Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7092/2009
{T 1/2}
Urteil vom 25. Mai 2010
Besetzung
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz), Richter André Moser, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
HUPAC Intermodal BVBA, handelnd durch ihre statutarischen Organe, c/o Hupac SA, viale R. Manzoni 6, 6830 Chiasso,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiedererwägung eines Entscheides.
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 stellte die Termi SA, eine Tochtergesellschaft der HUPAC SA, beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Gesuch um Gewährung eines Investitionsbeitrages an den Bau eines neuen Kombiverkehr-Terminals in Antwerpen-Muisbroek, Belgien. Dem Gesuch beigelegt war unter anderem eine Planerfolgsrechnung, die einen abnehmenden kalkulierten Erlös pro "Twenty-foot Equivalent Unit" (TEU) vorsah. Nachdem das BAV im Januar 2007 brieflich über die Unvollständigkeit des Gesuchsdossiers und über die nachzureichenden Angaben informiert hatte, reichte die HUPAC Intermodal BVBA (nachfolgend: HUPAC Intermodal), eine weitere Tochtergesellschaft der HUPAC SA, am 7. März 2008 ein überarbeitetes Finanzhilfegesuch ein. Diesem beigelegt war eine Planerfolgsrechnung, die neu einen gleichbleibenden kalkulierten Erlös pro TEU vorsah.
Auf Ersuchen des BAV reichte die HUPAC Intermodal am 17. Oktober 2008 per E-Mail eine um die Angabe der theoretischen Umschlagskapazität ergänzte und in neue Form gebrachte, im Übrigen aber unveränderte Version der Planerfolgsrechnung ein. In einer E-Mail vom 31. März 2009 beantwortete sie zudem verschiedene Fragen des BAV betreffend das Terminalprojekt, namentlich bezüglich des Kostenvoranschlages und der Planerfolgsrechnung.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2009 sicherte das BAV der HUPAC Intermodal gestützt auf die Verordnung vom 29. Juni 1988 über die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge (aVKV von 1988, AS 1988 1216, AS 1999 694 und AS 2000 211; per 1. Januar 2010 aufgehoben durch die Verordnung vom 4. November 2009 über die Förderung des Bahngüterverkehrs [BGFV, SR 740.12]) einen Mitfinanzierungsbeitrag von höchstens Fr. 5'100'000.- in Form von à-fonds-perdu-Beiträgen in der Höhe von maximal Fr. 3'060'000.- und eines zinslosen, rückzahlbaren Darlehens in der Höhe von maximal Fr. 2'040'000.- zu. Grundlage der Verfügung und dieser beigelegt war unter anderem eine vom BAV angepasste Planerfolgsrechnung, die auf den die Schweiz betreffenden Verkehr fokussierte, indes den von der HUPAC Intermodal gleichbleibend kalkulierten Erlös pro TEU unverändert liess.
B.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2009 stellte die HUPAC Intermodal beim BAV ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte neu eine Finanzhilfe des Bundes in der Höhe von Fr. 17'294'143.-, aufgeteilt in à-fonds-perdu-Beiträge von Fr. 10'376'486.- und zinslose, in 20 Jahren rückzahlbare Darlehen von Fr. 6'917'657.-. Zur Begründung führte sie einerseits aus, in der Planerfolgsrechnung des überarbeiteten Finanzhilfegesuches seien die Gewinne nach den Start-up-Verlusten viel zu hoch veranschlagt und die belgischen Gewinnsteuern nicht berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang erklärte sie insbesondere, sie könne den Operateuren nach den schwierigen Einführungsjahren durch marktgerechte Anpassung der Umschlagssätze bei erhöhten Volumen bessere Konditionen anbieten. Andererseits machte sie geltend, die Auswirkungen der Finanz- bzw. Wirtschaftskrise seien zu berücksichtigen und die künftigen Umschlagsvolumen zu reduzieren. Dem Wiedererwägungsgesuch beigelegt waren unter anderem zwei überarbeitete Planerfolgsrechnungen ab dem Jahre 2010, die beide einen abnehmenden kalkulierten Erlös pro TEU vorsahen.
