Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 909/2018

Urteil vom 23. Januar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung etc.; Willkür, Beschleunigungsgebot, notwendige Verteidigung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 23. März 2018 (SK 17 127).

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen erklärte X.________ mit Urteil vom 26. August 2009 des Betruges und der Veruntreuung schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2009 (vgl. hiezu vgl. Urteil 6B 1044/2009 vom 22. März 2010). Ferner verbot es ihr für die Dauer von drei Jahren die selbstständige Tätigkeit als Treuhänderin und als Vermögensverwalterin.
Gegen dieses Urteil erklärte die damals durch Fürsprecher B.________ amtlich verteidigte Beurteilte sowie die Staatsanwaltschaft Appellation. Mit Verfügung vom 16. März 2010 sistierte der damalige Verfahrensleiter das oberrichtliche Verfahren (Verfahren SK 10 63) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in dem am 15. September 2009 neu eröffneten Verfahren (Verfahren WSG 16 9).

A.b. Am 5. Dezember 2016 erklärte das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht Bern X.________ des gewerbsmässigen Betruges, des Betruges, der Veruntreuung sowie der qualifizierten Veruntreuung schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung von 384 Tagen Untersuchungshaft (Verfahren SK 17 127). Ferner verurteilte es sie zur Leistung von Schadenersatz in einem Punkt. In einem weiteren Punkt stellte das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht das Verfahren wegen Veruntreuung ein, in drei Punkten sprach es X.________ von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges, der Veruntreuung und der qualifizierten Veruntreuung frei.
Gegen dieses Urteil erhoben die nunmehr durch Fürsprecher C.________ amtlich verteidigte Beurteilte Berufung und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Bern nahm mit Verfügung vom 23. Mai 2017 das sistierte Verfahren SK 10 63 wieder auf und vereinigte es mit dem Verfahren SK 17 127, wobei es das vereinigte Verfahren als Berufungsverfahren nach der Schweizerischen Strafprozessordnung führte. Mit Urteil vom 23. März 2018 stellte das Obergericht zunächst fest, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens sowie in Bezug auf die unangefochten gebliebenen Freisprüche und den Schuldspruch der qualifizierten Veruntreuung in drei Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. Ferner erklärte es X.________ des gewerbsmässigen Betruges, des mehrfachen Betruges, der qualifizierten Veruntreuung sowie der Veruntreuung schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2009. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 384 Tagen sowie die Schriftensperre rechnete es im Umfang von insgesamt 420 Tagen auf die Freiheitsstrafe an. In einem Punkt sprach es sie von der
Anklage des gewerbsmässigen Betruges frei. In Bezug auf die Zivilklage bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.

A.c. X.________ hatte sich im Jahre 1988 als Treuhänderin selbstständig gemacht. In der Folge erstellte sie für Private und kleinere Firmen die Steuererklärung und verwaltete Liegenschaften. Im Mittelpunkt sämtlicher Straftaten steht das von X.________ im Jahre 1992 initiierte Bauprojekt D.________ in der Region U.________, einer Überbauung mit fünf Mehrfamilienhäusern mit 3 1/2- und 4 1/2-Zimmerwohnungen. Nahezu alle bei Privatpersonen, mit denen sie grösstenteils aufgrund ihrer Tätigkeit als Treuhänderin persönlich bekannt war, aufgenommenen Darlehen in der Höhe von insg. CHF 2'835'100.-- dienten angeblich der Finanzierung des Projekts und sollten mit den erwarteten Gewinnen daraus zurückbezahlt werden. X.________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, sie habe den Darleihern gegenüber ihre Rückzahlungsfähigkeit und ihren Rückzahlungswillen vorgespiegelt und sie über den Verwendungszweck der Darlehen getäuscht.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt, es seien die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern sowie des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Erhebung der erforderlichen Beweise an das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Erhebung der erforderlichen Beweise sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht. Sie macht geltend, sie sei von ihren früheren amtlichen Verteidigern Fürsprecher B.________, der sie bis zum Widerruf des amtlichen Mandats am 29. September 2010 vertreten habe, und Fürsprecher C.________, von welchem sie vom 22. Oktober 2010 bis zum Erhalt des angefochtenen Urteils verteidigt worden sei, während des gesamten Verfahrens unzureichend verteidigt worden. Der von den Gerichten erstellte Sachverhalt fusse grösstenteils auf Aussagen von Zeugen, an deren Einvernahmen die Verteidiger nicht teilgenommen hätten und die zum Teil nicht einmal ausreichend belehrt worden seien. Die ungenügende Verteidigung habe den Strafbehörden bekannt sein müssen. Sie seien indes gegen diese nicht eingeschritten (Beschwerde S. 5)
Im Einzelnen bringt die Beschwerdeführerin vor, Rechtsanwalt B.________ habe an ihrer zentralen, während ihrer Sicherheitshaft durchgeführten und von 08:00 bis 18:55 Uhr dauernden Befragung vom 17. Dezember 2009 nicht teilgenommen, obwohl er per Fax-Schreiben orientiert und der Termin zuvor telefonisch abgesprochen worden sei. Dies sei angesichts des Umstands, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung gehandelt habe, völlig unbegreiflich. Der Verteidiger habe auch keinen Antrag gestellt, das Protokoll der Befragung aus den Akten zu weisen. Darüber hinaus habe er an zahlreichen Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen nicht teilgenommen, die allesamt im späteren Verfahren nicht mehr befragt worden seien. Diese Einvernahmen seien in Anbetracht der erhobenen Vorwürfe von grösster Wichtigkeit gewesen. Es sei namentlich um die für das Tatbestandsmerkmal der Arglist bedeutsame Frage gegangen, ob die von den Geschädigten gewährten Darlehen nicht in leichtfertiger Art und Weise gewährt worden seien, so dass eine gravierende Opfermitverantwortung anzunehmen gewesen wäre. Die Anwesenheit der Verteidigung sei umso dringlicher gewesen, als ihre eigenen Aussagen von denjenigen der befragten Zeugen und Auskunftspersonen in
zentralen Punkten, namentlich etwa in Bezug auf die Offenlegung der finanziellen Situation, voneinander abwichen. Mangels Teilnahme des Verteidigers hätten die Aussagen der befragten Personen nicht kritisch hinterfragt werden können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der erste Verteidiger sein Teilnahme- und Fragerecht nur teilweise ausgeübt habe. Soweit er fälschlicherweise davon ausgegangen sein sollte, dass die Darleiher in der Hauptverhandlung noch einmal befragt würden, hätte sein Nachfolger Fürsprecher C.________ dies durchsetzen müssen, was indes nicht geschehen sei (Beschwerde S. 7 ff.).
In Bezug auf die Verteidigung durch Fürsprecher C.________ macht die Beschwerdeführerin geltend, dieser habe zwar an ihren Befragungen teilgenommen, habe aber weder die Unverwertbarkeit und Entfernung der Befragung vom 17. Dezember 2009 aus den Akten noch die Wiederholung der bereits durchgeführten zentralen Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen beantragt. Darüber hinaus habe er auch nicht die Verwertung der von nicht belehrten Zeugen stammenden Aussagen gerügt. Sämtliche befragten Personen, seien sie als Zeugen oder als Privatkläger einvernommen worden, seien lediglich über ihr Zeugnisverweigerungsrecht, nicht aber über ihre Wahrheitspflicht und die Folgen falscher Zeugenaussagen belehrt worden. Da die nicht belehrten Personen weder vom Wirtschaftsstrafgericht noch von der Vorinstanz erneut vernommen worden seien und eine erneute Befragung auch von der damaligen Verteidigung nicht beantragt worden sei, seien deren Aussagen allesamt unverwertbar. Zudem habe Fürsprecher Walder seine Sorgfaltspflichten als Verteidiger auch insofern verletzt, als er vor beiden Instanzen praktisch deckungsgleich plädiert und sich mithin im Berufungsverfahren nicht vertieft mit den Erwägungen des Wirtschaftsstrafgerichts auseinandergesetzt
habe. Ausserdem ergäben sich aus den beim früheren Verteidiger eingeholten Plädoyernotizen zahlreiche Versäumnisse und Fehler. Insgesamt habe dessen Verhalten nicht einmal den Mindestanforderungen einer effektiven Verteidigung entsprochen. Vor diesem Hintergrund hätten sowohl die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern als auch die Gerichte beider Instanzen von Amtes einschreiten müssen. Insbesondere mit Blick auf die schweizerische Strafprozessordnung, welche im Gegensatz zur Praxis der Berner Behörden keine zweite Anhörung der Zeugen im Hauptverfahren vorsieht, wäre es Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, auf das Teilnahme- und Ergänzungsfragerecht der Verteidigung hinzuweisen. Die ineffektive Verteidigung durch die beiden früheren amtlichen Verteidiger und die Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht müssten zur Rückweisung an die erste Instanz führen (Beschwerde S. 13 ff.).

