchten mit (...) angegeben. Der Beschwerdeführer wurde am (...) Jahre alt, also beinahe eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise. Wäre er tatsächlich vom Geheimdienst gesucht worden, hätte dieser lange genug Zeit gehabt, ihn festzunehmen. Der Beschwerdeführer behauptete denn auch, er sei vom Geheimdienst festgenommen worden, konnte es aber nicht glaubhaft machen. Schliesslich weist auch das unter "Verschulden" aufgeführte Delikt, das der gesuchten Person zur Last gelegt wird - je nach Übersetzung Schmuggel oder Menschenhandel - keinen Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Der eingereichten Liste kann somit für das vorliegende Verfahren kein Beweiswert zukommen.

6.3.5 Hinsichtlich des eingereichten Haftbefehls vom 7. April 2010 stellt sich die Frage, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der Kopie eines als "top secret" klassierten Dokuments gelangt ist. Des Weiteren hat bereits das SEM darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden Syrien erst vier Monate nach Ausstellung dieses Dokuments mit neu ausgestellten Pässen legal verliessen. Da der Haftbefehl sowohl an das Amt für Migration und Pässe als auch an die Grenzwache gegangen sein soll, darf davon ausgegangen werden, dass diese Behörden die Festnahme der Beschwerdeführenden veranlasst beziehungsweise sie festgenommen hätten, falls das Dokument authentisch wäre. Ebenso zu Recht stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die Behörden, die angewiesen worden sein sollen, den Beschwerdeführer und seine Familie festzunehmen, wohl kaum über vier Monate untätig geblieben wären, hätten sie tatsächlich diese Anweisung erhalten, zumal ihnen die Adresse der Familie und die Geschäftsadresse bekannt waren. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er sei Anfang Juli 2010 festgenommen und vier Tage festgehalten worden (vgl. act. A56/10 S. 6). Im Haftbefehl wurde die Überführung des Beschwerdeführers nach Damaskus angeordnet; dass eine solche erfolgt sei, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch diese Darstellung weist auf die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens hin und lässt den Schluss zu, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung handelt.

6.3.6 Die eingereichte Bestätigung des Muhtars von G._______ vom (...), die Bezug auf den Haftbefehl vom (...) nimmt, vermag die vorstehend aufgezeigten Ungereimtheiten nicht zu relativieren, zumal sich die Formulierung eng an das als nicht authentisch zu wertende Dokumente anlehnt. Es handelt sich somit um ein Gefälligkeitsschreiben, das die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu stützen vermag.

6.3.7 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Beschlusses der Staatsanwaltschaft von G._______ vom 3. Januar 2011 ein, in dem wegen seiner Teilnahme an Ausschreitungen vom März 2004 Vermögenswerte beschlagnahmt wurden. Es wird dabei auf ein Polizeiprotokoll zur Befragung des Beschwerdeführers hingewiesen. Diesbezüglich wies das SEM zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung angab, es sei gegen ihn nie eine Strafuntersuchung oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden (vgl. act. A28/13 S. 8). Er machte auch nicht geltend, er habe im Jahre 2004 an Ausschreitungen teilgenommen und sei deshalb polizeilich befragt worden. Schliesslich wird im Beschluss vom Januar 2011 die Beschlagnahmung des Geschäfts des Beschwerdeführers angeordnet, obwohl er dieses bereits im Jahr 2010 verkauft haben will. Insgesamt ist somit der Schluss zu ziehen, dass der eingereichten Kopie ein gefälschtes Dokument zugrunde liegt.

6.3.8 Mit der Eingabe vom 24. Juni 2015 wurde ein weiterer gegen den Beschwerdeführer erlassener Haftbefehl vom 27. Mai 2011 eingereicht. Einerseits stellt sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer das entsprechende Dokument erst vier Jahre nach Ausstellung einreicht, anderseits ist nicht klar, wie er in den Besitz eines solchen Dokuments kommen sollte. Wiederum wird aufgrund einer Mitgliedschaft bei politischen Parteien, die gegen das System opponieren, seine Überstellung gefordert. Unter Hinweis auf die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden und die Authentizität des Haftbefehls vom 27. April 2010 ist zu schliessen, dass auch dieses Dokument nicht authentisch ist.