Mit Schreiben vom 14. September 2009 machte das BAV einige allgemeine und grundsätzliche Ausführungen zum Wiedererwägungsgesuch und ersuchte die HUPAC Intermodal um ausführliche Stellungnahme zu einer Reihe von offenen, im Schreiben aufgeführten Punkten, die zur Beurteilung des Wiedererwägungsgesuches geklärt werden müssten. Die HUPAC Intermodal kam dem Ersuchen am 18. September 2009 nach und äusserte sich brieflich unter anderem zur marktgerechten degressiven Abstufung der Umschlagsentgelte und zur Berücksichtigung der belgischen Gewinnsteuern sowie zu den reduzierten Umschlagsmengen.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 hielt das BAV an der Verfügung vom 15. Juni 2009 fest. Zur Begründung führte es sinngemäss aus, es handle sich weder bei den zu hohen und fixierten Umschlagssätzen in der Planerfolgsrechnung noch bei den Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Umschlagsmengenplanung um einen Rückkommens-grund, da beides noch vor Erlass der Verfügung vom 15. Juni 2009 mittels eines angepassten Gesuches hätte eingebracht werden können. Am 14. Oktober 2009 verfügte das BAV auf Ersuchen der HUPAC Intermodal mit Verweis auf diese Begründung, dem Wiedererwägungsgesuch werde nicht entsprochen und an der Verfügung vom 15. Juni 2009 festgehalten.
C.
Mit Eingabe vom 13. November 2009 erhob die HUPAC Intermodal (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. Oktober 2009 mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und das Verfahren betreffend das Wiedererwägungsgesuch zur inhaltlichen Beurteilung und zum Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie einerseits im Wesentlichen geltend, die fehlerhaften konstanten Umschlagssätze pro TEU in der Planerfolgsrechnung des überarbeiteten Finanzhilfegesuches und die Auswirkungen der Konjunkturkrise stellten je für sich ausreichende Rückkommensgründe dar. Andererseits rügt sie, die Vorinstanz habe im Schreiben vom 8. Oktober 2009 das Wiedererwägungsgesuch nicht materiell beurteilt, obschon sie darauf eingetreten sei. Dies sei widersprüchlich und verletze den verfahrensrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensschutzes.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2010 stellt die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung führt sie sinngemäss im Wesentlichen aus, es handle sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründen, soweit sie überhaupt vorlägen, nicht um Rückkommensgründe. Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 22. Februar 2010 an ihren Beschwerdeanträgen und ihrer -begründung fest und macht einige zusätzliche Ausführungen. Die Vorinstanz bekräftigt in der Duplik vom 5. März 2010 ihren Antrag gemäss Vernehmlassung und ergänzt diese um einige Bemerkungen zur Replik.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 33 Disziplin - 1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. |
|
1 | Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. |
2 | Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden. |
3 | Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2 Zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Bei der Prüfung, ob eine formell rechtskräftige Verfügung geändert werden kann, ist die verfahrensrechtliche Frage, ob Rückkommens-gründe vorliegen, von der materiellrechtlichen Frage zu unterscheiden, ob die allenfalls vorliegenden Rückkommensgründe für die Abänderung der Verfügung ausreichen. Verneint die Behörde das Vorliegen von Rückkommensgründen, tritt sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein; fehlen ausreichende Abänderungsgründe, wird ein allfälliges Gesuch abgewiesen und die ursprüngliche Verfügung bestätigt (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 29 ff.).
