Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 349/2020
Urteil vom 25. Juni 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiberin Rohrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Habegger,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. B.________,
3. Restaurant C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Heeb,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache Drohung; Sachbeschädigung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Januar 2020 (SB190054-O/U/ad).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 3. Oktober 2018 der mehrfachen Drohung zum Nachteil von D.________ und der Sachbeschädigung schuldig. Vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von B.________ sprach es ihn frei. Es bestrafte A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu je Fr. 70.-, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und verzichtete auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2015 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, unter Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr. Die Genugtuungsforderung von B.________ verwies es auf den Zivilweg. Weiter verpflichtete es A.________, dem Restaurant C.________ Schadenersatz von Fr. 6'076.- zu bezahlen, unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche. Schliesslich auferlegte es A.________ die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn D.________ und B.________ eine Prozessentschädigung zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 17. Januar 2020 fest, dass der erstinstanzliche Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist. Es bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche und bestrafte A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu je Fr. 50.-, bei einer Probezeit von drei Jahren. Gleichzeitig verzichtete es auf den Widerruf der Vorstrafe und verlängerte die Probezeit um 1 Jahr. In den Zivilpunkten wie auch betreffend der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen bestätigte das Obergericht das erstinstanzliche Urteil. Die Kosten für die amtliche Verteidigung nahm es unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
|
1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von allen Anklagevorwürfen freizusprechen. Auf das Schadenersatzbegehren des Restaurants C.________ sowie das Begehren um Genugtuung von B.________ sei nicht einzutreten. Die Kosten sämtlicher gerichtlicher Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Er sei für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich zu entschädigen. Die amtliche Verteidigung sei für die Aufwendungen im obergerichtlichen Verfahren vollständig, d.h. mit Fr. 8'293.90 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. A.________ ersucht im Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, D.________ (nachfolgend: Privatklägerin) habe nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils ihre bisherigen Aussagen, auf welche sich die Vorinstanz abstütze, anlässlich einer Besprechung in den Räumlichkeiten seines Rechtsvertreters widerrufen. Die Privatklägerin habe eingeräumt, dass es nie zu der verfahrensgegenständlichen Drohung gekommen sei und sie keine Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt habe. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gründe daher klarerweise auf Falschaussagen der Privatklägerin. Gegen das vorinstanzliche Urteil könne er kein Revisionsbegehren einreichen, solange der ordentliche Rechtsmittel-weg offen stehe, weshalb er Beschwerde in Strafsachen führe. Es rechtfertige sich, die neuen Aussagen der Privatklägerin als Novum zuzulassen, denn die Privatklägerin sei erst durch das angefochtene Urteil zum Widerruf ihrer früheren Aussagen veranlasst worden. Das Bundesgericht könne den offensichtlich unrichtigen Sachverhalt trotz beschränkter Kognition gemäss Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
1.2.
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 188 Stellung des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes. |
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1 | Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes. |
2 | Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren. |
3 | Das Gericht verwaltet sich selbst. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. |
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1 | Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. |
2 | Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3 |
3 | Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen. |
4 | Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4 |
5 | Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest. |
bzw. die zugehörigen Beweismittel müssen nur zugelassen werden, wenn sie prozessuale Aspekte im Verfahren vor dem Bundesgericht betreffen, wie etwa die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung (wesentlich für die Eintretensfrage), die Mittellosigkeit im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege oder das Ereignis, welches die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt (Urteil 2C 50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1).
1.3. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Notiz zum Gespräch mit der Privatklägerin vom 27. Februar 2020 und der Gesprächsinhalt stellen ein echtes Novum dar, welches die Vorinstanz im angefochtenen Urteil vom 17. Januar 2020 nicht berücksichtigen konnte. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich auf dieses Gespräch bzw. auf die Gesprächsnotiz beziehen, ist nicht einzutreten.
Selbst wenn in diesem Gespräch ein unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
1.4. Das Bundesgericht ist kein Sachgericht und nimmt entsprechend grundsätzlich keine Beweiserhebungen vor, sondern entscheidet auf der Grundlage des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Schliesslich besteht - unter Vorbehalt der Prüfung des angefochtenen Urteils auf Willkür (vgl. nachfolgend) - kein Anlass, die Sache zur ergänzenden Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dass die Vorinstanz die echten, vor Bundesgericht unzulässigen Noven nicht berücksichtigen konnte, begründet keinen Rechtsfehler. Ebenso wenig liegt eine gesetzliche Lücke vor, nachdem der Be-schwerdeführer neue Beweismittel im Rahmen eines Revisionsverfahrens (Art. 410 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: |
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1 | Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: |
a | neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen; |
b | der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht; |
c | sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. |
2 | Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950271 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn: |
a | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat; |
b | eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und |
c | die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
3 | Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden. |
4 | Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz würdige die Beweise willkürlich. Die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sei infolge ihrer angeblichen nahen persönlichen Beziehung zu B.________ (nachfolgend: Privatkläger) getrübt. Bei den Widersprüchen und Unstimmigkeiten in ihren Aussagen handle es sich entgegen der Vorinstanz nicht um blosse Nebensächlichkeiten. Beide Privatkläger hätten schon in der Vergangenheit "das eine oder andere Mal" mit Anzeigen gegen Dritte "ihr Glück (...) versucht." So habe die Privatklägerin E.________ mit denselben Worten der Drohung beschuldigt, wie den Beschwerdeführer. Dass die Privatklägerin in beiden Fällen per Zufall über Lautsprecher telefoniert habe und der Privatkläger just in dem Augenblick ebenso zufällig daneben gesessen sei, weise auf eine erfundene Geschichte hin. Von ihrem geltend gemachten, durch die angebliche Drohung des Beschwerdeführers verursachten Schockzustand, habe die Privatklägerin ausserdem nicht von sich aus, sondern immer erst auf Nachfrage berichtet. Dies spreche dafür, dass er die angeblichen Todesdrohungen nicht ausgesprochen habe und die Privatklägerin nicht so verängstigt gewesen sei, wie sie angegeben habe. Gleiches ergebe sich auch aus dem Umstand, dass
die Privatklägerin, gemäss ihren Ausführungen, nach der ersten angeblichen Drohung sogleich eine zehnstellige unbekannte Telefonnummer, welche sie sich am Tag zuvor mit einem Blick auf das Handy des Be-schwerdeführers gemerkt haben will, angerufen habe, um den Auftraggeber des Beschwerdeführers zu kontaktieren, welchen sie hinter dieser Nummer vermutete. Dass sich die Privatklägerin diese Telefonnummer während eines durch die angebliche Drohung verursachten Schockzustand in Erinnerung rufen konnte, sei unglaubhaft. Der von der Privatklägerin behauptete Gefühlszustand lasse sich mit ihrem Verhalten nach der ersten angeblichen Drohung nicht in Einklang bringen. Im Übrigen habe die Vorinstanz nicht auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt, der die Telefonate des Beschwerdeführers gegenüber der Privatklägerin angeblich mitgehört habe. Dass sie dennoch auf die Aussagen der Privatklägerin selbst abstelle, sei insofern nicht nachvollziehbar.
2.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Privatklägern anlässlich eines Treffens vom 11. Dezember 2016 gestanden habe, am 3. Dezember 2016 einen Buttersäureanschlag auf das Restaurant C.________ verübt zu haben. Daraufhin habe er die Privatklägerin mehrfach bedroht, um sie und den Privatkläger von einer Anzeige abzuhalten.
Ihre Sachverhaltsfeststellungen betreffend des Buttersäureanschlags stützt die Vorinstanz auf die von ihr als detailreich, originell und lebensnah bezeichneten Aussagen der Privatklägerin, welche den Dialog mit dem Beschwerdeführer - namentlich in zeitlicher und örtlicher Hinsicht - plastisch schildere. Sie sieht kein Motiv der Privatklägerin, den Beschwerdeführer falsch zu belasten, zumal diese betont habe, der Beschwerdeführer habe den Schaden beim Buttersäureanschlag tief halten wollen. Damit habe die Privatklägerin ihre Belastungen abgeschwächt (vgl. angefochtenes Urteil S. 8). Ebenso als glaubhaft wertet die Vorinstanz die von der Privatklägerin geschilderten Drohungen, da diese deren Kern ohne Weiteres wiedergeben konnte, ihre Aussagen nicht als einstudiert erscheinen würden und es an einem Motiv einer Falschbelastung fehle (vgl. angefochtenes Urteil S. 9). Hingegen hält die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers ganz generell aufgrund des Aussageverhaltens für unglaubhaft, zumal er die Privatklägerin zunächst nicht kennen wollte und Telefongespräche mit ihr abgestritten habe. Erst später habe er den Kontakt zur Privatklägerin und die Telefongespräche eingeräumt, jedoch bestritten, ihr gegenüber den
Buttersäureanschlag zugegeben zu haben. Einen Grund für die Telefongespräche und deren Inhalt habe er nicht nennen können (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 f.).
Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der ersten Instanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 und 11).
2.3. Zu den Voraussetzungen an die Geltendmachung von Willkür kann auf E. 1.2.1 verwiesen werden.
Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vorträgt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischer Kritik, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. So legt er lediglich dar, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären, ohne dabei jedoch aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen schlechterdings unhaltbar sein sollten. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen sind sorgfältig und willkürfrei begründet. Mit seinen pauschalen und unbelegten Behauptungen, die beiden Privatkläger seien ein Paar gewesen oder sie hätten verschiedene Drittpersonen falsch angeschuldigt, vermag der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Er bezieht sich auf die personen-bezogene Glaubwürdigkeit, welcher für die Wahrheitsfindung weit weniger Bedeutung zukommt, als die aussagebezogene Glaubhaftigkeit (BGE 133 I 33 E. 4.3 S 45 mit Hinweisen). Mit der Begründung der Vorinstanz, weshalb sie den Aussagen der Privatklägerin glaubt bzw. umgekehrt seine Aussagen als unwahr erachtet, setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Seine Sachverhaltsrügen erweisen sich als unbegründet, soweit darauf
überhaupt einzutreten ist.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der verschiedenen Privatkläger bzw. Geschädigten sei nicht einzutreten. Weiter seien die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Für die Kosten des im erstinstanzlichen Verfahren noch erbetenen Verteidigers sei ihm sodann eine Entschädigung auszurichten (vgl. Beschwerde S. 9 und 11).
Da er diese Anträge allesamt mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Drohung und der Sachbeschädigung begründet, ist darauf angesichts der Bestätigung der Schuldsprüche nicht einzugehen.
4.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Kürzung des Honorars der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren. Indessen fehlt es ihm an der Legitimation, die Festsetzung und Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in eigenem Namen geltend zu machen. Diese betrifft nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers. Hingegen ist die amtlich verteidigte Person durch die behauptete zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Sie ist nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteile 6B 336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 1.5; 6B 990/2017 vom 18. April 2018 E. 1.3.2; 6B 511/2016 vom 4. August 2016 E. 5.3.1 und 5.3.2; je mit Hinweisen). Auf die "im Namen des Beschuldigten" erhobene Rüge ist insofern nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist ebenfalls abzuweisen, da es von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer