Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 87/2019
Urteil vom 2. September 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Simone Nadelhofer und
Rechtsanwalt André Brunschweiler,
Beschwerdeführer,
gegen
Bank B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Beutter, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sorgfaltspflichtverletzung, Kausalzusammenhang,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts V.________, III. Zivilkammer,
vom 10. Januar 2019.
Sachverhalt:
A.
Im Februar 2011 gewährte bzw. vermittelte A.________ (Darlehensgeber, Kläger, Beschwerdeführer), der in Russland wohnt und nach eigenen Angaben erfolgreicher Medienschaffender ist, C.________ (Darlehensnehmer), seinem langjährigen Zahnarzt und damaligen Freund, zwei Darlehen über USD 1.2 und 2.8 Mio., die gemäss den Angaben des Darlehensgebers zweckgebunden waren und mit denen Steuerschulden des Darlehensnehmers bezahlt werden sollten. Das kleinere Darlehen wurde diesem von der D.________ SA gewährt, die dabei offenbar im Auftrag und auf Rechnung des Darlehensgebers handelte. Als Sicherheit sollten für beide Darlehen alle Rechte an und Ansprüche aus der Zahnarztpraxis dienen. Die schriftlichen Darlehensverträge datieren beide vom 12./17. Februar 2011 und äussern sich nicht zum Verwendungszweck. Sie enthalten auch keine Angaben dazu, auf welches Konto das jeweilige Darlehen zu überweisen ist. Stattdessen überliess der Darlehensnehmer der D.________ SA bei Vertragsunterzeichnung ein Papier auf dem zwei Konti mit den jeweiligen Konto- und IBAN-Nummern bei der Bank B.________ AG mit Sitz in U.________, Österreich, Beklagte, Beschwerdegegnerin), Zweigniederlassung V.________, Schweiz, aufgeführt waren, wobei Angaben zum jeweiligen
Kontoinhaber fehlten. Tatsächlich lauteten die beiden Konti nicht auf den Darlehensnehmer. Es handelte sich vielmehr um zwei Treuhandkonti deren Inhaber ein in V.________ praktizierender Rechtsanwalt (nachfolgend: der Rechtsanwalt) war.
A.a. Noch am 17. Februar 2011 beauftragte die D.________ SA ihre Bank, die Bank E.________ AG, 1.2 Mio. USD auf das eine Konto zu überweisen. Als Zahlungsgrund gab sie "Transfert des Fonds selon contrat de prêt daté du 12.2.2011" und als Begünstigten den Darlehensnehmer an. Gleichentags wies die D.________ SA die Bank F.________ AG (Bank des Darlehensgebers) im Auftrag des Darlehensgebers an, zu dessen Lasten 2.8 Mio. USD auf das andere Konto zu überweisen. Als Zahlungsgrund gab sie "Transfer[t] des Fonds selon Contrat de Prêt privé, signé le 17.2.2011" und als Begünstigten ebenfalls den Darlehensnehmer an. Per 22. Februar 2011 lagen die gesamten 4 Mio. USD auf diesem Konto der Beklagten. Von dort floss der gesamte Betrag zwischen dem 23. Februar und dem 1. März 2011 wieder ab, davon USD 475'010.67 an den Darlehensnehmer, USD 23'720.62 (offenbar Honorar) an den Rechtsanwalt und der Restbetrag an fünf weitere Begünstigte, unter ihnen auch eine gewisse G.________ mit Bankverbindungen in den USA. Der Darlehensgeber bringt dazu vor, der Darlehensnehmer habe das Geld vertragswidrig nicht für die Begleichung von Steuerschulden verwendet, sondern über eine gewisse H.________ Ltd. (mit dieser hatte der Darlehensnehmer schon am 14. Februar
2011 und damit bereits vor der Überweisung des Geldes einen Anlagevertrag abgeschlossen), in ein Anlagevehikel gesteckt, das sich als Betrugssystem herausgestellt und zu einem Totalverlust geführt habe.
A.b. In Bezug auf das Darlehen über 1.2 Mio. kam der Darlehensnehmer ursprünglich seinen Rück- und Zinszahlungspflichten noch nach, bevor er ab Ende 2011 in Rückstand geriet und die Zahlungen im Herbst 2012 ganz einstellte. Bezüglich des Darlehens über 2.8 Mio. erfolgten keine Rück- und Zinszahlungen. Den ausstehenden Restsaldo beider Darlehen (ohne Zinsen) beziffert der Darlehensgeber auf insgesamt USD 3'433'339.-- (USD 2.8 Mio. Darlehen des Darlehensgebers sowie USD 633'339.-- nicht zurückbezahlter Teil des Darlehens der D.________ SA über 1.2 Mio., den diese am 16. November 2015 an den Darlehensgeber abgetreten habe). Die Beträge seien beim Darlehensnehmer uneinbringlich.
B.
Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung reichte der Darlehensgeber beim Kreisgericht V.________ Klage ein und verlangte von der Beklagten USD 3'433'339.-- nebst Zins.
B.a. Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe ihre auftragsrechtlichen Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie sich bezüglich Kontonummer und Begünstigten nicht an die Anweisung gehalten und die Gelder - anstatt die Erstbanken über die Undurchführbarkeit der Zahlungsaufträge zu informieren und die Beträge an diese zurückzuleiten - einem Konto des Rechtsanwalts gutgeschrieben habe. Daneben habe die Beklagte, die das betrügerische Verhalten des Darlehensnehmers zumindest hätte erkennen können, auch den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, weshalb sie auch ausservertraglich hafte.
