Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A 47/2015
Urteil vom 2. Juni 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze-Page.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg,
Beschwerdeführer,
gegen
Versicherung B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einbezug und Auslegung von Ergänzenden Versicherungsbedingungen,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) schloss mit der Versicherung B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) die beiden Versicherungspolicen Nr. xxx und Nr. yyy der gebundenen Vorsorge mit Beginn ab dem 1. Dezember 1998 resp. 1. Oktober 1999 ab, worin Leistungen im Erlebens- resp. Todesfall sowie als Zusatzversicherungen Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie Prämienbefreiungen bei Erwerbsunfähigkeit versichert waren. Aufgrund einer vom Kläger im Jahr 2002 erlittenen Hirnblutung und eines Schlaganfalls, erbrachte die Beklagte die in den beiden Versicherungspolicen vereinbarten Rentenleistungen im Umfang von Fr. 4'074.-- und Fr. 2'000.-- monatlich. Ausserdem wurde der Kläger von der Leistung der Prämien befreit.
A.b. Am 29. April 2005 meldete sich der Kläger an seinem damaligen Wohnort U.________ nach Budapest (Ungarn) ab.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihre Leistungen für Prämienbefreiung und Rente gestützt auf Ziff. 3.2 der Ergänzenden Versicherungsbedingungen (nachfolgend: EVB) der Tarife i (für Prämienbefreiung für Erwerbsunfähigkeit Ausgabe 1995) und r (für Renten bei Erwerbsunfähigkeit Ausgabe 1995) per 30. April 2007 einstelle resp. eingestellt habe und die Zusatzversicherung per 1. Mai 2007 ausschliesse.
Am 22. Februar 2008 zog der Kläger von Ungarn nach V.________ (Schweiz) und meldete sich dort an.
B.
Mit Klage vom 24. September 2012 beantragte der Kläger dem Handelsgericht des Kantons Zürich, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 145'776.-- zuzüglich 5 % Zins ab dem 15. Dezember 2010 zu bezahlen.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 1. Dezember 2014 ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2014 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit insbesondere zur Prüfung der Erwerbsunfähigkeitsfrage und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und von kantonalem Recht gilt schliesslich das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragt die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Gewährung des Rechts auf einen Schlussvortrag im Sinne von Art. 232
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 232 Schlussvorträge - 1 Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag. |
|
1 | Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag. |
2 | Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist. |
3.1. Er macht geltend, die Parteien seien von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. August 2014 aufgefordert worden, zu erklären, ob sie - unter Vorbehalt der Durchführung eines Beweisverfahrens - auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten wollen. Beide Parteien hätten daraufhin auf eine mündliche Hauptverhandlung verzichtet. Entgegen der gemäss Verfügung vom 26. August 2014 vorbehaltenen Durchführung eines Beweisverfahrens, habe die Vorinstanz jedoch, ohne die Parteien nochmals anzuhören bzw. ohne ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 232
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 232 Schlussvorträge - 1 Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag. |
|
1 | Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag. |
2 | Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 232 Schlussvorträge - 1 Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag. |
|
1 | Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag. |
2 | Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist. |
3.2. Nach Art. 228 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 228 Erste Parteivorträge - 1 Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie. |
|
1 | Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie. |
2 | Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung - Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung - Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 228 Erste Parteivorträge - 1 Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie. |
|
1 | Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie. |
2 | Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 231 Beweisabnahme - Nach den Parteivorträgen nimmt das Gericht die Beweise ab. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 232 Schlussvorträge - 1 Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag. |
|
1 | Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag. |
2 | Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 236 Endentscheid - 1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet. |
|
1 | Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet. |
2 | Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid. |
3 | Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an. |
Gerichtsentscheid verlangt, gestützt auf die vorgängig eingereichten Rechtsschriften und die übrigen Akten. Ein Teilverzicht in dem Sinn, dass die Parteien auch nur auf einen Verfahrensabschnitt - erste Parteivorträge, Beweisabnahme oder Schlussvorträge - verzichten könnten, kenne das Gesetz nicht (Daniel Willisegger, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 12, 19 und 20 zu Art. 233
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung - Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung - Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung - Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung - Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung - Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung - Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten. |
Widmer, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker & Mc Kenzie [Hrsg.], 2010, N. 1 zu Art. 233
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung - Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung - Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung - Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung - Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung - Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten. |
Die Mehrheitsmeinung überzeugt; ein Verzicht nach Art. 233
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung - Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten. |
3.3. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge aber damit, ihm sei aufgrund seines pauschalen Verzichts auf eine mündliche Hauptverhandlung keine Gelegenheit mehr gegeben worden, eine Stellungnahme im Sinne von Art. 232
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 232 Schlussvorträge - 1 Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag. |
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1 | Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag. |
2 | Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 232 Schlussvorträge - 1 Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag. |
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1 | Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag. |
2 | Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist. |
4.
Umstritten ist nach wie vor, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Ziff. 3.2 EVB per 1. Mai 2007 ihre Rentenleistungen aus den beiden Lebensversicherungsverträgen hat einstellen dürfen. Der Beschwerdeführer rügt das angefochtene Urteil in mehrerer Hinsicht. Er macht abermals geltend, die EVB seien nicht Vertragsbestandteil geworden bzw. seien von den Parteien nicht übernommen worden und selbst wenn, würde Ziff. 3.2 EVB nicht zur Anwendung gelangen, da die Voraussetzungen hierfür - insbesondere mangels Verlegung des Wohnsitzes - nicht erfüllt seien. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als diese den genannten Begründungsanforderungen (vgl. E. 2 hiervor) zu genügen vermögen. Soweit sich seine Ausführungen in blosser appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil erschöpfen, haben diese unbeachtlich zu bleiben.
5.
Wie dies auch die Vorinstanz getan hat, ist zunächst zu prüfen, ob die EVB rechtswirksam übernommen wurden bzw. ob die EVB auf die beiden Lebensversicherungsverträge überhaupt Anwendung finden.
5.1. Allgemeine Vertragsbedingungen oder vorgeformte Vertragsinhalte sind vertragliche Bestimmungen, die im Hinblick auf typische Verträge von Privaten standardmässig vorformuliert sind und insbesondere der Rationalisierung des Vertragsschlusses dienen. Derartige vorformulierte Vertragsklauseln gelten, wenn und soweit die Parteien sie für ihren Vertrag ausdrücklich oder konkludent übernommen haben (Urteil 4C.282/2003 vom 15. Dezember 2003 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob dies der Fall ist, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln (BGE 135 III 1 E. 2 S. 6, 410 E. 3.2 S. 412 f.).
5.2. Die Vorinstanz hielt fest, ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille hinsichtlich der Übernahme der EVB sei von keiner Partei dargelegt worden, weshalb der Vertragsinhalt durch normative Auslegung zu ermitteln sei. Dabei stellte die Vorinstanz zunächst klar, dass keine der beiden Policen auf die EVB verweisen würde. Allerdings ergebe sich aus den durch den Beschwerdeführer gestellten und unterzeichneten Versicherungsanträgen unter "7. Unterschriften", dass der Unterzeichner, somit der Beschwerdeführer, die Versicherungsbedingungen empfangen und angenommen habe. Es habe demnach dem mutmasslichen Willen der Parteien entsprochen, die Versicherungsbedingungen in die Versicherungsverträge einzubeziehen. Die Anwendung der EVB sei somit vom Konsens der Parteien erfasst gewesen, weshalb diese Anwendung finden würden. Dabei könne offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer die EVB bei der Vertragsunterzeichnung auch tatsächlich erhalten habe, denn seine unterschriftliche Bescheinigung des Empfangs der Versicherungsbedingungen habe genügt, damit der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise von den EVB habe Kenntnis nehmen können, was für eine Globalübernahme - wie eine solche vorliegend gegeben sei - genügen würde.
5.3. Damit setzt sich der Beschwerdeführer kaum auseinander. Er macht lediglich geltend, da die Beschwerdegegnerin aus der Anwendbarkeit von Ziff. 3.2 EVB das Recht ableite, die Leistungen einzustellen, sei sie gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
|
1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
Schluss, dass die Parteien die EVB beim Vertragsschluss einbezogen hätten. Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, welche überdies bundesrechtlich ohnehin nicht zu beanstanden wären. Denn wie die Vorinstanz festgehalten hat, ergibt sich aus Ziffer 7 der beiden Versicherungsanträge, welche der Beschwerdeführer unterschrieben hat, dass der "Unterzeichner [...] den Empfang und die Annahme der Versicherungsbedingungen [bescheinigt]" hat.
5.4. Der Beschwerdeführer macht nun aber nach wie vor geltend, die EVB nie erhalten zu haben, weshalb diesbezüglich ein Beweisverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Er rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie des Rechts auf Beweis (Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
|
1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
5.4.1. Mit der Frage der Übergabe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (bzw. Versicherungsbedingungen) hat sich das Bundesgericht in BGE 139 III 345 befasst. Strittig war dabei insbesondere die Frage, ob die AGB im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem Kunden tatsächlich vorliegen müssen, oder ob es ausreicht, dass sich der Vertragspartner die AGB unschwer verschaffen kann. Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass selbst bei (tatsächlicher) Übergabe der AGB an die andere Vertragspartei nicht sichergestellt ist, dass diese die AGB auch tatsächlich liest und von den darin enthaltenen Klauseln Kenntnis nimmt. So ist auch nicht ausgeschlossen, dass wenn sich die betreffende Klausel im Vertragsdokument selbst befindet, diese durch den Vertragspartner, der den Vertrag unterzeichnet, nicht gelesen wird (BGE 139 III 345 E. 4.4 S. 349, im Zusammenhang mit einer Gerichtsstandklausel nach LugÜ). Ausschlaggebend ist demnach, ob dem Vertragspartner zumindest die zumutbare Möglichkeit einer Kenntnisnahme verschafft wurde.
5.4.2. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass er bei Vertragsschluss nicht auf die EVB hingewiesen worden wäre. Ebenso wenig legt er dar, keine Möglichkeit erhalten zu haben, in zumutbarer Weise vom Inhalt derselben Kenntnis zu nehmen. In tatsächlicher Hinsicht steht vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift den Erhalt der EVB bestätigt hat, worauf die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren stets hingewiesen hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin genügend substanziiert behauptet, dass dem Beschwerdeführer die EVB ausgehändigt wurden und dieser folglich Kenntnis derer erlangt hat. In diesem Falle wurden die EVB durch Globalübernahme zum Vertragsbestandteil, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat.
5.5. Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass die EVB vom Konsens der Parteien erfasst waren und gültig in die beiden Lebensversicherungsverträge der Parteien (durch Globalübernahme seitens des Beschwerdeführers) einbezogen wurden.
6.
Die Geltung vorformulierter Versicherungsbedingungen wird jedoch durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist (BGE 119 II 443 E. 1a S. 446). Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Beurteilung erfolgt bezogen auf den Einzelfall. Die fragliche Klausel muss zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führen oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fallen (BGE 119 II 443 E. 1a S. 446 mit Hinweisen). Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (zum Ganzen: BGE 135 III 1 E. 2.1 S. 7 mit Hinweisen).
6.1. Ziffer 3.2 EVB bestimmt: Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz ins Ausland (ohne Fürstentum Liechtenstein), so erlischt der Anspruch auf Prämienbefreiung bzw. Versicherungsleistungen bei Erwerbsunfähigkeit zwei Jahre nach der Wohnsitzverlegung, sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
6.2. Nach Auslegung von Ziff. 3.2 EVB nach dem Vertrauensprinzip kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass für den Fall, dass die versicherte Person ihren Wohnsitz im Sinne von aArt. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
|
1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. |
durch Ausschlussklauseln seien der eigentliche Gegenstand von Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Frage nach dem räumlichen Geltungsbereich stelle sich bei jedem Versicherungsvertrag. Da die territoriale Ausdehnung des Versicherungsschutzes in erheblichem Ausmass die Prämienhöhe beeinflusse, seien auf den räumlichen Geltungsbereich bezogene Bedingungen wie Ziff. 3.2 EVB zulässiger und gängiger Gegenstand von Deckungsausschlüssen. Ziff. 3.2 EVB erscheine somit als vertragstypisch.
6.3. Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer kaum auseinander. Er wendet lediglich ein, die Vorinstanz übersehe dabei, dass die Prämienhöhe von den zu erbringenden Leistungen abhängig sei, da die Prämien die Leistungen und die dem Versicherer entstehenden Kosten abdecken sollen, und dass ein ausländischer Wohnsitz nicht dazu führe, dass die Beschwerdegegnerin höhere Leistungen zu erbringen oder höhere Kosten hätte, die es rechtfertigen würden, die Leistungen einstellen zu dürfen. Daraus geht jedoch noch nicht hervor, weshalb Ziff. 3.2 EVB ungewöhnlich sein sollte. Wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, stellt sich die Frage nach dem räumlichen bzw. territorialen Geltungsbereich bei jedem Versicherungsvertrag. Entsprechend sind auf den räumlichen Geltungsbereich bezogene Bedingungen zulässiger und gängiger Gegenstand von Deckungsausschlüssen, unabhängig davon, inwieweit die Prämienhöhe dadurch beeinflusst wird. Hinzu kommt, dass es der Versicherungsnehmer selber in der Hand hat, ob er mit einer Wohnsitzverlegung ins Ausland für länger als 2 Jahre auf die Versicherungsleistungen verzichten will oder nicht, da der Anspruch erst nach 2 Jahren erlischt. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Klausel die
Rechtsstellung des Vertragspartners besonders stark beeinträchtigt und daher ungewöhnlich wäre.
