Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6583/2017

Urteil vom 3. Mai 2019

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),

Besetzung Richter William Waeber, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

A._______, geboren am (..),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...)

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile, verliess Sri Lanka seinen Angaben zufolge am (...) 2015 legal über den Flughafen Colombo und reiste via B._______ in den C._______. Vor dort gelangte er über mehrere Länder am 2. Dezember 2015 in die Schweiz. Am selben Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 10. Dezember 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Am 11. Februar 2016 teilte ihm das SEM die Beendigung des vom Staatssekretariat angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Die ausführliche Anhörung fand am 30. Mai 2017 statt.

Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen an, er sei in E._______ im Distrikt F._______ (Nordprovinz) geboren und habe dort, mit einem Unterbruch in den Jahren 2009 und 2010, als er während des Kriegs geflohen sei und sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe, bis zu seiner Ausreise gelebt. Am (...). April 2009 sei er auf der Flucht in G._______ von Angehörigen der sri-lankischen Armee (SLA) angeschossen worden. Er habe das Bewusstsein verloren und sei nach einem Eingriff in einem medizinischen (...) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgewacht. In der Folge habe er sich bis zum Ende des Krieges in diesem (...) aufgehalten. Laut seinen Angaben bei der BzP sei er nach Kriegsende am (...). Mai 2009 von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen, einen Monat lang in Haft gehalten und anschliessend in das Flüchtlingslager von H._______ transferiert worden. Seinen Aussagen in der Anhörung zufolge seien die Einwohner des Ortes, wo sich das medizinische (...) befunden habe, nach dessen Einnahme durch die SLA mit (...) nach I._______ transferiert worden. Unterwegs dorthin habe er seine (...) getroffen. Da er verletzt gewesen sei und weil ihn jemand als LTTE-Mitglied verraten habe, sei er von Angehörigen des CID beiseitegenommen worden. Seine (...) habe zu weinen begonnen und den CID-Angehörigen mitgeteilt, dass er nicht bei den LTTE gewesen sei, sondern lediglich verletzt sei. Er sei nicht verhaftet worden. In I._______ habe man seine Personalien aufgenommen und ihn ins Flüchtlingslager von H._______ geschickt beziehungsweise er sei zuerst im Flüchtlingslager von J._______ gewesen, von wo er nach weniger als vier Wochen in dasjenige von H._______ transferiert worden sei. Dort habe er seine Familie wieder getroffen. Anlässlich der damaligen Befragungen durch den CID sei er auch gefoltert worden. Im Jahr 2010 habe er mit seiner Familie in sein Dorf zurückkehren können. (...) September 2015 seien Angehörige des CID zu ihm nach Hause gekommen und hätten seiner Familie mitgeteilt, dass er für eine Befragung zu ihnen nach K._______ kommen solle. Vorgängig hätten sich diese Personen im Dorf nach ihm erkundigt. Er sei circa (...) Mal zum CID-Büro gegangen, wobei er vier Mal befragt worden sei. Dabei habe man von ihm wissen wollen, von wem er im Jahr 2009 medizinisch versorgt worden sei. Zudem sei er geschlagen worden. Ansonsten habe er nur Unterschrift leisten müssen. Am (...). Oktober 2015 sei er letztmals beim CID gewesen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass er nicht mehr Unterschrift leisten müsse. Daraufhin sei er nach Colombo gegangen. Dort habe er einen Reisepass beantragt und damit seinen Heimatstaat verlassen. Nach seiner Ausreise sei er erneut
zuhause gesucht worden.

Als Beweismittel reichte er die am (...) ausgestellte sri-lankische Identitätskarte Nr. (...), eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde und eine temporäre Identitätskarte, die vom Flüchtlingslager von
H._______ ausgestellt worden sei, zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 - eröffnet am 19. Oktober 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verfügte den Wegweisungsvollzug.

C.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 20. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei ihm unverzüglich das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen (1), ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die Aktenstücke (...) und (...), zu gewähren, dies verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (2), das SEM sei anzuweisen, dem Rechtsvertreter sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des Staatssekretariats vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, dies verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (3), es sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017 den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig/ungültig sei, und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen (4), eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (5), eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (6), eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (7), eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren (8), eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (8). Zudem stellte er für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, folgende Beweisanträge: Sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen fachärztlich abzuklären, ansonsten dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung fachärztlicher Zeugnisse anzusetzen sei (1), die nicht öffentlich greifbaren Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2017 seien zwingend offenzulegen, dies verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (2), ihm sei eine angemessene Frist zur Beibringung von Beweismitteln zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz (3) und zu seinen Aktivitäten zugunsten der LTTE während des Bürgerkriegs anzusetzen (4). Der Beschwerde lagen (...) Unterlagen bei (Beilagen [...]).