Am 11. September 2017 wies das Kreisgericht die Klage ab.
B.b. Die vom Kläger erhobene Berufung, mit der er von der Beklagten USD 3'288'840.-- nebst Zins verlangte, wies das Kantonsgericht V.________ am 10. Januar 2019 ab.
B.b.a. Das Kantonsgericht erkannte unter Hinweis auf BGE 126 III 20, das SWIFT-Verfahren sehe sowohl die Angabe der Kontonummer als auch des Begünstigten vor und erlaube einen Schutz des Auftraggebers gegen Fehlüberweisungen durch eine doppelte Identifikation. Aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht hätte die Beklagte prüfen müssen, ob die Angaben kongruent seien. Es sei ihr versagt, den Zahlungsauftrag in der einen oder anderen Weise zu interpretieren. Sie habe vielmehr mit ihrem Auftraggeber Rücksprache zu nehmen und dessen Weisung abzuwarten. Der Beklagten, welche die inkongruenten Angaben ignoriert und den Betrag von USD 1.2 Mio. überdies einem anderen als dem angegebenen Konto gutgeschrieben habe, sei mithin eine Sorgfaltswidrigkeit anzulasten. Dass die Darlehensgelder schliesslich, wie vom Kläger angestrebt, in den Verfügungsbereich des Darlehensnehmers gelangt seien, mache die Sorgfaltswidrigkeit nicht ungeschehen, wenn auch die negativen Folgen, die mit der (versäumten) doppelten Identifikation an sich vermieden werden sollten (Verwechslung oder Versehen) gerade ausgeblieben seien. Bei einer vertragswidrigen Unterlassung, wie sie der Beklagten hier vorgeworfen werde, stelle sich - im Sinne des hypothetischen Kausalzusammenhangs -
die Frage, ob bei rechtmässigem Handeln der eingetretene Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht eingetreten wäre. Nach der Rechtsprechung sei der Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtsverletzung und Schaden zu bejahen, wenn die unterlassene Handlung, wäre sie erfolgt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Ausbleiben des Schadens geführt hätte.
In Würdigung des Verhaltens des Klägers bei der Darlehensvergabe kam das Kantonsgericht zum Schluss, es sei zwar theoretisch denkbar, dass der Kläger, wenn die Beklagte sorgfaltspflichtgemäss Rücksprache genommen hätte, letztlich von der Darlehensvergabe abgesehen hätte, aber jedenfalls nicht ausreichend wahrscheinlich. Näher liege vielmehr, dass sich der Kläger als Darlehensgeber (und auch die D.________ SA) mit einer einfachen Erklärung dafür, dass die Konti nicht auf den Darlehensnehmer sondern einen Anwalt lauteten, zufrieden gegeben hätten. Es fehle daher am Nachweis, dass die Sorgfaltspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden adäquat kausal gewesen sei.
B.b.b. In Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei liess das Kantonsgericht offen, ob eine hinreichende Vortat gegeben sei, da jedenfalls der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch nur in Ansätzen Grund zur Annahme gehabt hätte, der Kläger und die D.________ SA seien durch ein betrügerisches Verhalten des Darlehensnehmers zur Überweisung der USD 4 Mio. veranlasst worden.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm USD 3'288'840.-- nebst Zins zu bezahlen. Sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 24. April 2019 ab. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Kantonsgericht auf Vernehmlassung verzichtet. Die Parteien haben unaufgefordert eine Beschwerdereplik und -duplik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Das Rubrum der Vorinstanz lautet auf die Bank B.________ AG, U.________, Österrreich, Zweigniederlassung V.________, Schweiz. Eine Zweigniederlassung ist ein kaufmännischer Betrieb, der rechtlich Teil einer Hauptunternehmung ist, von der er abhängt, und der in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie jene ausübt, wobei er über eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Unabhängigkeit verfügt (BGE 117 II 85 E. 3 S. 87 mit Hinweisen). Eine Zweigniederlassung bildet mithin zusammen mit dem Hauptsitz eine rechtliche Einheit und ist selbst weder partei- noch prozessfähig (BGE 120 III 11 E. 1a S. 13; Urteil des Bundesgerichts 4A 510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.2). Da bei Aufführung der Zweigniederlassung im Rubrum keine Zweifel über die Identität der Partei (Hauptunternehmung) bestehen können, ist das Rubrum von Amtes wegen entsprechend zu korrigieren (zit. Urteil 4A 510/2016 E. 3.2 mit Hinweisen) und im Rubrum anstatt der Zweigniederlassung die Hauptniederlassung, Bank B.________ AG, mit Sitz in U.________, Österreich, aufzuführen. Die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Betrieb der Zweigniederlassung am Ort, wo sich diese befindet, ergibt sich sowohl für Vertrags- als auch Deliktsansprüche (DIETER A.
HOFMANN/OLIVER M. KUNZ, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 32 und N. 742 f. zu Art. 5



2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 106 Applicazione del diritto - 1 Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
|
1 | Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
2 | Esamina la violazione di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale soltanto se il ricorrente ha sollevato e motivato tale censura. |

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 42 Atti scritti - 1 Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati. |
|
1 | Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati. |
1bis | Se un procedimento in materia civile si è svolto in inglese dinanzi all'autorità inferiore, gli atti scritti possono essere redatti in tale lingua.14 |
2 | Nei motivi occorre spiegare in modo conciso perché l'atto impugnato viola il diritto. Qualora il ricorso sia ammissibile soltanto se concerne una questione di diritto di importanza fondamentale o un caso particolarmente importante per altri motivi, occorre spiegare perché la causa adempie siffatta condizione.15 16 |
3 | Se sono in possesso della parte, i documenti indicati come mezzi di prova devono essere allegati; se l'atto scritto è diretto contro una decisione, anche questa deve essere allegata. |
4 | In caso di trasmissione per via elettronica, la parte o il suo patrocinatore deve munire l'atto scritto di una firma elettronica qualificata secondo la legge del 18 marzo 201617 sulla firma elettronica. Il Tribunale federale determina mediante regolamento: |
a | il formato dell'atto scritto e dei relativi allegati; |
b | le modalità di trasmissione; |
c | le condizioni alle quali può essere richiesta la trasmissione successiva di documenti cartacei in caso di problemi tecnici.18 |
5 | Se mancano la firma della parte o del suo patrocinatore, la procura dello stesso o gli allegati prescritti, o se il patrocinatore non è autorizzato in quanto tale, è fissato un congruo termine per sanare il vizio, con la comminatoria che altrimenti l'atto scritto non sarà preso in considerazione. |
6 | Gli atti illeggibili, sconvenienti, incomprensibili, prolissi o non redatti in una lingua ufficiale possono essere del pari rinviati al loro autore affinché li modifichi. |
7 | Gli atti scritti dovuti a condotta processuale da querulomane o altrimenti abusiva sono inammissibili. |

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 42 Atti scritti - 1 Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati. |
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1 | Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati. |
1bis | Se un procedimento in materia civile si è svolto in inglese dinanzi all'autorità inferiore, gli atti scritti possono essere redatti in tale lingua.14 |
2 | Nei motivi occorre spiegare in modo conciso perché l'atto impugnato viola il diritto. Qualora il ricorso sia ammissibile soltanto se concerne una questione di diritto di importanza fondamentale o un caso particolarmente importante per altri motivi, occorre spiegare perché la causa adempie siffatta condizione.15 16 |
3 | Se sono in possesso della parte, i documenti indicati come mezzi di prova devono essere allegati; se l'atto scritto è diretto contro una decisione, anche questa deve essere allegata. |
4 | In caso di trasmissione per via elettronica, la parte o il suo patrocinatore deve munire l'atto scritto di una firma elettronica qualificata secondo la legge del 18 marzo 201617 sulla firma elettronica. Il Tribunale federale determina mediante regolamento: |
a | il formato dell'atto scritto e dei relativi allegati; |
b | le modalità di trasmissione; |
c | le condizioni alle quali può essere richiesta la trasmissione successiva di documenti cartacei in caso di problemi tecnici.18 |
5 | Se mancano la firma della parte o del suo patrocinatore, la procura dello stesso o gli allegati prescritti, o se il patrocinatore non è autorizzato in quanto tale, è fissato un congruo termine per sanare il vizio, con la comminatoria che altrimenti l'atto scritto non sarà preso in considerazione. |
6 | Gli atti illeggibili, sconvenienti, incomprensibili, prolissi o non redatti in una lingua ufficiale possono essere del pari rinviati al loro autore affinché li modifichi. |
7 | Gli atti scritti dovuti a condotta processuale da querulomane o altrimenti abusiva sono inammissibili. |

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 106 Applicazione del diritto - 1 Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
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1 | Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
2 | Esamina la violazione di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale soltanto se il ricorrente ha sollevato e motivato tale censura. |
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 105 Fatti determinanti - 1 Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore. |
|
1 | Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore. |
2 | Può rettificare o completare d'ufficio l'accertamento dei fatti dell'autorità inferiore se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95. |
3 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, il Tribunale federale non è vincolato dall'accertamento dei fatti operato dall'autorità inferiore.97 |

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 95 Diritto svizzero - Il ricorrente può far valere la violazione: |
|
a | del diritto federale; |
b | del diritto internazionale; |
c | dei diritti costituzionali cantonali; |
d | delle disposizioni cantonali in materia di diritto di voto dei cittadini e di elezioni e votazioni popolari; |
e | del diritto intercantonale. |

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 105 Fatti determinanti - 1 Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore. |
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1 | Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore. |
2 | Può rettificare o completare d'ufficio l'accertamento dei fatti dell'autorità inferiore se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95. |
3 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, il Tribunale federale non è vincolato dall'accertamento dei fatti operato dall'autorità inferiore.97 |
2.1.1. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen), also die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (Art. 97 Abs. 1

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 97 Accertamento inesatto dei fatti - 1 Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
|
1 | Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
2 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, può essere censurato qualsiasi accertamento inesatto o incompleto dei fatti giuridicamente rilevanti.88 |
2.1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
2.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 106 Applicazione del diritto - 1 Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
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1 | Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
2 | Esamina la violazione di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale soltanto se il ricorrente ha sollevato e motivato tale censura. |
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Bei ihrem Schluss, er und die D.________ SA hätten sich mit einer einfachen Erklärung des Darlehensnehmers, weshalb das Konto nicht auf diesen laute, zufriedengegeben, habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort mit dem detailliert dargelegten (hypothetischen) Geschehensablauf gemäss seinen Behauptungen befasst und den von ihm dafür angebotenen Zeugen nicht angehört, obwohl dessen Aussagen entscheidrelevant gewesen wären.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999 Cost. Art. 29 Garanzie procedurali generali - 1 In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
|
1 | In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole. |
2 | Le parti hanno diritto d'essere sentite. |
3 | Chi non dispone dei mezzi necessari ha diritto alla gratuità della procedura se la sua causa non sembra priva di probabilità di successo. Ha inoltre diritto al patrocinio gratuito qualora la presenza di un legale sia necessaria per tutelare i suoi diritti. |
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht der betroffenen Partei sodann das Recht, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 I 241 E. 2 S. 242; je mit Hinweisen). Es liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332). Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft (Urteile des Bundesgerichts 4A 66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1.1; 4A 427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.1). Das Resultat dieser Überlegung prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, da insoweit nicht der Umfang des bundesrechtlichen Anspruchs
auf Beweis oder rechtliches Gehör, sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen ist (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.)