1.2. Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Mit den Bestimmungen von Art. 132
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
und 133
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung (Art. 130
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO) vor, so achtet die Verfahrensleitung gemäss Art. 131 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
StPO darauf, dass unverzüglich ein Verteidiger bestellt wird. Das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung bedeutet im strafprozessualen Sinn, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch ihn selbst nicht verzichten kann (BGE 143 I 164 E. 2.2 S. 166; 131 I 350 E. 2.1 S. 352 f. mit Hinweisen).
Nach der in Art. 128
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 128 Stellung - Die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet.
StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Die Beschuldigten haben Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; 131 I 185 E. 3.2.3 S. 192; 126 I 194 E. 3d S. 198 f.; 120 Ia 48 E. 2b/bb S. 51, je mit Hinweisen). Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet dem Gericht im Falle einer offenkundig ungenügenden
Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der Angeschuldigten über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und 4.2 S. 360 f.; 124 I 185 E. 3b S. 189 f.). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d S. 199; Urteile 6B 307/2016 17. Juni 2016 E. 2.2 und 2.3.4; 6B 89/2014 1. Mai 2014 E. 1.5.3, in: Plädoyer, 2014 4 53; 6B 172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.2, mit Hinweisen).
Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 f. S. 290; 120 Ia 48 E. 2c/d; Urteile 6B 28/2018 E. 8.3; 6B 307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2; 6B 89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.5, in: Plädoyer 2014 Nr. 4 S. 53, und 6B 172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).

1.3.