D.
Am 23. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017 gab der vormals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekannt und verwies betreffend die Zufälligkeit der Zusammensetzung auf das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Die Anträge auf Einsicht in das Aktenstück (...) und in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka sowie die damit verbundenen Anträge auf Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung lehnte er ab. Der Antrag auf Einsicht in das Aktenstück (...) wurde gutgeheissen, dem Beschwerdeführer eine Kopie desselben zugestellt und eine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 20. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten.

F.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer am Antrag bezüglich Bestätigung der Zufälligkeit der Auswahl der Gerichtspersonen des Spruchgremiums fest und erneuerte seinen Antrag auf Offenlegung der Quellen des erwähnten Lagebilds, wobei er gleichzeitig eine Kopie desselben einreichte, in welcher die nicht auf öffentlich greifbaren Quellen basierenden Informationen von seinem Rechtsvertreter eingeschwärzt sind (vgl. Beilage [...]). Zudem ergänzte er die Beschwerde.

G.
Ebenfalls am 20. Dezember 2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- eingezahlt.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 gab der vormals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens nochmals bekannt und trat auf den Antrag bezüglich Bestätigung der Zufälligkeit der Auswahl der Gerichtspersonen des Spruchgremiums unter Bezugnahme auf das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (zur Publikation vorgesehen) nicht ein, lehnte den erneuerten Antrag auf Offenlegung sämtlicher nicht öffentlich zugänglicher Quellen des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka ab, wobei er ausführte, dass dieser bereits mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt worden sei und diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-109/2018 hinwies. Schliesslich lud er die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen.

I.
Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 15. Januar 2019.

J.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2019 gab das Gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen.

K.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 replizierte der Beschwerdeführer und legt weitere Unterlagen ins Recht (Beilagen [...]).

L.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen am selben Datum zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen worden sei.

M.
Auf die zahlreichen mit den Eingaben des Beschwerdeführers als Beweismittel eingereichten Beilagen wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Dem in der Beschwerde vorweg gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017 entsprochen, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird. Auf den in der Eingabe vom 20. Dezember 2017 erneuerten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Auswahl der Gerichtspersonen des Spruchgremiums wurde mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 nicht eingetreten, worauf ebenfalls verwiesen wird.

4.

4.1 Die Anträge auf Einsicht in die Aktenstücke (...) und (...) wurden in der Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017 und der Antrag auf Offenlegung sämtlicher nicht öffentlich zugänglicher Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka in der Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 behandelt, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird.

4.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017 wurden dem Rechtsvertreter das Aktenstück (...) des SEM in Kopie zugestellt und ihm eine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Somit wurde eine allfällige Verletzung des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf Akteneinsicht geheilt.

5.

5.1 Gestützt auf die Offenlegung des Aktenstücks A23/1 wurde in der Beschwerdeergänzung vom 20. Dezember 2017 gegenüber der für den angefochtenen Entscheid verantwortlichen Fachspezialistin des SEM der Vorwurf der Befangenheit erhoben. So gehe aus dieser Aktennotiz hervor, dass die Fachspezialistin, die auch den angefochtenen Entscheid gefällt habe, nach der Anhörung und der Bemerkung der Hilfswerkvertretung (HWV) realisiert habe, dass sie den desolaten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte abklären müssen und sich auch die Frage gestellt hätte, ob ausgehend von der dokumentierten Verwirrung des Beschwerdeführers das Anhörungsprotokoll überhaupt verwertbar sei. Am Tag nach der Anhörung habe sie die Aktennotiz verfasst, um die Aussagen der HWV zu widerlegen. Zudem habe sie das weder unterzeichnete noch mit einer Ortsangabe versehene Dokument der HWV nicht zur Stellungnahme gesandt. Damit habe sie weitere Abklärungen und im Hinblick auf den beabsichtigten Entscheid wegen angeblicher Unglaubhaftigkeit spätere Komplikationen verhindern wollen. Demnach habe sie nicht mehr objektiv gehandelt und müsse als befangen gelten.

5.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Ein Kernelement des rechtlichen Gehörs besteht im Recht auf vorgängige Anhörung und Äusserung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
, N 3 ff.).

Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (vgl. hierzu und zum Folgenden Urteil des BVGer B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2.1 2.6). Demnach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV wird durch Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG konkretisiert, welcher die Gründe für den Ausstand von Personen benennt, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben (vgl. Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
, N 17). Mit Blick auf die hier vorgebrachten Rügen ist insbesondere auf Art. 10 Abs. 1 Bst. d
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VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG hinzuweisen, wonach Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 10 Abs. 1 Bst. a
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VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
bis c VwVG genannten Gründen in der Sache befangen sein könnten.