2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2009 festgehalten, dem Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2009 werde nicht entsprochen und an der Verfügung vom 15. Juni 2009 festgehalten. Dem Wortlaut der Verfügung lässt sich somit nicht klar entnehmen, ob es sich um einen Nichteintretensentscheid oder einen Abweisungsentscheid handelt. In den Erwägungen der Verfügung wird indes auf die Gründe gemäss dem Schreiben der Vorinstanz vom 8. Oktober 2009 verwiesen. Danach ist eine Wiedererwägung aus den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründen ausgeschlossen, weil diese noch vor Erlass der Verfügung vom 15. Juni 2009 hätten eingebracht werden können. Die Vorinstanz verneint somit sinngemäss das Vorliegen von Rückkommensgründen. Dieser Ansicht ist auch die Beschwerdeführerin, die der Vorinstanz gerade vorwirft, zu Unrecht keine inhaltliche Prüfung vorgenommen zu haben. Der Sache nach handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung daher um einen Nichteintretensentscheid.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft auf Beschwerde hin, ob die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruht oder unangemessen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Das Wiedererwägungsgesuch wird im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes nicht allgemein geregelt. Gemäss den von der Praxis entwickelten Prinzipien ist die um Wiedererwägung ersuchte Behörde grundsätzlich nicht gehalten, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, weil dieses als blosser Rechtsbehelf keinen Anspruch auf Prüfung und Beurteilung vermittelt. Die Pflicht zur Behandlung kann jedoch gesetzlich vorgesehen sein oder aus einer konstanten Verwaltungspraxis resultieren. Ein Anspruch auf Wiedererwägung kann sich zudem aus dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |
4.
4.1 Weder das Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG, SR 725.116.2) noch das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) noch die aVKV und die diese ab 1. Januar 2010 ersetzende BGFV enthalten eine Regelung betreffend die Behandlung eines Wiedererwägungsgesuches. Eine konstante Praxis der Vorinstanz wird von der Beschwerdeführerin zwar angetönt, ist jedoch weder ausreichend substantiiert und belegt noch ersichtlich. Ein Anspruch auf materielle Behandlung des Wiedererwägungsgesuches bestünde daher nur, wenn ein Rückkommensgrund gemäss den dargelegten Grundsätzen (vgl. oben Erwägung 3) vorliegen würde. Dies ist nach Auffassung der Beschwerdeführerin, die von der Vorinstanz bestritten wird, hinsichtlich des konstanten kalkulierten Erlöses pro TEU in der Planerfolgsrechnung des überarbeiteten Finanzhilfegesuches sowie der Auswirkungen der Konjunkturkrise zu bejahen. Ob dies zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.
Soweit es dabei um Sachverhaltsfragen geht, ist zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgericht eine behauptete Tatsache in der Regel nur dann als bewiesen betrachten darf, wenn es gestützt auf seine freie Beweiswürdigung (Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
4.2 Zu prüfen ist zunächst, ob der über die gesamte Planperiode konstante kalkulierte Erlös pro TEU in der Planerfolgsrechnung des überarbeiteten Finanzhilfegesuches einen Rückkommensgrund darstellt.
4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es handle sich dabei um einen krassen, offensichtlichen und aktenkundigen Fehler, den die Vorinstanz im Rahmen ihrer Prüfung des Finanzhilfegesuches hätte bemerken und korrigieren müssen. Diese habe jedoch den Fehler übersehen und die fehlerhafte Kalkulation, welche sich zu Ungunsten von ihr (der Beschwerdeführerin) auswirke, einfach übernommen. Der Fehler führe zu einer über die Planperiode massiv überhöhten und nicht realistischen Gewinnprognose. Er sei auf ein schlichtes Versehen ihrerseits zurückzuführen, das darin bestanden habe, dass für sämtliche Jahre der gleiche Wert in die Excel-Tabelle der Planerfolgsrechnung hineinkopiert worden sei. Sie habe den Fehler nicht beseitigt, weil sie ihn nicht bemerkt habe.
