Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 4/2021

Urteil vom 2. Juni 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Erb.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. Unia Arbeitslosenkasse,
Monbijoustrasse 61,
Postfach 3386, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug; Landesverweisung; willkürliche Beweiswürdigung; richterliche Fürsorgepflicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 3. November 2020 (SK 20 5).

Sachverhalt:

A.
A.________ hat in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis 31. Mai 2017 auf den monatlich auszufüllenden Formularen "Angaben der versicherten Person" der Unia Arbeitslosenkasse bestätigt, nicht zu arbeiten, obwohl er seit dem 22. Dezember 2015 bzw. 26. Januar 2016 bei der B.________ AG (nachfolgend Arbeitgeberin) angestellt war. Ihm wird vorgeworfen, er habe die Anstellung aktiv und bewusst verschwiegen und dadurch zu hohe Versicherungsleistungen im Umfang von total Fr. 16'589.65 von der Unia Arbeitslosenkasse ausbezahlt erhalten.

B.
Das Obergericht des Kantons Bern sprach A.________ am 3. November 2020, wie bereits das Regionalgericht Bern-Mittelland am 27. November 2019, des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.--, ausmachend total Fr. 6'000.--. Zudem sprach es eine Landesverweisung von 5 Jahren aus und ordnete deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur ordnungsgemässen Erhebung der erforderlichen Beweise und zur neuen Beurteilung an das Regionalgericht Bern-Mittelland, eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen. Subeventualiter sei Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. Zudem stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Gemäss Art. 107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Abs. 1). Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 2). Da die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, muss der Beschwerdeführer einen Antrag in der Sache stellen. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte. Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteil 6B 496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.
Anfechtungsobjekt des Verfahrens vor Bundesgericht ist alleine das vorinstanzliche Urteil (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer auf das erstinstanzliche Verfahren bezieht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies ist insoweit der Fall, als er vorbringt, sein amtlicher Verteidiger habe im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung die Identität der angeblichen Übersetzerin C.D.________ gekannt und hätte unter anderem deren Einvernahme beantragen müssen. Dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Verletzung der Verteidigungsrechte sowie der richterlichen Fürsorgepflicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge kann daher mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht eingetreten werden. Entsprechend ist auch auf die erstmals vor Bundesgericht eingereichten Beweismittel, mit denen der Beschwerdeführer die angeblichen Verfehlungen seines amtlichen Verteidigers belegen möchte, nicht weiter einzugehen (vgl. Beschwerdebeilagen 6 und 8; unten E. 3).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde diverse neue Beweismittel ins Recht. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweis). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2; 139 III 120 E. 3.1.2; Urteile 6B 1109/2019 vom 23. September 2020 E. 1.4.1; 6B 349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Rolle des Bundesgerichts als der obersten rechtsprechenden Behörde des Bundes (vgl. Art. 188 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 188 Stellung des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
2    Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.
3    Das Gericht verwaltet sich selbst.
BV, Art. 1 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
BGG), welche ihrem Sachurteil keine Tatsachen oder Beweismittel zugrunde legen darf, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht existiert haben (Urteile 6B 1109/2019 vom 23.
September 2020 E. 1.4.1; 6B 349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.2.2; 2C 50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsachen bzw. die zugehörigen Beweismittel müssen nur zugelassen werden, wenn sie prozessuale Aspekte im Verfahren vor dem Bundesgericht betreffen, wie etwa die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung (wesentlich für die Eintretensfrage), die Mittellosigkeit im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege oder das Ereignis, welches die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt (Urteil 6B 349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.2.2 mit Hinweis).

3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde unter anderem auf den E-Mail-Verkehr vom 18. Dezember 2020 zwischen seinem jetzigen Rechtsvertreter sowie dem vorinstanzlich mandatierten Rechtsanwalt (nachfolgend Wahlverteidiger), das Schreiben der Eheleute vom 24. Dezember 2020, die E-Mail der Bescherdegegnerin 2 vom 18. November 2020 sowie diejenige von E.________ vom 15. Dezember 2020. Dabei handelt es sich um echte Noven, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 3. November 2020 entstanden sind. Diese Beweismittel sind für das bundesgerichtliche Verfahren demzufolge unbeachtlich.