5.3 Das Aktenstück (...) enthält keine Hinweise auf eine Befangenheit der Fachspezialistin des SEM. Ihre Bemerkungen, der Dolmetscher habe entgegen den Anmerkungen der HWV im ersten Teil der Anhörung nicht angemerkt, der Beschwerdeführer spreche wirr und in unlogischen Sätzen, sondern dass es schwierig für ihn sei zu übersetzen, da jener nicht auf die gestellten Fragen antworte, und Verständigungsprobleme hätten weder der Dolmetscher noch der Beschwerdeführer angemerkt, werden durch die Überprüfung des Protokolls der Anhörung bestätigt. Die Fachspezialistin verwies als Beispiel dazu zu Recht auf (...) und (...) des Anhörungsprotokolls (vgl. act. [...], a.a.O.). Bereits bezüglich der Nachfrage in (...) merkte der Dolmetscher an, dass er (Dolmetscher) es "vorher", was sich auf (...) bezieht, falsch verstanden habe, und gibt dann die Antwort des Beschwerdeführers wieder (vgl. a.a.O., [...]). Auch die weitere Bemerkung der HWV, wonach es in der Folge bei Übersetzungen mehrmals zu Konfusionen gekommen sei, der Dolmetscher beim Beschwerdeführer oft nachgefragt habe und Fragen habe wiederholen müssen, trifft nicht zu. Vielmehr hielt die Fachspezialistin, wie die weitere Überprüfung des Anhörungsprotokolls ergibt, in ihrer Aktennotiz zutreffend fest, gemäss den Angaben des Dolmetschers habe der Beschwerdeführer erst bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu verschiedenen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen in wirren Sätzen gesprochen (vgl. a.a.O., [...]). Auch die weiteren Bemerkungen der Fachspezialistin, der Argumentation der HWV, der Beschwerdeführer habe womöglich nicht alle Fragen korrekt verstanden, könne nicht gefolgt werden, da dieser nur einmal rückgefragt (vgl. a.a.O., F[...]) und sonst nie Verständigungsschwierigkeiten angemerkt habe, und der Dolmetscher entgegen der HWV nicht einfach von sich aus Fragen wiederholt habe, sondern solche von der Fachspezialistin neu gestellt worden seien, wenn der Beschwerdeführer die Fragen nicht beantwortet habe (vgl. a.a.O., [...], [...]), erweisen sich als objektiv begründet. Schliesslich sind dem Anhörungsprotokoll auch keine Hinweise auf einen sichtbar desolaten Gesundheitszustand oder eine Verwirrtheit des Beschwerdeführers zu entnehmen, weshalb der Vorwurf, das SEM habe mit allen Mitteln diesbezüglich weitere Abklärungen zu verhindern versucht, als eine durch nichts belegte Unterstellung zu werten ist, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung erklärte, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. a.a.O., [...]). Nach dem Gesagten sind die Bemerkungen in der Aktennotiz nicht geeignet, grundsätzliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Fachspezialistin des SEM hervorzurufen, sodass ein Eindruck der Befangenheit "aus anderen Gründen" im
Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG hätte entstehen können.

5.4 Zusammenfassend ist aus der Argumentation in der angefochtenen Verfügung nicht auf das Bestehen eines Ausstandsgrundes im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG zu schliessen. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden.

6.

6.1 In der Beschwerde wurden weitere formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, Verletzungen des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie unvollständige und unrichtige Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts.

6.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

6.3 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a bis e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

7.

7.1 Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geltend. Er beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis der Person, welche am Entscheid beteiligt war, verletzt sei. Weder das Kürzel "L._______" noch die nicht lesbaren Unterschriften sowie die Funktionsbezeichnungen "Fachspezialistin Asyl" sowie "Chefin Fachbereich Asylverfahren" liessen einen Rückschluss zu, wer für den Entscheid verantwortlich sei.

7.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.

Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979).

7.3 Vorliegend ist die auf der Verfügung als "Chefin Fachbereich Asyl 2" vermerkte Person weder aus dem Organigramm des SEM - welches auf dessen allgemein zugänglicher Website (https://www.sem.admin.ch) abgerufen werden kann - noch aus dem Staatskalender bestimmbar. Dasselbe gilt hinsichtlich des Kürzels "L._______". Die über den erwähnten Funktionsbezeichnungen stehenden Unterschriften sind nicht lesbar. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2).

Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings durch die nachträgliche Offenlegung des Namens der für die Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017 verantwortlichen Fachspezialistin in der Vernehmlassung stark relativiert, welche von der Fachspezialistin und dem Chef Sektion Asylverfahren Zürich 2, beide namentlich genannt, unterzeichnet ist. Zudem erwog das Gericht im vorgenannten Teilurteil, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O., E. 8.4). Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.

8.1

8.1.1 Der Beschwerdeführer begründete die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zunächst damit, dass nur eine verkürzte BzP durchgeführt worden sei. Er konnte indessen die zentralen Gründe für sein Asylgesuch anlässlich der BzP zunächst in freier Erzählform nennen, welche anschliessend durch mehrere Nachfragen vertieft wurden. Zudem bestätigte er auf weitere Nachfrage, keine weiteren als die genannten Gründe zu haben (vgl. act. [...]). Sodann hatte er bei der Anhörung genügend Zeit, seine Gründe ausführlich darzulegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht gegeben. Ferner stellt auch der gerügte grosse zeitliche Abstand zwischen BzP und der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung im Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 von Prof. Dr. Walter Kälin, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen (vgl. Beilage [...]), um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).

8.1.2 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs begründete der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Bemerkungen der HWV in ihrem Unterschriftenblatt (vgl. E. 5). Gestützt darauf hätte das SEM vor der Entscheidfindung zwingend einen aktuellen ärztlichen Bericht einholen müssen.

Dazu ist vorweg auf Erwägung 5 zu verweisen. Dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung sind keine Hinweise zu entnehmen sind, welche eine Abklärung seines Gesundheitszustands als angezeigt erscheinen liessen, und eine solche wurde auch seitens der HWV nicht angeregt. Diesbezüglich gab er auf Frage der HWV zu Protokoll, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er auch in Sri Lanka ausser der Operation (im Jahr [...]) keine Probleme gehabt habe und einzig (...) habe, wenn er (...) (vgl. act. [...]), nachdem er bereits bei BzP, als er im Rahmen des ihm zum medizinischen Sachverhalt gewährten rechtlichen Gehörs darauf hingewiesen wurde, dass er für sein Asylverfahren massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen unmittelbar nach der Gesuchseinreichung geltend machen müsse und soweit ihm solche bereits bekannt seien, sofort zu schildern habe (Art. 26bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
AsylG), woraufhin er erklärte, dass er gesund sei (vgl. act. [...]). Schliesslich führte das SEM in seiner Vernehmlassung hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten Traumatisierung und psychischen Probleme aufgrund erlittener Folter weiter zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens nie erwähnt, dass er unter gesundheitlichen Problemen leide. Es fänden sich auch keine Anzeichen dafür, dass er in der Schweiz in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen wäre.

Folglich liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen fachärztlich abzuklären, ansonsten ihm eine angemessene Frist zur Einreichung fachärztlicher Zeugnisse anzusetzen sei, ist somit abzuweisen.

8.2

8.2.1 Der Beschwerdeführer rügte mehrere Verletzungen der Begründungspflicht. So habe das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass er bei der Anhörung angegeben habe, sich anlässlich der Märtyrertage in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben. Dabei handle es sich um ein rechtserhebliches Sachverhaltselement.

Es trifft zu, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurden. Dazu führte das SEM in seiner Vernehmlassung Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung lediglich geltend gemacht, an (...) in der Schweiz teilgenommen und sich sonst politisch nicht betätigt zu haben (vgl. act. [...]). Zwar sei bekannt, dass sich die sri-lankischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung auf Personen konzentrierten, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse hervortreten und als ernsthaft Bedrohung für den sri-lankischen Staat wahrgenommen würden. Im Urteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert; nachstehend: Referenzurteil E-1866/2015]) vertrete das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass angesichts des gut aufgestellten und technisch hoch entwickelten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren könnten, und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommenen würden. Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Bedeutung wie etwa die Teilnahme an Märtyrertagen reichten für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, da diese Tätigkeiten das Verfolgungsinteresse des tamilischen Staats nicht auslösten. Vielmehr müsse die Person von staatlicher Seite als ein überzeugter Aktivist im Bestreben der (radikalen) Diaspora für einen separaten tamilischen Staat wahrnehmbar sein (vgl. a.a.O., E. 8.5.4).

Zum einen war es dem Beschwerdeführer möglich, die Verfügung des SEM auch hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sachgerecht anzufechten. Mithin wurde die Begründungspflicht nicht verletzt. Zum andern wäre eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht ohnehin als geheilt zu betrachten, nachdem sich das SEM zum erwähnten Vorbringen in seiner Vernehmlassung äusserte und dem Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Somit ist der Beweisantrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung von Beweismitteln zu den exilpolitischen Tätigkeiten abzuweisen.

8.2.2 Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie die Narben des Beschwerdeführers, welche von seinen während des Bürgerkriegs erlittenen Verletzungen stammten und die er dem SEM anlässlich der Anhörung gezeigt habe, in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt habe. Es handle sich dabei um ein rechtserhebliches Sachverhaltselement, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 festgehalten habe, dass es sich dabei um einen Risikofaktor handle.