7.
Steht nun fest, dass die EVB anwendbar sind bzw. vom Beschwerdeführer durch Globalübernahme gültig in die Versicherungsverträge einbezogen wurden und die strittige Klausel nicht ungewöhnlich ist, bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Ziff. 3.2 EVB - die Verlegung des Wohnsitzes im Sinne von aArt. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
7.1. Der Beschwerdeführer bringt dabei zunächst vor, er habe aufgrund der Besprechung mit einem Vertreter der Beschwerdegegnerin am 25. November 2004, anlässlich welcher er die Beschwerdegegnerin über eine allfällige ärztliche Behandlung seinerseits in Ungarn informiert habe, darauf vertrauen dürfen, dass "bezüglich seines Aufenthaltes in Ungarn und der Erbringung von Leistungen durch die Beschwerdegegnerin alles gut sei". Der Vertreter der Beschwerdegegnerin habe nämlich mit diesem Gespräch davon ausgehen müssen, dass ein Aufenthalt seitens des Beschwerdeführers in Ungarn nicht auszuschliessen sei und der Beschwerdeführer selber habe sich darauf verlassen dürfen, dass, wenn sein Aufenthalt in Ungarn ein Problem darstellen würde, sich der Vertreter der Beschwerdegegnerin wieder bei ihm melden würde, was er aber nicht getan habe. Wenn seitens des Beschwerdeführers nur ein Auslandaufenthalt von kürzerer Dauer (als zwei Jahre) denkbar gewesen wäre, hätte für ihn keine Veranlassung bestanden, die Beschwerdegegnerin auf Ziff. 3.2 EVB anzusprechen.
Damit bringt der Beschwerdeführer abermals zum Ausdruck, dass an der Besprechung vom 25. November 2004 eine Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland eben gerade kein Thema gewesen ist, wie dies auch aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hervorgeht. So konnte anlässlich dieser Besprechung auch keine Vereinbarung darüber getroffen worden sein, dass Ziff. 3.2 EVB nicht zur Anwendung kommt, wie dies der Beschwerdeführer denn auch selber vorbringt. Ebenso wenig durfte er demnach darauf vertrauen, dass die Beschwerdegegnerin sich bei einer Verlegung des Wohnsitzes für mehr als zwei Jahre nicht auf Ziff. 3.2 EVB berufen wird.
7.2. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seinen Wohnsitz nie nach Ungarn verlegt, weshalb die Voraussetzungen von Ziff. 3.2 EVB nicht gegeben seien. Er bezieht sich dabei insbesondere auf BGE 97 II 1 E. 3 sowie das Urteil 5A 903/2013 vom 29. Januar 2014, wobei er im Wesentlichen geltend macht, da es "im vorliegenden Fall um eine das öffentliche Recht nicht tangierende, privatrechtliche Vereinbarung [gehe], bei welcher der Wille der Parteien von Gesetzes wegen eine wichtige Rolle [spiele]", sei der innere Wille im vorliegenden Fall, im Gegensatz zu den vom Bundesgericht beurteilten Zuständigkeitsfällen, relevant und bei der Frage des Wohnsitzes mit zu berücksichtigen, was die Vorinstanz verkannt habe.
Zur Untermauerung seiner Rüge listet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf über zweieinhalb Seiten alle seine im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen hinsichtlich seines Wohnsitzes sowie diejenigen der Beschwerdegegnerin auf, wobei er zum Ergebnis kommt, er habe damit geltend gemacht, dass die subjektive Absicht des dauernden Verbleibens im Sinne von aArt. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
7.2.1. Nicht bestritten wird, dass sich die Frage des Wohnsitzes gemäss Ziff. 3.2 EVB nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches bzw. nach aArt. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
Feststellungen zu den Umständen, die auf eine bestimmte Absicht der Person schliessen lassen und zu denen etwa deren Verhalten gehört, sind tatsächlicher Natur. Um Erkenntnisse rechtlicher Art handelt es sich dagegen bei der Frage, ob aus den festgestellten Gegebenheiten objektiv die Absicht dauernden Verbleibens im Sinne von Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
7.2.2. Die Vorinstanz bejahte eine Wohnsitzverlegung nach Ungarn für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 21. Februar 2008. Mit seiner Anmeldung in Budapest, nachdem er dort bereits seit über 9 Monaten gewohnt habe, habe der Beschwerdeführer klar seine innere Absicht des dauernden Verbleibens in Budapest geäussert, wo sich auch sein Lebensmittelpunkt befunden habe. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Umsiedlung beabsichtigt habe, Budapest zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder zugunsten eines Wohnortes in der Schweiz zu verlassen, dass er dort keine neue Existenz habe aufbauen wollen, oder, dass die Stadt für ihn fremd gewesen sei. Auch die quartalsweise stattfindenden ärztlichen Untersuchungen in der Schweiz hätten keinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in der Schweiz begründet. Ausführungen zu einem Familienleben in der Schweiz habe der Beschwerdeführer keine gemacht. Zudem sei er bei seiner Rückkehr in die Schweiz am 22. Februar 2008 nach seiner Darstellung auch nicht zu seiner Ehefrau nach W.________ gezogen, sondern habe sich in V.________ angemeldet. Aufgrund all dieser Umstände sei die Absicht des dauernden Verbleibens für einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Ungarn für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis
zum 21. Februar 2008 erfüllt. Damit sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen bei Erwerbsunfähigkeit aus den beiden Lebensversicherungsverträgen am 1. Mai 2007 erloschen.
7.2.3. Unbestritten ist, dass der tatsächliche Aufenthalt des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 21. Februar 2008 in Ungarn war. Vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt wird einzig das subjektive Element - die Absicht des dauernden Verbleibens. Seine Einwendungen vermögen jedoch die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht zu entkräften. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass sich der Beschwerdeführer per 29. April 2005 in der Schweiz abgemeldet hat und nach Ungarn gezogen ist, mit dem Willen sich dort einer besseren ärztlichen Behandlung zu unterziehen und seinen familiären Problemen zu entfliehen. Nach seiner Abmeldung ist er während den in Frage stehenden drei Jahren bloss quartalsweise in die Schweiz zurückgekehrt und dies (einzig) deshalb, um sich von seinem Hausarzt untersuchen zu lassen. Andere Gründe einer allfälligen (regelmässigen) Rückkehr - familiärer oder sozialer Natur - hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Ebenso wenig ergeben sich solche Vorbringen aus seiner Replikschrift, auf welche er in seiner Beschwerde verweist. Entgegen seiner Auffassung kann seinem Aktenhinweis nicht entnommen werden, dass er auch aus anderen
Gründen regelmässig in die eheliche Wohnung und damit in die Schweiz zurückgekehrt wäre. Es ist daher nicht geradezu willkürlich, wenn die Vorinstanz angenommen hat, dass der Beschwerdeführer nach seinem Umzug seinen Lebensmittelpunkt nach Ungarn verlegt hat. Der Beschwerdeführer behauptet jedenfalls nicht, vor der Vorinstanz Tatsachen vorgetragen zu haben, geschweige denn Beweismittel angeboten zu haben, anhand derer für Dritte erkennbar sein musste, dass die Schweiz nach wie vor sein Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gewesen wäre.
7.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Wort "erlöschen" in Ziff. 3.2 EVB sei zweideutig, weshalb nach der Unklarheitenregel die für die Beschwerdegegnerin als Verfasserin der EVB nachteiligere Bedeutung zu gelten habe. Es sei an der Beschwerdegegnerin gewesen, in den von ihr verfassten EVB ein wirklich eindeutiges Wort bzw. eine eindeutige Wendung zu verwenden bzw. klar und deutlich festzuhalten, dass eine Rückverlegung des Wohnsitzes in die Schweiz nicht zu einem Wiederaufleben des Rentenanspruchs führe.
7.4. Die Unklarheitenregel gelangt dann zur Anwendung, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagen. Danach sind mehrdeutige Klauseln gegen den Verfasser bzw. gegen jene Partei auszulegen, die als branchenkundiger als die andere zu betrachten ist und die Verwendung der vorformulierten Bestimmungen veranlasst hat (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3 S. 69, 607 E. 2.2 S. 610; 124 III 155 E. 1b S. 158; 122 III 118 E. 2a S. 121).
Nach dem Gesagten gibt die Auslegung von Ziff. 3.2 EVB durch die Vorinstanz nach dem Vertrauensprinzip bundesrechtlich zu keiner Bemerkung Anlass. Ziff. 3.2 EVB bestimmt, dass wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz nach aArt. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Damit erübrigt es sich, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu regeln.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde nach den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page