1.3.1. Eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht ist nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz ihre Aussagen vom 17. Dezember 2009 verwertet hat, obwohl ihr erster Verteidiger, Fürsprecher B.________, an der von der Kantonspolizei im Auftrag der Untersuchungsbehörde durchgeführten Einvernahme nicht teilgenommen hat (Untersuchungsakten Ordner V act. 120 16 008 ff., 054 ff., 091 ff. und 113 ff.).
Gemäss den Bestimmungen des zur Zeit des Untersuchungsverfahrens in Kraft stehenden Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 (aStrV/BE) ist den Parteien und ihren Rechtsbeiständen auf ihr Gesuch hin Gelegenheit zu geben, den Untersuchungshandlungen beizuwohnen (Art. 245 Abs. 1 aStrV/BE). Eine Abweisung des Gesuches ist nur zulässig, wenn Verdunkelungsgefahr besteht sowie in der Regel bei Einvernahmen von Personen unter 15 Jahren (Art. 110 Abs. 1 aStrV/BE). Die Untersuchungsbehörde hat den Parteien und ihren Rechtsbeiständen den Termin mitzuteilen. Die Mitteilung kann telefonisch erfolgen, ist aber in den Akten zu vermerken. Die Geltendmachung der Parteirechte kann nicht Grund zur Verschiebung der Untersuchungshandlung bilden (Art. 110 Abs. 5 aStrV/BE). Gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung gibt die Untersuchungsbehörde den Parteien und ihren Rechtsbeiständen Gelegenheit, ergänzende Fragen stellen zu lassen, über deren Zulässigkeit sie endgültig entscheidet.
Es trifft zu, dass der damalige Verteidiger der Beschwerdeführerin an ihrer Einvernahme vom 17. Dezember 2009 trotz vorgängiger telefonischer Terminabsprache und Mitteilung per Fax-Nachricht nicht teilgenommen hat (Untersuchungsakten Ordner V act. 120 16 008 ff., 054 ff., 091 ff. und 113 ff.). Indes war dessen Nachfolger, Fürsprecher C.________, an allen Befragungen der Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 13. und 25. Februar, 19. und 20. März, 7. April, 21. Mai, 18. Juni, 20. Oktober und 30. Dezember 2015 als amtlicher Verteidiger anwesend (Untersuchungsakten Ordner XVI act. 142 22-25 je 001 ff., und Ordner XVII act. 142 26-31 je 001 ff.). Dasselbe gilt für die Verhandlungen vor den kantonalen Gerichtsinstanzen, in welchen die Beschwerdeführerin einlässlich befragt worden ist (erstinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten des WSG, Ordner XX act. 18 163 ff.; zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten des Obergerichts Bd. XXII act. 18 817 ff.). In der Vernehmung vom 13. Februar 2015 ist ihr zudem das Einvernahmeprotokoll vom 17. Dezember 2009, das sie zuvor mit ihrem Verteidiger durchgelesen hatte, vorgehalten worden (Untersuchungsakten Ordner XVI act. 142 23 002 ff.), in den folgenden
Einvernahmen wurden ihr die verschiedenen Darlehensaufnahmen bei den Geschädigten vorgehalten, wozu sie im Einzelnen Stellung genommen hat. Selbst wenn die Aussagen aus der Befragung des Jahres 2009 nicht verwertbar wäre, würde dies an der Verwertbarkeit der in den folgenden Einvernahmen gemachten Aussagen nichts ändern. Dass jene Vernehmung die Erhebung weiterer Beweise ermöglicht hätte, welche ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Recht auf Teilnahme nach neuem Recht verweist (Beschwerde S. 9 FN 12), geht ihre Beschwerde an der Sache vorbei. Der von ihr angerufene Entscheid bezieht sich auf die Verwertung von Aussagen Mitbeschuldigter, welche ohne Teilnahme des Beschuldigten befragt und deren Einvernahmen nicht rechtskonform wiederholt worden sind (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2). Im zu beurteilenden Fall haben die vor der Kantonspolizei gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin keine Erkenntnisse erbracht, welche bei der neuerlichen Einvernahme durch die Vorinstanz nicht hätten verwendet werden dürfen, zumal die Beschwerdeführerin einlässlich zu jedem Deliktsblatt
erneut befragt worden ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben schon im kantonalen Verfahren gehalten gewesen wäre, gegen die Verwertung der besagten Einvernahme zu opponieren. Soweit ihr erster Verteidiger auf die Teilnahme verzichtet hat und beide früheren Verteidiger gegen die Verwertung der Aussagen keine Einwände erhoben haben, muss sie sich diesen Verzicht grundsätzlich anrechnen lassen und kann sich nicht nachträglich auf die Nichtgewährung des Rechts auf Teilhabe berufen (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 406, mit Hinweisen). Soweit sie nunmehr durch den aktuellen Rechtsvertreter im Verfahren vor Bundesgericht die Verletzung des Teilnahmerechts rügen lässt, verstösst sie gegen das Prinzip von Treu und Glauben. Daran ändert nichts, wenn die Verletzung des Rechts auf Teilhabe im Gewand einer Rüge der Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht erhoben wird. Soweit auf die Teilnahme gültig verzichtet werden kann, liegt kein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten vor, so dass für die richterliche Behörde kein Raum bleibt, von sich aus tätig zu werden.
Kein Anlass für ein Eingreifen der gerichtlichen Instanzen bestand ferner in Bezug auf die Verwertung der von verschiedenen Geschädigten in ihren Befragungen gemachten Aussagen, an welchen der erste amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin, Fürsprecher B.________, nicht anwesend war. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Befragungen von 18 Geschädigten (Beschwerde S. 9 f.). Es trifft zu, dass der frühere amtliche Verteidiger an 15 dieser Einvernahmen nicht teilgenommen hat. An der Vernehmung zweier von der Beschwerdeführerin genannten Geschädigter (Untersuchungsakten Ordner V act. 120 16 218; Ordner VII act. 120 18 002 ff. und 012 ff. sowie Ordner VIII act. 120 19 32) war jener indes entgegen ihrer Auffassung (Beschwerde S. 9 f.) ebenso wie bei den Vernehmungen aller anderen 18 Geschädigten anwesend und hat jeweils Fragen gestellt. An einer Einvernahme war er zunächst anwesend, hat sich indes wegen einer Terminkollision zu Beginn der Befragung wieder verabschiedet, wobei er seine Ergänzungsfrage der Protokollführerin vorgelegt hat (Untersuchungsakten Ordner V act. 120 16 218 und Ordner VIII act. 120 19 032). Im Weiteren mag zutreffen, dass im gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren nach früherem kantonalem Recht die
Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung erfüllt waren (Beschwerde S. 8; Art. 50 Ziff. 1 und 2 lit. a aStrV/BE). Doch lässt sich aus dem Umstand, dass für die Beschwerdeführerin eine Verteidigung angeordnet werden musste, nicht ableiten, die Einvernahmen von Geschädigten, welche ohne Teilnahme des Verteidigers durchgeführt wurden, seien nicht verwertbar (vgl. Art. 245 Abs. 1 aStrV/BE; vgl. nunmehr Art. 131 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
StPO). Denn die notwendige Verteidigung schliesst nicht aus, dass auf die Teilnahme an Untersuchungshandlungen ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden kann. Als solchen stillschweigenden Verzicht ist im zu beurteilenden Fall der Umstand zu werten, dass der Verteidiger an den betreffenden Einvernahmen nicht erschienen ist, zumal er vorgängig jeweils telefonisch und per Fax-Nachricht über den Termin derselben in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. hiezu FELIX BOMMER, Über notwendige Verteidigung, in Felix Bommer/Stephen V. Berti [Hrsg.], Verfahrensrecht am Beginn einer neuen Epoche, 2011, S. 110 f.; ferner für das neue Recht SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 147 N 11; a.M. WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg.
von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 8 a.E.). Dass nach dem früheren Strafverfahrensrecht des Kantons Bern die Privatklägerschaft in der Regel im Vor- und Hauptverfahren je mindestens einmal einzuvernehmen war (Beschwerde S. 13 mit Hinweis auf THOMAS MAURER, Das bernische Strafverfahrens, 2. Aufl. 2003, S. 201; vgl. Art. 284 aStrV/BE), führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass die Geschädigten, an deren Befragung der Verteidiger nicht anwesend war, sich als Privatkläger konstituiert hätten (vgl. zur Befragung der Privatkläger und Privatklägerinnen durch das Untersuchungsrichteramt, Untersuchungsakten Ordner XVIII act. 144 11 001 ff.; zur Befragung in der Hauptverhandlung vor dem Wirtschaftsstrafgericht, Akten des WSG, Ordner XX act. 18 143 ff.). Im Übrigen mussten nach dem früheren kantonalen Strafverfahrensrecht im Vorverfahren einvernommene Personen nicht immer in die Hauptverhandlung vorgeladen werden; es genügte, die entsprechenden Protokolle in die Verhandlung einzubringen (MAURER, a.a.O., S. 376).