Es trifft zu, dass die Narben des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht explizit erwähnt werden. Indessen führte das SEM zur Begründung des Asylentscheids insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im (...) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Folglich hätten allfällige, zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht.

Unter diesen Umständen war es ihm möglich, die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich dieses Aspekts sachgerecht anzufechten. Somit ist die gerügte Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen.

8.3 In der Beschwerdeschrift wurde weiter gerügt, das SEM habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unvollständig und unrichtig abgeklärt.

8.3.1 Der Beschwerdeführer habe seine militärische Ausbildung bei den LTTE und seinen Kampfeinsatz für diese Bewegung verschwiegen, ebenso, dass seine Verwundung (...) damit in Zusammenhang stehe und ihn diese vor einer Gefangennahme durch die SLA bewahrt und erst sehr spät zu seiner Entdeckung geführt habe (vgl. auch E. 10.2). Das SEM treffe keine Verantwortung dafür, dass er diese Tätigkeit als kämpfendes LTTE-Mitglied nicht offengelegt habe. Da sie jedoch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer asylrelevanten Verfolgung führen werde, müsse dieser rechtserhebliche Sachverhalt korrekt abgeklärt werden, weshalb die angefochtene Verfügung zwingend notwendig aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

Die erwähnten Vorbringen wurden vom SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht als nachgeschoben qualifiziert. So habe der Beschwerdeführer weder in der BzP, als er ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, eine allfällige LTTE-Mitgliedschaft zu nennen, noch in der Anhörung, als er explizit gefragt worden sei, angegeben, jemals bei den LTTE gewesen zu sein. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass er wörtlich erklärte, nie eine Waffe benützt zu haben oder bei Kampfhandlungen dabei gewesen zu sein (vgl. act. [...]). Zudem führte das SEM weiter zutreffend aus, die Begründung des Beschwerdeführers für das Verschweigen seiner angeblichen LTTE-Mitgliedschaft vermöge nicht zu überzeugen, da in der sri-lankischen Diaspora in der Schweiz allgemein bekannt sein dürfte, dass eine tatsächliche LTTE-Mitgliedschaft entscheidend für ein Bleiberecht sein könne. Daran vermögen seine Ausführungen in der Replik nichts zu ändern, wonach er auf Beschwerdeebene derart präzise und spezifische Angaben zu seiner LTTE-Mitgliedschaft und seinen Tätigkeiten für die Bewegung gemacht habe, dass diese Vorbringen nicht erfunden sein könnten. Im Übrigen wurden vom Beschwerdeführer diesbezüglich bislang keine Beweismittel zu den Akten gereicht, obwohl in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, er sei im Begriff, solche zu beschaffen. Mithin liegt keine unrichtige oder unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor und ist der Beweisantrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung von Beweismitteln zu den Aktivitäten zugunsten der LTTE während des Bürgerkriegs abzuweisen.

8.3.2 Sodann wurde gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, seines Gesundheitszustands und der Bedeutung seiner Narben unvollständig abgeklärt, wobei diese Rügen sinngemäss gleich wie die geltend gemachten entsprechenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht begründet wurden.

Auch diese Rügen sind unbegründet. Dazu ist auf die Erwägungen 8.1.2, 8.2.1 und 8.2.2 zu verweisen. Daran vermögen die Ausführungen in der Replik nichts zu ändern.

8.3.3 Weiter rügte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung stütze sich grundsätzlich auf ein unvollständiges und in verschiedenen rechtserheblichen Bereichen falsches Lagebild zur Situation in Sri Lanka. Diesbezüglich reichte er einen vom Rechtsvertreter recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 12. Oktober 2017; mit Zusammenstellung von Länderinformationen [Anhang: CD mit Quellen]) ein (vgl. Beilage [...]) und führte unter Bezugnahme auf die Beilagen [...] weiter aus, das SEM habe den Sachverhalt auch hinsichtlich der Frage der allgemeinen "Verbesserung" der Menschenrechtssituation in diesem Land falsch abgeklärt.

Der Beschwerdeführer vermengt zunächst die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er unter Vorlage der erwähnten Beilagen den besagten Vorwurf gegen das SEM erhebt. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende beziehungsweise falsche Sachverhaltsfeststellung. Gleiches gilt, wenn das Staatssekretariat aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.

8.3.4 Der Beschwerdeführer rügte weiter, das SEM habe den Sachverhalt auch deshalb unvollständig und unrichtig abgeklärt, weil es im angefochtenen Entscheid nicht korrekt thematisiert habe, dass standardmässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führten, wobei die Checks bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive dem Ausfüllen der verschiedenen Formulare mit Hilfe der kantonalen und eidgenössischen Behörden begännen und mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden in der Schweiz zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung. Diesbezüglich reichte er eine Kopie des für den internen sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendenden Formulars zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung ein (vgl. Beilage [...]).

Diese Rüge ist unbegründet, zumal es sich bei diesen Vorbringen nicht um bestehende Sachverhaltselemente handelt, sondern um rein hypothetische Zukunftsszenarien. Im Übrigen ist hinsichtlich der Vorsprache auf dem Generalkonsulat auf BVGE 2017 VI/6 (E. 4.3.3) zu verweisen.

8.3.5 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 veröffentlichten Bericht (vgl. Beilage [...]) führte der Beschwerdeführer aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausgeschafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung an und für sich unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund darstelle. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären. Auch im Jahr 2017 sei es nach Rückschaffungen aus der Schweiz in Sri Lanka zu Verfolgungen gekommen. Die entsprechenden Akten seien durch das Bundesverwaltungsgericht beizuziehen. Schliesslich zeige ein Strafprozess von Ende Juli 2017 am High Court von Vavuniya, dass jegliche Unterstützungstätigkeit für die LTTE, selbst wenn sie mehr als zehn Jahre zurückliege, jederzeit zur Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens und einer ebensolchen Bestrafung führen könne.

Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Sodann ist auf Erwägung 8.3.3 zu verweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die Akten der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahren von anderen Tamilen beizuziehen. Der Antrag ist abzuweisen. Ein Eingehen auf die geäusserte Kritik - unter Hinweis auf das Urteil des High Court von Vavuniya - an Entscheiden der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich.

8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz, abgesehen von dem in Erwägung 7 festgestellten Verfahrensmangel, das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Die Rügen, die Fachspezialistin des SEM sei befangen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht mehrfach verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, erweisen sich als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen.

9.

9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

10.

10.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids an, der Beschwerdeführer habe im Laufe der Befragungen mehrfach widersprüchliche und undifferenzierte Angaben zu den Geschehnissen im September und Oktober 2015 gemacht. Zudem habe er widersprüchliche und unplausible Angaben dazu gemacht, weshalb genau er plötzlich sechs Jahre nach Kriegsende in den Fokus des CID geraten sei. Schliesslich seien auch seine Angaben zu seinen Aufenthaltsorten am Ende des Krieges widersprüchlich gewesen. In diesem Zusammenhang habe er anlässlich der BzP eine einmonatige Haft vorgebracht, wogegen er bei der Anhörung geltend gemacht habe, nicht inhaftiert gewesen zu sein, sondern nach einem ersten Aufenthalt von weniger als vier Wochen in einem Flüchtlingslager in ein anderes transferiert worden zu sein. Diesen Widerspruch habe er nicht aufzulösen vermocht. Es erübrige sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden.

Anhand der von der Rechtsprechung gebildeten Risikofaktoren (Verweis auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015) sei noch zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG habe. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Folglich hätten allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt sein würde.

10.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner bisherigen Vorbringen fest und brachte zusätzlich vor, Anfang (...) habe er im Alter von (...) Jahren bei den LTTE im Camp M._______ in F._______ eine (...) militärische Ausbildung begonnen. Unter dem Kommando seines Ausbildungsmasters N._______ habe er später auch gekämpft. Er sei speziell am Gewehr (...) und für den Notfall an (...) ausgebildet worden. Seine Erkennungsnummer sei (...) gewesen. Mit dem LTTE-Codenamen O._______ sei er ab (...) in P._______ und Q._______ als (...) eingesetzt worden. Seine Truppe sei von R._______ angeführt worden. Er habe in der vordersten Linie auf die gegnerischen Soldaten schiessen müssen. Zudem habe er Verletzte und Tote auf seiner Seite bergen und aus der Kampfzone wegbringen müssen. Am (...) sei er im Kampf von der SLA angeschossen worden. Diesen Sachverhalt habe er verschwiegen, weil er nach seiner Ankunft in der Schweiz und vor der Einreichung des Asylgesuchs von Tamilen informiert worden sei, dass er hier nicht erzählen sollte, dass er bei den LTTE als kämpfendes Mitglied tätig gewesen sei, da er deswegen als asylunwürdig gelten und ihm das Asyl verweigert werden könnte. Diesbezüglich wurde an anderer Stelle in der Beschwerdeschrift ausgeführt, der Grund dafür, dass er seine Vergangenheit bei den LTTE standhaft verschwiegen habe, sei auf seine psychische Verfassung sowie auf seine negativen Erfahrungen mit und seine Skepsis gegenüber staatlichen Behörden zurückzuführen. Seine traumatisierende LTTE-Vergangenheit wäre zweifellos zutage getreten, wenn die Vorinstanz eine professionelle Abklärung seiner psychischen Verfassung durchgeführt oder aber seine Narben genauer untersucht hätte. Im Übrigen sei er gerade dabei, verschiedene Beweismittel zum Beleg seiner LTTE-Mitgliedschaft zu beschaffen, wobei er versuche, Kontakt zu ehemaligen LTTE-Mitkämpfern aufzunehmen, die als Zeugen für ihn aussagen könnten. Diesbezüglich sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen. Des Weiteren erfülle er zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren: Er sei als Infanterist während der letzten Monate des sri-lankischen Bürgerkriegs auf der Seite der LTTE in Kampfhandlungen verwickelt gewesen. Er verfüge über mehrere Narben, welche offensichtlich von Kriegsverletzungen stammten. Ausserdem sei er bei Kriegsende von der SLA festgenommen und gefoltert worden. Nach dem Kriegsende sei er von sri-lankischen Behörden aufgesucht und behelligt worden, wobei er während mehrerer Wochen einer Unterschriftenpflicht unterstanden habe. Unter diesen Voraussetzungen sei gesichert, dass er sich aufgrund des gegen ihn gehegten Verfolgungsinteresses in Sri
Lanka auf einer Stop- oder Watch-List befinde. Mit seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Dieser Verdacht bewahrheite sich aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft. Bereits dies würde die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen. Es sei klar, dass er bei dieser Konstellation von Risikofaktoren bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka den Flughafen in Colombo nicht würde unbemerkt verlassen können und es zu einer näheren Überprüfung seiner Person kommen würde. Dabei würden die zahlreichen weiteren Risikofaktoren zutage getragen, was zu einer Verhaftung entweder direkt am Flughafen oder aber zu einem späteren Zeitpunkt führen würde, dies mit den entsprechenden asylrelevanten Folgen. Insofern sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht wurden insbesondere verschiedene Kassationsgründe geltend gemacht.

10.3 Die Beschwerdeergänzung in der Eingabe vom 20. Dezember 2017 bezog sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht offengelegte Aktenstück (...) (vgl. E. 5).

10.4 In seiner Vernehmlassung nahm das SEM zu verschiedenen Punkten der Beschwerde Stellung. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Zudem hielt es fest, dass das Kürzel "L._______" für S._______ stehe.

10.5 In der Replik wiederholte und vertiefte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen sinngemäss. Bezüglich seiner Narben reichte er Fotos seines (...) ein (vgl. Beilagen [...]). Im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten reichte er Fotos (vgl. Beilagen [...]) zu den Akten. Auf dem einen sei er zusammen mit dem (...) T._______ (Kurzname U._______) zu sehen (vgl. Beilage [...]), dessen englischer Wikipedia-Eintrag ebenfalls eingereicht wurde (vgl. Beilage [...]). Bezüglich Ersatzreisepapierbeschaffung und Rückschaffung wies er auf die Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 hin (vgl. Beilage [...]). Darin habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden, was eine massive Verletzung des Migrationsabkommens bedeute. Zudem äusserte er sich unter Hinweisen auf die gleichzeitig eingereichten Beilagen [...] zu den neuesten Entwicklungen in Sri Lanka und hielt zusammenfassend an seinen Verfolgungsvorbringen fest.

11.

11.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete - entgegen seinen Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft zu machen.

11.2 Soweit der Beschwerdeführer die Widersprüche zwischen seinen Aussagen in der BzP und der Anhörung damit zu erklären versucht, dass nur eine verkürzte BzP durchgeführt worden sei, wobei ihm keinerlei Rückfragen zu den Asylgründen gestellt worden seien, und bei der Anhörung klar geworden sei, dass er wirr spreche und es für den Dolmetscher schwierig gewesen sei, das Gesagte eins zu eins wiederzugeben, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen 5 und 8.1.1 zu verweisen. Dies gilt auch in Bezug auf den Versuch, die widersprüchlichen Angaben zu den Aufenthaltsorten bei Kriegsende im Jahr 2009 mit Übersetzungsproblemen, dem langen Zeitabstand zwischen BzP und Anhörung und dem Wechsel der für den Fall zuständigen Person zu erklären.

11.3 Die widersprüchlichen Angaben zur letzten Befragung durch den CID erklärte der Beschwerdeführer damit, dass aus dem Anhörungsprotokoll klar ersichtlich werde, dass es zwischen ihm, dem Dolmetscher und der befragenden Person zu etlichen Unklarheiten gekommen sein müsse (vgl. act. [...]), und mit seiner allgemeinen Verwirrtheit. Die Überprüfung des Anhörungsprotokolls ergibt jedoch keine Hinweise auf Unklarheiten zwischen den beteiligten Personen oder eine Verwirrtheit des Beschwerdeführers. Vielmehr sah sich die befragende Person aufgrund der widersprüchlichen Antworten des Beschwerdeführers zu wiederholten Nachfragen veranlasst.

