Urteilskopf

120 V 496

69. Auszug aus dem Urteil vom 16. Dezember 1994 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Uri gegen A. Z. und Kantonale Rekurskommission Uri für die AHV/IV/EO
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Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 497

BGE 120 V 496 S. 497

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Zunächst ist zu prüfen, was Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. a) Ausgangspunkt des Prozesses bildet die Verfügung vom 17. Januar 1994, womit die Ausgleichskasse gegenüber A. Z. den ortsüblichen und der gesetzlichen paritätischen Beitragspflicht an die verschiedenen Sozialversicherungsträger unterliegenden Lohn seines Bruders auf Fr. 39'240.-- festgelegt hat. Wörtlich genommen stellt diese Verfügung eine unzulässige Feststellungsverfügung im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge dar (vgl. hiezu: BGE 114 V 203 Erw. 2c in fine mit Hinweisen). Indessen sind Verfügungen nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend verfassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (unveröffentlichtes Urteil F. vom 1. Juni 1994; in diesem Sinne auch die in BGE 119 V 352 nicht publizierte Erw. 2b des Urteils G.
BGE 120 V 496 S. 498

vom 4. August 1993), dies vorbehältlich der Problematik des Vertrauensschutzes (welche vorliegend aber keine Rolle spielt). b) Zu prüfen ist deshalb, welche Rechtsfolge die Ausgleichskasse am 17. Januar 1994 in Wirklichkeit anordnen wollte. aa) Von den eigenen Feststellungen der Verwaltung ausgehend, dass nämlich A. Z. in der Jahresabrechnung 1993 ein an seinen mitarbeitenden Bruder ausgerichtetes Jahresgehalt von lediglich Fr. 31'200.-- deklarierte, hätte die Ausgleichskasse in Anbetracht des von ihr für richtig gehaltenen ortsüblichen Lohnansatzes ab 1. Januar 1993 von Fr. 39'240.-- den Anspruch auf Bezug von Familienzulagen, von dem in der Verfügung einleitend die Rede ist, ablehnen müssen. Das nun hat die Ausgleichskasse nicht angeordnet. Vielmehr wollte sie den Familienzulagenanspruch des H. Z. gleichsam "retten", indem sie seinem Bruder, dem Arbeitgeber A. Z., zumutete, auf einem auf Fr. 39'240.-- erhöhten, effektiv allerdings nie ausbezahlten, dafür aber als ortsüblich betrachteten Lohn die gesetzlichen paritätischen Beiträge zu entrichten. Wäre die Verfügung vom 17. Januar 1994 nicht angefochten und die damit zunächst festgestellten und anschliessend fakturierten Beiträge auf dem Betrag von Fr. 39'240.-- bezahlt worden, wäre wohl H. Z. für 1993, gleichermassen wie zuvor, in den Anspruch von Familienzulagen nach FLG gelangt. bb) Zufolge Beschwerdeerhebung konnte diesem behördlichen Vorgehen kein Erfolg beschieden sein. Nach Schilderung der betriebswirtschaftlichen Situation und der materiellen Lebensverhältnisse der beiden auf dem im Berggebiet liegenden Anwesen arbeitenden Familien tat A. Z. unmissverständlich kund, dass er "jetzt und bei den trüben Aussichten den ortsüblich genannten Lohn nicht bezahlen" könne. Aufgrund der gesamten Umstände, besonders des ununterbrochenen Familienzulagenbezuges bis Ende 1992, liegt nicht nur eine beschwerdeweise Bestreitung der beitragspflichtigen Lohnsumme durch den Arbeitgeber vor, sondern auch ein Streit um die Fortdauer der Anspruchsberechtigung hinsichtlich der Familienzulagen. An dieser Sichtweise vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass dies die Ausgleichskasse weder in der Verfügung noch in den Rechtsschriften klar sagt. Auch wenn es sich beim streitigen Anspruch um einen solchen des H. Z. handelt, so ist doch sein Bruder A. Z. als Arbeitgeber legitimiert, die Ablehnungsverfügung beschwerdeweise auf dem Rechtsmittelweg anzufechten (vgl. ARV 1979 Nr. 22 S. 114 Erw. 1a).
BGE 120 V 496 S. 499

cc) Damit ergibt sich, dass im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die Familienzulagenberechtigung des H. Z. Streitgegenstand ist, ein Anspruch somit, welchen die Ausgleichskasse dem Sinne nach nicht oder allenfalls unter der Bedingung zubilligte, dass der massgebliche und beitragspflichtige Lohn auf Fr. 39'240.-- festgelegt wird. Diesen Anspruch hat die Rekurskommission von ergänzenden Abklärungen im Kanton Uri abhängig gemacht; das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) dagegen bejaht ihn ohne weiteres.
2. H. Z. ist unbestrittenerweise im landwirtschaftlichen Betrieb seines Bruders gegen Entgelt in unselbständiger Stellung seit Jahren erwerbstätig, weshalb ihm grundsätzlich nach Art. 1 Abs. 1
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 1 - Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
FLG der Anspruch auf Familienzulagen nach Art und Ansätzen der Art. 2 f
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 2 - 1 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen eine Haushaltungszulage sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG13.14
1    Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen eine Haushaltungszulage sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG13.14
2    Die Haushaltungszulage beträgt 100 Franken im Monat.15
3    Die Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG16; im Berggebiet werden die Ansätze um je 20 Franken erhöht.17
4    ...18
. FLG zusteht. Allerdings, und diese Anspruchsvoraussetzung ist hier streitig, setzt die Berechtigung die Bezahlung des ortsüblichen Lohnes voraus: die Familienzulagen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht (Art. 4 Abs. 1
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 4 Anspruch auf Familienzulagen - Bei Arbeitskräften in Dauerstellung werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.
FLG). Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdegegner seinem Bruder 1993 ein gegenüber den Vorjahren (rund Fr. 30'000.--) leicht erhöhtes Gehalt von Fr. 31'200.-- ausbezahlt hat. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob dieses Lohnbetreffnis ortsüblich im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 4 Anspruch auf Familienzulagen - Bei Arbeitskräften in Dauerstellung werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.
FLG ist und H. Z. den Anspruch auf die Zulage eröffnet. a) In der vorinstanzlichen Vernehmlassung hat die Verwaltung ausgeführt, der Kanton Uri kenne nach Auskunft der Land- und Forstwirtschaftsdirektion keine landwirtschaftlichen Richtlöhne. "Deshalb" wende die Ausgleichskasse, wie die meisten Innerschweizer Kantone, in der Praxis seit Jahren die Ansätze gemäss Art. 14
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 14 Mitarbeitende Familienmitglieder - 1 Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
1    Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
2    Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder wird nach den Artikeln 11 und 13 bewertet.
3    Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder in der Landwirtschaft die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen aufgrund eines monatlichen Globaleinkommens von:80
a  2070 Franken für allein stehende mitarbeitende Familienmitglieder;
b  3060 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a.
AHVV an. Diese sähen ab 1. Januar 1993 im Umfange von 90% für mitarbeitende Familienmitglieder gemäss Art. 14
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 14 Mitarbeitende Familienmitglieder - 1 Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
1    Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
2    Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder wird nach den Artikeln 11 und 13 bewertet.
3    Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder in der Landwirtschaft die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen aufgrund eines monatlichen Globaleinkommens von:80
a  2070 Franken für allein stehende mitarbeitende Familienmitglieder;
b  3060 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a.
rev. Abs. 4 AHVV die in der Verfügung für massgeblich bezeichneten Ansätze von Fr. 2'250.-- (gerundeter Grundansatz für den verheirateten Arbeitnehmer) und Fr. 510.-- (für jedes Kind) vor. b) Die Rekurskommission ging demgegenüber von der Rechtsprechung aus (EVGE 1964 S. 59 f., bestätigt im nicht publizierten Urteil F. vom 30. März 1976), wonach Ortsüblichkeit des Lohnes vorliegt, wenn der Lohn dem Wert und der Art nach demjenigen Entgelt entspricht, das einem familienfremden Arbeitnehmer annähernd gleicher Leistungsfähigkeit in einem ähnlichen und in derselben Gegend liegenden Betriebe üblicherweise gewährt wird.
BGE 120 V 496 S. 500

Entsprechend Rz. 39 der BSV-Erläuterungen zum FLG sind die Kassen angewiesen, zur Kontrolle, ob ein ortsüblicher Lohn ausbezahlt wird, auf die Durchschnittslöhne gemäss Schweizerischem Bauernverband oder kantonalen landwirtschaftlichen Organisationen abzustellen. Im vorliegenden Fall, so die Vorinstanz weiter, sei die Ausgleichskasse nicht nach diesen Vorschriften vorgegangen, sondern sie habe direkt Art. 14
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 14 Mitarbeitende Familienmitglieder - 1 Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
1    Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
2    Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder wird nach den Artikeln 11 und 13 bewertet.
3    Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder in der Landwirtschaft die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen aufgrund eines monatlichen Globaleinkommens von:80
a  2070 Franken für allein stehende mitarbeitende Familienmitglieder;
b  3060 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a.
AHVV angewendet, was nicht angehe, lägen doch dieser Verordnungsbestimmung gesamtschweizerische Durchschnittslöhne zugrunde, welche gerade auf die nach Art. 4 Abs. 1
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 4 Anspruch auf Familienzulagen - Bei Arbeitskräften in Dauerstellung werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.
FLG massgeblichen regionalen, betrieblichen und agrarwirtschaftlichen "Gegebenheiten vor Ort" keine Rücksicht nähmen. Der Umstand, dass Uri keine landwirtschaftlichen Richtlöhne kenne, enthebe die Ausgleichskasse nicht von den notwendigen Abklärungen, z.B. bei den Steuerbehörden, beim kantonalen Bauernverband oder der Land- und Forstwirtschaftsdirektion Uri. c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält die Ausgleichskasse an ihrem Vorgehen nach Art. 14
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 14 Mitarbeitende Familienmitglieder - 1 Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
1    Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
2    Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder wird nach den Artikeln 11 und 13 bewertet.
3    Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder in der Landwirtschaft die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen aufgrund eines monatlichen Globaleinkommens von:80
a  2070 Franken für allein stehende mitarbeitende Familienmitglieder;
b  3060 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a.
AHVV fest und weist ergänzend darauf hin, dass sich die Durchschnittslöhne gemäss Schweizerischem Bauernverband 1992 für ausgebildete landwirtschaftliche Arbeitnehmer in der Schweiz zwischen Fr. 2'650.-- und Fr. 4'098.-- bewegten, inkl. Wohnung, exkl. Verpflegung. d) In seiner Vernehmlassung legt A. Z. dar, dass der von ihm seinem Bruder ausbezahlte Lohn in Anbetracht der aus vielerlei Gründen ungünstigen Bedingungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb dieser Lage durchaus "realistisch" sei. e) Das BSV teilt die Auffassung der Rekurskommission, dass es nicht angängig sei, den Globallohn gemäss Art. 14 Abs. 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 14 Mitarbeitende Familienmitglieder - 1 Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
1    Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
2    Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder wird nach den Artikeln 11 und 13 bewertet.
3    Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder in der Landwirtschaft die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen aufgrund eines monatlichen Globaleinkommens von:80
a  2070 Franken für allein stehende mitarbeitende Familienmitglieder;
b  3060 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a.
AHVV anzuwenden, stelle doch letzter einen für die ganze Schweiz massgebenden,"den örtlichen Gegebenheiten eben gerade nicht Rechnung tragenden Ansatz dar". Ferner weist das BSV darauf hin, dass die massive Anhebung des Globallohnes nach Art. 14 Abs. 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 14 Mitarbeitende Familienmitglieder - 1 Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
1    Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
2    Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder wird nach den Artikeln 11 und 13 bewertet.
3    Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder in der Landwirtschaft die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen aufgrund eines monatlichen Globaleinkommens von:80
a  2070 Franken für allein stehende mitarbeitende Familienmitglieder;
b  3060 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a.
AHVV, welchen die Ausgleichskasse als ortsüblich betrachtete, darauf zurückzuführen sei, dass die seit Jahren bestehende Kürzung um 20% im Sinne einer Angleichung preisgegeben worden sei, indem der Ansatz auch für die Landwirtschaft in zwei Schritten auf 100% angehoben werde, in einem ersten, am 1. Januar 1993 vollzogenen, auf 90%.
3. a) Der Rechtsauffassung von Rekurskommission und BSV ist beizupflichten. Der Rückgriff der Ausgleichskassen auf Art. 14 Abs. 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 14 Mitarbeitende Familienmitglieder - 1 Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
1    Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
2    Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder wird nach den Artikeln 11 und 13 bewertet.
3    Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder in der Landwirtschaft die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen aufgrund eines monatlichen Globaleinkommens von:80
a  2070 Franken für allein stehende mitarbeitende Familienmitglieder;
b  3060 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a.
AHVV ist zwar praktikabel, rechtlich aber in Anbetracht von Art. 4 Abs. 1
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 4 Anspruch auf Familienzulagen - Bei Arbeitskräften in Dauerstellung werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.
FLG klar unzulässig. Denn es wird dadurch der vom Gesetz verlangten
BGE 120 V 496 S. 501

Ortsüblichkeit nicht Rechnung getragen. Damit stellt sich die Frage, welches Prozedere die Ausgleichskassen einzuhalten haben. Eine abschliessende Antwort auf diese Frage braucht in casu nicht gegeben zu werden. Die von der Vorinstanz erwähnte Rz. 39 der BSV-Erläuterungen zum FLG, wonach zur Kontrolle auf die Auskünfte von Schweizerischem Bauernverband oder kantonalen Bauernorganisationen abzustellen sei, ist jedenfalls grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dass sich aus Rückfragen bei diesen oder - in jedem Kanton zweifellos vorhandenen - ähnlichen Organisationen keine schlüssigen Angaben für die Beurteilung der Ortsüblichkeit ergäben, kann nicht gesagt werden, auch nicht unter Berücksichtigung der Vorbringen der beschwerdeführenden Kasse. b) Damit bleibt zu prüfen, ob die Ortsüblichkeit des H. Z. vom Beschwerdegegner 1993 ausbezahlten Lohnes von Fr. 31'200.-- direkt bejaht werden kann oder ob dazu noch nähere Abklärungen vorzunehmen sind, wie die Rekurskommission entschied. Das BSV hat sich beim Schweizerischen Bauernverband nach den 1993 an landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausgerichteten Löhnen erkundigt, welche sich zwischen Fr. 3'058.-- und Fr. 4'620.-- monatlich bewegten; die erhobenen Betriebe befänden sich jedoch zur Hauptsache im Talgebiet; für Bergbetriebe in Randregionen lägen die Löhne 25 bis 30% tiefer. Nach Ansicht des Bauernverbandes erfülle ein Lohn von Fr. 31'000.-- jährlich für einen ausgesprochenen Bergbetrieb in der Innerschweiz ohne Zweifel das Erfordernis der Ortsüblichkeit. Dieser verlässlichen Stellungnahme ist ohne Weiterungen beizupflichten und die Ortsüblichkeit zu bejahen. Damit ist der Anspruch des H. Z. auf Familienzulagen nach FLG auch für das Jahr 1993 ausgewiesen, nachdem sämtliche weiteren Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt betrachtet werden können (vgl. oben Erw. 2 am Anfang).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 120 V 496
Datum : 16. Dezember 1994
Publiziert : 31. Dezember 1994
Quelle : Bundesgericht
Status : 120 V 496
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 5 VwVG. Auslegung einer Verwaltungsverfügung. Vorbehältlich der Problematik des Vertrauensschutzes ist eine Verwaltungsverfügung


Gesetzesregister
AHVV: 14
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 14 Mitarbeitende Familienmitglieder - 1 Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
1    Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
2    Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder wird nach den Artikeln 11 und 13 bewertet.
3    Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder in der Landwirtschaft die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen aufgrund eines monatlichen Globaleinkommens von:80
a  2070 Franken für allein stehende mitarbeitende Familienmitglieder;
b  3060 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a.
FLG: 1 
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 1 - Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 2 - 1 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen eine Haushaltungszulage sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG13.14
1    Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen eine Haushaltungszulage sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG13.14
2    Die Haushaltungszulage beträgt 100 Franken im Monat.15
3    Die Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG16; im Berggebiet werden die Ansätze um je 20 Franken erhöht.17
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SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 4 Anspruch auf Familienzulagen - Bei Arbeitskräften in Dauerstellung werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.
VwVG: 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BGE Register
114-V-203 • 119-V-352 • 120-V-496
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
lohn • uri • landwirtschaftlicher arbeitnehmer • arbeitgeber • frage • vorinstanz • arbeitnehmer • bedingung • bergbetrieb • beschwerdegegner • streitgegenstand • bundesamt für sozialversicherungen • eidgenössisches versicherungsgericht • autonomie • entscheid • landwirtschaftsbetrieb • verfügung • berechnung • gerichts- und verwaltungspraxis • abweisung
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