1.3.2. Ebenfalls kein Erfolg ist der Beschwerde beschieden, soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die kantonalen Instanzen hätten die Aussagen der geschädigten Personen zu Unrecht verwertet, zumal diese zu Beginn der Einvernahmen nicht rechtskonform belehrt worden seien. Wie die Beschwerdeführerin selber einräumt (Beschwerde S. 14), ergibt sich aus den Protokollen nicht explizit, ob die befragten Personen bei den im Auftrag der Untersuchungsbehörde durchgeführten Einvernahmen jeweils als Zeugen oder als Privatkläger befragt worden sind. Sie sind indes, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls zu Recht vorbringt, in sämtlichen Befragungen durch die Kriminalpolizei jeweils gemäss Art. 238 i.V.m. Art. 208 Abs. 2 aStrV/BE über ihre Rechte belehrt worden (vgl. die Befragungsprotokolle in den Untersuchungsakten Ordner V-VII). Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass die Geschädigten als Auskunftspersonen befragt worden sind. Die Bestimmung von Art. 208 Abs. 2 aStrV/BE zur Einvernahme von Auskunftspersonen verweist auf Art. 125 aStrV/BE. Nach dessen Abs. 1 wird die Auskunftsperson zur Wahrheit ermahnt; sie ist nicht zur Aussage verpflichtet, worüber sie vor der Einvernahme zu belehren ist. Aus der Einvernahme als
Auskunftspersonen und der Erwähnung der genannten Gesetzesbestimmungen in den Einvernahmeprotokollen lässt sich ableiten, dass die Geschädigten jeweils zur Wahrheit ermahnt worden sind. Dass kein Hinweis auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung oder einer Irreführung der Rechtspflege (Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
und 304
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 304 - 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
1    Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
2    ...399
StGB) erfolgte, schadet nicht. Die Pflicht, explizit auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen, war im bernischen Strafverfahren nicht vorgesehen (BÄNZIGER/BURKHARD/HAENNI, Der Strafprozess im Kanton Bern, 2010, StPO 182-183 N 456; anders nunmehr Art. 181 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 181 Einvernahme - 1 Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam.
1    Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam.
2    Sie weisen Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin.
StPO; zum Übergangsrecht vgl. Art. 448 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
StPO; ferner NIKLAUS SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N 18 und 148). Im Übrigen regelt auch das neue Recht nicht explizit, ob es sich bei diesem Hinweis um ein Gültigkeitserfordernis handelt (BGE 141 IV 20 E. 1.2.3 S. 27, mit Hinweis auf divergierende Lehrmeinungen). Die von der Beschwerdeführerin angeführte Literaturstelle (Beschwerde S. 14) bezieht sich allein auf die Einvernahme als Zeuge. Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen eines falschen Zeugnisses gemäss Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
StGB war indes schon deshalb entbehrlich, weil die Geschädigten nicht als Zeugen befragt worden sind. Damit erweist sich der
Standpunkt der Beschwerdeführerin, sämtliche Aussagen der Geschädigten in den im Auftrag der Untersuchungsbehörde durchgeführten polizeilichen Einvernahmen seien unverwertbar, als unbegründet. Dementsprechend bestand für den damaligen Verteidiger kein Anlass, die Unverwertbarkeit geltend zu machen. Mithin liegt auch in diesem Punkt keine mangelhafte Verteidigung vor, gegen welche die gerichtlichen Behörden aufgrund ihrer richterlichen Fürsorgepflicht hätten einschreiten müssen.

1.3.3. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem Vergleich der vor den kantonalen Instanzen vom früheren Verteidiger vorgetragenen Plädoyers eine mangelhafte Verteidigungsleistung ergeben soll. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat der damalige Verteidiger in Bezug auf jede Darlehensgewährung der Geschä-digten Einwände gegen die rechtliche Würdigung der Täuschung als arglistig erhoben und hat die Vorinstanz dazu einlässlich Stellung genommen. Dass die vor beiden Instanzen vorgetragenen Argumente im Wesentlichen gleich lauten, lässt sich unschwer damit erklären, dass das Wirtschaftsstrafgericht der Anklage gefolgt ist und die von der Verteidigung gegen die rechtliche Würdigung erhobenen Einwände für nicht zutreffend erachtet hat. Unter diesen Umständen liegt es jedenfalls nicht fern, vor der Berufungsinstanz dieselben Argumente erneut vorzutragen. Jedenfalls lässt sich darin keine schwerwiegende anwaltliche Pflichtverletzung erblicken. Daran vermögen die einzelnen, als konkrete Beispiele für eine Fehlleistung aufgeführten Punkte (Beschwerde S. 14 f., 18 f.), namentlich etwa die verspätete Übergabe der zweitinstanzlichen Plädoyernotizen, mit der Folge, dass die Vorinstanz deren Annahme verweigerte (vgl.
hiezu Urteile 6B 993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 1.2 und 6B 422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.4), nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Vorbringen im Fall der Veruntreuung zum Nachteil der im Tatzeitpunkt rund 90-jährigen, mittlerweile verstorbenen Geschädigten E.________ (Beschwerde S. 17 f.; vgl. auch S. 24). Die Vorinstanz stützt sich im Einklang mit der ersten Instanz für ihren Schluss, die Geschädigte sei nicht mehr in der Lage gewesen, die Auswirkungen von Entscheidungen in finanziellen Belangen zu verstehen und sich diesbezüglich eine unabhängige Meinung zu bilden, im Wesentlichen auf die Aussagen ihrer Betagtenbetreuerin und des Leiters Administration des Betagtenheims, in welchem die Geschädigte wohnhaft war (angefochtenes Urteil S. 112 ff.). Es mag zutreffen, dass die von der Vorinstanz erwähnten, nicht namentlich genannten Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Bank F.________, welche mit der Überweisung des Erlöses aus dem Verkauf des Chalets von E.________ befasst waren, die Geschädigte als geistig absolut zurechnungsfähig eingeschätzt haben, wie die Beschwerdeführerin unter Verweisung auf ein vertrauliches Memorandum der Bank F.________ in den Verfahrensakten geltend macht. Doch ergibt sich aus
demselben Memorandum auch, dass die gewünschte Transaktion des Betrages auf ein Konto der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden konnte, weil die Geschädigte trotz mehrmaliger Aufforderung kein klares Einverständnis mit der Überweisung formulieren konnte (Untersuchungsakten Ordner IV act. 120 15 228 und Ordner VIII act. 19 285). Damit ergibt sich aus diesem Memorandum nichts, was das Beweisergebnis der kantonalen Instanzen zu erschüttern vermöchte, so dass für die Verteidigung kein Anlass bestand, eine Befragung der Mitarbeiter der Bank F.________ zu beantragen. Jedenfalls liegt auch im unterbliebenen Antrag der Verteidigung auf eine Einvernahme dieser Mitarbeiter keine schwerwiegende Fehlleistung, welche das Gericht zum Einschreiten hätte veranlassen müssen.
Insgesamt sind keine schwerwiegenden Verletzungen der anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden der Beschwerdeführerin oder krasse Säumnisse der früheren Verteidiger erkennbar. Aus dem blossen Umstand, dass das angefochtene Urteil den Erwartungen der Beschwerdeführerin bzw. ihres neuen Rechtsvertreters nicht entspricht und letzterer gegebenenfalls eine andere Verteidigungsstrategie als seine Vorgänger gewählt hätte, lässt sich für sich allein kein offensichtlich fehlerhaftes Verhalten der früheren Verteidiger ableiten, welches unter Berufung auf eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen soll.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht eventualiter eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Willkür ergebe sich zum einen daraus, dass die Vorinstanz in zentralen Fragen auf nicht verwertbare Aussagen abstelle. Zudem habe die Vorinstanz sämtliche entlastenden Dokumente ausser Acht gelassen. Dies gelte namentlich etwa in Bezug auf die erhobenen Vorwürfe im Anklagepunkt der Veruntreuung zum Nachteil der Geschädigten E.________, welche nach Auffassung der Vorinstanz spätestens ab dem Jahr 2005 zur Regelung ihrer administrativen Angelegenheiten nicht mehr in der Lage gewesen sei. Soweit die kantonalen Instanzen in diesem Punkt auf die Schilderungen verschiedener, nicht namentlich genannter Mitarbeiter der Bank F.________ abstelle, gerate sie in Widerspruch zu ihrem Beweisergebnis, da die Mitarbeiter der Bank F.________ in einem Memorandum festgehalten hätten, die Geschädigte sei "geistig absolut zurechnungsfähig" (Beschwerde S. 24 f., vgl. auch S. 17 f.). Im Weiteren hätten die kantonalen Instanzen belastende Aussagen der Darleiher unbesehen zu ihren Lasten berücksichtigt, obwohl diese mangels Belehrung über die Wahrheitspflicht und mangels Teilnahme der Verteidigung an der Einvernahme gar nicht verwertbar
gewesen seien (Beschwerde S. 25 f.; vgl. auch S. 14).