3.3. Hinsichtlich der übrigen (unechten) Noven, bestehend aus dem Schreiben von C.D.________ vom 15. Januar 2020 sowie den WhatsApp-Screenshots vom 2. November 2018 bzw. vom 6. November 2018, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zur Einreichung gegeben hat. Diese Beweismittel sind für das Verfahren vor Bundesgericht ebenfalls unbeachtlich.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht und eine ungenügende Verteidigung durch mangelnde Sorgfalt bei der Vorbereitung der Einvernahmen und anderer Prozesshandlungen (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK i.V.m. Art. 132
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
und 133
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
StPO). Er macht geltend, sein Wahlverteidiger sei im Zeitpunkt der Verhandlung vor der Vorinstanz am 3. November 2020 über die Identität von C.D.________ informiert gewesen und hätte die unvollständige Protokollierung von deren Namen im Protokoll der Hauptverhandlung korrigieren und deren Einvernahme als Zeugin beantragen müssen. In diesem Verfahren sei es insbesondere darum gegangen, wer die E-Mail in deutscher Sprache an die Bescherdegegnerin 2 verfasst habe (vgl. dazu E. 5.2 unten) und wann die Übersetzung erfolgt sei. Er habe deren Entstehung anhand von WhatsApp-Nachrichten gegenüber seinem Wahlverteidiger offengelegt, dieser habe sie jedoch nicht in das Gerichtsverfahren eingebracht. Zudem hätte auch die vor der Vorinstanz ungeklärte Frage des Umfangs der erfolgten Rückzahlung offensichtlich Gegenstand des Beweisverfahrens sein müssen. Schliesslich habe sich sein Wahlverteidiger geweigert, ihm die Begründung des Urteils der ersten
Instanz zu übersetzen und zu erläutern. Diese ungenügende Verteidigung hätte der Vorinstanz bekannt sein müssen.

4.2. Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Mit den Bestimmungen von Art. 132
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
und 133
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (vgl. BGE 141 I 124 E. 4.2; 139 IV 113 E. 4.3).
Nach der in Art. 128
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 128 Stellung - Die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet.
StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der Beschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Die Beschuldigten haben Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden haben gemäss den in Art. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284; E.2.2.2 138 IV 161 E. 2.4; 131 I 185 E. 3.2.3 mit Hinweis; 126 I 194 E. 3d; 120 Ia 48 E. 2b/bb; je mit Hinweisen). Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet dem Gericht im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den
amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der Beschuldigten über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2; 124 I 185 E. 3b; Urteil 6B 909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d mit Hinweis; Urteile 6B 909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2; 6B 307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2 und 2.3.4 mit Hinweisen; 6B 89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.5.3).
Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 f.; 120 Ia 48 E. 2c/d; Urteile 6B 1447/2020 vom 19. April 2021 E. 3.2; 6B 1028/2019 vom 13. Dezember 2021 E.1.3.1; 6B 909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2; 6B 307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).

4.3. Inwiefern die geltend gemachten Verfehlungen seines Wahlverteidigers eine schwere Pflichtverletzung darstellten, die ein Einschreiten der Vorinstanz aufgrund ihrer richterlichen Fürsorgepflicht erfordert hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Er bringt zwar vor, dass die Identität der angeblichen Übersetzerin für das Verfahren zentral gewesen wäre. Jedoch hatte er im Laufe des Verfahrens zahlreiche Möglichkeiten, sich selber zu deren Identität zu äussern. Es liegt im Übrigen im Ermessen des Wahlverteidigers und ist Frage von dessen Verteidigungsstrategie, ob er ein Beweismittel einreicht bzw. den Antrag auf Vorladung einer Zeugin stellt. Aus dem blossen Umstand, dass das angefochtene Urteil den Vorstellungen des Beschwerdeführers bzw. seines neuen Rechtsvertreters nicht entspricht und letzterer gegebenenfalls eine andere Verteidigungsstrategie als sein (e) Vorgänger gewählt hätte, lässt sich noch kein offensichtliches Fehlverhalten des Wahlverteidigers ableiten, welches unter Berufung auf eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen muss. Zudem hat sich die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im
Verfahren korrekt verhalten und ihn explizit auf die angebliche Übersetzerin angesprochen. Indem der Beschwerdeführer auf die Fragen der Vorinstanz vage Antworten gab und sich in Widersprüche verstrickte, war diese nicht zu einem Einschreiten in die private Verteidigung gehalten. Von einer substanziellen Einschränkung der Verteidigungsrechte kann bereits aus diesem Grund nicht gesprochen werden. Eine solche ist denn auch aus den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Verteidiger das Urteil der ersten Instanz hätte übersetzen und die Höhe der an die Bescherdegegnerin 2 getätigten Rückzahlungen hätte darlegen sollen, nicht ersichtlich. Insgesamt sind keine schwerwiegenden Verletzungen der anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Beschwerdeführers oder krasse Säumnisse durch den Wahlverteidiger erkennbar. Ebenso wenig hat die Vorinstanz ihre richterliche Fürsorgepflicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Dabei bringt er zusammengefasst vor, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, indem sie davon ausgehe, er habe die E-Mail vom 7. November 2018 in deutscher Sprache selbst verfasst und dies sei seine eigentliche Erstbekundung. Vielmehr sei sein ursprünglich in Englisch verfasstes Schreiben von einer Bekannten übersetzt worden. Zudem sei es willkürlich, davon auszugehen, er habe seine Anstellung bei der Arbeitgeberin aktiv und sehr bewusst verschwiegen.

5.2. Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückforderungsverfügung über den Betrag von Fr. 16'589.65 erlassen, da dieser sein bei der Arbeitgeberin erzieltes Einkommen nicht deklariert habe. Seine Stellungnahme sei am 7. November 2018 in Form einer in gebrochenem Hochdeutsch verfassten und um 05:27 Uhr verschickten E-Mail bei der Beschwerdegegnerin 2 eingegangen. Folgendes habe er als Begründung vorgebracht: "[...] Mein Grund ist, das was Sie mir jeden Monat bezahlt haben für mich und meine Frau war nicht aufrechterhalten werden, Meine Frau hat keine Arbeit. Ich hatte die Befürchtung, dass wenn ich die unia informieren werden, dann sind wir unter ernsthaftem Hunger leiden wird, da ich keine anderen Möglichkeiten für unsere leben und Rechnung zum zählen. Weil das Geld von Unia war zu wenig. Wegen das ich haben von Unia nicht informiert, damit für 2 Personen jeden Monat überleben können [...]". Dies sei seine Erstbekundung (Urteil Ziff. 10.1 S. 6 f.). Die Darstellung, dass diese E-Mail vom 7. November 2018 auf einer falschen Übersetzung eines undatierten und in Englisch verfassten Schreibens des Beschwerdeführers basiere, erachtet die Vorinstanz für unglaubhaft
(Urteil Ziff. 10.4 S. 10 f.).

5.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, wenn also die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweis).

5.4.

5.4.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, den Feststellungen der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüber zu stellen, ohne sich mit ihren Ausführungen auseinander zu setzen und darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll. Auf diese unzulässige appellatorische Kritik ist nicht weiter einzugehen. Zudem sind die vom Beschwerdeführer eingereichten (unechten) Noven für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung unbeachtlich, da nicht erst der vorinstanzliche Entscheid zu deren Vorbringen Anlass gegeben hat (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Im Übrigen zeigt er mit seinen Ausführungen keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auf.

5.4.2. Fehl geht insbesondere die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz unterstelle ihm, er habe die E-Mail vom 7. November 2018 selbst verfasst. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit dieser E-Mail auseinander und hält fest, die darin enthaltene Erstbekundung des Beschwerdeführers sei für die Beweiswürdigung zentral. Seine späteren Aussagen seien offenkundig darauf ausgerichtet, die unmissverständliche Erklärung in Frage zu stellen (Urteil Ziff. 10.1 S. 6 f.; vgl. E. 5.2 oben). Dabei geht sie in ihren Erwägungen strukturiert vor und bezieht unter anderem mit ein, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2019 ausgesagt habe, eine Frau habe den von ihm auf Englisch verfassten Text (schlecht bzw. falsch) übersetzt. Diese Aussage erachtet die Vorinstanz nachvollziehbar für nicht überzeugend, was sie unter anderem mit der Externalisierung der Verantwortung sowie der vagen Umschreibung begründet (Urteil Ziff. 10.2 S. 7 f.). Entsprechend ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz setze sich nicht mit seinen Aussagen vor der Staatsanwaltschaft auseinander, unbegründet. Die Vorinstanz würdigt überdies die Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen
Verfahren. Dort habe er auf Nachfrage, wer übersetzt habe, vorab angegeben, es sei sein Vorgesetzter bei der Arbeitgeberin gewesen. Und erst auf nochmalige Frage habe er den Namen "F.________" genannt. Diese Darstellung erachtet die Vorinstanz als unglaubhaft. Er habe keine weiteren Details preisgegeben, welche eine Überprüfung der Angabe oder sogar eine Befragung der Person erlaubt hätten (Urteil Ziff. 10.3 S. 9 f.). Zudem kommt die Vorinstanz auch bei der konkreten Würdigung der E-Mail vom 7. November 2018, des undatierten Briefs in Englisch sowie des Briefs vom 14. Februar 2019 zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers zur Person der angeblichen Übersetzerin seien nicht überzeugend und die aufgezeigten Fakten würden somit allesamt dagegen sprechen, dass es sich bei der E-Mail vom 7. November 2018 um das Resultat einer falschen Übersetzung seines in Englisch verfassten Briefs handle. Die Schreiben würden in wesentlichen Punkten voneinander abweichen und die E-Mail stamme offensichtlich von ihm selber (Urteil Ziff. 10.4 S. 10 f.). Diese Ausführungen sind insbesondere mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung nicht zu beanstanden, wo er keine Auskunft darüber habe geben
können, wann die angebliche Übersetzerin die behauptete Übersetzung verfasst habe. Die Vorinstanz erwägt, es bleibe bei der höchst unglaubhaften Version, wonach "C.________" eine Übersetzung vorgenommen haben soll, welche dem Brief des Beschwerdeführers in keiner Weise entspreche. Die E-Mail vom 7. November 2018 enthalte vielmehr seine ungefilterte Wahrheit (Urteil Ziff. 10.8 S. 15 ff.). Die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe diese E-Mail selbst verfasst, ist plausibel und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sacherhalt willkürlich festgestellt haben soll.

5.4.3. In ihrer Beweiswürdigung belässt es die Vorinstanz jedoch nicht dabei, sich mit der angeblichen Übersetzung der obgenannten E-Mail auseinander zu setzen. Vielmehr äussert sie sich auch ausführlich zum eigentlichen Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer die Formulare des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) falsch ausgefüllt und dadurch seine Anstellung bei der Arbeitgeberin aktiv und bewusst verschwiegen habe. Dabei erachtet sie dessen Aussage, wonach ihm ein anderer Arbeitsloser beim Ausfüllen des Formulars geholfen habe, ebenfalls als Externalisierung der Verantwortung und damit als deutliches Lügensignal (Urteil Ziff. 10.2 S. 8). Sie hebt hervor, bei seiner Darstellung verstricke er sich in Widersprüche, indem er angebe, er kenne nicht so viele Personen, welche Deutsch sprechen würden und ihm helfen könnten. Mit seinem Vorbringen, wonach es in seinem kulturellen Kontext Tradition sei, Hilfe regelmässig bei der nächstbesten Person zu suchen, auch wenn diese völlig unbekannt sei, vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung aufzuzeigen.

5.4.4. Die Beurteilung der Vorinstanz basiert mitunter auf dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Besprechungen bei der Bescherdegegnerin 2 sowie der Fremdenpolizei. Dabei führt die Vorinstanz überzeugend aus, die Mitarbeiterin der Bescherdegegnerin 2 sei mit dem Beschwerdeführer jeden Punkt des Formulars durchgegangen (Urteil Ziff. 10.5 S. 13), wodurch sich dessen Darstellung, er habe nicht gewusst, wie das System funktioniere, als nicht nachvollziehbar erweise. Es sei zentral, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung gegenüber der Fremdenpolizei, wo ihm die Offenlegung der Arbeitstätigkeit genützt habe, umgehend deklariert habe. Wo eine Angabe jedoch nachteilig für ihn sei, wie konkret beim Bezug von Leistungen der Bescherdegegnerin 2, habe er sie verschwiegen. Entsprechend geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Arbeit gegenüber der Bescherdegegnerin 2 bewusst verschwiegen, um seine regelmässige Einkommensquelle nicht zu verlieren (Urteil Ziff. 10.6 S. 14). Nach Betrachtung der Deutsch-Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz es zudem für sehr unwahrscheinlich bzw. schlicht frei erfunden, dass der Beschwerdeführer das kundenfreundliche, einfach aufgebaute Formular nicht
verstanden haben soll (Urteil Ziff. 10.8 S. 17). Dies, zumal er überdies Hilfe seitens des RAV hatte bzw. hätte beanspruchen können (vgl. Urteil Ziff. 10.3 S. 9, Ziff. 10.5 S. 12 f.). Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden und auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll.

5.4.5. Der Beschwerdeführer vermag insgesamt nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich feststellt bzw. würdigt. Seine Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer macht in rechtlicher Hinsicht geltend, sein Verhalten sei nicht arglistig gewesen. Es erhelle sich aus dem Gesamtbild, dass es niemals seine Absicht gewesen sei, die Bescherdegegnerin 2 zu täuschen.

6.2. Die Vorinstanz erwägt, die Arglist sei einerseits deshalb erfüllt, weil die Bescherdegegnerin 2 die Angaben des Beschwerdeführers nicht bzw. nur mit sehr grossem Aufwand hätte überprüfen können, und andererseits, weil dieser die Täuschung mit weiteren Täuschungen unterlegt habe. Er habe die Anstellung nicht nur gegenüber der Bescherdegegnerin 2, sondern mehrmals auch bewusst gegenüber dem RAV verschwiegen. Dadurch, dass er gleichzeitig gegenüber mehreren Stellen unwahre Angaben gemacht habe und seine Lügen aufeinander habe abstimmen müssen, habe er zumindest in den Grundzügen ein Lügengebäude errichtet (Urteil Ziff. 12 S. 19).

6.3.

6.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

6.3.2. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (zum Ganzen BGE 143 IV 302; 142 IV 153 E. 2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteil 6B 572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).

6.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die rechtliche Würdigung der Vorinstanz beruhe auf einer unvollständigen und willkürlichen Beweiswürdigung, weicht er vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt und Beweisergebnis ab (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. E. 4 oben). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Die Ausführungen der Vorinstanz zur Arglist sind nicht zu beanstanden. Das Gesamtbild zeigt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers gerade nicht, dass es niemals seine Absicht gewesen sei, die Bescherdegegnerin 2 zu täuschen. Vielmehr ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen abzustellen, wonach die Bescherdegegnerin 2 die Angaben des Beschwerdeführers nur mit sehr grossem Aufwand hätte überprüfen können und dieser die Täuschung mit weiteren Täuschungen unterlegt habe. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach er nicht habe wissen können, dass die Bescherdegegnerin 2 keinen Zugriff auf die Informationen des RAV und der Fremdenpolizei habe, wo er seine Teilarbeitstätigkeit deklariert habe, ist nicht stichhaltig. Indem er seine Teilzeitanstellung bei der Arbeitgeberin nicht nur gegenüber der Bescherdegegnerin 2 verschwieg, sondern gleichzeitig gegenüber der RAV-Beraterin angab, dort eine Bewerbung offen zu haben, hielt er die Täuschung aktiv aufrecht und erweckte den Eindruck, sich stets um Arbeit zu bemühen. Mit der Vorinstanz ist von einem Lügengebäude in den Grundzügen und damit von einem arglistigen Verhalten auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen keine weiteren Einwände gegen die rechtliche Würdigung durch die
Vorinstanz vor. Diese ist nicht zu beanstanden und der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs ist bundesrechtskonform.

7.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung und macht einen schweren persönlichen Härtefall geltend. In seiner sich auf vier Zeilen beschränkenden Begründung (Beschwerde Ziff. 8 S. 10) setzt er sich jedoch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern bringt lediglich vor, er lebe wieder mit seiner Ehefrau zusammen, die Ehe sei tragfähig und werde effektiv gelebt. Dabei genügt er den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht. Mit seinen Ausführungen weicht er zudem vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt in unzulässiger Weise ab und stützt sich mit dem von ihm eingereichten Schreiben der Eheleute auf ein unzulässiges echtes Novum (vgl. E. 3.2 oben). Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Erb
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_4/2021
Date : 02. Juni 2021
Published : 20. Juni 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Gewerbsmässiger Betrug; Landesverweisung; willkürliche Beweiswürdigung; richterliche Fürsorgepflicht


Legislation register
BGG: 1  42  64  65  66  80  95  97  99  105  106  107
BV: 9  29  32  188
EMRK: 6
StGB: 146
StPO: 3  128  132  133
BGE-register
120-IA-48 • 124-I-185 • 126-I-194 • 131-I-185 • 131-I-350 • 134-V-223 • 135-IV-76 • 136-V-131 • 137-II-313 • 138-IV-161 • 139-III-120 • 139-IV-113 • 140-V-543 • 141-I-124 • 142-IV-153 • 143-I-284 • 143-IV-241 • 143-IV-302 • 143-IV-500 • 143-V-19 • 144-V-50 • 146-IV-88
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