11.4 Der Beschwerdeführer bestritt, dass seine Aussagen zu den Befragungen durch den CID durchwegs substanzarm und ausweichend ausgefallen seien. Er verwies dazu auf act. [...]. Indessen wurde er bei der Anhörung darauf hingewiesen, dass er bis dahin vor allem geschildert habe, was er gefragt worden sei und was er geantwortet habe, die Befragerin könne sich aber die Situation in dem Raum, in dem er gewesen sei, nicht vorstellen, und forderte ihn auf, ganz genau zu beschreiben, wie es gewesen sei, wer was gemacht habe, wer sich wie verhalten habe, was ihm besonders Eindruck gemacht habe, weil sie sich aufgrund seiner bisherigen Schilderung nicht vorstellen könne, was er dort erlebt habe (vgl. a.a.O., [...]). Die Antworten des Beschwerdeführers darauf fielen jedoch in der Tat substanzarm aus (vgl. a.a.O., [...]).

11.5 Hinsichtlich der Erwägung des SEM, wonach der Beschwerdeführer widersprüchliche und unplausible Angaben dazu gemacht habe, weshalb genau er plötzlich sechs Jahre nach Kriegsende in den Fokus des CID geraten sei, wurde in der Beschwerde auf die Ausführungen zur unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, namentlich das fehlende Länderhintergrundswissen des SEM und den zu den Akten gereichten Länderbericht zur Sicherheitslage in Sri Lanka, verwiesen. Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen 8.3.3 bis 8.3.5 zu verweisen. Zudem hat das SEM nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bezüglich seiner Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft, noch verfüge er über ein für die Rückkehr nach Sri Lanka relevantes Risikoprofil, leiten liess.

11.6 Somit ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat - im Rahmen einer sogenannten Vorverfolgung - geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb diesbezüglich die
Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

12.

12.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren: vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die illegal ausgereist sind, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren: vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

12.2 Die vom Beschwerdeführer nachgeschobene LTTE-Mitgliedschaft beziehungsweise Teilnahme als Infanterist an Kampfhandlungen während der letzten Monate des Bürgerkriegs hat sich als unglaubhaft erwiesen. Deshalb vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies gilt auch in Bezug auf die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten. Insbesondere ist das Foto von U._______ an einer Massenveranstaltung, auf dem der Beschwerdeführer im Hintergrund erkennbar ist (vgl. Beilage [...]), nicht geeignet, sein Risikoprofil zu schärfen. Was die Narben des Beschwerdeführers anbelangt, dürften diese den sri-lankischen Behörden bereits bekannt sein, falls er nach Ende des Bürgerkriegs tatsächlich in die Hände des CID geraten und dabei misshandelt worden sein sollte. Zudem hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend insbesondere fest, dass allfällige, zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten, weshalb kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

12.3 Es ist daher insgesamt nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden als Regimegegner respektive als Person eingestuft würde, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da er keine relevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermag.

12.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers sowie den Inhalt der Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

13.

13.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

13.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

14.

14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

14.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

14.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

14.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

14.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.

Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so-genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

14.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

14.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

14.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
Im Referenzurteil E-1866/2015 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. a.a.O., E. 13.3.3.). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins Vanni-Gebiet grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern.

14.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Aussagen an seinem Herkunftsort im Vanni-Gebiet über ein familiäres Beziehungsnetz (...). Er hat den Schulunterricht bis zum Beginn der (...) Klasse besucht und im (...) Aren grossen (...) der Familie gearbeitet. Dabei hat er Erfahrungen in der (...) gesammelt. Es ist somit davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Da er gemäss seinen Angaben gesund ist und keine medizinischen Unterlagen eingereicht wurden, ist nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner Gesundheit auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl aus individueller Sicht als auch allgemein als zumutbar.

14.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

14.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

16.

16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

16.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen:
Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des sich aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für diese Rüge als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.-), kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-6583/2017
Date : 03. Mai 2019
Published : 14. Mai 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  26bis  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25  29  30
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3  7  13
VwVG: 5  10  12  13  26  29  48  49  52  63  64
BGE-register
132-II-342 • 135-II-286 • 136-I-184
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sri lanka • lower instance • federal administrational court • statement of affairs • enclosure • appropriate respite • question • departure • home country • evidence • nullity • physical condition • membership • advance on costs • copy • asylum procedure • leaving do • correctness • letter of complaint • counterplea
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BVGE
2017-VI-6 • 2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2012/5 • 2011/28 • 2011/24 • 2009/35 • 2008/34
BVGer
B-1583/2011 • D-109/2018 • D-1549/2017 • D-2335/2013 • D-3619/2016 • D-4794/2017 • D-6560/2016 • D-6583/2017 • E-1866/2015
AS
AS 2016/3101