2.2. Die kantonalen Instanzen gehen in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin verfolgte Bauprojekt D.________ davon aus, dass das Projekt spätestens Ende Oktober 1998 objektiv gescheitert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe allerspätestens im Jahr 2000 genau gewusst, dass sich jenes nicht mehr habe realisieren lassen. Ab diesem Zeitpunkt habe sie nicht mehr ernsthaft rückzahlungswillig sein können. Sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, die immensen Darlehensschulden aus eigener Kraft zurückzubezahlen, sondern sei im Gegenteil durch die weitere Aufnahme von Darlehen immer tiefer in Schulden versunken. Sie habe im Jahr 1998 Schulden von rund CHF 900'000.-- und im Jahr 2003, dem Zeitpunkt des ersten angeklagten Betruges Schulden von CHF 2 Mio. gehabt, ohne dass eine baldige Vollendung des Projekts in Sicht gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 15 ff., 21). Die Schulden seien bis ins Jahr 2008 auf CHF 4,5 Mio. und im Jahr 2009 auf über 5 Mio. angewachsen (angefochtenes Urteil S. 36 f., 38). Ferner nehmen die kantonalen Instanzen an, die aufgenommenen Darlehen seien nicht für das Bauprojekt verwendet worden (angefochtenes Urteil S. 22 f.; 34).
Die Vorinstanz stützt sich für ihren Schuldspruch des gewerbsmässigen und des mehrfachen einfachen Betruges sowie der qualifizierten und einfachen Veruntreuung im Wesentlichen auf die Aussagen der im Untersuchungsverfahren befragten Darleiher (angefochtenes Urteil S. 30 ff., 110 ff., 108 ff.).

2.3. Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar oder zutreffender erscheint, genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244, mit weiteren Hinweisen).

2.4. Was die Beschwerdeführerin in diesem Punkt vorbringt, geht einerseits an der Sache vorbei und erschöpft sich auf der anderen Seite in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (E. 1.3), haben die kantonalen Instanzen zu Recht auf die Aussagen der in der Untersuchung befragten geschädigten Personen abgestellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind diese durchaus verwertbar. Dass das Urteil gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin für jeden einzelnen Tatvorwurf diametral anders ausgefallen wäre (Beschwerde S. 25), begründet für sich allein keine Willkür. Ebenfalls aus den obstehenden Erwägungen ergibt sich sodann, dass die Vorinstanz im Anklagepunkt der Veruntreuung zum Nachteil der Geschädigten E.________ nicht zu einem widersprüchlichen Beweisergebnis gelangt ist. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (E. 1.3.3). Mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den tatsächlichen Grundlagen der Rückzahlungsfähigkeit und des Rückzahlungswillens sowie zur tatsächlichen Verwendung der Darlehen zur Begleichung anderer drängender Schulden oder zu Spielzwecken setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie beschränkt sich lediglich
darauf, das Beweisergebnis pauschal als unhaltbar zu rügen. Dies genügt für den Nachweis von Willkür nicht.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen genügt.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung. Sie macht zunächst auch in diesem Kontext geltend, die Vorinstanz habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, indem sie die frühere Verteidigung nicht dazu angehalten habe, zur Strafzumessung zu plädieren. Zudem sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf die Strafzumessung beschränkt gewesen und habe diese eine Gesamtstrafe von 60 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2009 beantragt. Das Berufungsgericht sei an dieses Strafmass gebunden gewesen. Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine unzureichende Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Es liege eine besonders krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Das Strafverfahren habe faktisch während 4 1/2 Jahren stillgestanden, wobei das eine Verfahren in der Zeit vom 26. August 2009 bis ins Jahr 2018 sistiert gewesen sei. Die mit der langen Vefahrensdauer verbundene Belastung habe sehr schwer gewogen, zumal sie nach der Haftentlassung mit mehreren Ersatzmassnahmen, namentlich mit einer Schriftensperre und einem Berufsverbot, habe leben müssen. Einer derartig krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots werde mit einer Herabsetzung der
Strafe um lediglich 18 Monate nicht genügend Rechnung getragen. Die Vorinstanz habe zudem die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit nicht zusätzlich als eigenständigen Strafmilderungsgrund beachtet (Beschwerde S. 26 ff.). Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine unzulässige Doppelverwertung strafbegründender Faktoren. Soweit die Vorinstanz das Ausnutzen des Vertrauensverhältnisses zu den jeweiligen Opfern als verschuldenserhöhend werte, berücksichtige sie ein Merkmal, auf welches sie sich bereits zur Begründung der Arglist gestützt habe. Dasselbe gelte soweit die Vorinstanz die dauerhafte Tatbegehung zur Deckung ihres Lebensunterhalts sowohl für die Qualifikation ihres Handelns als gewerbsmässig als auch strafschärfend im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Mitverantwortung der Darleiher bei der Strafzumessung nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt hat. Das leichtfertige Opferverhalten müsse sich jedenfalls bei der Wertung des Handlungsunrechts strafmindernd auswirken. Ferner lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass sie einen Teil des Schadens ersetzt habe. Die von ihr freiwillig geleistete Teilrückzahlung im Umfang von Fr. 193'271.25 müsse als aufrichtige
Reue im Sinne von Art. 48 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB strafmildernd berücksichtigt werden. Zu Unrecht unbeachtet lasse die Vorinstanz darüber hinaus ihre Entschuldigung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie sich mit ihrem aus der Untersuchungshaft verschickten Schreiben vom 30. Mai 2010 sehr wohl bei sämtlichen Geschädigten entschuldigt. Schliesslich habe die Vorinstanz das vom Haftgericht III Bern-Mittelland über sie verhängte Berufsverbot nicht an die Freiheitsstrafe angerechnet. Dieses sei bis zum angefochtenen Urteil während acht Jahren in Kraft gewesen. Sie sei damit nicht nur in ihrer persönlichen Freiheit erheblich eingeschränkt gewesen, sondern es sei ihr auch verwehrt gewesen, zu einer Reduktion des eingetretenen Schadens beizutragen (Beschwerde S. 26 ff.).