4.2.2 Die Vorinstanz stellt in Abrede, dass es sich beim konstanten kalkulierten Erlös pro TEU um einen Fehler in der überarbeiteten Planerfolgsrechnung der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Diese habe vielmehr nach der Verfügung vom 15. Juni 2009 und somit nachträglich eine neue Kalkulation vorgenommen und dabei die geplanten Erlöse pro TEU neu festgesetzt. Selbst wenn es ein Irrtum gewesen sein sollte, habe es sich dabei um eine subjektive Würdigung einer Tatsache gehandelt, was gegen eine Qualifikation als Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. |
2 | Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn: |
a | die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt; |
b | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat; |
c | die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder |
d | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. |
4.2.3 Wie aus den Parteistandpunkten deutlich wird, stellt sich zunächst die Frage, ob es sich beim konstanten kalkulierten Erlös von Fr. 38.- pro TEU in der Planerfolgsrechnung des überarbeiteten Finanzhilfegesuches um einen Fehler handelte. Was dabei die Behauptung der Beschwerdeführerin betrifft, der angebliche Fehler sei auf ein schlichtes Versehen ihrerseits zurückzuführen, so erscheint diese als unplausibel. Zum einen handelt es sich beim Betrag von Fr. 38.- nicht um den kalkulierten Erlös pro TEU gemäss der ersten Spalte der Planerfolgsrechnung des ursprünglichen Gesuches, sondern um den des Jahres 2014, der erst in der sechsten Spalte und nur dort aufgeführt ist. Wieso ausgerechnet der Wert dieser Spalte durchgehend in alle Spalten der überarbeiteten Planerfolgsrechnung hineinkopiert worden sein soll, ist nicht recht nachvollziehbar. Zum anderen ist der kalkulierte Erlös pro TEU eine Grösse, mit der in der Planerfolgsrechnung in verschiedener Hinsicht gerechnet und auf die insbesondere bei der Berechnung der Unter- bzw. Überdeckung pro TEU Bezug genommen wird. Er stellt somit nicht einen Wert dar, der versehentlich in die Planerfolgsrechnung eingehen könnte, ohne dass er bei deren auch nur sehr flüchtigen Überprüfung - etwa vor der Einreichung des überarbeiteten Gesuches - oder sogar nur schon deren Betrachtung bemerkt werden würde.
Zu beachten ist im Weiteren, dass die Planerfolgsrechnung von der Beschwerdeführerin auf Ersuchen der Vorinstanz um die theoretische Umschlagskapazität ergänzt und in neue Form gebracht, mithin überarbeitet werden musste, ohne dass der Beschwerdeführerin der angeblich krasse, offensichtliche und aktenkundige Fehler aufgefallen wäre. Dies legt nahe, dass es sich beim konstanten kalkulierten Erlös pro TEU nicht um einen Fehler handelte oder jedenfalls nicht um einen krassen, offensichtlichen und aktenkundigen. Auch bei der Beantwortung der zu einem späteren Zeitpunkt von der Vorinstanz hinsichtlich der Planerfolgsrechnung gestellten Fragen fiel der Beschwerdeführerin der angebliche Fehler nicht auf. Angesichts dessen erscheint es als widersprüchlich, dass der gleiche Fehler nach Auffassung der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz im Rahmen der Überprüfung und Überarbeitung der Planerfolgsrechnung hätte bemerkt werden müssen. Dagegen erscheint deren Argument nachvollziehbar, sie habe - ungeachtet des Wechsels von einem degressiven zu einem konstanten kalkulierten Erlös pro TEU - keinen Anlass gehabt, auf einen Fehler der Beschwerdeführerin zu schliessen.
Zweifel an der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin weckt sodann der Umstand, dass diese zwar im Wiedererwägungsgesuch vom 23. Juli 2009 unter anderem geltend machte, in der Planerfolgsrechnung des überarbeiteten Finanzhilfegesuches seien die Gewinne nach den Start-up-Verlusten viel zu hoch veranschlagt worden, und darauf hinwies, sie könne den Operateuren durch marktgerechte Anpassung der Umschlagssätze bei erhöhten Volumen bessere Konditionen anbieten. Erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens berief sie sich jedoch darauf, der konstante kalkulierte Erlös pro TEU sei ein schlichtes Versehen und ein krasser, offensichtlicher und aktenkundiger Fehler gewesen. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführt, reichte die Beschwerdeführerin mit ihrem Wiedererwägungsgesuch keine Zahlen aus einer Wirtschaftlichkeitsrechnung nach, die aus der Zeit vor der Verfügung vom 15. Juni 2009 stammten. Sie trug mithin nicht vor, mit welchen Erlösen pro TEU sie eigentlich hätte kalkulieren wollen, als sie die überarbeitete Planerfolgsrechnung mit dem - angeblich irrtümlichen - konstanten kalkulierten Erlös pro TEU einreichte.
Im Ergebnis erscheint es somit als unplausibel und wenig glaubhaft, dass es sich beim konstanten kalkulierten Erlös pro TEU in der Planerfolgsrechnung des überarbeiteten Finanzhilfegesuches um einen Fehler der Beschwerdeführerin handelte. Deren pauschale und nicht weiter belegte Behauptung, eine betriebswirtschaftlich fundierte Kalkulation im Rahmen eines mehrjährigen Businessplans werde in keinem einzigen Fall von einem linearen Wert der Ertragswerte ausgehen, vermag daran nichts zu ändern. Entsprechend den dargelegten Grundsätzen betreffend Beweismass und Beweislast (vgl. oben Erwägung 4.1) ist vorliegend daher davon auszugehen, dass die Planerfolgsrechnung des überarbeiteten Finanzhilfegesuches im hier relevanten Punkt nicht fehlerhaft war. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Vorinstanz angepassten Planerfolgsrechnung, welche diesbezüglich unverändert blieb, sowie der Zusicherungsverfügung vom 15. Juni 2009, welche auf dieser basiert. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückkommensgrund kann folglich nicht als erstellt gelten.
4.2.4 Selbst wenn - entgegen der hier vertretenen Ansicht - davon ausgegangen würde, beim konstanten kalkulierten Erlös pro TEU in der Planerfolgsrechnung des überarbeiteten Finanzhilfegesuches habe es sich um einen Fehler gehandelt, würde sich dies nicht zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken. Zum einen hätte diese, wie dargelegt, vor Erlass der Verfügung vom 15. Juni 2009 mehrfach die Gelegenheit gehabt, ihren Fehler zu bemerken und eine entsprechend korrigierte Planerfolgsrechnung einzureichen. Die nachträgliche Geltendmachung des Fehlers erwiese sich daher als verschuldet, weshalb der Rückkommensgrund des Vorbringens neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel nicht vorläge. Zum anderen könnte jedenfalls nicht von einem derart offensichtlichen Fehler ausgegangen werden, dass ihn die Vorinstanz - obwohl von der Beschwerdeführerin verursacht - bei der Prüfung des Finanzhilfegesuches hätte erkennen müssen. Der Rückkommensgrund des Übersehens aktenkundiger erheblicher Tatsachen oder Begehren bestünde folglich ebenfalls nicht. Mangels eines Rückkommensgrundes hätte die Beschwerdeführerin somit auch bei Annahme eines Fehlers keinen Anspruch auf materielle Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuches.
4.2.5 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der über die gesamte Planperiode konstante kalkulierte Erlös pro TEU in der Planerfolgsrechnung des überarbeiteten Finanzhilfegesuches keinen Rückkommensgrund darstellt.
4.3 Zu prüfen ist im Weiteren, ob es sich bei den Auswirkungen der Konjunkturkrise um einen Rückkommensgrund handelt.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, erst die im Juli 2009 im Auftrag der Vorinstanz erstellte und von dieser veröffentlichte wissenschaftliche Studie des Lehrstuhls für Logistikmanagement der Universität St. Gallen zu den Auswirkungen der Konjunkturkrise auf den alpenquerenden unbegleiteten kombinierten Verkehr habe in bis dahin nicht erkennbarer Deutlichkeit die massiven Auswirkungen der Konjunkturkrise in diesem Bereich gezeigt. Die Vorinstanz selbst habe somit erst rund einen Monat nach Erlass der ursprünglichen Verfügung über einigermassen gesicherte Kenntnisse betreffend die Auswirkungen der Konjunkturkrise verfügt, verlange von ihr aber eine wesentlich frühere Berücksichtigung der eigenen späten Erkenntnis. Seitens der Vorinstanz könne ihr indes nicht vorgeworfen werden, sie habe nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt als diese selbst das Ausmass der Auswirkungen der Konjunkturkrise erkannt.
4.3.2 Die Vorinstanz führt unter anderem aus, die Beschwerdeführerin hätte bereits vor Erlass der Verfügung vom 15. Juni 2009 eine aufgrund der Konjunkturprognosen angepasste Wirtschaftlichkeitsrechnung einreichen können, weshalb ein Wiedererwägungsanspruch ausscheide. Dass die Beschwerdeführerin die Konjunkturkrise bereits vor dem Juni 2009 hätte erkennen können, ergebe sich insbesondere aus deren Schreiben vom 10. März 2009, in dem auf die Rezession und eine "aussergewöhnlich dramatische Situation" hingewiesen werde.
4.3.3 Aus dem als Duplikbeilage eingereichten Schreiben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 10. März 2009 betreffend die "Situation des transalpinen kombinierten Verkehrs 2009 und Abgeltungspolitik" wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin die damalige Situation als "aussergewöhnlich dramatisch" beurteilte. Im Rahmen von Informationen über den Stand der Marktsituation teilte sie der Vorinstanz unter anderem mit, die allgemeinen europäischen Verkehrsströme seien im Vergleich mit dem Jahr 2008 stark rückläufig und die Verlader übten aufgrund der Rezession einen enormen Druck auf alle in der Transportkette beteiligten Akteure aus. Im Weiteren erwähnte sie einen Volumenrückgang.
Das Schreiben kann kaum anders interpretiert werden, als dass die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt über ausreichende Informationen verfügte, die sie zu einer stark negativen Einschätzung der damaligen Marktlage führten. Angesichts dessen erscheint ihre Behauptung wenig glaubhaft, sie sei erst aufgrund der wissenschaftlichen Studie des Lehrstuhls für Logistikmanagement der Universität St. Gallen genügend informiert gewesen, um die Fehlerhaftigkeit ihrer Planerfolgsrechnung zu erkennen und diese anzupassen. Sie hätte vielmehr den Auswirkungen der Konjunkturkrise noch im Verfahren, das zum Erlass der Verfügung vom 15. Juni 2009 führte, Rechnung tragen und eine korrigierte Planerfolgsrechnung einreichen können. Zumindest jedoch hätte sie die Vorinstanz darauf hinweisen können, dass die Richtigkeit der eingereichten Planerfolgsrechnung aufgrund der Auswirkungen der Konjunkturkrise fraglich sei. Sie tat indes weder das eine noch das andere, ohne dass Gründe erkennbar wären, die das Versäumnis rechtfertigen würden. Die Berufung auf die Auswirkungen der Konjunkturkrise erweist sich somit als verspätet. Ein Rückkommensgrund liegt folglich auch hier nicht vor.
4.4 Im Ergebnis handelt es sich somit weder beim konstanten kalkulierten Erlös pro TEU in der Planerfolgsrechnung des überarbeiteten Finanzhilfegesuches noch bei den Auswirkungen der Konjunkturkrise um Rückkommensgründe. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus der Rüge zu ihren Gunsten ableiten will, die Vorinstanz sei auf ihr Wiedererwägungsgesuch eingetreten, habe es in der Folge aber ohne materielle Beurteilung abgelehnt. Eine eingehendere Prüfung dieser Rüge erübrigt sich deshalb.
5.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
7.
Gemäss Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Beschwerdebeilagen)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 712/2009-10-14/156; Einschreiben; Beilagen: Vorakten und Duplikbeilage)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Pascal Baur
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