Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-6402/2016
Urteil vom 3. Februar 2017
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.
A._______,
Parteien vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Visum aus humanitären Gründen
(Nichteintreten Wiedererwägung).
Sachverhalt:
A.
Der syrische Staatsangehörige, A._______ (geb. 1932; nachfolgend: Beschwerdeführer), beantragte zusammen mit seiner Tochter, seinem Schwiegersohn und drei Enkelkindern im Februar 2016 bei der Schweizer Vertretung in Beirut die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen.
B.
B.a Gegen den hierauf folgenden negativen Formularentscheid der Schweizer Botschaft erhoben die vorerwähnten Gesuchsteller am 18. Februar 2016 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM bzw. Vorinstanz; vgl. Vorakten des SEM [nachfolgend SEM act.] 2/24).
B.b Mit Eingabe vom 3. März 2016 zogen die Tochter, der Schwiegersohn und die drei Enkelkinder des Beschwerdeführers ihre Einsprache mit der Begründung zurück, sie würden den Weg über Griechenland nach Europa auf sich nehmen. Gleichzeitig hielt der in Aleppo, Syrien, zurückgebliebene Beschwerdeführer an seiner Einsprache fest.
B.c Mit Verfügung vom 19. April 2016 wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers in Sachen Visum aus humanitären Gründen ab (vgl. SEM act. 7/51-55).
C.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Wiederwägung ihrer Verfügung vom 19. April 2016 und betonte gleichzeitig, dass er die Verfügung vom 19. April 2016 nicht anfechten wolle (vgl. SEM act. 9/57-59).
D.
Die Vorinstanz hielt gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2016 fest, dass ein Wiederwägungsgesuch nicht möglich sei, solange ein ordentliches Rechtsmittel ans Bundesverwaltungsgericht offen stehe (vgl. SEM act. 10/60-61).
E.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 hielt der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz erneut an seinem Wiedererwägungsgesuch fest (vgl. SEM act. 11/62).
F.
Mit Bezugnahme auf die Eingabe vom 17. Mai 2016 stellte die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Juni 2016 fest, dass die Verfügung vom 19. April 2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Gleichzeitige teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht vorliegen würden, insbesondere seien keine neue Tatsachen vorgebracht worden, die es rechtfertigen würden, auf den Entscheid zurückzukommen. Dabei verzichtete sie auf den Erlass eines formellen Entscheids und stellte es dem Beschwerdeführer frei, einen solchen zu verlangen (vgl. SEM act. 12/63-64).
G.
Mit Schreiben vom 2. August 2016 in Sachen Wiedererwägungsgesuch liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz anfragen, ob er die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum in der Schweiz erfülle (vgl. SEM act. 13/65).
H.
Mit Schreiben vom 29. August 2016 stellte der Beschwerdeführer der Vorinstanz das Schreiben vom 2. August 2016 erneut zu und ersuchte sie, auf den Entscheid vom 19. April 2016 zurückzukommen, namentlich die humanitäre Einreise in die Schweiz zu erlauben. Im Weiteren beantragte er eine beschwerdefähige Verfügung, sollte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ablehnen (vgl. SEM act. 14/67-68).
I.
Bezugnehmend auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. August 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. September 2016 mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums gemäss dem abgeschlossenen Verfahren nicht erfüllt seien. Auf das Wiedererwägungsgesuch könne nicht eingetreten werden (vgl. SEM act. 18/74).
J.
Am 7. September 2016 ging das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. August 2016 erneut bei der Vorinstanz ein (vgl. den Eingangsstempel gemäss SEM act. 19/75-76).
K.
Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 21. September 2016 ans Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Vorinstanz, auf sein Wiedererwägungsgesuch vom 2. August 2016 und vom 6. September 2016 einzutreten und einen rechtskonformen Entscheid zu erlassen (vgl. Akten des Beschwerdedossiers BVGer F-5791/2016 [nachfolgend BVGer F-5791/2016 act.] 1) .
L.
In der Folge eröffnete das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren F-5791/2016 in Sachen Rechtsverweigerung und forderte die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf (BVGer F-5791/2016 act. 3).
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2016 führte die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. August 2016 erstmals um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht habe. Dieser Aufforderung sei das SEM nach einem anfänglichen Missverständnis mit Nichteintretensverfügung vom 29. September 2016 nachgekommen (vgl. BVGer F-5791/2016 act. 6).
