Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4514/2013
law/bah
Urteil vom 22. Januar 2014
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2013 / N (...).
D-4514/2013
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz al-Hasaka) verliess Syrien eigenen Angaben gemäss am 24. September 2011 und gelangte am 21. Dezember 2011 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 28. Dezember 2011 gab er an, er sei bis im Mai 2011 ein Ajnabi (staatenloser Kurde; Anmerkung des Gerichts) gewesen und habe dann die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. In den Jahren 2000 bis 2008 habe er mit einer Gruppe oft am Newroz-Fest teilgenommen. Am 18. Februar 2010 sei er von Amnel Dawla-Leuten (Amn AlDawla, Direktorat für Staatssicherheit) festgenommen worden. Einen Monat vorher habe ein Freund ihn gebeten, auf seinem Computer acht Einladungskarten (in Kurmanci) für eine Hochzeit auszudrucken. Einige Tage später sei er von den Behörden in seinem Geschäft einvernommen worden. Am 22. März 2010 habe man ihn auf richterliche Anweisung freigelassen, nachdem er zuvor von Gefängnis zu Gefängnis verlegt worden sei. Zirka zwei Monate später habe er wieder vor Gericht erscheinen müssen; er sei zu 25 Tagen Haft verurteilt worden. Er habe einen Anwalt eingeschaltet und Beschwerde eingereicht. Am 21. Dezember 2010 sei ein Cousin seiner Mutter getötet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe in der letzten Zeit an mehreren gegen die Regierung gerichtete Demonstrationen teilgenommen, die er auch gefilmt habe. Sein Bruder habe die Aufnahmen ins Internet gestellt. Da die Behörden davon erfahren hätten, hätten sie ihn festnehmen wollen.
A.c Der Beschwerdeführer liess dem BFM am 15. Januar 2013 (Poststempel) mehrere Dokumente (Kopie eines Gerichtsurteils, Fotografien und die Kopie seines syrischen Führerausweises) und seine Identitätskarte zukommen (vgl. BFM-Akten act. A18 Ziff. 4). A.d Am 27. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 1999 Mitglied der "Demokratischen Partei Kurdistans-Syrien" (PDKS) und habe mehrfach am Newroz-Fest mitgemacht. In der Schweiz habe er an einigen Demonstrationen teilgenommen. Er habe mit dem Cousin seiner Mutter, der Kurmanci unterrichtet habe, mehrere Sitzungen veranstaltet. Die Behörden hätten versucht, diesen Cousin festzunehmen. Der Cousin sei in den Militärdienst eingerückt und im Jahr 2009 ermordet Seite 2
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worden. Nachdem er in den Dienst gegangen sei, hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Der syrische Anwalt des Beschwerdeführers habe das Urteil beschafft, mit dem er vom Militärgericht von C._______ zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. Die Strafe sei später auf zwei Monate Gefängnis reduziert worden, 35 Tage habe er bereits verbüsst und 25 Tage habe er zu Hause bleiben müssen. Man habe ihm vorgeworfen, er sei Mitglied der PDKS, was er bestritten habe. Er habe aber eingeräumt, dass er eine Hochzeitseinladung in Kurmanci geschrieben habe. Er habe in B._______ ein (...) betrieben, das heute noch existiere. Da er sich vor den Amnel-Leuten gefürchtet habe, sei er schon zweimal in den Libanon gegangen, bevor er im Mai 2011 eine Identitätskarte erhalten habe. Im April und Mai 2013 habe er in B._______ zusammen mit seinem Bruder Demonstrationen gefilmt. Die Aufnahmen hätten sie einem Bruder und anderen Personen weitergegeben, die diese im Internet veröffentlicht hätten. Die Amnel-Leute und Angehörige weiterer Behörden hätten sich deshalb nach ihm erkundigt. Sie hätten seinen Verwandten gesagt, er müsse sich bei den Behörden melden. Da er sich gefürchtet habe, sei er in den Libanon gegangen. Er habe mit seinen Angehörigen telefoniert, die gesagt hätten, dass man sich nach ihm erkundigt habe. Da er im Libanon auch Angst gehabt habe, sei er kurz nach Hause zurückgekehrt und gleich wieder weggegangen. Jetzt habe er aber ein neues Problem. Im März 2013 seien Leute der PYK (Patriotischen Union Kurdistans [Yeketî Nitîmanî Kurdistan]) zu seinen Angehörigen gekommen. Sie hätten die Macht und arbeiteten mit den syrischen Behörden und der PKK zusammen. Sie hätten seinem Vater gesagt, er müsse ihnen sein Haus übergeben. Da sein Vater nicht einverstanden gewesen sei, habe man am 11. April 2013 seine Schwester entführt. Zwei Tage später sei sie freigelassen worden; ihr Verlobter habe sie danach verstossen. Als er in den Jahren 2000 bis 2008 an den Newroz-Feiern teilgenommen habe, sei er von den Amnel-Leuten mitgenommen worden. Er habe jeweils Papiere unterschreiben müssen. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ab (Mitgliedschaftsbestätigung der PDKS, Fotografien, Bericht über die Ermordung des Cousins seiner Mutter und ein Blatt mit Internetadressen, unter denen die von ihm gemachten Aufnahmen zu sehen seien; vgl. act. A18 Ziff. 13 und 5). A.e Ein vom Beschwerdeführer beauftragter Übersetzer teilte dem BFM am 8. Juli 2013 mit, am 27. Juni 2013 hätten Milizen der PYD und der PKK in B._______ sieben Demonstranten, darunter seinen Freund C._______, erschossen. Die gleichen Milizen hätten immer wieder versucht, seiner Familie das Haus wegzunehmen. Bei diesem Übergriff sei Seite 3
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der Vater des Beschwerdeführers verletzt worden. In der Beilage befanden sich Fotografien der Familie, des verletzten Vaters und des erschossenen Freundes sowie Berichte über die Ereignisse in B._______ (act. A18 Ziff. 6).
A.f Der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dem BFM am 10. Juli 2013 mit, er habe dem Amt mit Schreiben vom 27. Februar 2013 eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht und zwei Beweismittel zukommen lassen. Möglicherweise sei die Vollmacht nicht in den Akten abgelegt worden, da gleichzeitig die Mandatsübernahme von drei Personen angezeigt worden sei. A.g Das BFM teilte dem vormaligen Rechtsvertreter am 15. Juli 2013 mit, der Brief vom 27. Februar 2013 befinde sich in den Akten der Schwestern des Beschwerdeführers, jedoch sei keine Vollmacht des Beschwerdeführers dabei. B.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 eröffnet am 17. Juli 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C.
Mit Eingabe vom 9. August 2013 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er liess beantragen, es sei in die Akten A7/1, A13/1, A20/3, A22/3 und A23/2 Einsicht zu gewähren. Eventualiter sei zu diesen Akten das rechtliche Gehör zu gewähren bzw. zu Akte A23/2 eine schriftliche Begründung zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei Seite 4
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die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel (mit Übersetzungen) bei. D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 wies der Instruktionsrichter die Anträge auf Gewährung der Einsicht in die Akten A7/1, A20/3, A22/3 und A23/2, auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu bzw. auf Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme ab. Den Antrag auf Zustellung einer Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers (act. A13/1) hiess er gut, der Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu wurde abgewiesen. Ferner wies er den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. August 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E.
Mit Eingabe vom 27. August 2013, der eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 26. August 2013 beilag, liess der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss ersuchen. F.
Der Instruktionsrichter hiess diese Gesuche mit Zwischenverfügung vom 30. August 2013 gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das BFM.
G.
Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 4. September 2013 mehrere Internetartikel über Demonstrationen sowie über Aufrufe zu Demonstrationen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 an seinen Anträgen festhalten.
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J.
Am 9. Januar 2014 leitete das BFM ein Schreiben des kantonalen Migrationsamtes vom 2. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsgericht weiter, in welchem das kantonale Amt das BFM unter Beilage eines Schreibens der Arbeitsintegrationsstelle Ranunkel Aadorf vom 20. November 2013 auf sein Schreiben vom 21. November 2013 betreffend Antrag auf Überprüfung der vorläufigen Aufnahme verweist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). 4.
4.1
4.1.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, dass die Echtheit des in Kopie eingereichten Gerichtsurteils zu bezweifeln sei, da der Stempel nicht zu erkennen sei und nur eine Kopie vorliege. Zudem habe der Beschwerdeführer den Inhalt des Urteils nicht wiedergeben können. Er habe zwar angegeben, das Urteil sei an seinen Anwalt geschickt worden, der Beschwerde eingereicht habe, er habe aber bei der BzP weder dessen Namen noch dessen Adresse angeben können. Somit seien an der von ihm geltend gemachten Haft starke Zweifel anzubringen. Zudem seien seine Angaben zur Haft vage und wirr gewesen. Er habe nicht darlegen können, wie es zu seiner Verurteilung und anschliessend zur Reduktion der Strafe gekommen sei, und habe dazu abweichende Angaben gemacht. So habe er bei der Anhörung gesagt, er habe nach der Haftentlassung noch 25 Tage zu Hause bleiben müssen, während er bei der BzP angeben habe, nochmals vor Gericht gewesen und zu weiteren 25 Tagen Haft verurteilt worden zu sein. Die Beschreibung seiner Festnahme vom 18. Februar 2010 sei substanzlos gewesen. Er habe sich darauf beschränkt zu sagen, er sei verhaftet und in ein Auto gebracht worden sowie man habe ihm die Augen verbunden, was keine detaillierte Schilderung, sondern die Nennung von drei bei einer Verhaftung zu erwartenden Handlungen sei. Seite 7
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4.1.2 Der Internetlink, der auf YouTube verweise, führe zu einem Profil, das auf H. Y. registriert sei. Dieser solle die Videos von den Demonstrationen mit dem Bruder des Beschwerdeführers und einem weiteren Freund veröffentlicht haben. Das älteste Video unter diesem Link sei am 12. August 2011 hochgeladen worden, zu einem Zeitpunkt also, zu dem sich der Beschwerdeführer schon lange im Libanon aufgehalten habe und von den Behörden gesucht worden sei. Somit könnten diese Videos nicht der Ausschlag für die behördliche Suche nach ihm gewesen sein. Er habe zwar geltend gemacht, er sei wohl von Spitzeln beim Filmen beobachtet worden, jedoch habe er auch gesagt, die Behörden hätten angenommen, er habe die Filme gemacht und publiziert. Dies sei aber nicht möglich, da sie zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht publiziert worden seien. Die Annahme, es handle sich bei dieser Internetseite um einen vorgetäuschten Beweis für die angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers, werde durch die Tatsache bestärkt, dass er den Namen des angeblichen Freundes E._______, auf den das Profil laute, erst bei der Anhörung erwähnt habe. Bei der BzP sei nur die Rede davon gewesen, dass sein Bruder die Videos hochgeladen habe. Es widerspreche zudem der Logik des Handelns, dass er die Videos seinem Bruder gegeben habe. Da er (...) sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Videos selber veröffentlicht hätte. Seine Erklärung, er sei nur selten zu Hause gewesen, überzeuge nicht, denn selbst wenn er sich damals oft versteckt hätte, sei es nicht logisch, dass er sich der Gefahr ausgesetzt hätte, bei den Demonstrationen zu filmen, da gerade dort mit einem grossen Aufgebot an Sicherheitsleuten zu rechnen sei. Einerseits habe er bei der BzP angegeben, er habe an den Demonstrationen teilgenommen und gefilmt, anderseits habe er bei der Anhörung gesagt, er sei nicht unter den Demonstranten, sondern auf einem Hausdach gewesen. Wenn er sich auf einem Dach befunden habe, könne er nicht an den Demonstrationen teilgenommen haben. 4.1.3 Angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefahr die Behörden hätten bei seinen Eltern immer wieder nach ihm gefragt sei nicht nachvollziehbar, dass er sich bei seinen Eltern versteckt habe. Insbesondere nicht, weil sich das elterliche Haus gegenüber dem Parteilokal der Baath und in der Nähe des Hauses des Polizeichefs sowie eines Gebäudes der Amnel Dawla-Leute befunden habe. Sein Verhalten habe er auch nicht logisch erklären können und er habe sich zur Dauer seines Aufenthalts bei den Eltern widersprüchlich geäussert. Einmal habe er gesagt, er habe das Haus bereits am späten Nachmittag des Anreisetags verlassen, ein anderes Mal habe er gemeint, er sei bis um ein Uhr nachts dort gewesen.
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4.1.4 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen könne, im Februar 2010 verhaftet und verurteilt und wegen seiner Aufnahme von Demonstrationen im April und Mai 2011 von den Behörden gesucht worden zu sein.