3.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, es sei zwar theoretisch denkbar, dass der Beschwerdeführer bei sorgfaltspflichtgemässem Verhalten der Beschwerdegegnerin von der Darlehensvergabe abgesehen hätte, aber nicht ausreichend wahrscheinlich. Sie hielt den vom Beschwerdeführer detailliert dargelegten (hypothetischen) Geschehensablauf für theoretisch möglich (insoweit musste sie nicht weiter darauf eingehen), aber aufgrund von Umständen, die sie im Einzelnen angab, namentlich die von ihr angenommene Sorglosigkeit beider Darlehensgeber bei der Darlehensvergabe, für nicht hinreichend wahrscheinlich und das angebotene Beweismittel (das Zeugnis eines Verwaltungsratsmitglieds der D.________ SA) nicht für geeignet, um an dieser Überzeugung etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei dieser Argumentation lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass die D.________ SA selbst eine Finanzintermediärin sei, als solche dem Geldwäschereigesetz und ihren eigenen Compliance Vorschriften unterstehe und dem Beschwerdeführer zur instruktionsgemässen Ausführung des Zahlungsauftrages verpflichtet gewesen sei. Damit kritisiert der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz, indem er ihr vorwirft, sie habe massgebende Umstände nicht
berücksichtigt. Er zeigt nicht auf, inwiefern der Entscheid mangels hinreichender Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid ist hinreichend begründet.
3.3. Den von ihm beantragten Zeugen hat die Vorinstanz nicht angehört, weil sie dessen Aussagen nicht für geeignet hielt, am für den Beschwerdeführer ungünstigen Beweisergebnis etwas zu ändern. Sie wies darauf hin, der Aussage des Zeugen wäre angesichts der Mitwirkung der D.________ SA bei der Darlehensgewährung mit grosser Zurückhaltung zu begegnen. Damit verletzt die Vorinstanz nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern sie würdigt das von ihm beantrage Beweismittel antizipiert. Ob diese Beweiswürdigung haltbar ist, kann im Rahmen der Frage nach Willkür in der Sachverhaltsfeststellung zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werden (Art. 97 Abs. 1

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 97 Accertamento inesatto dei fatti - 1 Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
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1 | Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento. |
2 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, può essere censurato qualsiasi accertamento inesatto o incompleto dei fatti giuridicamente rilevanti.88 |
Organ überzeugt.
3.4. Auch soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf eine ausservertragliche Haftung eine Gehörsverletzung rügt, behauptet er einfach, die Vorinstanz hätte seine Vorbringen zum subjektiven Tatbestand unberücksichtigt gelassen. Wenn die Vorinstanz sinngemäss festhält, es fehlten aus Sicht der Beschwerdegegnerin Anhaltspunkte dafür, dass die Darlehensgeber durch ein betrügerisches Verhalten des Darlehensnehmers zur Darlehensvergabe veranlasst worden seien, dann konnte der Beschwerdeführer daraus entnehmen, dass die Vorinstanz seinen Vorbringen keine derartigen Anhaltspunkte entnehmen konnte. Um den Entscheid sachgerecht anzufechten, genügt es darzulegen und im Einzelnen aufzuzeigen, dass die vorgebrachten Umstände derartige Anhaltspunkte enthalten. Die blosse Behauptung genügt allerdings nicht. Der Beschwerdeführer müsste vielmehr im Einzelnen mit Aktenhinweis aufzeigen, welche prozesskonformen Behauptungen er aufgestellt hat, und sodann im Einzelnen ausführen, inwiefern die von ihm behaupteten Umstände darauf schliessen lassen, die Darlehensgeber seien durch ein betrügerisches Verhalten des Darlehensnehmers zur Darlehensvergabe veranlasst worden.
3.4.1. Der Beschwerdeführer behauptet, bei pflichtgemässer Anwendung von Art. 3

SR 955.0 Legge federale del 10 ottobre 1997 relativa alla lotta contro il riciclaggio di denaro e il finanziamento del terrorismo (Legge sul riciclaggio di denaro, LRD) - Legge sul riciclaggio di denaro LRD Art. 3 Identificazione della controparte - 1 Al momento dell'avvio di relazioni d'affari, l'intermediario finanziario deve identificare la controparte sulla scorta di un documento probante. Se la controparte è una persona giuridica, l'intermediario finanziario deve prendere atto delle disposizioni della controparte concernenti il conferimento dei poteri di rappresentanza e verificare l'identità delle persone che stabiliscono la relazione d'affari in nome della persona giuridica.33 |
|
1 | Al momento dell'avvio di relazioni d'affari, l'intermediario finanziario deve identificare la controparte sulla scorta di un documento probante. Se la controparte è una persona giuridica, l'intermediario finanziario deve prendere atto delle disposizioni della controparte concernenti il conferimento dei poteri di rappresentanza e verificare l'identità delle persone che stabiliscono la relazione d'affari in nome della persona giuridica.33 |
2 | Le operazioni di cassa con una controparte non ancora identificata sottostanno all'obbligo di identificazione soltanto se una o più transazioni che sembrano legate tra di loro raggiungono un importo rilevante. |
3 | Gli istituti di assicurazione devono identificare la controparte se l'importo di un premio unico, dei premi periodici o del volume complessivo dei premi raggiunge un importo rilevante. |
4 | Se nei casi dei capoversi 2 e 3 vi sono elementi di sospetto di un eventuale riciclaggio di denaro o finanziamento del terrorismo, si deve procedere all'identificazione anche se gli importi determinanti non vengono raggiunti.34 |
5 | La FINMA, la Commissione federale delle case da gioco (CFCG), il Dipartimento federale di giustizia e polizia (DFGP), l'Ufficio federale della dogana e della sicurezza dei confini (UDSC)35 e gli organismi di autodisciplina stabiliscono per i rispettivi settori gli importi rilevanti di cui ai capoversi 2 e 3 e, all'occorrenza, li adeguano.36 |

SR 955.0 Legge federale del 10 ottobre 1997 relativa alla lotta contro il riciclaggio di denaro e il finanziamento del terrorismo (Legge sul riciclaggio di denaro, LRD) - Legge sul riciclaggio di denaro LRD Art. 6 Obblighi di diligenza particolari - 1 L'intermediario finanziario è tenuto a identificare l'oggetto e lo scopo della relazione d'affari auspicata dalla controparte. L'entità delle informazioni da raccogliere, il livello gerarchico al quale decidere di avviare o proseguire una relazione d'affari e la periodicità dei controlli dipendono dal rischio rappresentato dalla controparte. |
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1 | L'intermediario finanziario è tenuto a identificare l'oggetto e lo scopo della relazione d'affari auspicata dalla controparte. L'entità delle informazioni da raccogliere, il livello gerarchico al quale decidere di avviare o proseguire una relazione d'affari e la periodicità dei controlli dipendono dal rischio rappresentato dalla controparte. |
2 | L'intermediario finanziario deve chiarire le circostanze e lo scopo di una transazione o di una relazione d'affari se: |
a | la transazione o la relazione d'affari appare inusuale, a meno che la sua legalità sia manifesta; |
b | vi sono sospetti che i valori patrimoniali provengano da un crimine o da un delitto fiscale qualificato di cui all'articolo 305bis numero 1bis CP41, sottostiano alla facoltà di disporre di un'organizzazione criminale o terroristica (art. 260ter CP) o servano al finanziamento del terrorismo (art. 260quinquies cpv. 1 CP); |
c | la transazione o la relazione d'affari comporta un rischio elevato; |
d | i dati di una controparte, di un avente economicamente diritto o di una persona autorizzata a firmare di una relazione d'affari o di una transazione coincidono con i dati trasmessi all'intermediario finanziario conformemente all'articolo 22a capoverso 2 o 3, oppure sono molto simili a tali dati. |
3 | Le relazioni d'affari con persone politicamente esposte all'estero nonché con persone a esse legate di cui all'articolo 2a capoverso 2 sono considerate in ogni caso relazioni d'affari comportanti un rischio elevato. |
4 | Le relazioni d'affari con persone politicamente esposte in Svizzera o con persone politicamente esposte di organizzazioni internazionali, nonché con persone a esse legate di cui all'articolo 2a capoverso 2 sono considerate, in presenza di uno o più altri criteri di rischio, relazioni d'affari comportanti un rischio elevato. |
Umfang von USD 4 Mio. kurz nach Erhalt/Gutschrift an mehrere dubiose Gesellschaften und Privatpersonen auf der ganzen Welt verteilt in unterschiedlichen Währungen überwiesen würden.
3.4.2. Diese Ausführungen sind bereits in formeller Hinsicht ungenügend. Der Beschwerdeführer verweist zwar auf eine Aktenstelle vor erster Instanz aber auch immer wieder bloss auf Klagebeilagen. Da er sonst in seiner Beschwerdeschrift für Zitate der Vorinstanz oder aus seinen Rechtsschriften die Kursivschrift verwendet, in Bezug auf seine Vorbringen zum subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei aber nicht, bleibt letztlich unklar, inwieweit er lediglich seine erstinstanzlichen Vorbringen wiedergibt oder ob er dem Bundesgericht zum Teil auch Schlussfolgerungen aus seinen erstinstanzlichen Vorbringen präsentiert. Er verweist zudem im Wesentlichen nur in Bezug auf die Frage, ob die Transaktion auch über das Privatkonto des Darlehensnehmers hätte abgewickelt werden können, auf seine Berufung. Weshalb er in dieser nicht auf die anderen Punkte eingeht, führt er nicht aus.