N.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Oktober 2016 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 29. September 2016. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und eventualiter sei dem Beschwerdeführer ein humanitäres Visum zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Ausrichtung einer angemessen Parteientschädigung (vgl. BVGer F-6402/2016 act. 1).
O.
Mit Entscheid vom 24. Oktober 2016 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren F-5791/2016 angesichts Verfügung des SEM vom 29. September 2016 infolge Gegenstandlosigkeit ab. Die übrigen Rügen wurden unter der Verfahrensnummer F-6402/2016 weitergeführt.
P.
Gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. November 2016 bezüglich Nichteintreten (F-6402/2016) beantragt diese die Abweisung der Beschwerde.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
R.
Mit Replik vom 12. Dezember 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
S.
Auf den weiteren Akteninhalt und das miteinbezogene Beschwerdedossier F-5791/2016 wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Verfügungen bezüglich Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet die angefochtene vorinstanzliche Verfügung. Bei Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann vor Bundesverwaltungsgericht somit nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Demzufolge kann Streitgegenstand nur das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch, nicht aber die Aufhebung oder Änderung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung sein. Auf materielle Begehren ist somit grundsätzlich nicht einzutreten (vgl. BGE 135 II 38 E. 1; 132 V 74 E. 1.1; 125 V 503 E. 1 m.H.; BVGE 2011/9 E. 5, 2010/29 E. 4.3). Für eine Gutheissung des Eventualantrags auf Verpflichtung zur Visumserteilung besteht im vorliegenden Kontext somit kein Raum.
1.4.2 Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung und den Parteibegehren (vgl. BGE 133 II 35 E. 2 m.H.). Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Anfechtbar ist daher grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids, nicht aber dessen Begründung (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dabei hat jedoch nicht alles, was formell im Dispositiv steht, Verfügungscharakter und umgekehrt können Teile der Begründung zum Dispositiv gehören (vgl. dazu Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 ff.). Ist das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben, sprich der tatsächliche Bedeutungsgehalt der Verfügung ermittelt werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden. Bei der Auslegung einer Verfügung ist folglich nicht deren Wortlaut, sondern ihr tatsächlicher rechtlicher Bedeutungsgehalt massgeblich. Allerdings darf eine Verfügung nur so ausgelegt werden, wie sie der Empfänger aufgrund aller Umstände, die ihm im Zeitpunkt der Eröffnung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen und Glauben verstehen durfte und musste (vgl. Urteil des BGer 1A.42/2006 vom 6. Juni 2006 E. 2.3 m.w.H.; BGE 120 V 496 E. 1a, 115 II 415 E. 3a je m.w.H.; Urteile des BVGer A-2064/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 1.3.3, B-7972/2008 vom 4. März 2010 E. 4.3.1; Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 61 Rz. 44).
1.4.3 Den Erwägungen der Nichteintretensverfügung vom 29. September 2016 ist zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2016 als auch auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. September 2016 - und damit auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 29. August 2016 - bezieht. Demgegenüber lautet das Dispositiv der angefochtenen Verfügung wie folgt:
"Nichteintretensentscheid:
1. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2016 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben."
Dementsprechend würde sich laut Dispositiv der Streitgegenstand auf das Nichteintreten der Vorinstanz bezüglich das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2016 beschränken. Angesichts des eindeutigen Wortlauts in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ist das Dispositiv jedoch dahingehend auszulegen, dass sich das Nichteintreten der Vorinstanz nicht nur auf das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2016, sondern auch auf die weiteren Wiedererwägungsgesuche des Beschwerdeführers, namentlich diejenigen datiert vom 2. August 2016 und vom 29. August 2016, bezieht. Der Beschwerdeführer durfte die Verfügung entsprechend verstehen (vgl. die entsprechenden Ausführungen in Ziff. 8 der Beschwerdeschrift).
Der Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde beinhaltet demnach das Nichteintreten der Vorinstanz auf sämtliche zwischen dem 2. Mai 2016 und dem 7. September 2016 bei der Vorinstanz eingereichten Wiedererwägungsgesuche des Beschwerdeführers.
1.4.4 Damit sind vorliegend sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten, als damit ein Entscheid in der Sache verlangt wird (vgl. vorn E. 1.4.1 am Ende).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
Der Beschwerdeführer ersuchte bei der Vorinstanz mehrfach - erstmals am 2. Mai 2016 und letztmals mit Eingang beim SEM vom 7. September 2016 - um Wiedererwägung der Verfügung vom 19. April 2016 infolge nachträglich geänderten Sachverhalts. Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie vom Beschwerdeführer behauptet - Gründe vorlagen, welche die Vorinstanz zum Eintritt auf die eingereichten Wiedererwägungsgesuche verpflichtet hätten.
3.1 Sowohl Verfügungen, gegen die ein Rechtsmittel offen steht, als auch Verfügungen, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, können in Wiedererwägung gezogen, d.h. aufgehoben oder abgeändert, werden. Die Behörden sind jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen zum Eintritt und damit zur materiellen Prüfung eines Wiedererwägungsgesuchs verpflichtet: Keine Verpflichtung der Behörden besteht bei erstinstanzlichen Verfügungen, gegen die ein Rechtsmittel erhoben wurde und die noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
|
1 | Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. |
2 | Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis. |
3 | Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2008 E. 2.3). Sind die Voraussetzungen, unter welchen eine Behörde auf ein Gesuch hin zur Wiederwägung verpflichtet ist, erfüllt, muss sie einen neuen Entscheid in der Sache fällen. Erachtet sie demgegenüber die Voraussetzungen als nicht erfüllt, so darf sie die materielle Prüfung des Gesuchs ablehnen (vgl. Karin Scherrer Reber, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 66 Rz. 18).
3.2 Die Verfügung des SEM vom 19. April 2016 in Sachen Visum aus humanitären Gründen wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 21. April 2016 zugestellt (vgl. SEM act. 8/56). Die entsprechende Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht lief folglich am 23. Mai 2016 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
|
1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
|
1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
1bis | Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56 |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. |
3 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
3.3 Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Mai und 17. Mai 2016 ging bei der Vorinstanz während der laufenden Rechtsmittelfrist betreffend die Verfügung vom 19. April 2016 ein. Wie oben dargelegt, lässt sich kein Anspruch auf Wiedererwägung gegen Verfügungen, bei denen der Rechtsweg offen steht, ableiten. Auch traf die Vorinstanz keine Obliegenheit zur Überweisung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht, da der Beschwerdeführer auf eine Beschwerde ausdrücklich verzichtete. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2016 respektive vom 17. Mai 2016 ist damit zulässig. Zu klären bleibt, ob die Vorinstanz auf die nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 19. April 2016 bei der Vorinstanz eingegangenen (sinngemässen) Wiedererwägungsgesuche, datiert vom 2. August und 29. August 2016, hätte eintreten müssen.
3.4 Obwohl nach Ansicht des Beschwerdeführers gemäss den eingereichten Wiedererwägungsgesuchen vom 2. und 17. Mai 2016 die Vorinstanz aufgrund der prekären Situation in Aleppo - insbesondere der fehlenden medizinischen Versorgung - bereits im Mai 2016 auf ihre Verfügung hätte zurückkommen müssen, unterliess er eine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Seiner Ansicht nach hätte ein Beschwerdeverfahren zu lange gedauert. In seiner Replik vom 12. Dezember 2016 bekundet er sodann wiederholt, dass er sich seit Mai 2016 weder in medizinische Behandlung begeben könne noch die lebensnotwendigen Medikamente erhalte. Als Hauptgrund seines Wiedererwägungsgesuchs gibt er die seit Mai 2016 fast täglichen Bombardierungen Aleppos an. Die gemäss Beschwerdeführer vorgebrachten geänderten Umstände seit Erlass der Verfügung vom 19. April 2016 waren dem Beschwerdeführer offensichtlich bereits während der laufenden Rechtsmittelfrist bekannt und hätten von diesem - insbesondere angesichts der Mitteilung der Vorinstanz vom 10. Mai 2016 - mittels Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vorgetragen werden müssen. Im Weiteren dürfen - wie bereits erwähnt - Wiedererwägungsgesuche gerade nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen und die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Diese Absicht muss in Anbetracht der zahlreichen Eingaben und den darin enthaltenen Argumentationen des Beschwerdeführers aber gerade angenommen werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer rechtskundig vertreten war, ist dies insgesamt nur schwer nachvollziehbar.
3.5 Im Weiteren erscheint die Aufrechterhaltung der Verfügung aufgrund der Aktenlage zu keinem stossenden sowie dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis zu führen (vgl. BGE 98 Ia 568 E. 5b; Urteil des BGer 2P.147/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2.3; vgl. insbesondere Urteil des BVGer A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 3.2.3 m.w.H.).
3.6 Die Vorinstanz war insgesamt somit nicht verpflichtet, auf die vom Beschwerdeführer wiederholt eingereichten Wiedererwägungsgesuche einzutreten.
4.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ergangen ist (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung und wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Rahel Altmann
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