6.3.9 Die den Bruder L._______ des Beschwerdeführers betreffenden Dokumente können die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, nicht belegen. Die Befragung des Bruders vom 1. Juni 2004 durch die Staatsanwaltschaft von Damaskus weist keinen direkten Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auf. Zudem lagen die Schwierigkeiten, die L._______ mit den syrischen Behörden gehabt habe, mehrere Jahre zurück und der Beschwerdeführer machte nicht geltend, die syrischen Sicherheitsbehörden hätten ihn aufgrund der seinem Bruder vorgeworfenen Teilnahme an einer Demonstration, bei der es zu Sachbeschädigungen gekommen sei, behelligt.

6.3.10 Insgesamt gesehen vermögen die eingereichten Dokumente die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Aufgrund der vorstehend aufgezeigten Ungereimtheiten wird die Schlussfolgerung, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung sei unglaubhaft, vielmehr bestätigt.

6.4 Da sich die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers angesichts der vorstehenden Erwägungen als unglaubhaft erweist, sind die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Schwierigkeiten, die Verwandte der Beschwerdeführenden (seinetwegen) erlitten haben sollen, als unglaubhaft zu werten, zumal es sich dabei um eine durch nichts belegte Parteibehauptung handelt.

Mit drei Kopien von Dokumenten wird geltend gemacht, die Schwester des Beschwerdeführers sei ermordet worden. Den Dokumenten ist zu entnehmen, dass sie von Leuten des IS umgebracht worden sei. Der Bestätigung des Muhtars gemäss sei sie als Lehrerin tätig gewesen und nach der Arbeit von Kämpfern des IS entführt und drei Tage später getötet worden. Hinweise darauf, dass ein Zusammenhang mit den - nicht glaubhaften - Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Problemen mit den syrischen Behörden bestehen könnte, liegen somit keine vor.

Die Beschwerdeführenden reichten am 24. Juni 2015 zwei Fotografien ein, mit denen sie belegen wollen, dass zwei Neffen der Beschwerdeführerin als Märtyrer gefallen seien. Unbesehen der Frage, ob tatsächlich zwei Neffen der Beschwerdeführerin im Kampf gefallen sind, ist festzustellen, dass sie dazu keine weiteren Erklärungen abgeben, weshalb unklar ist, gegen wen die Neffen gekämpft haben sollen. Da ohnehin kein Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden besteht, kann diese Frage offenbleiben.

6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden auch nicht gelungen ist, ihre Verfolgungsvorbringen zu beweisen, weshalb ihnen für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden kann.

7.

7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art.54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).

7.2

7.2.1 Die Beschwerdeführenden befürchten, aufgrund ihrer kurdischen Abstammung bei einer Rückkehr nach Syrien Benachteiligungen ausgesetzt zu werden, da sich die Lage in Syrien für Kurden seit ihrer Ausreise verschlechtert habe.

7.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten der kurdischen Bevölkerung in Syrien ist festzuhalten, dass diese Vorbringen keinen direkten Zusammenhang mit der Flucht der Beschwerdeführenden aufweisen, da es ihnen nicht gelungen ist, eine Verfolgung oder Benachteiligung aus ethnischen Gründen glaubhaft zu machen. Aus den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt sich nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Zwar hat der Islamische Staat (IS) inzwischen die Kontrolle über Teile der kurdischen Gebiete übernommen, jedoch stehen andere Gebiete unter kurdischer Kontrolle beziehungsweise unter Kontrolle des syrischen Regimes. Von einer den Beschwerdeführenden als Kurden drohenden Kollektivverfolgung kann daher nicht ausgegangen werden.

7.3 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss.

7.4 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-tischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.

7.5

7.5.1 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten den genannten Anforderungen genügen.

7.5.2 Der Beschwerdeführer gab bei der Vorinstanz einige Fotografien ab, die ihn bei der Teilnahme an zwei Demonstrationen in N._______ in den Jahren 2011 und 2012 zeigen. Er verwies auf einen Film, der bei der ersten Demonstration gemacht worden und auf Roj TV ausgestrahlt worden sei; er sei darin erkennbar. Zudem gab er Medienartikel, in denen über die Demonstration vom (...) berichtet wurde und Flugblätter betreffend Veranstaltungen, an denen er teilgenommen habe, ab. Auf Beschwerdeebene verweist der Beschwerdeführer auf Medienberichte, in denen über die Situation von exilpolitischen Aktivisten und deren Verwandte berichtet wird. Er reichte zahlreiche weitere Fotografien ein, die ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration zeigen, sowie Berichte über die Demonstration und ein Flugblatt, das dabei verteilt wurde. Zudem gab er Fotografien ab, die ihn und seine Familie bei der Teilnahme an einer kurdischen Veranstaltung zeigen.

7.5.3 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 6.2.5 und 6.5), ist nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Mit den eingereichten Beweismitteln und den vagen Angaben in der Beschwerde gelingt es ihm nicht, zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich wie zahlreiche andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten, an Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er fotografiert wurde. Seine Teilnahme an der Demonstration in N._______ vom (...) wurde zudem gefilmt, diese Aufnahme wurde durch Roj TV ausgestrahlt; zudem wurde weitere Videoaufnahmen auf YouTube ins Internet gestellt. Damit übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch mit der Teilnahme im Familienverband an einer kurdischen Veranstaltung übersteigt sein exilpolitisches Engagement - so es sich dabei überhaupt um ein solches handelt - nicht die Schwelle dessen, was das Interesse der syrischen Sicherheitsbehörden erwecken könnte. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 E. 6.4.2).

7.5.4 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden Syrien vor Ausbruch des Bürgerkrieges verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, führt sodann nach wie vor nicht zur Annahme, sie hätten bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da sie jedoch eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit nicht davon auszugehen ist, sie seien vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätte bei einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen.

7.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich die Beschwerdeführenden weder auf das Vorliegen von objektiven noch von subjektiven Nachfluchtgründen berufen können.

8.
Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die eingereichten Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

9.

9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsland konkret gefährdet sind (BVGE 2014/26 E. 7.1 ff.).

10.2 Das SEM hält in den Erwägungen fest, es erachte den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar. Diese Begründung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Dass in Syrien Bürgerkrieg herrscht, ist bekannt. Das SEM bezieht sich auf Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20), in welchem Krieg, Bürgerkrieg und allgemeine Gewalt als Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle des Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat erwähnt werden. Aus der Begründung wird mithin ohne weiteres klar, dass das SEM die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr aufgrund der durch den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien für konkret gefährdet hält und es deshalb den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar beurteilt. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach das SEM sich zu weiteren, in der Person der Beschwerdeführenden liegenden Gründen, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, nicht geäussert habe, ist nicht weiter einzugehen, da das SEM nicht verpflichtet ist, nach in der Person der Beschwerdeführenden liegenden Gründen, die zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, zu suchen, wenn bereits aufgrund der allgemeinen Lage von derselben auszugehen ist. Angesichts dieser Ausgangslage hat sich das SEM entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffassung klarerweise nicht mit den eingereichten, den Beschwerdeführer betreffenden ärztlichen Berichten auseinandersetzen müssen, in denen bei ihm Anpassungsstörungen (ICD-10 F.43.2) diagnostiziert wurden.

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat (die Beschwerdeführenden gehen bislang keiner Arbeitstätigkeit nach), sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

12.2 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) auf insgesamt Fr. 200.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-149/2014
Datum : 28. Dezember 2015
Publiziert : 06. Januar 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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2006/1