3.2. Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung vom gewerbsmässigen Betrug als schwerstem Delikt aus. Mit Blick auf die grosse Deliktssumme und die Vielzahl von Geschädigten nimmt sie an, es sei zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Eine solche erachtet sie aufgrund des engen Zusammenhangs auch für die weiteren Delikte für angemessen. Als Einsatzstrafe setzt sie für den gewerbsmässigen Betrug eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten fest. Sie berücksichtigt hierbei bei den objektiven Tatkomponenten die hohe Anzahl von 30 Geschädigten, den Deliktsbetrag von rund CHF 2.75 Mio. und die lange Deliktszeit von rund sechs Jahren. Dabei nimmt sie insbesondere den Umstand in Betracht, dass die Beschwerdeführerin sich zum grössten Teil gegen Opfer richtete, welche ihr intellektuell weit unterlegen waren, ihr seit Jahren vertrauten, teilweise alt und/oder krank waren oder ihr ihre Altersvorsorge anvertraut hatten. Dabei habe sie insbesondere langjährige persönliche Beziehungen kaltblütig ausgenutzt. Insgesamt geht die Vorinstanz von einem nicht unerheblichen Verschulden aus, welches sie mit Blick auf den Strafrahmen des gewerbsmässigen Betruges im oberen mittleren Bereich ansiedelt. Die subjektiven Tatkomponenten wertet die Vorinstanz als
neutral. Dabei geht sie von einem vorsätzlichen und egoistischen Handeln der Beschwerdeführerin aus, welches sie als deliktsimmanent wertet. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit wegen einer Spielsucht verneint sie (angefochtenes Urteil S. 116 ff.). In der Folge setzt die Vorinstanz für die weiteren beurteilten Delikte Freiheitsstrafen fest und erhöht die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt 25 Monate. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten gelangt sie schliesslich zu einer Strafhöhe von 82 Monaten Freiheitsstrafe. Dabei misst die Vorinstanz der Delinquenz während dem hängigen Verfahren, nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft sowie nach der ersten Verurteilung vom 9. Mai 2008 besonderes Gewicht zu und erhöht die Strafe hiefür im Umfang von 9 Monaten. Strafmildernd wertet sie die Verletzung des Beschleunigungsgebots und setzt aus diesem Grund die Strafe im Umfang von 18 Monaten herab. Die lange Verfahrensdauer berücksichtigt sie nicht zusätzlich strafmildernd. Das Vorleben, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Auswirkungen der Strafe auf das Leben wertet die Vorinstanz neutral (angefochtenes Urteil S. 120 ff.). Unter Berücksichtigung der mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Bern vom 9. Juni 2009 beurteilten Straftaten, mit denen eine Zusatzstrafe zu bilden war, gelangt die Vorinstanz zu einer Gesamtstrafe von 90 Monaten Freiheitsstrafe, von welchen sie die mit dem genannten Urteil ausgesprochenen 24 Monate abzieht. Damit setzt sie eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten bzw. 5 1/2 Jahren fest. Die seit dem 11. Oktober 2010 bestehende Schriftensperre und die ausgestandene Untersuchungshaft rechnet sie im Umfang von 420 Tagen auf die Freiheitsstrafe an (angefochtenes Urteil S. 128 f.).

3.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
Gemäss Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1 mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt auch in diesem Kontext zunächst ohne Grund eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht. Dass die Vorinstanz den früheren Verteidiger nicht aufgefordert hat, ausführlich zur erstinstanzlichen Strafzumessung zu plädieren, ist nicht zu beanstanden. Zunächst ergibt sich aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung, dass der Verteidiger zwar in erster Linie tatsächlich auf Freispruch plädiert, sich eventualiter aber auch zur Strafzumessung geäussert hat (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten des Obergerichts Bd. XXII act. 18 834; vgl. auch zweitinstanzliches Plädoyer, Beschwerdebeilage 4, S. 18-23). Dass er zu den Strafanträgen der Staatsanwaltschaft nicht Stellung genommen hat, trifft somit nicht zu. Im Übrigen wäre im Lichte des Anspruchs auf effektive Verteidigung nicht zu beanstanden, wenn sich der Verteidiger, der seinen Hauptantrag auf Freisprechung nicht mit Ausführungen über das Strafmass für den Fall einer Verurteilung schwächen will, in seinem Plädoyer auf Ausführungen zum Schuldpunkt beschränkt und darauf verzichtet, in einem Eventualstandpunkt zur Strafzumessung Stellung zu nehmen. Ein klar fehlerhaftes Prozessverhalten läge nur vor, wenn die unterbliebene oder offenkundig
ungenügende Stellungnahme zu den Strafanträgen der Staatsanwaltschaft nicht erkennbar auf einer durchdachten und klar umrissenen Verteidigungsstrategie beruht (vgl. Urteile 6B 482/2012 vom 3. April 2013 E. 2.5.2 und 6B 172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.2). Im zu beurteilenden Fall ist eine schwerwiegende Vernachlässigung der Verteidigerpflichten unter diesem Titel offensichtlich nicht gegeben. Haltlos ist sodann die Rüge, die Vorinstanz sei an die von der Staatsanwaltschaft beantragte Gesamtstrafe von 60 Monaten gebunden gewesen (Beschwerde S. 27; vgl. zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten des Obergerichts Bd. XXII act. 18 836). Dass die Anschlussberufung auf die Strafzumessung beschränkt war (angefochtenes Urteil S. 5; Art. 401 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 401 Anschlussberufung - 1 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4.
1    Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4.
2    Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils.
3    Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin.
i.V.m. Art. 399 Abs. 4 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
und Art. 404 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
StPO), bedeutet nicht, dass die Vorinstanz in dieser Hinsicht nicht über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinausgehen durfte, zumal, die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO an die Anträge grundsätzlich nicht gebunden ist.

3.4.2. Kein Bundesrecht verletzt im Weiteren die Herabsetzung der Strafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Zunächst steht ausser Frage, dass im zu beurteilenden Fall das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist (angefochtenes Urteil S. 127; zum Beschleunigungsgebot vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; 124 I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Nach den Erwägungen der Vorinstanz wurde das Verfahren seit der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft im Jahre 2010 nicht mehr zügig weitergeführt. Zudem stand es zwischen der Erstellung des Revisionsberichts im Jahr 2012 und den Befragungen im Jahr 2015 still. Das Verfahren SK 10 63 war zudem bis ins Jahr 2017 sistiert, was zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt hat und nach Auffassung der Vorinstanz rückblickend gesehen nicht notwendig gewesen wäre (angefochtenes Urteil S. 127 f.). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Verfahren habe in Wirklichkeit länger geruht, trifft ihr Einwand nicht zu. Wie sie selber einräumt, haben nach ihrer Haftentlassung verschiedene - wenn auch nur einzelne wenige - Verfahrenshandlungen stattgefunden (Beschwerde S. 28 f.). Dies wird indes auch von der Vorinstanz anerkannt, wenn sie
annimmt, das Verfahren sei nach der Haftentlassung der Beschwerdeführerin nicht zügig vorangetrieben worden. Als Sanktionen für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes fallen nach der Rechtsprechung die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in ausserordentlichen Fällen die Einstellung des Verfahrens in Betracht (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 und 373 E. 1.4.1 S. 377; 133 IV 158 E. 8; 117 IV 124 E. 4). Im vorliegenden Fall erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Strafreduktion von 18 Monaten als angemessen. Auch wenn der Verletzung des Beschleunigungsgebots in weiterem Umfang hätte Rechnung getragen werden können, liegt die Herabsetzung der Strafe bei Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Schwere der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Straftaten noch im Rahmen des weiten sachrichterlichen Ermessens. Damit wird auch den Belastungen angemessen Rechnung getragen, denen die Beschwerdeführerin durch die Verfahrensverzögerung ausgesetzt war.
Kein Bundesrecht verletzt die Vorinstanz auch, soweit sie die seit der Tat verstrichene Zeit nicht zusätzlich strafmildernd berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung ist der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1; 132 IV 1 E. 6.3). Dies war nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht der Fall. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin in dieser Zeit auch nicht wohlverhalten (angefochtenes Urteil S. 128). Ob eine Strafmilderung wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots neben derjenigen nach Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB Anwendung findet, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde S. 30; vgl. hiezu WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 43 zu Art. 48 a), ist daher vorliegend ohne Bedeutung, da die Voraussetzungen für eine Anwendung des Strafmilderungsgrundes der deutlichen Verminderung des Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs nicht erfüllt sind.

3.4.3. Im Weiteren ist die Beschwerde auch unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin eine unzulässige Doppelverwertung strafbegründender Faktoren rügt. Das Doppelverwertungsverbot versagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Richter ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 142 E. 2b). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, ist das Tatbestandselement der Arglist Merkmal des Betrugstatbestandes und hat die Vorinstanz die Erfüllung dieses Merkmals u.a. mit der Ausnützung des Vertrauens der Geschädigten gegenüber der Beschwerdeführerin begründet. Doch hindert dies die Vorinstanz nicht daran, das Ausmass, in welchem die Beschwerdeführerin das Vertrauen ihrer Opfer, mit denen sie zu einem grossen Teil langjährige und oftmals freundschaftliche Beziehungen pflegte, im Rahmen der Strafzumessung zu
berücksichtigen (angefochtenes Urteil S. 119). Im Übrigen hat die Vorinstanz das Merkmal der Arglist nicht allein damit begründet, die Beschwerdeführerin habe aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu den Täuschungsopfern vorausgesehen, dass diese von einer Überprüfung der irreführenden Angaben absehen werden. Im Vordergrund stand für die Begründung der Arglist im Wesentlichen die Täuschung der Beschwerdeführerin über ihre Rückzahlungsfähigkeit und ihren Rückzahlungswillen (vgl. etwa angefochtenes Urteil S. 16 f., 21, 32 f., 44, 47 und passim), welche nicht überprüfbar waren. Es verletzt mithin das Doppelverwertungsverbot nicht, dass die Vorinstanz den Missbrauch des Freundschaftsverhältnisses und der persönlichen Beziehungen bei der Strafzumessung als verschuldenserhöhend wertet. Dasselbe gilt für die Berücksichtigung des gewerbsmässigen Handelns.
Im Weiteren ist die Würdigung des Vertrauensmissbrauchs zu Lasten der Beschwerdeführerin nicht nur im Kontext der Doppelverwertung, sondern auch für sich allein nicht zu beanstanden. Es mag zutreffen, dass ein besonderer Leichtsinn und eine aussergewöhnliche Sorglosigkeit, wenn sie nicht zum Ausschluss der Arglist führen, wenigstens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden können. Dies ist aber dort nicht angebracht, wo die durch die Täuschung bewirkte Vermögensverfügung der Opfer einer Bereitschaft derselben zu einer besonderen Hilfsbereitschaft entspringt und der Täter diese gezielt ausnützt. Auf diese Weise verhält es sich im vorliegenden Fall.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die im Vergleich zum Gesamtschaden geringfügige, aus Spielgewinn stammende Rückzahlung nicht strafmindernd berücksichtigt und zudem angenommen hat, die Beschwerdeführerin habe sich bei den Geschädigten nicht entschuldigt. Aus der sowohl von der Beschwerdeführerin als auch der Vorinstanz zitierten Stelle des Verhandlungsprotokolls ergibt sich, dass jene "nur ein Entschuldigungsschreiben" verfasst hat. Nach den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin habe sie mit weiteren Entschuldigungen zugewartet, weil sie nicht gewusst habe, wie sie sich verhalten solle und erst habe abwarten wollen, ob das Gericht sie schuldig spreche (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten des Obergerichts Bd. XXII act. 18 826). Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen echte Reue verneint und die aktuellen Verhältnisse insgesamt neutral gewertet hat (angefochtenes Urteil S. 127), verletzt daher kein Bundesrecht.
Zuletzt kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, soweit sie eine ungenügende Anrechnung der Ersatzmassnahmen rügt. Die Vorinstanz hat die am 11. Oktober 2010 angeordnete Schriftensperre angemessen angerechnet. Dass sie das vom Haftgericht II am 11. Oktober 2011 verhängte Verbot jeglicher Tätigkeit als Treuhänderin und Vermögensverwalterin (Beschwerde S. 36; Akten des Obergerichts, Bd. VI, act. 1609) nicht an die Strafe anrechnete, verletzt kein Bundesrecht, zumal das Berufsverbot keine Ersatzmassnahme für Untersuchungshaft darstellt (Art. 177 aStrV/BE; vgl. auch Art. 237
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO), sondern darauf abzielt, die Wiederholung strafbarer Handlungen zu verhindern (vgl. Art. 67 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 67 - 1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.94
1    Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.94
2    Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten.
2bis    Das Gericht kann das Verbot nach Absatz 2 lebenslänglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, damit vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann ein zeitlich befristetes Verbot nach Absatz 2 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.95
3    Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst:
a  Menschenhandel (Art. 182), sofern er die Straftat zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung an einem minderjährigen Opfer begangen hat;
b  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) oder sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196);
c  sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat;
d  Pornografie (Art. 197):
d1  nach Artikel 197 Absatz 1 oder 3,
d2  nach Artikel 197 Absatz 4 oder 5, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.96
4    Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt:
a  Menschenhandel (Art. 182) zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat begangen hat an oder vor:
a1  einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, oder
a2  einem volljährigen nicht besonders schutzbedürftigen Opfer, das zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig war oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zu Wehr setzen konnte;
b  Pornografie (Art. 197 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 oder 5), sofern die Gegenstände oder Vorführungen zum Inhalt hatten:
b1  sexuelle Handlungen mit volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfern, oder
b2  sexuelle Handlungen mit volljährigen, nicht besonders schutzbedürftigen Opfern, die zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig waren oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zur Wehr setzen konnten.97
4bis    Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Absatz 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter:
a  verurteilt worden ist wegen Menschenhandel (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195); oder
b  gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.98
5    Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird gegen ihn deswegen eine Massnahme angeordnet, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 2bis, 3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden.99
6    Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen.100
7    ...101
StGB).

3.4.4. Insgesamt hat sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinandergesetzt und sämtliche Zumessungsgründe zutreffend gewürdigt. Ihre Erwägungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse leuchten ein. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_909/2018
Datum : 23. Januar 2019
Publiziert : 11. Februar 2019
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung etc.; Willkür, Beschleunigungsgebot, notwendige Verteidigung etc.


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StGB: 47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
48 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
50 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
67 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 67 - 1 Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.94
1    Hat jemand in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr, dass er seine Tätigkeit zur Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen missbrauchen wird, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeiten für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.94
2    Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten.
2bis    Das Gericht kann das Verbot nach Absatz 2 lebenslänglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, damit vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann ein zeitlich befristetes Verbot nach Absatz 2 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.95
3    Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst:
a  Menschenhandel (Art. 182), sofern er die Straftat zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung an einem minderjährigen Opfer begangen hat;
b  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) oder sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196);
c  sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat;
d  Pornografie (Art. 197):
d1  nach Artikel 197 Absatz 1 oder 3,
d2  nach Artikel 197 Absatz 4 oder 5, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.96
4    Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt:
a  Menschenhandel (Art. 182) zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat begangen hat an oder vor:
a1  einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, oder
a2  einem volljährigen nicht besonders schutzbedürftigen Opfer, das zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig war oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zu Wehr setzen konnte;
b  Pornografie (Art. 197 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 oder 5), sofern die Gegenstände oder Vorführungen zum Inhalt hatten:
b1  sexuelle Handlungen mit volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfern, oder
b2  sexuelle Handlungen mit volljährigen, nicht besonders schutzbedürftigen Opfern, die zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig waren oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zur Wehr setzen konnten.97
4bis    Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Absatz 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter:
a  verurteilt worden ist wegen Menschenhandel (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195); oder
b  gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.98
5    Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird gegen ihn deswegen eine Massnahme angeordnet, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 2bis, 3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden.99
6    Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen.100
7    ...101
303 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
304 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 304 - 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
1    Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
2    ...399
307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
StPO: 3 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
128 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 128 Stellung - Die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet.
130 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
131 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
132 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
133 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
181 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 181 Einvernahme - 1 Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam.
1    Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam.
2    Sie weisen Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin.
237 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
391 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
399 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
401 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 401 Anschlussberufung - 1 Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4.
1    Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Artikel 399 Absätze 3 und 4.
2    Sie ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils.
3    Wird die Berufung zurückgezogen oder wird auf sie nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin.
404 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
1    Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2    Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
448
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
BGE Register
117-IV-124 • 118-IV-142 • 120-IA-48 • 120-IV-67 • 124-I-139 • 124-I-185 • 126-I-194 • 129-IV-6 • 130-IV-54 • 131-I-185 • 131-I-350 • 132-IV-1 • 132-IV-102 • 133-IV-158 • 134-IV-17 • 136-IV-55 • 138-IV-161 • 139-IV-113 • 140-IV-145 • 141-IV-20 • 141-IV-61 • 143-I-164 • 143-I-284 • 143-IV-241 • 143-IV-373 • 143-IV-397 • 143-IV-457 • 143-IV-49 • 144-V-50
Weitere Urteile ab 2000
6B_1044/2009 • 6B_172/2011 • 6B_28/2018 • 6B_307/2016 • 6B_422/2017 • 6B_482/2012 • 6B_89/2014 • 6B_909/2018 • 6B_993/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • strafzumessung • monat • betrug • freiheitsstrafe • beschleunigungsgebot • beschuldigter • zeuge • bundesgericht • amtliche verteidigung • notwendige verteidigung • auskunftsperson • darlehen • untersuchungshaft • schweizerische strafprozessordnung • ermessen • darleiher • frage • opfer • verurteilter
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