4.1.5 Da der Beschwerdeführer Syrien erst im Jahr 2011 verlassen habe, bestehe kein zeitlicher Zusammenhang mit den geltend gemachten Schikanen bis zum Jahr 2008. Bezeichnenderweise habe auch er selbst keinen Kausalzusammenhang zwischen den von den Behörden erfahrenen Schikanen wegen der Teilnahme am Newroz-Fest und der Flucht hergestellt. Zudem stellten diese Befragungen durch die Amen-Leute in ihrer geringen Intensität keine Massnahme dar, die ein menschenwürdiges Leben in der Heimat verunmögliche, weshalb das Vorbringen nicht asylbeachtlich sei. 4.1.6 Die Entführung der Schwester des Beschwerdeführers habe darauf beruht, dass die Eltern in einem strategisch günstig gelegenen Haus wohnten. Die Handlung habe im Rahmen eines Krieges stattgefunden und sei nicht zielgerichtet gegen ihn erfolgt. Dasselbe gelte für die Schussverletzungen, die sein Vater erlitten habe. Diese Vorfälle zögen keine Gefährdung des Beschwerdeführers nach sich. Seine Aussage, er werde bei einer Rückkehr mit den PYK-Milizen Probleme haben, weil diese das Elternhaus beanspruchten, sei unglaubhaft, da er bei der Anhörung gesagt habe, die Eltern seien zu seiner in F._______ wohnenden Schwester gezogen. Wieso sich sein Vater am 27. Juni 2013 im über 120 km entfernt gelegenen B._______ aufgehalten haben solle, sei deshalb nicht klar. Dass der Vater bei Streitigkeiten um das Haus angeschossen worden sei, sei nicht möglich, da er dieses gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nicht mehr bewohnt habe.
4.1.7 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass die von ihm geltend gemachte Teilnahme an kleinen Kundgebungen gegen die syrische Regierung keine Aktivität darstelle, die als qualifiziert im Sinne der Rechtsprechung zu bezeichnen sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2011 vom 28. Februar 2011). Die vorgebrachten Aktivitäten seien somit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. 4.2
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4.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 zu verweisen, gemäss dem das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland in Syrien als Opposition zur Regierung angesehen werde, und es sei denkbar, dass diese insbesondere dann davon erfahre, wenn die betroffene Person exilpolitisch tätig sei. Spätestens bei der Wiedereinreise würden solche Aktivitäten bekannt und der Person Kontakte zu exilpolitisch aktiven Personen unterstellt. Die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rückkehr seien daher tiefer anzusetzen als bisher. Vorliegend sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner zahlreichen exilpolitischen Tätigkeiten sowie seiner (allenfalls vermeintlichen) Kontakte zu Oppositionellen Gefahr laufe, im Fall einer Rückkehr nach Syrien bereits am Flughafen verhaftet und verhört zu werden. Es sei offensichtlich, dass sich die Verfügung aufgrund der jüngsten Rechtsprechung nicht aufrechterhalten lasse.
4.2.2 Das BFM habe entgegen einem entsprechenden Antrag vom 29. Juli 2013 keine Einsicht in den Antrag auf vorläufige Aufnahme gewährt. Die Zustellung der schriftlichen Begründung sei wichtig, da dieses erfahrungsgemäss Elemente der Flüchtlingseigenschaft, der Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermische. Da es wesentliche Vorbringen nicht als unglaubhaft gewertet, sondern die Flüchtlingseigenschaft verneint habe, bestünden Abgrenzungsschwierigkeiten, weshalb ersichtlich sein müsse, wie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründet worden sei. Aus der angefochtenen Begründung werde lediglich ersichtlich, dass der Vollzug nach Syrien "aufgrund der dortigen Sicherheitslage" als unzumutbar erachtet werde. Es sei offensichtlich, dass das BFM damit die Begründungspflicht verletzt habe, da aus der Formulierung hervorgehe, dass es keine konkreten, sich aus dem Dossier ergebenden Elemente zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herangezogen habe. Diesbezüglich sei auf den Fall E-3540/2013 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht dem Anwalt den Inhalt des Antrags auf vorläufige Aufnahme mitgeteilt und ihm eine Frist zur Stellungnahme gesetzt habe. Es sei aber nicht Aufgabe des Gerichts, vom BFM begangene Verfahrensmängel zu beheben.
4.2.3 Zusammenfassend habe das BFM durch die Nichtzustellung des Antrags auf vorläufige Aufnahme und weiterer Verfahrensakten den Anspruch auf Akteneinsicht schwerwiegend verletzt, was zwingend die AufSeite 10
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hebung der Verfügung zur Folge haben müsse. Würde die Einsicht in diese Akten nicht gewährt, müsste dazu das rechtliche Gehör gewährt werden. Ohne Erhalt der Akten bzw. ohne rechtliches Gehör bzw. ohne Zustellung der schriftlichen Begründung des Antrags auf vorläufige Aufnahme sei es nicht möglich, sich in der Beschwerde vollumfänglich zu äussern. 4.2.4 Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Beweismittel eingereicht. Unter schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs habe das BFM diese als Beweismittel 4 der Akte A18 "div. Dokumente per Brief" erfasst, was nicht angehe. Bereits die Art der Paginierung illustriere, dass die Beweismittel nicht gewürdigt worden seien. Er habe bei der Anhörung vom 27. Juni 2013 angeboten, das eingereichte Urteil vorzulesen, da die befragende Person das Beweismittel nicht studiert habe. Die befragende Person habe daraufhin gesagt, sie werde es später übersetzen lassen. Dabei handle es sich um eine schwerwiegende Gehörsverletzung und um eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass das BFM tatsächlich eine Übersetzung habe anfertigen lassen. Es habe das Urteil nicht gewürdigt, hingegen Unglaubhaftigkeitselemente konstruiert, da lediglich eine Kopie eingereicht worden und der Stempel nicht zu erkennen sei. Das BFM hätte wie in der Anhörung in Aussicht gestellt das Urteil übersetzen lassen und danach eine weitere Anhörung durchführen müssen. Beim Bestehen von Zweifeln an der Echtheit des Dokuments hätten entsprechende Abklärungen (Dokumentenanalyse oder Botschaftsabklärung) vorgenommen werden müssen. Zudem habe das BFM nicht sämtliche Beweismittel erwähnt und gewürdigt. Eine weitere Gehörsverletzung bestehe darin, dass das BFM argumentiere, die Filme auf dem YouTube-Profil zeigten, dass das älteste Video am 12. August 2011 hochgeladen worden sei. Dabei handle es sich um eine Parteibehauptung, die keinen Eingang in die Akten gefunden habe. Es hätte entsprechende Ausdrucke tätigen und diese paginieren müssen. Zudem hätte ihm dazu das rechtliche Gehör gewähren müssen. Weiter wiege schwer, dass das BFM die Facebook-Seite nicht überprüft habe. Es habe unter Verletzung der Begründungspflicht im Sachverhalt auch nicht erwähnt, dass am 21. Dezember 2010 ein Cousin der Mutter des Beschwerdeführers ermordet worden sei. Die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sei auch dadurch verletzt worden, dass nach dessen Eingaben zum Vorfall vom 27. Juni 2013 keine weiteren Abklärungen getätigt worden seien. Das BFM habe Schlussfolgerungen angestellt, die willkürlich seien. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich in Seite 11
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B._______ befunden, weil sich jemand am Haus zu schaffen gemacht habe.
4.2.5 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, die Argumentation des BFM, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Inhalt des Urteils wiederzugeben, sei absurd. Mit Beweismitteln werde ein über der Glaubhaftigkeit liegender Beweis erbracht. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn einer Person vorgeworfen werde, sie könne den Inhalt eines Urteils nicht detailliert nennen. Es sei willkürlich zu behaupten, aufgrund des Nichterkennens eines Stempels und des Vorliegens einer Kopie seien Zweifel an der Echtheit des Dokuments angebracht. Dass der Beschwerdeführer den Namen seines syrischen Anwalts nicht mehr im Kopf gehabt habe, sei kein stichhaltiges Unglaubhaftigkeitselement, da zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in diesem Verfahren vermutlich keine weiteren Instruktionsmassnahmen nötig gewesen seien und nicht von einem hängigen Mandat auszugehen sei. Er habe glaubhaft geschildert, dass sein Anwalt habe erreichen können, dass die Strafe von sechs Monaten auf zwei Monate reduziert worden sei. Die Argumentation des BFM bezüglich der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens lasse erkennen, dass dieses keine Kenntnisse über Strafzumessung bzw. Herabsetzung des Strafmasses aufgrund der rechtlichen Würdigung sowie die Wirkung von anwaltlichen Interventionen in Strafverfahren habe. 4.2.6 Betreffend die Argumentation des BFM zum Internetlink auf YouTube habe der Beschwerdeführer geschildert, dass er mit seinem Bruder und weiteren Personen Teil eines Netzwerks gewesen sei. Wegen der gemachten Filmaufnahmen sei er behördlich gesucht worden, was er glaubhaft geschildert habe. Er sei im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Filmen und nicht wegen des Heraufladens der Filme auf das Internet gesucht worden.
4.2.7 Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass er die definitive Ausreise nicht vom Libanon aus habe antreten können. Er habe sich nur kurzzeitig zu Hause aufgehalten und aus den abweichenden Angaben, wann genau er das Elternhaus verlassen habe, könne kein entscheidrelevanter Widerspruch konstruiert werden. 4.2.8 Der Beschwerdeführer sei in Syrien viele Jahre lang politisch aktiv gewesen und immer wieder ins Visier der Behörden geraten. Das BFM habe verkannt, dass zwischen den früheren Festnahmen, der Festnahme im Jahr 2010 und der Flucht im Jahr 2011 ein Zusammenhang bestehe. Seite 12
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Die Anforderungen an die begründete Furcht seien durch die erlittene Vorverfolgung herabgesetzt. Er sei zum Zeitpunkt seiner Flucht von den syrischen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seiner kurdischen Herkunft gesucht worden.
4.2.9 Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung in seine Heimat von den Leuten der PYK gezielt verfolgt würde, da sein Vater sich geweigert habe, diesen sein Haus zu übergeben. Die gegen die Familie gerichtete Verfolgung würde auch den Beschwerdeführer treffen. 4.2.10 Sollte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise verneint werden, wäre er im Hinblick auf die von ihm ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Bei einer Rückkehr müsse er zumindest mit einem Verhör über seine Aktivitäten und seine Kenntnisse der exilpolitischen Szene rechnen. Es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Gewalt anwenden würden. Zudem sei bekannt, dass Angehörige der syrischen Botschaften im Ausland bei Demonstrationen als Spione eingesetzt würden. Nebst verschiedenen Berichten über solche Tätigkeiten im Ausland (vgl. S. 20 der Beschwerde) sei auch dem Lagebericht 2013 des Nachrichtendienstes des Bundes zu entnehmen, dass gewisse Staaten in der Schweiz wohnhafte Regierungsgegner ausforschten und unter Druck setzten. Gemäss Medienberichten seien in Syrien lebende Angehörige von Exil-Syrern bedroht, verhaftet und gefoltert worden. Exilpolitisch Tätige würden auch über das Internet, insbesondere in den sozialen Medien, überwacht. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits deshalb als Oppositioneller erfasst worden sei und verfolgt würde. Er habe in seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil zahlreiche regimekritische Beiträge veröffentlicht, und seine Website sei von Unbekannten gehackt worden. Es sei naheliegend, dass es sich um einen Angriff von proAssad-Hackern gehandelt habe. Entgegen der Ansicht des BFM genügten bereits geringe Aktivitäten, um ins Visier der syrischen Behörden zu gelangen. Er habe in der Schweiz an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen und zusammen mit einem Freund eine Website geführt, in der zur Teilnahme an Demonstrationen aufgerufen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf einer der Listen der syrischen Geheimdienste figuriere und bei einer Einreise vom Immigrationsdienst an die zuständige Geheimdienststelle übergeben würde. Für Angehörige der kurdischen Ethnie sei die Gefahr einer Verfolgung noch höher, wenn sie sich öffentlich regimekritisch geäussert hätten. Bereits seine Seite 13
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Stellung als abgewiesener Asylbewerber könne im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung ausländischer Gerichte zu verweisen. 4.2.11 Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werde, sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich des von ihm explizit als Beweismittel eingereichten Links auf YouTube das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, da er sich hätte bewusst sein müssen, dass die Daten nicht mit seinen Vorbringen übereinstimmten. Falls es dafür einen guten Grund gegeben hätte, sei anzunehmen, dass er diesen von sich aus vorgetragen hätte. Bezüglich des Vorwurfs, die Ermordung des Cousins sei nicht gewürdigt worden, werde auf das Anhörungsprotokoll verwiesen, wo der Beschwerdeführer bestätigt habe, zwischen dessen Ermordung und seiner Flucht bestehe kein Zusammenhang, womit dieser Vorfall unerheblich sei. Der Argumentation in der Beschwerde, es sei nachvollziehbar, dass sich jemand kurzzeitig einer grösseren Gefahr aussetze, um einer konstant drohenden Gefahr zu entfliehen, könne zugestimmt werden. Es bleibe jedoch unverständlich, dass der Beschwerdeführer sich ausgerechnet zu Hause aufgehalten habe, da er sich auf seiner Reise vom Libanon in die Türkei an einem beliebigen Ort in Syrien hätte verstecken können, wo er weniger gefährdet gewesen wäre. Er habe keine Gründe genannt, weshalb er sich ausgerechnet bei seinen Eltern versteckt habe. Die am 4. September 2013 eingereichten Beweismittel könnten die Einschätzung des BFM nicht ändern, dass es sich bei den vorgebrachten Tätigkeiten um niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten handle. Es sei auf das Anhörungsprotokoll und die Aussage des Beschwerdeführers zu verweisen; er habe bis zum Zeitpunkt der Anhörung in der Schweiz an fünf bis sechs Demonstrationen teilgenommen. Von einer regimekritischen Person mit dem Potential, der Regierung gefährlich zu werden, müsse ein anderes Verhalten erwartet werden. Zum Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 sei anzumerken, dass die dortigen Erwägungen eine klare Ausnahme darstellten und das Gericht in der Regel eine asylrelevante Verfolgung nur aus dem Grund, dass jemand ein Asylgesuch stelle, verneine. Die syrischen Behörden hätten Kenntnis davon, dass zahlreiche Syrer einzig deshalb Asylgesuche stellten, um in der Schweiz zu einem Aufenthaltsrecht zu gelangen.
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4.4 In der Stellungnahme des Beschwerdeführers wird entgegnet, die Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend den YouTube-Link bestehe darin, dass das BFM weitere Abklärungen getätigt und diesbezüglich konkrete Schlussfolgerungen gezogen habe. Zudem sei auf die Mängel in der Aktenführung hingewiesen worden. Die Ermordung des Cousins sei entscheidrelevant, da der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit ihm in der gleichen Partei erwähnt habe. Es sei unbestritten, dass es sich bei der Ermordung nicht um das fluchtauslösende Moment handle, trotzdem hätte das Ereignis im Sachverhalt erwähnt werden müssen. Im Sachverhalt müssten alle entscheidrelevanten Elemente enthalten sein, insbesondere die die Vorverfolgung oder eine Reflexverfolgung begründenden oder verstärkenden Elemente. Bei seinem Aufenthalt bei den Eltern habe es sich um einen kurzen Zwischenstopp auf der Flucht und nicht um einen Aufenthalt gehandelt. Da er kein Versteck gesucht, sondern die Weiterreise organisiert habe, habe es auf der Hand gelegen, dass er sich kurz ins Elternhaus begeben habe. Das BFM habe nicht nur darauf verzichtet, das politische Profil des Beschwerdeführers zu würdigen, sondern auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt. Aufgrund dieser Rechtsprechung sei offensichtlich, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt werde. Im Weiteren wird auf die Überwachung von Oppositionellen und Regimekritikern im Ausland, die schwedische Asylpraxis und die allgemeine Sicherheits- und politische Lage in Syrien hingewiesen. 5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung, wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die einzig der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473 E. 4.a, Seite 15
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mit Verweisen). Der Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (act. A23/2) wurde vom BFM zu Recht als interne Akte qualifiziert und folgerichtig dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht zugestellt. Im Weiteren ist auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 14. August 2013 zu verweisen.
5.3
5.3.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1
4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112
AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2
AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 5.3.2 Aus dem vorstehend Gesagten erhellt, dass bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat genau so wenig zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob er auch aufgrund in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu erachten wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allenfalls individuelle, in den persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden liegende Gründe einem Vollzug (weiterhin) entgegenstünden. Das BFM hat somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die Begründungspflicht nicht verletzt, indem es nicht geprüft hat, ob neben der aufgrund der allgemeinen Situation in Syrien angenommenen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs noch weitere, in der persönlichen Situation des Beschwerdeführers liegende Gründe einen Vollzug ebenfalls als unzumutbar erscheinen liessen. 5.4 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, weil es die Akten A7/1, A13/1, A20/3 und A22/3 nicht zugestellt habe, ist vollumfänglich auf die Ausführungen in der ZwischenSeite 16
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verfügung des Gerichts vom 14. August 2013 zu verweisen. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich. 5.5
5.5.1 In der Beschwerde wird behauptet, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers schwerwiegend verletzt, weil es die von ihm per Brief eingereichten Beweismittel unter Ziffer 4 des Beweismittelumschlags (vgl. act. A18) als "div. Dokumente per Brief" bezeichnet habe. In der Beschwerde selbst wird indessen einleitend zur erhobenen Rüge festgestellt, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 6 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 16. Januar 2013 die Kopie eines Gerichtsurteils, Fotografien, die ihn beim NewrozFest zeigten, und Kopien seines Führerscheins sowie seiner Identitätskarte eingereicht. Dabei handelt es sich um die in act. A18 unter Ziffer 4 abgelegten Dokumente, was dem Beschwerdeführer ohne Weiteres bewusst sein muss. Inwiefern das BFM durch die pauschale Bezeichnung der eingereichten Beweismittel als "div. Dokumente per Brief" angesichts der Tatsache, dass es diese Beweismittel in der angefochtenen Verfügung einzeln anführte, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, ist nicht nachvollziehbar.
5.5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Gehörsverletzung wiege umso schwerer, als die befragende Person das eingereichte Urteil offenbar nicht studiert habe. Der Beschwerdeführer habe sich anerboten, das Urteil vorzulesen, worauf die befragende Person gesagt habe, es sei in Ordnung, sie werde es nachher übersetzen lassen. Das Urteil sei aber trotz dieser Zusicherung nicht übersetzt worden, was auch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung bedeute. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung erklärt, er habe nicht gewusst, dass er die Dokumente hätte übersetzen müssen. Man hätte ihm zumindest eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung gewähren müssen. In Fortsetzung der Gehörsverletzung habe das BFM das eingereichte Urteil inhaltlich mit keinem Wort gewürdigt; es habe hingegen Unglaubhaftigkeitselemente konstruiert. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, die befragende Person habe sich auf die Befragung nicht genügend vorbereitet. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Befrager sich durchaus Gedanken zum eingereichten Beweismittel gemacht hatte und den Beschwerdeführer mit mehreren Fragen dazu konfrontierte (vgl. act. A19/17 Seite 17
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S. 4). Der Fragestellung kann unter anderem entnommen werden, dass der Befrager zu ergründen suchte, ob der Beschwerdeführer den Gang des Verfahrens und den Inhalt des Urteils wiederzugeben im Stande sei. Daraus kann nicht geschlossen werden, er habe sich unzureichend auf die Befragung vorbereitet. Bekanntermassen werden in Asylverfahren oftmals gefälschte, verfälschte und käuflich erworbene Beweismittel unterschiedlicher Qualität eingereicht. Aus diesem Grund ist es naheliegend, im Rahmen der Befragung zu ergründen, ob derjenige, der aus einem eingereichten Beweismittel etwas zu seinen Gunsten ableiten will, über den Inhalt dieses Beweismittels und den Hintergrund der zu dessen Ausstellung geführt haben soll, etwas zu sagen hat. Die Tatsache, dass das BFM in Anbetracht der Güte des Beweismittels und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Mühe bekundete, den Inhalt des Urteils überzeugend wiederzugeben, den Schluss zog, die Echtheit des Dokuments sei anzuzweifeln, lässt den Verzicht, eine amtliche Übersetzung des Dokuments in Auftrag zu geben, als nachvollziehbar erscheinen. Damit hat das BFM weder den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, zumal das eingereichte Beweismittel seiner Qualität entsprechend berücksichtigt wurde. Aufgrund der gesamten Aktenlage musste sich das BFM weder veranlasst sehen, eine Dokumentenanalyse durchzuführen, noch eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben. 5.6 In der Beschwerde wird ebenso gerügt, das BFM habe nicht sämtliche eingereichten Beweismittel erwähnt und gewürdigt, was ebenfalls eine Gehörsverletzung darstelle. Abgesehen davon, dass eine Überprüfung dieser Rüge dadurch erschwert wird, dass der Beschwerdeführer die Beweismittel, die das BFM nicht erwähnt bzw. gewürdigt haben soll, nicht bezeichnet, ist der Vorhalt, dieses habe nicht alle Beweismittel erwähnt, unzutreffend. Die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens abgegebenen Beweismittel wurden vom BFM im Beweismittelumschlag (act. A18 Ziff. 16) abgelegt und unter den Ziffern 58 der angefochtenen Verfügung ausführlich aufgezählt. 5.7 Eine weitere Gehörsverletzung sieht der Beschwerdeführer darin, dass das BFM die unter dem von ihm genannten YouTube-Profil gemachten Abklärungen nicht in den Akten abgelegt habe. Es hätte ihm zudem zwingend das rechtliche Gehör dazu gewähren müssen. Weiter wiege schwer, dass es die von ihm angegeben Facebook-Seite nicht überprüft habe.
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5.7.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich bei YouTube um ein öffentlich zugängliches soziales Medium handelt. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, Ausdrucke anzufertigen und zu den Akten zu reichen und nicht bloss Internetadressen anzugeben. Es geht nicht an, dass den Asylbehörden Internetadressen übermittelt werden und diese unter Hinweis auf die Untersuchungspflicht umfangreiche Abklärungen zu treffen und diese zu dokumentieren haben, obwohl die entsprechenden Einträge jederzeit öffentlich zugänglich sind. Aus Transparenzgründen wäre es zwar wünschenswert, wenn das BFM die Ergebnisse seiner Abklärungen dokumentiert und in den Akten ablegt hätte, verpflichtet dazu war es indessen nicht. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung musste es sich auch nicht verpflichtet sehen, dem Beschwerdeführer zu seiner Würdigung der Diskrepanzen zwischen seinen Aussagen und dem Eintrag in YouTube das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal er selbst auf den Interneteintrag, der seine Angaben stützen sollte, verwies. Da der Beschwerdeführer den Feststellungen des BFM im Rahmen der Beschwerde mit entsprechenden Ausdrucken hätte entgegentreten können, dies aber nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei den Feststellungen des BFM auf S. 4 f. der angefochtenen Verfügung nicht nur um blosse Parteibehauptungen handelt.
5.7.2 Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das BFM die vom Beschwerdeführer genannte Facebook-Seite überprüfte. Wie bereits vorstehend ausgeführt, sind die Asylbehörden nicht gehalten, sämtliche ihnen unterbreitete Internetadressen zu besuchen und diesbezügliche Abklärungen zu machen. Es besteht auch keine Verpflichtung, allen Beweisanträgen Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer erklärte bei der Anhörung, sein Bruder und zwei weitere Männer hätten einen Film, den er aufgenommen habe, auf YouTube und B._______-Facebook publiziert (vgl. act. A19/17 S. 10). Da das BFM diese Aussage auf dem angegebenen YouTube-Link überprüfte, konnte es ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darauf verzichten, auch noch die Facebook-Seite aufzurufen, weshalb es dem sinngemässen Beweisantrag (Übermittlung von Internetadressen) keine Folge geben musste. 5.8 Die erhobene Rüge, das BFM habe unter Verletzung der Begründungspflicht im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass am 21. Dezember 2010 ein Cousin der Mutter des Beschwerdeführers ermordet worden sei, ist nicht zutreffend. Das BFM führte unter Ziffer 7 des Sachverhalts aus, dass er im Rahmen der Anhörung einen Bericht mit Fotografien über die Ermordung dieses Verwandten einreichte. Seite 19
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Bei der Anhörung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert auszuführen, was er mit dem Bericht zu beweisen gedenke. Er führte aus, dass sie zusammen in der gleichen Partei gearbeitet und an Sitzungen teilgenommen hätten. Sein Verwandter sei im Jahr 2009 während des Militärdiensts ermordet worden; nachdem er eingerückt sei, hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt (vgl. act. A19/17 S. 3). Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ermordung des Cousins seiner Mutter keinerlei persönliche Probleme mit den syrischen Behörden hatte und auch nicht geltend machte, in diesem Zusammenhang gesucht zu werden, musste sich das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht weiter zu diesem Sachverhaltselement äussern.
5.9 Schliesslich wird gerügt, das BFM habe die Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es nach den jüngsten Eingaben des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 27. Juni 2013 keine weiteren Abklärungen getätigt habe. Gemäss den Ausführungen im Schreiben vom 8. Juli 2013 sei der Vater des Beschwerdeführers von Milizen der PYD und der PKK, die am 27. Juni 2013 auf Demonstranten geschossen hätten, verletzt worden. Da dieses Ereignis allenfalls Rückschlüsse auf die allgemeine Sicherheitslage in B._______ zulässt, der mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen wurde, daraus aber keine asylrechtlich relevante Gefährdung seiner Person abgeleitet werden kann (vgl. nachfolgend E. 7.7.2), musste sich das BFM nicht zu weiteren Abklärungen veranlasst sehen. 5.10 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, das BFM habe bei der Beurteilung seines Falles hinsichtlich der Frage, ob subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts missachtet, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, ist festzustellen, dass die Würdigung des vorliegenden Sachverhalts durch das BFM Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Sollte sich diese als fehlerhaft erweisen, wäre die Sache nicht zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, sondern reformatorisch zu entscheiden. 5.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM weder den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat noch seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Es erübrigt sich, in diesem Zusammenhang auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöSeite 20
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gen. Der Antrag, die Verfügung vom 16. Juli 2013 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. 6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2
und 3
AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
6.2 Wie bereits vorstehend erwogen (vgl. E. 5.5.2), ist der Standpunkt des BFM, eine Person die an einem Prozess teilgenommen habe und verurteilt worden sei, müsse in der Lage sein, den Prozessverlauf zu schildern und den Inhalt des Urteils in den Grundzügen wiedergeben können, nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, dass an der Authentizität des eingereichten Urteils Zweifel bestehen, ist die Argumentation des BFM weder willkürlich noch Treu und Glauben widersprechend. Vielmehr hat das BFM im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsabklärung dem Asylsuchenden die Gelegenheit zu geben, sich zu den Umständen, die zur Ausfertigung eines Beweismittels geführt haben, zu äussern. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Übersetzung des Gerichtsurteils ist zu entnehmen, dass dieses dem Beschwerdeführer mündlich eröffnet und ihm das Dispositiv schriftlich ausgehändigt worden sei, so dass erwartet werden darf, dass er sich dazu konkret hätte äussern können. Die Tatsache, dass er nur eine Kopie des Gerichtsurteils vorlegSeite 21
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te, der keine Echtheitsmerkmale entnommen werden können, und dass er sich zum Strafverfahren und dem Inhalt des Urteils widersprüchlich äusserte (vgl. act. A6/11 S. 8 und A19/17 S. 4), lässt die vom BFM gehegten Zweifel an der Echtheit des Dokuments entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht als willkürlich erscheinen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, den Namen oder die Adresse seines Anwalts anzugeben, was das BFM zu Recht zu weiteren Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Strafverfahrens veranlasste. Da der Anwalt angeblich Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt habe (vgl. act. A6/11 S. 8), wäre durchaus von einem weiterhin bestehenden Mandatsverhältnis auszugehen. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass das BFM nicht das Vorbringen, der Anwalt habe eine Reduktion der Strafe erreichen können, als unglaubhaft wertete, sondern feststellte, er habe nicht darlegen können, wie es dem Anwalt gelungen sei, eine Strafmilderung zu erwirken, was umso mehr erstaunt, als er bei der Gerichtsverhandlung zugegen gewesen sei. Eine Würdigung der gesamten Umstände ergibt, dass das BFM zu Recht Zweifel an der Authentizität des der Urteilskopie zugrunde liegenden Dokuments und den Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Haft genommen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, hegt. 6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er habe an verschiedenen Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen und diese auch gefilmt. Die Filme habe er im April und Mai 2011 seinem Bruder G._______ gegeben, der sie im Internet publiziert habe. Die Behörden hätten davon erfahren und ihn festnehmen wollen. Im Juni 2011 habe er sich aus Angst vor den Behörden in den Libanon begeben (vgl. act. A6/11 S. 5 und 8). Bei der Anhörung sagte er, er habe im April und Mai zusammen mit seinem Bruder an Demonstrationen teilgenommen. Ein Freund namens H._______ habe die Demonstrationen auch gefilmt. Sein Bruder und er hätten die Demonstrationen ebenfalls gefilmt und die Filme seinem Bruder G._______, einer Person namens I._______ und dem Sohn von H._______ übergeben. Diese Leute hätten die Filme in YouTube und Facebook veröffentlicht. Wegen dieser Tätigkeiten hätten die Amnel-Leute nach ihm gefragt. Auf Nachfrage erklärte er, er habe sehr vorsichtig gefilmt; er sei nicht unter den Demonstranten gewesen, sondern auf einem Hausdach, sodass ihn niemand habe sehen können (vgl. A19/17 S. 7 und 10).
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6.3.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Aussagen des Beschwerdeführers nicht übereinstimmend sind. Einerseits machte er geltend, er habe an den Demonstrationen teilgenommen, anderseits behauptete er, er habe von einem Hausdach aus gefilmt, woraus erhellt, dass er nicht direkt an den Demonstrationen teilgenommen haben kann. Die Erklärung in der Beschwerde, er habe teilweise Aufnahmen gemacht und teilweise an den Demonstrationen teilgenommen, vermag angesichts des protokollierten Wortlauts seiner Aussagen, nicht zu überzeugen. Bei der BzP gab er an, er habe die Demonstrationen gefilmt und die Filme an seinen Bruder weitergegeben. Bei der Anhörung brachte er vor, er und sein Bruder hätten die Demonstrationen gefilmt und die Filme an drei Personen darunter an den Bruder G._______ weitergegeben. Der Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung aufgefordert, die erste Demonstration in J._______ und die erste Demonstration in B._______ genau zu schildern, was ihm offensichtlich nicht gelungen ist (vgl. act. A19/17 S. 9 f.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat er gerade nicht glaubhaft zu schildern vermocht, dass er zusammen mit einem Netzwerk Aufnahmen von Demonstrationen machte und diese publizierte. Bezeichnenderweise erwähnte er den Namen des Mannes, auf dessen Namen das YouTubeProfil lautet, erstmals bei der Anhörung. Bei der BzP sagte er lediglich, er habe die Filme seinem Bruder übergeben, der sie veröffentlicht habe. 6.3.3 Das BFM wendet hinsichtlich der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers zu Recht ein, es sei nicht nachvollziehbar, dass er vom Libanon aus in sein Elternhaus zurückgekehrt sei, wenn er dort tatsächlich mehrmals von den Sicherheitsbehörden gesucht worden wäre. Selbst wenn es für ihn keinen nicht über Syrien führenden Weg nach Westeuropa gegeben hätte, wäre es für ihn möglich gewesen, sich kurzzeitig bei anderen Personen und nicht in seinem Elternhaus zu verstecken. Bei der Anhörung gab er an, er habe sich bereits vor seiner Ausreise in den Libanon aus Sicherheitsgründen sehr selten zu Hause aufgehalten (act. A19/17 S. 10).
6.4 Der Beschwerdeführer gab an, er sei bis im Mai 2011 Ajnabi gewesen und habe damals die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Am 18. Mai 2011 sei ihm in B._______ eine Identitätskarte ausgestellt worden. Ende Mai 2011 habe er einen Pass beantragt, dessen Ausstellung ihm verweigert worden sei (vgl. act. A6/11 S. 6). Diese Aussagen verdeutlichen, dass die syrischen Behörden zu diesem Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt haben. Einerseits wäre ihm wohl kaum die syrische Seite 23
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Staatsangehörigkeit verliehen worden, wenn er als politisch missliebig eingestuft worden wäre, anderseits hätte er wohl weder die Ausstellung einer Identitätskarte noch eines Passes beantragt, hätte er sich im Mai 2011 aufgrund der in seinen Befragungen genannten Gründen vor behördlicher Verfolgung gefürchtet. Das von ihm geschilderte Verhalten ist nicht plausibel. Bei der Anhörung brachte er vor, er habe sich damals (zum Zeitpunkt, als er an Demonstrationen teilgenommen habe [April/Mai 2011], Anmerkung des Gerichts) aus Angst nicht mehr bzw. sehr selten zu Hause aufgehalten (vgl. act. A19/17 S. 10). Hätte er sich zu diesem Zeitpunkt vor den heimatlichen Behörden gefürchtet und sich nicht mehr bzw. sehr selten zu Hause aufgehalten, hätte er kaum Kontakt mit Amtsstellen aufgenommen, um in den Besitz einer Identitätskarte und eines Passes zu gelangen. Bezeichnenderweise beantwortete er die ihm bei der Anhörung gestellte Frage, wann die syrischen Behörden das erste Mal nach ihm gefragt hätten, nur ausweichend bzw. nicht (vgl. act. A19/17 S. 10 f.). 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Verfolgung berechtigt sind. Es ist ihm insbesondere nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus seiner Heimat von den syrischen Sicherheitsbehörden aufgrund der Teilnahme an bzw. dem Filmen von Demonstrationen gesucht wurde. 7.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation Seite 24
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im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., W ALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
7.3 Unbesehen der Frage der Authentizität des vom Beschwerdeführer eingereichten Urteils vom 26. Juli 2010 ist festzuhalten, dass er hinsichtlich dieser Verurteilung mit keiner zukünftigen Verfolgung zu rechnen gehabt hätte. Trotz der geltend gemachten Verurteilung zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe wurde ihm im Mai 2011 die syrische Staatsangehörigkeit zuerkannt und im Mai 2011 eine Identitätskarte ausgestellt (vgl. act. A6/11 S. 9). Hätten die syrischen Behörden ihn zu diesem Zeitpunkt als politisch missliebig eingestuft und ein Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt, hätten sie ihm, der bislang als Ajnabi betrachtet wurde, wohl kaum die syrische Staatsangehörigkeit verliehen. 7.4 Aus der vorstehenden Erwägung erhellt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Teilnahme an Newroz-Veranstaltungen in den Jahren 2000 bis 2008 nicht zu einem Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden geführt haben. Eigenen Aussagen gemäss sei er deshalb mehrmals befragt, indessen weder angeklagt noch verurteilt worden. Auch in diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass ihm die syrische Staatsangehörigkeit nicht verliehen worden wäre, wenn man ihn aufgrund seiner Teilnahme an Newroz-Feiern und seiner kurdischen Abstammung zum Kreis von Regimegegnern gezählt hätte.
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7.5 Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass ein Cousin seiner Mutter, mit dem er an Sitzungen teilgenommen habe, im Jahr 2009 im Militärdienst ermordet worden sei. Da er nicht geltend machte, im Zusammenhang mit diesem Ereignis von den syrischen Sicherheitsbehörden angegangen worden zu sein, musste er sich aufgrund der Verwandtschaft zu dieser Person und den zeitlich zurückliegenden Kontakten nicht vor ernsthaften Nachteilen fürchten. Da er seine Heimat erst rund zwei Jahre nach dem Tod des Cousins seiner Mutter verliess, hat das BFM berechtigterweise einen Kausalzusammenhang verneint. Der Beschwerdeführer geriet nach dem Tod des Verwandten mehrmals in Kontakt mit den syrischen Behörden, und er machte nicht geltend, dass man ihm in diesem Zusammenhang Fragen gestellt oder ihn beschuldigt habe. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erweist sich dieses zeitlich zurückliegende Ereignis als asylrechtlich nicht relevant. 7.6 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen. Insgesamt erscheinen die von ihm geschilderten Benachteiligungen soweit sie als glaubhaft zu erachten sind als zu wenig intensiv um als Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG angesehen werden zu können. An dieser Würdigung vermögen auch die diversen bereits bei der Vorinstanz bzw. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel insbesondere die beiden allgemein gehaltenen Bestätigungsschreiben der PDKS nichts zu ändern. 7.7
7.7.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
7.7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aufgrund der Probleme, die seine in Syrien lebenden Angehörigen mit Leuten der PYK gehabt hätten, mit Verfolgung zu rechnen, ist Folgendes zu erwägen: Seinen Angaben zufolge hätten Leute der PYK im März 2013 von seinem Vater verlangt, dass dieser ihnen sein strategisch gut gelegenes Haus übergebe. Nachdem dieser sich geweigert habe, sei die Schwester des Beschwerdeführers am 11. April 2013 entführt worden; nach zwei Tagen sei sie freigelassen worden. Seine Familie bewohne das Haus nicht mehr und sei zu einer in F._______ lebenden Schwester gezogen (vgl. act. Seite 26
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A19/17 S. 7 und 13). Ferner hätten Milizen in B._______ bei einer Demonstration sieben Personen erschossen. Der Vater des Beschwerdeführers sei von den Milizen angeschossen und schwer verletzt worden (vgl. act. A21/1). Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich vor dem Hintergrund dieser Informationen um seine in Syrien lebenden Angehörigen ängstigte. Hingegen besteht kein Anlass zur Befürchtung, er habe bei einer Rückkehr in seine Heimat deshalb eine Verfolgung zu befürchten. Gemäss seinen Angaben wurde im April 2013 zwar seine Schwester verschleppt, kurzzeitig festgehalten und bestohlen. Da die Familie nach diesem Ereignis nach F._______ gezogen und dort von den Milizen offenbar nicht behelligt worden ist, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ihr bzw. dem Beschwerdeführer im genannten Zusammenhang dort Nachteile drohen. Unbesehen der Frage, ob der Vater des Beschwerdeführers von Milizen angeschossen wurde, weil er sich zum Zeitpunkt einer Demonstration in B._______ aufhielt oder weil er dort zum rechten sehen wollte, weil er erfahren hatte, dass sich jemand am Haus der Familie zu schaffen gemacht habe, ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer mit Verfolgung zu rechnen hätte, solange er sich nicht mit den Milizen anlegt, derentwegen seine Familie zu seiner Schwester nach F._______ gezogen ist. Somit liegen keine objektiven Nachfluchtgründe vor.
7.8
7.8.1 Der Beschwerdeführer macht alsdann geltend, er habe in der Schweiz einige Male an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen (vgl. act. A19/17 S. 3). Er verfüge über ein Facebook-Profil, in dem er regimekritische Beiträge veröffentlicht habe, und zudem sei seine Website von Unbekannten gehackt worden. Auch könne bei einer Rückkehr bereits die Tatsache, dass er ein Asylgesuch gestellt habe, zu Verfolgung führen.
7.8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat insbesondere durch politische Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54
AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der FlüchtlingsSeite 27
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eigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 7.8.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. 7.8.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter den aktuellen Bedingungen davon aus, dass es ein gewisses Engagement braucht, um das Interesse der syrischen Sicherheitsbehörden zu wecken. Eine Rolle können dabei die Form des öffentlichen Auftritts, deren Häufigkeit oder auch die Inhalte von öffentlich abgegebenen Erklärungen spielen. (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1790/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 7.4 und D-6083/2012 vom 26. September 2013 E. 5.6). Von einem genügenden Engagement in diesem Sinne kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer nahm an einigen Demonstrationen teil und äusserte sich wie Tausende seiner Landsleute kritisch im Internet. Soweit aus den eingereichten Beweismitteln ersichtlich ist, hob er sich bei der Teilnahme an Demonstrationen nicht nennenswert von den übrigen Beteiligten ab. Insoweit er vorbringt, seine Website sei gehackt worden, handelt es sich einerseits um eine blosse Parteibehauptung, anderseits würde ohnehin nicht feststehen, wer einen entsprechenden Angriff auf diese vorgenommen hätte. Somit liegt kein auffallendes exilpolitisches Wirken vor, so dass das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Seite 28
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verneinen ist. An dieser Würdigung ändern auch die eingereichten Beweismittel, die Hinweise auf öffentlich zugängliche Berichte zur allgemeinen Situation in Syrien und die Vorgehensweise der syrischen Behörden bzw. deren Sympathisanten und die Rechtsprechung bzw. Praxis ausländischer Behörden nichts. 7.8.5 Damit erweist sich die Rüge, das BFM habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts missachtet, als nicht stichhaltig. 8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine Nachfluchtgründe vor, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen könnten. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
10. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
11.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Da es dazu keiner besonderen Feststellung bedarf, erweist sich der unter Ziffer 4 der Beschwerdeanträge gestellte Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, als gegenstandslos. Da die drei möglichen Vollzugshindernisse Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
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S. 748) und der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten ist, sobald eine von ihnen erfüllt ist, besteht hinsichtlich des Antrags, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, kein schützenswertes Interesse.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. August 2013 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang
Christoph Basler
Versand:
Seite 31
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
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law/bah
Urteil vom 22. Januar 2014
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2013 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz al-Hasaka) verliess Syrien eigenen Angaben gemäss am 24. September 2011 und gelangte am 21. Dezember 2011 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 28. Dezember 2011 gab er an, er sei bis im Mai 2011 ein Ajnabi (staatenloser Kurde; Anmerkung des Gerichts) gewesen und habe dann die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. In den Jahren 2000 bis 2008 habe er mit einer Gruppe oft am Newroz-Fest teilgenommen. Am 18. Februar 2010 sei er von Amnel Dawla-Leuten (Amn AlDawla, Direktorat für Staatssicherheit) festgenommen worden. Einen Monat vorher habe ein Freund ihn gebeten, auf seinem Computer acht Einladungskarten (in Kurmanci) für eine Hochzeit auszudrucken. Einige Tage später sei er von den Behörden in seinem Geschäft einvernommen worden. Am 22. März 2010 habe man ihn auf richterliche Anweisung freigelassen, nachdem er zuvor von Gefängnis zu Gefängnis verlegt worden sei. Zirka zwei Monate später habe er wieder vor Gericht erscheinen müssen; er sei zu 25 Tagen Haft verurteilt worden. Er habe einen Anwalt eingeschaltet und Beschwerde eingereicht. Am 21. Dezember 2010 sei ein Cousin seiner Mutter getötet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe in der letzten Zeit an mehreren gegen die Regierung gerichtete Demonstrationen teilgenommen, die er auch gefilmt habe. Sein Bruder habe die Aufnahmen ins Internet gestellt. Da die Behörden davon erfahren hätten, hätten sie ihn festnehmen wollen.
A.c Der Beschwerdeführer liess dem BFM am 15. Januar 2013 (Poststempel) mehrere Dokumente (Kopie eines Gerichtsurteils, Fotografien und die Kopie seines syrischen Führerausweises) und seine Identitätskarte zukommen (vgl. BFM-Akten act. A18 Ziff. 4). A.d Am 27. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 1999 Mitglied der "Demokratischen Partei Kurdistans-Syrien" (PDKS) und habe mehrfach am Newroz-Fest mitgemacht. In der Schweiz habe er an einigen Demonstrationen teilgenommen. Er habe mit dem Cousin seiner Mutter, der Kurmanci unterrichtet habe, mehrere Sitzungen veranstaltet. Die Behörden hätten versucht, diesen Cousin festzunehmen. Der Cousin sei in den Militärdienst eingerückt und im Jahr 2009 ermordet Seite 2
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worden. Nachdem er in den Dienst gegangen sei, hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Der syrische Anwalt des Beschwerdeführers habe das Urteil beschafft, mit dem er vom Militärgericht von C._______ zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. Die Strafe sei später auf zwei Monate Gefängnis reduziert worden, 35 Tage habe er bereits verbüsst und 25 Tage habe er zu Hause bleiben müssen. Man habe ihm vorgeworfen, er sei Mitglied der PDKS, was er bestritten habe. Er habe aber eingeräumt, dass er eine Hochzeitseinladung in Kurmanci geschrieben habe. Er habe in B._______ ein (...) betrieben, das heute noch existiere. Da er sich vor den Amnel-Leuten gefürchtet habe, sei er schon zweimal in den Libanon gegangen, bevor er im Mai 2011 eine Identitätskarte erhalten habe. Im April und Mai 2013 habe er in B._______ zusammen mit seinem Bruder Demonstrationen gefilmt. Die Aufnahmen hätten sie einem Bruder und anderen Personen weitergegeben, die diese im Internet veröffentlicht hätten. Die Amnel-Leute und Angehörige weiterer Behörden hätten sich deshalb nach ihm erkundigt. Sie hätten seinen Verwandten gesagt, er müsse sich bei den Behörden melden. Da er sich gefürchtet habe, sei er in den Libanon gegangen. Er habe mit seinen Angehörigen telefoniert, die gesagt hätten, dass man sich nach ihm erkundigt habe. Da er im Libanon auch Angst gehabt habe, sei er kurz nach Hause zurückgekehrt und gleich wieder weggegangen. Jetzt habe er aber ein neues Problem. Im März 2013 seien Leute der PYK (Patriotischen Union Kurdistans [Yeketî Nitîmanî Kurdistan]) zu seinen Angehörigen gekommen. Sie hätten die Macht und arbeiteten mit den syrischen Behörden und der PKK zusammen. Sie hätten seinem Vater gesagt, er müsse ihnen sein Haus übergeben. Da sein Vater nicht einverstanden gewesen sei, habe man am 11. April 2013 seine Schwester entführt. Zwei Tage später sei sie freigelassen worden; ihr Verlobter habe sie danach verstossen. Als er in den Jahren 2000 bis 2008 an den Newroz-Feiern teilgenommen habe, sei er von den Amnel-Leuten mitgenommen worden. Er habe jeweils Papiere unterschreiben müssen. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ab (Mitgliedschaftsbestätigung der PDKS, Fotografien, Bericht über die Ermordung des Cousins seiner Mutter und ein Blatt mit Internetadressen, unter denen die von ihm gemachten Aufnahmen zu sehen seien; vgl. act. A18 Ziff. 13 und 5). A.e Ein vom Beschwerdeführer beauftragter Übersetzer teilte dem BFM am 8. Juli 2013 mit, am 27. Juni 2013 hätten Milizen der PYD und der PKK in B._______ sieben Demonstranten, darunter seinen Freund C._______, erschossen. Die gleichen Milizen hätten immer wieder versucht, seiner Familie das Haus wegzunehmen. Bei diesem Übergriff sei Seite 3
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der Vater des Beschwerdeführers verletzt worden. In der Beilage befanden sich Fotografien der Familie, des verletzten Vaters und des erschossenen Freundes sowie Berichte über die Ereignisse in B._______ (act. A18 Ziff. 6).
A.f Der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dem BFM am 10. Juli 2013 mit, er habe dem Amt mit Schreiben vom 27. Februar 2013 eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht und zwei Beweismittel zukommen lassen. Möglicherweise sei die Vollmacht nicht in den Akten abgelegt worden, da gleichzeitig die Mandatsübernahme von drei Personen angezeigt worden sei. A.g Das BFM teilte dem vormaligen Rechtsvertreter am 15. Juli 2013 mit, der Brief vom 27. Februar 2013 befinde sich in den Akten der Schwestern des Beschwerdeführers, jedoch sei keine Vollmacht des Beschwerdeführers dabei. B.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 eröffnet am 17. Juli 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C.
Mit Eingabe vom 9. August 2013 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er liess beantragen, es sei in die Akten A7/1, A13/1, A20/3, A22/3 und A23/2 Einsicht zu gewähren. Eventualiter sei zu diesen Akten das rechtliche Gehör zu gewähren bzw. zu Akte A23/2 eine schriftliche Begründung zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei Seite 4
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die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel (mit Übersetzungen) bei. D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 wies der Instruktionsrichter die Anträge auf Gewährung der Einsicht in die Akten A7/1, A20/3, A22/3 und A23/2, auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu bzw. auf Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme ab. Den Antrag auf Zustellung einer Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers (act. A13/1) hiess er gut, der Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu wurde abgewiesen. Ferner wies er den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. August 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E.
Mit Eingabe vom 27. August 2013, der eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 26. August 2013 beilag, liess der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Der Instruktionsrichter hiess diese Gesuche mit Zwischenverfügung vom 30. August 2013 gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das BFM.
G.
Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 4. September 2013 mehrere Internetartikel über Demonstrationen sowie über Aufrufe zu Demonstrationen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 an seinen Anträgen festhalten.
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J.
Am 9. Januar 2014 leitete das BFM ein Schreiben des kantonalen Migrationsamtes vom 2. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsgericht weiter, in welchem das kantonale Amt das BFM unter Beilage eines Schreibens der Arbeitsintegrationsstelle Ranunkel Aadorf vom 20. November 2013 auf sein Schreiben vom 21. November 2013 betreffend Antrag auf Überprüfung der vorläufigen Aufnahme verweist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
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| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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D-4514/2013
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 2 Asyl |
||||||
| Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. | ||||||
| Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
||||||
| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
4.1
4.1.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, dass die Echtheit des in Kopie eingereichten Gerichtsurteils zu bezweifeln sei, da der Stempel nicht zu erkennen sei und nur eine Kopie vorliege. Zudem habe der Beschwerdeführer den Inhalt des Urteils nicht wiedergeben können. Er habe zwar angegeben, das Urteil sei an seinen Anwalt geschickt worden, der Beschwerde eingereicht habe, er habe aber bei der BzP weder dessen Namen noch dessen Adresse angeben können. Somit seien an der von ihm geltend gemachten Haft starke Zweifel anzubringen. Zudem seien seine Angaben zur Haft vage und wirr gewesen. Er habe nicht darlegen können, wie es zu seiner Verurteilung und anschliessend zur Reduktion der Strafe gekommen sei, und habe dazu abweichende Angaben gemacht. So habe er bei der Anhörung gesagt, er habe nach der Haftentlassung noch 25 Tage zu Hause bleiben müssen, während er bei der BzP angeben habe, nochmals vor Gericht gewesen und zu weiteren 25 Tagen Haft verurteilt worden zu sein. Die Beschreibung seiner Festnahme vom 18. Februar 2010 sei substanzlos gewesen. Er habe sich darauf beschränkt zu sagen, er sei verhaftet und in ein Auto gebracht worden sowie man habe ihm die Augen verbunden, was keine detaillierte Schilderung, sondern die Nennung von drei bei einer Verhaftung zu erwartenden Handlungen sei. Seite 7
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4.1.2 Der Internetlink, der auf YouTube verweise, führe zu einem Profil, das auf H. Y. registriert sei. Dieser solle die Videos von den Demonstrationen mit dem Bruder des Beschwerdeführers und einem weiteren Freund veröffentlicht haben. Das älteste Video unter diesem Link sei am 12. August 2011 hochgeladen worden, zu einem Zeitpunkt also, zu dem sich der Beschwerdeführer schon lange im Libanon aufgehalten habe und von den Behörden gesucht worden sei. Somit könnten diese Videos nicht der Ausschlag für die behördliche Suche nach ihm gewesen sein. Er habe zwar geltend gemacht, er sei wohl von Spitzeln beim Filmen beobachtet worden, jedoch habe er auch gesagt, die Behörden hätten angenommen, er habe die Filme gemacht und publiziert. Dies sei aber nicht möglich, da sie zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht publiziert worden seien. Die Annahme, es handle sich bei dieser Internetseite um einen vorgetäuschten Beweis für die angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers, werde durch die Tatsache bestärkt, dass er den Namen des angeblichen Freundes E._______, auf den das Profil laute, erst bei der Anhörung erwähnt habe. Bei der BzP sei nur die Rede davon gewesen, dass sein Bruder die Videos hochgeladen habe. Es widerspreche zudem der Logik des Handelns, dass er die Videos seinem Bruder gegeben habe. Da er (...) sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Videos selber veröffentlicht hätte. Seine Erklärung, er sei nur selten zu Hause gewesen, überzeuge nicht, denn selbst wenn er sich damals oft versteckt hätte, sei es nicht logisch, dass er sich der Gefahr ausgesetzt hätte, bei den Demonstrationen zu filmen, da gerade dort mit einem grossen Aufgebot an Sicherheitsleuten zu rechnen sei. Einerseits habe er bei der BzP angegeben, er habe an den Demonstrationen teilgenommen und gefilmt, anderseits habe er bei der Anhörung gesagt, er sei nicht unter den Demonstranten, sondern auf einem Hausdach gewesen. Wenn er sich auf einem Dach befunden habe, könne er nicht an den Demonstrationen teilgenommen haben. 4.1.3 Angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefahr die Behörden hätten bei seinen Eltern immer wieder nach ihm gefragt sei nicht nachvollziehbar, dass er sich bei seinen Eltern versteckt habe. Insbesondere nicht, weil sich das elterliche Haus gegenüber dem Parteilokal der Baath und in der Nähe des Hauses des Polizeichefs sowie eines Gebäudes der Amnel Dawla-Leute befunden habe. Sein Verhalten habe er auch nicht logisch erklären können und er habe sich zur Dauer seines Aufenthalts bei den Eltern widersprüchlich geäussert. Einmal habe er gesagt, er habe das Haus bereits am späten Nachmittag des Anreisetags verlassen, ein anderes Mal habe er gemeint, er sei bis um ein Uhr nachts dort gewesen.
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4.1.4 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen könne, im Februar 2010 verhaftet und verurteilt und wegen seiner Aufnahme von Demonstrationen im April und Mai 2011 von den Behörden gesucht worden zu sein.
4.1.5 Da der Beschwerdeführer Syrien erst im Jahr 2011 verlassen habe, bestehe kein zeitlicher Zusammenhang mit den geltend gemachten Schikanen bis zum Jahr 2008. Bezeichnenderweise habe auch er selbst keinen Kausalzusammenhang zwischen den von den Behörden erfahrenen Schikanen wegen der Teilnahme am Newroz-Fest und der Flucht hergestellt. Zudem stellten diese Befragungen durch die Amen-Leute in ihrer geringen Intensität keine Massnahme dar, die ein menschenwürdiges Leben in der Heimat verunmögliche, weshalb das Vorbringen nicht asylbeachtlich sei. 4.1.6 Die Entführung der Schwester des Beschwerdeführers habe darauf beruht, dass die Eltern in einem strategisch günstig gelegenen Haus wohnten. Die Handlung habe im Rahmen eines Krieges stattgefunden und sei nicht zielgerichtet gegen ihn erfolgt. Dasselbe gelte für die Schussverletzungen, die sein Vater erlitten habe. Diese Vorfälle zögen keine Gefährdung des Beschwerdeführers nach sich. Seine Aussage, er werde bei einer Rückkehr mit den PYK-Milizen Probleme haben, weil diese das Elternhaus beanspruchten, sei unglaubhaft, da er bei der Anhörung gesagt habe, die Eltern seien zu seiner in F._______ wohnenden Schwester gezogen. Wieso sich sein Vater am 27. Juni 2013 im über 120 km entfernt gelegenen B._______ aufgehalten haben solle, sei deshalb nicht klar. Dass der Vater bei Streitigkeiten um das Haus angeschossen worden sei, sei nicht möglich, da er dieses gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nicht mehr bewohnt habe.
4.1.7 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass die von ihm geltend gemachte Teilnahme an kleinen Kundgebungen gegen die syrische Regierung keine Aktivität darstelle, die als qualifiziert im Sinne der Rechtsprechung zu bezeichnen sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2011 vom 28. Februar 2011). Die vorgebrachten Aktivitäten seien somit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. 4.2
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4.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 zu verweisen, gemäss dem das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland in Syrien als Opposition zur Regierung angesehen werde, und es sei denkbar, dass diese insbesondere dann davon erfahre, wenn die betroffene Person exilpolitisch tätig sei. Spätestens bei der Wiedereinreise würden solche Aktivitäten bekannt und der Person Kontakte zu exilpolitisch aktiven Personen unterstellt. Die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rückkehr seien daher tiefer anzusetzen als bisher. Vorliegend sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner zahlreichen exilpolitischen Tätigkeiten sowie seiner (allenfalls vermeintlichen) Kontakte zu Oppositionellen Gefahr laufe, im Fall einer Rückkehr nach Syrien bereits am Flughafen verhaftet und verhört zu werden. Es sei offensichtlich, dass sich die Verfügung aufgrund der jüngsten Rechtsprechung nicht aufrechterhalten lasse.
4.2.2 Das BFM habe entgegen einem entsprechenden Antrag vom 29. Juli 2013 keine Einsicht in den Antrag auf vorläufige Aufnahme gewährt. Die Zustellung der schriftlichen Begründung sei wichtig, da dieses erfahrungsgemäss Elemente der Flüchtlingseigenschaft, der Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermische. Da es wesentliche Vorbringen nicht als unglaubhaft gewertet, sondern die Flüchtlingseigenschaft verneint habe, bestünden Abgrenzungsschwierigkeiten, weshalb ersichtlich sein müsse, wie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründet worden sei. Aus der angefochtenen Begründung werde lediglich ersichtlich, dass der Vollzug nach Syrien "aufgrund der dortigen Sicherheitslage" als unzumutbar erachtet werde. Es sei offensichtlich, dass das BFM damit die Begründungspflicht verletzt habe, da aus der Formulierung hervorgehe, dass es keine konkreten, sich aus dem Dossier ergebenden Elemente zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herangezogen habe. Diesbezüglich sei auf den Fall E-3540/2013 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht dem Anwalt den Inhalt des Antrags auf vorläufige Aufnahme mitgeteilt und ihm eine Frist zur Stellungnahme gesetzt habe. Es sei aber nicht Aufgabe des Gerichts, vom BFM begangene Verfahrensmängel zu beheben.
4.2.3 Zusammenfassend habe das BFM durch die Nichtzustellung des Antrags auf vorläufige Aufnahme und weiterer Verfahrensakten den Anspruch auf Akteneinsicht schwerwiegend verletzt, was zwingend die AufSeite 10
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hebung der Verfügung zur Folge haben müsse. Würde die Einsicht in diese Akten nicht gewährt, müsste dazu das rechtliche Gehör gewährt werden. Ohne Erhalt der Akten bzw. ohne rechtliches Gehör bzw. ohne Zustellung der schriftlichen Begründung des Antrags auf vorläufige Aufnahme sei es nicht möglich, sich in der Beschwerde vollumfänglich zu äussern. 4.2.4 Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Beweismittel eingereicht. Unter schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs habe das BFM diese als Beweismittel 4 der Akte A18 "div. Dokumente per Brief" erfasst, was nicht angehe. Bereits die Art der Paginierung illustriere, dass die Beweismittel nicht gewürdigt worden seien. Er habe bei der Anhörung vom 27. Juni 2013 angeboten, das eingereichte Urteil vorzulesen, da die befragende Person das Beweismittel nicht studiert habe. Die befragende Person habe daraufhin gesagt, sie werde es später übersetzen lassen. Dabei handle es sich um eine schwerwiegende Gehörsverletzung und um eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass das BFM tatsächlich eine Übersetzung habe anfertigen lassen. Es habe das Urteil nicht gewürdigt, hingegen Unglaubhaftigkeitselemente konstruiert, da lediglich eine Kopie eingereicht worden und der Stempel nicht zu erkennen sei. Das BFM hätte wie in der Anhörung in Aussicht gestellt das Urteil übersetzen lassen und danach eine weitere Anhörung durchführen müssen. Beim Bestehen von Zweifeln an der Echtheit des Dokuments hätten entsprechende Abklärungen (Dokumentenanalyse oder Botschaftsabklärung) vorgenommen werden müssen. Zudem habe das BFM nicht sämtliche Beweismittel erwähnt und gewürdigt. Eine weitere Gehörsverletzung bestehe darin, dass das BFM argumentiere, die Filme auf dem YouTube-Profil zeigten, dass das älteste Video am 12. August 2011 hochgeladen worden sei. Dabei handle es sich um eine Parteibehauptung, die keinen Eingang in die Akten gefunden habe. Es hätte entsprechende Ausdrucke tätigen und diese paginieren müssen. Zudem hätte ihm dazu das rechtliche Gehör gewähren müssen. Weiter wiege schwer, dass das BFM die Facebook-Seite nicht überprüft habe. Es habe unter Verletzung der Begründungspflicht im Sachverhalt auch nicht erwähnt, dass am 21. Dezember 2010 ein Cousin der Mutter des Beschwerdeführers ermordet worden sei. Die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sei auch dadurch verletzt worden, dass nach dessen Eingaben zum Vorfall vom 27. Juni 2013 keine weiteren Abklärungen getätigt worden seien. Das BFM habe Schlussfolgerungen angestellt, die willkürlich seien. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich in Seite 11
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B._______ befunden, weil sich jemand am Haus zu schaffen gemacht habe.
4.2.5 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, die Argumentation des BFM, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Inhalt des Urteils wiederzugeben, sei absurd. Mit Beweismitteln werde ein über der Glaubhaftigkeit liegender Beweis erbracht. Es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn einer Person vorgeworfen werde, sie könne den Inhalt eines Urteils nicht detailliert nennen. Es sei willkürlich zu behaupten, aufgrund des Nichterkennens eines Stempels und des Vorliegens einer Kopie seien Zweifel an der Echtheit des Dokuments angebracht. Dass der Beschwerdeführer den Namen seines syrischen Anwalts nicht mehr im Kopf gehabt habe, sei kein stichhaltiges Unglaubhaftigkeitselement, da zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in diesem Verfahren vermutlich keine weiteren Instruktionsmassnahmen nötig gewesen seien und nicht von einem hängigen Mandat auszugehen sei. Er habe glaubhaft geschildert, dass sein Anwalt habe erreichen können, dass die Strafe von sechs Monaten auf zwei Monate reduziert worden sei. Die Argumentation des BFM bezüglich der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens lasse erkennen, dass dieses keine Kenntnisse über Strafzumessung bzw. Herabsetzung des Strafmasses aufgrund der rechtlichen Würdigung sowie die Wirkung von anwaltlichen Interventionen in Strafverfahren habe. 4.2.6 Betreffend die Argumentation des BFM zum Internetlink auf YouTube habe der Beschwerdeführer geschildert, dass er mit seinem Bruder und weiteren Personen Teil eines Netzwerks gewesen sei. Wegen der gemachten Filmaufnahmen sei er behördlich gesucht worden, was er glaubhaft geschildert habe. Er sei im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Filmen und nicht wegen des Heraufladens der Filme auf das Internet gesucht worden.
4.2.7 Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass er die definitive Ausreise nicht vom Libanon aus habe antreten können. Er habe sich nur kurzzeitig zu Hause aufgehalten und aus den abweichenden Angaben, wann genau er das Elternhaus verlassen habe, könne kein entscheidrelevanter Widerspruch konstruiert werden. 4.2.8 Der Beschwerdeführer sei in Syrien viele Jahre lang politisch aktiv gewesen und immer wieder ins Visier der Behörden geraten. Das BFM habe verkannt, dass zwischen den früheren Festnahmen, der Festnahme im Jahr 2010 und der Flucht im Jahr 2011 ein Zusammenhang bestehe. Seite 12
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Die Anforderungen an die begründete Furcht seien durch die erlittene Vorverfolgung herabgesetzt. Er sei zum Zeitpunkt seiner Flucht von den syrischen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seiner kurdischen Herkunft gesucht worden.
4.2.9 Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung in seine Heimat von den Leuten der PYK gezielt verfolgt würde, da sein Vater sich geweigert habe, diesen sein Haus zu übergeben. Die gegen die Familie gerichtete Verfolgung würde auch den Beschwerdeführer treffen. 4.2.10 Sollte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise verneint werden, wäre er im Hinblick auf die von ihm ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Bei einer Rückkehr müsse er zumindest mit einem Verhör über seine Aktivitäten und seine Kenntnisse der exilpolitischen Szene rechnen. Es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden Gewalt anwenden würden. Zudem sei bekannt, dass Angehörige der syrischen Botschaften im Ausland bei Demonstrationen als Spione eingesetzt würden. Nebst verschiedenen Berichten über solche Tätigkeiten im Ausland (vgl. S. 20 der Beschwerde) sei auch dem Lagebericht 2013 des Nachrichtendienstes des Bundes zu entnehmen, dass gewisse Staaten in der Schweiz wohnhafte Regierungsgegner ausforschten und unter Druck setzten. Gemäss Medienberichten seien in Syrien lebende Angehörige von Exil-Syrern bedroht, verhaftet und gefoltert worden. Exilpolitisch Tätige würden auch über das Internet, insbesondere in den sozialen Medien, überwacht. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits deshalb als Oppositioneller erfasst worden sei und verfolgt würde. Er habe in seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil zahlreiche regimekritische Beiträge veröffentlicht, und seine Website sei von Unbekannten gehackt worden. Es sei naheliegend, dass es sich um einen Angriff von proAssad-Hackern gehandelt habe. Entgegen der Ansicht des BFM genügten bereits geringe Aktivitäten, um ins Visier der syrischen Behörden zu gelangen. Er habe in der Schweiz an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen und zusammen mit einem Freund eine Website geführt, in der zur Teilnahme an Demonstrationen aufgerufen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf einer der Listen der syrischen Geheimdienste figuriere und bei einer Einreise vom Immigrationsdienst an die zuständige Geheimdienststelle übergeben würde. Für Angehörige der kurdischen Ethnie sei die Gefahr einer Verfolgung noch höher, wenn sie sich öffentlich regimekritisch geäussert hätten. Bereits seine Seite 13
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Stellung als abgewiesener Asylbewerber könne im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung ausländischer Gerichte zu verweisen. 4.2.11 Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werde, sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem Beschwerdeführer sei hinsichtlich des von ihm explizit als Beweismittel eingereichten Links auf YouTube das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, da er sich hätte bewusst sein müssen, dass die Daten nicht mit seinen Vorbringen übereinstimmten. Falls es dafür einen guten Grund gegeben hätte, sei anzunehmen, dass er diesen von sich aus vorgetragen hätte. Bezüglich des Vorwurfs, die Ermordung des Cousins sei nicht gewürdigt worden, werde auf das Anhörungsprotokoll verwiesen, wo der Beschwerdeführer bestätigt habe, zwischen dessen Ermordung und seiner Flucht bestehe kein Zusammenhang, womit dieser Vorfall unerheblich sei. Der Argumentation in der Beschwerde, es sei nachvollziehbar, dass sich jemand kurzzeitig einer grösseren Gefahr aussetze, um einer konstant drohenden Gefahr zu entfliehen, könne zugestimmt werden. Es bleibe jedoch unverständlich, dass der Beschwerdeführer sich ausgerechnet zu Hause aufgehalten habe, da er sich auf seiner Reise vom Libanon in die Türkei an einem beliebigen Ort in Syrien hätte verstecken können, wo er weniger gefährdet gewesen wäre. Er habe keine Gründe genannt, weshalb er sich ausgerechnet bei seinen Eltern versteckt habe. Die am 4. September 2013 eingereichten Beweismittel könnten die Einschätzung des BFM nicht ändern, dass es sich bei den vorgebrachten Tätigkeiten um niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten handle. Es sei auf das Anhörungsprotokoll und die Aussage des Beschwerdeführers zu verweisen; er habe bis zum Zeitpunkt der Anhörung in der Schweiz an fünf bis sechs Demonstrationen teilgenommen. Von einer regimekritischen Person mit dem Potential, der Regierung gefährlich zu werden, müsse ein anderes Verhalten erwartet werden. Zum Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 sei anzumerken, dass die dortigen Erwägungen eine klare Ausnahme darstellten und das Gericht in der Regel eine asylrelevante Verfolgung nur aus dem Grund, dass jemand ein Asylgesuch stelle, verneine. Die syrischen Behörden hätten Kenntnis davon, dass zahlreiche Syrer einzig deshalb Asylgesuche stellten, um in der Schweiz zu einem Aufenthaltsrecht zu gelangen.
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4.4 In der Stellungnahme des Beschwerdeführers wird entgegnet, die Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend den YouTube-Link bestehe darin, dass das BFM weitere Abklärungen getätigt und diesbezüglich konkrete Schlussfolgerungen gezogen habe. Zudem sei auf die Mängel in der Aktenführung hingewiesen worden. Die Ermordung des Cousins sei entscheidrelevant, da der Beschwerdeführer eine Zusammenarbeit mit ihm in der gleichen Partei erwähnt habe. Es sei unbestritten, dass es sich bei der Ermordung nicht um das fluchtauslösende Moment handle, trotzdem hätte das Ereignis im Sachverhalt erwähnt werden müssen. Im Sachverhalt müssten alle entscheidrelevanten Elemente enthalten sein, insbesondere die die Vorverfolgung oder eine Reflexverfolgung begründenden oder verstärkenden Elemente. Bei seinem Aufenthalt bei den Eltern habe es sich um einen kurzen Zwischenstopp auf der Flucht und nicht um einen Aufenthalt gehandelt. Da er kein Versteck gesucht, sondern die Weiterreise organisiert habe, habe es auf der Hand gelegen, dass er sich kurz ins Elternhaus begeben habe. Das BFM habe nicht nur darauf verzichtet, das politische Profil des Beschwerdeführers zu würdigen, sondern auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt. Aufgrund dieser Rechtsprechung sei offensichtlich, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt werde. Im Weiteren wird auf die Überwachung von Oppositionellen und Regimekritikern im Ausland, die schwedische Asylpraxis und die allgemeine Sicherheits- und politische Lage in Syrien hingewiesen. 5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung, wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Akten seien zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die einzig der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473 E. 4.a, Seite 15
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mit Verweisen). Der Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (act. A23/2) wurde vom BFM zu Recht als interne Akte qualifiziert und folgerichtig dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht zugestellt. Im Weiteren ist auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 14. August 2013 zu verweisen.
5.3
5.3.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 112 ... [1] |
||||||
| Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme |
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| Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. | ||||||
| Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. [1] | ||||||
| Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind. [2] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. [3] | ||||||
| Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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verfügung des Gerichts vom 14. August 2013 zu verweisen. Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich. 5.5
5.5.1 In der Beschwerde wird behauptet, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers schwerwiegend verletzt, weil es die von ihm per Brief eingereichten Beweismittel unter Ziffer 4 des Beweismittelumschlags (vgl. act. A18) als "div. Dokumente per Brief" bezeichnet habe. In der Beschwerde selbst wird indessen einleitend zur erhobenen Rüge festgestellt, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 6 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 16. Januar 2013 die Kopie eines Gerichtsurteils, Fotografien, die ihn beim NewrozFest zeigten, und Kopien seines Führerscheins sowie seiner Identitätskarte eingereicht. Dabei handelt es sich um die in act. A18 unter Ziffer 4 abgelegten Dokumente, was dem Beschwerdeführer ohne Weiteres bewusst sein muss. Inwiefern das BFM durch die pauschale Bezeichnung der eingereichten Beweismittel als "div. Dokumente per Brief" angesichts der Tatsache, dass es diese Beweismittel in der angefochtenen Verfügung einzeln anführte, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, ist nicht nachvollziehbar.
5.5.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Gehörsverletzung wiege umso schwerer, als die befragende Person das eingereichte Urteil offenbar nicht studiert habe. Der Beschwerdeführer habe sich anerboten, das Urteil vorzulesen, worauf die befragende Person gesagt habe, es sei in Ordnung, sie werde es nachher übersetzen lassen. Das Urteil sei aber trotz dieser Zusicherung nicht übersetzt worden, was auch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung bedeute. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung erklärt, er habe nicht gewusst, dass er die Dokumente hätte übersetzen müssen. Man hätte ihm zumindest eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung gewähren müssen. In Fortsetzung der Gehörsverletzung habe das BFM das eingereichte Urteil inhaltlich mit keinem Wort gewürdigt; es habe hingegen Unglaubhaftigkeitselemente konstruiert. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, die befragende Person habe sich auf die Befragung nicht genügend vorbereitet. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Befrager sich durchaus Gedanken zum eingereichten Beweismittel gemacht hatte und den Beschwerdeführer mit mehreren Fragen dazu konfrontierte (vgl. act. A19/17 Seite 17
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S. 4). Der Fragestellung kann unter anderem entnommen werden, dass der Befrager zu ergründen suchte, ob der Beschwerdeführer den Gang des Verfahrens und den Inhalt des Urteils wiederzugeben im Stande sei. Daraus kann nicht geschlossen werden, er habe sich unzureichend auf die Befragung vorbereitet. Bekanntermassen werden in Asylverfahren oftmals gefälschte, verfälschte und käuflich erworbene Beweismittel unterschiedlicher Qualität eingereicht. Aus diesem Grund ist es naheliegend, im Rahmen der Befragung zu ergründen, ob derjenige, der aus einem eingereichten Beweismittel etwas zu seinen Gunsten ableiten will, über den Inhalt dieses Beweismittels und den Hintergrund der zu dessen Ausstellung geführt haben soll, etwas zu sagen hat. Die Tatsache, dass das BFM in Anbetracht der Güte des Beweismittels und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Mühe bekundete, den Inhalt des Urteils überzeugend wiederzugeben, den Schluss zog, die Echtheit des Dokuments sei anzuzweifeln, lässt den Verzicht, eine amtliche Übersetzung des Dokuments in Auftrag zu geben, als nachvollziehbar erscheinen. Damit hat das BFM weder den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, zumal das eingereichte Beweismittel seiner Qualität entsprechend berücksichtigt wurde. Aufgrund der gesamten Aktenlage musste sich das BFM weder veranlasst sehen, eine Dokumentenanalyse durchzuführen, noch eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben. 5.6 In der Beschwerde wird ebenso gerügt, das BFM habe nicht sämtliche eingereichten Beweismittel erwähnt und gewürdigt, was ebenfalls eine Gehörsverletzung darstelle. Abgesehen davon, dass eine Überprüfung dieser Rüge dadurch erschwert wird, dass der Beschwerdeführer die Beweismittel, die das BFM nicht erwähnt bzw. gewürdigt haben soll, nicht bezeichnet, ist der Vorhalt, dieses habe nicht alle Beweismittel erwähnt, unzutreffend. Die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens abgegebenen Beweismittel wurden vom BFM im Beweismittelumschlag (act. A18 Ziff. 16) abgelegt und unter den Ziffern 58 der angefochtenen Verfügung ausführlich aufgezählt. 5.7 Eine weitere Gehörsverletzung sieht der Beschwerdeführer darin, dass das BFM die unter dem von ihm genannten YouTube-Profil gemachten Abklärungen nicht in den Akten abgelegt habe. Es hätte ihm zudem zwingend das rechtliche Gehör dazu gewähren müssen. Weiter wiege schwer, dass es die von ihm angegeben Facebook-Seite nicht überprüft habe.
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5.7.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass es sich bei YouTube um ein öffentlich zugängliches soziales Medium handelt. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, Ausdrucke anzufertigen und zu den Akten zu reichen und nicht bloss Internetadressen anzugeben. Es geht nicht an, dass den Asylbehörden Internetadressen übermittelt werden und diese unter Hinweis auf die Untersuchungspflicht umfangreiche Abklärungen zu treffen und diese zu dokumentieren haben, obwohl die entsprechenden Einträge jederzeit öffentlich zugänglich sind. Aus Transparenzgründen wäre es zwar wünschenswert, wenn das BFM die Ergebnisse seiner Abklärungen dokumentiert und in den Akten ablegt hätte, verpflichtet dazu war es indessen nicht. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung musste es sich auch nicht verpflichtet sehen, dem Beschwerdeführer zu seiner Würdigung der Diskrepanzen zwischen seinen Aussagen und dem Eintrag in YouTube das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal er selbst auf den Interneteintrag, der seine Angaben stützen sollte, verwies. Da der Beschwerdeführer den Feststellungen des BFM im Rahmen der Beschwerde mit entsprechenden Ausdrucken hätte entgegentreten können, dies aber nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei den Feststellungen des BFM auf S. 4 f. der angefochtenen Verfügung nicht nur um blosse Parteibehauptungen handelt.
5.7.2 Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das BFM die vom Beschwerdeführer genannte Facebook-Seite überprüfte. Wie bereits vorstehend ausgeführt, sind die Asylbehörden nicht gehalten, sämtliche ihnen unterbreitete Internetadressen zu besuchen und diesbezügliche Abklärungen zu machen. Es besteht auch keine Verpflichtung, allen Beweisanträgen Folge zu leisten. Der Beschwerdeführer erklärte bei der Anhörung, sein Bruder und zwei weitere Männer hätten einen Film, den er aufgenommen habe, auf YouTube und B._______-Facebook publiziert (vgl. act. A19/17 S. 10). Da das BFM diese Aussage auf dem angegebenen YouTube-Link überprüfte, konnte es ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darauf verzichten, auch noch die Facebook-Seite aufzurufen, weshalb es dem sinngemässen Beweisantrag (Übermittlung von Internetadressen) keine Folge geben musste. 5.8 Die erhobene Rüge, das BFM habe unter Verletzung der Begründungspflicht im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass am 21. Dezember 2010 ein Cousin der Mutter des Beschwerdeführers ermordet worden sei, ist nicht zutreffend. Das BFM führte unter Ziffer 7 des Sachverhalts aus, dass er im Rahmen der Anhörung einen Bericht mit Fotografien über die Ermordung dieses Verwandten einreichte. Seite 19
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Bei der Anhörung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert auszuführen, was er mit dem Bericht zu beweisen gedenke. Er führte aus, dass sie zusammen in der gleichen Partei gearbeitet und an Sitzungen teilgenommen hätten. Sein Verwandter sei im Jahr 2009 während des Militärdiensts ermordet worden; nachdem er eingerückt sei, hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt (vgl. act. A19/17 S. 3). Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ermordung des Cousins seiner Mutter keinerlei persönliche Probleme mit den syrischen Behörden hatte und auch nicht geltend machte, in diesem Zusammenhang gesucht zu werden, musste sich das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht weiter zu diesem Sachverhaltselement äussern.
5.9 Schliesslich wird gerügt, das BFM habe die Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es nach den jüngsten Eingaben des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 27. Juni 2013 keine weiteren Abklärungen getätigt habe. Gemäss den Ausführungen im Schreiben vom 8. Juli 2013 sei der Vater des Beschwerdeführers von Milizen der PYD und der PKK, die am 27. Juni 2013 auf Demonstranten geschossen hätten, verletzt worden. Da dieses Ereignis allenfalls Rückschlüsse auf die allgemeine Sicherheitslage in B._______ zulässt, der mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen wurde, daraus aber keine asylrechtlich relevante Gefährdung seiner Person abgeleitet werden kann (vgl. nachfolgend E. 7.7.2), musste sich das BFM nicht zu weiteren Abklärungen veranlasst sehen. 5.10 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, das BFM habe bei der Beurteilung seines Falles hinsichtlich der Frage, ob subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts missachtet, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, ist festzustellen, dass die Würdigung des vorliegenden Sachverhalts durch das BFM Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Sollte sich diese als fehlerhaft erweisen, wäre die Sache nicht zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, sondern reformatorisch zu entscheiden. 5.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM weder den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat noch seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Es erübrigt sich, in diesem Zusammenhang auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöSeite 20
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gen. Der Antrag, die Verfügung vom 16. Juli 2013 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. 6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
6.2 Wie bereits vorstehend erwogen (vgl. E. 5.5.2), ist der Standpunkt des BFM, eine Person die an einem Prozess teilgenommen habe und verurteilt worden sei, müsse in der Lage sein, den Prozessverlauf zu schildern und den Inhalt des Urteils in den Grundzügen wiedergeben können, nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, dass an der Authentizität des eingereichten Urteils Zweifel bestehen, ist die Argumentation des BFM weder willkürlich noch Treu und Glauben widersprechend. Vielmehr hat das BFM im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsabklärung dem Asylsuchenden die Gelegenheit zu geben, sich zu den Umständen, die zur Ausfertigung eines Beweismittels geführt haben, zu äussern. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Übersetzung des Gerichtsurteils ist zu entnehmen, dass dieses dem Beschwerdeführer mündlich eröffnet und ihm das Dispositiv schriftlich ausgehändigt worden sei, so dass erwartet werden darf, dass er sich dazu konkret hätte äussern können. Die Tatsache, dass er nur eine Kopie des Gerichtsurteils vorlegSeite 21
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te, der keine Echtheitsmerkmale entnommen werden können, und dass er sich zum Strafverfahren und dem Inhalt des Urteils widersprüchlich äusserte (vgl. act. A6/11 S. 8 und A19/17 S. 4), lässt die vom BFM gehegten Zweifel an der Echtheit des Dokuments entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht als willkürlich erscheinen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, den Namen oder die Adresse seines Anwalts anzugeben, was das BFM zu Recht zu weiteren Zweifeln an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Strafverfahrens veranlasste. Da der Anwalt angeblich Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt habe (vgl. act. A6/11 S. 8), wäre durchaus von einem weiterhin bestehenden Mandatsverhältnis auszugehen. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass das BFM nicht das Vorbringen, der Anwalt habe eine Reduktion der Strafe erreichen können, als unglaubhaft wertete, sondern feststellte, er habe nicht darlegen können, wie es dem Anwalt gelungen sei, eine Strafmilderung zu erwirken, was umso mehr erstaunt, als er bei der Gerichtsverhandlung zugegen gewesen sei. Eine Würdigung der gesamten Umstände ergibt, dass das BFM zu Recht Zweifel an der Authentizität des der Urteilskopie zugrunde liegenden Dokuments und den Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Haft genommen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, hegt. 6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er habe an verschiedenen Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen und diese auch gefilmt. Die Filme habe er im April und Mai 2011 seinem Bruder G._______ gegeben, der sie im Internet publiziert habe. Die Behörden hätten davon erfahren und ihn festnehmen wollen. Im Juni 2011 habe er sich aus Angst vor den Behörden in den Libanon begeben (vgl. act. A6/11 S. 5 und 8). Bei der Anhörung sagte er, er habe im April und Mai zusammen mit seinem Bruder an Demonstrationen teilgenommen. Ein Freund namens H._______ habe die Demonstrationen auch gefilmt. Sein Bruder und er hätten die Demonstrationen ebenfalls gefilmt und die Filme seinem Bruder G._______, einer Person namens I._______ und dem Sohn von H._______ übergeben. Diese Leute hätten die Filme in YouTube und Facebook veröffentlicht. Wegen dieser Tätigkeiten hätten die Amnel-Leute nach ihm gefragt. Auf Nachfrage erklärte er, er habe sehr vorsichtig gefilmt; er sei nicht unter den Demonstranten gewesen, sondern auf einem Hausdach, sodass ihn niemand habe sehen können (vgl. A19/17 S. 7 und 10).
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6.3.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Aussagen des Beschwerdeführers nicht übereinstimmend sind. Einerseits machte er geltend, er habe an den Demonstrationen teilgenommen, anderseits behauptete er, er habe von einem Hausdach aus gefilmt, woraus erhellt, dass er nicht direkt an den Demonstrationen teilgenommen haben kann. Die Erklärung in der Beschwerde, er habe teilweise Aufnahmen gemacht und teilweise an den Demonstrationen teilgenommen, vermag angesichts des protokollierten Wortlauts seiner Aussagen, nicht zu überzeugen. Bei der BzP gab er an, er habe die Demonstrationen gefilmt und die Filme an seinen Bruder weitergegeben. Bei der Anhörung brachte er vor, er und sein Bruder hätten die Demonstrationen gefilmt und die Filme an drei Personen darunter an den Bruder G._______ weitergegeben. Der Beschwerdeführer wurde bei der Anhörung aufgefordert, die erste Demonstration in J._______ und die erste Demonstration in B._______ genau zu schildern, was ihm offensichtlich nicht gelungen ist (vgl. act. A19/17 S. 9 f.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat er gerade nicht glaubhaft zu schildern vermocht, dass er zusammen mit einem Netzwerk Aufnahmen von Demonstrationen machte und diese publizierte. Bezeichnenderweise erwähnte er den Namen des Mannes, auf dessen Namen das YouTubeProfil lautet, erstmals bei der Anhörung. Bei der BzP sagte er lediglich, er habe die Filme seinem Bruder übergeben, der sie veröffentlicht habe. 6.3.3 Das BFM wendet hinsichtlich der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers zu Recht ein, es sei nicht nachvollziehbar, dass er vom Libanon aus in sein Elternhaus zurückgekehrt sei, wenn er dort tatsächlich mehrmals von den Sicherheitsbehörden gesucht worden wäre. Selbst wenn es für ihn keinen nicht über Syrien führenden Weg nach Westeuropa gegeben hätte, wäre es für ihn möglich gewesen, sich kurzzeitig bei anderen Personen und nicht in seinem Elternhaus zu verstecken. Bei der Anhörung gab er an, er habe sich bereits vor seiner Ausreise in den Libanon aus Sicherheitsgründen sehr selten zu Hause aufgehalten (act. A19/17 S. 10).
6.4 Der Beschwerdeführer gab an, er sei bis im Mai 2011 Ajnabi gewesen und habe damals die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Am 18. Mai 2011 sei ihm in B._______ eine Identitätskarte ausgestellt worden. Ende Mai 2011 habe er einen Pass beantragt, dessen Ausstellung ihm verweigert worden sei (vgl. act. A6/11 S. 6). Diese Aussagen verdeutlichen, dass die syrischen Behörden zu diesem Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt haben. Einerseits wäre ihm wohl kaum die syrische Seite 23
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Staatsangehörigkeit verliehen worden, wenn er als politisch missliebig eingestuft worden wäre, anderseits hätte er wohl weder die Ausstellung einer Identitätskarte noch eines Passes beantragt, hätte er sich im Mai 2011 aufgrund der in seinen Befragungen genannten Gründen vor behördlicher Verfolgung gefürchtet. Das von ihm geschilderte Verhalten ist nicht plausibel. Bei der Anhörung brachte er vor, er habe sich damals (zum Zeitpunkt, als er an Demonstrationen teilgenommen habe [April/Mai 2011], Anmerkung des Gerichts) aus Angst nicht mehr bzw. sehr selten zu Hause aufgehalten (vgl. act. A19/17 S. 10). Hätte er sich zu diesem Zeitpunkt vor den heimatlichen Behörden gefürchtet und sich nicht mehr bzw. sehr selten zu Hause aufgehalten, hätte er kaum Kontakt mit Amtsstellen aufgenommen, um in den Besitz einer Identitätskarte und eines Passes zu gelangen. Bezeichnenderweise beantwortete er die ihm bei der Anhörung gestellte Frage, wann die syrischen Behörden das erste Mal nach ihm gefragt hätten, nur ausweichend bzw. nicht (vgl. act. A19/17 S. 10 f.). 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Verfolgung berechtigt sind. Es ist ihm insbesondere nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus seiner Heimat von den syrischen Sicherheitsbehörden aufgrund der Teilnahme an bzw. dem Filmen von Demonstrationen gesucht wurde. 7.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., W ALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
7.3 Unbesehen der Frage der Authentizität des vom Beschwerdeführer eingereichten Urteils vom 26. Juli 2010 ist festzuhalten, dass er hinsichtlich dieser Verurteilung mit keiner zukünftigen Verfolgung zu rechnen gehabt hätte. Trotz der geltend gemachten Verurteilung zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe wurde ihm im Mai 2011 die syrische Staatsangehörigkeit zuerkannt und im Mai 2011 eine Identitätskarte ausgestellt (vgl. act. A6/11 S. 9). Hätten die syrischen Behörden ihn zu diesem Zeitpunkt als politisch missliebig eingestuft und ein Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt, hätten sie ihm, der bislang als Ajnabi betrachtet wurde, wohl kaum die syrische Staatsangehörigkeit verliehen. 7.4 Aus der vorstehenden Erwägung erhellt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Teilnahme an Newroz-Veranstaltungen in den Jahren 2000 bis 2008 nicht zu einem Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden geführt haben. Eigenen Aussagen gemäss sei er deshalb mehrmals befragt, indessen weder angeklagt noch verurteilt worden. Auch in diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass ihm die syrische Staatsangehörigkeit nicht verliehen worden wäre, wenn man ihn aufgrund seiner Teilnahme an Newroz-Feiern und seiner kurdischen Abstammung zum Kreis von Regimegegnern gezählt hätte.
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7.5 Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass ein Cousin seiner Mutter, mit dem er an Sitzungen teilgenommen habe, im Jahr 2009 im Militärdienst ermordet worden sei. Da er nicht geltend machte, im Zusammenhang mit diesem Ereignis von den syrischen Sicherheitsbehörden angegangen worden zu sein, musste er sich aufgrund der Verwandtschaft zu dieser Person und den zeitlich zurückliegenden Kontakten nicht vor ernsthaften Nachteilen fürchten. Da er seine Heimat erst rund zwei Jahre nach dem Tod des Cousins seiner Mutter verliess, hat das BFM berechtigterweise einen Kausalzusammenhang verneint. Der Beschwerdeführer geriet nach dem Tod des Verwandten mehrmals in Kontakt mit den syrischen Behörden, und er machte nicht geltend, dass man ihm in diesem Zusammenhang Fragen gestellt oder ihn beschuldigt habe. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erweist sich dieses zeitlich zurückliegende Ereignis als asylrechtlich nicht relevant. 7.6 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen. Insgesamt erscheinen die von ihm geschilderten Benachteiligungen soweit sie als glaubhaft zu erachten sind als zu wenig intensiv um als Verfolgung gemäss Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
7.7.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
7.7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aufgrund der Probleme, die seine in Syrien lebenden Angehörigen mit Leuten der PYK gehabt hätten, mit Verfolgung zu rechnen, ist Folgendes zu erwägen: Seinen Angaben zufolge hätten Leute der PYK im März 2013 von seinem Vater verlangt, dass dieser ihnen sein strategisch gut gelegenes Haus übergebe. Nachdem dieser sich geweigert habe, sei die Schwester des Beschwerdeführers am 11. April 2013 entführt worden; nach zwei Tagen sei sie freigelassen worden. Seine Familie bewohne das Haus nicht mehr und sei zu einer in F._______ lebenden Schwester gezogen (vgl. act. Seite 26
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A19/17 S. 7 und 13). Ferner hätten Milizen in B._______ bei einer Demonstration sieben Personen erschossen. Der Vater des Beschwerdeführers sei von den Milizen angeschossen und schwer verletzt worden (vgl. act. A21/1). Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich vor dem Hintergrund dieser Informationen um seine in Syrien lebenden Angehörigen ängstigte. Hingegen besteht kein Anlass zur Befürchtung, er habe bei einer Rückkehr in seine Heimat deshalb eine Verfolgung zu befürchten. Gemäss seinen Angaben wurde im April 2013 zwar seine Schwester verschleppt, kurzzeitig festgehalten und bestohlen. Da die Familie nach diesem Ereignis nach F._______ gezogen und dort von den Milizen offenbar nicht behelligt worden ist, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ihr bzw. dem Beschwerdeführer im genannten Zusammenhang dort Nachteile drohen. Unbesehen der Frage, ob der Vater des Beschwerdeführers von Milizen angeschossen wurde, weil er sich zum Zeitpunkt einer Demonstration in B._______ aufhielt oder weil er dort zum rechten sehen wollte, weil er erfahren hatte, dass sich jemand am Haus der Familie zu schaffen gemacht habe, ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer mit Verfolgung zu rechnen hätte, solange er sich nicht mit den Milizen anlegt, derentwegen seine Familie zu seiner Schwester nach F._______ gezogen ist. Somit liegen keine objektiven Nachfluchtgründe vor.
7.8
7.8.1 Der Beschwerdeführer macht alsdann geltend, er habe in der Schweiz einige Male an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen (vgl. act. A19/17 S. 3). Er verfüge über ein Facebook-Profil, in dem er regimekritische Beiträge veröffentlicht habe, und zudem sei seine Website von Unbekannten gehackt worden. Auch könne bei einer Rückkehr bereits die Tatsache, dass er ein Asylgesuch gestellt habe, zu Verfolgung führen.
7.8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat insbesondere durch politische Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe |
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| Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. | ||||||
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eigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe |
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| Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. | ||||||
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verneinen ist. An dieser Würdigung ändern auch die eingereichten Beweismittel, die Hinweise auf öffentlich zugängliche Berichte zur allgemeinen Situation in Syrien und die Vorgehensweise der syrischen Behörden bzw. deren Sympathisanten und die Rechtsprechung bzw. Praxis ausländischer Behörden nichts. 7.8.5 Damit erweist sich die Rüge, das BFM habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts missachtet, als nicht stichhaltig. 8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine Nachfluchtgründe vor, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen könnten. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
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| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
10. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
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| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
11.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Da es dazu keiner besonderen Feststellung bedarf, erweist sich der unter Ziffer 4 der Beschwerdeanträge gestellte Antrag, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei, als gegenstandslos. Da die drei möglichen Vollzugshindernisse Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
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S. 748) und der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten ist, sobald eine von ihnen erfüllt ist, besteht hinsichtlich des Antrags, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, kein schützenswertes Interesse.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
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| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 30
D-4514/2013
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang
Christoph Basler
Versand:
Seite 31
Gesetzesregister
AsylG 2
AsylG 3
AsylG 7
AsylG 44
AsylG 54
AsylG 105
AsylG 106
AsylG 108
AuG 83
AuG 84
AuG 112
BGG 83
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 65
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 2 Asyl |
||||||
| Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. | ||||||
| Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
||||||
| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
||||||
| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe |
||||||
| Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. | ||||||
| Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. [1] | ||||||
| Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind. [2] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. [3] | ||||||
| Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 112 ... [1] |
||||||
| Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
BGE Register
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