3.4.3. Aber auch inhaltlich beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, blosse Behauptungen aufzustellen. Er müsste aufzeigen, aufgrund welcher im kantonalen Verfahren prozesskonform behaupteter Umstände nach GWG weitere Abklärungen notwendig wären. Auch in Bezug auf die angeblichen Verdachtsmomente genügen blosse Behauptungen nicht: Nach den Feststellungen der Vorinstanz enthalten die Darlehensverträge keine Angaben zum Verwendungszweck. Bei einer hinreichenden Sicherheit muss dieser für die Darlehensgeber nicht zwingend von Bedeutung sein. Nur wenn für die Beschwerdegegnerin die Wichtigkeit des Verwendungszwecks erkennbar gewesen wäre, könnten aus der behauptetermassen dubiosen Verwendung der Gelder oder allfälligen Abweichungen zum Anlagevertrag allenfalls auf eine unehrliche Erlangung des Darlehens geschlossen werden. Und daraus leitet der Beschwerdeführer die Geldwäscherei ab. Was er aus der behaupteten Weigerung der Bank I.________, die Transaktion auf das Privatkonto des Darlehensnehmers vorzunehmen, ableiten zu können glaubt, bleibt unklar, zumal nicht feststeht, dass diese Weigerung in Zweifeln oder Ungereimtheiten bezüglich der Darlehenserlangung durch den Darlehensnehmer gründeten und nicht in Zweifeln
an den zur Darlehensvergabe verwendeten Mitteln.
3.4.4. Damit kann offenbleiben, ob nicht ohnehin zu berücksichtigen wäre, dass Geldwäscherei darauf abzielt, die Verbrechensbeute zu entkontaminieren und für neue Zwecke aufzubereiten (vgl. BGE 122 IV 211 E. 3b/dd S. 220; Urteil des Bundesgerichts 4A 10/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.3.2). Es fragt sich, ob im hier zu beurteilenden Fall die Beute genau besehen nicht erst mit der vertragswidrigen Verwendung kontaminiert wird (die Darlehensverträge verleihen dem Darlehensnehmer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass er die Verfügungsmacht über die Gelder erhält), so dass darin kaum der Versuch gesehen werden könnte, die Verbrechensbeute zu entkontaminieren.
3.5. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist weder in Bezug auf vertragliche noch in Bezug auf ausservertragliche Ansprüche dargetan. Die Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz, der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei sei nicht gegeben, erweist sich als nicht stichhaltig, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
4.
Ein zweiter Komplex der Rügen betrifft die Beurteilung der hypothetischen Kausalität. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich der Auffassung, die Vorinstanz lege ihrer Beurteilung der hypothetischen Kausalität zwar teilweise Sachverhaltselemente zu Grunde, stelle dann aber weitestgehend auf Hypothesen nach der allgemeinen Lebenserfahrung ab. Sie prüfe, ob der Erfolg nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch bei rechtzeitiger Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Dies stelle eine Rechtsfrage dar. Überdies sei bei erstellter Sorgfaltspflichtverletzung der hypothetische Kausalzusammenhang zu vermuten. Die Vorinstanz sei ausserdem von einem unzutreffenden Beweismass ausgegangen. Sodann wirft er der Vorinstanz vor, ihm zu Unrecht und aktenwidrig mangelnde Vorsicht bei der Darlehensvergabe vorgeworfen zu haben. Er legt sodann dar, in welchen Punkten die Vorinstanz falsch gelegen habe.
4.1. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind zum Teil unzutreffend und gehen zum Teil an der Sache vorbei. Es erscheinen daher vorab einige Bemerkungen zur Kausalität bei der Haftung für eine Handlung oder eine Unterlassung angezeigt.
4.1.1. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten der beklagten Partei und einem schädigenden Erfolg besteht dann, wenn das Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildete, d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Das Verhalten braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein (BGE 143 III 242 E. 3.7 S. 249; 125 IV 195 E. 2b S. 197). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, beschlägt die tatsächlichen Verhältnisse (BGE 143 III 242 E. 3.7 S. 249) und bindet das Bundesgericht grundsätzlich (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 105 Fatti determinanti - 1 Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore. |
|
1 | Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore. |
2 | Può rettificare o completare d'ufficio l'accertamento dei fatti dell'autorità inferiore se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95. |
3 | Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, il Tribunale federale non è vincolato dall'accertamento dei fatti operato dall'autorità inferiore.97 |
4.1.2. Adäquat und damit rechtserheblich ist der natürliche Kausalzusammenhang, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder ihn jedenfalls zu begünstigen. Es ist nicht notwendig, dass dieser Erfolg regelmässig oder häufig eintritt. Er muss aber in den Bereich des objektiv und vernünftigerweise Voraussehbaren fallen. Die Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist rechtlicher Natur und unterliegt der freien Prüfung (Art. 106

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 106 Applicazione del diritto - 1 Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
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1 | Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto. |
2 | Esamina la violazione di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale soltanto se il ricorrente ha sollevato e motivato tale censura. |
4.1.3. Bei einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss (BGE 124 III 155 E. 3d S. 165 f.). Grundsätzlich unterscheidet die Rechtsprechung auch bei Unterlassungen zwischen natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang. Während bei Handlungen die wertenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen diese Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unterlassungen in der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen (BGE 132 III 715 E. 2.3 S. 718 f.; 115 II 440 E. 5a S. 447 f.; je mit Hinweisen). Die Feststellungen des Sachrichters im Zusammenhang mit Unterlassungen sind daher entsprechend der allgemeinen Regel über die Verbindlichkeit der Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang für das Bundesgericht bindend; nur wenn die hypothetische Kausalität
ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung - und nicht gestützt auf Beweismittel - festgestellt wird, unterliegt sie der freien Überprüfung durch das Bundesgericht (BGE 132 III 305 E. 3.5 S. 311, 715 E. 2.3 S. 718 f.; je mit Hinweisen).
4.1.3.1. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Vorinstanz der Beurteilung der hypothetischen Kausalität teilweise Sachverhaltselemente zu Grunde legt. Sie stützte sich also gerade nicht ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung, so dass ihre Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang nicht der freien Überprüfung durch das Bundesgericht unterliegen. Für die Vorinstanz war im Ergebnis konkret die mangelnde Vorsicht der Darlehensgeber bei der Darlehensvergabe ausschlaggebend. Sie hat mithin gerade nicht allein auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestellt, sondern konkret auf das vom Darlehensgeber zu erwartende Verhalten. Dass sie dabei gewisse Aspekte in den Augen des Beschwerdeführers falsch gewertet hat, hilft daher nicht. Er müsste aufzeigen, dass die Beweiswürdigung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Dies gelingt ihm mit seinen weitgehend appellatorischen Vorbringen nicht.
4.1.3.2. Die Ansicht des Beschwerdeführers, bei erstellter Sorgfaltspflichtverletzung sei der hypothetische Kausalzusammenhang zu vermuten, überzeugt nicht. Soweit es um Schadenersatz geht, kann aus einer Sorgfaltspflichtverletzung allein nichts abgeleitet werden. Eine Vielzahl von Sorgfaltspflichtverletzungen bleibt ohne Konsequenzen, weil sich das Risiko, dass durch hinreichende Sorgfalt ausgeschaltet würde, aus anderen Gründen nicht verwirklicht hat. Der zu beurteilende Fall kann insofern als Beispiel dienen, als das Geld trotz der Sorgfaltspflichtverletzung letztlich in die Verfügungsmacht des Darlehensnehmers und damit des beabsichtigten Zahlungsempfängers gelangt ist, obwohl das Konto nicht auf dessen Namen lautete. Dass ein Schaden entstanden ist, interessiert schadenersatzrechtlich nur, wenn der Schaden mit der Sorgfaltspflicht in Zusammenhang steht. Dieser Zusammenhang ist der Kausalzusammenhang - aus der Sorgfaltspflichtverletzung allein kann er nicht abgeleitet werden. Erst wenn ein Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden in einem gewissen Mass erstellt ist, kann sich die Frage einer Beweislastumkehr stellen - so im Rahmen des rechtmässigen Alternativverhaltens, für das die Beweislast beim Schädiger
liegt (BGE 131 III 115 E. 3.1 S. 119 mit Hinweisen).
4.2. Eine andere Frage ist, ob es wirklich um eine Haftung aus Unterlassung geht, wovon die Vorinstanz und beide Parteien auszugehen scheinen. Dieser Frage kann gerade mit Blick auf die Beweislastverteilung entscheidende Bedeutung zukommen (DANIEL SUMMERMATTER, Zur Abgrenzung von Tun und Unterlassen, in: ZSR 133/2014 I S. 289 Anm. 2). Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin die Gutschriften vorgenommen, obwohl die Voraussetzungen dafür (Kongruenz der Angaben) nicht gegeben waren. Hätte sie dies nicht getan, wäre das Geld (zumindest vorerst) nicht in die Hände des Darlehensnehmers gelangt und damit der behauptete Schaden nicht entstanden. Es gibt also eine Handlung, welche die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen nicht hätte vornehmen dürfen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden - so wie er sich tatsächlich ereignet hat - entfiele. Eine Unterlassung stünde zur Debatte, wenn der Schädiger zur Vermeidung des Schadens zusätzlich noch bestimmte Handlungen hätte vornehmen müssen (und dies pflichtwidrig unterlassen hat). Dies war zur Erfolgsabwendung nicht nötig. Gestützt auf die Feststellungen im angefochtenen Entscheid besteht mithin ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen
dem sorgfaltswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Erfolg.
4.2.1. Dass der Schaden vielleicht auch eingetreten wäre, wenn sich die Beschwerdegegnerin sorgfaltspflichtgemäss verhalten und die Gutschriften nicht vorgenommen hätte, ist nach der Beweiswürdigung der Vorinstanz zwar überwiegend wahrscheinlich, indem sich die Darlehensgeber mit einer Erklärung des Darlehensnehmers für die Diskrepanz zufrieden gegeben und die Zahlung auch auf das Konto des Rechtsanwalts autorisiert hätten. Dabei handelt es sich aber, für den Fall dass die pflichtwidrige Vornahme der Gutschriften adäquat kausal zum Schaden geführt haben sollte, um den Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens, für das die Beschwerdegegnerin die Beweislast trägt (BGE 131 III 115 E. 3.1 S. 119).
4.2.2. Da die Vorinstanz die Darstellung des Beschwerdeführers im Wesentlichen nur als theoretisch denkbar betrachtete, steht allerdings die Frage im Raum, ob sie damit nicht implizit den Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens für erwiesen erachtete. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 140 III 610 E. 4.1 S. 612). Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; 128 III 271 E. 2b/aa S. 275). Dass die abweichende Version des Beschwerdeführers nicht mit absoluter Gewissheit ausgeschlossen werden kann, würde daher nicht genügen, um im Rahmen des Gegenbeweises den Beweis des rechtmässigen Alternativverhaltens scheitern zu lassen. Da die Vorinstanz aber davon ausging, der Beschwerdeführer trage die Beweislast, sind ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht hinreichend klar, um die Beschwerde in diesem Punkt mit dieser Begründung abzuweisen. Dem kommt aber nur Bedeutung zu, falls neben dem natürlichen auch ein adäquater
Kausalzusammenhang gegeben sein sollte.
4.3. Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz bildet die Begrenzung der Haftung; es soll aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall (Art. 4

SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 4 - Il giudice è tenuto a decidere secondo il diritto e l'equità quando la legge si rimette al suo prudente criterio o fa dipendere la decisione dall'apprezzamento delle circostanze, o da motivi gravi. |
4.3.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Umstand, dass beide Darlehensbeträge schliesslich durchaus - wie vom Beschwerdeführer angestrebt - in den Verfügungsbereich des Darlehensnehmers gelangten, mache die Sorgfaltspflichtverletzung nicht ungeschehen, wenn auch die negativen Folgen, die mit der (versäumten) doppelten Identifikation an sich vermieden werden sollten (Verwechslung oder Versehen), gerade ausgeblieben seien. Dies trifft an sich zu. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, wie die Verletzung der Sorgfaltspflicht, wenn man mit der Vorinstanz davon ausgeht, der Zweck liege darin zu verhindern, dass das Geld (wegen Verwechslung oder Versehen) in die Verfügungsmacht eines anderen als des beabsichtigten Zahlungsempfängers gelangt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein soll, einen Schaden zu verhindern, der nur deshalb entstanden ist, weil das Geld tatsächlich in die Verfügungsmacht des beabsichtigten Zahlungsempfängers gelangt ist.
4.3.2. Wer eine Überweisung vornimmt, ohne die nötigen Kontrollen durchzuführen, muss damit rechnen, einen Erfolg herbeizuführen oder ihn jedenfalls zu begünstigen, der daraus entsteht, dass das Geld in die Verfügungsmacht nicht des beabsichtigten Zahlungsempfängers, sondern eines Dritten gelangt. Er muss nicht damit rechnen, dass er einen Erfolg begünstigt, der dadurch entsteht, dass der beabsichtigte Zahlungsempfänger wie beabsichtigt die Verfügungsmacht über das ihm zugedachte Geld erhält, denn darin lag ja der Zweck der Überweisung überhaupt und dies sollte durch die Beachtung der Sorgfaltspflicht gesichert werden. Wer die Überweisung ohne Beachtung der nötigen Sorgfaltspflicht vornimmt, erhöht - weil dadurch das Risiko einer Verwechslung oder eines Versehens steigt - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit, dass das überwiesene Geld nicht in die Verfügungsmacht des beabsichtigten Zahlungsempfängers gelangt. Einen Erfolg, der Letzteres voraussetzt, wird mit der Missachtung der Sorgfaltspflicht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht begünstigt. Darin unterscheidet sich der zu beurteilende Fall, wie schon das Kreisgericht erkannte, von Fällen, in denen durch eine Täuschung erreicht werden soll, dass das
Geld in den Machtbereich eines nicht gewollten Empfängers gelangt (vgl. BGE 126 III 20; zit. Urteil 4A 10/2013).
4.3.3. Dass Fälle denkbar sind, in denen anlässlich einer Abklärung bei mangelnder Kongruenz der Angaben ein beabsichtigter Betrug auffliegt, ändert daran nichts. Dies wäre nicht eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eintretende Folge der vertraglich geschuldeten Kontrolle, sondern eine Folge von Zufälligkeiten bei der Art der Deliktsbegehung, die dazu führen kann, dass eine Kontrolle Dinge an den Tag bringt, zu deren Entdeckung sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gar nicht geeignet ist. Aber selbst wenn man dies anders sehen und die Adäquanz nicht als solche verneinen wollte, würde dies nichts ändern. Die Pflicht, gegen die die Beschwerdegegnerin verstossen hat, soll gewährleisten, dass tatsächlich der beabsichtigte Zahlungsempfänger über die Zahlung verfügen kann. Sie dient nicht dem Schutz des Darlehensgebers vor der Darlehensvergabe an den Darlehensnehmer als beabsichtigten Zahlungsempfänger. Damit läge die eigentliche Ursache des Schadens im betrügerischen Verhalten des Darlehensnehmers. Sie wäre derart intensiv, dass der Wirkungsgrad der von der Beschwerdegegnerin gesetzten Ursache dermassen hinter denjenigen der vom Darlehensnehmer gesetzten zurücktreten würde, dass von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
auszugehen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A 385/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.2).
4.4. Am fehlenden adäquaten Kausalzusammenhang würde sich auch dann nichts ändern, wenn man mit der Vorinstanz davon ausgeht, es stehe eine Unterlassung zur Beurteilung, und mit dem Beschwerdeführer annimmt, die D.________ SA hätte bei pflichtgemässem Verhalten der Beschwerdegegnerin den Betrug entdeckt. Diesfalls wäre einer der seltenen Fälle eingetreten, in denen sich auch bei einem Unterlassungsdelikt der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang unterscheiden (vgl. BGE 115 II 440 E. 5a S. 448), indem eine Unterlassung, die an sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht geeignet ist, den Eintritt eines Schadens wie den eingetretenen zu begünstigen, dies ausnahmsweise im konkreten Fall aufgrund der besonderen Umstände dennoch getan hätte. Für die Zusprechung von Schadenersatz genügt das nicht (vgl. BGE 115 II 440 E. 5a S. 448).
5.
In Bezug auf die vertraglichen Ansprüche hat die Vorinstanz im Ergebnis den adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht als nicht gegeben erachtet. In Bezug auf die ausservertraglichen Ansprüche verweist der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es wurde dort ausgeführt, dass seine Rügen den Begründungsanforderungen nicht genügen (vgl. E. 3.4 und 3.5 hiervor). Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit kann auch offenbleiben, ob die Abtretung der Darlehensforderung überhaupt erlaubt, Schadenersatz zu verlangen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 21'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 23'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht V.________, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak